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Volltexturteile nach Sachgebieten

Sachgebiet: Handels- und Gesellschaftsrecht

1440 Entscheidungen insgesamt




Online seit 2008

IBRRS 2008, 0748
ProzessualesProzessuales
Abtretung von Masseforderung an Insolvenzverwalter

BGH, Urteil vom 07.01.2008 - II ZR 283/06

1. Ein Insolvenzverwalter kann eine gemäß dem Insolvenzplan treuhänderisch an ihn abgetretene Masseforderung nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens nicht mehr als Partei kraft Amtes, sondern nur aus eigenem Recht als Zessionar weiterverfolgen (im Anschluss an Sen.Urt. v. 15. Juni 1992 - II ZR 88/91, ZIP 1992, 1152 f.).*)

2. Eine Bankbestätigung i.S. von § 37 Abs. 1 Satz 3 AktG muss zu dem - der Bank bekannten - Zweck der Vorlage zum Handelsregister bestimmt sein und grundsätzlich erkennen lassen, dass die (eingeforderten) Bareinlagen eines oder mehrerer bestimmter Inferenten zu endgültig freier Verfügung des Vorstandes der Aktiengesellschaft auf das Bankkonto einbezahlt (worden) sind. Auf die Gegenwarts- oder Vergangenheitsform der Bestätigung kommt es nicht an.*)

3. Eine den vorgenannten Erfordernissen entsprechende Bankbestätigung ist gemäß § 37 Abs. 1 Satz 4 AktG haftungsbegründend unrichtig, wenn bzw. soweit der bestätigte Einlagebetrag nach den der Bank bekannten Umständen nicht oder nicht wirksam zu endgültig freier Verfügung des Vorstandes geleistet worden und die Einlageschuld des oder der betreffenden Inferenten daher nicht erfüllt ist. Das Gleiche gilt, wenn die Bank \"Geldeingänge\" aus nicht genannten Quellen als zu freier Verfügung des Vorstandes stehend in dem Bewusstsein bestätigt, dass damit dem Registergericht der Nachweis einer ordnungsgemäßen Kapitalaufbringung vorgespiegelt werden soll.*)

4. Auf ein Bankkonto der Gesellschaft geleistete Zahlungen sind nicht schon dann der freien Verfügung des Vorstandes entzogen, wenn nicht er allein für das Konto zeichnungsberechtigt ist.*)

5. Ein erstinstanzlicher Beweisantritt der in erster Instanz obsiegenden Partei ist von dem Berufungsgericht auch ohne Wiederholung des Beweisangebots zu beachten.*)

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IBRRS 2008, 0678
Handels- und GesellschaftsrechtHandels- und Gesellschaftsrecht
Gesellschaftsrecht

BGH, Beschluss vom 20.06.2007 - IV ZR 288/06

(Ohne amtlichen Leitsatz)

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IBRRS 2008, 0509
Mit Beitrag
ImmobilienImmobilien
Einwirkungen auf Nachbargrundstück: Haftung des GbR-Gesellschafters

LG Rostock, Urteil vom 16.03.2007 - 9 O 412/06

Ein Gesellschafter einer GbR, die Eigentümerin eines Grundstücks ist, haftet verschuldensunabhängig auch dann für Einwirkungen auf das Nachbargrundstück, wenn ohne sein Wissen sog. Litzenanker zur Stützung einer Spundwand von seinem Grundstück auf das Nachbargrundstück eingebracht werden.

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IBRRS 2008, 0424
Handels- und GesellschaftsrechtHandels- und Gesellschaftsrecht
Handelsrecht

BGH, Beschluss vom 28.11.2007 - III ZR 214/06

(Ohne amtlichen Leitsatz)

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IBRRS 2008, 0381
Handels- und GesellschaftsrechtHandels- und Gesellschaftsrecht
Planmäßiger Entzug von Gesellschaftsvermögen: Schädigung?

BGH, Beschluss vom 07.01.2008 - II ZR 314/05

Zur sittenwidrigen vorsätzlichen Schädigung - auch in der besonderen Form des existenzvernichtenden Eingriffs - bei einem planmäßigen Entzug von Gesellschaftsvermögen der GmbH (hier: "Vereinnahmung" von Forderungen) durch deren Alleingesellschafter.*)

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IBRRS 2008, 0374
Handels- und GesellschaftsrechtHandels- und Gesellschaftsrecht
Verjährung von Schadensanspruch bei Beschädigung d. Transportguts

BGH, Urteil vom 10.01.2008 - I ZR 13/05

Schadensersatzansprüche wegen Beschädigung des Transportguts im unmittelbaren räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit der Ablieferung des Guts verjähren auch dann nach § 439 Abs. 1 HGB, wenn der Ablieferungsvorgang im Zeitpunkt der Schadenshandlung bereits abgeschlossen war.*)

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IBRRS 2008, 0325
InsolvenzrechtInsolvenzrecht
Anspruch von Vorstandsmitglied auf Überbrückungsgeld

BGH, Urteil vom 06.12.2007 - IX ZR 284/03

Ansprüche eines Vorstandsmitglieds auf Überbrückungsgeld und betriebliche Altersversorgung sind mit dem vor Eröffnung des Konkurses über das Vermögen der Anstellungskörperschaft erdienten Anteil Konkursforderung und mit dem während des eröffneten Verfahrens entstandenen Anteil Masseschuld.*)

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IBRRS 2008, 0314
Handels- und GesellschaftsrechtHandels- und Gesellschaftsrecht
Anrechnung der empfangenen Ausgleichszahlungen

