Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
112 Entscheidungen insgesamt
Online seit März
IBRRS 2024, 0771LG Saarbrücken, Urteil vom 29.09.2022 - 10 S 21/21
1. Für die Abgrenzung von Kauf- und Werklieferungsverträgen einerseits und Werkverträgen andererseits ist maßgeblich, auf welcher der Leistungen bei der gebotenen Gesamtbetrachtung der Schwerpunkt liegt.
2. Liegt der Schwerpunkt des Vertrags auf der mit dem Warenumsatz verbundenen Übertragung von Eigentum und Besitz, liegt ein Kauf- oder Werklieferungsvertrag vor. Liegt der Schwerpunkt des Vertrags dagegen nicht auf dem Warenumsatz, sondern schuldet der Unternehmer die Herstellung eines funktionstauglichen Werks, ist ein Werkvertrag anzunehmen.
3. Ein Vertrag über die Übertragung des Eigentums und des Besitzes an einem Sattel, der aus verschiedenen Fertigprodukten auf Maß individuell angepasst wurde, ist ein Kaufvertrag.
4. Eine Kaufsache ist mangelhaft, wenn sie zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs nicht die vereinbarte Beschaffenheit hat. Allein der Umstand, dass die Verkäufer nach Gefahrübergang Änderungen an der Kaufsache vorgenommen hat, belegt nicht, dass sie zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs mangelhaft war, wenn es üblich ist, dass nach Fertigung weitere Termine zur sog. Feinabstimmung erfolgen.
VolltextOnline seit 2022
IBRRS 2022, 3429OLG Jena, Urteil vom 18.01.2022 - 1 U 763/21
1. Ein Vertrag über die Lieferung und Inbetriebnahme eines Blockheizkraftwerkes kann als Kaufvertrag einzuordnen sein.*)
2. Da das verkaufte Kraftwerk keine Sache ist, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk eingesetzt worden ist, ist die Verjährungsfrist auf zwei Jahre begrenzt.*)
VolltextOnline seit 2021
IBRRS 2021, 0143LG Flensburg, Urteil vom 23.03.2018 - 2 O 354/17
1. Ein Vertrag über die Lieferung und den Einbau einer serienmäßig hergestellten Einbauküche dürfte in Abgrenzung zum Werkvertragsrecht eher dem Kaufrecht zuzuordnen sein.*)
2. Durch das Berufen auf seine AGB im Zivilprozess erklärt der Verwender konkludent, dass die Schadenspauschale angemessen ist (§ 309 Nr. 5a BGB). Erklärt sich der Gegner zu den AGB gar nicht, kann dies als unstreitig gelten, § 138 Abs. 3 ZPO.*)
VolltextOnline seit 2018
IBRRS 2018, 3643LG Darmstadt, Urteil vom 24.10.2018 - 23 O 356/17
1. Die Schadensbemessung nach fiktiven Mängelbeseitigungskosten bildet das Leistungsdefizit im Werkvertragsrecht - vor allem im Baurecht - nicht mehr zutreffend ab und führt häufig zu einer nach allgemeinen (!) schadensrechtlichen Grundsätzen nicht mehr zu rechtfertigenden Überkompensation des Geschädigten.
2. Entgegen der Auffassung des BGH (IBR 2018, 196) erstreckt sich die dort entschiedene Aufgabe der Zulässigkeit des sog. fiktiven Schadensersatzes auf Gutachtenbasis auf sämtliche Sachschadensfälle und damit sowohl auf kauf- oder mietrechtliche Gewährleistung als auch deliktische Ansprüche.*)
VolltextIBRRS 2018, 2561
BGH, Urteil vom 19.07.2018 - VII ZR 19/18
Zur rechtlichen Einordnung eines Vertrags über die Lieferung und Montage einer Küche.*)
VolltextIBRRS 2018, 2281
OLG München, Beschluss vom 15.02.2018 - 17 U 116/18
Das Vertragsverhältnis über die Lieferung und Montage einer Einbauküche nach einem auf den Grundriss der Küche abgestimmten Grundrissplan einschließlich Herstellung, Lieferung und Einbau einer Granitarbeitsplatte unterliegt dem Recht des Werklieferungsvertrags mit der Folge, dass Mängelansprüche innerhalb von zwei Jahren verjähren.
VolltextIBRRS 2018, 1636
OLG Stuttgart, Urteil vom 29.12.2014 - 19 U 42/14
1. Ob es sich bei einem Vertrag über die Lieferung und Montage eines Diffusionssystems um einen Kauf- oder einen Werkvertrag handelt, ist vor allem auf die Art des zu liefernden Gegenstands, das Wertverhältnis von Lieferung und Montage sowie die Besonderheiten des geschuldeten Ergebnisses abzustellen.
2. Je mehr die mit dem Warenumsatz verbundene Übertragung von Eigentum und Besitz auf den Auftraggeber im Vordergrund steht und je weniger dessen individuellen Anforderungen und die Montageleistung das Gesamtbild des Vertragsverhältnisses prägen, desto eher ist die Annahme eines Kaufvertrags (mit Montageverpflichtung) geboten.
3. Bei Schäden, die mit Mängeln zusammenhängen, sind neben dem eigentlichen Mangelschaden nur solche Folgeschäden in den Anwendungsbereich der §§ 635, 638 BGB a.F. einzubeziehen, die mit dem Mangel "eng und unmittelbar" zusammenhängen (sog. "nahe Mangelfolgeschäden").
