Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
1444 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2003
IBRRS 2003, 2474BGH, Urteil vom 24.07.2003 - IX ZR 143/02
Die Vergütungsansprüche der beiden Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die über Kapitalbeteiligungen von 40 v.H. bzw. 25 v.H. verfügen, können im Gesellschaftskonkurs keine bevorrechtigten Forderungen sein.*)
VolltextIBRRS 2003, 2464
BGH, Beschluss vom 07.07.2003 - II ZB 4/02
a) Auf die wirtschaftliche Neugründung durch Verwendung des "alten" Mantels einer existenten, im Rahmen ihres früheren Unternehmensgegenstand tätig gewesenen, jetzt aber unternehmenslosen GmbH sind die der Gewährleistung der Kapitalausstattung dienenden Gründungsvorschriften des GmbHG einschließlich der registergerichtlichen Kontrolle entsprechend anzuwenden (Fortführung von BGH, Beschluß vom 9. Dezember 2002 - II ZB 12/02, ZIP 2003, 251 - zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt).*)
b) Die Tatsache der Wiederverwendung eines zwischenzeitlich leer gewordenen Gesellschaftsmantels ist gegenüber dem Registergericht offenzulegen. Diese Offenlegung der wirtschaftlichen Neugründung ist mit der - am satzungsmäßigen Stammkapital auszurichtenden - Versicherung gemäß § 8 Abs. 2 GmbHG zu verbinden.*)
c) Die reale Kapitalaufbringung ist sowohl bei der Mantelverwendung als auch bei der Aktivierung einer Vorratsgesellschaft durch entsprechende Anwendung des Haftungsmodells der Unterbilanzhaftung - bezogen auf den Stichtag der Offenlegung der wirtschaftlichen Neugründung gegenüber dem Registergericht - sicherzustellen.*)
d) Neben der Unterbilanzhaftung kommt auch eine Handelndenhaftung analog § 11 Abs. 2 GmbHG in Betracht, wenn vor Offenlegung der wirtschaftlichen Neugründung die Geschäfte aufgenommen werden, ohne daß alle Gesellschafter dem zugestimmt haben.*)
VolltextIBRRS 2003, 2415
BGH, Urteil vom 07.07.2003 - II ZR 241/02
a) Auf dem Wege der Insolvenzverschleppungshaftung können die Neugläubiger einer GmbH deren die Insolvenzantragspflicht pflichtwidrig schuldhaft verletzenden Geschäftsführer auf Ausgleich des Schadens in Anspruch nehmen, der ihnen dadurch entsteht, daß sie in Rechtsbeziehungen zu der insolventen Gesellschaft getreten sind. Ob dasselbe auch für gesetzliche Schuldverhältnisse gilt, bleibt offen.*)
b) Es besteht keine die Vermutung des § 252 Satz 2 BGB auslösende Wahrscheinlichkeit, daß Arbeitnehmer einer insolvent gewordenen GmbH sofort eine Beschäftigung bei einem anderen Unternehmen mit der Folge aufnehmen, daß die Sozialkasse, bei der sie zuvor versichert waren, durch die verspätete Stellung des Insolvenzantrages einen Beitragsausfallschaden erleidet.*)
VolltextIBRRS 2003, 2406
BGH, Urteil vom 02.06.2003 - II ZR 85/02
1. Die im Senatsurteil vom 16. September 2002 (II ZR 284/01, BGHZ 152, 29) bestimmte Anrechnung der vom Aktionär auf der Grundlage des Gewinnabführungsvertrages empfangenen Ausgleichsleistungen (§ 304 AktG) auf die Abfindungszinsen (§ 305 Abs. 3 Satz 3 AktG) ist nicht auf sonstige "Sonderdividenden" übertragbar, die nicht auf dem Unternehmensvertrag beruhen.*)
