Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
2889 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2021
IBRRS 2021, 2804OLG Celle, Urteil vom 13.01.2021 - 14 U 116/20
1. Der Abschluss eines Architektenvertrags setzt darauf bezogene, übereinstimmende Willenserklärungen voraus.
2. Ein Vertragsschluss kann auch konkludent erfolgen oder durch Entgegennahme bestimmter Leistungen in Betracht kommen, wenn ein entsprechender Wille (hier: des vermeintlichen Auftraggebers) festgestellt werden kann.
3. Für den Abschluss des Architektenvertrags ist der Architekt darlegungs- und beweispflichtig.
VolltextIBRRS 2021, 2726
OLG Hamburg, Beschluss vom 12.08.2019 - 13 U 43/15
(ohne amtliche Leitsätze)
VolltextIBRRS 2021, 2720
OLG Koblenz, Beschluss vom 06.12.2019 - 3 U 1662/19
1. Der bauüberwachende Architekt hat die raumklimatischen Bedingungen vor bzw. beim Verlegen eines Parkettfußbodens zu kontrollieren und den Auftraggeber spätestens nach Abschluss der Parkettlegearbeiten darauf hinzuweisen, dass bei Parkett ein bestimmtes Raumklima zu gewährleisten ist, um Schäden daran zu vermeiden.
2. Ein Schadensersatzanspruch des Auftraggebers aufgrund einer mangelursächliche Überwachungspflichtverletzung des Architekten scheidet aus, wenn diese nicht kausal für das Schadensbild ist.
VolltextIBRRS 2021, 2594
OLG Frankfurt, Urteil vom 05.07.2021 - 29 U 110/20
1. Die Verpflichtung des Architekten zur Integration der Fachplanungen in seine eigene kann dazu führen, dass er diese anzupassen, d.h. seine Planung zu ergänzen oder zu korrigieren hat.*)
2. Der Architekt hat bei für ihn unschwer erkennbaren Anhaltspunkten für seine mangelhafte Leistung diese näher zu überprüfen oder zumindest eine Überprüfung durch den gesondert beauftragten Fachplaner sicherzustellen (hier: schiefer Bodeneinlauf). Der Umstand allein, dass dieser Fachplaner auch mit der Beaufsichtigung spezifischer Gewerke beauftragt worden ist, führt hinsichtlich deren Mängel nicht zu einer umfassenden Haftungsfreistellung für den Architekten.*)
IBRRS 2021, 2749
KG, Urteil vom 24.08.2021 - 21 U 146/19
Vereinbart ein Bauunternehmen mit einem Berater für Baubetrieb ein Erfolgshonorar für den Fall, dass das Bauunternehmen bei seinem Auftraggeber einen Nachtrag wegen Störungen des Bauablaufs durchsetzen kann, dann hat der Berater das Erfolgshonorar nur verdient, wenn er den Abschluss dieses Nachtrags durch seine Beratung mit herbeigeführt hat.*)
VolltextIBRRS 2021, 2752
BGH, Urteil vom 29.04.2021 - I ZR 193/20
Die in Musterverträgen zu Gunsten von Architekten verwendete Klausel
"Der Auftragnehmer ist berechtigt - auch nach Beendigung dieses Vertrags - das Bauwerk oder die bauliche Anlage in Abstimmung mit dem Auftraggeber zu betreten, um fotografische oder sonstige Aufnahmen zu fertigen."
ist gem. § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam, weil sie bei der gebotenen objektiven Auslegung den Vertragspartner des Architekten entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt.*)
VolltextIBRRS 2021, 2735
OLG Köln, Beschluss vom 01.07.2021 - 7 U 117/20
Sieht die Architektenplanung im Rahmen einer Gebäudesanierung die Errichtung einer provisorischen Ableitung von Abgasen aufgrund des vorgesehenen Rückbaus von Kaminzügen vor, ist der bauüberwachende Architekt verpflichtet, die ordnungsgemäße Ausführung der provisorischen Ableitung durch den Bauunternehmer im Rahmen der Bauausführung zu überprüfen. Es stellt keine unzumutbare zeitliche oder inhaltliche Belastung dar, die Ausführung der provisorischen Ableitung von 12 Kaminzügen vor Ort zu überprüfen.*)
VolltextIBRRS 2021, 2564
OLG Rostock, Urteil vom 10.04.2018 - 4 U 110/10
Weist der planende Ingenieur den Auftraggeber schriftlich darauf hin, dass die im Vertrag vereinbarten Setzungsdifferenzen mit dem beauftragten Verdichtungssystem nicht realisierbar sind, und verbindet er mit den angezeigten Bedenken Vorschläge für zusätzlich notwendige Maßnahmen, trifft den Auftraggeber ein 50%-iges Mitverschulden, wenn er das Bauvorhaben unverändert fortführen lässt und es zu Schäden wegen Setzungen kommt.
VolltextIBRRS 2021, 2640
OLG Dresden, Urteil vom 28.03.2019 - 10 U 1748/15
1. Die Anforderungen an die Planung eines Gebäude ergeben sich nicht nur aus dem Vertragstext, sondern auch aus den sonstigen vertragsbegleitenden Umständen, den konkreten Verhältnissen des Bauwerks und seines Umfelds, dem qualitativen Zuschnitt, dem architektonischen Anspruch und der Zweckbestimmung des Gebäudes.