VolltextOnline seit 2016
IBRRS 2016, 3006BGH, Beschluss vom 27.10.2016 - III ZR 442/15
Es kann offen bleiben, ob der deutsche Gesetzgeber mit der Umsetzung der Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen (Abl. Nr. L 372 vom 31.12.1985, S. 31 ff) in § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HTürGG (in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung) und § 312 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BGB (in der Fassung vom 2. Januar 2002) gegen das Gemeinschaftsrecht verstoßen hat. Ein etwaiger Verstoß wäre jedenfalls nicht hinreichend qualifiziert und könnte daher einen unionsrechtlichen Staatshaftungsanspruch nicht begründen.*)
VolltextIBRRS 2016, 2043
OLG Stuttgart, Urteil vom 05.04.2016 - 1 U 83/15
1. Verträge über die Lieferung und Montage von Photovoltaik- und Solaranlagen sind Kaufverträge mit Montageverpflichtung, sofern etwaige Montage-, Anschluss- und Inbetriebnahmepflichten nicht den Schwerpunkt der Leistung bilden.
2. Eine auf einem Dach montierte thermische Solaranlage mit sechs Kollektoren und einer Bruttokollektorfläche von 10,1 m² ist weder ein Bauwerk noch eine Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet wird.
3. Ersatzansprüche wegen der mangelhaften Montage einer thermischen Solaranlage verjähren deshalb in zwei Jahren.
VolltextIBRRS 2016, 1530
KG, Urteil vom 01.07.2014 - 7 U 161/13
Leistet der Erwerber eine fällige Zahlung nicht, kann der Bauträger vom Erwerbsvertrag zurücktreten und - Zug um Zug gegen Rückzahlung der geleisteten Kaufpreisraten - die Bewilligung der Löschung der Auflassungsvormerkung verlangen.
VolltextIBRRS 2016, 1459
LG Berlin, Urteil vom 16.07.2013 - 9 O 421/12
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2016, 0468
BGH, Urteil vom 04.12.2015 - V ZR 142/14
1. Die Bestätigung eines anfechtbaren Rechtsgeschäfts gemäß § 144 Abs. 1 BGB schließt als solche etwaige Schadensersatzansprüche des Anfechtungsberechtigten nicht aus.*)
2. Allerdings liegt in der Bestätigungserklärung in aller Regel ein konkludentes- von dem Anfechtungsgegner anzunehmendes - Angebot des Bestätigenden auf Abschluss eines Erlassvertrages bezogen auf solche Schadensersatzansprüche, die darauf zielen, ihn wegen des die Anfechtung begründenden Umstandes so zu stellen, wie er stünde, wenn der Vertrag nicht zu Stande gekommen wäre.*)
VolltextIBRRS 2016, 0466
BGH, Urteil vom 20.11.2015 - V ZR 217/14
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2016, 0261
OLG Saarbrücken, Urteil vom 11.11.2015 - 1 U 51/15
Verursacht nur die Montage einer Solaranlage Schäden, greift nicht die fünfjährige Verjährungsfrist des § 438 Abs. 1 Nr. 2 lit. b BGB ein.*)
IBRRS 2016, 0057
OLG Hamm, Urteil vom 20.10.2015 - 28 U 91/15
Bei der Rückabwicklung eines Kaufvertrags über einen Gebrauchtwagen liegt der Gerichtsstand des Erfüllungsorts dort, wo sich das Fahrzeug im Zeitpunkt der Rücktrittserklärung vertragsgemäß befindet, das heißt regelmäßig am Wohnsitz des Käufers.*)
VolltextOnline seit 2015
IBRRS 2015, 2905OLG München, Urteil vom 24.09.2015 - 23 U 417/15
1. Ein verdeckter Mangel im Sinne des § 377 Abs. 3 HGB liegt auch dann vor, wenn - obwohl geboten - keine Stichproben der gelieferten Waren genommen wurden, aber auch bei der Entnahme einer Stichprobe der Mangel mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht entdeckt worden wäre.*)
2. Die Mängelrüge nach § 377 Abs. 1 und Abs. 3 HGB bedarf keiner bestimmten Form. Soweit § 12 Ziff. 2 der Tegernseer Gebräuche eine schriftliche Mängelrüge fordert, liegt darin eine zulässige Verschärfung der Anforderungen an die Wirksamkeit der Mängelrüge im Interesse der Sicherheit und Klarheit im kaufmännischen Verkehr.*)
VolltextIBRRS 2015, 2854
OLG München, Urteil vom 11.12.2014 - 14 U 345/14
1. Die Mangelhaftigkeit einer Photovoltaikanlage kann auch dadurch begründet sein, dass der tatsächliche Energieertrag von der zusammen mit dem Vertragsangebot übersandten Prognoseberechnung deshalb abweicht, weil das Dach eine andere Ausrichtung hat, als in der Prognoseberechnung zugrunde gelegt.*)
2. Der Energieertrag einer Photovoltaikanlage an einem bestimmten Betriebsort ist zur Beschaffenheit der Kaufsache zu zählen, auch wenn dieser Ertrag neben der Leistungsfähigkeit der Bestandteile der Photovoltaikanlage maßgeblich auch von den Verhältnissen des Betriebsorts abhängt.*)
VolltextIBRRS 2015, 2773
OLG München, Urteil vom 09.07.2015 - 14 U 91/15
1. Ein Vertrag über die Lieferung und Montage einer aus handelsüblichen Modulen bestehenden Dach-Photovoltaikanlage unterfällt dem Kaufrecht (Abgrenzung zu OLG München, IBR 2014, 208).
2. Eine Dach-Photovoltaikanlage ist mangels Verbindung mit dem Erdboden selbst kein Bauwerk (im Anschluss an BGH, IBR 2014, 110). Etwaige Mängelansprüche wegen einer fehlerhaften Montage verjähren deshalb innerhalb von zwei Jahren.
3. Werden bei der Installation einer Dach-Photovoltaikanlage Schäden am Eigentum des Auftraggebers verursacht (hier: Beschädigung der Dampfsperre durch die Verwendung zu langer Schrauben), die bei ordnungsgemäßer Montage nicht eingetreten wären, haftet der Auftragnehmer aus Deliktsrecht. Derartige Ansprüche verjähren erst nach Ablauf von drei Jahren.