2. Die Körperschaftsteuer ist nach ihrer gesetzlichen Ausgestaltung durch das Körperschaftsteuergesetz 1977/1993, auch soweit sie auf Dividenden oder Ausgleichszahlungen (§ 304 AktG) zu entrichten ist (§ 27 KStG), keine Teilhabersteuer des Aktionärs, sondern eine der Kapitalgesellschaft als solcher auferlegte Steuer (Bestätigung des Sen.Urt. v. 30. Januar 1995 - II ZR 42/94, ZIP 1995, 462). Den Aktionären auf Ausgleichszahlungen erteilte Körperschaftsteuergutschriften sind bei späterer Wahl der Abfindung weder auf diese selbst noch auf die Abfindungszinsen anzurechnen.*)
VolltextIBRRS 2003, 2383
BGH, Beschluss vom 31.07.2003 - III ZR 353/02
Eine Willenserklärung geht der GmbH auch dann zu, wenn das Schriftstück in ein privates Postfach ihres Geschäftsführers gelegt wird.*)
VolltextIBRRS 2003, 2343
OLG Düsseldorf, Urteil vom 29.02.2000 - 23 U 43/99
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2003, 2294
BGH, Urteil vom 09.07.2003 - VIII ZR 60/02
Zur Wirksamkeit eines nachträglichen Verzichts eines Handelsvertreters auf den Provisionsanspruch.*)
VolltextIBRRS 2003, 2291
BGH, Urteil vom 24.06.2003 - VI ZR 434/01
Kommt bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts einem Gesellschafter die Haftungsprivilegierung gem. § 106 Abs. 3 Alt. 3 SGB VII zugute, weil er selbst auf der Betriebsstätte tätig war, so kann eine Inanspruchnahme der Gesellschaft durch den Geschädigten nach den Grundsätzen des gestörten Gesamtschuldverhältnisses ausgeschlossen sein.*)
VolltextIBRRS 2003, 2270
BGH, Urteil vom 24.07.2003 - III ZR 390/02
Zur Haftung eines als Mittelverwendungstreuhänder vorgesehenen Treuhandkommanditisten einer Publikums-Kommanditgesellschaft gegenüber Anlegern vor Abschluß des Treuhandvertrags.*)
VolltextIBRRS 2003, 2266
BGH, Urteil vom 30.06.2003 - II ZR 326/01
Die Satzung einer GmbH kann anordnen, daß ein kündigender Gesellschafter auch schon vor Zahlung seiner Abfindung endgültig aus der Gesellschaft ausscheidet.*)
VolltextIBRRS 2003, 2265
BGH, Urteil vom 07.07.2003 - II ZR 235/01
a) Im GmbH-Recht kann der Inferent einer verdeckten Sacheinlage aus dem Gesichtspunkt der gesellschafterlichen Treuepflicht von seinen Mitgesellschaftern die Mitwirkung an einer "heilenden" Änderung der Einlagendeckung von der Bar- zur Sacheinlage jedenfalls dann verlangen, wenn sich die Gesellschafter über die geplante Einlage einig waren, dafür aber - gleich aus welchen Gründen - gemeinsam den rechtlich falschen Weg gewählt haben und das gegen §§ 19 Abs. 5, 5 Abs. 4 Satz 1 GmbHG verstoßende Umgehungsgeschäft einer - wirksamen - Heilung zugänglich ist (Ergänzung zu BGHZ 132, 141).*)
b) Die Rechtsfolgen einer verdeckten Sacheinlage bestehen auch bei der GmbH in der Nichtigkeit sowohl des schuldrechtlichen Verpflichtungsgeschäfts als auch des dinglichen Erfüllungsgeschäfts (§ 27 Abs. 3 Satz 1 AktG analog).*)
c) Zur Heilung der verdeckten Sacheinlage ist nicht der Anspruch auf Rückgewähr der fehlgeschlagenen Bareinzahlung, sondern der - offenzulegende und auf seine Werthaltigkeit zu prüfende - Sachwert (oder ein an seine Stelle getretener Anspruch) einzubringen.*)
VolltextIBRRS 2003, 2189
BGH, Urteil vom 02.06.2003 - II ZR 134/02
a) Für eine luxemburgische Kapitalgesellschaft, die ihren Satzungssitz in Luxemburg hat, dort aber lediglich einen "Briefkasten" unterhält und sämtliche Geschäfte von Deutschland aus führt, gilt die sog. "Luxemburg-Klausel" (Protokoll v. 27. September 1968 zum EuGVÜ Art. I Abs. 1) nicht; eine solche Gesellschaft kann vielmehr vor den deutschen Gerichten verklagt werden.*)
