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Sachgebiet: Architekten und Ingenieure

2879 Entscheidungen insgesamt




Online seit 2018

IBRRS 2017, 4202
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Keine ordnungsgemäße "Unterschrift": Honorarvereinbarung unwirksam!

OLG Hamm, Beschluss vom 31.08.2016 - 17 U 81/16

1. Eine schriftliche Honorarvereinbarung (§ 7 HOAI 2009/2013) muss - um wirksam zu sein - von den Vertragsparteien unterzeichnet werden.

2. Eine Unterschrift muss den Urkundentext räumlich abschließen, nicht ausreichend ist eine "Oberschrift" oder eine Unterschrift am Rand.

3. Zur Erfüllung des Formerfordernisses des § 126 BGB genügt die Unterzeichnung mit den Anfangsbuchstaben eines Namens, d. h. mit einer "Paraphe", oder mit einem anderen Kürzel nicht.

4. Haben die Parteien eines Architektenvertrags keine wirksame schriftliche Honorarvereinbarung getroffen, kann der Architekt den Mindestsatz nach der HOAI abrechnen.

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Online seit 2017

IBRRS 2017, 4215
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Projektsteuerungsvertrag ist kein "Rundum-Sorglos-Paket"!

LG Karlsruhe, Urteil vom 13.06.2017 - 15 O 33/16

Dass ein Projektsteuerer - neben tätigkeitsbezogenen Pflichten - werkvertragliche Erfolge und Teil-Erfolge schuldet, bedeutet nicht ohne weiteres, dass er für die Realisierung des Gesamtprojekts unter Einhaltung eines bestimmten Investitionsbudgets als Werkerfolg einzustehen hat, sich also gegenüber dem Auftraggeber zu einer Art "Rundum-Sorglos-Paket" verpflichtet. Dies gilt auch dann, wenn dem Projektsteuerer die Kostensteuerung zur Einhaltung der Projektziele übertragen ist.*)

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IBRRS 2017, 4204
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Sonderfachmann wählt ungeeigneten Mörtel aus: Auch der Architekt haftet!

OLG Frankfurt, Urteil vom 10.11.2015 - 15 U 82/15

1. Wird ein Sonderfachmann mit der Planung und Erstellung eines Sanierungskonzepts einschließlich der Entwicklung eines geeigneten Mörtels beauftragt, ist die Leistung des Sonderfachmanns mangelhaft, wenn ein ungeeigneter Mörtel ausgewählt wird.

2. Neben dem Sonderfachmann haftet auch der "umfassend mit der Planung der Sanierungsarbeiten und ihrer Überwachung beauftragte" Architekt, wenn er "im Rahmen seines Auftrags an der Auswahl des fehlerhaften Mörtels mitgewirkt" hat.

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IBRRS 2017, 3737
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Bau von Eigentumswohnungen: Architekt muss erhöhten Schallschutz planen!

KG, Urteil vom 21.04.2015 - 21 U 195/12

1. Die DIN 4109 stellt keine anerkannte Regel der Technik für den Schallschutz in Wohnungen dar; auch ohne ausdrückliche Vereinbarung darf bei einem üblichen Qualitäts- und Komfortstandard eine Schalldämmung erwartet werden, die dem Beiblatt 2 der DIN 4109 (also "erhöhter Schallschutz nach DIN 4109") entspricht.

2. Ergibt sich aus dem Architektenvertrag keine Vorgabe für den Schallschutz, schuldet der eine Wohnanlage planende Architekt dem Bauträger eine Planung, die diesen in die Lage versetzt, Wohnungen verkaufen zu können, ohne sich Ansprüchen der Erwerber wegen zu geringen Schallschutzes auszusetzen.

3. Schadensersatz wegen Mängeln der Architektenleistungen können schon vor der Abnahme und ohne eine vorherige Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung verlangt werden, wenn jene Mängel sich bereits im Bauwerk realisiert haben und damit eine Nachbesserung nicht mehr in Betracht kommt.

4. Der Architekt hat vor der Abnahme die Mangelfreiheit seiner Leistungen zu beweisen. Das gilt auch dann, wenn der Auftraggeber vor der Abnahme Mängelansprüche geltend macht.

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IBRRS 2020, 0992
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Gussasphaltarbeiten müssen nicht besonders intensiv überwacht werden!

OLG Hamm, Urteil vom 29.11.2017 - 12 U 19/17

1. Grundsätzlich trifft den Auftraggeber (Bauherrn) die Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich eines Fehlers des Architekten im Rahmen der Objektüberwachung.

2. n bestimmten Fällen kann auf den Beweis des ersten Anscheins zurückgegriffen werden, mit der Folge, dass ein Baumangel schon den ersten Anschein eines Bauüberwachungsfehlers verursacht, was eine Beweislastumkehr zur Folge hat.

3. Voraussetzung für die Annahme eines Beweises des ersten Anscheins ist, dass im Hinblick auf Art, Schwere und Erkennbarkeit der Mängel ein typischer Geschehensablauf angenommen werden kann, der dafür spricht, dass die Bauüberwachung mangelhaft gewesen ist.

4. Bei der Einbringung von Gussasphalt handelt es sich weder um eine schwierige noch um eine besonders gefahrträchtige Arbeit, die einer umfangreichen Bauaufsicht durch den Architekten bedürfen. Allein aus der mangelhaften Ausführung der Gussasphaltarbeit kann daher nicht auf eine mangelhafte Bauüberwachung geschlossen werden.

5. Auch von erfahrenen Bauleitern kann nicht erwartet werden, dass Asphaltierungsarbeiten ständig überprüft werden, wenn die zunächst eingebauten Flächen mängelfrei sind.

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IBRRS 2017, 3989
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Muss (auch) der Tragwerksplaner für eine mangelhafte Wärmeschutzplanung einstehen?

OLG Karlsruhe, Urteil vom 18.08.2017 - 9 U 3/15

1. Übernimmt ein Statiker neben der Tragwerksplanung bei einem Bauvorhaben Aufgaben des Wärmeschutzes, richtet sich sein Verantwortungsbereich nach den Einzelheiten der vertraglichen Vereinbarung mit dem Bauherrn.*)

2. Hat sich der Statiker nur verpflichtet, einen "Wärmeschutznachweis" zu erstellen (im Hinblick auf § 12 Wärmeschutzverordnung 1995), ergibt sich daraus keine umfassende Verantwortung für Fehler bei der Planung oder bei der Ausführung des Bauvorhabens, die den Wärmeschutz betreffen.*)

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IBRRS 2017, 3930
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Kostenobergrenzen werden durch RBBau-Vertragsmuster wirksam vereinbart!

