Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
4698 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2007
IBRRS 2007, 4933AG Krefeld, Urteil vom 12.06.2007 - 12 C 301/06
1. Es ist allgemein bekannt, dass mit dem Schwarzschimmelbefall eine Gesundheitsgefährdung einhergeht. Diese berechtigt zur Kündigung.
2. Liegen die Wände der Wohnung sämtliche ungedämmt auf der Decke der Tiefgarage (Beton) auf, so entsteht hierdurch eine Wärmebrücke, die zur Auskühlung der Wände führt. Damit ist bei normalem Beheizen und Belüften mit Auftreten von Kondensationsfeuchte und dem damit verbundenen Schimmelpilzbefall zu rechnen. Dies stellt ein Mangel der Wohnung dar, der im Hinblick auf auftretenden Schimmelpilzbefall zu einer Minderung von mindestens 50% der Bruttomiete berechtigt.
VolltextIBRRS 2007, 4931
LG Berlin, Urteil vom 12.03.2007 - 67 S 337/06
Nach der Rechtsprechung des BGH (IMR 2007, 1092 - nur online) kann ein Mieter zwar nach Beendigung des Mietverhältnisses die Rückzahlung der geleisteten Vorauszahlungen verlangen, wenn der Vermieter die Abrechnung der Betriebskosten innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Jahresfrist nach Ende der Abrechnungsperiode unterlässt. Jedoch besteht dieser Anspruch dann nicht, wenn - wie hier - in dem Mietvertrag keine Vorauszahlungen, sondern Pauschalbeträge auf die Betriebskosten vereinbart sind. Die Vereinbarung einer Pauschale schließt eine Verpflichtung des Vermieters zur Erteilung einer Abrechnung aus.
VolltextIBRRS 2007, 4930
LG Berlin, Urteil vom 13.03.2007 - 65 S 272/05
Für die formelle Wirksamkeit einer Betriebskostenabrechnung ist nach der Rechtsprechung des BGH nur erforderlich, dass sie eine Zusammenstellung der Gesamtkosten, die Angabe und Erläuterung der zugrunde gelegten Verteilerschlüssel, die Berechnung des Anteils der Mieter und den Abzug der Vorauszahlungen enthält. Die Angabe einzelner Rechnungen ist hingegen nicht erforderlich.
VolltextIBRRS 2007, 4929
LG Wiesbaden, Urteil vom 20.09.2007 - 2 S 30/07
1. In den Fällen der Unwirksamkeit einer Mietvertragsklausel zur Abwälzung von Schönheitsreparaturen ist der Vermieter berechtigt, im nächsten Mieterhöhungsverlangen einen Zuschlag für Schönheitsreparaturen zu fordern. Es ist kein überzeugender sachlicher Grund ersichtlich, warum zwischen einem Mietvertrag mit einer unwirksamen Klausel zur Überbürdung der Schönheitsreparaturen und einem solchen, in dem von Anfang an die Schönheitsreparaturen beim Vermieter verbleiben, differenziert werden sollte.
2. Für die Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete gemäß § 558 Abs. 1 BGB ist zu berücksichtigen, dass die Verantwortlichkeit und das Kostenrisiko für die Schönheitsreparaturen als vertragliche Hauptpflicht Entgeltcharakter haben.
3. Klauseln über Schönheitsreparaturen haben einen entgeltlichen Wert, so dass ein Zuschlag für Schönheitsreparaturen bei Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete zulässig ist.
VolltextIBRRS 2007, 4907
OLG Celle, Beschluss vom 27.11.2007 - 2 W 116/07
Der Beitritt eines weiteren Mieters zu einem auf mehr als ein Jahr abgeschlossenen Mietvertrag genügt der Schriftform, wenn der Vermieter mit dem neu eintretenden Mieter unter Bezugnahme auf den Mietvertrag den Beitritt schriftlich vereinbart und der bisherige Mieter formlos zustimmt.*)
VolltextIBRRS 2007, 4901
BGH, Beschluss vom 30.10.2007 - VIII ZR 163/07
1. Der maßgebliche Jahresbetrag für die Errechnung des Räumungsstreitwerts ist aus dem höchsten Entgelt zu errechnen, wenn das Entgelt aufgrund einer Staffelmiete in verschiedenen Zeiträumen verschieden hoch ist
2. Nach § 41 Abs. 1 Satz 2 GKG umfasst das Entgelt neben dem Nettogrundentgelt auch Nebenkosten, wenn diese als Pauschale vereinbart und nicht gesondert abgerechnet werden. Diese Vorschrift findet auch bei der Ermittlung des Räumungsstreitwerts Anwendung, da für die Bestimmung des Entgelts in § 41 Abs. 2 GKG auf Absatz 1 verwiesen wird.
