Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
179 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2023
IBRRS 2023, 2864OLG Frankfurt, Beschluss vom 08.07.2022 - 15 U 99/22
1. Der Materiallieferant ist regelmäßig nicht Erfüllungsgehilfe des Unternehmers. Der Unternehmer sagt (nur) zu, aus von ihm zu besorgendem Material das Werk zu erstellen.
2. Der Einbau einer Fensteranlage ist nicht als Produkt im Sinne des Produkthaftungsgesetzes anzusehen.
3. Ein Werkunternehmer wird allein durch Verwendung von Zulieferteilen nicht zum Hersteller im Sinne des Produkthaftungsgesetzes. Stellt er ein Bauwerk her und setzt er dieses aus unterschiedlichen Teilprodukten lediglich zusammen, haftet er nicht für einen Fehler des gesamten Bauwerks.
4. Der bloße Eindruck eines Bestellers, der von ihm beauftragte Unternehmer habe die verwendeten Bauteile selbst hergestellt, reicht als Anknüpfungspunkt für eine Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz nicht aus.
VolltextIBRRS 2023, 2863
OLG Frankfurt, Beschluss vom 20.05.2022 - 15 U 99/22
1. Der Materiallieferant ist regelmäßig nicht Erfüllungsgehilfe des Unternehmers. Der Unternehmer sagt (nur) zu, aus von ihm zu besorgendem Material das Werk zu erstellen.
2. Der Einbau einer Fensteranlage ist nicht als Produkt im Sinne des Produkthaftungsgesetzes (ProdHaftG) anzusehen.
3. Ein Werkunternehmer wird allein durch Verwendung von Zulieferteilen nicht zum Hersteller im Sinne des ProdHaftG. Stellt er ein Bauwerk her und setzt er dieses aus unterschiedlichen Teilprodukten lediglich zusammen, haftet er nicht für einen Fehler des gesamten Bauwerks.
4. Der bloße Eindruck eines Bestellers, der von ihm beauftragte Unternehmer habe die verwendeten Bauteile selbst hergestellt, reicht als Anknüpfungspunkt für eine Haftung nach dem ProdHaftG nicht aus.
VolltextIBRRS 2023, 2451
OLG Hamburg, Urteil vom 21.12.2022 - 5 U 151/21
Zur fehlenden Verletzung eines Desings betreffend ein Schalungsbrett.
VolltextIBRRS 2023, 1940
EuGH, Urteil vom 13.07.2023 - Rs. C-106/22
Die Bestimmungen des AEU-Vertrags über die Niederlassungsfreiheit sind dahin auszulegen, dass sie einem in den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats vorgesehenen Überprüfungsmechanismus für ausländische Investitionen entgegenstehen, der es erlaubt, den Erwerb von Eigentum an einer als strategisch angesehenen gebietsansässigen Gesellschaft durch eine andere gebietsansässige Gesellschaft, die zu einer Gruppe von in mehreren Mitgliedstaaten niedergelassenen Gesellschaften gehört, in der ein Unternehmen aus einem Drittstaat einen bestimmenden Einfluss hat, mit der Begründung zu verbieten, dass dieser Erwerb das Interesse des Staates an der Gewährleistung der Versorgungssicherheit zugunsten des Bausektors, insbesondere auf lokaler Ebene, in Bezug auf Grundrohstoffe wie Kies, Sand und Ton beeinträchtigt oder zu beeinträchtigen droht.*)
VolltextIBRRS 2023, 1150
EuGH, Urteil vom 17.11.2022 - Rs. C-238/21
Art. 3 Nr. 1 und Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2008/98 sind dahin auszulegen sind, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, nach der unkontaminiertes Aushubmaterial, das nach nationalem Recht zur höchsten Qualitätsklasse gehört, als "Abfall" einzustufen ist, selbst wenn sein Besitzer sich seiner weder entledigen will noch entledigen muss und dieses Material die in Art. 5 Abs. 1 dieser Richtlinie genannten Voraussetzungen für die Einstufung als "Nebenprodukt" erfüllt, und die Abfalleigenschaft nur dann verliert, wenn es unmittelbar als Substitution verwendet wird und sein Besitzer Formalkriterien erfüllt hat, die für den Umweltschutz irrelevant sind, falls diese Kriterien die Wirkung haben, dass die Verwirklichung der Ziele dieser Richtlinie gefährdet wird.*)
VolltextOnline seit 2021
IBRRS 2021, 1171VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 07.10.2020 - 8 S 2944/18
1. Verwaltungsvorschriften unterliegen in der Regel nicht der Normenkontrolle, da es sich bei ihnen um keine (Außen-)Rechtssätze handelt. Anders verhält es sich, wenn eine gesetzliche Regelung - hier § 73a Abs. 1 u. 5 LBO-BW - zur Konkretisierung gesetzlicher Anforderungen auf eine Verwaltungsvorschrift verweist, die kraft Gesetzes eine Beachtenspflicht in Bezug auf die als Technische Baubestimmungen eingeführten technischen Regeln auslösen soll und diesen damit eine verordnungsgleiche Außenrechtswirkung verleiht.
