Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
2887 Entscheidungen insgesamt
OLG Stuttgart, Urteil vom 12.03.1999 - 2 U 74/98
//Entspricht das Gerüst wegen zu geringer Fangbreite (60 cm statt 90 cm)
nicht den Unfallverhütungsvorschriften und kommt dadurch ein Mitarbeiter zu
Schaden, so haften dafür gesamtschuldnerisch aus unerlaubter Handlung der
Gerüstbauer, der Bautechniker der Firma, der der Geschädigte angehört, und der örtliche
Bauleiter, wobei sich der Geschädigte ein Mitverschulden seines Arbeitgebers
anrechnen lassen muß./<\/p>/
BauR 2000, 748
OLG Düsseldorf, Urteil vom 16.04.1999 - 22 U 174/98
//1. Wenn ein Projektsteuerungsvertrag rechtlich als Dienstvertrag einzuordnen ist, kann nach § 627 BGB gekündigt werden und sind nach § 628 Abs. 1 Satz 1 BGB nur erbrachte Leistungen zu vergüten./<\/p>/ /
/2. Ein
Projektsteuerungsvertrag ist bei Vereinbarung des Vollbildes der Leistungen nach § 31 HOAI
oder des vergleichbaren, im wesentlichen gegenüber § 31 HOAI nur genauer
differenzierten DVP-Modells, ohne daß die Abrede konkreter werkvertraglicher
Erfolgsverpflichtungen hinzutritt, nicht als Werkvertrag, sondern als Dienstvertrag
einzuordnen./<\/p>/
BauR 1999, 1049
OLG Celle, Urteil vom 25.11.1998 - 14a (6) U 205/97
//1. Die Klausel in einem Formular-Architektenvertrag, nach der der Architekt verlangen kann, "mit der Beseitigung der Schäden/Mängel ganz oder teilweise" beauftragt zu werden, begegnet zumindest in der Auslegung keinen Bedenken, daß der Architekt berechtigt ist, die Mängelbeseitigungsarbeiten Dritter zu überwachen./<\/p>/ /
/2. Daß dem Architekten Planungs- und/oder
Überwachungsfehler unterlaufen sind, hat nicht zur Folge, daß der Auftraggeber dem Architekten
keine Gelegenheit zu geben braucht, von dem Wahlrecht auf Selbsteintritt Gebrauch
zu machen./<\/p>/
BauR 1999, 676
OLG Bamberg, Urteil vom 20.11.1998 - 6 U 19/98
//1. Der Schadensersatzanspruch des Bauherrn gegen einen Generalübernehmer, der selbst keine Bauleistungen erbringt, wegen fehlerhafter Architektenplanung richtet sich auch dann nach §§ 635, 638 BGB, wenn die VOB/B als Ganzes wirksam dem Vertrag zugrundegelegt worden sein sollte./<\/p>/ /
/2. Die Abdichtung eines Gebäudes in Hanglage und bei bindigem Boden (Lastfall nichtdrückendes Wasser gemäß DIN 18195 Teil 5) mit einer Bitumendickbeschichtung ist weder DIN-gerecht noch entspricht sie den anerkannten Regeln der Technik. Sieht der Architekt bei diesen Gegebenheiten eine solche Abdichtung vor, dann ist seine Planung mangelhaft./<\/p>/ /
/3. Das Vorliegen eines Schadens ist nicht dadurch
ausgeschlossen, daß es innerhalb der Gewährleistungsfrist für die Ansprüche gegen
den Architekten noch nicht zu Kellerdurchfeuchtungen gekommen ist./<\/p>/
BauR 1999, 650
OLG Koblenz, Urteil vom 30.10.1997 - 5 U 273/97
//Eine Schlußrechnung, die ein Architekt bei vorzeitiger Beendigung des
Architektenvertrages erstellt (Teilleistungen), ist dann nicht prüffähig, wenn
für die einzelnen Leistungsphasen des § 15 HOAI Prozentsätze ohne nähere
Begründung genannt werden und wenn die Kostenermittlung gemäß DIN 276 fehlt./<\/p>/
BauR 1998, 1043
OLG Düsseldorf, Urteil vom 06.11.1997 - 5 U 89/96
//1. Bei einem Bauvertrag ist die Klausel in den AGB des Auftraggebers, daß - abweichend von § 2 Nr. 5 und 6 der im übrigen vereinbarten VOB/B - geänderte oder zusätzliche Leistungen vor der Ausführung schriftlich vereinbart werden müssen, gemäß § 9 AGBG unwirksam./<\/p>/ /
