Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
500 Entscheidungen insgesamt
Online seit 21. Oktober
IBRRS 2024, 3069OLG Brandenburg, Urteil vom 24.04.2024 - 4 U 62/23
Zur Verpflichtung des Beklagten zur Erstattung von Kosten, die dem Kläger im Rahmen eines vom Beklagten mit einer Schiedsklage angestrengten Schiedsverfahrens entstanden sind.
VolltextOnline seit 5. August
IBRRS 2024, 2392BGH, Beschluss vom 11.07.2024 - I ZB 34/23
1. Zu den von Amts wegen zu prüfenden besonderen Verfahrensvoraussetzungen des Aufhebungsverfahrens gem. § 1059 ZPO zählt hinsichtlich der formalen Anforderungen an einen Schiedsspruch jedenfalls das in § 1054 Abs. 1 Satz 1 ZPO vorgesehene Erfordernis der Unterzeichnung des Schiedsspruchs und die unter den Voraussetzungen des § 1054 Abs. 1 Satz 2 ZPO erforderliche Angabe des Grundes für das Fehlen einer Unterschrift. Ein Schiedsspruch, der diese formalen Voraussetzungen nicht erfüllt, ist kein Schiedsspruch i.S.d. § 1059 Abs. 1 ZPO, gegen den ein Aufhebungsantrag gerichtet werden kann.*)
2. Der Vermerk "Unterschrift konnte nicht erlangt werden" gibt einen Grund für das Fehlen der Unterschrift an und genügt danach den inhaltlichen Anforderungen des § 1054 Abs. 1 Satz 2 ZPO.*)
3. An den Vermerk über den Grund für das Fehlen einer Unterschrift gem. § 1054 Abs. 1 Satz 2 ZPO sind keine besonderen formalen Anforderungen zu stellen. Insbesondere muss der Vermerk nicht gesondert unterschrieben werden.*)
VolltextOnline seit Juli
IBRRS 2024, 2094BGH, Urteil vom 12.06.2024 - IV ZR 341/22
Zur Wirksamkeit von Bestimmungen in Rechtsschutzversicherungsbedingungen über das Schiedsgutachterverfahren nach einer Ablehnung des Rechtsschutzes durch den Versicherer wegen mangelnder Erfolgsaussichten oder wegen Mutwilligkeit der Wahrnehmung der rechtlichen Interessen (hier: § 3a Abs. 2 Satz 1 und 2, Abs. 4 Satz 1 und 2 ARB 2019).*)
VolltextIBRRS 2024, 2082
BayObLG, Beschluss vom 06.05.2024 - 101 Sch 40/24
In einem Verfahren über einen Antrag auf Vollstreckbarerklärung eines inländischen Schiedsspruchs ist die Erledigungserklärung des Antragstellers, der sich der Antragsgegner nicht angeschlossen hat, als Antragsrücknahme mit Kostenantrag gegen den Antragsgegner gem. § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO auszulegen.
VolltextIBRRS 2024, 2042
OLG Frankfurt, Beschluss vom 05.03.2024 - 26 SchH 8/23
1. Die Begründung der Zuständigkeit staatlicher Gerichte bedarf – auch im internationalen Geschäftsverkehr - keiner ausdrücklichen Vereinbarung. Der Weg zu den staatlichen Gerichten im Umfang ihrer Gerichtsbarkeit steht grundsätzlich jedem Rechtssuchenden offen, sofern dem nicht im Einzelfall konkrete Regelungen – wie beispielsweise eine wirksame Schiedsvereinbarung – entgegenstehen. Eine solche bedarf der Schriftform.
2. Vertragliche Vereinbarungen, die Erklärungen der Parteien an eine besondere Form binden, können auch konkludent abbedungen werden. Dass eine formfreie Absprache gelten soll, muss aber klar erkennbar sein.
VolltextOnline seit Juni
IBRRS 2024, 1887BayObLG, Beschluss vom 29.04.2024 - 102 SchH 23/24
1. Ein Schiedsrichter kann durch gerichtliche Entscheidung abberufen werden, wenn er rechtlich oder tatsächlich außerstande ist, seine Aufgaben zu erfüllen, oder er aus anderen Gründen seinen Aufgaben in angemessener Frist nicht nachkommt.
2. Hat ein Schiedsrichter über einen längeren Zeitraum gar nichts unternommen, kann sich dies in Anbetracht der Gesamtumstände und unter Berücksichtigung der technischen sowie rechtlichen Schwierigkeiten des Falles als schlechthin unannehmbar darstellen.
3. Kommt der Schiedsrichter seinen Aufgaben nicht in angemessener Frist nach, kommt es für die Frage der Amtsbeendigung grundsätzlich nicht auf den Grund an. Auch ein etwaiges Verschulden des Schiedsrichters ist ohne Belang.
VolltextOnline seit Februar
IBRRS 2024, 0688BayObLG, Beschluss vom 31.01.2024 - 101 SchH 237/23
1. Die Frage, ob sich die Vertragsparteien trotz des Hinweises auf eine gesondert abzuschließende Schiedsgerichtsvereinbarung bereits dadurch auf eine Schiedsvereinbarung in Form einer Schiedsklausel verständigt haben, ist durch Auslegung zu beantworten.
2. Entscheidend ist, ob sich aus der Vereinbarung der Wille der Parteien ergibt, Rechtsstreitigkeiten aus einem bestimmten Rechtsverhältnis unter Ausschluss der staatlichen Gerichte einem Schiedsgericht zuzuweisen.
3. Sieht eine Vertragsklausel vor, dass das schiedsgerichtliche Verfahren einer vertraglichen Regelung durch die Parteien zugeführt werden soll, führt nicht schon das Fehlen entsprechender verfahrensbezogener Vereinbarungen zur Unwirksamkeit der Schiedsklausel.