2. Unabhängig davon, welche Innenraumtemperaturen nach dem Architektenvertrag zulässig sein sollen, muss der Architekt auf eine ausreichende Verschattung achten, wenn durch den Bau einer Glasfassade ohne Sonnenschutzverglasung und ohne technische Raumlufttemperierung erkennbar die Gefahr einer Aufheizung des Gebäudes durch Sonneneinstrahlung besteht.
3. Der planende Architekt hat für eine umfassende fachplanerische Prüfung verschiedener Möglichkeiten und eine Erörterung der mit unterschiedlichen Verschattungsmöglichkeiten verbundenen Vor- und Nachteile mit dem Bauherren auf der Grundlage fachplanerischer Erkenntnisse zu sorgen.
VolltextIBRRS 2021, 2570
OLG Dresden, Urteil vom 23.07.2020 - 10 U 1863/19
1. Der Auftraggeber kann von dem Architekten diejenigen Aufwendungen als Schaden ersetzt verlangen, die ein wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten durfte, um die - auf Fehlleistungen des Architekten zurückzuführende - Mängel zu beseitigen.
2. Der Anspruch richtet sich seinem Inhalt nach auf Ersatz des zur Mangelbeseitigung "erforderlichen" bzw. "notwendigen" Geldbetrags.
3. Die Kosten für die Planung und Überwachung der Mängel- und Schadensbeseitigungsarbeiten (sog. Regiekosten) sind dem Grunde nach genauso erstattungsfähig wie die Sachverständigenkosten zur Ermittlung der Schadenshöhe.
4. Das pauschale Bestreiten "allen Vorbringens der Klage" ist prozessual unbeachtlich.
VolltextIBRRS 2021, 2568
OLG Karlsruhe, Urteil vom 17.07.2020 - 14 U 193/19
1. Die Erbringung bzw. Verlegung von Wasseranschlüssen ist üblicherweise nicht Bestandteil der Küchenplanung, sondern grundsätzlich vom Auftraggeber zu erbringen. Dessen ungeachtet kann sich ein Küchenbauer auch zur Erbringung von Planungsleistungen verpflichten.
2. Will sich ein Küchenbauer nicht als "Planungsesel" missbrauchen lassen und wird deshalb die Zahlung eines Planungshonorars für den Fall vereinbart, dass der Vertrag über die Lieferung und den Einbau einer Küche nicht abgeschlossen wird, kommt ein separater Planungsvertrag zu Stande.
3. Sieht die Planung des Küchenbauers eine nicht realisierbare Insel-Lösung vor, steht ihm kein Anspruch auf Zahlung eines Planungshonorars zu.
VolltextIBRRS 2021, 2427
OLG Brandenburg, Urteil vom 12.05.2021 - 4 U 100/20
1. Ein Projektentwicklungsvertrag hat keinen gesetzlich festgelegten oder auch nur verkehrsüblichen Inhalt, der klar umreißt, was vom Projektentwickler geschuldet ist.
2. Auch im Fall einer Verwertung von umfangreichen Projektentwicklungsleistungen ist keineswegs zwingend eine konkludente Auftragserteilung anzunehmen, sondern eine Gesamtwürdigung aller Umstände vorzunehmen.
3. In der (teilweisen) Bezahlung einer an einen Dritten gerichteten Rechnung liegt kein Schuldanerkenntnis. Hierzu bedarf es vielmehr des Vorliegens weiterer Umstände, die geeignet sind, eine derartige Wertung zu tragen.
VolltextIBRRS 2021, 2443
OLG Celle, Urteil vom 30.06.2021 - 14 U 188/19
1. Die Rechtsnatur eines Vertrags zur Energieberatung oder zur Fördermittelberatung ist ein Dienst- und kein Werkvertrag.
2. Das korrekte Ausfüllen der Antragsformulare zur Erlangung von Fördermitteln ist in Ermangelung einer abweichenden Vereinbarung die Aufgabe des Auftraggebers.
3. Ein Energieberater ist nicht dazu verpflichtet, die ihm von seinem Auftraggeber bzw. dessen Architekten übermittelten Angaben zur Beschäftigtenzahl des Unternehmens des Auftraggebers zu hinterfragen, wenn er davon ausgehen darf, dass die genannte Mitarbeiterzahl korrekt ermittelt wurde.
4. Die Beweislast für den Vergütungsanspruch trägt der zur Dienstleistung Verpflichtete. Allein aufgrund seines substantiierten Vortrags zu seiner Abrechnung kehrt sich die Darlegungs- und Beweislast für die den Vergütungsanspruch begründenden Voraussetzungen nicht um.
VolltextIBRRS 2021, 2426
OLG Brandenburg, Urteil vom 16.06.2021 - 11 U 16/18
1. Ein vor dem 01.01.2018 geschlossener Vertrag über die Erbringung von Leistungen der Sicherheits- und Gesundheitskoordination ist - sofern sich aus der getroffenen Vereinbarung nicht etwas anderes ergibt - als Dienstvertrag mit werkvertraglichen Elementen zu qualifizieren.
2. Die Vorschriften des Vergaberechts sind keine Verbotsgesetze i.S.v. § 134 BGB, deren Missachtung zur Nichtigkeit des Vertrags führt. Auch verstößt ein unter Nichteinhaltung des Vergaberechts geschlossener Vertrag nicht ohne Weiteres gegen die guten Sitten.
