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Sachgebiet: Architekten und Ingenieure

2916 Entscheidungen insgesamt




Online seit 2003

IBRRS 2003, 0177
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Keine Haftung trotz Planungsfehlers

OLG Köln, Urteil vom 23.11.2001 - 19 U 150/00

1. Konnten der Bauherr selbst und die von ihm beauftragten Unternehmen den Mangel unschwer erkennen und einen Schaden mit geringem Aufwand verhindern, so kann der Planungsfehler des Architekten zurücktreten und eine Haftung des Archikten ausgeschlossen sein.

2. Gem. § 4 Abs. 4 HOAI gelten die jeweiligen Mindestsätze als vereinbart, sofern nicht bei der Auftragserteilung etwas anderes schriftlich vereinbart worden ist.

3. Eine nachträgliche Einigung auf ein Pauschalhonorar unterhalb der Mindestsätze der HOAI ist nur möglich, wenn sämtliche Architektenleistungen bereits erbracht sind.

4. Der Architekt kann im Einzelfall an ein unwirksam vereinbartes Pauschalhonorar gebunden sein, wenn der Auftraggeber auf die Wirksamkeit der Vereinbarung vertrauen durfte und in der Weise eingerichtet hat, dass ihm die Zahlung des vollen Mindesthonorars nicht zugemutet werden kann.

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IBRRS 2003, 0135
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Honoraranspruch bei Beauftragung durch 2 Personen

OLG Koblenz, Urteil vom 10.07.2001 - 3 U 1410/00

1. Beauftragen 2 Bauherren unabhängig voneinander einen Architekten mit einer inhaltlich identischen Planung und erbringt der Architekt diese Leistung, ohne zu erklären, an wen er leisten möchte, so sind regelmäßig beide Verpflichtungen erfüllt.

2. Keiner der beiden Bauherren kann einwenden, dieser habe seine Leistung für den jeweils anderen erbracht.

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IBRRS 2003, 0131
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Bindung an unwirksame Honorarvereinbarung

OLG Köln, Urteil vom 18.01.2002 - 19 U 205/00

1. Unter besonderen Voraussetzungen ist ein Architekt nach § 242 BGB an eine Honorarvereinbarung gebunden, auch wenn sie unter den Mindesthonorarsätzen der HOAI liegt und die Schriftform nach § 4 HOAI nicht wahrt.

2. Dies ist insbesondere der Fall, wenn er weiß, dass sein auftraggebender Architekt mit dem Bauherrn seinerseits eine wirksame Honorarvereinbarung getroffen hat, die ebenfalls unter den Mindestsätzen der HAOI liegt.

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IBRRS 2003, 0078
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Architekten - Vergütung bei unvorhergesehenen wesentlichen Planungsänderungen

KG, Urteil vom 18.04.2002 - 27 U 7390/00

1. Zur Vergütungsfrage bei unvorhersehbaren wesentlichen Planungsänderungen, wenn die Parteien eines Generalplanungsvertrages hierzu keine Vereinbarung getroffen haben.

2. Ist einem Architekten im Bereich der Kostenschätzung für den Fall der Bausummenüberschreitung ein Toleranzrahmen von 30 % und mehr zuzubilligen, so muss dies erst recht für den Fall einer Grobkostenschätzung gelten, die der Kostenschätzung vorgelagert ist.

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IBRRS 2003, 0077
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Kündigung aus wichtigem Grund

OLG Naumburg, Urteil vom 02.05.2002 - 4 U 38/02

1. Werden die veranschlagten Baukosten durch den Architekten um das 2,5-fache überschritten, so liegt darin ein vom Architekten zu vertretender wichtiger Grund, der die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses für den Bauherrn nicht mehr zumutbar macht.

2. Auch bei einer Kündigung aus wichtigem Grund schuldet der Bauherr grundsätzlich die bis zum Kündigungszeitpunkt verdienten Architektengebühren (BGH, NJW 1975, 824). Dieser Teilvergütungsanspruch des Architekten für tatsächlich erbrachte Architektenleistungen kann bei Mangelhaftigkeit dieser Leistungen gem. §§ 634, 633 BGB gemindert werden.

3. Bei einer wirksam ausgesprochenen Kündigung aus wichtigem Grund entfällt das Nachbesserungsrecht des Architekten und das Vertragsverhältnis wandelt sich in ein Abwicklungsverhältnis um. Deshalb bedarf es in diesem Fall keiner angemessenen Fristsetzung zur Nachbesserung durch den Bauherrn.

