Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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Volltexturteile nach Sachgebieten
2879 Entscheidungen insgesamt
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IBRRS 2018, 2166![Architekten und Ingenieure Architekten und Ingenieure](/include/css/ibr-online/zielgrp2/2gr.jpg)
OLG Jena, Urteil vom 17.02.2016 - 7 U 610/15
Wird ein Ingenieur mit der Ausschreibung von Erschließungsmaßnahmen beauftragt und hat er die Fördermittelvorgaben des Landesverwaltungsamts zu beachten, wonach bei der Vergabe der Leistung Fachlose zu bilden sind, haftet er dem Auftraggeber auf Schadensersatz, wenn die Leistung nicht losweise ausgeschrieben wird und die Fördermittel deshalb gekürzt werden.
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IBRRS 2018, 2115
![Architekten und Ingenieure Architekten und Ingenieure](/include/css/ibr-online/zielgrp2/2gr.jpg)
OLG München, Beschluss vom 18.09.2015 - 27 U 4611/14 Bau
1. Der Auftraggeber kann erwarten, dass das Werk im Zeitpunkt der Fertigstellung den anerkannten Regeln der Technik entspricht. Hierzu gehören auch die DIN-Normen.
2. Der Architekt sichert die Einhaltung dieser Normen bei Vertragsschluss in der Regel stillschweigend als Mindeststandard zu.
3. Kann das Werk aufgrund einer behördlichen Vorgabe nicht DIN-gerecht realisiert werden, hat der Architekt den Auftraggeber über die damit verbundenen Konsequenzen aufzuklären. Ohne die gebotene Aufklärung liegt auch in der Unterschrift unter den Bauantrag kein Einverständnis mit einer DIN-widrigen Planung/Ausführung.
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IBRRS 2018, 2114
![Architekten und Ingenieure Architekten und Ingenieure](/include/css/ibr-online/zielgrp2/2gr.jpg)
OLG München, Gerichtlicher Hinweis vom 07.07.2015 - 27 U 4611/14 Bau
1. Der Auftraggeber kann erwarten, dass das Werk im Zeitpunkt der Fertigstellung den anerkannten Regeln der Technik entspricht. Hierzu gehören auch die DIN-Normen.
2. Der Architekt sichert die Einhaltung dieser Normen bei Vertragsschluss in der Regel stillschweigend als Mindeststandard zu.
3. Kann das Werk aufgrund einer behördlichen Vorgabe nicht DIN-gerecht realisiert werden, hat der Architekt den Auftraggeber über die damit verbundenen Konsequenzen aufzuklären. Ohne die gebotene Aufklärung liegt auch in der Unterschrift unter den Bauantrag kein Einverständnis mit einer DIN-widrigen Planung/Ausführung.
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IBRRS 2018, 2122
![Architekten und Ingenieure Architekten und Ingenieure](/include/css/ibr-online/zielgrp2/2gr.jpg)
OLG München, Beschluss vom 13.03.2018 - 28 U 88/18 Bau
Es existiert kein allgemeiner Rechtssatz, wonach bauüberwachende Architekten grundsätzlich nur als Vertreter des Bauherrn auftreten und nie im eigenen Namen handeln.
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IBRRS 2018, 2121
![Architekten und Ingenieure Architekten und Ingenieure](/include/css/ibr-online/zielgrp2/2gr.jpg)
OLG München, Gerichtlicher Hinweis vom 14.02.2018 - 28 U 88/18 Bau
Es existiert kein allgemeiner Rechtssatz, wonach bauüberwachende Architekten grundsätzlich nur als Vertreter des Bauherrn auftreten und nie im eigenen Namen handeln.
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IBRRS 2018, 2120
![Architekten und Ingenieure Architekten und Ingenieure](/include/css/ibr-online/zielgrp2/2gr.jpg)
LG München II, Urteil vom 04.12.2017 - 5 O 3639/16 Bau
Es existiert kein allgemeiner Rechtssatz, wonach bauüberwachende Architekten grundsätzlich nur als Vertreter des Bauherrn auftreten und nie im eigenen Namen handeln.
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IBRRS 2018, 1446
![Architekten und Ingenieure Architekten und Ingenieure](/include/css/ibr-online/zielgrp2/2gr.jpg)
OLG Hamm, Urteil vom 06.03.2017 - 17 U 100/15
1. Erteilt der Auftraggeber dem Tragwerksplaner nicht die für die Mindestsatzabrechnung erforderlichen Informationen zu den anrechenbaren Kosten der Kostengruppen 300 und 400, ist die Abrechnung des Tragwerksplaners dennoch schlüssig, wenn er Kosten zu Grunde legt, die er sorgfältig geschätzt hat.
2. Der Auftraggeber kann der Abrechnung auf Schätzbasis nur wirksam entgegentreten, indem er die tatsächlichen Kosten so präzise darlegt, dass sie die Aufstellung einer Kostenberechnung ermöglichen und indem er zugleich die dazugehörigen Unterlagen vorlegt.
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IBRRS 2018, 2110
![Architekten und Ingenieure Architekten und Ingenieure](/include/css/ibr-online/zielgrp2/2gr.jpg)
OLG München, Beschluss vom 09.02.2017 - 27 U 3088/16 Bau
1. Ein früher Planungsmangel entbindet den Architekten nicht von der Verpflichtung, im Rahmen der Leistungsphase 5 (Ausführungsplanung) seine eigenen Vorarbeiten - insbesondere die Entwurfsplanung aus Leistungsphase 3 - nochmals kritisch zu hinterfragen und etwaige Mängel in der deutlich detailgenaueren Ausführungsplanung zu korrigieren.
2. Eine Verwirkung der Mängelansprüche des Auftraggebers kommt nicht in Betracht, wenn Auftraggeber und Architekt über Jahre hinweg im fortlaufenden Kontakt standen, um die Ursache des Mängelsymptoms herauszufinden.
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IBRRS 2018, 2109
![Architekten und Ingenieure Architekten und Ingenieure](/include/css/ibr-online/zielgrp2/2gr.jpg)
OLG München, Gerichtlicher Hinweis vom 12.12.2016 - 27 U 3088/16 Bau
1. Ein früher Planungsmangel entbindet den Architekten nicht von der Verpflichtung, im Rahmen der Leistungsphase 5 (Ausführungsplanung) seine eigenen Vorarbeiten - insbesondere die Entwurfsplanung aus Leistungsphase 3 - nochmals kritisch zu hinterfragen und etwaige Mängel in der deutlich detailgenaueren Ausführungsplanung zu korrigieren.
2. Eine Verwirkung der Mängelansprüche des Auftraggebers kommt nicht in Betracht, wenn Auftraggeber und Architekt über Jahre hinweg im fortlaufenden Kontakt standen, um die Ursache des Mängelsymptoms herauszufinden.
