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Sachgebiet: Architekten und Ingenieure

2898 Entscheidungen insgesamt




Online seit 2022

IBRRS 2022, 1780
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Architekt muss über Denkmalschutz aufklären!

OLG Frankfurt, Urteil vom 25.04.2022 - 29 U 185/20

1. Ein mit der Grundlagenermittlung und der Entwurfsplanung beauftragter Architekt hat seinen Auftraggeber über ein etwaiges denkmalschutzrechtliches Genehmigungserfordernis aufzuklären.*)

2. Eine Verletzung dieser Aufklärungspflicht verpflichtet den Architekten mangels besonderer Abreden nicht zum Ersatz reiner Vermögensschäden, die aus dem Verlust steuerlicher Vergünstigungen resultieren.*)

3. Auf Nacherfüllungsangebote von Bauunternehmern "aus Kulanz" muss sich der Besteller grundsätzlich nicht einlassen. Der Architekt kann seiner Haftung wegen des betreffenden Mangels dann nicht entgegenhalten, dass der Bauunternehmer doch zur Mängelbeseitigung bereit sei.*)




IBRRS 2022, 1779
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Zielfindung vereinbart: Kein Mehrhonorar für "vorpreschenden" Architekten!

OLG Frankfurt, Urteil vom 16.05.2022 - 29 U 94/21

1. Der Auftragnehmer eines nach dem 01.01.2018 geschlossenen, die Zielfindungsphase ausdrücklich aufnehmenden Architektenvertrags kann Honorar für darüberhinausgehende Leistungen nur unter der Voraussetzung beanspruchen, dass er die mindestens erforderlichen Ergebnisse jener Phase dem Auftraggeber zur Prüfung vorgelegt und hierzu eine klare Billigungserklärung erhalten hat.*)

2. Mindestens erforderlich ist eine Kosteneinschätzung, die erkennen lässt, worauf sie sich bezieht und woraus sie hergeleitet ist.*)

3. Eine formnichtige Kündigung des Architektenvertrags durch den Auftraggeber und die anschließende Schlussabrechnung des Auftragnehmers können als einverständliche Vertragsaufhebung zu werten sein.*)




IBRRS 2022, 1750
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Fliesenarbeiten im Küchenbereich sind intensiv zu überwachen!

OLG Brandenburg, Urteil vom 05.05.2022 - 12 U 100/21

1. Der planende und bauüberwachende Architekt hat sicherzustellen, dass Steinfensterbänke und Rollladenkästen entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Technik ausgeführt werden.*)

2. Fliesenarbeiten im Küchenbereich sind besonders schadensträchtige Arbeiten, die der Architekt intensiv zu überwachen hat.*)

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IBRRS 2022, 1671
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Bauherr lässt "abspecken": Architekt haftet nicht!

OLG Oldenburg, Beschluss vom 23.07.2021 - 2 U 111/21

1. Mängelansprüche gegen einen Architekten wegen einer zu Fehlern führenden Planungsänderung kommen nicht in Betracht, wenn der Bauherr sich mit der Planungsänderung einverstanden erklärt sowie deren Bedeutung und Tragweite erkannt hat.

2. Wird eine zweischalig geplante Wand aus Kostengründen auf Anordnung des Bauherrn hin einschalig ausgeführt, muss sich ihm - auch als technischem Laien - aufdrängen, dass dies den Wärme- und Schallschutz verändert.

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IBRRS 2022, 1670
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Bauherr lässt "abspecken": Architekt haftet nicht!

OLG Oldenburg, Beschluss vom 30.06.2021 - 2 U 111/21

1. Mängelansprüche gegen einen Architekten wegen einer zu Fehlern führenden Planungsänderung kommen nicht in Betracht, wenn der Bauherr sich mit der Planungsänderung einverstanden erklärt sowie deren Bedeutung und Tragweite erkannt hat.

2. Wird eine zweischalig geplante Wand aus Kostengründen auf Anordnung des Bauherrn hin einschalig ausgeführt, muss sich ihm - auch als technischem Laien - aufdrängen, dass dies den Wärme- und Schallschutz verändert.

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IBRRS 2022, 1533
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Vorgeschlagene Gründungsvariante muss zu den Bodenverhältnissen passen!

OLG München, Urteil vom 27.01.2021 - 27 U 4417/19 Bau

1. Ein mit der geologischen Beratung und Betreuung eines Bauvorhabens beauftragter Ingenieur hat dem Auftraggeber eine geeignete Gründungsvariante vorzuschlagen.

2. Auf etwaige Risiken der bei den gegebenen Bodenverhältnissen vorgeschlagenen Gründung hat der Ingenieur den Auftraggeber ausdrücklich hinzuweisen.

3. Der Auftraggeber darf der Empfehlung eines Bodengutachters grundsätzlich vertrauen.

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IBRRS 2022, 1490
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Auftraggeber schutzwürdig: Aufstockungsverlangen treuwidrig!

OLG Celle, Urteil vom 27.04.2022 - 14 U 156/21

1. Eine Geltendmachung der Mindestsätze kann nach Treu und Glauben ausgeschlossen sein, wenn der Auftraggeber auf die Wirksamkeit einer Honorarvereinbarung vertrauen durfte und ihm die Zahlung des Differenzbetrags zwischen dem vereinbarten Honorar und den Mindestsätzen nicht zugemutet werden kann (hier bejaht).*)

2. Ein schützenswertes Vertrauen in die Wirksamkeit einer Honorarvereinbarung kann auch dann vorliegen, wenn der Auftraggeber Voraussetzungen für gegeben hält, die eine Mindestsatzunterschreitung ausschließen, wie beispielsweise eine nicht vollständige Beauftragung aller Grundleistungen, so dass eine Honorarkürzung geboten sein könnte.*)

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IBRRS 2022, 1373
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Mehraufwand führt zu Wertsteigerung: Keine Haftung für höhere Baukosten!

OLG Frankfurt, Urteil vom 14.11.2019 - 15 U 85/19

1. Unabhängig von der Übernahme einer Baukostengarantie entspricht die Planungsleistung eines Architekten nicht der vereinbarten Beschaffenheit, wenn sie ein Bauwerk vorsieht, dessen Errichtung höhere Herstellungskosten erfordert, als sie von den Parteien des Architektenvertrags vereinbart sind.

2. Der Architekt ist verpflichtet, die Planungsvorgaben des Auftraggebers zu den Herstellungskosten des Bauwerks zu beachten. Dabei muss er nicht nur genau vereinbarte Baukostenobergrenzen einhalten. Vielmehr ist er auch verpflichtet, die ihm bekannten Kostenvorstellungen des Auftraggebers bei seiner Planung zu berücksichtigen.

3. Die Kostenvorstellungen muss er im Rahmen der Grundlagenermittlung erfragen. Der Architekt verletzt seine Vertragspflichten, wenn er ohne verlässliche Kenntnis von den wirtschaftlichen Möglichkeiten des privaten Auftraggebers die Planung eines Wohnhauses vornimmt. Er muss diese aufklären und darf nicht ohne Rücksicht auf die finanziellen Verhältnisse des privaten Auftraggebers planen.