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IBRRS 2003, 0036
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Architekt muss über Genehmigungsrisiken aufklären!

OLG Düsseldorf, Urteil vom 20.06.2000 - 21 U 162/99

1. Ein Architekt muss den Bauherrn über das Risiko der Genehmigungsfähigkeit aufklären.

2. Nur dann, wenn der Bauherr trotz umfassender Aufklärung über die Risiken der Genehmigungsfähigkeit und trotz Hinweises auf die Möglichkeit einer bloßen Bauvoranfrage ausdrücklich den Auftrag zur Entwurfs- und Genehmigungsplanung erteilt, behält der Architekt seinen diesbezüglichen Honoraranspruch. Verletzt der Architekt diese Verpflichtung, so ist er schadensersatzpflichtig.

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IBRRS 2003, 0013
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Architekten - Verantwortlichkeitsabgrenzung beim Fertighausvertrieb

OLG Köln, Urteil vom 19.11.2002 - 24 U 52/02

1. Übernimmt ein Vertreiber von Fertighäusern in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingung die Überprüfung und Abnahme des von einem Dritten hergestellten Kellers, so genügt er dieser Pflicht nicht, indem er den Keller nur in Hinsicht auf Statik und Abmessungen prüft. Vielmehr obliegt ihm bei der Abnahme eine umfassende Überprüfung des Kellers auf seine Tauglichkeit als Grundlage für den Aufbau des Fertighauses.

2. Ein Architekt, dem ein Planungsfehler unterläuft, haftet für einen eingetretenen Baumangel dann nicht, wenn sich - auch unter Berücksichtigung von Beweiserleichterungen - nicht feststellen lässt, dass der Planungsfehler für die Mangelhaftigkeit ursächlich war. Eine Beweislastumkehr kommt auch bei einer groben Verletzung von Berufspflichten nicht in Betracht.

3. Auch wenn ein Architekt lediglich die Grundlagenermittlung bis zur Ausführungsplanung als Vertragspflicht übernommen hat (Leistungsphasen 1 - 5 gemäß § 15 HOAI), können ihn im Einzelfall weitergehende Hinweis- und Überprüfungspflichten treffen.

4. Zur Schadensersatzpflicht eines Architekten, der faktisch die Objektüberwachung ausübt.

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Online seit 2002

IBRRS 2002, 2303
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Architekten - Urheberrechte an einem Werk der Baukunst

BGH, Urteil vom 14.11.2002 - I ZR 199/00

Zur Feststellung der Miturheberschaft an einem Werk der Baukunst.*)

Ein Architektenvermerk auf einem Architektenplan begründet nur eine Vermutung für die Urheberschaft an der in diesem Entwurf verkörperten Gestaltung, nicht auch eine Vermutung der Urheberschaft an dem Werk der Baukunst, wie es in dem Gebäude verkörpert ist, das unter Benutzung des Planes errichtet worden ist.*)




IBRRS 2002, 2287
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Leistung für die GmbH der Ehefrau versichert?

OLG Düsseldorf, Urteil vom 21.08.2001 - 4 U 190/00

1. Die Berufshaftpflicht eines Architekten ist nach der Klausel A Ziff. 6 BBR (Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen für die Berufshaftpflichtversicherung von Architekten, Bauingenieuren und Beratenden Ingenieuren) nicht versichert, wenn dieser Leistungen für die GmbH seiner Ehefrau erbringt.

2. Hat der Architekt bei Beantragung der Berufshaftpflichtversicherung dem den Antrag aufnehmenden Agenten gegenüber klargestellt, dass er als Architekt überwiegend für eine GmbH tätig sein wolle, deren Alleingesellschafterin und Mitgeschäftsführerin seine Ehefrau und deren Geschäftsführer er selbst ist, und wurde seitens des Versicherers zur Vermeidung einer Überraschung auf den Ausschlusstatbestand gemäß Klausel A Ziff. 6 BBR nicht hingewiesen, so kann sich der Versicherer auf diese Ausschlussklausel nicht berufen.

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IBRRS 2002, 2284
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Insolvenz: Darf AG aus wichtigem Grund kündigen?

