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Sachgebiet: Architekten und Ingenieure

2898 Entscheidungen insgesamt




IBRRS 2000, 0389
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Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure

BGH, Urteil vom 10.11.1994 - III ZR 50/94

Zur Frage, ob ein Käufer, der in den Schutzbereich eines Vertrags einbezogen ist, aufgrund dessen ein Bausachverständiger für den Verkäufer ein Gutachten über den Wert des Grundstücks zu erstatten hat, auch dann von dem Sachverständigen Schadensersatz wegen schuldhaft unrichtiger Begutachtung verlangen kann, wenn die Unrichtigkeit des Gutachtens von dem Verkäufer arglistig herbeigeführt worden ist.




IBRRS 2000, 0388
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Prüffähigkeit einer Schlussrechnung

BGH, Urteil vom 27.10.1994 - VII ZR 217/93

1. Mangels Fälligkeit kann eine Honorarklage nur als zur Zeit unbegründet abgewiesen werden.*)

2. Eine Honorarschlußrechnung, die auf Schätzungen beruhende Angaben enthält, kann ausnahmsweise schon dann für den Auftraggeber prüffähig sein, wenn der Architekt alle ihm zugänglichen Unterlagen sorgfältig auswertet und der Bauherr die fehlenden Angaben anhand seiner Unterlagen unschwer ergänzen kann.*)

3. Kann der Architekt die in seiner Schlußrechnung genannten anrechenbaren Kosten insgesamt oder teilweise nur schätzen, weil er die Grundlagen für ihre Ermittlung in zumutbarer Weise nicht selbst beschaffen kann, und erteilt ihm der Auftraggeber vertragswidrig die erforderlichen Auskünfte nicht und stellt er ihm die in seinem Besitz befindlichen Unterlagen nicht zur Verfügung, genügt der Architekt seiner Darlegungslast, wenn er die geschätzten Berechnungsgrundlagen vorträgt. Unter diesen Voraussetzungen obliegt es dem beklagten Auftraggeber, die geschätzten anrechenbaren Kosten in der Weise zu bestreiten, daß er unter Vorlage der Unterlagen die anrechenbaren Kosten konkret berechnet.*)




IBRRS 2000, 0382
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Architekten & Ingenieure

BGH, Urteil vom 23.06.1994 - VII ZR 167/93

1. Auf einen vor dem 1. Juli 1990 in der ehemaligen DDR geschlossenen Wirtschaftsvertrag sind die Grundsätze über die Durchbrechung der Formnichtigkeit nach Treu und Glauben § 242 BGB anwendbar.*)

2. Ein Architekt, der aufgrund eines nichtigen Vertrags Leistungen erbracht hat, kann vom Auftraggeber nach Bereicherungsgrundsätzen den Wert der von ihm erbrachten Leistungen ersetzt verlangen, sofern der Auftraggeber entsprechende Auslagen erspart hat. Dem Architekten steht mangels Bereicherung des Auftraggebers kein Bereicherungsanspruch zu, wenn die erbrachten Architektenleistungen vom Auftraggeber nicht verwertet wurden (im Anschluß an Senat, Urteil vom 5. November 1981 - VII ZR 216/80 = WM 1982, 97 = ZfBR 1982, 20 = BauR 1982, 83).*)

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IBRRS 2000, 0381
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure

BGH, Urteil vom 16.06.1994 - I ZR 3/92

Namensnennungsrecht des Architekten

a) Das Recht auf Anbringung der Urheberbezeichnung am Werk nach § 13 Satz 2 UrhG steht grundsätzlich jedem Urheber zu.

b) Es kann jedoch aufgrund von Verkehrsgewohnheiten oder allgemeiner Branchenübung eingeschränkt werden, wenn diese - ausdrücklich oder stillschweigend - Vertragsinhalt geworden sind.

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IBRRS 2000, 0380
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure

BGH, Urteil vom 14.07.1994 - VII ZR 30/94

Vergibt ein Ingenieur Teile seines Gesamtauftrages an andere Ingenieure, so werden deren Leistungen nach den anrechenbaren Kosten der ihnen übertragenen Teilwerke berechnet, nicht anteilig nach den anrechenbaren Kosten des Gesamtprojektes.