4. Verletzt der Architekt seine Pflicht, die Planungsvorgaben des Auftraggebers zu den Herstellungskosten des Bauwerks bei der Erbringung der von ihm geschuldeten Leistungen zu beachten, haftet er dem Auftraggeber auf Schadenersatz wegen schuldhafter Überschreitung einer vereinbarten Bausumme.

5. Der Schaden bei Überschreitung einer mit dem Architekten vereinbarten Bausumme kann zwar in den überschießenden Baukosten bestehen. Dem Auftraggeber entsteht jedoch insoweit kein Nachteil, als der zu seinen Lasten gehende Mehraufwand zu einer Wertsteigerung des Objekts geführt hat.

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IBRRS 2022, 1458
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Kostenaddition ist keine Kostenobergrenze!

OLG Hamburg, Urteil vom 31.05.2021 - 13 U 105/10

1. Eine Haftung des Architekten wegen einer Überschreitung der Baukosten setzt voraus, dass ein bestimmter Kostenrahmen bzw. eine Baukostenobergrenze vereinbart wurde. Die Vereinbarung kann ausdrücklich oder konkludent erfolgen.

2. Die Darlegungs- und Beweislast für die Vereinbarung einer Baukostenobergrenze trägt der Auftraggeber.

3. Ein in einer "Kostenkontrolle" aufaddierter und dem Architekten bekannter Betrag belegt nicht, dass der Auftraggeber deutlich zum Ausdruck gebracht hat, dass dieser Betrag keinesfalls überschritten werden darf und der Architekt sich darauf verbindlich eingelassen hat.

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IBRRS 2022, 1393
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Verbindliche Zwischentermine auch ohne ausdrückliche Vereinbarung!

KG, Urteil vom 26.04.2022 - 21 U 1030/20

1. Insbesondere bei einem Werk- oder Architektenvertrag können die Parteien die gesonderte Fälligkeit von Teilleistungen vereinbaren, die nicht am Ende der Vertragsdurchführung stehen, sondern einen Zwischenerfolg darstellen.*)

2. Eine solche Vereinbarung kann auch konkludent getroffen werden und setzt nicht voraus, dass die Parteien kalendermäßig eine Frist oder einen Termin bestimmt haben. Der Fälligkeitszeitpunkt der Teilleistung ist gegebenenfalls durch Auslegung, notfalls mit Hilfe der Vermutung des § 271 Abs. 1 BGB zu bestimmen.*)

3. Erbringt der Werkunternehmer eine Teilleistung zum Fälligkeitszeitpunkt nicht, kann der Besteller unter den Voraussetzungen von § 323 Abs. 1 BGB vom Vertrag zurücktreten bzw. ihn aus wichtigem Grund kündigen; auf § 323 Abs. 4 BGB kommt es nicht an.*)

4. Ein Zivilgericht kann den Streit zwischen zwei Prozessparteien über den von einem Architekten erreichten Leistungsstand und die Höhe des sich daraus ergebenden Honorars in geeigneten Fällen ohne Hinzuziehung eines Honorarsachverständigen nach freier Überzeugung entscheiden (§ 287 Abs. 2 ZPO).*)

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IBRRS 2022, 1376
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Architekt muss nicht klüger als der Baugrundgutachter sein!

LG Flensburg, Urteil vom 01.04.2022 - 2 O 305/17

1. Der Architekt muss die Leistungen eines Sonderfachmanns nur insoweit überprüfen, als die hierfür erforderlichen Kenntnisse auch von einem Architekten zu erwarten sind.*)

2. Jedenfalls bei einem komplexen Bauprojekt können von dem Architekten keine Kenntnisse über die erforderliche Lage und Tiefe von Bodenproben erwartet werden.*)

3. Die Abweisung einer Klage durch Teilurteil ist auch dann zulässig, wenn im Rahmen einer Hilfsaufrechnung bzw. Hilfswiderklage eine Gegenforderung geltend gemacht wird.*)

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IBRRS 2022, 1328
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Aufstockungsverlangen ist nicht treuwidrig!

OLG Hamburg, Urteil vom 22.04.2022 - 8 U 78/19

1. Der Verstoß gegen die EU-Dienstleistungsrichtlinie führt unter unionsrechtlichen Gesichtspunkten nicht dazu, dass die HOAI 2013 im Verhältnis zwischen Privaten nicht mehr anzuwenden ist (EuGH, IBR 2022, 74).

2. Das sog. Aufstockungsverlangen eines Architekten, der mit seinem Auftraggeber ein unter den Mindestsätzen der HOAI 2013 liegendes Pauschalhonorar vereinbart hat und der nach einer Kündigung des Architektenvertrags nach den HOAI-Mindestsätzen abrechnet, ist nur dann treuwidrig, wenn der Auftraggeber auf die Wirksamkeit der Pauschalhonorarvereinbarung vertraut hat und darauf vertrauen durfte und er sich darauf in der Weise eingerichtet hat, dass ihm die Zahlung des Differenzbetrags nicht zugemutet werden kann (Anschluss an BGH, IBR 1997, 288).

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IBRRS 2022, 1217
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Strafrecht sticht Berufsrecht!

Landesberufsgericht für Architekten in Baden-Württemberg, Urteil vom 11.02.2022 - LBG 2/21

Ist nach einer strafrechtlichen Verurteilung eines Architekten dessen Eintragung in der Architektenliste durch Entscheidung des Eintragungsausschusses der Architektenkammer nach §§ 6,7 ArchG-BW gelöscht worden, so ist eine Verurteilung des Architekten wegen derselben Handlungen durch die Berufsgerichtsbarkeit nicht möglich. Eine Verurteilung wegen berufswidrigen Verhaltens verstieße gegen das Verbot der Doppelbestrafung. Dies gilt auch dann, wenn der Architekt aufgrund eines neuen Antrags im Zeitpunkt der Entscheidung des Berufsgerichts wieder in die Architektenliste eingetragen war.*)

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IBRRS 2022, 1161
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Architekt muss auf nur "grob" geschätzte Baukosten hinweisen!

OLG Nürnberg, Urteil vom 24.09.2019 - 6 U 521/17

1. Eine Überschreitung der Baukosten kann als Mangel der Architektenleistung einzustufen sein, wenn die Parteien eine Beschaffenheitsvereinbarung dahin getroffen haben, dass die Baukosten ein bestimmtes Limit nicht überschreiten dürfen.

2. Der Architekt ist verpflichtet, im Rahmen der Grundlagenermittlung den wirtschaftlichen Rahmen eines privaten Bauherrn abzustecken und ihn dazu nach seinen Vorstellungen zu fragen.

3. Nimmt der Architekt eine Kostenschätzung vor, muss die Schätzung zutreffend sein. Handelt es sich nur um eine grobe Schätzung, muss er über die Schwächen der Kostenangaben aufklären.