2. Einer Konkretisierung nach § 73a Abs. 1 S. 1 LBO-BW zugänglich sind nur Anforderungen nach § 3 Abs. 1 S. 1 LBO-BW, mithin solche, die gewährleisten sollen, dass durch bauliche Anlagen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, insbesondere Leben, Gesundheit oder die natürlichen Lebensgrundlagen, nicht bedroht werden und jene ihrem Zweck entsprechend ohne Missstände benutzbar sind.
3. Mit der Anforderung, dass „die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, insbesondere Leben, Gesundheit oder die natürlichen Lebensgrundlagen, nicht bedroht werden“ (§ 3 Abs. 1 S. 1 LBO-BW), ist die (klassische) Gefahrenabwehr und nicht eine darüberhinausgehende „Vorsorge“ oder „Vorbeugung“ angesprochen.
4. Zum maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses der Verwaltungsvorschrift hat kein (gesicherter) Erkenntnisstand die Annahme einer abstrakten Gefahr für die menschliche Gesundheit gerechtfertigt, sollten die Summengrenzwerte TVOCspez und TSVOC, der (Summen-)R-Wert oder die Mengenbegrenzung überschritten werden.
VolltextOnline seit 2019
IBRRS 2019, 2271VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 10.07.2019 - 8 S 2962/18
1. Die auf § 73a Abs. 1 und 2 LBO-BW gestützte Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (VwV-TB) des Umweltministeriums und des Wirtschaftsministeriums vom 20.12.2017 ist ein zulässiger Gegenstand eines Normenkontrollverfahrens nach § 47 Abs. 2 Nr. 2 VwGO.*)
2. Eine auf § 73a Abs. 1 und 2 LBO-BW gestützte Verwaltungsvorschrift, mit der die Anforderungen nach § 3 Abs. 1 Satz 1 LBO-BW durch Technische Baubestimmungen konkretisiert werden sollen, setzt eine abstrakte Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung voraus. Nur möglichen Gefahren oder Risiken kann mit solchen Bestimmungen nicht begegnet werden (hier: VOC-Emissionen aus Holzwerkstoffen).*)
3. Zur Frage, ob Anforderungen an harmonisierte Holzwerkstoffe hinsichtlich VOC-Emissionen gegen das Marktbehinderungsverbot des Art. 8 Abs. 4 BauPVO verstoßen.*)
VolltextIBRRS 2019, 0559
OVG Sachsen, Beschluss vom 11.02.2019 - 1 B 454/18
1. Bei der Verwendung von Span- und OSB-Platten können flüchtige organische Verbindungen (VOC - volatile organic compound) in "exorbitant hohen Konzentrationen" auftreten, deren gesundheitsschädliche Wirkungen nicht abschließend wissenschaftlich geklärt sind.
2. Weder der mit der Umstellung der Produktion durch den Verzicht auf die Verarbeitung von Kiefernholz verbundene Aufwand noch die Beschränkung der Produktauswahl im Bereich des Bauwesens überwiegen die Belange des vorbeugenden Gesundheitsschutzes.
VolltextOnline seit 2018
IBRRS 2018, 2163BGH, Urteil vom 12.06.2018 - KZR 56/16
1. § 33 Abs. 4 GWB 2005 findet Anwendung auch dann, wenn ein kartellbehördliches oder gerichtliches Verfahren wegen Verstoßes gegen eine Vorschrift des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen bereits vor dem Inkrafttreten der 7. GWB-Novelle eingeleitet, jedoch erst nach deren Inkrafttreten abgeschlossen wurde.*)
2. Auf Schadensersatzansprüche, die ihre Grundlage in Kartellverstößen haben, die vor dem Inkrafttreten der 7. GWB-Novelle begangen wurden, und zu diesem Zeitpunkt noch nicht verjährt waren, findet § 33 Abs. 5 GWB 2005 Anwendung.*)
3. Ein Anspruch auf Schadensersatz wegen eines vor Inkrafttreten der 7. GWB-Novelle erfolgten Verstoßes gegen das Kartellverbot ist in entsprechender Anwendung von § 849 BGB für die Zeit ab Schadensentstehung mit 4 % jährlich zu verzinsen.*)
VolltextOnline seit 2017
IBRRS 2017, 0921LG Duisburg, Urteil vom 10.11.2016 - 8 O 492/11
Zur Haftung des Herstellers von Kalksandsteinen, bei deren Herstellung Kalk durch Sprühabsorptionsrückstände ersetzt wurde.*)
VolltextOnline seit 2016
IBRRS 2016, 0272OLG Düsseldorf, Urteil vom 22.01.2016 - 17 U 112/15
1. Im Verhältnis zwischen Baustoffhändler und Bauunternehmer kann die Anwendung der Rechtsprechungsfigur der übereinstimmenden Falschbezeichnung ("falsa demonstratio non nocet") dazu führen, dass die Lieferung einer anderen als der im Angebotsleistungsverzeichnis bezeichneten Sache Gegenstand des Kaufvertrags wird.
