Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
2916 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2002
IBRRS 2002, 0576OLG Düsseldorf, Urteil vom 22.03.2002 - 5 U 31/01
1.) Der Architekt als Sachwalter seines Auftraggebers ist von seiner Beratungspflicht hinsichtlich des Vertragsstrafenvorbehalts bei eigener Sachkunde des Auftraggebers befreit (vgl. BGHZ 74, 235, 239).*)
2.) Von der eigenen Sachkunde des Auftraggebers ist auszugehen, wenn dieser seit mehreren Jahren als Gesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH, deren Tätigkeitsbereich Installationsarbeiten sind, tätig ist.*)
VolltextIBRRS 2002, 0518
OLG Frankfurt, Urteil vom 28.09.2000 - 12 U 129/99
Es verstößt gegen das Koppelungsverbot, wenn in engem zeitlichen Zusammenhang mit dem Abschluss des Grundstückskaufvertrages der Erwerber gezwungen wird, nicht benötigte Ausführungspläne von der Ehefrau des Architekten zu kaufen.
VolltextIBRRS 2002, 0433
OLG München, Urteil vom 06.02.2002 - 27 U 282/01
1. Die Gewährleistungsfrist für die Tragwerksplanerleistung beginnt mit der Abnahme zu laufen; Abnahmefähigkeit allein reicht nicht aus.
2. Die Fortführung der Bauarbeiten über die Rohbauarbeiten hinaus enthält noch keine konkludente Abnahme, ebensowenig die Einladung zum Richtfest und dort übliche Dankreden an alle Beteiligten.
3. Eine konkludente Abnahme liegt in der vorbehaltlosen Zahlung der Schlussrechnung des Tragwerksplaners und in der bestimmungsgemäßen Ingebrauchnahme des fertig gestellten Bauwerks durch den Bauherrn.
VolltextIBRRS 2002, 0375
OLG Celle, Urteil vom 19.03.2002 - 16 U 188/01
Ein auf fortdauernde Werkleistungen gerichteter Rahmenvertrag unterfällt i.d.R. den Kündigungsvorschriften des Dienstvertragsrechts.*)
VolltextIBRRS 2002, 0312
KG, Urteil vom 27.07.2001 - 4 U 3760/00
1. Haftung eines Vertreters, der für eine im Vorgründungsstadium befindliche GmbH gehandelt hat.*)
2. Ausnahmsweise Bindung des Architekten an eine - die Mindestsätze der HOAI unterschreitende - Honorarvereinbarung.*)
VolltextIBRRS 2002, 0289
OLG Karlsruhe, Urteil vom 26.06.2001 - 8 U 122/98
1.) Weder aus § 10 Abs. 3 Nr. 4 noch aus § 10 Abs. 3 a i.V.m. § 52 Abs. 3 HOAI lässt sich ableiten, dass der durch eine Abdeckung von Altablagerunen einer Deponie überdeckte oder künftig darüber einzulagernde Müll in seinem Wert den Herstellungskosten der Abdeckung hinzuzurechnen ist.*)
2.) Zu den Herstellungskosten einer Abdeckung von Altablagerungen im Sinne des § 52 Abs. 2 HOAI zählen Kosten für den Müll nur insoweit, als dieser stofflich als Baustoff - und nicht nur gedanklich - mitverarbeitet worden ist.*)
3.) Die Zuordnung eines Ingenieurbauwerks im Ganzen (z. B. Deponie) zu einer bestimmten Honorarzone gemäß den §§ 53, 54 HOAI bedingt nicht notwendig, dass alle Ingenieurleistungen für das Bauwerk der gleichen Honorarzone zuzuordnen sind.
