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Sachgebiet: Architekten und Ingenieure

2880 Entscheidungen insgesamt




Online seit 2017

IBRRS 2017, 2262
Mit Beitrag
Urheber- und ImmaterialgüterrechtUrheber- und Immaterialgüterrecht
Museumsumbau: "Permanente Rauminstallation" darf demontiert werden!

OLG Karlsruhe, Urteil vom 26.04.2017 - 6 U 92/15

1. Eine sieben Ebenen einer Kunsthallte umfassende Rauminstallation, die durch vertikal angeordnete kreisförmige Öffnungen alle Geschossdecken von Fundament bis Dach miteinander verbindet, ist ein Gesamtkunstwerk das urheberrechtsschutzfähig ist.

2. Durch die Demontage eines solchen Unikats wird das geistige Werk vernichtet.

3. Die Interessen des Grundstückseigentümers, die Ausstellungsgebäude bei Bedarf an den aktuellen Stand der Museumstechnik anzupassen und die Kapazitäten von Zeit zu Zeit für andere Präsentationen zu nutzen, gehen den Interessen des Urhebers an der Erhaltung seines Werks vor.

4. "Permanente Ausstellung" ist so zu verstehen, dass die Installation im Unterschied zu einer Sonderausstellung nicht auf bestimmte Zeit angelegt ist. Es meint nicht, dass auf alle Zeit keine endgültige Demontage möglich ist.

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IBRRS 2017, 2261
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Haftet der planende Ingenieur auch für Fehler des Tragwerkplaners?

OLG Oldenburg, Urteil vom 17.01.2017 - 2 U 68/16

1. Die Haftung eines Ingenieurs für Fehler des von ihm beauftragten Tragwerksplaners gegenüber dem Besteller kommt unter anderem in Betracht, wenn die Leistung des Tragwerkplaners für den Ingenieur erkennbar fehlerhaft war. Das ist der Fall, wenn der Bezugswert für maximal Rissbreiten in der statischen Berechnung zu hoch angesetzt ist und der zutreffende Wert sich aus dem für den Ingenieur maßgeblichen Regelwerk der Technik ergibt.*)

2. Die Kürzung eines Schadensersatzanspruchs aus dem werkvertraglichen Gewährleistungsrecht unter dem Gesichtspunkt des "Abzugs neu für Alt" wegen einer verlängerten Lebensdauer kommt überhaupt nur dann in Betracht, wenn der Mangel sich verhältnismäßig spät auswirkt und der Auftraggeber bis dahin keine Gebrauchsnachteile hinnehmen musste. Hinsichtlich der Gebrauchsnachteile ist es bei einem in sich geschlossenen Bauwerk unerheblich, ob diese sich aus dem Mangel ergeben, auf dem der Schadensersatzanspruch beruht, oder sie die Folge anderer Mängeln der Werkleistung sind.*)

3. Die Kosten eines Vorprozesses des Bauherrn gegen den ausführenden Unternehmer wegen Baumängeln können zum Schadensersatzanspruch des Bauherrn wegen Baumängeln als Folge von Planungsfehlern des Architekten / Ingenieurs gehören. Voraussetzung ist, dass der Vorprozess verloren geht, weil der Bauherr sich das Planungsverschulden des Architekten / Ingenieurs zurechnen lassen muss und der Architekten / Ingenieurs seine Gewährleistungspflicht im Vorfeld verneint hat.*)




IBRRS 2017, 2211
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Prüfbericht falsch: Brandschutzgutachter haftet nach Werkvertragsrecht!

OLG Köln, Urteil vom 04.05.2016 - 16 U 129/15

1. Die Haftung des staatlich anerkannten Sachverständigen für Brandschutz, der im Auftrag des Bauherrn im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren die Bescheinigung und den Prüfbericht nach § 68 Abs. 2 BauO-NW i.V.m. § 16 SV-VO-NW erstellt, richtet sich nach Werkvertragsrecht.*)

2. Die Leistung des staatlich anerkannten Sachverständigen für Brandschutz ist mangelhaft, wenn er eine erkennbar nicht genehmigungsfähige Abweichung vom Brandschutz als unbedenklich erklärt. Die Leistung des Sachverständigen ist auch dann mangelhaft, wenn er dem Bauherrn eine Prüfbescheinigung nach § 16 SV-VO NRW ausstellt, bevor die Zustimmung des Bauamts zu Abweichungen vom Brandschutz vorliegt.*)

3. Den Bauherrn, der eine von den Anforderungen an den Brandschutz abweichende Bauausführung – hier ein Badzimmerfenster zur Rampe der überdachten Tiefgarageneinfahrt – freigibt, obwohl die Baugenehmigung und die Zustimmung zur Abweichung vom Brandschutz nicht vorliegen und die Prüfbescheinigung einen Vorbehalt hinsichtlich der ausstehenden Zustimmung des Bauamts enthält, trifft ein erhebliches Mitverschulden. Erfolgt die Freigabe der Ausführung durch den vom Bauherrn beauftragten Architekten, muss er sich dessen Verschulden nach §§ 278, 254 BGB zurechnen lassen.*)




IBRRS 2017, 2199
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Bürgermeister beauftragt Planer-GmbH statt Architekten-GbR: Vertrag wirksam!

BGH, Urteil vom 01.06.2017 - VII ZR 49/16

1. Die organschaftliche Vertretungsmacht des ersten Bürgermeisters einer bayerischen Gemeinde ist im Außenverhältnis allumfassend und unbeschränkt; infolgedessen wird die Gemeinde auch durch solche Rechtshandlungen des ersten Bürgermeisters berechtigt und verpflichtet, die dieser ohne die erforderliche Beschlussfassung des Gemeinderats vorgenommen hat (Bestätigung von BGH, IBR 2017, 166).*)

2. Etwaige Vergaberechtsverstöße haben auf die Wirksamkeit eines Architektenvertrags keinen Einfluss. Etwas anderes gilt, wenn der Bürgermeister sich in kollusivem Zusammenwirken mit dem Architekten bewusst über die Beschlüsse des Gemeinderats und das Vergaberecht hinweggesetzt hat.




IBRRS 2017, 2102
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
SiGeKo ist kein Bauüberwacher!

OLG Köln, Beschluss vom 23.11.2016 - 3 U 97/16

1. Der Umfang der von einem Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator (SiGeKo) übernommenen Pflichten ergibt sich aus dem Vertrag sowie aus § 3 Abs. 2 und 3 BaustellenVO. Das gilt auch für die Verkehrssicherungspflicht.

2. Für die Bestimmung einer Pflichtverletzung des SiGeKo ist zu prüfen, ob von diesem im Rahmen seiner Beauftragung das getan worden ist, was im konkreten Fall unter Berücksichtigung der Vorgaben der BaustellenVO sowie des Vertrags geeignet, angemessen und zumutbar war, um bestehende Gefahren tunlichst abzuwenden.

3. Eine Konkretisierung der Pflicht ergibt sich aus dem Umfang der Überwachungspflichten nach Maßgabe der aufgestellten Sicherheits- und Gesundheitsschutzplänen.

4. Die Überwachung der Bauarbeiten ist grundsätzlich Aufgabe des bauleitenden Architekten. Dazu gehört auch die Überwachung gefahrenträchtiger Arbeiten. Die Aufgabe des SiGeKo ist daher auf die stichprobenartige Kontrolle der Einhaltung der Arbeitsschutzvorschriften beschränkt.

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IBRRS 2017, 2132
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
SiGeKo muss nicht ständig auf der Baustelle sein!

LG Köln, Urteil vom 07.06.2016 - 27 O 538/15

1. Ein Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator (SiGeKo) ist, sofern nichts anderes vereinbart wurde, nicht dazu verpflichtet, die Ausführung der Bauarbeiten persönlich zu überwachen.

2. Eine Haftung des SiGeKo wegen eines Unfalls auf der Baustelle scheidet aus, wenn der Unfall durch das grob fahrlässige Verhalten von (mindestens) zwei am Bau tätiger Personen verursacht wurde. Das gilt selbst dann, wenn der Sicherheitsplan formelle Fehler aufweist.

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IBRRS 2017, 2031
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Kann die Bauüberwachung ein Dienstvertrag sein?