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IBRRS 2000, 0368
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Vorzeitige Beendigung des Architektenvertrages

BGH, Urteil vom 09.06.1994 - VII ZR 87/93

1. Verlangt ein Architekt nach vorzeitiger Beendigung des Architektenvertrages gemäß § 649 BGB für nicht erbrachte Leistungen Honorar, wird die Honorarforderung grundsätzlich erst dann fällig, wenn der Architekt eine prüfbare Schlußrechnung über sein Honorar für die bereits erbrachten und die nicht erbrachten Leistungen erteilt hat.*)

2. Die Schlußrechnung ist für den Auftrag insgesamt zu erteilen; sie ist nur prüffähig, wenn die Abschlagszahlungen in der Schlußrechnung ausgewiesen sind.*)

3. Verlangt der Architekt eine besondere Vergütung für mehrere Vor- und Entwurfsplanungen nach § 20 HOAI oder einen Zuschlag für Umbauten oder Modernisierungen nach § 24 HOAI, dann ist eine Honorarschlußrechnung nur ordnungsgemäß, wenn in der Rechnung diese Honoraranteile gesondert aufgeführt und deren Voraussetzungen prüffähig angegeben sind.*)

4. Bei der vorzeitigen Beendigung des Architektenvertrages trägt der Architekt die Darlegungs- und Beweislast für die von ihm bis zur Beendigung als tatsächlich erbracht abgerechneten Leistungen.*)

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IBRRS 2000, 0367
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Architekten & Ingenieure

BGH, Urteil vom 21.04.1994 - VII ZR 144/93

Die technische Einrichtung einer Ortsvermittlungsstelle der Deutschen Bundespost - Telekom - gehörte bei der seinerzeit geltenden Fassung der HOAI zu den Einrichtungen nach § 10 Abs. 5 Nr. 6 HOAI.*)

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IBRRS 2000, 0334
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Bausummenüberschreitung

BGH, Urteil vom 16.12.1993 - VII ZR 115/92

a) Die Überschreitung einer vom Bauherrn vorgegebenen Bausumme um 16 % bedeutet nicht ohne weiteres eine zur Ersatzpflicht führende Pflichtverletzung des Architekten. Entscheidend sind die Umstände des Einzelfalles.

b) Zinsen für einen Kredit, welchen der Bauherr wegen einer Überschreitung der von ihm vorgegebenen Bausumme aufgenommen hat, können bei einer Pflichtverletzung des Architekten als Schaden zu erstatten sein, wenn ihnen nicht entsprechende Vorteile für den Bauherrn gegenüberstehen.




IBRRS 2000, 0330
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure

BGH, Urteil vom 10.02.1994 - VII ZR 20/93

1. Der mit der Objektüberwachung betraute Architekt ist zu erhöhter Aufmerksamkeit verpflichtet, wenn sich im Verlauf der Bauausführung Anhaltspunkte für Mängel ergeben Fortführung der ständigen Rechtsprechung, vgl. Urteil vom 26. September 1985 - VII ZR 50/84 = BauR 1986, 112, 113 = ZfBR 1986, 17, 18 und vom 11. März 1971 - VII ZR 132/69 = BauR 1971, 131, 132.

2. Die Gewährleistungsfrist beginnt mit der Abnahme des Architektenwerkes. Zur abnahmefähigen Herstellung des Architektenwerkes gehören auch die Leistungen nach § 15 Abs. 2 Nr. 9 HOAI, soweit der Architektenvertrag diese umfaßt. Eine Teilabnahme nach Abschluß der Leistungsphase 8 kann der Architekt nur aufgrund einer entsprechenden Vereinbarung verlangen.




IBRRS 2000, 0320
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure

BGH, Urteil vom 16.09.1993 - VII ZR 120/92

Unzulässige Kündigung des Architektenvertrages bei fehlendem Nachweis der Haftpflichtversicherung

Ein wichtiger Grund i.S. des § 7 Abs. 1, 2 AVA liegt dann nicht vor, wenn der Architekt auf einen schlichten Hinweis seines Auftraggebers, daß er den vertraglich vereinbarten Nachweis einer bestehenden Haftpflichtversicherung nicht erbracht habe, seiner Verpflichtung zum Nachweis der Versicherung nicht nachkommt.