2. Beruht die zur übereinstimmenden Falschbezeichnung führende Auslegung der Willenserklärung einer Partei auf einer vorausgegangenen mündlichen Absprache, so kommt es jedenfalls bei einer zusammenhängenden Baumaßnahme nicht darauf an, ob diese Absprache in einem zuvor separat vergebenen Bauabschnitt erfolgt ist.
3. Die vergaberechtskonforme Auslegung betrifft die ergänzende Vertragsauslegung. Zur Beantwortung der vorgelagerten Frage nach dem Bestehen eines rechtsgeschäftlichen Konsenses vermag sie unmittelbar nichts beizutragen.
VolltextOnline seit 2015
IBRRS 2015, 2251OLG Frankfurt, Urteil vom 21.05.2015 - 6 U 64/14
1. Die Vorschrift des § 3 Abs. 1 ProdSG ist eine Marktverhaltensregelung im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG.*)
2. Der Vertrieb eines Garagentorantriebs verstößt gegen § 3 Abs.1 ProdSG, wenn die Gebrauchsanleitung eine Einstellmöglichkeit vorsieht, bei deren Verwendung die Sicherheit und Gesundheit von Personen gefährdet wird, und wenn auf diese Gefährdung in der Gebrauchsanleitung nicht deutlich hingewiesen wird.*)
VolltextIBRRS 2015, 0319
OLG Celle, Urteil vom 22.01.2015 - 13 U 25/14
1. Stellt ein Unternehmen in der Werbung die Langlebigkeit eines Bauteils des beworbenen Produktes besonders heraus, obwohl die gewöhnliche Lebensdauer des gesamten Produktes erheblich geringer ist, kann dies die Gefahr einer Irreführung begründen, sofern das Missverhältnis nicht ohne weiteres erkennbar ist.*)
2. Zur Feststellung der Verkehrsauffassung der angesprochenen Verkehrskreise aufgrund eigener Sachkunde der zur Entscheidung berufenen Richter.*)
VolltextOnline seit 2014
IBRRS 2014, 2717EuGH, Urteil vom 16.10.2014 - Rs. C-100/13
Die deutsche Praxis, dass Bauprodukte über sog. Bauregellisten zusätzliche nationale Genehmigungen haben müssen, auch wenn sie bereits über ein CE-Zeichen verfügen und in anderen Mitgliedstaaten rechtmäßig vermarktet werden, verstößt gegen die europäischen Regeln des freien Warenverkehrs.
Online seit 2013
IBRRS 2013, 5047OLG Düsseldorf, Urteil vom 25.10.2013 - 22 U 27/13
1. In wirtschaftlichen/steuerlichen/technischen Bereichen tätige Experten können zwar einem Dritten gegenüber haften, wenn mit ihnen - auch konkludent - ein Auskunftsvertrag geschlossen wurde. Aus der Tatsache einer Rat- bzw. Auskunftserteilung als solchen - hier durch einen Mitarbeiter eines Baustoffherstellers - kann ein rechtsgeschäftlicher Wille zum stillschweigenden Abschluss eines Vertragsverhältnisses indes nicht entnommen werden, wie sich bereits aus Wortlaut und Ratio des § 675 Abs. 2 BGB ergibt. Maßgeblich ist vielmehr, ob der Mitarbeiter des Baustoffherstellers mit Rechtsbindungswillen handelt, wobei der Bedeutung der Auskunft für den Bauherrn Indizwirkung zukommen kann.*)
2. Die Herausgabe von Gebrauchsanleitungen/technischen Informationen/Merkblätter etc. für sich allein kann nicht als Ausdruck des Willens des Baustoffherstellers gedeutet werden, mit dem - ihm zudem unbekannten - Endabnehmer einen Auskunfts-/Beratungs- oder gar Garantievertrag schließen zu wollen. Auch wenn der Baustoffhersteller eigene persönliche Kontakte mit dem Endabnehmer aufnimmt, lassen ergänzende (mündliche bzw. schriftliche) Informationen, die er dabei gibt, nur unter besonderen Voraussetzungen den Schluss auf eine rechtsgeschäftliche Beziehung zu.*)
3. Ein pflichtwidriges Verhalten des Baustoffhändlers (z.B. eine unterlassene bzw. unrichtige Information über Beschaffenheit/Eignung/Kompatibilität der gelieferten Baustoffe), kann nicht ohne weiteres Ansprüche aus einem Beratungsvertrag bzw. eine vertragsähnliche Vertrauenshaftung begründen, da das kaufrechtliche Gewährleistungsrecht insoweit grundsätzlich eine abschließende Regelung enthält.*)
