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Sachgebiet: Architekten und Ingenieure

2887 Entscheidungen insgesamt




Online seit 2017

IBRRS 2017, 0627
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Mit Genehmigungsplanung beauftragt: Honorar auch für Leistungsphasen 1 bis 3!

LG München I, Urteil vom 31.01.2017 - 5 O 21198/15

1. Erhält ein Architekt den Auftrag, die "Genehmigungsplanung" (ohne Übergabe einer Entwurfs- und Vorplanung) zu erstellen, kann er auch die Leistungsphasen 1 - 3 des § 33 HOAI 2009 abrechnen, weil diese Vorleistungen erforderlich sind, um eine Genehmigungsplanung zu erstellen.

2. Etwas anderes kann gelten, wenn die Leistungsphasen 1 - 3 bereits ausreichend von einem anderen Architekten bearbeitet wurden und der neue Architekt auf dessen Grundlage mit der Leistungsphase 4 beauftragt wird.

3. Der Honoraranspruch des Architekten entfällt bei Nicht- oder Schlechterfüllung einzelner Leistungen nur dann, wenn der Tatbestand einer Regelung des allgemeinen Leistungsstörungsrechts des BGB oder des werkvertraglichen Gewährleistungsrechts erfüllt ist, die den Verlust oder die Minderung der Honorarforderung als Rechtsfolge vorsieht (hier verneint).

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IBRRS 2017, 0532
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Nur mit Überwachung der Mängelbeseitigung beauftragt: Sekundärhaftung des Architekten?

OLG Brandenburg, Urteil vom 21.12.2016 - 4 U 30/15

1. Wird ein Architekt mit der "Überwachung Mängelbeseitigung einschließlich Fristenkontrolle" beauftragt "bis mängelfreie Übergabe an Auftraggeber und Mieter", schuldet der Architekt keine Überwachung der Mängelbeseitigung bis zum Ende der Gewährleistungsfristen gegenüber den bauausführenden Unternehmen, sondern nur eine Überwachung der Mängelbeseitigung bis zur Abarbeitung der durch die Mieter bei den jeweiligen Übergaben geltend gemachten Mängel.

2. Die für die Sekundärhaftung entscheidende Sachwalterfunktion trifft nicht nur den mit einer Vollarchitektur beauftragten Architekten oder Ingenieur; besondere Betreuungsaufgaben und die sich daraus ergebende Sachwalterstellung im Hinblick auf aufgetretene Mängel sowie die damit zusammenhängende eigene Verantwortung folgen gerade aus den Aufgaben im Rahmen der Objektüberwachung und/oder der Objektbetreuung, wobei auch die isolierte Übertragung derartiger Leistungen ausreichend ist.

3. Eine Haftung wegen Verletzung bestehender Untersuchungs- und Beratungspflichten scheidet aus, wenn es an der Kausalität zwischen Pflichtverletzung und Schaden fehlt.

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IBRRS 2017, 0546
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Mindestsätze unterschritten? Spielräume der HOAI sind „nach unten“ zu nutzen!

OLG Köln, Urteil vom 29.12.2016 - 16 U 49/12

1. Bei der Prüfung, ob eine schriftliche Honorarvereinbarung die Mindestsätze der HOAI unterschreitet, ist das vereinbarte Honorar mit dem niedrigsten vertretbaren Honorar zu vergleichen, das die Parteien unter Beachtung der HOAI hätten vereinbaren können. Spielräume der HOAI sind dabei "nach unten" zu nutzen. Das gilt auch dann, wenn nach der HOAI die Einordnung in zwei Honorarzonen vertretbar ist und die Parteien in der Honorarvereinbarung die höhere Honorarzone vereinbart haben.*)

2. Die in der Literatur zu § 11 Abs. 2 und 3 HOAI 1996/2002 (§ 33 Abs. 4 bis 6 HOAI 2013) entwickelten Punktesysteme werden von der HOAI nicht vorgeben und lassen sich aus ihr nicht ableiten. Für den Mindestsatzvergleich ist daher das Punktesystem heranzuziehen, das im konkreten Einzelfall zur niedrigeren Honorarzone führt.*)

3. Dem Umbauzuschlag nach § 24 Abs. 1 HOAI 1996/2002 (§ 6 Abs. 2 HOAI 2013) kommt kein Mindestsatzcharakter zu.*)




IBRRS 2017, 0497
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Auftragnehmer muss nur "relevante" Vorleistungen anderer Unternehmer prüfen!

OLG Celle, Urteil vom 21.05.2015 - 6 U 126/14

1. Die Prüfungs- und Hinweispflichten des Auftragnehmers erstrecken sich nicht auf solche Vorleistungen anderer Unternehmer, die keinen Einfluss auf die Eignung der Leistung des Auftragnehmers haben.

2. Die Leistung des Architekten ist mangelhaft, wenn er mit für den vorgesehenen Verwendungszweck nicht geeignetem Abdichtungsmaterial plant.

3. Die Abdichtung im Verbund hat sich gegenüber der Bahnenabdichtung seit Jahren durchgesetzt.

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IBRRS 2017, 0495
BauvertragBauvertrag
Berichtigungsbeschluss

OLG Celle, Beschluss vom 13.07.2015 - 6 U 126/14

(ohne amtlichen Leitsatz)

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IBRRS 2017, 0411
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Kein Kostenrahmen vereinbart: Keine Haftung für Budgetüberschreitung!

OLG Celle, Urteil vom 28.04.2016 - 6 U 102/15

1. Auch wenn die Realisierung des Bauvorhabens mehr gekostet hat, als der Auftraggeber "aufbringen" kann, ist die Leistung des Architekten nur mangelhaft, wenn ein bestimmter Kostenrahmen vereinbart wurde.

2. Die Überschreitung einer Kostenaufstellung begründet jedenfalls dann keine Haftung des Architekten, wenn diese lediglich "zur Vorlage bei der Bank" erstellt wurde und der Architekt keine weiteren Leistungen erbracht hat.

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IBRRS 2017, 0340
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
ohne

LG Düsseldorf, Urteil vom 02.08.2016 - 7 O 247/15

(ohne amtlichen Leitsatz)

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IBRRS 2017, 0251
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Darf sich der Architekt auf die Auskunft eines Bodengutachters verlassen?

OLG Brandenburg, Urteil vom 20.08.2014 - 4 U 3/14

1. Die Untersuchung der Baugrundverhältnisse und des Grundwasserstands ist vom Architekten zu veranlassen. Das bedeutet, dass der Architekt bei der Planung der Gründungstiefe sowie der Art der Abdichtung des Hauses die Bodenverhältnisse in Bezug auf die Beanspruchung durch Wasser prüfen und dem jeweiligen Lastfall entsprechende Abdichtungsmaßnahmen vorsehen muss.

