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Sachgebiet: Architekten und Ingenieure

2900 Entscheidungen insgesamt




Online seit 2005

IBRRS 2005, 0617
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Kostenerstattung für öff. best. Vermessungsingenieur

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 26.11.2004 - 10 A 1898/03

1. Kostenschuldner gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 1 2. Alt. GebG NRW ist derjenige, zu dessen Gunsten eine Amtshandlung vorgenommen worden ist. Auf einen (wirksamen) Antrag kommt es hierbei nicht an.*)

2. Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur verletzt seine Berufspflichten, wenn er einen mit ausdrücklichem Vorbehalt des Kostenschuldners versehenen Vermessungsauftrag durchführt, ohne zuvor Rücksprache mit dem Kostenschuldner zu nehmen oder diesem einen Hinweis auf die Rechtslage zu erteilen.*)

3. Die Fachaufsichtsbehörde hat die ihr obliegende Fachaufsicht über die Tätigkeit des Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs auszuüben und gegebenenfalls Pflichtverletzungen zu ahnden. Die zur Verfügung stehenden Mittel sind abschließend in der Berufsordnung für die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure in Nordrhein-Westfalen geregelt. Eine Aufhebung des Kostenbescheides zu "Strafzwecken" ist dort nicht vorgesehen.*)

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IBRRS 2005, 0601
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Haftungsquote Bauunternehmer/bauüberwachender Architekt

OLG Koblenz, Urteil vom 19.03.2004 - 8 U 397/03

Ist der Baumangel auf einen Ausführungsfehler des Unternehmers zurückzuführen, den der Architekt im Rahmen seiner Bauaufsicht lediglich nicht erkannt hat, ist davon auszugehen, dass den Unternehmer grundsätzlich die alleinige Haftung trifft.

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IBRRS 2005, 0595
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Folgen des Schweigens auf ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben

OLG Saarbrücken, Urteil vom 09.11.2004 - 4 U 729/03; 4 U 76/04

1. Der Empfänger eines kaufmännischen Bestätigungsschreibens muss dessen Inhalt bei Schweigen auch dann gegen sich gelten lassen, wenn dem Schreiben Vertragsverhandlungen vorausgegangen sind, die noch nicht zu einem Abschluss geführt haben, sofern die Gegenseite vernünftigerweise mit einer Antwort rechnen durfte.

2. Ein Architekt kann möglicher Empfänger eines kaufmännischen Bestätigungsschreibens sein. Denn es kommt entscheidend darauf an, ob die beteiligten Vertragspartner in kaufmännischer Weise am Geschäftsverkehr teilnehmen und darauf vertrauen können, dass der jeweilige Vertragspartner die Gepflogenheiten des kaufmännischen Geschäftsverkehrs beachtet.

3. Der Bauherr muss sich das Schweigen des Architekten zum Bestätigungsschreiben zurechnen lassen, da er in seiner Eigenschaft als mit der Erstellung des Leistungsverzeichnisses beauftragter Architekt zugleich Vollmacht für eine Änderung des Leistungsverzeichnisses besaß.

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IBRRS 2005, 0511
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Honoraranspruch des Architekten für die HU-Bau

OLG Saarbrücken, Urteil vom 25.05.2004 - 4 U 417/03

1. Ein Architektenvertrag kann konkludent abgeschlossen werden, etwa durch Erteilung einer Vollmacht zu Verhandlungen gegenüber Behörden verbunden mit einer entsprechenden Tätigkeit des Architekten. Ein Tätigwerden des Architekten genügt hierfür allein noch nicht. Vielmehr ist ein festzustellen, ob zwischen Bauherr und Architekt ein schuldrechtlicher Bindungswille im Sinne eines Werkvertrages vorhanden ist, oder ob sich die Leistiung im honorarfreien Aquisitationsbereich bewegt.

2. Bei Architekten ist davon auszugehen, dass sie üblicherweise nur gegen Entgelt tätig werden. Daher schließt derjenige, der die Leistungen eines Architekten in Anspruch nimmt, regelmäßig - zumindest stillschweigend - einen Architektenvertrag ab und muss demgemäß mit der Verpflichtung zur Zahlung einer Vergütung rechnen, die gemäß § 632 Abs. 1 BGB auch dann anzunehmen ist, wenn der Architekt zunächst auf eigene Verantwortung und eigenes Risiko tätig geworden ist.

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IBRRS 2005, 0496
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Gesonderte Abrechnung einzelner Bauabschnitte?

OLG Nürnberg, Urteil vom 26.01.2005 - 4 U 2656/02

Liegt hinsichtlich der Planung einer Baumaßnahme in einzelnen Bauabschnitten kein einheitlicher Auftrag vor, so ist jede Beauftragung und damit jeder einzelne Bauabschnitt gesondert abzurechnen.

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IBRRS 2005, 0481
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Schuldet Ausführungsplaner Anpassung an Fachplanung?

KG, Urteil vom 14.01.2005 - 7 U 30/03

Es resultiert aus der Natur von Großbauvorhaben (hier Hauptbahnhof/Lehrter Bahnhof in Berlin), dass die Ausführungsplanung Rohbau entsprechend dem sich entwickelnden Stand der Planung des Objektplaners weiterentwickelt und angepasst werden muss. Dies sowie der weitere Umstand, dass in der Anfangsphase der Ausführung derartiger Großvorhaben keine fertige Objektausführungsplanung vorliegen kann, ist für den Auftragnehmer bei Vertragsschluss auch unschwer erkennbar und mithin einzukalkulieren. Mangels eindeutiger gegenteiliger Abreden sind damit alle Ergänzungen, Abstimmungen und Korrekturen der Tragwerksplanung ebenso geschuldet, wie auch solche Änderungen, die aus den Planungen der weiteren Fachplaner resultieren. Eine etwaige Grauzone geht zu Lasten des Auftragnehmers.

