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Sachgebiet: Architekten und Ingenieure

2885 Entscheidungen insgesamt




Online seit 2005

IBRRS 2005, 1717
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Umfang der örtlichen Voruntersuchungen

OLG Koblenz, Urteil vom 28.08.2002 - 7 U 992/01

1. Die dem Statiker obliegenden notwendigen örtlichen Voruntersuchungen beziehen sich darauf, den Bau mit den vorliegenden Plänen zu vergleichen, d. h. ob die Wände sich noch dort befinden, wo sie im Plan eingezeichnet sind und insbesondere darauf, ob bei der Neuerrichtung von Wänden die Decke des darunterliegenden Geschosses die Last aufnehmen kann.

2. Nicht zu seinen Aufagben gehört dagegen, im Rahmen der örtlichen Voruntersuchungen die vorhandenen Mauern auf ihre Beschaffenheit zu überprüfen.

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IBRRS 2005, 1690
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Mangelhafte Statik?

OLG Naumburg, Urteil vom 20.04.2005 - 6 U 93/04

1. Die vollständige Erbringung der Leistungsphasen 2 und 3 umfasst auch die Leistungsphase 1, weil diese einen notwendig vorangehenden Entwicklungsschritt darstellt. Eine abweichende, vertragliche Regelung ist wegen Unterschreitung des Mindestsatzes unwirksam.

2. Beanstandet der Prüfingenieur die Statik, dann ist diese noch nicht allein deshalb mangelhaft. Bestätigen sich die Beanstandungen des Prüfingenieurs später nicht, denn trifft das Risiko den Bauherrn, wenn er verwertbare Leistungen des Statikers nicht verwertet, sondern einen Dritten mit der Erstellung der Statik beauftragt.




IBRRS 2005, 1619
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Gemeinderechtliche Formvorschriften

OLG Brandenburg, Urteil vom 04.03.2004 - 12 U 130/03

1. Der Vertragspartner einer Gemeinde kann sich nur unter besonderen Umständen nach § 242 BGB darauf berufen, das Festhalten an den Voraussetzungen der kommunalrechtlichen Formvorschriften verstoße gegen den Grundsatz der unzulässigen Rechtsausübung.

2. Bebauungsplanentwürfe des Architekten genießen grundsätzlich urheberrechltlichen Schutz.

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IBRRS 2005, 1604
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Fehlende Detailplanung: Schadensersatzpflicht!

OLG Hamburg, Urteil vom 10.03.2004 - 4 U 105/01

1. Fehlt ein für die Ausführung einzelner Bauteile erforderlicher Detail-)Plan, ist die Planung mangelhaft und der Architekt für den dadurch verursachten Mangel am Bauwerk einstandspflichtig.

2. Ein etwaiges Verschulden des Unternehmers wegen Unterlassung eines gebotenen Hinweises ist dem Auftraggeber nicht zuzurechnen.

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IBRRS 2005, 1593
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Haftung bei ungeeignetem Estrich

OLG Nürnberg, Urteil vom 12.05.2004 - 4 U 2439/99

1. Weiß der Unternehmer, dass der von ihm einzubauende Estrich mit einem Oberboden belegt werden soll, so muss der Estrich als stillschweigend vereinbarte Beschaffenheit die Fähigkeit besitzen, ohne zusätzliche Zwangstrocknungsmaßnahmen belegreif zu werden. Der Unternehmer ist darüber hinaus verpflichtet, den Auftraggeber entsprechend hinzuweisen, wenn das Trocknungsverhalten des Estrichs material- und/oder verarbeitungsbedingt signifikant von der Bauüblichkeit abweicht.

2. Estrichlegearbeiten gehören zu den gefahrenträchtigen Schlüsselgewerken, die der mit der Bauaufsicht beauftragte Architekt besonders sorgfältig überwachen muss.

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IBRRS 2005, 1557
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Architekten & Ingenieure: Aufgaben des Architekten ggü. Vermessungsingenieur

OLG Nürnberg, Urteil vom 02.02.2005 - 6 U 2921/04

Zum Umfang der Prüfungspflicht des mit der Objektüberwachung beauftragten Architekten hinsichtlich der von einem Sonderfachmann vorgenommenen Grundstücks- und Gebäudeeinmessung.*)

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IBRRS 2005, 1501
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Bezeichnung "Beratender Ingenieur": Bestandsschutz?

AG Essen, Urteil vom 18.06.2004 - 40 OWi 40 Js 1539/03-852/03

Die Landesgesetze zum Schutz unter anderem der Berufsbezeichnung "Beratender Ingenieur" sehen keinen Bestandsschutz für die Verwendung dieser Bezeichnung vor. Deshalb können sich Personen, die nicht in die Liste der Beratenden Ingenieure und Ingenieurinnen eines Landes eingetragen sind, auch nicht darauf berufen, diese Berufsbezeichnung schon vor In-Kraft-Treten der Gesetze geführt zu haben.

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IBRRS 2005, 1481
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Prüfung des Bodengutachtens durch Tragwerksplaner

OLG Frankfurt, Beschluss vom 23.03.2005 - 23 U 308/03

1. Der Tragwerksplaner haftet neben dem Bodengutachter gesamtschuldnerisch, wenn er auf erkennbare Fehler des Bodengutachtens nicht hingewiesen hat und es dadurch zu einem Schaden gekommen ist.

