Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
2887 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2002
IBRRS 2002, 1403BGH, Beschluss vom 25.07.2002 - VII ZR 143/01
Der Auftraggeber eines Architekten ist beweispflichtig für die Behauptung, es sei eine unterhalb der Mindestsätze der HOAI liegende Pauschalhonorarvereinbarung getroffen worden.*)
VolltextIBRRS 2002, 1397
BGH, Urteil vom 04.07.2002 - VII ZR 66/01
Beauftragt ein Bauherr in selbständigen Verträgen einen Architekten und einen Statiker mit Planungsleistungen, so ist der Statiker regelmäßig nicht Erfüllungsgehilfe des Bauherrn in dessen Vertragsverhältnis mit dem Architekten.*)
VolltextIBRRS 2002, 1299
OLG Koblenz, Urteil vom 23.03.2001 - 8 U 1165/00
Es stellt einen Verstoß gegen das sogenannte Kopplungsverbot (Art. 10 § 3 MRVerbG) dar, wenn ein Architekt, der Eigentümer eines Grundstückes ist, für das er Planungsarbeiten durchgeführt hat, dieses Grundstück verkauft und sich neben dem Kaufpreis auch seine Architektenleistung bezahlen lässt.
VolltextIBRRS 2002, 1107
OLG Brandenburg, Urteil vom 22.11.2001 - 12 U 65/01
Zu der Frage, wann eine nicht eindeutige Auftragserteilung durch den Architekten in Vertretung des Bauherrn erfolgt.
VolltextIBRRS 2002, 1086
BGH, Urteil vom 04.04.2002 - VII ZR 143/99
Die spätere Beendigung des Architektenvertrages läßt die einmal begründete Sekundärhaftung des Architekten nicht entfallen.*)
VolltextIBRRS 2002, 1009
OLG Naumburg, Urteil vom 16.05.2002 - 7 U 50/01
Die Parteien eines Architektenvertrages können einen Vergleich, mit dem die Mindestsätze der HOAI unterschritten werden, erst nach vollständiger Beendigung der Tätigkeit des Architekten wirksam schließen.*)
VolltextIBRRS 2002, 1004
BGH, Beschluss vom 18.07.2002 - IX ZB 49/02
Gemäß § 304 Abs. 1 InsO n.F. finden auf einen Schuldner, der eine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt hat, die Vorschriften über das Verbraucherinsolvenzverfahren nur dann Anwendung, wenn seine Vermögensverhältnisse überschaubar sind und gegen ihn keine Forderungen aus Arbeitsverhältnissen bestehen.
VolltextIBRRS 2002, 0994
BGH, Urteil vom 07.03.2002 - VII ZR 1/00
Ein Mangel eines Bauwerkes liegt vor, wenn die Bauausführung von dem geschuldeten Werkerfolg abweicht, und durch diesen Fehler der nach dem Vertrag vorausgesetzte Gebrauch gemindert wird. Für die Frage, ob ein Mangel vorliegt, ist es unerheblich, daß die Bauausführung möglicherweise wirtschaftlich und technisch besser ist, als die vereinbarte.*)
Die Einrede der Unverhältnismäßigkeit betrifft nur den Aufwand für die Nachbesserung des Planungsmangels eines Architektenwerkes und nicht die Mangelfolgeschäden. Die aufgrund eines Planungsmangels verursachte Mangelhaftigkeit des Bauwerkes ist kein Mangel des Architektenwerkes, sondern die Folge des Planungsmangels.*)
IBRRS 2002, 0883
BGH, Urteil vom 10.06.2002 - II ZR 68/00
Ist streitig, ob ein Vertrag unbedingt oder unter einer aufschiebenden Bedingung geschlossen worden ist, trägt die Partei, die aus dem Vertrag Rechte herleiten will, die Beweislast für einen unbedingten Vertragsschluß.*)
VolltextIBRRS 2002, 0881
BGH, Urteil vom 13.06.2002 - VII ZR 30/01
Zur Haftung eines Verhandlungsführers aus Verschulden bei Vertragsschluß, der bei den von ihm geführten Verhandlungen den Auftragnehmer nicht darauf hinweist, daß der als GmbH mit Sitz im Inland ausgegebene Auftraggeber eine Gesellschaft ungarischen Rechts mit ausschließlichem Sitz in Ungarn ist, die nur zum Schein vorgeschoben ist.*)
VolltextIBRRS 2002, 0822
OLG Hamm, Urteil vom 11.12.2001 - 21 U 183/00
Soll ein Architekt ein Objekt nach den Vorgaben eines Sachverständigengutachtens sanieren, schuldet er die vollständigen Grundleistungen der Leistungsphasen 1 bis 8 nach § 15 HOAI und nicht lediglich die Vorbereitung der Vergabe und die Objektüberwachung.