/2. Der mit der Planung und der Bauüberwachung betraute Architekt gilt als bevollmächtigt, namens des Bauherrn zusätzliche Arbeiten in Auftrag zu geben, soweit dies zur mangelfreien Errichtung des geplanten Bauwerks zwingend erforderlich ist, insbesondere wegen Vorgaben der erst nachträglich vorliegenden endgültigen Statik oder weil sich - bei einem Umbau - erst während der Bauausführung herausstellt, daß andernfalls gegen Bestimmungen des öffentlichen Baurechts verstoßen würde./<\/p>/ /
/3. Kommt
es im Falle des § 2 Nr. 5 Satz 2 VOB/B nicht zu einer Einigung der
Vertragsparteien über den neuen Preis, so ist dieser im Rechtsstreit vom Gericht
festzusetzen./<\/p>/
BauR 1998, 1023
OLG Nürnberg, Urteil vom 12.09.1997 - 6 U 2235/96
//1. Das Berufungsgericht verstößt nicht gegen das Verschlechterungsverbot, wenn es auf Berufung des Klägers die vom Erstgericht als derzeit unbegründet abgewiesene Klage als schlechthin unbegründet abweist./<\/p>/ /
/2. Ein Auftraggeber kann einen mit einem Ingenieur geschlossenen Architektenvertrag wegen arglistiger Täuschung anfechten, wenn der Ingenieur den Hinweis unterlassen hat, weder Architekt noch Bauingenieur zu sein./<\/p>/ /
/3. Hat der Ingenieur bereits Leistungen erbracht, kann sein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung nicht höher als der Betrag sein, der ihm bei Wirksamkeit des Vertrages als Honorar zustehen würde./<\/p>/ /
/4. Der Auftraggeber kann einen
Architektenvertrag aus wichtigem Grund kündigen, wenn der Architekt während der
Bauzeit treuwidrig auf einem höheren als dem vereinbarten Honorar besteht./<\/p>/
BauR 1998, 1273
OLG Düsseldorf, Urteil vom 13.05.1998 - 22 U 203/97
//1. Das Verbot des § 909 BGB richtet sich nicht nur an den Eigentümer des vertieften Grundstücks, sondern auch an den bauplanenden und bauleitenden Architekten; denn dieser trägt aufgrund seiner Fachkenntnisse in besonderem Maße die Verantwortung dafür, daß die nachbarrechtlichen Pflichten nach § 909 BGB erfüllt werden./<\/p>/ /
/2. Der bauleitende Architekt ist verpflichtet, sich
bei Unterfangungsarbeiten an Nachbarbauten selbst von der Einhaltung der DIN 4123
(Gebäudesicherung im Bereich von Ausschachtungen, Gründungen und
Unterfangungen) und der DIN 1053 (Mauerwerk) zu überzeugen und gegebenenfalls die
erforderlichen Nachbesserungen oder Erneuerungen zu veranlassen./<\/p>/
BauR 1998, 1271
OLG Hamm, Urteil vom 04.06.1998 - 24 U 75/97
//Kommt es während der Bauausführung wiederholt zu Änderungen, so daß die
zunächst gefertigten Ausführungszeichnungen des Architekten nicht mehr der
tatsächlichen Ausführung entsprechen, der Architekt aber die Ausführung überwacht
hat und das Bauwerk fertiggestellt worden ist, so ist der Architekt nicht
verpflichtet, für den Bauherrn noch Ausführungszeichnungen zu erstellen, die die
tatsächliche Ausführung und den Endzustand des Bauvorhabens darstellen./<\/p>/
BauR 1998, 1110
OLG Köln, Urteil vom 13.03.1998 - 19 U 250/97
//1. Der Begriff "nachgewiesene Leistungen" in § 8 Abs. 2 HOAI ist jedenfalls in dem Sinne zu verstehen, daß der Auftragnehmer angeben muß, auf welche Teilleistungen sich die geforderte Abschlagszahlung bezieht, und nachweist, daß er diese Leistungen auch tatsächlich erbracht hat. Dieser Pflicht genügt er im Regelfall, indem er den Auftraggeber in großen Zügen über den Stand der Leistungen unterrichtet und seine Angaben auf Verlangen belegt./<\/p>/ /