OLG München, Urteil vom 07.02.2017 - 9 U 2987/16 Bau

Ein Architekt, der auch Leistungen erbringt, die den Leistungsphasen 7 und 8 zuzuordnen sind, schuldet keinen Werkerfolg, wenn er bei einem Gesamtüberblick des Leistungsbildtextes nicht die Verantwortung für seine Leistungen trägt.

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IBRRS 2017, 2019
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Keine Kostenschätzung erstellt: Kein Schadensersatz, aber Minderung!

OLG Oldenburg, Urteil vom 26.05.2015 - 13 U 50/14

1. Ein Anspruch des Bauherrn auf Schadensersatz wegen einer nicht erstellten Kostenschätzung nach DIN 276 setzt voraus, dass dem Architekten Gelegenheit zur Nachbesserung gegeben wurde.

2. Hat der Architekt die geschuldete Kostenschätzung nicht erstellt, ist der Bauherr berechtigt, die Honorarforderung des Architekten zu mindern. Anders als beim Schadenersatz setzt die Minderung kein erfolgloses Nachbesserungsverlangen voraus.

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IBRRS 2017, 1782
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Preisrecht der HOAI ist EU-rechtskonform!

OLG Naumburg, Urteil vom 13.04.2017 - 1 U 48/11

1. Ein Rechtsstreit ist nicht deshalb auszusetzen, weil die Europäische Kommission gegen die BRD ein Vertragsverletzungsverfahren betreffend der Vereinbarkeit des Preisrechts der HOAI mit der Dienstleistungsrichtlinie eingeleitet hat.

2. Die BRD selbst geht richtigerweise davon aus, dass das Preisrecht der HOAI EU-rechtskonform ist.

3. Ein klagestattgebendes Urteil des EuGH hätte einen rein feststellenden Charakter und keinen rückwirkenden Einfluss auf zivilrechtliche Streitigkeiten.

4. Eine Bindung des Auftragnehmers an eine vereinbarte unzulässige, da die Mindestsätze unterschreitende Pauschalpreisvereinbarung kann unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB in Betracht kommen, wenn sich der Auftragnehmer mit seinem Aufstockungsbegehren treuwidrig verhält.

5. Gehen alle Beteiligten bei Vertragsschluss davon aus, das Honorar im Rahmen der Mindestsätze zutreffend ermittelt zu haben, rechtfertigt dies den Einwand der Treuwidrigkeit des Auftragnehmers nicht.

6. Die Preisbindung der HOAI schützt nicht nur vor bewussten Mindestsatzunterschreitungen, sondern - erst recht - vor unbewussten.

7. Es liegen auch dann HOAI-Grundleistungen vor, wenn Leistungen im Wortlaut leicht verändert vereinbart sind. Für diese gelten die Mindestsätze der HOAI.

8. In die Bewertung sind nur vertraglich vereinbarte dokumentierte Leistungen einzubeziehen.

9. Bestandsunterlagen ersetzen grundsätzlich keine Grundleistungen der HOAI.

10. Teile eines Bauwerks sind nicht das Objekt selbst.

11. Eine übergeordnete Funktion macht zwei Objekte nicht zu einem.




IBRRS 2017, 1975
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Schulden wegen eines Imbisswagens: Architekt wird aus Architektenliste gelöscht!

VG Köln, Urteil vom 25.01.2017 - 1 K 6325/16

1. Eine Eintragung in die Architektenliste ist zu löschen, wenn nach der Eintragung Tatsachen eintreten oder bekannt werden, die im Eintragungsverfahren zu einer Versagung der Eintragung führen müssten.

2. Ein zahlungsunfähiger oder überschuldeter Architekt stellt eine Gefahr für die von ihm betreuten Vermögenswerte dar. Das gilt auch dann, wenn seine Verbindlichkeiten nicht aus seiner Tätigkeit als Architekt stammen.

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IBRRS 2017, 1834
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Architekt plant nur schleppend: Verzugskündigung setzt Nachfrist voraus!

OLG Düsseldorf, Urteil vom 28.07.2016 - 5 U 61/14

1. Es gehört nicht zu den Aufgaben des Architekten einen Lageplan oder eine Statik beizubringen. Hierfür sind Vermesser und Statiker zuständig.

2. Im Rahmen der Grundleistungen der Leistungsphasen 2 und 3 des § 15 HOAI 2002 sind zwar Gespräche mit Behörden zu führen. Es sind aber nicht zwingend Protokolle hierüber zu führen.

3. Ein Architektenvertrag kann auch ohne Vereinbarung vertraglicher Fristen aus wichtigem Grund gekündigt werden, wenn der Architekt seine Leistungen nur schleppend und unzureichend erbringt. Allerdings ist eine Beendigung des Vertragsverhältnisses grundsätzlich nur nach vorangegangener Fristsetzung zulässig.

4. Allein der Umstand, dass der Architekt die Planung aus Sicht des Auftraggebers nur zögerlich erstellt, rechtfertigt für sich genommen kein Absehen von der Nachfristsetzung.

5. Werden für dasselbe Gebäude auf Veranlassung des Auftraggebers mehrere Vor- oder Entwurfsplanungen nach grundsätzlich verschiedenen Anforderungen gefertigt, können für die umfassenste Vor- oder Entwurfsplanung die vollen Vomhundertsätze dieser Leistungsphasen und außerdem für jede andere Vor- oder Entwurfsplanung die Hälfte dieser Vomhundertsätze berechnet werden.

6. Nochmals zu erbringende Teilleistungen, die aufgrund von Änderungen der Planung anfallen, sind erneute Grundleistungen, die zusätzlich zur vertraglichen Vergütung abgegolten werden können.

7. Bei Planungen für dasselbe Gebäude ist von einer neuen Planung bzw. einer "Alternative" nach grundsätzlich verschiedenen Anforderungen auszugehen, wenn sich das Raum- oder Funktionsprogramm wesentlich ändert oder wenn das Bauvolumen durch andere Anforderungen des Auftraggebers in erheblichem Umfang vergrößert bzw. verkleinert wird. Derartige "Alternativen" schuldet der Architekt im Rahmen der Grundleistungen nicht.




IBRRS 2017, 1840
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Kostenaufstellung ist keine Baukostengarantie!

OLG Köln, Beschluss vom 27.06.2016 - 19 U 203/15

1. An den Inhalt einer Baukostengarantie sind hohe Anforderungen zu stellen. Für die Annahme einer solchen Garantieerklärung muss erkennbar sein, dass der Architekt sich persönlich verpflichten wollte, für sämtliche, den angegebenen Betrag der Baukosten übersteigenden Mehrkosten ohne Verschulden einzustehen.

2. Die (bloße) Zusicherung einer Baukostensumme reicht für die Annahme einer Baukostengarantie regelmäßig nicht aus. Vielmehr ist ein Garantievertrag wegen der damit für den Architekten verbundenen Risiken nur in seltenen Ausnahmefällen anzunehmen.

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IBRRS 2017, 1825
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Dachabdichtung falsch geplant: Architekt haftet zu 70%, Dachdecker zu 30%!

OLG Celle, Urteil vom 18.05.2017 - 7 U 168/16

1. Der Architekt ist nicht bereits kraft seiner Bestellung uneingeschränkt bevollmächtigt, den Auftraggeber beim Abschluss von Verträgen zu vertreten oder rechtsgeschäftliche Erklärungen abzugeben, die dem Bauherrn erhebliche Verpflichtungen auferlegen.*)

2. Bei der Abgrenzung zwischen mehreren Schadensverursachern (hier: planender Architekt und bauausführendes Unternehmen) ist zu berücksichtigen, dass Planungsfehler grundsätzlich in den Verantwortungsbereich des planenden Architekten, Ausführungsfehler hingegen in den Verantwortungsbereich des bauausführenden Unternehmers fallen.*)

3. Die Überwachungspflicht des bauleitenden Architekten dient regelmäßig nicht dem Schutz des bauausführenden Unternehmens, sondern dem Schutz des Auftraggebers.*)

4. Der planende Architekt kann sich im Innenverhältnis gegenüber dem Bauherrn nicht zu seiner Entlastung darauf berufen, dass der Bauunternehmer die fehlerhaft geplante Bauleistung nicht fachgerecht ausgeführt hat.*)

5. Der Bauherr muss sich den Planungsfehler seines Architekten im Verhältnis zum Auftragnehmer gem. §§ 254, 278 BGB zurechnen lassen.*)

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IBRRS 2017, 1786
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Architekt muss auch nach 10 Jahren noch beweisen, dass er richtig geplant hat!