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IBRRS 2018, 1768
![Bauvertrag Bauvertrag](/include/css/ibr-online/zielgrp2/2gr.jpg)
KG, Beschluss vom 12.10.2017 - 27 U 60/17
1. Für den Umfang der Prüfungspflicht der von einem Fachingenieur erstellten Planung durch den ausführenden Handwerker kommt es auf das von diesem zu erwartende Fachwissen an. Über Spezialkenntnisse muss er - anders als die jeweiligen Fachplaner - nicht verfügen.
2. Ist die ausgeführte Konstruktion regelgerecht, die bauliche Gegebenheit hingegen "ungewöhnlich" bezeichnet, wird der Auftragnehmer von der Mängelhaftung frei, wenn er bei gebotener Prüfung die Fehlerhaftigkeit der Leistungsbeschreibung, der vorgeschriebenen Stoffe oder Bauteile nicht erkennen konnte.
3. Physikalische Berechnungen von Ausdehnungskoeffizienten von Wasser im Rahmen einer ungewöhnlichen Bausituation können von einem Handwerker nicht erwartet werden.
4. Der Unternehmer schuldet ein mängelfreies und funktionstaugliches Werk. Das gilt auch für die werkvertragliche Verpflichtung des Architekten. Er schuldet eine mangelfreie, funktionstaugliche Planung.
5. Platzen die installierten Wasserzähler im Heizungsraum zwei Mal unter nahezu identischen Umständen, liegt ein Mangel in der Planung der Installationsleitungen vor, da die Planung die Funktionsfähigkeit der Leitungen und deren Anlagen zu gewährleisten hat.
IBRRS 2018, 1767
![Bauvertrag Bauvertrag](/include/css/ibr-online/zielgrp2/2gr.jpg)
KG, Beschluss vom 29.08.2017 - 27 U 60/17
1. Für den Umfang der Prüfungspflicht der von einem Fachingenieur erstellten Planung durch den ausführenden Handwerker kommt es auf das von diesem zu erwartende Fachwissen an. Über Spezialkenntnisse muss er - anders als die jeweiligen Fachplaner - nicht verfügen.
2. Ist die ausgeführte Konstruktion regelgerecht, die bauliche Gegebenheit hingegen "ungewöhnlich" bezeichnet, wird der Auftragnehmer von der Mängelhaftung frei, wenn er bei gebotener Prüfung die Fehlerhaftigkeit der Leistungsbeschreibung, der vorgeschriebenen Stoffe oder Bauteile nicht erkennen konnte.
3. Physikalische Berechnungen von Ausdehnungskoeffizienten von Wasser im Rahmen einer ungewöhnlichen Bausituation können von einem Handwerker nicht erwartet werden.
4. Der Unternehmer schuldet ein mängelfreies und funktionstaugliches Werk. Das gilt auch für die werkvertragliche Verpflichtung des Architekten. Er schuldet eine mangelfreie, funktionstaugliche Planung.
5. Platzen die installierten Wasserzähler im Heizungsraum zwei Mal unter nahezu identischen Umständen, liegt ein Mangel in der Planung der Installationsleitungen vor, da die Planung die Funktionsfähigkeit der Leitungen und deren Anlagen zu gewährleisten hat.
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IBRRS 2018, 1770
![Architekten und Ingenieure Architekten und Ingenieure](/include/css/ibr-online/zielgrp2/2gr.jpg)
OLG Nürnberg, Urteil vom 06.08.2015 - 13 U 577/12
1. Wird der Architekt mit der Planung eines Parkhauses beauftragt, ist seine Leistung mangelhaft, wenn das Parkhaus aufgrund des von ihm zur Ausführung vorgesehenen Betons nicht tausalz- und frostbeständig ist.
2. Sind zu Beginn der Planungszeit zahlreiche Publikationen bekannt, die auf die speziellen Anforderungen des zu planenden Bauwerks und die Auswahl des Betons eingehen, können konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die zum Zeitpunkt der Planung relevante DIN-Norm hinter den anerkannten Regeln der Technik zurückbleibt.
3. Kommt es zu einem planungsbedingten Baumangel, haftet für diesen Mangel - neben dem Architekten - auch der Auftragnehmer. Der Auftraggeber muss sich jedoch das Planungsverschulden "seines" Architekten anspruchsmindernd zurechnen lassen.
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IBRRS 2018, 1892
![Architekten und Ingenieure Architekten und Ingenieure](/include/css/ibr-online/zielgrp2/2gr.jpg)
OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22.03.2018 - 4 B 790/17
1. Ein Architekt, der vorgibt, beschränkte Ausschreibungen nach dem Vorbild der VOB/A durchzuführen, tatsächlich aber einen Auftragnehmer unlauter auf Kosten des Fiskus begünstigt, macht sich wegen Bestechlichkeit, wettbewerbsbeschränken Absprachen bei Ausschreibungen und Steuerhinterziehung strafbar.
2. Die mangelnde Gesetzestreue führt dazu, dass dem Architekten die für die Wahrnehmung seiner Berufsaufgaben notwendige Zuverlässigkeit fehlt und er aus der Architektenliste gelöscht wird.
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IBRRS 2018, 1776
![Architekten und Ingenieure Architekten und Ingenieure](/include/css/ibr-online/zielgrp2/2gr.jpg)
OLG Frankfurt, Urteil vom 09.04.2015 - 2 U 85/14
Erklärt ein Architekt, er sei der Fachmann und es sei in Ordnung, dass der Keller trotz "drückenden Wassers" und fehlender Dränage nicht betoniert wird, nimmt er besonderes Vertrauen in Anspruch und haftet dem Bauherrn bei eintretendem Wasser auf Schadensersatz, auch wenn zwischen ihm und dem Bauherrn kein Architektenvertrag geschlossen wurde.
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IBRRS 2018, 1720
![Architekten und Ingenieure Architekten und Ingenieure](/include/css/ibr-online/zielgrp2/2gr.jpg)
OLG Nürnberg, Beschluss vom 29.02.2016 - 2 U 1372/15
1. Ein Umstand, der eine Unterschreitung der HOAI-Mindestsätze rechtfertigt, kann darin liegen, dass die vom Architekten geschuldete Leistung nur einen besonders geringen Aufwand erfordert.
2. Ein Ausnahmefall kann ferner bei engen Beziehungen rechtlicher, wirtschaftlicher, sozialer oder persönlicher Art oder sonstigen besonderen Umständen gegeben sein, etwa der mehrfachen Verwendung einer Planung.
3. Ein Architekt handelt nicht treuwidrig, wenn er sich auf die Unwirksamkeit einer nachträglichen Pauschalvereinbarung beruft und stattdessen auf Basis der Mindestsätze abrechnet.
4. Die Ermittlung der anrechenbaren Kosten und die Berechnung des Architektenhonorars (Anwendung der Honorartafeln) sind reine Rechtsanwendung und einem Sachverständigenbeweis daher nicht zugänglich.
