Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
2885 Entscheidungen insgesamt
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IBRRS 2005, 2691LG München I, Urteil vom 20.01.2005 - 7 O 6364/04
Genießt ein nach der Planung des Architekten entstandenes Gebäude als Werk der Baukunst gemäß § 2 UrhG Urheberrechtsschutz, so können spätere Umbaumaßnahmen des Auftraggebers, sofern sie die Interessen des Architekten an der Erhaltung der ursprünglichen Gestaltung des Gebäudes unverhältnismäßig einschränken, diesen in seinem Urheberpersönlichkeitsrecht verletzen und ihn zur Geltendmachung des immateriellen Schadens berechtigen, auch wenn dem Auftraggeber in dem zu Grunde liegenden Architektenvertrag eben dieses Recht zum Umbau des Gebäudes eingeräumt wird.
VolltextIBRRS 2005, 2685
LG Oldenburg, Urteil vom 04.03.2005 - 1 O 1845/03
Auf das Fehlen der gemäß § 64 Abs. 3 Nr. 5 HOAI bei der Vereinbarung über nachträglich notwendig werdende wesentliche Änderungen der Ausführungsplanung vorgeschriebenen Schriftform kann sich der Auftraggeber dann nicht berufen, wenn er selbst auf Grund seines Berufes als Fachmann bezüglich der HOAI anzusehen ist und sich bereits bei Abschluss der ursprünglichen Leistungsvereinbarung bewusst über die Vorgaben der HOAI hinweggesetzt hat.
VolltextIBRRS 2005, 2683
OLG Düsseldorf, Urteil vom 23.07.2004 - 22 U 137/02
1. Ein Architektenvertrag kann vom Auftraggeber auch ohne vorherige Fristsetzung zur Nachbesserung aus wichtigem Grund gekündigt werden.
2. Der Architekt muss die Bauordnungsvorschriften (insbesondere zu den erforderlichen Abstandsflächen) kennen und selbstständig prüfen. Sie gehören zu den grundlegenden Rechtskenntnissen eines Architekten.
3. Der Architekt muss auch die Notwendigkeiten der Eintragung einer Baulast beherrschen und seinen Auftraggeber darüber aufklären.
4. Der Architekt darf sich gegenüber seinem Auftraggeber nicht auf möglicherweise fehlerhafte Auskünfte des Bauamtes berufen und verlassen.
VolltextIBRRS 2005, 2679
OLG Naumburg, Urteil vom 27.05.2004 - 4 U 18/04
1. Bei der Prüfung, ob ein Vorvertrag geschlossen ist, kommt es auf die Interessenlage beider Parteien an, die nach §§ 133, 157 BGB zu ermitteln ist.
2. Im Zweifel ist mangels Rechtsbindungswillens ein Vorvertrag nicht geschlossen. Der mangelnde Rechtsbindungswille tritt dadurch zu Tage, dass kein Hauptvertrag geschlossen wird.
VolltextIBRRS 2005, 2645
OVG Niedersachsen, Beschluss vom 17.08.2005 - 8 LA 243/04
1. Die gesonderte Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung ist nach § 124 a Abs. 4 Satz 5 VwGO i.d. F. des 1. Justizmodernisierungsgesetzes ab dem 1. September 2004 auch dann beim Oberverwaltungsgericht einzureichen, wenn das angefochtene Urteil mit einer abweichenden, § 124 a Abs. 4 Satz 5 VwGO a. F. entsprechenden Rechtsmittelbelehrung vor dem 1. September 2004 verkündet worden ist. Eine solche Rechtsmittelbelehrung ist mit dem 1. September 2004 nicht unrichtig i. S.d. § 58 Abs. 2 VwGO geworden. Dem Rechtsmittelführer, der entsprechend der überholten Rechtsmittelbelehrung die gesonderte Begründung des Zulassungsantrages noch fristgerecht beim Verwaltungsgericht eingereicht hat, kann jedoch Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden.*)
2. Wer seinen Beruf als Geschäftsführer in einer GmbH ausübt, an der er zwar zu 25% beteilligt ist, deren Anteile aber mehrheitlich von berufsfremden Personen gehalten werden, kann nicht "eigenverantwortlich" und demnach auch nicht "freischaffend" als Architekt tätig sein.*)
VolltextIBRRS 2005, 2610
OLG München, Urteil vom 16.06.2005 - 6 U 5629/99
1. Dem Urheber, der eine ausschließliche Lizenz an seinen Werken vergeben hat, stehen Schadensersatzansprüche nur zu, wenn er dafür Lizenzgebühren erhält.*)
Er ist nicht berechtigt, Schadensersatzansprüche geltend zu machen, wenn er lediglich kapitalmäßig (z.B. als Alleinaktionär) am Lizenznehmer beteiligt ist.*)
Es fehlt dann auch das eigene rechtsschutzwürdige Interesse, Schadensersatzansprüche im Weg der Prozessstandschaft geltend zu machen.*)
2. Die Auslegung von § 59 Abs. 1 Satz 2 UrhG durch den Bundesgerichtshof (Az. I ZR 192/00) und die Auslegung von § 54 Abs. 1 Nr. 5 öst. UrhG durch den öst. OGH (GRUR Int. 1991, 56 ff. - Adolf-Loos-Werke) führen dazu, dass die hier streitgegenständliche Darstellung des Hunderwasser-Hauses in der Republik Österreich urheberrechtlich bedenkenfrei vertrieben werden kann, die aus der Republik Österreich in die Bundesrepublik Deutschland eingeführten Vervielfältigungsstücke dagegen nicht.*)
VolltextIBRRS 2005, 2602
KG, Urteil vom 11.02.2005 - 7 U 252/03
1. Die Haftung für Mangelfolgeschäden kann wirksam auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit beschränkt werden, wenn die Erreichung des Vertragszwecks im Einzelfall nicht tatsächlich gefährdet ist.