VolltextIBRRS 2015, 2799
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 08.05.2015 - 22 U 11/15
1. Eine Untersuchung im Sinne von § 377 Abs. 1 HGB hat zu erfolgen, soweit sie nach einem ordnungsgemäßen Geschäftsgang tunlich, das heißt aufgrund der Umstände des konkreten Einzelfalls dem Käufer zumutbar ist. Was in diesem Sinne tunlich ist, bestimmt sich objektiv unter Berücksichtigung von Branche, Groß- bzw. Kleinbetrieb, Fachbetrieb bzw. Nichtfachbetrieb; die subjektiven Fähigkeiten des Käufers sind insoweit unerheblich. Die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Untersuchung dürfen im Rahmen der notwendigen Interessenabwägung einerseits nicht überspannt werden; andererseits entbinden auch Schwierigkeiten der Entdeckung eines Mangels nicht von der Untersuchungspflicht.*)
2. Zu beachtende Umstände des Einzelfalls sind insbesondere die Kosten, der technische bzw. organisatorische Zeitaufwand, eine etwaige Beschädigung der Sache, das Erfordernis technischer Kenntnisse, besonderer Vorkehrungen oder der Hinzuziehung eines Sachverständigen, die Gefährlichkeit der Untersuchung bzw. hohe Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung, insbesondere für Leib und Leben. Maßgeblich sind auch Verkehrsanschauungen in der Branche und Handelsbräuche.*)
3. Bei Lieferung größerer Warenmengen können auch Stichproben genügen.*)
4. § 377 HGB ist im Interesse der im Handelsverkehr unerlässlich schnellen Abwicklung der Handelsgeschäfte streng auszulegen.*)
5. Grundsätzlich muss der Käufer aufgrund seiner Kaufmannseigenschaft die Ware einer genauen Untersuchung unterziehen, auch wenn diese zeitraubend und/oder tatsächlich oder technisch schwierig ist und gegebenenfalls sogar besondere betriebliche Einrichtungen und Fachkenntnisse voraussetzt. Der Käufer als Kaufmann ist in jedem Fall verpflichtet, die Untersuchung mit fachmännischer Sorgfalt durchzuführen, selbst wenn der Verkäufer eine Garantie im Sinne von § 434 Abs. 1 BGB übernommen hat.*)
6. Fehlen dem Käufer die erforderlichen Sachkenntnisse, muss gegebenenfalls ein Sachverständiger oder eine sachkundige Person hinzugezogen werden.*)
VolltextIBRRS 2015, 2798
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 20.04.2015 - 22 U 11/15
1. Eine Untersuchung i.S.v. § 377 Abs. 1 HGB hat zu erfolgen, soweit sie nach einem ordnungsgemäßen Geschäftsgang tunlich, d.h. aufgrund der Umstände des konkreten Einzelfalles dem Käufer zumutbar ist. Was in diesem Sinne tunlich ist, bestimmt sich objektiv unter Berücksichtigung von Branche, Groß- bzw. Kleinbetrieb, Fachbetrieb bzw. Nichtfachbetrieb; die subjektiven Fähigkeiten des Käufers sind insoweit unerheblich. Die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Untersuchung dürfen im Rahmen der notwendigen Interessenabwägung einerseits nicht überspannt werden; andererseits entbinden auch Schwierigkeiten der Entdeckung eines Mangels nicht von der Untersuchungspflicht.*)
2. Zu beachtende Umstände des Einzelfalls sind insbesondere die Kosten, der technische bzw. organisatorische Zeitaufwand, eine etwaige Beschädigung der Sache, das Erfordernis technischer Kenntnisse, besonderer Vorkehrungen oder der Hinzuziehung eines Sachverständigen, die Gefährlichkeit der Untersuchung bzw. hohe Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung, insbesondere für Leib und Leben. Maßgeblich sind auch Verkehrsanschauungen in der Branche und Handelsbräuche.*)
3. Bei Lieferung größerer Warenmengen können auch Stichproben genügen.*)
4. § 377 HGB ist im Interesse der im Handelsverkehr unerlässlich schnellen Abwicklung der Handelsgeschäfte streng auszulegen.*)
5. Grundsätzlich muss der Käufer aufgrund seiner Kaufmannseigenschaft die Ware einer genauen Untersuchung unterziehen, auch wenn diese zeitraubend und/oder tatsächlich oder technisch schwierig ist und ggf. sogar besondere betriebliche Einrichtungen und Fachkenntnisse voraussetzt. Der Käufer als Kaufmann ist in jedem Fall verpflichtet, die Untersuchung mit fachmännischer Sorgfalt durchzuführen, selbst wenn der Verkäufer eine Garantie i.S.v. § 434 Abs. 1 BGB übernommen hat.*)
6. Fehlen dem Käufer die erforderlichen Sachkenntnisse, muss ggf. ein Sachverständiger oder eine sachkundige Person hinzugezogen werden.*)
VolltextIBRRS 2015, 2481
AG Brandenburg, Urteil vom 25.08.2015 - 31 C 279/14
Ein "Sinneswandel" eines Kunden nach Lieferung und Abnahme der bestellten Baumaterialien ist kein Dissens, selbst wenn die Bezeichnung der zu liefernden Ware im Vertrag gegebenenfalls mehrdeutig war.*)
VolltextIBRRS 2015, 2445
OLG Zweibrücken, Urteil vom 13.08.2015 - 4 U 92/14
Kommt der Verkäufer von mangelhaften Stahltrapezblechen seiner Pflicht zur Nacherfüllung trotz Fristsetzung nicht nach, weil sein Lieferant nicht in der Lage ist, mangelfreie Bleche zu liefern, kann der Käufer Ersatz des ihm entstandenen Schadens verlangen.