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IBRRS 2000, 0314
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure

BGH, Urteil vom 28.10.1993 - VII ZR 192/92

1. Nebenkosten können pauschal nur abgerechnet werden, wenn die Beteiligten dies bei Auftragserteilung schriftlich vereinbart haben. Dazu genügen ein schriftliches Angebot und eine schriftliche Annahme auf unterschiedlichen Schriftstücken nicht im Anschluß an Senatsurteile vom 24. November 1988 - VII ZR 313/87 = BauR 1989, 222 = ZfBR 1989, 104 und vom 12. Oktober 1989 - VII ZR 303/88 = BauR 1990, 101 = ZfBR 1990, 64.

2. Das Angebot eines Schuldbeitritts bedarf nach der Verkehrssitte im allgemeinen keiner Erklärung der Annahme gegenüber dem Antragenden.




IBRRS 2000, 0307
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure

BGH, Urteil vom 08.07.1993 - VII ZR 176/91

"Sowieso-Kosten" bei vollständiger Neuherstellung

a) Muß das fehlerhaft geplante Werk in anderer Weise vollständig neu hergestellt werden, so können als Sowieso-Kosten die Kosten der Neuherstellung in die Abrechnung eingestellt und lediglich die Mehrkosten für Erschwernisse als Schaden behandelt werden. Bei einer solchen Abrechnung sind aber dann auch die nutzlos gewordenen Planungs- und Baukosten sowie Kosten für die Beseitigung der unbrauchbaren ersten Leistung Schaden.

b) Kosten, um die das Werk von vorneherein teurer geworden wäre (Sowieso-Kosten), sind auf den Preisstand einer seinerzeit ordnungsgemäßen Errichtung zu beziehen. Mehrkosten aus späteren Preiserhöhungen sind ersatzpflichtiger Schaden.

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IBRRS 2000, 0294
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure

BGH, Urteil vom 18.03.1993 - VII ZR 176/92

Honorierung der Planleistung bei Baubetreuungsvertrag

Vereinbaren die Parteien eines angestrebten Baubetreuungsvertrages, daß der Baubetreuer zunächst die Leistungen nach Phasen 1 und 2 des § 15 Abs. 1 HOAI zu erbringen hat, und sieht der Planungsvertrag für den Fall, daß der Bauinteressent die vorgesehenen Bauleistungen nicht in Anspruch nimmt, eine Honorierung der Planungsleistung vor, verstößt der Planungsvertrag in der Regel nicht gegen das Koppelungsverbot des Art. 10 § 3 MietRVerbG, auch wenn der Baubetreuer das zu bebauende Grundstück "an der Hand" hat.

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IBRRS 2000, 0254
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure

BGH, Urteil vom 17.12.1992 - VII ZR 45/92

Einjährige Verjährung für Gewährleistungsansprüche wegen fehlerhafter Gasleitungspläne

Für Gewährleistungsansprüche wegen Fehlern von Plänen, die Arbeiten am Grundstück dienen sollen, gilt die Verjährungsfrist von einem Jahr (im Anschluß an BGHZ 37, 341; 48, 257; 58, 85; 58, 225).

Es ist dabei nicht erforderlich, daß Grundstücksarbeiten als solche Gegenstand der Planung waren (im Anschluß an BGHZ 72, 257). Es reicht aus, daß Pläne eines Gasleitungsnetzes im Hinblick auf künftige Unterhaltungsmaßnahmen neu erstellt werden.

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IBRRS 2000, 0253
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure

BGH, Urteil vom 05.11.1992 - VII ZR 50/92

Schutzwürdiges Vertrauen des Auftraggebers in die Richtigkeit der Schlußrechnung bei Unterschreiten der Mindestsätze durch Architekten

Unterschreitet ein Architekt in seiner Schlußrechnung die Mindestsätze der HOAI, so entfällt nicht schon deswegen ein etwaiges schutzwürdiges Vertrauen des Auftraggebers in die Richtigkeit der Schlußrechnung.