2. Der Tragwerksplaner muss ungeeignete Untersuchungsmethoden des Baugrundgutachters erkennen können.

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IBRRS 2005, 1386
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Honorarminderung wegen fehlender Kostenermittlung

OLG Hamm, Urteil vom 15.02.2005 - 21 U 27/04

1. Wird für die Leistungsphasen 1 bis 9 zu § 15 Abs. 2 HOAI ein Pauschalhonorar vereinbart, bleibt der Architekt verpflichtet, die notwendigen Kostenermittlungen zu berechnen.

2. Eine Honorarminderung wegen fehlender Kostenermittlung ist zu schätzen auf der Grundlage einer Gesamtbetrachtung der geleisteten Tätigkeiten. Sie kann entfallen, wenn das vereinbarte Honorar die Mindestsätze nach § 4 Abs. 2 HOAI unterschreitet, was der Architekt darzulegen hat.

3. Ein Architekt ist zu einer rechtsberatenden Tätigkeit des Bauherrn weder berechtigt noch verpflichtet; regelmäßig reicht es aus, wenn er dem Bauherrn gängige Vertragsmuster mit Vertragsstrafen für die Bauunternehmer aushändigt.

4. Der Architekt muss jedoch wissen, dass Vertragsstrafen in AGB nicht ohne Festlegung einer Obergrenze vereinbart werden können.




IBRRS 2005, 1380
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Verfahrensrecht - Zulässigkeit eines Grundurteils

BGH, Urteil vom 10.03.2005 - VII ZR 220/03

Der Erlaß eines Grundurteils ist unzulässig, wenn nicht alle Fragen, die zum Grund des Anspruchs gehören, erledigt sind.*)

Zur Ausübung des pflichtgemäßen Ermessens bei einer Zurückverweisung nach § 538 Abs. 2 Nr. 4 ZPO.*)

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IBRRS 2005, 1367
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Bestreiten des Vertragsabschlusses kann teuer werden!

OLG Celle, Urteil vom 06.05.2004 - 14 U 245/01

1. Die Unterschreitung des Mindestsatzes setzt einen Ausnahmefall und eine schriftliche Vereinbarung voraus.

2. Ein Teppichmarkt unterfällt grundsätzlich der Honorarzone III des § 12 HOAI.




IBRRS 2005, 1361
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Berufsbezeichnung "Ingenieur"/"Beratender Ingenieur"

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15.03.2005 - 4 A 3235/03

Ein Handwerksmeister, dem vom Europäischen Institut für Technologie und Ökonomie (EIT), Belgien, die Qualifikation "Berufsingenieur - Bauingenieurwesen" verliehen wurde, darf in Deutschland nicht ohne die nach deutschem Recht geforderten Voraussetzungen die Berufsbezeichnung "Ingenieur" und "Beratender Ingenieur" führen.

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IBRRS 2005, 1339
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Architekt muss Limit für Baukosten zwingend einhalten

OLG Karlsruhe, Urteil vom 02.07.2004 - 14 U 69/02

1. Senkt der Architekt trotz Aufforderung die Baukosten nicht auf das vom Auftraggeber vorgegebene Niveau, berechtigt dies zur außerordentlichen (fristlosen) Kündigung aus wichtigem Grund.

2. Soweit die Architektenleistungen für den Auftraggeber unbrauchbar sind, entfällt (jeglicher) Honoraranspruch des Architekten. Nicht nutzbare Aufwendungen sowie etwaige Abschlagszahlungen kann der Bauherr erstattet verlangen.

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IBRRS 2005, 1338
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Abgrenzung von einem oder mehreren Gebäuden

OLG Jena, Urteil vom 04.11.2003 - 5 U 1099/01

Entscheidendes Kriterium für die Abgrenzung von einem oder mehreren Gebäuden ist die Selbstständigkeit der Gebäude in konstruktiver wie in funktioneller Hinsicht.

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IBRRS 2005, 1337
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Schadensersatzansprüche bei Architektenwettbewerb

OLG Dresden, Urteil vom 04.06.2004 - 20 U 241/04

Macht der aus einem Architektenwettbewerb hervorgegangene Preisträger Schadensersatzansprüche geltend, weil ihm die Architektenleistungen für die Realisierung des Bauvorhabens nicht übertragen wurden, so gilt dafür nicht die - nach altem Recht - allgemeine Verjährungsfrist von 30 Jahren, sondern die zweijährige Verjährungsfrist des § 196 Abs. 1 Nr. 7 BGB a.F., weil ein solcher Schadensersatzanspruch anstelle des Erfüllungsanspruches geltend gemacht wird.

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IBRRS 2005, 1335
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Berufsbezeichnung "Ingenieur"/"Beratender Ingenieur"

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 15.03.2005 - 4 A 2335/03

Sehr geehrte ibr-online-Nutzer,

bei dieser Entscheidung hat mal wieder der Fehlerteufel zugeschlagen. Das Aktenzeichen muss richtig lauten:

4 A 3235/03

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IBRRS 2005, 1322
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Kündigung eines Wartungsvertrages

OLG Koblenz, Urteil vom 12.01.2005 - 1 U 1009/04

1. Die Ankündigung einer Softwarefirma, die Wartungsarbeiten für die Software (hier: Fachsoftware für das Baugewerbe) ab 2004 einstellen zu wollen, beinhaltet nicht die Ankündigung eines vertragswidrigen Verhaltens, eines beabsichtigten künftigen Vertragsverstoßes, sondern dies bedeutet rechtlich eine Kündigung des Wartungsvertrages.