4. Jedenfalls wenn ein Beratungsbedarf des Baustoffkunden für den Baustoffhändler nicht erkennbar ist, würde es das kaufvertragliche Haftungssystem sprengen, wenn man dem Baustoffhändler über die kaufvertragliche Gewährleistung hinausgehende vorbeugende Beratungspflichten über Eignung/Verwendbarkeit/ Kompatibilität vom Baustoffkunden detailliert angefragter Baustoffe auferlegen wollte. Bei entsprechendem Beratungsbedarf steht es dem Baustoffkunden frei, sich - ggf. entgeltlichen - technischen Rat bei einem Architekten, Bauberater o.ä. einzuholen.*)
5. Der Bauherr geht - für ihn ohne weiteres erkennbar - von vorneherein ein mögliches Risiko ein, wenn er - insbesondere aus Kostengründen - davon Abstand nimmt, ein Fachunternehmen mit der Auswahl, Beschaffung und Montage der Baustoffe zu beauftragen und sich insoweit auf eine einheitliche werkvertragliche Erfolgshaftung des Fachunternehmens stützen zu können, sondern stattdessen Werkleistungen mit von ihm selbst zusammengestellten und beschafften Baustoffen ausführen lässt und damit für die fachgerechte Auswahl, Eignung und Kompatibilität der Baustoffe grundsätzlich selbst verantwortlich ist.*)
6. Ein Beratungs- oder sonstiges Verschulden des Baustoffherstellers kann dem Baustoffhändler regelmäßig nicht gemäß § 278 BGB zugerechnet werden.*)
VolltextIBRRS 2013, 4595
OLG Düsseldorf, Urteil vom 14.08.2013 - 2 U (Kart) 15/08
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2013, 1932
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 29.04.2013 - 5 W 9/13
Werden in der Herstellung billige Kalksandsteine trotz entsprechender Bedenken des Bundesverbandes der Kalksandsteinindustrie produziert und auf den Markt gebracht, ohne dass vorher alle technisch notwendigen Prüfungen durchgeführt werden, um auszuschließen, dass die Steine ein Schadenspotential in sich bergen, wird eine Schädigung der Kunden billigend in Kauf genommen. Der Hersteller ist deshalb zum Schadensersatz verpflichtet, wenn es beim Bau eines Hauses aufgrund der Verwendung derartiger Kalksandsteine zu Schäden an dem Gebäude kommt.
VolltextIBRRS 2013, 1041
BGH, Urteil vom 05.02.2013 - VI ZR 1/12
Die berechtigte Sicherheitserwartung im Sinne des § 3 Abs. 1 ProdHaftG geht grundsätzlich nur dahin, dass von einem Produkt bei vorhersehbarer üblicher Verwendung unter Beachtung der Gebrauchs- bzw. Installationsanleitung keine erheblichen Gefahren für Leib und Leben der Nutzer oder unbeteiligter Dritter ausgehen. Von dem Hersteller kann dagegen nicht verlangt werden, für sämtliche Fälle eines unsorgfältigen Umgangs mit dem Produkt, zu dem auch die fachwidrige Installation gehören kann, Vorsorge zu treffen.*)
VolltextIBRRS 2013, 0388
VG Gelsenkirchen, Urteil vom 10.12.2012 - 9 K 906/10
1. Nach der Bauproduktenrichtlinie 89/106/EWG harmonisierte Bauprodukte (hier: Mineralwolle) stellen keine nicht geregelten Bauprodukte i.S.v. § 21 Abs. 1 BauO-NW dar.
2. Nach der Bauproduktenrichtlinie 89/106/EWG harmonisierte Bauprodukte dürfen ohne nationale bauaufsichtliche Zulassung nach § 21 BauO-NW verwendet werden.
VolltextIBRRS 2013, 0048
LG Freiburg, Urteil vom 17.12.2012 - 12 O 64/12
Auch im kaufmännischen Rechtsverkehr ist eine Bestimmung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Werklieferungsvertrages, wonach die Aufrechnung mit nicht anerkannten oder nicht rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen des Bestellers ausgeschlossen ist, unwirksam.*)
VolltextOnline seit 2012
IBRRS 2012, 4674OLG Brandenburg, Urteil vom 05.12.2012 - 4 U 118/11
1. Die Vermörtelung von Luftkanalsteinen mit Fliesenkleber stellt keinen Sachmangel der Steine dar, sondern kann bei fehlender Eignung von Fliesenkleber als Mörtel einen Mangel des Unternehmerwerks begründen.
