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Sachgebiet: Architekten und Ingenieure

2910 Entscheidungen insgesamt




Online seit 2019

IBRRS 2019, 4184
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Auch in Berlin ist das Preisrecht der HOAI nicht mehr verbindlich!

KG, Urteil vom 13.09.2019 - 7 U 87/18

1. Nach der Entscheidung des EuGH vom 04.07.2019 (IBR 2019, 436) sind die Mindest- und Höchstsätze der HOAI europarechtswidrig. Die Beschränkungen der HOAI sind daher gegenstandslos, soweit sie auf der Verbindlichkeit der Mindest- und Höchstsätze beruhen, weil eine derartige Festsetzung gegen höherrangiges Unionsrecht verstößt (Anschluss an OLG Celle, IBR 2019, 1147 - nur online).*)

2. Die nationalen Gerichte sind wegen des Anwendungsvorbehalts des Europarechts verpflichtet, die für europarechtswidrig erklärten Regelungen der HOAI nicht mehr anzuwenden.

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IBRRS 2019, 4053
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
"Überzogene" Rechnungen freigegeben: Bauleiter muss Schadensersatz zahlen!

OLG Frankfurt, Urteil vom 17.08.2018 - 21 U 78/17

1. Der mit der Objektüberwachung beauftragte Bauleiter ist auch zu einer Rechnungsprüfung verpflichtet. Insoweit ist es seine Aufgabe, die Abschlags- und Schlussrechnungen der bauausführenden Unternehmer darauf zu überprüfen, ob die eingesetzten Preise mit den vereinbarten Preisen übereinstimmen, ob Sonderkonditionen berücksichtigt sind und ob die abgerechneten Mengen dem Leistungsstand entsprechen.

2. Vor Freigabe von Akontozahlungen oder der Schlussrechnung muss auch im Einzelnen geprüft werden, ob die abgerechneten Werkleistungen ordnungsgemäß erbracht und vertragsgemäß sind. Kommt er dieser Verpflichtung nur unzureichend nach, haftet er dem Bauherrn auf Schadensersatz.

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IBRRS 2019, 4111
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Wann wird die vorhandene Bausubstanz "mitverarbeitet"?

OLG Brandenburg, Urteil vom 10.10.2019 - 12 U 21/13

1. Die Frage, ob sich das Urteil des EuGH vom 04.07.2019 zur Unvereinbarkeit des HOAI-Preisrechts mit dem EU-Recht (IBR 2019, 436) unmittelbar auf laufende Architektenhonorarprozesse auswirkt, muss nicht entschieden werden, wenn durch die schriftliche Honorarvereinbarung eine Mindestsatzunterschreitung auch dann nicht vorliegt, wenn bei Ermittlung der anrechenbaren Kosten die vom dem Architekten mitverarbeitete Bausubstanz angemessen berücksichtigt wird.

2. Mitverarbeiten bedeutet das Einbeziehen der vorhandenen Substanz in planerischer Hinsicht. Für die Anrechenbarkeit genügt es, wenn die Mitverarbeitung entweder aus technischer oder aus gestalterischer Veranlassung erfolgt. Die zeichnerische Darstellung vorhandener Bausubstanz allein ist keine technische oder gestalterische Mitverarbeitung.

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IBRRS 2019, 3196
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
HOAI unwirksam: Auch Umbauzuschlag ist europarechtswidrig!

LG München I, Beschluss vom 24.09.2019 - 5 O 13187/19

1. Aufgrund des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts sind die nationalen Gerichte verpflichtet, die für unionsrechtswidrig erklärten Regelungen der HOAI zu den Mindestsätzen nicht mehr anzuwenden.

2. Die Mindestsätze der HOAI sind auch nicht zwingend die "übliche Vergütung" nach § 632 Abs. 2 BGB.

3. Der Umbauzuschlag nach § 6 Abs. 2 Satz 4 HOAI dient der Durchsetzung der Mindestpreisgarantie und ist deshalb ebenso unanwendbar.

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IBRRS 2019, 4098
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Kein Schadensersatz in Höhe der fiktiven Mängelbeseitigungskosten!

BGH, Urteil vom 21.11.2019 - VII ZR 278/17

Lässt der Auftraggeber Bauwerksmängel nicht beseitigen, scheidet im Verhältnis zum Architekten hinsichtlich der von diesem zu vertretenden Überwachungsfehler, die sich im Bauwerk bereits verwirklicht haben, ein Zahlungsanspruch in Höhe der fiktiven Mängelbeseitigungskosten betreffend das Bauwerk aus (BGH, IBR 2019, 79).

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IBRRS 2019, 4072
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Verwendung des Wortes "Architektur" in einem Internetauftritt

LG Arnsberg, Urteil vom 31.01.2019 - 8 O 95/18

(kein amtlicher Leitsatz)

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IBRRS 2019, 3845
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Wo kein Architekt arbeitet, darf auch nicht mit Architektur geworben werden!

OLG Hamm, Beschluss vom 24.09.2019 - 4 U 39/19

1. Wer im geschäftlichen Verkehr auf seiner Homepage mit dem Begriff "Architektur" wirbt, erweckt den Eindruck, dass er die beworbenen Leistungen mittels eines in die Architektenliste eingetragenen Berufsträgers erbringt.

2. Ist im so werbenden Unternehmen nicht mindestens ein Architekt fest angestellt, ist der Internetauftritt eine irreführende geschäftliche Handlung.

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IBRRS 2019, 3462
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Mindest- und Höchstsätze der HOAI sind zwischen Privaten weiterhin verbindlich!

