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Sachgebiet: Urheber- und Immaterialg�terrecht

739 Entscheidungen insgesamt

Online seit 6. November

IBRRS 2024, 3198
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Ensembleschutz steht Abriss nicht entgegen!

OLG Brandenburg, Urteil vom 22.10.2024 - 6 U 58/22

1. Zu dem Kreis der urheberrechtlich geschützten Werke zählen auch Werke der Baukunst, soweit sie persönlich geistige Schöpfungen sind, also einen solchen Grad individueller ästhetischer Prägung erreichen, dass von einer künstlerischen Leistung gesprochen werden kann.

2. Die notwendige Schöpfungshöhe ist erreicht, wenn das Bauwerk nicht das Ergebnis eines rein handwerklichen oder routinemäßigen Bauens ist, sondern die gefundene Lösung vielmehr aus der Masse des alltäglichen Bauschaffens hinausragt und über die bloße Bewältigung einer fachgebundenen technischen Aufgabe durch Anwendung einschlägiger, durch den Gebrauchszweck vorgegebener Gestaltungen hinausgeht.

3. Übliche Wohnhäuser und vergleichbare Zweckbauten sind regelmäßig nicht schutzfähig, es sei denn, es liegen besondere gestalterische Elemente vor, die über das vom technisch-konstruktiven oder vom Gebrauchszweck Vorgegebene oder Übliche hinausgehen und die Individualität zum Ausdruck bringen.

4. Das Interesse des Urhebers am Fortbestehen eines Bauwerks tritt in aller Regel hinter die Interessen des Gebäudeeigentümers an einer anderweitigen Gebäudenutzung und einer damit einhergehenden Zerstörung des Kunstwerks zurück, sofern sich nicht aus den Umständen des Einzelfalls etwas anderes ergibt.

5. Durch den Abriss eines Bauwerks kann auch die urheberrechtlich geschützte Wirkung eines Gesamtensembles gegenüber der Außenwelt beeinträchtigt werden. Dies Beeinträchtigung ist jedoch hinzunehmen, wenn nach einer umfassenden Interessenabwägung das Erhaltungsinteresse des Urhebers zurücktritt.

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Online seit 26. September

IBRRS 2024, 2845
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Architekturfotos zu Referenzzwecken genutzt: Fotograf ist zu benennen!

OLG Hamburg, Urteil vom 02.05.2024 - 5 U 108/23

1. Eine schuldhafte Urheberrechtsverletzung kann darin bestehen, dass der Verletzer (hier: Architekt) auf seiner Homepage Fotografien öffentlich zugänglich macht, ohne den Fotografen als Urheber des Lichtbildwerks zu benennen.

2. Der Verletzer trägt die Darlegungs- und Beweislast für den Umstand des Verzichts auf die gesetzlich in § 13 UrhG verankerte Urheberbenennung.

3. Der Anspruch auf Schadensersatz für die Verletzung des Rechts der öffentlichen Zugänglichmachung richtet sich bei seiner Berechnung im Wege der Lizenzanalogie auf den Betrag, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung des verletzten Rechts eingeholt hätte. Bei der Bemessung ist zu fragen, was vernünftige Vertragsparteien als Vergütung für die vorgenommenen Benutzungshandlungen vereinbart hätten.

4. Maßgebliche Bedeutung für die Bemessung kommt einer zur Zeit der Verletzungshandlung am Markt durchgesetzten eigenen Lizenzierungspraxis der Rechtsinhaberin zu. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die in den Lizenzverträgen aufgeführten Lizenzsätze allgemein üblich und objektiv angemessen sind. Soweit die Rechtsinhaberin die von ihr vorgesehenen Lizenzgebühren verlangt und auch erhält, rechtfertigt dieser Umstand die Feststellung, dass vernünftige Vertragsparteien bei Einräumung einer vertraglichen Lizenz eine entsprechende Vergütung vereinbart hätten.

5. Fehlt es an einer eigenen am Markt durchgesetzten Lizenzierungspraxis der Rechtsinhaberin, liegt es nahe, branchenübliche Vergütungssätze und Tarife als Maßstab heranzuziehen, wenn sich in dem maßgeblichen Zeitraum eine solche Übung herausgebildet hat. Ist auch eine solche nicht feststellbar, ist die Höhe gemäß § 287 ZPO unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls nach freier Überzeugung des Tatgerichts zu bemessen.

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Online seit Juli

IBRRS 2024, 2098
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Architektur-Fotos sind urheberrechtlich geschützt!

LG Hamburg, Urteil vom 29.11.2023 - 310 O 126/22

1. Die unberechtigte Veröffentlichung eines Fotos stellt einen Eingriff in das Vervielfältigungsrecht des Urhebers nach § 16 UrhG sowie in dessen Recht auf öffentliche Zugänglichmachung nach § 19a UrhG dar.*)

2. Der nach der unberechtigten Veröffentlichung eines Fotos zu ermittelnde Wert einer fiktiven Lizenz ist vom Gericht nach § 287 ZPO zu schätzen, wobei eine vom Rechtsinhaber ständig praktizierte und am Markt durchgesetzte und durchsetzbare Lizenzierungspraxis berücksichtigt werden kann.*)

3. Bei einer widerrechtlichen Nutzung von Fotografien kann für die fehlende Urheberbenennung eine weitere Entschädigung in Form eines Aufschlages auf die fiktive Lizenzgebühr verlangt werden (Anschluss an BGH, Urteil vom 13.09.2018 - I ZR 187/17, IBRRS 2019, 0273).*)

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IBRRS 2024, 0841
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Anbieter von Interiordesignkursen ist kein "Institut für Innenarchitektur"!

LG Dresden, Urteil vom 18.12.2023 - 5 O 578/23

Durch die Verwendung "Institut für Innenarchitektur" wird der Eindruck einer wissenschaftlichen Betätigung erweckt. Insbesondere wird hierdurch der Anschein erweckt, dass es sich um eine hochschulrechtliche Einrichtung handelt.

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Online seit 2023

IBRRS 2023, 2806
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Luftbildaufnahme mittels Drohne ist nicht von Panoramafreiheit gedeckt!

OLG Hamm, Urteil vom 27.04.2023 - 4 U 247/21

Die Veröffentlichung von Luftbildaufnahmen urheberrechtlich geschützter Werke ist von der Schrankenregelung in § 59 Abs. 1 Satz 1 UrhG (Panoramafreiheit) nicht gedeckt.*)

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Online seit 2019

IBRRS 2019, 0273
Urheber- und ImmaterialgüterrechtUrheber- und Immaterialgüterrecht
Schadensberechnung bei rechtswidriger Verwendung eines Fotos?

BGH, Urteil vom 13.09.2018 - I ZR 187/17

1. Bei der Schadensberechnung wegen der rechtswidrigen Verwendung eines Lichtbildes können die Empfehlungen der Mittelstandsvereinigung Fotomarketing (MFM) dann nicht zur Grundlagen genommen werden, wenn es sich nicht um professionelle Marktteilnehmer handelt.

2. Bei einem einfachen Schnappschuss ohne kompositorische Inszenierung begegnet eine Schätzung des Schadensersatzes auf 100 Euro keinen Bedenken.