KG, Urteil vom 07.11.2017 - 7 U 180/16

Die Klauseln über die Einhaltung vereinbarter Kostenobergrenzen in den Vertragsmustern der Richtlinien für die Durchführung von Bauaufgaben des Bundes (RBBau) sind keine kontrollfähigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen, sondern dem kontrollfreien Bereich der Leistungsbeschreibung zuzuordnen. Sie sind auch nicht intransparent.

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IBRRS 2017, 3902
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Architekten-GbR in GmbH umgewandelt: Wie lange haften die GbR-Gesellschafter nach?

OLG Hamm, Urteil vom 30.06.2017 - 12 U 175/15

1. Abdichtungsarbeiten sind besonders überwachungspflichtig. Weist der Fliesenboden in einer Sauna Baumängel auf, die ihre Ursache in einer zu dünnen Schichtdicke der Abdichtungsebene haben, haftet hierfür (auch) der bauüberwachende Architekt.

2. Die unbeschränkte persönliche Haftung der Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts für die Gesellschaftsverbindlichkeiten im Außenverhältnis besteht grundsätzlich nach ihrem Ausscheiden oder der Beschränkung ihrer Haftung als Kommanditisten fort, soweit der Rechtsgrund für den Anspruch im Zeitpunkt des Ausscheidens oder der Haftungsbeschränkung gelegt war. Die entsprechende Anwendung der Verjährungsfristen nach § 160 Abs. 1 Satz 3 HGB erfasst entgegen dem missverständlichen Wortlaut der Norm allein die Frage der Geltendmachung innerhalb der Ausschlussfrist, nicht aber das objektiv unverrückbare Erfordernis der Fälligkeit der Ansprüche binnen fünf Jahren.*)

3. Die Beweiserhebung im selbständigen Beweisverfahren steht gemäß § 493 Abs. 1 ZPO lediglich einer Beweisaufnahme vor dem Prozessgericht gleich. Sie ersetzt nicht schlüssiges Vorbringen zu den beweiserheblichen Tatsachen. Zwar ist eine Bezugnahme auf die Feststellungen in einem im selbständigen Beweisverfahren eingeholten Gutachten möglich. Allerdings müssen die in Bezug genommenen Feststellungen geeignet sein, das Prozessgericht in die Lage zu versetzen, die unter Beweis gestellte Tatsache zu beurteilen.*)

4. Dem Berufungsführer ist im Anschluss an die mündliche Verhandlung eine Schriftsatzfrist nicht zu gewähren, wenn bereits das angefochtene Urteil seinen Vortrag als nicht hinreichend substantiiert bewertet und der Berufungsführer dies nach den Ausführungen in der Berufungsbegründung auch offensichtlich erkannt hat.*)

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IBRRS 2017, 3760
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Nachträgliche (teilweise) „Ohne-Rechnung-Abrede“: Auftraggeber verliert Mängelansprüche!

OLG Hamm, Urteil vom 18.10.2017 - 12 U 115/16

Die Nichtigkeitsfolge des § 134 BGB, § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG hinsichtlich eines Architektenvertrags tritt auch ein, wenn die Vertragsparteien erst nachträglich und in Bezug auf einen Teil des Architektenhonorars eine "Ohne-Rechnung-Abrede" treffen. Die Nichtigkeit des Architektenvertrags führt dazu, dass Mängelansprüche des Auftragsgebers ausgeschlossen sind.*)

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IBRRS 2017, 3738
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Gebäudeschäden fehlerhaft ermittelt: Mängelansprüche verjähren nach fünf Jahren!

OLG Dresden, Urteil vom 14.10.2014 - 4 U 2025/13

1. Ein Auftrag über die gutachterliche Ermittlung von Schäden an einem Gebäude und der erforderlichen Sanierungskosten ist als Werkvertrag einzuordnen, da sich der geschuldete Erfolg - die Bewertung und Kalkulation der Sanierungsleistungen - auf das Gebäude als Bauwerk bezieht.

2. Ansprüche des Auftraggebers wegen Fehlern bei der Ermittlung von Gebäudeschäden verjähren in fünf Jahren beginnend mit der Abnahme.

3. Verwertet der Auftraggeber eine gutachterliche Stellungnahme, indem er sie zur Grundlage von Vergleichsverhandlungen macht, wird dadurch die Leistung des Gutachters abgenommen.

4. Ein Grundurteil scheidet aus, wenn ein unbezifferter Feststellungsantrag geltend gemacht wird. Ausnahmsweise kann ein Grundurteil über eine Feststellungsklage ergehen, wenn damit ein bestimmter Betrag in der Weise geltend gemacht wird, dass die Klage auch zu einem Ausspruch über die Höhe des Anspruchs führen soll.

5. Eine die Verjährung unterbrechende Interventionswirkung tritt nicht ein, wenn der Streitverkündungsempfänger bereits zum Zeitpunkt der Streitverkündung erkennbar potenziell gesamtschuldnerisch oder ausschließlich haftet.




IBRRS 2017, 3717
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Objektplaner muss sich mit der Nachbarbebauung befassen!

OLG Jena, Urteil vom 17.09.2015 - 1 U 531/14

1. Der Objektplaner muss sich mit der Problematik angrenzender Bebauung befassen. Erforderlichenfalls muss er fachlichen Rat von (weiteren) Experten einholen.

2. Es gehört zu den Grundkenntnissen eines Objektplaners, dass mit dem geplanten Bauwerk und seinen Baubehelfen der Gründungshorizont einer bereits vorhandenen Nachbarbebauung beeinflusst wird.

3. Weiter gehört es zu den erwartbaren Kenntnissen, dass der Verbau von Spundwänden zur Baugrubensicherung massive Erschütterungen und Setzungen mit sich bringen kann.

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IBRRS 2017, 3647
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Baugrundgutachter muss für tragfähige Gründung sorgen!

OLG Koblenz, Urteil vom 01.12.2016 - 1 U 1205/14

Wird ein Ingenieur mit der Baugrunduntersuchung inklusive Gründungsberatung sowie der Sanierungsplanung als Festlegung der Sanierungsmaßnahmeverfahren beauftragt, verletzt er seine Vertragspflichten und haftet auf Schadensersatz, wenn er eine zu geringe Auskofferung und eine entsprechende Verfüllung empfiehlt, diese aber nicht zu der benötigten und erforderlichen Tragfähigkeit für die späteren Aufbauten führen.