OLG München, Beschluss vom 08.10.2019 - 20 U 94/19 Bau

In Rechtsverhältnissen zwischen Privaten sind die Regelungen der HOAI zur Verbindlichkeit von Mindest- und Höchstsätzen auch vor dem Hintergrund der Entscheidung des EuGH vom 04.07.2019 (IBR 2019, 436) weiterhin anzuwenden.

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IBRRS 2019, 3832
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Trotz Fehlern bei der Rechnungsprüfung: Kein Schadensersatz ohne Schaden!

OLG München, Beschluss vom 13.02.2017 - 27 U 3914/16 Bau

Der Architekt haftet jedenfalls dann nicht für Fehler bei der Rechnungsprüfung, wenn die von ihm freigegebenen Beträge unter dem Gesamtwert der Leistungen der bauausführenden Unternehmen liegen und ihm die über die Freigabe hinausgehenden Zahlungen des Bauherrn nicht angelastet werden können.

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IBRRS 2019, 3831
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Trotz Fehlern bei der Rechnungsprüfung: Kein Schadensersatz ohne Schaden!

OLG München, Beschluss vom 13.01.2017 - 27 U 3914/16 Bau

Der Architekt haftet jedenfalls dann nicht für Fehler bei der Rechnungsprüfung, wenn die von ihm freigegebenen Beträge unter dem Gesamtwert der Leistungen der bauausführenden Unternehmen liegen und ihm die über die Freigabe hinausgehenden Zahlungen des Bauherrn nicht angelastet werden können.

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IBRRS 2019, 4034
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Muss der Architekt für steuerliche Absetzbarkeit sorgen?

LG Rostock, Urteil vom 13.09.2019 - 2 O 495/18

Das Nichterreichen der steuerlichen Absetzbarkeit nach § 7h Abs. 1 Satz 1 EStG führt nur dann zur Haftung des Architekten, wenn der Auftraggeber den Architekten ausdrücklich oder stillschweigend damit beauftragt hat, für die Möglichkeit der Sonderabschreibung zu sorgen oder wenn der Architekt unabhängig vom Umfang seiner Beauftragung eine falsche Auskunft zur Frage der Sonderabschreibung gab, auf die sich der Auftraggeber verlassen durfte.

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IBRRS 2019, 3660
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Vertragsunterzeichnung hinausgezögert: Keine Berufung auf fehlende Schriftform!

OLG Dresden, Urteil vom 11.05.2017 - 10 U 818/15

1. Der Bauherr kann sich nicht darauf berufen, dass der schriftliche Architektenvertrag nicht "bei Auftragserteilung" geschlossen wurde, wenn er den Architekten einerseits - unter Androhung haftungsrechtlicher Konsequenzen - zur Fortsetzung der Planungsarbeiten angehalten hat, andererseits aber die Unterzeichnung des Vertrags ohne ersichtliche Gründe hinausgezögert hat.

2. Die Festlegung einer bestimmten Honorarzone ist nicht bindend. Dem Architekten steht es offen darzulegen und nachzuweisen, dass die im Vertrag vorgesehene Honorarzone nicht den Anforderungen an die Planung entspricht.

3. Auf eine vertragsgemäße Erbringung der Leistung kommt es für die Fälligkeit der Honorarforderung des Architekten nicht an, wenn der Bauherr wegen angeblicher Planungs- und Überwachungsfehler Schadensersatzansprüche gegenüber dem Architekten geltend macht.

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IBRRS 2019, 3835
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Keine Baukostenüberschreitung ohne konkretes Bauleistungssoll!

OLG Celle, Urteil vom 15.12.2016 - 5 U 97/15

1. Es gehört zu den wichtigsten Aufgaben des Architekten, die Baukosten des Vorhabens im Planungsverfahren richtig zu ermitteln und diese Kostenermittlung so umzusetzen, dass es nicht zu unvertretbar hohen Kostenüberschreitungen kommt. Der Architekt hat stets die wirtschaftlichen Belange des Auftraggebers zu beachten.

2. Der Architekt muss nur die zum Zeitpunkt der Kostenermittlung realistischen Kosten ermitteln. Das macht eine Darlegung erforderlich, welche konkreten Leistungen von der Bausumme umfasst sind. Nur wenn das Leistungssoll feststeht, kann beurteilt werden, ob es sich bei der Baukostenüberschreitung um eine Pflichtverletzung des Architekten handelt.

3. Die Vereinbarung eines konkreten Kostenrahmens oder einer Bausummenobergrenze bedarf einer verbindlichen Absprache, die keine Zweifel lässt, dass sie eine Hauptleistungspflicht aus dem Architektenvertrag darstellt. Ergibt sich die Vorgabe bestimmter Baukosten nicht aus dem Vertrag, spricht die Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit einer Privaturkunde gegen eine solche Vereinbarung.

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IBRRS 2019, 3017
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
§ 7 Abs. 5 HOAI 2013 ist europarechtswidrig!

LG Bonn, Urteil vom 18.09.2019 - 20 O 299/16

1. § 7 Abs. 5 HOAI 2013 ist untrennbar systematisch mit der Mindestsatzregelung in § 7 Abs. 1 HOAI 2013 verknüpft und deshalb ebenfalls unionsrechtswidrig.

2. Die Parteien können das Honorar des Planers auch mündlich wirksam vereinbaren.

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IBRRS 2019, 3725
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Vorbescheidsantrag bestimmt die vereinbarte Leistung!

OLG München, Beschluss vom 19.05.2017 - 28 U 4185/16 Bau

Unterschreibt der Bauherr den vom Architekten erstellten Vorbescheidsantrag, erkennt er die darin enthaltenen Angaben als von ihm gewollt an, so dass sie als Beschaffenheit der Architektenleistung vereinbart sind.