/2. Wer eine Zahlung ausdrücklich unter Vorbehalt vornimmt, leistet nicht vorrangig auf Zinsen und Kosten, sondern in vollem Umfang auf die Hauptforderung. Der Gläubiger hat kein eigenes Recht zu einer abweichenden Leistungsbestimmung./<\/p>/ /
/3. a) Im nichtkaufmännischen Verkehr können im Wege von AGB nicht wirksam Fälligkeitszinsen vereinbart werden, weil eine solche Regelung der Inhaltskontrolle gemäß § 9 Abs. 2 Nr. 1 AGBG nicht standhält./<\/p>/ /
/b) Das Verbot des § 11 Nr. 4 AGBG erfaßt auch Verzugszinsen, die zwar nicht ausdrücklich Mahnung und Fristsetzung für entbehrlich erklären, deren Rechtsfolgen aber bei Nichtleistung innerhalb eines bestimmten Zeitraums ohne weiteres eintreten lassen./<\/p>/ /
/c) Unter § 11 Nr. 5 b AGBG fällt auch eine Klausel, die für den
rechtlich ungewandten Vertragspartner den Eindruck einer endgültigen, einen
Gegenbeweis ausschließenden Festlegung einer Schadenspauschale erweckt (". . . ist mit . .
. % zu verzinsen")./<\/p>/
BauR 1999, 192
OLG Hamm, Urteil vom 16.01.1998 - 12 U 74/97
//1. Der Prozeßvortrag in einem Schriftsatz eines Architekten (Statikers) kann die Voraussetzungen einer prüfbaren Honorarschlußrechnung i. S. von § 8 Abs. 1 HOAI erfüllen und die Erstellung einer zusätzlichen Schlußrechnung zum Eintritt der Fälligkeit der Vergütung entbehrlich machen./<\/p>/ /
/2. Der Bauherr kann gegenüber der Honorarklage seines Statikers grundsätzlich nicht mit dem Einwand gehört werden, einzelne übertragene Teilleistungen (Leistungsphasen) des § 64 Abs. 1 HOAI seien unvollständig erbracht, wenn nicht die unvollständigen Teilleistungen zu einem Mangel des Werkes geführt haben./<\/p>/ /
/3. In der abschließenden Berechnung des wegen Unterschreitung der Mindestsätze der HOAI und mangelnder Schriftform unwirksam vereinbarten Pauschalhonorars durch den Architekten (Statiker) und dessen Zahlung durch den sachkundigen Bauherren kann der stillschweigende Abschluß eines Erlaßvertrages hinsichtlich der weitergehenden Vergütung auf der Grundlage einer Mindestsatzabrechnung liegen./<\/p>/ /
/4. Bei fehlender schriftlicher Honorarvereinbarung kann der Architekt
(Statiker) für Besondere Leistungen i. S. von § 5 Abs. 4 Satz 1 HOAI auch keine
Vergütung aufgrund der §§ 677 ff., 812 BGB verlangen./<\/p>/
BauR 1998, 819
OLG Koblenz, Urteil vom 13.06.1997 - 2 U 227/96
//Es verstößt gegen § 9 Nr. 1 VOB/A, wenn Dämmarbeiten sowohl beim Zimmerer- als auch beim Dachdeckergewerbe ausgeschrieben werden, ohne sie in beiden Gewerken als Eventual- bzw. Wahlposition zu kennzeichnen./<\/p>/ /
/§ 26
Nr. 1 b VOB/A ist entsprechend anwendbar, wenn sich der Irrtum des Auftraggebers,
der versehentlich falsch ausgeschrieben hat, ließe man ihn außer acht, als Folge
eines Verstoßes gegen § 9 Nr. 1 VOB/A zum Nachteil eines Bieters
auswirkte./<\/p>/
BauR 1998, 169
OLG Düsseldorf, Urteil vom 12.11.1996 - 21 U 68/96
//1. Hat der vom Bauherrn beauftragte Architekt den Bauvertrag aufgrund ausdrücklicher oder stillschweigender Vollmacht im Namen des Bauherrn abgeschlossen und sieht der von ihm gestellte Bauvertrag ausdrücklich eine förmliche Abnahme durch den Architekten vor, so hat dieser Vollmacht zur rechtsgeschäftlichen Abnahme./<\/p>/ /
