Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
494 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2013
IBRRS 2013, 3140OLG Frankfurt, Urteil vom 26.02.2013 - 25 U 162/12
Luftwärmepumpenanlagen, die unter Verletzung der Abstandsflächenregelungen zu nah an der Grundstücksgrenze positioniert sind und von denen Wirkungen wie von Gebäuden ausgehen, sind vom Grundstücksnachbarn nicht zu dulden und müssen beseitigt werden.
VolltextIBRRS 2013, 3079
LG Saarbrücken, Urteil vom 26.07.2013 - 5 S 200/12
1. Ein Beseitigungs- oder Unterlassungsanspruch analog § 1004 Abs. 1 BGB kann nur dann auf den sogenannten Gemeingebrauch gestützt werden, wenn das betroffene Grundstück der Öffentlichkeit gewidmet ist. Ein derart rechtlich geschützter Gemeingebrauch besteht nicht an nur tatsächlich öffentlichen Straßen und Plätzen.*)
2. Wenn innerhalb eines engen Kreises von Betroffenen eine lang andauernde, gleichmäßige, tatsächliche Übung besteht, die von der Überzeugung getragen wird, zu dem Verhalten rechtlich verpflichtet zu sein, entsteht ein - örtlich beschränktes - Gewohnheitsrecht auf Nutzung dieses Grundstücks durch Dritte. Wenn jedoch nicht die Voraussetzungen einer altrechtlichen Dienstbarkeit - vorliegend nach den Vorschriften des Code Civil - erfüllt sind, kann dieses örtlich beschränkte Gewohnheitsrecht einseitig aufgehoben werden.*)
VolltextIBRRS 2013, 2789
OLG Dresden, Urteil vom 19.03.2013 - 9 U 1265/12
Hält sich die Belastung durch elektromagnetische Felder aus einer Mobilfunksendeanlage auf dem Nachbargrundstück im Rahmen der in Gesetzen oder Rechtsverordnungen festgestellten Grenz- oder Richtwerte, so liegt in der Regel eine unwesentliche Beeinträchtigung vor, die zu dulden ist. Der Nachbar hat somit keine Schadensersatz-, Schmerzensgeld- oder Unterlassungsansprüche gegen den Betreiber.
VolltextIBRRS 2013, 2395
OLG Hamm, Urteil vom 18.04.2013 - 24 U 113/12
1. Der nachbarrechtliche Ausgleichsanspruch analog § 906 Abs. 2 S. 2 BGB setzt ebenso wie im unmittelbaren Anwendungsbereich der Vorschrift die Störereigenschaft des Anspruchsgegners voraus.*)
2. Die Darlegungs- und Beweislast für die Störereigenschaft trägt grundsätzlich der geschädigte Anspruchsteller, dessen Eigentum durch übergreifende Flammen vom Nachbargrundstück beeinträchtigt worden ist. Eine Verlagerung der Beweislast kann nicht bereits auf unzumutbare Anforderungen an einen Negativbeweis oder fehlende Sachnähe zu den Gegebenheiten auf dem Nachbargrundstück gestützt werden.*)
3. Die Darlegungs- und Beweislast bezieht sich allerdings auf einen an die Besonderheiten des nachbarrechtlichen Gemeinschaftsverhältnisses angepassten Störerbegriff. Danach ist entscheidend, ob die Einwirkung im Einzelfall wenigstens mittelbar auf den Willen des Eigentümers oder Besitzers des Nachbargrundstücks zurückgeht und Sachgründe vorliegen, die eine Schädigung seinem Verantwortungsbereich zuordnen und ihm eine Pflicht zur Verhinderung auferlegen (Anschluss an BGH, Urt. vom 01.04.2011, V ZR 193/10, NJW-RR 2011, 739; Urt. vom 18.09.2009, V ZR 75/08, NJW 2009, 3787; Urteil vom 28.11.2003 - V ZR 99/03, NJW 2004, 603, 604; Urteil vom 14.11.2003 - V ZR 102/03, BGHZ 155, 33, 42; Urteil vom 12.12.2003 - V ZR 98/03, NJW 2004, 1035, 1036).*)
4. Im Rahmen der freien Beweiswürdigung nach § 286 ZPO muss nicht jede gegen die Überzeugung des Tatrichters sprechende theoretische Möglichkeit der Verursachung ausgeschlossen werden. Verbleiben nach durchgeführter Beweiswürdigung zur Überzeugung des Gerichts nur Möglichkeiten, die zu einer Störereigenschaft führen, kann die Haftung darauf gestützt werden, ohne dass geklärt werden muss, welche der verbleibenden Ursachen die Emission hervorgerufen hat.*)
VolltextIBRRS 2013, 2179
LG Köln, Urteil vom 01.06.2012 - 4 O 286/07
Der Anspruch eines Nachbarn aus einem im Grundbuch eingetragenen Wegerecht ist gegenüber der Wohnungseigentümergemeinschaft als Verband gelten zu machen, weil die sich hieraus ergebenden Pflichten von der Wohnungseigentümergemeinschaft nach § 10 Abs. 6 Satz 3 WEG gemeinschaftlich zu erfüllen sind.