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IBRRS 2000, 0252
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure

BGH, Urteil vom 05.11.1992 - VII ZR 52/91

Treuwidriges Verhalten bei Nachforderung zur Schlußrechnung eines Architekten

Erteilt ein Architekt nach der HOAI eine Schlußrechnung, so liegt darin regelmäßig die Erklärung, daß er seine Leistung abschließend berechnet habe. Eine Nachforderung zur Schlußrechnung stellt nicht stets ein treuwidriges Verhalten nach § 242 BGB dar. Es müssen in jedem Einzelfall die Interessen des Architekten und die des Auftraggebers umfassend geprüft und gegeneinander abgewogen werden (Einschränkung zu Senat, Urteil vom 6. Mai 1985 - VII ZR 320/84 = WM 1985, 1002 = BauR 1985, 582 = ZfBR 1985, 222 = NJW-RR 1986, 18 und zu Senat, Urteil vom 1. März 1990 - VII ZR 132/89 = WM 1990, 1424 = BauR 1990, 382 = ZfBR 1990, 189 = NJW-RR 1990, 725).

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IBRRS 2000, 0222
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure

BGH, Urteil vom 09.07.1992 - VII ZR 138/91

Unzulässige Übernahme eines Archtitektenvertrages bei Grundstückskauf

Die Verpflichtung eines Grundstückserwerbers gegenüber dem Veräußerer, den zwischen dem Veräußerer und einem Architekten abgeschlossenen Architektenvertrag zu übernehmen, verstößt gegen das Verbot der Architektenbindung.

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IBRRS 2000, 0219
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure

BGH, Urteil vom 25.06.1992 - VII ZR 128/91

Unwirksame Verjährungsklausel in Einheits-Architektenvertrag

Die Klausel in einem Einheits-Architektenvertrag, wonach Ansprüche des Bauherren gegen den Architekten nach "zwei Jahren nach Bezugsfertigkeit des Gebäudes" verjähren, verstößt gegen § 11 Nr. 10 f AGBG und ist deshalb unwirksam (im Anschluß an Senat, NJW-RR 1987, 144 = DRsp I (138) 515 b).

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IBRRS 2000, 0214
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure

BGH, Urteil vom 30.04.1992 - VII ZR 159/91

Schadensersatzpflicht aus Rahmenvertrag zwischen Architekten und Generalübernehmer

a) Die Vereinbarung eines Architekten mit einem Generalübernehmer, wonach der Architekt für mehrere Bauvorhaben Planungsleistungen auf eigenes Risiko erbringen soll, während der Generalübernehmer sich verpflichtet, bei Durchführung eines Bauvorhabens mit dem Architekten über einen Vertrag mit einem nach der HOAI zu berechnenden Pauschalhonorar zu verhandeln, kann ein Rahmenvertrag sein.

b) Führt der Generalübernehmer ein Bauvorhaben nach Abschluß der Planungsleistungen des Architekten aus und lehnt er den Abschluß eines Vertrages ohne sachlichen Grund ab, so kann er zum Schadensersatz verpflichtet sein.

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IBRRS 2000, 0206
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure

BGH, Urteil vom 30.04.1992 - VII ZR 78/91

Ablehnung einer Zeugenvernehmung bei Auslegung eines Vertragstextes

Ein Antrag auf Vernehmung eines bei einem Vertragsabschluß anwesenden Zeugen zum Beweis für die Behauptung, die Vertragsparteien hätten bei Vertragsabschluß eine im schriftlichen Vertrag enthaltene aufschiebende Bedingung übereinstimmend in einem im Vertragstext nicht zum Ausdruck gekommenen Sinn verstanden, kann nicht mit der Begründung abgelehnt werden, er sei unerheblich.

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IBRRS 2000, 0182
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure

BGH, Urteil vom 19.03.1992 - III ZR 117/90

Amtshaftung wegen Erteilung rechtswidriger Baugenehmigung

c. Merkmale von Vorsatz und Fahrlässigkeit der Bauaufsichtsbehörde bei Verletzung einer Amtspflicht gegenüber dem Bauherrn.

d. Die wegen Erteilung einer rechtswidrigen Baugenehmigung in Anspruch genommene Bauaufsichtsbehörde kann den geschädigten Bauherrn gem. § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB auf die Möglichkeit vorrangiger Ersatzhaftung des - fehlerhaft - bauplanenden Architekten verweisen.