2. Es gehört zu den Verpflichtungen des planenden Architekten, Informationen über den höchsten Grundwasserstand einzuholen.

3. Der Architekt verschweigt einen Mangel nicht bereits dann arglistig, wenn er sich mit der Auskunft eines erfahrenen Kollegen begnügt und kein Baugrundgutachten eingeholt hat.

4. Die Leistung eines nur mit der Erbringung der Leistungsphasen 1 bis 5 gem. § 15 HOAI 1996 beauftragten Architekten wird abgenommen, wenn der Auftraggeber die Genehmigungsplanung des Architekten entgegennimmt, auf ihrer Grundlage eine Baugenehmigung beantragt sowie auf der Grundlage dieser Baugenehmigung und der Ausführungsplanung des Architekten sein Haus errichten lässt.

5. Die Bezahlung der Schlussrechnung des Architekten kommt verstärkend als eindeutig an den Architekten gerichtete konkludente Abnahmeerklärung hinzu.




IBRRS 2017, 0254
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Ingenieur klagt aus Vergleich: Welches Gericht ist örtlich zuständig?

OLG Celle, Beschluss vom 01.09.2016 - 14 U 57/16

1. Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts bestimmt sich nach dem Ort, an dem die streitige Verpflichtung zu erfüllen ist (sog. Erfüllungsort).

2. Der Gerichtsstand des Bauvorhabens als Erfüllungsort ist für eine Klage aus einem Ingenieurvertrag jedenfalls dann nicht gegeben, wenn es in dem Rechtsstreit nicht mehr um die Verpflichtungen aus dem ursprünglich geschlossenen Ingenieurvertrag geht, sondern um einen Anspruch auf Stellung einer Sicherheit gem. § 648a BGB aus einem Vergleich.

3. Die Verpflichtungen aus einem Vergleich zwischen Auftraggeber und Ingenieur hat der Auftraggeber - sofern die Parteien nicht etwas anderes vereinbart haben - an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu erfüllen.

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IBRRS 2017, 0253
ProzessualesProzessuales
Ingenieur klagt aus Vergleich: Welches Gericht ist örtlich zuständig?

OLG Celle, Beschluss vom 22.06.2016 - 14 U 57/16

1. Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts bestimmt sich nach dem Ort, an dem die streitige Verpflichtung zu erfüllen ist (sog. Erfüllungsort).

2. Der Gerichtsstand des Bauvorhabens als Erfüllungsort ist für eine Klage aus einem Ingenieurvertrag jedenfalls dann nicht gegeben, wenn es in dem Rechtsstreit nicht mehr um die Verpflichtungen aus dem ursprünglich geschlossenen Ingenieurvertrag geht, sondern um einen Anspruch auf Stellung einer Sicherheit gem. § 648a BGB aus einem Vergleich.

3. Die Verpflichtungen aus einem Vergleich zwischen Auftraggeber und Ingenieur hat der Auftraggeber - sofern die Parteien nicht etwas anderes vereinbart haben - an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu erfüllen.

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IBRRS 2017, 0168
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Honorar unangemessen niedrig: Haftung des Auftragnehmers beschränkt?

OLG Rostock, Beschluss vom 29.08.2013 - 4 U 70/12

1. Schuldet der Auftragnehmer einen "Abgleich mit den aktuellen übergebenen" Installationsplänen und Zeichnungen, liegt darin kein Haftungsausschluss, sondern eine Beschaffenheitsvereinbarung.

2. Die Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit hat nach Abnahme der Auftraggeber zu beweisen.

3. Eine unangemessen niedrige Vergütung führt nicht ohne weiteres zu einer verminderten Haftung des Auftragnehmers.

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IBRRS 2017, 0133
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Objektplaner muss alles integrieren, aber nicht alles kontrollieren!

OLG Saarbrücken, Urteil vom 19.03.2014 - 1 U 420/12

1. Ein Baugrundgutachter muss darauf hinweisen, dass die Auftriebssicherheit des Bauwerks (hier: eines Klärteichs) im Betriebszustand einer weitergehenden Überprüfung und eines entsprechenden Nachweises bedarf.

2. Der Objektplaner hat als Grundleistung die Beiträge aller an der Planung fachlich Beteiligter zu prüfen und zu integrieren.

3. Für Mängel in dem zu integrierenden Gutachten eines Sonderfachmanns haftet der Objektplaner nur dann, wenn er klare Vorgaben des Sonderfachmanns missachtet oder wenn er klar erkennbare Mängel unbeachtet lässt.

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IBRRS 2017, 0001
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Wie sind Stundenlohnarbeiten prüfbar abzurechnen?

OLG Hamburg, Urteil vom 14.04.2015 - 6 U 205/08

1. Eine fehlende Umsatzsteuernummer und die fehlende Mitteilung des Zeitpunkts der Leistungsausführung führen nicht dazu, dass die Schlussrechnung eines Ingenieurs nicht prüfbar ist.

2. Zu den Anforderungen an eine prüfbare Abrechnung von Stundenlohnarbeiten.

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Online seit 2016

IBRRS 2016, 3376
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Auftraggeber geschäftserfahren: Ingenieur ist nicht an HOAI-unterschreitende Honorarvereinbarung gebunden!

OLG Naumburg, Urteil vom 15.04.2016 - 10 U 35/15

1. Das Honorar für die von einem Ingenieur erbrachten Ingenieurleistungen richtet sich grundsätzlich nach der Honorarvereinbarung, wie sie die Vertragsparteien in dem Ingenieurvertrag getroffen haben.

2. Unterschreitet das vereinbarte Honorar das nach den Mindestsätzen der HOAI berechnete Honorar, ist die Vereinbarung unwirksam, wenn nicht der in § 4 Abs. 2 HOAI 1991 genannte Ausnahmefall vorliegt.

3. Eine Unterschreitung der HOAI-Mindestsätze kann im Einzelfall zulässig sein, wenn die geschuldete Leistung nur einen besonders geringen Aufwand erfordert, der nicht schon bei den Honorarbemessungsmerkmalen der HOAI zu berücksichtigen ist, oder wenn besonders enge Beziehungen rechtlicher, wirtschaftlicher, sozialer oder persönlicher Art zwischen den Parteien bestehen.