VolltextIBRRS 2013, 2029
OLG Stuttgart, Urteil vom 30.04.2013 - 3 U 46/13
Aufgrund der verhältnismäßig geringen Beeinträchtigung im Frühjahr und Herbst für jeweils ca. 4-6 Wochen zwischen 14.00 Uhr und 15.00 Uhr durch eine maximale tägliche Blendung von ca. 1 Stunde bei einer Sonnenwahrscheinlichkeit im Frühjahr von ca. 1/3 der aufgeführten Zeiten und im Herbst von ca. der Hälfte der Zeiten sind die zu erwartenden Kosten von ca. 16.000,00 Euro für den Einbau von neuen Anti-Reflektions-Modulen, ohne dass dadurch eine zukünftige Blendung des klagenden oder anderer Nachbarn ausgeschlossen werden kann, jedenfalls nicht zumutbar im Sinne von § 906 Abs. 2 BGB.*)
VolltextIBRRS 2013, 1948
KG, Urteil vom 26.03.2013 - 21 U 131/08
1. Für einen Rechtsstreit zwischen Grundstücksnachbarn betreffend die Unterlassung immissionsauslösender Handlungen gemäß den §§ 1004, 906 BGB ist der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten eröffnet, § 13 GVG.*)
2. Zivilrechtliche Ansprüche betreffend die Unterlassung immissionsauslösender Handlungen kann auch der Besitzer entsprechend den §§ 1004, 906 BGB geltend machen.*)
3. Die Anwendung der §§ 1004, 906 BGB wird durch § 14 BImschG nur ausgeschlossen, wenn für die immissionsauslösende Anlage ein förmliches Genehmigungsverfahren nach § 4 BImschG in Verbindung mit § 10 BImschG/4.BImschV oder ein vergleichbares Verfahren durchgeführt wurde.*)
4. Die Häufigkeit und Intensität der Beeinträchtigung des Eigentums im Sinne von § 1004 BGB kann bei Rauchimmissionen auch durch Zeugenbeweis nachgewiesen werden, wenn sich die immissionsauslösende Situation nicht zuverlässig nachstellen lässt. Bei der Würdigung der Zeugenaussage hat das Gericht auf das Empfinden eines verständigen Durchschnittsmenschen abzustellen und darauf, was diesem unter Würdigung anderer öffentlicher und privater Belange zuzumuten ist.*)
5. Hat der betroffene Nachbar die Beeinträchtigung und die Ursächlichkeit nachgewiesen, muss der Einwirkende darlegen und beweisen, dass die Beeinträchtigung unwesentlich, bzw. die Benutzung ortsüblich war.*)
6. Eine unwesentliche Beeinträchtigung durch den Betrieb eines offenen Kamins liegt in der Regel vor, wenn dieser sich auf 8 Tage im Monat mit jeweils 5 Stunden am Tag beschränkt. Für den Fall, dass sich auf einem Grundstück mehrere Kamine befinden, findet eine Addition dieser Werte nicht statt.*)
7. Der Tenor eines Unterlassungsurteils hinsichtlich Rauchimmissionen kann sich auf ein allgemeines, an dem Gesetzeswortlaut angelehntes Unterlassungsgebot beschränken.*)
VolltextIBRRS 2013, 1438
AG Hamburg-Blankenese, Urteil vom 07.11.2012 - 531 C 6/12
1. Der Antrag des Grundstücksnachbarn auf Beseitigung überhängender Äste ist zwar schon dann begründet, wenn eine öffentlich-rechtliche Ausnahmeregelung von den Beschränkungen der Baumschutzverordnung möglich erscheint, er muss aber unter Vorbehalt der Genehmigung durch die entsprechende Behörde erfolgen.
2. Ist bereits zweimal ein dickerer Ast auf das Grundstück der Kläger gefallen, spricht bereits ein Anscheinsbeweis für eine konkrete Gefährdung des Grundstücks durch die die Grenze überragenden Äste.
VolltextIBRRS 2013, 1264
OLG Köln, Urteil vom 05.10.2012 - 1 U 32/12
1. Die relevanten einzuhaltenden Schallschutznormen bestimmen sich nach dem Zeitpunkt der Errichtung des Bauwerks.
2. Eine geringfügige Überschreitung der Grenzwerte für den Schallschutz, die für menschliche Ohren üblicherweise gar nicht wahrnehmbar ist und sich darüber hinaus im Rahmen der zulässigen Abweichung von bis zu + / - 5 dB bewegt, ist als unwesentliche Beeinträchtigung i.S.d. § 906 Abs. 1 S. 1 hinzunehmen und führt nicht zu einem entsprechenden Unterlassungs- bzw. Beseitigungsanspruch des Nachbarn.
