Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
738 Entscheidungen insgesamt
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IBRRS 2015, 0012OLG Koblenz, Urteil vom 06.08.2014 - 9 U 194/14
Hat ein Bausachverständiger, der nicht öffentlich bestellt und vereidigt ist, sich vertraglich verpflichtet, die Verwendung eines Rundstempel zu unterlassen, in dem innerhalb des umlaufenden Textes neben dem Namen die Worte "Bau- und Bodensachverständiger" und innerhalb eines weiteren Kreises waagerecht der Name und die Adresse des Sachverständigen abgedruckt sind, liegt ein Verstoß gegen diese konkrete Unterlassungsverpflichtung nicht vor, wenn der Sachverständige nunmehr einen abweichend gestalteten Rundstempel benutzt, bei dem im umlaufenden Text neben dem Namen die Bezeichnung "Bau-Sachverständiger" und waagerecht im inneren Kreis nicht mehr Name und Adresse, sondern nur die Bezeichnung "Bau-Sachverständiger für Schäden an Gebäuden" abgedruckt ist (Anschluss an Bleutge, Der Bausachverständige 2014, 54-59).*)
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IBRRS 2014, 2190OLG Frankfurt, Urteil vom 27.03.2014 - 6 U 75/12
1. Die in einem anwaltlichen Schriftsatz aufgestellte Aussage, der gegnerische Rechtsanwalt begehe "gewerblich Prozessbetrug" und sei ein "Meisterbetrüger", stellt eine verfahrensrechtlich nicht privilegierte, unzulässige Schmähkritik dar; dies gilt ohne Rücksicht darauf, ob der Vorwurf des Prozessbetrugs in Einzelfällen berechtigt ist.*)
2. Der von einem Rechtsanwalt öffentlich oder in Schriftsätzen einem anderen Rechtsanwalt gegenüber erhobene Vorwurf des Prozessbetrugs stellt eine unlautere (UWG § 4 Nr. 7) Herabsetzung eines Mitbewerbers dar, wenn dies ohne konkreten Bezug zum weiteren Inhalt der Gesamtäußerung steht. Soweit der Vorwurf in einem Schriftsatz erfolgt, kann sich der Rechtsanwalt jedenfalls dann nicht auf den Grundsatz der verfahrensrechtlichen Privilegierung berufen, wenn an dem Verfahren, zu dem der Schriftsatz eingereicht wird, weder der andere Rechtsanwalt noch dessen Mandant beteiligt sind.*)
VolltextIBRRS 2014, 3238
LG Köln, Beschluss vom 31.07.2014 - 14 O 193/14
Das Dienstleistungsangebot einer speziell entwickelten "Sicherheitsarchitektur" für Bewachungsleistungen und die dafür verwendeten Kalkulationsgrundlagen genießen keinen Urheberrechtsschutz. Vertragsbedingungen und Leistungsbeschreibung können jedoch ein schutzfähiges Sprachwerk darstellen.
VolltextIBRRS 2014, 2068
BGH, Beschluss vom 06.05.2014 - X ZR 36/13
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2014, 2070
BGH, Urteil vom 18.06.2014 - I ZR 242/12
1. Der Geschäftsführer haftet für unlautere Wettbewerbshandlungen der von ihm vertretenen Gesellschaft nur dann persönlich, wenn er daran entweder durch positives Tun beteiligt war oder wenn er die Wettbewerbsverstöße aufgrund einer nach allgemeinen Grundsätzen des Deliktsrechts begründeten Garantenstellung hätte verhindern müssen.*)
2. Allein die Organstellung und die allgemeine Verantwortlichkeit für den Geschäftsbetrieb begründen keine Verpflichtung des Geschäftsführers gegenüber außenstehenden Dritten, Wettbewerbsverstöße der Gesellschaft zu verhindern.*)
3. Der Geschäftsführer haftet allerdings persönlich aufgrund einer eigenen wettbewerbsrechtlichen Verkehrspflicht, wenn er ein auf Rechtsverletzungen angelegtes Geschäftsmodell selbst ins Werk gesetzt hat.*)
VolltextIBRRS 2014, 1971
OLG Düsseldorf, Urteil vom 17.06.2014 - 20 U 16/14
1. Zur wirtschaftlichen Tätigkeit eines Hausverwalters können alle Rechtsangelegenheiten gehören, die die Beziehungen zu Mietern, Bauhandwerkern, Lieferanten und Personal betreffen. Hierunter mag auch eine außergerichtliche Beratung und Vertretung zu verstehen sein.