2. Schließen eine Softwarefirma und ein Unternehmen einen Wartungsvertrag mit ordentlicher Kündigungsfrist, kann jede Partei von dem Kündigungsrecht Gebrauch machen. Kündigt das Softwarehaus ordentlich, ist es nicht verpflichtet, die Wartung seiner Software unbegrenzt vorzunehmen.

3. Eine Kündigung könnte höchstens im Rahmen des § 242 BGB ausgeschlossen sein. Dies könnte der Fall sein, wenn die Softwarefirma bei noch neuer oder aktuell auf dem Markt vertriebener Software sich bewusst einem bereits bei Vertragsschluss erkennbar gewordenen Anpassungsbedarf entziehen will, oder etwa in dem Fall, in dem durch eine Kündigung der Kunde zur Zahlung von nicht geschuldeten Leistungen gebracht werden soll.

4. Es liegt in der Autonomie und Verantwortung der Parteien, gerade wenn es sich wie im vorliegenden Fall um Unternehmen handelt, eine Mindestwartungszeit - sofern gewollt - selbständig frei auszuhandeln und es insoweit - abgesehen von Ausnahmefällen in tatsächlicher Hinsicht - keinen generellen Ausschluss von Kündigungsrechten für die ersten drei bis fünf bis sieben Jahre unter dem Gesichtspunkt "Treu und Glauben" geben kann.

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IBRRS 2005, 1321
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Beweislast für Rüge fehlender Prüffähigkeit?

OLG Bremen, Urteil vom 04.06.2004 - 5 U 23/03

1. Der Auftragnehmer kann sich nur dann gemäß § 8 HOAI auf die fehlende Prüffähigkeit einer Rechnung berufen, wenn er diese Rüge innerhalb von 2 Monaten nach Zugang der Rechnung erhoben hat.

2. Die Rüge muss erkennen lassen, welche Angaben der Architekt nachholen muss, damit die Rechnung prüffähig wird.

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IBRRS 2005, 1311
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Bestimmung der Verursachungsbeiträge von Architekt und Unternehmer

BGH, Urteil vom 24.02.2005 - VII ZR 328/03

Nimmt der Besteller den Unternehmer wegen einer vertragswidrigen Ausführung des Bauwerks auf Gewährleistung in Anspruch, die auf eine vertragswidrige Planung seines Architekten zurückzuführen ist, muß bei der Bewertung der beiderseitigen Verursachungsbeiträge der Bedeutung der Verpflichtung des Unternehmers Rechnung getragen werden, über die Vertragswidrigkeit der Planung aufzuklären.*)

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IBRRS 2005, 1300
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Bauleiter gemäß Landesbauordnung: Haftung gegenüber Baubeteiligten?

LG Frankfurt/Main, Urteil vom 17.12.2004 - 2/4 O 78/02

Der verantwortliche Bauleiter im Sinne der Hessischen Bauordnung haftet nicht gegenüber den Baubeteiligten. Seine Verantwortlichkeit besteht nur gegenüber den jeweiligen Bauordnungsbehörden.

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IBRRS 2005, 1286
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Nicht geltend gemachte Einwände aus Vorschussverfahren präkludiert?

OLG Köln, Urteil vom 23.03.2005 - 11 U 191/02

1. Die Rechtskraft des im Vorschussverfahren ergangenen Urteils kann sich nach dem Rechtsgedanken des § 767 Abs. 2 ZPO lediglich auf Umstände erstrecken, die der Werkunternehmer im Vorschussprozess bereits hätte geltend machen können, hindert ihn jedoch nicht daran, seine Einwendungen auf neue Umstände zu erstrecken.

2. Soweit ein Beweismittel in der Berufungsinstanz zu mehreren Beweisthemen beantragt wird, ist für jedes einzelne von ihnen zu prüfen, ob der Beweisantritt verspätet ist oder nicht.

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IBRRS 2005, 1237
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Planungsmangel bei Dispens v. baurechtl. Vorschriften

OLG Hamm, Urteil vom 05.08.2004 - 21 U 1/04

1. Die Planung eines Architekten ist auch dann mangelhaft, wenn ein Dispens von einer baurechtlichen Vorschrift - hier dem Mindestabstand nach § 3 Abs. 1 GarVO-NRW - zwar erteilt werden kann, nicht aber erteilt werden muss.*)

2. Der Zurechnungszusammenhang zwischen Planungsmangel und Schaden wird nicht dadurch unterbrochen, dass ein Dispens zunächst erteilt wird und erst danach seitens der Baubehörde ein Verfahren in Gang gesetzt wird, in dessen Verlauf der Bauherr zur Vermeidung eines Rechtsstreits eine neue Genehmigung für ein teilweise abweichendes Vorhaben beantragt.*)

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IBRRS 2005, 1225
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Höhe der anrechenbaren Kosten bei zu teurer Planung?

