Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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Volltexturteile nach Sachgebieten
4612 Entscheidungen insgesamt
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IBRRS 2022, 3188![Wohnraummiete Wohnraummiete](/include/css/ibr-online/zielgrp5/5gr.jpg)
AG Tecklenburg, Urteil vom 27.05.2021 - 13 C 171/20
Ein unerheblicher Mangel liegt vor, wenn er leicht erkennbar ist und schnell mit geringen Kosten beseitigt werden kann oder wenn wegen der geringfügigen Beeinträchtigung eine Mietminderung gegen Treu und Glauben verstoßen würde.
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IBRRS 2022, 3090
![Wohnraummiete Wohnraummiete](/include/css/ibr-online/zielgrp5/5gr.jpg)
AG Siegburg, Urteil vom 29.08.2022 - 123 C 60/21
Liegen die Vergleichsmieten im Mietspiegel für 2021 unter den Werten des Mietspiegels von 2014, so dürfte die Datenerhebung des Mietspiegels 2021 nicht korrekt sein.
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IBRRS 2022, 3148
![Wohnraummiete Wohnraummiete](/include/css/ibr-online/zielgrp5/5gr.jpg)
AG München, Urteil vom 09.06.2021 - 453 C 3432/21
1. Zwar ist eine Kündigung, die eine fehlerhafte Frist angibt, grundsätzlich unwirksam. Sie kann jedoch in eine wirksame Kündigung umgedeutet werden, wenn es nur um eine verhältnismäßig geringfügige Verschiebung des Endzeitpunktes geht und auch sonst keine ins Gewicht fallenden Anhaltspunkte vorhanden sind, die auf eine abweichende Willensrichtung hinweisen.
2. Der Eigennutzungswunsch des Eigentümers ist zu berücksichtigen. Dieser kann ein Grund für eine Eigenbedarfskündigung sein.
3. Der Umstand, dass sich der Mieter in einem hohen Lebensalter befindet, reicht für sich genommen nicht für die Annahme einer Härte aus.
4. Zumutbar ist Ersatzwohnraum, wenn er den bisherigen Lebensverhältnissen des Mieters im Wesentlichen entspricht. Dabei ist eine gewisse Verschlechterung - insbesondere durch Anmietung einer kleineren Wohnung - grundsätzlich hinzunehmen.
5. Den Mieter trifft eine Obliegenheit zur Ersatzwohnraumsuche ab wirksamer Kündigung des Mietverhältnisses.
6. Auch für Privatpersonen ist es zumutbar, einen Makler zu involvieren.
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IBRRS 2022, 3141
![Wohnraummiete Wohnraummiete](/include/css/ibr-online/zielgrp5/5gr.jpg)
LG Berlin, Urteil vom 22.09.2022 - 67 S 113/22
Der erfolgreichen Geltendmachung des Vormietprivilegs des § 556e Abs. 1 Satz 1 BGB steht es nicht entgegen, dass in einem dem Mietvertrag vorhergehenden Mietverhältnis eine die Grenzen des § 556d Abs. 1 BGB oder seiner Ausnahmetatbestände überschreitende (Vor-)Miete vereinbart wurde.
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IBRRS 2022, 3154
![Immobilienmakler Immobilienmakler](/include/css/ibr-online/zielgrp5/5gr.jpg)
LG München I, Urteil vom 19.05.2022 - 20 O 8471/21
Im bereits länger zurückliegenden Suizid der Vor-Voreigentümerin eines Anwesens ist keine offenbarungspflichtige Tatsache zu sehen, jedenfalls dann nicht, wenn der Makler keine Anhaltspunkte dafür hat, dass für die Käufer derartige Tatsachen von besonderer Relevanz sind.
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IBRRS 2022, 3146
![Wohnraummiete Wohnraummiete](/include/css/ibr-online/zielgrp5/5gr.jpg)
LG München I, Urteil vom 08.12.2021 - 14 S 8944/21
1. § 553 Abs. 1 BGB stellt aus mieterschützenden Gründen keine hohen Hürden für einen Anspruch auf Gestattung der Untervermietung auf. Es genügt, dass der Mieter ein nach Vertragsschluss entstandenes berechtigtes Interesse an der Untervermietung vorweisen kann und den Wohnraum nicht vollständig dem Dritten überlässt.