VolltextIBRRS 2015, 2148
OLG Naumburg, Urteil vom 02.10.2013 - 12 U 76/13
1. Der Käufer, der in langjähriger Geschäftsbeziehung vom Verkäufer regelmäßig gleichartige, mangelfreie Ware bezieht, darf darauf vertrauen, dass der Verkäufer ihn auf Änderungen der Beschaffenheit der Ware hinweist. Ist der Käufer durch die Hinweispflicht des Verkäufers vor bewusster Änderung von Beschaffenheitsmerkmalen geschützt, so erscheint es nicht geboten, ihn im selben Zuge mit einer Untersuchungsobliegenheit zu belasten.
2. Dies betrifft aber nur die Untersuchungspflicht, nicht jedoch die Rügepflicht. Die Rügepflicht entfällt nicht, sondern entsteht, sobald der Käufer auch ohne Hinweis des Verkäufers die Beschaffenheitsänderung erkennt oder erkennen kann.
VolltextIBRRS 2015, 2200
BGH, Urteil vom 01.07.2015 - VIII ZR 226/14
1. Die Obliegenheit des Käufers, vor der Geltendmachung der in § 437 Nr. 2 und 3 BGB aufgeführten Rechte ein Nacherfüllungsverlangen an den Verkäufer zu richten, beschränkt sich nicht auf eine mündliche oder schriftliche Aufforderung zur Nacherfüllung, sondern umfasst auch die Bereitschaft des Käufers, dem Verkäufer die Kaufsache zur Überprüfung der erhobenen Mängelrügen für eine entsprechende Untersuchung zur Verfügung zu stellen. Eine an den Verkäufer gerichtete Aufforderung, er möge innerhalb der gesetzten Frist dem Grunde nach seine Bereitschaft zur Nachbesserung erklären, stellt daher kein ordnungsgemäßes Nacherfüllungsverlangen dar (Bestätigung und Fortführung von Senat, Urteil vom 10.03.2010 - VIII ZR 310/08, NJW 2010, 1448 = IBR 2010, 494).*)
2. Der Anwendung des § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO steht nicht entgegen, dass die erstmals im Berufungsverfahren erfolgte Geltendmachung eines Angriffs- oder Verteidigungsmittels in der ersten Instanz aus Gründen unterblieben ist, die eine Nachlässigkeit im Sinne von § 531 Abs. 1 Nr. 3 ZPO darstellen (im Anschluss an Senat, Urteil vom 21.12.2011 - VIII ZR 166/11, NJW-RR 2012, 341 = IMR 2012, 125 = IBRRS 2012, 0545).*)
3. Die für die Anwendung des § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO erforderliche Voraussetzung, dass die Rechtsansicht des erstinstanzlichen Gerichts zumindest mitursächlich für die Verlagerung des Parteivorbringens in das Berufungsverfahren geworden ist, ist auch dann erfüllt, wenn der Beklagte auf die Klage nicht erwidert und anschließend die "Flucht in die Säumnis" angetreten, das erstinstanzliche Gericht jedoch kein Versäumnisurteil gegen den Beklagten erlassen, sondern die Klage abgewiesen hat.*)
IBRRS 2015, 2044
OLG Naumburg, Urteil vom 09.04.2015 - 2 U 127/13
1. Ob ein Käufer nach der Ausübung seines Wahlrechts unter mehreren verschiedenen Gewährleistungsrechten - hier nach (unwirksamer) Erklärung des Rücktritts - an diese Auswahl gebunden ist oder nachträglich noch ein anderen Gewährleistungsrecht geltend machen darf - hier: Rückkehr zum Erfüllungsanspruch in Form der Nachbesserung - ist im Gesetz nicht unmittelbar geregelt.*)
2. Der (Nach-) Erfüllungsanspruch des Käufers erlischt erst durch eine berechtigte Rücktrittserklärung; scheitert das Rücktrittsverlangen aus formellen Gründen und kommt es deswegen nicht zu einer Umwandlung des Vertrags in ein Rückgewährschuldverhältnis, so bleibt dem Käufer der Erfüllungsanspruch erhalten.*)
VolltextIBRRS 2015, 1968
LG Köln, Urteil vom 26.11.2014 - 18 O 12/14
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2015, 1932
AG Bad Segeberg, Urteil vom 13.04.2015 - 17 C 230/14
1. Für die Anwendbarkeit des § 312 Abs. 1 BGB ist unerheblich, ob ein Vertrag als Werkvertrag oder als Kaufvertrag gemäß § 651 BGB einzuordnen ist.*)
2. Die Bereichsausnahme des § 312g Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB gilt nicht für Werkverträge im Sinne des §§ 631 ff. BGB.*)
3. Die Beschränkung des § 312g Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB auf Verträge über die Lieferung von Waren entspricht Art. 16 c der Richtlinie 2011/83/EU und ist daher richtlinienkonform. Aufgrund des eindeutigen Wortlauts der Norm und ihrer Bedeutung als Ausnahmebestimmung ist weder eine extensive Normauslegung noch eine analoge Anwendung bezogen auf Werkverträge möglich.*)
4. Der Vertrag über die Renovierung einer Innentreppe in einem Gebäude stellt auch dann einen Werkvertrag im Sinne der §§ 631 ff BGB und keinen Kaufvertrag nach § 651 BGB dar, wenn Gegenstand des Vertrags die Herstellung und Lieferung einzelner Bauteile (hier: Tritt- und Setzstufen sowie Aluprofile) ist.*)
