Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
738 Entscheidungen insgesamt
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IBRRS 2004, 3100BGH, Urteil vom 29.03.2001 - I ZR 263/98
Wird im Zusammenhang mit dem Parallelimport von Arzneimitteln einer Originalpackung ein Beipackzettel in deutscher Sprache eingefügt, ein Aufkleber auf der Originalverpackung aufgebracht und zusätzlich eine Bündelung zweier derart behandelter Originalpackungen mittels einer Klarsichtfolie vorgenommen, liegt ein "Umverpacken" im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (vgl. EuGH, Slg. 1996, I-3457 - Bristol-Myers Squibb) und des Bundesgerichtshofs (vgl. zuletzt BGH GRUR 2001, 422, 423 - ZOCOR) vor, so daß sich der Markeninhaber derartigen Importen i.S. von § 24 Abs. 2 MarkenG widersetzen kann, sofern nicht der Parallelimporteur die ihm nach der vorerwähnten Rechtsprechung obliegenden Bedingungen erfüllt, insbesondere durch die (neue) Aufmachung des Arzneimittels der Ruf der Marke nicht geschädigt wird.*)
VolltextIBRRS 2004, 3099
BGH, Urteil vom 29.03.2001 - I ZR 182/98
a) Während der Geltung des staatlichen Außenhandelsmonopols in der Sowjetunion konnte die staatliche Agentur VAAP - nach deutschem Recht wirksam - Nutzungsrechte an den Werken sowjetischer Urheber einräumen. Der Wirksamkeit eines entsprechenden Musikverlagsvertrags steht der deutsche ordre public auch nach Abschaffung des Außenhandelsmonopols in der Sowjetunion und nach der Auflösung der UdSSR nicht entgegen.*)
b) Ein nicht mehr vom sowjetischen Außenhandelsmonopol betroffener Urheber (hier ein estnischer Komponist nach dem Wiedererlangen der Unabhängigkeit Estlands) kann jedoch berechtigt sein, den von der Agentur über seine Werke geschlossenen Verlagsvertrag aus wichtigem Grund zu kündigen.*)
c) Die Werke estnischer Urheber waren während der Zugehörigkeit Estlands zur UdSSR in Deutschland nach § 121 Abs. 4 Satz 1 UrhG i.V. mit Art. II Abs. 2 des Welturheberrechtsabkommens geschützt. Der durch das Ausscheiden Estlands aus der Sowjetunion und die damit verbundene Beendigung der Mitgliedschaft im Welturheberrechtsabkommen unterbrochene Schutz ist jedoch 1994 durch den Beitritt Estlands zur Revidierten Berner Übereinkunft wieder aufgelebt (Art. 18 Abs. 1 und 4 RBÜ).*)
VolltextIBRRS 2004, 3065
BGH, Urteil vom 20.03.2001 - X ZR 177/98
1. Wird ein europäisches Patent mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland sowohl in einem deutschen Beschränkungsverfahren als auch im europäischen Einspruchsverfahren beschränkt, verbleibt als geschützt nur das, was zugleich nach beiden Entscheidungen noch unter Schutz steht.*)
2. Die Zugabe eines weiteren Stoffs zur Rezeptur eines Heilmittels, durch die eine verbesserte Wirkung des Heilmittels nicht zu erwarten war, kann zur erfinderischen Tätigkeit nichts beitragen, wenn eine verbesserte Wirkung erwartungsgemäß durch diese Zugabe nicht eintritt.*)
VolltextIBRRS 2004, 2952
BGH, Urteil vom 29.06.2004 - X ZR 203/01
Zur Beweiswürdigung beim sortenschutzrechtlichen Übertragungsanspruch.*)
VolltextIBRRS 2004, 2916
BGH, Beschluss vom 07.02.2002 - I ZR 258/98
Dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften werden zur Auslegung von Art. 6 Abs. 1 lit. b der Ersten Richtlinie des Rates 89/104/EWG vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (ABl. EG Nr. L 40 vom 11.2.1989, S. 1) folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:*)
Ist Art. 6 Abs. 1 lit. b MarkenRL auch anwendbar, wenn ein Dritter die dort aufgeführten Angaben markenmäßig benutzt? Bejahendenfalls: Ist die markenmäßige Benutzung ein Umstand, der im Rahmen der nach Art. 6 Abs. 1 letzter Halbsatz MarkenRL gebotenen Abwägung beim Merkmal der "anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe oder Handel" mit zu berücksichtigen ist?*)