3. Treffen die Parteien eines SiGeKo-Vertrags keine Regelung dazu, nach welchen Grundsätzen der SiGeKo für seine Tätigkeiten vergütet wird, wenn sich auf der Baustelle Verzögerungen ergeben, enthält der Vertrag eine Lücke, die im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung zu schließen ist.
4. Die ergänzende Vertragsauslegung kann ergeben, dass dem SiGeKo ein einseitiges, nach billigem Ermessen auszuübendes Leistungsbestimmungsrecht für die ihm zu gewährende Vergütung zusteht.
VolltextIBRRS 2021, 2481
FG Köln, Urteil vom 21.04.2021 - 9 K 2291/17
Architekten und Ingenieure, die ausschließlich sog. Rendering-Leistungen erbringen und bei der Entwicklung von Architekturprojekten in das Entwurfsstadium eingebunden werden, in dem sie mit Hilfe der Visualisierung am Entwurfsprojekt im Dialog mit den originär beauftragten Architekten gestalterisch planend beteiligt sind, sind freiberuflich und nicht gewerblich tätig.
VolltextIBRRS 2021, 1173
LG Münster, Urteil vom 10.02.2021 - 116 O 39/20
Erklärungen, durch die eine Gemeinde außerhalb laufender Verwaltung verpflichtet werden soll, bedürfen der Schriftform. Andernfalls wird die Gemeinde nicht gebunden mit der Folge, dass es an einem Vertragsschluss fehlt.
VolltextIBRRS 2021, 1844
OLG München, Beschluss vom 17.08.2020 - 28 U 2058/20 Bau
Der objektüberwachende Architekt haftet neben dem ausführenden Unternehmer und dem Vermessungsingenieur (alle drei Gesamtschuldner) überwiegend (im vorliegenden Fall über 40%) wegen Verletzung seiner Koordinations- und Prüfungspflichten in einem für die Errichtung des Bauvorhabens entscheidenden Bauabschnitt.
VolltextIBRRS 2021, 2428
LG Stuttgart, Urteil vom 29.04.2021 - 34 O 12/21 KfH
Eine unzulässige Verwendung der Berufsbezeichnung "Architekt" liegt auch dann vor, wenn ein nicht in die Architektenliste eingetragener Einzelkaufmann Architekturleistungen bewirbt, seine Ehefrau aber die Architektenleistungen in seinem Betrieb erbringt und diese in der Liste der Architektenkammer eingetragen ist.
VolltextIBRRS 2021, 2386
OLG Nürnberg, Urteil vom 16.06.2021 - 2 U 2751/19
1. Ein Architekt, der sich zur Erstellung einer Genehmigungsplanung verpflichtet, schuldet als Werkerfolg eine dauerhaft genehmigungsfähige Planung.
2. Die Parteien eines Architektenvertrags können zwar vereinbaren, dass und in welchen Punkten der Auftraggeber das Risiko übernimmt, dass die vom Architekten zu erstellende Planung nicht genehmigungsfähig ist. Von einer solchen Vereinbarung kann aber nur in Ausnahmefällen ausgegangen werden, etwa wenn sich der Bauherr bewusst über die Vorschriften des öffentlichen Baurechts hinwegsetzen oder diese an die Grenze des Möglichen "ausreizen" will.
3. Weist das erbrachte (Architekten-)Werk so schwerwiegende Mängel auf, dass es nicht nachbesserungsfähig und deshalb für den Auftraggeber wertlos ist, schuldet der Auftraggeber dem Architekten kein Honorar.
4. Ein spezifisches planerisches Grundkonzept kann sich auch aus dem Zweck einer örtlichen Bauvorschrift ergeben, die auf der Grundlage von Art. 81 Abs. 2 Satz 1 BayBO Teil eines Bebauungsplans ist.*)
5. Ob die Grundsätze der Planung berührt werden, hängt von der jeweiligen Planungssituation ab. Dies stellt eine Rechtsfrage dar, die als solche weder dem Zeugenbeweis noch dem Sachverständigenbeweis zugänglich ist.*)
6. Von den in einem Bebauungsplan vorgesehenen Dachformen Satteldach, Pultdach und Zeltdach weicht ein Flachdach gestalterisch in maximalen Umfang ab und beeinträchtigt damit einen im Bebauungsplan zum Ausdruck gebrachten Gestaltungswillen in beachtlicher Weise.*)
7. Die Befreiungsvorschrift des § 31 Abs. 2 Nr. 2 BauGB setzt - jedenfalls in Bezug auf örtlichen Bauvorschriften, die Teil eines Bebauungsplans sind - auch nach der Streichung der Wörter "im Einzelfall" durch den Gesetzgeber voraus, dass ein "atypischer" Sachverhalt vorliegt.*)
VolltextIBRRS 2021, 2355
OLG Düsseldorf, Urteil vom 24.06.2021 - 5 U 222/19
1. Begehrt ein Architekt in Abkehr von dem vereinbarten Pauschalhonorar die Aufstockung seiner Vergütung auf der Basis der Mindestsätze, ist § 4 Abs. 1 HOAI 1996/2002 anwendbar.*)
2. Diese Regelung verstößt nicht gegen Art. 15 der Richtlinie 2006/123/EG über Dienstleistungen im Binnenmarkt (nachfolgend: Dienstleistungsrichtlinie), denn als die Umsetzungsfrist der Dienstleistungsrichtlinie am 28.12.2009 endete, war die HOAI 1996/2002 bereits durch die HOAI 2009 abgelöst.*)
3. Der Geltung des § 4 Abs. 1 HOAI 1996/2002 steht vorliegend auch nicht das europäische Primärrecht in Form der Dienstleistungsfreiheit (Art. 56 AEUV) oder der Niederlassungsfreiheit (Art. 49 AEUV) entgegen.*)
4. Ein grenzüberschreitender Bezug ist hier nicht gegeben, weil beide Parteien Inländer sind, das Bauprojekt nicht öffentlich ausgeschrieben war und kein solches Ausmaß oder Prestige aufwies, dass es eine grenzüberschreitende Attraktivität gezeigt hätte.*)
5. Stellt ein ausländischer Architekt fest, dass er sich einerseits mit günstigen Angeboten den Zugang zu dem deutschen Markt erschließen und andererseits "im Notfall" doch auf ein Mindesthonorar zugreifen kann, hat dies keine Wirkung, die den Markeintritt behindert.*)
6. Im Hinblick darauf, dass die HOAI 1996/2002 nicht mehr in Kraft ist, ist nicht ersichtlich, in wieweit Sachverhalte und Entscheidungen hierzu die Entscheidung beeinflussen können, ob sich ein Architekt aktuell in Deutschland niederlässt oder hier seine Dienstleistung erbringt.*)
VolltextIBRRS 2021, 2178
KG, Urteil vom 19.10.2018 - 21 U 3/16
Besteht ein Zielkonflikt zwischen dem Erhalt einer alten Aufzugsanlage und dem geplanten Umbau eines Maschinenhauses, hat der Architekt den Auftraggeber darauf hinzuweisen und ihm die wirtschaftlichen Auswirkungen des geplanten Umbaus zu verdeutlichen.