3. Ein Klageantrag, gerichtet auf die Ergreifung "geeigneter Maßnahmen" zur Verhinderung einer "Beeinträchtigung" infolge einer durch "nachträgliche Umbauarbeiten entstandenen Verringerung der Schallisolierung", ist nicht bestimmt genug, sondern zu allgemein gefasst und ist deshalb in dieser Form nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO unzulässig.
VolltextIBRRS 2013, 1232
VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 26.02.2013 - 8 S 80/13
Führt die Nutzung einer genehmigten Tiefgarage eines Mehrfamilienwohnhauses möglicherweise dazu, dass ein gegenüberliegendes Grundstück von Fahrzeugen, die aus der Tiefgarage ausfahren, bei Rangierbewegungen in Anspruch genommen wird, kann der Eigentümer dieses Grundstücks aus einer solchen nachbarschaftlichen Rechtsbeziehung, zu der die Baugenehmigung keine Aussage trifft, im Hinblick auf § 58 Abs. 3 LBO-BW keinen Anspruch auf Aufhebung der Baugenehmigung herleiten.*)
VolltextIBRRS 2013, 1225
LG Köln, Urteil vom 02.03.2012 - 24 O 208/11
1. Die relevanten einzuhaltenden Schallschutznormen bestimmen sich nach dem Zeitpunkt der Errichtung des Bauwerks.
2. Eine geringfügige Überschreitung der Grenzwerte für den Schallschutz, die für menschliche Ohren üblicherweise gar nicht wahrnehmbar ist und sich darüber hinaus im Rahmen der zulässigen Abweichung von bis zu + / - 5 dB bewegt, ist als unwesentliche Beeinträchtigung i.S.d. § 906 Abs. 1 S. 1 hinzunehmen und führt nicht zu einem entsprechenden Unterlassungs- bzw. Beseitigungsanspruch des Nachbarn.
3. Ein Klageantrag, gerichtet auf die Ergreifung "geeigneter Maßnahmen" zur Verhinderung einer "Beeinträchtigung" infolge einer durch "nachträgliche Umbauarbeiten entstandenen Verringerung der Schallisolierung", ist nicht bestimmt genug, sondern zu allgemein gefasst und ist deshalb in dieser Form nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO unzulässig.
VolltextIBRRS 2013, 1222
BGH, Urteil vom 08.02.2013 - V ZR 56/12
Der Grundstückseigentümer ist nach den Grundsätzen über das nachbarliche Gemeinschaftsverhältnis auch zu einem positiven Tun - hier: Mitbeheizen der benachbarten Doppelhaushälfte - nur verpflichtet, wenn dies für einen billigen Interessenausgleich zwingend geboten ist (Bestätigung der ständigen Rechtsprechung, vgl. Senat, Urteil vom 29. Juni 2012 - V ZR 97/11, imr-online, NJW-RR 2012, 1160).*)
VolltextIBRRS 2013, 0928
AG Reutlingen, Urteil vom 26.10.2012 - 9 C 1190/12 WEG
1. Die tatsächliche Behauptung von Lärm und Vibrationen kann für den Unterlassungsanspruch aus §§ 1004 BGB, 15 Abs. 3, 14 Nr. 1 WEG im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens auch und gerade durch eine Versicherung an Eides statt glaubhaft gemacht werden.*)
2. Im Grundsatz unbeachtlich ist, dass diese subjektiven Eindrücke im einstweiligen Verfügungsverfahren nicht technisch gemessen und überprüft wurden. Würde man den Unterlassungsanspruch nur dann bejahen, wenn die Beeinträchtigung im technischen Sinne messbar war und hierbei Richtwerte - etwa der der TA Lärm - überschritten wurden, würde verkannt werden, dass technischen Richtwerten allenfalls eine Indizwirkung zukommt.*)
3. Tabellen aus der TA Lärm u. Ä. haben für das Zivilgericht keine Bindungswirkung. Es handelt sich bloß um normkonkretisierende Verwaltungsvorschriften. Allein daraus, dass deren Werte unter- oder überschritten werden, lässt sich noch nicht sagen, dass es sich um eine unwesentliche oder wesentliche Beeinträchtigung handelt ("limitierte Verwaltungsakzessorietät"). Stattdessen ist zu fragen, ob die festgestellte Beeinträchtigung für einen verständigen Durchschnittsmenschen zu einer Lästigkeit führt.*)