Bei der Abrechnung von Einzelgewerken innerhalb des Gesamtbauwerks sind vielmehr die jeweiligen planerischen Aufgaben und Anforderungen zugrundezulegen, soweit ihre Einstufung von der Gesamtbewertung abweicht.*)
4.) Die Treuwidrigkeit eines Honorarsansatzes kann nicht mit allgemeinen Einwendungen gegen die Angemessenheit und Auskömmlichkeit des vom Verordnungsgeber durch die Honorarparameter der HOAI vorgegebenen Rahmens begründet werden. Entscheidend sind allein die konkreten Umstände des Einzelvertragsverhältnisses.*)
VolltextIBRRS 2002, 0267
KG, Urteil vom 05.06.2001 - 7 U 6697/00
1. Ein Architekt/Ingenieur schuldet eine Planung, die den anerkannten Regeln der Baukunst entspricht.
2. Er hat die richtigen Baumaterialien auszuwählen und muss bei mehreren Alternativen grundsätzlich den sichersten Weg gehen.
3. Der Architekt/Ingenieur ist verpflichtet, Nutzungsnachteile und erhöhte Betriebskosten zu berücksichtigen und muss den Auftraggeber darüber belehren.
4. Für die Beurteilung der Mangelhaftigkeit ist nicht auf den Zeitpunkt der Planung, sondern auf die Abnahme des Architektenwerks oder sogar auf den Ablauf der Gewährleistungsfrist abzustellen.
VolltextIBRRS 2002, 0232
BGH, Urteil vom 24.01.2002 - VII ZR 461/00
Für die Frage, ob mehrere Anlagen im Sinne von § 69 Abs. 7 in Verbindung mit § 22 Abs. 1 HOAI vorliegen, kommt es darauf an, ob die Anlagenteile nach funktionellen und technischen Kriterien zu einer Einheit zusammengefaßt sind. Nicht entscheidend ist, ob die Leistung für mehrere Gebäude erfolgt.*)
VolltextIBRRS 2002, 0212
OLG Düsseldorf, Urteil vom 20.08.2001 - 23 U 214/00
1. Das Zustandekommen eines Vertrages über Architektenleistungen setzt voraus, dass ihnen ein beiderseitiger rechtsgeschäftlicher Bindungswille zugrunde liegt. Die Vergütungspflicht des Auftraggebers ist dagegen lediglich Rechtsfolge, nicht aber Tatbestandsvoraussetzung eines Architektenvertrages.*)
2. Dem Honoraranspruch eines Architekten für Projektierungsleistungen steht nicht entgegen, dass er sich bei einem späteren Wettbewerb erfolglos um die Ausführungsplanung beworben hat.*)
3. Für die Richtigkeit seiner Kostenermittlungen ist der Architekt darlegungs- und beweispflichtig. Bestreitet der Auftraggeber die Höhe der anrechenbaren Kosten, so bedarf es eines substantiierten Vortrags zu den einzelnen Berechnungsansätzen; ein pauschales Bestreiten genügt nicht.*)
VolltextIBRRS 2002, 0210
OLG Düsseldorf, Urteil vom 20.08.2001 - 23 U 191/00
1.) Der Architekt schuldet eine Planung, die unter Erforschung der konkreten Boden- und Wasserverhältnisse durch ein im Leistungsverzeichnis detailliert, vollständig und nicht auslegungsbedürftig zu beschreibendes, in sich schlüssiges Abdichtungskonzept eine funktionstaugliche Abdichtung der unterirdischen Teile des Baukörpers gegen Grundwasser, Erdfeuchtigkeit und Oberflächenwasser gewährleistet.
2.) Hierzu gehört neben der notwendigen Erforschung des Baugrundes auf bisherige bzw. zukünftig zu erwartende Grundwasserstände auch die Prüfung, ob und in welchem Umfang die Versickerungsfähigkeit des Baugrundes durch wasserundurchlässige, bindige/lehmhaltige Bodenschichten eingeschränkt ist und die Gefahr von Schichten-/Stauwasser besteht.
3.) Ein Hinweis des Architekten an den Bauherrn darf sich nicht auf die Erforderlichkeit eines Baugrundgutachtens beschränken und muss auch den besonderen Grund dessen Erforderlichkeit beschreiben.
4.) Die planerische Darstellung der schadensträchtigen Details der Bauwerksabdichtung mit einer Dickbeschichtung muss dem ausführenden Unternehmer zweifelsfrei verdeutlichen, welche Anforderungen die Dickbeschichtung erfüllen muss. Angaben zu deren Stärke und zum entsprechenden Materialverbrauch sind - entsprechend der konkret bestehenden Wasserlast - jedenfalls dann erforderlich, wenn eine Abdichtung gegen Bodenfeuchtigkeit geringere Stärken erlaubt.