VolltextIBRRS 2021, 2292
KG, Urteil vom 10.07.2018 - 7 U 104/17
1. Macht ein Architekt oder Ingenieur wegen "Zusatzwünschen" des Auftraggebers einen Anspruch auf zusätzliches Honorar geltend, muss er darlegen und gegebenenfalls beweisen, welche Zusatzleistungen er aufgrund von Sonderwünschen erbracht hat und wie er sein deshalb beanspruchtes Mehrhonorar berechnet.
2. Die allgemeine Bezugnahme auf Anlagen, aus denen das Gericht sich irgendwelche Angaben heraussuchen soll, kann einen substantiierten Vortrag nicht ersetzen. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, sich etwaige Tatsachengrundlagen für die Subsumtion aus Anlagen herauszusuchen. Anlagen dienen nur der Erläuterung und Konkretisierung des schriftsätzlichen Vortrags, können diesen aber nicht vollständig ersetzen.
IBRRS 2020, 2749
OLG Frankfurt, Beschluss vom 24.07.2017 - 9 U 41/15
Vereinbaren die Parteien eines Ingenieurvertrags, dass das für die Leistungsstufe 2 vereinbarte Honorar entfällt, wenn das Bauvorhaben nicht durchgeführt wird, steht dem Ingenieur kein Anspruch auf Zahlung des vollen Honorars abzüglich ersparter Aufwendungen zu, wenn der Auftraggeber das Projekt mangels Wirtschaftlichkeit nicht realisiert.
VolltextIBRRS 2020, 2748
OLG Frankfurt, Beschluss vom 02.08.2017 - 9 U 41/15
Vereinbaren die Parteien eines Ingenieurvertrags, dass das für die Leistungsstufe 2 vereinbarte Honorar entfällt, wenn das Bauvorhaben nicht durchgeführt wird, steht dem Ingenieur kein Anspruch auf Zahlung des vollen Honorars abzüglich ersparter Aufwendungen zu, wenn der Auftraggeber das Projekt mangels Wirtschaftlichkeit nicht realisiert.
VolltextIBRRS 2021, 2273
Generalanwalt beim EuGH, Schlussanträge vom 14.07.2021 - Rs. C-261/20
Ein nationales Gericht, das mit einem Rechtsstreit zwischen Privatpersonen über einen Anspruch befasst ist, der auf eine nationale Regelung gestützt ist, die Mindestsätze für Dienstleistungserbringer in einer Weise festlegt, die gegen Art. 15 Abs. 1, 2 g und Art. 15 Abs. 3 Richtlinie 2006/123/EG verstößt, muss diese nationale Regelung unangewendet lassen. Diese Verpflichtung trifft das nationale Gericht gemäß
- Art. 15 Abs. 2 Buchst. g und Abs. 3 der Richtlinie 2006/123 als Bestimmungen zur Konkretisierung der sich aus Art. 49 AEUV ergebenden Niederlassungsfreiheit und
- Art. 16 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union.*)
VolltextIBRRS 2021, 2104
OLG München, Urteil vom 27.02.2019 - 13 U 1219/17 Bau
1. Ein Baukörper kann, wenn der Nachbar einer Inanspruchnahme seines Grundstücks nicht zustimmt, nicht über die Grenzen des Bauherrengrundstücks hinausreichen. Der Baukörper ist durch die Grundstücksbreite begrenzt.
2. Stellt sich durch eine spätere nochmalige Vermessung heraus, dass das Grundstück kleiner ist, begründet dies keine Pflichtverletzung des Architekten, denn dieser kann sich auf die amtliche Vermessung verlassen.
VolltextIBRRS 2021, 2008
OLG Köln, Urteil vom 28.03.2018 - 17 U 110/15
1. Die Leistung eines mit der Umplanung eines Regenklärbeckens beauftragten Ingenieurs ist mangelhaft, wenn er ein mehr als 150% überdimensioniertes Becken plant und bauen lässt, das zudem nicht genehmigungsfähig ist.