VolltextIBRRS 2013, 0887
BGH, Urteil vom 25.01.2013 - V ZR 222/12
Auch wenn ein Gehölz oder ein Baum nicht zerstört, sondern nur beschädigt wird (hier: Thujenabpflanzung), kann die dadurch entstandene Wertminderung des Grundstücks im Grundsatz nach der "Methode Koch" berechnet werden. Die Vorschriften der Immobilienwertermittlungsverordnung vom 19. Mai 2010 stehen dem nicht entgegen.*)
VolltextIBRRS 2013, 0805
OLG Saarbrücken, Urteil vom 07.02.2013 - 4 U 421/11
1. Bei einer flach eingedeckten Garage entspricht die Wandhöhe nach § 7 Abs. 4 LOB der Strecke zwischen der Geländeoberfläche und dem Abschluss der Wand, wozu die auf der Wand aufliegende Holzkonstruktion nicht mehr gehört.*)
2. Zu den Voraussetzungen der schikanösen Rechtsausübung im Nachbarstreit.*)
VolltextIBRRS 2013, 0600
LG Dessau-Roßlau, Urteil vom 10.05.2012 - 1 S 22/12
1. Der alljährliche Reinigungsflug von Bienen fällt als artspezifisches Verhalten nicht unter den Tatbestand von § 833 S. 1 BGB.*)
2. Ein Schadensersatzanspruch aus § 823 I BGB ist ebenfalls nicht begründet, da der Überflug der Bienen als unwesentliche Beeinträchtigung der Benutzung des Grundstücks auch dann nach § 906 I 1 BGB zu dulden ist, wenn auf dem alljährlichen Reinigungsflug Bienenkot auf das Grundstück verbracht wird.*)
VolltextIBRRS 2013, 0356
OLG Frankfurt, Urteil vom 25.10.2012 - 2 U 2/12
Die gegenüber dem Nachbarn in einem gerichtlichen Vergleich übernommene Pflicht eines Grundstückseigentümers, die Kosten des Verlegens der im Boden des Nachbargrundstücks verlaufenden Versorgungsleitungen zu tragen, setzt nicht nur die Vorlage einer Baugenehmigung seitens des Nachbarn voraus, selbst wenn dies in dem Vergleich so formuliert ist. Vielmehr ist zusätzlich eine hinreichend konkrete Absicht des Nachbarn, die geplante Baumaßnahme auch umzusetzen, erforderlich. Ob eine solche ernsthafte Bauabsicht fehlte und daher in dem Verlangen des Verlegens der Leitungen gegenüber dem Grundstücksnachbarn eine Pflichtverletzung lag, ist nach dem Ergebnis der Verhandlung und der Beweisaufnahme unter Berücksichtigung der Gesamtumstände festzustellen.*)
VolltextIBRRS 2013, 0269
BGH, Urteil vom 14.12.2012 - V ZR 49/12
1. Die Anzeige der beabsichtigten Ausübung des Hammerschlags- und Leiterrechts muss Angaben zu dem voraussichtlichen Umfang der geplanten Arbeiten, zu deren Beginn und Dauer sowie zu Art und Umfang der Benutzung des Nachbargrundstücks enthalten.*)
2. Die Anzeige ist Voraussetzung für die Ausübung des Rechts, nicht für das Bestehen des Duldungsanspruchs.*)
IBRRS 2013, 0223
OLG Bamberg, Urteil vom 04.12.2012 - 5 U 29/12
1. Baut ein Bauherr unter Verletzung der Abstandslächen, so hat der Nachbar Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche, es sei denn er hat auf diese wirksam verzichtet.
2. Erklärt sich ein Grundstückseigentümer in einem gerichtlichen Vergleich mit der Inanspruchnahme seines Grundstücks (hier: Baugerät abstellen, mit Baufahrzeugen befahren und vorübergehende Eingrabungen) zur Durchführung von Bauarbeiten auf dem Nachbargrundstück, bedeutet dies nicht, dass er auch mit dem Bau an sich einverstanden ist. Das Gleiche gilt, wenn der bauende Grundstückseigentümer seinem Nachbarn im selben Vegleich zusichert, er werde nicht auf seine Grundstücke überbauen.
3. Es liegt auch kein Einveständnis mit den Bauarbeiten auf dem Nachbargrundstück vor, wenn der betroffene Nachbar Mitteilungen des Bauherrn über den Baufortschritt nur passiv hinnimmt.