4. Ein Architekt oder Ingenieur kann sich selbstwidersprüchlich verhalten, wenn er nach der Vereinbarung eines die Mindestsätze der HOAI unterschreitenden Honorars später gleichwohl nach den Mindestsätzen abrechnet. Ein solches Verhalten steht nach Treu und Glauben der Geltendmachung der Mindestsätze entgegen, sofern der Auftraggeber auf die Wirksamkeit der Vereinbarung vertraut hat und vertrauen durfte und wenn er sich darauf in einer Weise eingerichtet hat, dass ihm die Zahlung des Differenzbetrags zwischen dem vereinbarten Honorar und den Mindestsätzen nach Treu und Glauben nicht zugemutet werden darf.

5. Ein Auftraggeber, der geschäftserfahren ist oder den Mindestpreischarakter der HOAI kennt, wird sich auf die Bindung der Honorarvereinbarung in der Regel nicht berufen können.

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IBRRS 2016, 3353
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Stundenlohnarbeiten unwirtschaftlich erbracht? Architekt hat 20% Spielraum!

OLG Hamburg, Urteil vom 19.12.2013 - 6 U 34/11

1. Bei der Einholung eines Sachverständigengutachtens über die Wirtschaftlichkeit der Leistungserbringung ist zu berücksichtigen, dass dem Unternehmer (hier: einem Architekten) bei der Organisation seines Betriebs und der Durchführung des konkreten Vertrags ein Spielraum zuzubilligen ist. Dementsprechend ist nicht jeder Aufwand, den er über die für erforderlich erachteten Arbeitsstunden hinaus betreibt, pflichtwidrig unwirtschaftlich.

2. Wie groß der Spielraum des Unternehmers bei der Erbringung von Stundenlohnarbeiten ist, ist unter Hinzuziehung des Sachverständigen eine im Einzelfall zu beantwortende Tatfrage. Dieser Spielraum kann durchaus mit 20% angenommen werden.

3. Ein prozentualer Abzug vom Honorar kann nicht allein mit der Begründung vorgenommen werden, der Architekt habe einen Teil einer Grundleistung einer Leistungsphase gemäß § 15 HOAI 2002 (= § 33 HOAI 2013) nicht erbracht (Anschluss an BGH, IBR 2004, 513).

4. Der Objektplaner hat die Leistungen anderer an der Planung fachlich Beteiligter zu integrieren. In der Leistungsphase der Vorplanung hat der Architekt bereits vorliegende Leistungsergebnisse von Sonderfachleuten in sein Vorplanungskonzept einzuarbeiten, damit sichergestellt ist, dass die Planungskonzepte nicht mit einander widersprechenden Inhalten fortentwickelt werden.

5. In der Entwurfsplanungsphase hat der Architekt ebenfalls die Leistungen anderer an der Planung fachlich Beteiligter zu integrieren. Das heißt, er hat die Planungsvorgaben der Sonderfachleute zu beachten.

6. "Integrieren" bedeutet nicht "überprüfen": Es ist nicht Aufgabe des Architekten, die fachspezifische Leistung des Sonderfachmanns inhaltlich nachzuprüfen, er hat lediglich auf die Einhaltung der von ihm gemachten Vorgaben zu achten und offensichtliche Mängel zu beanstanden.




IBRRS 2016, 3278
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Bauherr muss wissen, was ihn das Bauvorhaben insgesamt kosten wird!

OLG Karlsruhe, Urteil vom 20.12.2013 - 13 U 233/12

1. Ein Architekt muss den Bauherrn über den zur Sanierung erforderlichen Gesamtaufwand aufklären.

2. Übersteigen die Baukosten die Finanzierungsmöglichkeiten des Bauherrn und kann das bereits begonnene Bauvorhaben deshalb nicht fertig gestellt werden, ist die gesamte bisherige Leistung des Architekten wertlos. Der Bauherr kann die gezahlte Vergütung einschließlich angefallener Bereitstellungszinsen zurückverlangen.

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IBRRS 2016, 3272
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Architekt haftet für (erkennbar) falsche Gründungsempfehlung!

OLG Jena, Urteil vom 13.05.2016 - 1 U 605/15

1. Die Gründungsberatung ist eine werkvertragliche Leistung. Der geschuldete Erfolg besteht in der Abgabe einer mangelfreien Gründungsempfehlung.

2. Der Architekt muss für Leistungen eines Sonderfachmannes nicht einstehen, sofern die spezifische Fragestellung nicht zu seinem Wissensbereich gehört. Er haftet jedoch neben dem Sonderfachmann, wenn der Fehler in dem Gutachten des Sonderfachmanns für ihn nach den von einem Architekten zu erwartenden Kenntnissen erkennbar war.

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IBRRS 2016, 3228
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Beabsichtigte Ausführung ungeeignet: Statiker muss Bauherrn warnen!

OLG Saarbrücken, Urteil vom 13.10.2016 - 4 U 136/14

1. Sieht der Statiker in den statischen Berechnungen eine geeignete Innenbeplankung eines in Holzständerbauweise zu errichtenden Wohnhauses vor, führt er in dem Wärmeschutznachweis jedoch eine im Hinblick auf Statik und Feuchtigkeit ungeeignete Beplankung auf und ist ihm bekannt, dass diese ungeeignete Beplankung ausgeführt werden soll, muss er den Bauherrn als seinen Auftraggeber unverzüglich auf die Ungeeignetheit der beabsichtigten Ausführung hinweisen.*)

2. Eine gesamtschuldnerische Haftung von ausführendem Unternehmen und Statiker gegenüber dem Bauherrn wird weder durch eine Prozesstrennung noch durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Unternehmens beendet.*)

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IBRRS 2015, 3028
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
KfW-Fördermittelantrag: Energieberater ist nicht für diesen Zugang verantwortlich!

LG Frankfurt/Main, Urteil vom 26.11.2014 - 2-16 S 107/14

Für den Energieberater besteht keine Rechtspflicht, sich bei der KfW zu erkundigen, ob die von ihm für den Bauherrn vorgefertigten Antragsunterlagen für Fördermittel tatsächlich bei der KfW eingegangen sind.

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IBRRS 2016, 3072
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Anrechenbare Kosten gemäß Kostenberechnung zur Haushaltsunterlage: Klausel unwirksam!

BGH, Beschluss vom 16.11.2016 - VII ZR 314/13

Vom Auftraggeber gestellte Allgemeine Geschäftsbedingungen, nach denen die anrechenbaren Kosten für Leistungen der Leistungsphasen 2 bis 4 gemäß der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure auf der Grundlage einer genehmigten Kostenberechnung zur Haushaltsunterlage Bau zu bestimmen sind, sind wegen unangemessener Benachteiligung des Architekten unwirksam.*)

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IBRRS 2016, 2661
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Bauunternehmer nachbesserungsbereit: Inanspruchnahme des Bauüberwachers treuwidrig!