2. Umfasst der Ingenieurvertrag nur die Erbringung der Leistungen entsprechend den Leistungsphasen 1 bis 4 (Grundlagenermittlung, Vor-, Entwurfs- und Genehmigungsplanung), kommt eine Abnahme der Ingenieurleistung erst in Betracht, wenn das Bauwerk vollendet ist.
3. Wird ein Ingenieur stufenweise mit der Erbringung verschiedener Leistungsphasen beauftragt, verjähren die Mängelansprüche des Auftraggebers nicht einheitlich. Etwas anderes gilt, wenn trotz stufenweiser Beauftragung von einem einheitlichen Vertragsverhältnis auszugehen ist.
4. Die Verjährung der Mängelansprüche wird gehemmt, wenn zwischen dem Auftraggeber und dem Ingenieur Verhandlungen schweben. Das setzt einen Meinungsaustausch voraus. Die Mitteilung des Ingenieurs über die Einschaltung seiner Haftpflichtversicherung genügt hierfür nicht. Vielmehr ist es erforderlich, aber auch ausreichend, wenn der in Anspruch Genommene Erklärungen abgibt, die dem Geschädigten die Annahme gestatten, der Verpflichtete lasse sich auf Erörterungen über die Berechtigung des geltend gemachten Anspruchs ein.
VolltextIBRRS 2021, 1994
OLG Frankfurt, Urteil vom 02.07.2018 - 29 U 10/17
1. Auch planenden Architekten und Ingenieure steht ein Anspruch auf Eintragung einer Bauhandwerkersicherungshypothek zur Sicherung ihres Honoraranspruchs zu. Eingetragen werden kann allerdings nur auf dem Grundstück des Auftraggebers.
2. Der Sicherungsanspruch erlischt mit der Veräußerung des Grundstücks, wenn keine Vormerkung eingetragen war.
VolltextIBRRS 2021, 2102
LG Dessau-Roßlau, Urteil vom 09.04.2021 - 2 O 196/19
1. Auch wenn kein Ausnahmefall gem. § 7 Abs. 3 HOAI vorliegt, welcher eine von den Vertragsparteien getroffene mindestsatzunterschreitende Pauschalvereinbarung rechtfertigt, kann eine später vom Auftragnehmer im Wege der Korrektur vorgenommene mindestsatzorientierte Abrechnung im Einzelfall gegen die Grundsätze von Treu und Glauben gem. § 242 BGB verstoßen, wenn der Auftraggeber auf die Wirksamkeit der Pauschalvereinbarung vertrauen durfte und sich zudem in schützenswerter Weise auf die Zugrundelegung dieser Vereinbarung eingerichtet hat (vgl. BGH, IBR 2009, 35).*)
2. Eine derartige Konstellation liegt vor, wenn
- der Architekt oder Ingenieur mit dem Auftraggeber nicht nur einen Vertrag, sondern in einer ständigen, über mehrere Jahre währenden Geschäftsbeziehung eine Vielzahl von Verträgen geschlossen hat, in welchen die Preisvereinbarungen unter den Sätzen der HOAI lagen;
- nach Beendigung und Abrechnung der Bauvorhaben bis zur Erstellung der korrigierten Schlussrechnungen mehrere Jahre (im vorliegenden Falle: fünf Jahre) vergangen waren;
- der Auftraggeber keine Veranlassung hatte, mit Nachforderungen zu rechnen, er aus diesem Grunde keine Rücklagen gebildet hat, die Höhe der nachgeforderten Summe zu den ursprünglich einkalkulierten Kosten außer Verhältnis steht und die Nachforderung deshalb für den Auftraggeber eine besondere Härte bedeutet.*)
VolltextIBRRS 2021, 2026
OLG Frankfurt, Urteil vom 05.06.2020 - 29 U 67/19
1. Die Leistung eines mit der Fachplanung eines Rückkühlsystems beauftragten Ingenieurs ist mangelhaft, wenn mit der geplanten Rückkühlleistung die Abwärme der Kühlanlage nicht vollständig abgeführt werden kann.
2. Eine Fristsetzung zur Mängelbeseitigung ist entbehrlich, wenn sich der Planungsmangel bereits im errichteten Rückkühlsystem realisiert hat.
VolltextIBRRS 2021, 1943
OLG Hamm, Beschluss vom 22.09.2020 - 21 U 92/19
1. Die Beurteilung, wie die Architektenleistung zu vergüten ist, wenn Teilleistungen nicht oder nicht vollständig erbracht sind, bestimmt sich nicht nach der HOAI, sondern nach den Vorschriften des Werkvertragsrechts, wobei der Honoraranspruch ganz oder teilweise nur dann entfällt, wenn der Tatbestand einer Regelung des allgemeinen Leistungsstörungsrechts oder des werkvertraglichen Gewährleistungsrechts erfüllt ist, die den Verlust oder die Minderung oder Honorarforderung als Rechtsfolge vorsieht.
2. Besteht ein auf die Erstattung von Mehrkosten gerichteter Gewährleistungsanspruch, um den Auftraggeber wirtschaftlich in die Lage zu versetzen, in der er sich infolge ordnungsgemäßer Erfüllung befunden hätte, ist gleichzeitig auch das volle Honorar für die vollständige und mangelfreie Architektenleistung geschuldet.
