Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
1445 Entscheidungen insgesamt
Online seit 18. November
IBRRS 2024, 3303OLG München, Beschluss vom 23.10.2024 - 34 Wx 255/24
Zur Frage der Eintragungsfähigkeit eines Haftungsausschlusses nach § 25 Abs. 2 HGB bei Partnerschaftsgesellschaften*)
VolltextOnline seit 17. Oktober
IBRRS 2024, 3037VG Karlsruhe, Urteil vom 11.07.2024 - 1 K 2711/23
(Ohne amtliche Leitsätze)
VolltextOnline seit 24. September
IBRRS 2024, 2818OLG Celle, Beschluss vom 16.04.2024 - 20 W 23/24
1. Ist eine (noch) nicht im Gesellschaftsregister eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts im Grundbuch als Eigentümerin eingetragen und überträgt sie ihr Eigentum rechtsgeschäftlich, kann die Eintragung des Eigentumswechsels nach dem 31. Dezember 2023 gemäß Art. 229 § 21 Abs. 1 EGBGB grundsätzlich nicht erfolgen, solange die Gesellschaft nicht im Gesellschaftsregister eingetragen und daraufhin nach den durch das Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz geänderten Vorschriften ihre Eintragung im Grundbuch angepasst worden ist.*)
2. Die Vorschrift des § 40 Abs. 1 GBO findet keine analoge Anwendung.*)
VolltextOnline seit 11. September
IBRRS 2024, 2737LG Köln, Urteil vom 16.05.2024 - 14 O 308/22
1. Ein Vertragsschluss nach den Grundsätzen über das Schweigen auf ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben setzt voraus, dass die Parteien in geschäftlichem Kontakt stehen, eine Partei einen vorangegangenen Vertragsschluss bestätigen will oder eine mündliche Vereinbarung erst durch das Bestätigungsschreiben Gültigkeit haben soll und das Bestätigungsschreiben in engem zeitlichen Zusammenhang zu dem Vertragsschluss bzw. den Vertragsverhandlungen abgesandt wird.
2. Ein Zeitraum von fast zwei Monaten zwischen dem Vertragsschluss bzw. den Vertragsverhandlungen und dem Bestätigungsschreiben fehlt es an einem engen zeitlichen Zusammenhang. Bei einem solchen Zeitintervall kann dem Schweigen des (möglichen) Vertragspartners kein Erklärungswert beigemessen werden. Ein Angebot nach einer entsprechend langen Zeit erfordert vielmehr eine ausdrückliche oder konkludente Annahme durch den Vertragspartner.
VolltextOnline seit 29. August
IBRRS 2024, 2630BGH, Urteil vom 16.07.2024 - II ZR 100/23
Bei der Partnerschaftsgesellschaft führt die Einberufung durch einen Unbefugten zur Unwirksamkeit der Einladung und zur Nichtigkeit der auf der Gesellschafterversammlung gefassten Beschlüsse.*)
VolltextOnline seit Juli
IBRRS 2024, 2192FG Köln, Urteil vom 23.04.2024 - 8 K 836/22
1. Neben natürlichen und juristischen Personen kommen auch Personenzusammenschlüsse als Unternehmer in Betracht.
2. Ein Zusammenschluss natürlicher Personen erbringt regelmäßig (nur) dann als selbständiger Unternehmer Leistungen gegen Entgelt, wenn dem Leistungsempfänger diese Personenmehrheit als Schuldner der vereinbarten Leistung und Gläubiger des vereinbarten Entgelts gegenübersteht.
3. Wer bei den Leistungen als Leistender anzusehen ist, ergibt sich regelmäßig aus den abgeschlossenen zivilrechtlichen Vereinbarungen.
VolltextOnline seit Juni
IBRRS 2024, 1885LG Duisburg, Urteil vom 05.01.2023 - 22 O 2/22
1. Die Rechtsfolgen einer widerspruchsfreien Entgegennahme eines kaufmännischen Bestätigungsschreibens treten nur ein, wenn das Schreiben in seinem Wortlaut mit hinreichender Deutlichkeit auf ernsthafte Vertragsverhandlungen Bezug nimmt, die zumindest aus Sicht des Absenders zu einem gültigen Vertragsschluss geführt haben, und in welchem der Absender seine Auffassung für das Zustandekommen und den Inhalt eines mündlichen, fernmündlichen oder telegrafisch geschlossenen Vertrags mitteilt.
2. Die Bezugnahme kann sich auch aus den Gesamtumständen ergeben. Das kaufmännische Bestätigungsschreiben muss zwar nicht als solches bezeichnet, aber eindeutig gefasst und erkennbar dazu bestimmt sein, einen Vertragsschluss und den Inhalt der getroffenen Vereinbarungen ihrem wesentlichen Inhalt nach wiederzugeben sowie verbindlich festzulegen. Unklarheiten gehen zu Lasten des Absenders.
3. Ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben muss zeitnah im Anschluss an die Verhandlungen beim Empfänger eingehen. Ein Zeitabstand von drei Wochen ist dabei als nicht mehr ausreichend anzusehen.
VolltextOnline seit Mai
IBRRS 2024, 1603OLG München, Beschluss vom 25.04.2024 - 34 Wx 90/24
1. Ein Anspruch auf Löschung von in der Gesellschafterliste enthaltenen und gesetzlich nicht zwingend erforderlichen Daten durch Austausch der im Registerordner aufgenommen Gesellschafterliste besteht nicht.*)
2. Die Beibehaltung sämtlicher Gesellschafterlisten im Registerordner und damit auch die Verarbeitung der bei der Einreichung der Listen übermittelten Daten ist für die Wahrnehmung der Aufgaben des Handelsregisters zwingend erforderlich.*)
3. § 9 Abs. 7 HRV stellt keine eigenständige Anspruchsgrundlage für einen Austausch von Dokumenten im Registerordner dar, sondern regelt lediglich die Durchführung.*)
VolltextOnline seit April
IBRRS 2024, 1253OLG Braunschweig, Beschluss vom 28.03.2024 - 2 W 11/24
Der Geschäftswert einer Rückauflassungsvormerkung ist entsprechend § 51 Abs. 1 Satz 2 GNotKG mit der Hälfte des Grundstückswerts zu bemessen.*)
VolltextIBRRS 2024, 1083
BGH, Urteil vom 09.01.2024 - II ZR 220/22
1. Die Berufung auf die fehlende Eintragung einer eintragungspflichtigen Tatsache ist dem Dritten gem. § 15 Abs. 1 HGB nur dann verwehrt, wenn er positive Kenntnis von der einzutragenden Tatsache hat; ein Kennenmüssen oder eine grob fahrlässige Unkenntnis genügen demgegenüber nicht.*)
2. Die Grundsätze des Missbrauchs der Vertretungsmacht gelten auch im Anwendungsbereich des Rechtsscheintatbestands des § 15 Abs. 1 HGB.*)
VolltextIBRRS 2024, 0963
OLG Brandenburg, Urteil vom 17.01.2024 - 7 U 36/21
1. Die Eintragung in das Aktienbuch ist für die Frage, welche Personen im Verhältnis zur Gesellschaft als Aktionäre Rechte und Pflichten haben, gem. § 67 Abs. 2 S. 1 AktG maßgeblich, auch wenn die Übertragung von Aktien nicht wirksam ist. Die materielle Rechtslage bleibt von der Eintragung in das Aktienregister unberührt. Zweck der Eintragung in das Aktienregister ist die Schaffung von Rechtsklarheit für die Frage der mitgliedschaftlichen Berechtigung oder Verpflichtung.
2. Den Vorstand trifft gem. § 93 Abs. 1 AktG die Pflicht, ähnlich wie ein Treuhänder die Vermögensinteressen des Unternehmens wahrzunehmen, dessen Vermögen zu schützen und zu mehren und nicht zugleich das eigene Wohl oder den Vorteil Dritter in den Blick zu nehmen. Ergibt sich eine Geschäftschance für ein Vorstandsmitglied, die konkret ist und die erkennbar nicht dem Vorstand als Person, sondern der Gesellschaft angeboten wird, muss der Vorstand diese Geschäftschance auch dem Unternehmen anbieten. Verletzt er diese Pflicht, hat er der Gesellschaft einen dadurch entstehenden Schaden zu ersetzen.
3. Für die Frage, ob die Verjährungsfrist nach § 199 Abs. 2 Nr. 1 BGB zu laufen beginnt, kommt es grundsätzlich nur auf die Kenntnis des Gläubigers von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners an. Rechtliche Überlegungen des Gläubigers sind unerheblich und stehen dem Lauf der Verjährungsfrist nicht entgegen. Eine Ausnahme gilt lediglich dann, wenn dem Gläubiger die Erhebung der Klage ausnahmsweise nicht zuzumuten ist.