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IBRRS 2019, 3722
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Vorbescheidsantrag bestimmt die vereinbarte Leistung!

OLG München, Beschluss vom 13.07.2017 - 28 U 4185/16 Bau

Unterschreibt der Bauherr den vom Architekten erstellten Vorbescheidsantrag, erkennt er die darin enthaltenen Angaben als von ihm gewollt an, so dass sie als Beschaffenheit der Architektenleistung vereinbart sind.

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IBRRS 2019, 3738
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Nicht an den Bauherrn gerichteter Bedenkenhinweis entlastet den Architekten nicht!

OLG Rostock, Urteil vom 30.01.2018 - 4 U 147/14

1. Gesamtschuldner (hier: Architekt und Bauunternehmer) haften im Innenverhältnis zueinander zu gleichen Anteilen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

2. Entscheidend ist in erster Linie das Maß der Verursachung. Auf ein etwaiges Verschulden kommt es erst in zweiter Linie an. Die vorzunehmende Abwägung kann zu einer Quotelung, aber auch zur alleinigen Belastung eines Ersatzpflichtigen führen.

3. Der vom Bauherrn in Anspruch genommene Gesamtschuldner (hier: der Architekt) kann von dem anderen Gesamtschuldner (hier: dem Bauunternehmer) nur Ersatz verlangen, wenn er mehr als den von ihm im Innenverhältnis geschuldeten Anteil gezahlt hat. Darlegungs- und beweisbelastet ist dabei der Gesamtschuldner, der eine von der Verteilung nach Köpfen abweichende Quote geltend macht.

4. Der Architekt bzw. Bauleiter ist grundsätzlich als Empfangsbevollmächtigter des Auftraggebers - auch für einen Bedenkenhinweis - anzusehen.

5. Eine Bedenkenanmeldung hat der Bauunternehmer jedenfalls dann an den Bauherrn selbst zu richten, wenn sich dessen Architekt bzw. Bauleiter, sei er auch rechtsgeschäftlich bevollmächtigt, den Bedenken verschließt.

6. Eine nicht an den Bauherrn gerichtete Bedenkenanzeige entlastet den Architekten im Verhältnis zum Bauunternehmer nicht.

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IBRRS 2019, 3715
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Als "Szenewirt" Steuern hinterzogen: Löschung aus der Architektenliste!

OVG Saarland, Beschluss vom 11.11.2019 - 1 A 338/18

Zu den im Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetz fixierten Berufsaufgaben eines Architekten gehört, dass dieser auch die Vermögensinteressen des Bauherrn zu beachten und unabhängig von eigenen finanziellen Interessen und übertriebener Gewinnorientierung zu handeln hat (Bestätigung der bisherigen Senatsrechtsprechung).*)

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IBRRS 2019, 3688
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Mindestsätze der HOAI sind auch in Altfällen nicht mehr anwendbar!

OLG Schleswig, Urteil vom 25.10.2019 - 1 U 74/18

1. Eine signifikante Einschränkung der Lebensführung, die zu einer Nutzungsentschädigung führt, kann auch dann gegeben sein, wenn zwar weiterhin ausreichender Wohnraum zur Verfügung steht, der nach dem Vertrag nutzbare Wohnraum aber um ein Drittel größer sein sollte und die Anordnung der nicht nutzbaren Räume aufgrund der bevorstehenden Geburt eines Kindes von Bedeutung ist.*)

2. Die Mindestsätze der HOAI sind wegen Verstoßes gegen europäisches Gemeinschaftsrecht auch in Altfällen nicht mehr anwendbar.*)

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IBRRS 2019, 3513
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Keine Vergütungsvereinbarung getroffen: Honorar nach HOAI-Mindestsätzen!

OLG München, Beschluss vom 21.08.2017 - 28 U 849/17 Bau

1. Erbringt ein sonst als Generalunternehmer oder als Bauträger tätiges Unternehmen ausschließlich Planungs- oder Vorplanungsleistungen, findet auf die Vergütung dieser Leistungen die HOAI Anwendung (Abgrenzung zu OLG Köln, IBR 2000, 281, und OLG Koblenz, IBR 1998, 194).

2. Haben sich die Parteien eines Planungsvertrags keine Honorarvereinbarung getroffen, richtet sich die Höhe der Vergütung nach den Mindestsätzen der HOAI. Denn die HOAI-Mindestsätze sind die taxmäßige Vergütung i.S.v. § 632 Abs. 2 BGB.

3. Durch die widerspruchslose Entgegennahme und Einreichung der erstellten Genehmigungspläne wird die Leistung des (nur) mit der Genehmigungsplanung beauftragten Planers konkludent abgenommen.

4. Aus dem Umstand, dass die Baugenehmigung auf der Grundlage der Genehmigungspläne und der vom Planer erbrachten Unterlagen erteilt wurde, folgt nicht, dass die Planungsleistung mangelfrei war.




IBRRS 2019, 3512
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Keine Vergütungsvereinbarung getroffen: Honorar nach HOAI-Mindestsätzen!

OLG München, Beschluss vom 17.07.2017 - 28 U 849/17 Bau

1. Erbringt ein sonst als Generalunternehmer oder als Bauträger tätiges Unternehmen ausschließlich Planungs- oder Vorplanungsleistungen, findet auf die Vergütung dieser Leistungen die HOAI Anwendung (Abgrenzung zu OLG Köln, IBR 2000, 281, und OLG Koblenz, IBR 1998, 194).