2. Verweigert der Vermieter unberechtigterweise die Zustimmung zur Untervermietung und unterlässt der Mieter diese daraufhin, hat der Vermieter für den entstandenen Mietausfallschaden in voller Höhe einzustehen.
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IBRRS 2022, 3143
![Steuerrecht Steuerrecht](/include/css/ibr-online/zielgrp5/5gr.jpg)
FG Köln, Urteil vom 12.02.2020 - 5 K 2225/18
Die Absicht, einen Totalüberschuss zu erzielen, kann als sog. innere Tatsache nur anhand äußerer Merkmale beurteilt werden. Aus objektiven Umständen muss auf das Vorliegen oder Fehlen der Absicht geschlossen werden. Entscheidend ist, ob die Vermietungstätigkeit bei objektiver Betrachtung einen Totalüberschuss erwarten lässt.
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IBRRS 2022, 3142
![Wohnraummiete Wohnraummiete](/include/css/ibr-online/zielgrp5/5gr.jpg)
AG Coesfeld, Urteil vom 04.02.2020 - 4 C 279/19
ohne amtlichen Leitsatz
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IBRRS 2022, 3139
![Wohnraummiete Wohnraummiete](/include/css/ibr-online/zielgrp5/5gr.jpg)
AG Berlin-Mitte, Urteil vom 16.08.2022 - 5 C 5096/19
1. Bei einer zunächst in vollständigem Umfang und rechtzeitig erhobenen Zustimmungsklage bezogen auf ein formell wirksames Mieterhöhungsverlangen ist es dem Vermieter nach einer teilweise offenbar irrtümlich erklärten Teilrücknahme der Klage nicht verwehrt, im Rahmen des ursprünglich erklärten Mieterhöhungsverlangens die Zustimmungsklage mit dem ursprünglich geltend gemachten Zustimmungsbetrag als Obergrenze wieder zu erhöhen, ohne dass insoweit ein neues Mieterhöhungsverlangen erklärt werden müsste und ohne dass insoweit die Zustimmungsfrist erneut eingehalten werden müsste.
2. Weder die Angabe einer fehlerhaften Ausgangsmiete noch die fehlerhafte Angabe eines unter Einbeziehung des letztlich tatsächlich geschuldeten Modernisierungszuschlags für die Wärmedämmung sich ergebenden Betrags für die neue Nettokaltmiete führen zur Formunwirksamkeit des Mieterhöhungsverlangens, und auch nicht der Umstand, dass sich der Vermieter auf die konkrete Benennung des Mittelwerts beschränkt hat, ohne sich mit wohnwerterhöhenden oder wohnwertmindernden Merkmalen im Rahmen der dort ersichtlichen Spanne auseinanderzusetzen.
3. Die nach erfolgter Modernisierung gem. § 559 BGB durchgeführte Mieterhöhung schließt eine nachfolgende weitere Erhöhung der Miete gem. § 558 BGB auf der Basis des modernisierten Standards der Wohnung nicht aus.
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IBRRS 2022, 2866
![Wohnraummiete Wohnraummiete](/include/css/ibr-online/zielgrp5/5gr.jpg)
AG München, Urteil vom 24.06.2022 - 461 C 19994/21
1. Beleidigungen und Drohungen können einen Grund zur fristlosen Kündigung des Mietverhältnisses darstellen.
2. Eine Beleidigung gegenüber der Hausverwaltung hat unmittelbare Kündigungsrelevanz, weil den Vermieter dieser gegenüber eine Schutzpflicht trifft.
3. Die Schlussformel "Hoffentlich trifft Sie der Blitz, Frau H!" überschreitet die Grenze des Zumutbaren ebenso wie die Bezeichnung der Hausverwalterin als "grenzdebil".
4. Der Mieter schuldet die für das anwaltliche Kündigungsschreiben anfallenden Kosten als Schadensersatz.
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IBRRS 2022, 3107
![Wohnraummiete Wohnraummiete](/include/css/ibr-online/zielgrp5/5gr.jpg)
AG Marl, Urteil vom 18.07.2022 - 24 C 32/22
Eine geschuldete Geldleistung ist dann nicht bewirkt, wenn der Empfänger die Geldzahlung nicht behalten darf.