OLG Schleswig, Urteil vom 28.04.2017 - 1 U 165/13

1. Verlangt der Auftraggeber Schadensersatz wegen Mängeln des Architektenwerks, muss der mit der Vollarchitektur beauftragte Architekt auch noch knapp 10 Jahre nach Fertigstellung der Bauarbeiten beweisen, dass seine Planung den seinerzeit geltenden anerkannten Regeln der Technik entsprochen hat.

2. Der Auftraggeber darf für die Mangelbeseitigung die Kosten aufwenden, die er nach sachverständiger Beratung für erforderlich halten kann und muss. Er kann dabei den sichersten Weg zur Mangelbeseitigung wählen und muss sich nicht auf die billigste Variante verweisen lassen.

3. Ein Mitverschulden ist dem Auftraggeber aber vorzuwerfen, wenn er von zwei gleich geeigneten Maßnahmen nach sachverständiger Beratung die teurere wählt.

4. Ist der Auftraggeber Baulaie und deshalb selbst nicht in der Lage, die Mängelbeseitigung fachgerecht zu überwachen, gehören auch die Kosten für die notwendige Bauleitung zum ersatzfähigen Schaden.

5. Ein Architekt verletzt seine Beratungspflicht im Rahmen der Mitwirkung bei der Auftragsvergabe, wenn er nicht darauf hinwirkt, dass mit den bauausführenden Unternehmen eine fünfjährige Gewährleistungsfrist vereinbart wird.

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IBRRS 2017, 1629
BauvertragBauvertrag
Ausschreibender Ingenieur muss nicht sämtliche Bauprodukte im Detail kennen!

OLG Koblenz, Urteil vom 08.02.2017 - 5 U 896/16

Ein ausschreibender Ingenieur muss nicht sämtliche Bauprodukte bei einem größeren Bauvorhaben mit ihren Ausführungsdetails kennen und daher auch nicht unmittelbar erkennen, dass eine größenmäßig nicht umschriebene Betonwerksteinplatte im Angebot des Unternehmers nicht der ausgeschriebenen Dicke entspricht.*)

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IBRRS 2017, 1605
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Mangelhaft ausgeführte Abdichtungsarbeiten sprechen für unzureichende Bauüberwachung!

OLG Brandenburg, Urteil vom 30.03.2017 - 12 U 71/16

1. Bei Abdichtungs- und Entwässerungsarbeiten handelt es sich um besonders gefahrträchtige Arbeiten, die in besonderer, gesteigerter Weise vom Architekten beobachtet und überprüft werden müssen.

2. Kommt es bei Abdichtungs- und Entwässerungsarbeiten zu Ausführungsmängeln, spricht bereits der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass der Architekt seine Bauüberwachungspflicht verletzt hat. In einem solchen Fall ist es Sache des Architekten, den Beweis des ersten Anscheins dadurch auszuräumen, dass er seinerseits darlegt, was er oder sein Erfüllungsgehilfe an Überwachungsmaßnahmen geleistet hat.

3. Der Architekt, dem eine Verletzung seiner Überwachungspflicht vorgeworfen wird, hat demnach substanziiert darzulegen, welche Überwachungstätigkeit er durchgeführt hat, dass er in genügendem Maße seiner Pflicht zur Bauüberwachung nachgekommen ist und diesbezüglich ausreichende Überwachungsmaßnahmen geleistet hat.

4. Für eine ordnungsgemäße Mängelanzeige ist es ausreichend, wenn der Auftraggeber die jeweiligen Mangelerscheinungen (Symptome) hinreichend genau bezeichnet. Damit sind zugleich auch alle Ursachen für die bezeichneten Symptome erfasst. Dies gilt selbst dann, wenn die angegebenen Symptome des Mangels nur an einigen Stellen aufgetreten sind, während ihre Ursache und damit der Mangel des Werks das gesamte Gebäude erfasst.

5. Eine (weitere) Aufforderung zur Mängelbeseitigung ist entbehrlich, wenn der Auftragnehmer die Mängelbeseitigung eindeutig von der vorherigen Zahlung des Restwerklohns abhängig macht.




IBRRS 2017, 1475
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Wer keinen Planungsfehler zugibt, kann auch beim Bauunternehmer keinen Regress nehmen!

OLG München, Beschluss vom 20.01.2016 - 27 U 3843/15 Bau

Zahlt der Architekt wegen eines Planungs- und Bauüberwachungsfehlers an den Auftraggeber Schadensersatz und will er anschließend den ausführenden Unternehmer als Gesamtschuldner in Anspruch nehmen, muss er einen Mangel an der eigenen Architektenleistung vorbringen. Anderenfalls ist sein Vortrag unschlüssig.

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IBRRS 2017, 1474
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Wer keinen Planungsfehler zugibt, kann beim Bauunternehmer keinen Regress nehmen!

OLG München, Beschluss vom 15.03.2016 - 27 U 3843/15 Bau

Zahlt der Architekt wegen eines Planungs- und Bauüberwachungsfehlers an den Auftraggeber Schadensersatz und will er anschließend den ausführenden Unternehmer als Gesamtschuldner in Anspruch nehmen, muss er einen Mangel an der eigenen Architektenleistung vorbringen. Anderenfalls ist sein Vortrag unschlüssig.

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IBRRS 2017, 1491
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Ausführungsplanung widerspricht Baugenehmigung: Auftraggeber kann kündigen!

OLG Brandenburg, Urteil vom 05.04.2017 - 4 U 112/14

1. Ein Architektenvertrag kann aus wichtigem Grund gekündigt werden, wenn die Vertragsfortsetzung für den Auftraggeber unzumutbar ist.

2. Ein wichtiger Kündigungsgrund ist anzunehmen, wenn der Architekt das für den Architektenvertrag vorauszusetzende Vertrauensverhältnis durch sein schuldhaftes Verhalten derart empfindlich stört, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet und dem Auftraggeber die Vertragsfortsetzung nicht mehr zugemutet werden kann.

3. Ist die vom Architekten erbrachte Ausführungsplanung in mehrfacher Hinsicht mit erheblichen Mängeln behaftet (hier: weil sie in eklatantem Widerspruch zur Baugenehmigung steht) und haben sich die Planungsfehler bereits im Bauwerk manifestiert, ist die Vertragsfortsetzung für den Auftraggeber nicht zumutbar.

4. Haben sich die gravierenden Fehler der Ausführungsplanung bereits im Bauwerk verkörpert, setzt eine Kündigung aus wichtigem Grund nicht voraus, dass der Auftraggeber vor Ausspruch der Kündigung die Fehler rügt oder anmahnt.

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IBRRS 2017, 1480
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
GbR aus natürlicher und juristischer Person ist kein Verbraucher!

BGH, Urteil vom 30.03.2017 - VII ZR 269/15

1. Auf Verträge zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher (Verbraucherverträge) finden die Vorschriften der §§ 307 bis 309 BGB auf vom Unternehmer vorformulierte Vertragsbedingungen auch dann Anwendung, wenn diese nur zur einmaligen Verwendung bestimmt sind und soweit der Verbraucher auf Grund der Vorformulierung auf ihren Inhalt keinen Einfluss nehmen konnte (§ 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB).

2. Eine als Außengesellschaft rechtsfähige Gesellschaft bürgerlichen Rechts, deren Gesellschafter eine natürliche Person und eine juristische Person sind, ist unabhängig davon, ob sie lediglich zu privaten Zwecken und nicht gewerblich oder selbständig beruflich tätig ist, nicht Verbraucher im Sinne des § 13 BGB in der bis zum 13.06.2014 geltenden Fassung.*)

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IBRRS 2017, 1452
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Ingenieur übernimmt verschiedene Aufgaben: Werk- oder Dienstvertragsrecht anwendbar?

