Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
385 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2015
IBRRS 2015, 2286KG, Beschluss vom 26.09.2013 - 9 U 115/12
1. Eine Abnahme kann nicht nur ausdrücklich, sondern auch konkludent, das heißt durch schlüssiges Verhalten des Auftraggebers, erklärt werden. Konkludent handelt der Auftraggeber, wenn er dem Auftragnehmer gegenüber ohne ausdrückliche Erklärung erkennen lässt, dass er dessen Werk als im Wesentlichen vertragsgemäß billigt.
2. Von einer konkludente Abnahme kann erst nach einer angemessenen Prüfungsfrist ausgegangen werden. Die bloße Entgegennahme der Leistung (hier: eines Gutachtens) lässt daher nicht auf eine stillschweigende Abnahmeerklärung schließen.
3. Unerheblich ist es, ob der Auftraggeber die Leistung mangels fachlicher Spezialkenntnisse nicht überprüfen kann. Es genügt, wenn er ausreichend Gelegenheit zur Prüfung hat. Ob er von dieser Möglichkeit tatsächlich Gebrauch macht, ist ohne Belang.
VolltextIBRRS 2015, 2284
KG, Beschluss vom 23.08.2013 - 9 U 115/12
1. Eine Abnahme kann nicht nur ausdrücklich, sondern auch konkludent, das heißt durch schlüssiges Verhalten des Auftraggebers, erklärt werden. Konkludent handelt der Auftraggeber, wenn er dem Auftragnehmer gegenüber ohne ausdrückliche Erklärung erkennen lässt, dass er dessen Werk als im Wesentlichen vertragsgemäß billigt.
2. Von einer konkludente Abnahme kann erst nach einer angemessenen Prüfungsfrist ausgegangen werden. Die bloße Entgegennahme der Leistung (hier: eines Gutachtens) lässt daher nicht auf eine stillschweigende Abnahmeerklärung schließen.
3. Unerheblich ist es, ob der Auftraggeber die Leistung mangels fachlicher Spezialkenntnisse nicht überprüfen kann. Es genügt, wenn er ausreichend Gelegenheit zur Prüfung hat. Ob er von dieser Möglichkeit tatsächlich Gebrauch macht, ist ohne Belang.
VolltextIBRRS 2015, 2281
AG Siegburg, Urteil vom 30.06.2015 - 122 C 3/14
1. Ein Werkvertrag ist sittenwidrig, wenn ein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung sowie eine verwerfliche Gesinnung besteht.
2. Bei einem besonders groben Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung besteht eine tatsächliche Vermutung für ein Handeln aus verwerflicher Gesinnung, die eine weitere Prüfung subjektiver Voraussetzungen entbehrlich macht und die Sittenwidrigkeit des Vertrags begründet.
3. Ein besonders grobes Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung liegt vor, wenn der Wert der Leistungen "knapp" doppelt so hoch ist wie der der Gegenleistung.
VolltextIBRRS 2015, 2108
OLG Köln, Urteil vom 27.03.2013 - 16 U 51/11
1. Verlangt der Auftraggeber wegen eines Mangels Minderung bzw. Schadensersatz, kann er keine Mängelbeseitigung mehr verlangen. Denn die Geltendmachung sekundärer Mängelrechte (Minderung, Schadensersatz, Rücktritt) schließt die Nacherfüllung aus.
2. Der Auftraggeber kann auch dann keine Mängelbeseitigung mehr verlangen, wenn er die Minderung erklärt hat, über die Höhe des Minderungsbetrags aber (noch) Streit besteht. Die Minderung setzt keine Einigung über die Höhe des Abzugs voraus.
3. Die Minderung bestimmt sich nach dem Minderwert des Objekts aufgrund des Mangels. Dieser Minderwert entspricht regelmäßig den Kosten einer fachgerechten Nachbesserung.
4. Ein Verstoß gegen die Verpflichtung, einen deutschsprachigen Bauleiter, Polier oder Vorarbeiter, der auf der Baustelle anwesend ist, zu stellen, ist kein Baumangel und berechtigt nicht zu einer Minderung der Vergütung. Eine solche Pflichtverletzung kann einen Schadensersatzanspruch auslösen oder die Kündigung des Bauvertrags rechtfertigen.