VolltextIBRRS 2007, 4895
LG Coburg, Urteil vom 31.10.2007 - 13 O 507/06
Zu den Rechten und Pflichten und insbesondere der Garantenstellung eines Mieters im Rahmen einer Wohnungsbesichtigung.
VolltextIBRRS 2007, 4866
BGH, Urteil vom 31.10.2007 - VIII ZR 261/06
1. Ist eine verbrauchsabhängige Abrechnung der Kosten für Heizung und Warmwasser nach § 7 Abs. 1 oder § 9a HeizkostenV objektiv nicht (mehr) möglich, können die Kosten allein nach der Wohnfläche - unter Abzug von 15 % des auf den Mieter entfallenden Kostenanteils - abgerechnet werden.*)
2. Weicht die im Mietvertrag vereinbarte Wohnfläche von der tatsächlichen Wohnfläche ab, so ist der Abrechnung von Betriebskosten die vereinbarte Wohnfläche zugrunde zu legen, wenn die Abweichung nicht mehr als 10 % beträgt (Fortführung der Senatsurteile vom 24. März 2004 - VIII ZR 295/03, NJW 2004, 1947 und vom 23. Mai 2007 - VIII ZR 138/06, NJW 2007, 2626).*)
3. Aufgrund einer nach Ablauf der Abrechnungsfrist (§ 556 Abs. 3 Satz 2 BGB) erteilten Abrechnung kann der Vermieter Betriebskosten bis zur Höhe der vereinbarten Vorauszahlungen des Mieters auch dann verlangen, wenn der Mieter diese Vorauszahlungen nicht erbracht hat, denn es handelt sich nicht um Nachforderungen im Sinne von § 556 Abs. 3 Satz 3 BGB (Fortführung des Senatsurteils vom 9. März 2005 - VIII ZR 57/04, NJW 2005, 1499).*)
4. Aus dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit lässt sich eine Verpflichtung des Vermieters zur Modernisierung einer vorhandenen alten, die Wärmeversorgung der Wohnung jedoch sicherstellenden Heizungsanlage nicht herleiten.*)
IBRRS 2007, 4865
LG Konstanz, Urteil vom 08.09.2006 - 11 S 52/06
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2007, 4864
BGH, Urteil vom 10.10.2007 - VIII ZR 260/06
Verlangt der Vermieter von einem ausländischen Mieter (hier: türkischer Staatsbürger alevitischen Glaubens) einer mit einem Breitbandkabelanschluss ausgestatteten Wohnung die Entfernung einer auf dem Balkon der Wohnung aufgestellten Parabolantenne, ist auch dann eine fallbezogene Abwägung des Eigentumsrechts des Vermieters (Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG) mit den grundrechtlich geschützten Interessen des Mieters erforderlich, wenn dieser sich nicht nur auf sein Informationsrecht aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 GG, sondern auch auf das Grundrecht der Glaubens- und Religionsfreiheit (Art. 4 GG) beruft, weil die im Breitbandkabelnetz angebotenen türkischsprachigen Programme nicht über Inhalte des alevitischen Glaubens berichten.*)
VolltextIBRRS 2007, 4845
OLG Bremen, Urteil vom 05.04.2007 - 2 U 7/2007
1. Die Frage, ob bei einer außerordentlichen Kündigung wegen Zahlungsverzugs die in § 314 Abs. 3 BGB für die Kündigung von Dauerschuldverhältnissen festgelegte „angemessene Frist“ einzuhalten ist, kann offenbleiben.
2. Jedenfalls kann einem Vermieter, der zunächst die Rechtskraft der Verurteilung zur Zahlung des Mietzinses und die Zahlung bis zu einer gesetzten Frist abwartet, sodann Weihnachten und Neujahr verstreichen lässt und dann nochmals ein Vierteljahr, nachdem die Mietzahlungen wieder erfolgten – in der Hoffnung der Zahlung auch der Ausstände, zuwartet, nicht vorgehalten werden, die Kündigung erfolge zu spät, weil es sich bei diesem Verhalten um ein Entgegenkommen gegenüber dem Mieter handelt, in der Hoffnung, dieser werde durch nunmehr vollständig mietvertragstreues Verhalten eine fristlose Kündigung entbehrlich machen. Es ist nicht angebracht, dem Vermieter seine besondere Geduld gegenüber dem Mieter über § 314 Abs. 3 BGB zum Nachteil gereichen zu lassen.
3. Wird in einem Vergleich auf Lebensdauer des Mieters die ordentliche Kündigung ausgeschlossen, so wird hierdurch regelmäßig die außerordentliche Kündigung nicht ausgeschlossen.