4. Zur Ermittlung der Schadenshöhe wegen einer Baukostenüberschreitung gut 20 Jahre nach Baubeginn.




IBRRS 2022, 1093
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Keine Höhenabsteckung vorgenommen: Keine Haftung für zu tiefe Errichtung des Gebäudes!

OLG Köln, Urteil vom 09.07.2021 - 19 U 103/20

1. Eine im Vorfeld der Errichtung eines Gebäudes nicht ordnungsgemäß vorgenommene Höhenabsteckung zieht nach der allgemeinen Lebenserfahrung typischerweise auch die Gefahr einer höhenmäßig nicht ordnungsgemäßen Errichtung eines Gebäudes nach sich.

2. Ein geltend gemachter Schaden infolge einer zu tiefen Errichtung des Gebäudes kann nicht ursächlich auf eine unterbliebene Höhenabsteckung zurückgeführt werden.

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IBRRS 2022, 0923
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
"Honorarverschiebung" vereinbart: Architektenvertrag nichtig!

OLG Dresden, Urteil vom 08.06.2021 - 6 U 42/21

1. Vereinbaren der Auftraggeber und der Architekt, dass das dem Architekten für die Planung eines Objekts zustehende Honorar teilweise auf ein anderes Objekt "umgeleitet" werden soll, um höhere Ausgaben des Auftraggebers vorzutäuschen und ihm so eine Verkürzung der Steuerlast zu ermöglichen, ist der Architektenvertrag nichtig.

2. Die Unwirksamkeit des Architektenvertrags führt dazu, dass dem Auftraggeber keine Erfüllungs- und auch keine Nacherfüllungsansprüche zustehen und der Architekt keine Bezahlung verlangen kann.

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IBRRS 2022, 0922
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Wann haftet der Architekt wegen einer Überschreitung der Baukosten?

OLG Hamm, Beschluss vom 17.09.2020 - 17 U 75/19

1. Nicht jede Erklärung des bauleitenden Architekten, eine bestimmte Bausumme werde eingehalten, kann als Übernahme einer Baukostengarantie ausgelegt werden.

2. Aufgrund der weitreichenden Folgen einer Baukostengarantie sind an eine entsprechende Erklärung hohe Anforderungen zu stellen. Erforderlich ist, dass der Architekt zum Ausdruck bringt, dass er für die Einhaltung der genannten Bausumme persönlich einstehen will.

3. Nicht jede Abweichung von den in den Kostenermittlungen des Architekten enthaltenen Zahlen führt zu einer Haftung unter dem Gesichtspunkt der Baukostenüberschreitung.

4. Eine Haftung wegen Überschreitung der Baukosten kommt in Betracht, wenn der Architekt die Kostenermittlung mangelhaft ausgeführt hat und der ihm dabei zustehende Toleranzrahmen überschritten wurde.

5. Die dem Architekten zu gewährende Toleranzgrenze kann nicht mit einem festen Prozentsatz angegeben werden. Maßgeblich ist, um welche Kostenermittlungen es sich handelt. In Abhängigkeit vom Genauigkeitsgrad der Kostenermittlung verringert sich auch die Toleranz.

6. Im Rahmen der Kostenschätzung wird dem Architekten regelmäßig eine Toleranz von 30% bis 40% einzuräumen sein, im Rahmen der Kostenberechnung von 20% bis 25% und im Rahmen des Kostenanschlags von 10% bis 15%.

7. Die Verjährungsfrist werkvertraglicher Gewährleistungsansprüche gegen den Architekten beträgt fünf Jahre und beginnt grundsätzlich mit der Abnahme des Werks. Etwas anderes gilt, wenn der Auftraggeber die Abnahme ernsthaft und endgültig verweigert. Dann ist für den Beginn der Verjährung der Zeitpunkt der endgültigen Ablehnung der Leistung maßgebend, was bei einer Kündigung des Architektenvertrags regelmäßig der Fall ist.




IBRRS 2022, 0921
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Wann haftet der Architekt wegen einer Überschreitung der Baukosten?

OLG Hamm, Gerichtlicher Hinweis vom 29.06.2020 - 17 U 75/19

1. Nicht jede Erklärung des bauleitenden Architekten, eine bestimmte Bausumme werde eingehalten, kann als Übernahme einer Baukostengarantie ausgelegt werden.

2. Aufgrund der weitreichenden Folgen einer Baukostengarantie sind an eine entsprechende Erklärung hohe Anforderungen zu stellen. Erforderlich ist, dass der Architekt zum Ausdruck bringt, dass er für die Einhaltung der genannten Bausumme persönlich einstehen will.

3. Nicht jede Abweichung von den in den Kostenermittlungen des Architekten enthaltenen Zahlen führt zu einer Haftung unter dem Gesichtspunkt der Baukostenüberschreitung.

4. Eine Haftung wegen Überschreitung der Baukosten kommt in Betracht, wenn der Architekt die Kostenermittlung mangelhaft ausgeführt hat und der ihm dabei zustehende Toleranzrahmen überschritten wurde.

5. Der dem Architekten zu gewährende Toleranzgrenze kann nicht mit einem festen Prozentsatz angegeben werden. Maßgeblich ist, um welche Kostenermittlungen es sich handelt. In Abhängigkeit vom Genauigkeitsgrad der Kostenermittlung verringert sich auch die Toleranz.

6. Im Rahmen der Kostenschätzung wird dem Architekten regelmäßig eine Toleranz von 30 bis 40 % einzuräumen sein, im Rahmen der Kostenberechnung von 20 bis 25 % und m Rahmen des Kostenanschlags von 10 bis 15 %.

7. Die Verjährungsfrist werkvertraglicher Gewährleistungsansprüche gegen den Architekten beträgt fünf Jahre und beginnt grundsätzlich mit der Abnahme des Werks. Etwas anderes gilt, wenn der Auftraggeber die Abnahme ernsthaft und endgültig verweigert. Dann ist für den Beginn der Verjährung der Zeitpunkt der endgültigen Ablehnung der Leistung maßgebend, was bei einer Kündigung des Architektenvertrags regelmäßig der Fall ist.

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IBRRS 2022, 0881
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Gegen eigene Vertragsklauseln gibt es kein Hilfsmittel!

LG Bonn, Urteil vom 26.05.2021 - 1 O 5/20

1. Die Vorschrift des § 634a BGB zur Verjährung der Mängelansprüche ist abdingbar, so dass die Parteien eines Generalplanervertrags vertraglich eine Sonderregelung in Bezug auf die Frage des Verjährungsbeginns vereinbaren können.

2. Enthält ein Generalplanervertrag eine Regelung, wonach der Beginn der Verjährung an die letzte Vertragsleistung anknüpft, und wird der Vertrag gekündigt, ist die letzte Leistung die, die unmittelbar vor der Kündigung erbracht wurde.