VolltextIBRRS 2015, 1990
OLG Brandenburg, Urteil vom 11.06.2015 - 5 U 58/14
1. Verpflichtet sich der Veräußerer einer Immobilie zur Erstellung eines neues Garagendachs mit neuem Dachstuhl, richtet sich die Mängelgewährleistung hinsichtlich der Arbeiten am Garagendach nach Werkvertragsrecht.
2. Vereinbaren die Parteien eines Immobilienkaufvertrags für den Fall der Nichtdurchführung bestimmter Reparaturarbeiten die Zahlung einer Vertragsstrafe (hier: in Höhe von 10.000 Euro), ist die Vertragsstrafe verwirkt, wenn der Veräußerer die Arbeiten nicht den vertraglichen Festlegungen entsprechend ausführt.
3. Verlangt der Erwerber wegen vorhandener Mängel Schadensersatz, ist die vereinbarte Vertragsstrafe hierauf als Mindestschaden anzurechnen.
VolltextIBRRS 2015, 1951
LG München I, Urteil vom 08.05.2014 - 31 S 2956/13
1. Die Erstattung eines Bausachverständigengutachtens ist üblicher Weise nur gegen Zahlung einer Vergütung zu erwarten. Haben die Parteien keine bestimmte Vergütung vereinbart, ist die übliche Vergütung als vereinbart anzusehen (BGB § 632 Abs. 2).
2. Die ortsübliche Vergütung für eine Gutachtertätigkeit kann auch eine Honorierung auf Stundenlohnbasis sein. Die Üblichkeit bezieht sich dann auf die im Markt der Bausachverständigen verbreiteten Berechnungsregel.
3. Ein Vergütungsanspruch auf Stundenlohnbasis bemisst nach den tatsächlich geleisteten Stunden, wobei dem Sachverständigen nicht gestattet ist, unbeschränkt vergütungspflichtigen Aufwand zu betreiben. Die Vereinbarung einer Stundenlohnvergütung begründet nach Treu und Glauben eine vertragliche Nebenpflicht zur wirtschaftlichen Betriebsführung.
4. Verletzt der Sachverständige die Pflicht zur wirtschaftlichen Betriebsführung, macht er sich dem Auftraggeber schadensersatzpflichtig. Der Anspruch des Auftraggebers geht dahin, ihn von der Vergütung des zeitlichen Aufwands freizustellen, der auf einer unwirtschaftlichen Betriebsführung beruht. Im Ergebnis führt das zu einer Herabsetzung der Vergütung.
VolltextIBRRS 2015, 1094
OLG Hamburg, Urteil vom 07.10.2014 - 8 U 138/13
Treten nach Ausführung der Leistung Schäden auf und ist streitig, ob diese auf eine mangelhafte Ausführung der Arbeiten zurückzuführen sind, kann die Unterzeichnung eines "Schadensprotokolls", in dem der Schadensvorgang spezifiziert geschildert und die Schadenshöhe geschätzt wird, nicht als Schuldanerkenntnis des Auftragnehmers gewertet werden.
VolltextIBRRS 2015, 1048
OLG München, Urteil vom 29.04.2015 - 20 U 2941/14
1. Der Vertrag über die Lieferung und Inbetriebnahme eines Blockheizkraftwerks ist als Werkvertrag zu qualifizieren. Angesichts der Komplexität der zum Erreichen der Funktionalität erforderlichen Anpassungsarbeiten gilt das auch dann, wenn für die Kosten der Inbetriebnahme lediglich ein Betrag von 1.500 Euro veranschlagt ist.
2. Der Auftragnehmer ist für einen Mangel seines Werks nicht verantwortlich, wenn dieser auf Vor- bzw. Teilleistungen anderer Unternehmer oder des Auftraggebers zurückzuführen ist. Dies gilt jedoch nur, wenn der Auftragnehmer seinen Prüfungs- und Hinweispflichten nachgekommen ist.
VolltextIBRRS 2015, 1083
OLG Karlsruhe, Urteil vom 28.04.2015 - 8 U 143/13
1. Wird die auszuführende Leistung nicht funktional, sondern detailliert beschrieben, erfasst ein vereinbarter Pauschalpreis lediglich die näher bestimmten Leistungen. Später erforderlich werdende Zusatzarbeiten sind dann besonders zu vergüten.
2. Erbringt der Auftragnehmer zusätzliche Leistungen ohne Auftrag, kann er Ansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag oder aus Bereicherung haben, wenn die Leistungen technisch notwendig waren.