VolltextIBRRS 2024, 0507
BGH, Beschluss vom 21.12.2023 - I ZB 37/23
1. Dem im Verfahren auf Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Schiedsspruchs erhobenen Einwand eines Anerkennungsversagungsgrunds im Sinne des Art. V Abs. 1 UNÜ steht nicht entgegen, dass im Erlassstaat gegen den Schiedsspruch kein befristetes Rechtsmittel eingelegt wurde (Weiterführung von BGH, Beschluss vom 16.12.2010 - III ZB 100/09, BGHZ 188, 1 = IBRRS 2011, 0177).*)
2. Der Überprüfung des Schiedsspruchs auf seine materielle Richtigkeit durch das staatliche Gericht steht das grundsätzliche Verbot der révision au fond entgegen. Eine unrichtige Rechtsanwendung ist für sich allein kein Grund, die Anerkennung und Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs zu verweigern. Dem staatlichen Gericht ist regelmäßig auch die Nachprüfung der vom Schiedsgericht vorgenommenen Beweiswürdigung untersagt.*)
VolltextIBRRS 2024, 0430
BayObLG, Beschluss vom 17.05.2023 - 102 Sch 44/22
Die dreimonatige Frist des § 1059 Abs. 3 Satz 1 ZPO wird auch dadurch gewahrt, dass der den Anforderungen des § 1059 ZPO entsprechende Schriftsatz, mit dem die Aufhebung des Schiedsspruchs beantragt wird, innerhalb der Frist beim unzuständigen Gericht eingeht und das unzuständige Gericht das Verfahren an das zuständige Gericht verweist oder abgibt.*)
VolltextOnline seit Januar
IBRRS 2024, 0151BayObLG, Beschluss vom 08.01.2024 - 102 Sch 170/23 e
Ein Rechtsmittelschiedsspruch, der nicht lediglich die Zurückweisung der Berufung ausspricht, sondern eine Entscheidung in der Sache enthält, entfaltet selbst die Wirkungen eines rechtskräftigen gerichtlichen Urteils, das an die Stelle des erstinstanzlichen Entscheids tritt, und kann zum Gegenstand des Verfahrens auf Vollstreckbarerklärung gemacht werden.*)
VolltextIBRRS 2024, 0117
BayObLG, Beschluss vom 12.12.2023 - 102 SchH 114/23 e
Enthält die Satzung einer GmbH außer einer allgemeinen Schiedsklausel für alle Streitigkeiten in Zusammenhang mit dem Gesellschaftsvertrag auch eine Schiedsgutachterklausel im engeren Sinn betreffend die Höhe des Abfindungsanspruchs, ist eine vor Erholung des Schiedsgutachtens eingereichte Schiedsklage auf Zahlung der Abfindung allenfalls als derzeit unbegründet abzuweisen. Die grundsätzliche Zuständigkeit des Schiedsgerichts wird davon nicht berührt, so dass ein Antrag auf Feststellung der Unzulässigkeit eines schiedsrichterlichen Verfahrens nach § 1032 Abs. 2 ZPO ohne Erfolg bleibt.*)
VolltextIBRRS 2024, 0112
BGH, Beschluss vom 26.10.2023 - I ZB 14/23
1. Die Zulässigkeit eines Aufhebungsantrags nach § 1059 Abs. 3 ZPO setzt eine Beschwer des Antragstellers voraus.*)
2. Die Beschwer der durch einen Schiedsspruch verurteilten Partei entfällt durch eine vorbehaltlose Zahlung des zuerkannten Betrags an die andere Partei nach dem im Schiedsverfahren für die Berücksichtigung von Tatsachen maßgeblichen Endzeitpunkt und vor Stellung eines Aufhebungsantrags. Ob eine Zahlung als vorbehaltlos anzusehen ist und die im Schiedsspruch zuerkannte Forderung daher erfüllt, richtet sich nach den für die andere Partei erkennbaren Umständen des Einzelfalls.*)
3. Die Prüfung des Oberlandesgerichts im Aufhebungsverfahren, ob durch Erfüllung der im Schiedsspruch zuerkannten Forderung eine materielle Erledigung in diesem Streitverhältnis eingetreten ist, darf nicht in eine zwischen den Parteien bestehende Schiedsbindung eingreifen (Fortführung von BGH, Beschluss vom 05.062013 - I ZB 56/12, Rz. 12 f. und 19 f., IBRRS 2013, 3075 = NJW-RR 2013, 1336 ).*)
VolltextOnline seit 2023
IBRRS 2023, 2914KG, Urteil vom 06.12.2022 - 7 U 97/21
1. Streiten die Wohnungseigentümer darüber, ob sie untereinander verpflichtet sind, die von den Klägern, welche zugleich Nachbarn sind, begehrte Baulast zu bewilligen, streiten sie nicht um einen Anspruch, welcher sich allein aus der Teilungserklärung oder aus den Regelungen des WEG ergibt, sondern um einen eigenen gesetzlichen Anspruch der Grundstücksnachbarn aus §§ 1018, 242 BGB.*)
2. Der Baulastbewilligungsanspruch der Kläger steht für sich genommen nicht in einem inneren Zusammenhang mit dem Gemeinschaftsverhältnis der Wohnungseigentümer i.S.v. § 43 WEG a.F.*)
VolltextIBRRS 2023, 2764
BayObLG, Beschluss vom 10.07.2023 - 101 AR 148/23 e
1. Der negative Kompetenzkonflikt zwischen Amtsgericht und Landgericht über die sachliche Zuständigkeit als Eingangsinstanz ist im Verfahren nach oder analog § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO zu entscheiden.
2. Der Wert eines Unterlassungsanspruchs ist gem. § 3 ZPO nach freiem Ermessen, aber nicht im Sinne eines "freien Beliebens" zu bestimmen Maßgeblich ist das anhand objektiver Gesichtspunkte zu bewertende Interesse des Klägers an der Unterbindung künftiger Störungen der beanstandeten Art, somit nach dem Umfang der Beeinträchtigung, die dem Kläger im Falle einer Vornahme der besorgten Zuwiderhandlung droht.
3. Wie bei jeder Wertbestimmung nach pflichtgemäßem Ermessen sind alle Umstände des jeweiligen Einzelfalls abzuwägen. Zu den maßgeblichen Umständen zählen insbesondere die Art des abzuwehrenden Verstoßes und dessen wirtschaftliche Schädlichkeit für den Kläger. Indizwirkung für die Wertbemessung kommt der Gefährlichkeit der bereits begangenen Verletzungshandlung zu. Auch anderen, von der Verletzungshandlung unabhängigen Faktoren - etwa dem Grad der Wahrscheinlichkeit künftiger Zuwiderhandlungen - kann Rechnung zu tragen sein.