BGH, Urteil vom 10.12.2007 - II ZR 199/06

Die Anrechnung der vom außenstehenden Aktionär auf der Grundlage des Gewinnabführungsvertrages empfangenen Ausgleichszahlungen (§ 304 AktG) auf die Abfindungszinsen (§ 305 Abs. 3 Satz 3 AktG) ist nach den "Referenzzeiträumen" der einzelnen Kalender- bzw. Geschäftsjahre vorzunehmen. Danach gebührt dem abfindungsberechtigten Aktionär - bezogen auf die jeweiligen Referenzzeiträume - die Differenz zwischen Ausgleichszahlung und Abfindungszinsen nicht nur dann, wenn der empfangene Ausgleich niedriger ist, sondern auch im umgekehrten Fall, wenn die gesetzlich vorgegebene Mindestdurchschnittsverzinsung für die Abfindung in jenem Zeitraum hinter dem (höheren) Ausgleich zurückbleibt (Bestätigung von BGHZ 152, 29; 155, 110).*)

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IBRRS 2008, 0311
Handels- und GesellschaftsrechtHandels- und Gesellschaftsrecht
Beginn der Verjährungsfrist für Unterbilanzhaftung

BGH, Beschluss vom 26.11.2007 - II ZA 14/06

Zum Beginn der fünfjährigen Verjährungsfrist analog § 9 Abs. 2 GmbHG a.F. für die Unterbilanzhaftung des Gesellschafters in "Altfällen" (vor BGHZ 155, 318) der Verwendung eines "alten" GmbH-Mantels.*)

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IBRRS 2008, 0267
Handels- und GesellschaftsrechtHandels- und Gesellschaftsrecht
Verpflichtung zur Übernahme von Verlusten als Nebenpflicht

BGH, Beschluss vom 22.10.2007 - II ZR 101/06

Eine Verpflichtung der Gesellschafter in der Satzung einer GmbH zur Übernahme von Verlusten ist als Nebenleistungspflicht unwirksam, wenn sie weder zeitlich begrenzt ist noch eine Obergrenze enthält.*)

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IBRRS 2008, 0261
Mit Beitrag
GewerberaummieteGewerberaummiete
Muss der Vermieter der Eigentümer sein?

BGH, Urteil vom 21.11.2007 - XII ZR 149/05

Die Wirksamkeit eines Mietvertrages setzt nicht voraus, dass der Vermieter zugleich Eigentümer ist.

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IBRRS 2008, 0235
ProzessualesProzessuales
Verbot des Erfolgshonorars

BGH, Beschluss vom 08.11.2007 - IX ZR 191/06

(Ohne amtlichen Leitsatz)

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IBRRS 2008, 0228
Handels- und GesellschaftsrechtHandels- und Gesellschaftsrecht
Kündigung von Anstellungsvertrag des GmbH-Geschäftsführers

BGH, Beschluss vom 15.10.2007 - II ZR 236/06

1. Der Anstellungsvertrag eines GmbH-Geschäftsführers kann wegen Verletzung der Insolvenzantragspflicht fristlos gekündigt werden. Wie sich diese Kündigung auf eine erteilte Versorgungszusage auswirkt, ist eine Frage der konkreten Gestaltung im Einzelfall.*)

2. Der Alleingesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH fällt nicht in den Anwendungsbereich des BetrAVG, es sei denn, es wäre ihm ein ihn besser stellendes Versprechen gegeben worden.*)

3. Für die Feststellung der Insolvenzreife hat die Handelsbilanz indizielle Bedeutung.*)

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IBRRS 2008, 0216
Mit Beitrag
ARGEARGE
Vertretungsbefugnis in einer GbR und Missbrauch der Vertretungsmacht

KG, Urteil vom 01.06.2007 - 21 U 1/02

1. Zur Vertretung einer GbR ist das Handeln aller Gesellschafter erforderlich, wenn der Gesellschaftsvertrag nichts Abweichendes regelt.

2. Ein Geschäftspartner kann sich nach Treu und Glauben auf die Vertretungsbefugnis nicht berufen, wenn es sich ihm aufdrängen muss, dass der Vertreter pflichtwidrig zum Nachteil des Vertretenen handelt.

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IBRRS 2008, 0188
Handels- und GesellschaftsrechtHandels- und Gesellschaftsrecht
Anspruch auf Gleichbehandlung bei pflichtwidrigem Handeln?

BGH, Beschluss vom 22.10.2007 - II ZR 184/06

Auf ein pflichtwidriges Handeln des Vorstands einer Aktiengesellschaft zugunsten eines einzelnen Aktionärs kann ein anderer Aktionär nicht einen Anspruch auf - ebenso pflichtwidrige - "Gleichbehandlung" stützen.*)

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IBRRS 2008, 0183
ProzessualesProzessuales
Verfahrensrecht - Zurückweisung eines Musterfeststellungsantrags

BGH, Beschluss vom 03.12.2007 - II ZB 15/07

1. Ein Musterfeststellungsantrag ist nach § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 KapMuG wegen Entscheidungsreife des Hauptsacheverfahrens zurückzuweisen, wenn der Tatsachenstoff hinreichend geklärt ist und die Entscheidung des Hauptsacheverfahrens nicht von einer Rechtsfrage abhängt, die in dem Musterfeststellungsantrag als Feststellungsziel genannt ist.*)

2. Ein im ersten Rechtszug gestellter Musterfeststellungsantrag wird unzulässig, wenn das Hauptsacheverfahren nicht mehr im ersten Rechtszug anhängig ist.*)

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IBRRS 2008, 0174
Handels- und GesellschaftsrechtHandels- und Gesellschaftsrecht
Sachkapitalerhöhung durch Übernahmeerklärung

BGH, Beschluss vom 05.11.2007 - II ZR 268/06

1. Der Charakter einer Sachkapitalerhöhung kann sich auch aus der mit dem Erhöhungsbeschluss in einer Urkunde zusammengefassten Übernahmeerklärung (§ 55 Abs. 1 GmbHG) ergeben (vgl. Sen.Urt. v. 13. Oktober 1966 - II ZR 56/64, WM 1966, 1262). Der Gegenstand der Sacheinlage kann anstelle seiner Festsetzung im Kapitalerhöhungsbeschluss (§ 56 Abs. 1 GmbHG) auch durch gleichzeitig beschlossene Satzungsänderung festgesetzt werden.*)