3. Macht der Auftragnehmer für die nicht angeordnete Ausführung technisch notwendiger Zusatzleistungen Zahlungsansprüche geltend, muss er diese von den vertraglich vereinbarten Leistungen abgrenzen und im Einzelnen abrechnen.
VolltextIBRRS 2015, 1095
OLG Hamburg, Urteil vom 18.07.2014 - 9 U 16/14
1. Wird der Auftragnehmer nach einem Küchenbrand mit den Arbeiten "Gebäudeschaden, Sofortmaßnahmen, Wiederherstellung" beauftragt, gehört dazu nicht die Verpflichtung, den Auftraggeber in Bezug auf die Neuanschaffung der Küchenmöbel rechtlich zu beraten.
2. Durch die Erteilung eines Auftrags zum Abbau und Abtransport von alten Küchenmöbeln wird kein Verwahrungsvertrag zur Aufbewahrung der noch brauchbaren Küchenmöbel geschlossen.
VolltextIBRRS 2015, 0955
OLG Köln, Beschluss vom 13.04.2015 - 11 U 183/14
1. Ein Werklieferungsvertrag ist ein Vertrag, der die Lieferung herzustellender oder zu erzeugender beweglicher Sachen zum Gegenstand hat. Wird auch der Einbau oder die Montage der Sache geschuldet, kommt es für die Einordnung des Vertrags als Kauf- bzw. Werklieferungsvertrag darauf an, auf welcher der beiden Leistungen bei der gebotenen Gesamtbetrachtung der Schwerpunkt liegt.
2. Macht bei einem Vertrag über die Lieferung und den Einbau von Türen der Betrag für die Montage- und Einbaukosten weniger als 5% der Gesamtrechnungssumme aus, liegt ein Werklieferungsvertrag vor, auf den Kaufrecht und die Vorschriften über die kaufmännische Rügepflicht Anwendung finden.
3. Der Gesichtspunkt der Sonderanfertigung führt nicht zur Anwendung des Werkvertragsrechts. Ein Vertrag über die Herstellung und Lieferung von Türen für ein Bauvorhaben ist deshalb auch dann ein Werklieferungsvertrag, wenn die Türen nach speziellem Aufmaß gefertigt wurden.
VolltextIBRRS 2015, 0858
LG Berlin, Urteil vom 20.02.2015 - 11 O 90/14
1. Ein Werkunternehmer hat seinen Auftraggeber auf Risiken und Gefahren für den Werkerfolg hinzuweisen und über eine für dessen Bedürfnisse zweckgemäße Gestaltung aufzuklären.
2. Bei etwaigen Gestaltungswünschen, die die Tauglichkeit des Werks beeinträchtigen können, hat der Unternehmer hierauf hinzuweisen, andernfalls haftet er für Mängel.
VolltextIBRRS 2015, 0699
OLG Koblenz, Urteil vom 17.03.2015 - 3 U 655/14
1. Baut der Inhaber einer freien Kfz-Werkstatt für einen PKW Audi TT, Roadster 1,8 quattro einen für diesen nicht geeigneten Turbolader ein, ist im Rahmen der Bemessung des Schadensersatzanspruchs nicht auf die Kosten eines Original - Audi Turboladers abzustellen.*)
2. Der Geschädigte muss sich zwar grundsätzlich eine Kürzung oder einen Ausschluss seines Schadensersatzanspruchs gefallen lassen, wenn er es schuldhaft unterlässt, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Ihn trifft eine Mitverantwortung, wenn er vorwerfbare Sorgfaltspflichten außer Acht lässt, deren Erfüllung jedem ordentlichen und verständigen Menschen obliegt, um sich selbst vor Schaden zu bewahren (in Anknüpfung an BGH, 18.04.1997 - V ZR 28/96, IBRRS 2000, 0566; OLG Düsseldorf, 07.04.2008 - 1 U 212/07, NJW-RR 2008, 1711 ff.; vgl. auch OLG Oldenburg, 01.07.2014 - 1 U 132/14).*)
3. Der Geschädigte kommt jedenfalls dann seiner Schadensminderungspflicht nach, wenn er sein Fahrzeug abmeldet und sich einen in der Anschaffung und Nutzung billigeren PKW kauft. Er darf insbesondere den Ausgang eines selbständigen Beweisverfahrens abwarten, bevor er eine weitere Reparatur seines PKW veranlasst, weil ihm andernfalls ein Beweisverlust droht.*)
VolltextIBRRS 2015, 0635
OLG Rostock, Beschluss vom 26.02.2014 - 7 U 52/11
1. Ein Vertrag über die auf den Betrieb des Auftraggebers zugeschnittene Beratung und Entwicklung eines professionellen Marketing- und Vertriebskonzepts als geeignete Grundlage für eine Umsatzsteigerung ist als Werkvertrag einzustufen. Die Vereinbarung einer Vergütung nach Tagessätzen steht dem nicht entgegen.