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IBRRS 2022, 2867
![Wohnraummiete Wohnraummiete](/include/css/ibr-online/zielgrp5/5gr.jpg)
AG Dachau, Urteil vom 30.03.2021 - 3 C 775/19
1. Die Kündigung wegen wirtschaftlicher Verwertung gem. § 573 Abs. 2 Nr. 3 BGB erfasst auch Fälle eines (beabsichtigten) Verkaufs der vermieteten Immobilie.
2. Die Kündigung wegen wirtschaftlicher Verwertung ist dann gerechtfertigt, wenn der Vermieter die Immobilie in vermietetem Zustand nur mit einen Kaufpreisabschlag von mindestens 20% verkaufen kann.
3. Es sind zumindest Verkaufsbemühungen dahingehend darzulegen, dass sich ein Käufer gefunden hätte, der den entsprechend höheren Kaufpreis bezahlt hätte.
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IBRRS 2022, 2840
![Wohnraummiete Wohnraummiete](/include/css/ibr-online/zielgrp5/5gr.jpg)
AG Neubrandenburg, Urteil vom 18.12.2020 - 102 C 162/20
Nimmt der Vermieter den Teilbetrag einer geforderten Modernisierungsmieterhöhung widerspruchslos an, kann damit eine stillschweigende Einigung über eine Mieterhöhung in diesem Umfang zu Stande kommen.
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IBRRS 2022, 2985
![Wohnraummiete Wohnraummiete](/include/css/ibr-online/zielgrp5/5gr.jpg)
AG Frankfurt/Main, Urteil vom 28.04.2022 - 33 C 2354/21
1. Unabhängig davon, ob eine ausdrückliche vertragliche Vereinbarung das Abstellen von Gegenständen im Treppenhaus verbietet, dienen Treppenhäuser, Aufgänge und Laubengänge nur zum Betreten, um zu der angemieteten Wohnung zu gelangen. Das Abstellen von Gegenständen jeglicher Art - und so auch wie vorliegend Schuhe - in diesem Bereich ist von der zweckgebundenen Nutzung nicht umfasst und gehört nicht zum vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache.
2. Auch einer Familie mit Kindern muss es möglich sein, sich auf den vertragsgemäßen Gebrauch der gemieteten Wohnung zu beschränken und sich nicht im Treppenhaus "auszubreiten".
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IBRRS 2022, 2952
![Wohnraummiete Wohnraummiete](/include/css/ibr-online/zielgrp5/5gr.jpg)
AG Berlin-Mitte, Urteil vom 23.12.2021 - 122 C 5043/19
Der Vermieter ist verpflichtet, den vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache während der Mietzeit zu gewähren. Dabei kommt es im Gegensatz zu § 536 Abs. 1 BGB nicht darauf an, ob ein Mangel die Tauglichkeit der Mietsache zum Gebrauch erheblich oder nur unerheblich beeinträchtigt. Abzustellen für den Umfang der Verpflichtung des Vermieters ist vielmehr auf den Zustand der Mietsache bei Vertragsschluss und darauf, was die Parteien als vertragsgemäß vereinbart haben.
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IBRRS 2022, 2753
![Wohnraummiete Wohnraummiete](/include/css/ibr-online/zielgrp5/5gr.jpg)
LG Köln, Urteil vom 30.06.2022 - 6 S 203/21
1. Bei einer außerordentlichen Kündigung ist eine Abmahnung entbehrlich, wenn die Pflichtverletzung (etwa eine Tätlichkeit oder Beleidigung), wegen derer gekündigt wird, so schwer wiegend ist, dass die Vertrauensgrundlage auch durch eine Abmahnung nicht wiederhergestellt werden könnte (sog. Zerrüttungskündigung); ansonsten ist die Abmahnung entbehrlich, wenn sie offensichtlich keinen Erfolg verspricht oder wenn die sofortige Kündigung aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen gerechtfertigt ist.
