Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
951 Entscheidungen insgesamt
OLG Düsseldorf, Urteil vom 20.12.2000 - 5 U 5/00
//1. Zweifelt der Unternehmer die Feststellungen eines von dem Besteller eingeholten Privatgutachtens über eine Mangelursache an und hält an seiner Auffassung fest, so liegt darin nicht ohne weiteres eine Verweigerung der Nachbesserung, die eine Fristsetzung entbehrlich macht./<\/p>/ /
/2. Die Androhung gemäß § 634 Abs. 1 Satz 1 BGB, nach Fristablauf Leistungen des Unternehmers abzulehnen, muß i. d. R. mit der Fristsetzung verbunden werden./<\/p>/ /
/3.
Die Frist zur Mängelbeseitigung mit Ablehnungsandrohung muß so bemessen sein, daß
sie erst nach der für die Leistung selbst (hier: Fertigstellung und Übergabe
der Eigentumswohnung) vorgesehenen Frist abläuft./<\/p>/
BauR 2002, 1564
OLG Nürnberg, Beschluss vom 18.05.2001 - 2 W 1363/01
//Erwerber von Wohnungseigentum können vom Bauträger die Auflassung (Eigentumsumschreibung) verlangen, wenn sie den Kaufpreis vollständig bezahlt haben, auch wenn die Abnahme des Gemeinschaftseigentums wegen vorhandener Mängel noch nicht erfolgt ist. Dies gilt selbst dann, wenn im notariellen Vertrag vereinbart worden ist, daß die Auflassung zu erklären ist, sobald der Käufer sämtliche Zahlungsverpflichtungen einschließlich der Sonderwünsche erfüllt hat "und die Abnahme als erfolgt gilt."/<\/p>/ /
/(Leitsatz der
Schriftleitung)/<\/p>/
BauR 2002, 106
OLG Celle, Urteil vom 17.05.2001 - 13 U 67/01
//Ist im Bauträgervertrag vorgesehen, daß die Besitzübergabe bei Bezugsfertigkeit erfolgen soll, der Bauträger die Besitzübergabe aber verweigern kann, wenn der Erwerber mit seinen Zahlungspflichten in Verzug ist, so kann der Bauträger die Übergabe des Hauses und der Schlüssel verweigern, bis der Restbetrag bezahlt ist./<\/p>/ /
/Zieht der Erwerber trotzdem unter Auswechselung des Schlosses ein, liegt ein Fall der verbotenen Eigenmacht vor, die den Bauträger berechtigt, die Herausgabe des Hauses im Wege der einstweiligen Verfügung zu erzwingen, auch wenn sich der Erwerber auf Mängel und ein Zurückbehaltungsrecht beruft./<\/p>/ /
/(Leitsatz der Schriftleitung)/<\/p>/
BauR 2001, 1465
OLG Hamm, Urteil vom 18.06.2001 - 17 U 167/99
//Einzelne Wohnungseigentümer sind nicht befugt, Vereinbarungen mit dem
Bauträger über Gewährleistungsansprüche an Gegenständen des
Gemeinschaftseigentums (hier: Balkongeländer) zu treffen. Gleichwohl geschlossene Vereinbarungen sind
der Wohnungseigentümergemeinschaft gegenüber unwirksam./<\/p>/
BauR 2001, 1765
LG Heilbronn, Urteil vom 11.07.2001 - 2 O 3003/00 IV
//1. Verbraucht die Beseitigung von Mängeln nahezu die noch offenstehende Restvergütung und befindet sich der Bauträger mit der Beseitigung dieser Mängel in Verzug, ist er zur sofortigen und unbedingten Auflassung und Eintragungsbewilligung des Erwerbers als Eigentümer im Grundbuch verpflichtet./<\/p>/ /
/2. Zudem ist der Bauträger verpflichtet, die vom Bauherrn als
Finanzierungssicherheit abgetretenen Darlehensauszahlungsansprüche freizugeben./<\/p>/
BauR 2002, 107
OLG Celle, Urteil vom 24.08.2000 - 13 U 90/95