VolltextOnline seit 2012
IBRRS 2012, 4504OLG Koblenz, Beschluss vom 26.10.2012 - 5 W 590/12
Stützt ein Nachbar sein Schadensersatzverlangen wegen Beschädigung einer Grenzeinrichtung unmittelbar auf § 823 Abs. 1 BGB, ist die Klage ohne Durchführung eines Schlichtungsverfahrens nach dem rheinland-pfälzischen Landesschlichtungsgesetz zulässig (Abgrenzung zu OLG Zweibrücken, Urteil vom 09.07.2012 - 7 U 302/11, ibr-online.)*)
VolltextIBRRS 2012, 4311
OLG Hamburg, Urteil vom 28.09.2012 - 11 U 76/12
Die Anwendbarkeit von § 912 BGB scheidet aus, wenn der Überbau erst nach Errichtung des Hauptgebäudes erstellt worden ist (entgegen BGH, MDR 2009, 24).
VolltextIBRRS 2012, 4309
OLG München, Urteil vom 12.09.2012 - 20 U 1600/12
Wer ein Grundstück bebaut, darf sich als Eigentümer grundsätzlich ohne weiteres für zum Bau berechtigt halten. Das gilt aber nicht, wenn dem Eigentümer bewusst ist, im Bereich der Grenze zu bauen. Dann hat er vor der Bauausführung nochmals festzustellen, ob der für die Bebauung vorgesehene Grund auch ihm gehört und während der Bauausführung darauf zu achten, dass er die Grenzen seines Grundstücks zum Nachbarn tatsächlich nicht überschreitet. Hierzu hat er gegebenenfalls einen Vermessungsingenieur hinzuziehen. Eine Verletzung dieser Pflicht begründet grobe Fahrlässigkeit im Sinne vom § 912 Abs. 1 BGB.
VolltextIBRRS 2012, 4282
BGH, Beschluss vom 12.07.2012 - V ZR 19/12
1. Der Wert des Wegerechts als Grunddienstbarkeit wird durch den Wert des herrschenden Grundstücks und, sofern dieser größer ist, durch den Betrag, um den sich der Wert des dienenden Grundstücks mindert, bestimmt.
2. Dass dieser Wert 20.000 Euro überschreitet, muss der Revisionsführer glaubhaft machen.
VolltextIBRRS 2012, 4281
BGH, Urteil vom 27.07.2012 - V ZR 2/12
1. Wenn der Abriss eines Nachbarhauses die Bestands- und Funktionsfähigkeit einer gemeinsamen Giebelmauer derart beeinträchtigt, dass der andere Nacbar gezwungen wird, sich durch bauliche Maßnahmen erst wieder die Nutzungsmöglichkeit zu verschaffen, die ihm die Mauer bisher bot, verstößt das gegen die Vorschrift des § 922 S. 3 BGB.
2. Die Vorschrift des § 922 S. 3 BGB beschränkt nicht das Recht des Grundstückseigentümers, sein Haus abzureißen; er muss jedoch diejenigen Maßnahmen treffen, die zur Verhinderung oder Beseitigung der Auswirkungen des Abrisses auf das Interesse des Nachbarn an der Nutzung einer gemeinsamen Giebelmauer geboten sind.
VolltextIBRRS 2012, 4217
VGH Bayern, Beschluss vom 08.11.2005 - 14 CS 05.2847
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2012, 4216
VGH Bayern, Beschluss vom 30.11.2006 - 14 CS 06.3015
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2012, 4155
OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 06.07.2012 - 2 D 27/11
1. Eine Wohnungseigentümergemeinschaft ist in einem Normenkontrollverfahren grundsätzlich nach § 61 Nr. 2 VwGO beteiligtenfähig.*)
2. Für die materiell-rechtliche Beurteilung der Zumutbarkeit einer Verschattung durch einen Baukörper gibt es keinen normativ verbindlichen Maßstab. Auch die verfahrensrechtliche Ermittlungsebene ist insoweit nicht verbindlich geregelt. Vielmehr beantwortet sich diese Frage nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls im Rahmen einer wertenden Gesamtbetrachtung.*)
3. Mangels verbindlicher regulativer Vorgaben zur Beurteilung der Zumutbarkeit einer Verschattung richtet sich die von § 2 III BauGB geforderte Ermittlungstiefe in Bezug auf planbedingte Verschattungswirkung wie in vergleichbaren Zusammenhängen nach den Maßstäben praktischer Vernunft.*)
4. Wie andere Rechtsnormen auch müssen örtliche Gestaltungsvorschriften nach § 86 BauO NRW die Rechtslage für die Betroffenen eindeutig erkennbar umschreiben. Die gebotene Bestimmtheit fehlt nicht schon dann, wenn eine Festsetzung der Auslegung bedarf. Es ist ausreichend, wenn der Inhalt durch Auslegung ermittelt werden kann.*)
VolltextIBRRS 2012, 4100
LG Dresden, Urteil vom 25.11.2011 - 3 O 3192/10
Bei deliktischen Ansprüchen auf Schadensersatz beginnt die Regelverjährung nach § 852 BGB bereits dann, wenn die Schadensfolge sich nach den Anschauungen des Verkehrs voraussehen und erwarten lässt.