VolltextIBRRS 2002, 0821
OLG Jena, Urteil vom 26.03.2002 - 3 U 353/01
Bei Umbauten entfällt das Honorarzonenkriterium “Einbindung in die Umgebung”, wenn sich der Umbau auf das Innere des Gebäudes beschränkt.
IBRRS 2002, 0784
BGH, Urteil vom 16.05.2002 - VII ZR 81/00
a) Der Nachweis der Verletzung der Bauaufsichtspflicht eines Architekten kann durch einen Anscheinsbeweis erleichtert sein.*)
b) Ist die schuldhafte Verletzung der Bauaufsichtspflicht eines Architekten für einen Bauwerksschaden mitursächlich, so führt dies zur vollen Haftung des Architekten gegenüber dem Auftraggeber.*)
VolltextIBRRS 2002, 0775
OLG Braunschweig, Urteil vom 27.06.2002 - 8 U 135/00
Der isoliert mit der Genehmigungsplanung beauftragte Architekt kann auch ohne ausdrücklichen Auftrag für notwendige Änderungen der Entwurfsplanung ein anteiliges Honorar aus der Leistungsphase 3 beanspruchen.
IBRRS 2002, 0722
OLG Bamberg, Urteil vom 29.04.2002 - 4 U 26/01
1.) In den AGB´s kann wirksam vereinbart werden, dass eine Aufrechnung gegen Honorarforderungen des Architekten unzulässig ist. Dem steht auch nicht § 11 Nr. 3 AGB-Gesetz entgegen.
2.) Die Leistung des Architekten besteht in der Erstellung eines mangelfreien Bauwerks. Deshalb kann der Bauherr gegenüber der Honorarklage des Architekten grundsätzlich nicht mit dem Einwand gehört werden, einzelne dem Architekten übertragene Teilleistungen seien unvollständig erbracht, wenn nicht die unvollständigen Teilleistungen des Architekten zu einem Mangel des Werks geführt haben; der Architekt kann daher insoweit grundsätzlich den vollen Vergütungsanspruch geltend machen, bei Mängeln der Architektenleistung kann der Bauherr nur Gewährleistungsansprüche geltend machen.
3.) Anders kann dies allenfalls bei sog. zentralen Leistungen sein, die nach überwiegender Meinung von einem Architekten grundsätzlich zu erbringen sind und bei Nichterbringung zu einem Honorarabzug führen.
IBRRS 2002, 0721
KG, Urteil vom 17.07.2001 - 4 U 4252/96
1.) Der Architekt trägt die volle Darlegungs- und Beweisleist für den Umfang der Beauftragung.
2.) Gegen eine umfassende Beauftragung spricht der Umstand, dass keine schriftliche Vereinbarung über die zu erbringende Leistung getroffen wurde.
3.) Neben dem Gesamthonorar schuldet der der Auftraggeber dem Architekt auch noch die Aufwendungen im Zusammenhang mit der Ermittlung der anrechenbaren Kosten.
VolltextIBRRS 2002, 0663
BGH, Urteil vom 04.04.2002 - VII ZR 295/00
Ein mit der Objektüberwachung beauftragter Architekt ist unter anderem auch verpflichtet, Abschlagsrechnungen des Bauunternehmers daraufhin zu prüfen, ob sie fachtechnisch und rechnerisch richtig und ob die zugrunde gelegten Leistungen erbracht sind und ob diese der vertraglichen Vereinbarung entsprechen (Bestätigung von BGH, Urteil vom 14. Mai 1998 - VII ZR 320/96).*)
VolltextIBRRS 2002, 0648
OLG Rostock, Urteil vom 18.04.2001 - 2 U 10/95
Für Leistungen im Zusammenhang mit einer Bauvoranfrage kommt es auf alle Umstände des Einzelfalls an, um zu klären, ob es sich um Akquisitions- oder Planungsleistungen handelt.