2. Der Haftungsausschluss für Mangelfolgeschäden gilt auch für Schadensersatzansprüche wegen Verzuges.
3. Ein Architektenwerk ist auch dann mangelhaft, wenn es gegen Richtlinien über die bauaufsichtliche Behandlung von Hochhäusern (Hochhaus-Richtlinien) verstößt.
4. Der Architekt braucht dem Bauherrn keinen Schadensersatz zu leisten, wenn endgültig feststeht, dass dieser wegen des Baumangels keinen Werklohn entrichten muss.
5. Macht der Architekt einen Fortfall des Mangelschadens durch Kürzung des Werklohns geltend, muss er die hierfür erforderliche Werklohnhöhe darlegen und beweisen.
IBRRS 2005, 2574
OLG Jena, Urteil vom 07.07.2004 - 2 U 1208/03
1. Die Verjährungsfrist für Ansprüche gegen einen Architekten beginnt grundsätzlich mit der Abnahme des Architektenwerkes.
2. Veräußert der Bauherr sein Gebäude, endet mit der Veräußerung die Leistungspflicht des Architekten. Ab diesem Zeitpunkt beginnt auch ohne Abnahme des Architektenwerks die Verjährungsfrist zu laufen (so OLG, Bedenken dagegen BGH).
VolltextIBRRS 2005, 2555
OLG Hamburg, Urteil vom 04.12.2003 - 10 U 6/03
1. Vereinbart ein Architekt, dass das Honorar nur "im Falle der Projektentwicklung" geschuldet ist, so stellt dies eine aufschiebende Bedingung dar.
2. Diese Bedingung tritt nur dann ein, wenn das Projekt in der Weise realisiert wird, wie es der Architekt geplant hat.
VolltextIBRRS 2005, 2534
OLG Dresden, Urteil vom 15.09.2004 - 18 U 181/04
1. Ein Vergleich des Bauherrn mit dem ausführenden Bauunternehmer über den Erlass von Mängelansprüchen wegen Ausführungsfehlern kann zum Anspruchsverlust gegenüber dem als Gesamtschuldner mithaftenden objektüberwachenden Architekten führen, auch wenn dieser am Vergleich nicht beteiligt war.
2. Eine Gesamtwirkung des Vergleichs bzw. Erlassvertrages zu Gunsten des nicht beteiligten Gesamtschuldners ist insbesondere dann anzunehmen, wenn dieser im Falle seiner Inanspruchnahme durch den Gläubiger den anderen Gesamtschuldner in voller Höhe in Regress nehmen könnte, wodurch der Vergleich seinen Sinn verlöre.
VolltextIBRRS 2005, 2488
OLG Jena, Urteil vom 08.04.2004 - 1 U 438/03
1. Bei einer Genehmigungsplanung schuldet ein Architekt eine Wohnflächenberechnung nur dann, wenn diese nach der Bauvorlagenverordnung als Genehmigungsvoraussetzung verlangt ist.
2. Eine als besondere vertragliche Leistung übernommene Erfassung des Altbestandes verpflichtet nicht zur Wohnflächenberechnung.
VolltextIBRRS 2005, 2484
KG, Urteil vom 18.03.2004 - 27 U 207/03
1. Der Verjährungsbeginn bei Architektenhonorarforderungen ist grundsätzlich an das Erteilen einer prüfbaren Schlussrechnung geknüpft.