OLG Dresden, Urteil vom 19.10.2016 - 13 U 74/16

1. Es steht dem Auftraggeber grundsätzlich frei, welchen Gesamtschuldner er in Anspruch nimmt.

2. Ausnahmsweise kann die Inanspruchnahme eines Gesamtschuldners rechtsmissbräuchlich sein.

2. Eine solche Ausnahme liegt vor, wenn der Auftraggeber den Bauüberwacher wegen Bauaufsichtspflichtverletzung in Anspruch nimmt, obwohl der Bauunternehmer nachbesserungsbereit ist und der Auftraggeber daher auf einfachere, billigere Weise die Beseitigung des Mangels (v)erlangen kann.

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IBRRS 2016, 2851
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Chaotischer Bauherr muss Frostschaden selbst tragen!

OLG Koblenz, Urteil vom 25.02.2015 - 10 U 558/14

1. Der Auftragnehmer ist auch nach Abnahme seines Werks verpflichtet, im Rahmen des Zumutbaren eine Vereitelung oder Gefährdung des Vertragszwecks zu verhindern. Diese Verpflichtung wird erfüllt, wenn der Auftraggeber darauf hingewiesen wird, dass die verlegten Heizschläuche noch mit Wasser gefüllt sind und dass in naher Zukunft Frost zu erwarten ist.

2. Verteilt der Auftraggeber zunächst einheitlich ausgeschriebene Heizungsarbeiten willkürlich auf zwei verschiedene Handwerksfirmen, muss er deren Arbeiten (zeitlich) koordinieren. Anderenfalls ist er allein dafür verantwortlich, wenn sich die Baustelle zu Beginn der zu erwartenden Frostperiode in einem unfertigen und ungeschützten Zustand befindet.

3. Der bauüberwachende Architekt haftet nicht für einen Frostschaden im Bereich einer sich im Aufbau befindlichen Fußbodenheizung, wenn der Auftraggeber über die bei Frosteintritt bestehende Gefahr informiert war und der Architekt keine Maßnahme hätte treffen können, die über eine Warnung hinausgegangen wäre.

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IBRRS 2016, 2807
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Niederschriften im Verhandlungsverfahren sind kein Leistungsabruf!

OLG Jena, Urteil vom 26.11.2014 - 7 U 862/13

1. Ein Ingenieurvertrag kommt jedenfalls dann nicht durch schlüssiges Verhalten zustande, wenn beide Vertragsparteien auf Schriftlichkeit bedacht waren.

2. Das Verhandlungsverfahren hat den Zweck, den Leistungsinhalt zu finden und kann sich auf beliebig viele Besprechungs- und Verhandlungstermine erstrecken. Erst nach Abschluss des Verhandlungsverfahrens steht der Vertragsinhalt fest. Die Niederschriften beweisen daher keinen Leistungsabruf.

3. Der Auftraggeber ist aufgrund eines Verhandlungsverfahrens nicht verpflichtet, einen Vertrag abzuschließen. Er kann das Vorhaben z.B. wegen Nichtfinanzierbarkeit "auf Eis legen". Daraus kann kein Schadensersatzanspruch aus Verhandlungsverschulden hergeleitet werden.

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IBRRS 2016, 2779
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Teilnahme an Besprechungen führt (noch) nicht zur Verjährungshemmung!

KG, Beschluss vom 30.01.2014 - 27 U 144/12

1. Die Verjährungshemmung bei Verhandlungen setzt eine Prüfung der Mängel der eigenen Leistung im Einvernehmen mit dem Besteller voraus.

2. Die bloße Teilnahme des Unternehmers an Besprechungen zwischen dem Besteller und dem Bauherrn begründet keine Hemmung.

3. Die Ergebnisse der Beweisaufnahme in einem anderen Verfahren können als Urkunde verwertet werden, wenn dies von der beweisbelasteten Partei beantragt wird.




IBRRS 2016, 2778
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Teilnahme an Besprechungen führt (noch) nicht zur Verjährungshemmung!

KG, Beschluss vom 12.09.2013 - 27 U 144/12

1. Die Verjährungshemmung bei Verhandlungen setzt eine Prüfung der Mängel der eigenen Leistung im Einvernehmen mit dem Besteller voraus.

2. Die bloße Teilnahme des Unternehmers an Besprechungen zwischen dem Besteller und dem Bauherrn begründet keine Hemmung.

3. Die Ergebnisse der Beweisaufnahme in einem anderen Verfahren können als Urkunde verwertet werden, wenn dies von der beweisbelasteten Partei beantragt wird.

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IBRRS 2016, 2713
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Baukostenobergrenze nicht eingehalten: Folge für das Architektenhonorar?

BGH, Urteil vom 06.10.2016 - VII ZR 185/13

1. Hat der Architekt eine mit dem Auftraggeber vereinbarte Baukostenobergrenze nicht eingehalten, kann dem Auftraggeber ein Schadensersatzanspruch zustehen (Fortführung von BGH, Urteil vom 23.01.2003 - VII ZR 362/01, BauR 2003, 566 = NZBau 2003, 281 = IBR 2003, 203). Der auf die Nichteinhaltung einer solchen Obergrenze gestützte Schadensersatzanspruch führt dazu, dass der Architekt den sich aus der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure ergebenden Honoraranspruch auf der Grundlage der anrechenbaren Kosten gemäß § 10 HOAI 2002 insoweit nicht geltend machen kann, als dieser das Honorar überschreitet, welches sich ergäbe, wenn die anrechenbaren Kosten der vereinbarten Baukostenobergrenze entsprochen hätten (dolo-agit-Einwand, § 242 BGB).*)

2. Beruft sich der Auftraggeber auf eine Überschreitung einer vereinbarten Baukostenobergrenze, trägt er die Darlegungs- und Beweislast für die von ihm behauptete Beschaffenheitsvereinbarung.*)

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IBRRS 2016, 2666
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Stufenweise Beauftragung: Mängelansprüche verjähren selbstständig!

OLG Brandenburg, Urteil vom 16.03.2016 - 4 U 19/15

1. Ist ein Architekt lediglich mit Leistungen der Leistungsphasen 3 und 4 des § 15 HOAI 1996 beauftragt, gibt der Bauherr mit Einreichung genehmigungsfähiger Bauunterlagen zu erkennen, dass er die erbrachten Architektenleistungen billigt.