3. Wegen Mängeln seiner Planungs- oder Überwachungsleistungen, die sich bereits im Bauwerk realisiert haben, schuldet der Architekt Schadensersatz neben der Leistung und hat im Grundsatz kein Mängelbeseitigungsrecht.
4. Macht der Auftraggeber geltend, wegen der Mängel der Planung bezüglich der Grundleitung habe eine geänderte Planung erstellt werden müssen, die Kosten verursacht habe, geht es nicht um die Beseitigung vermeintlicher Mängel am Bauwerk, sondern an der dem Architekten in Auftrag gegebenen Planung.
VolltextIBRRS 2021, 1847
OLG Naumburg, Urteil vom 26.03.2019 - 12 U 109/18
1. Wird ein Ingenieur mit der "Bauoberleitung" beauftragt, muss er nicht nur die Arbeitsergebnisse der Bauunternehmen überprüfen, sondern auch angelieferte Baumaterialien, soweit etwaige Mängel nach deren Einbau nur mit großem Aufwand beseitigt werden können.
2. Werden die örtliche Bauüberwachung und die Bauoberleitung getrennt vergeben, obliegt der Bauoberleitung auch die Aufsicht über die örtliche Bauüberwachung.
VolltextIBRRS 2021, 1910
OLG Köln, Urteil vom 14.04.2021 - 16 U 118/20
1. Der Architekt haftet nicht, wenn für ihn mit seinem Fachwissen nicht erkennbar ist, dass Anordnungen des Prüfingenieurs zu Mängeln des Bauwerks führen.*)
2. Es ist Sache des Bauherrn, den Architekten von dem Prüftermin in Kenntnis zu setzen, um ihm eine zeitnahe Überprüfung der von dem Prüfingenieur angeordneten Maßnahmen zur Mängelbeseitigung zu ermöglichen. Ist dies unterblieben, so haftet der Architekt nicht dafür, dass der Werkunternehmer die Anordnungen des Prüfingenieurs nicht umgesetzt und dem Architekten durch den Fortgang der Bauarbeiten eine zeitnahe Überprüfung im Rahmen der Bauüberwachung unmöglich gemacht hat.*)
VolltextIBRRS 2021, 1777
OLG München, Urteil vom 26.05.2020 - 28 U 6762/19 Bau
1. Bei der Abdichtung eines Daches muss sichergestellt werden, dass einerseits keine Feuchtigkeit eingesperrt wird und dass andererseits die Abdichtung ordnungsgemäß ist.
2. Abdichtungsarbeiten an einem Dachstuhl hat der bauüberwachende Architekt intensiv zu begleiten, weil es sich um eine kritische Baumaßnahme handelt.
VolltextIBRRS 2021, 1776
OLG München, Beschluss vom 17.02.2020 - 28 U 6762/19 Bau
1. Bei der Abdichtung eines Daches Es muss sichergestellt werden, dass einerseits keine Feuchtigkeit eingesperrt wird und dass andererseits die Abdichtung ordnungsgemäß ist.
2. Abdichtungsarbeiten an einem Dachstuhl muss der bauüberwachende Architekt intensiv begleiten, weil es sich um eine kritische Baumaßnahme handelt.
VolltextIBRRS 2021, 1708
OLG Frankfurt, Urteil vom 29.07.2019 - 29 U 201/17
1. Die Verjährung der Mängelansprüche beginnt mit der Abnahme des Werks. Die Abnahme besteht regelmäßig darin, dass der Auftraggeber das hergestellte Werk körperlich hinnimmt und zu erkennen gibt, er wolle die Leistung in der Hauptsache als dem Vertrag entsprechend annehmen.
2. Obwohl das Werk des Tragwerkplaners ein geistiges Werk ist, ist es abnahmefähig ebenso wie das Architektenwerk. Die Abnahme setzt die Ausführung des Bauwerks nicht voraus.
3. Beim Werk eines Tragwerkplaners liegt eine konkludente Abnahme vor, wenn der Auftraggeber dessen Pläne entgegennimmt und ihm gegenüber zu erkennen gibt, er wolle die Leistung als im Wesentlichen vertragsgerecht billigen.
4. Die schnelle Bezahlung der - nicht als solcher bezeichneten - Honorarschlussrechnung lässt vor allem bei Laien nicht auf den erforderlichen Abnahmewillen schließen. Dem Auftraggeber ist vielmehr eine angemessene Prüffrist zuzugestehen.
5. Bei der Leistung eines Tragwerksplaners beträgt die angemessene Prüffrist mindestens drei Monate ab Rechnungstellung.
VolltextIBRRS 2021, 1535
OLG Dresden, Urteil vom 05.06.2020 - 12 U 358/18
1. Der Auftraggeber kann auch ohne Abnahme Mängelrechte geltend machen, wenn er die Erfüllung des Vertrags nicht mehr verlangen kann und das Vertragsverhältnis in ein Abrechnungsverhältnis übergegangen ist.
2. Das Vertragsverhältnis ist in ein Abrechnungsverhältnis übergegangen, wenn der Auftraggeber gegenüber dem Architekten oder Ingenieur nur noch Schadensersatz statt der Leistung in Form des kleinen Schadensersatzes geltend macht oder die Minderung des Honorars erklärt.
3. Geht das Vertragsverhältnis in ein Abrechnungsverhältnis über, beginnt die Verjährung bereits mit der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen seitens des Auftraggebers. Darauf, dass der Auftraggeber Kenntnis von den Mängeln hat, kommt es nicht an.