IBRRS 2002, 0633
BGH, Urteil vom 18.04.2002 - VII ZR 70/01
Schuldet der Auftraggeber dem Auftragnehmer eine vom Architekten unterlassene Handlung nicht (d.h. sie ist keine Vertragspflicht des Auftraggebers), kann der Architekt des Auftraggebers auch nicht dessen Erfüllungsgehilfe sein; eine Haftung des Auftraggebers gemäß § 278 BGB ist dann ausgeschlossen.
VolltextIBRRS 2002, 0598
BGH, Urteil vom 02.05.2002 - VII ZR 481/00
Für die Schlüssigkeit der Honorarklage eines Architekten ist näherer Vortrag zu den anrechenbaren Kosten erst dann erforderlich, wenn der Beklagte diese mit einem konkreten Gegenvortrag in Frage stellt (vgl. BGH, IBR 1992, 191).
VolltextIBRRS 2002, 0585
OLG Jena, Urteil vom 31.05.2001 - 1 U 1148/99
1. Im Rahmen der Grundlagenermittlung ist es wesentliche Aufgabe des Architekten, den Baugrund einschließlich der Gründungsebene gegebenenfalls bestehender Nachbargebäude zu untersuchen.
2. Die Untersuchung der Baugrundverhältnisse als Voraussetzung für die Erstellung einer richtigen Statik ist in aller Regel Sache des Architekten und nicht des Statikers.
3. Den Statiker trifft lediglich bei begründeten Zweifeln eine Hinweispflicht.
VolltextIBRRS 2002, 0584
OLG Celle, Urteil vom 19.06.2001 - 16 U 260/00
Auch wenn sich ein Architekt ausschließlich aus freundschaftlichen Erwägungen zur Überwachung eines Bauvorhabens bereit gefunden hat, haftet er angesichts der überragenden wirtschaftlichen Bedeutung einer sorgfältigen Bauüberwachung wie ein vertraglich mit der Bauüberwachung beauftragter Architekt.
VolltextIBRRS 2002, 0576
OLG Düsseldorf, Urteil vom 22.03.2002 - 5 U 31/01
1.) Der Architekt als Sachwalter seines Auftraggebers ist von seiner Beratungspflicht hinsichtlich des Vertragsstrafenvorbehalts bei eigener Sachkunde des Auftraggebers befreit (vgl. BGHZ 74, 235, 239).*)
2.) Von der eigenen Sachkunde des Auftraggebers ist auszugehen, wenn dieser seit mehreren Jahren als Gesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH, deren Tätigkeitsbereich Installationsarbeiten sind, tätig ist.*)
VolltextIBRRS 2002, 0518
OLG Frankfurt, Urteil vom 28.09.2000 - 12 U 129/99
Es verstößt gegen das Koppelungsverbot, wenn in engem zeitlichen Zusammenhang mit dem Abschluss des Grundstückskaufvertrages der Erwerber gezwungen wird, nicht benötigte Ausführungspläne von der Ehefrau des Architekten zu kaufen.
VolltextIBRRS 2002, 0433
OLG München, Urteil vom 06.02.2002 - 27 U 282/01
1. Die Gewährleistungsfrist für die Tragwerksplanerleistung beginnt mit der Abnahme zu laufen; Abnahmefähigkeit allein reicht nicht aus.
2. Die Fortführung der Bauarbeiten über die Rohbauarbeiten hinaus enthält noch keine konkludente Abnahme, ebensowenig die Einladung zum Richtfest und dort übliche Dankreden an alle Beteiligten.
3. Eine konkludente Abnahme liegt in der vorbehaltlosen Zahlung der Schlussrechnung des Tragwerksplaners und in der bestimmungsgemäßen Ingebrauchnahme des fertig gestellten Bauwerks durch den Bauherrn.