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Online seit 2018

IBRRS 2018, 0936
Urheber- und ImmaterialgüterrechtUrheber- und Immaterialgüterrecht
Zur Definition des Fachmanns im Patentrecht

BGH, Urteil vom 09.01.2018 - X ZR 14/16

Die Definition des Fachmanns dient dazu, eine fiktive Person festzulegen, aus deren Sicht das Patent und der Stand der Technik zu würdigen sind. Sie kann deshalb nicht auf Erwägungen zur Auslegung des Patents oder zur erfinderischen Tätigkeit gestützt werden.*)

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IBRRS 2018, 0689
Urheber- und ImmaterialgüterrechtUrheber- und Immaterialgüterrecht
Wettbewerbsrechtlicher Leistungsschutz bei Vertrieb unter fremder Kennzeichnung: Wer muss was beweisen?

BGH, Urteil vom 16.11.2017 - I ZR 91/16

1. Der Kläger, der für ein Produkt wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz in Anspruch nimmt, muss zu dem Produkt und dessen Merkmalen, die seine wettbewerbliche Eigenart begründen, konkret vortragen. Hierfür kann er sich Abbildungen bedienen, soweit diese die in Rede stehende Ware und deren Merkmale deutlich erkennen lassen. Im Regelfall wird der Kläger gehalten sein, dem Gericht das Schutz beanspruchende Produkt vorzulegen.*)

2. Hat der Kläger nachgewiesen, dass die Merkmale seines Produkts grundsätzlich geeignet sind, eine wettbewerbliche Eigenart zu begründen, ist der Beklagte für seine Behauptung darlegungs- und beweispflichtig, der Annahme wettbewerblicher Eigenart stehe der nicht nur geringfügige Vertrieb des Produkts unter fremder Kennzeichnung entgegen. Soweit der Beklagte zum Umfang der Fremdkennzeichnung nicht aus eigener Anschauung vortragen kann, obliegt dem Kläger eine sekundäre Darlegungslast.*)

3. Steht fest, dass das Produkt, für das der Kläger Schutz beansprucht, in nicht nur geringfügigem Umfang unter fremder Kennzeichnung vertrieben worden ist, ist der Kläger für seine Behauptung darlegungs- und beweispflichtig, bei der Fremdmarke handele es sich nicht um eine Herstellermarke, sondern um eine für die wettbewerbliche Eigenart unschädliche Handelsmarke.*)

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IBRRS 2018, 0688
Urheber- und ImmaterialgüterrechtUrheber- und Immaterialgüterrecht
Ein Angebot muss nicht alle wesentliche Merkmale des Produkts enthalten

BGH, Urteil vom 18.10.2017 - I ZR 84/16

1. Ein Angebot im Sinne von § 5a Abs. 3 UWG setzt nicht voraus, dass bereits alle wesentlichen Merkmale des Produkts in einem dem verwendeten Kommunikationsmittel angemessenen Umfang angegeben werden.*)

2. Wenn der Geschäftsbetrieb des Unternehmers keinen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, muss der Unternehmer bei einem Angebot im Sinne von § 5a Abs. 3 UWG seinen Vornamen und seinen Zunamen sowie seine Anschrift angeben.*)

3. Wenn der Geschäftsbetrieb des Unternehmers einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, muss von Einzelkaufleuten bei einem Angebot im Sinne von § 5a Abs. 3 UWG die Firma mit der Rechtsformbezeichnung "eingetragener Kaufmann" oder einer allgemein verständlichen Abkürzung dieser Bezeichnung angegeben werden.*)

4. Wenn nichts Gegenteiliges vorgetragen ist, ist nach der Lebenserfahrung davon auszugehen, dass der Verbraucher bei einem Angebot im Sinne von § 5a Abs. 3 UWG die Information über die Identität des potentiellen Geschäftspartners für eine informierte geschäftliche Entscheidung benötigt.*)

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IBRRS 2018, 0619
Urheber- und ImmaterialgüterrechtUrheber- und Immaterialgüterrecht
Zur Vergütungspflicht für Vervielfältigungsgeräte und Speichermedien

BGH, Urteil vom 16.03.2017 - I ZR 152/15

(ohne amtlichen Leitsatz)

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IBRRS 2018, 0009
AGBAGB
Gewerblich tätige Verwender von AGB: Zu umfassende Abmahnung ist wirksam!

OLG Frankfurt, Beschluss vom 30.11.2017 - 1 W 40/17

1. Eine ordnungsgemäße Abmahnung (hier: wegen Verwendung einer Klausel, die eine schriftliche Kündigung vorsieht) liegt vor, wenn die Rechtsverletzung genau bezeichnet ist, dem Verwender eine uneingeschränkte Unterlassungsverpflichtung in Verbindung mit einem Vertragsstrafeversprechen für den Fall der Zuwiderhandlung abverlangt und für die Abgabe der Unterlassungserklärung eine angemessene Frist mit der Androhung gerichtlicher Maßnahmen gesetzt wird.

2. Gegenüber gewerblich tätigen Verwendern vom AGB ist eine zu weit gehende Abmahnung grundsätzlich wirksam.*)

3. Es ist deshalb unschädlich ist, wenn der Gläubiger mit der einer Abmahnung beigefügten, vorformulierten Unterwerfungserklärung mehr verlangt, als ihm zusteht.

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Online seit 2017

IBRRS 2017, 3894
Urheber- und ImmaterialgüterrechtUrheber- und Immaterialgüterrecht
Einspruchsverfahren: Auch Gegner im Eilrechtsschutzverfahren kann Einsprechender sein

BGH, Beschluss vom 29.08.2017 - X ZB 3/15

Dem Einspruchsverfahren kann als Einsprechender auch derjenige Dritte beitreten, gegen den der Patentinhaber wegen Verletzung des Patents den Erlass einer einstweiligen Verfügung beantragt hat.*)

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IBRRS 2017, 2933
Urheber- und ImmaterialgüterrechtUrheber- und Immaterialgüterrecht
Gesetz verweist auf DIN-Norm: Keine unentgeltliche Zurverfügungstellung!

OLG Hamburg, Beschluss vom 27.07.2017 - 3 U 220/15

1. Ein auf einem Werk angebrachter Copyright-Vermerk (©), löst die die Vermutungswirkung nach § 10 Abs. 3 UrhG nur aus, wenn zusätzlich gerade auf die Ausschließlichkeit der Rechtseinräumung hingewiesen wird. Da ausschließliche urheberrechtliche Nutzungsrechte wegen verschiedener Nutzungsarten vergeben werden können, muss, wenn die Vermutung greifen soll, zusätzlich eindeutig angegeben werden, auf welche Nutzungsrechte sich die exklusive Nutzungsrechteinräumung erstreckt.*)

2. Weist schon der Nutzungsrechtsvermerk nicht hinreichend auf eine exklusive Nutzungsrechteinräumung hin, kann der dort benannte Nutzungsberechtigte die Wirkung des § 10 Abs. 1 UrhG nicht dadurch herbeiführen, dass er im Prozess die Üblichkeit der ausschließlichen Nutzungsrechtsübertragung für das in Rede stehende Werkstück darlegt und gegebenenfalls beweist.*)

3. § 5 Abs. 3 UrhG begründet nicht schon per se den Urheberrechtsschutz der dort genannten privaten Normwerke. § 5 Abs. 3 UrhG schafft selbst kein Monopol, sondern stellt lediglich klar, dass die in § 5 Abs. 1 und Abs. 2 UrhG geregelte Ausnahme vom Urheberrechtsschutz für zwar möglicherweise urheberrechtsschutzfähige, aber aus Gründen der Publizität und des Allgemeininteresses vom Urheberrechtsschutz ausgenommene öffentlich-rechtliche Normen für private Normwerke nicht gilt.*)