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IBRRS 2000, 0181
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure

BGH, Urteil vom 24.10.1991 - VII ZR 81/90

Darlegungs- und Beweislast bei der Geltendmachung einer Werklohnforderung: Hat der Beklagte die angesetzte Summe mit hinreichend konkretem Gegenvortrag in Frage gestellt, so hat der Kläger, seine Ansätze soweit aufzugliedern, daß die tatsächlichen und rechnerischen Annahmen hinreichend deutlich werden. In einem solchen Fall ist es nicht Sache des Beklagten, gegenüber einem nicht hinreichend aufgegliederten und erläuterten Ansatz zunächst eine ausführliche Gegenrechnung aufzumachen.

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IBRRS 2000, 0137
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure

BGH, Urteil vom 02.05.1991 - I ZR 227/89

Honoraranfrage - Eine öffentlich-rechtliche Gebietskörperschaft hier: eine Stadt ist wettbewerbsrechtlich als Störer zur Unterlassung verpflichtet, wenn sie im Zusammenhang mit der Erschließung eines Baugebiets Honoraranfragen an Ingenieure richtet, die so abgefaßt sind, daß sie zu einer wettbewerbswidrigen Unterbietung der Mindestsätze der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure HOAI führen können.

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IBRRS 2000, 0127
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure

BGH, Urteil vom 14.03.1991 - VII ZR 10/90

Die Verjährung der Architektenhonorar-Forderung beginnt erst mit Schluß des Jahres nach ordnungsgemäßer Rechnungsstellung zu laufen.

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IBRRS 2000, 0106
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure

BGH, Urteil vom 17.01.1991 - VII ZR 47/90

Leitsatz redakt.:

Pflicht des Architekten, bei der Vorplanung den Leistungsbedarf abzuklären und insoweit den wirtschaftlichen Rahmen abzustecken - hier: in einem Fall, in dem kein Baukostenrahmen vorgegeben bzw. dieser offensichtlich zu niedrig angesetzt war.

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IBRRS 2000, 0105
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure

BGH, Urteil vom 28.11.1990 - IV ZR 184/89

Risikobegrenzung der Haftpflichtversicherung von Architekten und Bauingenieuren

Die Risikobegrenzung in § 1 Nr. 3 a Bes. Bed. f. Arch. u. BauIng. [Besondere Bedingungen für die Berufshaftpflichtversicherung von Architekten und Bauingenieuren] bezüglich Bauwerksschäden, die der Versicherungsnehmer durch mehrere, auf gemeinsamer Fehlerquelle beruhende Verstöße herbeigeführt hat, benachteiligt den Versicherungsnehmer unangemessen und ist deshalb unwirksam.

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IBRRS 2000, 0079
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Baubetreuers - Haftung bei Flächenabweichung ggü. Prospekt

BGH, Urteil vom 25.10.1990 - VII ZR 230/88

a) Der Baubetreuer, der vertraglich neben der wirtschaftlichen die technische Betreuung der Bauherren übernommen hat, ist grundsätzlich verpflichtet zu prüfen, ob die Bauausführung mit den Flächenangaben im Prospekt und in den von den Bauherren abgeschlossenen Verträgen übereinstimmt, unabhängig davon, ob auch der Treuhänder zu einer derartigen Prüfung verpflichtet ist.

b) Erwirbt ein Bauherr infolge der schuldhaften Verletzung dieser Prüfungspflicht eine Fläche, die geringer ist, als die in dem Prospekt vorgesehene und nach dem Vertrag geschuldete Fläche, haftet der Baubetreuer nach § 635 BGB.

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IBRRS 2000, 0074
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure

BGH, Urteil vom 11.10.1990 - VII ZR 120/89

a. Verkehrssicherungspflicht des mit der Bauaufsicht betrauten Architekten zum Schutz gefährdeter Dritter auf der Baustelle oder im Gebäude;

b. deliktische Haftung gegenüber einem Mieter, an dessen eingebrachten Sachen infolge ungenügender Überwachung gefahrträchtiger Arbeiten Schäden entstanden sind.