4. Es ist nicht sachgerecht, wenn der Streitwert für den Unterlassungsanspruch wegen unberechtigtem Parken schematisch auf der Grundlage eines fiktiven Mietzinses unter Heranziehung der §§ 8, 9 ZPO, § 41 Abs. 1 S. 1 GKG oder gar des § 41 Abs. 5 GKG, der nur Wohnraummiete betrifft, bestimmt würde.
VolltextIBRRS 2023, 2624
OLG Frankfurt, Beschluss vom 10.07.2023 - 26 SchH 5/23
Gericht der Hauptsache im Sinne des § 943 ZPO ist in den Fällen, in denen das Streitverfahren vor einem Schiedsgericht zu führen ist oder geführt wird, das Amts- oder Landgericht, welches nach den allgemeinen Regeln ohne die Schiedsvereinbarung zuständig wäre.*)
VolltextIBRRS 2023, 2197
BGH, Beschluss vom 27.07.2023 - I ZB 74/22
Als Mindestvoraussetzung für einen zulässigen Antrag nach § 1032 Abs. 2 ZPO muss eine konkrete Schiedsvereinbarung zwischen den Parteien mit einem potenziell daraus erwachsenden Schiedsverfahren vorgetragen werden. Eine nur potenzielle oder zukünftige Schiedsvereinbarung zwischen den Parteien genügt nicht.*)
VolltextIBRRS 2023, 2141
OLG Frankfurt, Beschluss vom 25.05.2022 - 26 SchH 3/22
1. Im Verfahren über die gerichtliche Bestellung eines Schiedsrichters ist nicht zu prüfen, ob eine wirksame Schiedsvereinbarung vorliegt. Das Rechtsschutzbedürfnis für die gerichtliche Bestellung eines Schiedsrichters ist nur in Fällen zu verneinen, in denen es offensichtlich an einer wirksamen Schiedsvereinbarung fehlt.
2. Voraussetzung für die Bestellung eines Schiedsrichters durch das Oberlandesgericht ist, dass die Parteien ein Verfahren für die Bestellung des oder der Schiedsrichter vereinbart haben und eine Partei nicht entsprechend diesem Verfahren handelt, sofern das vereinbarte Bestellungsverfahren zur Sicherung der Bestellung nichts Anderes vorsieht.
VolltextIBRRS 2023, 1904
BGH, Beschluss vom 01.06.2023 - I ZB 87/22
1. Aufhebungsgründe nach § 1059 Abs. 2 Nr. 1 ZPO sind im Vollstreckbarerklärungsverfahren nicht zu berücksichtigen, wenn die für den Aufhebungsantrag geltenden Fristen abgelaufen sind, ohne dass ein Aufhebungsantrag gestellt worden ist.
2. Das gilt jedoch nicht für die - von Amts wegen zu prüfenden - Aufhebungsgründe nach § 1059 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Sie sind im Vollstreckbarerklärungsverfahren immer zu berücksichtigen, sind also erst mit der (rechtskräftigen) Vollstreckbarerklärung erledigt.
VolltextIBRRS 2023, 1695
OLG Köln, Beschluss vom 30.01.2023 - 19 SchH 40/22
1. Eine Schieds(gerichts)vereinbarung setzt voraus, dass Streitigkeiten zwischen den Parteien, die in Bezug auf ein bestimmtes Rechtsverhältnis entstanden sind oder künftig entstehen, der Entscheidung durch ein Schiedsgericht unterworfen werden. Notwendiger Inhalt ist, dass die Rechtsstreitigkeit von einem Schiedsgericht anstelle der an sich zuständigen staatlichen Gerichte entschieden werden soll.
2. Vereinbaren die Parteien einen Streitbeilegungsmechanismus, ohne aber nachfolgend eine klageweise Klärung einer Streitigkeit durch Anrufung der staatlichen Gerichte auszuschließen, handelt es sich nicht um eine Schieds(gerichts)vereinbarung, sondern eine Schiedsgutachterabrede.
VolltextIBRRS 2023, 1654
BVerfG, Beschluss vom 28.04.2023 - 2 BvR 924/21
Ein Gericht muss sich mit einer relevanten höchstrichterlichen Entscheidung auseinandersetzen, auf die sich eine Partei mehrfach ausdrücklich berufen und deren Erwägungen sie sich zu eigen gemacht hat. Andernfalls verletzt es den Anspruch der Partei auf rechtliches Gehör.
