Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
494 Entscheidungen insgesamt
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IBRRS 2010, 0511LG Münster, Urteil vom 26.02.2009 - 8 O 378/08
Der Käufer einer Eigentumswohnung kann wegen eines autistisch behindertem und ständig schreiendem Kindes auf dem Nachbargrundstück keine nachträgliche Herabsetzung des Kaufpreises verlangen. Ein wegen seiner Behinderung auffälliger Mensch ist kein Sachmangel angemieteter oder gekaufter Räumlichkeiten.*)
VolltextOnline seit 2009
IBRRS 2009, 4032BGH, Urteil vom 30.10.2009 - V ZR 17/09
Der zivilrechtliche Entschädigungsanspruch nach § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB wegen Lärmbelästigungen tritt auch dann hinter die im Planfeststellungsverfahren gegebenen Rechtsbehelfe zurück, wenn der Vorhabenträger die den Nachbar schützenden Planvorgaben nicht einhält (Fortführung von Senat, BGHZ 161, 323).*)
VolltextIBRRS 2009, 4021
OLG Koblenz, Urteil vom 18.11.2009 - 1 U 491/09
1. Kommt es im Rahmen von Bauarbeiten an einem Nachbarhaus zu Rissbildungen, so ist der Bauunternehmer nicht zum Ersatz des hieraus entstehenden Schadens verpflichtet, wenn ihm bei den Bauarbeiten weder Vorsatz noch Fahrlässigkeit im Hinblick auf zu beachtende Sorgfaltsanforderungen zur Last fällt.
2. Werden bei den Rüttelarbeiten die sich aus der einschlägigen DIN-Norm ergebenden Grenzwerte eingehalten, kann ihm ein Verstoß gegen die von ihm zu beachtenden Sorgfaltsanforderungen nicht angelastet werden.
3. Der Bauunternehmer haftet auch nicht unter dem Gesichtspunkt des nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruchs. Dieser richtet sich vielmehr gegen den Eigentümer des Grundstücks, von dem die Störungen ausgehen, regelmäßig also gegen den Bauherrn.
4. Das Gericht lässt jedoch die Revision zu, um die Frage klären zu können, ob auch der Bauunternehmer dem nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch unterliegt.
IBRRS 2009, 3986
BGH, Urteil vom 06.11.2009 - V ZR 73/09
1. Die Klagefrist nach § 46 Abs. 1 Satz 2 WEG kann auch durch eine Klage gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft gewahrt werden, wenn innerhalb der Klagefrist der Verwalter angegeben und die namentliche Bezeichnung der richtigerweise zu verklagenden übrigen Mitglieder der Gemeinschaft bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung nachgeholt wird.*)
2. § 22 Abs. 1 WEG ist auf eine Zustimmung zur Unterschreitung des öffentlichrechtlichen Bauwichs durch einen Nachbarn der Wohnungseigentümergemeinschaft entsprechend anwendbar.*)
IBRRS 2009, 3841
OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 06.11.2009 - 8 A 10851/09
1. Die durch Baulast gesicherte Verpflichtung, einen Stellplatz für Kraftfahrzeuge zugunsten eines Nachbargrundstücks zur Verfügung zu halten, wird nur erfüllt, wenn der Stellplatz den Eigentümern des begünstigten Nachbargrundstücks tatsächlich dauerhaft zur Verfügung steht.*)
2. Dem Erlass einer bauaufsichtlichen Verfügung zur Durchsetzung einer Stellplatzbaulast steht nicht entgegen, dass die Eigentümer des begünstigten Grundstücks kein ziviles Nutzungsrecht an dem Stellplatz haben.*)
3. Zum Ermessen beim Erlass einer bauaufsichtlichen Verfügung zur Durchsetzung einer Baulast.*)
VolltextIBRRS 2009, 3286
BGH, Urteil vom 18.09.2009 - V ZR 75/08
1. Der Anspruch des Grundstückseigentümers gegen seinen Nachbarn auf Unterlassung von Einwirkungen, welche die Benutzung des Grundstücks wesentlich beeinträchtigen, besteht erst dann, wenn die Beeinträchtigung durch eine bestimmte Nutzung oder einen bestimmten Zustand des Nachbargrundstücks bereits eingetreten ist oder zumindest konkret droht.*)
2. Der nachbarrechtliche Ausgleichsanspruch nach § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB analog setzt voraus, dass die beeinträchtigende Einwirkung von einer der konkreten Nutzung entsprechenden Benutzung des Nachbargrundstücks ausgeht und zu diesem einen sachlichen Bezug aufweist.*)
VolltextIBRRS 2009, 3230
OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14.09.2009 - 9 S 5.09
Ein Steigerungsfaktor von 0,15 je Vollgeschoss ist rechtmäßig: der Umstand, dass ein solcher Steigerungsfaktor unterhalb der üblichen Steigerungswerte von 0,25 und 0,5 liegt, lässt angesichts des weiten Gestaltungsspielraumes des Satzungsgebers nicht ohne weiteres den Schluss auf eine Rechtswidrigkeit zu.