2. Erstellt der Unternehmer zwar ein Marketing- und Vertriebskonzept, kommt es aber nicht zu einer Umsatzsteigerung, ist ein wesentlicher Teil der Leistung nicht erbracht und die Leistung nicht abnahmefähig.
VolltextIBRRS 2015, 0450
OLG Rostock, Beschluss vom 31.03.2014 - 7 U 52/11
1. Ein Vertrag über die auf den Betrieb des Auftraggebers zugeschnittene Beratung und Entwicklung eines professionellen Marketing- und Vertriebskonzepts als geeignete Grundlage für eine Umsatzsteigerung ist als Werkvertrag einzustufen. Die Vereinbarung einer Vergütung nach Tagessätzen steht dem nicht entgegen.
2. Erstellt der Unternehmer zwar ein Marketing- und Vertriebskonzept, kommt es aber nicht zu einer Umsatzsteigerung, ist ein wesentlicher Teil der Leistung nicht erbracht und die Leistung nicht abnahmefähig.
VolltextIBRRS 2015, 0053
OLG Brandenburg, Urteil vom 26.11.2014 - 4 U 20/09
1. Gehört die "gesamte prüfbare Planung" zum Leistungsumfang des Auftragnehmers, bedeutet "prüfbar" in Bezug auf die Anforderungen der Tragwerksplanung, dass der zuständige Prüfingenieur die Statik als unbedenklich erachtet.
2. Zu den Anforderungen an eine "prüfbar" Planung gehört es, dass dem zuständigen Prüfingenieur die für die Prüfung der Tragwerksplanung erforderlichen Unterlagen und Nachweise vollständig und so rechtzeitig vorgelegt werden, dass diesem ausreichend Zeit zur Wahrnehmung seiner Prüfungsaufgaben zur Verfügung steht.
3. Der Auftragnehmer ist nicht berechtigt, für eine dem Grunde nach beauftragte erforderliche Leistung eine (höhere) Sicherheitsleistung nach § 648a BGB zu verlangen, wenn eine neue Preisvereinbarung hierüber noch nicht getroffen wurde.
VolltextIBRRS 2015, 0269
BGH, Urteil vom 08.01.2015 - VII ZR 6/14
1. Haben die Parteien eines BGB-Werkvertrages Voraus- oder Abschlagszahlungen vereinbart, folgt ein etwaiger Rückzahlungsanspruch aufgrund eines sich nach einer Abrechnung ergebenden Überschusses aus dem Vertrag (im Anschluss an BGH, Urteil vom 22.11.2007 - VII ZR 130/06, IBR 2008, 98 = BauR 2008, 540 = NZBau 2008, 256; Urteil vom 24.01.2002 - VII ZR 196/00, IBR 2002, 235 = BauR 2002, 938 = NZBau 2002, 329).*)
2. Zur Darlegung eines Anspruchs aus § 649 Satz 2 BGB bei einem vor der Erbringung von Leistungen gekündigten "Internet-System-Vertrag".*)
IBRRS 2015, 0176
OLG Karlsruhe, Urteil vom 27.09.2012 - 4 U 209/11
Nach allgemeiner Lebenserfahrung führt das Öffnen eines Wasserhahns an einem Waschbecken nicht typischerweise zu gravierenden Überschwemmungen. Vielmehr stellt die Entnahme von Wasser lediglich ein (erhebliches) Indiz für die Verantwortlichkeit des Reinigungsunternehmens dar, weil es den Verdacht nahe legt, dass fahrlässig versäumt wurde, den Wasserhahn wieder zu verschließen. Dieser Verdacht bedarf jedoch des Vollbeweises.