VolltextIBRRS 2002, 0375
OLG Celle, Urteil vom 19.03.2002 - 16 U 188/01
Ein auf fortdauernde Werkleistungen gerichteter Rahmenvertrag unterfällt i.d.R. den Kündigungsvorschriften des Dienstvertragsrechts.*)
VolltextIBRRS 2002, 0312
KG, Urteil vom 27.07.2001 - 4 U 3760/00
1. Haftung eines Vertreters, der für eine im Vorgründungsstadium befindliche GmbH gehandelt hat.*)
2. Ausnahmsweise Bindung des Architekten an eine - die Mindestsätze der HOAI unterschreitende - Honorarvereinbarung.*)
VolltextIBRRS 2002, 0289
OLG Karlsruhe, Urteil vom 26.06.2001 - 8 U 122/98
1.) Weder aus § 10 Abs. 3 Nr. 4 noch aus § 10 Abs. 3 a i.V.m. § 52 Abs. 3 HOAI lässt sich ableiten, dass der durch eine Abdeckung von Altablagerunen einer Deponie überdeckte oder künftig darüber einzulagernde Müll in seinem Wert den Herstellungskosten der Abdeckung hinzuzurechnen ist.*)
2.) Zu den Herstellungskosten einer Abdeckung von Altablagerungen im Sinne des § 52 Abs. 2 HOAI zählen Kosten für den Müll nur insoweit, als dieser stofflich als Baustoff - und nicht nur gedanklich - mitverarbeitet worden ist.*)
3.) Die Zuordnung eines Ingenieurbauwerks im Ganzen (z. B. Deponie) zu einer bestimmten Honorarzone gemäß den §§ 53, 54 HOAI bedingt nicht notwendig, dass alle Ingenieurleistungen für das Bauwerk der gleichen Honorarzone zuzuordnen sind.
Bei der Abrechnung von Einzelgewerken innerhalb des Gesamtbauwerks sind vielmehr die jeweiligen planerischen Aufgaben und Anforderungen zugrundezulegen, soweit ihre Einstufung von der Gesamtbewertung abweicht.*)
4.) Die Treuwidrigkeit eines Honorarsansatzes kann nicht mit allgemeinen Einwendungen gegen die Angemessenheit und Auskömmlichkeit des vom Verordnungsgeber durch die Honorarparameter der HOAI vorgegebenen Rahmens begründet werden. Entscheidend sind allein die konkreten Umstände des Einzelvertragsverhältnisses.*)
VolltextIBRRS 2002, 0267
KG, Urteil vom 05.06.2001 - 7 U 6697/00
1. Ein Architekt/Ingenieur schuldet eine Planung, die den anerkannten Regeln der Baukunst entspricht.
2. Er hat die richtigen Baumaterialien auszuwählen und muss bei mehreren Alternativen grundsätzlich den sichersten Weg gehen.
3. Der Architekt/Ingenieur ist verpflichtet, Nutzungsnachteile und erhöhte Betriebskosten zu berücksichtigen und muss den Auftraggeber darüber belehren.
4. Für die Beurteilung der Mangelhaftigkeit ist nicht auf den Zeitpunkt der Planung, sondern auf die Abnahme des Architektenwerks oder sogar auf den Ablauf der Gewährleistungsfrist abzustellen.
VolltextIBRRS 2002, 0232
BGH, Urteil vom 24.01.2002 - VII ZR 461/00
Für die Frage, ob mehrere Anlagen im Sinne von § 69 Abs. 7 in Verbindung mit § 22 Abs. 1 HOAI vorliegen, kommt es darauf an, ob die Anlagenteile nach funktionellen und technischen Kriterien zu einer Einheit zusammengefaßt sind. Nicht entscheidend ist, ob die Leistung für mehrere Gebäude erfolgt.*)
VolltextIBRRS 2002, 0212
OLG Düsseldorf, Urteil vom 20.08.2001 - 23 U 214/00
1. Das Zustandekommen eines Vertrages über Architektenleistungen setzt voraus, dass ihnen ein beiderseitiger rechtsgeschäftlicher Bindungswille zugrunde liegt. Die Vergütungspflicht des Auftraggebers ist dagegen lediglich Rechtsfolge, nicht aber Tatbestandsvoraussetzung eines Architektenvertrages.*)
2. Dem Honoraranspruch eines Architekten für Projektierungsleistungen steht nicht entgegen, dass er sich bei einem späteren Wettbewerb erfolglos um die Ausführungsplanung beworben hat.*)
3. Für die Richtigkeit seiner Kostenermittlungen ist der Architekt darlegungs- und beweispflichtig. Bestreitet der Auftraggeber die Höhe der anrechenbaren Kosten, so bedarf es eines substantiierten Vortrags zu den einzelnen Berechnungsansätzen; ein pauschales Bestreiten genügt nicht.*)
VolltextIBRRS 2002, 0210
OLG Düsseldorf, Urteil vom 20.08.2001 - 23 U 191/00
1.) Der Architekt schuldet eine Planung, die unter Erforschung der konkreten Boden- und Wasserverhältnisse durch ein im Leistungsverzeichnis detailliert, vollständig und nicht auslegungsbedürftig zu beschreibendes, in sich schlüssiges Abdichtungskonzept eine funktionstaugliche Abdichtung der unterirdischen Teile des Baukörpers gegen Grundwasser, Erdfeuchtigkeit und Oberflächenwasser gewährleistet.