LG Göttingen, Urteil vom 08.09.2004 - 4 S 3/03

Ein Tragwerksplaner, dem vom Bauherrn vor Ausschreibung der Gewerke gekündigt worden ist, kann seiner Honorarrechnung als anrechenbare Kosten nicht die vor Kündigung erstellte Kostenberechnung zu Grunde legen, wenn der Nachfolgetragwerksplaner für die Stahlbetonarbeiten eine gleichwertige, aber kostengünstigere Planung entwickelt hat. Die anrechenbaren Kosten sind dann anhand der kostengünstigeren, tatsächlich ausgeführten Planung zu ermitteln.

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IBRRS 2005, 1221
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Ausländische Urkunde: Berufsbezeichnung "Ingenieur"

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22.08.2001 - 19 A 5182/00

1. Weder die Richtlinie 89/48/EWG noch das sonstige europäische Recht verlangen eine vorbehaltlose Anerkennung von in anderen Mitgliedstaaten erworbenen Diplomen.

2. Die Urkunde des in Belgien ansässigen Europäischen Institutes für Technologie und Ökonomie ist kein Diplom im Sinne Art. 1a Richtlinie 89/48/EWG, weil sich ihr nicht entnehmen lässt, dass der Inhaber ein mindestens dreijähriges Studium oder ein dieser Dauer entsprechendes Teilstudium an einer Universität oder einer Hochschule oder einer anderen Ausbildungseinrichtung mit gleichwertigem Niveau absolviert und gegebenenfalls die über das Studium hinaus erforderliche berufliche Ausbildung abgeschlossen hat.

3. Die Urkunde ist auch nicht gemäß Art. 1a Satz 2 Richtlinie 89/48/EWG einem Diplom im Sinne des Satz 1 gleichgestellt.

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IBRRS 2005, 1214
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Notwendiges Betriebsvermögen eines Architektenbüros

BFH, Urteil vom 10.11.2004 - XI R 32/01

Eine zu Wohnzwecken vermietete Eigentumswohnung ist nicht bereits deshalb dem notwendigen Betriebsvermögen eines Architektenbüros zuzuordnen, weil sie in Befolgung einer behördlichen Auflage als Ersatzwohnraum für die zweckfremd genutzten eigenen Büroräume angeschafft wurde.*)

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IBRRS 2005, 1165
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Architekt und Baugrundgutachter: Gesamtschuldner?

OLG Brandenburg, Urteil vom 08.04.2004 - 12 U 158/03

1. Der Architekt haftet nicht für Mängel eines Baugrundgutachtens, die ihre Ursache ausschließlich in fehlerhaften Vorgaben des Baugrundgutachters haben.

2. Zwischen Architekt und Baugrundgutachter besteht ein Gesamtschuldverhältnis, wenn der Architekt einen unzuverlässigen Gutachter hinzuzieht, der Mangel des Gutachtens auf seinen eigenen unzureichenden Vorgaben beruht oder er Mängel des Baugrundgutachters nicht beanstandet, die für ihn erkennbar sind.

3. Der Architekt haftet für die offensichtliche Fehlerhaftigkeit eines Baugrundgutachtens als Gesamtschuldner, wenn er einen inhomogenen Aufbau des Grundstücksbodens bei Durchsicht des Gutachtens hätte erkennen und beanstanden müssen. Im Innenverhältnis scheidet eine Haftung des Architekten jedoch aus, wenn der Schaden vorwiegend von dem Baugrundgutachter verursacht worden ist.

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IBRRS 2005, 1129
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Zuwendungsrichtlinien missachtet: Schadensersatz!

LG Köln, Urteil vom 15.12.2004 - 14 O 201/04

1. Der Architekt, dem die Planung eines Sportstättenbaus in Übereinstimmung mit den Förderrichtlinien übertragen wird, hat sich genaue Kenntnisse von den rechtlichen Fördervoraussetzungen zu verschaffen.

2. Ein Rechtsirrtum geht zu seinen Lasten, wenn eine durchaus klare Rechtslage gegeben ist.

3. Erklärt sich der Bauherr mit einer fehlerhaften Planung einverstanden, so entfällt der Vorwurf der Pflichtverletzung nur, wenn der Bauherr Bedeutung und Tragweite der Fehlerhaftigkeit der Planung erkannte.

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IBRRS 2005, 1049
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Mitwirkung des Architekten im Nachprüfungsverfahren

VK Köln, Beschluss vom 19.01.2005 - VK VOB 21/2003

Die Mitwirkung des Architekten in Nachprüfungsverfahren gehört zu den standardmäßig zu erbringenden Grundleistungen der Leistungsphase 7, zumindest soweit im Zusammenhang mit einem Nachprüfungsantrag fachtechnische Fragen zu klären sind, die dem Architekten vertraglich übertragen worden waren.

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IBRRS 2005, 1021
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Sicherungshypothek bei reinen Planungsleistungen?