b) "Wohnsitz" in der "Luxemburg-Klausel" (Protokoll v. 27. September 1968 zum EuGVÜ Art. I Abs. 1) bedeutet bei einer juristischen Person - wie in Art. 53 EuGVÜ - dasselbe wie "Sitz".*)
VolltextIBRRS 2003, 2182
BGH, Beschluss vom 27.05.2003 - VI ZR 389/02
§ 1 GIAufrG, § 16 EVZ-StiftG halten einer verfassungsrechtlichen Überprüfung stand und schließen Ansprüche sog. "Zwangsarbeiter" gegen die I.G. Farbenindustrie Aktiengesellschaft in Abwicklung wirksam aus.*)
VolltextIBRRS 2003, 1969
BGH, Urteil vom 26.05.2003 - II ZR 169/02
a) Eine Regelung in der Satzung einer Genossenschaft, wonach ein in der Bilanz ausgewiesener Verlustvortrag bei dem Auseinandersetzungsguthaben ausscheidender Mitglieder anteilig zu berücksichtigen ist, ist wirksam.*)
b) Bilanzierungsfehler, welche nicht zur Nichtigkeit der Bilanz führen und sich auf ihr Ergebnis nicht auswirken, lassen ihre Verbindlichkeit als Grundlage für die Auseinandersetzung gemäß § 73 Abs. 2 Satz 1 GenG unberührt.*)
VolltextIBRRS 2003, 1944
OLG Rostock, Urteil vom 30.01.2003 - 1 U 41/01
1. Die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zur Haftung desjenigen, der den späteren Vertragsschluss als sicher hinstellt, dann aber die Vertragsverhandlungen ohne triftigen Grund abbricht, gelten grundsätzlich nicht bei formbedürftigen Rechtsgeschäften, weil dies auf einen dem Formerfordernis zuwiderlaufenden indirekten Zwang zum Vertragsschluss hinausliefe.*)
2. Voraussetzung für eine Haftung aus culpa in contrahendo ist in diesen Fällen regelmäßig eine vorsätzliche Treuepflichtverletzung, die darin zu sehen ist, dass der Partner eine tatsächlich nicht vorhandene Abschlussbereitschaft vorspiegelt oder von einer geäußerten Abschlussbereitschaft abrückt, ohne dies zu offenbaren.*)
3. Das gilt jedoch nur, wenn die Formvorschrift gerade den Schutz desjenigen bezweckt, der die Vertragsverhandlungen abbricht. Auf § 313 Satz 1 BGB a.F. und § 2 GmbHG trifft das in jedem Fall zu, weil diese Bestimmungen alle am Vertrag Beteiligten schützen wollen. Dagegen schützt § 4 VerbrKrG nur den Verbraucher. Verweigert die Bank den als sicher hingestellten Vertragsschluss, verbleibt es deshalb bei der erweiterten Haftung, die bei formfreien Rechtsgeschäften greift.*)
VolltextIBRRS 2003, 1936
OLG Dresden, Beschluss vom 14.05.2002 - 11 W 0585/02
Ein BGB-Gesellschafter, der sehenden Auges den anderen Gesellschafter einen Vergleich über einen Anspruch der Gesellschaft schließen lässt, verwirkt den eigenen Anspruch gegen den Vergleichsgegner.*)
VolltextIBRRS 2003, 1862
BGH, Urteil vom 02.06.2003 - II ZR 102/02
Bei einer Publikumskommanditgesellschaft ist die Durchführung einer Nachtragsliquidation davon abhängig, daß in entsprechender Anwendung von § 273 Abs. 4 AktG ein Nachtragsliquidator gerichtlich bestellt wird.*)
VolltextIBRRS 2003, 1790
LG Bamberg, Urteil vom 25.06.2002 - 1 O 184/01
Die Rückforderung eines privaten Bauherrn von geleisteten Werklohnforderungen ist verwirkt, wenn die Rückforderung erst 9 Jahre nach Ingebrauchnahme des Bauwerks und letzter Zahlung erfolgte.
VolltextIBRRS 2003, 1789
OLG Bamberg, Urteil vom 07.05.2003 - 3 U 167/02
Die Rückforderung eines privaten Bauherrn von geleisteten Werklohnforderungen ist verwirkt, wenn die Rückforderung erst 9 Jahre nach Ingebrauchnahme des Bauwerks und letzter Zahlung erfolgte.