2. Beiträge zur Führung eines Werklohnprozesses für den Eigentümer in Gestalt der Abfassung von Schriftsätzen für das Gericht erfolgen nicht "im Zusammenhang mit einer Hausverwaltung".
VolltextIBRRS 2014, 1639
Generalanwalt beim EuGH, Schlussanträge vom 30.01.2014 - Rs. C-557/12
Die Art. 85 E(W)G-Vertrag und 81 EG stehen einer Auslegung und Anwendung des innerstaatlichen Rechts eines Mitgliedstaats entgegen, wonach es aus Rechtsgründen kategorisch ausgeschlossen ist, dass die an einem Kartell beteiligten Unternehmen zivilrechtlich für Schäden haften, die daraus resultieren, dass ein an diesem Kartell nicht beteiligtes Unternehmen im Windschatten der Machenschaften des Kartells seine Preise höher festgelegt hat, als dies ansonsten unter Wettbewerbsbedingungen zu erwarten gewesen wäre.*)
VolltextIBRRS 2014, 1817
BGH, Urteil vom 08.01.2014 - I ZR 169/12
a) Der Inhaber eines Internetanschlusses haftet grundsätzlich nicht als Störer auf Unterlassung, wenn volljährige Familienangehörige den ihnen zur Nutzung überlassenen Anschluss für Rechtsverletzungen missbrauchen. Erst wenn der Anschlussinhaber konkrete Anhaltspunkte für einen solchen Missbrauch hat, muss er die zur Verhinderung von Rechtsverletzungen erforderlichen Maßnahmen ergreifen.*)
b) Wird über einen Internetanschluss eine Rechtsverletzung begangen, ist eine tatsächliche Vermutung für eine Täterschaft des Anschlussinhabers nicht begründet, wenn zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung (auch) andere Personen diesen Anschluss benutzen konnten. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Internetanschluss zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung nicht hinreichend gesichert war oder bewusst anderen Personen zur Nutzung überlassen wurde (Anschluss an BGH, Urteil vom 12. Mai 2010 - I ZR 121/08, BGHZ 185, 330 - Sommer unseres Lebens; Urteil vom 15. November 2012 - I ZR 74/12, GRUR 2013, 511 = WRP 2013, 799 - Morpheus).*)
c) Wird über einen Internetanschluss eine Rechtsverletzung begangen, trägt der Anschlussinhaber eine sekundäre Darlegungslast. Dieser entspricht er dadurch, dass er vorträgt, ob andere Personen und gegebenenfalls welche anderen Personen selbständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen. Insoweit ist der Anschlussinhaber im Rahmen des Zumutbaren auch zu Nachforschungen verpflichtet (Fortführung von BGH, Urteil vom 12. Mai 2010 - I ZR 121/08, BGHZ 185, 330 - Sommer unseres Lebens; Urteil vom 15. November 2012 - I ZR 74/12, GRUR 2013, 511 = WRP 2013, 799 - Morpheus).*)
VolltextIBRRS 2014, 1507
BGH, Urteil vom 22.07.1999 - KZR 48/97
Zur Frage der Marktabgrenzung bei einer auf wenige Interessenten beschränkten Ausschreibung eines Grundstücks.*)
VolltextIBRRS 2014, 1493
BGH, Urteil vom 01.04.2014 - X ZR 31/11
Es ist durch Auslegung des Patentanspruchs unter Heranziehung der Beschreibung und der Zeichnungen zu ermitteln, ob die Kennzeichnung des Gegenstands eines Nebenanspruchs dahin, dass er eine in Übereinstimmung mit den vorangehenden Ansprüchen ausgebildete Vorrichtung umfasst (hier:
IBRRS 2014, 1421
BGH, Urteil vom 28.11.2013 - I ZR 76/12
a) Werden von einem Sprachwerk höchstens 12% der Seiten des gesamten Werkes und nicht mehr als 100 Seiten zur Veranschaulichung im Unterricht an einer Hochschule öffentlich zugänglich gemacht, handelt es sich dabei um im Sinne von § 52a Abs. 1 Nr. 1 UrhG "kleine" Teile eines Werkes. Bei der Prüfung, ob danach kleine Teile eines Werkes öffentlich zugänglich gemacht worden sind, sind sämtliche Seiten zu berücksichtigen, die keine Leerseiten sind und deren Inhalt überwiegend aus Text besteht.*)