OLG Frankfurt, Urteil vom 13.06.2001 - 3 U 64/00

Die Konkurseröffnung über das Vermögen eines Bauingenieurs ist ein wichtiger Grund für eine fristlose Kündigung. Das gilt jedenfalls dann, wenn dadurch die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses für den Auftraggeber unzumutbar wird.

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IBRRS 2002, 2283
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Sicherungshypothek: “Abmahnung” erforderlich?

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 13.11.2002 - 6 W 80/02

Bestreitet der Bauherr den Honoraranspruch eines Architekten, so kann dieser ohne vorherige Abmahnung den Bauherrn direkt im Rahmen einer einstweiligen Verfügung auf Eintragung einer Vormerkung für eine Bauhandwerkersicherungshypothek in Anspruch nehmen. Die Kosten gehen in einem solchen Fall zu Lasten des Bauherrn.

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IBRRS 2002, 2282
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Planänderung: Vergütung bei Widerspruch des AG?

OLG Braunschweig, Urteil vom 02.05.2002 - 8 U 9/01

1. Ein Ingenieurvertrag über Leistungen der Tragwerksplanung kommt durch konkludentes Handeln zu Stande, wenn ein Generalunternehmer Ingenieurleistungen benötigt, anfordert und verwertet.

2. Ergeben die Umstände, dass Leistungen nur gegen Vergütung zu erwarten sind, besteht Vergütungspflicht selbst gegen ausdrückliches Bestreiten des Auftraggebers.

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IBRRS 2002, 2148
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Haftung trotz Mangelbeseitigung durch Unternehmer?

OLG Düsseldorf, Urteil vom 15.05.2002 - 22 U 205/01

Ein Architekt, der fehlerhaft geplant oder überwacht hat, braucht dem Bauherrn insoweit keinen Schadensersatz zu leisten, als feststeht, dass der Unternehmer den Mangel beseitigt hat. Die Beweislast für einen verbliebenen Schaden hat der Bauherr.

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IBRRS 2002, 2147
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Haftung für Einhaltung von Fördervorschriften?

OLG Hamm, Urteil vom 11.09.2002 - 25 U 208/01

Es ist - ohne besondere Vereinbarung - nicht Aufgabe des Architekten, selbst die Einhaltung von Fördervorschriften zu überwachen und den Auftraggeber über die etwa gegebenen Notwendigkeiten zu beraten.

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IBRRS 2002, 2138
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Anwendungsbereich der HOAI

OLG Jena, Urteil vom 21.05.2002 - 3 U 28/02

1. Die Honorarregelungen der HOAI gelten nicht personengebunden für Architekten und Ingenieure, sondern leistungsbezogen für alle natürlichen und juristischen Personen, die Architekten- und Ingenieurleistungen erbringen (BGH NJW 1997, 2329, 2330).

2. Die HOAI ist nicht anwendbar, wenn Auftragnehmer eine komplette Bauleistung (eigentliche Bauleistung sowie Architekten- und Ingenieurleistung) schulden und eine Gesamtwürdigung ergibt, dass die vereinbarte Leistung erheblich von dem eine Architektenleistung prägenden Werkerfolg abweicht.

3. Übersteigt das vereinbarte Honorar die Höchstsätze der HOAI und liegen die Ausnahmevoraussetzungen des § 4 Abs. 3 HOAI nicht vor, so ist die Vereinbarung zwar unwirksam. Dies führt aber nicht dazu, dass die Honorarvereinbarung der Parteien wegen des Verstoßes gegen § 4 Abs. 3 HOAI nichtig ist mit der Folge, dass der Architekt nur die Mindestsätze nach HOAI verlangen kann. Er ist vielmehr berechtigt, die Höchstsätze nach der HOAI zu verlangen, da die Honorarvereinbarung der Parteien entsprechend umzudeuten ist.

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IBRRS 2002, 2073
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Beweislast für ordnungsgemäße Leistung

OLG Naumburg, Urteil vom 07.02.2002 - 2 U 103/01

1. Ob seine Planungsleistung inhaltlich dem vertraglich Vereinbarten entspricht, hat im Streitfall der auf Honorarzahlung klagende Architekt zu beweisen, der vertragsgemäße Erfüllung schuldet.*)

2. Die Unterzeichnung eines Bauantrages kann in der Regel nur dann als Genehmigung aller Einzelheiten der Planung angesehen werden, wenn der Bauherr diese Einzelheiten den Plänen oder Unterlagen unschwer entnehmen kann oder wenn der Architekt sie ihm zuvor erläutert hat.*)

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IBRRS 2002, 2057
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Honorar für eine zweite Planung?