5.) Auch horizontale und vertikale Drainagemaßnahmen bedürfen einer in sich schlüssigen Detailplanung mit planerischen Angaben zu Höhenlage, Gefälle, Revisions-/Sammelschächten, Schutzmaßnahmen vor Verschlammung, Materialien zur Wiederverfüllung des Arbeitsraums, Versickerung bzw. Entsorgung des anfallenden Drainagewassers einschließlich Prüfung der Genehmigungspflicht.
VolltextIBRRS 2002, 0202
BGH, Urteil vom 07.02.2002 - III ZR 1/01
Zur Haftung eines Architekten, dem weder die Bauleitung noch die Bauüberwachung übertragen ist, für den auf Abschlagsrechnungen an den Bauherrn angebrachten und ausgefüllten Prüfvermerk
"fachtechnisch und rechnerisch geprüft anerkannter Rechnungsbetrag DM ...
Datum ... geprüft ..."
im Rahmen eines Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter.*)
VolltextIBRRS 2002, 0184
EuGH, Urteil vom 22.01.2002 - C-31/00
Artikel 43 EG ist dahin auszulegen, dass die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats, bei denen ein Gemeinschaftsbürger einen Antrag auf Zulassung zu einem Beruf stellt, dessen Aufnahme nach nationalem Recht vom Besitz eines Diploms oder einer beruflichen Qualifikation oder von Zeiten praktischer Erfahrung abhängt, sämtliche Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise sowie die einschlägige Erfahrung des Betroffenen in der Weise berücksichtigen müssen, dass sie die durch diese Befähigungsnachweise und diese Erfahrung belegten Fachkenntnisse mit den nach nationalem Recht vorgeschriebenen Kenntnissen und Fähigkeiten vergleichen, selbst wenn eine Richtlinie für die gegenseitige Anerkennung der Diplome für den betreffenden Beruf erlassen worden ist, die Anwendung dieser Richtlinie aber nicht zur automatischen Anerkennung des oder der Befähigungsnachweise des Antragstellers führen kann.*)
VolltextIBRRS 2002, 0176
OLG Oldenburg, Urteil vom 19.09.2001 - 2 U 170/01
Die HOAI ist auf Anbieter, die im Rahmen ihres Geschäftsbetriebes neben oder zusammen mit Bauleistungen auch Architekten- und Ingeniuerleistungen erbringen, anwendbar, wenn im konkreten Fall nur Architekten oder Ingenieurleistungen Vertragsgegenstand sind (im Anschluß an BGH NJW 1998, 1228 und gegen OLG Köln BauR 2000, 910).*)
VolltextIBRRS 2002, 0161
OLG Düsseldorf, Urteil vom 20.08.2001 - 23 U 6/01
1. Bei einem neu errichteten Verbindungsbaukörper, der Bestandsgebäude miteinander verbindet, handelt es sich um keinen Umbau, sondern um einen Erweiterungsbau.
2. Die Frage der Einordnung als Umbau oder Erweiterungsbau ist eine Rechtsfrage, die bei Gericht nicht durch einen Sachverständigen zu klären ist.
IBRRS 2002, 0125
OLG Düsseldorf, Urteil vom 30.05.2000 - 22 U 16/00
1.) Selbst wenn die Verkehrssicherungspflicht des bauleitenden Architekten die regelmäßige Kontrolle der Befestigungen einer Staubschutzwand umfaßt, kann die Ursächlichkeit einer Vernachlässigung dieser Pflicht für Verletzungen von Passanten durch die umstürzende Staubwand nicht festgestellt werden, falls die Befestigungen durch andere Baubeteiligte möglicherweise nach dem Zeitpunkt beseitigt worden sind, zu welchem eine Kontrolle durch den Architekten geboten gewesen wäre.
2.) Eine Plficht des Architekten, die baubeteiligten Handwerker auf die Bedeutung der Befestigung einer Staubschutzwand zur Vermeidung von Unfällen hinzuweisen, besteht jedenfalls nicht gegenüber den Mitarbeitern des Unternehmers, der die Staubschutzwand errichtet hat.