VolltextIBRRS 2009, 3075
OLG Frankfurt, Urteil vom 28.08.2009 - 4 U 264/08
Treten in engem zeitlichem Zusammenhang mit Abbrucharbeiten auf einem Grundstück (Hausabbruch einschließlich Beseitigung der Bodenplatte) bei einem Nachbarhaus, das 28,5 m entfernt ist, Risse an der zugewandten Außenwand auf, die ihren Ausgang von einer Absenkung im Bereich des Kellers nehmen, kann der Beweis des ersten Anscheins für eine Verursachung der Risse durch die Abbrucharbeiten sprechen.*)
VolltextIBRRS 2009, 2972
OVG Sachsen, Beschluss vom 30.06.2009 - 1 A 483/08
1. Maßgeblich für die Frage, ob ein Grundstück im Innenbereich liegt, ist, wieweit eine tatsächlich aufeinander folgende Bebauung trotz etwaiger Baulücken den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt und das fragliche Grundstück selbst an diesem Zusammenhang teilnimmt. Ob dies der Fall ist, muss durch umfassende Wertung der konkreten Gegebenheiten ermittelt werden.
2. Nachbarn können eine Baugenehmigung nicht unter Hinweis auf ihres Erachtens geeignetere Alternativstandorte zu Fall bringen. Maßgeblich ist nur, ob sie durch das konkrete Vorhaben in ihren Belangen beeinträchtigt werden.
3. Auch der Hinweis auf eine Verunstaltung des Landschaftsbildes nach § 35 Abs. 3 Nr. 5 BauGB ist unbeachtlich; dieser Belang dient nämlich allein dem öffentlichen Interesse, den Außenbereich von ungeordneter bzw. störender Besiedlung freizuhalten.
VolltextIBRRS 2009, 2966
OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 03.08.2009 - 2 S 33.09
1. Die Vorschriften zur Erschließung von Grundstücken dienen allein dem Allgemeininteresse und daher grundsätzlich nicht nachbarschützend. Dass andere Grundstückseigentümer durch die Genehmigung eines Vorhabens, dessen Erschließung nicht gesichert ist, in schutzwürdigen Rechten verletzt werden, ist allenfalls unter der Voraussetzung denkbar, dass die fehlende Erschließung zu besonderen individuellen Beeinträchtigungen gerade dieser Grundstückseigentümer führt.
2. Das Rücksichtnahmegebot verlangt keine größtmögliche Schonung der Nachbarn; ein Hinweis auf eine angebliche "besondere Empfindlichkeit und Schutzwürdigkeit" wegen des Denkmalcharakters sowie der "touristischen Anziehungskraft" eines benachbarten Anwesens rechtfertigt keine andere Einschätzung.
VolltextIBRRS 2009, 2950
OVG Sachsen, Beschluss vom 19.08.2009 - 1 B 247/09
1. Die Antragsbefugnis im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO ergibt sich auch aus einer lediglich obligatorischen Berechtigung: soweit Gesundheitsbeeinträchtigungen geltend gemacht werden, besteht auch ohne dingliche Berechtigung öffentlich-rechtlicher Nachbarschutz.
2. Soll im Außenbereich eine Werkstatt für Natursteinschnitt mit zwei Steinsägen errichtet werden, welche geeignet erscheint, erhebliche Geräuschimmissionen zu verursachen, so ist dem Schutzanspruch der in benachbarten Wohngebäuden lebenden Nachbarn nur Genüge getan, wenn die Einhaltung der maßgeblichen Immissionswerte durch das Vorhaben sichergestellt ist. Den Störer zu beauflagen, lärmintensive Steinsägearbeiten nur bei geschlossenen Fenstern durchzuführen, genügt dem nicht.
VolltextIBRRS 2009, 2844
OLG Brandenburg, Urteil vom 30.07.2009 - 5 U 96/08
Um einen Mietausfallschaden wegen Baumaßnahmen auf dem Nachbargrundstück zu erhalten, muss der Grundstückseigentümer eine wesentliche Beeinträchtigung seines Eigentums darlegen und beweisen.
VolltextIBRRS 2009, 2380
OLG Rostock, Urteil vom 13.05.2009 - 3 U 3/08
Gegen Schallwellen, die von einem Heizhaus in der Nachbarschaft ausgehen, hat der Grundstücksnachbar keinen Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch.