2. Bis zur Eintragung einer Kapitalerhöhung im Handelsregister steht es den Gesellschaftern frei, den Erhöhungsbeschluss, dessen Festsetzungen oder die zu seiner Durchführung geschlossenen Einbringungsverträge (auch) dahin zu ändern, dass der Mehrwert einer bereits geleisteten Sacheinlage zugleich auf eine zweite Sachkapitalerhöhung anzurechnen ist.*)

3. Für die Verpflichtung einer GmbH zur Vergütung des (die Stammeinlageschuld des Inferenten übersteigenden) Mehrwerts einer Sacheinlage genügt eine durch Auslegung der Handelsregisterunterlagen feststellbare Vergütungsvereinbarung (vgl. RGZ 159, 321, 326 f.).*)

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IBRRS 2008, 0173
Handels- und GesellschaftsrechtHandels- und Gesellschaftsrecht
Geltung der allgemeinen Kapitalaufbringungsregeln

BGH, Urteil vom 10.12.2007 - II ZR 180/06

1. Die allgemeinen Kapitalaufbringungsregeln des GmbH-Rechts (§ 19 GmbH) gelten auch bei der Komplementär-GmbH einer GmbH & Co. KG, ohne dass unter dem Gesichtspunkt einer "wirtschaftlichen Einheit" der beiden Gesellschaften ein "Sonderrecht" für die Kapitalaufbringung bei der Komplementär-GmbH anzuerkennen wäre. Danach ist die Einlageforderung der (Komplementär-)GmbH nicht erfüllt, wenn die an sie gezahlten Einlagemittel umgehend als "Darlehen" an die von dem oder den Inferenten beherrschte KG weiterfließen (vgl. BGHZ 153, 107).*)

2. Aus den Kapitalerhaltungsregeln (§§ 30, 31 GmbHG) ergibt sich schon deswegen nichts anderes, weil diese Regeln erst nach dem ordnungsgemäß abgeschlossenen Kapitalaufbringungsvorgang anwendbar sind (vgl. Sen.Urt. v. 17. September 2001 - II ZR 275/99, ZIP 2001, 1997 f.).*)

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IBRRS 2008, 0145
Handels- und GesellschaftsrechtHandels- und Gesellschaftsrecht
Inanspruchnahme zukünftiger Aktionäre

BGH, Urteil vom 13.11.2007 - XI ZR 294/07

Schuldner des Anspruchs gemäß § 62 Abs. 1 Satz 1, § 57 Abs. 1 Satz 1 AktG ist auch der faktische Aktionär, der, wirtschaftlich betrachtet, eine Aktionärsposition bekleidet und als Treugeber die Aktien durch einen anderen halten lässt. Auch zukünftige Aktionäre können in Anspruch genommen werden, wenn zwischen der verbotswidrigen Leistung und dem Erwerb der Aktien ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht und die Leistung mit Rücksicht auf die künftige Aktionärseigenschaft erfolgt.*)

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IBRRS 2008, 0077
Handels- und GesellschaftsrechtHandels- und Gesellschaftsrecht
Anspruch auf Rückzahlung nicht geschuldeter Vergütung

BGH, Beschluss vom 26.11.2007 - II ZR 161/06

1. Der Anspruch der GmbH gegen ihren Geschäftsführer auf Rückzahlung einer nicht geschuldeten Vergütung umfasst auch die abgeführte Lohnsteuer.*)

2. Der Geschäftsführer haftet nach § 43 Abs. 2 GmbHG, wenn er darauf hinwirkt, sich eine ihm nach dem Anstellungsvertrag nicht zustehende Vergütung von der Gesellschaft anweisen zu lassen.*)

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IBRRS 2008, 0043
Handels- und GesellschaftsrechtHandels- und Gesellschaftsrecht
Abrede über neben der Einlage zu erbringendes Aufgeld

BGH, Urteil vom 15.10.2007 - II ZR 216/06

1. Abreden über ein als neben der Einlage zu erbringendes Aufgeld (Agio) sind bei der GmbH sowohl in statutarischer Form gemäß § 3 Abs. 2 GmbHG bzw. aufgrund formwirksamen Kapitalerhöhungsbeschlusses als auch ohne statutarische Grundlage durch rein schuldrechtlich wirkende Vereinbarung zulässig.*)

2. Ein in den satzungsändernden Kapitalerhöhungsbeschluss und die Übernahmeerklärung aufgenommenes statutarisches Agio wird als korporative Nebenleistungspflicht mit der Eintragung der Kapitalerhöhung in das Handelsregister verbindlich. Danach kann die Übernahmeerklärung auch in Bezug auf das Agio vom Inferenten nicht mehr wegen Willensmängeln gemäß §§ 119, 123 BGB angefochten werden.*)

3. Die auf § 46 Nr. 2 GmbHG oder inhaltsgleicher Satzungsregelung beruhende Beschlusskompetenz der Gesellschafter zur Einforderung sowohl der Geldeinlage selbst als auch eines darüber hinaus aufgrund statutarischer Festlegung zu leistenden Agio entfällt mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der GmbH. In diesem Fall ist der Insolvenzverwalter befugt, auch eine bis dahin noch nicht fällig gestellte Einlage- oder (Rest-)Agioforderung unmittelbar zur Masse einzufordern.*)

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IBRRS 2008, 0031
Handels- und GesellschaftsrechtHandels- und Gesellschaftsrecht
Rechtswirkung des Hinweises "alle Ansprüche abgegolten"?