VolltextIBRRS 2002, 0123
OLG Oldenburg, Urteil vom 15.11.2001 - 8 U 176/01
Ein Gesamtschuldverhältnis kann nur dann angenommen werden, wenn der Gläubiger berechtigt ist, die Leistung von jedem Gesamtschuldner nach seinem Belieben ganz oder teilweise zu fordern.
VolltextIBRRS 2002, 0118
OLG Oldenburg, Urteil vom 13.07.2000 - 8 U 57/00
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2002, 0117
OLG Düsseldorf, Urteil vom 11.12.2001 - 21 U 30/01
1.) Der Architekt, der eine Vergütung für Leistungen über die Leistungsphase 5 des § 15 HOAI hinaus verlangt, ist für die umfassende Beauftragung darlegungs- und beweispflichtig. Dabei rechtfertigen tatsächlich ausgeführte Grundleistungen späterer Leistungsphasen allein nicht den Schluss auf einen darauf gerichteten Auftrag. Dies . gilt insbesondere, wenn der Architekt auch ein Eigeninteresse an der Vermarktung des Objekts hat.
2.) Die Beauftragung mit der Stellung einer Bauvoranfrage umfasst regelmäßig die Beauftragung mit den Grundleistungen der Leistungsphasen 1 und 2 des § 15 HOAI.
VolltextIBRRS 2002, 0116
OLG Nürnberg, Urteil vom 14.12.2001 - 6 U 2285/01
1.) Bei einem Architektenvertrag über alle Leistungsphasen handelt es sich um einen Werkvertrag, bei dem sich i.d.R. der Vertragsgegenstand schrittweise konkretisiert.*)
2.) Wird ein Bauplan zur Genehmigung eingereicht, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die Erstellung dieses Bauwerks in der geplanten Lage Vertragsgegenstand ist. *)
3.) Wird die Baugenehmigung versagt und kann sie, auch, nicht durch zumutbare Modifikationen nachgebessert werden; kann der Architekt mangels vertraglichen Erfolges für die Leistungsphasen 3 und 4 kein Honorar verlangen, möglicherweise aber für die Leistungsphasen l und 2.*)
VolltextIBRRS 2002, 0115
OLG Hamm, Urteil vom 13.11.2001 - 21 U 194/00
Der planende und bauleitende Architekt hat die Lage einer Ringdrainage und die Ausführung einer Bitumendickbeschichtung besonders sorgfältig zu prüfen und zu überwachen. Sind beide falsch ausgeführt, muss daraus auf eine unzureichende Überwachung durch den Architekten geschlossen werden.
IBRRS 2002, 0061
OLG Schleswig, Urteil vom 21.12.2000 - 7 U 170/98
1. In kritischen Bauabschnitten, die zusätzliche Gefahrenquellen schaffen, ist bei mehrtägigen Arbeiten auch hinsichtlich der bloßen Überprüfung, ob bei Rohrleitungen der Verlegeplan eingehalten wird, jedenfalls ein Besuch notwendig und zumutbar.
2. Die Verlegung einer Erdgasleitung betrifft Arbeiten an einem Bauwerk, nicht bloß Arbeiten an einem Grundstück. Es gilt daher eine Verjährungsfrist von fünf Jahren.
VolltextIBRRS 2002, 0053
OLG Dresden, Urteil vom 21.02.2000 - 2 U 3410/98
Ein Rohbauunternehmer ist nicht verpflichtet, die vom Architekten geplante Ausgestaltung der Fahrbahnkrümmungen und der Kurvenradien einer Tiefgaragen-Zufahrtsrampe mit deren Fahrbahnbreite abzugleichen.
VolltextIBRRS 2002, 0001
OLG Schleswig, Urteil vom 30.03.2000 - 5 U 134/97
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextOnline seit 2001
IBRRS 2001, 0010BGH, Urteil vom 27.09.2001 - VII ZR 320/00
1. Die Verjährung der Gewährleistungsansprüche gegen den Tragwerksplaner wegen Mängel der Statik wird nicht allein dadurch gehemmt, daß der Tragwerksplaner an der Besichtigung der Mangelerscheinungen teilnimmt.