VolltextIBRRS 2009, 1283
OLG Hamm, Urteil vom 08.12.2008 - 17 U 23/08
1. Bei einer Grundstücksvertiefung genügt ein Bauherr seinen Sorgfaltspflichten nicht, wenn er ein Wohnungsbauunternehmen, dessen Geschäftsführer Maurer- und Stahlbetonmeister ist, mit der Bauaufsicht beauftragt.
2. Selbst bei sorgfältiger Auswahl der Bauaufsicht muss der Bauherr eingreifen, wenn eine erhöhte Gefahrenlage vorliegt oder Zweifel an der Bauaufsicht entstehen.
3. Eine erhöhte Gefahr besteht, wenn sich der einzige Zugang zum Nachbargrundstück im direkten Einwirkungsbereich der Baugrube befindet.
4. Zweifel an der Bauaufsicht sind veranlasst, wenn diese trotz Kenntnis von einer Absackung nichts unternimmt.
5. Auch eine liquidierte und im Handelsregister gelöschte GmbH ist noch parteifähig, solange sie nicht vermögenslos ist.
6. Im Anwaltsprozess bleibt eine zunächst anwaltlich vertretene GmbH prozessfähig, auch wenn sie liquidiert und gelöscht wurde sowie ihr Prozessbevollmächtigter das Mandat niedergelegt hat.
7. Der Liquidator einer GmbH haftet persönlich, wenn er diese trotz streitiger Verbindlichkeiten liquidiert und im Handelsregister gelöscht hat, ohne den Gläubigern zuvor Sicherheit geleistet zu haben.
8. Die Fertigstellung des Bauvorhabens führt nicht zum Verlust der Rechts- und Parteifähigkeit einer projektbezogenen Bauherren-GbR.
9. Eine GbR wird mit Zweckerreichung zur Liquidationsgesellschaft. Sie ist so lange nicht abgewickelt, als noch Verbindlichkeiten bestehen.
10. Zur Einleitung eines Beweisverfahrens gegen eine GbR ist es nicht erforderlich, die Gesellschafter zu nennen. Werden sie genannt, muss klargestellt werden, dass sich das Verfahren gegen die Gesellschaft richtet. Hierzu reicht der Zusatz, dass die Gesellschafter unter dem Namen der GbR handeln, aus.
IBRRS 2009, 0991
KG, Urteil vom 19.08.2008 - 6 U 67/07
1. Bei den Kosten für die Beseitigung von Grundankern einer Baugrubenwand, die im Nachbargrundstück im Bereich einer geplanten unterirdischen S-Bahn-Trasse gesetzt wurden, handelt es sich um einen von der Betriebshaftpflichtversicherung des Tiefbauunternehmers nicht umfassten Erfüllungsschaden und nicht um einen Mangelfolgeschaden, wenn nach dem Inhalt des Tiefbauvertrages das Einbringen der Anker gestattet war und lediglich keine Anker im Trassenbereich verbleiben durften, tatsächlich dort jedoch Anker verblieben, zum Teil weil sie in einem falschen Winkel eingebracht wurden, zum Teil wegen Nichtfunktionierens der Sprengvorrichtungen der planmäßig im Bereich der Trasse eingebrachten Anker.*)
2. Die Beseitigung der Anker stellt dann die Beseitigung des Sachschadens an den Teilen des Nachbargrundstücks dar, die unmittelbar Gegenstand der Bearbeitung durch das Tiefbauunternehmen gewesen sind, so dass auch der Risikoausschluss der Bearbeitungsschäden greift.*)
VolltextIBRRS 2009, 0860
OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19.01.2009 - 10 B 1687/08
1. Im Bebauungsplan kann nach § 22 Abs. 4 BauNVO eine abweichende Bauweise derart festgesetzt werden, dass sich aus der Kombination der vorgegebenen zwingenden Höhe und der Baulinie, auf der gebaut werden muss, die Lage und Größe des Baukörpers eindeutig ergibt (hier: Errichtung eines 88 m hohen Bürogebäudes - "Exzenterhaus" - auf Hochbunker aus dem 2. Weltkrieg).*)
2. Wegen des Vorrangs des Bauplanungsrechts ist in einem solchen Fall die Einhaltung von Abstandflächen nicht erforderlich (§ 6 Abs. 1 Satz 2 a BauO NRW).*)
3. Der Wegfall der Abstandflächen und die dadurch berührten städtebaulichen Belange sind bei der Abwägung (§ 1 Abs. 7 BauGB) zu berücksichtigen.*)
4. Ein nachbarlicher Abwehranspruch gegen eine mit den Planfestsetzungen eines rechtsgültigen Bebauungsplans übereinstimmende Baugenehmigung unter Berufung auf das Gebot der Rücksichtnahme besteht nicht, wenn dieses bereits in den Abwägungsvorgang eingeflossen und dadurch gleichsam aufgezehrt worden ist.*)