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IBRRS 2018, 1719
![Architekten und Ingenieure Architekten und Ingenieure](/include/css/ibr-online/zielgrp2/2gr.jpg)
OLG Nürnberg, Beschluss vom 01.12.2015 - 2 U 1372/15
1. Ein Umstand, der eine Unterschreitung der HOAI-Mindestsätze rechtfertigt, kann darin liegen, dass die vom Architekten geschuldete Leistung nur einen besonders geringen Aufwand erfordert.
2. Ein Ausnahmefall kann ferner bei engen Beziehungen rechtlicher, wirtschaftlicher, sozialer oder persönlicher Art oder sonstigen besonderen Umständen gegeben sein, etwa der mehrfachen Verwendung einer Planung.
3. Ein Architekt handelt nicht treuwidrig, wenn er sich auf die Unwirksamkeit einer nachträglichen Pauschalvereinbarung beruft und stattdessen auf Basis der Mindestsätze abrechnet.
4. Die Ermittlung der anrechenbaren Kosten und die Berechnung des Architektenhonorars (Anwendung der Honorartafeln) sind reine Rechtsanwendung und einem Sachverständigenbeweis daher nicht zugänglich.
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IBRRS 2018, 1714
![Architekten und Ingenieure Architekten und Ingenieure](/include/css/ibr-online/zielgrp2/2gr.jpg)
OLG München, Beschluss vom 23.10.2015 - 28 U 1021/14 Bau
ohne
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IBRRS 2018, 1623
![Architekten und Ingenieure Architekten und Ingenieure](/include/css/ibr-online/zielgrp2/2gr.jpg)
OLG Braunschweig, Beschluss vom 16.03.2018 - 8 U 58/17
Ein Architektenvertrag ist regelmäßig dahingehend auszulegen, dass die Planung einen übermäßigen, nach den Umständen und insbesondere den Anforderungen der Technik unnötigen Aufwand vermeiden soll. Die Planung ist deshalb mangelhaft, wenn sie zwar technisch funktionstauglich ist, aber zu einem nicht erforderlichen Aufwand führt.
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IBRRS 2018, 1572
![Architekten und Ingenieure Architekten und Ingenieure](/include/css/ibr-online/zielgrp2/2gr.jpg)
OLG Naumburg, Urteil vom 18.10.2017 - 5 U 44/17
1. Im Rahmen der Grundlagenermittlung und Vorplanung hat der Architekt auch den wirtschaftlichen Rahmen des geplanten Bauvorhabens abzustecken. Er ist darüber hinaus verpflichtet, den Bauherrn zur Höhe der Baukosten und zu deren Ermittlung allgemein zu beraten.
2. Der Architekt muss bei seiner Planung die ihm bekannten Kostenvorstellungen des Bauherrn berücksichtigen.
3. Allein aus dem Abschluss eines Architektenvertrags kann nicht darauf geschlossen werden, dass der Architekt dazu bevollmächtigt ist, den Bauherrn rechtsgeschäftlich zu vertreten. Das gilt auch dann, wenn der Bauherr dem Architekten sämtliche Leistungsphasen der HOAI übertragen und ihn mit der Beratung hinsichtlich des Einsatzes von Sonderfachleuten beauftragt hat.
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IBRRS 2018, 1576
![Architekten und Ingenieure Architekten und Ingenieure](/include/css/ibr-online/zielgrp2/2gr.jpg)
OLG Brandenburg, Urteil vom 11.04.2018 - 4 U 52/17
1. Handschriftliche Änderungen in einem von beiden Parteien unterschriebenen (Projektentwicklungs-)Vertrag zeigen, dass eine Übereinstimmung über diese Änderungen erzielt wurde und eine Einigung erfolgt ist.
2. Der Umstand, dass ein Projektentwickler nicht nur Projektentwicklungsleistungen zu erbringen hat, sondern dem Auftraggeber auch Erwerbsinteressenten zuführen soll, führt nicht zum Vorliegen eines Maklervertrags.
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IBRRS 2018, 1555
![Architekten und Ingenieure Architekten und Ingenieure](/include/css/ibr-online/zielgrp2/2gr.jpg)
OLG Schleswig, Beschluss vom 02.01.2018 - 7 U 90/17
1. Die Leistung des Architekten kann ausdrücklich oder durch schlüssiges Verhalten (konkludent) abgenommen werden. Ob eine konkludente Abnahme vorliegt, beurteilt sich nach den Umständen des Einzelfalls.
2. Die konkludente Abnahme einer Architektenleistung kann darin liegen, dass der Bauherr nach Fertigstellung der Leistung und nach Ablauf einer angemessenen Prüffrist nach Bezug des fertiggestellten Bauwerks keine Mängel der Architektenleistung rügt.
3. Von einer konkludenten Abnahme kann z.B. auch bei widerspruchsloser Hinnahme der Fertigstellungsbescheinigung oder bei einer vorbehaltlosen Zahlung des Architektenhonorars ausgegangen werden.
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IBRRS 2018, 1455
![Architekten und Ingenieure Architekten und Ingenieure](/include/css/ibr-online/zielgrp2/2gr.jpg)
OLG Frankfurt, Urteil vom 17.05.2017 - 29 U 183/16
1. Werden Architektenleistungen erbracht und diese vom Bauherrn verwertet, kommt regelmäßig ein vergütungspflichtiger Architektenvertrag zu Stande, sofern sich nicht aus den Umständen des Einzelfalls etwas anderes ergibt.
2. Auch der Nicht-Architekt ist bei der Erbringung von Architektenleistungen grundsätzlich an die HOAI gebunden.
3. Sollen Planungs- und Überwachungsleistungen Bestandteile des Vertrags mit dem Auftragnehmer als sog. Schlüsselfertigbauanbieter sein und dafür keine gesonderte Vergütung gezahlt werden, kommt das Preisrecht der HOAI nicht zur Anwendung.