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IBRRS 2005, 0409
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Gerichtsstand für Honorarklage des Architekten

LG Zwickau, Beschluss vom 17.02.2004 - 7 O 1704/03

Für die Gerichtsstandbestimmung bei Honorarklagen des Architekten ist der Sitz des Auftraggebers maßgeblich. Dort ist eine Honorarklage zu erheben, wenn der Architekt lediglich Planungsleistungen nach Leistungsphasen 1 bis 4 gemäß § 15 HOAI erbringen soll.

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IBRRS 2005, 0394
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Pflicht zur DIN-Normen entsprechenden Bauausführung

OLG Frankfurt, Urteil vom 19.01.2005 - 1 U 82/00

1. Eine Zustimmung des Bauherrn zur mustergemäßen Ausführung ist nach Treu und Glauben (§ 157 BGB) nur als unter der Voraussetzung erteilt zu verstehen, dass die Ausführung gemäß Muster technisch in Ordnung ist. Der Auftraggeber verzichtet durch die Zustimmung zum Muster nicht auf die Gebrauchstauglichkeit des bemusterten Bauteils.*)

2. Die von einem Architekten ausdrücklich übernommene vertragliche Verpflichtung, auf eine den DIN-Normen entsprechende Bauausführung hinzuwirken, kann durch die Absprache einer zu einem DIN-Verstoß führenden Bauausführung nur dann entfallen, wenn der Architekt den Bauherrn auf diese Konsequenz hinweist.*)

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IBRRS 2005, 0334
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Verfahrensrecht - Zwischenfeststellungsurteil; HOAI und Steinforttabelle

BGH, Urteil vom 16.12.2004 - VII ZR 174/03

Ein Zwischenfeststellungsurteil kann nur auf Antrag einer Partei ergehen.*)




IBRRS 2005, 0216
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Estricharbeiten und Überwachungsfehler

OLG Hamm, Urteil vom 23.11.2004 - 21 U 13/04

Zum Einbau eines Fußbodens für ein mit erheblichen Punktlasten benutztes Hochregallager sind in technischer Hinsicht anspruchsvolle Arbeitsschritte erforderlich, die durch den bauüberwachenden Architekten ständig zu kontrollieren sind.

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IBRRS 2005, 0172
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
"Auftragnehmerfeindlichste" Auslegung von Vertragsklauseln

LG München I, Urteil vom 23.06.1992 - 7 O 22105/91

(ohne amtlichen Leitsatz)

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IBRRS 2005, 0163
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Kumulierte oder getrennte Honorarabrechnung?

OLG München, Urteil vom 15.09.2004 - 27 U 938/99

1. Eine Honorarabrechnung bei mehreren Objekten mit kumulierten anrechenbaren Kosten kommt in aller Regel auch dann nicht in Betracht, wenn im schriftlichen Vertrag ein solcher Modus vorgesehen ist.

2. Die Beschickungsanlage einer Wärmeerzeugungsanlage ist dann getrennt von dieser abzurechnen, wenn es sich dabei aufgrund ihres funktionalen Einsatzes um eine selbstständige Förderanlage handelt.

3. Ein verbindender übergeordneter Zweck schließt die getrennte Abrechnung von ansonsten jeweils konstruktiv getrennten und funktional für sich selbstständigen Anlagen, die aus übergeordneter Sicht Teilanlagen bilden, nicht aus.

4. Eine Rauchgasentschwefelungsanlage stellt keine Funktionseinheit mit einer Wärmeversorgungsanlage dar und ist als autonome Einheit selbstständig abzurechnen.




IBRRS 2005, 0153
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Haftung des Architekten für Genehmigungsplanung

OLG Düsseldorf, Urteil vom 30.11.2004 - 23 U 73/04

1. Der Architekt schuldet eine mangelfreie, funktionstaugliche Planung, wozu auch die Berücksichtigung der Bodenverhältnisse gehört und die deshalb den nach der Sachlage notwendigen Schutz gegen drückendes Wasser vorsehen muss. Hierbei sind auch die Grundwasserstände zu berücksichtigen, die in langjähriger Beobachtung nur gelegentlich erreicht worden sind.

2. Die Planung der Abdichtung muss bei einwandfreier Ausführung zu einer fachlich richtigen, vollständigen und dauerhaften Abdichtung führen. Dies gilt auch, wenn der Architekt nur mit der Genehmigungsplanung beauftragt ist. Auch im Rahmen eines solchermaßen eingeschränkten Auftrages muss er sich planerisch um eine mangelfreie, druckwasserhaltende Bauwerksabdichtung kümmern.

3. Die Genehmigungsplanung setzt Grundlagenermittlung, Vor- und Entwurfsplanung unabdingbar voraus. Spätestens in der Entwurfsplanung sind die Grundwasserverhältnisse planerisch zu berücksichtigen.

4. Liegen dem Architekten die Entwurfsplanungnen eines anderen Architekten vor, so muss er im Rahmen der Genehmigungsplanung prüfen, ob die Grundwasserverhältnisse darin planerisch berücksichtigt sind.

5. Die unentgeltliche Übernahme von Architektenleistungen beruht angesichts der wirtschaftlichen Bedeutung für den Bauherrn in der Regel auf einer rechtlichen Bindung der Beteiligten und begründet daher im Falle einer Schlechterfüllung Gewährleistungs- und Schadensersatzansprüche.

6. Da sich der Mangel der Planung, die unzureichende Abdichtung, im Bauwerk selbst manifestiert hat und durch eine bloße Nachbesserung der von dem Beklagten geschuldeten Planung nicht zu beseitigen ist, bedarf es einer Nachbesserungsaufforderung nicht.