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IBRRS 2017, 3581
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Eintragung in die Architektenliste setzt Planungserfahrung voraus!

OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17.10.2017 - 12 N 77.16

1. Berufsaufgabe eines Architekten ist die gestaltende, baukünstlerische, technische, ökologische, soziale und wirtschaftliche Planung von Bauwerken, Siedlungen und Städten unter besonderer Beachtung der die Sicherheit der Nutzer und der Öffentlichkeit betreffenden Gesichtspunkte.

2. Die Eintragung in die Architektenliste nach einer mindestens zweijährigen praktischen Tätigkeit in der Fachrichtung Architektur setzt demnach voraus, dass sich diese Tätigkeit zu einem wesentlichen Teil auf die Planung von Bauwerken bezogen hat.

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IBRRS 2017, 3573
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Haftet der "alte" Architekt auch für Planungsfehler des "neuen" Architekten?

KG, Urteil vom 01.07.2014 - 27 U 77/11

1. Verwirklicht sich ein Mangel der Planung oder der Bauaufsicht eines umfassend beauftragten Architekten, kommt eine Nachbesserung nicht mehr in Betracht, sodass sich auch ohne Abnahme und Fristsetzung Schadensersatzansprüche ergeben.

2. Der (Planungs-)Fehler eines nach Kündigung neu beauftragten Architekten lässt die Schadensersatzpflicht des "alten" Architekten nicht entfallen, wenn es sich um einen Folgefehler handelt, für den der Planungsfehler des "alten" Architekten kausal war. Das führt dazu, dass beide Architekten gegenüber dem Bauherrn haften.

3. Auch wenn die Leistung des planenden oder bauüberwachenden Architekten Mängel aufweist, geht sein Honoraranspruch dadurch nicht unter, sondern bleibt grundsätzlich bestehen.

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IBRRS 2017, 3575
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Geländeanschluss und Gebäudeanschlusshöhe: Landschaftsplaner muss Objektplanung prüfen!

OLG Celle, Urteil vom 22.12.2016 - 16 U 59/13

1. Die Planung des Geländeanschlusses und der Gebäudeanschlusshöhe gehört zu den Aufgaben des mit der Objektplanung beauftragten Architekten.

2. Der Landschaftsplaner muss die Planung des Architekten hinsichtlich der ihm obliegenden Planung der Außenanlagen prüfen und den Bauherrn auf etwaige von ihm erkannte Fehler oder Unstimmigkeiten hinweisen.

3. Verletzt der Landschaftsplaner seine Prüf- und Hinweispflichten in Bezug auf die Objektplanung, haftet er dem Bauherrn für den daraus entstehenden Schaden mit einem Verursachungsanteil von 1/3.

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IBRRS 2017, 3530
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Kein Gesamtschuldnerausgleich ohne gesamtschuldnerische Verbindlichkeit!

OLG Dresden, Urteil vom 13.10.2015 - 6 U 476/15

1. Mehrere Schädiger, die aus unterschiedlichen Gründen - sei es aus verschiedenen Verträgen oder aus unerlaubter Handlung - für einen Schaden verantwortlich sind, haften gegenüber dem Geschädigten als Gesamtschuldner.

2. Derjenige Gesamtschuldner, der von einem anderen Ausgleich verlangt, muss zunächst das Vorliegen einer gesamtschuldnerischen Verbindlichkeit zwischen ihm und dem in Anspruch genommenen Schuldner beweisen.

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IBRRS 2017, 3407
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Kann eine Bauausführung entgegen den anerkannten Regeln der Technik vereinbart werden?

OLG Düsseldorf, Urteil vom 16.06.2017 - 22 U 14/17

1. Besteht die Funktion einer Werkleistung darin, dass das Risiko bestimmter Gefahren abgewehrt werden soll, ist das Werk bereits dann mangelhaft, wenn das Risiko des Gefahreintritts besteht.*)

2. Die Werkvertragsparteien können zwar auch eine Konstruktion bzw. Bauausführung vereinbaren, die von den allgemein anerkannten Regeln der Technik abweicht bzw. deren Mindeststandard nicht zu gewährleisten hat. Ohne eine entsprechende Aufklärung kommt indes die Annahme einer rechtsgeschäftlichen Zustimmung des Auftraggebers, dass der Auftragnehmer seine Werkleistung abweichend von den allgemein anerkannten Regeln der Technik erbringt, in aller Regel nicht in Betracht.*)

3. Der Annahme eines Gesamtschuldverhältnisses steht nicht entgegen, dass zwei Werkunternehmer jeweils mangelhafte Leistungen erbracht haben und die Sanierung nur in der Weise möglich ist, dass beide Gewerke gleichzeitig nachgebessert werden. Ein Gesamtschuldverhältnis liegt nur dann nicht vor, wenn sich die Leistungen und auch Nacherfüllungsleistungen nicht überschneiden.*)

4. Der Umfang der zu leistenden Nacherfüllung zur Beseitigung des Mangels eines Gewerks (hier: durch Austausch der System-/Dämmplatte einer Fußbodenheizung) umfasst auch die Ausführung von Werkleistungen in Bereichen außerhalb des Gewerks (wie z.B. die De-/Remontage des Estrichs).*)

5. Im Rahmen der Leistungsphase 5 ist der Architekt verpflichtet, die Ausführungsdetails umfassend zeichnerisch darzustellen. Die Ausführungsplanung muss bei schadensträchtigen Details besonders differenziert und für den Unternehmer in einer jedes Risiko ausschließenden Weise deutlich sein (in Bezug auf die Wärmedämmung ggf. bis zum Maßstab 1:1). Fertigt der Architekt die danach für ein konkretes Gewerk notwendigen Ausführungspläne nicht, liegt in diesem Unterlassen ein Planungsfehler.*)

6. Ein sog. Zuschussanspruch muss als solcher vom insoweit darlegungs- und beweispflichtigen Auftragnehmer geltend gemacht werden.*)

7. Die Höhe des Zuschusses beläuft sich auf die Kosten, d.h. die erforderlichen Aufwendungen (in Gestalt der tatsächlich anfallenden Selbstkosten des Werkunternehmers) für die Nachbesserung/-erfüllung. Er ist nach den Grundsätzen des § 254 BGB (der Höhe des quotalen Haftungsanteils des Auftraggebers) zu bemessen. Diese Grundsätze gelten entsprechend, wenn im Rahmen der Mangelbeseitigung zwangsläufig ein allein vom Auftraggeber zu verantwortender (anderweitiger) Mangel (mit)behoben wird.*)

8. Eine doppelte Zug-um-Zug-Verurteilung ist im Rahmen einer insoweit gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise bei der Bemessung der Kostenquote angemessen zu berücksichtigen.*)




IBRRS 2017, 3056
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Bauherr muss mit "offenen Karten" spielen!