VolltextOnline seit März
IBRRS 2024, 0795OLG Karlsruhe, Beschluss vom 27.02.2024 - 19 W 19/23
Eine Gesellschaft, die im Wesentlichen die in ihrem Eigentum stehenden Grundstücke hält und verwaltet, ist überwiegend vermögensverwaltend i.S.d. § 54 Satz 3 GNotKG tätig. Dabei ist unerheblich, ob der Erwerb der Grundstücke eigen- oder fremdfinanziert ist.*)
VolltextIBRRS 2024, 0812
AG Düsseldorf, Urteil vom 10.02.2023 - 37 C 129/22
Im Recht des Umzugs-Frachtvertrags liegt eine formgerechte Unterrichtung über Form und Frist der Schadenanzeige gemäß § 451g S. 2 HGB nicht vor, wenn die Unterrichtung als Teil einer Empfangsbescheinigung erfolgt. Angesichts der extremen Kürze der Frist in § 451f Nr. 1 HGB genügt die Unterrichtung im Rahmen des zwei Monate vorher erfolgten Vertragsschlusses nicht, weil die Gefahr besteht, dass diese Unterrichtung in einer Umzugssituation nicht innerhalb der Frist des § 451f Nr. 1 HGB greifbar ist.*)
VolltextOnline seit Februar
IBRRS 2024, 0411OLG Düsseldorf, Beschluss vom 26.07.2023 - 3 Wx 72/23
1. Will ein Beteiligter die Bestellung eines Nachtragsliquidators nach § 66 Abs. 5 GmbHG erreichen, genügt die bloße Behauptung, die wegen Vermögenslosigkeit gelöschte Gesellschaft besitze noch Vermögenswerte, nicht; vielmehr muss der Beteiligte durch substantiierte Behauptungen nachvollziehbar darlegen, dass noch konkretes verteilbares Vermögen der gelöschten Gesellschaft vorhanden ist.*)
2. Sind Vermögenswerte der Gesellschaft vor deren Löschung im Handelsregister an einen Dritten übertragen worden, setzt die Bestellung eines Nachtragsliquidators voraus, dass der antragstellende Beteiligte stichhaltige Einwände gegen die Wirksamkeit der Rechtsübertragung vorträgt.*)
VolltextOnline seit Januar
IBRRS 2024, 0149OLG München, Beschluss vom 03.08.2023 - 16 WF 193/23 e
ohne amtlichen Leitsatz
VolltextIBRRS 2024, 0064
LG Erfurt, Urteil vom 16.12.2022 - 8 O 244/21
1. Ebenso wie eine GbR selbst ohne Wissen der Parteien eingegangen werden kann, bedarf es für deren Auflösung – als actus contrarius – keiner bewussten und gewollten Akte und Erklärungen.
2. Die Übertragung des Anteils am Vermögen von einem Gesellschafter auf den anderen bei einer Zwei-Personen GbR sowie die anschließende alleinige Verwaltung durch den übernehmenden Gesellschafter führt regelmäßig zu einer stillschweigenden Auflösung.
3. Es ist ein allgemeiner, ungeschriebener gesellschaftsrechtlicher Grundsatz, dass der Austritt des vorletzten Gesellschafters aus einer zweigliedrigen Gesellschaft zur liquidationslosen Vollbeendigung führt; das Gesellschaftsvermögen geht im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf den verbleibenden Gesellschafter kraft Gesetzes über.
VolltextIBRRS 2024, 0063
OLG Karlsruhe, Urteil vom 30.06.2022 - 25 U 370/22
1. Dem Pkw-Leasingnehmer kann es – insbesondere nach der vertraglich vereinbarten Rückgabe des Leasingfahrzeugs nach Ablauf der Leasingzeit – an einem eigenen schutzwürdigen Interesse an der Durchsetzung der Gewährleistungsrechte der Leasinggeberin gegen die Verkäuferin fehlen. In einem solchen Fall kommt ein Mangel der Prozessführungsbefugnis in Betracht.*)
2. Der Wert der während der Leasingzeit erlangten Nutzungsvorteile eines Kraftfahrzeugs entspricht grundsätzlich der Höhe nach den vereinbarten Leasingzahlungen. Dies gilt wegen der unterschiedlichen Investitionsentscheidung, die der Leasingnehmer gegenüber einem Käufer trifft, jedenfalls dann, wenn aufgrund der Vertragsgestaltung nicht von vornherein feststeht, dass der Leasingnehmer das Fahrzeug nach Ablauf der Leasingzeit übernimmt.*)
VolltextIBRRS 2024, 0060
LG Berlin, Urteil vom 19.10.2023 - 67 S 119/23
1. Eine Personengesellschaft ist nach Erwerb der Mietsache und Eintritt in ein bestehendes Mietverhältnis gemäß § 577a Abs. 1a Satz 2 Alt. 1 BGB wegen des Ausspruchs einer Eigenbedarfskündigung ausnahmsweise nicht von der gesetzlichen Kündigungssperre des § 577a Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 Alt. 1 BGB erfasst, wenn sämtliche ihrer Gesellschafter zum Zeitpunkt des Erwerbes derselben Familie angehörten. Dazu zählen auch entfernte Verwandte, jedenfalls bei enger sozialer Bindung (hier: Cousins).*)
2. Zur Anordnung von Vollstreckungsschutz gemäß § 712 Abs. 1 ZPO bei zweitinstanzlicher Verurteilung zur Räumung von Wohnraum und Zulassung der Revision.*)