VolltextIBRRS 2009, 0366
BGH, Urteil vom 12.12.2008 - V ZR 106/07
1. Einem Wohngrundstück fehlt die zur ordnungsmäßigen Benutzung notwendige Verbindung mit einem öffentlichen Weg, wenn es nur zu Fuß oder mit dem Fahrrand über eine öffentliche Fläche erreicht werden kann; in diesem Fall kommt ein Anspruch des Grundstückseigentümers gegen seine Nachbarn auf Duldung der Benutzung ihrer Grundstücke zum Befahren mit Kraftfahrzeugen in Betracht, damit er mit diesen sein Grundstück erreichen kann.*)
2. Benutzt neben dem Berechtigten auch der duldungspflichtige Grundstückseigentümer die für einen Notweg in Anspruch genommene Fläche, tragen sie die Unterhaltungskosten anteilig.*)
VolltextIBRRS 2009, 0196
OLG Frankfurt, Urteil vom 13.04.2007 - 19 U 131/05
1. Der bauplanende Architekt muss bei der Vorplanung die Zielvorstellungen des Bauherrn abklären. Sind Reihenendhäuser nicht für sich allein standsicher, sondern bedürfen sie dazu der Anbindung an ein benachbartes Gebäude, muss der Architekt den Bauherrn darauf hinweisen, dass entweder die Einwilligung des Eigentümers des Nachbargrundstücks zur Anbindung einzuholen oder aber eine selbstständige Gründung der Häuser vorzunehmen ist.
2. Diese Planung der Gründung des Bauwerks ist Sache des bauplanenden Architekten, nicht des Statikers.
VolltextOnline seit 2008
IBRRS 2008, 3259OVG Niedersachsen, Beschluss vom 22.10.2008 - 1 ME 134/08
1. Wendet sich der Nachbar gegen ein Bauvorhaben ausschließlich wegen der Wirkungen, welche von seiner Masse ausgehen, nicht also (auch) gegen seine Nutzung, dann entfällt das Rechtsschutzbedürfnis für einen Nachbarantrag grundsätzlich schon mit der Fertigstellung des Rohbaus (einschließlich Bedachung). Das gilt auch dann, wenn der Nachbar ein Einschreiten gegen ein Vorhaben wünscht, das der Nachbar mit der Behauptung zu errichten unternimmt, es bedürfe wegen § 69a NBauO keiner Baugenehmigung.*)
2. Baut der Bauherr auf der Grundlage von § 69a NBauO, ist die Bauaufsichthsbehörde nicht in jedem Fall verpflichtet, als Ausgleich für den Verzicht auf ihre präventive Tätigkeit nunmehr verstärkt repressiv tätig zu werden. Das gilt jedenfalls dann, wenn das Vorhaben nach dem eingereichten Entwurf keinen Verstoß gegen nachbarschützende Vorschriften erkennen lässt und die Auswirkungen auf das Nachbargrundstück als nicht gravierend anzusehen sind. In solchen Fällen darf der Nachbar darauf verwiesen werden, seine behaupteten Rechte vor den Zivilgerichten geltend zu machen.*)
IBRRS 2008, 3206
OVG Hamburg, Urteil vom 14.07.2008 - 2 Bf 277/03
1. Eine Baugenehmigung ist rechtswidrig und verletzt den Nachbarn in seinen Rechten, wenn die genehmigten Bauvorlagen hinsichtlich nachbarrechtsrelevanter Baumaßnahmen unbestimmt oder in sich widersprüchlich sind und infolgedessen bei der Ausführung des Vorhabens eine Verletzung nachbarschützender Rechte nicht auszuschließen ist.*)
2. Die in § 68 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 HBauO 1986 festgesetzten Mindesttiefen legen einen Mindestabstand der Nachbarbebauung zur Grundstücksgrenze fest, der ohne Zustimmung des Nachbarn - auch nicht etwa geringfügig - unterschritten werden darf.*)
3. Werden Rechte des Nachbarn lediglich durch einen Bestandteil des Bauvorhabens verletzt, der räumlich-gegenständlich klar abgegrenzt ist, und kann das (nachbarrechtskonform) genehmigte Vorhaben ohne größere Umplanungen auch dann sinnvoll genutzt werden, wenn dieser vollständig entfällt, kommt eine hierauf beschränkte Aufhebung der Baugenehmigung in Betracht (bejaht für den eingeschossigen Vorbau eines Wohnhauses).*)
VolltextIBRRS 2008, 3202
OVG Hamburg, Beschluss vom 05.09.2008 - 2 Bs 65/08