OLG Düsseldorf, Urteil vom 18.01.2002 - 22 U 110/01

1. Werden Architektenleistungen für dasselbe Gebäude mehrfach erbracht, steht dem Architekten auch für die neue Planung Honorar für alle Leistungsphasen zu, die er auf Veranlassung des Auftraggebers nach grundsätzlich verschiedenen Anforderungen erbringt; lediglich für die Leistungsphasen 2 und 3 muss eine Honorarminderung nach § 20 HOAI berücksichtigt werden.

2. Eine neue Planung nach grundsätzlich verschiedenen Anforderungen liegt vor, wenn sich Bauvolumen und Grundriss des Keller- und Erdgeschosses eines 4-geschossigen Mehrfamilienhauses ändern und dadurch neue Schnitt- und Ansichtszeichnungen erforderlich werden.

3. Eine Veranlassung des Auftraggebers liegt auch dann vor, wenn eine neue Planung das Ergebnis gemeinsamer Überlegungen ist, die ursprüngliche Planung aber ordnungsgemäß und durchführbar war und die Umplanung wegen geänderter öffentlich-rechtlicher Bauvorschriften möglich, aber nicht erforderlich wurde.

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IBRRS 2002, 2029
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Architekten - Unregelmäßigkeiten bei Architektenwettbewerb

OLG Nürnberg, Urteil vom 31.07.2002 - 4 U 391/02

Beauftragt der Auslober eines Architektenwettbewerbs bei der Verwirklichung der Aufgabe keinen der Preisträger, sondern einen Dritten, so müssen die übergangenen Preisträger eventuelle Schadensersatzansprüche grundsätzlich gemeinsam geltend machen.*)

Zur eigenständigen Verfolgung ist ein Preisträger jedoch dann befugt, wenn der Auslober seine Bevorzugung vor den übrigen Preisträgern bereits konkret zu erkennen gegeben hatte, bevor er sich dann doch für einen Nicht-Preisträger entschied.*)

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IBRRS 2002, 2015
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Architekten - Risikoverteilung bei Genehmigungsplanung

BGH, Urteil vom 26.09.2002 - VII ZR 290/01

a) Ein Architekt, der sich zur Erstellung einer Genehmigungsplanung verpflichtet, schuldet als Werkerfolg eine dauerhaft genehmigungsfähige Planung.*)

b) Die Parteien eines Architektenvertrages können im Rahmen der Privatautonomie vereinbaren, daß und in welchem Umfang der Auftraggeber das Risiko übernimmt, daß die vom Architekten zu erstellende Planung nicht genehmigungsfähig ist.*)

c) Die Kenntnis des Genehmigungsrisikos bietet keine hinreichende Grundlage für die Annahme, daß die Parteien abweichend von dem schriftlichen Vertrag vereinbart haben, daß der Auftraggeber das Genehmigungsrisiko tragen soll.*)

d) Der Auftraggeber eines Architektenvertrages ist grundsätzlich nicht verpflichtet, die vereinbarte Planung nachträglich in der Weise zu ändern, daß die geänderte Planung dauerhaft genehmigungsfähig ist.*)

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IBRRS 2002, 1913
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Pauschalhonorarvereinbarung: Abrechnung nach (höheren) Mindestsätzen zulässig?

OLG Düsseldorf, Urteil vom 17.08.2001 - 22 U 223/00

1. Wenn der Auftraggeber gegenüber dem eingeklagten Architektenhonorar mit einem Schadenersatzanspruch aufrechnet, kann, sofern die Honorarforderung entscheidungsreif ist, diese durch Teilurteil zugesprochen werden.*)

2. Eine Unterschreitung der Mindestsätze gemäß § 4 Abs.2 HOAI liegt vor, wenn die vereinbarte Honorarberechnung von der nach objektiven Gesichtspunkten unter zutreffender Anwendung der HOAI ermittelten Gebühr nach unten abweicht, so dass es auf das Ergebnis ankommt.*)

3. Unterschreibt der Auftraggeber den von dem Architekten entworfenen und auf den 21.12.1995 datierten Vertrag erst unter dem 5.1.1996, so ist der Honorarberechnung die HOAI in der ab dem 1.1.1996 geltenden Fassung zugrunde zu legen.*)