VolltextIBRRS 2023, 1609
KG, Urteil vom 24.05.2023 - 26 U 78/21
1. Eine Gerichtsstandsvereinbarung gemäß § 38 Abs. 1 ZPO kann wirksam in einem Vertrag getroffen werden, der ein Handelsgewerbe erst begründet, für das ein in kaufmännischer Art und nach kaufmännischem Umfang eingerichteter Gewerbebetrieb erforderlich ist. Es ist nicht erforderlich, dass die Partei beim Abschluss des Gründungsvertrages und damit der Gerichtsstandsvereinbarung bereits Kaufmann gewesen ist (Anschluss an OLG Düsseldorf, Urteil vom 30.01.1998 - 16 U 182/96, NJW 1998, 2978, und OLG Schleswig, Urteil vom 12. November 2009 - 16 U 30/09, BeckRS 2010, 9731).*)
2. Eine Mediationsklausel steht der unmittelbaren gerichtlichen Geltendmachung von Ansprüchen grundsätzlich entgegen, sofern die andere Partei die Mediationsklausel vor Einlassung zur Sache im Prozess als Einrede erhebt (Anschluss an BGH, Urteil vom 29.10.2008 - XII ZR 165/06, IBRRS 2008, 3976 = IMRRS 2008, 2004, und OLG Saarbrücken, Urteil vom 29.04.2015 - 2 U 31/14, IBRRS 2015, 3577).*)
3. Zur Wirksamkeit einer Mediationsklausel und dem Einwand der Treuwidrigkeit (§ 242 BGB) im Rahmen eines Franchising-Vertrags (Anschluss an BGH, IBR 2000, 195).*)
VolltextIBRRS 2023, 1415
OLG Frankfurt, Beschluss vom 27.04.2023 - 26 Sch 14/22
Ein Vermerk ist i.S.d. § 1054 Abs. 1 Satz 2 ZPO dann formell ordnungsgemäß, wenn er die Tatsache des Fehlens der Unterschrift und deren Grund angibt, ohne dass dabei detaillierte Angaben erforderlich sind. Die bloße Angabe „signature could not be obtained" ist insoweit nicht hinreichend, da daraus nur hervorgeht, dass eine Unterschrift nicht erlangt werden konnte, nicht aber, warum diese Unterschrift nicht erlangt werden konnte.*)
VolltextIBRRS 2023, 1299
OLG Frankfurt, Beschluss vom 14.07.2022 - 26 Sch 19/21
1. Die Parteien eines Schiedsverfahrens sind im Grundsatz frei, welche Anforderungen sie an eine gegebenenfalls erforderliche Übersetzung von Zeugenaussagen stellen wollen. So können die Parteien eines Schiedsverfahrens etwa vereinbaren, dass Übersetzungen u. a. von Zeugenaussagen auch durch Personen erfolgen können, die über keine entsprechende formale Qualifikation verfügen oder nicht allgemein beeidigt i. S. des § 189 Abs. 2 GVG sind. Genauso steht es den Parteien eines Schiedsverfahrens frei zu vereinbaren, für eine Übersetzung von Zeugenaussagen auf Personen zurückzugreifen, die im Lager einer der Parteien des Schiedsverfahrens stehen.*)
2. Der Spielraum für die Ausgestaltung des Verfahrens durch das Schiedsgericht (§ 1042 Abs. 4 Satz 1 ZPO) ist grundsätzlich genauso groß wie der für die Parteien.*)
3. Es begründet keinen Verstoß gegen den verfahrensrechtlichen ordre public, wenn ein Schiedsgericht im Fall des Fehlens einer konkreten Vereinbarung der Parteien zu dieser Frage Aussagen einer Zeugin nicht von einem vereidigten Dolmetscher in die Verfahrenssprache übersetzen lässt, sondern sich mit der Übersetzung durch eine nicht allgemein i. S. des § 189 Abs. 2 GVG beeidigte Person begnügt, die zudem im Lager eines der Parteien des Schiedsverfahrens steht.*)
VolltextIBRRS 2023, 1143
BGH, Urteil vom 14.03.2023 - II ZR 152/21
1. Durch eine sog. Schlichtungs- oder Güteklausel wird die Anrufung der staatlichen Gerichte so lange ausgeschlossen, bis die vertraglich bestimmte Schlichtungsstelle den Versuch unternommen hat, zwischen den Parteien eine einvernehmliche Regelung herbeizuführen.
2. Durch eine Schlichtungsklausel wird die Durchführung der Schlichtung zur Prozessvoraussetzung erhoben, die bereits bei der Erhebung der Klage vorliegen muss, so dass damit regelmäßig die sofortige Klagbarkeit ausgeschlossen ist. Die Nichteinhaltung der Schlichtungsvereinbarung ist nur auf die Einrede des Beklagten hin zu beachten.
3. Zur Auslegung einer Schlichtungsklausel einer Partnerschaftsgesellschaft von Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern.*)
VolltextIBRRS 2023, 1140
BGH, Beschluss vom 09.03.2023 - I ZB 33/22
1. Die abweisende Entscheidung in einem Aufhebungsverfahren im Ursprungsstaat des Schiedsspruchs entfaltet für das Vollstreckbarerklärungsverfahren im Inland keine Bindungswirkung.*)
2. Die Reichweite einer Schiedsklausel ist in subjektiver Hinsicht grundsätzlich beschränkt auf die Vertragsparteien und ihre Rechtsnachfolger. Auch bei einer geltend gemachten Durchgriffshaftung im (faktischen) Konzernverbund ist der in Anspruch genommene Dritte nicht an die für die Vertragsparteien geltende Schiedsklausel gebunden.*)
3. Dem zukünftigen Antragsgegner eines Vollstreckbarerklärungsverfahrens nach § 1061 Abs. 1 ZPO steht bis zur Einleitung dieses Verfahrens ein Antrag auf Feststellung der Nichtanerkennung des ausländischen Schiedsspruchs in entsprechender Anwendung von § 1062 Abs. 1 Nr. 4 Fall 2, § 1061 Abs. 2 ZPO zu.*)
4. Dieser Antrag auf Feststellung der Nichtanerkennung des ausländischen Schiedsspruchs ist nicht fristgebunden. Die Drei-Monats-Frist gem. § 1059 Abs. 3 Satz 1 bis 3 ZPO sowie die Präklusionsnorm des § 1060 Abs. 2 Satz 2 ZPO finden auf ausländische Schiedssprüche keine, auch keine entsprechende Anwendung.*)
VolltextIBRRS 2023, 0992
BGH, Beschluss vom 09.02.2023 - I ZB 62/22
1. Ein nicht-ständiges Schiedsgericht ist i.S.d. § 1032 Abs. 2 ZPO gebildet, wenn alle Schiedsrichter bestellt sind. Es kommt nicht darauf an, ob der Antragsteller des Verfahrens nach § 1032 Abs. 2 ZPO hiervon Kenntnis hat.*)
2. Der Antrag nach § 1032 Abs. 2 ZPO kann ab der vollständigen erstmaligen Konstituierung des Schiedsgerichts nicht mehr in zulässiger Weise gestellt werden. Spätere Wechsel in der Zusammensetzung desselben Schiedsgerichts, etwa durch Ernennung eines Ersatzschiedsrichters nach § 1039 Abs. 1 ZPO, führen nicht dazu, dass ein solcher Antrag erneut zulässig wird.*)
VolltextIBRRS 2023, 0952
AG Neukölln, Urteil vom 18.10.2022 - 17 C 141/22
(ohne amtliche Leitsätze)
VolltextIBRRS 2023, 0923
OLG Frankfurt, Beschluss vom 21.02.2023 - 26 Sch 11/22
Das schlichte Nichtabholen bei der Post zur Abholung bereitliegender Sendungen stellt im Anwendungsbereich des Art. 14 der Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 noch keine treuwidrige Zugangsvereitelung dar.*)
VolltextIBRRS 2023, 0771
BGH, Beschluss vom 12.01.2023 - I ZB 41/22