VolltextIBRRS 2003, 1698
BGH, Urteil vom 05.05.2003 - II ZR 50/01
a) Ein Gesellschafterbeschluß, der die Grundlage für ein Rechtsgeschäft oder eine rechtsgeschäftsähnliche Handlung des Vertretungsorgans der GmbH bildet, wird mit seinem Zustandekommen regelmäßig zugleich mit Außenwirkung umgesetzt, sofern sowohl der Geschäftsführer der GmbH als auch der außenstehende Dritte als potentieller Empfänger der Erklärung oder Handlung bei der Beschlußfassung zugegen sind.*)
b) Zur Auslegung einer (teilweisen) Forderungsbestätigung als deklaratorisches Schuldanerkenntnis oder faktische Bestätigung zur Beweiserleichterung.*)
VolltextIBRRS 2003, 1637
BGH, Urteil vom 27.02.2003 - I ZR 145/00
Bei einer einfachen Streitgenossenschaft führt jeder Streitgenosse - trotz äußerer Verbindung der Verfahren - seinen eigenen Prozeß formell und inhaltlich unabhängig von dem anderen, ohne daß die jeweiligen Handlungen Vorteile oder Nachteile für andere Streitgenossen bewirken. Dementsprechend kann jeder Streitgenosse Angriffs- und Verteidigungsmittel selbständig geltend machen und sich damit auch in Widerspruch zu anderen Streitgenossen setzen. Insbesondere können bestrittene und unbestrittene Tatsachen voneinander abweichen.*)
Der gemeine Handelswert von abhanden gekommenem Transportgut richtet sich nach der jeweiligen Handelsstufe, welcher der Geschädigte angehört. Dementsprechend kommt es für die Höhe des zu leistenden Ersatzes darauf an, ob eine Lieferung zwischen Produzent und Großhändler, Großhändler und Einzelhändler oder Einzelhändler und Endverbraucher stattgefunden hat.*)
Franchisenehmer, die Ware auf Rechnung des Franchisegebers an Endverbraucher weitervertreiben, sind bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise einem Einzelhandelsunternehmen gleichzustellen mit der Folge, daß für die Ermittlung des gemeinen Handelswertes des abhanden gekommenen Transportgutes die Handelsstufe Großhändler/Einzelhändler maßgeblich ist.*)
VolltextIBRRS 2003, 1636
BGH, Urteil vom 08.05.2003 - I ZR 234/02
Wer den Wert der zum Versand gebrachten Ware nicht angibt, obwohl er weiß, daß diese bei einer entsprechenden Angabe besonderen Sicherungen unterstellt wird, hat sich das daraus folgende Mitverschulden als schadensursächlich anrechnen zu lassen, wenn sein Verhalten dem Schuldner die Möglichkeit nimmt, den Ort des Schadenseintritts einzugrenzen und auf diese Weise von einer mit dem Vorwurf grob fahrlässigen Verhaltens begründeten Schadenshaftung freizukommen.*)
VolltextIBRRS 2003, 1634
BGH, Urteil vom 21.05.2003 - VIII ZR 57/02
Zur Wirksamkeit einer formularmäßigen Bestimmung in einem Handelsvertretervertrag, wonach der Handelsvertreter mit der Geltendmachung des Ausgleichsanspruchs auf Leistungen aus einer unternehmerfinanzierten Altersversorgung (Treuegeld) verzichtet.*)
VolltextIBRRS 2003, 1572
BGH, Urteil vom 10.04.2003 - I ZR 228/00
Der in Art. 17 Abs. 2 CMR vorausgesetzte optimale Frachtführer darf jedenfalls bei erkennbaren erheblichen Schadensrisiken nicht darauf vertrauen, daß eine in einer behördlichen Transportgenehmigung angesprochene Durchfahrthöhe in jedem Fall gewährleistet ist.*)
VolltextIBRRS 2003, 1569
BGH, Urteil vom 05.05.2003 - II ZR 112/01
Ein Verstoß gegen das Konzessionserfordernis (Einschaltung eines Strohmanns) für den Betrieb einer Spielhalle begründet nicht die Nichtigkeit eines zum Zwecke des Erwerbs und des Betriebs der Spielhalle abgeschlossenen Gesellschaftsvertrags.*)
VolltextIBRRS 2003, 1501
BGH, Urteil vom 07.05.2003 - VIII ZR 263/02
Zur Berücksichtigung einer "Sogwirkung" der Marke eines Mineralölunternehmens bei der Bemessung des Ausgleichsanspruchs eines Tankstellenhalters im Rahmen der Billigkeitsprüfung nach § 89 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 HGB.*)
VolltextIBRRS 2003, 1416
BGH, Urteil vom 20.03.2003 - I ZR 225/00
a) Preisbindungsbestimmungen in einem Kommissionsvertrag sind AGB-rechtlich unbedenklich, da sie lediglich die im Gesetz enthaltene Regelung wiederholen, wonach der Kommissionär dem Kommittenten gegenüber einem Weisungsrecht unterliegt. Dasselbe gilt für Preisbindungsbestimmungen in einem Kommissionsagenturvertrag, es sei denn, daß der Kommissionsagent in ein System eingebunden ist, das der lückenlosen Einführung und praktischen Durchsetzung der vertikalen Preisbindung dient.*)