2. Erfüllt ein Luftkanalstein die Anforderungen an eine bestimmte Druckfestigkeit - hier: von mindestens 2,0 MN/m3 in einer Erdbebenzone - nicht, liegt kein Sachmangel vor, wenn der Kaufvertrag nicht mit dem Inhalt geschlossen wurde, dass der Stein in einer Erdbebenzone verwendet wird.
3. Ein Anspruch auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung gegen den Verkäufer von Baumaterial ist ausgeschlossen, wenn sich der Käufer die Kenntnis des bei Vertragsschluss handelnden Architekten von dem arglistig verschwiegenen Mangel und/oder dem Fehlen der zugesicherten Eigenschaft zurechnen lassen muss.
4. Wird ein Wohngebäude mit ungeeigneten Luftkanalsteinen errichtet und muss es aufgrund fehlender Standsicherheit abgerissen werden, stellt dies weder eine Verletzung des Grundstückseigentums noch des Gebäudes selbst dar.
VolltextIBRRS 2012, 4496
OLG Hamm, Urteil vom 29.10.2012 - 17 U 130/11
1. Zur Abgrenzung eines Werkvertrages vom Werklieferungsvertrag bei der Produktion von Steuereinheiten.*)
2. Zur Unzulässigkeit eines Feststellungsantrages (gerichtet auf Feststellung, zukünftige weitere Schäden zu ersetzen), wenn die für vertragliche Schadensersatzansprüche zum Schutz des Vermögens notwendige Wahrscheinlichkeit eines auf die Verletzungshandlung zurückzuführenden Schadens fehlt.*)
VolltextIBRRS 2012, 4396
BGH, Urteil vom 17.10.2012 - VIII ZR 226/11
a) § 439 Abs. 1 Alt. 2 BGB ist richtlinienkonform dahin auszulegen, dass die Nacherfüllungsvariante "Lieferung einer mangelfreien Sache" neben dem Ausbau und Abtransport der mangelhaften Kaufsache auch den Einbau der als Ersatz gelieferten Sache erfasst (im Anschluss an EuGH, Urteil vom 16. Juni 2011 Rechtssachen C-65/09 und C-87/09, NJW 2011, 2269; Senatsurteil vom 21. Dezember 2011 VIII ZR 70/08, NJW 2012, 1073).*)
b) Diese richtlinienkonforme Auslegung des § 439 Abs. 1 Alt. 2 BGB ist auf den Verbrauchsgüterkauf (§ 474 BGB) beschränkt und erstreckt sich nicht auf Kaufverträge zwischen Unternehmern oder zwischen Verbrauchern.*)
VolltextIBRRS 2012, 4327
BGH, Urteil vom 11.09.2012 - VI ZR 92/11
Zur Haftung eines Vorstandsmitglieds, des Aufsichtsratsvorsitzenden und eines Steuerberaters mit Vollmacht zur Stimmrechtsausübung, wenn die von einer Aktiengesellschaft ausgegebenen Aktien wertlos sind.*)
VolltextIBRRS 2012, 4010
EuGH, Urteil vom 01.03.2012 - Rs. C-484/19
Die Art. 34 AEUV und 36 AEUV sind dahin auszulegen, dass die in Art. 81 der durch das Real Decreto 1247/2008 vom 18. Juli 2008 gebilligten Vorschrift für Konstruktionsbeton (EHE-08) in Verbindung mit Anhang 19 dieser Vorschrift festgelegen Anforderungen für die amtliche Anerkennung der in einem anderen Mitgliedstaat als dem Königreich Spanien ausgestellten Bescheinigungen über das Qualitätsniveau von Armierungsstahl für Beton eine Beschränkung des freien Warenverkehrs darstellen. Eine solche Beschränkung kann durch das Ziel des Schutzes der Gesundheit und des Lebens von Menschen gerechtfertigt sein, sofern die festgelegten Anforderungen nicht höher sind als die für die Verwendung von Armierungsstahl für Beton in Spanien verlangten Mindeststandards. In diesem Fall ist es, falls die Stelle, die das Gütezertifikat ausstellt, das einer amtlichen Anerkennung in Spanien bedarf, die Eigenschaft einer zugelassenen Stelle im Sinne der Richtlinie 89/106/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Bauprodukte in der durch die Richtlinie 93/68/EWG des Rates vom 22. Juli 1993 geänderten Fassung aufweist, Sache des vorlegenden Gerichts, zu prüfen, welche dieser Anforderungen über das hinausgehen, was zur Verwirklichung des Ziels, die Gesundheit und das Leben von Menschen zu schützen, erforderlich ist.*)
VolltextIBRRS 2012, 3952
EuGH, Urteil vom 18.10.2012 - Rs. C-385/10