1. Von einer Verweigerung eines Schiedsrichters, die das Schiedsgericht unter den Voraussetzungen des § 1052 Abs. 2 Satz 1 und 2 ZPO zu einer Entscheidung ohne diesen Schiedsrichter berechtigt, kann bei Uneinigkeit über die Entscheidungsreife des Schiedsverfahrens erst ausgegangen werden, nachdem das Schiedsgericht - gegebenenfalls ohne Mitwirkung des die Entscheidungsreife verneinenden Schiedsrichters - über die Entscheidungsreife abgestimmt hat und diese mehrheitlich für gegeben hält.*)
2. Trifft ein Schiedsgericht seine Entscheidung ohne Mitwirkung eines zur Entscheidung berufenen Schiedsrichters, ist anzunehmen, dass sich dies auf den Schiedsspruch ausgewirkt hat, so dass der Aufhebungsgrund des § 1059 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. d ZPO vorliegt. Es ist immer möglich, dass das Verhalten eines Schiedsrichters bei der Beratung und der Abstimmung die Meinungsbildung und das Abstimmungsverhalten der anderen Schiedsrichter beeinflusst.*)
3. Die Ablehnung eines Schiedsrichters wegen Besorgnis der Befangenheit ist grundsätzlich nicht mehr möglich, sobald der Schiedsspruch erlassen ist. Hat der Schiedsrichter den Parteien durch einen Verstoß gegen seine Offenbarungspflicht die Möglichkeit genommen, bereits im Schiedsverfahren einen Ablehnungsantrag zu stellen, ist allerdings im Verfahren auf Aufhebung oder Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs zu prüfen, ob die vom Schiedsrichter zu offenbarenden Gründe zu seiner Ablehnung ausgereicht hätten (Bestätigung von BGH, IBR 2017, 472). Davon abgesehen können im Aufhebungs- und Vollstreckbarerklärungsverfahren nur noch besonders schwerwiegende und eindeutige Ablehnungsgründe geltend gemacht werden (Bestätigung von BGH, Urteil vom 04.03.1999 - III ZR 72/98, IBRRS 2005, 0749). Diese können zur Aufhebung des Schiedsspruchs nach § 1059 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. d ZPO oder - soweit das Gebot überparteilicher Rechtspflege als wesentlicher Grundsatz des deutschen Rechts betroffen ist - nach § 1059 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b ZPO führen. In beiden Fällen müssen die Ablehnungsgründe auf einen Zeitpunkt vor Erlass des Schiedsspruchs zurückreichen, weil sie sich nur dann auf ihn ausgewirkt haben können.*)
4. Ablehnungsgründe können regelmäßig nicht mehr geltend gemacht werden, wenn bei Erlass des Schiedsspruchs für sie bereits Präklusion nach § 1037 Abs. 2 Satz 1 ZPO eingetreten oder die Frist für einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 1037 Abs. 3 Satz 1 ZPO abgelaufen ist oder sie durch rechtskräftige gerichtliche Entscheidung als nicht durchgreifend erklärt worden sind.*)
VolltextIBRRS 2023, 0547
BGH, Beschluss vom 12.01.2023 - I ZB 33/22
1. Im Verfahren auf Vollstreckbarerklärung von inländischen oder ausländischen Schiedssprüchen sind die Vorschriften der §§ 110 ff. ZPO über die Verpflichtung zur Leistung einer Prozesskostensicherheit entsprechend anwendbar. Der Antragsteller in einem solchen Verfahren steht einem Kläger i.S.v. § 110 Abs. 1 ZPO gleich (Aufgabe der Rechtsprechung zu dem bis zum 31.12.1997 geltenden Verfahrensrecht in BGH, Urteil vom 22.09.1969 - VII ZR 192/68, BGHZ 52, 321).*)
2. Die Privilegierung des Widerklägers gem. § 110 Abs. 2 Nr. 4 ZPO findet ihre Rechtfertigung darin, dass die Erhebung einer Widerklage durch einen vorangegangenen Angriff des Klägers veranlasst ist. Es ist deshalb auch nicht ungeachtet der formalen Parteirolle derjenige als Angreifer anzusehen, der die Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs begehrt.*)
VolltextIBRRS 2023, 0348
OLG Frankfurt, Beschluss vom 01.12.2022 - 26 Sch 4/22
Ein Verstoß gegen den verfahrensrechtlichen ordre public international kann nicht damit begründet werden, dass ein Schiedsgericht bei einer Beweiswürdigung nicht angibt, welchen konkreten Beweiswert es einzelnen Indizien beigemessen hat.*)
VolltextOnline seit 2022
IBRRS 2022, 3804BayObLG, Beschluss vom 07.12.2022 - 101 Sch 76/22
1. Eine entscheidungserhebliche Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör, welches auch von Schiedsgerichten zu beachten ist, stellt einen Widerspruch zum verfahrensrechtlichen ordre public dar, welcher zur Aufhebung eines Schiedsspruchs führt.*)
2. Bei Erlass eines Schiedsspruchs kann die entgegenstehende Rechtskraft eines anderen Schiedsspruchs mit identischem Streitgegenstand zu beachten sein. Beruft sich eine Partei im Schiedsverfahren auf die entgegenstehende Rechtskraft eines in einem anderen Schiedsverfahren ergangenen Schiedsspruchs, kann der Anspruch auf rechtliches Gehör es gebieten, in den Gründen des Schiedsspruchs darauf einzugehen.*)
3. Erfolgt das entsprechende Vorbringen zur entgegenstehenden Rechtskraft im Schiedsverfahren erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung oder dem entsprechenden Zeitpunkt im schriftlichen Verfahren, kann es gegen das Gehörsrecht verstoßen, wenn das Schiedsgericht in der Begründung des Schiedsspruchs nicht zu erkennen gibt, dass es das Vorbringen zur Kenntnis genommen und die Möglichkeit der Wiedereröffnung der Verhandlung erwogen hat. Jedenfalls dann, wenn sich angesichts des Gewichts des (unverschuldet verspätet) Vorgetragenen die Erwägung einer Wiedereröffnung unmittelbar aufdrängt, muss sich aus dem Schiedsspruch ergeben, dass solche Erwägungen stattgefunden haben.*)
4. Der Umstand, dass das Schiedsverfahren, in dem zuerst ein Schiedsspruch ergangen ist, als „jüngeres“ Verfahren wegen anderweitiger Rechtshängigkeit analog § 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO möglicherweise unzulässig gewesen ist, steht der grundsätzlichen Beachtlichkeit der materiellen Rechtskraft des gleichwohl ergangenen Schiedsspruchs im „älteren“ Verfahren nicht entgegen. Für den Fall, dass das Schiedsgericht im „älteren“ Verfahren ausnahmsweise eine Durchbrechung der Rechtskraft nach § 826 BGB annimmt, ist dies nachvollziehbar darzulegen und zu begründen.*)
VolltextIBRRS 2022, 3690
BGH, Beschluss vom 27.09.2022 - KZB 75/21
Schiedssprüche unterliegen im Hinblick auf die Anwendung der §§ 19 bis 21 GWB in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht einer uneingeschränkten Kontrolle durch das ordentliche Gericht.*)
VolltextIBRRS 2022, 3664
OLG Köln, Beschluss vom 24.06.2022 - 19 Sch 2/22
1. Ein Schiedsspruch kann nur aufgehoben werden, wenn seine Anerkennung oder Vollstreckung zu einem Ergebnis führt, das der öffentlichen Ordnung (ordre public) widerspricht.