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IBRRS 2018, 1430
![Architekten und Ingenieure Architekten und Ingenieure](/include/css/ibr-online/zielgrp2/2gr.jpg)
OLG Koblenz, Urteil vom 12.04.2018 - 1 U 108/17
Sind dem fachkundigen Bauherrn (Bauamt einer Verbandsgemeinde) die Probleme der Aufbringung von Deckenputz bei Frost, die Mängel (mehrfaches Abfallen von Teilen des Putzes) sowie die Möglichkeiten der Mangelursachenerforschung (Sachverständiger, Beweissicherungsverfahren) bekannt und werden letztere abgelehnt, wird auf alle diese Umstände von dem baubetreuenden Architekten (Leistungsphase 9 gem. § 15 HOAI a.F.) im Rahmen des Auftretens der Mängel und der Schadstellen-Beseitigung hingewiesen, so liegt keine Verletzung der Objektbetreuungspflichten vor, wenn vor Ablauf der Gewährleistungsfrist nicht nochmals diese gegebenen Hinweise wiederholt werden.*)
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IBRRS 2018, 1368
![Architekten und Ingenieure Architekten und Ingenieure](/include/css/ibr-online/zielgrp2/2gr.jpg)
OLG Stuttgart, Urteil vom 16.01.2018 - 10 U 80/17
1. Für die Frage der Anwendbarkeit der HOAI ist nicht maßgeblich, wer Vertragspartner des Architekten ist. Die HOAI knüpft nicht an die Qualifikation der Personen des Vertrags an, sondern an den Leistungsinhalt, so dass nicht maßgeblich ist, ob die zu den Grundleistungen der HOAI gehörenden Leistungen nicht gegenüber einem Bauherrn, sondern gegenüber einer Bauunternehmung zur Angebotserstellung und zur Abwicklung von Bauaufträgen erbracht wurden.*)
2. Ein rechtsgeschäftlicher Bindungswille zur Beauftragung vergütungspflichtiger Architektenleistungen kann sich aus dem späteren Verhalten des Leistungsempfängers ergeben, wobei vom Grundsatz auszugehen ist, dass jeder Architekt grundsätzlich nur für eine begrenzte Zeit und nur in begrenztem Umfang bereit sein wird, unentgeltlich Leistungen in vertragslosem Zustand für einen Auftraggeber zu erbringen. Eine derartige schlüssige Willensäußerung kann angenommen werden, wenn sich ein Auftraggeber die Leistungen des Architekten zunutze macht.*)
3. Ergibt sich aus vorgelegten Unterlagen, dass der Kläger in den abgerechneten Bauvorhaben tätig war, genügt ein einfaches Bestreiten der behaupteten Leistungserbringung nicht, sondern ein substantiiertes Bestreiten erfordert dann den Vortrag, wer - wenn nicht der Kläger - diese Leistungen erbracht haben soll.*)
4. Soweit durch weiter substantiierte Ausführungen und die weitere Vorlage neuer Urkunden neuer Vortrag zur Leistungserbringung erstmals in zweiter Instanz gehalten wird, steht dessen Berücksichtigung § 531 Abs. 2 ZPO nicht entgegen, wenn dieser Vortrag nicht substantiiert bestritten wurde.*)
5. Wird bei gleichbleibendem Klagantrag und Lebenssachverhalt ein Honoraranspruch einmal auf eine Pauschalhonorarrechnung und einmal auf eine Abrechnung nach HOAI-Mindestsätzen gestützt, liegt keine doppelte Rechtshängigkeit vor, sondern ein einziger Honoraranspruch wird lediglich auf verschiedene Weise rechtlich begründet.*)
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IBRRS 2018, 1366
![Architekten und Ingenieure Architekten und Ingenieure](/include/css/ibr-online/zielgrp2/2gr.jpg)
OLG Schleswig, Urteil vom 22.03.2018 - 7 U 48/16
1. Ein Schadensersatzanspruch wegen Fehlern bei der Ermittlung der Baukosten kann nur unter den folgenden Voraussetzungen geltend gemacht werden: (1) Fehler des Architekten unter Berücksichtigung eines entsprechenden Toleranzrahmens, (2) Darlegung von Ursächlichkeit und konkretem Schaden und (3) Verschulden des Architekten unter Berücksichtigung eines etwaigen Mitverschuldens des Bauherrn.
2. Bei der Kostenschätzung steht dem Architekten ein Toleranzrahmen zur Verfügung. Dieser liegt bei der vorgezogenen Grobkostenschätzung im Bereich von 30 bis 40%.
3. Dem Architekten obliegen bei hoher Überschreitung des Kostenrahmens Hinweispflichten. Das gilt jedoch nicht, wenn sich die Verteuerung aus Zusatzaufträgen des Bauherrn ergibt und dies für den Bauherrn ohne Weiteres erkennbar war.
4. Bezahlt der Bauherr Bauhelfer "schwarz", stehen ihm gegen die Bauhelfer keine Erfüllungs-, Schadensersatz- oder Gewährleistungsansprüche zu. Hat der Architekt von der illegalen Beschäftigung der Bauhelfer keine Kenntnis, kann ihn der Bauherr nicht auf Schadensersatz in Anspruch nehmen.
IBRRS 2018, 1258
![Architekten und Ingenieure Architekten und Ingenieure](/include/css/ibr-online/zielgrp2/2gr.jpg)
EuGH, Urteil vom 30.01.2018 - Rs. C-360/15
1. Art. 2 Abs. 2 c Richtlinie 2006/123/EG ist dahin auszulegen, dass diese Richtlinie nicht für Gebühren gilt, deren anspruchsbegründender Tatbestand an die Rechte der zur Bereitstellung elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste ermächtigten Unternehmen zur Verlegung von Kabeln für ein öffentliches elektronisches Kommunikationsnetz anknüpft.*)
2. Art. 4 Nr. 1 Richtlinie 2006/123/EG ist dahin auszulegen, dass die Tätigkeit des Einzelhandels mit Waren eine "Dienstleistung" im Sinne dieser Richtlinie darstellt.*)
3. Die in Kapitel III der Richtlinie 2006/123/EG enthaltenen Bestimmungen über die Niederlassungsfreiheit der Dienstleistungserbringer sind dahin auszulegen, dass sie auch auf einen Sachverhalt anwendbar sind, dessen Merkmale sämtlich nicht über die Grenzen eines einzigen Mitgliedstaats hinausweisen.*)
4. Art. 15 Abs. 1 Richtlinie 2006/123/EG ist dahin auszulegen, dass er Vorschriften in einem Bauleitplan einer Gemeinde, die die Tätigkeit des Einzelhandels mit Waren ohne großen Platzbedarf in Gebieten außerhalb des Stadtzentrums dieser Gemeinde verbieten, nicht entgegensteht, vorausgesetzt, dass sämtliche in Art. 15 Abs. 3 dieser Richtlinie genannten Bedingungen erfüllt sind, was das vorlegende Gericht zu prüfen hat.*)
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IBRRS 2018, 1257
![Architekten und Ingenieure Architekten und Ingenieure](/include/css/ibr-online/zielgrp2/2gr.jpg)
EuGH, Urteil vom 30.01.2018 - Rs. C-31/16
1. Art. 2 Abs. 2 c Richtlinie 2006/123/EG ist dahin auszulegen, dass diese Richtlinie nicht für Gebühren gilt, deren anspruchsbegründender Tatbestand an die Rechte der zur Bereitstellung elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste ermächtigten Unternehmen zur Verlegung von Kabeln für ein öffentliches elektronisches Kommunikationsnetz anknüpft.*)
2. Art. 4 Nr. 1 Richtlinie 2006/123/EG ist dahin auszulegen, dass die Tätigkeit des Einzelhandels mit Waren eine "Dienstleistung" im Sinne dieser Richtlinie darstellt.*)
3. Die in Kapitel III der Richtlinie 2006/123/EG enthaltenen Bestimmungen über die Niederlassungsfreiheit der Dienstleistungserbringer sind dahin auszulegen, dass sie auch auf einen Sachverhalt anwendbar sind, dessen Merkmale sämtlich nicht über die Grenzen eines einzigen Mitgliedstaats hinausweisen.*)
4. Art. 15 Abs. 1 Richtlinie 2006/123/EG ist dahin auszulegen, dass er Vorschriften in einem Bauleitplan einer Gemeinde, die die Tätigkeit des Einzelhandels mit Waren ohne großen Platzbedarf in Gebieten außerhalb des Stadtzentrums dieser Gemeinde verbieten, nicht entgegensteht, vorausgesetzt, dass sämtliche in Art. 15 Abs. 3 dieser Richtlinie genannten Bedingungen erfüllt sind, was das vorlegende Gericht zu prüfen hat.*)
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IBRRS 2018, 1261
![Architekten und Ingenieure Architekten und Ingenieure](/include/css/ibr-online/zielgrp2/2gr.jpg)
OLG Düsseldorf, Urteil vom 15.02.2018 - 15 U 73/17
Die Unterschreitung der Mindestsätze der HOAI im Rahmen von öffentlichen Ausschreibungen stellt keinen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht dar.