OLG Celle, Urteil vom 20.07.2017 - 16 U 124/16

Wer einen Architekten aus Beratungsverschulden in Anspruch nehmen will, muss ihn auf sämtliche relevanten bekannten Umstände sowie auf erkennbare Fehlvorstellungen hinweisen.

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IBRRS 2017, 3387
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Planung zu Kalkulationszwecken genutzt: Architektenvertrag zu Stande gekommen?

OLG Koblenz, Beschluss vom 06.09.2017 - 5 U 400/17

Zu den Anforderungen an das Zustandekommen eines Architektenvertrags in Abgrenzung zu reinen Akquiseleistungen.*)

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IBRRS 2017, 3386
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Abgrenzung Akquise und Vertrag

OLG Koblenz, Beschluss vom 26.07.2017 - 5 U 400/17

Zu den Anforderungen an das Zustandekommen eines Architektenvertrags in Abgrenzung zu reinen Akquiseleistungen.*)

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IBRRS 2017, 3317
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Nur der "richtige" Auftraggeber kann Schadensersatz wegen Bauleitungsfehlern verlangen!

OLG Köln, Beschluss vom 19.06.2016 - 11 U 169/15

1. Verlangt der Bauherr von dem bauleitenden Architekten Schadensersatz wegen Mängeln der Leistung als Bauleiter, muss er darlegen und ggf. beweisen, dass zwischen ihm und dem Architekten ein (Bauleiter-)Vertrag zustande gekommen ist.

2. An einem (Bauleiter-)Vertrag zwischen Bauherrn und bauleitendem Architekten fehlt es, wenn der Architekt von einer Bauträger-GmbH, deren Geschäftsführer der Bauherr ist, mit der Bauleitung beauftragt wurde.

3. Der Umstand, dass der Bauherr Eigentümer der Immobilie ist, deren Umbau der Architekt überwachen hat, führt nicht dazu, dass der Bauherr in den Schutzbereich des zwischen der Bauträger-GmbH und dem Architekten geschlossenen Bauleitervertrag einbezogen wird.

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IBRRS 2017, 3235
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Schweißarbeiten im Dachbereich: Architekt muss auf Brandposten achten!

OLG Karlsruhe, Urteil vom 04.04.2017 - 19 U 17/15

1. Bei im Dachbereich zu verrichtenden Schweißarbeiten besteht stets eine erhöhte Brandgefahr, weil diese in unmittelbarer Nähe zu brennbaren Materialien - nämlich der Holzunterkonstruktion sowie der Dachpappe- und Bitumenbahnen - durchgeführt werden.

2. In Anbetracht der besonderen Gefährlichkeit von Schweißarbeiten im Dachbereich sind ergänzende Sicherheitsmaßnahmen zum Verhindern einer Brandentstehung zu treffen.

3. Da Schweißarbeiten im Dachbereich einen gleichermaßen kritischen wie fehlerträchtigen Bauabschnitt darstellen, trifft den bauleitenden Architekten eine gesteigerten Überwachungspflicht.

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IBRRS 2017, 3232
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Planung einer komplexen Stahl-Glasbaukonstruktion: Architekt muss Fachplaner hinzuziehen!

OLG München, Urteil vom 30.08.2017 - 13 U 4374/15 Bau

Wird ein Architekt mit der Planung einer Glasdachkonstruktion, bestehend aus einer Stahlunterkonstruktion mit aufgeschraubtem Aluminium-Anschraubprofil und einer Neigung von ca. 3 Grad zur Traufe hin, beauftragt, muss er angesichts der Komplexität der Stahl-Glasbaukonstruktion die Einschaltung eines Fachplaners veranlassen bzw. diese dem Auftraggeber zumindest empfehlen.

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IBRRS 2017, 3170
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Wie ist der fachliche Werdegang eines Prüfingenieurs für Brandschutz zu überprüfen?

VG Magdeburg, Urteil vom 20.06.2017 - 3 A 40/16

1. Bei der Überprüfung des fachlichen Werdegangs eines Antragstellers, der seine Anerkennung als Prüfingenieur für Brandschutz begehrt, hat der hiermit betraute Prüfungsausschuss die bisherige berufliche Tätigkeit des Antragstellers nur dahingehend zu bewerten, ob der Antragsteller über die von § 20 Satz 1 Nr. 2 PPVO geforderten Erfahrungen verfügt. *)

2. Gegenstand der Überprüfung des fachlichen Werdegangs ist nicht, ob der Antragsteller mit den von ihm vorgelegten Referenzvorhaben eine besondere Fachkunde nachgewiesen hat.*)

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IBRRS 2017, 3072
BauvertragBauvertrag
Auftragnehmer muss beweisen, dass er Bedenken angemeldet hat!

OLG Stuttgart, Beschluss vom 20.10.2015 - 9 U 69/15

1. Der Architekt bzw. der Bauunternehmer haftet nicht für einen Baumangel, wenn dieser auf eine verbindliche Anweisung des Auftraggebers zurückzuführen ist und der Architekt bzw. der Bauunternehmer seinen jeweiligen Prüf- und Hinweispflichten nachgekommen ist.

2. Das Vorliegen eines solchen Hinweises haben der Architekt bzw. der Bauunternehmer darzulegen und zu beweisen.

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IBRRS 2017, 3071
BauvertragBauvertrag
Auftragnehmer muss beweisen, dass er Bedenken angemeldet hat!

OLG Stuttgart, Beschluss vom 18.09.2015 - 9 U 69/15

1. Der Architekt bzw. der Bauunternehmer haftet nicht für einen Baumangel, wenn dieser auf eine verbindliche Anweisung des Auftraggebers zurückzuführen ist und der Architekt bzw. der Bauunternehmer seinen jeweiligen Prüf- und Hinweispflichten nachgekommen ist.

2. Das Vorliegen eines solchen Hinweises haben der Architekt bzw. der Bauunternehmer darzulegen und zu beweisen.

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IBRRS 2017, 3055
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Nutzung = Abnahme?