2. Ein mit seiner Schlussrechnung säumiger Architekt muss sich nach Treu und Glauben unter bestimmten Voraussetzungen so behandeln lassen, als habe die Verjährungsfrist zu laufen begonnen.
3. Von der bloßen Untätigkeit zu unterscheiden ist der Fall, in dem der Auftraggeber dem Architekten eine angemessene Frist zur Rechnungsstellung setzt. Durch eine solche Fristsetzung sind neben den reinen Zeitfaktor noch zusätzlich Umstände gegeben, um aus Gründen von Treu und Glauben die rechtlichen Folgen der Fälligkeit für einen Zeitpunkt herzuleiten, in dem eine prüfbare Schlussrechnung noch nicht vorgelegen hat.
IBRRS 2005, 2406
BGH, Urteil vom 07.07.2005 - VII ZR 430/02
Planungs- und Bauaufsichtsleistungen von Architekten und Ingenieuren gehören nicht zu den Bauleistungen im Sinne des § 48 Abs. 1 Satz 1 EStG.*)
VolltextIBRRS 2005, 2405
OLG Düsseldorf, Urteil vom 14.06.2005 - 23 U 3/05
1. Zur Haftung des Architekten wegen nicht genehmigungsfähiger Planung.
2. Ein Mangel der Planung liegt nicht nur dann vor, wenn die Baugenehmigung nicht erteilt wird, sondern auch dann, wenn bei erteilter Baugenehmigung notwendige Genehmigungen oder Erlaubnisse nach anderen Rechtsvorschriften nicht erteilt werden, so dass der Bauherr das Bauvorhaben nicht unbeanstandet realisieren kann.
3. Die faktische Duldung eines trotz fehlender Genehmigungsfähigkeit errichteten Bauwerks steht einer Genehmigung nicht gleich und lässt die Haftung wegen mangelhafter Planung unberührt.
IBRRS 2005, 2396
OVG Sachsen, Urteil vom 24.05.2005 - 4 B 987/04
1. Ein nach der Eintragung eingetretener Vermögensverfall kann sowohl nach § 8 Abs. 2 i.V.m. § 7 Abs. 2 SächsArchG a.F. als auch nach § 7 Abs. 2 i.V.m. § 6 Abs. 2 SächsArchG n.F. zur Löschung eines Architekten aus der Architektenliste führen.*)
2. Maßgeblich für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Löschung aus der Architektenliste ist die Sach- und Rechtslage bei Erlass der letzten Behördenentscheidung.*)
VolltextIBRRS 2005, 2378
OLG Köln, Urteil vom 18.03.2005 - 6 U 163/04
1. Die Einhaltung wettbewerbsrechtlicher Preisvorschriften obliegt den Architekten und Ingenieuren, die ihre Leistungen selbständig und in eigener Verantwortung abzurechnen haben, nicht aber ihren Auftraggebern.
2. Als Störer kann jeder auf Unterlassung oder Beseitigung in Anspruch genommen werden, der auch ohne Wettbewerbsförderungsabsicht und Verschulden unter Verletzung eigener Prüfungspflichten willentlich und adäquat-kausal an der Herbeiführung oder Aufrechterhaltung einer rechtswidrigen Beeinträchtigung mitwirkt, sofern der Inanspruchgenommene die rechtliche Möglichkeit zur Verhinderung der Handlung hatte.
VolltextIBRRS 2005, 2275
OLG Nürnberg, Urteil vom 04.03.2004 - 13 U 3817/03
1. Die Pflichtwidrigkeit des Architekten muss ursächlich für die Entscheidung des Bauherrn zum Neubau sein.
2. Daran fehlt es, wenn es sich bei den infolge der fehlerhaften Planung ergebenden Mehrkosten um Sowieso-Kosten handelt.
VolltextIBRRS 2005, 2263
OLG Düsseldorf, Urteil vom 05.03.2004 - 22 U 121/03
1. Wird ein Architekt mit der Planung und Bauleitung eines Umbaus von Gaststättenräumen in Wohnungen in einem 100 Jahre alten, nicht unterkellerten Haus beauftragt, hat er dafür Sorge zu tragen, dass eine wirksame Abdichtung gegen Bodenfeuchtigkeit sichergestellt wird.
2. Jedenfalls bei einem 100 Jahre alten Haus muss damit gerechnet werden, dass die Isolierung nicht vorhanden oder nicht mehr einwandfrei ist. Der Architekt ist deshalb verpflichtet, das Vorhandensein und die Wirksamkeit der Isolierung zu untersuchen, gegebenenfalls Abdichtungsmaßnahmen zu empfehlen und ihren ordnungsgemäßen Einbau zu beaufsichtigen.