BGH, Urteil vom 13.09.2007 - I ZR 155/04

1.Zur Frage der Rechtswirkung eines Hinweises in dem Schreiben des Frachtführers an den Absender wegen des Verlusts von Frachtgut, mit der Einlösung eines beigefügten Schecks seien alle Ansprüche aus diesem Schaden abgegolten.*)

2. Bei einem Frachtvertrag lässt sich die Mitverursachung des durch Verlust des Gutes entstandenen Schadens durch den Absender nicht mit der Begründung verneinen, für den Frachtführer habe angesichts des sehr hohen spezifischen Gewichts der Sendung und der Angaben über den Absender und den Empfänger ("Edelmetaal" und "Kunstprägeanstalt") kein Zweifel über den zumindest möglichen hohen Wert bestehen können.*)

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IBRRS 2008, 0029
InsolvenzrechtInsolvenzrecht
Darlegungslast des Insolvenzverwalters zur Überschuldung

BGH, Beschluss vom 05.11.2007 - II ZR 262/06

1. Der Insolvenzverwalter genügt seiner Darlegungslast zum Merkmal der Überschuldung, wenn er eine Handelsbilanz mit dem Ausweis eines nicht durch Eigenkapital gedeckten Fehlbetrages vorlegt und erläutert, ob und gegebenenfalls welche Abweichungen nach Insolvenzrecht bestehen und dass danach eine Überschuldung im insolvenzrechtlichen Sinne gegeben ist. Dabei hat er auf den Gegenvortrag des beklagten Geschäftsführers einzugehen.*)

2. Zahlungen des Geschäftsführers nach Insolvenzreife sind dann mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns vereinbar i.S. des § 64 Abs. 2 Satz 2 GmbHG, wenn durch sie größere Nachteile für die Insolvenzmasse abgewendet werden sollen (vgl. BGHZ 146, 264, 274 f. m. Nachw.).*)

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IBRRS 2008, 0019
ARGEARGE
Wann liegt eine GbR in Form einer Innengesellschaft vor?

BGH, Urteil vom 12.11.2007 - II ZR 183/06

1. Die Annahme einer Innengesellschaft bürgerlichen Rechts erfordert, dass sich die Beteiligten mit gesellschaftsrechtlicher Bindung zur Förderung eines gemeinsamen Zwecks verpflichten.*)

2. Ein auf einem anderen Rechtsverhältnis (hier: Kaufvertrag über einen Erbanteil) beruhender Anspruch eines Gesellschafters gegen seinen Mitgesellschafter unterliegt in der Auseinandersetzung einer Gesellschaft keiner Durchsetzungssperre.*)

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IBRRS 2008, 0014
Handels- und GesellschaftsrechtHandels- und Gesellschaftsrecht
"Gespaltene Beitragspflicht"

BGH, Urteil vom 05.11.2007 - II ZR 230/06

Den Anforderungen an die Bestimmtheit bzw. Bestimmbarkeit weiterer neben die Einlagepflicht tretender Beitragslasten (sog. "gespaltene Beitragspflicht", s. zuletzt Sen.Urt. v. 19. März 2007 - II ZR 73/06, Tz. 17 m.w.Nachw.) trägt eine Vertragsgestaltung Rechnung, nach der sich aus dem Gesellschaftsvertrag i.V.m. der zugehörigen Beitrittserklärung die maximale Höhe (hier: durch Angabe eines "Netto-Gesamtaufwands") der den Gesellschafter treffenden Beitragspflicht ergibt.*)

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IBRRS 2008, 0010
Handels- und GesellschaftsrechtHandels- und Gesellschaftsrecht
Freiwillige Zahlung in die "freie Kapitalrücklage"

BGH, Beschluss vom 15.10.2007 - II ZR 249/06

Zur Zulässigkeit der (vorabgesprochenen) Verwendung einer im Zusammenhang mit einer Kapitalerhöhung bei einer KGaA vom Inferenten über die Einlage hinaus erbrachten freiwilligen Zahlung in die "freie Kapitalrücklage" für die Tilgung von Schulden einer Konzernschwestergesellschaft gegenüber dem Inferenten unter dem Blickwinkel einer Umgehung der Kapitalschutzvorschriften.*)

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Online seit 2007

IBRRS 2007, 5003
Handels- und GesellschaftsrechtHandels- und Gesellschaftsrecht
Übernahme der Pflicht zur Verpackung des Gutes durch Spediteur

BGH, Urteil vom 13.09.2007 - I ZR 207/04

1. Hat der Spediteur die Pflicht zur Verpackung des Gutes aufgrund einer selbständigen Abrede unabhängig von der Speditionsleistung übernommen, so ist auf die Erbringung der Verpackungsleistung Werkvertragsrecht anzuwenden. Ist die Verpackungsleistung dagegen als beförderungsbezogene, speditionelle Nebenpflicht im Rahmen eines Speditionsvertrags und nicht unabhängig davon übernommen worden, richtet sich die Haftung des Spediteurs auch hinsichtlich der Verpackungsleistung gemäß § 454 Abs. 2 HGB einheitlich nach Speditionsrecht.*)

2. Von der Haftung für Schäden, die auf einer ungenügenden Verpackung des Gutes beruhen, ist der Frachtführer nach § 427 Abs. 1 Nr. 2 HGB befreit, wenn er das Gut als Erfüllungsgehilfe des Absenders verpackt hat. Das ist der Fall, wenn er die Verpackung aufgrund einer selbständigen Abrede als von den Pflichten des Frachtvertrags unabhängige zusätzliche werkvertragliche Pflicht übernommen hat. Handelt es sich um eine Beförderung von Gütern per Schiff, greift zugunsten des Verfrachters als Erfüllungsgehilfen des Befrachters der Haftungsausschlussgrund des § 608 Abs. 1 Nr. 5 HGB ein.*)

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IBRRS 2007, 4826
Handels- und GesellschaftsrechtHandels- und Gesellschaftsrecht
Wann beginnt Enthaftungsfrist?