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IBRRS 2018, 1280
![Architekten und Ingenieure Architekten und Ingenieure](/include/css/ibr-online/zielgrp2/2gr.jpg)
OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 05.03.2018 - 4 A 480/14
1. In Nordrhein-Westfalen darf die Berufsbezeichnung "Ingenieur" nicht führen, wer nur ein zweijähriges weiterbildendes technisches oder naturwissenschaftliches Masterstudium an einer deutschen Hochschule mit der Masterprüfung bestanden, aber nicht insgesamt mindestens drei Studienjahre erfolgreich in einer technischen oder naturwissenschaftlichen Fachrichtung an einer deutschen Hochschule studiert hat.*)
2. Grundsätzlich hat ein Rechtsanwalt dafür zu sorgen, dass das Empfangsbekenntnis über fristauslösende gerichtliche Entscheidungen erst dann unterzeichnet und zurückgesandt werden darf, wenn in den Handakten die Rechtsmittelfrist festgehalten und vermerkt ist, dass die Frist im Fristenkalender notiert worden ist.*)
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IBRRS 2018, 1077
![Architekten und Ingenieure Architekten und Ingenieure](/include/css/ibr-online/zielgrp2/2gr.jpg)
OLG Düsseldorf, Urteil vom 28.09.2017 - 5 U 113/16
1. Vereinbaren die Parteien in einem Verhandlungsprotokoll für den Hauptauftrag einen "Projektnachlass", so kann diese Formulierung dahin ausgelegt werden, dass für die gesamte Abwicklung des Projekts, wozu auch die Nachtragsarbeiten zählen, ein solcher Nachlass zu gewähren ist.*)
2. Eine mündliche Nachlassvereinbarung verstößt nicht gegen § 4 Abs. 2 HOAI (1996/2002), wenn sie Leistungen betrifft, deren anrechenbare Kosten den in § 16 Abs. 3 HOAI (1996/2002) genannten Tafelhöchstwert überschreiten.*)
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IBRRS 2018, 1038
![Architekten und Ingenieure Architekten und Ingenieure](/include/css/ibr-online/zielgrp2/2gr.jpg)
OLG Düsseldorf, Urteil vom 20.02.2018 - 23 U 101/16
Wird ein Architekt mit der Erbringung der Vollarchitektur für die Errichtung eines Einfamilienhauses beauftragt, hat er den Sockelbereich eines Wärmedämmverbundsystems im Detail zu planen und die Verwendung geeigneter Dämmplatten vorzugeben. Außerdem hat er die ordnungsgemäße Verklebung der Dämmplatten zu überwachen.
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IBRRS 2018, 0887
![Architekten und Ingenieure Architekten und Ingenieure](/include/css/ibr-online/zielgrp2/2gr.jpg)
OLG Frankfurt, Urteil vom 08.07.2016 - 10 U 17/14
1. Wird ein Ingenieur mit der Unterfangung der Giebelwand des Nachbargebäudes beauftragt, hat er die Dicke und Ausbildung der Brandwandfundamente festzustellen.
2. Kann der Ingenieur den tatsächlichen Gebäudebestand nicht feststellen, darf er seine Planung nicht auf Erfahrungswerte stützen.
3. Stützt der Ingenieur seine Planung auf Erfahrungswerte und stellen sich diese im Nachhinein als falsch heraus, ist seine Planung mangelhaft und er haftet auf Schadensersatz.
4. Der Umstand, dass nach den anerkannten Regeln der Technik erforderliche Untersuchungen in der Praxis häufig nicht durchgeführt werden, entlastet den Ingenieur nicht.
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IBRRS 2018, 0960
![Architekten und Ingenieure Architekten und Ingenieure](/include/css/ibr-online/zielgrp2/2gr.jpg)
OLG Frankfurt, Urteil vom 20.11.2014 - 15 U 19/10
1. Eine Haftung des Architekten wegen Überschreitung der Baukosten setzt voraus, dass die Vertragsparteien einen bestimmten Kostenrahmen bzw. eine Baukostenobergrenze - ausdrücklich oder konkludent - vereinbart haben.
2. Für die Vereinbarung oder Vorgabe einer Baukostenobergrenze ist der Auftraggeber darlegungs- und beweispflichtig. Kann er nicht nachweisen, dass ein Kostenrahmen vorgegeben war, scheidet ein Schadensersatzanspruch von vornherein aus.