1. Eine (erneute) Zustimmung des Nachbarn gemäß § 71 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 HBauO ist bei jeder baulichen Änderung eines Gebäudes erforderlich, das den die Zustimmungspflicht auslösenden Mindestabstand nicht einhält, wenn die Änderung in diesem räumlichen Bereich gemäß § 6 Abs. 5 und 6 HBauO nachteilige abstandsrechtliche Auswirkungen hat. Eine qualitative Beurteilung der Änderungen findet insoweit nicht statt.*)
2. Hat die Änderung eines Gebäudes, das den die Zustimmungspflicht auslösenden Mindestabstand nicht einhält, keine abstandsrechtlichen Auswirkungen, ist die erneute Zustimmung des Nachbarn nicht erforderlich, wenn dieser den bestehenden Zustand hinnehmen musste und die Änderung keine wesentliche Verstärkung derjenigen Beeinträchtigungen mit sich bringt, die spezifisch auf der Unterschreitung des Mindestabstands beruhen.*)
VolltextIBRRS 2008, 2867
BGH, Urteil vom 19.09.2008 - V ZR 152/07
1. § 912 BGB kann entsprechende Anwendung finden, wenn bei der Veränderung eines Gebäudes erstmals über die Grenze gebaut wird.*)
2. Ein Überbau muss nicht geduldet werden, wenn er den Regeln der Baukunst nicht entspricht und deshalb über die Grenzverletzung hinausreichende Beeinträchtigungen des Nachbarn besorgen lässt.*)
VolltextIBRRS 2008, 2812
LG München I, Urteil vom 10.03.2008 - 15 O 13748/07
Ein nachbarrechtlicher Anspruch aus § 1004 BGB unterliegt nur dann einem Schlichtungsverfahren nach § 15a EGZPO i.V.m. Art. 1 Nr. 2 BaySchlG, wenn dieser Anspruch als Äquivalent zu den Vorschriften der §§ 910, 911, 923 oder 906 BGB geltend gemacht wird.
VolltextIBRRS 2008, 2693
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 09.09.2008 - 3 Wx 110/08
Die einem Wohnungseigentümer durch die Teilungserklärung im Wege einer Sonderberechtigung zur Ausübung überlassene Grunddienstbarkeit zur Errichtung und Nutzung von 2 Pkw-Abstellplätzen einschließlich der dafür erforderlichen Rangierfläche auf dem Nachbargrundstück gewährt kein Sondernutzungsrecht und deshalb keine die Grenzen der Dienstbarkeit überschreitenden Abwehrrechte (hier: Begehen bzw. Mitbenutzung einer Fahrradkammer und einer Müllbox).*)
VolltextIBRRS 2008, 2398
OLG Karlsruhe, Urteil vom 28.05.2008 - 6 U 149/06
Ein Anspruch nach § 7e Abs. 1 Satz 1 NRG-BW (Nachbarrechtsgesetz Baden-Württemberg) setzt voraus, dass der Anschluss eines Grundstücks an eine Versorgungsleitung, eine Abwasserleitung oder einen Vorfluter ohne Benutzung eines fremden Grundstücks nicht oder nur unter erheblichen besonderen Aufwendungen oder nur in technisch unvollkommener Weise möglich ist. Ob erhebliche besondere Aufwendungen erforderlich sind, richtet sich, wie bei § 7c NRG-BW (Nachbarrechtsgesetz Baden-Württemberg), danach, ob der Aufwand für einen eigenen Anschluss des Grundstücks (ohne Inanspruchnahme des Nachbargrundstücks) wesentlich höher ist, als er dies in anderen, "gewöhnlichen" Fällen in diesem Gebiet ist. Nicht maßgeblich ist demgegenüber, ob der Aufwand wesentlich höher ist als bei Inanspruchnahme des Nachbargrundstücks.*)
VolltextIBRRS 2008, 2327
VGH Hessen, Urteil vom 26.05.2008 - 4 UE 1626/06
1. Anders als bei der Verletzung bauplanungsrechtlicher Vorschriften ist bei der Verletzung der bauordnungsrechtlichen Abstandsvorschriften, die einen unmittelbaren Bezug zu den Nachbargrundstücken haben, die tatsächliche Beeinträchtigung des Nachbarn in Belangen, deren Schutz die Abstandsvorschriften dienen, indiziert und die Verletzung seiner Rechte regelmäßig zu bejahen; nur bei Hinzutreten günstiger Umstände kann eine tatsächliche Beeinträchtigung ausnahmsweise verneint werden (Fortführung der Rechtsprechung des Senats, vgl. Urteil vom 4. März 1999 - 4 UE 3309/94 - BRS 62 Nr. 209).*)
2. Zum Maßstab für die Annahme einer Bagatellabweichung von einer erteilten Baugenehmigung.*)
VolltextIBRRS 2008, 2251
OLG Hamm, Urteil vom 03.12.2007 - 5 U 118/07
Zu der Frage, ob der Eigentümer eines Grundstücks, auf dem sich ein Blockheizkraftwerk befindet, zur Versorgung der Nachbargrunstücke verpflichtet ist.