BGH, Urteil vom 24.09.2007 - II ZR 284/05

Wird das Ausscheiden des Gesellschafters einer OHG nicht in das Handelsregister eingetragen, beginnt - wie im BGB-Gesellschaftsrecht - der Lauf der fünfjährigen Enthaftungsfrist mit der positiven Kenntnis des Gesellschaftsgläubigers vom Ausscheiden des Gesellschafters; die Eintragung des Ausscheidens im Handelsregister ist für den Fristbeginn nicht konstitutiv.*)

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IBRRS 2007, 4709
Handels- und GesellschaftsrechtHandels- und Gesellschaftsrecht
Anfechtungsbefugnis des Aktionärs

BGH, Beschluss vom 11.06.2007 - II ZR 152/06

1. Ein Hauptversammlungsbeschluss, der den Vorstand zu einem Bezugsrechtsausschluss bei der Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen (§ 221 AktG) im Rahmen einer bedingten Kapitalerhöhung (§§ 192 ff. AktG) ermächtigt (§ 203 Abs. 2 Satz 1 AktG analog; vgl. Sen.Beschl. v. 21. November 2005 - II ZR 79/04, ZIP 2006, 368) und für den Fall eines Vorgehens in entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG bestimmte Voraussetzungen in Anlehnung an diese Vorschrift festlegt, ist rechtlich unbedenklich. Ob die in dem Hauptversammlungsbeschluss genannten Voraussetzungen vorliegen, haben der Vorstand und der Aufsichtsrat zu prüfen, wenn sie von der Ermächtigung Gebrauch machen wollen (vgl. Sen. aaO; BGHZ 136, 133, 140).*)

2. Gemäß § 245 Nr. 1 AktG anfechtungsbefugt ist ein Aktionär auch, wenn er seinen Widerspruch gegen den Beschluss schon vor dessen Fassung erklärt hat.*)

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IBRRS 2007, 4618
Rechtsanwälte und NotareRechtsanwälte und Notare
Notarrecht - Hinweispflicht auf Gefahr einer Differenzhaftung des Übernehmers

BGH, Beschluss vom 02.10.2007 - III ZR 13/07

Der Notar hat, wenn eine Erhöhung des Stammkapitals einer GmbH mit Sacheinlagen erfolgen soll und Anlass zu Zweifeln an einer richtigen Bewertung der Sacheinlagen besteht, auf die Gefahr einer Differenzhaftung des Übernehmers hinzuweisen. Dabei kann auch über die Frage aufzuklären sein, ob eine einzubringende Gesellschafterforderung gegen die GmbH vollwertig ist.*)

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IBRRS 2007, 4604
Handels- und GesellschaftsrechtHandels- und Gesellschaftsrecht
Wer ist Stammkunde eines Tankstellenhalters?

BGH, Urteil vom 12.09.2007 - VIII ZR 194/06

1. Der Tankstellenhalter, der einen Handelsvertreterausgleich nach § 89b HGB beansprucht, darf sich zur Darlegung und zum Beweis des auf Geschäfte mit Stammkunden entfallenden Anteils des Umsatzes und der Provisionseinnahmen (§ 89b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HGB) auf geeignete repräsentative Umfragen stützen, soweit er keine zumutbare Möglichkeit hat, die Zahlungsvorgänge an der Tankstelle auszuwerten und den Stammkundenanteil auf dieser Grundlage zu schätzen. Das Mineralölunternehmen darf einer solchen Schätzung jedoch eine auf einer Auswertung der Zahlungsvorgänge beruhende Schätzung des Stammkundenanteils entgegenhalten (Fortführung der Senatsurteile vom 10. Juli 2002 - VIII ZR 158/01, WM 2003, 499, unter II 1 b aa und VIII ZR 58/00, WM 2003, 491, unter B I 1 b aa und vom 6. August 1997 - VIII ZR 150/96, WM 1998, 31, unter B I 1 c und VIII ZR 92/96, WM 1998, 25, unter B I 2 c aa).*)

2. Als Stammkunden (Mehrfachkunden) eines Tankstellenhalters können im Allgemeinen die Kunden angesehen werden, die mindestens vier Mal im Jahr - also durchschnittlich wenigstens ein Mal pro Quartal - bei ihm getankt haben.*)

3. Werden die Verkaufsbemühungen des Tankstellenhalters in nicht unerheblichem Maße durch eine von dem niedrigen Preis des Kraftstoffs ausgehende "Sogwirkung" gefördert, kann aus Billigkeitsgründen (§ 89b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 HGB) eine Kürzung des Ausgleichsanspruchs gerechtfertigt sein.*)

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IBRRS 2007, 4478
Handels- und GesellschaftsrechtHandels- und Gesellschaftsrecht
Beschluss über Aufhebung der Liquidation einer KG

BGH, Beschluss vom 02.07.2007 - II ZR 181/06

1. Ein Kommanditist ist nicht aus gesellschafterlicher Treuepflicht verpflichtet, zur Durchführung eines zeitlich ungewissen Sanierungskonzepts einer Änderung des Gesellschaftsvertrages zuzustimmen, durch die ein Teil seiner Haftsumme in eine Zahlungspflicht gegenüber der Kommanditgesellschaft umgewandelt werden soll.*)

2. Befindet sich die Kommanditgesellschaft in der Liquidation, muss ein - grundsätzlich möglicher - Beschluss der Gesellschafter über die Aufhebung der Liquidation und Fortsetzung der Gesellschaft einstimmig gefasst werden, solange nicht nach dem Gesellschaftsvertrag eine mehrheitliche Beschlussfassung zugelassen ist (vgl. BGHZ 8, 35 ff.).*)

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IBRRS 2007, 4454
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Sicherheiten: Wie werthaltig ist eine Patronatserklärung?