OLG Celle, Urteil vom 10.08.2017 - 6 U 54/16

In der Fortführung des Baus und der Inbetriebnahme des Objekts liegt keine Abnahme der Arbeiten des Auftragnehmers durch den Auftraggeber, wenn dieser durch sein Verhalten das Werk des Auftragnehmers nicht stillschweigend als im Wesentlichen vertragsgerechte Leistung billigt.

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IBRRS 2017, 2996
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Für Vergabeverstöße ist der Projektsteuerer allein verantwortlich!

OLG Koblenz, Urteil vom 28.06.2017 - 10 U 1116/16

1. Wird ein Projektsteuerer mit der Koordinierung und Kontrolle von Finanzierungs- und Förderungsverfahren beauftragt und muss der Auftraggeber wegen schwerer Vergabeverstöße Fördermittel zurückerstatten, steht dem Auftraggeber gegen den Projektsteuerer ein Anspruch auf Schadensersatz zu.

2. Auch wenn dem Architekten Fehler bei der Vergabe von öffentlichen Aufträgen unterlaufen sind, kann der Projektsteuerer beim Architekten keinen Regress nehmen, weil er diesen nicht hinreichend überwacht hat.

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IBRRS 2017, 2920
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Erstellung eines BIM-Modells wird nicht nach HOAI vergütet!

LG Paderborn, Urteil vom 06.07.2017 - 3 O 418/16

Wird im Rahmen der Erbringung von Architektenleistungen ein virtuelles Gebäudemodell nach der BIM-Methode erstellt und dadurch bereits in einer sehr frühen Phase eine umfangreichere Werkleistung erbracht, als vom Besteller beauftragt, so können hierfür angefallene Kosten nicht unter Berechnung der Mindestsätze der HOAI vergütet verlangt werden.

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IBRRS 2017, 2338
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Estrichunterkonstruktion muss besonders überwacht werden!

OLG Bamberg, Urteil vom 16.05.2017 - 5 U 69/16

1. Bei der Erstellung der Unterkonstruktion und des Estrich für eine Klinik, die erheblichen Belastungen ausgesetzt sind, handelt sich nicht um eine einfache, gängige Tätigkeit, sondern um einen evident kritischen Bauabschnitt. Diesen hat der mit der Bauaufsicht beauftragte Architekt besonders zu überwachen.

1. Im Fall von Planungsfehlern muss sich der Bauherr ein Mitverschulden seines Architekten mit einer Mitverschuldensquote von 70% anspruchsmindernd anrechnen lassen.

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IBRRS 2017, 2914
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Baumaterial inhomogen: Auftragnehmer muss Stichproben machen!

OLG Düsseldorf, Urteil vom 24.10.2014 - 22 U 2/12

1. Ein Bauunternehmer darf nicht einfach jedwede Baustoffe verwenden, sondern nur solche, für die erfahrungsgemäß eine Gewähr für die Brauchbarkeit besteht.

2. Gibt es keinerlei Prüf- und Verwendungsvorschriften für die Verwendung eines Baustoffs (hier: von Schlacke unterhalb von Gebäuden), muss der Bauunternehmer es zumindest für möglich halten, dass die Verwendung nicht zulässig ist.

3. Handelt es sich bei dem vorgeschriebenen Baumaterial um ein inhomogenes, in seiner jeweiligen Mischung Schwankungen unterfallendes Produkt, muss sich der Bauunternehmer zumindest durch Stichproben vergewissern, dass die Mischung "stimmt" und für den konkreten Verwendungszweck geeignet ist.

4. Bei falscher Planungsvorgabe durch den Bauherrn und unterlassenem Hinweis des Bauunternehmers sind die Mängelbeseitigungskosten grundsätzlich hälftig zu teilen.

5. Nimmt der Architekt ein besonderes Vertrauen des Bauherrn in Anspruch und hat er Kenntnis von dem geplanten Einbau eines untauglichen Baumaterials, muss er gegenüber dem Bauherrn auch dann Bedenken anmelden, wenn die betreffende Maßnahme weder geplant noch angeordnet oder überwacht hat.




IBRRS 2017, 2810
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Bauüberwacher muss unüblich geplante Bauweise prüfen!

OLG München, Urteil vom 18.02.2014 - 9 U 4833/12 Bau

1. Der bauüberwachende Architekt oder Ingenieur muss die Planung des Objektplaners vollständig zur Kenntnis nehmen. Unterscheidet sich die vorgesehene Bauweise wesentlich von der bis dahin allgemein praktizierten Bauweise, muss er den sich daraus ergebenden Zweifeln an der Richtigkeit der Planung nachgehen.

2. Hat der Objektplaner keinen Wissensvorsprung vor dem ebenso fachkundigen Bauüberwacher, ist die (volle) Verantwortlichkeit des Bauüberwachers für einen planungsbedingten Baumangel um 50% vermindert.

3. In der vorbehaltlosen Leistung der Schlusszahlung liegt sowohl der Verzicht auf eine vereinbarte förmliche Abnahme als auch die Erklärung der Abnahme.

4. Die vom Auftraggeber vorformulierte Klausel eines Bauvertrags, wonach der Auftragnehmer berechtigt ist, nach Empfang der Schlusszahlung und "Erfüllung aller bis dahin erhobenen Ansprüche" den Gewährleistungseinbehalt durch eine Gewährleistungsbürgschaft abzulösen, benachteiligt den Auftragnehmer unangemessen und ist unwirksam.

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IBRRS 2017, 2638
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Mängelbeseitigung hinausgezögert: Kein Abzug „Neu für Alt“!

OLG Dresden, Urteil vom 13.08.2015 - 10 U 229/15

1. Die fünfjährige Verjährungsfrist wegen Planungs- und Überwachungsmängeln beginnt bei einem Architektenvertrag über die sog. Vollarchitektur mit dem Ablauf der Mängelansprüche des letzten bauausführenden Unternehmers.

2. Eine Vorteilsanrechnung kommt nicht in Betracht, wenn die Vorteile ausschließlich auf einer Verzögerung der Mängelbeseitigung beruhen und sich der Auftraggeber jahrelang mit einem fehlerhaften Werk begnügen musste.

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IBRRS 2017, 2639
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
"Fremden" Mangel ermittelt: Keine Sachwalterhaftung des Bauüberwachers!

OLG Celle, Urteil vom 25.09.2014 - 5 U 75/12

1. Dem umfassend beauftragten Architekten obliegt im Rahmen seiner Betreuungsaufgabe nicht nur die Wahrung der Auftraggeberrechte gegenüber den Bauunternehmern, sondern auch und zunächst die objektive Klärung der Mängelursachen, selbst wenn zu diesen eigene Planungs- oder Aufsichtsfehler gehören.