b) Das Öffentlich-Zugänglichmachen dient schon dann im Sinne von § 52a Abs. 1 Nr. 1 UrhG der "Veranschaulichung" im Unterricht, wenn der Lehrstoff dadurch verständlicher dargestellt und leichter erfassbar wird. Das ist auch dann der Fall, wenn die Lektüre der zugänglich gemachten Texte dazu geeignet ist, den im Unterricht behandelten Lehrstoff zu vertiefen oder zu ergänzen.*)
c) Die Schrankenregelung des § 52a Abs. 1 Nr. 1 UrhG erlaubt nicht nur ein Bereithalten kleiner Teile eines Werkes zum Lesen am Bildschirm. Vielmehr gestattet sie ein Zugänglichmachen kleiner Teile eines Werkes auch dann, wenn Unterrichtsteilnehmern dadurch ermöglicht wird, diese Texte auszudrucken oder abzuspeichern und damit zu vervielfältigen.*)
d) Das Öffentlich-Zugänglichmachen ist nicht zu dem jeweiligen Zweck im Sinne von § 52a Abs. 1 Nr. 1 UrhG geboten und damit unzulässig, wenn der Rechtsinhaber die Werke oder Werkteile in digitaler Form für die Nutzung im Netz der jeweiligen Einrichtung zu angemessenen Bedingungen anbietet. Das setzt allerdings nicht nur voraus, dass die geforderte Lizenzgebühr angemessen ist, sondern auch, dass das Lizenzangebot unschwer aufzufinden ist und die Verfügbarkeit des Werkes oder der Werkteile schnell und unproblematisch gewährleistet ist (Anschluss an BGH, Urteil vom 20. März 2013 - I ZR 84/11, GRUR 2013, 1220 = WRP 2013, 1627 - Gesamtvertrag Hochschul-Intranet).*)
VolltextIBRRS 2014, 1328
BGH, Urteil vom 11.02.2014 - X ZR 107/12
Die Priorität einer Voranmeldung kann in Anspruch genommen werden, wenn sich die dort anhand eines Ausführungsbeispiels oder in sonstiger Weise beschriebenen technischen Anweisungen für den Fachmann als Ausgestaltung der in der Nachanmeldung umschriebenen allgemeineren technischen Lehre darstellen und diese Lehre in der in der Nachanmeldung offenbarten Allgemeinheit bereits der Voranmeldung als zu der angemeldeten Erfindung gehörend entnehmbar ist.*)
VolltextIBRRS 2014, 1326
BGH, Urteil vom 13.02.2014 - X ZR 69/12
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2014, 1324
BGH, Urteil vom 11.02.2014 - X ZR 146/12
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2014, 1319
BGH, Beschluss vom 06.11.2013 - I ZB 63/12
Bei der Beurteilung der Frage der Warenähnlichkeit darf der Gesichtspunkt der funktionellen Ergänzung nicht zur Vernachlässigung der weiteren Faktoren verleiten, die im Rahmen der Prüfung der Produktähnlichkeit relevant sein können. Entsprechendes gilt für die Verhältnisse beim Vertrieb der Waren, denen bei der Beurteilung der Frage, ob die Waren einander ähnlich sind, häufig nur ein geringeres Gewicht zukommt.*)
VolltextIBRRS 2014, 0925
OLG Frankfurt, Urteil vom 14.11.2013 - 15 U 80/12
Ist Verzug eingetreten, kommt dem Ausüben eines Zurückbehaltungsrechts durch den Schuldner keine Rückwirkung zu. Der Schuldner kann sich also nicht etwa rückwirkend von der Verpflichtung zur Zahlung von Verzugszinsen befreien (Anschluss an BGH, Urt. v. 26.9.2013 - VR ZR 2/13).*)
VolltextIBRRS 2014, 0808
BGH, Urteil vom 30.01.2014 - I ZR 107/10
1. Auf den außerkennzeichenrechtlichen Löschungsanspruch nach § 8 Abs. 1, §§ 3, 4 Nr. 10 UWG wegen unlauterer Behinderung aufgrund einer bösgläubigen Anmeldung einer Marke findet die Vorschrift des § 52 Abs. 2 MarkenG entsprechende Anwendung.*)
2. Auch ohne ausdrückliche Anordnung in der Urteilsformel kann sich eine Rückwirkung der Verurteilung zur Einwilligung in die Löschung einer Marke aus einer Auslegung der Entscheidungsgründe ergeben.*)