2. Bei stufenweiser Beauftragung schuldet der Architekt als eigenständigen Werkerfolg nur die bereits beauftragten Leistungen. Demgemäß richtet sich die Frage der Mangelhaftigkeit - und damit auch die Verjährung von Mängel- bzw. Gewährleistungsansprüchen - selbstständig nach diesem Planungsstadium.

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IBRRS 2016, 2634
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Aufstellung eines Bebauungsplans: Wie ist eine schalltechnische Untersuchung nachzubessern?

OLG Koblenz, Beschluss vom 16.09.2016 - 5 U 815/16

1. Wird im Zuge der Aufstellung eines Bebauungsplans eine mangelhafte schalltechnische Untersuchung vorgelegt, erstreckt sich die Nachbesserung durch das hiermit beauftragte Ingenieurbüro lediglich auf die Erteilung einer fachlich zutreffenden Analyse. Die nachfolgende Unterstützung der planaufstellenden Stadt in einem Normenkontrollverfahren ist nicht Teil der Nachbesserung.*)

2. Wird das Fehlen einer Einigung über eine Vergütung erstmals mit der Berufungsbegründung in den Raum gestellt, unterfällt dies der Anwendung von § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO.*)

3. Das Entstehen einer Vergütungspflicht kann offenbleiben, wenn mit einer Verrechnungsabrede eine eigenständige vertragliche Grundlage geschaffen wurde, nach der die wechselseitig angemeldeten Forderungen als verrechnet und damit erloschen angesehen werden sollen.*)

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IBRRS 2016, 2592
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Enge Zusammenarbeit als Grund für eine Mindestsatzunterschreitung?

OLG Düsseldorf, Urteil vom 14.07.2016 - 5 U 73/14

1. Wird die Arbeitskraft eines Architekten einseitig durch einen Bauträger gebunden und gerät er dadurch in eine wirtschaftliche Abhängigkeit, kann ein Ausnahmefall i.S.d. § 4 Abs. 2 HOAI 1996 vorliegen, der die Unterschreitung der Mindestsätze rechtfertigt, wenn diese enge Zusammenarbeit eine Qualität hat, die die Unterschreitung der Mindestsätze kompensiert. Dies kann der Fall sein, wenn der Arbeitsaufwand aufgrund von Synergieeffekten geringer ist oder eine stabile soziale Absicherung mit der Tätigkeit verbunden ist.*)

2. Gerade Ingenieure, die eine dauerhafte Zusammenarbeit auf der Basis von zu niedrigen Honorarsätzen anbieten und praktizieren, setzen sich in gesteigertem Maß der Gefahr unauskömmlicher Honorierung aus (vgl. BGH, NJW 2012, 848 ff. = IBR 2012, 88) und verdienen den Schutz des Preisrechts der HOAI.*)

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IBRRS 2016, 2152
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Nur beauftragte Grundleistungen werden vergütet!

OLG Düsseldorf, Urteil vom 26.05.2015 - 23 U 80/14

1. "Begleitet" ein Architekt eine Baumaßnahme und entfaltet er Tätigkeiten "nach und nach", je nach den Erfordernissen des Einzelfalls, bezieht sich seine Beauftragung nur auf die Grundleistungen, die erforderlich wurden.

2. Ist dies der Fall, darf der Architekt für die Grundleistungen nur ein Honorar berechnen, das dem Anteil der übertragenen Leistungen an der gesamten Leistungsphase entspricht. Dabei ist die Bewertung nach der Siemon-Tabelle nicht zu beanstanden.

3. Bei der Honorarermittlung der technischen Ausrüstung ist nicht die Anlage, sondern die Anlagengruppe maßgeblich.

4. Werden Anlagen in getrennten Gebäuden geplant und sind diese Anlagen funktional eigenständig, bildet die jeweilige Anlage die Abrechnungseinheit.

5. Auch dann, wenn Anlagen nicht einheitlich beauftragt werden, z. B. durch zeitliche Trennung, bildet die jeweilige Anlage die Abrechnungseinheit.




IBRRS 2016, 2584
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Ausführung einer "weißen Wanne" muss besonders überwacht werden!

OLG Düsseldorf, Urteil vom 07.04.2016 - 5 U 135/14

1. Für den bauleitenden Architekten besteht bei kritischen Bauabschnitten (Ausführung eines Kellers/Tiefgarage als sog. "weiße Wanne"), die besondere Gefahrenquellen bergen, eine erhöhte Überwachungspflicht.*)

2. Zwar sind der Überwachungstätigkeit des Architekten Grenzen gesetzt, die sich aus dem von ihm zu erwartenden Wissensstand ergeben. Allerdings hat der Architekt die Zuverlässigkeit und Qualität des ausführenden Unternehmers einzuschätzen, er kann die Einhaltung der erforderlichen Rahmenbedingungen und der Grundvoraussetzungen für das konkrete Gewerk überprüfen.*)

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IBRRS 2016, 2574
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Verjährung beginnt erst nach Leistungsphase 9, nicht schon mit Ingebrauchnahme!

BGH, Urteil vom 08.09.2016 - VII ZR 168/15

1. Aus dem Inhalt und der Gestaltung der in einem Bauvertrag verwendeten Vertragsbedingungen kann sich ein vom Verwender zu widerlegender Anschein dafür ergeben, dass die Klauseln zur Mehrfachverwendung vorformuliert worden sind.

2. Ein solcher Anschein kann sich daraus ergeben, dass Vertragsklauseln weitgehend allgemein und abstrakt gehalten sind. Für Architekten- und Ingenieurverträge gilt Entsprechendes.

3. Eine Vertragsbestimmung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Architekten oder Ingenieurs, wonach "die Verjährung nach Ingebrauchnahme des Gesamtobjekts beginnt", benachteiligt den Auftraggeber unangemessen und ist unwirksam.

4. Eine Klausel, wonach "die Verjährung mit der Abnahme der letzten nach diesem Vertrag zu erbringenden Leistung beginnt, ausgenommen ist hier ausdrücklich die LP 9 (Objektbetreuung und Dokumentation)" enthält keine Vereinbarung einer Teilabnahme der bis zur Leistungsphase 8 erbrachten Leistungen.