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IBRRS 2018, 0964
![Bauvertrag Bauvertrag](/include/css/ibr-online/zielgrp2/2gr.jpg)
BGH, Urteil vom 22.02.2018 - VII ZR 46/17
1. Der Besteller, der das Werk behält und den Mangel nicht beseitigen lässt, kann im Rahmen eines Schadensersatzanspruchs statt der Leistung (kleiner Schadensersatz) gegen den Unternehmer gemäß § 634 Nr. 4, §§ 280, 281 BGB seinen Schaden nicht nach den fiktiven Mängelbeseitigungskosten bemessen (Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung).*)
2. a) Der Besteller, der das Werk behält und den Mangel nicht beseitigen lässt, kann den Schaden in der Weise bemessen, dass er im Wege einer Vermögensbilanz die Differenz zwischen dem hypothetischen Wert der durch das Werk geschaffenen oder bearbeiteten, im Eigentum des Bestellers stehenden Sache ohne Mangel und dem tatsächlichen Wert der Sache mit Mangel ermittelt. Hat der Besteller die durch das Werk geschaffene oder bearbeitete Sache veräußert, ohne dass eine Mängelbeseitigung vorgenommen wurde, kann er den Schaden nach dem konkreten Mindererlös wegen des Mangels der Sache bemessen.*)
b) Der Schaden kann in Anlehnung an § 634 Nr. 3, § 638 BGB auch in der Weise bemessen werden, dass ausgehend von der für das Werk vereinbarten Vergütung der Minderwert des Werks wegen des (nicht beseitigten) Mangels geschätzt wird. Maßstab ist danach die durch den Mangel des Werks erfolgte Störung des Äquivalenzverhältnisses.*)
3. a) Der Besteller, der das Werk behält und den Mangel beseitigen lässt, kann die von ihm aufgewandten Mängelbeseitigungskosten als Schaden gemäß § 634 Nr. 4, §§ 280, 281 BGB ersetzt verlangen. Vor Begleichung der Kosten kann der Besteller Befreiung von den zur Mängelbeseitigung eingegangenen Verbindlichkeiten verlangen.*)
b) Darüber hinaus hat der Besteller, der Schadensersatz statt der Leistung in Form des kleinen Schadensersatzes gemäß § 634 Nr. 4, §§ 280, 281 BGB verlangt hat, grundsätzlich weiterhin das Recht, Vorschuss gemäß § 634 Nr. 2, § 637 BGB zu fordern, wenn er den Mangel beseitigen will.*)
4. Auch im Verhältnis zum Architekten scheidet hinsichtlich der von ihm zu vertretenden Planungs- oder Überwachungsfehler, die sich im Bauwerk bereits verwirklicht haben, ein Zahlungsanspruch in Höhe der fiktiven Mängelbeseitigungskosten betreffend das Bauwerk aus.*)
5. a) Lässt der Besteller den Mangel des Bauwerks nicht beseitigen, kann er seinen Schaden gegenüber dem Architekten im Wege einer Vermögensbilanz nach dem Minderwert des Bauwerks im Vergleich zu dem hypothetischen Wert des Bauwerks bei mangelfreier Architektenleistung bemessen oder gegebenenfalls - bei Veräußerung des Objekts - nach dem konkreten Mindererlös.*)
b) Hat der durch die mangelhafte Architektenleistung verursachte Mangel des Bauwerks zur Folge, dass eine Störung des Äquivalenzverhältnisses des Bauvertrags vorliegt, kann der Besteller stattdessen seinen Schaden auch in der Weise bemessen, dass er ausgehend von der mit dem Bauunternehmer vereinbarten Vergütung den mangelbedingten Minderwert des Werks des Bauunternehmers ermittelt.*)
6. a) Lässt der Besteller den Mangel des Bauwerks beseitigen, sind die von ihm aufgewandten Kosten als Schaden gemäß § 634 Nr. 4, § 280 Abs. 1 BGB vom Architekten zu ersetzen. Vor Begleichung der Kosten kann der Besteller Befreiung von den eingegangenen Verbindlichkeiten verlangen.*)
b) Darüber hinaus hat der Besteller wegen Planungs- oder Überwachungsfehlern, die sich im Bauwerk bereits verwirklicht haben, einen Schadensersatzanspruch gemäß § 634 Nr. 4, § 280 BGB auf Vorfinanzierung in Form der vorherigen Zahlung eines zweckgebundenen und abzurechnenden Betrags gegen den Architekten.*)
IBRRS 2018, 0815
![Architekten und Ingenieure Architekten und Ingenieure](/include/css/ibr-online/zielgrp2/2gr.jpg)
OLG Frankfurt, Beschluss vom 08.06.2015 - 4 U 3/15
1. Eine Haftung des Architekten wegen Überschreitung der Baukosten kommt in Betracht, wenn die Parteien des Architektenvertrags entweder eine bestimmte Kostengrenze vereinbart haben oder eine Pflichtverletzung des Architekten dadurch vorliegt, dass er die Kostenermittlung mangelhaft ausgeführt hat mit der Folge, dass ein dem Architekten zustehender Toleranzrahmen überschritten worden ist.
2. Eine Haftung des Architekten wegen Baukostenüberschreitung scheidet aus, wenn der Bauherr auch bei rechtzeitiger Kenntnis der späteren Bausummenüberschreitung keine Maßnahme getroffen hätte und der Bau genauso fortgeführt worden wäre, wie dies tatsächlich geschehen ist.
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IBRRS 2018, 0814
![Architekten und Ingenieure Architekten und Ingenieure](/include/css/ibr-online/zielgrp2/2gr.jpg)
OLG Frankfurt, Beschluss vom 03.08.2015 - 4 U 3/15
1. Eine Haftung des Architekten wegen Überschreitung der Baukosten kommt in Betracht, wenn die Parteien des Architektenvertrags entweder eine bestimmte Kostengrenze vereinbart haben oder eine Pflichtverletzung des Architekten dadurch vorliegt, dass er die Kostenermittlung mangelhaft ausgeführt hat mit der Folge, dass ein dem Architekten zustehender Toleranzrahmen überschritten worden ist.
2. Eine Haftung des Architekten wegen Baukostenüberschreitung scheidet aus, wenn der Bauherr auch bei rechtzeitiger Kenntnis der späteren Bausummenüberschreitung keine Maßnahme getroffen hätte und der Bau genauso fortgeführt worden wäre, wie dies tatsächlich geschehen ist.
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IBRRS 2018, 0898
![Architekten und Ingenieure Architekten und Ingenieure](/include/css/ibr-online/zielgrp2/2gr.jpg)
OLG Hamm, Urteil vom 31.01.2018 - 12 U 23/17
1. Nach einem Wechsel des Architekten in der Leistungsphase 3 gehört es nicht zu den Aufgaben des Nachplaners, die getroffene Systementscheidung - hier: Einbau einer Befeuchtungsanlage - in Frage zu stellen und die Planung erneut vorzunehmen.*)
2. Der nachfolgend beauftragte Architekt muss die Vorplanung nicht ohne Anhaltspunkte auf ihre Richtigkeit überprüfen.*)
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IBRRS 2018, 0703
![Architekten und Ingenieure Architekten und Ingenieure](/include/css/ibr-online/zielgrp2/2gr.jpg)
OLG Düsseldorf, Urteil vom 25.08.2015 - 23 U 13/13
1. Wird ein Ingenieur auf der Grundlage einzelner Verträge mit der Erbringung einzelner Leistungsphasen beauftragt, beginnt die Verjährung von Mängelansprüchen mit der Abnahme der jeweiligen Leistungsphase.
2. Ingenieurleistungen können ausdrücklich oder konkludent abgenommen werden. Von einer konkludenten Abnahme ist auszugehen, wenn der Auftraggeber nach Abschluss einer Leistungsstufe die Schlussrechnung des Ingenieurs bezahlt hat und eine weitere Prüfungsfrist von sechs Monaten abgelaufen ist.
3. Wird eine Baumaßnahme mit öffentlichen Geldern gefördert und hat der Auftraggeber nach den Bestimmungen des Zuwendungsbescheids das Vergaberecht zu beachten, haftet der bauleitende Ingenieur auf Schadensersatz, wenn auf seine Empfehlung hin Nachtragsleistungen freihändig vergeben wurden und der Auftraggeber deshalb die ihm gewährten Zuschüsse zurückerstatten muss.