* * *

Amtlicher Leitsatz:

Ein Architekt, der im Rahmen der ihm übertragenen Bauaufsicht die Ausführung gefahrträchtiger Isolierarbeiten pflichtwidrig nicht hinreichend überwacht, haftet einem Mieter deliktisch auf Schadensersatz, wenn eingebrachte Sachen des Mieters infolge der Mängel des Bauwerks zu Schaden kommen (hier: Rostschäden an gelagerten Maschinen).

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IBRRS 2000, 0073
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure

BGH, Urteil vom 27.09.1990 - VII ZR 324/89

Anwendung des MRVG; Schlüsselfertige Errichtung eines Bauwerks auf vorweg übertragenem Grundstück

Art. 10 § 3 MRVG greift auch dann ein, wenn ein freiberuflicher Ingenieur oder Architekt wie ein Bauträger auf einem eigenen, dem Erwerber vorweg übertragenen Grundstück einen schlüsselfertigen Bau auf eigene Rechnung und eigenes Risiko errichtet (im Anschluß an BGHZ 70, 55).

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IBRRS 2000, 0023
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure

BGH, Urteil vom 10.05.1990 - VII ZR 257/89

Fälligkeit der Schlußzahlung erst nach Vorlage einer prüfbaren Schlußrechnung

Die Prüfbarkeit der Schlußrechnung ist grundsätzlich Voraussetzung für die Fälligkeit der Schlußzahlung nach § 16 Nr. 3 Abs. 1 VOB/B (Bestätigung von BGHZ 83, 382, 384).

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IBRRS 2000, 0022
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure

BGH, Urteil vom 10.05.1990 - VII ZR 45/89

Leitsatz redakt.:

Darlegungs- und Beweislast des Auftraggebers, der einen Architektenvertrag kündigt, dafür, daß ein wichtiger und damit den Honoraranspruch des Architekten für kündigungsbedingt nicht mehr erbrachte Leistungen ausschließender Kündigungsgrund vorliegt.

* * *

Amtlicher Leitsatz:

Kündigt der Auftraggeber eines Architekten den Architektenvertrag aus wichtigem Grund mit der Folge, daß der Anspruch des Architekten auf die vereinbarte Vergütung für den noch ausstehenden Teil seiner Leistung entfällt, muß der Auftraggeber die tatsächlichen Voraussetzungen des wichtigen Grundes darlegen und beweisen.

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Online seit 1995

IBRRS 1995, 0004
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Umbauplanung: Auftragsumfang und Honorarzone?

OLG Düsseldorf, Urteil vom 20.06.1995 - 21 U 237/94

1. Wird ein Architekt mündlich mit der Planung des Umbaus eines Einfamilienhauses beauftragt, der Einheits-Architektenvertrag mit Leistungsumfang Leistungsphasen 1 - 8 nach § 15 HOAI vom Auftraggeber jedoch nicht unterschrieben, spricht keine Vermutung dafür, daß der Architekt einen Vollauftrag erhalten hat.

2. Planungsleistungen für den Umbau eines Einfamilienhauses können der Honorarzone III oder der Honorarzone IV zuzuordnen sein. Bei der Einordnung kommt es nicht auf das umzubauende Altgebäude, sondern auf das als Planungsziel angestrebte Neugebäude an.

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Online seit 1993

IBRRS 1993, 0005
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Bauaufsichtspflichtverletzung des Architekten: Bauunternehmer haftet im Innenverhältnis allein!

OLG Köln, Urteil vom 07.04.1993 - 11 U 277/92

Bei einer Bauaufsichtspflichtverletzung des Architekten haftet der Bauunternehmer im Innenverhältnis in aller Regel allein.

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Online seit 1992

IBRRS 1992, 0007
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Geschätzte Kosten sind kein Baukostenlimit!

OLG Düsseldorf, Urteil vom 20.12.1991 - 22 U 145/91

Nicht in jedem Hinweis des Architekten auf die zu erwartenden Herstellungskosten liegt bereits eine Bausummengarantie. Eine solche setzt zumindest voraus, daß der Architekt erklärt, er persönlich wolle für die Einhaltung einer genannten Bausumme einstehen.