VolltextIBRRS 2004, 2915
BGH, Urteil vom 07.02.2002 - I ZR 304/99
1. Eine Bearbeitung eines geschützten Werkes der bildenden Kunst kann ausnahmsweise auch dann gegeben sein, wenn dieses unverändert in ein neues "Gesamtkunstwerk" derart integriert wird, daß es als dessen Teil erscheint.*)
2. Eine Beeinträchtigung der berechtigten geistigen und persönlichen Interessen des Urhebers an seinem Werk im Sinne des § 14 UrhG setzt nicht notwendig voraus, daß das Werk selbst verändert wird. Der Vertrieb von Kunstdrucken eines Gemäldes in von dritter Hand bemalten Rahmen verletzt das Urheberpersönlichkeitsrecht, wenn Bild und Rahmen von unbefangenen Betrachtern ohne weiteres als ein "Gesamtkunstwerk" des Urhebers des Originalwerkes angesehen werden können.*)
3. Zur Frage der Bemessung des Schadensersatzanspruchs wegen rechtswidriger Verwertung der Bearbeitung und wegen Verletzung des Urheberpersönlichkeitsrechts in einem solchen Fall.*)
4. Bei der Bemessung des Schadensersatzanspruchs aus § 97 Abs. 1 Satz 2 UrhG auf Herausgabe des Verletzergewinns sind Ersatzzahlungen, die der Verletzer deshalb an seine Abnehmer geleistet hat, weil diese am Weitervertrieb der rechtsverletzenden Gegenstände gehindert sind, nicht abzuziehen.*)
VolltextIBRRS 2004, 2857
BGH, Beschluss vom 29.01.2002 - X ZB 12/01
1. Bei der Erteilung des Schutzzertifikats ist das Erzeugnis (der Wirkstoff oder die Wirkstoffzusammensetzung im Sinne des Art. 1 lit. b) der Verordnung (EWG) Nr. 1768/92 des Rates vom 18.6.1992 über die Schaffung eines ergänzenden Schutzzertifikats für Arzneimittel) konkret zu bezeichnen, für das das Zertifikat gilt.*)
2. Das Schutzzertifikat kann auch für einen im Grundpatent als solchen nicht genannten Wirkstoff erteilt werden, der vom Schutzbereich eines Anspruchs des Grundpatents umfaßt wird. Es kommt dann nicht darauf an, ob das Grundpatent auf diesen Wirkstoff beschränkt werden könnte oder ob darin mangels Offenbarung des konkreten Wirkstoffs eine unzulässige Erweiterung läge.*)
VolltextIBRRS 2004, 2853
BGH, Beschluss vom 24.01.2002 - I ZB 18/01
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2004, 2822
BGH, Beschluss vom 11.10.2001 - I ZB 5/99
a) Bei dem Schutzhindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 4 MarkenG kommt es nicht auf die besondere Art der Verwendung des Zeichens im Geschäftsverkehr, sondern auf eine Irreführung durch den Zeicheninhalt an, der wesentlich durch die Waren und Dienstleistungen geprägt wird, für die Schutz beansprucht wird. Ist für Waren des Warenverzeichnisses eine Markenbenutzung ohne Irreführung des Verkehrs möglich, greift deshalb insoweit das absolute Schutzhindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 4 MarkenG nicht ein.*)
b) Das Schutzhindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 9 MarkenG ist nicht gegeben, wenn die Benutzung der Marke zwar für einzelne Produkte untersagt ist, die zu einer Warenart gehören, für die die Marke eingetragen werden soll oder eingetragen ist, nicht aber für andere Produkte dieser Warenart.*)
VolltextIBRRS 2004, 2821
BGH, Beschluss vom 11.10.2001 - I ZB 4/99
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2004, 2820
BGH, Beschluss vom 19.09.2001 - I ZB 6/99
Zur Frage der Unterscheidungskraft einer Marke, die in der grünen Einfärbung von Prozessorengehäusen besteht.*)
VolltextIBRRS 2004, 2819
BGH, Beschluss vom 19.09.2001 - I ZB 3/99
Eine konturlose Farbkombinationsmarke erfüllt das Erfordernis der graphischen Darstellbarkeit i.S. von § 8 Abs. 1 MarkenG, wenn der Anmeldung als "sonstige Markenform" ein Blatt beigefügt ist, auf dem zwei Rechtecke nebeneinander geklebt sind, von denen das eine in grüner, das andere in gelber Farbe jeweils mit genauer Angabe der Farbbezeichnung eines Farbklassifikationssystems gehalten ist.*)