2.) Hierzu gehört neben der notwendigen Erforschung des Baugrundes auf bisherige bzw. zukünftig zu erwartende Grundwasserstände auch die Prüfung, ob und in welchem Umfang die Versickerungsfähigkeit des Baugrundes durch wasserundurchlässige, bindige/lehmhaltige Bodenschichten eingeschränkt ist und die Gefahr von Schichten-/Stauwasser besteht.
3.) Ein Hinweis des Architekten an den Bauherrn darf sich nicht auf die Erforderlichkeit eines Baugrundgutachtens beschränken und muss auch den besonderen Grund dessen Erforderlichkeit beschreiben.
4.) Die planerische Darstellung der schadensträchtigen Details der Bauwerksabdichtung mit einer Dickbeschichtung muss dem ausführenden Unternehmer zweifelsfrei verdeutlichen, welche Anforderungen die Dickbeschichtung erfüllen muss. Angaben zu deren Stärke und zum entsprechenden Materialverbrauch sind - entsprechend der konkret bestehenden Wasserlast - jedenfalls dann erforderlich, wenn eine Abdichtung gegen Bodenfeuchtigkeit geringere Stärken erlaubt.
5.) Auch horizontale und vertikale Drainagemaßnahmen bedürfen einer in sich schlüssigen Detailplanung mit planerischen Angaben zu Höhenlage, Gefälle, Revisions-/Sammelschächten, Schutzmaßnahmen vor Verschlammung, Materialien zur Wiederverfüllung des Arbeitsraums, Versickerung bzw. Entsorgung des anfallenden Drainagewassers einschließlich Prüfung der Genehmigungspflicht.
VolltextIBRRS 2002, 0202
BGH, Urteil vom 07.02.2002 - III ZR 1/01
Zur Haftung eines Architekten, dem weder die Bauleitung noch die Bauüberwachung übertragen ist, für den auf Abschlagsrechnungen an den Bauherrn angebrachten und ausgefüllten Prüfvermerk
"fachtechnisch und rechnerisch geprüft anerkannter Rechnungsbetrag DM ...
Datum ... geprüft ..."
im Rahmen eines Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter.*)
VolltextIBRRS 2002, 0184
EuGH, Urteil vom 22.01.2002 - C-31/00
Artikel 43 EG ist dahin auszulegen, dass die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats, bei denen ein Gemeinschaftsbürger einen Antrag auf Zulassung zu einem Beruf stellt, dessen Aufnahme nach nationalem Recht vom Besitz eines Diploms oder einer beruflichen Qualifikation oder von Zeiten praktischer Erfahrung abhängt, sämtliche Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise sowie die einschlägige Erfahrung des Betroffenen in der Weise berücksichtigen müssen, dass sie die durch diese Befähigungsnachweise und diese Erfahrung belegten Fachkenntnisse mit den nach nationalem Recht vorgeschriebenen Kenntnissen und Fähigkeiten vergleichen, selbst wenn eine Richtlinie für die gegenseitige Anerkennung der Diplome für den betreffenden Beruf erlassen worden ist, die Anwendung dieser Richtlinie aber nicht zur automatischen Anerkennung des oder der Befähigungsnachweise des Antragstellers führen kann.*)
VolltextIBRRS 2002, 0176
OLG Oldenburg, Urteil vom 19.09.2001 - 2 U 170/01
Die HOAI ist auf Anbieter, die im Rahmen ihres Geschäftsbetriebes neben oder zusammen mit Bauleistungen auch Architekten- und Ingeniuerleistungen erbringen, anwendbar, wenn im konkreten Fall nur Architekten oder Ingenieurleistungen Vertragsgegenstand sind (im Anschluß an BGH NJW 1998, 1228 und gegen OLG Köln BauR 2000, 910).*)
VolltextIBRRS 2002, 0161
OLG Düsseldorf, Urteil vom 20.08.2001 - 23 U 6/01
1. Bei einem neu errichteten Verbindungsbaukörper, der Bestandsgebäude miteinander verbindet, handelt es sich um keinen Umbau, sondern um einen Erweiterungsbau.