2. Haben sich die Parteien eines Planungsvertrags keine Honorarvereinbarung getroffen, richtet sich die Höhe der Vergütung nach den Mindestsätzen der HOAI. Denn die HOAI-Mindestsätze sind die taxmäßige Vergütung i.S.v. § 632 Abs. 2 BGB.

3. Durch die widerspruchslose Entgegennahme und Einreichung der erstellten Genehmigungspläne wird die Leistung des (nur) mit der Genehmigungsplanung beauftragten Planers konkludent abgenommen.

4. Aus dem Umstand, dass die Baugenehmigung auf der Grundlage der Genehmigungspläne und der vom Planer erbrachten Unterlagen erteilt wurde, folgt nicht, dass die Planungsleistung mangelfrei war.

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IBRRS 2019, 3470
ProzessualesProzessuales
Streit um Berufszugang oder Führung einer Berufsbezeichnung: Unterschiedliche Streitwerte!

OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 26.02.2019 - 3 O 1/19

1. Bei freien Berufen soll der Streitwert, soweit es um die Berufsberechtigung, Eintragung oder Löschung geht, mit dem Jahresbetrag des erzielten oder erwarteten Gewinns, mindestens (aber) einem Betrag von 15.000 Euro festgesetzt werden.

2. Der Streitwert ist niedriger, wenn das Interesse des Klägers nicht auf den Zugang zum Beruf des Ingenieurs, sondern nur auf das Recht zur Führung der Berufsbezeichnung "Ingenieur" gerichtet ist.

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IBRRS 2019, 3389
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Voraussetzungen eines Verrechnungsvertrags?

LG Düsseldorf, Urteil vom 16.10.2019 - 41 O 35/18

1. Im Gegensatz zu einer einseitigen Aufrechnungserklärung handelt es sich bei einem Aufrechnungsvertrag - auch Verrechnungsvertrag genannt - um eine vertragliche Vereinbarung über die Aufrechnung zweier Forderungen.

2. Zu den Voraussetzungen gehören die gegenläufigen Forderungen, die tatsächlich bestehen müssen, und deren Gleichartigkeit.

3. Das Vorliegen einer Aufrechnungslage dagegen ist keine Voraussetzung des Verrechnungsvertrags.

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IBRRS 2019, 3438
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Gebäude sechs Monate bewohnt: Architektenleistung abgenommen!

OLG Koblenz, Urteil vom 12.04.2018 - 2 U 660/17

1. Wird ein Architekt nicht mit der Objektbetreuung (Leistungsphase 9) beauftragt, wird seine Planungs- und Überwachungsleistung dadurch (schlüssig) abgenommen, dass der Bauherr in das fertig gestellte Gebäude einzieht, die Honorarschlussrechnung des Architekten vollständig begleicht und innerhalb einer Prüfungsfrist von sechs Monaten keine Mängel der Architektenleistung rügt (Anschluss an BGH, IBR 2013, 749).

2. Die Beweislast dafür, dass Leistungsphase 9 zwischen den Parteien nicht vereinbart wurde, trägt im Rahmen der Verjährung der Architekt.

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IBRRS 2019, 3441
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Schadensersatz wegen mangelhafter Bauplanung

LG Frankfurt/Main, Urteil vom 30.05.2018 - 2-32 O 87/14

(kein amtlicher Leitsatz)

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IBRRS 2019, 3419
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
"Schwarzplaner" haftet nicht für Planungsmängel!

OLG Celle, Urteil vom 09.03.2017 - 16 U 169/16

Die Erbringung von Architektenleistungen "ohne Rechnung" stellt einen Verstoß gegen das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz dar und führt zur Nichtigkeit des Architektenvertrags. In einem solchen Fall stehen dem Auftraggeber keine Mängelansprüche gegen den Architekten zu (Anschluss an BGH, IBR 2013, 609).

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IBRRS 2019, 3401
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Bauherr und Unternehmer vergleichen sich: Ist der Architekt "aus dem Schneider"?

OLG Brandenburg, Urteil vom 24.10.2019 - 12 U 47/19

1. Der Architekt muss die Bauarbeiten in angemessener und zumutbarer Weise überwachen und sich durch häufige Kontrollen vergewissern, dass seine Anweisungen sachgerecht erledigt werden. Er ist jedoch nicht verpflichtet, sich ständig auf der Baustelle aufzuhalten.

2. Nur bei wichtigen oder bei kritischen Baumaßnahmen, die erfahrungsgemäß ein hohes Mängelrisiko aufweisen, ist der Architekt zur erhöhten Aufmerksamkeit und zu einer intensiven Wahrnehmung der Bauaufsicht verpflichtet.

3. Einfache und gängige Tätigkeiten, die für die Funktionalität der Gesamtwerkleistung nicht wichtig sind, sind zumindest stichprobenhaft zu überwachen. Dies gilt insbesondere dann, wenn ein hohes Mängelrisiko besteht.

4. Ein zwischen dem Auftraggeber und dem Bauunternehmer wegen Baumängeln geschlossener Vergleich hindert den Auftraggeber nicht daran, den wegen Bauüberwachungsfehlern gesamtschuldnerisch mit dem Bauunternehmer haftenden Architekten auf Schadensersatz in Anspruch zu nehmen.

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IBRRS 2019, 3368
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Auch umfangreiche Architektenleistungen können „Hoffnungsinvestitionen“ sein!