VolltextIBRRS 2004, 2770
BGH, Beschluss vom 26.02.2002 - X ZB 3/01
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2004, 2769
BGH, Urteil vom 26.02.2002 - X ZR 204/98
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2004, 2767
BGH, Urteil vom 21.02.2002 - I ZR 140/99
a) Sind die nach der Kosmetikverordnung vorgeschriebenen Herstellungsnummern entfernt worden, liegt darin ein die Garantiefunktion der Marke berührender Eingriff in die Substanz der Ware, der im allgemeinen eine Erschöpfung nach § 24 Abs. 2 MarkenG ausschließt; auf eine sichtbare Beschädigung der Ware oder Verpackung kommt es in diesem Fall nicht an (Ergänzung zu BGH GRUR 2001, 448 = WRP 2001, 539 - Kontrollnummernbeseitigung II).*)
b) Der Schuldner eines selbständigen Auskunftsanspruchs nach § 19 MarkenG, der verpflichtet ist, die Namen seiner Lieferanten und gewerblichen Abnehmer zu offenbaren, ist im allgemeinen auch zur Vorlage entsprechender Einkaufs- oder Verkaufsbelege (Rechnungen, Lieferscheine) verpflichtet. Soweit die Belege Daten enthalten, auf die sich die geschuldete Auskunft nicht bezieht und hinsichtlich deren ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse des Schuldners besteht, ist dem dadurch Rechnung zu tragen, daß Kopien vorgelegt werden, bei denen die entsprechenden Daten abgedeckt oder geschwärzt sind.*)
VolltextIBRRS 2004, 2766
BGH, Urteil vom 19.02.2002 - X ZR 140/99
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2004, 2754
BGH, Urteil vom 08.11.2001 - I ZR 139/99
Zur Verwechslungsgefahr der unter anderem für das Verarbeiten und Speichern von Daten und Nachrichten sowie das Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung auf dem Gebiet der Pharmazie, der Medizin und des Gesundheitswesens eingetragenen Marke "IMS GMBH" mit der Bezeichnung "IMS Image Management Solutions GmbH" für ein Unternehmen, dessen Gegenstand auf die elektronische Dokumentenverwaltung im Kundenauftrag und die Entwicklung von Programmen gerichtet ist.*)
VolltextIBRRS 2004, 2706
BGH, Beschluss vom 12.08.2004 - I ZR 98/02
Dem Großen Senat für Zivilsachen beim Bundesgerichtshof wird folgende Rechtsfrage zur Entscheidung vorgelegt:
Kann eine unbegründete Verwarnung aus einem Kennzeichenrecht bei schuldhaftem Handeln als rechtswidriger Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb gemäß § 823 Abs. 1 BGB zum Schadensersatz verpflichten oder kann sich eine Schadensersatzpflicht, falls nicht § 826 BGB eingreift, nur aus dem Recht des unlauteren Wettbewerbs (§ 3, § 4 Nrn. 1, 8 und 10, § 9 UWG) ergeben?*)
VolltextIBRRS 2004, 2646
BGH, Urteil vom 09.06.2004 - I ZR 31/02
Eine zu einem Geschäftsbetrieb gehörende Marke geht auf einen Dritten, der den Geschäftsbetrieb gepachtet hatte und später im Wege der Zwangsversteigerung die Betriebsgrundstücke sowie Zubehör, nicht aber die Marke erwirbt, nicht schon dadurch über, daß der Dritte an derselben Örtlichkeit mit dem Betreiben eines dem bisherigen entsprechenden Geschäftes fortfährt und die angesprochenen Verkehrskreise deshalb von einer tatsächlichen Kontinuität ausgehen.*)
VolltextIBRRS 2004, 2518
BGH, Urteil vom 11.03.2004 - I ZR 304/01
a) Das Haftungsprivileg des § 11 Satz 1 TDG, das den Diensteanbieter, der fremde Informationen für einen Nutzer speichert ("Hosting"), von einer Verantwortlichkeit freistellt, betrifft nicht den Unterlassungsanspruch.*)
b) Der Umstand, daß ein Diensteanbieter im Rahmen des Hosting eine Plattform eröffnet, auf der private und gewerbliche Anbieter Waren im Internet versteigern können, reicht nicht aus, um ihn als Täter einer Markenverletzung anzusehen, falls ein Anbieter gefälschte Markenware (hier: falsche ROLEX-Uhren) zur Versteigerung stellt. Eine Haftung als Teilnehmer an der durch den Anbieter begangenen Markenverletzung setzt zumindest bedingten Vorsatz voraus.*)