7. Der Werkunternehmer muss fehlerfrei leisten. Er muss deshalb den Herstellungsprozess angemessen überwachen und das Werk vor Abnahme prüfen, damit er oder die von ihm eingesetzten Erfüllungsgehilfen einen etwaigen Mangel erkennen können. Er kann sich seiner Haftung für das mangelfreie Werk nicht dadurch entziehen, dass er sich selbst unwissend hält oder sich keiner Gehilfen bei der Pflicht zur Offenbarung von Mängeln bedient. Vielmehr muss er die organisatorischen Voraussetzungen schaffen, um sachgerecht beurteilen zu können, ob das Werk bei Ablieferung keinen Fehler aufweist. Dabei kann die Art des Mangels an besonders gewichtigen Gewerken den Schluss auf eine mangelhafte Organisation von Überwachung und Überprüfung zulassen.

8. Folge eines Verstoßes gegen diese Organisationspflicht ist die dreißigjährige Verjährungsfrist für Ansprüche gegen den Unternehmer.

9. Diese Grundsätze finden auch auf die Haftung des Architekten Anwendung.

10. Arglistig handelt auch der Werkunternehmer, der über ihm bekannte Risiken, die er für aufklärungsbedürftig hält, nicht aufklärt und derjenige, der sich bewusst besserer Erkenntnis verschließt.




IBRRS 2005, 0138
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Erfüllungsort für Architektenleistung

LG Darmstadt, Urteil vom 02.08.2001 - 3 O 639/00

Erfüllungsort für die Leistung eines Architekten ist nicht der Ort, an dem das Bauvorhaben errichtet wird sondern der Ort, an dem der Architekt den Schwerpunkt seiner planenden Tätigkeit erfüllen muss. Dies ist der Ort seines Büros.

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IBRRS 2005, 0137
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Verschärfte Objektüberwachungspflicht!

LG Berlin, Urteil vom 09.12.2004 - 5 O 529/02

1. Bei Abdichtungs- und Isolierarbeiten besteht eine gesteigerte Verpflichtung der Bauaufsicht zu erhöhter Aufmerksamkeit, da erfahrungsgemäß ein hohes Mängelrisiko vorliegt.

2. Ergeben sich darüber hinaus im Verlauf der Bauausführung Anhaltspunkte für Mängel, ist die Objektüberwachungspflicht des Architekten weiter verschärft.

3. Ein Architekt kann sich seiner vertraglichen Offenbarungspflicht bei Ablieferung des fertigen Werkes nicht dadurch entziehen, dass er sich bewusst unwissend hält.

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IBRRS 2005, 0127
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Haftung für fehlende Außenisolierung?

OLG Schleswig, Urteil vom 03.11.2004 - 9 U 70/03

Ein Architekt muss bei einem Planungsauftrag für eine Um- und Ausbaumaßnahme die gesamten möglichen bauphysikalischen Randbedingungen zweckentsprechend berücksichtigen.

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IBRRS 2005, 0126
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Schallschutz bei Zweifamilienhaus

OLG Hamm, Urteil vom 06.10.2004 - 25 U 183/03

Welcher Schallschutz zu erreichen ist, hängt nicht davon ab, ob ein Doppelhaus im technischen Sinne errichtet wird oder nicht, sondern von den vertraglichen Vereinbarungen. Eine Planung, mit der der vertraglich vereinbarte Schallschutz nicht realisiert werden kann, ist mangelhaft.

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IBRRS 2005, 0124
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Darf Architekt VOB/B mit Auftragnehmer vereinbaren?

OLG Düsseldorf, Urteil vom 16.03.2004 - 23 U 160/03

Die einem Architekten vertraglich übertragene Aufgabe zur Vergabe der Bauarbeiten umschließt, wenn nichts anderes vereinbart ist, das Recht, von sich aus und verbindlich für den Bauherrn mit dem Auftragnehmer die VOB/B zu vereinbaren.

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IBRRS 2005, 0100
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Verstößt HOAI gegen Gemeinschaftsrecht?

Europäische Kommission, Entscheidung vom 24.06.2004 - COMP/38.549 - PO

Eine Honorarordnung, die Mindestsätze festsetzt, beschränkt den Wettbewerb innerhalb des Binnenmarktes.




IBRRS 2005, 0062
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Sachwalterhaftung des Architekten?

OLG Düsseldorf, Urteil vom 15.12.2004 - 15 U 39/04

1. Wird ein Architekt bei einer die Abnahme vorbereitenden Begehung einer Immobilie auf Seiten des Verkäufers tätig und erteilt Auskünfte, reicht dies nicht aus, um einen Auskunftsvertrag gegenüber dem Erwerber anzunehmen.

2. Erforderlich ist vielmehr das Hinzutreten weiterer Umstände, z.B. eines eigenen wirtschaftlichen Interesses an dem Geschäftsabschluss, ein persönliches Engagement in der Form von Zusicherungen nach Art einer Garantieübernahme o.ä.. Bestehen hierfür keine Anhaltspunkte, ist der Architekt lediglich als unselbständiger Verhandlungsgehilfe anzusehen.

3. Ein Vertrag mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter durch Abstellen auf die vom Staat anerkannte Sachkunde des Architekten kann nur angenommen werden, wenn der Architekt unabhängig auftritt.

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IBRRS 2005, 0027
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Architekten & Ingenieure - Verantwortlichkeit für Setzungsrisse am Wohnhaus

LG Ingolstadt, Urteil vom 18.04.1990 - 4 O 0107/90

(ohne amtlichen Leitsatz)

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IBRRS 2005, 0024
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Unterlassene Baugrunduntersuchung: Statikerhaftung?

LG Konstanz, Urteil vom 29.09.1993 - 5 O 173/93

Nicht jede unterlassene Baugrunduntersuchung führt zur Haftung des Statikers.

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Online seit 2004

IBRRS 2004, 4009
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Angabe der Honorarzone in Ausschreibung zwingend?