2. Die zur Sekundärhaftung des Architekten entwickelten Grundsätze sind auf den zur Erstellung der Statik und Bewehrungskontrolle verpflichteten Tragwerksplaner nicht anwendbar, wenn dieser keine besonderen Betreuungs- und Aufklärungspflichten übernommen hat.
IBRRS 2001, 0006
BGH, Urteil vom 13.09.2001 - VII ZR 380/00
1. Die Darlegungslast für einen Verstoß gegen das Preisrecht der HOAI trägt derjenige, der aus diesem Verstoß günstige Rechtsfolgen ableitet.
2. Der Architekt oder Ingenieur ist deshalb nicht gehalten, zur Begründung seines vertraglich vereinbarten Pauschalhonoraranspruchs darzulegen, daß die Vereinbarung nicht gegen zwingendes Preisrecht verstößt.
VolltextOnline seit 2000
IBRRS 2000, 1299OLG Stuttgart, Urteil vom 09.11.2000 - 13 U 43/00
Der bauüberwachende Architekt muss die hinreichende Austrocknung eines Estrichs vor dem Verlegen von Fliesen (Belegreife) entweder selbst ermitteln oder er muss Materialfeuchtemessungen veranlassen und überprüfen. Kommt es infolge unterlassener Prüfungen wegen zu hoher Restfeuchte zu Mängeln, haftet er dem Bauherrn auf Schadensersatz.
VolltextIBRRS 2000, 1211
BVerwG, Urteil vom 24.02.2000 - 4 C 23.98
Kerngebietstypische Vergnügungsstätten (hier: Diskothek) sind in Industriegebieten gemäß § 9 BauNVO (in sämtlichen Fassungen) unzulässig.*)
VolltextIBRRS 2000, 1119
BVerfG, Urteil vom 24.05.1996 - 1 BvR 1691/91
Die Vorschrift des Art. 2 Abs. 1 und 2 BayArchG, die die Berechtigung zum Führen der Berufsbezeichnung "Architekt" im Geschäftsverkehr in Bayern von der Eintragung in die Bayerische Architektenliste abhängig macht, insoweit mit diesen Grundrechten vereinbar ist, als sie auch für Berufsangehörige Geltung beansprucht, die in Bayern eine berufliche Niederlassung unterhalten, auch wenn sie aufgrund ihrer Eintragung in die Architektenliste eines anderen Bundeslandes in diesem zum Führen der Berufsbezeichnung "Architekt" berechtigt sind.
VolltextIBRRS 2000, 1031
BVerwG, Urteil vom 03.06.1993 - 1 B 129.92
Die Regelung des Bayerischen Architektengesetzes, die bei einem auswärtigen Architekten trotz seiner Eintragung in die Architektenliste eines anderen Bundeslandes die Führung der Berufsbezeichnung "Architekt" innerhalb Bayerns von der Eintragung in die bayerische Architektenliste abhängig macht, wenn er in Bayern seinen Wohnsitz, seine Niederlassung oder seine überwiegende Beschäftigung hat, verstößt nicht gegen Art. 12 Abs. 1 und 3 Abs. 1 GG.*)
VolltextIBRRS 2000, 0938
BGH, Urteil vom 09.11.1989 - VII ZR 252/88
»Ist die schriftlich getroffene Vereinbarung eines Pauschalhonorars gem. § 4 Abs. 3 HOAI unwirksam, weil die in der HOAI festgelegten Höchstsätze überschritten werden, ohne daß die erforderlichen Voraussetzungen vorliegen, so ist die Vereinbarung nicht etwa insgesamt nichtig. Der Architekt kann vielmehr die Höchstsätze verlangen.«
VolltextIBRRS 2000, 0930
BGH, Urteil vom 12.10.1989 - VII ZR 98/88
»Zur Frage, wann ausnahmsweise nach Treu und Glauben die Berechnung der nach § 10 Abs. 2 HOAI maßgeblichen Kostenansätze durch ein Sachverständigengutachten ersetzt werden kann.»