c) Eine Haftung als Störer setzt voraus, daß für Diensteanbieter zumutbare Kontrollmöglichkeiten bestehen, um eine solche Markenverletzung zu unterbinden. Ihm ist es nicht zuzumuten, jedes in einem automatisierten Verfahren unmittelbar ins Internet gestellte Angebot darauf zu überprüfen, ob Schutzrechte Dritter verletzt werden. Wird einem Diensteanbieter ein Fall einer Markenverletzung bekannt, muß er nicht nur das konkrete Angebot unverzüglich sperren, sondern auch technisch mögliche und zumutbare Maßnahmen ergreifen, um Vorsorge dafür zu treffen, daß es nicht zu weiteren entsprechenden Markenverletzungen kommt.*)
d) Eine markenrechtliche Verwechslungsgefahr wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß die mit dem fremden Zeichen versehene Ware ausdrücklich als "Replika" oder "Nachbildung" bezeichnet wird.*)
VolltextIBRRS 2004, 2514
BGH, Urteil vom 24.06.2004 - I ZR 308/01
Zur Frage der Markenrechtsverletzung, wenn in einer angegriffenen Marke eine beschreibende Angabe besonders herausgestellt wird.*)
VolltextIBRRS 2004, 2513
BGH, Urteil vom 22.07.2004 - I ZR 204/01
a) Der Verkehr kann in besonders gelagerten Fällen einen Bestandteil eines angegriffenen zusammengesetzten Zeichens auch im Sinne eines sonst selbständig verwendeten Zweitkennzeichens auffassen. In einem solchen Fall kann eine Verwechslungsgefahr zwischen der Klagemarke und dem angegriffenen Zeichen auch durch eine Ähnlichkeit der Klagemarke mit diesem Zeichenbestandteil begründet sein.*)
b) Für den Warensektor "Schuhe und Schuhwaren" ist im Regelfall nicht davon auszugehen, daß bei einem zusammengesetzten Wortzeichen die Herstellerangabe in der Sicht des Verkehrs nicht ins Gewicht fällt und den Gesamteindruck der Marke nicht mitprägt.*)
c) Zur Verwechslungsgefahr im weiteren Sinn, wenn in einem angegriffenen Zeichen ein mit dem Unternehmenskennzeichen und der Marke der Klägerin identischer Wortbestandteil aufgeführt ist.*)
VolltextIBRRS 2004, 2202
BGH, Urteil vom 13.07.2004 - X ZR 171/00
Ein Insolvenzverwalter, der einen vom späteren Gemeinschuldner anhängig gemachten Nichtigkeitsprozeß aufnimmt, hat für die Nichtigerklärung des Streitpatents kein Rechtsschutzbedürfnis, wenn das Streitpatent abgelaufen ist, gegen den Gemeinschuldner geltend gemachte Schadensersatz-, Auskunfts- und Rechnungslegungsansprüche nicht fristgemäß beim Insolvenzverwalter angemeldet worden sind und der Nichtigkeitsbeklagte die verbindliche Erklärung abgibt, derartige Ansprüche gegenüber der Insolvenzmasse nicht geltend zu machen.*)
VolltextIBRRS 2004, 1935
BGH, Urteil vom 08.07.2004 - I ZR 25/02
Es ist Sache des Urheberberechtigten, im Rechtsstreit zweifelsfrei klarzustellen, ob er mit seiner Klage auch Rechte wegen Verletzung ihm im Ausland zustehender Nutzungsrechte geltend machen will.*)
Zur Frage des urheberrechtlichen Schutzes und seiner Reichweite hinsichtlich einer plastischen Hundefigur, die sich an eine Hunderasse anlehnt und comictypische Übertreibungen naturgegebener Merkmale aufweist.*)
VolltextIBRRS 2004, 1725
BGH, Urteil vom 03.06.2004 - X ZR 82/03
Die tatrichterliche Feststellung, welchen Sinngehalt der vom Klagepatent angesprochene Fachmann den Merkmalen des Patentanspruchs entnimmt, hat stets den Gesamtzusammenhang des Patentanspruchs in den Blick zu nehmen. Feststellungen zum Inhalt einzelner Merkmale dienen nur dazu, schrittweise den allein maßgeblichen Wortsinn des Patentanspruchs als einer Einheit zu ermitteln.*)
VolltextIBRRS 2004, 1643
BGH, Beschluss vom 22.04.2004 - I ZB 16/03