5. Nimmt ein Auftraggeber einen Ingenieur auf Schadensersatz wegen Mängeln des Ingenieurwerks in Anspruch, so darf ein Grundurteil nur ergehen, wenn grundsätzlich alle Fragen, die zum Grund des Anspruchs gehören, erledigt sind. An dieser Voraussetzung für den Erlass eines Grundurteils fehlt es, wenn das Gericht überhaupt keine Feststellungen zu Mängeln des Ingenieurwerks, die zu vom Auftraggeber geltend gemachten Mängeln der am Bauwerk installierten Anlagen geführt haben, getroffen hat.*)




IBRRS 2016, 2491
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Planungsleistungen verwertet: Architektenvertrag geschlossen!

OLG München, Beschluss vom 18.08.2014 - 9 U 1314/14 Bau

1. Die Annahme, dass ein Architekt umfangreiche Leistungen (hier: der Leistungsphasen 1 bis 4 gemäß § 33 Abs. 3 HOAI 2009 ) kostenlos erbringen möchte, ist für sich genommen bereits lebensfremd.

2. Der Umstand, dass ein Architekt umfassende Planungsleistungen erbracht hat, die Grundlage für die Beantragung einer Baugenehmigung und eines Investitionskostenzuschusses waren, spricht für einen (konkludenten) Vertragsschluss.

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IBRRS 2016, 2490
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Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Planungsleistungen verwertet: Architektenvertrag geschlossen!

OLG München, Beschluss vom 11.09.2014 - 9 U 1314/14 Bau

1. Die Annahme, dass ein Architekt umfangreiche Leistungen (hier: der Leistungsphasen 1 bis 4 gemäß § 33 Abs. 3 HOAI 2009 ) kostenlos erbringen möchte, ist für sich genommen bereits lebensfremd.

2. Der Umstand, dass ein Architekt umfassende Planungsleistungen erbracht hat, die Grundlage für die Beantragung einer Baugenehmigung und eines Investitionskostenzuschusses waren, spricht für einen (konkludenten) Vertragsschluss.

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IBRRS 2016, 2461
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Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Keine Haftungsbeschränkung auf 20% des Honorars!

OLG Karlsruhe, Urteil vom 09.04.2015 - 13 U 12/14

1. Die Verwendung von Wärmedämmelementen ohne Dampfsperrfolie entsprach bereits im Jahre 2004 nicht den anerkannten Regeln der Technik.

2. Willigt der Architekt während der Ausführungsphase in eine Änderung des von ihm zur Ausführung vorgesehenen Baumaterials ein und entspricht der dann verwendete Baustoff nicht den anerkannten Regeln der Technik, liegt ein Planungs- und kein Bauüberwachungsfehler vor.

3. Eine Haftungsbeschränkung in einem Architekten-Standardvertrag auf 20% des Honorars benachteiligt den Bauherrn unangemessen und ist unwirksam.

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IBRRS 2016, 2436
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Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Architekt muss sich (auch) um bergbaurechtliche Problematik kümmern!

OLG Köln, Urteil vom 21.07.2016 - 7 U 17/15

1. Voraussetzung für einen Amtshaftungsanspruch ist, dass die Auskunft eine geeignete Grundlage für die ins Auge gefassten Maßnahmen darstellt, also eine „Verlässlichkeitsgrundlage“ für auf sie gestützte Aufwendungen, Investitionen und dergleichen bilden kann.

2. Gesichtspunkte, die den Vertrauensschutz ausschließen können, sind nicht nur objektive Umstände, sondern auch subjektive Kenntnisse und sich aufdrängende Erkenntnismöglichkeiten (auch eines für den Bauherrn anfragenden Architekten).

3. Bergbaurechtliche Problematiken sind durch den vom Bauherrn beauftragten Architekten eigenständig abzuklären.

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IBRRS 2016, 2258
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Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Wie ist die zweite Stufe bei stufenweiser Beauftragung abzurechnen?

OLG Koblenz, Urteil vom 03.08.2016 - 10 U 344/13

1. Eine Fortschreibung der Kosten bei der Abrechnung der zweiten Stufe ist unzulässig.

2. Die durch Änderungen des Bauvorhabens erhöhten Kosten müssen gesondert abgerechnet oder jedenfalls so deutlich erläutert werden, dass dies für den Auftraggeber nachvollziehbar und den einzelnen nachträglichen Aufträgen zuordenbar ist.

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IBRRS 2016, 2371
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BauvertragBauvertrag
Mängel vor Abnahme: Schadensersatz auch ohne Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung!

OLG Naumburg, Urteil vom 30.05.2013 - 2 U 2/11

1. Der Schadensersatzanspruch nach § 4 Nr. 7 Satz 2 VOB/B wegen Mangel- und Mangelfolgeschäden setzt keine vorangegangene Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung voraus. Die Schadensersatzpflicht besteht neben der weiterhin zu erfüllenden Verpflichtung zur mangelfreien Erneuerung der Leistungen.

2. Wird die Leistung mangelhaft erbracht, wird vermutet, dass der Auftragnehmer den Mangel auch zu vertreten hat. Dabei muss er sich das schuldhafte Handeln seiner Mitarbeiter zurechnen lassen und kann sich nicht darauf berufen, dass ein "einfacher Angestellter" die konkreten (Schadens-)Folgen seines Handelns nicht vorhergesehen hat.

3. Weist der Projektsteuerer den ausführenden Mitarbeiter des Auftragnehmers ausdrücklich darauf hin, dass eine Spülung der gesamten Anlage lediglich mit einer Wasser-Glykol-Mischung erfolgen darf und wird diese Erkenntnis nicht in die Tat umgesetzt, muss sich der Auftraggeber kein Mitverschulden anrechnen lassen. Denn die Überwachung der Ausführung gehört nicht zu den Aufgaben eines Projektsteuerers.




IBRRS 2016, 2325
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Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Was macht eigentlich ein Projektsteuerer?

KG, Urteil vom 25.09.2013 - 21 U 105/12

1. Die Rechtsnatur eines Projektsteuerungsvertrags hängt von den getroffenen Vereinbarungen ab. Sie bestimmen, ob der Vertrag eine Geschäftsbesorgung zum Gegenstand hat und ob er als Dienst- oder Werkvertrag einzuordnen ist. Werkvertragsrecht ist anwendbar, wenn der Projektsteuerer einen Erfolg schuldet.

2. Bei einem Vertrag über die Erstellung einer funktionalen Baubeschreibung handelt es sich um einen Werkvertrag.

3. Die Projektsteuerung für die Leistungsphase 1 gem. § 15 HOAI 2002 (Grundlagenermittlung) umfasst keine Standortanalyse, sondern die Klärung der Aufgabenstellung und der Voraussetzungen für den Einsatz von Planern und anderen an der Planung fachlich Beteiligten. In Abgrenzung zu den vom Objektplaner geschuldeten Architektenaufgaben sind im Zusammenhang mit der Projektsteuerung lediglich koordinierende, kontrollierende und überwachende Tätigkeiten zu erbringen, wie sie an sich dem Bauherren obliegen.