OLG Frankfurt, Urteil vom 19.09.2007 - 4 U 22/07

1. Bei einer Patronatserklärung, die vom Patron (Muttergesellschaft) gegenüber dem Unterstützten (Tochtergesellschaft) abgegeben wird, kommt es für die Bestimmung von Inhalt und Reichweite darauf an, wie die Tochtergesellschaft die Erklärung nach §§ 133, 157 BGB und unter Berücksichtigung von Treu und Glauben und der Verkehrssitte verstehen konnte und durfte.*)

2. Aus einer Patronatserklärung, wonach es der „Geschäftspoliktik“ („business policy“) der Erklärenden entspreche, die Kreditwürdigkeit der Erklärungsempfängerin zu erhalten, ergibt sich grundsätzlich keine Übernahme einer rechtlichen Verpflichtung zur Unterstützung der Tochtergesellschaft.*)

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IBRRS 2007, 4399
Handels- und GesellschaftsrechtHandels- und Gesellschaftsrecht
Frachtsrecht - Eigene Ansprüche des frachtbriefmäßigen Empfängers bei Verlust?

BGH, Urteil vom 14.06.2007 - I ZR 50/05

Dem frachtbriefmäßigen Empfänger des Transportgutes können bei Verlust oder Beschädigung des Gutes auch gegen den Unterfrachtführer, der nicht aufeinanderfolgender Frachtführer i.S. von Art. 30 Abs. 1 WA 1955 ist, eigene Schadensersatzansprüche zustehen (Aufgabe von BGHZ 116, 15 [zu Art. 34 CMR]).*)

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IBRRS 2007, 4397
Handels- und GesellschaftsrechtHandels- und Gesellschaftsrecht
Frachtsrecht - Haftung des Transporteurs bei unterlassenem Versenderhinweis?

BGH, Urteil vom 03.05.2007 - I ZR 109/04

Eine Haftung des Transporteurs, die über die vertraglich vereinbarte Wertgrenze hinausgeht, ab der er Güter nicht mehr befördern will, ist bei einem Mitverschulden des Versenders wegen eines unterlassenen Hinweises auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens in der Regel zu verneinen.*)

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IBRRS 2007, 4379
ProzessualesProzessuales
Wann liegt Verstoß gegen Schikaneverbot vor?

BGH, Beschluss vom 09.07.2007 - II ZR 95/06

1. Dass der gleiche Sachverhalt von zwei Gerichten unterschiedlich beurteilt wird, begründet noch keine Divergenz i.S. des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO. Hinzukommen muss, dass dieser Beurteilung unterschiedliche Rechtssätze zugrunde liegen.*)

2. Die persönliche Haftung des Kommanditisten lebt nach § 171 Abs. 4 Satz 1 HGB auch dann wieder auf, wenn an ihn ein Agio zurückgezahlt wird, sofern dadurch der Stand seines Kapitalkontos unter den Betrag seiner Haftsumme sinkt.*)

3. Eine Schikane i.S. des § 226 BGB oder eine unzulässige Rechtsausübung i.S. des § 242 BGB liegt nur dann vor, wenn die Geltendmachung eines Rechts keinen anderen Zweck haben kann als die Schädigung eines anderen, wenn der Rechtsausübung kein schutzwürdiges Eigeninteresse zugrunde liegt oder wenn das Recht nur geltend gemacht wird, um ein anderes, vertragsfremdes oder unlauteres Ziel zu erreichen.*)

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IBRRS 2007, 4363
ImmobilienImmobilien
Betriebsaufspaltung bei Überlassung von Teilen des Gesamtgutes

BFH, Urteil vom 19.10.2006 - IV R 22/02

1. Überlassen in Gütergemeinschaft lebende Ehegatten zum Gesamtgut gehörende wesentliche Betriebsgrundlagen an eine GmbH, deren alleiniger Gesellschafter einer der Ehegatten ist, liegen die Voraussetzungen der Betriebsaufspaltung vor, wenn die Gesellschaftsbeteiligung ebenfalls zum Gesamtgut gehört.*)

2. Die Beteiligung an einer GmbH ist nicht dem Sondergut zuzurechnen, wenn nach dem Gesellschaftsvertrag eine Übertragung von Gesellschaftsanteilen zwar nur mit Genehmigung aller Gesellschafter möglich ist, die Übertragung an einen Ehegatten aber keiner Beschränkung unterliegt.*)

3. Die Gewerbesteuerbefreiung der Betriebskapitalgesellschaft nach § 3 Nr. 6 GewStG erstreckt sich auch auf das Besitzunternehmen (Anschluss an BFH-Urteil vom 29. März 2006 X R 59/00, BFHE 213, 50, BStBl II 2006, 661).*)

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IBRRS 2007, 4362
Leasing und ErbbaurechtLeasing und Erbbaurecht
Vermietung von Teilen eines Einfamilienhaus an eigene GmbH

BFH, Urteil vom 13.07.2006 - IV R 25/05

Wird ein Teil eines normalen Einfamilienhauses von den Gesellschaftern der Betriebs-GmbH an diese als einziges Büro (Sitz der Geschäftsleitung) vermietet, so stellen die Räume auch dann eine wesentliche, die sachliche Verflechtung begründende Betriebsgrundlage im Sinne der Rechtsprechung zur Betriebsaufspaltung dar, wenn sie nicht für Zwecke des Betriebsunternehmens besonders hergerichtet und gestaltet sind. Das gilt jedenfalls dann, wenn der Gebäudeteil nicht die in § 8 EStDV genannten Grenzen unterschreitet.*)

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IBRRS 2007, 4257
WettbewerbsrechtWettbewerbsrecht
Wiederholungsgefahr bei wettbewerbswidrigen Handlungen

BGH, Urteil vom 26.04.2007 - I ZR 34/05

Wettbewerbswidrige Handlungen, die Mitarbeiter oder Beauftragte in einem Betrieb begangen haben, bevor dessen Rechtsträger gemäß § 2 Nr. 1 UmwG auf einen anderen Rechtsträger verschmolzen worden ist, begründen auch dann, wenn der Betrieb fortgeführt wird, bei dem übernehmenden Rechtsträger keine Wiederholungsgefahr. Auch eine Erstbegehungsgefahr kann in einem solchen Fall bei dem übernehmenden Rechtsträger nicht allein wegen der Rechtsnachfolge und der Fortführung des Betriebs angenommen werden.*)

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IBRRS 2007, 4254
Handels- und GesellschaftsrechtHandels- und Gesellschaftsrecht
Anwendung des VerbrKrG bei Anschubfinanzierung?