VolltextIBRRS 2000, 0929
BGH, Urteil vom 07.12.1989 - VII ZR 70/89
a) Das Honorar für raumbildenden Ausbau richtet sich, wenn die Vereinbarung eines Zeithonorars unwirksam ist, weil es am schriftlichen Abschluß des Vertrages fehlt, nach den Mindestsätzen der §§ 10 ff HOAI und nicht nach den Mindestsätzen des § 6 Abs. 2 HOAI.
b) Der nach § 25 Abs. 3 a. F. = § 25 Abs. 2 n. F. HOAI mögliche, an der unteren Grenze liegende Vergütungszuschlag gehört - wie der des § 24 HOAI - nicht zu den Mindestsätzen i. S. des § 4 Abs. 4 HOAI (im Anschluß an Senatsurteile vom 24. März 1983 - VII ZR 171/82 = BauR 1983, 281 = ZfBR 1983, 190 und vom 9. Juli 1987 - VII ZR 282/86 = BauR 1987, 706 = ZfBR 1987, 284).
VolltextIBRRS 2000, 0904
BGH, Urteil vom 01.03.1990 - VII ZR 132/89
Zur Frage, ob ein Vorbehalt in der Honorarschlußrechnung des Inhalts, daß der Architekt auf ein Honorar für Mehrleistungen verzichte, wenn sein Auftraggeber das geforderte Resthonorar unverzüglich überweise, die Bindungswirkung der Honorarschlußrechnung aufheben oder einschränken kann (im Anschluß an Senatsurteile vom 6. Mai 1985 - VII ZR 320/84 = ZfBR 1985, 222, 223 = BauR 1985, 582, 583/584 und vom 12. Oktober 1989 - VII ZR 98/88 = ZfBR 1990, 19, 20 = BauR 1990, 97, 99).*)
VolltextIBRRS 2000, 0899
BGH, Urteil vom 21.12.2000 - VII ZR 17/99
1. Die Gewährleistungsvorschriften des Werkvertragsrechts stellen eine Sonderregelung dar, die grundsätzlich die Anwendbarkeit des § 306 BGB ausschließen. Daher haftet der Unternehmer, der ein Bauvorhaben nach von ihm gefertigten Plänen zu errichten verspricht, nach den §§ 633 ff. BGB, wenn feststeht, daß die Baugenehmigung aus Rechtsgründen nicht erteilt werden kann.
2. Legen die Parteien dem Bau- und Architektenvertrag eine vom Unternehmer gefertigte, aber noch nicht genehmigte Planung zugrunde, so führt ein Wegfall der ursprünglich geplanten französischen Balkone und die Verringerung der Wohnraumhöhe von 2,5 m auf das Mindestmaß von 2,4 m in allen Stockwerken zu Mängeln des ursprünglich geplanten Bauwerkes, sofern sich aus dem Vertrag kein Recht zur entsprechenden Umplanung ergibt (im Anschluß an BGH, Urteil vom 24. November 1988 - VII ZR 222/87 = BauR 1989, 219, 221 = ZfBR 1989, 58).
VolltextIBRRS 2000, 0898
BGH, Urteil vom 07.12.2000 - VII ZR 404/99
1. Zu den maßgeblichen Umständen einer konkludenten Rechtswahl für einen Architektenvertrag zugunsten des deutschen Rechts.
2. Der Erfüllungsort für die beiderseitigen Verpflichtungen aus einem Architektenvertrag ist regelmäßig der Ort des Bauwerkes, wenn der Architekt sich verpflichtet hat, für das Bauvorhaben die Planung und die Bauaufsicht zu erbringen.
IBRRS 2000, 0887
BGH, Urteil vom 21.12.2000 - VII ZR 488/99
Der Architekt bleibt auch nach einer Kündigung grundsätzlich berechtigt und verpflichtet, Mängel seiner bis zur Kündigung erbrachten Planung nachzubessern.
VolltextIBRRS 2000, 0886
BGH, Urteil vom 21.12.2000 - VII ZR 467/99
Der Auftraggeber hat die Beweislast für ersparte Aufwendungen, anderweitige Verwendung der Arbeitskraft oder deren böswilliges Unterlassen.