Ein Muster oder Modell, in das ein Postwertzeichen im Original einbezogen ist, (hier: Ersttagssammelblatt) ist nicht wegen eines Verstoßes gegen die öffentliche Ordnung i.S. von § 7 Abs. 2 GeschmMG von der Eintragung in das Musterregister ausgeschlossen.*)
VolltextIBRRS 2004, 1616
BGH, Urteil vom 09.06.2004 - I ZR 70/02
Zur Frage der tatrichterlichen Würdigung des vorbekannten Formenschatzes.*)
VolltextIBRRS 2004, 1614
BGH, Beschluss vom 22.04.2004 - I ZB 15/03
a) Das im Markengesetz geregelte Schutzhindernis des Freihaltebedürfnisses (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG) ist im geschmacksmusterrechtlichen Eintragungsverfahren nicht zu prüfen.*)
b) Ein Muster oder Modell, das aus der abgewandelten Abbildung eines Verkehrszeichens besteht, ist nicht wegen eines Verstoßes gegen die öffentliche Ordnung i.S. von § 7 Abs. 2 GeschmMG von der Eintragung in das Musterregister ausgeschlossen.*)
VolltextIBRRS 2004, 1508
BGH, Urteil vom 04.05.2004 - X ZR 234/02
a) Der Patentverletzer kann auf Auskunft und Schadensersatz auch wegen solcher Handlungen in Anspruch genommen werden, die er über den Schluß der mündlichen Verhandlung hinaus in Fortführung der bereits begangenen, mit der Klage als patentverletzend angegriffenen Handlungen begeht.*)
b) Ist im Klagevorbringen oder im Urteil nichts Gegenteiliges zum Ausdruck gebracht, ist eine Verurteilung zur Auskunft wegen Patentverletzung regelmäßig im Sinne einer solchen auch in die Zukunft gerichteten Verurteilung auszulegen.*)
VolltextIBRRS 2004, 1507
BGH, Urteil vom 04.05.2004 - X ZR 48/03
a) Ein Mittel bezieht sich im Sinne des § 10 PatG auf ein wesentliches Element der Erfindung, wenn es geeignet ist, mit einem oder mehreren Merkmalen des Patentanspruchs bei der Verwirklichung des geschützten Erfindungsgedankens funktional zusammenzuwirken. Ein für die technische Lehre der Erfindung völlig untergeordnetes Merkmal kann als nicht-wesentliches Element der Erfindung außer Betracht zu lassen sein.*)
b) Für die Beurteilung der Frage, wann der Austausch von Teilen einer Vorrichtung deren Neuherstellung gleichkommt, bedarf es einer die Eigenart des patentgeschützten Erzeugnisses berücksichtigenden Abwägung der schutzwürdigen Interessen des Patentinhabers an der wirtschaftlichen Verwertung der Erfindung einerseits und des Abnehmers am ungehinderten Gebrauch der in den Verkehr gebrachten konkreten erfindungsgemäßen Vorrichtung andererseits.*)
VolltextIBRRS 2004, 1498
BGH, Urteil vom 06.05.2004 - I ZR 223/01
Ein übereinstimmender beschreibender Bestandteil, der trotz seines beschreibenden Charakters zum Gesamteindruck sich gegenüberstehender Wortzeichen beiträgt, ist bei der Bestimmung der Ähnlichkeit der Zeichen zu berücksichtigen.*)
VolltextIBRRS 2004, 1496
BGH, Beschluss vom 29.04.2004 - I ZB 26/02
a) Durch die der Anmeldung beigefügte farbliche Abbildung der Marke und die Angabe, daß die Marke in bestimmten Farben eingetragen werden soll, wird der Schutzgegenstand der Marke auf die angegebene Farbgestaltung beschränkt.*)
b) Einer Bildmarke, die aus der farblich naturgetreuen Abbildung der Ware besteht, fehlt jegliche Unterscheidungskraft, wenn die abgebildete Ware in Form und Farbgebung der auf dem beanspruchten Warengebiet üblichen Produktgestaltung entspricht.*)
VolltextIBRRS 2004, 1471
BGH, Urteil vom 29.01.2004 - I ZR 135/00
a) Für die Beurteilung der Angemessenheit eines von einer Verwertungsgesellschaft aufzustellenden Tarifs, der eine Zweitverwertung betrifft, sind die Auswirkungen dieser Zweitverwertung auf die Primärverwertung zu berücksichtigen.*)
b) Stellt sich bei der gerichtlichen Prüfung der Angemessenheit eines Tarifs heraus, daß die Höhe der vorgesehenen Vergütung unangemessen ist, ist sie auf das angemessene Maß zu reduzieren. Auf einen anderen, eine ähnliche Nutzung betreffenden Tarif ist nur zurückzugreifen, wenn eine solche Reduktion auf das angemessene Maß nicht in Betracht kommt.*)