5. Auch unter Geltung des § 355 Abs. 1 Satz 3 BGB genügt, dass sich der Erklärung des Verbrauchers zweifelsfrei der Wille entnehmen lässt, sich vom Vertrag zu lösen. Den Begriff "Widerruf" muss er dabei nicht verwenden. Die Absicht, sich vom Vertrag zu lösen, kommt auch durch die Verwendung des Begriffs "Rücktritt" oder "Kündigung" hinreichend zum Ausdruck (Anschluss an BGH, Urteil vom 21.10.1992 - VIII ZR 143/91; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 11.10.2007 - 24 U 75/07; OLG Bremen, Urteil vom 29.2.2012 - 1 U 66/11). Lediglich eine kommentarlose Rücksendung der Ware oder ein sonstiges konkludentes Verhalten des Verbrauchers kann nicht mehr als Widerrufserklärung gewertet werden.*)
6. Unterlässt der Unternehmer es, den Verbraucher über das ihm zustehende Widerrufsrecht zu informieren, haftet er gegenüber dem Verbraucher aufgrund eines vorvertraglichen Aufklärungsverschuldens auf Schadensersatz; der Unternehmer ist insbesondere verpflichtet, dem Verbraucher Rechtsberatungskosten (hier: Inanspruchnahme der Rechtsberatung durch eine Verbraucherzentrale) zu erstatten.*)
IBRRS 2015, 1859
EuGH, Urteil vom 04.06.2015 - Rs. C-497/13
1. Die Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter ist dahin auszulegen, dass in einem Rechtsstreit über einen Vertrag, der möglicherweise in den Geltungsbereich dieser Richtlinie fällt, das mit dem Rechtsstreit befasste nationale Gericht, sofern es über die dafür nötigen rechtlichen und tatsächlichen Anhaltspunkte verfügt oder darüber auf ein einfaches Auskunftsersuchen hin verfügen kann, die Frage zu prüfen hat, ob der Käufer als Verbraucher eingestuft werden kann, selbst wenn er sich nicht ausdrücklich auf diese Eigenschaft berufen hat.*)
2. Art. 5 Abs. 3 der Richtlinie 1999/44 ist dahin auszulegen, dass er als eine Norm anzusehen ist, die einer nationalen Bestimmung, die im innerstaatlichen Recht zwingend ist, gleichwertig ist, und dass das nationale Gericht von Amts wegen jede Bestimmung seines innerstaatlichen Rechts anwenden muss, die seine Umsetzung in innerstaatliches Recht sicherstellt.*)
3. Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie 1999/44 ist dahin auszulegen, dass er nicht einer nationalen Bestimmung entgegensteht, nach der der Verbraucher für die Inanspruchnahme seiner Rechte aus dieser Richtlinie den Verkäufer rechtzeitig über die Vertragswidrigkeit unterrichten muss, vorausgesetzt, dass der Verbraucher für diese Unterrichtung über eine Frist von nicht weniger als zwei Monaten ab dem Zeitpunkt seiner Feststellung der Vertragswidrigkeit verfügt, dass sich diese Unterrichtung nur auf das Vorliegen dieser Vertragswidrigkeit erstrecken muss und dass sie nicht Beweisregeln unterliegt, die dem Verbraucher die Ausübung seiner Rechte unmöglich machen oder diese übermäßig erschweren.*)
4. Art. 5 Abs. 3 der Richtlinie 1999/44 ist dahin auszulegen, dass die Regel, wonach vermutet wird, dass die Vertragswidrigkeit bereits zum Zeitpunkt der Lieferung des Gutes bestand,
- zur Anwendung gelangt, wenn der Verbraucher den Beweis erbringt, dass das verkaufte Gut nicht vertragsgemäß ist und dass die fragliche Vertragswidrigkeit binnen sechs Monaten nach der Lieferung des Gutes offenbar geworden ist, das heißt, sich ihr Vorliegen tatsächlich herausgestellt hat. Der Verbraucher muss weder den Grund der Vertragswidrigkeit noch den Umstand beweisen, dass deren Ursprung dem Verkäufer zuzurechnen ist;
- von der Anwendung nur dadurch ausgeschlossen werden kann, dass der Verkäufer rechtlich hinreichend nachweist, dass der Grund oder Ursprung der Vertragswidrigkeit in einem Umstand liegt, der nach der Lieferung des Gutes eingetreten ist.*)
VolltextIBRRS 2015, 1108
BGH, Urteil vom 29.04.2015 - VIII ZR 104/14
Zu den Anforderungen an eine Verkürzung der Verjährungsfrist für Schadensersatzansprüche in Allgemeinen Geschäftsbedingungen beim Gebrauchtwagenkauf (in Fortführung von BGH, Urteil vom 29.05.2013 - VIII ZR 174/12, IBR 2013, 494 = NJW 2013, 2584 Rn. 15 f.).*)
VolltextIBRRS 2015, 1082
OLG Oldenburg, Urteil vom 10.03.2015 - 13 U 73/14
1. Die Beurteilung der Frage, ob eine Pflichtverletzung unerheblich ist, erfordert eine umfassende Interessenabwägung, in deren Rahmen ein Verstoß gegen eine Beschaffenheitsvereinbarung die Erheblichkeit der Pflichtverletzung in der Regel indiziert.
2. Unabhängig vom Vorliegen einer Beschaffenheitsvereinbarung scheidet die Annahme von Unerheblichkeit regelmäßig dann aus, wenn sich dem konkreten Vertrag entnehmen lässt, dass der betreffende Qualitätsaspekt wesentlich sein sollte.
VolltextIBRRS 2015, 0955
OLG Köln, Beschluss vom 13.04.2015 - 11 U 183/14
1. Ein Werklieferungsvertrag ist ein Vertrag, der die Lieferung herzustellender oder zu erzeugender beweglicher Sachen zum Gegenstand hat. Wird auch der Einbau oder die Montage der Sache geschuldet, kommt es für die Einordnung des Vertrags als Kauf- bzw. Werklieferungsvertrag darauf an, auf welcher der beiden Leistungen bei der gebotenen Gesamtbetrachtung der Schwerpunkt liegt.