1. Die Richtlinie 89/106/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Bauprodukte in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. September 2003 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass sie nationalen Vorschriften entgegensteht, die automatisch die Vermarktung von aus einem anderen Mitgliedstaat stammenden Bauprodukten wie den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden von der Anbringung der CE Kennzeichnung abhängig machen.*)
2. Die Art. 34 AEUV bis 37 AEUV sind dahin auszulegen, dass sie nationalen Vorschriften entgegenstehen, die automatisch die Vermarktung von aus einem anderen Mitgliedstaat stammenden Bauprodukten wie den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden von der Anbringung der CE Kennzeichnung abhängig machen.*)
VolltextIBRRS 2012, 0876
OLG Brandenburg, Urteil vom 22.02.2012 - 4 U 69/11
1. Bei einem Handelskauf (hier: Lieferung von Betonfertigteilen) muss der Käufer die gelieferten Waren gemäß § 377 HGB unverzüglich untersuchen, was auch bei Sukzessivlieferungen grundsätzlich eine zumindest stichprobenweise Untersuchung jeder Lieferung beinhaltet, und einen Mangel unverzüglich anzeigen.
2. Unterlässt der Käufer die Anzeige, so gilt die Ware als genehmigt und der Käufer muss trotz etwaiger Mängel die vereinbarte Vergütung zahlen, es sei denn, es handelt sich um einen Mangel, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war.
3. Der Zweck der Untersuchungs- und Rügepflicht, möglichst schnell Klarheit darüber zu schaffen, ob ein Geschäft ordnungsgemäß abgewickelt werden kann oder nicht, rechtfertigt es nicht, den Zusammenschluss zweier Vollkaufleute zu einer ARGE nur deshalb von den Pflichten im kaufmännischen Verkehr zu entbinden, weil die ARGE (hier) als Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) einzuordnen ist.
Online seit 2011
IBRRS 2011, 5014OLG Stuttgart, Urteil vom 26.02.1992 - 3 U 82/91
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2011, 5010
OLG Naumburg, Urteil vom 12.02.1997 - 6 U 305/96
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2011, 5006
OLG München, Beschluss vom 26.01.1987 - 28 W 3010/86
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2011, 4998
OLG Köln, Urteil vom 16.01.1998 - 19 U 98/97
1. Der mit der Entwicklung eines technischen Gerätes beauftragte Unternehmer, der es unterläßt, den Auftraggeber auf ein durch unvorhergesehene Probleme entstehendes, erhebliches Anwachsen der Kosten hinzuweisen, hat diesen hinsichtlich der Höhe der Vergütung so zu stellen, wie er bei rechtzeitigem Hinweis und daraufhin ausgesprochener Vertragskündigung stehen würde.*)
2. Der Unternehmer hat keinen Anspruch auf Bezahlung des zu einer technischen Auswertungseinheit gehörenden Rechners, wenn er diesen so frühzeitig bereitstellt, daß er bereits im Zuge der anschließenden Entwicklung eines weiteren zu der Einheit gehörigen Gerätes und vor dem nicht verläßlich abschätzbaren Liefertermin veraltet und entwertet ist.*)
VolltextIBRRS 2011, 4976
OLG München, Urteil vom 15.02.2000 - 9 U 4855/99
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2011, 4904
OLG Frankfurt, Urteil vom 28.12.1990 - 24 U 32/89
1. Ein Werkunternehmer, der die Nachbesserung verweigert hat, hat auch Aufwendungen des Bestellers zur Mängelbeseitigung zu ersetzen (hier: Stützmaßnahmen), die aufgrund eines fehlerhaften Beweissicherungsgutachtens irrig für erforderlich gehalten wurden. Führen diese Stützmaßnahmen zu Mieteinbußen des Bestellers, dann hat der Werkunternehmer auch diesen Schaden zu ersetzen.
2. Ein Werkunternehmer, der Mängelbeseitigungsaufwendungen zu tragen hat, die aufgrund eines fehlerhaften Sachverständigengutachtens für erforderlich gehalten wurden, ist zur Schadensersatzleistung nur Zug um Zug gegen Abtretung der Ansprüche gegen den Sachverständigen verpflichtet. Es gehört nicht zur Schadensminderungspflicht des Bestellers, solche Schadensersatzansprüche gegen den Sachverständigen gerichtlich geltend zu machen.