2. Bedroht ein Mieter Handwerker mit einem Messer, um sie zum Abbruch von lärmintensiven Bauarbeiten in einer Nachbarwohnung zu nötigen, ist eine Abmahnung vor der fristlosen Kündigung nicht entbehrlich.
3. Ein wichtiger Grund für eine fristlose Kündigung des Mitmieters liegt nur dann vor, wenn er es unterlässt, nachhaltig auf den Mieter einzuwirken, damit dieser künftig weiteres vertragswidriges Verhalten unterlässt. Dies wiederum erfordert indes eine vorherige ausdrückliche Aufforderung und Abmahnung.
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IBRRS 2022, 2965
![Wohnraummiete Wohnraummiete](/include/css/ibr-online/zielgrp5/5gr.jpg)
BGH, Urteil vom 31.08.2022 - VIII ZR 132/20
§ 548 Abs. 1 BGB enthält für die von dieser Bestimmung erfassten Ansprüche des Vermieters eine abschließende Sonderregelung, die der allgemeinen Regelung des § 199 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BGB vorgeht, so dass eine Anspruchsverjährung vor Rückgabe der Mietsache an den Vermieter nicht eintreten kann, auch wenn die in der vorgenannten Vorschrift bestimmte Frist von 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an bereits im laufenden Mietverhältnis verstrichen ist (im Anschluss an BGH, Urteil vom 19.01.2005 - VIII ZR 114/04, IMRRS 2005, 0206 = BGHZ 162, 30, 37).*)
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IBRRS 2022, 2789
![Öffentliches Recht Öffentliches Recht](/include/css/ibr-online/zielgrp5/5gr.jpg)
AG Frankfurt/Main, Urteil vom 14.07.2022 - 940 OWi 862 Js 44556/21
Auch einen nichtgewerblich tätigen Privatinvestor, der erstmals mit der Wohnraumvermietung zu tun hat, treffen besondere Sorgfaltspflichten bei der Bemessung des Mietpreises.
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IBRRS 2022, 2659
![Wohnraummiete Wohnraummiete](/include/css/ibr-online/zielgrp5/5gr.jpg)
AG Görlitz, Urteil vom 17.09.2021 - 4 C 454/19
1. In einem Ankündigungsschreiben zu Modernisierungsmaßnahmen ist es erforderlich, den gegenwärtigen und den durch die Modernisierung zu erreichenden Zustand einander gegenüberzustellen, damit der Mieter in die Lage versetzt wird, den beabsichtigten Modernisierungserfolg nachzuvollziehen, dass also etwa nachhaltig Energie/Wasser eingespart und dadurch der Gebrauchswert der Mietsache erhöht wird.
2. Erfolgt durch die Modernisierungsmaßnahme keine konkrete Wohnwertverbesserung, muss der Mieter sie auch nicht dulden.
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IBRRS 2022, 2596
![Wohnraummiete Wohnraummiete](/include/css/ibr-online/zielgrp5/5gr.jpg)
AG Frankfurt/Main, Urteil vom 15.08.2022 - 33 C 1355/21
1. Die Möglichkeit, in einer Wohnung Mobilfunk zu empfangen, gehört bereits nicht zum vertragsgemäßen Gebrauch einer Wohnung.
2. Zum Mindeststandard einer Wohnung gehört grundsätzlich, dass in der Wohnung angemessene Temperaturen erreicht werden können. Herrschen in der Wohnung im Sommer durchgehend 40 Grad, so liegt ein erheblicher Mangel vor, der eine Mietminderung von 30% und mehr rechtfertigt.
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IBRRS 2022, 2667
![Wohnraummiete Wohnraummiete](/include/css/ibr-online/zielgrp5/5gr.jpg)
AG Holzminden, Urteil vom 30.03.2022 - 14 C 103/21
1. Für den Anspruch auf Rückzahlung der Kaution gilt die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren. Diese beginnt mit dem Schluss desjenigen Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist.
2. Der Anspruch auf Rückzahlung der Kaution wird fällig nach Ende des Mietvertrags und Ablauf einer angemessenen Prüfungs- und Überlegungsfrist des Vermieters. Diese Frist beträgt in der Regel zwei bis sechs Monate.