VolltextIBRRS 2004, 1448
BGH, Beschluss vom 24.05.2004 - X ZB 20/03
Die Erteilung eines Patents für ein Verfahren, das der Abwicklung eines im Rahmen wirtschaftlicher Betätigung liegenden Geschäfts mittels Computer dient, kommt nur in Betracht, wenn der Patentanspruch über den Vorschlag hinaus, für die Abwicklung des Geschäfts Computer als Mittel zur Verarbeitung verfahrensrelevanter Daten einzusetzen, weitere Anweisungen enthält, denen ein konkretes technisches Problem zugrunde liegt, so daß bei der Prüfung auf erfinderische Tätigkeit eine Aussage darüber möglich ist, ob eine Bereicherung der Technik vorliegt, die einen Patentschutz rechtfertigt.*)
VolltextIBRRS 2004, 1438
BGH, Urteil vom 29.04.2004 - I ZR 191/01
Eine Verwechslungsgefahr kann auch in der Weise gegeben sein, daß das angegriffene Zeichen infolge einer teilweisen Übereinstimmung in einem wesensgleichen Kern dem Inhaber der Klagemarke zugeordnet wird. Eine derartige Verwechslungsgefahr kann sich in besonders gelagerten Fällen auch aus einer Übereinstimmung der Zeichen im Sinngehalt ergeben, wenn sich für maßgebliche Teile des Verkehrs aufdrängt, daß die Zeichen wegen ihres Sinngehalts und ihrer Zeichenbildung aufeinander bezogen sind.*)
Für die Anwendung des § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG genügt es nicht, daß ein Zeichen geeignet ist, durch bloße Assoziationen an ein fremdes Kennzeichen Aufmerksamkeit zu erwecken. Ebensowenig reicht dafür der Umstand aus, daß die Wahl des angegriffenen Zeichens nicht zufällig erscheint.*)
VolltextIBRRS 2004, 1437
BGH, Urteil vom 25.03.2004 - I ZR 130/01
Einem dem Verkehr zur Benennung eines Sportereignisses geläufigen Begriff kommt als Bestandteil einer Wort-/Bildmarke, die für Sportgeräte und für die Durchführung von Sportveranstaltungen eingetragen ist, kein bestimmender Einfluß für den Schutzumfang der Marke zu.*)
VolltextIBRRS 2004, 1317
BGH, Urteil vom 25.03.2004 - I ZR 289/01
a) Eine beschreibende Bedeutung des Wortbestandteils "Kleiner" in der Marke "Kleiner Feigling" ergibt sich nicht aus dem Umstand, daß mit der Marke gekennzeichnete Spirituosen überwiegend in kleinen Flaschen angeboten werden, weil der Schutz einer Marke von ihrer eingetragenen Gestaltung auszugehen hat.*)
b) Auch eine hohe Kennzeichnungskraft der Klagemarke, Warenidentität und eine hohe Zeichenähnlichkeit der Kollisionszeichen begründen keine Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne (Annahme wirtschaftlicher oder organisatorischer Zusammenhänge zwischen den Markeninhabern), wenn die ältere Marke nicht zugleich Unternehmenskennzeichen ist.*)
VolltextIBRRS 2004, 1307
BGH, Urteil vom 19.02.2004 - I ZR 172/01
a) Zwischen Automobilen und deren Ersatzteilen einerseits und Zubehör zur Computersimulation von Fahrten mit einem Kraftfahrzeug und von Autorennen andererseits besteht Warenunähnlichkeit.*)
b) Die Erteilung von Lizenzen für andere als diejenigen Waren, für die der Markenschutz besteht, berührt den Warenähnlichkeitsbereich nicht.*)
c) Bei der Beurteilung der Zeichenähnlichkeit i.S. von § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG sind keine anderen Maßstäbe anzuwenden als bei der Prüfung dieses Tatbestandsmerkmals im Rahmen des § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG. Von der Feststellung, ob das jüngere Zeichen der bekannten Marke ähnlich ist, ist die Frage zu trennen, welcher Grad von Zeichenähnlichkeit gegeben sein muß, um die weiteren Tatbestandsmerkmale des § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG zu erfüllen.*)
d) Zur Frage der Ähnlichkeit von Bildzeichen.*)
VolltextIBRRS 2004, 1301
BGH, Beschluss vom 30.10.2003 - I ZB 9/01