4. DIN-Normen können als private Normwerke Urheberrechtsschutz genießen. Sie sind aber urheberrechtlich nur geschützt, wenn sie den Anforderungen des § 2 Abs. 2 UrhG genügen.*)

5. Das Schutzrecht an privaten Normwerken ist dem Inhaber des Urheberrechts bzw. der daraus fließenden Nutzungsrechte durch § 5 Abs. 3 UrhG nicht unter Verstoß gegen das wettbewerbsrechtliche Vorsorgeprinzip (Art. 106 Abs. 1 AEUV i.V.m. Art. 102 AEUV) als besonderes oder ausschließliches Recht durch die Bundesrepublik Deutschland gewährt worden. Die Vorschrift verstößt deshalb auch nicht gegen das Beihilfeverbot nach Art. 107 Abs. 1 AEUV und das beihilferechtliche Durchführungsverbot des Art. 108 Abs. 3 Satz 3 AEUV. Sie ist auch kein nach Art. 19 Abs. 1 S. 1 GG verfassungswidriges Einzelfallgesetz.*)

6. Das Publizitätsgebot des Art. 20 Abs. 3 GG erfordert keine unentgeltliche Zurverfügungstellung von DIN-Normen. Und zwar auch dann nicht, wenn auf diese in Gesetzen oder anderen amtlichen Werken verwiesen wird (Anschluss: BVerwG, 27.06.2013 - 3 C 21/12, IBRRS 2013, 4272).*)

7. Bei der Vorgabe der europäischen Normungsorganisation CEN an ihre nationalen Mitglieder im CEN-CENELEC Guide 10, DIN-Normen nicht entgeltfrei zu vertreiben, handelt es sich nicht um eine spürbare Wettbewerbsbeschränkung i.S. von Art. 101 Abs. 1 AEUV.*)

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IBRRS 2017, 2498
Allgemeines ZivilrechtAllgemeines Zivilrecht
Ausgleichsanspruch des Miterfinders

BGH, Urteil vom 16.05.2017 - X ZR 85/14

1. Ob einem Mitberechtigten für die Nutzung einer Erfindung durch einen anderen Mitberechtigten im Rahmen der Billigkeit ein Ausgleich in Geld zusteht, kann auch von den Gründen abhängen, aus denen der Anspruchsteller von einer eigenen Nutzung der Erfindung abgesehen hat.*)

2. Der Gläubiger eines solchen Anspruchs verfügt nicht erst dann über den für den Beginn der Verjährungsfrist nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB erforderlichen Kenntnisstand, wenn ihm rechtskräftig eine Mitberechtigung an angemeldeten oder erteilten Schutzrechten zugesprochen wurde oder die Höhe seines ideellen Anteils geklärt ist.*)

3. Gemäß § 259 Abs. 1 BGB hängt der Anspruch auf Vorlage von Belegen grundsätzlich nicht davon ab, ob die Vorlage von Belegen im Rahmen der geschuldeten Rechnungslegung üblich ist. Maßgeblich ist vielmehr, ob die Erteilung von Belegen bei demjenigen Vorgang üblich ist, den der Beleg dokumentieren soll.*)

4. Wenn sich der Anspruch auf Rechnungslegung aus § 242 BGB ergibt, besteht ein Anspruch auf Vorlage von Belegen aber grundsätzlich nur dann, wenn in vergleichbaren vertraglichen Beziehungen üblicherweise Belege vorgelegt werden.*)

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IBRRS 2017, 2262
Mit Beitrag
Urheber- und ImmaterialgüterrechtUrheber- und Immaterialgüterrecht
Museumsumbau: "Permanente Rauminstallation" darf demontiert werden!

OLG Karlsruhe, Urteil vom 26.04.2017 - 6 U 92/15

1. Eine sieben Ebenen einer Kunsthallte umfassende Rauminstallation, die durch vertikal angeordnete kreisförmige Öffnungen alle Geschossdecken von Fundament bis Dach miteinander verbindet, ist ein Gesamtkunstwerk das urheberrechtsschutzfähig ist.

2. Durch die Demontage eines solchen Unikats wird das geistige Werk vernichtet.

3. Die Interessen des Grundstückseigentümers, die Ausstellungsgebäude bei Bedarf an den aktuellen Stand der Museumstechnik anzupassen und die Kapazitäten von Zeit zu Zeit für andere Präsentationen zu nutzen, gehen den Interessen des Urhebers an der Erhaltung seines Werks vor.

4. "Permanente Ausstellung" ist so zu verstehen, dass die Installation im Unterschied zu einer Sonderausstellung nicht auf bestimmte Zeit angelegt ist. Es meint nicht, dass auf alle Zeit keine endgültige Demontage möglich ist.

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IBRRS 2017, 2264
Urheber- und ImmaterialgüterrechtUrheber- und Immaterialgüterrecht
Wenn Untermieter den Internetanschluss für Filesharing nutzen ...

AG Hamburg, Urteil vom 31.08.2016 - 36a C 45/16

1. Wird über den Internetanschluss einer Wohnung unerlaubt ein Musikalbum ins Internet hochgeladen und der Öffentlichkeit zugänglich gemacht, ist dies ein Verstoß gegen das Urhebergesetz.

2. Dem Mieter der Wohnung und Inhaber des Internetanschlusses obliegt eine sekundäre Darlegungslast.

3. Er genügt dieser, wenn er vorträgt, selbst zum entsprechenden Zeitpunkt die Wohnung nicht bewohnt zu haben und mitteilt, ob andere Personen und gegebenenfalls welche anderen Personen selbständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen.

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IBRRS 2017, 2240
Urheber- und ImmaterialgüterrechtUrheber- und Immaterialgüterrecht
Grundlegendes zur "Panoramafreiheit"

BGH, Urteil vom 27.04.2017 - I ZR 247/15

1. Ein Werk befindet sich "an" öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen, wenn es von öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen aus wahrgenommen werden kann; unerheblich ist, ob das Werk selbst für die Öffentlichkeit zugänglich ist.*)

2. Wege, Straßen oder Plätze sind im Sinne von § 59 Abs. 1 Satz 1 UrhG "öffentlich", wenn sie für jedermann frei zugänglich sind, unabhängig davon, ob sie in öffentlichem oder privatem Eigentum stehen.*)

3. Die Nennung von "Wegen, Straßen oder Plätzen" in § 59 Abs. 1 Satz 1 UrhG ist lediglich beispielhaft und nicht abschließend. Die Bestimmung erfasst jedenfalls alle Orte, die sich - wie Wege, Straßen oder Plätze - unter freiem Himmel befinden.*)

4. Ein Werk befindet sich auch dann im Sinne von § 59 Abs. 1 Satz 1 UrhG "an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen", wenn es den Ort wechselt und es sich bei den verschiedenen Orten, an oder auf denen sich das Werk befindet, um öffentliche Orte handelt.*)

5. Ein Werk befindet sich im Sinne von § 59 Abs. 1 Satz 1 UrhG "bleibend" an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen, wenn es sich dauerhaft und nicht nur vorübergehend an öffentlichen Orten befindet. Das ist der Fall, wenn das Werk aus Sicht der Allgemeinheit dazu bestimmt ist, für längere, meist unbestimmte Zeit an öffentlichen Orten zu bleiben.*)

6. Wer sich auf § 59 UrhG beruft, trägt die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Fotografie des Werkes von öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen aus gemacht worden ist. Zeigt die Fotografie eine Ansicht des Werkes, wie sie sich dem allgemeinen Publikum von einem öffentlichen Ort aus bietet, spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass die Fotografie von einem solchen Ort aus gemacht worden ist. Es ist dann Sache des Inhabers der Rechte am Werk, diese Vermutung durch den Vortrag konkreter Umstände zu erschüttern. Wer sich auf § 59 UrhG beruft, hat dann seine Behauptung zu beweisen.*)

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Online seit 2016

IBRRS 2016, 2904
Mit Beitrag
WohnraummieteWohnraummiete
Gemeinschaftsantenne in Wohnanlage: Weiterübertragung unterfällt dem Urheberschutz!