BGH, Urteil vom 11.11.2004 - I ZR 156/02

Zur wettbewerblichen Haftung des Auftraggebers, der Ingenieurleistungen ausschreibt, wenn die gemäß der Ausschreibung vorgenommenen Honorarberechnungen der Ingenieure gegen die HOAI verstoßen.*)

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IBRRS 2004, 4004
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Pflichten und Haftung d. bauüberwachenden Architekten

OLG Rostock, Urteil vom 30.10.2004 - 7 U 251/00

1. Im Rahmen der getroffenen Vereinbarungen schuldet der Auftragnehmer ein funktionstaugliches und zweckentsprechendes Werk. An dieser Funktionshaftung ändert sich auch nichts, wenn die Parteien etwa eine bestimmte Ausführungsart vereinbart haben sollten, mit der die geschuldete Funktionstauglichkeit des Werkes nicht erreicht werden kann.

2. Ein Keller mit fortwährenden Feuchtigkeitseinbrüchen entspricht der geschuldeten Funktionstauglichkeit nicht. Die einschlägigen DIN-Vorschriften für Abdichtungsarbeiten insbesondere in unterkellerten Gebäuden muss ein diese Arbeiten ausführender Unternehmer kennen.

3. Wenn sich die Planungsmängel bereits im Bauwerk verwirklicht haben und die Beseitigung der Mängel i. S. v. Nachbesserung der Planungsleistungen deshalb unmöglich geworden ist, bedarf es keiner Nachfristsetzung mit Ablehnungsandrohung.

4. Die Planung der Abdichtung eines Bauwerkes muss bei einwandfreier handwerklicher Ausführung zu einer fachlich richtigen, vollständigen und dauerhaften Abdichtung führen.

5. Wenn nach den Ausschachtungsarbeiten die Baugrube unter Wasser steht, darf sich der Architekt, insbesondere wenn kein Baugrundgutachten eingeholt worden ist, nicht mit der Einschätzung begnügen, dass dies durch massive Regenfälle geschehen ist, er muss vielmehr auf die Einholung eines solchen Gutachtens bestehn bestehen, um die ihm obliegenden Planungsaufgaben erfüllen zu können. Dies gilt umso mehr, wenn der Statiker zu seiner Absicherung seinen Berechnungen für die Genehmigungsplanung lediglich die Annahme normal tragfähigen Baugrundes ohne Grundwasser zu Grunde legt und darauf hingewiesen hat, dass diese Annahme zu kontrollieren sei.

6. Bei der Bauwerksabdichtung ist es im Rahmen seiner vertraglichen Verpflichtungen die Aufgabe des bauüberwachenden Architekten, die Bauausführung verstärkt zu kontrollieren, da es sich hierbei um sensible Baubereiche mit hohem Mängelrisiko handelt.

7. Ein Gesamtschuldverhältnis ist zwischen planendem und/oder bauleitendem Architekten und Unternehmer anzunehmen, wenn der Baumangel auf einen Planungsfehler oder Beaufsichtigungsfehler des Architekten und den Ausführungsfehler des Unternehmers zurückzuführen ist.

8. Die Annahme eines Gesamtschuldverhältnisses ist nicht davon abhängig, welche Erfüllungs- oder Gewährleistungsrechte dem Bauherren im Einzelnen gegenüber dem Unternehmer oder Architekten zustehen. Ein Gesamtschuldverhältnis wird von der Rechtsprechung vielmehr für alle Fallmöglichkeiten angenommen, in denen Architekt und Unternehmer wechselseitig zur Nachbesserung, Wandlung, Minderung oder zu Schadensersatz verpflichtet sind.

9. Ein Gesamtschuldverhältnis ist daher auch anzunehmen, wenn der Architekt aufgrund eines Baumangels auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird, während der Bauunternehmer wegen des selben Baumangels zunächst nur nachbesserungspflichtig ist.

10. Der Unternehmer kann sich nicht nach Treu und Glauben gegenüber dem Bauherren auf ein mitwirkendes Verschulden des Architekten als Erfüllungsgehilfen des Bauherrn dann berufen, wenn der Unternehmer den fehlerhaften Plan des Architekten ausführt, obwohl er den Planungsmangel erkennt und dass dieser zum Mangel des Bauwerks führt, ohne den Auftraggeber selbst darauf hingewiesen zu haben.




IBRRS 2004, 3977
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Wann ist die Kostenermittlung geschuldet?

BGH, Urteil vom 11.11.2004 - VII ZR 128/03

a) Der Architekt schuldet dem Besteller eine zutreffende Beratung über die voraussichtlichen Baukosten. Sind Kostenschätzungen zu besonderen Zwecken, wie zur Unterstützung von Kreditanträgen oder Förderanträgen, unzutreffend, so hat der Architekt im Rahmen der Beratungspflicht darauf hinzuweisen, daß diese Kostenschätzungen keine Grundlage für die Investitionsentscheidung sein können.*)

b) Verfolgt der Architekt mit der Berufung nicht mehr seine Abschlags-, sondern eine Teilschlußforderung, so ist das gemäß § 264 Nr. 3 ZPO nicht als eine Änderung der Klage anzusehen (insoweit Aufgabe von BGH, Urteil vom 5. November 1998 - VII ZR 191/97, IBR 1999, 90).*)

c) Haben die Parteien vereinbart, daß der Architekt Leistungen nach § 15 Abs. 2 HOAI, Leistungsphasen 1 bis 9, zu erbringen hat, so sind die Kostenermittlungen als Teilerfolge geschuldet, die grundsätzlich in den Leistungsphasen erbracht werden müssen, denen sie in der HOAI zugeordnet sind (im Anschluß an BGH, Urteil vom 24. Juni 2004 - VII ZR 259/02, IBR 2004, 512, 513; Aufgabe von BGH, Urteil vom 3. Juli 1997 - VII ZR 159/96, IBR 1998, 113).*)

d) Nach Fertigstellung des Bauvorhabens hat der Besteller regelmäßig kein Interesse mehr an einer Kostenschätzung, einer Kostenberechnung und an einem Kostenanschlag, so daß eine Minderung der Vergütung nicht davon abhängt, daß er dem Architekt eine Frist zur Erstellung der Kostenermittlungen gesetzt und die Ablehnung angedroht hat.*)




IBRRS 2004, 3967
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Unwirksame Unterschreitung der HOAI-Mindestsätze

OLG Köln, Urteil vom 17.11.2004 - 11 U 53/04

1. Ein Ausnahmefall im Sinne von § 4 Abs. 2 HOAI, der zur Unterschreitung der Mindestsätze der HOAI berechtigt, kann nicht bereits im Interesse des Bauherrn an einer möglichst kostengünstigen Ausführung des Bauvorhabens gesehen werden.