LG Karlsruhe, Urteil vom 24.07.2019 - 6 O 40/19

1. Zum Zustandekommen eines Planungsvertrags und Abgrenzung zu Akquisitionsleistungen ("Hoffnungsinvestitionen").*)

2. Kein Rückschluss auf einen Vertragsschluss von besonders umfangreichen Architektenleistungen im Rahmen von Großprojekten oder im Zusammenhang mit einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan nach § 12 BauGB (unklarer "Vorhabenträger").*)

3. Zur unzulässigen Beweisermittlung des Gerichts aus beigezogenen Bebauungsplanakten einer Gemeinde.*)

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IBRRS 2019, 3227
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Architekt muss nicht klüger als Tragwerksplaner sein!

OLG Frankfurt, Urteil vom 02.09.2016 - 11 U 28/11

Geht der Tragwerksplaner irrigerweise davon aus, dass die von ihm erstellten statischen Berechnungen fehlerhaft sind und werden aufgrund dessen nicht notwendige, kostenauslösende (Bau-)Maßnahmen getroffen, trifft den Architekten an der Schadensentstehung nur dann ein Mitverschulden, wenn er über statische Spezialkenntnisse verfügt, die über die des Tragwerkplaners hinausgehen.

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IBRRS 2019, 3226
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Architekt muss nicht klüger als Tragwerksplaner sein!

OLG Frankfurt, Urteil vom 02.09.2016 - 11 U 109/11

Geht der Tragwerksplaner irrigerweise davon aus, dass die von ihm erstellten statischen Berechnungen fehlerhaft sind und werden aufgrund dessen nicht notwendige, kostenauslösende (Bau-)Maßnahmen veranlasst, trifft den Architekten an der Schadensentstehung nur dann ein Mitverschulden, wenn er über statische Spezialkenntnisse verfügt, die über die des Tragwerkplaners hinausgehen.

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IBRRS 2019, 3176
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Kein Architektenvertrag, kein Architektenhonorar!

OLG Frankfurt, Urteil vom 17.04.2018 - 5 U 32/17

1. Es entspricht üblichen Gepflogenheiten, dass Architekten zur Akquisition von Aufträgen Teilleistungen zunächst unentgeltlich erbringen, um anschließend den Auftrag zu erhalten.

2. Hinsichtlich der unentgeltlichen Akquisetätigkeit kann keine Beschränkung auf bestimme Leistungsphasen angenommen werden, ab deren Überschreitung von einem vergütungspflichtigen Vertragsverhältnis auszugehen ist. Selbst Leistungen der Leistungsphasen 3 und 4 können im Rahmen der Akquise unentgeltlich erbracht werden.

3. Die akquisitorische Tätigkeit eines Architekten ohne vertragliche Bindung begründet keinen Vergütungsanspruch.

4. Die HOAI regelt die Frage, in welchem Umfang der Architekten beauftragt wurde, nicht. Auch wenn eine Beauftragung nachgewiesen wurde, besteht keine Vermutung für einen Auftrag zur sog. Vollarchitektur.

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IBRRS 2019, 2999
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Zwei mögliche Auftraggeber: Kein Honorar trotz verwerteter Planungsleistungen!

OLG Saarbrücken, Urteil vom 13.08.2018 - 2 U 81/16

1. Wird ein Architekt ausdrücklich aufgefordert, Architektenleistungen zu erbringen, ist regelmäßig von einer vertraglichen Bindung und damit von einer zu vergütenden Tätigkeit auszugehen.

2. Derjenige, der sich an einen Architekten wendet und von diesem eine zum Berufsbild des Architekten gehörende Leistung erbittet, gibt damit ein Vertragsangebot ab, weil Architekten Tätigkeiten, die nicht auf ihrer Initiative beruhen, grundsätzlich nur auf vertraglicher Grundlage und gegen Entgelt erbringen.

3. Ein Architektenvertrag kann ferner konkludent durch die Entgegennahme der Architektenleistung abgeschlossen werden. Zumindest mit der Verwertung der Architektenleistung dokumentiert der Auftraggeber in der Regel seinen rechtsgeschäftlichen Willen zur Auftragserteilung.

4. Wie bei jedem Vertragsschluss durch schlüssiges Verhalten bedarf es auch insoweit einer Gesamtwürdigung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls. Die Beweislast für das Zustandekommen eines Architektenvertrags trägt dabei stets der Architekt.

5. Die zur Abgrenzung von nicht vergütungspflichtigen Akquisitionstätigkeiten einerseits zum verbindlichen Auftrag andererseits entwickelten Grundsätze (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 10.07.2003 - 5 U 2/03, IBRRS 2003, 3393) können nicht ohne weiteres herangezogen werden, wenn im Einzelfall zwei oder sogar mehr Auftraggeber für die Architektenleistungen ernsthaft in Betracht kommen. In einer derart atypischen Konstellation obliegt dem Architekten die volle Darlegungs- und Beweislast dafür, welcher der möglichen Auftraggeber den Auftrag erteilt hat.

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IBRRS 2019, 2425
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Einräumung einer Sicherungshypothek erst nach Beginn der Bauarbeiten!

LG Flensburg, Urteil vom 05.10.2018 - 2 O 38/18

1. Der Unternehmer eines Bauwerks oder eines einzelnen Teils eines Bauwerks kann für seine Forderungen aus dem Vertrag die Einräumung einer Sicherungshypothek an dem Baugrundstück des Bestellers verlangen. Als Unternehmer ist auch der planende oder bauüberwachende Architekt anzusehen.

2. Der Unternehmer kann eine Absicherung in Form einer Bauhandwerkersicherungshypothek nur dann verlangen, wenn mit der Ausführung der Bauarbeiten bereits begonnen wurde. Das gilt auch für den planenden Architekten. Denn der Wert eines Grundstücks steigt nicht bereits dadurch, dass der Architekt Pläne erstellt hat.