AG Charlottenburg, Urteil vom 08.09.2016 - 218 C 165/16

1. Überträgt ein Mietshausverwalter per Satellit ausgestrahlte und mit einer Gemeinschaftsantenne der Wohnanlage empfangene Fernseh- und Hörfunksignale zeitgleich, unverändert und vollständig durch ein Kabelnetz an die Empfangsgeräte der Mieter weiter, ist diese Weiterübertragung eine öffentliche Wiedergabe (§ 15 UrhG).

2. Hat die Verwertungsgesellschaft für Urheber- und Leistungsschutzrechte der Mietshausverwaltung vertraglich keine entsprechenden Rechte eingeräumt, werden durch diese Weiterleitung Schadensansprüche gegenüber dem Verwalter des Mietshauses begründet.

3. Weiterverbreitung ist kein bloßer Empfang der Sendung. Die Übermittlung einer Sendung durch Satellit und deren Weiterverbreitung über Kabel sind zwei unterschiedliche technische Verfahren.

4. Eine Hausverwaltung ist anders zu behandeln als eine Wohnungseigentümergemeinschaft (vgl. Ramses-Entscheidung). Eine WEG ist ein Zusammenschluss der Eigentümer. Die Hausverwaltung oder Eigentümer/Vermieter sind jedoch nicht der "Zusammenschluss der Mieter".

5. Bei der WEG wurde die Gemeinschaftsantenne als technische Vereinfachung zu Einzelantennen je Wohnung angesehen. Da die Eigentümer auf die Versorgung des Sondereigentums Einfluss haben, stellt dies eine Weiterleitung "an sich selbst" dar. Mieter einer Wohnanlage leiten jedoch gerade nicht die Sendungen an sich selbst weiter. Ob eine Gemeinschaftsantenne installiert wird und die Sendesignale an die Wohnungen weitergeleitet werden, beruht auf der autonomen Entscheidung des Verwalters (bzw. des Eigentümers/Vermieters), ohne dass die Mieter Einfluss haben.

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IBRRS 2016, 2895
WohnraummietrechtWohnraummietrecht
Mieter haftet nicht für illegale Uploads seiner Untermieter!

AG Charlottenburg, Urteil vom 24.05.2016 - 214 C 170/15

1. Es wird zunächst vermutet, dass diejenige Person, der eine IP-Adresse zugeordnet ist, auch für die mit dieser IP-Adresse begangene Rechtsverletzung (hier: illegale Uploads) verantwortlich ist. Der Anschlussinhaber kann diese Vermutung entkräften, indem er Umstände vorträgt, die einen abweichenden Geschehensablauf nahelegen.

2. Solche Umstände liegen z.B. vor, wenn ein Mieter ausführlich und überzeugend darlegen kann, dass er während des Tatzeitraums ortsabwesend war und seine Wohnung in dieser Zeit untervermietet hat, sodass naheliegend ist, dass der Untermieter Täter war.

3. Ist der Untermieter eine volljährigen Person, muss der Mieter diesen Gast nicht darüber belehren, dass er keine illegalen Uploads vornehmen darf.

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IBRRS 2016, 2866
Urheber- und ImmaterialgüterrechtUrheber- und Immaterialgüterrecht
Patent im eigenen Namen angemeldet: Übergangenner Miterfinder kann Schadensersatz verlangen

BGH, Urteil vom 27.09.2016 - X ZR 163/12

1. Stehen Miterfindern die Rechte an der Erfindung in Bruchteilsgemeinschaft zu, ist die Anmeldung zum Patent durch einen Miterfinder jedenfalls dann nicht als notwendige Maßnahme zur Erhaltung des Gegenstands gerechtfertigt, wenn der Anmelder die Anmeldung nur im eigenen Namen vornimmt.*)

2. Einem auf diese Weise übergangenen Mitberechtigten steht ein Schadensersatzanspruch zu, der auch einen Ausgleich für vom Anmelder gezogene Gebrauchsvorteile umfassen kann (Weiterführung von BGH, 22.03.2005 - X ZR 152/03, IBRRS 2005, 2008 - Gummielastische Masse II).*)

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IBRRS 2016, 2676
Urheber- und ImmaterialgüterrechtUrheber- und Immaterialgüterrecht
Wann ist eine andere Ausgestaltung der Erfindung für einen Fachmann "gleichwirkend"?

BGH, Urteil vom 23.08.2016 - X ZR 76/14

Die Orientierung der Überlegungen des Fachmanns, mit denen er ein im Sinne des Merkmals der Erfindung gleichwirkendes Austauschmittel als gleichwirkend auffinden kann, am Patentanspruch und damit die Verletzung des Patents mit äquivalenten Mitteln kann regelmäßig nicht mit der Begründung verneint werden, der Patentinhaber habe sich mit der konkreten Formulierung des Merkmals auf eine dessen Wortsinn entsprechende Ausgestaltung festgelegt.*)

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IBRRS 2016, 2686
Urheber- und ImmaterialgüterrechtUrheber- und Immaterialgüterrecht
Gemeinsame Vergütungsregelungen: Wann kann eine Vereinigung "für die Branche sprechen"?

BGH, Urteil vom 15.09.2016 - I ZR 20/15

1. Aus den in § 36 Abs. 2 UrhG geregelten allgemeinen Voraussetzungen für die zur Aufstellung von gemeinsamen Vergütungsregeln zugelassenen Vereinigungen (Repräsentativität, Unabhängigkeit und Ermächtigung) kann sich ein eingeschränkter (räumlicher) Anwendungsbereich der gemeinsamen Vergütungsregel ergeben.*)

2. Das Erfordernis der Repräsentativität ist im Hinblick auf den Sinn und Zweck des § 36 Abs. 2 UrhG auszulegen. Das Merkmal soll mit Blick auf die weitreichende Vermutung der Angemessenheit im Sinne von § 32 Abs. 2 Satz 1 UrhG sicherstellen, dass mit der Aufstellung von gemeinsamen Vergütungsregeln kein Missbrauch betrieben wird, sondern diese nur von Vereinigungen vereinbart werden, welche die Gewähr für eine sachorientierte und interessengerechte Festlegung von angemessenen Regeln bieten. Vor diesem Hintergrund ist es erforderlich, dass der jeweiligen Vereinigung entweder nach ihrer Anzahl und Größe oder nach ihrer Marktbedeutung eine tatsächliche Position zukommt, die es rechtfertigt, im konkreten Fall in legitimer Weise "für die Branche zu sprechen".*)

3. Nach diesen Maßstäben scheidet eine formale Betrachtung aus, wonach gemeinsame Vergütungsregeln mit bundesweiter Bedeutung allein durch bundesweit tätige Vereinigungen abgeschlossen werden und regional tätige Verbände nur im Hinblick auf ihr Regionalgebiet repräsentativ sein können. Bei der gebotenen Anwendung eines gemischt qualitativen und quantitativen Maßstabs kann auch ein Regionalverband über die Grenzen seines Tätigkeits- oder Mitgliederbereichs hinaus repräsentativ im Sinne von § 36 Abs. 2 UrhG sein.*)

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IBRRS 2016, 2615
ProzessualesProzessuales
Erneute Zeugenvernehmung unmöglich: Berufungsgericht kann Bekundungen trotzdem verneinen

BGH, Urteil vom 16.08.2016 - X ZR 96/14

Das Berufungsgericht ist nicht gehindert, die vom Erstgericht bejahte Glaubhaftigkeit der Bekundungen eines Zeugen zu verneinen, wenn konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten, der Zeuge jedoch verstorben ist oder seine erneute Vernehmung aus anderen Gründen nicht möglich ist.*)

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IBRRS 2016, 2625
Urheber- und ImmaterialgüterrechtUrheber- und Immaterialgüterrecht
"Kinderstube" und "Kinder STUBE": Zeichenidentität oder Zeichenähnlichkeit?