VolltextIBRRS 2007, 4803
BGH, Urteil vom 12.09.2007 - VIII ZR 316/06
Eine Regelung in einem vom Vermieter verwandten Formularmietvertrag über Wohnraum, nach welcher der Mieter verpflichtet ist, die Mieträume bei Beendigung des Mietverhältnisses unabhängig vom Zeitpunkt der Vornahme der letzten Schönheitsreparaturen renoviert zu übergeben, ist wegen unangemessener Benachteiligung des Mieters unwirksam; das gilt auch dann, wenn der Mieter zu laufenden Schönheitsreparaturen während der Dauer des Mietverhältnisses nicht verpflichtet ist.*)
VolltextIBRRS 2007, 4725
BGH, Urteil vom 26.09.2007 - VIII ZR 143/06
1. In einem Mietvertrag über eine vom Vermieter renoviert überlassene Wohnung ist eine Formularklausel, die den Mieter bei Beendigung des Mietverhältnisses zur Zahlung eines Anteils an den Kosten für von ihm vorzunehmende, aber noch nicht fällige Schönheitsreparaturen verpflichtet, in ihrem sachlichen Regelungsgehalt nicht zu beanstanden, wenn sie eine Berücksichtigung des tatsächlichen Erhaltungszustands der Wohnung in der Weise ermöglicht, dass für die Berechnung der Quote das Verhältnis zwischen der Mietdauer seit Durchführung der letzten Schönheitsreparaturen und dem Zeitraum nach Durchführung der letzten Schönheitsreparaturen maßgeblich ist, nach dem bei einer hypothetischen Fortsetzung des Mietverhältnisses aufgrund des Wohnverhaltens des Mieters voraussichtlich Renovierungsbedarf bestünde.*)
2. Eine solche Klausel verstößt jedoch gegen das Transparenzgebot und ist deshalb wegen unangemessener Benachteiligung des Mieters unwirksam, wenn ihr Wortlaut für den Mieter nicht eindeutig erkennen lässt, dass die Abgeltungsquote in dieser Art und Weise zu berechnen ist, sondern dem Vermieter die Möglichkeit gibt, den Mieter aufgrund einer anderen Berechnungsweise, die ebenfalls vom Wortlaut der Klausel gedeckt ist, auf eine unangemessen hohe Quote in Anspruch zu nehmen.*)
VolltextIBRRS 2007, 4692
OLG Celle, Beschluss vom 12.10.2007 - 2 U 152/07
Eine einstweilige Verfügung auf Wiedereinräumung des durch verbotene Eigenmacht entzogenen Besitzes kann auch dann gerechtfertigt sein, wenn der unrechtmäßige Besitzer den Besitz an der Sache zwischenzeitlich einem Dritten überlassen hat.*)
VolltextIBRRS 2007, 4689
LG Gießen, Urteil vom 10.11.2006 - 1 S 221/06
Zur Wahrung der Schriftform ist es erforderlich, dass das Mietobjekt durch präzise Angaben über die Örtlichkeit hinreichend bestimmbar ist, was auch für die Nebenräume zu gelten hat.
VolltextIBRRS 2007, 4688
KG, Urteil vom 13.10.2006 - 3 U 3/06
Schließt der Hausverwalter einen Mietvertrag mit einer nach der Rechtsprechung des BGH unwirksamen Schönheitsreparaturklausel ab, so haftet er dem Vermieter auf Schadensersatz.
VolltextIBRRS 2007, 4685
OLG Frankfurt, Urteil vom 28.06.2007 - 3 U 210/06
1. Ein Wohnrecht im Sinne von § 1093 BGB kann durch schlichte Eintragungsbewilligung des Eigentümers begründet werden. Eine förmliche Einwilligung des Berechtigten ist nicht erforderlich.*)
2. Die Kollision eines dingliche Wohnrechts mit einem mietvertraglichen Nutzungsanspruch fällt unter die Regelung der § 577 Satz 1 BGB i.V.m. § 571 I BGB a.F. (entspricht § 567 Satz 1 i.V.m. § 566 I BGB n.F.), weil dem Inhaber des Wohnrechts durch die Ausübung des Rechts aus dem Mietvertrag der allein ihm nach § 1093 BGB zustehende Gebrauch entzogen wird. Das gilt auch dann, wenn dem Inhaber des Wohnrechts die Überlassung des Nutzungsrechts an einen anderen nicht gestattet worden ist, er die Wohnung seinerseits somit auch nicht vermieten dürfte. Der Konflikt zwischen den konkurrierenden Nutzungsberechtigten führt nicht zur Annahme von Unmöglichkeit, sondern wird so gelöst, dass der Mietvertrag weiterbesteht, während der Inhaber des Wohnrechts, solange der Mietvertrag besteht, nach dem Grundsatz "Kauf bricht nicht Miete" an Stelle des Vermieters in den Mietvertrag eintritt.*)
VolltextIBRRS 2007, 4667
BGH, Urteil vom 19.09.2007 - VIII ZR 6/07
Einer Mieterhöhung wegen Modernisierung steht nicht entgegen, dass der Vermieter den Beginn der Modernisierungsarbeiten weniger als drei Monate vorher angekündigt und der Mieter der Maßnahme widersprochen hat.*)
IBRRS 2007, 4657
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 23.01.2007 - 10 U 134/06
Die Schriftform des § 566 BGB a.F. ist mit der Bezeichnung der Vermieterseite mit "Grundstückseigentümer" im Rubrum des Mietvertrags gewahrt.