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IBRRS 2022, 2894
![Prozessuales Prozessuales](/include/css/ibr-online/zielgrp5/5gr.jpg)
BGH, Beschluss vom 30.08.2022 - VIII ZR 429/21
1. Verneint ein Gericht das Vorliegen von Härtegründen, ohne dabei ein erhebliches Beweisangebot einer Partei zu berücksichtigen, liegt darin ein Gehörsverstoß.
2. Erscheint die Gefahr einer Verschlechterung der gesundheitlichen Situation eines (schwer) erkrankten Mieters durch einen Umzug möglich, muss der Sachverhalt sorgfältig aufgeklärt werden - falls erforderlich durch ein zweites Sachverständigengutachten.
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IBRRS 2022, 2776
![Wohnraummiete Wohnraummiete](/include/css/ibr-online/zielgrp5/5gr.jpg)
LG Berlin, Beschluss vom 09.12.2021 - 67 S 158/21
Zahlt der Mieter nach einer Abmahnung in den drei darauf folgenden Monaten die Miete ebenfalls unpünktlich, rechtfertigt dies keine Kündigung, da dies nur einen kurzen Zeitraum darstellt.
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IBRRS 2022, 2851
![Wohnraummiete Wohnraummiete](/include/css/ibr-online/zielgrp5/5gr.jpg)
AG Düsseldorf, Beschluss vom 28.12.2020 - 18 C 99/20
Es bestehen keine Bedenken an der ursprünglichen Berechtigung der Klageforderung in der Hauptsache. Der Klägerin stand ein Anspruch gegen die Beklagte auf Räumung und Herausgabe der Wohnung aus § 546 Abs. 1, § 985 BGB.
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IBRRS 2022, 2848
![Wohnraummiete Wohnraummiete](/include/css/ibr-online/zielgrp5/5gr.jpg)
LG Berlin, Urteil vom 22.12.2020 - 24 O 217/19
ohne amtlichen Leitsatz
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IBRRS 2022, 2467
![Wohnraummiete Wohnraummiete](/include/css/ibr-online/zielgrp5/5gr.jpg)
AG Potsdam, Urteil vom 13.08.2020 - 23 C 425/19
1. Gemäß § 546a Abs. 1 BGB hat der Vermieter Anspruch auf Entschädigung mindestens in Höhe der vertraglich vereinbarten Miete, wenn der Mieter die Mietsache nach Beendigung des Mietverhältnisses nicht herausgibt. Dies gilt auch während der vom Vermieter gewährten Räumungsfrist.
2. Dem Vermieter steht kein Schadensersatzanspruch aufgrund der Nichterfüllung der Räumungsverpflichtung als Teil der Herausgabeverpflichtung zu, wenn er den Mieter an der Beräumung hindert.
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IBRRS 2022, 2798
![Wohnraummiete Wohnraummiete](/include/css/ibr-online/zielgrp5/5gr.jpg)
LG Berlin, Beschluss vom 21.06.2022 - 67 S 96/22
Die Parteien eines Mietvertrags schließen keine Sollvereinbarung über eine vom Vermieter gem. den §§ 535 ff. BGB zu gewährleistende Mindestfläche der Mietsache, wenn der Mietvertrag neben einer konkreten Quadratmeterangabe den (Formular-)Zusatz "Diese Angabe dient wegen möglicher Messfehler nicht zur Festlegung des Mietgegenstands. Der räumliche Umfang der Mietsache ergibt sich vielmehr aus der Angabe der vermieteten Räume" enthält.*)
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IBRRS 2022, 2779
![Wohnraummiete Wohnraummiete](/include/css/ibr-online/zielgrp5/5gr.jpg)
AG Lichtenberg, Urteil vom 26.04.2022 - 6 C 350/21
Die Verlegung des Müllplatzes stellt keinen Mietmangel dar, auch wenn sich hierdurch der Weg zur Mülltonne um etwa 160 m verlängert.