4. Nach berechtigter fristloser Kündigung durch den Architekten muss dieser sich auf seinen Honoraranspruch für nicht erbrachte Leistungen ersparten eigenen Zeitaufwand nicht anrechnen lassen, wenn er keine Ersatzaufträge erhalten hat.*)




IBRRS 2002, 1907
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure

OLG Düsseldorf, Urteil vom 26.10.2001 - 22 U 75/01

1. Der Herrichtungsplan (Rekultivierungsplan), welcher Teil des zur Erweiterung der Abgrabungsgenehmigung für eine Sand- und Kiesgrube erforderlichen Abgrabungsplans ist, entspricht weitgehend einem landschaftsplanerischen Begleitplan im Sinne des § 43 HOAI.*)

2. Soweit die zu einem Abgrabungsplan gehörenden Planungsleistungen nicht bereits einem der in den §§ 43 bis 49b HOAI beschriebenen Leistungsbilder entsprechen, handelt es sich um sonstige landschaftsplanerische Leistungen im Sinne der §§ 43, 50 HOAI.*)

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IBRRS 2002, 1883
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Schadensersatz wegen Nichterfüllung?

OLG Brandenburg, Urteil vom 11.01.2000 - 11 U 197/98

(Ohne amtlichen Leitsatz)




IBRRS 2002, 1859
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Verantwortlichkeit des Architekten für Schallschutz

OLG Köln, Urteil vom 09.01.2002 - 11 U 223/98

Der planende Architekt ist dafür verantwortlich, dass das Bauwerk die an den Schallschutz zu stellenden Anforderungen erfüllt.

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IBRRS 2002, 1856
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Kündigung: Abrechnung nicht erbrachter Leistungen

OLG Düsseldorf, Urteil vom 30.04.2002 - 23 U 182/01

Die Klausel in § 9 des Einheits-Architekten-Vertrages der Bundesarchitektenkammer, wonach im Falle der Kündigung durch den Auftraggeber die Abrechnug des Honorars für nicht erbrachte Architektenleistungen auf Grundlage einer Pauschalierung der ersparten Aufwendungen erfolgt, ist wirksam.

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IBRRS 2002, 1793
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Berufshaftpflichtversicherung

OLG Düsseldorf, Urteil vom 21.08.2001 - 4 U 190/01

Beantragt ein selbständiger Architekt eine Berufshaftpflichtversicherung und stellt er dabei gegenüber dem den Antrag aufnehmenden Agenten klar, dass er als Architekt überwiegend für eine GmbH tätig sein wolle, deren Alleingesellschafterin und Mitgeschäftsführerin seine Ehefrau und deren Geschäftsführer er selbst ist, so wird eine Bestimmung in den Versicherungsbedingungen, die die Deckung für die Tätigkeit im Auftrag einer solchen GmbH auschließt, nach § 3 AGBG nicht Vertragsbestandteil, wenn seitens des Versicherers zur Vermeidung einer Überraschung des Antragstellers auf den Ausschlusstatbestand nicht ausdrücklich hingewiesen wird.*)

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IBRRS 2002, 1744
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure

OLG Karlsruhe, Urteil vom 05.05.2000 - 17 U 143/99

1. Die Verwendung eines im Rahmen der Akquisition zur Verfügung gestellten Planes für ein Bauvorhaben, das dann zusammen mit einem Dritten verwirklicht wurde, führt nicht zu einer vertraglichen Verpflichtung, Schadensersatz in Form einer entgangenen Provision zu leisten, denn dieses Verhalten ist nicht dafür ursächlich geworden, dass die Provision nicht verdient werden konnte.*)

2. In diesen Fällen ist auch eine sogenannte objektive Schadensberechnung jedenfalls dann nicht möglich, wenn der Schadensersatzanspruch nicht auf die Verletzung des Urheberrechts an dem Plan sondern ausschließlich auf eine Verletzung des Planungsvertrags gestützt wird.*)

3. Ein Anspruch auf Entschädigung in Höhe der entgangenen Provision besteht schließlich nicht nur dem Gesichtspunkt der angemaßten Eigengeschäftsführung (§ 687 Abs. 2 BGB) oder aus ungerechtfertigter Bereicherung, denn es fehlt an einem Eingriff in eine einem Immaterialgüterrecht vergleichbare Rechtsposition. Zudem wurde mit dem Verweis auf die Verpflichtung zur Leistung von Schadensersatz im Planungsvertrag eine abschließende Regelung getroffen.*)