b) Die Bezugsbindung eines Kommissionsagenten unterliegt kartellrechtlich allein der Mißbrauchsaufsicht gemäß § 18 GWB a.F. (nunmehr: § 16 GWB) und ist auch vertragsrechtlich grundsätzlich zulässig.*)
c) Die in einem Kommissions(agentur)vertrag AGB-mäßig enthaltene Regelung, wonach der Kommissionär/Kommissionsagent für den Warenschwund ab einem bestimmten Prozentsatz unabhängig davon haftet, ob er den Schwund zu vertreten hat, benachteiligt den Kommissionär/Kommissionsagenten auch dann in unangemessener Weise, wenn es sich bei ihm um einen Unternehmer handelt. Dasselbe gilt für in einem solchen Vertrag AGB-mäßig enthaltene Regelungen, wonach der Kommittent für von ihm leicht fahrlässig verursachte Unterbrechungen des Betriebs des anderen Vertragsteils nicht haftet und wonach dieser für den Fall, daß er wesentliche Vertragspflichten verletzt, eine Vertragsstrafe in Höhe von 20.000 DM unabhängig davon zu zahlen hat, ob er die Pflichtverletzung zu vertreten hat und ob gewichtige Interessen des Kommittenten die Vereinbarung eines verschuldensunabhängigen Vertragsstrafeanspruchs in Allgemeinen Geschäftsbedingungen ausnahmsweise rechtfertigen.*)
d) Zu den Voraussetzungen, unter denen ein Kommissions(agentur)vertrag, der mehrere den Kommissionär/Kommissionsagenten gemäß § 9 AGBG (nunmehr: § 307 BGB) unangemessen benachteiligende Bestimmungen enthält, gemäß § 6 Abs. 3 AGBG (nunmehr: § 306 Abs. 3 BGB) insgesamt unwirksam und/oder wegen Verstoßes gegen die guten Sitten gemäß § 138 Abs. 1 BGB nichtig ist.*)
e) Die Bestimmung des § 34 GWB a.F. hat auch in Fällen gegolten, in denen ein einem Konzern angehöriges Unternehmen in einem Vertrag an die Stelle eines anderen Konzernunternehmens getreten ist.*)
VolltextIBRRS 2003, 1381
OLG Zweibrücken, Beschluss vom 26.03.2003 - 3 W 21/03
Der Zweigniederlassung einer Kapitalgesellschaft, die in einem Mitgliedstaat des EG-Vertrages wirksam gegründet und dort als rechtsfähig anerkannt ist (hier: limited nach englischem Recht), kann die Eintragung ins Handelsregister auch dann grundsätzlich nicht versagt werden, wenn der tatsächliche Verwaltungssitz der Gesellschaft von Beginn an in Deutschland liegt (Abweichung von BayObLGZ 1998, 195).*)
VolltextIBRRS 2003, 1328
BGH, Urteil vom 12.03.2003 - VIII ZR 197/02
a) Der Handelsvertreter, der nach einer unwirksamen fristlosen Kündigung seitens des Unternehmers am Vertrag festhalten und die sich hieraus ergebenden Rechte nach wie vor in Anspruch nehmen will, hat sich grundsätzlich bis zur rechtswirksamen Beendigung des Vertrages weiterhin jeden Wettbewerbs zu enthalten, der geeignet ist, die Interessen des Unternehmers zu beeinträchtigen (Bestätigung von BGH, Urteil vom 17. Oktober 1991 - I ZR 248/99, WM 1992, 311).*)
b) Bei der Prüfung der Frage, ob die Ausübung des Rechts des Unternehmers, nach einer unwirksamen fristlosen Kündigung dem Handelsvertreter wegen der nunmehrigen Aufnahme einer Konkurrenztätigkeit fristlos zu kündigen, nach Treu und Glauben ausnahmsweise unzulässig ist, bedarf es einer Abwägung aller Umstände des Einzelfalles.*)
VolltextIBRRS 2003, 1300
BGH, Urteil vom 25.04.2003 - LwZR 3/02
Die Regelung in der Satzung einer Agrargenossenschaft, daß jedes Mitglied verpflichtet ist, der Genossenschaft die ihm gehörenden landwirtschaftlichen Flächen zur Pacht anzudienen, ist hinreichend bestimmt. Der Inhalt des abzuschließenden Pachtvertrages richtet sich danach, was innerhalb der Genossenschaft für solche Verträge üblich ist.*)
VolltextIBRRS 2003, 1296
BGH, Urteil vom 31.03.2003 - II ZR 8/01
Ist das Verhalten der den Ausschluß eines Mitgesellschafters betreibenden Gesellschafter neben dem Verhalten des Auszuschließenden für die Zerstörung des gesellschaftsinternen Vertrauensverhältnisses ursächlich, kommt eine Ausschließung nur bei überwiegender Verursachung des Zerwürfnisses durch den Auszuschließenden in Betracht.*)
VolltextIBRRS 2003, 1268
LG Neubrandenburg, Urteil vom 07.04.2003 - 3 O 417/01
Das deliktische Handeln eines BGB-Gesellschafters kann der Gesellschaft nicht zugerechnet werden. (Anm. d. Red: Durch Urteil des BGH vom 24.02.2003 - Az. II ZR 385/99 - überholt.)