VolltextIBRRS 2015, 0098
OLG Koblenz, Beschluss vom 14.11.2012 - 2 U 1105/11
Nimmt der Auftraggeber nach Erhalt eines Kostenvoranschlags von dem Aus- und Einbau eines Bauteils Abstand und führt er den Einbau selbst durch, haftet der Inhaber der Werkstatt nicht auf Schadensersatz wegen etwaiger Einbaufehler. Das gilt auch dann, wenn sich der Auftraggeber der Mitarbeiter der Werkstatt als Gehilfen bedient und ihm diese Leistung in Rechnung gestellt wird.
VolltextIBRRS 2015, 0096
OLG Koblenz, Beschluss vom 20.09.2012 - 2 U 1105/11
Nimmt der Auftraggeber nach Erhalt eines Kostenvoranschlags von dem Aus- und Einbau eines Bauteils Abstand und führt er den Einbau selbst durch, haftet der Inhaber der Werkstatt nicht auf Schadensersatz wegen etwaiger Einbaufehler. Das gilt auch dann, wenn sich der Auftraggeber der Mitarbeiter der Werkstatt als Gehilfen bedient und ihm diese Leistung in Rechnung gestellt wird.
VolltextIBRRS 2015, 0013
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 10.10.2014 - 22 U 72/14
1. Es liegt im Verantwortungsbereich des Werkunternehmers, den Auftraggeber darüber aufzuklären bzw. darauf hinzuweisen, dass die Einhaltung der vertraglich aufgeführten Parameter (hier: Maße eines vom Auftraggeber zu stellenden Gehäuses) für die geschuldete Kühlleistung (hier: von EDV-Kühlsystemen) unerlässlich ist. Die Aufnahme des Satzes "Die genannte Leistung wird nur bei Einhaltung der bauseitigen Parameter erreicht" genügt nicht für die Erfüllung dieser Pflicht.*)
2. Die sog. "Stoffverantwortung" des Auftraggebers entsprechend § 645 BGB lässt die Prüfungs- und Beratungspflichten des Werkunternehmers nicht ohne weiteres entfallen. Hat der Werkunternehmer von der Größenveränderung der Geräte bzw. Gehäuse positive Kenntnis, muss er im Rahmen seiner auch planerischen Verantwortung jedenfalls vor der Herstellung der Geräte eigenverantwortlich prüfen, ob und ggf. inwieweit die veränderte Größe Einfluss auf die Leistungsfähigkeit der von ihm herzustellenden Kühlysteme haben kann.*)
3. Aufgrund der nur geringen Anforderungen an die Darlegungslast des Auftraggebers zur Höhe eines Anspruchs auf Kostenvorschuss und der im Vorschussprozess lediglich notwendigen Feststellung von "voraussichtlichen Kosten" ist eine gerichtliche Schätzung der Kosten gemäß § 287 ZPO regelmäßig zulässig.*)
4. Die Ausübung des (Schätzungs-)Ermessens im Rahmen von § 287 ZPO kann vom Rechtsmittelgericht nur daraufhin überprüft werden, ob grundsätzlich falsche oder offenbar unsachliche Erwägungen maßgebend waren und ob wesentliche entscheidungserhebliche Tatsachen außer Acht gelassen wurden.*)
5. Im Rahmen der nach § 156 Abs. 1 ZPO vorzunehmenden Ermessensentscheidung hat das Gericht neben der Abwägung der widerstreitenden Interessen der Parteien zu berücksichtigen, ob der Zeitpunkt des neuen Vorbringens auf Nachlässigkeit (§ 296 Abs. 2 ZPO) beruht.*)
Online seit 2014
IBRRS 2014, 4587OLG München, Urteil vom 30.09.2014 - 18 U 1270/14
1. Ein Vertrag über die Beratung, die Lieferung einzelner typisierter Möbelstücke und Geräte nach einem auf den Grundriss der Küche abgestellten Einbauplan, deren Einpassung und plangerechter Zusammenbau einschließlich des störungsfreien Anschlusses der Geräte ist als Werklieferungsvertrag zu qualifizieren.
2. Für die Bestimmung einer Frist zur Nacherfüllung ist regelmäßig ein bestimmter Zeitraum oder ein bestimmter (End-)Termin anzugeben.
3. Für die Beurteilung der Angemessenheit einer Frist zur Nacherfüllung kommt es nicht darauf an, welche Frist der Verkäufer selbst angegeben hat.