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IBRRS 2019, 3108
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Freiberuflicher Projektleiter erhält (nur) die vereinbarte Vergütung!

OLG Stuttgart, Urteil vom 06.11.2018 - 10 U 5/18

1. Ob ein "freier Mitarbeitervertrag" mit einem "freiberuflichen Projektleiter" als Dienst- oder Werkvertrag einzuordnen ist, hängt davon ab, ob der Projektleiter lediglich seine Arbeitsleistung zu bewirken hat oder er fassbare Arbeitsergebnisse schuldet.

2. Wird der Leistungsgegenstand nicht fest umrissen und ist der Vertrag auf eine laufende Tätigkeit angelegt, spricht dies für einen Dienstvertrag.

3. Die übliche Vergütung einer Dienstleistung kann nur verlangt werden, wenn die Höhe der Vergütung nicht vertraglich bestimmt ist.

4. Ein Telekommunikationsnetz fällt als solches weder unter den Begriff des Ingenieurbauwerks noch des "sonstigen Einzelbauwerks".

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IBRRS 2019, 3105
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Architekt muss Lage der Versorgungsleitungen klären!

OLG Frankfurt, Urteil vom 30.09.2019 - 29 U 93/18

1. Zu den Aufgaben eines Architekten, der zumindest mit Leistungen entsprechend den Leistungsphasen 1 - 4 der HOAI beauftragt ist, gehört die Klärung der Frage, ob auf dem Baugrundstück ggf. hinderliche Telekommunikationsleitungen liegen.*)

2. Ein Bauherr, der vor längerer Zeit die Verlegung dieser Leitung über das Baugrundstück gestattet hat, ist im eigenen Interesse gehalten, dies aktenmäßig zu dokumentieren und anlässlich einer späteren Bebauung den Baubeteiligten offenzulegen. Ein diesbezügliches Versäumnis kann die Haftung des Architekten ggf. wegen weit überwiegenden Mitverschuldens ausschließen.*)

3. Ein Grundurteil darf die Mitverschuldensfrage nicht ausklammern, wenn sich der Haftungsgrund und das Mitverschulden nicht sinnvoll getrennt beurteilen lassen oder wenn ein völliger Haftungsausschluss wegen überwiegenden Mitverschuldens ernsthaft in Betracht kommt.*)

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IBRRS 2019, 2856
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Architektenhonorar nach HOAI 2009 wird ohne Abnahme fällig!

OLG München, Beschluss vom 14.12.2016 - 27 U 3253/16 Bau

1. Baupreiserhöhungen führen in der Regel nicht zu einer neuen Bewertung der Kostenberechnung. Etwas anderes gilt bei auf Veranlassung eines Auftraggebers vorgenommenen Änderungen oder Erweiterungen. Dann ist die Kostenberechnung und darauf folgend auch die Honorarberechnung anzupassen.

2. Der Anspruch auf Erhöhung des Architektenhonorars wegen Änderungswünschen des Bauherrn setzt keine schriftliche Honorarvereinbarung voraus.

3. Wurde ein Architekten- oder Ingenieurvertrag zwischen dem 18.08.2009 und dem 16.07.2013 geschlossen, ist die Fälligkeit des Architektenhonorars nicht von der Abnahme, sondern von der "vertragsgemäßen Erbringung der Leistung" und damit von einem objektiven Maßstab (Abnahmereife) abhängig.

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IBRRS 2019, 2827
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Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Architektenhonorar nach HOAI 2009 wird ohne Abnahme fällig!

OLG München, Beschluss vom 31.01.2017 - 27 U 3253/16 Bau

1. Baupreiserhöhungen führen in der Regel nicht zu einer neuen Bewertung der Kostenberechnung. Etwas anderes gilt bei auf Veranlassung eines Auftraggebers vorgenommenen Änderungen oder Erweiterungen. Dann ist die Kostenberechnung und darauf folgend auch die Honorarberechnung anzupassen.

2. Der Anspruch auf Erhöhung des Architektenhonorars wegen Änderungswünschen des Bauherrn setzt keine schriftliche Honorarvereinbarung voraus.

3. Wurde ein Architekten- oder Ingenieurvertrag zwischen dem 18.08.2009 und dem 16.07.2013 geschlossen, ist die Fälligkeit des Architektenhonorars nicht von der Abnahme, sondern von der "vertragsgemäßen Erbringung der Leistung" und damit von einem objektiven Maßstab (Abnahmereife) abhängig.

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IBRRS 2019, 2964
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Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Mängelbeseitigung ist zu überwachen!

OLG Celle, Urteil vom 18.09.2019 - 14 U 30/19

1. Der Architekt schuldet in der Planungsphase eine umfassende Aufklärung und Beratung sowie die Prüfung von Alternativen; etwaige Zustimmungen des Bauherrn zu bestimmten Planungen schließen nur dann einen Mangel aus, wenn der Architekt den Bauherrn vorher aufgeklärt und belehrt hat.*)

2. Zu den Anforderungen an eine Trittschalldämmung im Einfamilienhaus.*)

3. Das Überwachen der festgestellten Mängel ist Grundleistung des Architekten im Rahmen der Leistungsphase 8, soweit die Mängel bis zur Abnahme aufgetreten sind.*)

4. Nach der Lebenserfahrung besteht ein wahrscheinlicher Zusammenhang zwischen Abdichtung und Feuchtigkeitserscheinung, wenn der Schaden gerade dort eingetreten ist, wo die in Rede stehende Schutzmaßnahme ihn verhüten soll.*)

5. Bei der Objektbetreuung durch einen Architekten während der Gewährleistungszeit (hier gem. § 15 Abs. 1, 2 Nr. 9 HOAI 1996) beginnt die Verjährungsfrist erst mit Verjährung der Mängelansprüche des Bauherrn gegenüber dem Unternehmer.*)

6. Die Erklärung eines Geständnisses i.S. des § 288 ZPO muss nicht notwendig ausdrücklich als "Geständnis" abgegeben werden. Entscheidend ist, ob in der Erklärung ein Geständniswille zum Ausdruck kommt, d.h. der Wille, die Tatsachenbehauptung endgültig gegen sich gelten lassen zu wollen. Hierfür kann auch die Erklärung einer Hauptaufrechnung genügen.*)

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IBRRS 2019, 2957
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Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
HOAI ist nicht weiter anwendbar - auch nicht zwischen Privaten!