BGH, Urteil vom 24.07.2007 - XI ZR 208/06

Das Verbraucherkreditgesetz findet auf die Mithaftungsübernahme des geschäftsführenden Gesellschafters einer GmbH & Co. KG auch dann entsprechende Anwendung, wenn die neu gegründete Gesellschaft das Darlehen zur Anschubfinanzierung aufgenommen hat (im Anschluss an Senatsurteil vom 28. Januar 1997 - XI ZR 251/95, WM 1997, 663).*)

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IBRRS 2007, 4244
InsolvenzrechtInsolvenzrecht
Anmeldung d. eigenkapitalersetzenden Darlehen

BGH, Urteil vom 05.07.2007 - IX ZR 221/05

1. Meldet der Gesellschafter ein eigenkapitalersetzendes Darlehen zur Insolvenztabelle an, ist aber der Vertrag wegen Verstoßes gegen das Verbot der Durchführung staatlicher oder aus staatlichen Mitteln gewährter Beihilfen nach dem EG-Vertrag nichtig, ist die Klage auf Feststellung des vom Verwalter bestrittenen Anspruchs als Darlehensforderung unzulässig; es bedarf einer Neuanmeldung des Rückforderungsanspruchs.*)

2. Ist die Bundesrepublik Deutschland aufgrund einer Entscheidung der Europäischen Kommission zur Rückforderung einer Beihilfe verpflichtet, ist diese Rückforderung eine einfache Insolvenzforderung im Rang des § 38 InsO; dem Umstand, dass sie den Regeln über eigenkapitalersetzende Darlehen unterliegt, kommt keine Bedeutung zu.*)

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IBRRS 2007, 4239
ProzessualesProzessuales
Nachweis der Einzahlung der Stammeinlage

BGH, Beschluss vom 09.07.2007 - II ZR 222/06

Die grundsätzliche Beweislast des GmbH-Gesellschafters für die - auch längere Zeit zurückliegende - Einzahlung der Stammeinlage (§ 19 Abs. 1 GmbHG, § 362 BGB) hindert den Tatrichter nicht, den entsprechenden Nachweis aufgrund unstreitiger oder erwiesener Indiztatsachen als geführt anzusehen. Insoweit handelt es sich um eine tatrichterlicher Beurteilung unterliegende Frage des im Einzelfall erforderlichen Beweismaßes.*)

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IBRRS 2007, 4205
Handels- und GesellschaftsrechtHandels- und Gesellschaftsrecht
Nichterfüllung von Frachtlohnansprüchen

BGH, Urteil vom 11.01.2007 - I ZR 167/04

(Ohne amtlichen Leitsatz)

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IBRRS 2007, 4164
Handels- und GesellschaftsrechtHandels- und Gesellschaftsrecht
Gesellschaftsrecht

BGH, Beschluss vom 17.07.2007 - XI ZR 161/07

(Ohne amtlichen Leitsatz)

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IBRRS 2007, 4121
Mit Beitrag
Handels- und GesellschaftsrechtHandels- und Gesellschaftsrecht
Verdeckte gemischte Sacheinlage

BGH, Urteil vom 09.07.2007 - II ZR 62/06

1. Eine verdeckte gemischte Sacheinlage (vgl. Sen.Urt. v. 20. November 2006 - II ZR 176/05, ZIP 2007, 178) liegt auch dann vor, wenn eine Aktiengesellschaft innerhalb der Zweijahresfrist des § 52 Abs. 1 AktG im Zusammenhang mit einer Barkapitalerhöhung ein Austauschgeschäft mit dem Zeichner der neuen Aktien schließt und das vereinbarte Entgelt den Betrag seiner Einlageverpflichtung (oder auch das Volumen der Kapitalerhöhung) um ein Vielfaches übersteigt.*)

2. Das gemäß § 183 Abs. 2 Satz 1 AktG unwirksame Austauschgeschäft ist, soweit nicht dingliche Ansprüche des Inferenten (§§ 985, 894 BGB) eingreifen (vgl. BGHZ 155, 329), nach Bereicherungsrecht (§§ 812, 818 BGB) unter Saldierung der beiderseitigen Bereicherungsansprüche rückabzuwickeln. Das gilt auch im Insolvenzverfahren der Gesellschaft jedenfalls dann, wenn die Voraussetzungen des sinngemäß anzuwendenden § 94 InsO vorliegen.*)

3. Ein aktienrechtlicher Rückforderungsanspruch der Gesellschaft gemäß § 62 AktG besteht weder in den Fällen der §§ 27 Abs. 3 Satz 1, 183 Abs. 2 Satz 1 AktG noch im Fall der Unwirksamkeit eines Nachgründungsgeschäfts gemäß § 52 Abs. 1 AktG. Unberührt bleibt der Anspruch der Gesellschaft auf (erneute) Zahlung des Ausgabebetrages der Aktien gemäß §§ 27 Abs. 3 Satz 3, 183 Abs. 2 Satz 3 AktG.*)

4. Auch im Urkundenprozess (§§ 592 ff. ZPO) können die Gesellschaft oder ihr Insolvenzverwalter nicht ohne weiteres das aufgrund des unwirksamen Austauschgeschäfts Geleistete zurückfordern, sondern nur einen Anspruch auf den nach Saldierung verbleibenden Überschuss geltend machen und müssen daher einen entsprechenden Saldo - unter Beachtung ihrer prozessualen Wahrheitspflicht (§ 138 ZPO) - darlegen.*)

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IBRRS 2007, 4103
Handels- und GesellschaftsrechtHandels- und Gesellschaftsrecht
Wird dem Handelsvertreter Verschulden d. Hilfsperson zugerechnet?