2. Die Unwirksamkeit der Honorarvereinbarung wegen Unterschreitung der Mindestsätze hat zur Folge, dass der Architekt grundsätzlich nach den Mindestsätzen der HOAI abrechnen darf. Ein Einwand aus Treu und Glauben kann ihm nur ausnahmsweise entgegen gehalten werden. Zur Frage, welche anrechenbare Kosten bei der Abrechnung in diesen Fällen zugrundegelegt werden können.

3. Eine getrennte Abrechnung nach § 23 Abs. 1 HOAI setzt voraus, dass die Leistungen überhaupt tatsächlich und rechtlich trennbar sind.

4. Die fehlerhafte Ermittlung und das Misslingen der Einhaltung bestimmter Baukosten können den Architekten im Einzelfall zum Schadenersatz verpflichten. Ein Schadenersatzanspruch wegen Verletzung einer Hinweis- und Warnpflicht des Architekten entfällt freilich, wenn die Verteuerung für den Bauherren erkennbar bereits aus den Gesamtumständen zu ersehen ist.

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IBRRS 2004, 3957
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Umfang der Genehmigungsplanung

OLG Bamberg, Urteil vom 19.05.2004 - 3 U 145/03

1. Zu der Frage, wann über den unstreitigen Leistungsumfang hinaus weitere Aufträge erteilt wurden.

2. Die Leistungsphase 4 nach § 15 Abs. 2 Nr. 4 HOAI ist nicht zwangsläufig mit der Erteilung eines Genehmigungsvermerks beendet. Zwar ist die Grundleistung dieser Leistungsphase im Allgemeinen erbracht, wenn dem Bauherrn die darauf beruhende Baugenehmigung erteilt worden ist. Daraus folgt jedoch nicht, dass nach Erteilung der Baugenehmigung erbrachte Leistungen nicht mehr Teil der Genehmigungsplanung sein können. Dies gilt erst recht, wenn die Genehmigung "unter der Auflage des Baubescheides" erfolgt.

3. Der Architekt hat im Bereich der Genehmigungsplanung auch eine Koordinierungsaufgabe. Er ist deshalb im Rahmen der Grundleistung verpflichtet, die Planung mit den öffentlich-rechtlichen Vorschriften und Anforderungen in Einklang zu bringen. Ferner hat er Ergänzungswünschen des Bauherrn Rechnung zu tragen.

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IBRRS 2004, 3945
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Beschäftigung von Ingenieur als Rechtsberater

OLG Bremen, Urteil vom 17.12.1997 - 1 U 51/97

(ohne amtlichen Leitsatz)

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IBRRS 2004, 3941
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Ursächlichkeit zwischen Pflichtverletzung und Schaden

OLG Hamm, Urteil vom 17.03.2004 - 25 U 177/03

Die Einschaltung eines Sonderfachmannes durch den Bauherrn zur Beurteilung der Wasser- und Bodenverhältnisse entbindet den Architekten nicht von der eigenen Verantwortung. Das Fehlverhalten des Architekten ist aber nicht ursächlich, wenn der Sonderfachmann Hinweise des Architekten nicht berücksichtigt hätte.

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IBRRS 2004, 3940
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Honorarzahlung nach verkauften Wohneinheiten

OLG Frankfurt, Urteil vom 18.07.2003 - 24 U 223/01

1. Bei einer Regelung, wonach das Honorar des Architekten prozentual nach verkauften Wohneinheiten zu zahlen ist, handelt es sich um eine Stundungsabrede, nicht um eine Bedingung.

2. Eine zeitlich unbefristete, aber an ein bestimmtes künftiges Ereignis gebundene Stundungsabrede ist im Wege der Vertragsauslegung auf einen angemessenen Zeitraum zu beschränken.

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IBRRS 2004, 3937
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Nicht eingehaltener Kostenrahmen: Welche Folgen?

OLG Naumburg, Urteil vom 14.10.2003 - 11 U 1610/97

1. Hält die Planung eine vereinbarte Kostengrenze nicht ein, verliert der Architekt seinen Honoraranspruch und muss die geleisteten Abschlagszahlungen zurückzahlen.

2. Die nutzlos aufgewendeten Genehmigungsgebühren für das Baugenehmigungsverfahren sind vom Architekten zu erstatten.

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IBRRS 2004, 3892
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Unwirksame Aufrechnungserklärung nach Vergleich

OLG Düsseldorf, Urteil vom 17.06.2004 - 5 U 126/03

Wer einen Vergleich schließt, kann sich der vereinbarten Zahlung nicht durch Aufrechnung entziehen, wenn er schon bei Abschluss der Vergleiches die Umstände, aus denen er die Aufrechnungslage herleitet, gekannt und sich dennoch nicht ausdrücklich die spätere Aufrechnung vorbehalten hat.*)

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IBRRS 2004, 3837
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Haftung für Mitwirkung an Vertiefung

BGH, Urteil vom 22.10.2004 - V ZR 310/03

Bei der Frage, ob ein Architekt wegen Mitwirkens an einer Vertiefung nach §§ 823 Abs. 2, 909 BGB haftet, kommt es nicht darauf an, ob er vertragliche Pflichten gegenüber seinem Vertragspartner, z.B. gegenüber dem Bauherrn, verletzt hat, sondern darauf, ob er gegen die durch § 909 BGB konkretisierten allgemeinen Verhaltenspflichten verstoßen hat, die im Interesse des Eigentümers des von der Vertiefung betroffenen Grundstücks zu beachten sind.*)

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IBRRS 2004, 3739
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Mangelhafte Überprüfung eines Bodengutachtens

OLG Brandenburg, Urteil vom 25.08.2004 - 4 U 185/03

1. Die Prüfung des Baugrundes wird bereits dann zu den Hauptleistungspflichten des Architekten gerechnet, wenn er mit der Grundlagenermittlung nach Leistungsphase 1 des § 15 HOAI beauftragt ist, mit der weiteren Folge, dass er im Verletzungsfalle dem Auftraggeber aus § 635 BGB auf Schadensersatz haftet.