VolltextIBRRS 2014, 0589
BGH, Urteil vom 15.10.2013 - X ZR 41/11
Wird dem Erwerber einer Vorrichtung ein Handbuch als Begleitunterlage überlassen, steht es der Offenkundigkeit der darin enthaltenen technischen Informationen nicht entgegen, dass diese nach dem Willen des Veräußerers nur für einen bestimmten Zweck verwendet werden dürfen und eine Vervielfältigung zu anderen Zwecken untersagt ist (Fortführung von BGH, Urteil vom 15. Januar 2013 X ZR 81/11, GRUR 2013, 367 Messelektronik für Coriolisdurchflussmesser).*)
VolltextIBRRS 2014, 0483
BGH, Urteil vom 13.11.2013 - I ZR 143/12
1. An den Urheberrechtsschutz von Werken der angewandten Kunst im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 UrhG sind grundsätzlich keine anderen Anforderungen zu stellen als an den Urheberrechtsschutz von Werken der zweckfreien bildenden Kunst oder des literarischen und musikalischen Schaffens. Es genügt daher, dass sie eine Gestaltungshöhe erreichen, die es nach Auffassung der für Kunst empfänglichen und mit Kunstanschauungen einigermaßen vertrauten Kreise rechtfertigt, von einer "künstlerischen" Leistung zu sprechen. Es ist dagegen nicht erforderlich, dass sie die Durchschnittsgestaltung deutlich überragen (Aufgabe von BGH, Urteil vom 22. Juni 1995 - I ZR 119/93, GRUR 1995, 581 = WRP 1995, 908 - Silberdistel).*)
2. Bei der Beurteilung, ob ein Werk der angewandten Kunst die für einen Urheberrechtsschutz erforderliche Gestaltungshöhe erreicht, ist zu berücksichtigen, dass die ästhetische Wirkung der Gestaltung einen Urheberrechtsschutz nur begründen kann, soweit sie nicht dem Gebrauchszweck geschuldet ist, sondern auf einer künstlerischen Leistung beruht. Darüber hinaus ist zu beachten, dass eine zwar Urheberrechtsschutz begründende, gleichwohl aber geringe Gestaltungshöhe zu einem entsprechend engen Schutzbereich des betreffenden Werkes führt.*)
3. Der Anspruch auf Zahlung einer (weiteren) angemessenen Vergütung nach § 36 Abs. 1 UrhG aF oder § 32 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 2 UrhG und § 32a Abs. 1 Satz 1 UrhG ist bei der Verwertung eines Werkes der angewandten Kunst, das einem Geschmacksmusterschutz zugänglich ist und die Durchschnittsgestaltung nicht deutlich überragt, nicht für Verwertungshandlungen begründet, die bis zum Inkrafttreten des Geschmacksmusterreformgesetzes vom 12. März 2004 am 1. Juni 2004 vorgenommen worden sind.*)
VolltextIBRRS 2014, 0354
BGH, Beschluss vom 16.05.2013 - I ZB 50/12
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2014, 0350
BGH, Beschluss vom 16.05.2013 - I ZB 25/12
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2014, 0349
BGH, Beschluss vom 16.05.2013 - I ZB 44/12
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2014, 0345
BGH, Beschluss vom 16.05.2013 - I ZB 43/12
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2014, 0321
BGH, Beschluss vom 17.07.2013 - I ZR 211/12
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2014, 0122
BGH, Urteil vom 31.10.2013 - X ZR 100/10
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2014, 0084
BGH, Urteil vom 04.07.2013 - I ZR 39/12
1. Es stellt eine eigene urheberrechtliche Nutzungshandlung dar, wenn der Betreiber einer Internetseite für deren Nutzer einen Terminkalender bereithält und ihnen über einen Link Einladungsschreiben Dritter zugänglich macht, die er in einem eigenen Download-Center abgelegt hat (Abgrenzung zu BGH, Urteil vom 17. Juli 2003 - I ZR 259/00, BGHZ 156, 1, 14 f. - Paperboy).*)