VolltextIBRRS 2011, 4899
OLG Düsseldorf, Urteil vom 28.05.1999 - 22 U 228/98
1.
Es fällt grundsätzlich in den Risikobereich des Anspruchstellers, den richtigen Schädiger in Anspruch zu nehmen; dem Beklagten ist es nicht deshalb, weil er sich im selbständigen Beweisverfahren widerspruchslos eingelassen hat, im Hauptsacheverfahren verwehrt, sich gegen unberechtigte Inanspruchnahme zur Wehr zu setzen.*)
2.
Die Problematik der Raumbeständigkeit von Müllverbrennungsasche beim Einsatz als Verfüllmaterial unter starren Bauwerken ist in Fachkreisen erst nach 1993 mit dem Auftreten von Bauschäden bekannt geworden. *)
VolltextIBRRS 2011, 4895
OLG Düsseldorf, Urteil vom 08.06.2005 - 3 U 12/04
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2011, 4886
BGH, Urteil vom 21.12.1955 - VI ZR 246/54
Für Werkleistungen an einem bereits errichteten Gebäude gilt die fünfjährige Verjährung der Gewährleistungsansprüche, wenn die Leistungen sich nach Art und Umfang selbst als Bauwerk i.S. des allgemeinen Sprachgebrauchs darstellen oder Teile eines solchen Bauwerkes sind oder wenn sie zumindest so gestaltet sind, daß ohne ihre Vornahme das Gebäude nicht mehr als fertiges Bauwerk angesprochen werden könnte. Die Erneuerung des Schieferbelags auf dem Bach einer Kirche hat daher den Charakter einer Bauwerksleistung.*)
VolltextIBRRS 2011, 4873
BGH, Urteil vom 03.11.1960 - VII ZR 150/59
a) § BGB § 341 Abs. BGB § 341 Absatz 3 BGB, wonach der Gläubiger die Vertragsstrafe nur verlangen kann, wenn er sich das Recht dazu bei der Annahme vorbehält, ist eng auszulegen.*)
b) Gilt mangels einer förmlichen Abnahme nach § 12 Ziff. 5 VOB (B) die Leistung 6 Wochentage nach Beginn der Benutzung als erfolgt, so kann der Vorbehalt wegen einer verwirkten Vertragsstrafe innerhalb dieser 6 Tage erklärt werden.*)
c) Nach § ZPO § 279a ZPO kann das Gericht nur tatsächliches streitiges Vorbringen, nicht dagegen einen Aufrechnungseinwand unberücksichtigt lassen. Bleibt das der aufgerechneten Forderung zugrunde liegende tatsächliche Vorbringen nach § ZPO § 279a ZPO unberücksichtigt, so ist die aufgerechnete Forderung sachlich aberkannt.*)
VolltextIBRRS 2011, 4870
BGH, Urteil vom 27.04.1961 - VII ZR 9/60
a) In der kurzen Frist des § 638 BGB verjähren Ansprüche auf Ersatz desjenigen Schadens, der dem Werk unmittelbar anhaftet, weil es infolge eines Mangels unbrauchbar, wertlos oder minderwertig ist, ferner Ansprüche auf Ersatz des dem Gläubiger deswegen entgangenen Gewinns (§ 252 BGB).*)
b) Schadensersatzansprüche aus positiver Vertragsverletzung eines Werkvertrags verjähren nicht nach § 638 BGB, sondern nach § 195 BGB in 30 Jahren. Dafür kommen diejenigen Nachteile in Betracht, die dem Besteller als weitere Folge des Mangels, also außerhalb des Werkes und des infolge des Mangels entgangenen Gewinns, erwachsen sind. Ein Schaden aus positiver Vertragsverletzung liegt vor, wenn der Besteller seinem Abnehmer Reklamegebühren erstatten muß, die dieser entrichtet hat, ohne - wegen der Mangelhaftigkeit der gelieferten Reklamefiguren - die ihm zur Verfügung stehenden Reklameflächen nutzen zu können.*)
VolltextIBRRS 2011, 4788
OLG Hamm, Urteil vom 04.11.1997 - 21 U 45/97
Ein arglistiges Verschweigen von Baumängeln mit der Folge einer dreißigjährigen Verjährungsfrist kann nicht schon daraus geschlossen werden, daß bei einem Flachdach im Jahre 1978 bei der Verwendung der Rollbahnen der sog. Rüttelverdichtungseffekt außer acht gelassen wurde, die Dachbahnen nur punktuell angeklebt wurden und die gewählte Attikakonstruktion den Zutritt von Innenluft in den Wärmedämmungsraum gestattet.