2. Macht bei einem Vertrag über die Lieferung und den Einbau von Türen der Betrag für die Montage- und Einbaukosten weniger als 5% der Gesamtrechnungssumme aus, liegt ein Werklieferungsvertrag vor, auf den Kaufrecht und die Vorschriften über die kaufmännische Rügepflicht Anwendung finden.
3. Der Gesichtspunkt der Sonderanfertigung führt nicht zur Anwendung des Werkvertragsrechts. Ein Vertrag über die Herstellung und Lieferung von Türen für ein Bauvorhaben ist deshalb auch dann ein Werklieferungsvertrag, wenn die Türen nach speziellem Aufmaß gefertigt wurden.
VolltextIBRRS 2015, 1003
BGH, Urteil vom 27.02.2015 - V ZR 133/14
1. Ansprüche nach §§ 440, 326 BGB a.F. wegen Rechtsmängeln der verkauften Sache verjähren nach dem 01.01.2002 gemäß § 438 Abs. 1 und 2 BGB.*)
2. Die Verjährungsfrist von 30 Jahren gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 1 b BGB gilt entsprechend, wenn der Rechtsmangel in einem sonstigen dinglichen Recht besteht, das ohne Eintragung in das Grundbuch entstanden und (vorübergehend) gegen einen gutgläubig lastenfreien Erwerb geschützt ist.*)
VolltextIBRRS 2015, 0853
BGH, Urteil vom 18.03.2015 - VIII ZR 176/14
Zu den Anforderungen an eine Fristsetzung zur Nacherfüllung gemäß § 281 Abs. 1 Satz 1 BGB, § 323 Abs. 1 BGB (Aufforderung, den Kaufgegenstand auszutauschen, mit der Ankündigung, anderenfalls rechtliche Schritte zu ergreifen; Fortführung von BGH, Urteil vom 12.08.2009 - VIII ZR 254/08, IBR 2009, 644).*)
VolltextIBRRS 2015, 0732
OLG Bremen, Urteil vom 27.03.2015 - 2 U 12/15
1. Normale Abnutzungs- und Verschleißerscheinungen stellen grundsätzlich keinen Mangel dar.
2. Bei einem Verbrauchsgüterkauf wird vermutet, dass ein Mangel, der sich innerhalb von sechs Monaten seit Gefahrübergang zeigt, bereits bei Gefahrübergang vorgelegen hat, es sei denn, die Vermutung ist mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar.
3. Die Beweislastumkehr nach § 476 BGB erstreckt sich nicht auf die Frage, ob überhaupt ein Sachmangel vorliegt. Die Vorschrift enthält eine lediglich in zeitlicher Hinsicht wirkende Vermutung, dass der festgestellte Mangel bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag.
4. Eine Fristsetzung setzt eine bestimmte und eindeutige Aufforderung zur Behebung des Mangels voraus. Fordert der Käufer den Verkäufer lediglich dazu auf, binnen einer Frist die schriftliche Zusage zu erteilen, den Austausch der mangelhaften Kaufsache „in Auftrag zu geben“, liegt keine zum Rücktritt berechtigende Fristsetzung zur Mängelbeseitigung vor.
VolltextIBRRS 2015, 0702
LG Münster, Urteil vom 18.02.2015 - 2 O 131/10
1. Liefert der Auftragnehmer auf der Grundlage einer "Funktionalauschreibung" eine Silo- und Trocknungsanlage mit Fördertechnik, handelt es sich um einen Kaufvertrag über die Lieferung beweglicher Güter, wenn die erforderlichen Montageleistungen vom Auftraggeber erbracht werden.
2. Wird die zu liefernde Anlage funktional beschrieben und einigen sich die Parteien auf eine Pauschalvergütung, sind mit dem Pauschalpreis grundsätzlich (nur) diejenigen Anlagenbestandteile abgegolten, die für den Betrieb der Anlage nach ihrer im Zeitpunkt der Auftragserteilung maßgeblichen Funktionalbeschreibung notwendig sind.
3. Werden auf Veranlassung des Auftraggebers nach Vertragsschluss Änderungen an der Planung bzw. Funktionalbeschreibung der Anlage vorgenommen, sind diese nicht von der Pauschalpreisabrede umfasst und zusätzlich zu vergüten.
VolltextIBRRS 2015, 0493
BGH, Urteil vom 19.12.2014 - V ZR 194/13
Verzichtet der Verkäufer auf jeglichen Kontakt mit dem Käufer und überlässt er dem Vermittler die Vertragsverhandlungen bis zur Abschlussreife, darf der Käufer bei verständiger Würdigung im Allgemeinen davon ausgehen, dass der Vermittler bei der Beratung (auch) namens und in Vollmacht des Verkäufers handelt.*)
IBRRS 2015, 0030
LG Mainz, Urteil vom 11.12.2013 - 9 O 266/12
Schadensersatzansprüche wegen Mangelhaftigkeit einer gelieferten Solaranlage verjähren in der für Mängelansprüche regulären Verjährungsfrist von zwei Jahren (BGB § 438 Abs. 1 Nr. 3). Eine auf einem Gebäudedach errichtete Photovoltaikanlage ist mangels Verbindung mit dem Boden selbst kein Bauwerk im Sinne des Gesetzes. Bauwerk ist allein das Gebäude, auf dessen Dach die Solaranlage montiert wurde.