VolltextIBRRS 2005, 2258
OLG München, Beschluss vom 15.07.2005 - Verg 014/05
Der öffentliche Auftrageber hat die Wertungsentscheidung selbst zu treffen, er darf sie nicht einem Sachverständigen (Planungsbüro, Projektsteuerungsbüro) überlassen.*)
VolltextIBRRS 2005, 2257
OLG München, Beschluss vom 15.07.2005 - Verg 14/05
Der öffentliche Auftrageber hat die Wertungsentscheidung selbst zu treffen, er darf sie nicht einem Sachverständigen (Planungsbüro, Projektsteuerungsbüro) überlassen.*)
VolltextIBRRS 2005, 2204
OLG Karlsruhe, Urteil vom 25.04.2005 - 9 U 159/04
Kann der mit der Bauplanung und Bauüberwachung beauftragte Architekt nicht darlegen, wie er während besonders kritischer Baumaßnahmen, die erfahrungsgemäß ein hohes Mängelrisiko aufweisen, die Aufsicht konkret geführt hat, so muss er sich eine mangelhafte Bauaufsichtsleistung entgegenhalten lassen, wenn genau in dieser Phase Fehler bei der Bauausführung geschehen, durch die das Gebäude in der Folge beschädigt wird.
VolltextIBRRS 2005, 2203
OLG Köln, Urteil vom 02.06.2004 - 17 U 121/99
Der Umstand, dass die Verblechungen eines Hausdaches in den Planzeichnungen eines Architekten weder mit der richtigen Randaufkantung noch mit einer fachgerechten Abkantung und Fixierung dargestellt worden sind, rechtfertigt es nicht, diesem ein Mitverschulden aufzuerlegen, wenn der entsprechende Werkunternehmer, der nach den Planungen des Architekten arbeitet, in eben diesem Bereich seine handwerklichen Regeln vernachlässigt und dadurch mangelhafte Leistungen erbringt.
IBRRS 2005, 2202
OLG Braunschweig, Urteil vom 11.03.2004 - 8 U 17/99
Ein Wille des Auftraggebers zur Erteilung eines entgeltlichen Änderungsauftrages ist nicht schon dann anzunehmen, wenn es sich um Nachbesserung von Fehlern, Nachholung früher bereits zu erbringender Architektenleistungen oder um kleinere Änderungen handelt, die im üblichen Rahmen liegen. Beauftragt der Auftraggeber den Architekten jedoch zu einer weitgehenden Änderung eines Schmutzwasserkanals, für die dann neue Planungen und Genehmigungen erforderlich werden, und ist diese Änderungsleistung nicht auf ein Verschulden des Architekten zurückzuführen, so steht ihm ein gesonderter Honoraranspruch für diese Mehrleistung zu.
IBRRS 2005, 2198
LG Berlin, Urteil vom 06.04.2005 - 11 O 143/02
Kleinere Mängel in der Planungsleistung des Architekten, die durch wenig aufwendige Nachbesserungen behoben werden können, geben dem Auftraggeber keinen wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung des Auftragsverhältnis zur Hand, solange die Planungsleistung des Architekten trotz der Mängel genehmigungsfähig bleibt.
Ebenso kann sich der Auftraggeber nicht auf eine Überschreitung des Zeit- oder Kostenrahmens durch den Architekten berufen, sofern nicht ein genauer Rahmen vorgegeben war und die Überschreitung nur unwesentlich ist.
VolltextIBRRS 2005, 2186
OLG Düsseldorf, Urteil vom 06.08.2004 - 22 U 135/03
1. Ein Architekt ist auch ohne entsprechende Anhaltspunkte verpflichtet, sich nach den Grundwasserständen zu erkundigen.
2. Eine Bohruntersuchung, die nur eine Momentaufnahme des aktuellen Grundwasserstandes ermitteln kann, reicht dafür nicht aus.
3. Die Planung des Bauvorhabens muss er grundsätzlich nach dem höchsten bekannten Grundwasserstand, auch wenn dieser seit Jahren nicht mehr erreicht worden ist, ausrichten.
4. Liegt die Kellersohle ohne Schutz gegen drückendes Wasser unterhalb des höchst bekannten Grundwasserspiegels, ist die Planung mangelhaft, und zwar auch dann, wenn es - wie hier - über 10 Jahre nicht zu Grundwasserschäden gekommen ist.
5. Ist eine zuverlässige Bezifferung des Schadens erst nach Durchführung der Mangelbeseitigung bzw. Veräußerung des Hauses zu einem geringeren als dem verkehrsüblichen Wert möglich, so kann der Bauherr vorher eine Feststellungsklage erheben.
6. Der Beginn der fünfjährigen Verjährungsfrist hängt davon ab, welche Leistungen Gegenstand des Architektenvertrages sind.