VolltextOnline seit 2023
IBRRS 2023, 3531OLG Brandenburg, Beschluss vom 22.11.2023 - 7 W 117/23
1. Der unrichtig nicht in die Gesellschafterliste eingetragene Erwerber eines Geschäftsanteils hat zur Begründung eines Anspruchs auf vorläufige Listenkorrektur darzulegen, weshalb eine Sicherungs- oder Regelungsverfügung nicht ausreicht, um ihn vor endgültigen Rechtsverlusten zu bewahren.*)
2. Um einen Verfügungsgrund für Sicherungen oder Regelungen in den Rechtsverhältnissen zur Gesellschaft darzulegen, hat der unrichtig nicht in die Gesellschafterliste eingetragene Erwerber eines Geschäftsanteils vorzutragen, welche unwiederbringlichen Beeinträchtigungen seiner Rechte zu befürchten sind und weshalb einstweilige Regelungen zur Rechtswahrung erforderlich sind, weil nachgelagerter Rechtsschutz nicht ausreicht.*)
3. Der Wert eines Antrages auf Erlass einer einstweiligen Verfügung, die sich auf die Regelung oder Sicherung der Rechte aus einer Gesellschaftsbeteiligung beziehen soll, kann mit einem Drittel des Wertes des Geschäftsanteils veranschlagt werden.*)
VolltextIBRRS 2023, 3476
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 26.10.2023 - 26 W 6/23
Im gesellschaftsrechtlichen Spruchverfahren kommt eine gesonderte Wertfestsetzung für den Zeitraum vor der Verbindung der einzelnen Anträge auf Durchführung eines Spruchverfahrens nicht in Betracht, weil die Antragsteller nach dem Willen des Gesetzgebers keine originären Kostenschuldner sind, die Einleitung des Spruchverfahrens daher nicht von einem Vorschuss abhängig ist und die Festsetzung des Geschäftswerts ohnehin erst – abhängig von dem Ausgang des Spruchverfahrens – mit Abschluss der Instanz erfolgen kann.*)
VolltextIBRRS 2023, 3475
OLG Schleswig, Urteil vom 08.11.2023 - 9 U 167/22
ohne amtlichen Leitsatz
VolltextIBRRS 2023, 3468
OLG München, Beschluss vom 29.11.2023 - 7 U 380/23 e
ohne amtlichen Leitsatz
VolltextIBRRS 2023, 3300
OLG Schleswig, Urteil vom 05.06.2023 - 16 U 195/22
1. Die Transportversicherungsbestimmungen der Ziffer 8.1.2. VBF 08, wonach der Versicherungsnehmer das Fahrpersonal sorgfältig auszuwählen und laufend zu überwachen hat, und Ziffer 9 VBF 08, wonach der Versicherer leistungsfrei wird, wenn der Versicherungsnehmer u.a. diese Obliegenheit vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt, sind wirksam.*)
2. Ein Transportunternehmer handelt grob fahrlässig, wenn er einen Aushilfsfahrer mit bekannten Geldproblemen, der ihm berichtet, dass er von zwielichtigen Personen zu einem vorgetäuschten Raubüberfall gedrängt werde und diese Personen ihn bedrohten, falls er von diesem Vorschlag erzähle, bei dem bekanntermaßen mit erheblichen Diebstahlsrisiken behafteten Transport von Zigaretten einsetzt, ohne zu klären, ob sich das Gefahrenszenario erledigt hat.*)
VolltextIBRRS 2023, 3337
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 02.02.2023 - 3 Wx 22/22
Die Vorlage eines Verschmelzungsberichts ist bei der Verschmelzung von Kapitalgesellschaften jedenfalls dann nicht erforderlich ist, wenn arbeitnehmerlose Gesellschaften in der Weise verschmolzen werden, dass eine 100%ige Tochtergesellschaft von der sie beherrschenden Muttergesellschaft aufgenommen wird und der Anteilsinhaber des Mutterunternehmens auf die Erstellung eines Verschmelzungsberichts verzichtet.*)
VolltextIBRRS 2023, 3320
AG Braunschweig, Beschluss vom 16.03.2023 - 118 AR 13/22
Eine erweiterte Berichtspflicht über klimaschutzbezogene Lobbyaktivitäten entfaltet durch ihre Öffentlichkeitswirksamkeit konkrete Steuerungswirkung auf die inhaltliche Ausrichtung der Geschäftsführung. Hierdurch wird ein Bereich berührt, welcher einer Beeinflussung durch die Hauptversammlung entzogen ist. Es obliegt allein dem Vorstand eigenverantwortlich darüber zu entscheiden, welche Prioritäten der Geschäftspolitik er innerhalb der durch den Gesellschaftszweck vom Unternehmensgegenstand gezogenen Grenze setzt.
VolltextIBRRS 2023, 3298
OLG Braunschweig, Beschluss vom 08.05.2023 - 2 W 25/23
1. Sind in einem Beschwerdeverfahren über den abgelehnten Antrag von Minderheitsaktionären auf Ergänzung der Tagesordnung einer Hauptversammlung die Akten erst nach dem letzten zulässigen Bekanntmachungstag beim Beschwerdegericht eingegangen, führt das nicht per se zur Erledigung des Antrags (Übertragung von OLG Frankfurt a.M. BeckRS 2021, 46316).