2. Die Frage der Einordnung als Umbau oder Erweiterungsbau ist eine Rechtsfrage, die bei Gericht nicht durch einen Sachverständigen zu klären ist.
IBRRS 2002, 0125
OLG Düsseldorf, Urteil vom 30.05.2000 - 22 U 16/00
1.) Selbst wenn die Verkehrssicherungspflicht des bauleitenden Architekten die regelmäßige Kontrolle der Befestigungen einer Staubschutzwand umfaßt, kann die Ursächlichkeit einer Vernachlässigung dieser Pflicht für Verletzungen von Passanten durch die umstürzende Staubwand nicht festgestellt werden, falls die Befestigungen durch andere Baubeteiligte möglicherweise nach dem Zeitpunkt beseitigt worden sind, zu welchem eine Kontrolle durch den Architekten geboten gewesen wäre.
2.) Eine Plficht des Architekten, die baubeteiligten Handwerker auf die Bedeutung der Befestigung einer Staubschutzwand zur Vermeidung von Unfällen hinzuweisen, besteht jedenfalls nicht gegenüber den Mitarbeitern des Unternehmers, der die Staubschutzwand errichtet hat.
VolltextIBRRS 2002, 0123
OLG Oldenburg, Urteil vom 15.11.2001 - 8 U 176/01
Ein Gesamtschuldverhältnis kann nur dann angenommen werden, wenn der Gläubiger berechtigt ist, die Leistung von jedem Gesamtschuldner nach seinem Belieben ganz oder teilweise zu fordern.
VolltextIBRRS 2002, 0118
OLG Oldenburg, Urteil vom 13.07.2000 - 8 U 57/00
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2002, 0117
OLG Düsseldorf, Urteil vom 11.12.2001 - 21 U 30/01
1.) Der Architekt, der eine Vergütung für Leistungen über die Leistungsphase 5 des § 15 HOAI hinaus verlangt, ist für die umfassende Beauftragung darlegungs- und beweispflichtig. Dabei rechtfertigen tatsächlich ausgeführte Grundleistungen späterer Leistungsphasen allein nicht den Schluss auf einen darauf gerichteten Auftrag. Dies . gilt insbesondere, wenn der Architekt auch ein Eigeninteresse an der Vermarktung des Objekts hat.
2.) Die Beauftragung mit der Stellung einer Bauvoranfrage umfasst regelmäßig die Beauftragung mit den Grundleistungen der Leistungsphasen 1 und 2 des § 15 HOAI.
VolltextIBRRS 2002, 0116
OLG Nürnberg, Urteil vom 14.12.2001 - 6 U 2285/01
1.) Bei einem Architektenvertrag über alle Leistungsphasen handelt es sich um einen Werkvertrag, bei dem sich i.d.R. der Vertragsgegenstand schrittweise konkretisiert.*)
2.) Wird ein Bauplan zur Genehmigung eingereicht, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die Erstellung dieses Bauwerks in der geplanten Lage Vertragsgegenstand ist. *)
3.) Wird die Baugenehmigung versagt und kann sie, auch, nicht durch zumutbare Modifikationen nachgebessert werden; kann der Architekt mangels vertraglichen Erfolges für die Leistungsphasen 3 und 4 kein Honorar verlangen, möglicherweise aber für die Leistungsphasen l und 2.*)
VolltextIBRRS 2002, 0115
OLG Hamm, Urteil vom 13.11.2001 - 21 U 194/00
Der planende und bauleitende Architekt hat die Lage einer Ringdrainage und die Ausführung einer Bitumendickbeschichtung besonders sorgfältig zu prüfen und zu überwachen. Sind beide falsch ausgeführt, muss daraus auf eine unzureichende Überwachung durch den Architekten geschlossen werden.