VolltextIBRRS 2007, 4624
OLG München, Beschluss vom 27.09.2006 - 8 U 3250/06
Hat sich der gewerbliche Hauptmieter von Wohnraum im Mietvertrag verpflichtet, den Wohnraum nur mit den bei ihm jeweils üblichen, gemeinnützigkeitsrechtlich vorgeschriebenen Mietverträgen weiterzuvermieten, kann er sich nicht gegenüber einer Mieterhöhung des Vermieters auf § 8 WoBindG oder § 5 WiStrG berufen.
VolltextIBRRS 2007, 4622
KG, Urteil vom 11.10.2007 - 8 U 210/06
Zu den Voraussetzungen, unter denen ein deutscher Staatsangehöriger mit kurdischer Herkunft vom Vermieter die Anbringung einer Parabolantenne auf dem Balkon der Wohnung zum Empfang kurdischer Fernsehprogramme verlangen kann.*)
VolltextIBRRS 2007, 4587
BVerfG, Beschluss vom 30.05.1997 - 1 BvR 1797/95
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2007, 4575
OLG Koblenz, Urteil vom 25.10.2007 - 5 U 1148/07
1. Bei einer Doppelvermietung kann der ausgegrenzte Mieter seinen Besitzanspruch gegenüber dem Vermieter nicht durch eine einstweilige Verfügung sichern. Die älteren mietvertraglichen Ansprüche haben keinen Vorrang.*)
2. Behaupten die Vertragsparteien eines teilnichtigen Rechtsgeschäfts mit salvatorischer Klausel, der Rest solle auch ohne den nichtigen Teil gelten, trifft einen Dritten, der entgegen der Erhaltensklausel den Vertrag als Ganzen für unwirksam hält, die Beweislast.*)
IBRRS 2007, 4532
OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 14.08.2007 - 10 A 1219/06
Die Vermietung möblierter, in der vom Vermieter bewohnten Wohnung gelegener Gastzimmer an Messegäste ist bauplanungsrechtlich als Beherbergung (§§ 3 Abs. 3 Nr. 1, 4 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO) und nicht als Nutzung für Wohnzwecke (§§ 3 Abs. 1, 4 Abs. 1 BauNVO) einzustufen.*)
VolltextIBRRS 2007, 4498
LG Mannheim, Urteil vom 14.02.2007 - 4 S 62/06
1. Wenn die Parteien mietvertraglich keine anderweitige Vereinbarung geschlossen haben und der Vermieter bauseits keine das Aufstellen von Möbeln unmittelbar an die Außenwand verhindernde Vorkehrungen getroffen hat (z.B. durch Anbringen einer Bodenleiste), ist der Mieter berechtigt, die Möbel direkt an der Wand aufzustellen.
2. In bauphysikalischer Hinsicht müssen Mietwohnungen so beschaffen sein, dass sich bei einem Wandabstand von nur wenigen Zentimetern - wie er in der Regel bei Möbelstücken vorliegt - Feuchtigkeitserscheinungen nicht bilden können.
3. Die Schadensersatzhöhe für gebrauchsuntaugliche Möbel wegen Schimmelbildung kann auf der Basis des Anschaffungspreises abzüglich eines Abschlages "neu für alt" vom Gericht geschätzt werden und richtet sich nicht nach dem Wiederbeschaffungswert für gebrauchte Möbel.
4. Dem Vermieter obliegt die Entscheidung über Art und Weise einer Mangelbeseitigung nur solange, wie die von ihm beabsichtigten Maßnahmen nicht zu einer unzulässigen Änderung des vertragsgemäßen Gebrauches führt. Aus diesem Grunde wird in der Regel eine Innendämmung zur Feuchtigkeitsbeseitigung ausscheiden.