OLG Düsseldorf, Urteil vom 17.09.2019 - 23 U 155/18

1. Die Parteien eines Architektenvertrags konnten eine Honorarvereinbarung nur im Rahmen der durch die HOAI festgesetzten Mindest- und Höchstsätze treffen, weshalb im Falle von den Mindestsatz unterschreitenden Vereinbarungen der Architekt oder Ingenieur im Regelfall die Mindestsätze verlangen konnte.

2. Durch Urteil vom 04.07.2019 (IBR 2019, 436) hat der EuGH festgestellt, dass die Bundesrepublik Deutschland durch die Beibehaltung verbindlicher Honorare für die Planungsleistungen von Architekten und Ingenieuren gegen Europarecht verstoßen hat.

3. Aus der Feststellung des Vertragsverstoßes folgt für den verurteilten Mitgliedstaat die Pflicht, den Verstoß zu beenden. Diese Pflicht trifft sämtliche Stellen des verurteilten Staats, somit auch die Gerichte. Hieraus folgt, dass das Preisrahmenrecht der HOAI nicht mehr angewendet werden darf.

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IBRRS 2019, 2910
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VergabeVergabe
Planerhonorar darf (muss) nicht mehr nach HOAI angeboten werden!

VK Bund, Beschluss vom 30.08.2019 - VK 2-60/19

Nachdem der EuGH in seinem Urteil vom 04.07.2019 (IBR 2019, 436) festgestellt hat, dass die Bundesrepublik Deutschland dadurch gegen Europarecht verstoßen hat, dass sie verbindliche Honorare für die Planungsleistungen von Architekten und Ingenieuren in der HOAI beibehalten hat, ergibt sich für einen öffentlichen Auftraggeber das Verbot, die EU-rechtswidrigen Vorschriften der HOAI bei der Vergabe von Architekten- und Ingenieurleistungen als Zuschlagskriterium anzuwenden.




IBRRS 2019, 2818
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Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Architektenvertrag wird durch Subplaner-Beauftragung gekündigt!

OLG München, Urteil vom 06.09.2016 - 28 U 4158/15 Bau

1. Führt der Auftraggeber die restliche Leistung selbst aus oder vergibt er sie an einen anderen Architekten und lässt sie von diesem erbringen, liegt darin in der Regel eine konkludent erklärte Kündigung. Denn mit einem solchen Verhalten gibt der Auftraggeber seinen Wunsch nach einer Beendigung des ursprünglichen Vertrags zu erkennen.

2. Ein vertraglich vereinbartes Schriftformerfordernis für Kündigungen hindert eine konkludent erklärte Kündigung nicht, weil auch ein Schriftformerfordernis einvernehmlich aufgehoben werden kann.

3. Widersetzt sich der Architekt der Kündigung des Planervertrags nicht und nimmt er die Leistungsvergabe an seinen vormaligen Subplaner beanstandungslos hin, ist dies als Einverständnis mit dem Verzicht auf die Schriftform der Kündigung zu verstehen.

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IBRRS 2019, 2821
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Größer ist billiger!

OLG Dresden, Beschluss vom 01.09.2016 - 10 U 1128/15

1. Bei einer Kostenschätzung liegt der Spielraum des Architekten im Bereich von 30 bis 40%. Der Toleranzrahmen kann aber nicht generell einheitlich festgelegt werden.

2. Die für eine größere Quadratmeterfläche erstellte Kostenschätzung kann nicht auf die geringere Fläche anhand der Kosten pro Quadratmeter umgerechnet werden. Denn bei einem größeren Auftragsumfang kann der Preis für den einzelnen Quadratmeter deutlich geringer sein.

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IBRRS 2019, 2601
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Größer ist billiger!

OLG Dresden, Beschluss vom 24.11.2016 - 10 U 1128/15

1. Bei einer Kostenschätzung liegt der Spielraum des Architekten im Bereich von 30 bis 40%. Der Toleranzrahmen kann aber nicht generell einheitlich festgelegt werden.

2. Die für eine größere Quadratmeterfläche erstellte Kostenschätzung kann nicht auf die geringere Fläche anhand der Kosten pro Quadratmeter umgerechnet werden. Denn bei einem größeren Auftragsumfang kann der Preis für den einzelnen Quadratmeter deutlich geringer sein.

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IBRRS 2019, 2713
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Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Justizvollzugsanstalt ist nur ein Gebäude!

OLG Celle, Urteil vom 11.01.2017 - 14 U 29/15

1. Ein Gebäudekomplex (hier: eine Justizvollzugsanstalt), der aus zehn baulich eng miteinander verzahnten Gebäuden bzw. Gebäudeteilen besteht, stellt nur ein Gebäude i.S. von § 22 Abs. 1 HOAI 1996 (§ 11 Abs. 1 HOAI 2013) dar.