VolltextIBRRS 2008, 1798
OLG Jena, Beschluss vom 15.04.2008 - 4 W 171/08
1. Auch wenn Geruchsbeeinträchtigungen, die in Abhängigkeit von der Produktionsart (einer Biodieselanlage) oder in Abhängigkeit von der Windrichtung auf ein Anliegergrundstück teilweise stärker, teilweise schwächer einwirken oder teilweise auch gar nicht, verändern sie jedenfalls zeitweise den Zustand dieses Grundstücks in einer Weise, dass man durch sachverständige Begutachtung zu einer Bewertung der auf das Grundstück einwirkenden Geruchsimmissionen kommen kann.*)
2. Ein Antrag auf Beweiserhebung im selbständigen Beweisverfahren (nach § 485 Abs. 2 ZPO) kann daher nicht mit der Begründung zurückgewiesen werden, die begehrte Begutachtung betreffe nicht den Zustand des Grundstücks.*)
VolltextIBRRS 2008, 1728
OLG Bamberg, Beschluss vom 02.04.2008 - 4 U 102/07
1. Der Architekt schuldet dem Bauherrn eine genehmigungsfähige Planung in der Leistungsstufe 4. Dies gilt auch, wenn die angestrebte Baugenehmigung zunächst erteilt, später jedoch von einem Nachbarn erfolgreich angefochten wird.
2. Der Bauherr kann aber einen Schadensersatzanspruch gegen den Architekten dann nicht geltend machen, wenn die Vorgaben des Bauherrn nicht in eine ohne Weiteres genehmigungsfähige Planung umsetzbar sind und dem Bauherrn das Risiko der Nichtgenehmigungsfähigkeit bekannt ist.
VolltextIBRRS 2008, 1547
OLG Stuttgart, Urteil vom 08.05.2008 - 13 U 223/07
Bei Verursachung eines nicht versicherten Schaden mit einem Minibagger im Rahmen unentgeltlicher Nachbarschschaftshilfe ist von einem stillschweigend vereinbarten Haftungsauschluss für leicht fahrlässiges Handeln des Gefälligen auszugehen.*)
VolltextIBRRS 2008, 1490
OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 15.03.2007 - 10 A 998/06
1. In Wohngebieten gibt es keinen generellen Schutzanspruch gegen Lichtimmissionen, die von Werbeanlagen in benachbarten, gewerblich genutzten Baugebieten ausgehen.*)
2. Ob Lichtimmissionen in der Nachbarschaft schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen, ist anhand des Gebots der Rücksichtnahme im Einzelfall unter Berücksichtigung der Gebietsart und der Schutzwürdigkeit der gegenläufigen Nutzungsinteressen zu beurteilen. Dabei kann der nordrhein-westfälische Runderlass "Lichtimmissionen, Messung, Beurteilung und Verminderung" vom 13.9.2000 mit seiner Unterscheidung zwischen "Raumaufhellung" und "psychologischer Blendung" als sachverständige Orientierungshilfe dienen.*)
3. Das Gebot der Rücksichtnahme ist nicht verletzt, wenn die Leuchtwerbung eines ca. 150 m entfernten 24 m hohen P.-Pylons nicht zu einer messbaren Raumaufhellung in dem betroffenen Wohngebäude und zu keiner ständigen Ablenkung des Auges führt.*)
4. Nachbarn ist es zuzumuten, Wohnräume durch Vorhänge, Gardinen oder Jalousetten gegen Lichteinwirkungen abzuschirmen.*)
VolltextIBRRS 2008, 1132
BGH, Urteil vom 29.02.2008 - V ZR 31/07
Gestattet der Eigentümer eine von dem Nachbargrundstück ausgehende Störung, bindet dies seinen Einzelrechtsnachfolger grundsätzlich nicht.*)
VolltextIBRRS 2008, 0988
OLG Hamm, Beschluss vom 06.11.2007 - 3 Ss OWi 494/07
1. Bei den Regelungen einer Baumschutzsatzung handelt es sich um öffentlich-rechtliche Beschränkungen von nachbarrechtlichen Ansprüchen. Die in einer solchen Satzung enthaltenen Gebote und Verbote richten sich nicht nur gegen den Eigentümer eines Grundstücks, sondern gelten für jedermann und wirken sich daher auf das (privatrechtliche) Nachbarrechtsverhältnis aus.