4. Der mit Leistungen der Leistungsphase 8 beauftragte Ingenieur ist verpflichtet, die Bauarbeiten zu koordinieren, um zu erreichen, dass das Bauwerk wie geplant durchgeführt wird. Dazu gehört, dass er einen Terminplan aufzustellen, fortzuschreiben und zu überwachen sowie den Bauablauf durch Führen eines Bautagebuchs zu dokumentieren hat.
5. Wird der bauüberwachende Ingenieur vom Auftraggeber auf Zahlung von Schadensersatz in Anspruch genommen, weil der Auftraggeber Schadensersatz/Entschädigung wegen Bauablaufstörungen an die ausführenden Unternehmer leisten musste, muss der Ingenieur darlegen und beweisen, dass die Behinderungen nicht auf mangelhafter Koordinierung oder verspätet bereitgestellten bzw. unzureichenden Ausführungsplänen, sondern auf anderen Ursachen beruht.
6. Der Ingenieur hat im Rahmen der Bauaufsicht ein Bautagebuch zu führen. Das Bautagebuch hat den Zweck, das Baugeschehen mit allen wesentlichen Einzelheiten zuverlässig und beweiskräftig festzuhalten.
IBRRS 2018, 0479
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OLG Celle, Urteil vom 13.07.2017 - 5 U 1/17
Einem Zimmereibetrieb muss der Umgang mit Holzschutzmitteln geläufig sein. Der planende und bauüberwachende Architekt muss einen Zimmereibetrieb deshalb nicht gesondert auf die Gefahren aufmerksam machen, die im Umgang mit einem säurehaltigen Holzschutzmittel zu erwarten sind.
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IBRRS 2018, 0480
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OLG Stuttgart, Urteil vom 26.06.2017 - 10 U 62/16
1. Erfährt ein Bauherr während der Bauausführung von einem Herstellungsmangel (hier: zu niedrig betonierter Ringanker) und lässt er dennoch weiterbauen, hat er keinen Ersatzanspruch im Umfang des sich dadurch vertiefenden Schadens, wenn er später die Herstellung eines mangelfreien Werks begehrt.*)
2. Ein Architekt muss einen Bauherrn, der von einem Herstellungsmangel erfährt, nicht darauf hinweisen, dass im Fall eines Verlangens nach Mangelbeseitigung die Bauarbeiten gestoppt müssen, wenn jedem Laien klar sein muss, dass die weiteren Bauarbeiten den dann erforderlichen Rück- und Neubau aufwändiger und damit teurer machen.*)
3. Der Tatbestand eines Urteils liefert nach § 314 Satz 1 ZPO Beweis für das mündliche Parteivorbringen. Kann dieser Beweis nicht durch das Sitzungsprotokoll entkräftet werden (§ 314 Satz 2 ZPO), muss der Richter auf Grund der Beweisregel des § 314 Satz 1 ZPO von der Richtigkeit der im Tatbestand des Urteils enthaltenen tatsächlichen Angaben ausgehen, wenn eine Tatbestandsberichtigung nach § 320 ZPO nicht vorgenommen wird.*)
4. Hat ein Bauherr gegenüber einem Gesamtschuldner nur einen Einbehalt von der Werklohnforderung geltend gemacht und wurde keine Aufrechnung erklärt, kann sich der andere Gesamtschuldner insoweit nicht auf Erfüllung berufen.*)
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IBRRS 2018, 0384
![Architekten und Ingenieure Architekten und Ingenieure](/include/css/ibr-online/zielgrp2/2gr.jpg)
OLG Celle, Urteil vom 27.08.2015 - 16 U 41/15
1. Die Aufgaben eines Projektsteuerers können im Rahmen der Übernahme von Funktionen des Auftraggebers über Termin- und Kostenkontrolle sowie Koordinierung des Gesamtprojekts vielfältig sein. Es gibt kein allgemein gültiges Leistungsbild und keine Beschreibung, die verbindlich die Leistungspflichten regeln würde.
2. Welche Aufgaben ein Projektsteuerers im Einzelnen wahrzunehmen hat, ist allein der konkreten vertraglichen Absprachen zu entnehmen. Fehlt es daran, obliegt dem Projektsteuerer weder die Kontrolle technischer Details noch die Bauaufsicht (neben dem Architekten).
3. Der bauüberwachende Architekt hat sich bei wichtigen Bauabschnitten im Rahmen seiner Bauaufsicht davon zu überzeugen, dass das einzubauende Abdichtungssystem fachgerecht nach den anerkannten Regeln der Technik auch ausgeführt wird.
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IBRRS 2018, 0167
![Architekten und Ingenieure Architekten und Ingenieure](/include/css/ibr-online/zielgrp2/2gr.jpg)
OLG Düsseldorf, Urteil vom 13.06.2017 - 23 U 87/16
1. Während die Ausführungsplanung die konkrete Ausführung im Blick hat, zielt die Entwurfsplanung lediglich auf die Genehmigungsfähigkeit des Bauvorhabens ab.
2. Der nur mit der Planung der "Gebäudehülle" beauftragte Architekt muss das Gebäude so planen, dass es die vom Auftraggeber ausgewählte Technische Gebäudeausrüstung (hier: Parklifte) aufnehmen kann. Für den mit dem Einbau der Parklifte bezweckten Erfolg hat er hingegen nur einzustehen, wenn ihm die Planung bzw. Auswahl der Lifte übertragen wurde.
3. Aus dem Umstand, dass ein "Luxus-Wohnhaus" geplant werden soll, lässt sich kein hinreichend bestimmtes Leistungsziel für die Entwurfsplanung ableiten.
4. Komforteinschränkungen (hier: erschwerte Nutzung einer Tiefgarage für große Fahrzeuge) lassen nicht ohne weiteres auf Planungsfehler schließen.
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IBRRS 2018, 0240
![Architekten und Ingenieure Architekten und Ingenieure](/include/css/ibr-online/zielgrp2/2gr.jpg)
OLG Stuttgart, Urteil vom 28.11.2017 - 10 U 68/17
1. Auch Architekten- und Ingenieurverträge können aus wichtigem Grund gekündigt werden.
2. Ein wichtiger Grund zur Kündigung kann gegeben sein, wenn eine bestimmte Bausumme als Kostenrahmen vereinbart wurde, die der Architekt bei seinen Planungen nicht einhält.
3. Eine verbindliche Baukostenobergrenze kann auch dadurch vereinbart werden, dass ein Auftraggeber bereits vor Vertragsschluss erklärt, ein bestimmter Geldbetrag stelle für ihn die "absolute Obergrenze" dar.