2. Fremde Informationen im Sinne von § 10 TDG sind ausschließlich durch den Nutzer eines Teledienstes eingegebene Informationen, von denen der Anbieter des Dienstes keine Kenntnis hat und über die er auch keine Kontrolle besitzt.*)
VolltextIBRRS 2014, 0044
BGH, Urteil vom 27.06.2013 - I ZR 53/12
Wird Internetnutzern anhand eines mit der Marke identischen oder verwechselbaren Schlüsselworts eine Anzeige eines Dritten gezeigt (Keyword-Advertising), ist eine Beeinträchtigung der Herkunftsfunktion der Marke zwar in der Regel zu verneinen, wenn die Anzeige in einem von der Trefferliste eindeutig getrennten und entsprechend gekennzeichneten Werbeblock erscheint und selbst weder die Marke noch sonst einen Hinweis auf den Markeninhaber oder die unter der Marke angebotenen Produkte enthält. Liegt jedoch für den angesprochenen Verkehr aufgrund eines ihm bekannten Vertriebssystems des Markeninhabers die Vermutung nahe, dass es sich bei dem Dritten um ein Partnerunternehmen des Markeninhabers handelt, ist die Herkunftsfunktion der Marke bereits dann beeinträchtigt, wenn in der Werbeanzeige nicht auf das Fehlen einer wirtschaftlichen Verbindung zwischen dem Markeninhaber und dem Dritten hingewiesen wird (Fortführung von BGH, Urteil vom 13. Dezember 2012 - I ZR 217/10, GRUR 2013, 290 = WRP 2013, 505 MOST-Pralinen).*)
VolltextOnline seit 2013
IBRRS 2013, 4874BGH, Beschluss vom 12.09.2013 - I ZR 59/11
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2013, 4773
BGH, Urteil vom 16.05.2013 - I ZR 28/12
1. Jede Bearbeitung oder andere Umgestaltung im Sinne des § 23 Satz 1 UrhG stellt, soweit sie körperlich festgelegt ist, zugleich eine Vervielfältigung im Sinne des § 16 UrhG dar.*)
2. In einer nur unwesentlichen Veränderung einer benutzten Vorlage ist nicht mehr als eine Vervielfältigung im Sinne des § 16 UrhG zu sehen. Eine Bearbeitung oder andere Umgestaltung im Sinne des § 23 Satz 1 UrhG setzt daher eine wesentliche Veränderung der benutzten Vorlage voraus. Ist die Veränderung der benutzten Vorlage indessen so weitreichend, dass die Nachbildung über eine eigene schöpferische Ausdruckskraft verfügt und die entlehnten eigenpersönlichen Züge des Originals angesichts der Eigenart der Nachbildung verblassen, liegt im Sinne des § 24 Abs. 1 UrhG ein selbständiges Werk vor, das in freier Benutzung des Werkes eines anderen geschaffen worden ist.*)
VolltextIBRRS 2013, 4634
BGH, Urteil vom 12.09.2013 - I ZR 208/12
Schafft ein Unternehmen auf seiner Website die Möglichkeit für Nutzer, Dritten unverlangt eine sogenannte Empfehlungs-E-Mail zu schicken, die auf den Internetauftritt des Unternehmens hinweist, ist dies nicht anders zu beurteilen als eine unverlangt versandte Werbe-E-Mail des Unternehmens selbst. Richtet sich die ohne Einwilligung des Adressaten versandte Empfehlungs-E-Mail an einen Rechtsanwalt, stellt dies einen rechtswidrigen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb dar.*)
VolltextIBRRS 2013, 4310
BGH, Urteil vom 27.03.2013 - I ZR 9/12
1. Bei der Bestimmung des Schutzumfangs eines Sammelwerks ist zu beachten, dass der Schutzgrund des § 4 Abs. 1 UrhG in der eigenschöpferischen Auswahl oder Anordnung der Elemente liegt.*)
2. Eine Verletzung des Urheberrechts an einem Sammelwerk kann deshalb nur angenommen werden, wenn das beanstandete Werk diejenigen Strukturen hinsichtlich der Auslese und Anordnung des Stoffs enthält, die das Sammelwerk als eine persönliche geistige Schöpfung im Sinne des § 4 UrhG ausweisen. Der übernommene Teil muss deshalb so weitgehend Ausdruck der individuellen Auswahlkonzeption des Urhebers des Sammelwerks sein, dass er noch einen gemäß § 4 UrhG selbständig schutzfähigen Teil seines Sammelwerks darstellt (Bestätigung von BGHZ 172, 268 Rn. 25 f. Gedichttitelliste I).*)