3. Der Auftraggeber von Planungsleistungen kann sich nicht darauf berufen, dass die Verjährungsfrist für Mängelansprüche zu seinen Lasten unzumutbar verkürzt wird, wenn der Generalplanervertrag von ihm selbst gestellt wurde.

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IBRRS 2022, 0818
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Ingenieur muss so planen, dass die Bauleistung funktionstauglich ist!

OLG Brandenburg, Urteil vom 10.02.2022 - 12 U 28/21

1. Ein Ingenieur schuldet eine dem Vertrag entsprechende und nach den Regeln der Technik funktionstüchtige Planung. Die Planung ist darauf auszurichten, dass sie dem vertraglich vorausgesetzten Gebrauch gerecht wird.

2. Eine zu errichtende Abwasseranlage muss korrosionsbeständig sein. Anderenfalls ist die Planung mangelhaft.

3. Der Ingenieur ist verpflichtet, auf Bedenken hinzuweisen, wenn er die Ungeeignetheit der bindenden Vorgaben des Auftraggebers erkannt hat. Er muss auch auf vom Auftraggeber unerkannte Risiken der Vorgaben und Vorleistungen hinweisen, soweit sie geeignet sind, die eigene Leistung zu gefährden.

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IBRRS 2022, 0758
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Welche Überwachungspflichten hat ein Projektmanager?

OLG München, Urteil vom 18.05.2021 - 9 U 5633/20 Bau

1. Welche Leistungen ein Projektmanager und Baucontroller zu erbringen hat und damit die Beantwortung der Frage, ob dessen Leistungen mangelhaft sind, richtet sich nach dem Inhalt des geschlossenen Projektmanagement- und Baucontrollingvertrags.

2. Ein Projektmanager und Baucontroller darf keine Rechtsdienstleistungen erbringen. Die Frage, gegen welchen Baubeteiligten in welchem Verfahren und mit welchen Streitverkündungen vorzugehen ist, stellt eine Rechtsdienstleistung dar, die den rechtsberatenden Berufen vorbehalten ist.

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IBRRS 2022, 0686
Mit Beitrag
BausicherheitenBausicherheiten
Bauhandwerkersicherheit angefordert: Frist von 14 Tagen kann zu kurz sein!

LG Neuruppin, Beschluss vom 21.02.2022 - 1 O 44/21

1. Der Architekt hat bereits im Rahmen der Grundlagenermittlung die Kostenvorstellungen des Auftraggebers zu beachten (Anschluss an BGH, IBR 2013, 284). Eine Missachtung der Kostenvorstellungen führt dazu, dass die Entwurfsplanung mangelbehaftet ist.

2. Der Architekt steht ein Kündigungsrecht zu, wenn er dem Auftraggeber zur Leistung einer Bauhandwerkersicherheit eine angemessene Frist mit der Erklärung bestimmt hat, dass er nach dem Ablauf der Frist die Kündigung erkläre und die Frist fruchtlos abgelaufen ist.

3. Welche Frist angemessen ist, lässt sich nicht allgemein, sondern nur unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls bestimmen. Bei der Prüfung, ob eine angemessene Frist zur Sicherheitsleistung gesetzt worden ist, muss auch in die Erwägung einfließen, ob die Rechtslage klar ist. Auch muss darauf Rücksicht genommen werden, dass die Beschaffung einer Bürgschaft jedenfalls nicht an Wochenenden möglich ist.

4. Eine gesetzte Frist von 14 Tagen kann unangemessen kurz sein, wenn dem Auftraggeber insgesamt lediglich neun Tage zur Verfügung stehen, um die geforderte Sicherheit zu stellen.

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IBRRS 2022, 0618
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Architekt muss Gleichwertigkeit prüfen!

OLG Düsseldorf, Urteil vom 15.02.2022 - 23 U 153/20

1. Wird im Leistungsverzeichnis ausdrücklich auf ein bestimmtes Fabrikat mit dem Zusatz "oder gleichwertig" Bezug genommen und schlägt der Auftragnehmer die Verwendung eines anderen Fabrikats vor, muss der Architekt prüfen, ob das vorgeschlagene mit dem ausgeschriebenen Fabrikat gleichwertig ist und sich gleichermaßen für die vorgesehene Verwendung eignet.

2. Ein gewerbliches Wohnungsbauunternehmen muss sich ein überwiegendes Mitverschulden zurechnen lassen, wenn es Kenntnis über mögliche Probleme bei der Ausführung der Leistung hat und es unterlässt, die von ihm beauftragten Fachplaner hierüber zu informieren und eine technische Lösung abzustimmen.

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IBRRS 2022, 0645
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Architekt muss Kostenvorstellungen des Bauherrn erfragen!

OLG Celle, Urteil vom 26.01.2022 - 14 U 116/21

1. Die Frage, ob ein Vertrag abgeschlossen oder nur eine Akquiseleistung erbracht wurde, ist im Einzelfall anhand der Tatumstände zu klären. Über ein Jahr andauernde intensive Planungsleistungen durch diverse Mitarbeiter eines Büros können ein Indiz dafür sein, dass keine Akquiseleistung vorliegt.*)

2. Der Architekt hat bereits im Rahmen der Grundlagenermittlung die Kostenvorstellungen des Bauherrn zu erfragen. Unterlässt der Architekt dies und plant im Rahmen seiner weiteren Leistungen ein Bauvorhaben, das die Kostenvorstellungen des Bauherrn bei weitem übersteigt, kann dieser einen Schadensersatzanspruch gegen den Architekten haben, der einem Vergütungsanspruch in gleicher Höhe gegenübersteht.*)




IBRRS 2021, 3832
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Planungsauftrag wird vom Bürgermeister erteilt: Architektenhonorar nur mit schriftlichem Vertrag!

OLG Hamm, Beschluss vom 26.08.2021 - 24 U 41/21

Fehlt es außerhalb von Geschäften der laufenden Verwaltung an einem schriftlichen Vertrag, kommt kein Vertragsverhältnis zu Stande. Erbringt der Architekt dennoch Leistungen, trägt er das Risiko, keine Vergütung zu erhalten.

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IBRRS 2021, 3805
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Abschluss eines "echten" Stufenvertrags: Verjährungsfalle für den Auftraggeber!

OLG Naumburg, Urteil vom 18.11.2021 - 2 U 155/20

1. Beim "echten" Stufen- oder Optionsvertrag werden nur die Leistungen der zunächst beauftragten Stufe(n) Vertragsbestandteil. Später beauftragte Stufen stellen einen eigenständigen Vertrag dar.

2. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche wegen Planungs- und Überwachungsfehlern läuft für jede Stufe gesondert.

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IBRRS 2022, 0566
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Ohne Vertrag gibt es kein Honorar!

LG Hannover, Urteil vom 30.06.2020 - 26 O 75/19

1. Verlangt der Architekt Honorar für von ihm erbrachte Planungsleistungen, muss er darlegen und beweisen, dass zwischen ihm und dem – vermeintlichen – Auftraggeber ein Architektenvertrag zu Stande gekommen ist.