OLG Koblenz, Beschluss vom 02.03.2005 - 6 W 124/05

1. Der nur planende Architekt ist Unternehmer eines Bauwerks im Sinne des § 648 BGB.*)

2. Der Anspruch des Architekten auf Einräumung einer Sicherungshypothek an dem Baugrundstück des Bestellers entsteht erst nach tatsächlichem Baubeginn.*)

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IBRRS 2005, 1017
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Folgen einer unwirksamen Honorarvereinbarung

BGH, Urteil vom 13.01.2005 - VII ZR 353/03

1. Fordert der Architekt nach Kündigung eines Vertrages Honorar für die erbrachte Leistung, hat er in der Schlußrechnung die erbrachten (Teil-) Leistungen darzulegen und das sich auf der Grundlage der Honorarvereinbarung ermittelte anteilige Honorar.*)

2. Der Architekt ist auch dann nicht gehindert, den sich auf der Grundlage der Honorarvereinbarung ermittelten Anteil eines Pauschalhonorars zu fordern, wenn die Honorarvereinbarung wegen unzulässiger Unterschreitung des Mindestsatzes unwirksam ist.*)

3. Die Prüffähigkeit einer Schlußrechnung darf dann nicht mit der Begründung verneint werden, der Architekt habe keine an der HOAI orientierte Abrechnung nach Mindestsätzen vorgenommen (Bestätigung von BGH, Urteil vom 13. September 2001 - VII ZR 380/00, BauR 2001, 1926 = ZfBR 2002, 59).*)




IBRRS 2005, 1004
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Reichweite der Deliktshaftung ggü. Auftraggeber bei Bauschäden

BGH, Urteil vom 27.01.2005 - VII ZR 158/03

Entsteht infolge einer vertraglichen Leistung eines Bauunternehmers oder Architekten ein Schaden am Bauwerk, besteht kein Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB, wenn dieser Schaden sich mit dem Mangelunwert der vertraglichen Leistung deckt. Das gilt auch dann, wenn die vertragliche Leistung den Schutz des beschädigten Bauteils bezweckt.*)

Die Überprüfung eines Mangels durch die Haftpflichtversicherung des Architekten führt zur Hemmung der Verjährung des Gewährleistungsanspruchs nach § 639 Abs. 2 BGB, wenn ihr eine Regulierungsvollmacht nach § 5 Nr. 7 AHB erteilt worden ist.*)




IBRRS 2005, 0941
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Kein Architekt: Kein Honorar nach HOAI?

OLG Karlsruhe, Urteil vom 21.09.2004 - 17 U 191/01

1. Die Preisvorschriften der HOAI sind auf alle natürlichen und juristischen Personen anwendbar, die Architekten- und Ingenieurleistungen erbringen, die in der HOAI beschrieben sind.

2. Regelmäßig ist davon auszugehen, dass der Bauherr den Auftrag erteilt.




IBRRS 2005, 0895
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Architekten - Vergütung nach Aufhebung des Vertrages wegen Unmöglichkeit

BGH, Urteil vom 16.12.2004 - VII ZR 16/03

1. Schließen die Parteien eines Werkvertrags einen Aufhebungsvertrag, nachdem die Werkleistung unmöglich geworden ist, bestimmt sich die Vergütung des Unternehmers nicht nach § 649 BGB. Beruht die Unmöglichkeit auf einem von dem Besteller gelieferten Stoff, richtet sich die Vergütung nach § 645 BGB.*)

2. Die HOAI ist öffentliches Preisrecht. Sie regelt den preisrechtlichen Rahmen, in dem Honorarvereinbarungen zulässig sind (Anschluß an BGH, Urteil vom 13. September 2001 - VII ZR 380/00, BauR 2001, 1926).*)

3. Vereinbaren die Parteien in Anlehnung an die HOAI mehrere Faktoren, nach denen die Vergütung des Architekten berechnet werden soll, kann nicht daraus, daß einer der vereinbarten Berechnungsfaktoren von der HOAI abweicht, geschlossen werden, daß die Honorarvereinbarung unwirksam ist. Es ist zu ermitteln, welches Honorar sich unter Anwendung der gesamten von den Parteien vereinbarten Bemessungsregelungen ergibt und ob dieses Honorar in dem von der HOAI zugelassenen Rahmen liegt.*)

4. Die Zurückweisung verspäteten Vorbringens ist auch nach dem Gesetz zur Reform des Zivilprozesses gemäß §§ 530, 296 ZPO nur dann zulässig, wenn die Zulassung zu einer Verzögerung des Verfahrens führen würde und die Verspätung nicht entschuldigt ist.*)

5. Die Fragen, welche Kosten im Sinne des § 10 Abs. 2 bis 6 HOAI anrechenbar sind, welche Honorarzone anwendbar ist, wie erbrachte Leistungen zu bewerten sind und ob die Berechnung eines Architektenhonorars den Grundlagen der HOAI entspricht, sind Rechtsfragen. Diese Fragen sind vom Gericht auf der vom Sachverständigen ermittelten Tatsachengrundlage zu beantworten. Die rechtliche Beurteilung darf das Gericht nicht dem Sachverständigen überlassen.*)




IBRRS 2005, 0790
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
HOAI verstößt nicht gegen Gemeinschaftsrecht

OLG Stuttgart, Urteil vom 10.02.2005 - 13 U 147/04

1. Zur Problematik der Abgrenzung zwischen reiner Akquisitionstätigkeit und verbindlichem Vertrag mit Vergütungsfolgen.

2. Wird über die Frage gestritten, ob und zwischen welchen Beteiligten ein Architektenvertrag zu Stande kam und ob dieser Honorarforderungen auslöst, so bestimmt sich deren Lösung ausschließlich nach allgemeinen Grundsätzen und wird nicht aus der HOAI hergeleitet. Auf die weitere Frage, ob die Vorschriften der HOAI gegen Gemeinschaftsrecht verstoßen, kommt es in diesem Zusammenhang deshalb nicht an.