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Online seit 1986

IBRRS 1986, 0607
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Verjährungsbeginn für Architektenhonorar

BGH, Urteil vom 19.06.1986 - VII ZR 221/85

Auch bei vorzeitiger Beendigung eines Architektenvertrages wird das Architektenhonorar erst fällig, wenn der Architekt eine prüfbare Honorarschlußrechnung erteilt hat.*)

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Online seit 1984

IBRRS 2011, 4373
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Zur Mitverantwortung für Schäden durch voreiligen Baubeginn

BGH, Urteil vom 25.10.1984 - III ZR 80/83

Zur Mitverantwortung eines Architekten und eines Bauherrn für Schäden, die durch einen voreiligen Baubeginn entstanden sind (hier: Rücknahme einer Baugenehmigung, der eine widersprüchliche Auflage beigefügt war).*)

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Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Vertrauen auf wirksame Pauschalhonorarvereinbarung!

LG Düsseldorf, Urteil vom 28.08.2018 - 7 O 17/16

ohne amtlichen Leitsatz

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IBRRS 2001, 0114
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Haftung

BGH, Urteil vom 27.09.2001 - VII ZR 391/99

1. Aus Vorschriften, die im öffentlichen Bauordnungsrecht für die Erteilung einer Baugenehmigung im vereinfachten Genehmigungsverfahren gelten, kann nicht geschlossen werden, eine von einem Architekten vertraglich geschuldete Planungsleistung umfasse nur die dort geregelten Anforderungen.

2. Das vereinfachte Genehmigungsverfahren stellt eine Erleichterung des formellen Rechts und zugleich einen Abbau staatlicher Bauaufsicht unter gleichzeitiger bewußter Verstärkung der Verantwortlichkeit der am Bau Beteiligten dar.

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IBRRS 2001, 0107
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Abgrenzung zwischen Aufrechnung und Verrechnung

BGH, Beschluss vom 05.04.2001 - VII ZR 161/00

Zur Abgrenzung zwischen Aufrechnung und Verrechnung, wenn der Bauherr gegenüber dem Honoraranspruch des Architekten mit einem Schadensersatzanspruch gemäß § 635 BGB wegen Mängeln "aufrechnet".




IBRRS 2001, 0081
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Architekten & Ingenieure

BGH, Urteil vom 27.06.2001 - VIII ZR 227/00

Berät der Hersteller eines Gerätes den Planer einer technischen Anlage über Eigenschaften oder Einsatzmöglichkeiten des Gerätes für diese Anlage und handelt es sich nicht lediglich um eine unverbindliche Empfehlung i.S.d. § 675 Abs. 2 BGB, so unterliegen Schadensersatzansprüche des Planers wegen fehlerhafter Beratung der allgemeinen Verjährungsfrist des § 195 BGB. Der Zusammenhang der Beratung mit einem späteren Kaufvertrag zwischen dem beratenden Hersteller und einem Dritten führt in einem solchen Fall nicht zur entsprechenden Anwendung der kurzen kaufrechtlichen Verjährungsfrist des § 477 Abs. 1 BGB im Verhältnis zwischen Planer und Hersteller.

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IBRRS 2001, 0080
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure

BGH, Urteil vom 21.06.2001 - III ZR 313/99

Zur Feststellung der Rechtswidrigkeit einer Baugenehmigung für ein Vorhaben, bei dem die Gefahr besteht, daß es unzumutbaren Belästigungen oder Störungen durch Geruchsimmissionen ausgesetzt ist (hier: geplante Wohnbebauung, die an einen bestandsgeschützten Rindermastbetrieb heranrückt).




IBRRS 2001, 0079
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure

BGH, Urteil vom 21.06.2001 - VII ZR 423/99

Zur Verjährung einer Architektenhonorarforderung nach Erteilung einer Schlußrechnung, deren Prüfbarkeit der Auftraggeber in einem Vorprozeß bestritten hat.

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IBRRS 2001, 0078
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Architekten & Ingenieure

BGH, Urteil vom 21.06.2001 - VII ZR 435/99

Auf eine Vergütungsvereinbarung in einem nach Beendigung der Architektentätigkeit geschlossenen Vergleich über die Honorarforderung ist § 4 HOAI nicht anwendbar.