BGH, Urteil vom 28.04.2016 - I ZR 254/14

1. Die Annahme eines einheitlichen Werktitelrechts für Druckerzeugnisse und über das Internet zugängliche journalistische oder literarische Angebote setzt voraus, dass der Verkehr die Angebote als einheitliches Produkt mit unterschiedlichen Vertriebswegen, nicht hingegen lediglich als miteinander verwandte, aber nach Inhalt und Erscheinungsbild eigenständige Angebote ansieht.*)

2. Ein Klageantrag, der auf die Unterlassung einer Zeichenverwendung "als Titel" gerichtet ist, enthält keine Beschränkung auf werktitelmäßige Verwendungen, wenn er auf die konkrete Verletzungsform Bezug nimmt und nicht nur auf Werktitel, sondern auch auf Marken gestützt ist.*)

3. Der Begriff "Erziehung" der Dienstleistungsklasse 41 erfasst nicht nur die erzieherische Tätigkeit, sondern auch die Vermittlung erzieherischen Wissens durch Beratung und Information über Erziehung.*)

4. Der Begriff "Kinderstube" ist für die Dienstleistung "Erziehung" wegen des ihm innewohnenden beschreibenden Anklangs von unterdurchschnittlicher originärer Unterscheidungskraft.*)

5. Bestehen Unterschiede in der Zusammen- oder Getrenntschreibung der im Übrigen nur durch Groß- oder Kleinschreibung voneinander abweichenden Wortbestandteile (hier: "Kinderstube"/"Kinder STUBE"), liegt regelmäßig keine Zeichenidentität, sondern Zeichenähnlichkeit vor.*)

6. Wird die Abmahnung auf mehrere Schutzrechte gestützt und hat eine nachfolgende Klage erst aufgrund eines im Prozess nachrangig geltend gemachten Rechts Erfolg, so besteht ein Anspruch auf Abmahnkostenerstattung in voller Höhe des einfachen Gegenstandswerts der Abmahnung, der (anders als der gerichtliche Streitwert im Falle des § 45 Abs. 1 Satz 2 GKG) nicht zu erhöhen ist.*)

7. Hat die Klage aufgrund eines nachrangig geltend gemachten Streitgegenstands oder nicht aufgrund sämtlicher kumulativ geltend gemachter Streitgegenstände Erfolg, so bemisst sich im Rahmen des § 92 Abs. 1 ZPO der Prozesserfolg und -verlust regelmäßig nach dem Verhältnis der Anzahl der erfolgreichen oder erfolglosen Streitgegenstände zum Gesamtstreitwert. Ergeht eine Entscheidung über zwei Streitgegenstände, von denen nur einer der Klage zum Erfolg verhilft, sind die Kosten des Rechtsstreits danach gegeneinander aufzuheben oder hälftig zu teilen.*)

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IBRRS 2016, 2506
ProzessualesProzessuales
Patentstreitigkeiten: Wann ist ein neues Angriffsmittel verspätet?

BGH, Beschluss vom 23.08.2016 - X ZR 81/14

Verteidigt der Beklagte in der mündlichen Verhandlung vor dem Patentgericht das Streitpatent in einer geänderten Fassung, die Merkmalen eines zuvor gestellten Hilfsantrags weitere, einem geltenden Unteranspruch entnommene Merkmale hinzufügt, darf ein in der mündlichen Verhandlung vom Kläger vorgebrachtes neues Angriffsmittel gegen die Patentfähigkeit dieser technischen Lehre jedenfalls dann nicht als verspätet zurückgewiesen werden, wenn der qualifizierte Hinweis des Patentgerichts dem Beklagten Veranlassung gab, die in der mündlichen Verhandlung verteidigte Fassung des Patents bereits innerhalb der vom Patentgericht gesetzten Frist zu formulieren.*)

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IBRRS 2016, 2504
Urheber- und ImmaterialgüterrechtUrheber- und Immaterialgüterrecht
Wann ist die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus Patentverletzungsurteil unzulässig?

BGH, Beschluss vom 12.09.2016 - X ZR 14/15

Eine einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus einem Patentverletzungsurteil des Berufungsgerichts im Revisionsverfahren oder im Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision kommt regelmäßig nicht in Betracht, wenn das Klagepatent in einem nachfolgenden Urteil des Patentgerichts nur teilweise durch die Aufnahme beschränkender Merkmale in einen oder mehrere Patentansprüche für nichtig erklärt worden ist, das Urteil des Berufungsgerichts tatrichterliche Feststellungen enthält, aus denen sich eine Verwirklichung der Patentansprüche auch in der Fassung des patentgerichtlichen Urteils ergibt und die Beklagte nicht aufzeigt, dass diese tatrichterlichen Feststellungen im Berufungsurteil verfahrensfehlerhaft getroffen worden sind.*)

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IBRRS 2016, 2017
Urheber- und ImmaterialgüterrechtUrheber- und Immaterialgüterrecht
Streitpatent: Welche Lösungsalternative ist für den Fachmann "naheliegend"?

BGH, Urteil vom 16.02.2016 - X ZR 5/14

1. Für eine Veranlassung des Fachmanns, eine in einem Entwurf für einen technischen Standard beschriebene Routine in bestimmter, dem Ziel des Verfahrens dienlicher Weise weiterzuentwickeln, kann es sprechen, wenn im Entwurf enthaltene Verfahrensschritte ohnehin darauf angelegt sind, vom Fachmann konkretisiert zu werden, oder die Routine aus fachmännischer Sicht (möglicherweise) noch lückenhaft und im weiteren Standardisierungsprozess mit ergänzenden Angaben auszufüllen ist.*)

2. Kommen für den Fachmann zur Lösung eines Problems mehrere Alternativen in Betracht, können mehrere von ihnen naheliegend sein. Grundsätzlich ohne Bedeutung ist insofern, welche der Lösungsalternativen der Fachmann als erste in Betracht zöge.*)

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IBRRS 2016, 2070
Urheber- und ImmaterialgüterrechtUrheber- und Immaterialgüterrecht

BGH, Urteil vom 23.06.2016 - I ZR 241/14

1. Bei der Anwendung der lauterkeitsrechtlichen Vorschriften zum Schutz vor Herkunftstäuschungen gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und Abs. 2 UWG sind im Einzelfall Wertungswidersprüche zum Markenrecht zu vermeiden (Fortführung von BGH, GRUR 2013, 397 Rn. 44 - Peek & Cloppenburg III; BGHZ 198, 159 Rn. 64·Hard Rock Cafe).*)