3. Nationale Regelungen, die eine Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit zur Folge haben, sind dann gerechtfertigt, wenn die mit der nationalen Regelung verfolgten Ziele schützenswerte Allgemeininteressen i. S. d. EG-Rechts sind und wenn die Beschränkungen verhaltensmäßig, unerlässlich, sachlich geboten und geeignet sind. Dies ist im Hinblick auf die mit der HOAI verfolgten ordnungspolitischen Ziele, einen ruinösen Preiswettbewerb zwischen den Architekten und Ingeneuren auszuschalten und den Leistungswettbewerb zu fördern, der Fall.

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IBRRS 2005, 0715
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
GU-Vergabe reduziert nicht Überwachungspflicht

OLG Saarbrücken, Urteil vom 13.01.2004 - 7 U 440/03-89

1. Bei Beauftragung der Leistungsphasen 1 - 9 des § 15 HOAI beginnt die Verjährungsfrist für Ansprüche gegen den Architekten wegen Verletzung seiner Pflichten grundsätzlich erst mit der Beendigung der Leistungsphase 9 zu laufen.

2. Schuldet auch der parallel vom Bauherrn beauftragte Generalunternehmer die umfassende Objektüberwachung, liegt darin keine Leistungskürzung des Architektenvertrages, die zum Wegfall der Überwachungspflichten des Architekten führt.

3. Allein eine Honorarkürzung führt nicht zum Wegfall der (Überwachungs-)Pflichten aus einer ursprünglich beauftragten Leistungsphase.

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IBRRS 2005, 0641
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Haftung bei vereinbarter höherer Bauqualität

OLG Stuttgart, Urteil vom 12.05.2004 - 3 U 185/03

1. Wird bei einer Holzbalkendecke zwischen Bauherr und Architekt eine höhere als die normale Qualität vereinbart, so gilt für die Durchbiegung nicht der Regelwert der DIN 1052 - L/300, sondern ein Wert von L/500.

2. Der Architekt haftet für Fehler des Statikers, wenn er diesen über relevante Bauherrenwünsche - vorliegend eine geplante Fußbodenheizung - nicht informiert, so dass dieser von falschen tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht.

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IBRRS 2005, 0617
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Kostenerstattung für öff. best. Vermessungsingenieur

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 26.11.2004 - 10 A 1898/03

1. Kostenschuldner gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 1 2. Alt. GebG NRW ist derjenige, zu dessen Gunsten eine Amtshandlung vorgenommen worden ist. Auf einen (wirksamen) Antrag kommt es hierbei nicht an.*)

2. Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur verletzt seine Berufspflichten, wenn er einen mit ausdrücklichem Vorbehalt des Kostenschuldners versehenen Vermessungsauftrag durchführt, ohne zuvor Rücksprache mit dem Kostenschuldner zu nehmen oder diesem einen Hinweis auf die Rechtslage zu erteilen.*)

3. Die Fachaufsichtsbehörde hat die ihr obliegende Fachaufsicht über die Tätigkeit des Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs auszuüben und gegebenenfalls Pflichtverletzungen zu ahnden. Die zur Verfügung stehenden Mittel sind abschließend in der Berufsordnung für die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure in Nordrhein-Westfalen geregelt. Eine Aufhebung des Kostenbescheides zu "Strafzwecken" ist dort nicht vorgesehen.*)

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IBRRS 2005, 0601
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Haftungsquote Bauunternehmer/bauüberwachender Architekt

OLG Koblenz, Urteil vom 19.03.2004 - 8 U 397/03

Ist der Baumangel auf einen Ausführungsfehler des Unternehmers zurückzuführen, den der Architekt im Rahmen seiner Bauaufsicht lediglich nicht erkannt hat, ist davon auszugehen, dass den Unternehmer grundsätzlich die alleinige Haftung trifft.

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IBRRS 2005, 0595
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Folgen des Schweigens auf ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben

OLG Saarbrücken, Urteil vom 09.11.2004 - 4 U 729/03; 4 U 76/04

1. Der Empfänger eines kaufmännischen Bestätigungsschreibens muss dessen Inhalt bei Schweigen auch dann gegen sich gelten lassen, wenn dem Schreiben Vertragsverhandlungen vorausgegangen sind, die noch nicht zu einem Abschluss geführt haben, sofern die Gegenseite vernünftigerweise mit einer Antwort rechnen durfte.

2. Ein Architekt kann möglicher Empfänger eines kaufmännischen Bestätigungsschreibens sein. Denn es kommt entscheidend darauf an, ob die beteiligten Vertragspartner in kaufmännischer Weise am Geschäftsverkehr teilnehmen und darauf vertrauen können, dass der jeweilige Vertragspartner die Gepflogenheiten des kaufmännischen Geschäftsverkehrs beachtet.