VolltextIBRRS 2013, 4207
BGH, Urteil vom 23.05.2013 - X ZR 32/12
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2013, 3931
BGH, Beschluss vom 11.04.2013 - I ZR 76/11
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2013, 3916
BGH, Urteil vom 15.08.2013 - I ZR 188/11
1. Nach Umsetzung des Art. 6 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2005/29/EG ins deutsche Recht besteht der lauterkeitsrechtliche Schutz aus § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und § 5 Abs. 2 UWG neben dem individualrechtlichen Schutz aus dem Markenrecht.*)
2. An dem Grundsatz, dass in Fällen der Irreführung eine Verwirkung des Unterlassungsanspruchs im Allgemeinen ausscheidet, wird jedenfalls für die Fallgruppe der Irreführung über die betriebliche Herkunft gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 UWG nicht festgehalten (Klarstellung zu BGH, Urteil vom 29. September 1982 - I ZR 25/80, GRUR 1983, 32, 34 = WRP 1983, 203 Stangenglas I).*)
3. Soweit Nummer 13 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG die Absicht des Werbenden voraussetzt, über die betriebliche Herkunft zu täuschen, reicht es aus, dass der Werbende mit bedingtem Vorsatz handelt, also eine Täuschung von Verbrauchern für möglich hält und billigend in Kauf nimmt.*)
4. Für die Anwendung der Nummer 13 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG kommt es nicht darauf an, welche der Parteien den Vertrieb der Waren oder Dienstleistungen zuerst aufgenommen hat.*)
5. Gleichartige, jeweils abgeschlossene Verletzungshandlungen lösen jeweils einen neuen Unterlassungsanspruch aus; im Rahmen der Verwirkung ist daher für das Zeitmoment auf die letzte Verletzungshandlung abzustellen (im Anschluss an BGH, Urteil vom 18. Januar 2012 I ZR 17/11, GRUR 2012, 928 Rn. 23 = WRP 2012, 1104 - Honda-Grauimport).*)
VolltextIBRRS 2013, 3915
BGH, Beschluss vom 11.04.2013 - I ZR 91/11
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2013, 3886
BGH, Urteil vom 25.06.2013 - X ZR 52/12
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2013, 3885
BGH, Urteil vom 08.08.2013 - X ZR 36/12
1. Wird die Nichtigkeitsklage nach einem Hinweis des Patentgerichts nach § 83 Abs. 1 PatG erweitert und werden zur Begründung der erweiterten Klage Entgegenhaltungen vorgelegt, ist das Patentgericht grundsätzlich nicht gehalten, noch vor der mündlichen Verhandlung dazu einen weiteren Hinweis gemäß § 83 PatG zu geben.*)
2. Unter diesen Voraussetzungen reicht der Umstand allein, dass der Kläger erst im Verhandlungstermin erfährt, wie das Patentgericht die nachgereichten Entgegenhaltungen einschätzt, ohne Weiteres nicht aus, um die Zulassung neuer Angriffsmittel im Berufungsrechtszug zu rechtfertigen.*)
VolltextIBRRS 2013, 3819
BGH, Beschluss vom 27.08.2013 - X ZR 89/13
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2013, 3794
BGH, Beschluss vom 03.09.2013 - X ZR 1/13
1. Ein nicht aktiv am Wirtschaftsleben beteiligtes Unternehmen, das nicht über nennenswerte Vermögensgegenstände verfügt, wird in seiner wirtschaftlichen Lage nicht zusätzlich im Sinne von § 144 PatG gefährdet, wenn es mit einer Prozesskostenforderung belastet wird, die angesichts seiner Vermögenssituation ohnehin nicht beitreibbar ist (Bestätigung von BGH, Beschluss vom 24. Februar 1953 I ZR 106/51, GRUR 1953, 284 Kostenbegünstigung I).*)