7. Der Architekt muss darlegen und beweisen, dass die Leistungsphase 9 (Objektbetreuung) nicht Gegenstand des Vertrages war und somit die Verjährung mit Beendigung bzw. Abnahme der Leistungsphase 8 - (Objektüberwachung) begonnen hat.
8. Gelingt ihm dieser Beweis nicht, beginnt die fünfjährige Verjährung für Ansprüche gegen den Architekten erst nach Beendigung der Objektbetreuung, also regelmäßig fünf Jahre nach Abnahme der Bauleistungen.
IBRRS 2005, 2178
LG Offenburg, Urteil vom 12.03.2002 - 3 O 144/01
1. Verweigert der mit der Bauausführung betraute Architekt trotz mehrfacher Aufforderung durch den Bauherren, eine billigere Bauausführung hartnäckig, so ist der Bauherr zur Kündigung des Architektenvertrages aus Verschulden des Architekten berechtigt.
2. Die Planung des Architekten als geschuldete Leistung ist dann mangelhaft, wenn die Realisierung der Pläne anrechenbare Kosten in einer Höhe verursacht, die den vom Bauherren vorgegebenen Rahmen und dessen finanzielle Leistungsfähigkeit für den Architekten erkennbar deutlich übersteigt.
VolltextIBRRS 2005, 2174
OLG Dresden, Urteil vom 28.10.2003 - 9 U 2083/01
Vereinbaren ein Architekt oder ein Ingenieur mit einem Bauträger ein Pauschalhonorar unterhalb der Mindestsätze der HOAI, ist das spätere Verlangen der Mindestsätze treuwidrig, wenn der Bauträger in schutzwürdiger Weise auf das vereinbarte Pauschalhonorar vertraut hat.
VolltextIBRRS 2005, 2168
OLG Koblenz, Urteil vom 12.10.2004 - 3 U 782/03
Der Statiker muss nicht prüfen, ob die ihm zur Bearbeitung zur Verfügung gestellten Ausführungspläne der Genehmigungsplanung entsprechen. Wenn er aber den Bauherrn berät, muss diese Beratung fachgerecht und fehlerfrei erfolgen.
VolltextIBRRS 2005, 2165
BGH, Beschluss vom 14.04.2005 - VII ZR 198/04
1. Die Verjährungsfrist für Ansprüche gegen einen Architekten beginnt grundsätzlich mit der Abnahme des Architektenwerkes.
2. Veräußert der Bauherr sein Gebäude, endet mit der Veräußerung die Leistungspflicht des Architekten. Ab diesem Zeitpunkt beginnt auch ohne Abnahme des Architektenwerks die Verjährungsfrist zu laufen (so OLG, Bedenken dagegen BGH).
VolltextIBRRS 2005, 2164
OLG Stuttgart, Urteil vom 17.06.2004 - 7 U 148/03
Solange und soweit ein Zurechnungszusammenhang besteht, haftet der Architekt bei Planungs- und Bauüberwachungsfehlern dem Bauherrn auch dann für Mietausfallschäden, wenn der Mieter infolge der Baumängel und damit in Zusammenhang stehender Sanierungsarbeiten insolvent wird.
VolltextIBRRS 2005, 2125
OLG Celle, Urteil vom 16.06.2005 - 14 U 247/04
1. Zur Frage der Notwendigkeit, die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen.*)
2. Für die Bewertung nicht oder nur teilweise erbrachter Grundleistungen kann auf die Steinfort-Tabelle oder andere Bewertungstabellen als Orientierungshilfe zurückgegriffen werden (im Anschluss an BGH, IBR 2005, 159).
3. Der Auftraggeber ist nicht verpflichtet, ein Bauwerk auf etwaige Mängel zu untersuchen. Auch aus der Prozessführungspflicht erwächst für den Auftraggeber keine Verpflichtung, tatsächliche Umstände, die ihm nicht bekannt sind, zu ermitteln.
IBRRS 2005, 2123
OLG Bamberg, Urteil vom 13.05.2005 - 6 U 49/04
1. Sieht der Architektenvertrag eine stufenweise Beauftragung, bei der sich der Stadtrat die Vergabe der Leistungsphasen 3 bis 9 gesondert vorbehält, vor, so ist § 4 HOAI auf jeden Abschnitt stufenweiser Beauftragung gesondert anzuwenden und für jeden stufenweisen Abruf einer Leistungsphase auch die Schriftform zu verlangen.
2. Grundsätzlich ist es einer Gemeinde - wie jedem anderen am Privatrechtsgeschehen teilnehmenden Auftraggeber - nicht verwehrt, sich auf die Formvorschriften des Zivilrechts oder wie hier des § 4 HOAI zu berufen.