2. Ein Minderheitsverlangen nach § 122 Abs. 2 AktG ist unbeachtlich, wenn damit eine Beschlussfassung durch die Hauptversammlung angestrebt wird, die auf einen gesetzes- oder satzungswidrigen Beschluss zielt (hier: konkrete Vorgaben der Hauptversammlung für die CSR-Berichterstattung des Vorstands).
VolltextIBRRS 2023, 3046
OLG Celle, Beschluss vom 07.02.2023 - 9 U 102/22
1. Zur Nichtigkeit einer kompetenzwidrigen Abberufung des (Fremd)-Geschäftsführers einer GmbH im Streitfall.*)
2. Zur Selbstwiderlegung eines vermeintlich wichtigen Grundes für die Abberufung.*)
1. Eine entgegen einer Stimmbindung erfolgte Stimmabgabe ist grundsätzlich nicht unwirksam. Anderes gilt dann, wenn alle Gesellschafter der GmbH untereinander eine konkrete Stimmbindung eingegangen sind, weil die gesonderte Durchsetzung der Verpflichtung, das durch die Stimmbindung vorgegebene Ergebnis herbeizuführen, bloße Förmelei wäre. Auch ein Alleingesellschafter muss daher die in der Satzung und in einem gesonderten Vertrag mit gesellschaftsfremden Dritten eingegangene Stimmbindung unmittelbar gegen sich gelten lassen.
2. Auch wenn die regelmäßige Folge eines unter Überschreitung satzungsmäßiger Kompetenzen gefassten Gesellschafterbeschlusses lediglich dessen Anfechtbarkeit, nicht aber die Nichtigkeit des Beschlusses ist, gilt letzteres, wenn die Gesellschaft nur einen Alleingesellschafter hat. Anderenfalls wäre die Annahme bloßer Anfechtbarkeit des Beschlusses innergesellschaftlich wirkungslos und ließe das kompetenzwidrige Stimmverhalten des Alleingesellschafters sanktionslos, weil es an einem anfechtungsberechtigten Mitgesellschafter fehlt.
3. Im konkreten Fall (Stimmrechtsbindung des Alleingesellschafter in einem gesonderten Vertrag mit gesellschaftsfremden Dritten; satzungsgemäße Zuständigkeit des Aufsichtsrats) kann nicht von einem Verbleiben der Kompetenz für die Abberufung des Geschäftsführers aus wichtigem Grund bei der Gesellschafterversammlung trotz der statuierten Zuständigkeit des Aufsichtsrats für Bestellung und Abberufung des Geschäftsführers ausgegangen werden.
4. Ein Abberufungsbeschluss ist sittenwidrig i.S.d. § 241 Nr. 4 AktG analog, wenn sich die Beschlussnichtigkeit aus einer mit dem Beschluss verbundenen sittenwidrigen Schädigung nicht anfechtungsberechtigter Personen ergeben kann, weil diese nicht in der Lage sind, die Beseitigung des rechtswidrigen Gesellschafterbeschlusses durch Anfechtungsklage zu erreichen.
5. Die Pflicht einer Partei zur Vertragstreue entfällt nicht bereits deshalb, weil die andere Partei eine eigene Pflicht aus dem Schuldverhältnis verletzt.
6. Der Fremdgeschäftsführer kann die Nichtigkeit eines Abberufungsbeschlusses zum Gegenstand einer Feststellungsklage machen.
VolltextIBRRS 2023, 3047
LG Hannover, Urteil vom 11.10.2022 - 32 O 119/22
Es ist anerkannt, dass satzungsdurchbrechende Beschlüsse der Gesellschafterversammlung einer GmbH regelmäßig dann nicht nichtig sind, wenn der Verstoß gegen bestimmte Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags eine lediglich punktuelle Satzungsdurchbrechung darstellt (vgl. BGH, 25.11.2002 – II ZR 69/01, BeckRS 2003, 00346 - IBRRS 2003, 0057)
VolltextIBRRS 2023, 3024
OLG München, Beschluss vom 11.10.2023 - 7 U 3195/22
(Ohne amtliche Leitsätze)
VolltextIBRRS 2023, 2936
OLG München, Urteil vom 05.04.2023 - 7 U 6538/20
1. Eine Stimmabgabe kann nach ihrem Zugang beim Versammlungsleiter nicht mehr widerrufen werden, unabhängig davon, ob ein wichtiger Grund für die Änderung des Abstimmungsverhaltens vorliegt, da es sich bei der Stimmabgabe um eine Willenserklärung i.S.d. § 130 Abs. 1 BGB handelt und deren Widerruf nach Zugang beim Erklärungsempfänger gem. § 130 Abs. 1 S. 2 BGB grundsätzlich nicht möglich ist.