a) Eine Löschung einer eingetragenen Marke wegen Bösgläubigkeit kommt u.a. dann in Betracht, wenn sich die Anmeldung als sittenwidrige Behinderung eines Dritten darstellt, der das Zeichen in der Vergangenheit benutzt hat. Die Sittenwidrigkeit im Verhalten des Anmelders kann darin liegen, daß er das Zeichen ohne hinreichenden sachlichen Grund für gleiche Waren hat eintragen lassen und dabei in Kenntnis des schutzwürdigen Besitzstands des Vorbenutzers und mit dem Ziel gehandelt hat, diesen Besitzstand zu stören oder dem Vorbenutzer den weiteren Zeichengebrauch zu sperren (im Anschluß an BGH GRUR 2000, 1032, 1033 - EQUI 2000).*)
b) Geht es um ein Zeichen, dessen Eintragung erst aufgrund einer Gesetzesänderung möglich geworden ist (hier: Abschaffung eines Eintragungshindernisses), kann der schutzwürdige Besitzstand auch zu einer Zeit erarbeitet worden sein, zu der der Eintragung des Zeichens noch das Eintragungshindernis entgegenstand.*)
c) Bei der Beantwortung der Frage, ob für die Anmeldung des von einem Dritten benutzten Zeichens ein hinreichender sachlicher Grund bestand, bleibt ein berechtigtes Interesse des Anmelders an einer bestimmten Markennutzung außer Betracht, wenn zu erwarten ist, daß die Eintragung der Marke nicht nur diesem Interesse dienen soll.*)
VolltextIBRRS 2004, 1260
BGH, Beschluss vom 06.04.2004 - X ZR 272/02
Ist ein Patentnichtigkeitsverfahren anhängig, kann im Patentverletzungsrechtsstreit die Entscheidung über die Beschwerde gegen eine Nichtzulassung der Revision bis zur Entscheidung in dem Patentnichtigkeitsverfahren ausgesetzt werden.*)
VolltextIBRRS 2004, 1254
BGH, Urteil vom 16.03.2004 - X ZR 185/00
Eine Auslegung eines angegriffenen Patentanspruchs unter seinem Sinngehalt kann der Prüfung im Nichtigkeitsverfahren nicht zugrunde gelegt werden.*)
VolltextIBRRS 2004, 1207
BGH, Urteil vom 20.11.2003 - I ZR 151/01
Unter dem Gesichtspunkt einer Marktstörung ist der unentgeltliche Vertrieb einer durch Anzeigen finanzierten Tageszeitung auch dann nicht wettbewerbswidrig, wenn er zu Absatzeinbußen der bestehenden Kauf- und Abonnementzeitungen führt. Das verfassungsrechtliche Gebot der Neutralität verbietet es, einer Kauf- und Abonnementzeitung von vornherein einen höheren Schutz vor einer Marktstörung zuzubilligen als einer vollständig durch Anzeigen finanzierten Zeitung.*)
VolltextIBRRS 2004, 1205
BGH, Urteil vom 17.02.2004 - X ZR 48/00
Eine beschränkte Verteidigung des Patents im Nichtigkeitsverfahren vor dem Bundespatentgericht schließt es nicht aus, daß der Patentinhaber mit der Berufung das Patent wieder in der geltenden Fassung verteidigt.*)
VolltextIBRRS 2004, 1132
BGH, Urteil vom 15.01.2004 - I ZR 121/01
a) Nimmt der Verkehr bei einer (unterstellten) einheitlichen Bezeichnung wegen der ähnlichen stofflichen Beschaffenheit der Waren an, diese stammten aus demselben Unternehmen, ist grundsätzlich von einer Warenähnlichkeit auszugehen.*)
b) Aus Buchstabenkombinationen bestehende Marken weisen nach Inkrafttreten des Markengesetzes im Regelfall auch dann von Hause aus normale Kennzeichnungskraft auf, wenn sie unter Geltung des Warenzeichengesetzes nur als durchgesetztes Zeichen (§ 4 Abs. 3 WZG) eingetragen werden konnten.*)
c) Der Anwendungsbereich des § 23 Nr. 2 MarkenG ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil das Kollisionszeichen nicht nur beschreibend, sondern auch markenmäßig verwendet wird. Weist das beanstandete Zeichen lediglich Anklänge an eine beschreibende Benutzung auf und ist ein Freihaltebedürfnis des Begriffs für den allgemeinen Gebrauch nicht ersichtlich, ist eine markenmäßige Verwendung des Zeichens im Verwechslungsbereich mit der Klagemarke regelmäßig unlauter i.S. von § 23 Nr. 2 MarkenG.*)
VolltextIBRRS 2004, 1025
BGH, Beschluss vom 17.02.2004 - X ZB 9/03