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IBRRS 2002, 1704
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure

OLG München, Urteil vom 21.12.2000 - 6 U 3711/00

Bei der Frage, ab wann ein urheberrechtlich geschütztes Bauwerk soweit vernichtet ist, daß Rechte des Urhebers nicht mehr berührt sind, kommt es nicht darauf an, ob der verbleibende Rest für sich allein urheberschutzfähig ist.*)

Entscheidend ist vielmehr, ob der verbleibende Rest durch irgendwelche Merkmale auf das frühere Werk hinweist und daran erinnert.*)

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IBRRS 2002, 1423
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure

OLG Schleswig, Urteil vom 26.03.2002 - 3 U 45/00

Ein Schadensersatzanspruch wegen Überschreitung eines Kostenrahmens setzt voraus, dass dem Architekten eine Gelegenheit zur Nachbesserung gegeben wurde.

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IBRRS 2002, 1403
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Architektenrecht - Beweislast für Pauschalhonorarvereinbarung

BGH, Beschluss vom 25.07.2002 - VII ZR 143/01

Der Auftraggeber eines Architekten ist beweispflichtig für die Behauptung, es sei eine unterhalb der Mindestsätze der HOAI liegende Pauschalhonorarvereinbarung getroffen worden.*)

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IBRRS 2002, 1397
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Ist Statiker Erfüllungsgehilfe des Bauherrn gegenüber Architekten?

BGH, Urteil vom 04.07.2002 - VII ZR 66/01

Beauftragt ein Bauherr in selbständigen Verträgen einen Architekten und einen Statiker mit Planungsleistungen, so ist der Statiker regelmäßig nicht Erfüllungsgehilfe des Bauherrn in dessen Vertragsverhältnis mit dem Architekten.*)

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IBRRS 2002, 1299
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure

OLG Koblenz, Urteil vom 23.03.2001 - 8 U 1165/00

Es stellt einen Verstoß gegen das sogenannte Kopplungsverbot (Art. 10 § 3 MRVerbG) dar, wenn ein Architekt, der Eigentümer eines Grundstückes ist, für das er Planungsarbeiten durchgeführt hat, dieses Grundstück verkauft und sich neben dem Kaufpreis auch seine Architektenleistung bezahlen lässt.

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IBRRS 2002, 1107
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Architektenrecht - Auftragserteilung durch Architekten

OLG Brandenburg, Urteil vom 22.11.2001 - 12 U 65/01

Zu der Frage, wann eine nicht eindeutige Auftragserteilung durch den Architekten in Vertretung des Bauherrn erfolgt.

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IBRRS 2002, 1086
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Architektenrecht - Sekundärhaftung des Architekten

BGH, Urteil vom 04.04.2002 - VII ZR 143/99

Die spätere Beendigung des Architektenvertrages läßt die einmal begründete Sekundärhaftung des Architekten nicht entfallen.*)

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IBRRS 2002, 1009
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Architektenrecht - Frühester Zeitpunkt für einen Vergleich

OLG Naumburg, Urteil vom 16.05.2002 - 7 U 50/01

Die Parteien eines Architektenvertrages können einen Vergleich, mit dem die Mindestsätze der HOAI unterschritten werden, erst nach vollständiger Beendigung der Tätigkeit des Architekten wirksam schließen.*)

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IBRRS 2002, 1004
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Verbraucher bei selbstständige wirtschaftlicher Tätigkeit?

BGH, Beschluss vom 18.07.2002 - IX ZB 49/02

Gemäß § 304 Abs. 1 InsO n.F. finden auf einen Schuldner, der eine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt hat, die Vorschriften über das Verbraucherinsolvenzverfahren nur dann Anwendung, wenn seine Vermögensverhältnisse überschaubar sind und gegen ihn keine Forderungen aus Arbeitsverhältnissen bestehen.