VolltextIBRRS 2003, 1259
Generalanwalt beim EuGH, Schlussanträge vom 30.01.2003 - Rs. C-167/01
Weder Art. 46 EG noch die Bekämpfung der Missbrauchsgefahr noch zwingende Gründe des Gemeinwohls rechtfertigen Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit der Art, dass formal ausländische Gesellschaften im Geschäftsverkehr auf diese Eigenschaft hinweisen müssen, Mindestkapital wie inländische Gesellschaften nachweisen müssen und dass bis zu diesem Nachweis die zur Geschäftsführung berechtigten Personen als Gesamtschuldner haften.
VolltextIBRRS 2003, 1240
BGH, Urteil vom 31.03.2003 - II ZR 150/02
Der Geschäftsführer einer GmbH verletzt seine Pflicht, das Gesellschaftsvermögen zur ranggerechten und gleichmäßigen Befriedigung aller künftigen Insolvenzgläubiger zusammenzuhalten, auch dann, wenn er bei Insolvenzreife der Gesellschaft Mittel von einem Dritten zu dem Zweck erhält, eine bestimmte Schuld zu tilgen, und kurze Zeit später dementsprechend die Zahlung an den Gesellschaftsgläubiger bewirkt.*)
VolltextIBRRS 2003, 1235
BGH, Urteil vom 07.04.2003 - II ZR 56/02
a) Der in eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts eintretende Gesellschafter hat für vor seinem Eintritt begründete Verbindlichkeiten der Gesellschaft grundsätzlich auch persönlich und als Gesamtschuldner mit den Altgesellschaftern einzustehen.*)
b) Dieser Grundsatz gilt auch für Gesellschaften bürgerlichen Rechts, in denen sich Angehörige freier Berufe zu gemeinsamer Berufsausübung zusammengeschlossen haben. Ob für Verbindlichkeiten aus beruflichen Haftungsfällen dieser Gesellschaften eine Ausnahme zu machen ist, bleibt offen.*)
c) Die Haftung des Eintretenden für Altverbindlichkeiten gilt aus Vertrauensschutzgründen jedoch nicht für Beitrittsfälle aus der Zeit vor Änderung der Rechtsprechung zum Akzessorietätsprinzip bei der BGB-Gesellschaft.