2. Scheidet aufgrund des das gesamte Kennzeichenrecht beherrschenden Prioritätsgrundsatzes ein zeichenrechtlicher Anspruch wegen Verwechslungsgefahr aus, kann sich der Inhaber des prioritätsjüngeren Kennzeichenrechts grundsätzlich nicht mit Erfolg auf den lauterkeitsrechtlichen Schutz vor einer Irreführung über die betriebliche Herkunft stützen.*)

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IBRRS 2016, 2060
Urheber- und ImmaterialgüterrechtUrheber- und Immaterialgüterrecht
Amazon-Marketplace: Produktbeschreibung durch einen Dritten geändert, Händler haftet trotzdem

BGH, Urteil vom 03.03.2016 - I ZR 140/14

Händler, die auf der Internet-Verkaufsplattform Produkte zum Verkauf anbieten, trifft eine Überwachungs- und Prüfungspflicht auf mögliche Veränderungen der Produktbeschreibungen ihrer Angebote, die selbständig von Dritten vorgenommen werden, wenn der Plattformbetreiber derartige Angebotsänderungen zulässt.*)

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IBRRS 2016, 1990
Urheber- und ImmaterialgüterrechtUrheber- und Immaterialgüterrecht
"An Evening with Marlene Dietrich": Welche Rechte haben Künstler nach dem Grundsatz der Inländerbehandlung

BGH, Urteil vom 21.04.2016 - I ZR 43/14

1. Ausübenden Künstlern kommt nach dem TRIPS-Abkommen und dem WIPO- Vertrag über Darbietungen und Tonträger ein über die in diesen Übereinkommen vorgesehenen Mindestrechte hinausgehender, allein nach dem nationalen Recht des betreffenden Mitgliedstaats bestehender Rechtsschutz nicht zugute. Aus diesen Übereinkommen ergibt sich kein ausschließliches Recht des ausübenden Künstlers, eine audiovisuelle Festlegung seiner Darbietung öffentlich zugänglich zu machen.*)

2. Hat ein ausübender Künstler seine Zustimmung dazu erteilt, dass seine Darbietung einem Bildträger oder einem Bild- und Tonträger eingefügt wird, kann er sich nach Art. 19 des Rom-Abkommens zwar nicht mehr auf die in Art. 7 des Rom-Abkommens vorgesehenen Mindestrechte, wohl aber weiterhin auf den in Art. 4 des Rom-Abkommens geregelten Grundsatz der Inländerbehandlung berufen.*)

3. Die ausübenden Künstlern nach Art. 4 des Rom-Abkommens zu gewährende Inländerbehandlung ist gemäß Art. 2 Abs. 2 des Rom-Abkommens nicht auf die ausübenden Künstlern in Art. 7 des Rom-Abkommens ausdrücklich gewährleisteten Mindestrechte beschränkt. Vielmehr haben die vertragschließenden Staaten den ausübenden Künstlern daneben die in ihrer nationalen Gesetzgebung vorgesehenen Rechte zu gewähren.*)

4. Unter der Inländerbehandlung ist nach Art. 2 Abs. 1 des Rom-Abkommens auch die Behandlung zu verstehen, die der vertragschließende Staat, für dessen Gebiet der Schutz beansprucht wird, auf Grund seiner nationalen Gesetzgebung nach Abschluss des Rom-Abkommens gewährt. Die nach Art. 2 Abs. 2 des Rom-Abkommens zu gewährende Inländerbehandlung umfasst daher das zum Zeitpunkt des Abschlusses des Rom-Abkommens gesetzlich noch nicht geregelte und unbekannte ausschließliche Recht des ausübenden Künstlers nach § 78 Abs. 1 Nr. 1 UrhG, seine Darbietung öffentlich zugänglich zu machen.*)

5. Der Erfolgsort einer unerlaubten Handlung im Sinne von § 32 ZPO ist bei einer behaupteten Verletzung des Urheberrechts oder verwandter Schutzrechte durch ein öffentliches Zugänglichmachen des Schutzgegenstands über eine Internetseite im Inland belegen, wenn die geltend gemachten Rechte im Inland geschützt sind und die Internetseite (auch) im Inland öffentlich zugänglich ist; es ist dagegen nicht erforderlich, dass der Internetauftritt bestimmungsgemäß (auch) im Inland abgerufen werden kann (Aufgabe von BGH, Urteil vom 29. April 2010 - I ZR 69/08, BGHZ 185, 291 Rn. 14 - Vorschaubilder I).*)

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IBRRS 2016, 1997
Urheber- und ImmaterialgüterrechtUrheber- und Immaterialgüterrecht
Auschnitte aus einer topografischen Landkarte=unabhängige Datenbankelemente

BGH, Urteil vom 10.03.2016 - I ZR 138/13

Geografische Daten, die von einem Dritten aus einer topografischen Landkarte herausgelöst werden, um eine andere Landkarte herzustellen und zu vermarkten, stellen unabhängige Elemente einer Datenbank im Sinne von § 87a Abs. 1 Satz 1 UrhG dar, da sie den Kunden des die Daten verwertenden Unternehmers nach ihrer Herauslösung sachdienliche Informationen liefern. Auf die Zweckbestimmung von topografischen Landkarten sowie ihren vom typischen Nutzer zu erwartenden Gebrauch kommt es für die Beurteilung der Unabhängigkeit der Elemente nicht an (im Anschluss an EuGH, 29.10.2015 - C-490/14, GRUR 2015, 1187 Rn. 25 f. - Freistaat Bayern/Verlag Esterbauer GmbH).*)

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IBRRS 2016, 1908
Urheber- und ImmaterialgüterrechtUrheber- und Immaterialgüterrecht

BGH, Urteil vom 14.06.2016 - X ZR 46/14

(Ohne amtlichen Leitsatz)

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IBRRS 2016, 1909
Urheber- und ImmaterialgüterrechtUrheber- und Immaterialgüterrecht
Alternative "technische" Lösung ist grundsätzlich keine Patentverletzung mit äquivalenten Mitteln

BGH, Urteil vom 14.06.2016 - X ZR 29/15

1. Eine Patentverletzung mit äquivalenten Mitteln ist in der Regel zu verneinen, wenn die Beschreibung mehrere Möglichkeiten offenbart, wie eine bestimmte technische Wirkung erzielt werden kann, jedoch nur eine dieser Möglichkeiten in den Patentanspruch aufgenommen worden ist (Bestätigung von BGH, 10.05.2011 - X ZR 16/09, BGHZ 189, 330, IBRRS 2011, 2291- Okklusionsvorrichtung; BGH, 13.09.2011 - X ZR 69/10, IBRRS 2011, 4123 - Diglycidverbindung).*)

2. Für die Anwendbarkeit dieses Grundsatzes reicht es nicht aus, dass sich eine vom Patent beanspruchte Ausführungsform aufgrund von Angaben in der Beschreibung oder aus sonstigen Gründen als spezieller Anwendungsfall eines allgemeineren Lösungsprinzips darstellt und der Fachmann aufgrund dieser Erkenntnis in der Lage war, weitere diesem Lösungsprinzip entsprechende Ausführungsformen aufzufinden.*)

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IBRRS 2016, 1360
ProzessualesProzessuales
Unterlassungsanspruch wegen Verwechslungsgefahr von teilidentischen Unternehmensbezeichnungen