OLG Jena, Urteil vom 07.05.2014 - 2 U 70/13

1. Bei einem Vertrag über die Erbringung von Ingenieurleistungen kann es sich um einen Dienst- oder um einen Werkvertrag handeln. Die Abgrenzung richtet sich nach dem vereinbarten Leistungsbild.

2. Werkvertragsrecht kann auch anwendbar sein, wenn der Ingenieur ein Bündel von verschiedenen Aufgaben übernommen hat und die erfolgsorientierten Aufgaben dermaßen überwiegen, dass sie den Vertrag prägen.

3. Ein Ingenieurvertrag über die kontinuierliche Kontrolle der Bauleistungen auf Übereinstimmung mit den Plänen, der ausgeschriebenen Qualitäten und den vereinbarten Terminen sowie über die fachkundige Beratung des Bauherrn bei den verschiedenen Abnahmen des Bauwerks ist als Werkvertrag zu qualifizieren.

4. Architekten- und Ingenieurleistungen können sowohl ausdrücklich als auch durch schlüssiges Handeln (konkludent) abgenommen werden.

5. Die konkludente Abnahme einer Architekten- oder Ingenieurleistung kann darin liegen, dass der Bauherr nach Fertigstellung der Leistung und nach Ablauf einer angemessenen Prüffrist nach Bezug des fertig gestellten Bauwerks keine Mängel der Architekten- bzw. Ingenieurleistung rügt.

6. Sofern keine Anhaltspunkte für die Erforderlichkeit und Angemessenheit einer längeren Prüffrist vorliegen, ist ein Prüfungszeitraum von sechs Monaten als angemessen anzusehen.

7. Die Unterbrechung der Verjährung durch Streitverkündung setzt voraus, dass die Streitverkündungsschrift den Anforderungen des § 73 Satz 1 ZPO genügt. Hierzu ist der Grund der Streitverkündung anzugeben. Erforderlich ist auch die Kenntlichmachung des Vorgehens aus abgetretenem Recht.

8. Die Heilung eines Mangel der Streitverkündung durch rügelose Einlassung in einem selbstständigen Beweisverfahren setzt voraus, dass sich der Streitverkündungsempfänger im Fall des Beitritts in der die ersten auf den Beitritt folgenden mündlichen Verhandlung rügelos eingelassen hat.




IBRRS 2017, 1405
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Wie intensiv muss der bauleitende Architekt die Baupläne prüfen?

OLG Karlsruhe, Urteil vom 02.03.2017 - 8 U 152/15

1. Der mit der Bauleitung einer zu errichtenden Produktionsstraße beauftragte Architekt muss die ihm übergebenen Pläne auf solche Mängel untersuchen, die nach den von ihm zu erwartenden Kenntnissen erkennbar sind.*)

2. Gibt ein übergebener Bauplan die vorgesehene Produktionsrichtung spiegelverkehrt wieder, so muss ihm dies grundsätzlich auffallen. Übersieht er einen solchen Fehler schuldhaft, so haftet er dem Besteller auf Schadensersatz, wenn nach dem fehlerhaften Plan gebaut worden ist.*)

3. Der Besteller muss sich jedoch ein Mitverschulden entgegenhalten lassen, weil er dem - nur bauaufsichtsführenden - Architekten einen mangelhaften Plan zur Verfügung gestellt hat.*)

4. Er muss sich die Mitverursachung des Schadens durch den von ihm beauftragten planenden Architekten zurechnen lassen. Nichts anderes gilt, wenn den fehlerhaften Plan nicht ein (eingetragener) Architekt, sondern eine sonstige vom Besteller beauftragte planende Person (hier: der Lieferant der Produktionsstraße) gefertigt hat.*)

5. Der mit der Tragwerksplanung beauftragte Ingenieur braucht die ihm übergebenen Baupläne grundsätzlich nicht auf ihre Richtigkeit außerhalb der mit diesen Ingenieursleistungen verbundenen Fragen zu überprüfen. Insbesondere muss er nicht überprüfen, ob die darin vorgegebene Anordnung der Fundamente für den späteren Produktionsablauf sinnvoll ist.*)

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IBRRS 2017, 1347
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Entwurfsplanung wird nicht weiterverfolgt: Optionsrecht ist nicht eröffnet!

OLG Dresden, Urteil vom 18.07.2014 - 10 U 1501/11

1. Umfang und Inhalt der vom Architekten geschuldeten Leistung richten sich nach dem Vertragsrecht des BGB und nicht nach den Leistungsbildern und Leistungsphasen der HOAI.

2. Haben sich die Vertragsparteien bei ihrer vertraglichen Vereinbarung an den Leistungsphasen der HOAI orientiert, schuldet der Architekt im Regelfall die vereinbarten Arbeitsschritte als Teilerfolg des geschuldeten Gesamterfolgs.

3. Wird ein Architekt mit der Erbringung von Leistungen entsprechend den Leistungsphasen 1 bis 3 des § 15 HOAI 2002 beauftragt und enthält der Vertrag eine Option auf die Leistungsphasen 4 bis 7, ist das Optionsrecht nicht eröffnet, wenn sich der Auftraggeber gegen eine Weiterverfolgung der bisherigen Entwurfsplanung entscheidet.

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IBRRS 2017, 1345
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Aufträge über Gebäude und selbstständiges Ingenieurbauwerk sind getrennt abzurechnen!

OLG München, Urteil vom 24.06.2016 - 9 U 3471/09

1. Umfasst der Planungsauftrag mehrere Gebäude oder Ingenieurbauwerke mit konstruktiv verschiedenen Tragwerken, sind die Honorare für jedes Tragwerk getrennt zu berechnen. Das gilt auch dann, wenn der Auftrag ein Gebäude und ein (davon zu trennendes selbstständiges) Ingenieurbauwerk betrifft.

2. Auch wenn Gebäude oder Ingenieurbauwerke übereinander angeordnet werden, können sie selbstständig sein.

3. Allein mit der Behauptung, die Erbringung der Leistungsphase 2 sei unerlässliche Voraussetzung für die (hier unstreitig erbrachte) Leistungsphase 3, kann kein Planerhonorar für die Leistungsphase 2 verlangt werden.

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IBRRS 2017, 1313
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Gebäude nicht standsicher: Bauherr muss nicht nach billigster Sanierungsvariante suchen!

OLG Frankfurt, Urteil vom 13.10.2015 - 10 U 204/12

1. Die Leistung des mit der Umplanung von Stahlbeton-Kellerwänden beauftragten Tragwerkplaners ist mangelhaft, wenn die Einwirkungen aus Erddruck so groß sind, dass sie von der gewählten Konstruktion (hier: Kellerwände aus Poroton) nicht mit ausreichender Sicherheit aufgenommen werden können.

2. Ein Tragwerksplaner muss selbst dafür Sorge tragen, dass ihm alle notwenigen Informationen zu den Baugrundverhältnissen vorliegen.

3. Zur Beantwortung der sich daran anschließenden Frage, ob Sanierungsarbeiten erforderlich sind, ist auf den Aufwand und die damit verbundenen Kosten abzustellen, die der Besteller zum Zeitpunkt der Mängelbeseitigung als vernünftig, wirtschaftlich denkender Bauherr aufgrund sachkundiger Beratung oder Feststellung aufwenden konnte oder musste, wobei es sich insgesamt um vertretbare Maßnahmen der Schadensbeseitigung handeln muss.

4. Für die Höhe des zu ersetzenden Schadens kommt es nicht auf die kostengünstigste Sanierungsmaßnahme oder darauf an, ob die investierten Kosten tatsächlich erforderlich, ortsüblich und angemessen waren. Entscheidend ist nur, dass es sich bei den durchgeführten Sanierungsmaßnahmen um vertretbare Maßnahmen und nicht um eine auch für den Laien erkennbare Luxussanierung handelt.

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IBRRS 2017, 1243
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Aquisitionsphase endet mit Vergütungsvereinbarung!

BGH, Urteil vom 16.03.2017 - VII ZR 35/14

Die akquisitorische Tätigkeit eines Architekten ohne vertragliche Bindung begründet einen Vergütungsanspruch nicht. Die vergütungsfreie akquisitorische Phase endet, sobald eine Vergütungsvereinbarung getroffen wird. Für die hiervon erfassten Leistungen kann der Architekt grundsätzlich eine Vergütung nach den Mindestsätzen der HOAI (2002) verlangen, wenn und soweit seine Leistungen von den Leistungsbildern der HOAI (2002) erfasst sind.*)

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IBRRS 2017, 1223
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Keine Objektbegehung durchgeführt: Schadensersatz setzt erkennbare Baumängel voraus!