//Unterläßt eine Wohnungseigentumsgemeinschaft ihr auf Grund eines
Sachverständigengutachtens bekannte dringend gebotene Maßnahmen zur Beseitigung von
Bauschäden, die zur Abwendung erheblicher Folgeschäden erforderlich sind, ist der
Mitverursachungsanteil am Gesamtschaden nicht zu quotieren. Die
Wohnungseigentumsgemeinschaft hat ab dem Zeitpunkt der unterlassenen Schadensbeseitigung die
Kosten der Folgeschäden allein zu tragen./<\/p>/
BauR 2001, 650
OLG Hamm, Urteil vom 08.03.2001 - 21 U 24/00
//1. Die Erwerber eines neu zu errichtenden Reihenmittelhauses können von dem Bauträger, der als einheitliche Baumaßnahme auch die Nachbarhäuser errichtet hat, die Beseitigung von Schallschutzmängeln verlangen, auch wenn diese auf Ausführungsfehlern (Schallbrücken) im Nachbarhaus beruhen./<\/p>/ /
/2. Das gilt auch dann, wenn die den Schallmängeln zugrunde liegenden Bauleistungen durch die Erwerber des Nachbarhauses im Wege erlaubter Eigenleistungen erbracht worden sind./<\/p>/ /
/3. Maßnahmen zur Beseitigung von Schallschutzmängeln
in einem Wohnhaus sind auch dann nicht unverhältnismäßig i. S. des § 633 Abs. 2
Satz 3 BGB, wenn sie einen hohen Kostenaufwand erfordern./<\/p>/
BauR 2001, 1757
OLG Celle, Urteil vom 12.02.2001 - 4 U 289/99
//Gesellschafter und Geschäftsführer einer Bauträgergesellschaft, die die
Zuleitung von Kaufpreiszahlungen auf die allgemeinen Geschäftskonten
wissentlich und planmäßig mit veranlassen, haften persönlich aus § 823 Abs. 2 BGB i. V. m.
§ 4 Abs. 1 MaBV./<\/p>/
BauR 2001, 1278
OLG Hamm, Urteil vom 15.01.2001 - 22 U 100/00
//1. Dem Verkäufer einer Eigentumswohnung kann nicht schon deshalb Arglist angelastet werden, weil er einen geringfügig erscheinenden Mangel, den der Mieter ca. 21/2 Jahre vor Abschluß des Kaufvertrages gemeldet hatte, bei Abschluß des Kaufvertrages nicht offenbart hat./<\/p>/ /
/2. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Gleichstellung eines Organisationsverschuldens des Werkunternehmers mit arglistig verschwiegenem Mangel (BGH, BauR 1992, 500) kann nicht auf die Gewährleistung im Kaufrecht übertragen werden./<\/p>/ /
/(Leitsätze der
Schriftleitung)/<\/p>/
BauR 2001, 1126
OLG München, Urteil vom 04.07.2000 - 28 U 2485/98
//1. Folgende, in einem notariell beurkundeten Generalübernehmervertrag vom Auftragnehmer vorgegebene Klausel ist unwirksam:/<\/p>/ /
/"Der Auftraggeber . . . unterwirft sich wegen der Zahlungsverpflichtung (hins. des Werklohns) der sofortigen Zwangsvollstreckung aus dieser Urkunde in sein gesamtes Vermögen. Vollstreckbare Ausfertigung ist dem Auftragnehmer jederzeit ohne Nachweis der die Vollstreckbarkeit begründenden Tatsache zu erteilen."/<\/p>/ /
/2. Es liegt keine ausgehandelte Individualvereinbarung vor, wenn der Notar bei der Beurkundung darauf hinweist, was eine vom Auftragnehmer vorgegebene Klausel, "so wie sie geschrieben steht", bedeutet./<\/p>/ /
/3. Eine hilfsweise
erhobene Zwangsvollstreckungsgegenklage nach § 767 ZPO steht der Zulässigkeit der in
erster Linie erhobenen Klage auf Feststellung der Unzulässigkeit der
Zwangsvollstreckung gemäß § 256 ZPO i. V. m. § 767 ZPO analog nicht entgegen./<\/p>/
BauR 2000, 1760