BGH, Urteil vom 05.11.2015 - I ZR 50/14

1. Ein Unterlassungsantrag, der im vorangestellten abstrakten Teil die Verwendung eines Zeichens in Alleinstellung zum Gegenstand hat, im angefügten "Insbesondere"-Teil aber das Zeichen innerhalb einer aus mehreren Bestandteilen bestehenden Gesamtbezeichnung aufführt, ist widersprüchlich und daher unbestimmt im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.*)

2. Soll die Nutzung eines Firmenbestandteils untersagt werden, muss eine Begehungsgefahr nicht nur für die Verwendung der Gesamtbezeichnung, sondern für die Benutzung des Firmenbestandteils bestehen.*)

3. Hat eine Partei ihr Vorbringen im Laufe des Rechtsstreits oder im Hinblick auf in einem Vorprozess gehaltenen Vortrag geändert, insbesondere präzisiert, ergänzt oder berichtigt, kann dies im Rahmen der Beweiswürdigung (§ 286 ZPO) Bedeutung erlangen.*)

4. Die allgemeinen Grundsätze über die Verwirkung von Ansprüchen (§ 21 Abs. 4 MarkenG in Verbindung mit § 242 BGB) sind bei der Durchsetzung von Ansprüchen aus einem Unternehmenskennzeichen neben der Regelung über die Anspruchsverwirkung in § 21 Abs. 2 MarkenG anwendbar.*)

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IBRRS 2016, 1409
Urheber- und ImmaterialgüterrechtUrheber- und Immaterialgüterrecht
Karnevalkostüm nach Pippi Langstrumpf-Art: Keine unlautere Produktnachahmung

BGH, Urteil vom 19.11.2015 - I ZR 149/14

1. Bei der Prüfung, ob eine literarische Figur (hier: Pippi Langstrumpf) durch Übernahme von äußeren Merkmalen in eine andere Produktart (hier: Karnevalskostüm) gemäß § 4 Nr. 9 UWG nachgeahmt wird, sind keine geringen Anforderungen zu stellen.*)

2. Der Schutz der Verwertbarkeit einer fiktiven Figur außerhalb des Urheberrechts sowie der Schutz der vom Rechteinhaber im Bereich der wirtschaftlichen Verwertung dieser Figur erbrachten Investitionen ("character merchandising") in Form eines Schutzrechts über die Generalklausel nach § 3 Abs. 1 UWG ist angesichts der im Lauterkeits-, Marken- und Designrecht vorhandenen Schutzmöglichkeiten nicht geboten.*)

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IBRRS 2016, 1410
Urheber- und ImmaterialgüterrechtUrheber- und Immaterialgüterrecht
Aüßere Produktmerkmale allein zur betrieblichen Herkunftsfinfung nicht geeignet

BGH, Urteil vom 19.11.2015 - I ZR 109/14

1. Die Merkmale und die Gestaltung eines Produkts sind regelmäßig nicht geeignet, einen Rückschluss auf seine betriebliche Herkunft zu ermöglichen, wenn es sich bei dem angesprochenen Verkehr um den Endverbraucher handelt und identische Produkte unter verschiedenen Herstellermarken angeboten werden.*)

2. Zu dem nach § 945 ZPO ersatzfähigen Schaden können Kosten gehören, die dadurch entstehen, dass ein Unternehmen zur Befolgung eines Unterlassungsgebots Produkte aus den Vertriebswegen zurückruft.*)

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IBRRS 2016, 1242
Urheber- und ImmaterialgüterrechtUrheber- und Immaterialgüterrecht
Welchen Anteil an den Einnahmen dürfen Verleger beanspruchen?

BGH, Urteil vom 21.04.2016 - I ZR 198/13

Eine Verwertungsgesellschaft hat die Einnahmen aus ihrer Tätigkeit nach dem wesentlichen Grundgedanken des § 7 Satz 1 UrhWG ausschließlich an die Berechtigten zu verteilen, und zwar in dem Verhältnis, in dem diese Einnahmen auf einer Verwertung der Rechte und Geltendmachung von Ansprüchen der jeweiligen Berechtigten beruhen. Damit ist es unvereinbar, wenn Verlegern nach der Satzung der Verwertungsgesellschaft Wort ein ihrer verlegerischen Leistung entsprechender Anteil am Ertrag zusteht und Verlage nach dem Verteilungsplan dieser Verwertungsgesellschaft einen pauschalen Anteil der Verteilungssumme unabhängig davon erhalten, ob und inwieweit die Einnahmen der Verwertungsgesellschaft auf der Wahrnehmung der ihr von Verlegern eingeräumten Rechte oder übertragenen Ansprüche beruhen.*)

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IBRRS 2016, 1140
Urheber- und ImmaterialgüterrechtUrheber- und Immaterialgüterrecht
Streitpatent über Mähwerk

BGH, Urteil vom 02.02.2016 - X ZR 8/14

(Ohne amtlichen Leitsatz)

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IBRRS 2016, 1100
Urheber- und ImmaterialgüterrechtUrheber- und Immaterialgüterrecht

BGH, Urteil vom 01.03.2016 - X ZR 19/14

(Ohne amtlichen Leitsatz)

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IBRRS 2016, 1101
Urheber- und ImmaterialgüterrechtUrheber- und Immaterialgüterrecht

BGH, vom 01.12.2015 - X ZR 170/12

(Ohne amtlichen Leitsatz)

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IBRRS 2016, 1084
AGBAGB
GEMA: Nettoeinzelverrechnung verstößt gegen Transparenzgebot

BGH, Urteil vom 08.10.2015 - I ZR 136/14

1. Die in Abschnitt XIII A 11 der Ausführungsbestimmungen zum Verteilungsplan der GEMA für das Aufführungs- und Senderecht in der am 23./24. Juni 2009 beschlossenen Fassung (A-VPA 2010) getroffene Bestimmung zur Nettoeinzelverrechnung für Werkaufführungen, die ohne eine allgemeine Marktnachfrage stattfinden, verstößt gegen das Transparenzgebot gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB.*)

2. Sieht der Verteilungsplan der GEMA im Bereich "U-Musik" im Grundsatz die Kollektivverrechnung vor und greift eine Klausel über die Einzelverrechnung nicht ein, weil sie unwirksam ist, sind die Einnahmen nach der Kollektivverrechnung zu ermitteln. Der GEMA steht in diesem Fall kein Leistungsbestimmungsrecht nach § 315 BGB zu.*)

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IBRRS 2016, 0686
ProzessualesProzessuales
Hilfsweise Verteidigung eines Streitpatents in der Berufungsinstanz nicht sachdienlich

BGH, Urteil vom 15.12.2015 - X ZR 111/13

1. Die hilfsweise Verteidigung des Streitpatents mit geänderten Ansprüchen in der Berufungsinstanz kann regelmäßig nicht als sachdienlich im Sinne von § 116 Abs. 2 Nr. 1 PatG angesehen werden, wenn der Beklagte dazu bereits in erster Instanz Veranlassung hatte.*)

2. Ein Anlass zur zumindest hilfsweisen beschränkten Verteidigung in der ersten Instanz kann sich daraus ergeben, dass das Patentgericht in seinem nach § 83 Abs. 1 PatG erteilten Hinweis mitgeteilt hat, dass nach seiner vorläufigen Auffassung der Gegenstand des Streitpatents nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen dürfte.*)