3. Der auf längerfristige Dauer ausgerichtete Architektenvertrag kann als Dauerschuldverhältnis zwar aus wichtigem Grund außerordentlich gekündigt werden, als Voraussetzung muss die Vertragsfortsetzung dem kündigenden Vertragsteil jedoch unzumutbar geworden sein, z.B. wegen gröblicher Gefährdung des Vertragszwecks oder groben Vertrauensbruchs.
4. Dem Architekten steht es grundsätzlich nicht an, seinen Besteller/Auftraggeber/Bauherrn, noch dazu bei einer Gebietskörperschaft, also der öffentlichen Hand, öffentlich durch Leserbrief zu kritisieren, auch wenn er selbst infolge verschiedener Querelen im Gemeinderat, vor allem aber durch Verzögerung bei Baufertigstellung eines gemeindlichen Kindergartens infolge behaupteter Ausschreibungsmängeln ins Gerede gekommen ist.
VolltextIBRRS 2005, 2073
OLG Frankfurt, Urteil vom 23.06.2004 - 23 U 14/02
1. Mehrere Anlagen liegen dann vor, wenn jede für sich arbeiten kann, sofern sie mit der entsprechenden Energie versorgt wird.
2. Die einzelnen Anlagen werden auch nicht deshalb zu einer Anlage, weil sie von einem gemeinsamen Versorger mit Energie beliefert werden.
VolltextIBRRS 2005, 2071
OLG Zweibrücken, Urteil vom 24.05.2005 - 8 U 116/04
1. Das Gericht hat den Architekten nach § 139 ZPO konkret darauf hinzuweisen, welche Umstände einer Prüfbarkeit der Schlussrechnung entgegenstehen.
2. Die Vorlage einer neuen prüfbaren Schlussrechnung in der Berufungsinstanz ist zulässig.
3. Bestreitet der Auftraggeber eine Honorarforderung des Architekten mit der Behauptung, es sei kein Architektenvertrag geschlossen worden, kann er sich nicht auf die Bindungswirkung einer früheren Schlussrechnung berufen.
VolltextIBRRS 2005, 2070
OLG Rostock, Urteil vom 20.10.2004 - 2 U 1/04
1. Ein Minderungsanspruch des Auftraggebers wegen unzureichender Kostenberechnung scheidet aus, wenn die Vertragspartner für die Leistungsphase 3 einen geringeren als den in der HOAI vorgesehenen Vom-Hundert-Satz vereinbart und damit den Leistungsumfang beschränkt haben.
2. Ein zwischengeschalteter Auftraggeber (Haupt- oder Generalplaner), der die Abrechnung erbrachter Leistungen eines Subplaners an den Hauptauftraggeber einfach weitergegeben hat, ist mit dem Einwand der fehlenden Prüfbarkeit ausgeschlossen. Er gibt durch ein solches Verhalten zu verstehen, dass er die Abrechnung sicher beurteilen kann und kein weitergehendes Informationsinteresse hat.
3. Besondere vom Auftraggeber darzulegende Gründe können es ausnahmsweise rechtfertigen, dass der Einwand fehlender Prüfbarkeit auch noch nach Ablauf von zwei Monaten nach Erhalt der Schlussrechnung erhoben werden kann.
VolltextIBRRS 2005, 2031
BGH, Urteil vom 12.05.2005 - VII ZR 349/03
Die Werklohnforderung eines mit Planungs- und Überwachungsleistungen beauftragten Architekten für eine vom Bauunternehmer vorzunehmende Sanierung wird nicht allein dadurch fällig, daß sich der Besteller und der Bauunternehmer nach Erbringung von Teilleistungen darauf einigen, daß die Sanierung nicht fortgeführt wird.*)
VolltextIBRRS 2005, 1994
OLG Koblenz, Urteil vom 12.05.2005 - 5 U 1408/04
1. Wird ein Architekt auf Veranlassung des Bauherrn vor Abschluss eines in Aussicht genommenen Vertrages tätig, ist anhand der Umstände des Einzelfalls zu prüfen, ob ihm ein Auftrag erteilt oder ob er ohne vertragliche Bindung akquisitorisch tätig war.
2. Ein Anspruch des Architekten auf Abschluss eines endgültigen Vertrages erfordert, dass der Vorvertrag den Inhalt des demnächst abzuschließenden Vertrages hinreichend bestimmt. Diesem Erfordernis ist nur genügt, wenn sich der Inhalt des Architektenvertrages richterlich festsetzen lässt, was in der Regel eine Einigung über Art und Umfang sowie die grundsätzliche Ausgestaltung des Bauwerkes erfordert.