VolltextIBRRS 2007, 4497
OLG Bremen, Urteil vom 05.04.2007 - 2 U 7/07
1. Schließen die Parteien in beiderseitiger Anwesenheit von Rechtsanwälten einen gerichtlich protokollierten Vergleich, in dem es u.a. heißt: "Auf Lebzeiten des Beklagten verzichtet der Kläger auf sein Recht zur ordentlichen Kündigung des Mietvertrages", so ist der Kläger auch dann nicht an einer Kündigung aus wichtigem Grund wegen Zahlungsverzuges des Beklagten gehindert, wenn der Beklagte als Gegenleistung für den vom Kläger ausgesprochenen Verzicht seinerseits bestimmte Vermögensgegenstände endgültig aufgegeben hat.*)
2. Die streitige Frage, ob die in § 314 Abs. 3 BGB enthaltene Regelung, dass nämlich die Kündigung eines Dauerschuldverhältnisses aus wichtigem Grund nur innerhalb einer angemessenen Frist ausgesprochen werden kann, nachdem der Berechtigte vom Kündigungsgrund Kenntnis erlangt hat, auf eine außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund wegen Zahlungsverzug des Mieters anzuwenden ist, bleibt offen.*)
VolltextIBRRS 2007, 4495
BGH, Urteil vom 05.07.2007 - IX ZR 185/06
In der Insolvenz des Vermieters besteht das Mietverhältnis nur dann mit Wirkung für die Insolvenzmasse fort, wenn die Mietsache im Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens dem Mieter bereits überlassen worden ist.*)
VolltextIBRRS 2007, 4476
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 19.04.2007 - 10 W 58/07
1. Dem Kläger obliegt die Behauptungs- und Beweislast für eine von § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO abweichende Kostenentscheidung nach billigem Ermessen gemäß § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO.*)
2. Offen bleibt, ob auch für das Verfahren nach § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO vor dem Landgericht Anwaltszwang (§ 78 ZPO) besteht.*)
3. Die Zuständigkeit des Landgerichts für eine Räumungsklage gemäß §§ 23 Satz 1 Nr. 1, 71 Abs. 1 GVG setzt einen schlüssigen Klägervortrag zum Vorliegen eines gewerblichen Mietverhältnisses voraus.*)
4. Dass der Mieter von Räumlichkeiten diese zu gewerblichen Zwecken (mit-) benutzt, lässt für sich allein nicht den Schluss auf eine gewerbliche Vermietung zu.*)
5. Ein Wohnraummietverhältnis bleibt auch dann ein solches, wenn der Mieter in der vermieteten Wohnung - vertragswidrig - eine gewerbliche Tätigkeit ausübt.*)
VolltextIBRRS 2007, 4448
OLG Rostock, Beschluss vom 08.06.2007 - 3 W 23/07
Ein Vorenthalten i. S. von § 546a BGB scheidet aus, wenn der Vermieter an einzelnen dem Mieter gehörenden und in den Mieträumen bzw. auf dem Grundstück befindlichen Gegenständen ein Vermieterpfandrecht ausübt, welches den Mieter daran hindert, diese zu entfernen.*)
VolltextIBRRS 2007, 4442
OLG Schleswig, Urteil vom 15.02.2007 - 11 U 99/06
1. Von der Einigung auf Verpflichtung zur Bestellung eines Wohnungsrechtes ist nur auszugehen, wenn der Wille zur Grundstücksbelastung genügend klar ausgedrückt wird; im Zweifel ist Miete anzunehmen.*)
2. Ein auf Lebenszeit geschlossener Mietvertrag kann jedenfalls dann wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage beendet werden, wenn eine Verwaltertätigkeit Grundlage des Nutzungsverhältnisses ist und der Verwaltervertrag wegen Unstimmigkeiten vorzeitig beendet wird.*)
3. Ein Schriftsatz in einem Räumungsrechtsstreit genügt der Form des § 568 BGB, wenn darin für den beklagten Mieter eindeutig erkennbar wird, dass eine materiell-rechtliche Willenserklärung (Kündigung) abgegeben wird.*)
VolltextIBRRS 2007, 4418
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 02.05.2007 - 10 W 29/07
Nach Scheitern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft können die vormaligen Lebensgefährten regelmäßig wechselseitig die Mitwirkung bei der Kündigung des Mietverhältnisses hinsichtlich der bisher gemeinsam bewohnten Wohnung verlangen.
VolltextIBRRS 2007, 4416
BVerfG, Beschluss vom 29.05.2007 - 1 BvR 624/03
1. Wählt ein Berufungsgericht das Verfahren nach § 522 Abs. 2 ZPO aufgrund einer willkürlichen Auslegung und Anwendung dieser Verfahrensnorm, verletzt es dadurch den verfassungsrechtlich garantierten Anspruch auf wirkungsvollen Rechtsschutz.
2. Eine Berufungszurückweisung durch unanfechtbaren Beschluss ist ausgeschlossen, wenn damit eine Abweichung von der Rechtsprechung eines übergeordneten Gerichts verbunden ist.
3. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss der Mieter, der sich gegenüber dem Zahlungsanspruch des Vermieters auf einen Mangel der Mietsache beruft und daraus eine Minderung des Mietzinses herleitet, nur konkrete Sachmängel darlegen, die die Tauglichkeit der Sache zum vertragsgemäßen Gebrauch beeinträchtigen. Hingegen fällt das Maß der Gebrauchsbeeinträchtigung durch den Mangel nicht in die Darlegungslast des Mieters.