VolltextIBRRS 2000, 0885
BGH, Urteil vom 21.12.2000 - VII ZR 192/98
Rechtsfolgen der Vereinbarung von Arbeiten ohne Rechnungsstellung
Allein der Umstand, daß ein Architekt oder Handwerker ohne Rechnungsstellung bezahlt werden soll, führt nicht zur Nichtigkeit des Vertrags.*)
IBRRS 2000, 0876
BGH, Urteil vom 09.11.2000 - VII ZR 362/99
Die Sorgfaltspflichten des mit der Bauaufsicht beauftragten Architekten sind nicht deshalb gemindert, weil die ausgeschriebenen Arbeiten vom Bauherrn selbst vergeben werden.*)
VolltextIBRRS 2000, 0875
BGH, Urteil vom 23.11.2000 - VII ZR 242/99
Zur Auslegung einer als "Vorschußklage" bezeichneten Klage gegen Architekten wegen behaupteter Planungs- und Überwachungsfehler.
VolltextIBRRS 2000, 0860
BGH, Urteil vom 28.09.2000 - VII ZR 57/00
1. Hat der Architekt seine Honorarklage im Vorprozeß auf eine wegen fehlender Schriftform unwirksame Pauschalpreisvereinbarung gestützt und verlangt er im Folgeprozeß das nach der HOAI zulässige Mindesthonorar, handelt es sich um denselben Streitgegenstand.
2. Hat das Gericht im Vorprozeß die Honorarklage abgewiesen, weil die Pauschalpreisvereinbarung unwirksam und der Anspruch auf Honorar nach Mindestsätzen wegen fehlender Darlegung der anrechenbaren Kosten nicht "schlüssig" sei, ergibt die Auslegung der Urteilsgründe regelmäßig, daß die Klage als derzeit unbegründet abgewiesen worden ist.
VolltextIBRRS 2000, 0858
BGH, Urteil vom 14.03.2000 - X ZR 199/97
Schadensberechnung bei einem pflichtwidrig unvollständig und unklar erstatteten Gutachten zur Frage der Schadstoffbelastung eines Grundstücks.
VolltextIBRRS 2000, 0847
BGH, Urteil vom 06.07.2000 - VII ZR 82/98
Wer vertraglich die Bauaufsicht übernimmt, hat schon während der Ausführung dafür zu sorgen, daß der Bau plangerecht und frei von Mängeln errichtet wird. Er muß die Arbeiten in angemessener und zumutbarer Weise überwachen. Bei wichtigen oder bei kritischen Baumaßnahmen, die erfahrungsgemäß ein hohes Mängelrisiko aufweisen, ist er zu erhöhter Aufmerksamkeit und zu einer intensiveren Wahrnehmung der Bauaufsicht verpflichtet. Das gilt im besonderen Maße dann, wenn das Bauwerk nicht nach einer eigenen Planung des Auftragnehmers, sondern nach Vorgaben eines Dritten ausgeführt wird.*)
IBRRS 2000, 0838
BGH, Urteil vom 15.06.2000 - VII ZR 212/99
Der mit der Planung beauftragte Architekt muß dem ausführenden Unternehmer besonders schadensträchtige Details einer Abdichtung gegen drückendes Wasser (hier: Abdichtung mit Dickbeschichtung) in einer jedes Risiko ausschließenden Weise verdeutlichen.*)
VolltextIBRRS 2000, 0837
BGH, Urteil vom 18.05.2000 - VII ZR 436/98
Wird ein Gebäude umgebaut und modernisiert, so schuldet der Architekt regelmäßig eine Bauaufsicht, die sich an den Besonderheiten einer Altbausanierung zu orientieren hat.*)
IBRRS 2000, 0836
BGH, Urteil vom 18.05.2000 - VII ZR 125/99
Die Mindest- und Höchstsätze der HOAI sind für die Höhe der Vergütung maßgeblich, wenn die vertraglich vereinbarte Leistung in den Leistungsbildern der HOAI beschrieben ist. Die Zuordnung des Vertrages zu den Vertragstypen des Besonderen Teils des Schuldrechtes ist für die Frage der Anwendbarkeit der Mindest- und Höchstsätze für die Höhe der Vergütung unerheblich.*)