OLG Braunschweig, Urteil vom 29.12.2016 - 8 U 2/16

1. Wird ein Architekt mit der Objektbetreuung entsprechend der Leistungsphase 9 beauftragt, muss er vor Ablauf der dem Auftraggeber gegenüber den einzelnen Handwerkern bestehenden Gewährleistungsfristen von sich aus eine Objektbegehung durchführen.

2. Wird keine Objektbegehung durchgeführt und wird der Architekt daraufhin vom Auftraggeber auf Schadensersatz wegen eines Baumangels in Anspruch genommen, muss dieser darlegen und beweisen, dass der Mangel bei rechtzeitiger und ordnungsgemäßer Begehung festgestellt worden wäre.

3. Der bauaufsichtführende Architekt nicht zwar nicht verpflichtet, sich ständig auf der Baustelle aufzuhalten. Er muss jedoch die Arbeiten in angemessener und zumutbarer Weise überwachen und sich durch häufige Kontrollen vergewissern, dass seine Anweisungen sachgerecht erledigt werden.

4. Bei wichtigen oder kritischen Baumaßnahmen, die erfahrungsgemäß ein hohes Mängelrisiko aufweisen (hier: Dachabdichtungsarbeiten), ist der Architekt zu erhöhter Aufmerksamkeit und zu einer intensiven Wahrnehmung der Bauaufsicht verpflichtet.

5. Der Architekt ist verpflichtet, nach dem Auftreten von Baumängeln den Ursachen entschieden und ohne Rücksicht auf eine eigene Haftung nachzugehen und dem Bauherrn rechtzeitig ein zutreffendes Bild der tatsächlichen und rechtlichen Möglichkeiten der Schadensbeseitigung zu verschaffen. Dabei hat der Architekt seinen Auftraggeber auch auf die Möglichkeit eines Anspruchs gegen ihn selbst ausdrücklich hinzuweisen.

6. Erforderlich für eine sog. Sekundärhaftung des Architekten ist, dass er zunächst Kenntnis von dem Mangel haben muss, bevor ihn die Pflicht trifft, die Mängelursache zu klären.

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IBRRS 2017, 1232
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
„Ein Schelm, der Böses dabei denkt“ ist nicht verunglimpfend!

OLG Brandenburg, Urteil vom 13.12.2016 - 6 U 76/15

1. Ein wettbewerblicher Unterlassungsanspruch (§ 3 Abs. 1, § 4 Nr. 2 UWG) kann nicht mit Erfolg gegen kritische Äußerungen eines Wettbewerbers geltend gemacht werden, wenn diese Äußerungen aus konkretem Anlass in sachlicher Weise erfolgen und der Verteidigung von rechtlichen Interessen des Äußernden im Vorfeld eines Rechtsstreits dienen.*)

2. Das Schreiben eines Architekten an eine kommunale Wohnungsbaugesellschaft, in dem dieser mitgeteilt wird, dass die im Bauamt tätige Ehefrau eines bauvorlagenberechtigter Ingenieurs für die Vergabe von Fördermitteln zuständig sei und der Ingenieur an mehreren Bauvorhaben der Wohnungsbaugesellschaft mitgewirkt habe, ist nicht als unlautere Herabsetzung bzw. Verunglimpfung zu bewerten.

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IBRRS 2017, 1214
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Auftraggeber kann Objekt nicht verkaufen: Architekt erhält kein Honorar!

OLG Hamburg, Urteil vom 24.03.2015 - 4 U 122/14

1. Wird ein Architektenvertrag unter der aufschiebenden Bedingung geschlossen, dass das Objekt von einem Dritten erworben wird, steht dem Architekten kein Anspruch auf Honorar zu, wenn diese Bedingung nicht eintritt.

2. Steht dem Architekten aufgrund einer nicht eingetretenen Bedingung ein vertraglicher Honoraranspruch nicht zu, sind auch Ansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag und aus ungerechtfertigter Bereicherung ausgeschlossen.

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IBRRS 2017, 1201
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Kein Mindestsatzhonorar trotz unzulässiger Mindestsatzunterschreitung?

OLG Jena, Urteil vom 10.10.2016 - 1 U 509/15

1. Ein Ausnahmefall, in dem die Unterschreitung der Mindestsätze der HOAI zulässig ist, liegt vor, wenn aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls unter Berücksichtigung des Zwecks der Mindestsatzregelung ein unter den Mindestsätzen liegendes Honorar angemessen ist (im Anschluss an BGH, IBR 1997, 287).

2. Die Verbundenheit durch eine Vielzahl von Verträgen genügt hierfür ebenso wenig wie der Umstand, dass sich im Laufe der geschäftlichen Zusammenarbeit als freundschaftlich zu bezeichnende Umgangsformen entwickelt haben.

3. Einem Architekten kann es in Ausnahmefällen nach Treu und Glauben untersagt sein, nach Mindestsätzen abzurechnen, wenn er durch sein Verhalten ein besonderes Vertrauen des Auftraggebers dahin erweckt hat, er werde sich an die unter dem Mindestsatz liegende Pauschalvereinbarung halten (im Anschluss an BGH, IBR 2012, 89).

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IBRRS 2017, 1112
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Architekt muss über verschiedene technisch machbare Varianten beraten!

OLG Düsseldorf, Urteil vom 17.02.2017 - 22 U 187/13

1. Eine Architektenwerk muss unter Berücksichtigung aller planungsrelevanten Umstände, der Wünsche des Bauherrn sowie der technisch zur Verfügung stehenden Möglichkeiten ein insgesamt zweckentsprechendes und funktionstaugliches Gesamtwerk (hier: Schwimmhallenanbau nebst deren Ein-/Anbindung an weitere angrenzende bauliche Anlagen - Terrassen/Decks/Stufen etc. - bzw. an das angrenzende Außengelände) jeweils unter Berücksichtigung der maßgeblichen Höhenlagen bzw. Flächen und des infolgedessen anfallenden bzw. anflutenden Oberflächenwassers gewährleisten. Diese Grundsätze gelten im Bereich der Abdichtung eines Gebäudes gegen unterirdische bzw. oberirdische Wasserlasten um so mehr, als es sich dabei um einen besonders schadensträchtigen Bereich handelt, in dem ein Architekt zu besonderer Sorgfalt verpflichtet ist.*)

2. Den Architekten treffen insbesondere bereits im Rahmen der Grundlagenermittlung (Leistungsphase 1) aber auch in den folgenden Leistungsphasen Koordinierungs-, Beratungs- und Aufklärungspflichten, die ihn - unabhängig vom konkreten Auftragsumfang - verpflichten, die Gestaltungsmöglichkeiten/-optionen in die Gebäudeplanung derart einzubeziehen, dass die Funktionstauglichkeit des zu planenden Schwimmhallenanbaus - insbesondere dessen hinreichende Absicherung/Abdichtung gegen anfallendes bzw. anflutendes Oberflächenwasser unter Berücksichtigung der angrenzenden Flächen und deren Höhenlagen - hinreichend sicher gewährleistet ist.*)

3. Dies gilt auch, wenn die vorhandene Konstruktion von Ausführungsdetails - für sich gesehen - fachlich/technisch nicht zu beanstanden wäre, wenn dafür notwendige weitere Ausführungsvoraussetzungen bzw. -bedingungen geplant bzw. erstellt worden wären, d. h. bei einer Mangelerscheinung (Wassereintritt in das Gebäude) mit verschiedenen in einem alternativen bzw. kumulativen Kausalzusammenhang stehenden bzw. miteinander verknüpften Einzelursachen.*)

4. Der Architekt muss den Bauherrn - unter Berücksichtigung der vorhandenen Rahmenbedingungen bzw. Ausgangssituation - über die verschiedenen technisch machbaren und fachlich dem Stand der Technik entsprechenden Möglichkeiten beraten und jeweilige Vor- und Nachteile in für einen bautechnisch nicht bewanderten Laien hinreichend verständlichen Art und Weise aufzeigen.*)

5. Ist eine vom Bauherrn gewünschte vollständige Niveaugleichheit (Barrierefreiheit) fachwidrig, ist davon auszugehen, dass sich der Bauherr für eine Variante entschieden hätte, die seinem (fachgemäß nicht realisierbaren) Planungswunsch einer vollständigen Niveaugleichheit (Barrierefreiheit) möglichst weitgehend nahekommt.*)

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IBRRS 2017, 1105
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Kostenobergrenzen in RBBau-Vertragsmustern unterfallen nicht der AGB-Kontrolle!