2. Grundsätzlich ist es möglich, Verträge wie auch Architektenverträge mündlich abzuschließen. Der Umstand, dass ein vom Architekten vorgelegter schriftlicher Vertrag vom Bauwilligen nicht unterzeichnet wurde, spricht daher nicht von vornherein gegen eine mündliche Auftragserteilung.

3. Ein Architektenvertrag kommt jedenfalls dann zu Stande, wenn die vom Architekten erstellten Pläne vom Empfänger wirtschaftlich verwendet werden (hier verneint).

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IBRRS 2022, 0513
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Architekt muss Kampfmittelbelastung abklären lassen!

OLG Hamm, Urteil vom 18.05.2021 - 24 U 48/20

1. Der planende Architekt ist auch ohne ausdrückliche Vereinbarung im Hinblick auf die Kampfmittelfreiheit verpflichtet, das Problem der Kampfmittelüberprüfung zu berücksichtigen.

2. Die Planungsleistung des Architekten ist bereits dann mangelhaft, wenn ein Kampfmittelverdacht hinsichtlich der mit dem Neubau überbauten Grundstücksflächen besteht.

3. Die Klärung der Kampfmittelfreiheit ist keine "Standortanalyse", sondern dient der Beurteilung der Frage, ob das bereits ausgewählte Grundstück erst nach Abklärung der Kampfmittelbelastung bebaubar ist. Damit handelt es sich um eine Grundleistung der Leistungsphase 2.

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IBRRS 2022, 0469
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Als Arbeitsstätte dienendes Vorhaben muss der Arbeitsstättenverordnung entsprechen!

OLG Düsseldorf, Urteil vom 27.10.2020 - 21 U 57/17

1. Die Planung des Architekten ist mangelhaft, wenn das Bauwerk nicht die vertraglich vereinbarte Beschaffenheit aufweist. Allein durch die Bezugnahme auf Referenzpläne und -objekte wird eine lichte Raumhöhe von 3 m aber nicht vereinbart.

2. Verstößt die Planung im Hinblick auf die Raumhöhe gegen die anerkannten Regeln der Technik, namentlich gegen die Vorschriften der Arbeitsstättenverordnung, ist die Planungsleistung des Architekten mangelhaft.

3. Soweit der Architekt im Einzelfall nicht über die erforderlichen Fachkenntnisse verfügt, hat er dies dem Auftraggeber zu offenbaren, damit ein Sonderfachmann hinzugezogen werden kann. Dementsprechend kann der Auftraggeber erwarten, dass das in Auftrag gegebene Vorhaben - wenn es erkennbar als Arbeitsstätte benutzt werden soll - auch im Hinblick auf die räumlichen Gegebenheiten den Vorschriften der Arbeitsstättenverordnung entspricht.




IBRRS 2022, 0146
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
(Begleit-)Schäden vor Abnahme verjähren in drei Jahren!

OLG Nürnberg, Beschluss vom 23.08.2021 - 2 U 2524/20

1. Jedenfalls für Ansprüche wegen (Begleit-)Schäden, die dem Besteller bereits vor Abnahme entstanden sind und die ihrerseits - wie Verzögerungsschäden - durch die Erfüllung bzw. Nacherfüllung nicht mehr behoben werden können, greift die Regelverjährung; § 634a BGB findet auf einen Anspruch nach allgemeinem Leistungsstörungsrecht auf Schadensersatz neben der Leistung gem. § 280 Abs. 1 BGB keine Anwendung.*)

2. Liegt der den Schaden auslösende Mangel bei Abnahme bzw. Eintritt eines Abnahmesurrogats nicht mehr vor, weil er noch während der Erfüllungsphase nachgebessert worden ist, bleibt es dabei, dass die regelmäßige Verjährung greift.*)

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IBRRS 2022, 0145
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
(Begleit-)Schäden vor Abnahme verjähren in drei Jahren!

OLG Nürnberg, Gerichtlicher Hinweis vom 13.07.2021 - 2 U 2524/20

1. Jedenfalls für Ansprüche wegen (Begleit-)Schäden, die dem Besteller bereits vor Abnahme entstanden sind und die ihrerseits - wie Verzögerungsschäden - durch die Erfüllung bzw. Nacherfüllung nicht mehr behoben werden können, greift die Regelverjährung; § 634a BGB findet auf einen Anspruch nach allgemeinen Leistungsstörungsrecht auf Schadensersatz neben der Leistung gemäß § 280 Abs. 1 BGB keine Anwendung.*)

2. Liegt der den Schaden auslösende Mangel bei Abnahme bzw. Eintritt eines Abnahmesurrogats nicht mehr vor, weil er noch während der Erfüllungsphase nachgebessert worden ist, bleibt es dabei, dass die regelmäßige Verjährung greift.*)

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IBRRS 2022, 0131
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Wer sich Bedenken verschließt, haftet allein!

LG Flensburg, Urteil vom 17.12.2021 - 2 O 278/20

Weist der ausführende Werkunternehmer den Architekten auf einen Planungsfehler hin, so ist dies jedenfalls im Innenverhältnis zwischen dem Architekten und dem ausführenden Gewerk ausreichend, um eine von § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB abweichende Haftungsverteilung zu rechtfertigen und die Haftung vollständig auf den Architekten zu verlagern.*)

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IBRRS 2022, 0133
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Mindestsätze der HOAI dürfen zwischen Privaten weiter angewendet werden!

EuGH, Urteil vom 18.01.2022 - Rs. C-261/20

Das Unionsrecht ist dahin auszulegen, dass ein nationales Gericht, bei dem ein Rechtsstreit anhängig ist, in dem sich ausschließlich Privatpersonen gegenüberstehen, nicht allein aufgrund dieses Rechts verpflichtet ist, eine nationale Regelung unangewendet zu lassen, die unter Verstoß gegen Art. 15 Abs. 1, 2 g und Abs. 3 Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12.12.2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt Mindesthonorare für die Leistungen von Architekten und Ingenieuren festsetzt und die Unwirksamkeit von Vereinbarungen vorsieht, die von dieser Regelung abweichen, jedoch unbeschadet zum einen der Möglichkeit dieses Gerichts, die Anwendung der Regelung im Rahmen eines solchen Rechtsstreits aufgrund des innerstaatlichen Rechts auszuschließen, und zum anderen des Rechts der durch die Unvereinbarkeit des nationalen Rechts mit dem Unionsrecht geschädigten Partei, Ersatz des ihr daraus entstandenen Schadens zu verlangen.*)

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IBRRS 2022, 0007
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Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Vereinbarung des HOAI-Mindestsatzes wird unwiderlegbar vermutet!