2. Die Übernahme der Leistungsphase 9 (Objektbetreuung) ist keine Voraussetzung für eine sog. Sachwalterhaftung des Architekten.

3. Übernimmt der bauüberwachende Architekt ausdrücklich keine Haftung für die bereits von einem anderen Planer erbrachten Architektenleistungen und kommt es zu einem planungsbedingten Baumangel, ist dem bauüberwachenden Architekten keine Verletzung seiner Beratungs- und Untersuchungspflichten vorzuwerfen, wenn er die Ursache des Mangels - wie sie sich ihm darstellt - ermittelt und von ihm erkannte handwerkliche Mangel beseitigt werden.

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IBRRS 2017, 2637
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Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Schlusszahlung = Abnahme?

KG, Beschluss vom 28.04.2016 - 21 U 172/14

1. Die Verjährung von Gewährleistungsansprüchen wegen Planungsmängeln beginnt mit der Abnahme der Architektenleistung.

2. Wird der Architekt nicht mit der Objektbetreuung (Leistungsphase 9) beauftragt und werden seine erbrachten Leistung nicht ausdrücklich abgenommen, bringt der Bauherr jedenfalls mit vorbehaltloser Zahlung des vereinbarten Honorars stillschweigend zum Ausdruck, dass er die vom Architekten erbrachten Leistungen als im Wesentlichen vertragsgemäß billigt.

3. Erörterungen zur Lösung eines aufgetretenen Problems sind keine verjährungshemmenden Verhandlungen. Auch der Zugang eines Anwaltsschreibens hemmt die Verjährung nicht. Etwas anderes kann dann gelten, wenn sich hieran sogleich Verhandlungen anschließen.

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IBRRS 2017, 2651
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Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Vorsicht vor Kündigungen!

OLG Naumburg, Urteil vom 26.08.2016 - 1 U 20/16

1. Erklärt der Auftraggeber die Kündigung aus wichtigem Grund und liegt ein wichtiger Grund nicht vor, ist die Kündigungserklärung als "freie" Kündigung anzusehen.

2. Im Fall der "freien" Kündigung eines Architektenvertrags kann der Architekt für seine mangelfrei erbrachten Leistungen das anteilige Honorar und für die nicht erbrachten Leistungen die vereinbarte Restvergütung abzüglich ersparter Aufwendungen verlangen.

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IBRRS 2017, 2540
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
HOAI gilt nicht für Projektentwickler!

OLG Saarbrücken, Urteil vom 09.04.2015 - 4 U 183/13

1. Der persönliche Anwendungsbereich der HOAI erstreckt sich auf Leistungen der Architekten und Ingenieure.

2. Die HOAI kann auch auf sonstige Personen anzuwenden sein, die weder als Architekt noch als Ingenieur anzusehen sind, wenn sie Leistungen erbringen, die von den Leistungsbildern oder anderen Bestimmungen der HOAI umfasst sind.

3. Die HOAI ist nicht auf solche Anbieter anwendbar, die neben oder zusammen mit Bauleistungen auch Architekten- oder Ingenieurleistungen zu erbringen haben, wie insbesondere Bauträger, Generalunternehmer und andere Anbieter kompletter Bauleistungen.

4. Auf Verträge über einer Projektentwicklung, in denen sich der Auftragnehmer verpflichtet, sämtliche tatsächlichen, wirtschaftlichen und rechtlichen Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass ein Objekt realisiert wird, findet die HOAI ebenfalls keine Anwendung.

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IBRRS 2017, 2537
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Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Schriftverkehr wegen Mängeln hemmt die Verjährung nicht!

OLG München, Beschluss vom 29.09.2014 - 28 U 1200/14 Bau

1. Ein zwischen dem Auftraggeber und dem Architekten bzw. dessen Versicherung im Zusammenhang mit Schadensersatzforderungen wegen Baumängeln geführter Schriftverkehr führt noch nicht ohne Weiteres zur Hemmung der Verjährung. Erforderlich hierfür ist, dass der Architekt und/oder seine Versicherung beim Auftraggeber den Eindruck erwecken, sie würden sich weiter um die Mängel kümmern oder eine eigene Verantwortlichkeit bzw. Haftung weiter prüfen.

2. Eine angekündigte Tätigkeit aus Kulanz ohne Anerkennung einer Rechtspflicht stellt keine verjährungshemmende Verhandlung dar.

3. Verlangt der Auftraggeber vom Architekten die Erstattung der Kosten für die Beseitigung mehrerer Baumängel, müssen die einzelnen Teilbeträge sowie die unterschiedlichen Mängel in einem Mahnbescheid hinreichend konkretisiert werden. Anderenfalls kommt dem Mahnbescheid keine verjährungshemmende Wirkung zu. Das gilt auch dann, wenn die geltend gemachten Ansprüche aus einem einzigen Architektenvertrag resultieren.

4. Eine nachträglich vorgenommene Individualisierung des Klageanspruchs hat jedenfalls bei vorgeschaltetem Mahnverfahren für die Frage der Verjährung keine Rückwirkung zur Folge.




IBRRS 2017, 2536
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Schriftverkehr wegen Mängeln hemmt die Verjährung nicht!

OLG München, Gerichtlicher Hinweis vom 04.08.2014 - 28 U 1200/14 Bau

1. Ein zwischen dem Auftraggeber und dem Architekten bzw. dessen Versicherung im Zusammenhang mit Schadensersatzforderungen wegen Baumängeln geführter Schriftverkehr führt noch nicht ohne Weiteres zur Hemmung der Verjährung. Erforderlich hierfür ist, dass der Architekt und/oder seine Versicherung beim Auftraggeber den Eindruck erwecken, sie würden sich weiter um die Mängel kümmern oder eine eigene Verantwortlichkeit bzw. Haftung weiter prüfen.

2. Eine angekündigte Tätigkeit aus Kulanz ohne Anerkennung einer Rechtspflicht stellt keine verjährungshemmende Verhandlung dar.

3. Verlangt der Auftraggeber vom Architekten die Erstattung der Kosten für die Beseitigung mehrerer Baumängel, müssen die einzelnen Teilbeträge sowie die unterschiedlichen Mängel in einem Mahnbescheid hinreichend konkretisiert werden. Anderenfalls kommt dem Mahnbescheid keine verjährungshemmende Wirkung zu. Das gilt auch dann, wenn die geltend gemachten Ansprüche aus einem einzigen Architektenvertrag resultieren.