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IBRRS 2002, 0994
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Mangel eines Bauwerkes und Unverhältnismäßigkeit der Beseitigung

BGH, Urteil vom 07.03.2002 - VII ZR 1/00

Ein Mangel eines Bauwerkes liegt vor, wenn die Bauausführung von dem geschuldeten Werkerfolg abweicht, und durch diesen Fehler der nach dem Vertrag vorausgesetzte Gebrauch gemindert wird. Für die Frage, ob ein Mangel vorliegt, ist es unerheblich, daß die Bauausführung möglicherweise wirtschaftlich und technisch besser ist, als die vereinbarte.*)

Die Einrede der Unverhältnismäßigkeit betrifft nur den Aufwand für die Nachbesserung des Planungsmangels eines Architektenwerkes und nicht die Mangelfolgeschäden. Die aufgrund eines Planungsmangels verursachte Mangelhaftigkeit des Bauwerkes ist kein Mangel des Architektenwerkes, sondern die Folge des Planungsmangels.*)




IBRRS 2002, 0883
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Vertragsrecht - Beweislast für unbedingten Vertrag

BGH, Urteil vom 10.06.2002 - II ZR 68/00

Ist streitig, ob ein Vertrag unbedingt oder unter einer aufschiebenden Bedingung geschlossen worden ist, trägt die Partei, die aus dem Vertrag Rechte herleiten will, die Beweislast für einen unbedingten Vertragsschluß.*)

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IBRRS 2002, 0881
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Vertragsrecht - Haftung eines Verhandlungsführers aus c.i.c.

BGH, Urteil vom 13.06.2002 - VII ZR 30/01

Zur Haftung eines Verhandlungsführers aus Verschulden bei Vertragsschluß, der bei den von ihm geführten Verhandlungen den Auftragnehmer nicht darauf hinweist, daß der als GmbH mit Sitz im Inland ausgegebene Auftraggeber eine Gesellschaft ungarischen Rechts mit ausschließlichem Sitz in Ungarn ist, die nur zum Schein vorgeschoben ist.*)

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IBRRS 2002, 0822
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Architektenrecht - Sanierung auf Grundlage SV-Gutachten: Leistungsumfang

OLG Hamm, Urteil vom 11.12.2001 - 21 U 183/00

Soll ein Architekt ein Objekt nach den Vorgaben eines Sachverständigengutachtens sanieren, schuldet er die vollständigen Grundleistungen der Leistungsphasen 1 bis 8 nach § 15 HOAI und nicht lediglich die Vorbereitung der Vergabe und die Objektüberwachung.

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IBRRS 2002, 0821
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Architektenrecht - "Einbindung in die Umgebung"

OLG Jena, Urteil vom 26.03.2002 - 3 U 353/01

Bei Umbauten entfällt das Honorarzonenkriterium “Einbindung in die Umgebung”, wenn sich der Umbau auf das Innere des Gebäudes beschränkt.




IBRRS 2002, 0784
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Architektenrecht - Verletzung der Bauaufsichtspflicht

BGH, Urteil vom 16.05.2002 - VII ZR 81/00

a) Der Nachweis der Verletzung der Bauaufsichtspflicht eines Architekten kann durch einen Anscheinsbeweis erleichtert sein.*)

b) Ist die schuldhafte Verletzung der Bauaufsichtspflicht eines Architekten für einen Bauwerksschaden mitursächlich, so führt dies zur vollen Haftung des Architekten gegenüber dem Auftraggeber.*)

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IBRRS 2002, 0775
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Architektenrecht - Honorar für notwendige Änderungen auch ohne Auftrag?

OLG Braunschweig, Urteil vom 27.06.2002 - 8 U 135/00

Der isoliert mit der Genehmigungsplanung beauftragte Architekt kann auch ohne ausdrücklichen Auftrag für notwendige Änderungen der Entwurfsplanung ein anteiliges Honorar aus der Leistungsphase 3 beanspruchen.




IBRRS 2002, 0722
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Architektenrecht - unvollständig oder nicht erbrachte Teilleistungen

OLG Bamberg, Urteil vom 29.04.2002 - 4 U 26/01

1.) In den AGB´s kann wirksam vereinbart werden, dass eine Aufrechnung gegen Honorarforderungen des Architekten unzulässig ist. Dem steht auch nicht § 11 Nr. 3 AGB-Gesetz entgegen.

2.) Die Leistung des Architekten besteht in der Erstellung eines mangelfreien Bauwerks. Deshalb kann der Bauherr gegenüber der Honorarklage des Architekten grundsätzlich nicht mit dem Einwand gehört werden, einzelne dem Architekten übertragene Teilleistungen seien unvollständig erbracht, wenn nicht die unvollständigen Teilleistungen des Architekten zu einem Mangel des Werks geführt haben; der Architekt kann daher insoweit grundsätzlich den vollen Vergütungsanspruch geltend machen, bei Mängeln der Architektenleistung kann der Bauherr nur Gewährleistungsansprüche geltend machen.