VolltextOnline seit 2014
IBRRS 2014, 3227LG Stuttgart, Urteil vom 15.12.2014 - 27 O 324/13
1. Ein Sachmangel kann vorliegen, wenn von der Kaufsache eine Gesundheitsgefahr ausgeht, mit der der Käufer im Allgemeinen nicht rechnen muss.*)
2. Ein Sachmangel kann auch vorliegen, wenn zwar der Einsatz einer gesundheitsgefährdenden Substanz in der Produktion weit verbreitet ist, ihr Gehalt jedoch ein Vielfaches über den üblicherweise gemessenen Werten liegt und daraus die Schlussfolgerung gezogen werden kann, dass die Kaufsache nicht dem Stand der Technik entsprechend unter schonendem Einsatz des Gefahrenstoffes hergestellt wurde (hier: hoher Gehalt von Ameisensäure in einer Ledercouch).*)
VolltextIBRRS 2014, 3114
LG Potsdam, Urteil vom 21.05.2014 - 3 O 86/13
1. Bedient sich der Verkäufer sowohl zur Herstellung als auch zur Lieferung der Kaufsache eines Dritten, erstreckt sich der Pflichtenkreis des Verkäufers nicht auf die Kontrolle der Produktion.
2. Grundsätzlich ist der Hersteller im Verhältnis zum Käufer kein Erfüllungsgehilfe des Verkäufers. Ist der Verkäufer allerdings selbst Hersteller oder gibt er sich als solcher aus, muss er sich das Verschulden seiner Hilfsperson (hier: des tatsächlichen Herstellers) zurechnen lassen. Er tritt in diesem Fall nämlich nicht nur als "Verteiler" der Ware auf, sondern besitzt ebenfalls Fachkunde auf dem Gebiet der Herstellung.
3. Der Käufer hat bei einem beiderseitigen Handelsgeschäft die Ware unmittelbar nach Ablieferung zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, dem Verkäufer unverzüglich Anzeige zu machen. Unterlässt der Käufer die Anzeige, gilt die Ware als genehmigt, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war.
4. Die Prüfpflicht des Käufers von Baumaterial erstreckt sich nicht auf eine Probeentnahme mit dem Zweck der Ermittlung der stofflichen Zusammensetzung.
VolltextIBRRS 2014, 2963
OLG Köln, Urteil vom 28.05.2014 - 2 U 107/13
1. Ein Vertrag über die Errichtung einer schlüsselfertigen Dach-Photovoltaikanlage ist kein Werk-, sondern ein Kaufvertrag, wenn die Solaranlage eigenen Zwecken dient und keine Funktion für das Gebäude hat, auf dem sie errichtet wird.
2. Eine Dach-Photovoltaikanlage ist keine Außenanlage im Sinne des § 648a Abs. 1 BGB. Unter Außenanlagen sind Grundstücksflächen zu verstehen, die in einem wirtschaftlichen Zusammenhang mit einem Bauwerk stehen und seinem Zweck dienen.
3. Im Geschäftsverkehr zwischen Unternehmern genügt für das individuelle Aushandeln einer Vertragsklausel, dass der Verwender dem anderen Teil angemessene Verhandlungsmöglichkeiten einräumt und dieser seine Rechte in der konkreten Verhandlungssituation mit zumutbarem Aufwand selbst wahrnehmen kann. Ein Aushandeln ist deshalb auch dann zu bejahen, wenn der Verwender bei Verhandlungsbereitschaft im Übrigen eine bestimmte Klausel zur "condicio sine qua non" erklärt und die andere Partei dies nicht beanstandet.
IBRRS 2014, 2924
LG Saarbrücken, Urteil vom 14.11.2014 - 10 S 128/13
Eine Allgemeine Geschäftsbedingung, die den Käufer eines Gebrauchtfahrzeugs zehn Tage an sein Angebot bindet, verstößt nicht gegen § 308 Nr. 1 BGB. Die Bindefrist ist unter Berücksichtigung des für den Gebrauchtwagenhandel typischen Handlungsablaufs nicht unangemessen lang.*)
VolltextIBRRS 2014, 2848
OLG Oldenburg, Urteil vom 02.10.2014 - 1 U 61/14
Erwirbt ein Käufer zwei Eigentumswohnungen für weniger als die Hälfte des aktuellen Wertes, spricht vieles dafür, dass ein Wuchergeschäft vorliegt. Das ist umso mehr der Fall, wenn die Verkäufer in großen finanziellen Schwierigkeiten steckten, die eine Zwangsversteigerung der Wohnungen als Folge hätten und der Käufer das auch gewusst hat.
VolltextIBRRS 2014, 2793
OLG Saarbrücken, Urteil vom 23.04.2014 - 1 U 18/13
Die auf dem Dach eines Hauses errichtete Photovoltaik-Anlage, ist mangels Verbindung mit dem Erdboden kein Bauwerk im Sinne des Gesetzes.*)
VolltextIBRRS 2014, 2458
OLG Köln, Beschluss vom 21.07.2014 - 11 U 10/14
Nimmt ein Nachunternehmer oder Lieferant sein bindendes Angebot zurück, ohne sich dies bei Angebotsabgabe vorbehalten zu haben, liegt darin eine Verletzung vorvertraglicher Pflichten. Erhält der Auftraggeber aufgrund der Angebotsrücknahme einen nahezu sicheren Auftrag nicht, muss der Nachunternehmer/Lieferant dem Auftraggeber den hierdurch entstandenen Schaden in voller Höhe ersetzen.