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IBRRS 2001, 0077
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure

BGH, Urteil vom 26.04.2001 - VII ZR 222/99

1. Beauftragt ein Architekt in der irrigen Annahme seiner Bevollmächtigung einen Unternehmer mit Bauarbeiten, so ist der Bauherr verpflichtet, den Architekten auf die Unwirksamkeit des Bauvertrages hinzuweisen, sobald er dies erkennt oder sich der Kenntnis bewußt verschließt.

2. Entspricht die einer Partei auf ihrem Grundstück rechtsgrundlos erbrachte Leistung ihrer Planung, nimmt sie sie entgegen und nutzt sie sie, so hat sie als Wertersatz grundsätzlich dasjenige zu leisten, was sie bei eigener Vergabe für die Arbeiten hätte aufwenden müssen.

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IBRRS 2001, 0058
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure

BGH, Urteil vom 14.02.2001 - VII ZR 176/99

1. Der mit den Architektenleistungen der Phasen 1 bis 7 des § 15 Abs. 2 HOAI beauftragte Architekt schuldet eine mangelfreie und funktionstaugliche Planung.

2. Er muß den nach Sachlage notwendigen Schutz gegen drückendes Wasser vorsehen.

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IBRRS 2001, 0048
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure

BGH, Urteil vom 08.02.2001 - VII ZR 152/00

Ein Architekt kann auch dann für fehlerhafte Höheneintragungen in einen Lageplan haftbar gemacht werden, wenn er die Genehmigungsplanung nur übernommen hat, weil der ihn beauftragende Generalunternehmer einen vorlageberechtigten Architekten benötigte und die Ermittlung der Höhen an sich Sache des Generalunternehmers war.

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OLG Düsseldorf, Urteil vom 02.10.2001 - 5 U 163/00

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/Treten die typischen mit der Planung eines Umbaus verbundenen Schwierigkeiten nicht auf, weil etwa der Architektenvertrag bereits in der Leistungsphase 2 gekündigt wird, so ist es nicht gerechtfertigt, § 24 HOAI zur Anwendung kommen zu lassen./<\/p>/
Dokument öffnen BauR 2002, 648

OLG Hamm, Beschluss vom 17.11.2000 - 12 U 119/00

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/Für das Einscannen und EDV-mäßige Überarbeiten alter Bauzeichnungen zur Anfertigung eines Aufmaßes der vorhandenen Bausubstanz, die wiederum Grundlage über einer Überplanung der alten Bausubstanz ist, kann der Architekt nur eine Vergütung verlangen, wenn diese Tätigkeit als Besondere Leistung gemäß §§ 15 Abs. 4, 5 Abs. 4 Satz 1 HOAI schriftlich vereinbart worden ist./<\/p>/
Dokument öffnen BauR 2001, 1614

OLG Naumburg, Urteil vom 01.03.2000 - 12 U 63/98

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/1. Die Regelung in § 4 Nr. 4.5 der AVA zum Einheits-Architektenvertrag, wonach eine Aufrechnung nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderung zulässig ist, verstößt nicht gegen § 11 Nr. 3 AGBG oder gegen § 9 AGBG./<\/p>/ /

/2. Rechnet der Bauherr gegenüber dem Honoraranspruch des Architekten mit einem Schadensersatzanspruch gemäß § 635 BGB wegen Mängeln auf, so handelt es sich nicht um eine bloße Verrechnung, sondern um eine Aufrechnung im Rechtssinne./<\/p>/
Dokument öffnen BauR 2001, 1615

OLG Schleswig, Urteil vom 31.03.2000 - 1 U 148/98

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/1. Eine teilweise Nichterfüllung von Grundleistungen oder eine teilweise mangelbehaftete Architektenleistung rechtfertigt jedenfalls dann keine Kürzung des Honoraranspruchs, wenn es sich nicht um zentrale Leistungen handelt./<\/p>/ /

/2. Das in Nr. 6 AVA vorgesehene Aufrechnungsverbot verstößt zwar nicht gegen das AGB-Gesetz; es greift aber nicht ein, da der Honoraranspruch und der Schadensersatzanspruch nicht als selbständige Ansprüche anzusehen sind, sondern als bloße zur Verrechnung gestellte Rechnungsposten (Saldierung) im Rahmen der Differenztheorie zur Schadensberechnung./<\/p>/
Dokument öffnen BauR 2001, 1615