3. Macht der Beklagte in der ersten Instanz keinen eigenständigen erfinderischen Gehalt der auf den Hauptanspruch rückbezogenen Unteransprüche des Streitpatents geltend und erklärt er nach richterlichem Hinweis in der mündlichen Verhandlung vor dem Patentgericht, dass es bei der Verteidigung der erteilten Fassung sein Bewenden haben soll, handelt es sich um ein neues Verteidigungsmittel, wenn der Beklagte in der Berufungsinstanz das Streitpatent erstmals hilfsweise beschränkt durch die Kombination des Hauptanspruchs mit Unteransprüchen des Streitpatents verteidigt und sich zur Begründung auf einen eigenständigen erfinderischen Gehalt der Unteransprüche beruft.*)

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IBRRS 2016, 0652
Urheber- und ImmaterialgüterrechtUrheber- und Immaterialgüterrecht

BGH, Urteil vom 17.12.2015 - I ZR 69/14

1. Die Sendung von Teilen eines zuvor durch ein anderes Sendeunternehmen ausgestrahlten Interviews stellt eine Verletzung der Rechte des erstausstrahlenden Sendeunternehmens dar, seine Sendungen aufzuzeichnen und später zu verbreiten (§ 87 Abs. 1 Nr. 2, § 96 Abs. 1 UrhG).*)

2. Eine solche Verwendung von Interviewteilen ist keine Berichterstattung über Tagesereignisse gemäß § 50 UrhG, weil die Bestimmung zwischen dem Tagesereignis und der im Verlauf dieses Ereignisses wahrnehmbar werdenden urheberrechtlich geschützten Leistung unterscheidet. Das übernommene Bildmaterial ist keine urheberrechtlich geschützte Leistung, die im Verlaufe eines Tagesereignisses, über das berichtet worden ist, wahrnehmbar geworden ist.*)

3. Die Anwendung der Schutzschranke gemäß § 51 UrhG setzt nicht voraus, dass sich der Zitierende in erheblichem Umfang mit dem übernommenen Werk auseinandersetzt.*)

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IBRRS 2016, 0679
Allgemeines ZivilrechtAllgemeines Zivilrecht
Nassrasierer mit feuchtigkeitsspendendem Gel-Reservoir: Irreführende Werbung?

BGH, Urteil vom 28.01.2016 - I ZR 36/14

1. Die Bestimmung des Art. 20 Abs. 1 Kosmetik-Verordnung stellt eine Marktverhaltensregelung im Sinne von § 4 Nr. 11 und § 3a UWG dar, die einen besonderen Aspekt unlauterer Geschäftspraktiken regelt und deshalb gemäß Art. 3 Abs. 4 der Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken der in Art. 6 dieser Richtlinie enthaltenen Regelung über irreführende Handlungen vorgeht.*)

2. Nach Art. 20 Abs. 1 Kosmetik-Verordnung liegt die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass einem kosmetischen Mittel Merkmale oder Funktionen fehlen, über die es nach seiner Aufmachung oder nach der dafür betriebenen Werbung verfügen soll, grundsätzlich bei demjenigen, der dies geltend macht. Abweichendes gilt, wenn der mit der Werbung angesprochene Durchschnittsverbraucher die Werbung dahin versteht, dass die Wirksamkeit des Mittels wissenschaftlich abgesichert ist.*)

3. Die Belegbarkeit von Werbeaussagen über kosmetische Mittel erfordert im Hinblick auf die in Nr. 3 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 655/2013 enthaltenen Regelungen nicht, dass die Aussagen als wissenschaftlich gesichert anzusehen sind.*)

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Urheber- und ImmaterialgüterrechtUrheber- und Immaterialgüterrecht
An Aktion teilnehmende Märkte nicht genau bezeichnet: Irreführende Werbung

BGH, Urteil vom 04.02.2016 - I ZR 194/14

1. Ein Handeln eines Unternehmers für einen anderen Unternehmer im Sinne von § 5a Abs. 3 Nr. 2 UWG, bei dem die Identität und Anschrift des anderen Unternehmers mitzuteilen ist, für dessen Waren oder Dienstleistungen sich der Verbraucher auf der Grundlage des ihm gemachten Angebots entscheiden kann, setzt weder voraus, dass das Angebot bereits eine vertragliche Bindung vorsieht, noch auch, dass ein Fall der offenen Stellvertretung oder eine vergleichbare Fallgestaltung vorliegt.*)

2. Wesentliche Informationen werden auch dann im Sinne des § 5a Abs. 2 UWG a.F. vorenthalten, wenn sie zwar bereitgestellt werden, dies aber auf unklare, unverständliche oder zweideutige Weise geschieht.*)

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IBRRS 2016, 0456
Urheber- und sonstiges ImmaterialgüterrechtUrheber- und sonstiges Immaterialgüterrecht
Wann liegt deutliche und vollständige Offenbarung einer Erfindung vor?

BGH, Urteil vom 10.11.2015 - X ZR 88/13

(Ohne amtlichen Leitsatz)

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IBRRS 2016, 0066
Urheber- und sonstiges ImmaterialgüterrechtUrheber- und sonstiges Immaterialgüterrecht
Patentfähigkeit einer Armbanduhr

BGH, Urteil vom 03.11.2015 - X ZR 47/13

(Ohne amtlichen Leitsatz)

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Online seit 2015

IBRRS 2015, 2456
Urheber- und sonstiges ImmaterialgüterrechtUrheber- und sonstiges Immaterialgüterrecht
Genießen DIN-EN-Normen Urheberrechtsschutz?

LG Hamburg, Urteil vom 31.03.2015 - 308 O 206/13

DIN-EN-Normen können als Sprachwerke und die in ihnen enthaltenen Abbildungen als Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art urheberrechtlich geschützt sein.

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IBRRS 2015, 0365
ImmobilienImmobilien
Kabelanschluss in der Ferienwohnung: Verwalter muss keine GEMA-Gebühren zahlen!

OLG Köln, Urteil vom 13.06.2014 - 6 U 204/13

1. Die Vermietung einer einzelnen Ferienwohnung, die mit einem Kabelanschluss ausgestattet ist, an einen wechselnden Kreis von Feriengästen führt nicht zu einer über den urheberrechtsfreien Empfang hinausgehenden Weitersendung der durch das Kabel übertragenen Werke oder geschützten Leistungen.*)

2. In einem solchen Fall verletzt auch der Verwalter der Ferienhausanlage, der die einzelnen Einheiten nicht selber mit Kabelanschlüssen oder Empfangsgeräten ausgestattet hat, an den zugrundeliegenden Verträgen nicht beteiligt ist und lediglich die Vermietung der Einheiten an Feriengäste organisiert, das Senderecht aus § 20 UrhG.*)

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IBRRS 2015, 0319
Mit Beitrag
Baustoffe und ProdukthaftungBaustoffe und Produkthaftung
Wann ist die Werbung mit der Langlebigkeit eines Bauteils irreführend?

OLG Celle, Urteil vom 22.01.2015 - 13 U 25/14

1. Stellt ein Unternehmen in der Werbung die Langlebigkeit eines Bauteils des beworbenen Produktes besonders heraus, obwohl die gewöhnliche Lebensdauer des gesamten Produktes erheblich geringer ist, kann dies die Gefahr einer Irreführung begründen, sofern das Missverhältnis nicht ohne weiteres erkennbar ist.*)

2. Zur Feststellung der Verkehrsauffassung der angesprochenen Verkehrskreise aufgrund eigener Sachkunde der zur Entscheidung berufenen Richter.*)

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