VolltextIBRRS 2021, 1593
OLG München, Urteil vom 13.04.2021 - 9 U 2715/20 Bau
Kommt es aufgrund einer verzögerten Planung zu Bauablaufstörungen, darf der Auftraggeber auch unschlüssig dargelegte Bauzeitverlängerungsansprüche der Bauunternehmer (teilweise) bezahlen, wenn feststeht, dass die Forderung zumindest dem Grunde nach besteht und die Zahlung der Höhe nach angemessen ist. Der haftende Planer schuldet Schadensersatz aber nur Zug um Zug gegen die Abtretung etwaiger Rückzahlungsansprüche.
VolltextIBRRS 2021, 1518
OLG Koblenz, Urteil vom 15.06.2018 - 6 U 467/17
1. Der Architekt schuldet im Rahmen der Grundleistungen der Leistungsphase 5 eine Ausführungsplanung, die zeichnerisch und textlich alle Einzelangaben enthält, die für die Ausführung notwendig sind.
2. Plant der Architekt ein nicht belüftetes Flachdach mit Holzbauteilen, hat er in den Detailplänen Vorgaben zum sd-Wert der innenseitigen Dampfbremse und zum Holzschutz zu machen.
3. Im Rahmen der Errichtung einer diffusionsdicht ausgeführten Holzbaukonstruktion hat der bauüberwachende Architekt die Baufeuchte zu messen.
VolltextIBRRS 2021, 1453
OLG Köln, Beschluss vom 17.06.2020 - 19 U 223/19
1. Der Architekt haftet für Mängel seiner Planung nur insoweit, als ihm eine schuldhafte Verletzung seiner Vertragspflichten zur Last fällt.
2. Am Verschulden fehlt es, wenn der Architekt wegen des Fehlens eigener Fachkenntnisse Sonderfachleute hinzuzieht. Er haftet in diesem Fall nur insoweit, als der aufgetretene Mangel auf seinen Vorgaben beruht sowie für die Auswahl und Überprüfung der Sonderfachleute nach dem Maß der von ihm als Architekten zu erwartenden Kenntnisse.
3. Sind Sonderfachleute vom Bauherren beauftragt, kann bereits im Ansatz eine Verpflichtung zur Aufsicht oder Überwachung bzw. zur Begutachtung oder Überprüfung der Planung anderer fachlich Beteiligter allenfalls insoweit angenommen werden, als der betroffene Fachbereich dem allgemeinen Wissensstand des Architekten zugeordnet werden kann und es sich insoweit um offensichtliche Fehler handelt, die für ihn als Architekten auch ohne Spezialkenntnisse erkennbar sind.
VolltextIBRRS 2021, 1421
OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 22.03.2021 - 8 B 10170/21
1. Dem Inhaber des Urheberrechts an einem denkmalgeschützten Werk der Baukunst steht keine Widerspruchs- und Klagebefugnis gegen die denkmalschutzrechtliche Genehmigung zum Umbau und zur Umnutzung des Bauwerks zu (hier: Umbau einer denkmalgeschützten ehemaligen Kirche).*)
2. Ein mangels Widerspruchsbefugnis offensichtlich unzulässiger Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung.*)
VolltextIBRRS 2021, 1350
OLG Karlsruhe, Urteil vom 30.04.2020 - 8 U 92/18
1. Das Bestehen und der Umfang von Hinweispflichten des mit einer Kostenschätzung beauftragten Architekten hängt von den jeweiligen Umständen des konkreten Einzelfalls ab.
2. Dient die Erstellung der Kostenschätzung der Entscheidungsfindung des Auftraggebers, muss der Architekt die zum Ausdruck gebrachten wirtschaftlichen Belange des Auftraggebers beachten. Das erfasst auch die Verpflichtung, auf die konkrete Gefahr von wesentlichen Kostensteigerungen rechtzeitig vor der Investitionsentscheidung hinzuweisen.
3. Bei einem Modernisierungs- oder Sanierungsvorhaben muss der Architekt zwar nicht allgemein auf das Risiko von Kostensteigerungen hinweisen, die sich aus bislang unentdeckt gebliebenen Gebäudeschäden ergeben können. Wirtschaftlich nicht unbedeutende Kostengruppen, mit deren Anfall ernsthaft zu rechnen ist, darf er allerdings nicht unerwähnt lassen.
VolltextIBRRS 2021, 1366
OLG Bamberg, Beschluss vom 19.02.2021 - 3 U 362/20
1. Die Berufsbezeichnung "Architekt" darf nur führen, wer in die von der Architektenkammer geführte Architektenliste eingetragen ist.
2. Auch Wortverbindungen mit der Berufsbezeichnung "Architekt" oder ähnliche Bezeichnungen, wie z. B. "Büro für Architektur", dürfen nur von Personen verwendet werden, die entsprechende Berufsbezeichnungen zu führen befugt sind.
VolltextIBRRS 2021, 1365
OLG Bamberg, Beschluss vom 01.02.2021 - 3 U 362/20
1. Die Berufsbezeichnung "Architekt" darf nur führen, wer in die von der Architektenkammer geführte Architektenliste eingetragen ist.
2. Auch Wortverbindungen mit der Berufsbezeichnung "Architekt" oder ähnliche Bezeichnungen, wie z. B. "Büro für Architektur", dürfen nur von Personen verwendet werden, die entsprechende Berufsbezeichnungen zu führen befugt sind.