VolltextIBRRS 2012, 3838
LG Freiburg, Urteil vom 29.03.2012 - 5 O 348/11
Der Beseitigungsanspruch eines Nachbarn gegen ein Fenster unmittelbar in der Grenzbebauung verjährt nach Inkrafttreten des baden-württembergischen Nachbarrechtsgesetzes vom 01.01.1960 auch für den unverjährbaren Anspruch aus Art. 14 des badischen Ausführungsgesetzes spätestens nach 30 Jahren (§ 3 NRG-BW i.V.m. § 195 BGB).
VolltextIBRRS 2012, 3801
OLG Frankfurt, Urteil vom 26.09.2012 - 19 U 110/12
Zu den Voraussetzungen für eine Verpflichtung des Grundstückseigentümers, eine vom Nachbargrundstück auf sein Grundstück übergreifende Wärmedämmung zu dulden.*)
VolltextIBRRS 2012, 3282
BGH, Beschluss vom 12.07.2012 - V ZR 99/12
Geht mit der Teilung eines Grundstücks die Entstehung von Reihenhäusern als wirtschaftlich selbständiger Einheiten einher, ohne dass ein Teil des einen Gebäudes in das Nachbargrundstück hineinragt, sind die zum Eigengrenzüberbau entwickelten Grundsätze nicht anwendbar.
VolltextIBRRS 2012, 3130
AG München, Urteil vom 28.02.2012 - 173 C 19258/09
1. Wird ein Nachbar nicht nur unerheblich durch Pflanzen und Wurzeln des Nachbargrundstücks beeinträchtigt, stehen ihm entsprechende Abwehr- und Beseitigungsansprüche zu.
2. Pflanzen hinter einem Sichtschutz sind im Einzelfall auf dessen Höhe zurückzuschneiden.
3. Wurzeln, die auf das Nachbargrundstück wachsen, sind gegebenenfalls entlang der Grenze zu entfernen.
VolltextIBRRS 2012, 3105
AG München, Urteil vom 26.09.2011 - 231 C 28047/10
1. Eine Eigentumsbeeinträchtigung ist unabhängig von der Kenntnis des Eigentümers und besteht auch bei Unschädlichkeit. Die Einwirkung auf die Sachsubstanz des Eigentums ist nicht erforderlich.
2. Bei der Abladung von Müll auf einem fremden Grundstück handelt es sich um eine Eigentumsbeeinträchtigung.
VolltextIBRRS 2012, 2954
OLG Zweibrücken, Urteil vom 09.07.2012 - 7 U 302/11
Zur Erforderlichkeit eines vorgeschalteten Schlichtungsverfahrens bei Zahlungsklagen aus Nachbarschaftsstreitigkeiten in Rheinland-Pfalz.*)
VolltextIBRRS 2012, 2945
OLG Hamm, Urteil vom 27.02.2012 - 5 U 77/11
§ 242 BGB kommt - auch in seiner Ausprägung als nachbarliches Gemeinschaftsverhältnis - als Anspruchsgrundlage für die Einräumung einer Zuwegungsbaulast nicht in Betracht. Das nachbarliche Gemeinschaftsverhältnis begründet in der Regel keine selbständigen Ansprüche, sondern wirkt sich als Schranke der Rechtsausübung aus.*)
VolltextIBRRS 2012, 2918
BGH, Urteil vom 29.06.2012 - V ZR 97/11
1. Der Abbruch eines oberirdischen Bauwerks (hier: Mauer), der dazu führt, dass das angrenzende Grundstück seinen Halt verliert, kann einer Vertiefung des Grundstücks nicht gleichgesetzt werden.*)
2. Aus dem nachbarrechtlichen Gemeinschaftsverhältnis kann nur die Pflicht zu einer Ankündigung derartiger Abrissarbeiten hergeleitet werden, die so rechtzeitig erfolgen muss, dass sie den Grundstücksnachbarn in die Lage versetzt, vorher eigene Stützungsmaßnahmen zu treffen.*)
IBRRS 2012, 2653
OVG Niedersachsen, Urteil vom 16.02.2012 - 1 LB 19/10
1. Ein unmittelbarer Anspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten setzt nicht nur einen Verstoß gegen nachbarschützende Vorschriften voraus, sondern fordert zusätzlich, dass dadurch spürbare Beeinträchtigungen hervorgerufen werden.*)
2. Für die Annahme einer spürbaren Beeinträchtigung bei Grenzabstandsverletzungen kommt es auf die konkrete örtliche Situation im Einzelnen an, insbesondere auf die Himmelsrichtung, die übrige Grundstücksnutzung auf beiden Seiten, die Grundstücksgröße und die Betroffenheit von sensiblen Wohnbereichen.*)
VolltextIBRRS 2012, 2597
OLG Brandenburg, Urteil vom 21.06.2012 - 5 U 77/11
1. Zustandsstörer ist der Eigentümer einer Sache, von der eine Beeinträchtigung ausgeht, nicht schon allein auf Grund seiner Rechtsstellung, sondern nur, wenn die Beeinträchtigung wenigstens mittelbar auf seinen Willen zurückgeht. Das setzt voraus, dass er die Beeinträchtigung durch eine eigene Handlung adäquat mitverursacht hat oder trotz Einwirkungsmöglichkeiten auf die Sache die Beseitigung der Störung entgegen einer Handlungspflicht unterlässt
2. Eine Wand ist deswegen eine Grenzwand, weil sie an der Grenze errichtet wird, nicht aber weil - wie hier durch Grundstücksteilung - die "Grenze an eine Wand" heranrückt.