2. Die Haftung für Mängel eines Gutachtens richtet sich darüber hinaus jedenfalls dann nach den werkvertraglichen Gewährleistungsregeln, wenn die vom Sonderfachmann zu begutachtende Frage nach den Bodenverhältnissen zum aufgrund des Architektenvertrags geschuldeten Werkerfolg gehört, was gegebenenfalls durch Auslegung zu ermitteln ist.

3. Liegt ein nicht mehr nachbesserungsfähiger Mangel des Architektenwerks vor, richtet sich die Verjährung des Schadensersatzsanspruchs aus § 635 BGB a.F. vor Abnahme zwar nach § 195 BGB a.F.. Der Abnahme steht aber eine ernsthafte und endgültige Abnahmeverweigerung gleich, ohne dass es darauf ankommt, ob die Verweigerung zu Recht oder zu Unrecht erfolgt. Eine solche Abnahmeverweigerung ist auch in Fällen der Kündigung eines Architektenvertrages anzunehmen.

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IBRRS 2004, 3722
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Bau nicht vollendet: Ehrverletzung?

BVerfG, Beschluss vom 24.11.2004 - 1 BvR 2516/04

1. Auch die persönliche Ehre genießt im Rahmen des Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG grundrechtlichen Schutz.

2. Trägt ein Architekt insoweit lediglich pauschal vor, der Abriss oder die Zuschüttung seiner Bauten sowie die Ablehnung, das Werk gemäß seiner Planung zu vollenden, führten zu einer Ehrverletzung, so ist damit eine Grundrechtsverletzung nicht ausreichend dargetan.

3. Gibt der Architekt auch noch zu erkennen, dass er die Beendigung des Architektenvertrages akzeptiere, wenn eine Einigung über die Abrechnung der Architektenleistungen in fairer Weise und rasch erzielt werden könne, so zeigt dies, dass die Beendigung der vertraglichen Beziehung als solche auch aus seiner Sicht keine Ehrverletzung darstellt. Jedenfalls hält er sie bei einer entsprechenden Vergütung für zumutbar.

4. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass ein Gericht das von ihm entgegengenommene Vorbringen der Beteiligten auch zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat. Die Gerichte brauchen nicht jedes Vorbringen in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden. Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG kann deshalb nur festgestellt werden, wenn sich aus den besonderen Umständen des Falles ergibt, dass das Gericht einer hieraus resultierenden Pflicht nicht nachgekommen ist.

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IBRRS 2004, 3699
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Entgelterhöhung bei Bauzeitüberschreitung

BGH, Urteil vom 30.09.2004 - VII ZR 456/01

a) § 4 a Satz 3 HOAI ist nur anwendbar, wenn die Parteien eine Honorarvereinbarung nach § 4a Satz 1 HOAI getroffen haben.*)

b) Vereinbaren die Parteien eines Architektenvertrages, daß dem Auftragnehmer bei Überschreitung einer bestimmten Bauzeit ein Anspruch auf Verhandlung über eine angemessene Entgelterhöhung zustehen soll, kann dies als vertragliche Regelung der Folgen eines Wegfalls der Geschäftsgrundlage zu verstehen sein.*)

c) Eine solche Regelung verstößt nicht gegen das Preisrecht der HOAI, sofern sich die zugrundegelegte Bauzeit unter Berücksichtigung eines den Parteien zuzubilligenden Beurteilungsspielraums nicht als unrealistisch darstellt.*)




IBRRS 2004, 3599
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Pflicht zur Koordinierung der Fachplaner

OLG München, Urteil vom 27.10.2004 - 27 U 862/03

Der planende und bauleitende Architekt ist dafür verantwortlich, dass eingeschaltete Fachplaner ausreichend klar instruiert werden. Er haftet, wenn er nicht die allgemeine Gebrauchstauglichkeit der von den Tragwerksplanern erarbeiteten Lösung sicherstellt.

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IBRRS 2004, 3598
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Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Auftragsumfang bei Architekten-Zielplanung

OLG Bremen, Urteil vom 02.06.2004 - 1 U 8/04

1. Aus dem Tätigwerden eines Architekten allein kann noch nicht der Abschluss eines Vertrages hergeleitet werden; dessen Zustandekommen hat vielmehr der Architekt vorzutragen und im Bestreitensfalle zu beweisen.

2. Für das Zustandekommen eines Architektenvertrages durch konkludentes Verhalten hat der Architekt Tatsachen vorzutragen, aus denen sich ergibt, dass der Auftraggeber durch Entgegennahme oder Verwertung von Architektenleistungen schlüssig zu erkennen gegeben hat, dass diese seinem Willen entsprechen. Nicht ausreichend ist hingegen, dass dem Auftraggeber die Leistungen ohne seinen Willen übergeben oder zur Kenntnis gebracht werden.

3. Wird ein Architekt, der mit der Durchführung der Zielplanung für den Teilbereich eines Betriebsgeländes beauftragt ist, vom Bauherrn in allgemeiner Form aufgefordert, künftige Entwicklungsoptionen des Betriebes nicht zu verbauen, so folgt daraus nicht ohne weiteres der Auftrag, die Zielplanung auf diese Option zu erstrecken.

4. Die Anscheinsvollmacht setzt voraus, dass der Vertretene das Handeln des Scheinvertreters zwar nicht kennt, dieses bei pflichtgemäßer Sorgfalt aber hätte erkennen und verhindern können und der andere Teil auf Grund des schuldhaft gesetzten Rechtsscheins annehmen durfte, der Vertretene dulde und billige das Handeln des Vertreters.