4. Zwar ist eine dem Bestimmtheitserfordernis nicht genügende Teilklage geeignet, die Verjährung zu hemmen. Das gilt allerdings nur, wenn im Laufe des Rechtsstreits in unverjährter Zeit aufgegliedert wird, aus welchen Teilbeträgen der jeweiligen Forderungen sich die geltend gemachte Klagesumme zusammensetzt.

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IBRRS 2016, 2358
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Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Honorar für Auftragsvermittlung ist keine "Schmiergeldabrede"!

OLG Dresden, Urteil vom 23.12.2013 - 9 U 1820/10

1. Auch der zunächst nur gefälligkeitshalber handelnde Architekt kann für Mängel seiner Leistung haften. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Bauherr auf einen Rechtsbindungswillen des Architekten schließen muss.

2. Eine vertragliche Bindung liegt insbesondere nahe, wenn erkennbar ist, dass wesentliche wirtschaftliche Interessen des Bauherrn auf dem Spiel stehen und er sich darauf verlassen darf, dass der Architekt diese Interessen wahrnehmen wird.

3. Ein - stillschweigender - Haftungsausschluss für einfache Fahrlässigkeit kommt in Betracht, wenn der Bauherr eine dahingehende Forderung des Architekten billigerweise nicht hätte ablehnen dürfen. Die wirtschaftliche Bedeutung der vom Architekten erbrachten Leistungen für den Bauherrn spricht indes dafür, dass sich dieser auf eine Haftungsbeschränkung nicht hätte einlassen müssen.

4. Der Architekt hat die Abschlagsrechnungen des Bauunternehmers daraufhin zu überprüfen, ob sie fachtechnisch und rechnerisch richtig sind, ob die zu Grunde gelegten Leistungen erbracht wurden und ob diese der vertraglichen Leistung entsprochen haben.

5. Befindet der Architekt die Abschlagsforderungen des Bauunternehmers als in Ordnung, obwohl die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen, kann es an einem Schaden des Bauherrn fehlen, wenn dieser die bezahlten Beträge von der Schlussrechnung des Bauunternehmers wieder in Abzug bringen kann.

6. Geldempfänge des Architekten von Seiten des bauausführenden Unternehmens mögen ungewöhnlich sein, lassen aber für sich gesehen nicht den Schluss zu, sie hätten mit dem Ziel zusammengearbeitet, durch mangelhafte Leistungen dem Bauherrn Schaden zuzufügen.




IBRRS 2016, 2344
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Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Bauüberwacher muss auf negative Folgen von Änderungswünschen hinweisen!

OLG Bamberg, Urteil vom 18.06.2014 - 3 U 72/12

1. Wird ein Architekt/Ingenieur mit der Bauüberwachung beauftragt, muss er dafür sorgen, dass die Bauarbeiten entsprechend der bestehenden Planung ausgeführt werden.

2. Führen Änderungswünsche des Auftraggebers dazu, dass das Bauvorhaben nicht mehr genehmigungsfähig ist, hat der mit der Bauüberwachung betraute Architekt/Ingenieur den Auftraggeber darauf hinzuweisen.

3. Verletzt der bauleitende Architekt/Ingenieur seine Aufklärungs- und Hinweispflichten, ist der Auftraggeber so zu stellen, wie dieser stünde, wenn er den Hinweis erhalten und sich aufklärungsgerecht verhalten hätte.

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IBRRS 2016, 2284
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Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Architekt muss nicht nur ein "schönes" Haus planen, sondern auch ein bezahlbares!

KG, Urteil vom 08.05.2014 - 27 U 50/13

1. Die Planungsleistung eines Architekten ist mangelhaft, wenn sie ein Bauwerk vorsieht, dessen Errichtung höhere Herstellungskosten erfordert, als sie von den Parteien des Architektenvertrags vereinbart sind.

2. Der Architekt ist verpflichtet, die Planungsvorgaben des Auftraggebers zu den Herstellungskosten des Bauwerks zu beachten. Dabei muss er nicht nur genau vereinbarte Baukostenobergrenzen einhalten, sondern ist auch dazu verpflichtet, die ihm bekannten Kostenvorstellungen des Auftraggebers bei seiner Planung zu berücksichtigen.

3. Die Kostenvorstellungen des Auftraggebers muss der Architekt im Rahmen der Grundlagenermittlung erfragen. Denn er ist bereits in diesem Planungsstadium gehalten, den wirtschaftlichen Rahmen für ein Bauvorhaben abzustecken.

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IBRRS 2016, 2276
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Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Vergaberecht bewusst umgangen: Vertrag nichtig, kein Anspruch auf Honorar!

OLG Saarbrücken, Urteil vom 17.08.2016 - 1 U 159/14

1. Ein Vertrag, den die Parteien unter bewusster und gewollter Außerachtlassung der nach vergaberechtlichen Vorschriften zwingend erforderlichen Ausschreibung der Leistungen geschlossen haben, verstößt gegen Grundwerte des Vergaberechts und ist nach § 138 Abs. 1 BGB sittenwidrig.*)

2. Der Vertretene muss sich grundsätzlich über § 166 BGB die Kenntnis seines Vertreters von den die Sittenwidrigkeit begründenden Umständen zurechnen lassen, sofern kein evidenter Vollmachtsmissbrauch vorliegt oder der Vertreter bei Abschluss des Vertrages mit dem Vertragspartner nicht bewusst zum Nachteil des Vertretenen zusammengearbeitet hat.*)

3. In einem solchen Fall sind wechselseitige Ansprüche nach § 817 Satz 2 BGB ausgeschlossen.*)




IBRRS 2016, 2250
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Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Architekt muss Bauherrn nicht bei der Durchsetzung von Mängelansprüchen unterstützen!

OLG Schleswig, Beschluss vom 14.04.2015 - 1 U 187/13

1. Werden die Leistungsbilder nach § 15 HOAI 2002 vereinbart, beschränken sich die Leistungspflichten des Architekten in der Leistungsphase 9 darauf, vor Ende der Verjährungsfrist im Verhältnis des Bauherrn zu dem Bauhandwerker eine Begehung des Bauwerks durchzuführen und die Beseitigung der dabei festgestellten Mängel zu überwachen.