2. Wenn eine Vorschrift der Baumschutzsatzung also jedermann verbietet, geschützte Bäume zu entfernen, zu zerstören, zu schädigen oder ihren Aufbau wesentlich zu verändern, so schränkt diese Vorschrift die aus § 910 BGB folgende Befugnis ein, von einem Nachbargrundstück über die Grundstücksgrenze herüberragende Zweige eines geschützten Baumes abzuschneiden.
3. Der räumliche Geltungsbereich einer Baumschutzsatzung, der sich auf die innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile und des Geltungsbereichs der Bebauungspläne erstreckt, ist hinreichend bestimmt umschrieben.
VolltextIBRRS 2008, 0861
VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 10.01.2008 - 3 S 2773/07
Zu den Voraussetzungen, unter denen eine Verletzung der Verpflichtung zur Errichtung notwendiger Stellplätze zu einem Verstoß gegen das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme führen kann.*)
VolltextIBRRS 2008, 0703
OVG Niedersachsen, Urteil vom 09.10.2007 - 1 LB 5/07
1. Zu den Voraussetzungen für einen Anspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten.*)
2. Die Bauaufsichtsbehörde kann einen Nachbarn jedenfalls dann ermessenfehlerfrei auf das Beschreiten des Zivilrechtswegs gegen den unmittelbaren Störer (hier: Tischlereinutzung) verweisen, wenn ihrer Einschätzung nach keine Gesundheitsgefahren, sondern nur Belästigungen in Rede stehen, das Gewerbeaufsichtsamt in seinem Zuständigkeitsbereich stärker betroffen ist als die Bauaufsichtsbehörde selbst und und die beanstandeten Störungen weniger durch eine typische Nutzung der Anlage als durch (behauptetes) rücksichtsloses Verhalten verursacht werden, das einer eigenen Beobachtung durch die Bauaufsichtsbehörde und damit ihrer Beweisführung im Prozess wenig zugänglich ist.*)
3. Eine Tischlerei kann in einem ansonsten eher mischgebietstypisch genutzten städtischen Quartier maßgeblich zur Bestimmung des Gebietscharakters (Gemengelage mit starkem GE-Anteil) beitragen, ohne als Fremdkörper unberücksicht bleiben zu müssen; das gilt jedenfalls dann, wenn sie im Blockinnenbereich überwiegend in eine nicht lärmempfindliche Nutzung z.B. für ein Autohaus eingebettet ist.*)
VolltextIBRRS 2008, 0549
OLG München, Beschluss vom 20.02.2008 - 32 Wx 2/08
Enthält eine Teilungserklärung die Bestimmung „Die einzelnen Eigentümer der Reihenhauseigentumseinheiten sollen wirtschaftlich soweit wie möglich gestellt werden, als ob sie Alleineigentümer der betreffenden Grundstücks- und Gebäudeeinheiten seien“, sind Abwehrrechte der anderen Wohnungseigentümer gegen bestimmte Nutzungen und bauliche Veränderungen in der Regel ausgeschlossen, sofern nicht der Bestand von der Gemeinschaft dienender Anlagenteile als solcher beeinträchtigt oder gegen allgemeine nachbarrechtliche oder nachbarschützende bauordnungsrechtliche Normen verstoßen wird.*)
VolltextIBRRS 2008, 0542
BGH, Urteil vom 24.01.2008 - IX ZR 216/06
1. Aus dem nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis ergibt sich ein Anspruch, der es bei bestehender Grenzverwirrung den betroffenen Eigentümern verwehrt, den streitigen Bereich einseitig und gegen den Willen der anderen in Besitz zu nehmen.*)
2. Wer ein Grundstück aus vom Eigentümer abgeleiteten Recht nutzt, unterliegt aus dem nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis denselben Beschränkungen wie dieser.*)
VolltextIBRRS 2008, 0514
BGH, Urteil vom 01.02.2008 - V ZR 47/07
Der nachbarrechtliche Ausgleichsanspruch entsprechend § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB umfasst auch Vermögenseinbußen, die der Eigentümer oder Besitzer des beeinträchtigten Grundstücks infolge der Beschädigung sich auf dem Grundstück befindlicher beweglicher Sachen erleidet (Abgrenzung zu BGHZ 92, 143).*)
VolltextIBRRS 2008, 0302
BVerwG, Beschluss vom 18.12.2007 - 4 B 55.07