VolltextIBRRS 2021, 1322
OLG Frankfurt, Urteil vom 22.02.2018 - 5 U 135/16
1. Ein Generalunternehmer kann von dem von ihm beauftragten Architekten aus eigenem Recht keinen Mietausfallschaden wegen mangelhafter Ausführungspläne geltend machen.
2. Verlangt der Auftraggeber eines Architektenvertrags vom Architekten Schadensersatz wegen einer verzögerten Fertigstellung des Bauvorhabens, muss er darlegen und beweisen, dass die Bauzeitverzögerung allein oder überwiegend auf eine unzureichende oder nicht fristgerecht erbrachte Ausführungsplanung zurückzuführen ist.
VolltextIBRRS 2021, 1219
LG Münster, Urteil vom 24.03.2021 - 116 O 1/18
1. Weder die Entscheidung des EuGH (IBR 2019, 436), noch das Vorlageverfahren des BGH (IBR 2020, 352) betreffen die Konstellation, in der eine unterhalb der Mindestsätze liegende Honorarvereinbarung gem. § 7 Abs. 5 HOAI 2013 formunwirksam ist und somit die sog. Mindestsatzfiktion eingreift.
2. § 7 Abs. 5 HOAI 2013 macht lediglich die Wirksamkeit der Honorarvereinbarung vom Vorliegen bestimmter Voraussetzungen abhängig, nicht jedoch von der Vereinbarung zwischen den Mindest- und Höchstsätzen.
3. Ein nationaler Gesetzgeber kann an Honorarvereinbarungen Anforderungen im Hinblick auf die Form und den Zeitpunkt stellen.
VolltextIBRRS 2021, 1314
OLG Hamm, Beschluss vom 16.03.2021 - 24 U 101/20
1. Das Urteil des EuGH vom 04.07.2019 (IBR 2019, 436) betrifft grundsätzlich keine Sachverhalte, auf die die HOAI 1996 Anwendung findet.
2. Bevor die Dienstleistungsrichtlinie in nationales Recht umgesetzt werden musste, kann die Bundesrepublik Deutschland nicht hiergegen verstoßen haben, indem sie verbindliche Honorare beibehalten hat.
3. Gründe, der Dienstleistungsrichtlinie hier bereits vor Ablauf der Umsetzungsfrist Rechtswirkungen zukommen zu lassen, sind nicht ersichtlich.
4. Beim Ineinandersetzen von KG-Rohren in Muffenverbindungen mag es sich zwar um eine handwerkliche Selbstverständlichkeit handeln. Gesundheitliche Aspekte (hier gesundheitsgefährdende Verschmutzungen) können aber dazu führen, dass eine Überwachungsbedürftigkeit anzunehmen ist.
5. In der Leistungsphase 8 hat der Architekt im Rahmen seiner Koordinierungspflicht nachzuprüfen, ob der Fachplaner seinen Pflichten zur Bauüberwachung tatsächlich nachkommt bzw. nachgekommen ist.
IBRRS 2021, 1285
LG Wiesbaden, Beschluss vom 19.04.2021 - 2 O 72/21
1. Voraussetzung dafür, dass der Architekt eine Bauhandwerkersicherungshypothek nach §§ 650e, 650q BGB verlangen kann, ist, dass sich die planerische Leistung des Architekten in dem Bauwerk verkörpert und zu einer Wertsteigerung des Grundstücks geführt hat.
2. Mit begonnenen Rückbau- und Abrissarbeiten ist keine Wertsteigerung des Grundstücks verbunden.
VolltextIBRRS 2021, 1193
LG Bayreuth, Urteil vom 27.10.2020 - 32 O 710/19
1. Die Berufsbezeichnung "Architekt" darf nur führen, wer in die von der Architektenkammer geführte Architektenliste eingetragen ist.
2. Auch Wortverbindungen mit der Berufsbezeichnung "Architekt" oder ähnliche Bezeichnungen, wie z. B. "Büro für Architektur", dürfen nur von Personen verwendet werden, die entsprechende Berufsbezeichnungen zu führen befugt sind.
VolltextIBRRS 2021, 1190
OLG München, Urteil vom 04.07.2017 - 9 U 4117/15 Bau
1. Die Aufforderung des Auftraggebers, keine weiteren kostenintensiven Maßnahmen mehr durchzuführen, ist als freie Kündigung eines (Architekten-)Vertrags zu qualifizieren.
2. Eine Tätigkeit auf Stundenbasis ist mit der Kündigung beendet; erbrachte Leistungen sind abzurechnen.
3. Der Auftragnehmer hat für einen schlüssigen Anspruch auf Vergütung bei Stundenhonorarvereinbarung nur vorzutragen, dass die Leistungen erbracht wurden. Voraussetzung ist nicht, dass die Stunden wirtschaftlich eingesetzt wurden.
4. Die Verletzung einer vertraglichen Pflicht zur wirtschaftlichen Betriebsführung wirkt sich nicht unmittelbar vergütungsmindernd aus, sondern lässt gegebenenfalls einen vom Auftraggeber geltend zu machenden Gegenanspruch entstehen, dessen tatsächliche Voraussetzungen der Auftraggeber darlegen und beweisen muss.
5. Dem Auftragnehmer ist ein gewisser Beurteilungsspielraum für die Erbringung seiner Leistung einzuräumen. Für eine Unwirtschaftlichkeit wird man eine Sicherheitsmarge von 20% anzunehmen haben.
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