2. Ohne besondere Vereinbarung ist der mit der Vollarchitektur beauftragte Architekt nicht dazu verpflichtet, den Bauherrn umfassend bei der Durchsetzung der Mängelansprüche gegenüber dem Bauhandwerker zu beraten und zu unterstützen.

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IBRRS 2016, 2215
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
§ 57 Abs. 2 Satz 2 HOAI 1996 ist unwirksam!

OLG Celle, Urteil vom 08.06.2016 - 14 U 125/15

Die Regelung in § 57 Abs. 2 Satz 2 HOAI 1996, wonach die Vertragsparteien ein Honorar als Festbetrag allein unter Zugrundelegung der geschätzten Bauzeit vereinbaren können, ohne insoweit die tatsächlich anrechenbaren Kosten zu berücksichtigen, ist von der gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage in Art. 10 § 1 und § 2 MRVG nicht gedeckt und damit unwirksam.

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IBRRS 2016, 2126
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Architekt behauptet Vertragsschluss: Auftraggeber muss gezielt Stellung nehmen!

OLG Düsseldorf, Urteil vom 03.12.2015 - 5 U 28/15

1. Ein Architektenvertrag bedarf nicht zwingend der Schriftform; er kann mündlich geschlossen werden.

2. Legt der Architekt einen Vertragsschluss mit dem Auftraggeber als Vertragspartner schlüssig und substanziiert dar, obliegt es dem Auftraggeber, zu den einzelnen Behauptungen gezielt Stellung zu nehmen.

3. Das Architektenhonorar wird fällig, wenn die Leistung vertragsgemäß erbracht und eine prüfbare Honorarschlussrechnung überreicht worden ist. Eine Abnahme ist nicht erforderlich, die Leistung muss aber abnahmereif sein.

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IBRRS 2016, 1570
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Isolierungs- und Wärmedämmungsarbeiten sind intensiv zu überwachen!

OLG Koblenz, Urteil vom 19.05.2016 - 1 U 204/14

1. Der mit der Vollarchitektur beauftragte Architekt hat für die mangelfreie Erstellung des Bauwerks zu sorgen.

2. Die Planung eines Architekten ist mangelhaft, wenn sie nicht die vertraglich vereinbarte oder stillschweigend vorausgesetzte Beschaffenheit aufweist. Eine Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit liegt auch dann vor, wenn der mit dem Vertrag verfolgte Zweck des Werks nicht erreicht wird und das Werk seine vereinbarte oder nach dem Vertrag vorausgesetzte Funktion nicht erfüllt (sog. funktionaler Mangelbegriff).

3. Als grundsätzlich einzuhaltender Mindeststandard gelten dabei die allgemein anerkannten Regeln der Technik; maßgebend ist dann, ob die Bauausführung zum Zeitpunkt der Abnahme (Bauerrichtung) den anerkannten Regeln der Technik entspricht.

4. Hat der Architekt auch die Bauaufsicht übernommen, ist das Bauwerk in angemessener und zumutbarer Weise zu überwachen und auf dessen plangerechte und mängelfreie Ausführung Bedacht zu nehmen.

5. Bei wichtigen oder kritischen Baumaßnahmen, die erfahrungsgemäß ein besonders hohes Mängelrisiko aufweisen, ist der Architekt zu erhöhter Aufmerksamkeit und zu einer intensiv(er)en Wahrnehmung der Bauaufsicht verpflichtet; dies betrifft auch sämtliche Bereiche der Bauphysik, namentlich die Anforderungen an die Isolierung und Wärmedämmung.

6. An fehlerhafte rechtliche Annahmen des Sachverständigen ist das Gericht nicht gebunden.




IBRRS 2016, 2170
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Keine Bildung einer PartGmbH unter Beteiligung (nicht beratender) Ingenieure!

OLG Celle, Beschluss vom 04.08.2016 - 9 W 103/16

In Niedersachsen ist die Bildung einer Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung unter Beteiligung (nicht beratender) Ingenieure unzulässig, weil das Niedersächsische Ingenieurgesetz die nach § 8 Abs. 4 PartGG geforderte gesetzlich vorgegebene Berufshaftpflichtversicherung nur für Partnerschaftsgesellschaften Beratender Ingenieure vorsieht (§ 7 Abs. 2 NIngG).*)

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IBRRS 2016, 2133
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Forderung aus Teilschlussrechnung unterliegt gesonderter Verjährungsfrist!

OLG Köln, Urteil vom 12.12.2013 - 7 U 60/13

1. Abschlagsforderungen können trotz selbstständiger Verjährung als Rechnungsposten in die Schlussrechnung eingestellt und damit weiterhin geltend gemacht werden. Denn der Anspruch aus einer Honorarschlussrechnung stellt eine eigenständige Forderung dar, für die einheitlich eine neue Verjährungsfrist zu laufen beginnt.

2. Handelt es sich bei den Einzelrechnungen des Architekten nicht um Abschlags-, sondern um in sich abgeschlossene Teilschlussrechnungen, beginnt mit Eintritt der Fälligkeit jeweils eine gesonderte Verjährungsfrist zu laufen.

3. Die Parteien eines Architektenvertrags können abweichend von § 8 Abs. 1 bis 3 HOAI 2002 die Fälligkeit der gesamten Vergütung oder von Teilen hiervon an beliebige Ereignisse knüpfen. Eine Möglichkeit ist die Vereinbarung der Fälligkeit "mit Erhalt der Rechnung".

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IBRRS 2016, 2139
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Planungsleistungen ohne schriftlichen Auftrag erbracht: Gemeinde muss Wertersatz leisten!

OLG Braunschweig, Urteil vom 30.06.2016 - 8 U 97/15

1. Die Erteilung eines Planungsauftrags mit einem Auftragsvolumen von über 16.000 Euro ist bei einer Gemeinde mit ca. 50.000 Einwohnern kein (formfreies) Geschäft der laufenden Verwaltung.

2. Die Grundsätze der Anscheins- oder Duldungsvollmacht finden in Fällen, in denen die gemeindliche Vertretungsregelung erkennbar missachtet wurde, keine Anwendung.

3. Erbringt ein Architekt/Ingenieur für eine Gemeinde Planungsleistungen, obwohl er hierzu formell nicht ordnungsgemäß beauftragt wurde, steht ihm ein Anspruch auf Wertersatz zu, wenn beide Parteien wissen, dass die Auftragserteilung (vorläufig) unwirksam ist, der Architekt/Ingenieur seine Leistungen aber in der Erwartung erbringt, dass das Vertragsverhältnis künftig wirksam wird.

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