/2. Bestimmt der Auftraggeber bzw. sein Architekt keinen Termin zur förmlichen Abnahme innerhalb der in der VOB/B bestimmten oder der im Bauvertrag abweichend geregelten Frist, so kann sich der Auftraggeber ohne Verstoß gegen Treu und Glauben nicht auf die fehlende förmliche Abnahme berufen./<\/p>/ /
/3. Stundenlohnzettel, die dem Auftraggeber oder seinem Architekten eingereicht worden sind, gelten gemäß § 15 Nr.3 VOB/B als anerkannt, wenn sie entweder vom Auftraggeber oder seinem Architekten unterschrieben sind oder wenn sie nicht binnen 6 Werktagen nach Zugang zurückgesandt worden sind. In diesem Falle ist der Auftraggeber an die im Stundenlohnzettel enthaltenen Angaben gebunden./<\/p>/ /
/4. Werden einem Rohbauunternehmer später auch noch die
Außenarbeiten übertragen, so handelt es sich nicht um einen Nachtrag gemäß § 2 Nr.6
VOB/B, sondern um einen selbständigen Anschlußauftrag i. S. des § 1 Nr.4 Satz 2
VOB/B und damit um zwei getrennte Verträge, so daß Mängel des einen Gewerks nicht
zu einem Leistungsverweigerungsrecht gegenüber dem Werklohnanspruch für das
andere Gewerk führen können./<\/p>/
BauR 1997, 647
OLG Düsseldorf, Urteil vom 07.03.1997 - 22 U 213/96
//1. Ausführungsfristen müssen eindeutig vereinbart werden; eine Zeitangabe mit dem Zusatz "und je nach Witterung" ist völlig unbestimmt./<\/p>/ /
/2. Der Bauherr, der wegen Verzugs des Unternehmers mit der Mängelbeseitigung einen Mietausfallschaden geltend macht, muß darlegen, daß der Mietinteressent gerade wegen der gerügten Mängel abgesprungen ist./<\/p>/ /
/3. Wenn die
Bauvertragspartner sich wegen eines Mangels auf einen bestimmten Abzug geeinigt
haben und sich später herausstellt, daß zusätzliche Mängelbeseitigungsarbeiten
erforderlich sind, muß der Bauherr - sofern nicht ohnehin ein bindender Vergleich
vorliegt - den Unternehmer vor Selbstbeseitigung erneut gemäß § 633 Abs. 3 BGB in
Verzug setzen./<\/p>/
BauR 1997, 851
OLG Köln, Urteil vom 12.09.1996 - 18 U 171/95
//Bei getrennter Vergabe von Planung und Bauleitung (Objektüberwachung)
haftet der Bauherr dem Bauleiter gegenüber nicht gemäß §§ 254, 278 BGB für Fehler
des planenden Architekten. Anders als der Bauunternehmer kann der bauleitende
Architekt sich im Außenverhältnis zum Bauherrn nicht auf ein mitwirkendes
Planungsverschulden berufen, weil er die Planung selbst eigenverantwortlich auf Fehler
zu überprüfen hat./<\/p>/
BauR 1997, 505
OLG Düsseldorf, Urteil vom 30.11.1995 - 12 U 200/94
(Leitsatz: siehe Volltext)BauR 1996, 422
OLG Düsseldorf, Urteil vom 29.03.1996 - 22 U 4/96
//1. Den mit der Bauüberwachung betrauten Architekt treffen Verkehrssicherungspflichten, wenn er gefahrträchtige Maßnahmen veranlaßt; außerdem muß er aufgrund seiner Verkehrssicherungspflicht erkannte oder erkennbare baustellentypische Gefahrenstellen beseitigen./<\/p>/ /
/2. Wenn für Umbauarbeiten in
einem Caf der Baustellenbereich durch eine Staubwand von dem weiterhin in Betrieb
befindlichen Teil abgetrennt wird, so ist der bauüberwachende Architekt nicht
verpflichtet, den hinter der Staubwand liegenden Teil regelmäßig zu
kontrollieren; er braucht nicht damit zu rechnen, daß ein Bauhandwerker ein Stromkabel unter
der Staubwand hindurch lose auf den Boden des von den Mitarbeitern des Caf