1. Ein Nachbar, dessen Grundstück nicht im Plangebiet liegt, hat grundsätzlich keinen von konkreten Beeinträchtigungen unabhängigen Anspruch auf Schutz vor gebietsfremden Nutzungen im angrenzenden Plangebiet.*)
2. Der Nachbarschutz eines außerhalb der Grenzen des Plangebiets belegenen Grundstückseigentümers bestimmt sich bundesrechtlich (nur) nach dem in § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO enthaltenen Gebot der Rücksichtnahme.*)
VolltextIBRRS 2008, 0099
BVerwG, Urteil vom 29.08.2007 - 4 C 2.07
1. Der TA Lärm vom 26. August 1998 kommt, soweit sie für Geräusche den unbestimmten Rechtsbegriff der schädlichen Umwelteinwirkungen (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB i.V.m. § 3 Abs. 1 BImSchG) konkretisiert, eine im gerichtlichen Verfahren zu beachtende Bindungswirkung zu. Sie unterliegt als normkonkretisierende Verwaltungsvorschrift der revisionsgerichtlichen Überprüfung.*)
2. Die Regelung über den Messabschlag nach Nr. 6.9 TA Lärm ist nicht anzuwenden, wenn auf eine Nachbarklage gegen die Baugenehmigung für eine Windenergieanlage die Lärmimmissionen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren durch Messung ermittelt werden.*)
3. Eine Küche, die nicht lediglich der Zubereitung der Mahlzeiten, sondern auch dem sonstigen Aufenthalt der Bewohner dient, ist als schutzbedürftiger Raum im Sinne von Nr. A.1.3 TA Lärm (in Verbindung mit der DIN 4109, Ausgabe November 1989) anzusehen.*)
4. Es ist Aufgabe der Tatsachengerichte, zu überprüfen, ob Windenergieanlagen Geräusche hervorrufen, die im Hinblick auf ihre außergewöhnliche Störwirkung die Vergabe eines Impulszuschlags rechtfertigen.*)
VolltextOnline seit 2007
IBRRS 2007, 5055VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 08.11.2007 - 3 S 1923/07
1. Der Grad einer "rücksichtslosen" Betroffenheit des Nachbarn bestimmt sich nicht nur nach der Intensität der Beeinträchtigungen, sondern auch nach der Bewertung der rechtlichen Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit von Bauherr und Nachbar im Einzelfall. Dabei können sich unterschiedliche Anforderungen an den Drittschutz ergeben, je nachdem ob es sich um ein allgemein zulässiges, ein befreiungsbedürftiges oder gar um ein erkennbar objektiv rechtswidriges Vorhaben handelt (wie Senatsbeschluss vom 16.02.1990 - 3 S 155/90 -; im Anschluss an BVerwG, Urteile vom 19.09.1986 - 4 C 8.84 -, und vom 06.10.1989 - 4 C 14.87 -).*)
2. Der Grundsatz, dass die bauordnungsrechtlich einzuhaltenden Abstandsflächentiefen auch den Inhalt des bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebots konkretisieren, gilt nur für die vom Schutzbereich der §§ 5 und 6 LBO erfassten Belange und damit nicht für den an planungsrechtliche Kriterien (hier: Maß der baulichen Nutzung) anknüpfenden Belang der optisch erdrückenden Wirkung eines Vorhabens (im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 23.05.1986 - 4 C 34.85 -).*)
VolltextOnline seit 2004
IBRRS 2004, 0744BGH, Urteil vom 04.03.2004 - III ZR 225/03
Zur Verkehrssicherungspflicht für Straßenbäume (hier: Ursächlichkeit einer unterlassenen Baumüberprüfung für einen durch das Abbrechen eines Astes verursachten Verkehrsunfall).*)
VolltextOnline seit 1983
IBRRS 1983, 0266BGH, Urteil vom 21.10.1983 - V ZR 166/82
1. Schattet ein Hochhaus Funkwellen so ab, daß auf dem Nachbargrundstück ein Empfang nicht mehr möglich ist, kann der Eigentümer des beeinträchtigten Grundstücks nicht beanspruchen, auf Kosten des Hochhauseigentümers Anschluß an die Sammelantenne des Hochhauses zu erhalten.*)
2. Er hat auch keinen Anspruch auf Zahlung eines angemessenen Ausgleichs.*)
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OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23.11.2023 - 7 A 1177/23
(Ohne amtliche Leitsätze)
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