2. Wenn ein Patentinhaber beim Abschluss einer Vereinbarung über die Finanzierung von Prozesskosten eine Vertragsgestaltung wählt, die ihm und dem finanzierenden Dritten alle mit dem Rechtsstreit verbundenen Chancen sichert, das Kostenrisiko eines Nichtigkeitsverfahrens wirtschaftlich aber der Gegenseite auferlegt, ist es in der Regel nicht angemessen, ihn von diesem Kostenrisiko durch eine Kostenbegünstigung gemäß § 144 PatG noch weitergehend zu entlasten.*)
VolltextIBRRS 2013, 3793
BGH, Urteil vom 11.06.2013 - X ZR 38/12
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2013, 3753
BGH, Urteil vom 23.07.2013 - X ZR 87/12
Auch nach neuem Verfahrensrecht kann sich die Berufung in einer Patentnichtigkeitssache darauf beschränken, die Patentfähigkeit des Gegenstands des Streitpatents anders als das angefochtene Urteil zu bewerten. Hierin ist die Erklärung enthalten, dass das Recht durch eine fehlerhafte Anwendung der für die Beurteilung der Patentfähigkeit maßgeblichen Rechtsnormen verletzt worden sei. Die Berufungsbegründung muss dabei erkennen lassen, aus welchen tatsächlichen oder rechtlichen Gründen der Berufungskläger die Beurteilung der Patentfähigkeit durch das Patentgericht für unrichtig hält.*)
VolltextIBRRS 2013, 3748
BGH, Beschluss vom 06.08.2013 - X ZB 2/12
1. Die Löschung eines Gebrauchsmusters hat zu unterbleiben, wenn der Schutzanspruch zwar ein Merkmal enthält, das in den ursprünglich eingereichten Unterlagen nicht als zur Erfindung gehörend offenbart ist, das aber nur zu einer Beschränkung des Gegenstandes und nicht zur Erteilung von Schutz für ein "Aliud" führt (Bestätigung von BGH, Beschluss vom 21. Oktober 2010 - Xa ZB 14/09, GRUR 2011, 40 Rn. 18 ff. - Winkelmesseinrichtung; Urteil vom 21. Juni 2011 - X ZR 43/09, GRUR 2011, 1003 Rn. 24 ff. - Integrationselement).*)
2. Der Umstand, dass das eingefügte Merkmal auch bei nicht offenbarten Ausgestaltungen verwirklicht sein kann, mit denen das Ziel der Erfindung unter Umständen nicht erreicht wird, führt nicht zwingend zu einer abweichenden Beurteilung.*)
VolltextIBRRS 2013, 3645
BGH, Urteil vom 20.02.2013 - I ZR 172/11
1. Die Auswahl einer bekannten Marke als Schlüsselwort einer Adwords-Anzeige durch einen Mitbewerber des Markeninhabers kann eine Markenverletzung gemäß Art. 9 Abs. 1 Buchst, c GMV sein.*)
2. Eine Verletzung der bekannten Marke im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Buchst, c GMV kann insbesondere dann vorliegen, wenn der Werbende Nachahmungen von Waren des Inhabers dieser Marke anbietet oder die mit der bekannten Marke versehenen Waren in einem negativen Licht darstellt. Wird dagegen eine Alternative zu den Waren oder Dienstleistungen des Inhabers der bekannten Marke vorgeschlagen, ohne Funktionen der Marke zu beeinträchtigen, ist davon auszugehen, dass eine solche Benutzung grundsätzlich nicht "ohne rechtfertigenden Grund" im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Buchst, c GMV erfolgt (im Anschluss an EuGH, GRUR 2011, 1124 Rn. 90 f. - Interflora).*)
VolltextIBRRS 2013, 3644
BGH, Urteil vom 15.08.2013 - I ZR 80/12
1. Ist das Geschäftsmodell eines File-Hosting-Dienstes nicht von vornherein auf Rechtsverletzungen angelegt, ist der Umstand, dass der Betreiber durch eigene Maßnahmen die Gefahr einer rechtsverletzenden Nutzung des Dienstes fördert, bei der Bestimmung des Umfangs der ihm als Störer obliegenden Prüfpflichten zu berücksichtigen (Fortführung von BGH, Urteil vom 12. Juli 2012 - I ZR 18/11, BGHZ 194, 339 Rn. 21 ff. - Alone in the Dark).*)