begangenen Bereichs verlegt, soweit im Baustellenbereich ausreichende Stromquellen
zur Verfügung
stehen./<\/p>/
BauR 1996, 731
OLG Hamburg, Urteil vom 29.09.1995 - 6 U 105/95
(Leitsatz: siehe Volltext)BauR 1996, 256
BGH, Urteil vom 18.05.1995 - VII ZR 11/94
//Zur Frage, wann im Zusammenhang mit der Planung eines nicht verwirklichten Bauvorhabens ein das Architektenhonorar betreffendes selbständiges Schuldversprechen angenommen werden kann./<\/p>//
/(Leitsatz der
Schriftleitung)/<\/p>/
BauR 1995, 726
OLG Köln, Urteil vom 09.08.1995 - 19 U 246/94
//1. Ein Bauunternehmer kann ohne Vorliegen besonderer Umstände nicht davon ausgehen, daß der planende und bauleitende Architekt ihm gegenüber als Auftraggeber im eigenen Namen auftritt./<\/p>/ /
/2. Ein Untervertreter haftet
im Rahmen des § 179 BGB nur für Mängel der Untervollmacht, wenn klargestellt
ist, daß er seine Vollmacht von einem Hauptvertreter ableitet. Ob dieser
seinerseits eine Vollmacht des Vertretenen hatte, ist dann
unerheblich./<\/p>/
BauR 1996, 254
OLG Köln, Urteil vom 16.12.1994 - 19 U 244/93
//Haben die Parteien eines Grundstückskaufvertrages vereinbart, daß der
Verkäufer sämtliche für den Erhalt der Baugenehmigung erforderlichen
Planungskosten einschließlich der Statikkosten zu tragen hat, so umfaßt dies auch die
Ausführungspläne nach § 64 Leistungsphase 5 der
HOAI./<\/p>/
BauR 1995, 582
OLG Celle, Urteil vom 05.01.1995 - 22 U 196/93
//1. Ein Privatgutachter kann seine Haftung grundsätzlich wirksam auf grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz beschränken./<\/p>/ /
/2. Allgemeine Geschäftsbedingungen liegen nicht vor, wenn die wesentlichen Vertragsbedingungen wie der Gegenstand des zu erstattenden Gutachtens, die Vergütung des Beklagten und dessen Zeitaufwand für das Gutachten individuell festgelegt sind./<\/p>/ /
/3. Die AGB-mäßige Vereinbarung einer Haftungsbeschränkung eines
Sachverständigen für ein Privatgutachten zwecks Ankauf eines Geschäftshauses ist ohne Verstoß
gegen § 9 Abs. 2 Nr. 2 AGBG möglich, da hier der Sachverständige nicht das in
seinen Berufsstand gesetzte besondere Vertrauen in Anspruch
nimmt./<\/p>/
BauR 1995, 715
OLG Hamm, Urteil vom 16.05.1994 - 17 U 36/93
//Eine nachträgliche Abänderung eines Bauträgervertrages, nach deren
Inhalt dem Unternehmer Vollmacht erteilt wird, alle Aufträge im Namen des Bauherrn
zu vergeben, bedarf der notariellen Beurkundung gemäßt § 313
BGB./<\/p>/
BauR 1994, 644
OLG Düsseldorf, vom 07.09.1993 - 20 U 216/92
(Leitsatz: siehe Volltext)BauR 1994, 272
OLG Zweibrücken, Urteil vom 30.03.1993 - 4 U 22/93
(Leitsatz: siehe Volltext)BauR 1993, 625
OLG Köln, Urteil vom 16.06.1993 - 11 U 37/93
//1. Weiß der Architekt, daß der Bauherr eine steuerliche Vergünstigung in Anspruch nehmen will, die nur bei Einhaltung einer bestimmten Wohnflächenhöchstgrenze gewährt wird, dann muß er in seiner Planung und bei der Bauausführung dafür sorgen und darauf achten, daß diese Höchstgrenze nicht überschritten wird. Auch einem Bauherrn, der Fachanwalt für Steuerrecht ist, kann es grundsätzlich nicht als Mitverschulden angerechnet werden, wenn er der Wohnflächenberechnung seines Architekten vertraut und diese nicht, auch nicht unter rechtlichen Aspekten überprüft./<\/p>/ /