LG Berlin, Urteil vom 22.11.2016 - 16 O 379/15

1. Die Klauseln über die Einhaltung vereinbarter Kostenobergrenzen in den Vertragsmustern der Richtlinien für die Durchführung von Bauaufgaben des Bundes (RBBau) sind keine kontrollfähigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen, sondern dem kontrollfreien Bereich der Leistungsbeschreibung zuzuordnen.

2. Die formularmäßige Vereinbarung einer Kostenobergrenze hält - wenn man sie als überprüfbare Allgemeine Geschäftsbedingungen einordnet - einer Klauselkontrolle stand, weil einen Architekten/Ingenieur nicht unangemessen benachteiligt.

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IBRRS 2017, 1110
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
ohne

SG Karlsruhe, Urteil vom 14.03.2017 - S 7 R 4118/15

(ohne amtlichen Leitsatz)

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IBRRS 2017, 1026
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
(Auch der) Bauüberwacher haftet für fehlenden Brandschutz!

OLG München, Urteil vom 09.08.2016 - 9 U 4338/15 Bau

1. Im Rahmen der Genehmigungsplanung sind die Vorgaben des Brandschutzes zu planen und mit der Genehmigungsbehörde abzustimmen.

2. Dem mit der Vorbereitung der Vergabe und mit der Bauüberwachung beauftragten Architekten muss bereits beim Aufstellen der Vergabeunterlagen auffallen, wenn Vorgaben zum Brandschutz fehlen. Im Übrigen hat er im Rahmen der Überwachung selbst für Brandschutz zu sorgen.

3. Stellt der Auftraggeber dem bauüberwachenden Architekten mangelhafte Planungsunterlagen zur Verfügung, muss er sich das Verschulden des planenden Architekten zurechnen lassen.

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IBRRS 2017, 0938
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Architektenvertrag nur mündlich geschlossen: Honorar auch für die Leistungsphasen 5 bis 9?

OLG Düsseldorf, Urteil vom 01.07.2016 - 22 U 22/16

1. Den Architekten trifft - auch im Rahmen einer negativen Feststellungsklage - grundsätzlich die uneingeschränkte Darlegungs- und Beweislast für Art und Umfang der vereinbarten Architektenleistungen. Er kann sich dabei regelmäßig - da ein individueller Willensentschluss des Bauherrn in Frage steht - nicht auf eine Anscheinsvermutung für einen bestimmten Auftragsumfang (insbesondere nicht in Bezug auf einen Auftrag zur Vollarchitektur) stützen.*)

2. Rückschlüsse sind - insbesondere bei nur mündlicher Beauftragung - aus den jeweiligen Umständen des Einzelfalls zu ziehen, wobei zu berücksichtigen ist, dass bei der Frage des Umfangs des Architektenvertrages nicht die HOAI als Preisvorschrift heranzuziehen ist, sondern die allgemeinen rechtsgeschäftlichen Grundsätze des BGB zur Feststellung bzw. Auslegung von (auch konkludenten) Willenserklärungen bzw. Verträgen gelten. Soweit sich die Parteien indes auf bestimmte zu erbringende Erfolge bzw. Ergebnisse einigen, kann es sich um Beschaffenheitsvereinbarungen handeln, die der Auslegung anhand der Leistungsbilder/-pflichten der HOAI zugänglich sind.*)

3. Wie bei einer Indizienbeweisführung, bei der Indizien als mittelbare Tatsachen geeignet sein müssen, logische Rückschlüsse auf den unmittelbaren Beweistatbestand (sei es bestärkend oder entkräftend) zu ziehen, gelten diese Regeln auch für die Feststellung bzw. Auslegung von konkludenten Willenserklärungen bzw. (Architekten-)Verträgen. Ebenso wie bei einem solchen Indizienbeweis muss dabei indes immer der ernstlich mögliche "logische" Bezug zwischen dem Indiz (der mittelbaren Tatsache) und dem prozessual eigentlich vorzutragenden (bzw. zu beweisenden) Sachverhalt (der unmittelbaren Tatsache) als solchem schlüssig dargelegt werden, um die Annahme einer hinreichenden Schließung von Lücken im Parteivorbringen rechtfertigen zu können.*)

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IBRRS 2017, 0920
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Architekt muss Planungswünsche des Bauherrn ermitteln - aber nicht grenzenlos!

OLG Düsseldorf, Urteil vom 01.07.2016 - 22 U 11/16

1. Der Architekt hat spätestens in der LP 2 (Vorplanung) die Planungswünsche des Bauherrn zu ermitteln und im Hinblick auf dessen Vorstellungen und unter Rücksicht auf ihm bekannte Kostenvorstellungen des Bauherrn Varianten für die Ausführung zu entwickeln.*)

2. Die Planung des Architekten muss - indes im Rahmen des vom Gericht vorrangig festzustellenden vertraglichen Leistungssolls - dauerhaft genehmigungsfähig sein. Dabei kann eine Planung auch dann mangelhaft sein, wenn Auflagen (bzw. Grüneintragungen) der Genehmigungsbehörde auf eine vom Vertrag abweichende Bauausführung hinauslaufen.*)

3. Den Bauherrn trifft - zumindest sekundär - eine Darlegungslast dafür, dass sein angeblicher Planungswunsch (hier ein "Saunahaus mit einer als Aufenthaltsraum zu nutzenden Empore über der umgebauten Garage mit Baugenehmigung i.S.v. § 2 Abs. 7, § 48 BauO-NW") auch tatsächlich vertragliches Leistungssoll des Architektenvertrages geworden ist.*)

4. Aus der Verletzung einer Hinweispflicht des Architekten (auf mögliche andere Planungsinhalte) folgt nicht zwangsläufig, dass das - nach einem unterstellt pflichtgemäßen Hinweis des Architekten - von den Bauherrn gewünschte Leistungssoll zugleich die vereinbarte Beschaffenheit bzw. das vertragliche Leistungssoll i.S.v. § 633 BGB darstellt.*)

5. Die Pflicht zur Ermittlung der Vorstellungen des Bauherrn von den zu planenden Werkleistungen bzw. zu deren Ergebnis ist nicht grenzenlos, sondern es bedarf insoweit auch entsprechender, rechtzeitiger Äußerungen des Bauherrn (hier: zum gewünschten Umfang der Nutzung von Emporenbereichen), um dem Architekten Anlass zu geben, weitere Planungsvarianten zu erarbeiten.*)

6. Grundsätzlich gilt im Rahmen des Vorwurfs des Verstoßes gegen eine Beratungs- bzw. Hinweispflicht die (tatsächliche) Vermutung, dass der Mandant bzw. Bauherr bei - unterstellt - nach Inhalt und Umfang pflichtgemäßer Beratung seitens des Beraters bzw. Architekten - dessen Hinweisen gefolgt wäre, sofern für ihn bei objektiv vernünftiger Betrachtungsweise aus damaliger Sicht nur eine bestimmte Entscheidung nahe gelegen hätte. Der Berater bzw. Architekt kann diese Vermutung entkräften, in dem er Tatsachen beweist, die für ein atypisches Verhalten des Mandanten bzw. Bauherrn sprechen; dann besteht wieder die volle Beweislast des Mandanten für den haftungsausfüllenden Ursachenzusammenhang.*)

7. Die Regeln des Anscheinsbeweises sind unanwendbar, wenn - insbesondere unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten - unterschiedliche Schritte bzw. Handlungsalternativen in Betracht kommen und der Berater bzw. Architekt dem Mandanten bzw. Bauherrn lediglich die erforderliche fachliche Information für eine sachgerechte Entscheidung zu geben hat bzw. wenn individuell geprägte Verhaltensweisen bzw. Entscheidungen zu beurteilen sind.*)

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IBRRS 2017, 0878
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Architekt kann Baumangelbeseitigung nicht an sich ziehen!