2. Ein Verstoß gegen den materiell-rechtlichen ordre public setzt voraus, dass das Ergebnis mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar ist. Das ist der Fall, wenn der Schiedsspruch eine Norm verletzt, die die Grundlagen des staatlichen oder wirtschaftlichen Lebens regelt, oder wenn er zu deutschen Gerechtigkeitsvorstellungen in einem untragbaren Widerspruch steht. Der Schiedsspruch muss mithin die elementaren Grundlagen der Rechtsordnung verletzen.
3. Nicht jeder Widerspruch der Entscheidung eines Schiedsgerichts zu zwingenden Vorschriften des deutschen Rechts stellt einen Verstoß gegen den ordre public dar. Vielmehr muss es sich um eine nicht abdingbare Norm handeln, die Ausdruck einer für die Rechtsordnung grundlegenden Wertentscheidung des Gesetzgebers ist.
VolltextIBRRS 2022, 3467
BayObLG, Beschluss vom 10.10.2022 - 101 SchH 46/22
1. Bestimmt eine Schiedsklausel als maßgebliche Verfahrensordnung die Schiedsgerichtsordnung der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e.V., so besteht ein Schiedsgericht für die jeweilige Streitsache erst mit der Konstituierung.*)
2. Ein Antrag auf Feststellung der Zulässigkeit oder Unzulässigkeit eines schiedsrichterlichen Verfahrens nach § 1032 Abs. 2 ZPO ist rechtzeitig gestellt, wenn er vor diesem Zeitpunkt bei Gericht anhängig gemacht worden ist.*)
3. Die Einreichung einer Schiedsklage bei der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e.V. (DIS) ist nicht vergleichbar mit der Anrufung eines ständigen Schiedsgerichts, das als dauerhafte Einrichtung vorgehalten wird, sodass es keiner fallweisen Konstituierung bedarf.*)
4. Eine Schiedsklausel, die korporativer Bestandteil des Gesellschaftsvertrags einer GmbH ist, ist gemäß den für solche Satzungsbestimmungen geltenden Grundsätzen nach objektiven Gesichtspunkten auszulegen.*)
5. Eine nach objektivem Verständnis auszulegende Schiedsklausel in der Satzung einer GmbH, die ausdrücklich alle Streitigkeiten, Ansprüche und Meinungsverschiedenheiten der Gesellschafter in ihrem Verhältnis untereinander und zur Gesellschaft erfasst, wenn die Differenzen den Gesellschaftsvertrag betreffen oder mit ihm in Zusammenhang stehen, ist grundsätzlich weit auszulegen.*)
6. Eine weite Schiedsklausel im Gesellschaftsvertrag einer GmbH bildet eine materiell-rechtlich wirksame Grundlage für eine schiedsgerichtliche Zuständigkeit in Beschlussmängelstreitigkeiten (nur) dann, wenn sie die in höchstrichterlicher Rechtsprechung aufgestellten Mindestanforderungen erfüllt (hier bejaht).*)
VolltextIBRRS 2022, 2981
OLG Frankfurt, Beschluss vom 25.08.2022 - 11 SV 30/22
Der in einem Verfahren zur Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs in analoger Anwendung von § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO gestellte Antrag auf Gerichtsstandbestimmung setzt nicht voraus, dass eine der Antragsgegnerinnen des Bestimmungsverfahrens ihren allgemeinen Gerichtsstand bei einem deutschen Gericht hat. Es genügt vielmehr, wenn der Antragsteller schlüssig darlegen kann, dass die Antragsgegnerinnen einen inländischen besonderen Gerichtsstand in Deutschland besitzen (hier bejaht gem. § 1062 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 ZPO, weil sich Vermögen der Antragsgegnerinnen in Gestalt von Gesellschaftsanteilen und in Gestalt eines gewerblichen Schutzrechts in Deutschland befindet).*)
VolltextIBRRS 2022, 2967
BGH, Beschluss vom 06.09.2022 - VIII ZB 24/21
Zu den Pflichten des Rechtsmittelgerichts, wenn das Vorbringen zur Begründung eines - auf eine unvorhergesehene Erkrankung des Rechtsanwalts gestützten - Wiedereinsetzungsantrags eine aus sich heraus verständliche, geschlossene Schilderung der tatsächlichen Abläufe, aus der sich ergibt, auf welchen konkreten Umständen das Fristversäumnis beruht, nicht enthält (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 02.08.2022 - VIII ZB 3/21, IBRRS 2022, 2702).*)
VolltextIBRRS 2022, 2894
BGH, Beschluss vom 30.08.2022 - VIII ZR 429/21
1. Verneint ein Gericht das Vorliegen von Härtegründen, ohne dabei ein erhebliches Beweisangebot einer Partei zu berücksichtigen, liegt darin ein Gehörsverstoß.