VolltextIBRRS 2005, 1988
OLG Düsseldorf, Urteil vom 09.12.2003 - 23 U 220/02
1. Ist die geschuldete Bauleistung im Leistungsverzeichnis näher bestimmt, sind später geforderte Zusatzleistungen nicht durch den Pauschalpreis abgegolten. Ob ein Anspruch auf gesonderte Vergütung besteht, hängt davon ab, ob die Leistungsbeschreibung die zusätzlich berechneten Leistungen bereits enthält.
2. Die Unvorhersehbarkeit von Arbeiten begründet für sich keinen Tatbestand, aus dem nachträglich eine Stundenlohnvergütung gerechtfertigt werden könnte.
3. Weiß der Bauherr, dass sein Architekt Zusatzaufträge vergibt, und duldet er dies, so muss er sich die Zusatzaufträge aufgrund Duldungsvollmacht zurechnen lassen.
IBRRS 2005, 1980
BGH, Beschluss vom 31.03.2005 - VII ZR 134/04
Abweichend von § 4 Abs. 1 HOAI ist auch eine nachträgliche Honorarvereinbarung möglich, wenn sich erst nach der eigentlichen Auftragserteilung das bisherige Leistungsziel ändert oder zusätzlich übertragene Leistungen zu einer Erweiterung des ursprünglichen Auftrages führen (so OLG, Bedenken dagegen BGH).
VolltextIBRRS 2005, 1979
OLG Dresden, Urteil vom 27.04.2004 - 9 U 506/03
Abweichend von § 4 Abs. 1 HOAI ist auch eine nachträgliche Honorarvereinbarung möglich, wenn sich erst nach der eigentlichen Auftragserteilung das bisherige Leistungsziel ändert oder zusätzlich übertragene Leistungen zu einer Erweiterung des ursprünglichen Auftrages führen (so OLG, Bedenken dagegen BGH).
VolltextIBRRS 2005, 1978
BGH, Beschluss vom 14.04.2005 - VII ZR 178/04
1. Ein Bauherr, der von seinem Architekten Schadensersatz wegen mangelhafter Architektenleistung verlangt und selbst für die Schadensentstehung mitverantwortlich ist, verletzt seine Schadensminderungspflicht, wenn er nur ein Angebot zur Mängelbeseitigung einholt.
2. Gibt der Auftraggeber ein Baugrundgutachten in Auftrag und hätte er die Ergänzungsbedürftigkeit dieses Gutachtens bei einfachem Lesen erkennen können, muss er sich bei dem gegen seinen Architekten gerichteten Schadensersatzanspruch ein eigenes Mitverschulden (von hier 25%) anrechnen lassen (so OLG, Bedenken dagegen BGH).
IBRRS 2005, 1977
OLG Dresden, Urteil vom 17.06.2004 - 13 U 1047/03
1. Ein Bauherr, der von seinem Architekten Schadensersatz wegen mangelhafter Architektenleistung verlangt und selbst für die Schadensentstehung mitverantwortlich ist, verletzt seine Schadensminderungspflicht, wenn er nur ein Angebot zur Mängelbeseitigung einholt.
2. Gibt der Auftraggeber ein Baugrundgutachten in Auftrag und hätte er die Ergänzungsbedürftigkeit dieses Gutachtens bei einfachem Lesen erkennen können, muss er sich bei dem gegen seinen Architekten gerichteten Schadensersatzanspruch ein eigenes Mitverschulden (von hier 25%) anrechnen lassen (so OLG, Bedenken dagegen BGH).
IBRRS 2005, 1970
AG Düsseldorf, Urteil vom 13.04.2005 - 301 OWi 20 Js 3646/04
Die Landesgesetze zum Schutz unter anderem der Berufsbezeichnung "Beratender Ingenieur" sehen keinen Bestandsschutz für die Verwendung dieser Bezeichnung vor. Deshalb können sich Personen, die nicht in die Liste der Beratenden Ingenieure und Ingenieurinnen eines Bundeslandes eingetragen sind, auch nicht darauf berufen, diese Berufsbezeichnung schon vor In-Kraft-Treten der Gesetze geführt zu haben.
VolltextIBRRS 2005, 1952
OLG Stuttgart, Urteil vom 11.05.2004 - 10 U 203/03
Vereinbaren zwei Ingenieurbüros in einem Sub-Auftrag ein Pauschalhonorar unterhalb der Mindestsätze der HOAI, ist das spätere Verlangen der Mindestsätze treuwidrig.