VolltextIBRRS 2003, 1217
BGH, Urteil vom 12.02.2003 - VIII ZR 130/01
a) Zur Schätzung des Stammkundenumsatzanteils im Rahmen der Berechnung des Ausgleichsanspruchs eines Tankstellenhalters (im Anschluß an BGH, Urteil vom 10. Juli 2002 - VIII ZR 58/00, WM 2003, 491).*)
b) Aus den Provisionen für werbende Tätigkeit, die der Handelsvertreter infolge der Vertragsbeendigung verliert, sind die Betriebskosten, die dem Handelsvertreter durch seine werbende Tätigkeit entstehen, nicht herauszurechnen; der ausgleichspflichtige Provisionsanteil bemißt sich nicht nach dem Reingewinn des Handelsvertreters (im Anschluß an BGHZ 29, 83).*)
c) Nach Vertragsbeendigung ersparte Betriebskosten können eine Minderung des Ausgleichsanspruchs unter dem Gesichtspunkt der Billigkeit rechtfertigen, wenn eine besonders hohe Provision für die werbende Tätigkeit vereinbart worden war, um hohe Betriebskosten des Handelsvertreters abzugelten.*)
VolltextIBRRS 2003, 1204
BGH, Urteil vom 10.04.2003 - III ZR 196/02
Die für kaufmännische Angestellte geltenden Wettbewerbsregelungen der §§ 74 ff HGB sind wegen des vergleichbaren Schutzbedürfnisses auch auf wirtschaftlich abhängige freie Mitarbeiter (Subunternehmer) anzuwenden.*)
VolltextIBRRS 2003, 1202
BGH, Urteil vom 07.04.2003 - II ZR 193/02
a) Die von dem Gesellschaftergeschäftsführer einer GmbH im Einverständnis mit seinem einzigen Mitgesellschafter unterlassene Beaufsichtigung dieses Gesellschafters, der von Kunden der GmbH empfangene Schecks veruntreut, stellt keine Pflichtverletzung gegenüber der Gesellschaft gemäß § 43 Abs. 2 GmbHG dar.*)
b) Zur Tragweite eines Entlastungs- oder Generalbereinigungsbeschlusses im Hinblick auf ein Aufsichtsversäumnis des Geschäftsführers gegenüber dem Mehrheitsgesellschafter.*)
VolltextIBRRS 2003, 1179
BGH, Urteil vom 24.03.2003 - II ZR 4/01
a) In dem Gesellschaftsvertrag einer in der Form einer Kommanditgesellschaft geführten Publikumsgesellschaft kann bestimmt werden, daß Streitigkeiten der Gesellschafter über die Frage, ob jemand Mitglied der Gesellschaft ist oder nicht, mit der Gesellschaft selbst und nicht unter den Gesellschaftern ausgetragen werden; ob dies der Fall ist, ist aufgrund objektiver Auslegung des Gesellschaftsvertrages zu ermitteln.*)
b) Bestimmt der Gesellschaftsvertrag, daß Kommanditist nur sein kann, wer zugleich Eigentümer einer von der Kommanditgesellschaft bewirtschafteten Eigentumswohnung ist, führt der Verkauf der Wohnung zum automatischen Ausscheiden des Kommanditisten aus der Gesellschaft mit der Folge, daß der Gesellschafter nach Maßgabe des Gesellschaftsvertrages bzw. des Gesetzes abzufinden ist.*)
VolltextIBRRS 2003, 1147
BGH, Beschluss vom 26.02.2003 - VIII ZB 69/02
1. Da die Gesellschaft bürgerlichen Rechts bis zur Änderung der Rechtsprechung als nicht rechtsfähig und damit auch als nicht parteifähig angesehen wurde, waren die Gesellschafter bis dahin gezwungen, selbst zu klagen.
2. In einem Fall, in dem erst wenige Monate nach Veröffentlichung des Urteils des Bundesgerichtshofs vom 29. Januar 2001 (Rechtsfähigkeit der GbR) Klage erhoben worden ist, ist die Gewährung der Erhöhungsgebühr für den Anwalt noch gerechtfertigt, da zu diesem Zeitpunkt auch noch die einzelnen Gesellschafter klagen konnten.
VolltextIBRRS 2003, 1140
BGH, Urteil vom 12.03.2003 - VIII ZR 221/02
Zur Frage des Ausgleichsanspruchs eines Anzeigenvermittlers gegenüber einem Zeitungsverlag, der seinen Anzeigenraum dem Anzeigenvermittler gegen eine Vergütung zur Verfügung gestellt hat.*)
VolltextIBRRS 2003, 1131
BGH, Urteil vom 13.02.2003 - I ZR 128/00
Die stichprobenartige Kontrolle des Ein- und Ausgangs von Transportgut kann im Einzelfall nur dann den gebotenen Sorgfaltsanforderungen genügen, wenn auf diese Weise eine hinreichende Kontrolldichte gewährleistet ist, um der Gefahr des Abhandenkommens von Sendungen wirksam entgegenzuwirken. Das setzt jedoch voraus, daß die Umstände der Stichprobenkontrolle, ihr genauer Ablauf, ihre Häufigkeit und Intensität vom Spediteur/Frachtführer nachvollziehbar dargelegt werden.*)
VolltextIBRRS 2003, 1100