2. Erscheint die Gefahr einer Verschlechterung der gesundheitlichen Situation eines (schwer) erkrankten Mieters durch einen Umzug möglich, muss der Sachverhalt sorgfältig aufgeklärt werden - falls erforderlich durch ein zweites Sachverständigengutachten.
VolltextIBRRS 2022, 2861
BFH, Beschluss vom 02.09.2022 - VI B 5/22
1. Der Anspruch auf rechtliches Gehör gewährt keinen Schutz gegen gerichtliche Entscheidungen, die den Vortrag eines Beteiligten in Übereinstimmung mit dem Verfahrensrecht ganz oder teilweise außer Betracht lassen.*)
2. Das Finanzgericht ist nicht verpflichtet, nach einer im Wege der Videokonferenz durchgeführten mündlichen Verhandlung auch für die Urteilsverkündung eine Videokonferenz anzuberaumen.*)
VolltextIBRRS 2022, 2654
BayObLG, Beschluss vom 19.08.2022 - 102 SchH 99/21
1. Für den der Gesellschaft bürgerlichen Rechts beitretenden Gesellschafter kann eine Schiedsklausel im Gesellschaftsvertrag bzw. eine Schiedsabrede nur dann Wirksamkeit entfalten, wenn eine dem Gesetz entsprechende formgerechte Vereinbarung zwischen den Gesellschaftern vorliegt; lediglich in Fallkonstellationen, in denen der Eintretende im Wege der Gesamt- oder Sonderrechtsnachfolge oder durch Ausübung eines rechtsgeschäftlichen Eintrittsrechts die Position eines anderen Gesellschafters übernimmt, bindet eine bestehende, rechtswirksam begründete Schiedsvereinbarung den neuen Gesellschafter, ohne dass es eines gesonderten Beitritts zum Schiedsvertrag in der Form des § 1031 ZPO bedarf.*)
2. Im Verfahren nach § 1032 Abs. 2 ZPO ist derjenige darlegungs- und beweispflichtig für das wirksame Zustandekommen einer formgültigen Schiedsvereinbarung, der sich darauf beruft. Verbleibende Zweifel gehen - unabhängig von den jeweiligen Parteirollen - zu Lasten derjenigen Partei, die einen wirksamen Abschluss behauptet.*)
VolltextIBRRS 2022, 2483
BGH, Beschluss vom 21.04.2022 - I ZB 36/21
1. Die zu § 227 Abs. 1 ZPO ergangene Rechtsprechung über die Erheblichkeit von Gründen für einen Terminverlegungsantrag kann auf die Schiedsgerichtsbarkeit übertragen werden, soweit die Besonderheiten des Schiedsverfahrens keine abweichende Beurteilung erfordern. Führt die offensichtlich fehlerhafte Ablehnung eines Terminverlegungsantrags dazu, dass eine Partei in der mündlichen Verhandlung vor dem Schiedsgericht nicht anwaltlich vertreten ist und ihr Äußerungsrecht daher nicht sachgerecht wahrnehmen kann, verletzt dies das Gehörsrecht (Art. 103 Abs. 1 GG) der betroffenen Partei. In der Regel kann dann nicht ausgeschlossen werden, dass eine Erörterung des Streitstoffs in der mündlichen Verhandlung unter Beteiligung der nicht vertretenen Partei zu einer anderen Entscheidung geführt hätte.*)
2. Soweit § 1059 Abs. 2 Nr. 1 ZPO verlangt, dass die in dieser Vorschrift genannten Aufhebungsgründe begründet geltend zu machen sind, unterliegt das Begründungserfordernis nicht der in § 1059 Abs. 3 ZPO genannten Frist von regelmäßig drei Monaten ab Empfang des Schiedsspruchs. Einer Verzögerung des Verfahrens kann das Oberlandesgericht dadurch vorbeugen, dass es mit der Terminierung der nach § 1063 Abs. 2 Fall 1 ZPO im Aufhebungsverfahren vorgeschriebenen mündlichen Verhandlung oder mit der Zustellung des Antrags auf Vollstreckbarerklärung eine Frist setzt, innerhalb derer für die Aufhebung des Schiedsspruchs relevantes Vorbringen dem Gericht mitzuteilen ist. Nach Ablauf der Frist unterliegt die Geltendmachung weiterer Aufhebungsgründe des § 1059 Abs. 2 Nr. 1 ZPO den entsprechend anwendbaren Präklusionsvorschriften der § 296 Abs. 1, § 571 Abs. 3 ZPO.*)
VolltextIBRRS 2022, 2308
BGH, Beschluss vom 04.05.2022 - VII ZB 46/21
1. Ein Beweisbeschluss ist grundsätzlich nicht isoliert anfechtbar.*)
2. Ausnahmsweise ist eine sofortige Beschwerde statthaft, wenn bereits der Beweisbeschluss eine Verletzung von Grundrechten einer Partei zur Folge hätte, die sich im weiteren Verfahren nicht mehr oder jedenfalls nicht mehr vollständig beheben ließe (Fortführung von BGH, IBR 2009, 356).*)
VolltextIBRRS 2022, 0281
BGH, Beschluss vom 23.09.2021 - I ZB 12/21
1. Aus dem Umstand, dass die Vertragsschließenden "alle" Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis einer Entscheidung durch das Schiedsgericht zugeführt haben, kann nicht darauf geschlossen werden, sie hätten bei Kenntnis der Teilnichtigkeit der Schiedsvereinbarung eine umfassende Zuständigkeit der staatlichen Gerichtsbarkeit gegenüber einer gespaltenen Zuständigkeit bevorzugt.
2. Die in einer "alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis" umfassenden Schiedsklausel zum Ausdruck kommende Intention, sämtliche Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis der staatlichen Gerichtsbarkeit zu entziehen, führt mangels entgegenstehender konkreter Umstände im Fall der Teilnichtigkeit der Schiedsklausel zu ihrer Aufrechterhaltung im zulässigen Umfang.