5. Bekommt der Architekt einen Mitarbeiter des Bauherrn als Ansprechpartner zur Verfügung gestellt, so lässt sich hieraus nicht ohne weiteres herleiten, dass der Mitarbeiter auch berechtigt ist, den Bauherrn rechtsgeschäftlich zu vertreten.

6. Die Berufungsbegründung muss nicht nur erkennen lassen, in welchen Punkten tatsächlicher oder rechtlicher Art das angefochtene Urteil nach Ansicht des Berufungsklägers unrichtig ist, sondern muss darüber hinaus im Einzelnen angeben, aus welchen Gründen er die tatsächliche und rechtliche Würdigung des erstinstanzlichen Urteils in den angegebenen Punkten für unrichtig hält.

7. Es reicht nicht aus, die tatsächliche oder rechtliche Würdigung durch den Erstrichter mit formelhaften Wendungen zu rügen oder lediglich auf das Vorbringen erster Instanz zu verweisen

8. Die Angriffe gegen Tatsachenfeststellungen müssen so vertieft sein, dass sie aus sich heraus solche Zweifel begründen, die eine ergänzende oder wiederholte Beweisaufnahme notwendig erscheinen lassen.

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IBRRS 2004, 3507
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Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Erfasst HOAI isolierte Planleistung "Beschilderung"?

KG, Urteil vom 28.05.2004 - 7 U 250/03

Isoliert vergebene Planleistungen betreffend die wegweisende sowie verkehrsführende Beschilderung und Markierung einer Autobahn nach StVO, die Schutz- und Leiteinrichtungen sowie die Langzeitzählstellen unterliegen nicht dem Preisrecht der HOAI.*)

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IBRRS 2004, 3482
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Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Wer darf die Berufsbezeichnung "Ingenieur" tragen?

VG Arnsberg, Urteil vom 06.10.2004 - 1 K 1111/04

Zu der Frage, unter welchen Bedingungen der Abschluss "Master of Science Civil Engeneering" zum Tragen der Berufsbezeichnung "Ingenieur" berechtigt.

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IBRRS 2004, 3481
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Wer ist bauvorlageberechtigt?

VG Arnsberg, Urteil vom 06.10.2004 - 1 K 1472/02

1. Als weitere eigenständige Voraussetzung der Bauvorlageberechtigung ist - neben der Mitgliedschaft in einer Ingenieurkammer und der mindestens zweijährigen praktischen Tätigkeit - die Angehörigkeit zur Fachrichtung Bauingenieurwesen zu fordern.

2. Um „als Angehöriger der Fachrichtung Bauingenieurwesen" Mitglied der Ingenieurkammer zu sein, reicht es nicht aus, dass der Antragsteller gemäß § 29 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 BauKaG-NW mit der Fachrichtung „Bauingenieurwesen" in der Liste der Beratenden Ingenieure eingetragen ist. Vielmehr muss der Antragsteller tatsächlich Angehöriger dieser Fachrichtung im Sinne von § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauO-NW sein.

3. Diese Norm ist so zu verstehen, dass der Antragsteller tatsächlich die Berechtigung nach §§ 1 bis 3 des Ingenieurgesetzes (IngG-NW) haben muss, die Berufsbezeichnung „Ingenieur" zu führen, und dass diese Berechtigung in den Fällen des §§ 1 und 2 IngG-NW auf einem Hochschulstudium in der Fachrichtung Bauingenieurwesen und in den Fällen des § 3 IngG-NW auf einer entsprechenden praktischen Tätigkeit beruht.

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IBRRS 2004, 3473
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Honoraranspruch trotz unbrauchbarer Planung?

OLG Saarbrücken, Urteil vom 05.10.2004 - 4 U 710/03

1. Dem Architekten steht ein Architektenhonorar für die Leistungsphasen 3 und 4 nicht zu, wenn er eine nicht genehmigungsfähige Planung erstellt. Das Gleiche gilt, wenn er einen unvollständigen Bauantrag einreicht und die für die Genehmigungsfähigkeit erforderlichen weiteren Planungsunterlagen (z.B. Brandschutz, Rettungswege) nicht vorlegt.

2. Etwas anderes gilt nur, wenn die vollständige Erbringung der geschuldeten Werkleistung ausschließlich an fehlenden Mitwirkungshandlungen des Bauherrn scheitert. Ansonsten ist die fehlende Mitwirkung des Bauherrn unerheblich, sofern der Architekt selbst nicht alle planerischen Leistungen für die Genehmigungsfähigkeit der Planung erbringt.

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IBRRS 2004, 3413
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Haftungsverhältnis zwischen Architekt und Unternehmer

OLG Oldenburg, Urteil vom 09.09.2003 - 2 U 270/00

1. Liegt ein Planungsfehler des Architekten vor, so wird dessen Haftung gegenüber dem Auftraggeber nicht durch ein Mitverschulden des Unternehmers beschränkt.

2. Der Architekt braucht dem Bauherrn aber insoweit keinen Schadensersatz zu leisten, als endgültig feststeht, dass dieser wegen des Baumangels keinen Werklohn entrichten muss, denn insoweit hat der Bauherr keinen Schaden mehr.

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IBRRS 2004, 3411
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Haftung für unerwartete Baukostenüberschreitung?

OLG Hamm, Urteil vom 12.05.2004 - 25 U 101/03

Beim Streit darüber, ob ein Bauträger das Bauvorhaben bei rechtzeitiger Information über drohende Kostenüberschreitung abgebrochen hätte, gilt die Vermutung beratungsgerechten Handelns nicht.

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IBRRS 2004, 3400
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Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Sicherheit gem. § 648a BGB auch für Architekten!