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IBRRS 2022, 2622
![Wohnraummiete Wohnraummiete](/include/css/ibr-online/zielgrp5/5gr.jpg)
AG Hamburg-Bergedorf, Urteil vom 06.01.2022 - 409 C 104/17
Bleihaltiges Trinkwasser stellt einen Mangel i.S.d. § 536 Abs. 1 BGB dar.
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IBRRS 2022, 2760
![Wohnraummiete Wohnraummiete](/include/css/ibr-online/zielgrp5/5gr.jpg)
LG Saarbrücken, Urteil vom 23.06.2022 - 10 S 136/21
Wird ein größerer, zur Wohnung gehörender Kellerraum mitvermietet, zählt seine Fläche zur mietvertraglich vereinbarten "Wohn- und Nutzfläche" dazu, wenn dies im Mietvertrag so bestimmt ist.
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IBRRS 2022, 2621
![Wohnraummiete Wohnraummiete](/include/css/ibr-online/zielgrp5/5gr.jpg)
AG Hamburg, Urteil vom 07.01.2022 - 46 C 539/20
Auch das Abflussprinzip ermöglicht grundsätzlich eine sachgerechte Umlage der Betriebskosten, indem es auf die Kosten abstellt, mit denen der Vermieter im Abrechnungszeitraum vom Leistungsträger jeweils tatsächlich belastet wird. Die Betriebskostenabrechnung vereinfacht sich dadurch jedenfalls für bestimmte Betriebskostenarten für den Vermieter unter Umständen erheblich (BGH, IMR 2008, 110).
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IBRRS 2022, 2757
![Wohnraummiete Wohnraummiete](/include/css/ibr-online/zielgrp5/5gr.jpg)
LG Berlin, Beschluss vom 16.06.2022 - 67 S 72/22
Verletzt der Mieter seine Pflicht zur neuerlichen Leistung der Mietsicherheit, ist seine Pflichtverletzung für eine ordentliche Kündigung des Mietverhältnisses jedenfalls dann nicht hinreichend erheblich, wenn der Mieter die Mietsicherheit zuvor gegenüber dem ursprünglichen Vermieter geleistet hatte, seine neuerliche Leistungspflicht ausschließlich auf einer vom ursprünglichen Vermieter und seinem Rechtsnachfolger veranlassten Freigabe der geleisteten Sicherheit beruht und der Mieter aufgrund eines vermeidbaren Rechtsirrtums fahrlässig von der Verjährung des Anspruchs auf neuerliche Leistung der Sicherheit ausgeht.*)
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IBRRS 2022, 2471
![Wohnraummiete Wohnraummiete](/include/css/ibr-online/zielgrp5/5gr.jpg)
AG Stuttgart-Bad Cannstatt, Urteil vom 13.11.2020 - 12 C 1523/20
Die notarielle Vereinbarung über den Ausschluss einer Eigenbedarfskündigung steht einer Kündigung wegen Eigenbedarfs entgegen.
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IBRRS 2022, 2755
![Wohnraummiete Wohnraummiete](/include/css/ibr-online/zielgrp5/5gr.jpg)
LG Berlin, Urteil vom 17.05.2022 - 63 S 199/21
Werden im Zuge der Durchführung von Modernisierungsmaßnahmen i.S.d. § 555b BGB Erhaltungsmaßnahmen i.S.d. § 555a Abs. 1 BGB miterledigt, ist bei der im Rahmen des § 556f Satz 2 BGB erforderlichen Bestimmung des wesentlichen Bauaufwands ein (zeitanteiliger) Abzug der angefallenen Kosten insoweit vorzunehmen, als Bauteile oder Einrichtungen der Wohnung, die zwar noch nicht mangelhaft, aber bereits über einen erheblichen Anteil ihrer Lebensdauer (ab)genutzt sind, durch solche von besserer Qualität ersetzt werden (sog. modernisierende Instandsetzung; im Anschluss an BGH, Urteil vom 17.06.2020 - VIII ZR 81/19, IMRRS 2020, 0928).