BGH, Urteil vom 16.02.2017 - VII ZR 242/13

Die von einem Architekten als Allgemeine Geschäftsbedingung gestellte Vertragsbestimmung in einem Architektenvertrag: "Wird der Architekt wegen eines Schadens am Bauwerk auf Schadensersatz in Geld in Anspruch genommen, kann er vom Bauherrn verlangen, dass ihm die Beseitigung des Schadens übertragen wird." ist wegen Verstoßes gegen § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam (Abgrenzung zu BGH, Urteil vom 09.04.1981 - VII ZR 263/79, BauR 1981, 395).*)

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IBRRS 2017, 0683
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Bauauftrag wird nicht erteilt: Planung ist nach HOAI zu vergüten!

OLG Köln, Beschluss vom 27.01.2014 - 11 U 100/13

1. Die Honorarregelungen der HOAI sind leistungsbezogen, das heißt die Anwendbarkeit der HOAI richtet sich allein nach dem Charakter der erbrachten Tätigkeit, nicht nach der beruflichen Qualifikation und Bezeichnung des Leistenden.

2. Auch eine nicht als Architekt oder Ingenieur qualifizierte natürliche oder juristische Person, die Architekten- oder Ingenieurleistungen erbringt (hier: ein Bauunternehmen), hat ihr Honorar für diese Leistungen nach der HOAI abzurechnen.

3. Eine Anwendbarkeit der HOAI scheidet allerdings aus, wenn ein Generalunternehmer oder Bauträger neben oder zusammen mit Bauleistungen auch Planungsleistungen anbietet.

4. Soll eine Vergütung der Planungsleistungen nur dann - gesondert - nach den Bestimmungen der HOAI erfolgen, wenn ein Bauauftrag nicht erteilt wird, ist ein Neben- und Miteinander von Planungs- und Bauleistungen nicht gegeben.

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IBRRS 2017, 0800
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Architekt muss auf erforderlich werdenden Witterungsschutz hinweisen!

OLG Celle, Beschluss vom 28.09.2016 - 7 U 77/16

1. Der mit der Bauplanung und Bauüberwachung beauftragte Architekt muss bei der Ausführung schwieriger und gefahrenträchtiger Arbeiten, wozu auch Dach- und Dachdeckerarbeiten gehören, auf der Baustelle anwesend sein und die mangelfreie Ausführung überwachen.

2. Es ist die Aufgabe des bauüberwachenden Architekten, dadurch, dass er anwesend ist und die ausführenden Handwerker anweist und anleitet, für eine mangelfreie Ausführung Sorge zu tragen. Demgegenüber genügt es nicht, bereits entstandene Mängel festzustellen und auf deren Beseitigung zu dringen.

3. Auch wenn der Bauherr in der Planungsphase geäußert hat, dass er aus Kostengründen auf einen Witterungsschutz verzichten will, muss der bauüberwachende Architekten angesichts der konkreten Entwicklung der Baumaßnahme auf das Erfordernis eines Witterungsschutz zur Vermeidung von Schäden hinweisen.

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IBRRS 2017, 0704
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Bauherrn in Planung einbezogen: Architekt haftet für Planungsmangel trotzdem allein!

OLG Celle, Urteil vom 15.02.2017 - 7 U 72/16

1. Der mit der Planung beauftragte Architekt trägt allein das Risiko der Auswahl der Konstruktion (hier: Fußbodenaufbau einer Großküche). Dieses Risiko kann er nicht auf seine Auftraggeberin verlagern, indem er diese vor der Ausführung in seine Planungsüberlegungen einbezieht und ihre Zustimmung einholt. Denn diese Zustimmung steht - zumindest stillschweigend - unter der Bedingung des Gelingens.*)

2. Ein Abzug "neu für alt" kommt nur in Betracht, wenn der Mangel erst sehr spät in Erscheinung tritt, der Auftraggeber das Werk bis dahin aber ohne Beeinträchtigungen nutzen konnte und durch die Nachbesserung im Wege der Neuherstellung die Lebensdauer des Werks entscheidend verlängert wird. Dagegen scheidet eine Vorteilsausgleichung in Fällen, in denen der Unternehmer die Nachbesserung unter Bestreiten der Mangelhaftigkeit lange hinauszögert und der Auftraggeber während dieses Zeitraums das mangelhafte Werk nur eingeschränkt nutzen kann, grundsätzlich aus. Der Werkunternehmer soll dadurch, dass er den werkvertraglichen Erfolg nicht sofort, sondern erst verspätet im Wege der Nachbesserung erreicht, nicht bessergestellt werden.*)

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IBRRS 2017, 0671
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Architekt haftet nicht für Fehlverhalten des Bauherrn!

OLG Jena, Urteil vom 11.11.2014 - 5 U 660/13

1. Der Architekt schuldet eine dauerhaft genehmigungsfähige Planung, so dass er auch dann haftet, wenn die Baugenehmigung zunächst erteilt, dann aber wegen eines Planungsmangels zurückgenommen wird.

2. Wird die Baugenehmigung hingegen nicht zurückgenommen, sondern spricht die Baubehörde wegen der Vornahme genehmigungspflichtiger Bauarbeiten und einer Nutzungsänderung eine Nutzungsuntersagung aus, scheidet eine Haftung des Architekten aus.

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IBRRS 2017, 0715
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Wann ist eine Ingenieurgesellschaft im Bauwesen tätig?

OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 09.02.2017 - 12 N 34.16

1. Ein vertretungsberechtigtes Organ einer Ingenieurgesellschaft, deren Geschäftszweck nicht ausschließlich in der Wahrnehmung von Aufgaben gemäß § 30 ABKG besteht, kann gemäß § 41 Abs. 1 Nr. 4 ABKG a.F. als im Bauwesen tätiger Ingenieur Pflichtmitglied in der Baukammer Berlin sein, wenn die Gesellschaft "auch" Aufgaben nach § 30 ABKG wahrnimmt.*)

2. Ein Ingenieur ist im Bauwesen tätig und die von ihm vertretene Gesellschaft nimmt Aufgaben nach § 30 ABKG wahr, wenn Gutachten zu den Auswirkungen festgestellter Baumängel oder -schäden auf den Fortgang des Bauvorhabens erstellt werden.*)

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IBRRS 2017, 0702
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Architekt muss Balkonsanierung besonders intensiv überwachen!

OLG Düsseldorf, Urteil vom 19.04.2016 - 21 U 102/15

1. Der mit der Objektüberwachung beauftragte Architekt haftet für Bauaufsichtsfehler auf Schadensersatz, wenn es infolge des Fehlers zu einem Mangel des Bauwerks kommt.*)

2. Der Umfang und die Reichweite der "Objektüberwachung" i. S. v. § 15 Nr. 8 HOAI 1996 bzw. 33 Nr. 8 HOAI 2013 richtet sich nach den getroffenen Vereinbarungen und umfasst vor allem das Überwachen der Ausführung des Objekts auf Übereinstimmung mit der Baugenehmigung, den Ausführungsplänen und dem Leistungsverzeichnis, den Regeln und einschlägigen Vorschriften der Baukunst und Technik.*)

3. Der Architekt muss sein Augenmerk im Rahmen der Bauleitung/-überwachung insbesondere auf schwierige oder gefahrenträchtige Arbeiten, typische Gefahrenquellen und kritische Bauabschnitte richten, wozu Betonierungs- und Bewehrungsarbeiten, Ausschachtungs- und Unterfangungsarbeiten sowie vergleichbare Arbeiten gehören.*)

4. Liegen Mängel des Bauwerks vor, die typischerweise im Hinblick auf Art, Schwere und Erkennbarkeit entdeckt werden mussten, spricht der Anscheinsbeweis für eine Bauaufsichtspflichtverletzung des Architekten. Der Architekt muss den Anscheinsbeweis durch Darlegung einer hinreichenden Bauaufsicht, die er im Streitfall auch zu beweisen hat, entkräften. Er hat substantiiert darzulegen, welche Überwachungstätigkeit er durchgeführt hat.*)