OLG Hamm, Beschluss vom 17.06.2021 - 21 W 13/21

1. Die Regelung des § 7 Abs. 5 HOAI 2013 dient als die einen Schriftformmangel sanktionierende Vorschrift nicht der Durchsetzung zwingenden Preisrechts. Ein Verstoß gegen die Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Dienstleistungen im Binnenmarkt (Richtlinie 2006/123/EG vom 12.12.2006) kommt deshalb nicht in Betracht.

2. Die Regelung des § 7 Abs. 5 HOAI 2013 stellt für den Fall einer fehlenden schriftlichen Honorarvereinbarung eine unwiderlegbare Vermutung auf, dass die Parteien eines Architektenvertrags die Mindestsätze der HOAI vereinbart haben.

3. Kommt es für die Entscheidung eines Rechtsstreits auf die Anwendung des § 7 Abs. 5 HOAI 2013 an, besteht keine Vorgreiflichkeit gegenüber der Entscheidung des EuGH über die Vorlagefragen des BGH zur Unionsrechtswidrigkeit der Mindest- und Höchstsätze der HOAI laut dessen Vorlagebeschluss vom 14.05.2020 (IBR 2020, 352).

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IBRRS 2021, 3797
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Nur mit Grundleistungen beauftragt: Architekt muss Dachkonstruktion nicht überwachen!

OLG München, Gerichtlicher Hinweis vom 19.02.2019 - 28 U 3553/18 Bau

1. Die Parteien eines Architektenvertrags können die Leistungsbilder oder -phasen der HOAI durch Bezugnahme zum Gegenstand der vertraglichen Leistungspflicht machen. Diese stellen dann eine Auslegungshilfe zur Bestimmung der vom Architekten vertraglich geschuldeten Leistung dar.

2. Wird ein Architekt mit "sämtlichen Grundleistungen gem. HOAI" beauftragt, gehören Besondere Leistungen i. S. der HOAI nicht zum beauftragten Leistungsumfang. Das gilt auch, wenn der Architekt nach dem Vertrag "eine mangelfreie Leistung schuldet".

3. Die Überwachung einer Dachkonstruktion stellt eine Besondere Leistung dar, so dass der Architekt insoweit nicht zur Bauüberwachung verpflichtet ist, wenn er nur mit den Grundleistungen beauftragt wurde.

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IBRRS 2021, 3796
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Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Nur mit Grundleistungen beauftragt: Architekt muss Dachkonstruktion nicht überwachen!

OLG München, Beschluss vom 28.05.2019 - 28 U 3553/18 Bau

1. Die Parteien eines Architektenvertrags können die Leistungsbilder oder -phasen der HOAI durch Bezugnahme zum Gegenstand der vertraglichen Leistungspflicht machen. Diese stellen dann eine Auslegungshilfe zur Bestimmung der vom Architekten vertraglich geschuldeten Leistung dar.

2. Wird ein Architekt mit "sämtlichen Grundleistungen gem. HOAI" beauftragt, gehören Besondere Leistungen i. S. der HOAI nicht zum beauftragten Leistungsumfang. Das gilt auch, wenn der Architekt nach dem Vertrag "eine mangelfreie Leistung schuldet".

3. Die Überwachung einer Dachkonstruktion stellt eine Besondere Leistung dar, so dass der Architekt insoweit nicht zur Bauüberwachung verpflichtet ist, wenn er nur mit den Grundleistungen beauftragt wurde.

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Online seit 2021

IBRRS 2021, 3794
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Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Planung muss Ablauf des Oberflächenwassers gewährleisten!

OLG München, Beschluss vom 09.07.2020 - 28 U 3243/19 Bau

1. Der Architekt ist verpflichtet, die Gebäudeplanung so zu erstellen, dass ein ausreichender Schutz des Bauwerks vor zulaufendem Oberflächenwasser gewährleistet ist. Er hat sich im Rahmen der Grundlagenermittlung bzw. spätestens der Vorplanung mit den Geländeverhältnissen zu befassen.

2. Kann der Architekt nicht selbst beurteilen, ob ein Wunsch zu Auftraggebers angesichts der Geländeverhältnisse realisierbar ist, muss er darauf hinweisen bzw. darauf hinwirken, dass der Auftraggeber einen Sonderfachmann einschaltet.

3. Ergeben sich aus dem Umstand, dass auf den Nachbargrundstücken Aufschüttungen sind, möglicherweise Auswirkungen auf den Ablauf von Oberflächenwasser auf das Baugrundstück, ist der Architekt verpflichtet, den Auftraggeber darüber aufzuklären und mögliche Lösungswege aufzuzeigen, mit denen der notwendige Schutz gegen zulaufendes Oberflächenwasser erreicht werden kann.

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IBRRS 2021, 3792
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Planung muss Ablauf des Oberflächenwassers gewährleisten!

OLG München, Gerichtlicher Hinweis vom 07.04.2020 - 28 U 3243/19 Bau

1. Der Architekt ist verpflichtet, die Gebäudeplanung so zu erstellen, dass ein ausreichender Schutz des Bauwerks vor zulaufendem Oberflächenwasser gewährleistet ist. Er hat sich im Rahmen der Grundlagenermittlung bzw. spätestens der Vorplanung mit den Geländeverhältnissen zu befassen.

2. Kann der Architekt nicht selbst beurteilen, ob ein Wunsch zu Auftraggebers angesichts der Geländeverhältnisse realisierbar ist, muss er darauf hinweisen bzw. darauf hinwirken, dass der Auftraggeber einen Sonderfachmann einschaltet.

3. Ergeben sich aus dem Umstand, dass auf den Nachbargrundstücken Aufschüttungen sind, möglicherweise Auswirkungen auf den Ablauf von Oberflächenwasser auf das Baugrundstück, ist der Architekt verpflichtet, den Auftraggeber darüber aufzuklären und mögliche Lösungswege aufzuzeigen, mit denen der notwendige Schutz gegen zulaufendes Oberflächenwasser erreicht werden kann.

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IBRRS 2021, 3760
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Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Teilannahme durch Bezahlung der Teilschlussrechnung!

OLG Jena, Urteil vom 02.08.2019 - 4 U 217/16

1. Enthält ein (General-)Planervertrag eine Regelung, wonach "die Teilabnahme der LP 8 vereinbart wird", kann eine (Teil-)Abnahme einschließlich der Leistungsphase 8 auch konkludent durch die vorbehaltlose Zahlung der (Teil-)Schlussrechnung erfolgen.

2. Die Möglichkeit einer Teilabnahme kann auch in Allgemeinen Geschäftsbedingungen wirksam vereinbart werden.

3. Noch ausstehende Restleistungen stehen der Annahme einer konkludenten (Teil-)Abnahme des Architektenwerks dann nicht entgegen, wenn der Auftraggeber bereit ist, das Werk auch ohne diese Restleistungen als im Wesentlichen vertragsgerecht zu akzeptieren.

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IBRRS 2021, 3746
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Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Keine schriftliche Honorarvereinbarung: Abrechnung nach Mindestsätzen der HOAI 2009!