VolltextIBRRS 2007, 4415
AG Ahrensburg, Beschluss vom 05.01.2007 - 46 C 943/06
Ein Vermieter kann nach Mietende einen Teil der Kaution wegen noch nicht abgerechneter Betriebskosten einbehalten. Die Mietkaution ist nach Mietende abzurechnen. Die Frist zur Rückzahlung der Mietkaution endet nicht erst mit der Abrechnungsfrist über die Betriebskosten des Kalenderjahres, in welchem das Mietverhältnis endete.
VolltextIBRRS 2007, 4414
OLG Düsseldorf, Urteil vom 28.06.2007 - 10 U 16/07
Zu den Voraussetzungen eines Ersatzanspruch des Mieters wegen sonstiger Verwendungen (Mängelbeseitigungsmaßnahmen) aus berechtigter GoA.*)
VolltextIBRRS 2007, 4403
BGH, Beschluss vom 11.09.2007 - VIII ZR 1/07
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2007, 4353
AG Berlin-Charlottenburg, Urteil vom 22.06.2006 - 233 C 47/06
Der Mieter kann unter Berücksichtigung der Ortssitte in Berlin vom Vermieter die Beseitigung von Graffiti verlangen.
VolltextIBRRS 2007, 4284
OLG Celle, Beschluss vom 13.08.2007 - 2 W 71/07
1. Entzieht der Vermieter dem Mieter den Besitz an der Mietsache durch verbotene Eigenmacht und vermietet die Mietsache sofort erneut an einen Dritten, steht dem Mieter gegen den Vermieter nur ein Anspruch auf Übertragung des mittelbaren Besitzes gem. § 870 BGB zu, der gem. § 886 ZPO vollstreckt wird.*)
2. Im Falle einer Leistungsverfügung wegen verbotener Eigenmacht richtet sich der Wert des einstweiligen Verfügungsverfahrens nach dem Hauptsachestreitwert.*)
3. Bei einer Leistungsverfügung auf Wiedereinräumung des durch verbotene Eigenmacht entzogenen Mietbesitzes wird der Streitwert wie bei einem Anspruch auf erstmalige Gebrauchsgewährung durch die Höhe des Jahresmietzinses begrenzt.*)
VolltextIBRRS 2007, 4283
KG, Urteil vom 28.06.2007 - 8 U 208/06
1. Dem Vermieter obliegt grundsätzlich eine Aufklärungspflicht gegenüber dem Mieter hinsichtlich der Umstände und Rechtsverhältnisses mit Bezug auf die Mietsache, die von besonderer Bedeutung für den Entschluss des Mieters zur Eingehung des Vertrages sind und deren Mitteilung nach Treu und Glauben erwartet werden kann.
2. Der Vermieter hat den Mieter vor Abschluss des Vertrages auch ungefragt über Umstände aufzuklären, die für die Entscheidung des Mieters – für den Vermieter erkennbar – zum Abschluss des Mietvertrages bedeutsam sein können. Stellt der Mieter Fragen oder macht der Vermieter von sich aus Aussagen in Bezug auf das Mietobjekt, so müssen dessen Angabe richtig und vollständig sein.
3. Eine Pflichtverletzung des Vermieters im Zusammenhang mit der Vereinbarung von Vorauszahlungen ist nur dann zu bejahen, wenn besondere Umstände gegeben sind. Solche besonderen Umstände können vorliegen, wenn der Vermieter dem Mieter bei Vertragsschluss die Angemessenheit der Nebenkosten ausdrücklich zugesichert oder diese bewusst zu niedrig bemessen hat, um dem Mieter über den Umfang der tatsächlichen Mietbelastung zu täuschen und auf diese Weise zur Begründung eines Mietverhältnisses zu veranlassen.
4. Der Makler ist Erfüllungsgehilfe des Auftraggebers, wenn er sich nicht auf reine Maklerdienste beschränkt, sondern mit Wissen und Wollen des Auftraggebers im Rahmen der Erfüllung von Aufgaben tätig wird, die typischerweise diesem obliegen. Erklärungen des Maklers in diesem Rahmen sind dem Auftraggeber zuzurechnen, insbesondere falls er sie veranlasst hat oder dem Makler freie Hand gelassen hat und binden den Auftraggeber.
5. War der Mietvertragsschluss pflichtwidrig durch verschwiegene und zu offenbarende Umstände oder durch unzutreffende Angaben veranlasst worden, kann Schadensersatz aus Verschulden bei Vertragsschluss in unterschiedlicher Weise begehrt werden. Der Geschädigte kann Aufhebung des Vertrages verlangen, soweit dieser nicht aus anderen Gründen nichtig ist, und Ersatz seiner Aufwendungen verlangen. Er kann aber auch am Vertrag festhalten und daneben Ersatz seiner durch das Verschulden des anderen Teils veranlassten Mehraufwendungen fordern. Der bei Festhalten am Vertrag entstandene Vertrauensschaden besteht in Herabsetzung seiner Leistung auf das angemessene Maß und Rückforderung des Mehrbetrages. Ferner kann er die Mehraufwendungen, die er infolge des pflichtwidrigen Verhaltens gemacht hat, ersetzt verlangen.