4. Eine nachträglich vorgenommene Individualisierung des Klageanspruchs hat jedenfalls bei vorgeschaltetem Mahnverfahren für die Frage der Verjährung keine Rückwirkung zur Folge.

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IBRRS 2017, 2535
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Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Bauzeitstörung wegen Planungsverzugs: Auftraggeber muss bauablaufbezogene Darstellung vorlegen!

OLG Köln, Urteil vom 31.05.2017 - 16 U 98/16

1. Verlangt der Auftraggeber von "seinem" Tragwerksplaner aufgrund verzögerter Tragwerksplanung Schadensersatz wegen Bauzeitverzögerung, gelten hierfür die gleichen Anforderungen wie an einen Schadensersatzanspruch des Auftragnehmers aus § 6 Abs. 6 VOB/B, das heißt, es ist eine konkrete bauablaufbezogene Darstellung der jeweiligen Verzögerungen unter Gegenüberstellung der Ist- und Soll-Abläufe erforderlich.

2. Durch die Verwendung eines üblichen Berechnungsprogramms werden die an einen Tragwerksplaner zu stellenden Sorgfaltsanforderungen grundsätzlich eingehalten. Dies gilt aber nur solange, wie die Fehlerhaftigkeit des Programms für den Tragwerksplaner nicht erkennbar ist.

3. Bei Hinweisen auf eine fehlerhafte Berechnung darf der Tragwerksplaner nicht weiter auf das von ihm als technisches Hilfsmittel verwendete Softwareprogramm vertrauen, wenn er nicht zumindest die mit diesem erzielten Ergebnisse auf Plausibilität hin überprüft hat.

4. Die Umsatzsteuer kann als Schadensersatz verlangt werden, wenn sie infolge von Mängelbeseitigungsarbeiten tatsächlich angefallen ist.




IBRRS 2017, 2528
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Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Baumängel wegen Planungsfehlern: Wie wird der merkantile Minderwert ermittelt?

KG, Urteil vom 04.04.2014 - 21 U 18/13

1. Zu den Beseitigungskosten für Baumängel wegen Planungsfehlern kann ein technischer oder merkantiler Minderwert hinzukommen, dessen Höhe tatrichterlich zu ermitteln ist. Schätzgrundlage kann eine sachverständig durchgeführte "Expertenbefragung" sein.

2. Ein merkantiler Minderwert eines Gebäudes liegt vor, wenn nach erfolgter Mängelbeseitigung eine verringerte Verwertbarkeit gegeben ist, weil die maßgeblichen Verkehrskreise ein im Vergleich zur vertragsgemäßen Ausführung geringeres Vertrauen in die Qualität des Gebäudes haben.

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IBRRS 2017, 2432
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Muss der Architekt Auskunft über seine Berufshaftpflichtversicherung erteilen?

OLG Hamburg, Urteil vom 15.01.2015 - 6 U 26/14

1. Der Auftraggeber kann vom Architekten nur dann Auskunft über eine bestehende Berufshaftpflichtversicherung verlangen, wenn dies entweder im Architektenvertrag ausdrücklich vereinbart wurde oder - wie in einigen Bundesländern - ein gesetzlicher Auskunftsanspruch besteht.

2. Ein direkter Auskunftsanspruch des Auftraggebers gegen den Berufshaftpflichtversicherer des Architekten besteht nur, wenn das Insolvenzverfahren eröffnet oder die Insolvenzeröffnung mangels Masse abgelehnt oder ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt worden ist.

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IBRRS 2017, 2419
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Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Vereinbarter Kostenrahmen ist einzuhalten!

OLG Köln, Urteil vom 04.11.2015 - 11 U 48/14

1. Vereinbarungen über ein vom Auftraggeber zu zahlendes Architektenhonorar können bei Beauftragung nur schriftlich und nur im Rahmen der durch die HOAI festgesetzten Mindest- und Höchstsätze getroffen werden.

2. Eine Unterschreitung der Mindestsätze der HOAI ist ebenfalls nur schriftlich möglich, allerdings nur in Ausnahmefällen.

3. Derartige Ausnahmefälle können angenommen werden, wenn Umstände vorliegen, die das Vertragsverhältnis in dem Sinne deutlich von den übrigen Vertragsverhältnissen unterscheiden, dass ein unter den Mindestsätzen liegendes Honorar angemessen ist, etwa, wenn die Leistung des Architekten einen besonders geringen Aufwand erfordert oder etwa bei engen Beziehungen rechtlicher, wirtschaftlicher, sozialer oder persönlicher Art oder etwa bei der mehrfachen Verwendung einer Planung.

4. Ein Planungsauftrag umfasst die Pflicht, den vom Bauherrn vorgegebenen wirtschaftlichen Rahmen zu berücksichtigen. Vereinbarte Kostengrenzen oder Kostenrahmen hat der Architekt einzuhalten.

5. Zu den Aufgaben des Architekten im Rahmen einer von ihm übernommenen Grundlagenermittlung gehört auch die Klärung der Frage, ob die von ihm zu erstellenden Pläne für den Auftraggeber finanzierbar sind, weshalb ein Schadensersatzanspruch gegen den Architekten in Betracht kommt, wenn dieser den Auftraggeber unzutreffend über die voraussichtlichen Baukosten berät.

6. Geht es um die Vergütung des Architekten und verweigert der Bauherr eine Honorarzahlung für die Vorplanung mit der Begründung, diese habe die von ihm beziffert vorgegebenen Baukosten erheblich überschritten und sei deshalb unbrauchbar, muss der Architekt für die Höhe seines das Honorar unter Zugrundelegung des vom Bauherrn behaupteten Limits überschreitenden Anspruchs beweisen, dass die Kosten für den geplanten Bau nicht in der vom Auftraggeber behaupteten Weise beschränkt worden sind.




IBRRS 2017, 2429
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Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Abdichtungs- und Isolierungsarbeiten müssen besonders intensiv überwacht werden!

OLG Dresden, Urteil vom 28.07.2016 - 10 U 1106/14

1. Wird ein Architekt damit beauftragt, ein Lichtdach zu planen, schuldet er eine Planung, auf deren Grundlage ein funktionstaugliches und regensicheres Dach errichtet werden kann. Sieht die Planung keine zweite Dichtungsebene vor und dringt aufgrund dessen Wasser in das Innere des Gebäude ein, ist die Planung mangelhaft.

2. Der Architekt darf in seiner Planung nur eine Konstruktion vorsehen, von der er völlig sicher ist, dass sie den an sie zu stellenden Anforderungen genügt. Besonders hoch sind die planerischen Anforderungen im Hinblick auf eine - gefahrenträchtige - Abdichtung gegen Feuchtigkeit.