OLG Hamburg, Urteil vom 27.11.2020 - 8 U 147/19

1. Wird ein Architekt im Jahr 2010 mündlich mit Architektenleistungen beauftragt, greift die Vermutungswirkung des § 7 Abs. 5 HOAI 2009 ein, wonach der Mindestsatz der HOAI zwischen den Parteien als vereinbart gilt, wenn bei Auftragserteilung nichts anderes schriftlich vereinbart wurde.

2. Das Urteil des EuGH vom 04.07.2019 (IBR 2019, 436) steht einer Abrechnung nach den Mindestsätzen der HOAI 2009 nicht entgegen, weil es nur die HOAI 2013 betrifft.

3. Es ist nicht treuwidrig, wenn ein Architekt sich auf die Geltung der Mindestsätze der HOAI 2009 beruft, obwohl mündlich eine abweichende Honorarabrede getroffen wurde und der Geschäftsführer des Auftraggebers nur unzureichend Deutsch spricht.

4. Der Architekt hat die Pflicht, den Auftraggeber vor der Beantragung eines Vorbescheids darüber zu informieren, dass dieser nicht positiv beschieden werden kann, falls dies für den Architekten ohne weiteres erkennbar ist.

5. Verlangt der Auftraggeber vom Architekten Schadensersatz mit der Begründung, die Umsetzung des Umbaus habe sich durch ein betrügerisches Verhalten um mehrere Monate verzögert, weshalb er gehindert gewesen sei, das Gebäude zwischenzeitig anderweitig zu vermieten, muss er konkret vortragen, an wen Flächen oder Räumlichkeiten vermietet werden sollten und welche Miete dafür gezahlt worden wäre.




IBRRS 2021, 3745
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Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Architekt muss Werkstatt- und Montagezeichnungen überprüfen!

OLG Karlsruhe, Urteil vom 22.12.2020 - 8 U 5/19

1. Die Allgemeinen Vertragsbestimmungen für Architekten-/Ingenieurleistungen (AVB) sind "branchenübliche" Allgemeine Geschäftsbedingungen, so dass ihre Einbeziehung nicht daran scheitert, dass es für die Vertragsparteien keine zumutbare Kenntnisnahmemöglichkeit gab.

2. Wird die Geltung der AVB vereinbart, ohne dass eine bestimmte Fassung der AVB konkret bezeichnet oder dem Vertrag beigefügt war, finden die AVB in der im Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Fassung Anwendung.

3. Die "Übergabe an die nutzende Verwaltung" i.S.v. § 9.6. AVB ist ein innerdienstlicher Vorgang, durch den die Betreuung durch die Bauverwaltung abgeschlossen wird. Der Zeitpunkt der tatsächlichen Ingebrauchnahme der baulichen Anlage ist ohne Belang.

4. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche gegen den Architekten beginnt grundsätzlich mit Abnahme der Werkleistung oder mit der abnahmereifen Herstellung sämtlicher geschuldeter Leistungen.

5. Eine konkludente Abnahme im Sinne der Billigung der Architektenleistung als im Wesentlichen vertragsgemäß setzt voraus, dass die beauftragten Leistungen beendet sind. In dem verfrühten Ausgleich einer Honorarschlussrechnung vor vollständiger Beendigung der Arbeiten kann keine konkludente (Teil-)Abnahme gesehen werden.

6. Der bauaufsichtsführende Architekt hat für eine mangelfreie Realisierung des Bauvorhabens zu sorgen. Dazu gehört - in den durch die Aufgabe vorgegebenen Grenzen - die Prüfung, ob die ihm vorgelegten Pläne und sonstige Anordnungen geeignet sind, das Bauwerk mangelfrei entstehen zu lassen.

7. Auch wenn das bauausführende Fachunternehmen die Werkstatt- und Montagezeichnungen anzufertigen hat, ist der mit der Erstellung der gesamten Ausführungsplanung beauftragte Architekt dazu verpflichtet, die Montagepläne zu überprüfen.

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IBRRS 2021, 3320
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Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Bauantrag ohne Bauvorlageberechtigung gestellt: Planer muss ins Gefängnis!

AG Geldern, vom 11.08.2021 - Cs 203 Js 98/21

1. Die unbefugte Verwendung des Logos der Architektenkammer im Bauantrag ist eine strafbare Kennzeichenverletzung.

2. Die Einreichung eines Antrags auf Bauvorbescheid, der unter unbefugter Verwendung der Unterschrift und des Firmenstempels eines Bauvorlageberechtigten ohne dessen Einwilligung erstellt wurde, ist Urkundenfälschung.

3. Hatte der Planer die Absicht, sich aus wiederholten Taten eine Einnahmequelle von gewisser Höhe und Dauer zu verschaffen, wird die gewerbsmäßige Begehung mit Freiheitsstrafe geahndet.

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IBRRS 2021, 3653
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Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Auch wenn alle Partner Architekten sind: Keine PartGmbB für nicht beratende Ingenieure!

OLG Celle, Beschluss vom 11.01.2021 - 9 W 4/21

In Niedersachsen ist die Bildung einer Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung unter Beteiligung nicht beratender Ingenieure auch dann unzulässig, wenn sämtliche Partner zugleich Architekten sind (Fortführung von OLG Celle, IBR 2016, 1126 - nur online).

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IBRRS 2021, 3615
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Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Architekt insolvent: Wie lange haftet die Versicherung nach?

OLG Köln, Urteil vom 11.05.2021 - 9 U 145/20

1. Wird ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Architekten mangels Masse abgewiesen, kann der Auftraggeber seinen Anspruch auf Schadensersatz wegen Planungs- und/oder Überwachungsfehlern gem. § 115 Abs. 1 Nr. 2 VVG auch gegen die Versicherung des Architekten machen.

2. Die Abweisung des Eröffnungsantrags mangels Masse wirkt zwar zeitlich nach, jedoch im Fall einer natürlichen Person nur befristet. Liegt die Abweisungsentscheidung des Insolvenzgerichts länger als drei Jahre zurück, kommt ihr keine rechtliche Wirkung mehr zu.

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IBRRS 2021, 3545
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Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Architekt muss Bau einer Treppe planen und überwachen!

OLG Düsseldorf, Urteil vom 27.04.2021 - 23 U 106/20

1. Der mit der Vollarchitektur beauftragte Architekt hat den Einbau einer Treppe zu planen und zu überwachen. Das gilt unabhängig davon, ob es sich um eine Beton- oder um eine Holztreppe handelt.

2. Der Auftraggeber ist nicht dazu verpflichtet, mit der Mängelbeseitigung das Bauunternehmen zu beauftragen, das sich im Rahmen der Erstausführung nicht an die allgemein anerkannten Regeln der Technik gehalten hat.

3. Einem gesamtschuldnerisch mit einem Bauunternehmer wegen Bauaufsichtsfehlern haftenden Architekten ist in der Regel der Einwand versagt, der Auftraggeber hätte sich durch rechtzeitigen Zugriff beim Bauunternehmer befriedigen können und müssen. Dem Auftraggeber steht es grundsätzlich frei, ob er wegen eines Mangels am Bauwerk den Bauunternehmer oder den Architekten, der seine Aufsichtspflicht verletzt hat, in Anspruch nimmt.