3. Der Einwand der Mitverursachung führt im Rahmen des Anspruchs aus § 1004 Abs. 1 BGB im Falle einer ganz überwiegenden Mitverursachung durch den Anspruchinhaber dazu, dass der Beseitigungsanspruch ausgeschlossen ist, andernfalls zu einer Beschränkung des Anspruchs auf Erstattung der Beseitigungskosten nach Maßgabe der Mitverursachung.
4. Steht das Gebäude auf dem eigenen Grundstück und ragt lediglich die Dachtraufe in einem Umfang von ca. 50 cm auf das Nachbargrundstück über, so hat der Nachbar den Überbau zu dulden; er kann lediglich die Rechte nach § 912 Abs. 2, § 915 BGB geltend machen.
5. Für Ansprüche aus § 1004 Abs. 1 BGB gilt die Regelverjährungsfrist der §§ 195, 199 BGB. Die Verjährung beginnt mit der Entstehung des Anspruchs durch den Beginn der Beeinträchtigung, auch wenn die auf ein und derselben Handlung beruhende Beeinträchtigung fortdauert.
6. Als Gläubiger des Anspruchs aus § 1004 Abs. 1 BGB kommt nicht nur der Grundstückseigentümer in Betracht, sondern, je nach Interessenlage, auch der Anwartschaftsberechtigte, nämlich insbesondere dann, wenn die Sachgefahr auf ihn übergegangen ist.
VolltextIBRRS 2012, 2507
OVG Hamburg, Beschluss vom 03.11.2011 - 2 Bs 178/11
1. Ein Nachbar kann nach § 15 Abs. 1 BauNVO lediglich solche Nutzungsstörungen abwehren, die als rücksichtlos zu werten sind. Dies ist dann der Fall, wenn die mit dem genehmigten Bauvorhaben verbundenen Beeinträchtigungen bei der Nutzung des eigenen Grundstücks bei einer Abwägung, in der die Schutzwürdigkeit der Betroffenen, die Intensität der Beeinträchtigung und die Interessen des Bauherrn zu berücksichtigen sind, für den Nachbarn billigerweise unzumutbar sind.
2. Maßgeblich für die Beurteilung der Rücksichtslosigkeit einer immissionsempfindlichen heranrückenden Bebauung sind nur die im Rahmen des § 3 Abs. 1 BlmSchG relevanten Immissionen, die zum maßgeblichen Zeitpunkt genehmigt oder - sofern genehmigungsfrei - zumindest legal sind.
VolltextIBRRS 2012, 2182
OLG Hamm, Urteil vom 05.03.2012 - 5 U 160/11
1. Eine Änderung des Ablaufs des wild abfließenden Wassers ist nicht rechtswidrig, wenn sie auf einer veränderten wirtschaftlichen Nutzung des Grundstücks beruht (§ 115 Abs. 1 S.2 Landeswassergesetz NRW).*)
2. Eine veränderte wirtschaftliche Nutzung i.S.v. § 115 Abs. 1 S.2 Landeswassergesetz NRW liegt auch vor, wenn der Grundstückseigentümer das Grundstück zur Lagerung von Bodenaushub nutzt.*)
VolltextIBRRS 2012, 2158
OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16.05.2012 - 8 A 10042/12
Kinder dürfen lauter sein als andere Geräuschquellen; Kinderlärm kann sich danach auch dann in den Grenzen des sozial Üblichen und Tolerierbaren halten, wenn Grenz- oder Richtwerte lärmtechnischer Regelwerke überschritten werden.
VolltextIBRRS 2012, 2022
OLG Brandenburg, Urteil vom 15.05.2012 - 2 U 26/11
1. Die Einwirkungen wild abfließenden Niederschlagswassers sind vom Eigentümer des tiefer gelegenen Grundstücks zu dulden.
2. Anderes kann für den von abfließendem Wasser angeschwemmten Schlamm gelten, sofern es sich um Mengen handelt, die über dasjenige hinausgehen, was herabfließendes Niederschlagswasser üblicherweise mit sich führt. Solche Grobimmissionen sind vom Nachbarn grundsätzlich nicht zu dulden.