VolltextIBRRS 2005, 1950
OLG Saarbrücken, Urteil vom 24.06.2003 - 7 U 930/01-212
1. Ein Architekt ist verpflichtet, die Detailplanung und Bauausführung einer Fachfirma zu überprüfen und zu überwachen.
2. Fehlt ihm die hierfür erforderliche Fachkunde, so macht er sich gegenüber dem Bauherrn schadensersatzpflichtig, wenn er weder auf eigene Kosten einen Sonderfachmann hinzuzieht noch den Bauherrn auf die möglichen Risiken hinweist.
3. Enthält ein Abnahmeprotokoll die Formulierung, dass die Abnahme erteilt wird, wenn genau beschriebene Mängel nachfolgend beseitigt werden, liegt in der Unterschrift des Bauherrn noch keine Abnahme des Bauwerks.
4. Um den Lauf der Gewährleistungsfrist herbeizuführen, muss die ausführende Firma auf eine ausdrückliche Abnahme nach Mängelbeseitigung hinwirken. Die bloße Beseitigung der Mängel genügt nicht.
IBRRS 2005, 1949
KG, Urteil vom 14.07.2003 - 26 U 190/02
1. Der Schwerpunkt der in der Leistungsphase 6 zu erbringenden Leistungen liegt in der Erstellung der Leistungsverzeichnisse für die einzelnen Gewerke.
2. Schwerpunkte der in der Leistungsphase 7 zu erbringenden Leistungen bilden das Erstellen eines Preisspiegels einschließlich der Abgabe von Empfehlungen für die Vergabe sowie die Erstellung des Kostenanschlags nach DIN 276 einschließlich Kostenkontrolle. Das Zusammenstellen der Verdingungsunterlagen und das Einholen von Angeboten für den Architektenerfolg sind dagegen weniger bedeutsame Leistungen. Die Ausschreibung und Vergabemitwirkung sind deshalb allenfalls mit 50% der Grundleistungen der Leistungsphase 7 zu bewerten.
3. Der Architekt darf, solange er noch keine Angebote eingeholt hat, auch die üblichen Preise für Bauleistungen in den Kostenanschlag einsetzen. Dies setzt jedoch voraus, dass zuvor im Rahmen der Leistungsphase 6 bereits Leistungsverzeichnisse für alle Gewerke erstellt wurden.
VolltextIBRRS 2005, 1929
OLG Hamm, Urteil vom 22.01.2004 - 23 U 22/03
1. Der Architekt ist berechtigt die Leistungsphasen 1 bis 4 auf der Grundlage der Kostenschätzung abzurechnen, wenn die Kostenberechnung wegen Vertragsbeendigung nicht mehr geschuldet war.
2. Die Richtigkeit einer Kostenermittlung richtet sich nach den im Zeitpunkt ihrer Aufstellung realistisch zu erwartenden Kosten.
VolltextIBRRS 2005, 1912
OLG Celle, Urteil vom 25.04.2002 - 14 U 153/01
1. § 8 Abs. 1 HOAI setzt die vollständige Erbringung des vertraglich vereinbarten Leistungsumfangs voraus.*)
2. Das bedeutet, dass der Architekt den letzten von ihm geschuldeten Erfolg, d. h. alle geschuldeten Einzelleistungen der letzten in Auftrag gegebenen Leistungsphase herbeigeführt haben muss.*)
3. Übernimmt der Architekt auch die Objektbetreuung hat er seine Leistung erst erbracht, wenn die Arbeiten abgeschlossen und sämtliche Gewährleistungsfristen abgelaufen sind.*)
VolltextIBRRS 2005, 1911
OLG Celle, Urteil vom 14.03.2001 - 14 U 84/00
Der klagende Architekt ist zwar grundsätzlich nicht gehindert, die Fälligkeit seiner Honorarforderung durch die nachträgliche Erstellung einer prüffähigen Schlussrechnung herbeizuführen. Er ist jedoch aufgrund einer rechtskräftigen Entscheidung in Vorprozess gehindert, ohne jeden neuen Tatsachenstoff denselben Sachverhalt nochmals dem Gericht zur Entscheidung zu unterbreiten.*)
VolltextIBRRS 2005, 1874
VK Nordbayern, Beschluss vom 27.04.2005 - 320.VK-3194-13/05
Handelt es sich bei den in mehreren Losen ausgeschriebenen Aufträgen (hier: Objektplanung einer Freianlage, Tragwerksplanung, Baugrund- und Gründungsberatung) nicht um Teilaufträge derselben freiberuflichen Leistung (vgl. § 3 Abs. 3 Satz 1 VOF), sondern werden Ingenieurleistungen nachgefragt, die verschiedenen Fachbereichen der HOAI zuzuordnen sind, so ist für die Ermittlung des Schwellenwerts der konkrete Auftrag für das einzelne Los maßgeblich.*)
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