3. Der Bauherr muss sich das Schweigen des Architekten zum Bestätigungsschreiben zurechnen lassen, da er in seiner Eigenschaft als mit der Erstellung des Leistungsverzeichnisses beauftragter Architekt zugleich Vollmacht für eine Änderung des Leistungsverzeichnisses besaß.

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IBRRS 2005, 0511
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Honoraranspruch des Architekten für die HU-Bau

OLG Saarbrücken, Urteil vom 25.05.2004 - 4 U 417/03

1. Ein Architektenvertrag kann konkludent abgeschlossen werden, etwa durch Erteilung einer Vollmacht zu Verhandlungen gegenüber Behörden verbunden mit einer entsprechenden Tätigkeit des Architekten. Ein Tätigwerden des Architekten genügt hierfür allein noch nicht. Vielmehr ist ein festzustellen, ob zwischen Bauherr und Architekt ein schuldrechtlicher Bindungswille im Sinne eines Werkvertrages vorhanden ist, oder ob sich die Leistiung im honorarfreien Aquisitationsbereich bewegt.

2. Bei Architekten ist davon auszugehen, dass sie üblicherweise nur gegen Entgelt tätig werden. Daher schließt derjenige, der die Leistungen eines Architekten in Anspruch nimmt, regelmäßig - zumindest stillschweigend - einen Architektenvertrag ab und muss demgemäß mit der Verpflichtung zur Zahlung einer Vergütung rechnen, die gemäß § 632 Abs. 1 BGB auch dann anzunehmen ist, wenn der Architekt zunächst auf eigene Verantwortung und eigenes Risiko tätig geworden ist.

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IBRRS 2005, 0496
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Gesonderte Abrechnung einzelner Bauabschnitte?

OLG Nürnberg, Urteil vom 26.01.2005 - 4 U 2656/02

Liegt hinsichtlich der Planung einer Baumaßnahme in einzelnen Bauabschnitten kein einheitlicher Auftrag vor, so ist jede Beauftragung und damit jeder einzelne Bauabschnitt gesondert abzurechnen.

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IBRRS 2005, 0481
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Schuldet Ausführungsplaner Anpassung an Fachplanung?

KG, Urteil vom 14.01.2005 - 7 U 30/03

Es resultiert aus der Natur von Großbauvorhaben (hier Hauptbahnhof/Lehrter Bahnhof in Berlin), dass die Ausführungsplanung Rohbau entsprechend dem sich entwickelnden Stand der Planung des Objektplaners weiterentwickelt und angepasst werden muss. Dies sowie der weitere Umstand, dass in der Anfangsphase der Ausführung derartiger Großvorhaben keine fertige Objektausführungsplanung vorliegen kann, ist für den Auftragnehmer bei Vertragsschluss auch unschwer erkennbar und mithin einzukalkulieren. Mangels eindeutiger gegenteiliger Abreden sind damit alle Ergänzungen, Abstimmungen und Korrekturen der Tragwerksplanung ebenso geschuldet, wie auch solche Änderungen, die aus den Planungen der weiteren Fachplaner resultieren. Eine etwaige Grauzone geht zu Lasten des Auftragnehmers.

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IBRRS 2005, 0409
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Gerichtsstand für Honorarklage des Architekten

LG Zwickau, Beschluss vom 17.02.2004 - 7 O 1704/03

Für die Gerichtsstandbestimmung bei Honorarklagen des Architekten ist der Sitz des Auftraggebers maßgeblich. Dort ist eine Honorarklage zu erheben, wenn der Architekt lediglich Planungsleistungen nach Leistungsphasen 1 bis 4 gemäß § 15 HOAI erbringen soll.

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IBRRS 2005, 0394
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Pflicht zur DIN-Normen entsprechenden Bauausführung

OLG Frankfurt, Urteil vom 19.01.2005 - 1 U 82/00

1. Eine Zustimmung des Bauherrn zur mustergemäßen Ausführung ist nach Treu und Glauben (§ 157 BGB) nur als unter der Voraussetzung erteilt zu verstehen, dass die Ausführung gemäß Muster technisch in Ordnung ist. Der Auftraggeber verzichtet durch die Zustimmung zum Muster nicht auf die Gebrauchstauglichkeit des bemusterten Bauteils.*)

2. Die von einem Architekten ausdrücklich übernommene vertragliche Verpflichtung, auf eine den DIN-Normen entsprechende Bauausführung hinzuwirken, kann durch die Absprache einer zu einem DIN-Verstoß führenden Bauausführung nur dann entfallen, wenn der Architekt den Bauherrn auf diese Konsequenz hinweist.*)

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IBRRS 2005, 0334
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Verfahrensrecht - Zwischenfeststellungsurteil; HOAI und Steinforttabelle

BGH, Urteil vom 16.12.2004 - VII ZR 174/03

Ein Zwischenfeststellungsurteil kann nur auf Antrag einer Partei ergehen.*)




IBRRS 2005, 0216
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Estricharbeiten und Überwachungsfehler

OLG Hamm, Urteil vom 23.11.2004 - 21 U 13/04

Zum Einbau eines Fußbodens für ein mit erheblichen Punktlasten benutztes Hochregallager sind in technischer Hinsicht anspruchsvolle Arbeitsschritte erforderlich, die durch den bauüberwachenden Architekten ständig zu kontrollieren sind.