VolltextIBRRS 2014, 2523
BGH, Urteil vom 28.05.2014 - VIII ZR 94/13
1. Die Beurteilung der Frage, ob eine Pflichtverletzung unerheblich im Sinne des § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB ist, erfordert eine umfassende Interessenabwägung auf der Grundlage der Umstände des Einzelfalls (Bestätigung der Senatsurteile vom 17.02.2010 - VIII ZR 70/07, NJW-RR 2010, 1289 Rz. 23 = IBRRS 2010, 1021; vom 06.02.2013 - VIII ZR 374/11, NJW 2013, 1365 Rz. 16 = IBRRS 2013, 5338).*)
2. Bei einem behebbaren Mangel ist im Rahmen dieser Interessenabwägung von einer Geringfügigkeit des Mangels und damit von einer Unerheblichkeit der Pflichtverletzung gemäß § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB jedenfalls in der Regel nicht mehr auszugehen, wenn der Mangelbeseitigungsaufwand einen Betrag von 5% des Kaufpreises übersteigt.*)
VolltextIBRRS 2014, 1957
OLG Koblenz, Beschluss vom 14.12.2012 - 5 U 1200/12
Nach der allgemeinen Verkehrserwartung muss auch vor 42 Jahren errichteter Wohnraum frei von aufsteigender Feuchtigkeit sein. Die Arglisthaftung des Verkäufers für einen derartigen Mangel erfordert keine Betrugsabsicht. Ausreichend ist ein von bedingtem Vorsatz getragenes Fürmöglichhalten und Inkaufnehmen.*)
VolltextIBRRS 2014, 1969
BGH, Urteil vom 28.05.2014 - VIII ZR 410/12
1. Eine in einem dem UN-Kaufrechtsübereinkommen (CISG) unterfallenden Kaufvertrag enthaltene Rückkaufverpflichtung untersteht in Umkehrung der Pflichten des ursprünglich geschlossenen Kaufvertrags ebenfalls den Bestimmungen des CISG.*)
2. Die Auslegung eines solchen Vertrags beurteilt sich auch dann nach den in Art. 8 CISG aufgestellten Regeln, wenn es sich um einen von einer Partei verwendeten Formularvertrag handelt (Fortführung des Senatsurteils vom 31. Oktober 2001 - VIII ZR 60/01, BGHZ 149, 113, 116 f.). Dabei findet die Regel Anwendung, dass unklare Erklärungen "contra proferentem" auszulegen sind, Mehrdeutigkeiten also zu Lasten des Verwenders der von ihm gestellten Bedingung gehen.*)
IBRRS 2014, 1885
OLG Karlsruhe, Urteil vom 18.06.2014 - 9 U 184/10
1. Verpflichtet sich der Verkäufer im notariellen Grundstückskaufvertrag - trotz eines gleichzeitigen Gewährleistungsausschlusses -, "diejenigen erheblichen versteckten Mängel zu offenbaren, die ihm bekannt sind oder bekannt sein müssten", dann haftet er für einen Mangel des Hauses bereits dann, wenn er den Mangel vor dem Verkauf infolge Fahrlässigkeit nicht bemerkt hat; ein arglistiges Verhalten ist nicht Voraussetzung für die Haftung des Verkäufers.*)
2. Bei einem gebrauchten Wohnhaus gehört zur "üblichen Beschaffenheit" im Sinne von § 434 Abs. 1 Nr. 2 BGB insbesondere eine ausreichende Beheizbarkeit. Das bedeutet, dass in zum Aufenthalt dienenden Räumen auch bei starker Kälte im Winter jedenfalls mindestens 20 Grad Celsius erzielt werden können, und dass dabei gleichzeitig - bei geschlossenen Fenstern - keine erheblichen Zugerscheinungen auftreten. Wenn die Parteien nichts anderes vereinbaren, gelten für ein altes Fachwerkhaus keine anderen Anforderungen.*)
VolltextIBRRS 2014, 1743
BGH, Urteil vom 04.04.2014 - V ZR 275/12
1. Stellen sich die zur Mängelbeseitigung erforderlichen Kosten als unverhältnismäßig dar, so kann der Käufer von dem Verkäufer nur Ersatz des mangelbedingten Minderwerts der Sache verlangen.*)
2. Ob die Kosten unverhältnismäßig sind, ist aufgrund einer umfassenden Würdigung der Umstände des Einzelfalls unter Berücksichtigung der in § 439 Abs. 3 BGB genannten Kriterien festzustellen.*)
3. Bei Grundstückskaufverträgen kann als erster Anhaltspunkt davon ausgegangen werden, dass die Kosten der Mängelbeseitigung unverhältnismäßig sind, wenn sie entweder den Verkehrswert des Grundstücks in mangelfreiem Zustand oder 200% des mangelbedingten Minderwerts übersteigen.*)
4. Für die Beurteilung der Unverhältnismäßigkeit der Kosten kommt es auf den Beginn der Mängelbeseitigung durch den Käufer an. Stellt sich während deren Ausführung heraus, dass die Kosten höher als erwartet sind, steht dies einer Ersatzpflicht nur entgegen, wenn ein wirtschaftlich denkender Käufer die Arbeiten auch unter Berücksichtigung der bereits angefallenen Kosten nicht fortführen würde bzw. fortgeführt hätte.*)
IBRRS 2014, 1653
OLG Köln, Beschluss vom 19.12.2013 - 19 U 133/13
1. Die Berechtigung an der Instandhaltungsrücklage gegenüber der Wohnungseigentümergemeinschaft geht kraft Gesetzes mit Übertragung des Eigentums an der Wohnung auf den Erwerber über. Die Parteien eines Kaufvertrages über eine Eigentumswohnung sind jedoch nicht gehindert, für den Übergang dieses Anspruches einen gesonderten Kaufpreis zu vereinbaren. Das stellt einen Rechtskauf dar.
2. Ist die Höhe der Instandhaltungsrücklage wesentlich niedriger als von den Parteien angenommen, liegt ein Mangel des Rechts vor. Der Käufer kann dann den Kaufpreis entsprechend mindern. Das gilt auch dann, wenn die Parteien einen wirksamen Gewährleistungsausschluss für Sachmängel des Grundstückes und des Gebäudes sowie der mitverkauften beweglichen Gegenstände vereinbart haben.
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