VolltextIBRRS 2000, 0835
BGH, Urteil vom 18.05.2000 - VII ZR 69/99
Zu den Anforderungen an die Prüfbarkeit der Architektenschlußrechnung, wenn der Auftraggeber selbst Architekt ist.*)
VolltextIBRRS 2000, 0828
BGH, Urteil vom 06.04.2000 - VII ZR 455/98
1. Verpflichtet sich der Erwerber eines Grundstücks im Kaufvertrag, die auf eigenes Risiko erbrachte Baugenehmigungsplanung eines Architekten zu vergüten, ist die Vereinbarung auch dann gemäß Art. 10 § 3 MietRVerbG unwirksam, wenn der Erwerber die Planung nicht verwerten muß (im Anschluß an BGH, Urteil vom 7. Oktober 1982 - VII ZR 24/82 = BauR 1983, 93 = NJW 1983, 227).*)
2. Ein Vertrag, in dem der Veräußerer des Grundstücks dem Architekten verspricht, darauf hinzuwirken, daß der Erwerber ihm die im Rahmen der Bebauung zu vergebenden Architektenleistungen in Auftrag geben wird, ist nicht ohne weiteres unwirksam.*)
VolltextIBRRS 2000, 0797
BGH, Urteil vom 16.12.1999 - VII ZR 392/96
Wird ein Architekten- oder Ingenieurvertrag übernommen, bedarf es für den wirksamen Übergang einer schriftlichen Honorarvereinbarung nicht erneut der Schriftform.*)
VolltextIBRRS 2000, 0790
BGH, Urteil vom 28.10.1999 - VII ZR 326/98
1. Auch Architekten und Ingenieure müssen mit der Schlußrechnung die ersparten Aufwendungen aus einem gekündigten Werkvertrag konkret abrechnen, wenn sie die Vergütung nach § 649 Satz 2 BGB fordern (im Anschluß an BGH, Urteil vom 21. Dezember 1995 - VII ZR 198/94 = BGHZ 131, 362, 365 und Urteil vom 8. Februar 1996 - VII ZR 219/94 = BauR 1996, 412 = ZfBR 1996, 200).*)
2. Personalkosten gehören grundsätzlich nur dann zu den ersparten Aufwendungen, wenn sie infolge der Kündigung nicht mehr aufgewendet werden müssen. Der Architekt muß sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was er durch anderweitigen Einsatz des Personals erwirbt.*)
3. Der Architekt muß sich grundsätzlich nicht solche Personalkosten anrechnen lassen, die dadurch entstehen, daß er eine rechtlich mögliche Kündigung des Personals nicht vorgenommen hat.*)
4. Ersparte Kosten freier Mitarbeiter oder Subunternehmer muß der Architekt konkret vertragsbezogen ermitteln. Ein aus der Vergütung nach der HOAI berechneter durchschnittlicher Stundensatz ist keine tragfähige Grundlage für diese Berechnung.*)
5. Der Architekt muß sich diejenigen sachlichen, projektbezogenen Aufwendungen als Ersparnis anrechnen lassen, die er infolge der Kündigung nicht hat und die mit der Vergütung abgegolten werden. Es genügt in der Regel, wenn er die Sachmittel zusammenfassend so beschreibt und bewertet, daß der Auftraggeber in der Lage ist, die Richtigkeit des dafür angesetzten Betrages beurteilen zu können.*)
6. Anderweitigen Erwerb muß der Architekt nachvollziehbar und ohne Widerspruch zu den Vertragsumständen angeben. Zur Offenlegung seiner Geschäftsstruktur ist er nicht von vornherein verpflichtet.*)
7. Die Nichtberücksichtigung der Abschlagszahlung in einer Schlußrechnung führt nur dann zur fehlenden Prüffähigkeit, wenn das Informations- und Kontrollinteresse des Auftraggebers deren Berücksichtigung erfordert (Abgrenzung zu BGH, Urteil vom 9. Juni 1994 - VII ZR 87/93 = BauR 1994, 655 = ZfBR 1994, 219).*)