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IBRRS 2022, 2672
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AG Stuttgart, Urteil vom 18.09.2020 - 36 C 495/20
1. Gemäß § 573 Abs. 1 Satz 1 BGB kann der Vermieter das Mietverhältnis nur kündigen, wenn er ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses hat.*)
2. Dem Erlangungswunsch des Vermieters sind allerdings zur Wahrung berechtigter Belange des Mieters Grenzen gesetzt. Die Gerichte dürfen den Eigennutzungswunsch des Vermieters daraufhin nachprüfen, ob dieser Wunsch ernsthaft verfolgt wird, ob er von vernünftigen und nachvollziehbaren Gründen getragen ist.*)
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IBRRS 2022, 2658
![Wohnraummiete Wohnraummiete](/include/css/ibr-online/zielgrp5/5gr.jpg)
LG Lübeck, Urteil vom 10.03.2022 - 14 S 84/21
§ 566 BGB ist - über die bisher vom BGH festgestellten Konstellationen hinausgehend - auch dann analog anwendbar, wenn der Vermieter selbst eine vertragliche Gesamtkonstruktion geschaffen hat, die ihn wirtschaftlich in die Position eines Eigentümers gebracht hat, und nur formal diese Eigentümerstellung auf eine Dritte übertragen wurde. Das gilt insbesondere dann, wenn ein Treuhandvertrag ersichtlich darauf abzielt, ihn wirtschaftlich so zu stellen, als wäre er Eigentümer - und er eben so auch gegenüber den Mietern auftritt.*)
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IBRRS 2022, 2719
![Wohnraummiete Wohnraummiete](/include/css/ibr-online/zielgrp5/5gr.jpg)
AG Hamburg, Urteil vom 29.07.2022 - 48 C 331/21
Ein Annahmeverzug nach § 293 BGB schließt einen Rücknahmewillen und damit auch eine anspruchsbegründende Vorenthaltung für die Zeit seiner Dauer aus (OLG Düsseldorf, Urteil vom 28.05.2002 - 24 U 133/01, BeckRS 2002, 30262132).
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IBRRS 2022, 2470
![Wohnraummiete Wohnraummiete](/include/css/ibr-online/zielgrp5/5gr.jpg)
LG Bonn, Urteil vom 01.10.2020 - 6 S 9/20
Entsprechend der Entscheidung des BGH, IMR 2017, 260, trifft den Vermieter bei Eigenbedarf, der tatsächlich nicht umgesetzt wird, eine sekundäre Darlegungslast zum nachträglichen Wegfall des Bedarfs, d. h. der Vermieter muss substanziiert und plausibel darlegen, aus welchem Grund der mit der Kündigung vorgebrachte Bedarf nachträglich entfallen ist. An diese Darlegungen sind strenge Anforderungen zu stellen.
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IBRRS 2022, 2723
![Wohnraummiete Wohnraummiete](/include/css/ibr-online/zielgrp5/5gr.jpg)
AG Hamburg, Urteil vom 29.07.2022 - 48 C 277/20
Die ortsübliche Vergleichsmiete darf im Prozess nur auf der Grundlage von Erkenntnisquellen bestimmt werden, die die tatsächlich und üblicherweise gezahlten Mieten für vergleichbare Wohnungen in einer für die freie tatrichterliche Überzeugungsbildung (§ 286 ZPO) hinreichenden Weise ermittelt haben (BGH vom 16.06.2010 - VIII ZR 99/09, Rz. 9, IMRRS 2010, 1887; vgl. BVerfGE 37, 132, 143).