2. Da es sich bei §§ 873 Abs. 2, 929 BGB um eine Ausnahmeregelung zu § 130 Abs. 1 BGB handelt, ist diese eng auszulegen und ist ihr Anwendungsbereich nicht auf andere Rechtsgeschäfte auszudehnen. Sie gilt auch nur für das dingliche Vollzugsgeschäft, nicht aber für die zu Grunde liegende schuldrechtliche Verpflichtung.
VolltextIBRRS 2023, 2838
OLG Schleswig, Beschluss vom 20.03.2023 - 2 Wx 56/22
1. Im Rahmen von § 16 Abs. 1 S. 2 GmbHG kommt für die Unverzüglichkeit auf die Einreichung der Gesellschafterliste beim Handelsregister an.*)
2. Dabei ist auch die verspätete Einreichung durch die Notarin als schuldhaftes Zögern im Sinne des § 16 Abs. 1 S. 2 GmbHG anzusehen.*)
3. Unverzüglich im Sinne des § 16 Abs. 1 S. 1 GmbHG ist eine Einreichung zum Handelsregister allenfalls dann, wenn sie innerhalb einer Frist von höchstens 2 Wochen nach Vornahme der Rechtshandlung erfolgt. Eine Zeitspanne von über 2 Wochen lässt sich schon begrifflich nicht mehr als unverzüglich ansehen und ist weder mit dem Normzweck des § 16 Abs. 1 S. 1 GmbHG noch mit dem Ausnahmecharakter von § 16 Abs. 1 S. 2 GmbHG vereinbar.*)
VolltextIBRRS 2023, 2837
OLG Brandenburg, Beschluss vom 30.03.2023 - 7 W 31/23
Wenn er zu diesen Zeitpunkt noch nicht Geschäftsführer ist, kann der künftige Geschäftsführer den Geschäftsführerwechsel zur Eintragung in das Handelsregister nicht wirksam anmelden.
2. Die Vertretungsmacht muss bei Abgabe der Erklärung gegeben sein. Eine Erklärung, die ohne Vertretungsmacht abgegeben wird, wirkt nicht für den Vertretenen, auch wenn die Vertretungsmacht danach eintritt und zur Zeit des Wirksamwerdens, beim Zugang, vorliegt.
VolltextIBRRS 2023, 2767
OLG Schleswig, Beschluss vom 21.02.2023 - 2 Wx 50/22
1. Gemäß § 26 Abs. 2 AktG analog ist es erforderlich, dass der Gründungsaufwand, den die GmbH zu Lasten ihres Nominalkapitals zu tragen hat, im Gesellschaftsvertrag als Gesamtbetrag offengelegt wird. Dabei ist die bloße Bezifferung eines (Gesamt-)Höchstbetrages, bis zu dem die Gesellschaft die Gründungskosten trägt, nicht ausreichend. Vielmehr sind die von der Gesellschaft zu tragenden Kosten als Gesamtbetrag (Endsumme) im Gesellschaftsvertrag auszuweisen, wobei Beträge, die noch nicht genau beziffert werden können, geschätzt werden müssen.*)
2. Zudem müssen diejenigen Gründungskosten, die die Gesellschaft tragen soll, im Einzelnen aufgeführt und beziffert werden. Ansonsten würde nicht deutlich, um welche Kostenpositionen es sich konkret handelt und es bestünde die Gefahr einer Schmälerung des Haftungskapitals der Gesellschaft durch zweifelhafte Gründungskosten, ohne dass dies transparent wird.*)
VolltextIBRRS 2023, 2690
OVG Münster, Urteil vom 22.06.2023 - 2 D 347/21
(Ohne amtliche Leitsätze)
VolltextIBRRS 2023, 2448
KG, Urteil vom 08.09.2022 - 2 U 115/21
1. Wer einen Vertrag mit einer GmbH abschließen will, braucht sich grundsätzlich nicht darum zu kümmern, ob der Geschäftsführer die sich aus dem Innenverhältnis ergebenden Schranken seiner Befugnis einhält.
2. Lediglich einen sog. Missbrauch der Vertretungsmacht muss sich der Geschäftspartner entgegenhalten lassen, wenn er entweder positiv weiß oder es sich ihm zumindest aufdrängen muss, dass der Geschäftsführer die Grenzen missachtet, die seiner Vertretungsbefugnis im Innenverhältnis gezogen sind.
3. Die Kenntnis von der Fassung eines Abberufungsbeschlusses begründet keine Kenntnis (§ 15 Abs. 1 HGB) von der noch nicht eingetragenen und bekanntgemachten Abberufung des GmbH-Geschäftsführers, wenn die Wirksamkeit der Abberufung umstritten ist.*)
4. Die Erhebung einer Widerklage durch die berufungsbeklagte Partei ist auch ohne ausdrückliche Erklärung als Anschließung auszulegen und muss daher die Frist des § 524 Abs. 2 Satz 2 ZPO wahren. Eine Ausnahme hiervon für Zwischenfeststellungsklagen (§ 256 Abs. 2 ZPO) ist nicht geboten.*)
VolltextIBRRS 2023, 1471
LG Flensburg, Urteil vom 17.12.2020 - 4 O 20/20
Zu den Anforderungen für eine Sicherstellung der Wiederherstellung des zerstörten Hauses in gleicher Art und Zweckbestimmung.*)
VolltextIBRRS 2023, 1343
OLG Hamm, Beschluss vom 29.09.2022 - 27 W 62/22
Mit Blick auf die Namenswahrheit im Vereinsrecht sind nur solche Angaben schädlich, die ersichtlich geeignet sind, über Verhältnisse irrezuführen, die für die angesprochenen Verkehrskreise objektiv betrachtet wesentlich sind.