BAG, Urteil vom 14.08.2002 - 5 AZR 169/01
Es gibt keinen allgemeinen Erfahrungssatz, daß Telefaxsendungen den Empfänger vollständig und richtig erreichen. Einem Sendebericht mit "OK-Vermerk" kommt nicht der Wert eines Anscheinsbeweises zu.*)
VolltextIBRRS 2003, 1094
BGH, Urteil vom 10.03.2003 - II ZR 163/02
Eine vor der Aufhebung des § 86 AktG (durch Art. 1 TrPubLG v. 19. Juli 2002, BGBl. I S. 2681) mit dem Vorstand einer AG geschlossene Tantiemevereinbarung, die an den "Cash-Flow" anknüpft und diesen ausdrücklich als "Jahresüberschuß gemäß § 86 AktG + Abschreibungen + ergebnisneutrale Subventionen" definiert, ist hinsichtlich ihres von § 86 Abs. 2 Satz 1 AktG abweichenden Teils gemäß Satz 2 dieser Vorschrift nichtig.*)
VolltextIBRRS 2003, 1063
BGH, Urteil vom 24.02.2003 - II ZR 243/02
Die Erhebung einer Strafanzeige gegen einen Mitgesellschafter ist kein die zwangsweise Einziehung seines Geschäftsanteils rechtfertigender Grund, wenn er vergeblich versucht hat, die Probleme innergesellschaftlich zu klären, den Sachverhalt sorgfältig geprüft und weder leichtfertig noch wider besseres Wissen gehandelt hat.*)
VolltextIBRRS 2003, 0974
BGH, Urteil vom 17.02.2003 - II ZR 340/01
Hat der Geschäftsführer einer GmbH mit der Gesellschafterversammlung der Gesellschaft abgesprochen, daß er seinen Wunsch, aus dem Amt auszuscheiden, zurückstelle, bis die Nachfolgefrage geklärt ist, ist seine Mitteilung an die Gesellschafterversammlung, er lege seine Funktion zum Monatsende nieder, "nachdem Sie die personellen Voraussetzungen für einen Wechsel in der Geschäftsführung geschaffen haben", auch dann eine wirksame Amtsniederlegung, wenn die Gesellschafterversammlung zugleich gebeten wird, die "gesellschaftsrechtlich erforderlichen Schritte zu veranlassen".*)
VolltextIBRRS 2003, 0966
BGH, Urteil vom 24.02.2003 - II ZR 385/99
a) Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts muß sich zu Schadensersatz verpflichtendes Handeln ihrer (geschäftsführenden) Gesellschafter entsprechend § 31 BGB zurechnen lassen.*)
b) Die Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts haben grundsätzlich auch für gesetzlich begründete Verbindlichkeiten ihrer Gesellschaft persönlich und als Gesamtschuldner einzustehen.*)
VolltextIBRRS 2003, 0936
BGH, Urteil vom 13.03.2003 - VII ZR 370/98
Eine Gesellschaft, die unter dem Schutz der im EG-Vertrag garantierten Niederlassungsfreiheit steht, ist berechtigt, ihre vertraglichen Rechte in jedem Mitgliedsstaat geltend zu machen, wenn sie nach der Rechtsordnung des Staates, in dem sie gegründet worden ist und in dem sie nach einer eventuellen Verlegung ihres Verwaltungssitzes in einen anderen Mitgliedsstaat weiterhin ihren satzungsmäßigen Sitz hat, hinsichtlich des geltend gemachten Rechts rechtsfähig ist.*)
IBRRS 2003, 0893
BGH, Urteil vom 04.02.2003 - XI ZR 117/02
a) Ein Garantieindossament kann außerhalb der Indossamentenkette stehen; es unterbricht nicht den Zusammenhang der Indossamentenreihe.*)
b) Ein Garantieindossant kann nach Einlösung des Wechsels den Aussteller nicht in Regreß nehmen, wenn der Garantieindossant neben dem Akzeptanten zur Einlösung des Wechsels verpflichtet sein sollte.*)
VolltextIBRRS 2003, 0879
BGH, Urteil vom 13.02.2003 - IX ZR 62/02
a) Wer einen anderen allein auf steuerliche Vorteile einer gesellschaftsrechtlichen Beteiligung hinweist, haftet ihm bei einem Fehler grundsätzlich nur für den ausgebliebenen Steuervorteil und nicht für einen ausgebliebenen Unternehmenserfolg.*)
b) In den Schutzbereich von (vor-)vertraglichen Pflichten zur richtigen Darstellung der Vorteile und Risiken einer Gesellschaftsbeteiligung werden in der Regel nachträglich auch Dritte einbezogen, sobald der Hinweisgeber erfährt, daß sie in Abstimmung mit dem Erstinteressenten möglicherweise an seiner Stelle in das Anlagevorhaben eintreten werden. Solchen Dritten gegenüber kann der Hinweisgeber auch für Fehler und Versäumnisse aus der Unterrichtung des Erstinteressenten haften, die für die Entschlußbildung der Dritten fortwirken.*)
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