3.) Anders kann dies allenfalls bei sog. zentralen Leistungen sein, die nach überwiegender Meinung von einem Architekten grundsätzlich zu erbringen sind und bei Nichterbringung zu einem Honorarabzug führen.




IBRRS 2002, 0721
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Architektenrecht - Umfang der Beauftragung und der erbrachten Leistungen

KG, Urteil vom 17.07.2001 - 4 U 4252/96

1.) Der Architekt trägt die volle Darlegungs- und Beweisleist für den Umfang der Beauftragung.

2.) Gegen eine umfassende Beauftragung spricht der Umstand, dass keine schriftliche Vereinbarung über die zu erbringende Leistung getroffen wurde.

3.) Neben dem Gesamthonorar schuldet der der Auftraggeber dem Architekt auch noch die Aufwendungen im Zusammenhang mit der Ermittlung der anrechenbaren Kosten.

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IBRRS 2002, 0663
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Architektenrecht - Prüfungsumfang bei Abschlagsrechnungen

BGH, Urteil vom 04.04.2002 - VII ZR 295/00

Ein mit der Objektüberwachung beauftragter Architekt ist unter anderem auch verpflichtet, Abschlagsrechnungen des Bauunternehmers daraufhin zu prüfen, ob sie fachtechnisch und rechnerisch richtig und ob die zugrunde gelegten Leistungen erbracht sind und ob diese der vertraglichen Vereinbarung entsprechen (Bestätigung von BGH, Urteil vom 14. Mai 1998 - VII ZR 320/96).*)

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IBRRS 2002, 0648
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Architektenrecht - Akquisitions - oder Planungsleistung

OLG Rostock, Urteil vom 18.04.2001 - 2 U 10/95

Für Leistungen im Zusammenhang mit einer Bauvoranfrage kommt es auf alle Umstände des Einzelfalls an, um zu klären, ob es sich um Akquisitions- oder Planungsleistungen handelt.




IBRRS 2002, 0633
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Wann ist Architekt Erfüllungsgehilfe des Auftraggebers?

BGH, Urteil vom 18.04.2002 - VII ZR 70/01

Schuldet der Auftraggeber dem Auftragnehmer eine vom Architekten unterlassene Handlung nicht (d.h. sie ist keine Vertragspflicht des Auftraggebers), kann der Architekt des Auftraggebers auch nicht dessen Erfüllungsgehilfe sein; eine Haftung des Auftraggebers gemäß § 278 BGB ist dann ausgeschlossen.

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IBRRS 2002, 0598
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Prozessrecht - Substantiierung bei Honorarklage eines Architekten

BGH, Urteil vom 02.05.2002 - VII ZR 481/00

Für die Schlüssigkeit der Honorarklage eines Architekten ist näherer Vortrag zu den anrechenbaren Kosten erst dann erforderlich, wenn der Beklagte diese mit einem konkreten Gegenvortrag in Frage stellt (vgl. BGH, IBR 1992, 191).

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IBRRS 2002, 0585
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Architektenrecht - Grundlagenermittlung

OLG Jena, Urteil vom 31.05.2001 - 1 U 1148/99

1. Im Rahmen der Grundlagenermittlung ist es wesentliche Aufgabe des Architekten, den Baugrund einschließlich der Gründungsebene gegebenenfalls bestehender Nachbargebäude zu untersuchen.

2. Die Untersuchung der Baugrundverhältnisse als Voraussetzung für die Erstellung einer richtigen Statik ist in aller Regel Sache des Architekten und nicht des Statikers.

3. Den Statiker trifft lediglich bei begründeten Zweifeln eine Hinweispflicht.

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IBRRS 2002, 0584
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Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Architektenrecht - Haftung bei bloßer Gefälligkeit

OLG Celle, Urteil vom 19.06.2001 - 16 U 260/00

Auch wenn sich ein Architekt ausschließlich aus freundschaftlichen Erwägungen zur Überwachung eines Bauvorhabens bereit gefunden hat, haftet er angesichts der überragenden wirtschaftlichen Bedeutung einer sorgfältigen Bauüberwachung wie ein vertraglich mit der Bauüberwachung beauftragter Architekt.

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