6. Grundlage des Schadensersatzanspruchs bei Vertragsschluss ist das enttäuschte Vertrauen, so dass der Geschädigte nur die Aufwendungen ersetzt verlangen kann, die er im Vertrauen auf die Richtigkeit der Angaben des anderen Teils gemacht hat.
VolltextIBRRS 2007, 4281
OLG Saarbrücken, Beschluss vom 23.07.2007 - 8 W 169/07
Zur Streitwertfestsetzung einer auf Erteilung der Erlaubnis zur Untervermietung gerichteten Klage.*)
VolltextIBRRS 2007, 4275
AG Syke, Urteil vom 01.08.2007 - 24 C 1993/06
Wenn der Vermieter abweichend vom Mietvertrag jahrelang einvernehmlich sämtliche Nebenkosten auf Grundlage der Hausgeldabrechnung der WEG-Verwaltung dem Mieter gegenüber abrechnete und vollständig umlegte, steht dem Mieter nach Ende des Mietverhältnisses keinen Rückforderungsanspruch betreffend die während des Mietverhältnisses gezahlten Nebenkostenvorauszahlungen zu. Der Einwand fehlender Abrechnungen wegen Verstoßes gegen den mietvertraglichen Vereinbarungen ist in einem solchen Fall treuwidrig (§ 242 BGB).
VolltextIBRRS 2007, 4264
AG Berlin-Charlottenburg, Urteil vom 30.08.2007 - 223 C 320/06
1. Aufgrund der stets von Großbaustellen ausgehenden Emissionen kann ohne detaillierten Vortrag zu Art, Dauer und Umfang der einzelnen Arbeiten oder einer entsprechenden Beweisaufnahme von einer Beeinträchtigung des Wohngebrauchs ausgegangen werden, die eine Minderung von 10% des Mietzinses rechtfertigt.
2. Für eine über 10% hinausgehende Minderung bedarf es genauer Angaben über die Dauer, das Ausmaß und die Intensität der Störungen.
3. Ein Mieter ist nicht dazu verpflichtet, sich vor Abschluss des Mietvertrags über anstehende Baumaßnahmen zu informieren. Will der Vermieter die Möglichkeit einer Mietminderung wegen Baulärms ausschließen, hat er dem Mieter bei Anmietung entsprechende Hinweise zu erteilen.
VolltextIBRRS 2007, 4260
LG Frankfurt/Main, Urteil vom 06.03.2007 - 2-17 S 113/06
1. Bei starkem Baulärm in der Nachbarschaft können Wohnungsmieter die Miete auch dann mindern, wenn die Wohnung im Innenstadtbereich mit zahlreichen Gewerbebetrieben liegt.
2. Ein Minderungssatz von 12% bei monatelangen sich teilweise bis in die Nacht hinein erstreckenden Belästigungen durch eine Großbaustelle ist angemessen.
VolltextIBRRS 2007, 4246
AG Hamburg-Barmbek, Urteil vom 24.04.2007 - 820 C 62/07
Wenn einem Mieter der Keller zur Mitnutzung überlassen worden ist, macht selbst ein ihm gegenüber erklärter Widerruf der Nutzungsmöglichkeit seinen bestehenden Besitz nicht zu einem verbotenen eigenmächtigen Besitz. Nur letzterer berechtigt den Vermieter aber, die Sachen des Mieters aus dem Keller zu entfernen und ihn so des Besitzes zu entsetzen. Andernfalls benötigt der Vermieter einen Titel, um eine Räumung des Kellers von Sachen des Mieters (hier eines Fahrrades) vornehmen zu können.
VolltextIBRRS 2007, 4217
AG München, Beschluss vom 15.12.2006 - 432 C 22872/06
1. Über die Frage der Zulässigkeit einer Parabolantenne ist im Rahmen einer Abwägung zwischen dem Eigentumsrecht der Wohnungseigentümergemeinschaft/des Vermieters nach Art. 14 GG und dem Informationsinteresse des Mieters nach Art. 5 GG zu entscheiden.
2. Zur Befriedigung des grundrechtlich geschützten Rechts auf Informationsfreiheit des Mieters ist der Empfang eines einzelnen Fernsehprogramms in seiner Heimatsprache - sei es mit einem Decoder - ausreichend.