2. Das Honorar kann grundsätzlich dann frei vereinbart werden, wenn die anrechenbaren Kosten außerhalb der in den Honorartafeln festgelegten Honorarsätze liegen. Eine Begrenzung findet die freie Honorarvereinbarung lediglich im Rahmen von Treu und Glauben, wobei als Maßstab die übliche Vergütung heranzuziehen ist.

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IBRRS 2019, 2750
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Honorarspruch anerkannt: Einwendungen ausgeschlossen!

OLG Oldenburg, Beschluss vom 28.11.2016 - 2 U 86/16

Erklärt der Auftraggeber, dass dem Architekten aufgrund "verschiedener Architektenleistungen" in einer bestimmten Höhe noch weiteres Architektenhonorar zusteht, erkennt er dessen Honorarforderung dem Grunde und der Höhe nach an und ist mit solchen Einwendungen ausgeschlossen, die ihm bekannt sind bzw. mit denen er zumindest rechnen muss.

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IBRRS 2019, 2749
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Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Honorarspruch anerkannt: Einwendungen ausgeschlossen!

OLG Oldenburg, Beschluss vom 19.12.2016 - 2 U 86/16

Erklärt der Auftraggeber, dass dem Architekten aufgrund "verschiedener Architektenleistungen" in einer bestimmten Höhe noch weiteres Architektenhonorar zusteht, erkennt er dessen Honorarforderung dem Grunde und der Höhe nach an und ist mit solchen Einwendungen ausgeschlossen, die ihm bekannt sind bzw. mit denen er zumindest rechnen muss.

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IBRRS 2019, 2398
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Mängelvorbehalt schützt nicht vor Verjährung!

OLG Bamberg, Beschluss vom 08.01.2019 - 1 U 152/18

1. Wird ein Ingenieur mit der Objektplanung und Bauüberwachung einer Straße beauftragt, hat er nach Ausführung der Bauleistung sicherzustellen, dass Bohrkerne gezogen und ausgewertet werden.

2. Mängelansprüche des Auftraggebers wegen einer unzureichenden Bauüberwachung verjähren in fünf Jahren ab Abnahme. Wird der Ingenieur mit der Objektbetreuung beauftragt, beginnt die Verjährungsfrist für Mängelansprüche mit dem Ablauf der Gewährleistungsfrist des bauausführenden Unternehmens.

3. Mit Abnahme beginnt auch die Verjährungsfrist für solche Mängel zu laufen, die sich der Auftraggeber bei der Abnahme vorbehalten hat.

4. Nachlässigkeit begründet keine Arglisthaftung.

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IBRRS 2019, 2677
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Architekt muss Putzarbeiten bei Kälte untersagen!

OLG Köln, Urteil vom 08.09.2017 - 19 U 133/16

1. Mit der Bauüberwachung übernimmt der Architekt die Verpflichtung, das Bauwerk frei von Mängeln entstehen zu lassen und dazu das ihm Zumutbare beizutragen.

2. Ein Mangel der Objektüberwachung liegt vor, wenn der Architekt seine Bauüberwachungsaufgaben nicht vollständig erfüllt und das Bauwerk infolgedessen Mängel aufweist.

3. Das Auftragen von Innenputz stellt zwar eine einfache, grundsätzlich nicht überwachungsbedürftige Leistung dar. Werden Putzarbeiten allerdings im Winter ausgeführt, muss der bauüberwachende Architekt zumindest stichprobenartig überprüfen, dass keine Arbeiten bei Temperaturen unter fünf Grad Celsius vorgenommen werden.

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IBRRS 2019, 2260
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Rechnungsempfänger ≠ Auftraggeber!

KG, Beschluss vom 07.07.2016 - 27 U 12/16

1. Vertragspartner des Architekten ist derjenige, der in eigenem Namen den Vertrag mit dem Architekten geschlossen hat und den der Architekt zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses als seinen Auftraggeber ansieht. Etwas anderes kann gelten, wenn der Architekten ein schützenswertes Interesse daran hat, nur mit demjenigen den Vertrag zu schließen, der das Bauvorhaben durchführt und hierfür seine Pläne benötigt.

2. In dem Umstand, dass ein Dritter (hier: eine Projektgesellschaft) den Architekten dazu auffordert, die Rechnungen aus steuerlichen Gründen auf ihn umzuschreiben, liegt keine einvernehmliche Auswechslung des Vertragspartners. Dass es aus steuerlichen Gründen nicht erlaubt ist, eine Honorarrechnung auf eine andere Person als den Auftraggeber auszustellen, ist kein Indiz für einen Wechsel des Vertragspartners.

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IBRRS 2019, 2259
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Rechnungsempfänger ≠ Auftraggeber!

KG, Beschluss vom 14.06.2016 - 27 U 12/16

1. Vertragspartner des Architekten ist derjenige, der in eigenem Namen den Vertrag mit dem Architekten geschlossen hat und den der Architekt zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses als seinen Auftraggeber ansieht. Etwas anderes kann gelten, wenn der Architekten ein schützenswertes Interesse daran hat, nur mit demjenigen den Vertrag zu schließen, der das Bauvorhaben durchführt und hierfür seine Pläne benötigt.

2. In dem Umstand, dass ein Dritter (hier: eine Projektgesellschaft) den Architekten dazu auffordert, die Rechnungen aus steuerlichen Gründen auf ihn umzuschreiben, liegt keine einvernehmliche Auswechslung des Vertragspartners. Dass es aus steuerlichen Gründen nicht erlaubt ist, eine Honorarrechnung auf eine andere Person als den Auftraggeber auszustellen, ist kein Indiz für einen Wechsel des Vertragspartners.

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