3. Ein Entschädigungsanspruch wegen vom Niederschlagswasser mitgeschwemmten Schlamms ist, dass der Eigentümer für die Beeinträchtigung verantwortlich ist und wenigstens mittelbar auf den Willen des Eigentümers zurückgeht. Natureinwirkungen begründen allein keine Zustandshaftung.
VolltextIBRRS 2012, 1991
VG München, Urteil vom 17.04.2012 - M 1 K 11.5646
Ist das Nachbargrundstück nicht bebaubar und eine Beeinträchtigung des forstwirtschaftlichen Ertrages durch Schattenwurf nicht ersichtlich, bestehen gegen die Genehmigung einer Windenergieanlage und die darin erteilte Abweichung von den Abstandsflächen keine Bedenken.
VolltextIBRRS 2012, 1973
OLG Hamm, Beschluss vom 07.05.2012 - 5 U 6/12
1. Kommt es aufgrund eines Kurzschlusses in einer elektrischen Anlage zu einer Produktionsunterbrechung in der auf dem Nachbargrundstück gelegenen Betriebsstätte, ist für die entstandenen Produktionsausfallkosten ein verschuldensunabhängiger nachbarrechtlicher Ausgleichanspruch in entsprechender Anwendung von § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB nicht gegeben.
2. Dauert eine solche Unterbrechung der Stromversorgung nur kurzfristig an (hier 40 Minuten), so ist hierin auch keine Beeinträchtigung des bestimmungsgemäßen Gebrauchs im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB der auf dem Nachbargrundstück gelegenen Produktionsstätte zu sehen.
3. Die während des Produktionsausfalls nutzlos aufgewandten Löhne und Gehälter sind überdies deshalb nicht regressierbar, da es sich hierbei um sog. "frustrierte Aufwendungen" handelt.
VolltextIBRRS 2012, 1745
OLG Koblenz, Urteil vom 24.02.2011 - 5 U 1146/10
1. Der Entschädigungsanspruch nach § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB ist auf die Beseitigungskosten solcher Nachteile beschränkt, denen der Beeinträchtigte nicht mit einer Abwehrklage nach § 1004 BGB begegnen konnte.
2. Zur Berechnung des Anspruchsumfangs im Einzelnen.
VolltextIBRRS 2012, 1239
BGH, Urteil vom 10.02.2012 - V ZR 137/11
Im Verhältnis von Bruchteilseigentümern, die sich jeweils eine Teilfläche des gemeinschaftlichen Grundstücks zur alleinigen Nutzung zugewiesen haben, finden die Grundsätze zum verschuldensunabhängigen nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch analog § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB auf Beeinträchtigungen, die von einem Nutzungsbereich auf einen anderen Nutzungsbereich einwirken, keine Anwendung.*)
VolltextIBRRS 2012, 0972
OLG Hamm, Urteil vom 16.01.2012 - 5 U 94/11
Der sich als Folge einer rechtswidrigen Beseitigung der Nachbarwand ergebende Anspruch auf Wiederherstellung kann durch die Neuerrichtung des abgerissenen Teils der Wand erfüllt sein.*)
VolltextIBRRS 2012, 0549
OLG Hamm, Urteil vom 24.11.2011 - 5 U 132/10
Eine Grenzverwirrung liegt dann vor, wenn die richtige Grenze objektiv nicht ermittelt werden kann, weil sie nicht anhand des Grundbuchs in Verbindung mit der Vermutung des § 891 BGB und dem Liegenschaftskataster oder einer Grenzniederschrift feststellbar ist und von keiner Partei anderweitig nachgewiesen werden kann.*)
VolltextIBRRS 2012, 0391
VG Hamburg, Urteil vom 05.04.2011 - 11 K 1866/10
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bestehen keine öffentlich-rechtlichen Nachbarschutzansprüche innerhalb der Gemeinschaft der Miteigentümer ein und desselben Grundstückes. Für eine öffentlich-rechtliche Nachbarklage eines Sondereigentümers fehlt daher regelmäßig die Klagebefugnis gemäß § 42 Abs. 2 VwGO.
VolltextIBRRS 2012, 0285
OLG Karlsruhe, Urteil vom 17.01.2012 - 12 U 143/11
Wird die Erfüllung eines Beseitigungsanspruchs gemäß § 1004 Abs. 1 BGB nicht innerhalb einer gesetzten Frist erfüllt, so kann der Berechtigte Schadensersatz statt der Leistung entsprechend § 281 Abs. 1 BGB fordern und ist nicht darauf verwiesen, vorab einen Titel auf Beseitigung der Störung zu erwirken und nach § 887 ZPO vorzugehen.*)
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