VolltextIBRRS 2023, 1306
KG, Beschluss vom 02.03.2023 - 10 U 92/21
1. Kennt der Kunde zwar bereits das Objekt, jedoch nicht die Adresse des Eigentümers/Verkäufers, so liegt keine die Courtage ausschließende Vorkenntnis vor. Erst der Nachweis der Adresse des Verkäufers seitens des Maklers ermöglicht es dem potenziellen Käufer, mit dem Verkäufer in Vertragsverhandlungen zu treten.
2. Dem Makler steht ein Provisionsanspruch gegen eine Gesellschaft als seinem Vertragspartner auch dann zu, wenn der alleinige Gesellschafter und Geschäftsführer der Gesellschaft das Objekt erwirbt.
3. Bei einem Passivprozess ist eine gelöschte Gesellschaft dann parteifähig, wenn der Kläger substanziiert behauptet, es sei bei der Gesellschaft noch Vermögen vorhanden.
4. Eine GmbH bleibt im Passivprozess auch nach ihrer Löschung im Übrigen dann parteifähig, wenn sie möglicherweise noch einen Ersatzanspruch gegen den Liquidator gem. § 73 Abs. 3 GmbHG hat.
IBRRS 2023, 1147
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 25.04.2022 - 3 Wx 35/21
Bei der Umrechnung des Stammkapitals und der Stammeinlagen auf Euro können die Gesellschafter einer GmbH alternativ von der Methode des Herunterbrechens und der Additionsmethode Gebrauch machen.*)
VolltextIBRRS 2023, 0830
OLG Köln, Beschluss vom 11.07.2022 - 2 Wx 102/22
Bei dem Tod eines Mitgesellschafters einer Zwei-Personen-GBR wird im Falle der Anwachsung der verbleibende Gesellschafter als Alleineigentümer eines der Gesellschaft gehörenden Grundstücks eingetragen.*)
VolltextIBRRS 2023, 0691
KG, Beschluss vom 30.06.2022 - 22 W 36/22
Zum Nachweis der Beendigung der Vertretungsbefugnis durch Amtsniederlegung eines Geschäftsführers hat der anmeldende Geschäftsführer Unterlagen vorzulegen, aus denen sich der Zugang der Niederlegungserklärung bei dem Bestellungsorgan ergibt. Als Unterlage kommt auch das rein elektronisch erstellte Protokoll einer Gesellschafterversammlung in Betracht.*)
VolltextIBRRS 2023, 0683
LG Essen, Urteil vom 04.08.2022 - 41 O 15/15
Eine durch einen Vertreter abgegebene Willenserklärung ist als unwirksam anzusehen, wenn der Vertreter seine Vertretungsmacht missbraucht hat und sich dies der Gegenseite geradezu aufdrängen musste (vgl. BGH, Urteil vom 08.01.2019, II ZR 364/18; BeckRS 2019, 445 - IBRRS 2019, 1000).
VolltextOnline seit 2022
IBRRS 2022, 2882OLG Celle, Beschluss vom 30.06.2021 - 3 U 72/21
Ein Notar begeht ungeachtet der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 8. Januar 2019 (II ZR 364/18) keine Pflichtverletzung, wenn er den Urkundsbeteiligten als sichersten Weg die notarielle Beurkundung des Gesellschafterbeschlusses einer GmbH empfiehlt, mit dem die Gesellschafter der Übertragung des Gesellschaftsvermögens oder eines wesentlichen Teils davon zustimmen.*)
Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 8.1.2019 (BGH Az. II ZR 364/18, NZG 2019, 505 - IBRRS 2019, 1000) betrifft lediglich die – vom Bundesgerichtshof verneinte – analoge Anwendbarkeit des § 179a AktG auf die GmbH. Sie verhält sich jedoch nicht zu einer notariellen Beurkundungsbedürftigkeit eines Gesellschafterbeschlusses, der die Zustimmung zu der Übertragung des Gesellschaftsvermögens – bzw. hier unstreitig des wesentlichen Teils davon – beinhaltet. Deshalb lässt sich entgegen der Auffassung der Klägerin aus dieser Rechtsprechung nicht mit der notwendigen Gewissheit ableiten, dass es fehlerhaft und damit pflichtwidrig gewesen wäre, eine notarielle Beurkundung zu empfehlen bzw. als sichersten Weg zu wählen.