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IBRRS 2005, 0172
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
"Auftragnehmerfeindlichste" Auslegung von Vertragsklauseln

LG München I, Urteil vom 23.06.1992 - 7 O 22105/91

(ohne amtlichen Leitsatz)

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IBRRS 2005, 0163
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Kumulierte oder getrennte Honorarabrechnung?

OLG München, Urteil vom 15.09.2004 - 27 U 938/99

1. Eine Honorarabrechnung bei mehreren Objekten mit kumulierten anrechenbaren Kosten kommt in aller Regel auch dann nicht in Betracht, wenn im schriftlichen Vertrag ein solcher Modus vorgesehen ist.

2. Die Beschickungsanlage einer Wärmeerzeugungsanlage ist dann getrennt von dieser abzurechnen, wenn es sich dabei aufgrund ihres funktionalen Einsatzes um eine selbstständige Förderanlage handelt.

3. Ein verbindender übergeordneter Zweck schließt die getrennte Abrechnung von ansonsten jeweils konstruktiv getrennten und funktional für sich selbstständigen Anlagen, die aus übergeordneter Sicht Teilanlagen bilden, nicht aus.

4. Eine Rauchgasentschwefelungsanlage stellt keine Funktionseinheit mit einer Wärmeversorgungsanlage dar und ist als autonome Einheit selbstständig abzurechnen.




IBRRS 2005, 0153
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Haftung des Architekten für Genehmigungsplanung

OLG Düsseldorf, Urteil vom 30.11.2004 - 23 U 73/04

1. Der Architekt schuldet eine mangelfreie, funktionstaugliche Planung, wozu auch die Berücksichtigung der Bodenverhältnisse gehört und die deshalb den nach der Sachlage notwendigen Schutz gegen drückendes Wasser vorsehen muss. Hierbei sind auch die Grundwasserstände zu berücksichtigen, die in langjähriger Beobachtung nur gelegentlich erreicht worden sind.

2. Die Planung der Abdichtung muss bei einwandfreier Ausführung zu einer fachlich richtigen, vollständigen und dauerhaften Abdichtung führen. Dies gilt auch, wenn der Architekt nur mit der Genehmigungsplanung beauftragt ist. Auch im Rahmen eines solchermaßen eingeschränkten Auftrages muss er sich planerisch um eine mangelfreie, druckwasserhaltende Bauwerksabdichtung kümmern.

3. Die Genehmigungsplanung setzt Grundlagenermittlung, Vor- und Entwurfsplanung unabdingbar voraus. Spätestens in der Entwurfsplanung sind die Grundwasserverhältnisse planerisch zu berücksichtigen.

4. Liegen dem Architekten die Entwurfsplanungnen eines anderen Architekten vor, so muss er im Rahmen der Genehmigungsplanung prüfen, ob die Grundwasserverhältnisse darin planerisch berücksichtigt sind.

5. Die unentgeltliche Übernahme von Architektenleistungen beruht angesichts der wirtschaftlichen Bedeutung für den Bauherrn in der Regel auf einer rechtlichen Bindung der Beteiligten und begründet daher im Falle einer Schlechterfüllung Gewährleistungs- und Schadensersatzansprüche.

6. Da sich der Mangel der Planung, die unzureichende Abdichtung, im Bauwerk selbst manifestiert hat und durch eine bloße Nachbesserung der von dem Beklagten geschuldeten Planung nicht zu beseitigen ist, bedarf es einer Nachbesserungsaufforderung nicht.

7. Der Werkunternehmer muss fehlerfrei leisten. Er muss deshalb den Herstellungsprozess angemessen überwachen und das Werk vor Abnahme prüfen, damit er oder die von ihm eingesetzten Erfüllungsgehilfen einen etwaigen Mangel erkennen können. Er kann sich seiner Haftung für das mangelfreie Werk nicht dadurch entziehen, dass er sich selbst unwissend hält oder sich keiner Gehilfen bei der Pflicht zur Offenbarung von Mängeln bedient. Vielmehr muss er die organisatorischen Voraussetzungen schaffen, um sachgerecht beurteilen zu können, ob das Werk bei Ablieferung keinen Fehler aufweist. Dabei kann die Art des Mangels an besonders gewichtigen Gewerken den Schluss auf eine mangelhafte Organisation von Überwachung und Überprüfung zulassen.

8. Folge eines Verstoßes gegen diese Organisationspflicht ist die dreißigjährige Verjährungsfrist für Ansprüche gegen den Unternehmer.

9. Diese Grundsätze finden auch auf die Haftung des Architekten Anwendung.

10. Arglistig handelt auch der Werkunternehmer, der über ihm bekannte Risiken, die er für aufklärungsbedürftig hält, nicht aufklärt und derjenige, der sich bewusst besserer Erkenntnis verschließt.




IBRRS 2005, 0138
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Erfüllungsort für Architektenleistung

LG Darmstadt, Urteil vom 02.08.2001 - 3 O 639/00

Erfüllungsort für die Leistung eines Architekten ist nicht der Ort, an dem das Bauvorhaben errichtet wird sondern der Ort, an dem der Architekt den Schwerpunkt seiner planenden Tätigkeit erfüllen muss. Dies ist der Ort seines Büros.

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