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IBRRS 2022, 2718
![Gewerberaummiete Gewerberaummiete](/include/css/ibr-online/zielgrp5/5gr.jpg)
OLG Dresden, Urteil vom 10.08.2022 - 5 U 743/22
1. Der Ausschluss von § 545 BGB ist nicht nur individualvertraglich, sondern auch formularvertraglich wirksam möglich.*)
2. Es ist unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen des § 545 BGB möglich, dass die Parteien nach Beendigung eines Mietverhältnisses konkludent ein neues Mietverhältnisses auf unbestimmte Zeit auf der Grundlage des beendeten Mietverhältnisses begründen, wenn sich nämlich im Einzelfall feststellen lässt, dass dies dem zum Ausdruck gekommenen übereinstimmenden Willen der Parteien und deren Interesse entspricht. Eine solche konkludente Einigung wird in der Rechtsprechung regelmäßig dann angenommen, wenn das Mietverhältnis nach dessen Beendigung für einen längeren Zeitraum weiterhin "gelebt" wurde, also widerspruchslos zum einen dem Mieter die Räume überlassen wurden und zum anderen vom Vermieter die Miete entgegengenommen wurde, sowie die Annahme eines (fortbestehenden) Vertragsverhältnisses der Interessenlage der Parteien entsprach. Die Zahlung des der Miete entsprechenden Entgeltes allein genügt dafür nicht, weil der bisherige Mieter nach dem Ende des Mietverhältnisses diesen Betrag als Nutzungsentschädigung gemäß § 546a Abs. 1 BGB schuldet, wenn er das Mietobjekt entgegen § 546 Abs. 1 BGB nicht zurückgibt.*)
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IBRRS 2022, 2715
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AG Gelsenkirchen, Urteil vom 18.11.2020 - 405 C 360/20
(ohne amtliche Leitsätze)
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IBRRS 2022, 2670
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LG Stuttgart, Beschluss vom 07.12.2020 - 13 S 125/20
(ohne amtliche Leitsätze)
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IBRRS 2022, 2668
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LG Bonn, Beschluss vom 28.01.2021 - 6 S 78/20
Nach der Rechtsprechung obliegt dem Vermieter die Darlegungs- und Beweislast für die Höhe der umlagefähigen Kosten, so dass es auch seine Sache ist, darzulegen und zu beweisen, dass die der Mieterhöhung zu Grunde gelegten Kosten nicht teilweise auf die Erhaltung dienenden Maßnahmen (§ 555a Abs. 1 BGB) entfallen sind.*)
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IBRRS 2022, 1214
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AG Stuttgart, Urteil vom 09.02.2021 - 37 C 1506/19
Der Mieter ist berechtigt, von dem Vermieter die Überlassung der Mietsache in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu verlangen. Er ist darüber hinaus berechtigt, während der Mietzeit die Erhaltung der Mietsache in einem Zustand ohne Sachmängel i.S.d. § 536 Abs. 1 BGB zu verlangen.
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IBRRS 2022, 2666
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LG Berlin, Urteil vom 15.09.2020 - 63 S 309/19
(ohne amtliche Leitsätze)
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IBRRS 2022, 2468
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AG Konstanz, Urteil vom 11.03.2020 - 9 C 127/19
In bestimmten Fällen, nämlich wenn der gesundheitliche Zustand des Mieters einen Umzug nicht zulässt oder im Fall eines Wohnungswechsels zumindest die Gefahr einer erheblichen Verschlechterung der gesundheitlichen Situation des (schwer) erkrankten Mieters besteht, ist allein dies gegebenenfalls ein Härtegrund i.S.v. § 574a BGB.*)
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IBRRS 2022, 2664
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BGH, Urteil vom 20.07.2022 - VIII ZR 337/21
Zu den formellen Anforderungen an eine Mieterhöhungserklärung nach der Durchführung von Modernisierungsmaßnahmen gem. § 559b BGB (im Anschluss an Senatsurteil vom 20.07.2022 - VIII ZR 361/21, IBRRS 2022, 2526 = IMRRS 2022, 1052).*)
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IBRRS 2022, 2657
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LG Köln, Urteil vom 29.01.2020 - 9 S 80/18
ohne amtlichen Leitsatz
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IBRRS 2022, 2656
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LG Frankfurt/Main, Beschluss vom 30.01.2020 - 2-11 S 232/19
ohne amtlichen Leitsatz
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IBRRS 2022, 2469
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AG Gelsenkirchen, Urteil vom 16.12.2020 - 206 C 98/19
1. Bei der ortsüblichen Vergleichsmiete i.S.v. § 558 Abs. 2 BGB handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff.*)
2. Die Auslegung des Begriffs der ortsüblichen Vergleichsmiete in § 558 Abs. 2 BGB ergibt, dass mit den ortsüblichen Entgelten nicht auf einen punktuellen Wert innerhalb des Mietenspektrums abgestellt wird, sondern auf eine durch die Streubreite der üblichen Mietentgelte bestimmte Rahmengröße.*)
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