VolltextIBRRS 2014, 3121
OLG Saarbrücken, Urteil vom 06.11.2014 - 4 U 189/13
1. Gegenseitige Verträge können als wucherähnliche Rechtsgeschäfte sittenwidrig sein, wenn zwischen Leistung und Gegenleistung objektiv ein auffälliges Missverhältnis besteht und außerdem mindestens ein weiterer Umstand hinzukommt, der den Vertrag bei Zusammenfassung der subjektiven und objektiven Merkmale als sittenwidrig erscheinen lässt. Überschreitet die Vergütung den Wert der Leistung um 100%, liegt regelmäßig ein besonders grobes Missverhältnis vor.
2. Jede Partei ist im Rahmen des ihr Möglichen und Zumutbaren verpflichtet, den Vertragspartner über Umstände aufzuklären, die geeignet sind, den Vertragszweck zu vereiteln oder aus denen sich doch für ihn besondere Gefahren bei der Vertragsdurchführung ergeben können. Eine solche Aufklärungspflicht besteht auch hinsichtlich solcher Hindernisse, die geeignet sind, die Erfüllung zu vereiteln sowie für solche Umstände, die die rechtzeitige und vollständige Leistung einer Partei als zweifelhaft erscheinen lassen.
3. Zur - hier verneinten - Sittenwidrigkeit eines Vertrags, der Werbung auf den Außenflächen von Kraftomnibussen zum Gegenstand hat.*)
VolltextIBRRS 2014, 3078
OLG Düsseldorf, Urteil vom 25.07.2014 - 22 U 192/13
1. Ein Rahmenvertrag stellt sich als (echter) "Sukzessivvertrag" dar, wenn er auf Vertragsleistungen gerichtet ist, die in zeitlich aufeinanderfolgenden Abrufmengen zu erbringen sind, bei dem also die Vertragsabwicklung durch Teilleistungen (für die dann jeweils § 266 BGB gilt) wesenstypischer Vertragsinhalt war.*)
2. In einem früheren Urteil über einen Teil von Leistungen aus einem gegenseitigen Vertrag wird weder über das Zustandekommen des gegenseitigen Vertrages als solchem noch - und zwar auch nicht im Sinne einer präjudiziellen, an der materiellen Rechtskraft teilnehmenden Rechtsfrage (als Vorfrage) bzw. Entscheidung darüber - über zuvor noch nicht eingeklagte Teilansprüche aus dem gegenseitigen Vertrag materiell rechtskräftig (mit entsprechender Bindungswirkung für Folgeverfahren über weitere Teilansprüche) entschieden.*)
3. Die Auslegungsregel des § 154 Abs. 1 BGB ist unanwendbar, wenn sich die Parteien trotz der noch offenen Punkte erkennbar vertraglich binden wollen und sich die bestehende Vertragslücke ausfüllen lässt. Ein solcher Vertragsbindungswille ist in der Regel zu bejahen, wenn die Parteien im beiderseitigen Einvernehmen bereits mit der Durchführung des unvollständigen Vertrages begonnen haben.*)
4. Ein Vertrag, dessen Schwerpunkt - über die Entwicklung von Prototypen (Vorserie) hinausgehende - individuelle, weitere Leistungen in Zusammenhang mit der Fortentwicklung vom Prototypen (Vorserie) zur Serienfertigung eines Spindschlosses und damit einhergehende weitere individuelle Programmierleistungen, d.h. die Entwicklung, Herstellung und Lieferung einer den besonderen Bedürfnissen und Anforderungen des Auftraggebers insgesamt entsprechenden und einwandfrei funktionstauglichen Hard- und Software (als bestückte Platine bzw. elektronischer Baustein) darstellt, ist als Werkvertrag zu qualifizieren.*)
5. Den Werkunternehmer trifft - auch im Falle einer Kündigungs- bzw. Rücktrittserklärung des Auftraggebers - bis zur Abnahme der Werkleistung die Beweislast dafür, dass er die Werkleistung vollständig und mangelfrei erbracht hat.*)
6. Die Vorschrift des § 377 HGB zur Untersuchungs- und Rügepflicht des Käufers ist gemäß § 381 Abs. 2 HGB auf einen (reinen) Werkvertrag grundsätzlich nicht anwendbar.*)