4. Wirken sich Änderungswünsche des Auftraggebers auf die vereinbarte Baukostenobergrenze aus, muss der Architekt darauf hinweisen und in Erfahrung bringen, ob der Auftraggeber mit einer Erhöhung der Kostenobergrenze einverstanden ist.
5. Der Architekt ist dazu verpflichtet, die durch die Änderungswünsche des Auftraggebers entstehenden Kosten planerisch durch ein weniger teure Ausführung der anderen Teile des Baus zu kompensieren, ohne hierfür ein gesondertes Honorar verlangen zu können.
6. Da die HOAI keine Zahl der von dem Architekten zu erarbeitenden Konzeptvarianten nennt, muss er unter Umständen eine Vielzahl von Abwandlungen im Rahmen des unverändert gebliebenen Programmziels erstellen, bis Einigkeit über die beste Lösungsmöglichkeit erzielt wird.
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IBRRS 2018, 0224
![Architekten und Ingenieure Architekten und Ingenieure](/include/css/ibr-online/zielgrp2/2gr.jpg)
OVG Niedersachsen, Beschluss vom 16.11.2017 - 1 LC 17/17
1. Die endgültige Höhe der von der Bauaufsichtsbehörde an den Prüfingenieur zu zahlenden und dieser von dem Bauherrn als Auslagen zu erstattenden Gebühren bestimmt sich nach § 3 NBauGO.*)
2. Hat der Bauherr die schlüsselfertige Errichtung seines Vorhabens zu einem Festpreis vereinbart, kann ein Nachweis des Rohbauwerts nicht durch eine Vereinbarung über zu leistende Abschlagszahlungen erbracht werden.*)
3. Die Schätzung des Rohbauwerts nach § 3 Abs. 3 Satz 1 NBauGO ist fehlerhaft, wenn diese über den vom Bauherrn zuvor nachgewiesenen Gesamtherstellungskosten liegt.*)
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IBRRS 2018, 0160
![Bauvertrag Bauvertrag](/include/css/ibr-online/zielgrp2/2gr.jpg)
OLG München, Urteil vom 03.11.2015 - 9 U 532/14 Bau
1. Wird der Auftragnehmer auf der Grundlage einer vom Auftraggeber erstellten Planung lediglich mit der Lieferung und Montage verschiedener technischer Komponenten beauftragt, ist der Auftragnehmer nicht für das Funktionieren der Gesamtanlage verantwortlich.
2. Zwischen dem Auftraggeber und einem Subplaner besteht kein Vertragsverhältnis. Der Auftraggeber kann den Subplaner deshalb wegen Planungsmängeln nicht direkt in Anspruch nehmen.
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IBRRS 2018, 0139
![Architekten und Ingenieure Architekten und Ingenieure](/include/css/ibr-online/zielgrp2/2gr.jpg)
VGH Hessen, Urteil vom 14.11.2017 - 7 A 324/17
Ein Anspruch auf Wiedereintragung in die sog. Architektenliste kommt grundsätzlich nur in Betracht, wenn der Antragsteller die aktuell gültigen gesetzlichen Voraussetzungen hierfür erfüllt.*)
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IBRRS 2018, 0133
![Bauvertrag Bauvertrag](/include/css/ibr-online/zielgrp2/2gr.jpg)
KG, Urteil vom 29.12.2017 - 21 U 120/15
1. Beschläge für die Öffnung raumhoher Fensterelemente sind nicht funktionstauglich und also mangelhaft, wenn es aufgrund ihrer anspruchsvollen Bedienungsweise und des großen und wechselnden Benutzerkreises des Gebäudes fortgesetzt zu Fehlgebrauch kommt und dadurch laufend Reparaturen nötig werden.*)
2. Hat der Unternehmer nach seinem eigenen Vortrag einen Planungsmangel erkannt, kann seine Behauptung, er habe Bedenken angemeldet, aber nicht beweisen, ändert dies nichts daran, dass er sich wegen des Mangels am Bauwerk gegenüber dem Bauherrn auf die Mitverursachung durch den Architekten als dessen Erfüllungsgehilfen berufen kann (entgegen OLG Stuttgart, Urteil vom 15.04.2014 - 10 U 127/13, IBRRS 2014, 1741).*)
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IBRRS 2017, 4219
![Architekten und Ingenieure Architekten und Ingenieure](/include/css/ibr-online/zielgrp2/2gr.jpg)
OLG Hamm, Urteil vom 18.08.2015 - 24 U 76/13
1. Ein Ingenieur, der umfassend mit Leistungen der technischen Gebäudeausrüstung beauftragt ist, hat für die ordnungsgemäße Planung und Bauüberwachung einzustehen. Hierbei treffen ihn Prüfungs-, Hinweis- und Koordinierungspflichten in Bezug auf die Vorschläge, Planungen und Leistungen der weiteren am Bau beteiligten Sonderfachleute und Bauhandwerker.
2. Gehört zu den Leistungen des Ingenieurs auch die gesonderte Erfassung von Mieterwünschen, muss der Auftraggeber, der wegen einer Verletzung dieser Verpflichtung Schadensersatz verlangt, konkret darlegen und ggf. beweisen, welche Nachtragspositionen in der Schlussrechnung des Generalunternehmers auf vom Ingenieur nicht erfasste Sonderwunschleistungen der Mieter zurückzuführen sind.
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IBRRS 2017, 4195
![Architekten und Ingenieure Architekten und Ingenieure](/include/css/ibr-online/zielgrp2/2gr.jpg)
OLG Oldenburg, Urteil vom 21.11.2017 - 2 U 73/17
1. Die Abrechnung nach den Mindestsätzen der HOAI durch einen freien Mitarbeiter, der Architektenleistungen erbringt, ist auch bei einem vereinbarten Stundenhonorar gestattet und nicht treuwidrig.
2. Die pauschale Behauptung des Auftraggebers, er selbst habe wiederum Honorarvereinbarungen unterhalb der Mindestsätze mit seinen Auftraggebern geschlossen, steht dem auch nicht entgegen.
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IBRRS 2017, 4203
![Architekten und Ingenieure Architekten und Ingenieure](/include/css/ibr-online/zielgrp2/2gr.jpg)
OLG Hamm, Beschluss vom 19.12.2016 - 17 U 81/16
1. Eine schriftliche Honorarvereinbarung (§ 7 HOAI 2009/2013) muss - um wirksam zu sein - von den Vertragsparteien unterzeichnet werden.
2. Eine Unterschrift muss den Urkundentext räumlich abschließen, nicht ausreichend ist eine "Oberschrift" oder eine Unterschrift am Rand.
3. Zur Erfüllung des Formerfordernisses des § 126 BGB genügt die Unterzeichnung mit den Anfangsbuchstaben eines Namens, d. h. mit einer "Paraphe", oder mit einem anderen Kürzel nicht.
4. Haben die Parteien eines Architektenvertrags keine wirksame schriftliche Honorarvereinbarung getroffen, kann der Architekt den Mindestsatz nach der HOAI abrechnen.
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