IBRRS 2002, 0061
OLG Schleswig, Urteil vom 21.12.2000 - 7 U 170/98
1. In kritischen Bauabschnitten, die zusätzliche Gefahrenquellen schaffen, ist bei mehrtägigen Arbeiten auch hinsichtlich der bloßen Überprüfung, ob bei Rohrleitungen der Verlegeplan eingehalten wird, jedenfalls ein Besuch notwendig und zumutbar.
2. Die Verlegung einer Erdgasleitung betrifft Arbeiten an einem Bauwerk, nicht bloß Arbeiten an einem Grundstück. Es gilt daher eine Verjährungsfrist von fünf Jahren.
VolltextIBRRS 2002, 0053
OLG Dresden, Urteil vom 21.02.2000 - 2 U 3410/98
Ein Rohbauunternehmer ist nicht verpflichtet, die vom Architekten geplante Ausgestaltung der Fahrbahnkrümmungen und der Kurvenradien einer Tiefgaragen-Zufahrtsrampe mit deren Fahrbahnbreite abzugleichen.
VolltextIBRRS 2002, 0001
OLG Schleswig, Urteil vom 30.03.2000 - 5 U 134/97
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextOnline seit 2001
IBRRS 2001, 0010BGH, Urteil vom 27.09.2001 - VII ZR 320/00
1. Die Verjährung der Gewährleistungsansprüche gegen den Tragwerksplaner wegen Mängel der Statik wird nicht allein dadurch gehemmt, daß der Tragwerksplaner an der Besichtigung der Mangelerscheinungen teilnimmt.
2. Die zur Sekundärhaftung des Architekten entwickelten Grundsätze sind auf den zur Erstellung der Statik und Bewehrungskontrolle verpflichteten Tragwerksplaner nicht anwendbar, wenn dieser keine besonderen Betreuungs- und Aufklärungspflichten übernommen hat.
IBRRS 2001, 0006
BGH, Urteil vom 13.09.2001 - VII ZR 380/00
1. Die Darlegungslast für einen Verstoß gegen das Preisrecht der HOAI trägt derjenige, der aus diesem Verstoß günstige Rechtsfolgen ableitet.
2. Der Architekt oder Ingenieur ist deshalb nicht gehalten, zur Begründung seines vertraglich vereinbarten Pauschalhonoraranspruchs darzulegen, daß die Vereinbarung nicht gegen zwingendes Preisrecht verstößt.
VolltextOnline seit 2000
IBRRS 2000, 1299OLG Stuttgart, Urteil vom 09.11.2000 - 13 U 43/00
Der bauüberwachende Architekt muss die hinreichende Austrocknung eines Estrichs vor dem Verlegen von Fliesen (Belegreife) entweder selbst ermitteln oder er muss Materialfeuchtemessungen veranlassen und überprüfen. Kommt es infolge unterlassener Prüfungen wegen zu hoher Restfeuchte zu Mängeln, haftet er dem Bauherrn auf Schadensersatz.
VolltextIBRRS 2000, 1211
BVerwG, Urteil vom 24.02.2000 - 4 C 23.98
Kerngebietstypische Vergnügungsstätten (hier: Diskothek) sind in Industriegebieten gemäß § 9 BauNVO (in sämtlichen Fassungen) unzulässig.*)
VolltextIBRRS 2000, 1119
BVerfG, Urteil vom 24.05.1996 - 1 BvR 1691/91
Die Vorschrift des Art. 2 Abs. 1 und 2 BayArchG, die die Berechtigung zum Führen der Berufsbezeichnung "Architekt" im Geschäftsverkehr in Bayern von der Eintragung in die Bayerische Architektenliste abhängig macht, insoweit mit diesen Grundrechten vereinbar ist, als sie auch für Berufsangehörige Geltung beansprucht, die in Bayern eine berufliche Niederlassung unterhalten, auch wenn sie aufgrund ihrer Eintragung in die Architektenliste eines anderen Bundeslandes in diesem zum Führen der Berufsbezeichnung "Architekt" berechtigt sind.
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