/2. Der Verlust der Steuervorteile wird nicht dadurch ausgeglichen, daß durch die realisierte Planung ein höherwertiges Objekt geschaffen worden ist, als es bei [steuerbegünstigter Bauweise] geschehen wäre, da die Höherwertigkeit auf entsprechenden Investitionen des Bauherrn beruht./<\/p>/ /
/3. Es gehört zu den zentralen Aufgaben des planenden Architekten, in
einem hochwassergefährdeten Gebiet die Grundwasserverhältnisse zu
berücksichtigen./<\/p>/
BauR 1993, 756
OLG Stuttgart, Urteil vom 28.04.1992 - 10 U 182/90
(Leitsatz: siehe Volltext)BauR 1992, 539
OLG Hamm, Urteil vom 07.04.1992 - 26 U 121/91
//1. Zur Frage, wann eine kleinere Wohnfläche als vom Architekten berechnet und eine niedrigere Deckenhöhe als von ihm geplant einen Mangel darstellen./<\/p>/ /
/2. Der Bauherr kann eine Sanierung, die gegenüber der von ihm
geforderten eine eher bessere, zumindest gleichwertige architektonische Gestaltung
des Hauses bringt, die betroffenen Räume größer und heller macht, den Marktwert
des Objekts eher verbessert, nicht ablehnen und des subjektiven Geschmackes
wegen die über das Doppelte so hohen Kosten für eine andere
verlangen./<\/p>/
BauR 1993, 729
OLG Hamm, Urteil vom 17.12.1991 - 26 U 59/91
(Leitsatz: siehe Volltext)BauR 1993, 494
OLG Köln, Urteil vom 19.10.1990 - 20 U 109/90
(Leitsatz: siehe Volltext)BauR 1991, 649
OLG Bamberg, Urteil vom 08.07.1991 - 4 U 24/91
(Leitsatz: siehe Volltext)BauR 1991, 791
OLG Düsseldorf, Urteil vom 28.09.1990 - 22 U 82/90
//Den planenden und bauleitenden Architekten treffen bei der Errichtung
eines Bauwerks im grundwassergefährdeten Bereich und bei der Anlage eines
tiefliegenden Gartenhofs vor dem Kellergeschoß besondere Sorgfaltspflichten
hinsichtlich Detailplanung oder planerischer Einzelanweisungen, Koordinierung der Planung
des Gartenbauers und Beaufsichtigung des
Bauunternehmers./<\/p>/
BauR 1991, 791
LG Fulda, Urteil vom 25.01.1991 - 1 S 155/90
//1. Einem Architekten steht ein Anspruch auf Einräumung einer Bauhandwerkersicherungshypothek nur zu, wenn es bereits zu einer (teilweisen) Errichtung des Bauwerks gekommen ist. Bei einer teilweisen Errichtung des Bauwerks besteht ein Sicherungsfähiger Anspruch nur insoweit, als Vergütung für Leistungen verlangt wird, die bereits in das Bauwerk umgesetzt worden sind./<\/p>/ /
/2.
Zur Glaubhaftmachung der Vergütung ist die Vorlage einer den Vorschriften des § 8
HOAI genügenden Rechnung
erforderlich./<\/p>/
BauR 1992, 110
OLG Braunschweig, Urteil vom 25.05.1990 - 2 U 52/90
(Leitsatz: siehe Volltext)BauR 1991, 355
OLG Hamm, Urteil vom 11.01.1991 - 26 U 228/89
(Leitsatz: siehe Volltext)BauR 1991, 788
OLG Hamm, Urteil vom 17.08.1990 - 26 U 180/89
//1. Die Kerndämmung ohne Luftschicht entspricht den anerkannten Regeln der Technik./<\/p>/ /
/2. Zur Frage, ob der Architekt eine
Pflichtverletzung begeht, wenn er die Verwendung glasierter Steine in Verbindung mit
Kerndämmung vorzieht, ohne auf Risiken einer solchen Verbindung und das Erfordernis der
Frostbeständigkeit der Klinker
hinzuweisen./<\/p>/
BauR 1991, 247
LG Bochum, vom 21.06.1989 - 6 O 100/89
(Leitsatz: siehe Volltext)BauR 1990, 636
OLG Köln, vom 11.07.1989 - 22 U 303/88
(Leitsatz: siehe Volltext)BauR 1990, 762
OLG Hamm, vom 09.06.1989 - 26 U 126/88
(Leitsatz: siehe Volltext)BauR 1990, 104
OLG Hamm, vom 08.06.1989 - 21 U 216/88
(Leitsatz: siehe Volltext)BauR 1989, 758