5. Der Architekt, der vom Auftraggeber mit der Überwachung der Ausführung der an den Metall- und Stahlbauer übertragenen Arbeiten beauftragt worden ist, hat sich die von diesem erstellten Planungsunterlagen vorlegen zu lassen, diese zu überprüfen und gegebenenfalls danach zu kontrollieren, ob ein statischer Nachweis für die geplanten Metallarbeiten (hier Balkongeländer) vorhanden ist, und schließlich zu überwachen, inwieweit die Ausführung den erstellten Plänen entspricht.*)

6. Der Bauherr muss sich in den Fällen, in denen er den bauaufsichtsführenden Architekten wegen eines Bauwerkmangels in Anspruch nimmt, der darauf zurückzuführen ist, dass die gelieferten Pläne mangelhaft sind und der bauaufsichtsführende Architekt dies pflichtwidrig nicht bemerkt hat, gemäß § 254 Abs. 1, § 278 BGB das mitwirkende Verschulden des planenden Architekten als das seines Erfüllungsgehilfen zurechnen lassen.*)

7. Diese Grundsätze greifen nicht, wenn es nicht um ein Planungsverschulden des planenden Architekten geht, sondern um den gegen den bauaufsichtsführenden Architekten gerichteten Vorwurf, die Fehlerhaftigkeit der Bauausführung durch den Werkunternehmer und damit den Werkmangel deshalb nicht erkannt und verhindert zu haben, weil er die von dem Werkunternehmer nach den einschlägigen Regeln der Technik zu erstellende, tatsächlich aber nicht gelieferte Ausführungsplanung nicht angefordert und insbesondere nicht darauf gedrungen zu haben, dass diese Ausführungsplanung auch einer statischen Nachprüfung unterzogen wird.*)

8. Eine als Vorschussklage bezeichnete Klage gegen einen Architekten, mit der geltend macht wird, ein Planungs-/Überwachungsfehler des Architekten habe sich in einem Mangel des Bauwerks ausgewirkt, für dessen Beseitigung er geschätzte Nachbesserungskosten verlange, ist dahin auszulegen, dass (lediglich) ein Schadensersatzanspruch wegen mangelhaften Architektenwerks aus § 634 Nr. 4, §§ 636, 280, 281 BGB verlangt wird.*)

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IBRRS 2017, 0627
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Mit Genehmigungsplanung beauftragt: Honorar auch für Leistungsphasen 1 bis 3!

LG München I, Urteil vom 31.01.2017 - 5 O 21198/15

1. Erhält ein Architekt den Auftrag, die "Genehmigungsplanung" (ohne Übergabe einer Entwurfs- und Vorplanung) zu erstellen, kann er auch die Leistungsphasen 1 - 3 des § 33 HOAI 2009 abrechnen, weil diese Vorleistungen erforderlich sind, um eine Genehmigungsplanung zu erstellen.

2. Etwas anderes kann gelten, wenn die Leistungsphasen 1 - 3 bereits ausreichend von einem anderen Architekten bearbeitet wurden und der neue Architekt auf dessen Grundlage mit der Leistungsphase 4 beauftragt wird.

3. Der Honoraranspruch des Architekten entfällt bei Nicht- oder Schlechterfüllung einzelner Leistungen nur dann, wenn der Tatbestand einer Regelung des allgemeinen Leistungsstörungsrechts des BGB oder des werkvertraglichen Gewährleistungsrechts erfüllt ist, die den Verlust oder die Minderung der Honorarforderung als Rechtsfolge vorsieht (hier verneint).

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IBRRS 2017, 0532
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Nur mit Überwachung der Mängelbeseitigung beauftragt: Sekundärhaftung des Architekten?

OLG Brandenburg, Urteil vom 21.12.2016 - 4 U 30/15

1. Wird ein Architekt mit der "Überwachung Mängelbeseitigung einschließlich Fristenkontrolle" beauftragt "bis mängelfreie Übergabe an Auftraggeber und Mieter", schuldet der Architekt keine Überwachung der Mängelbeseitigung bis zum Ende der Gewährleistungsfristen gegenüber den bauausführenden Unternehmen, sondern nur eine Überwachung der Mängelbeseitigung bis zur Abarbeitung der durch die Mieter bei den jeweiligen Übergaben geltend gemachten Mängel.

2. Die für die Sekundärhaftung entscheidende Sachwalterfunktion trifft nicht nur den mit einer Vollarchitektur beauftragten Architekten oder Ingenieur; besondere Betreuungsaufgaben und die sich daraus ergebende Sachwalterstellung im Hinblick auf aufgetretene Mängel sowie die damit zusammenhängende eigene Verantwortung folgen gerade aus den Aufgaben im Rahmen der Objektüberwachung und/oder der Objektbetreuung, wobei auch die isolierte Übertragung derartiger Leistungen ausreichend ist.

3. Eine Haftung wegen Verletzung bestehender Untersuchungs- und Beratungspflichten scheidet aus, wenn es an der Kausalität zwischen Pflichtverletzung und Schaden fehlt.

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IBRRS 2017, 0546
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Mindestsätze unterschritten? Spielräume der HOAI sind „nach unten“ zu nutzen!

OLG Köln, Urteil vom 29.12.2016 - 16 U 49/12

1. Bei der Prüfung, ob eine schriftliche Honorarvereinbarung die Mindestsätze der HOAI unterschreitet, ist das vereinbarte Honorar mit dem niedrigsten vertretbaren Honorar zu vergleichen, das die Parteien unter Beachtung der HOAI hätten vereinbaren können. Spielräume der HOAI sind dabei "nach unten" zu nutzen. Das gilt auch dann, wenn nach der HOAI die Einordnung in zwei Honorarzonen vertretbar ist und die Parteien in der Honorarvereinbarung die höhere Honorarzone vereinbart haben.*)

2. Die in der Literatur zu § 11 Abs. 2 und 3 HOAI 1996/2002 (§ 33 Abs. 4 bis 6 HOAI 2013) entwickelten Punktesysteme werden von der HOAI nicht vorgeben und lassen sich aus ihr nicht ableiten. Für den Mindestsatzvergleich ist daher das Punktesystem heranzuziehen, das im konkreten Einzelfall zur niedrigeren Honorarzone führt.*)

3. Dem Umbauzuschlag nach § 24 Abs. 1 HOAI 1996/2002 (§ 6 Abs. 2 HOAI 2013) kommt kein Mindestsatzcharakter zu.*)




IBRRS 2017, 0497
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Auftragnehmer muss nur "relevante" Vorleistungen anderer Unternehmer prüfen!

OLG Celle, Urteil vom 21.05.2015 - 6 U 126/14

1. Die Prüfungs- und Hinweispflichten des Auftragnehmers erstrecken sich nicht auf solche Vorleistungen anderer Unternehmer, die keinen Einfluss auf die Eignung der Leistung des Auftragnehmers haben.

2. Die Leistung des Architekten ist mangelhaft, wenn er mit für den vorgesehenen Verwendungszweck nicht geeignetem Abdichtungsmaterial plant.

3. Die Abdichtung im Verbund hat sich gegenüber der Bahnenabdichtung seit Jahren durchgesetzt.

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IBRRS 2017, 0495
BauvertragBauvertrag
Berichtigungsbeschluss

OLG Celle, Beschluss vom 13.07.2015 - 6 U 126/14

(ohne amtlichen Leitsatz)

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IBRRS 2017, 0411
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Kein Kostenrahmen vereinbart: Keine Haftung für Budgetüberschreitung!

OLG Celle, Urteil vom 28.04.2016 - 6 U 102/15

1. Auch wenn die Realisierung des Bauvorhabens mehr gekostet hat, als der Auftraggeber "aufbringen" kann, ist die Leistung des Architekten nur mangelhaft, wenn ein bestimmter Kostenrahmen vereinbart wurde.

2. Die Überschreitung einer Kostenaufstellung begründet jedenfalls dann keine Haftung des Architekten, wenn diese lediglich "zur Vorlage bei der Bank" erstellt wurde und der Architekt keine weiteren Leistungen erbracht hat.

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IBRRS 2017, 0340
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
ohne

LG Düsseldorf, Urteil vom 02.08.2016 - 7 O 247/15

(ohne amtlichen Leitsatz)

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