3. Der Architekt handelt schuldhaft, wenn er sich bei vorhandenen Zweifeln nicht vergewissert, dass der von ihm verfolgte Zweck auch zu erreichen ist. Demgemäß hat er grundsätzlich auch das beim Bau verwendete Material auf dessen Brauchbarkeit zu überprüfen.

4. Bei der Ausführung von Dach- und Dachdeckerarbeiten, insbesondere bei den damit in Zusammenhang stehenden Abdichtungs- und Isolierungsarbeiten, handelt es sich um schwierige und gefahrenträchtige Arbeiten, die erfahrungsgemäß ein hohes Mängelrisiko aufweisen und die daher der erhöhten Aufmerksamkeit und intensiven Wahrnehmung der Bauaufsicht durch den bauüberwachenden Architekten bedürfen.

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IBRRS 2017, 2431
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Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
"Sichtbetonbau" bedarf sorgfältiger Vorplanung!

OLG München, Urteil vom 16.07.2014 - 13 U 4413/13 Bau

Die Leistung des Architekten ist mangelhaft, wenn eine hoch problematische Bauweise gewählt wird (hier: Errichtung eines Hauses als "Sichtbetonbau") und der Architekt nicht berücksichtigt, dass hierbei auftauchende Probleme einer ausreichenden Vorplanung bedürfen.

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IBRRS 2017, 2416
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Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Architektenvertrag ist kein Bauvertrag: Privater Bauherr kann widerrufen!

OLG Köln, Beschluss vom 23.03.2017 - 16 U 153/16

1. Ein Architektenvertrag ist kein "Vertrag über den Bau von Gebäuden oder erhebliche Umbaumaßnahmen".

2. Ein zwischen einem privatem Bauherrn und einem Architekten außerhalb von Geschäftsräumen geschlossener Architektenvertrag kann vom Bauherrn innerhalb von 14 Tagen widerrufen werden.

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IBRRS 2017, 2300
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Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Planer darf Angaben eines Sonderfachmanns nicht "blind" vertrauen!

OLG Nürnberg, Urteil vom 20.02.2014 - 13 U 1896/11

1. Inwieweit ein Planer auf die ihm übermittelten Angaben eines Auftraggebers oder eines im Auftrag des Auftraggebers tätigen Sonderfachmanns vertrauen darf, betrifft nicht die Mangelhaftigkeit des Werks des Planers, sondern ein eventuell zu verneinendes Verschulden an einem Mangel.

2. Für die Beurteilung dieses Verschuldens gelten dieselben Grundsätze wie sonst bei der Einschaltung eines Sonderfachmanns: Fehlen einem Planer die erforderlichen Fachkenntnisse zur Beurteilung bestimmter Fragen, so muss er den Auftraggeber informieren und auf die Hinzuziehung der notwendigen Sonderfachleute hinwirken.

3. Ist ein Sonderfachmann tätig gewesen, wird vom Planer grundsätzlich nicht erwartet, die Unterlagen des Sonderfachmanns auf ihre rechnerische Richtigkeit hin zu überprüfen. Er muss sich aber vergewissern, ob der Sonderfachmann von den gegebenen tatsächlichen Verhältnissen und den entsprechenden technischen Vorgaben ausgegangen ist.

4. Der Planer muss die Vorgaben eines Sonderfachmanns beanstanden, wenn er positiv erkannt hat, dass Mängel vorhanden sind. Stellt er dabei Fehler fest, hat er seine Bedenken gegenüber dem Bauherrn anzumelden.

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IBRRS 2017, 2299
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Architekt muss notwendiges Dämmmaterial ausschreiben!

OLG Dresden, Urteil vom 28.08.2014 - 8 U 1986/13

1. Soll der Architekt Lüftungsanlagen (Türschleieranlagen) planen, deren Betrieb bestimmte Schallwerte nicht überschreitet und können diese Werte nur erreicht werden, wenn schallabsorbierendes Material eingebaut wird, ist die Leistung des Architekten mangelhaft, wenn aus dem Text des von ihm erstellten Leistungsverzeichnisses nicht hervorgeht, dass schallabsorbierendes Material in Kanäle und Kammer einzubringen ist.

2. Ein Schadensersatzanspruch gegen den Architekten setzt nicht voraus, dass ihm Gelegenheit zur Nachbesserung gegeben wird, wenn sich der Mangel seiner Leistung bereits im Bauwerk verkörpert hat.

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IBRRS 2017, 2292
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Architekt trägt das Genehmigungsrisiko!

OLG Hamburg, Urteil vom 23.09.2005 - 1 U 38/04

1. Ein Architekt, der sich zur Erstellung einer Genehmigungsplanung verpflichtet hat, schuldet als Werkerfolg eine dauerhaft genehmigungsfähige Planung.

2. Es ist Sache des Architekten, auf der Grundlage der ihm bekannten Umstände und planungsrechtlichen Vorgaben zu prüfen, ob sich das in Aussicht genommene Vorhaben realisieren lässt. Unterlässt er dies, fällt es in seinen Risikobereich, wenn das Bauvorhaben planungsrechtlich nicht umgesetzt werden kann.

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IBRRS 2017, 2262
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Urheber- und ImmaterialgüterrechtUrheber- und Immaterialgüterrecht
Museumsumbau: "Permanente Rauminstallation" darf demontiert werden!

OLG Karlsruhe, Urteil vom 26.04.2017 - 6 U 92/15

1. Eine sieben Ebenen einer Kunsthallte umfassende Rauminstallation, die durch vertikal angeordnete kreisförmige Öffnungen alle Geschossdecken von Fundament bis Dach miteinander verbindet, ist ein Gesamtkunstwerk das urheberrechtsschutzfähig ist.

2. Durch die Demontage eines solchen Unikats wird das geistige Werk vernichtet.

3. Die Interessen des Grundstückseigentümers, die Ausstellungsgebäude bei Bedarf an den aktuellen Stand der Museumstechnik anzupassen und die Kapazitäten von Zeit zu Zeit für andere Präsentationen zu nutzen, gehen den Interessen des Urhebers an der Erhaltung seines Werks vor.

4. "Permanente Ausstellung" ist so zu verstehen, dass die Installation im Unterschied zu einer Sonderausstellung nicht auf bestimmte Zeit angelegt ist. Es meint nicht, dass auf alle Zeit keine endgültige Demontage möglich ist.

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