VolltextIBRRS 2022, 2694
OLG Brandenburg, Beschluss vom 24.02.2020 - 7 W 38/19
1. Die Ermächtigung zur Ersatzvornahme (§ 887 I ZPO) wandelt die Pflicht, die vertretbare Handlung vorzunehmen, nicht in eine Pflicht, allein noch die Ersatzvornahme zu dulden. Beide Pflichten bestehen nun vielmehr nebeneinander. Erfüllt der Schuldner durch eigenes Handeln, so endet die Duldungspflicht.*)
2. Wer einem Handelsvertreter zur Ermittlung des Provisionsanspruches einen Buchauszug schuldet und in der Zwangsvollstreckung Erfüllung einwenden will, hat darzulegen, dass es über das bereits Mitgeteilte hinaus keine weiteren Geschäfte gegeben habe, aus denen ein Provisionsanspruch folgen könnte. Der Unmöglichkeit, eine negative Tatsache darzulegen, entspricht die Obliegenheit des Gläubigers, auf die Behauptung, weiteres Mitteilenswertes gebe es nicht, diese negative Tatsache substantiiert dadurch zu bestreiten, dass er für das Positive sprechende Tatsachen darlegt.*)
3. Der Anspruch auf Erteilung eines Buchauszuges (§ 87 c II HGB) und der Anspruch auf Einsicht in die vollständigen Geschäftsbücher (§ 87 c IV HGB) sind voneinander verschiedene materiellrechtliche Ansprüche, die gesondert voneinander geltend zu machen sind und nicht im Vollstreckungsverfahren miteinander verbunden oder vermischt werden können.*)
VolltextIBRRS 2022, 2561
BGH, Beschluss vom 26.07.2022 - II ZB 20/21
Eine gelöschte GmbH und ihre Liquidatoren sind grundsätzlich von Amts wegen einzutragen, wenn die Liquidatoren durch das Gericht ernannt worden sind, weil sich nach der Löschung der Gesellschaft wegen Vermögenslosigkeit herausstellt, dass Vermögen vorhanden ist, das der Verteilung unterliegt. (Rn. 8 - 16)*)
VolltextIBRRS 2022, 2070
OLG Bremen, Beschluss vom 14.12.2021 - 2 W 31/21
Im Zuge der Prüfung, ob die GmbH ordnungsgemäß errichtet ist, kann das Registergericht verlangen, dass der Beglaubigungsvermerk zur notariell beurkundeten Vollmacht zum Abschluss des Gesellschaftsvertrages den erklärenden Vollmachtgeber in einer solch individualisierten Weise ausweist, dass das Registergericht hinreichend sicher feststellen kann, dass der vertretene Gesellschafter und nicht etwa eine namensgleiche Person die Vollmacht erteilt hat.*)
VolltextIBRRS 2022, 2016
OLG Frankfurt, Beschluss vom 04.01.2022 - 20 W 225/20
1. Zur Frage der Bestellung des Vorstands einer Aktiengesellschaft zum Geschäftsführer einer Tochter-GmbH durch einen von dem Vorstand für die Aktiengesellschaft Bevollmächtigten.*)
2. Zur Frage der Anwendbarkeit von §§ 112 AktG, 181 BGB und 47 Abs. 4 S. 2 GmbHG in diesem Fall.*)
VolltextIBRRS 2022, 2005
LG Gießen, Urteil vom 27.10.2021 - 2 O 154/21
1. Unter Leistung i.S.d. § 275 BGB ist nicht die Leistungshandlung, sondern der Leistungserfolg zu verstehen.
2. Im Mietvertragsrecht trägt der Mieter das Verwendungsrisiko und der Vermieter schuldet lediglich die Gebrauchsüberlassung.
VolltextIBRRS 2022, 1944
OLG Jena, Beschluss vom 15.02.2021 - 2 W 53/21
Für den Eintritt der Legitimationswirkung kommt es auf den Zeitpunkt der Aufnahme der Gesellschafterliste im das Handelsregister an.
VolltextIBRRS 2022, 1839
AG Düsseldorf, Urteil vom 18.06.2021 - 37 C 755/19
1. Die öffentlich-rechtliche Marktentgeltordnung der Stadt D. ist als AGB der privatrechtlichen Marktnutzungsverträge mit den einzelnen Marktteilnehmern anzusehen.*)
2. Die Umlage der Kosten für auf dem Marktgelände wild abgelagerten Abfall auf die einzelnen Marktteilnehmer ist AGBrechtlich grundsätzlich nicht zu beanstanden. Es wird aber weder § 1 Abs. 1 der Marktentgeltordnung noch dem betriebskostenrechtlichen Wirtschaftlichkeitsgebot Rechnung getragen, wenn die Ablagerung von wildem Abfall derart ineffektiv unterbunden wird, dass wild abgelagerter Abfall 33% bis 50% der gesamten Abfallmenge des Marktes ausmacht.*)
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