4. Nur ausnahmsweise kann der Auftraggeber gehindert sein, einen Architekten wegen eines Bauaufsichtsfehlers in Anspruch zu nehmen, wenn und soweit er auf einfachere, insbesondere billigere Weise vom Bauunternehmer die Beseitigung des Mangels verlangen kann.

5. Zwar kann den Auftraggeber ein Mitverschulden treffen, wenn er Baumängel erst nach längerer Zeit zu dann gestiegenen Kosten beseitigen lässt. Allein der Umstand, dass die Baukosten gestiegen sind, begründet ein Mitverschulden jedoch nicht.

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IBRRS 2021, 3524
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Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Architekt haftet nicht für Schäden durch nachträglich angelegte Wartungswege!

OLG Celle, Urteil vom 01.09.2021 - 14 U 114/20

Der Architekt haftet nicht für die Kosten der Sanierung eines Flachdaches, wenn das von ihm ausgeschriebene und verwendete Dämmmaterial die übliche Beschaffenheit aufweist und den anerkannten Regeln der Technik entspricht, und die Schäden am Dach auf nachträglich und ohne Kenntnis des Architekten vom Auftraggeber als - nicht notwendige - Wartungswege verlegte Betonplatten zurückzuführen sind.

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IBRRS 2021, 3455
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Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Nicht mit Grundlagenermittlung beauftragt: Keine Haftung für zu laute Heizungsanlage!

OLG Frankfurt, Urteil vom 12.07.2021 - 29 U 234/19

1. Wird ein Fachplaner der technischen Gebäudeausrüstung ausdrücklich nicht mit den Leistungen entsprechend Leistungsphase 1 der HOAI (Grundlagenermittlung) beauftragt, ist er nicht zur emissionsschutzrechtlichen Planung im Hinblick auf die umgebende Bebauung verpflichtet.

2. Die Grundlagenermittlung der Leistungsphase 1 wird im Bereich der Ingenieurleistungen nicht allein deshalb Gegenstand eines Ingenieurvertrags, weil sie einen den weiteren Leistungsphasen notwendig vorangehenden Entwicklungsschritt darstellt oder weil sie tatsächlich erbracht wurde.

3. Auch aus einer im Ingenieurvertrag enthaltenen Generalklausel, die öffentlich-rechtlichen Vorschriften zu beachten, ergibt sich keine Planungsverpflichtung hinsichtlich der Lärmauswirkungen.

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IBRRS 2021, 3842
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Verstoßen die Mindestsätze der HOAI 1996/2002 gegen Europarecht?

LG Mainz, Beschluss vom 09.08.2021 - 9 O 287/10

Die Auslegung des nationalen Rechts darf nicht dazu führen, dass einer nach Wortlaut und Sinn eindeutigen Norm ein entgegengesetzter Sinn gegeben oder der normative Gehalt der Norm grundlegend neu bestimmt wird (vgl. BGH, IBR 2020, 316; BGH, Urteil vom 15.10.2019 - XI ZR 759/17, IBRRS 2019, 3473, Rn. 11).*)

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IBRRS 2021, 3357
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Nach Kündigung ist abzurechnen!

OLG Celle, Urteil vom 06.10.2021 - 14 U 153/20

1. Solange der Auftragnehmer im Prozess über die Rückzahlung von Abschlags- bzw. Vorauszahlungen von Architektenhonorar keine endgültige Abrechnung vorlegt, kann es auf die Frage, ob eine Kündigung aus wichtigem Grund oder lediglich eine sog. freie Kündigung vorliegt, nicht entscheidungserheblich ankommen. Denn der Auftragnehmer hat nicht nur im Fall einer Kündigung aus wichtigem Grund durch Legung einer Endabrechnung darzulegen (und ggf. zu beweisen), dass er die vereinnahmten Vorauszahlungen endgültig behalten darf. Vielmehr gilt dies grundsätzlich ebenso im Falle einer freien Kündigung.*)

2. Auch im letzteren Fall hat der Auftragnehmer seine gesamten Leistungen, also die erbrachten wie die nicht erbrachten insgesamt abzurechnen und in diese Abrechnung die geleisteten Abschlagszahlungen einzustellen. Zudem hat er zu beziffern, was er sich an ersparten Aufwendungen bzw. als Erwerb durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft anzurechnen lassen hat.*)

3. Auch im Falle des Streits zwischen den Vertragsparteien über das Vorliegen einer außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund oder einer freien Kündigung muss der Auftragnehmer von seinem Standpunkt aus eine entsprechende Abrechnung zunächst vornehmen.*)

4. Solange er dies nicht tut, kann der Auftraggeber bei schlüssiger eigener Berechnung einen etwaigen Überschuss zurückverlangen, ohne dass es auf einer Klärung der Kündigungsfrage ankommt.*)

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IBRRS 2021, 3286
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Akquisition oder Ingenieurvertrag?

OLG Hamm, Urteil vom 14.10.2019 - 17 U 78/18

1. Zur Beantwortung der Frage, ob und unter welchen Umständen von einem schlüssigen Vertragsschluss zwischen dem Bauherrn und einem Fachingenieur auszugehen ist, sind die Grundsätze heranzuziehen, die im Architektenrecht zur Schwelle zwischen Akquisition und rechtsgeschäftlicher Beauftragung entwickelt worden sind. Erforderlich ist eine Einzelfallauslegung.

2. Allein das Tätigwerden des Ingenieurs für den Bauherrn lässt noch keinen Schluss auf eine Beauftragung zu, selbst wenn bereits erhebliche Teilleistungen erbracht wurden. Indiziell für eine Beauftragung spricht vielmehr die Verwertung der Ingenieurleistungen.

3. Bei der reinen Entgegennahme von Ingenieurleistungen müssen diese zumindest so umfangreich sein, dass die Leistungsphasen 1 und 2 vollständig erbracht worden sind.

4. Gegen eine Beauftragung spricht, wenn die Parteien eine schriftliche Auftragserteilung beabsichtigt haben.

5. Die im Auftrag eines Generalunternehmers erstellte erste grobe Kostenschätzung eines Fachingenieurs entfaltet keine Schutzwirkung zu Gunsten des Bauherrn.

6. Ein Fachingenieur ist verpflichtet, bezogen auf die von ihm bearbeiteten Anlagen oder Anlagegruppen an den unterschiedlichen Kostenermittlungen (Kostenschätzung, Kostenberechnung und Kostenanschlag) mitzuwirken.

7. Ein Schadensersatzanspruch des Bauherrn wegen fehlender Mitwirkung an den unterschiedlichen Kostenermittlungen setzt voraus, dass ihm durch die Pflichtverletzung des Fachingenieurs ein kausaler Schaden entstanden ist (hier verneint).