VolltextIBRRS 2011, 4786
OLG Hamburg, Urteil vom 05.12.1997 - 14 U 21/96
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2011, 4779
OLG Hamm, Urteil vom 29.05.1996 - 25 U 154/95
(Ohne amtlichen Leitsatz)
IBRRS 2011, 4767
OLG Düsseldorf, Urteil vom 18.06.1993 - 22 U 298/92
1. Der Auftragnehmer ist gem. § VOB/B § 13 Nr. 3 VOB/B nicht gewährleistungspflichtig, wenn sich bei einem vom Auftraggeber vorgeschriebenen Baustoff - hier: Schalungssteine - die Gefahr des Mängeleintritts - hier: Vertikalrisse an Fensterbrüstungen - aufgrund eines Systemfehlers, welcher Bauunternehmern nur wenig bekannt ist und welchen auch der Auftragnehmer nicht kannte, realisiert, zumal wenn der Auftragnehmer sich von einem Fachbetreuer des Herstellers hat beraten lassen und dessen Hinweise beachtet hat.*)
2. Ist der Auftraggeber mit weiteren in die Substanz eingreifenden Untersuchungen, die zur Klärung von ihm behaupteter anderweitiger Mängelursachen erforderlich wären, nicht einverstanden, so gehen verbleibende Unklarheiten zu seinen Lasten.*)
VolltextIBRRS 2011, 4716
BGH, Urteil vom 15.06.1967 - VII ZR 46/66
a) Die Verjährung des Nachbesserungsanspruchs des Bauherrn wegen eines Mangels am Bauwerk ist gemäß § 639 Abs. 2 BGB auch dann gehemmt, wenn der Bauunternehmer - in Unkenntnis des wirklichen Mangels - sich auf untaugliche Nachbesserungsversuche an dem als Erscheinungsform des wirklichen Mangels äußerlich sichtbaren Schaden beschränkt (hier: Ausbessern von Putzrissen, die durch Verwendung von Hohlblocksteinen zu geringer Festigkeit verursacht waren und daher immer wieder auftraten). Die Hemmung endet, wenn der Unternehmer erklärt, nur für den äußerlich sichtbaren Mangel (Putzrisse), nicht aber für den ihn verursachenden weiteren Mangel (Hohlblocksteine) einstehen zu wollen.*)
b) §§ 477 Abs. 3, 639 Abs. 1 BGB sind auf Bauverträge, die der VOB unterliegen, jedenfalls insoweit entsprechend anzuwenden, als es sich um die Verjährungshemmung gemäß § 639 Abs. 2 BGB handelt.*)
c) Zur Frage, ob bei solchen Bauverträgen ein Beweissicherungsantrag des Bauherrn die Verjährung von Gewährleistungsansprüchen unterbricht und in welchem Umfang.*)
VolltextIBRRS 2011, 4712
BGH, Urteil vom 18.03.1968 - VII ZR 142/66
Liefert ein Unternehmer auf Grund des Bauplans und einer von ihm angefertigten statischen Berechnung hergestellte Fertigbauteile sowie einen Verlegungsplan, so handelt es sich auch dann, wenn er nicht selbst den Einbau vornimmt, um Arbeiten bei einem Bauwerk, für die die fünfjährige Verjährungsfrist des § 638 BGB gilt.*)
VolltextIBRRS 2011, 4704
BGH, Urteil vom 25.09.1968 - VIII ZR 108/66
Zur Frage der Haftung des Zwischenhändlers für Folgeschäden bei Lieferung fehlerhaften Treibstoffs.*)
VolltextIBRRS 2011, 4652
BGH, Urteil vom 05.05.1969 - VII ZR 26/69
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2011, 4651
BGH, Urteil vom 26.06.1969 - VII ZR 91/67
Zeigt sich ein Mangel „schon während der Ausführung” der vom Unternehmer übernommenen Arbeiten, so richten sich die Ansprüche des Auftraggebers nach den § 4 Nr. 7, 8 Nr. 3 VOB/B. Der dort so umschriebene Zeitraum reicht bis zum Tage, an dem die Leistung abnahmereif fertiggestellt ist.*)
VolltextIBRRS 2011, 4645
BGH, Urteil vom 22.10.1969 - VIII ZR 196/67
Art. 8 Nr. 5 der Allgemeinen Lieferbedingungen, wonach der Verkäufer die Erfüllung seiner eigenen Verpflichtungen bis zur Bewirkung der rückständigen Zahlungen des Käufers aufschieben kann, findet keine Anwendung, wenn die Verpflichtung des Verkäufers darin besteht, einen Mangel der Kaufsache zu beheben, der auf einem Fehler der Konstruktion, des Materials oder der Ausführung beruht.*)
VolltextIBRRS 2011, 4634
BGH, Urteil vom 15.03.1971 - VII ZR 153/69
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2011, 4630
BGH, Urteil vom 28.10.1971 - VII ZR 139/70
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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