OLG Düsseldorf, Urteil vom 05.10.2004 - 21 U 26/04

1. Der Unternehmerbegriff in § 648a BGB entspricht nicht dem des § 648 BGB. Er setzt nicht voraus, dass die nach dem Vertrage zu erbringende Bauwerksleistung mit einer Werterhöhung des Grundstücks einhergeht, sondern betrifft auch solche unternehmerischen Tätigkeiten, die als nicht wegzudenkender Teil der Gesamtleistung der Herstellung des Bauwerks dienen, ohne sich in diesem unmittelbar verkörpern zu müssen.

2. Auch der lediglich planende Architekt kann deshalb Sicherheit gemäß § 648a BGB verlangen, ohne dass seine Planungsleistungen in einem konkreten Bauerfolg oder sonst in einer Werterhöhung des Bauwerks Niederschlag gefunden haben müssen. Sie ist ihm mithin selbst dann zu gewähren, wenn der Besteller mit der Bauausführung noch nicht begonnen hat.

3. Stellt der Besteller die Sicherheit nicht innerhalb der gesetzten Frist bereit, darf der Unternehmer/Architekt die Arbeiten ankündigungsgemäß einstellen und der Vertrag gilt gemäß §§ 648a Abs. 5 Satz 1, 643 Satz 2 BGB als gekündigt.

4. Als weitere Rechtsfolge der nicht fristgerechten Bereitstellung der verlangten Sicherheit kann der Unternehmer/Architekt gemäß §§ 648a Abs. 5 Satz 1, 645 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 643 Satz 2 BGB die vertraglich vereinbarte Vergütung für die tatsächlich von ihm erbrachten (Planungs-)Leistungen beanspruchen.

5. Der Auftraggeber verliert nach den Grundsätzen von Treu und Glauben den durch die Ausgestaltung der Prüffähigkeit als Fälligkeitsvoraussetzung eingeräumten Schutz, wenn er seine Einwendungen gegen die Prüfbarkeit nicht in einer Frist von zwei Monaten nach Zugang der Rechnung erhebt.

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IBRRS 2004, 3378
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Muss Statiker eine Baugrunduntersuchung verlangen?

OLG Koblenz, Urteil vom 27.07.2004 - 3 U 575/03

1. Solange der Architekt eine Baugrunduntersuchung nicht veranlasst hat, darf der Statiker bei seinen Berechnungen eine angenommene Bodenpressung zu Grunde legen.

2. Der Statiker genügt seiner Hinweispflicht im Rahmen einer ordnungsgemäßen Tragwerksplanung, wenn er den Architekten in der Statik darauf hinweist, dass die Zulässigkeit der angenommenen Bodenpressung vor Baubeginn zu prüfen ist.

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IBRRS 2004, 3341
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Strafbarkeit bei Nichtbefolgen d. Architektenplanung?

OLG Düsseldorf, Urteil vom 19.01.2001 - 22 U 121/00

Ein Generalübernehmer, der entgegen der Architektenplanung trotz der Gefahr drückenden Wassers bewusst die Kellerbodenplatte zu dünn und die Kelleraußenwände mit einer unzureichenden Abdichtung aus Bitumendickbeschichtung herstellen lässt, um Kosten zu sparen, begeht einen Betrug zum Nachteil seines Auftraggebers und schädigt diesen in sittenwidriger Weise vorsätzlich. Der objektüberwachende Architekt, der diese Abweichungen feststellt, aber weiterhin die Bauaufsicht ausübt, ohne eindringlich auf die Folgen einer mangelhaften Abdichtung hinzuweisen, und der die Arbeiten ohne Beanstandungen abnimmt, haftet auf Schadensersatz, weil er Beihilfe zum Betrug und zu der sittenwidrigen Schädigung leistet.

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IBRRS 2004, 3310
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Architektenhaftung bei Bauleitungsfehlern

LG Kiel, Urteil vom 30.09.2004 - 6 O 100/01

Im Falle des Vorliegens von Ausführungsmängeln haftet ein bauleitender Architekt seinem Auftraggeber auch dann mit einer Quote von 50% auf Schadensersatz, wenn der Auftraggeber gleichzeitig das bauausführende Unternehmen ist.

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IBRRS 2004, 3299
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Autobahnplanung: Bestimmung der anrechenbaren Kosten

BGH, Urteil vom 30.09.2004 - VII ZR 192/03

a) Planungsleistungen im Sinne des § 52 Abs. 7 Nr. 1 HOAI sind nur solche Planungen, die sich direkt auf das Herrichten des Grundstücks beziehen.*)

b) Kosten der zur Autobahn gehörenden Fernmeldeanlagen, die der Objektplaner nicht fachlich plant, sind anteilig gemäß § 52 Abs. 3 i.V.m. § 10 Abs. 4 Satz 1 HOAI in die Honorarberechnung des Objektplaners einzubeziehen.*)

c) Für eine Autobahn errichtete Regenrückhaltebecken und Lärmschutzwälle sind gesonderte Ingenieurbauwerke (§ 51 Abs. 1 HOAI) neben der Verkehrsanlage (§ 51 Abs. 2 HOAI) und sind dementsprechend getrennt von dieser abzurechnen.*)




IBRRS 2004, 3059
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Schätzung des Gesamtwertes des Auftrags: Zu welchem Zeitpunkt?

OLG Schleswig, Beschluss vom 30.03.2004 - 6 Verg 1/03

1. Der Bedeutung der Erreichung des Schwellenwerts als Anwendungsvoraussetzung der §§ 107, 116 GWB entspricht es, dass der Beschwerdegegner den ordnungsgemäß geschätzten Gesamtwert des zu vergebenden Auftrages in einem Vergabevermerk festzuhalten hat, und zwar bezogen auf den Zeitpunkt, in dem die Bekanntmachung über die beabsichtigte Auftragsvergabe abgesandt wird bzw. das Vergabeverfahren sonstwie eingeleitet wird.

2. Die Nebenkosten (§ 7 HOAI) sind ein Ausgleich für Aufwand in Zusammenhang mit der Auftragsdurchführung und folglich nicht Teil des Honorars.

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