VolltextIBRRS 2022, 0980
OLG Frankfurt, Beschluss vom 24.01.2022 - 26 Sch 14/21
Wenn eine Partei im Falle eines Ablehnungsgesuchs gegen einen Schiedsrichter die nach § 1037 Abs. 3 Satz 1 ZPO mögliche gerichtliche Entscheidung bis zum Ablauf der vereinbarten bzw. der einmonatigen Frist nicht beantragt hat, so kann sie die Ablehnungsgründe im Aufhebungs- bzw. Vollstreckbarerklärungsverfahren nicht mehr geltend machen.*)
VolltextIBRRS 2022, 0776
BGH, Beschluss vom 16.12.2021 - I ZB 31/21
1. Erhebt der Schiedsbeklagte im Schiedsverfahren keine Zuständigkeitsrüge, ist er damit auch im Verfahren vor den staatlichen Gerichten regelmäßig ausgeschlossen.*)
2. Ein vor dem Erhalt des Schiedsspruchs erklärter genereller Verzicht auf die Befugnis, einen Aufhebungsantrag zu stellen, ist unwirksam. Der Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs, der aufgrund einer Schiedsvereinbarung ergangen ist, die einen solchen Verzicht enthält, steht allerdings kein Verstoß gegen den inländischen ordre public entgegen.*)
3. Der Umstand, dass das Schiedsgericht trotz einer ihm mitgeteilten Abtretung des streitgegenständlichen Anspruchs auf Zahlung an den Zedenten erkannt hat, führt ebenfalls nicht zu einem Verstoß gegen den inländischen ordre public.*)
VolltextIBRRS 2022, 0759
OLG Frankfurt, Beschluss vom 26.08.2021 - 26 Sch 17/20
1. Ein Schiedsspruch kann aufgehoben werden, wenn die Schiedsvereinbarung nach dem anzuwendenden Recht ungültig ist oder es an einer Schiedsvereinbarung fehlt.
2. Der Einwand des Fehlens oder der Ungültigkeit einer Schiedsvereinbarung kann allerdings wegen eines Verstoßes gegen Treu und Glauben unbeachtlich sein.
3. Ein Verstoß gegen Treu und Glauben in Form eines treuwidrigen und widersprüchlichen Verhaltens liegt insbesondere vor, wenn der Schiedskläger, der das Schiedsgericht selbst angerufen hat, sich dann, wenn der Schiedsspruch zu seinen Ungunsten ergangen ist, auf eine Unwirksamkeit der Schiedsvereinbarung beruft.
VolltextIBRRS 2022, 0617
BGH, Beschluss vom 26.01.2022 - VII ZB 19/21
Eine Schiedsgutachtenabrede nach § 18 Abs. 4 VOB/B steht jedenfalls einer vorherigen oder parallelen Durchführung eines auf § 485 Abs. 2 ZPO gestützten selbständigen Beweisverfahrens grundsätzlich entgegen, soweit das Beweisthema des beabsichtigen Beweisverfahrens sich mit dem gegenständlichen Anwendungsbereich der Schiedsgutachtenabrede deckt.*)
IBRRS 2022, 0574
BGH, Beschluss vom 09.12.2021 - I ZB 21/21
1. Im Verfahren auf Vollstreckbarerklärung und Aufhebung eines Schiedsspruchs kann eine Gehörsrechtsverletzung des Oberlandesgerichts auch darin liegen, dass es eine dem Schiedsgericht unterlaufene entscheidungserhebliche Gehörsrechtsverletzung perpetuiert, indem es den Schiedsspruch trotz entsprechender Rüge nicht aufhebt.*)
2. Soweit die Parteien nichts Anderes vereinbaren, muss die Begründung eines Schiedsspruchs lediglich gewissen Mindestanforderungen entsprechen. Sie darf nicht offenbar widersinnig sein oder im Widerspruch zur Entscheidung stehen und sich nicht auf inhaltsleere Redensarten beschränken. Es genügt, wenn das Schiedsgericht in seiner Begründung eine kurze Zusammenfassung der den Schiedsspruch tragenden Erwägungen gibt. Auf die aus seiner Sicht für den Ausgang des Schiedsverfahrens zentralen Fragen muss das Schiedsgericht aber eingehen. Darüber hinaus muss es in seiner Begründung zu den wesentlichen Verteidigungsmitteln der Parteien Stellung nehmen, sich aber nicht mit jedem Punkt des Parteivorbringens befassen (Fortführung von BGH, Urteil vom 26.09.1985 - III ZR 16/84, BGHZ 96, 40, 47; Beschluss vom 10.03.2016 - I ZB 99/14, Rz. 24, IBR 2016, 1100 - nur online = NJW-RR 2016, 892; Beschluss vom 26.11.2020 - I ZB 11/20, Rz. 24, IBRRS 2021, 0228).*)
IBRRS 2022, 0103
OLG München, Urteil vom 27.10.2021 - 20 U 301/21
1. Wird ein Schiedsvertrag über künftige Rechtsstreitigkeiten aus einem bestimmten Vertragsverhältnis geschlossen, ist das Schiedsgericht auch für Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung zuständig, wenn sich die behauptete unerlaubte Handlung tatbestandlich mit einer Vertragsverletzung deckt.
2. Besteht die behauptete unerlaubte Handlung darin, dass der (Schieds-)Beklagte schon bei Abschluss des Vertrags nicht die Absicht hatte, ein vom (Schieds-)Kläger gewährtes Darlehen zurückzuzahlen, deckt sich die unerlaubte Handlung nicht mit der Vertragsverletzung.
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IBRRS 2021, 3668BGH, Beschluss vom 04.11.2021 - I ZB 54/20
1. Die vom Deutschen Fußballbund gem. § 9a der DFB-Rechts- und Verfahrensordnung gegen einen Ligateilnehmer für das Verhalten seiner Anhänger verhängte verschuldensunabhängige Verbandsstrafe in Form einer Geldstrafe stellt keine strafähnliche Sanktion dar, die dem mit Verfassungsrang ausgestattetem Schuldgrundsatz unterliegen könnte.*)
2. Zu den wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts im Sinne des ordre public gehört der aus dem Rechtsstaatsprinzip und den Freiheitsrechten folgende Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, der auch in der Zivilrechtsordnung Geltung beansprucht. Eine Verletzung des ordre public liegt allerdings nur vor, wenn die Anerkennung oder Vollstreckung des Schiedsspruchs zu einem Ergebnis führt, das eklatant gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstößt.*)
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