3. Dies gilt jedenfalls dann, wenn es sich um ein Standardprogramm handelt, das auch Nachrichtensendungen anbietet.
VolltextIBRRS 2007, 4212
LG Dortmund, Urteil vom 08.06.2006 - 11 S 26/06
Die Ausschlussfrist des § 556 Abs. 3 S. 3 BGB zur Betriebskostenabrechnung schließt jegliche dem Mieter nachteilige inhaltliche Korrektur der fristgemäß vorgelegten Rechnung aus. Dies gilt auch für den Fall, dass in der fristgemäßen Abrechnung ein Guthaben zugunsten des Mieters ausgewiesen war.
VolltextIBRRS 2007, 4115
OLG Düsseldorf, Urteil vom 21.12.2006 - 10 U 80/06
1. Ein befristetes Mietverhältnis mit Verlängerungsklausel verlängert sich automatisch auf bestimmte oder unbestimmte Zeit, wenn es nicht zum vereinbarten Vertragsende gekündigt wird. Unterbleibt die Kündigung, wird das Mietverhältnis mit demselben Vertragsinhalt fortgesetzt. Umgekehrt endet das Mietverhältnis zu dem vertraglich oder gesetzlich bestimmten Zeitpunkt, wenn es von einer der Parteien gekündigt wird.*)
2. Nichts anderes gilt, wenn die Verlängerung des Mietverhältnisses nicht an den Ausspruch oder das Ausbleiben einer Kündigung, sondern an die Erklärung oder das Fehlen eines Widerspruchs gegen die Verlängerung geknüpft ist.*)
3. Ein Widerspruch gegen die Verlängerung der Fortsetzung des Mietverhältnisses kann schlüssig erklärt werden, sofern sich zweifelsfrei ergibt, dass eine Partei das Mietverhältnis beenden möchte.*)
4. Eine Vorenthaltung i.S. des § 546 a BGB liegt nicht vor, wenn der Vermieter – wie hier die Klägerin mit ihrem Feststellungsantrag - von der Fortsetzung des Mietverhältnisses ausgeht.*)
5. Zur Wirksamkeit einer Indexklausel, wenn der Mietvertrag eine Verlängerungsoption zugunsten des Mieters und zugleich formularmäßige „automatische“ Verlängerungsklausel mit einem beiden Parteien eingeräumten Widerspruchsrecht enthält.*)
6. Zur Wirksamkeit einer Preisklausel nach § 4 PrKV.*)
VolltextIBRRS 2007, 4111
BGH, Urteil vom 27.06.2007 - VIII ZR 202/06
1. Eine Vereinbarung in einem Wohnraummietvertrag, wonach der Mieter die Betriebskosten der Heizung "erläutert durch Anlage 3 zu § 27 II. BVO" zu tragen hat, erlaubt dem Vermieter, der während des laufenden Mietverhältnisses den Betrieb einer im Haus vorhandenen Heizungsanlage einstellt und statt dessen Fernwärme bezieht, die Umlegung der Wärmelieferungskosten auf den Mieter, wenn die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltende Fassung der Zweiten BerechnungsVO bereits eine Umlegung der Kosten der Fernwärmelieferung vorsah (Anschluss an Senatsurteil vom 22. Februar 2006 - VIII ZR 362/04, NJW 2006, 2185).*)
2. Zur ergänzenden Auslegung einer mietvertraglichen Regelung über die Umlegung der Kosten einer Gemeinschaftsantenne, wenn diese beseitigt wird und die Mietwohnungen stattdessen an das Breitbandkabelnetz angeschlossen werden.*)
IBRRS 2007, 4110
BGH, Urteil vom 25.07.2007 - XII ZR 143/05
Eine allgemeine salvatorische Klausel (Erhaltungs- und Ersetzungsklausel) in einem auf längere Zeit als ein Jahr geschlossenen Mietvertrag über Gewerberäume verpflichtet die Vertragsparteien nicht zur Nachholung der nicht gewahrten Schriftform.*)
IBRRS 2007, 4089
LG Wuppertal, Urteil vom 23.08.2007 - 9 S 478/06
Führt der Mieter aufgrund einer unwirksamen Endrenovierungsklausel bei Auszug Schönheitsreparaturen aus, so kann er vom Vermieter Ersatz seiner Aufwendungen nach den Regeln über die Geschäftsführung ohne Auftrag verlangen.
VolltextIBRRS 2007, 4079
OLG Brandenburg, Urteil vom 11.07.2007 - 3 U 75/06
1. Auch Schlüssel und Schließvorrichtungen, die der Mieter hat anfertigen lassen, sind vom Räumungs- und Herausgabeanspruch des Vermieters gemäß § 546 BGB erfasst.
2. Auch wenn die Schlüssel und Schließvorrichtungen den Zugang zu einem größeren Areal ermöglichen und sich die Kündigung lediglich auf einen Bruchteil des Areals bezieht, muss der Mieter Schlüssel und Schließvorrichtungen herausgeben.
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