Aus dem Fehlen eines beständigen körperlichen Substrats bei einer als Gebrauchsmuster angemeldeten Erfindung folgt nicht notwendig, daß die Erfindung rechtlich als Verfahren im Sinn des § 2 Nr. 3 GebrMG einzuordnen ist. Einen Schutzausschluß für einen solchen Gegenstand sehen die §§ 1, 2 GebrMG seit Inkrafttreten des Produktpirateriegesetzes nicht vor.*)
Einem auf eine Signalfolge, die ein Programm zum Ablauf auf einem Rechner darstellt, gerichteten Schutzanspruch steht der Schutzausschluß des § 2 Nr. 3 GebrMG nicht entgegen.*)
VolltextIBRRS 2004, 0970
BGH, Beschluss vom 20.11.2003 - I ZB 48/98
a) Der Schutzausschließungsgrund des § 3 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG liegt bei einer dreidimensionalen Marke, die ein technisches Gerät darstellt, nicht vor, wenn dieses über eine Reihe von Gestaltungsmerkmalen verfügt, die in ihrer konkreten Formgebung zur Erzielung einer technischen Wirkung nicht erforderlich, sondern frei variierbar sind (konkrete Anordnung und Ausgestaltung der Lüftungsschlitze in den Gehäuseseiten, Einkerbungen der Seitenwände, besondere Form der Oberseite des Gehäuses), und Mitbewerber bei der Wahl technischer Lösungen nicht behindert werden.*)
b) Der Verkehr sieht in der beliebigen Kombination und Variation technischer Gestaltungen regelmäßig keinen Hinweis auf die Herkunft der Produkte i.S. von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG, sondern hält sie eher für funktionsbedingt.*)
VolltextIBRRS 2004, 0969
BGH, Beschluss vom 20.11.2003 - I ZB 46/98
a) Bei der Feststellung der Unterscheidungseignung einer dreidimensionalen Marke, die die Form der Ware darstellt, ist auch auf die Verhältnisse auf dem jeweiligen Warengebiet und die dort vorhandenen Gestaltungsformen abzustellen.*)
b) Zur Unterscheidungskraft eines Uhrengehäuses.*)
VolltextIBRRS 2004, 0967
BGH, Beschluss vom 20.11.2003 - I ZB 15/98
a) Um den Anforderungen an eine Wiedergabe der Marke i.S. von § 32 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG zu genügen, muß die angemeldete Marke so klar und eindeutig dargestellt sein, daß nachträgliche Änderungen zweifelsfrei ausgeschlossen sind.*)
b) Durch § 3 Abs. 2 MarkenG soll im öffentlichen Interesse ausgeschlossen werden, daß technische Lösungen oder Eigenschaften einer Ware monopolisiert und daher Mitbewerber aufgrund der Markeneintragung daran gehindert werden können, ihre Waren mit diesen technischen Lösungen oder Eigenschaften zu versehen.*)
c) Auch wenn die Beurteilung des Schutzhindernisses nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG (Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft) bei dreidimensionalen Marken, die die Form der Ware darstellen, schwieriger sein kann als bei herkömmlichen Markenformen, folgt daraus kein erweitertes Schutzhindernis nach dieser Vorschrift.*)
VolltextIBRRS 2004, 0965
BGH, Beschluss vom 09.03.2004 - X ZR 178/01
Auch wenn der Beklagte auf das Streitpatent verzichtet hat, kann es billigem Ermessen entsprechen, die Kosten des übereinstimmend für erledigt erklärten Patentnichtigkeitsverfahrens dem Kläger aufzuerlegen.*)
VolltextIBRRS 2004, 0886
BGH, Urteil vom 27.11.2003 - I ZR 79/01
a) Die Bezeichnung "Telekom" ist eine geläufige Abkürzung des Begriffs "Telekommunikation" und deshalb als Unternehmenskennzeichen von Hause aus nicht unterscheidungskräftig; sie kann die für einen Schutz nach § 5 Abs. 2 MarkenG erforderliche namensmäßige Unterscheidungskraft nur durch Verkehrsgeltung erwerben.*)
b) Bei normaler Kennzeichnungskraft des Klagezeichens ist trotz Branchenidentität die Zeichenähnlichkeit zwischen "Telekom" und "01051 Telecom" zu gering, um eine Verwechslungsgefahr i.S. von § 15 Abs. 2 MarkenG zu begründen.*)
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