2. Leistet ein File-Hosting-Dienst durch sein konkretes Geschäftsmodell Urheberrechtsverletzungen in erheblichem Umfang Vorschub, so ist ihm eine umfassende regelmäßige Kontrolle der Linksammlungen zuzumuten, die auf seinen Dienst verweisen (Fortführung von BGHZ 194, 339 Rn. 39 - Alone in the Dark).*)
3. Die Prüfpflichten des Störers, die sich danach ergeben, bestehen in Bezug auf jedes Werk, hinsichtlich dessen ihm eine klare Rechtsverletzung angezeigt worden ist; sie verringern sich nicht deswegen, weil er auf eine große Zahl von Verletzungen - im Streitfall auf das Öffentlich-Zugänglichmachen von über 4800 Musiktiteln - hingewiesen worden ist.*)
VolltextIBRRS 2013, 3552
BGH, Urteil vom 18.06.2013 - X ZR 35/12
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2013, 3450
BGH, Beschluss vom 06.02.2013 - I ZB 85/11
Den Anforderungen an ein Zeichen im Sinne von Art. 2 MarkenRL, § 3 Abs. 1 MarkenG genügt es nicht, wenn sich der Gegenstand einer Anmeldung auf eine Vielzahl unterschiedlicher Erscheinungsformen erstrecken können soll und er deshalb nicht hinreichend bestimmt ist. Deshalb fehlt "variable Marken", mit denen Schutz für eine abstrakt unbestimmte Zahl unterschiedlicher Erscheinungsformen oder allgemeiner Gestaltungsprinzipien beansprucht wird, die für eine Eintragung erforderliche Markenfähigkeit.*)
VolltextIBRRS 2013, 3449
BGH, Urteil vom 17.07.2013 - I ZR 21/12
1. Hat der Tatrichter im Rahmen der Feststellung der Verkehrsauffassung auf Anlagen, Produkte oder Modelle Bezug genommen, müssen diese zur Akte genommen oder das Ergebnis des Augenscheins muss protokolliert werden, damit das Revisionsgericht die Beurteilung des Berufungsgerichts nachprüfen kann.*)
2. Trotz einer nahezu identischen Übernahme ästhetischer Gestaltungsmerkmale eines Originalprodukts kann eine unangemessene Ausnutzung der Wertschätzung des nachgeahmten Produkts (hier: Einkaufswagen für den Einzelhandel) ausgeschlossen sein, wenn wegen eines Ersatz- oder Erweiterungsbedarfs der Abnehmer ein Interesse an optisch kompatiblen Produkten besteht.*)
VolltextIBRRS 2013, 3272
BGH, Beschluss vom 06.02.2013 - I ZR 124/11
Dem Gerichtshof der Europäischen Union wird zur Auslegung von Art. 1 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (ABl. Nr. L 167 vom 22. Juni 2001, S. 10) folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:*)
Steht Art. 1 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2001/29/EG der Anwendung einer Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 2001/29/EG ins nationale Recht umsetzenden Vorschrift (hier § 95a Abs. 3 UrhG) entgegen, wenn die in Rede stehende technische Maßnahme zugleich nicht nur Werke oder sonstige Schutzgegenstände, sondern auch Computerprogramme schützt?*)
VolltextIBRRS 2013, 3227
OLG Karlsruhe, Urteil vom 03.06.2013 - 6 U 72/12
Zu den Anforderungen an einen urheberrechtlichen Schutz eines Wohnhauses als Werk der Baukunst (§ 2 Abs. 1 Nr. 4, § 2 Abs. 2, § 97 UrhG).*)
VolltextIBRRS 2013, 3180
LG München I, Urteil vom 20.02.2013 - 21 O 16054/12
Leitet eine Wohnungseigentümergemeinschaft mittels einer Gemeinschaftsantenne aufgefangene Rundfunkprogramme über ein Kabelnetz nur an die einzelnen Mitglieder der Eigentümergemeinschaft weiter, stellt dies unabhängig von der Anzahl der Wohnungen (hier: 343) keine lizenzpflichtige Kabelweitersendung im Sinne der §§ 20, 20b UrhG dar, wenn sich die Wohnungen in einem einheitlichen Gebäude befinden und die Mitglieder der Eigentümergemeinschaft sozial miteinander verbunden sind.
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