BGH, Urteil vom 18.07.2007 - VIII ZR 267/05

1. Für den Ausschlusstatbestand des § 89b Abs. 3 Nr. 2 HGB ist ein eigenes Verschulden des Handelsvertreters erforderlich; das Fehlverhalten einer Hilfsperson ist dem Handelsvertreter insoweit - anders als im Rahmen der Vorschrift des § 89a Abs. 1 HGB - nicht nach § 278 BGB zuzurechnen (im Anschluss an BGHZ 29, 275).*)

2. Der Grundsatz, dass ein Verschulden von Hilfspersonen nicht geeignet ist, den Ausgleichsanspruch auszuschließen, greift ausnahmsweise dann nicht ein, wenn ein Dritter, der nicht Vertragspartner ist, nach dem übereinstimmenden Willen der Beteiligten ausschließlich als Handelsvertreter für den Unternehmer tätig sein soll; in einem solchen Fall kann sich der Handelsvertreter nicht darauf berufen, dass der Dritte nur sein Erfüllungsgehilfe gewesen sei (im Anschluss an BGH, Urteil vom 23. Januar 1964 - VII ZR 162/62, VersR 1964, 428).*)

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IBRRS 2007, 4102
Handels- und GesellschaftsrechtHandels- und Gesellschaftsrecht
Bedingter Erwerb von Mitgesellschaftsanteilen

BGH, Urteil vom 18.06.2007 - II ZR 86/06

1. Erwirbt der Gesellschafter einer GmbH von seinen Mitgesellschaftern deren Geschäftsanteile unter der aufschiebenden Bedingung der vollständigen Kaufpreiszahlung und hat die Gesellschaft den Veräußerern in einem Bankdepot befindliche Wertpapiere zur Sicherung der Kaufpreisforderung übertragen, so sind sowohl die Anteilsveräußerer als auch der Erwerber Adressaten des Kapitalerhaltungsgebots des § 30 GmbHG.*)

2. Haften Anteilsveräußerer und Erwerber bei einem Verstoß gegen das Auszahlungsverbot als Gesamtschuldner auf Rückerstattung (§ 31 GmbHG, § 421 BGB), so kann die Gesellschaft die Leistung grundsätzlich nach ihrem Belieben von jedem der Schuldner ganz oder zu einem Teil - ohne Rücksicht auf etwaige Ausgleichs- und Regresspflichten der Gesamtschuldner im (Innen-)Verhältnis zueinander - fordern.*)

3. Für die Entstehung des Erstattungsanspruchs nach §§ 31, 30 GmbHG ist bei einer Sicherheitenbestellung in Form der Sicherungsübertragung von in einem Bankdepot befindlichen Wertpapieren nicht der Zeitpunkt der effektiven Auskehr des Verwertungserlöses, sondern bereits derjenige der Verwertung des Sicherungsgutes selbst maßgeblich.*)

4. Hat der Lauf der Verjährungsfrist des § 31 Abs. 5 Satz 1, Halbs. 2 GmbHG a.F. (= § 31 Abs. 5 Satz 2 GmbHG n.F.) mit der Verwertung des Sicherungsgutes begonnen, so wird durch die anschließende Auszahlung des Erlöses keine neue Verjährungsfrist in Gang gesetzt.*)

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IBRRS 2007, 4048
ImmobilienanlagenImmobilienanlagen
Nachschusspflicht bei Immobilienfonds

BGH, Urteil vom 19.03.2007 - II ZR 73/06

1. Sollen in dem Gesellschaftsvertrag einer Publikumsgesellschaft über die betragsmäßig festgelegte Einlageschuld hinausgehende laufende Beitragspflichten vereinbart werden, müssen diese aus dem Gesellschaftsvertrag eindeutig hervorgehen und der Höhe nach bestimmt oder zumindest objektiv bestimmbar sein (Sen.Urt. v. 23. Januar 2006 - II ZR 126/04, ZIP 2006, 754, 755).*)

2. Eine gesellschaftsvertragliche Bestimmung, die den einzelnen Gesellschafter zu Nachschusszahlungen verpflichtet, "soweit bei der laufenden Bewirtschaftung der Grundstücke Unterdeckungen auftreten", genügt diesen Anforderungen nicht und kann deshalb nicht Grundlage einer Nachschussverpflichtung sein.*)

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IBRRS 2007, 4029
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Persönliche Haftung des GmbH-Geschäftsführers?

OLG Celle, Urteil vom 02.08.2006 - 7 U 25/06

1. Erklärt ein Architekt, er werde persönlich die Bauüberwachung vornehmen, besagt dies - auch konkludent - noch nichts für die Entscheidung über die Frage, ob er als Vertragspartei bei Fehlern während der Bauüberwachung haftet, wenn der Architekt gleichzeitig Geschäftsführer einer GmbH ist und diese GmbH die Erbringung der Leistungsphasen 59 vertraglich übernommen hat.*)

2. Eine Haftung des Architekten als Geschäftsführer einer GmbH aus der Erklärung, er werde persönlich die Bauüberwachung wahrnehmen, wird nur begründet sein, wenn sich die Zusage als selbständiges Garantieversprechen darstellt.*)

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IBRRS 2007, 4007
Handels- und GesellschaftsrechtHandels- und Gesellschaftsrecht
Beschlusszuständigkeit bei Einheitsgesellschaften

BGH, Urteil vom 16.07.2007 - II ZR 109/06

In einer Komplementär-GmbH, deren Anteile von der KG gehalten werden, nehmen - sofern der Gesellschaftsvertrag der KG keine abweichenden Regeln enthält - die der KG als Alleingesellschafterin zustehenden Rechte in der Gesellschafterversammlung die organschaftlichen Vertreter der GmbH wahr. Über die Kündigung des organschaftlichen Anstellungsverhältnisses eines Geschäftsführers der Komplementärin entscheiden deswegen dessen Mitgeschäftsführer.*)

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