7. Im Rahmen einer Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs bzw. eines Verstoßes gegen § 139 ZPO muss in der Berufungsbegründung zwingend vorgetragen werden, welcher konkrete Vortrag auf einen gerichtlichen Hinweis in erster Instanz erfolgt wäre.*)
IBRRS 2014, 3073
OLG Düsseldorf, Urteil vom 14.03.2014 - 22 U 134/13
1. Ein Vertrag, zu dessen Schwerpunkte individuelle Programmierleistungen (hier: die Herstellung bzw. Anpassung einer den besonderen Bedürfnissen des Anwenders entsprechenden Software) zählen, ist als Werkvertrag zu qualifizieren.*)
2. Das Recht des Auftraggebers zum Rücktritt vor Abnahme der vertraglichen Werkleistungen folgt unmittelbar aus § 323 BGB, denn vor Abnahme ist das Werk nicht mangelhaft i.S.v. § 633 Abs. 1 BGB, sondern noch nicht hergestellt.*)
3. Die Klärung des Bestehens bzw. Nichtbestehens bzw. des Umfangs von Rechts- bzw. Vertragspflichten (Vertragsauslegung) ist als solche keine dem Tatsachenbeweis i.S.v. § 286 ZPO zugängliche Frage, sondern es können nur fachliche/technische (Anschluss-)Tatsachen bzw. fachliche/tatsächliche Vorfragen zu der vom Gericht als Rechtsfrage selbst vorzunehmenden Beurteilung der Vertragspflichten Gegenstand einer Beweisaufnahme sein.*)
4. Aus der Beauftragung von Drittfirmen durch den Auftraggeber im Rahmen eines Entwicklungsauftrages folgt nicht ohne weiteres (auch nicht im Sinne eines Beweisanzeichens/-indizes), dass der Auftragnehmer aus bestehenden Vertragspflichten entlassen worden ist.*)
5. Zahlungen auf Anzahlungs-/Abschlagsrechnungen kommt grundsätzlich keine Anerkenntniswirkungen zu und sie können auch keine Beweislastumkehr bewirken.*)
6. Die Anwendung von § 320 BGB erfordert als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal die eigene Vertragstreue des Schuldners, d.h. dessen eigene Erfüllungsbereitschaft.*)
7. Bei der Frage einer ernsthaften und endgültigen Erfüllungsverweigerung ist das gesamte Verhalten des Verkäufers bzw. Auftragnehmers zu berücksichtigen, auch seine späteren Einlassungen im Prozess. Der Umstand, dass die Auftragnehmerin auf Werklohn klagt und die Erbringung von zum Vertrag gehörenden Teilleistungen abgelehnt hat bzw. eine diesbezügliche Vertragspflicht auch prozessual weiterhin ausdrücklich ablehnt, lässt regelmäßig den Schluss darauf zu, dass sie sich auch zuvor durch eine (weitere) Fristsetzung nicht noch hätte umstimmen lassen.*)
VolltextIBRRS 2014, 2932
LG Hamburg, Beschluss vom 06.06.2014 - 322 O 405/13
1. Hat der Unternehmer aufgrund eines gemischten Vertrags unter anderem einen Abrechnungsservice in Bezug auf die Heiz- und Wasserabrechnung zu erbringen, ist auf diesen Vertragsteil Werkvertragsrecht anzuwenden. Der Unternehmer schuldet die „richtige“ Abrechnung im Hinblick auf die im Objekt vorhandenen Verbrauchseinheiten.
2. Die Erstellung einer Heiz- und Wasserabrechnung erfolgt in einer verkörperten Form und ist deshalb als Herstellung einer Sache anzusehen. Etwaige Mängelansprüche verjähren somit innerhalb von zwei Jahren.
VolltextIBRRS 2014, 2582
OLG Köln, Urteil vom 05.02.2013 - 24 U 75/12
1. Bei einem vorzeitig beendeten Pauschalpreisvertrag ist der Auftragnehmer zur schlüssigen Darlegung seines Vergütungsanspruchs gehalten, die geforderte Vergütung für die erbrachten Leistungen aus dem Vertragspreis abzuleiten. Dazu hat der Auftragnehmer die erbrachten Leistungen darzulegen und von dem nicht ausgeführten Teil abzugrenzen.
2. Die Höhe der Vergütung für die erbrachten Leistungen ist nach dem Verhältnis des Werts der erbrachten Teilleistung zum Wert der nach dem Pauschalvertrag geschuldeten Gesamtleistung zu errechnen; der Auftragnehmer muss deshalb das Verhältnis der bewirkten Leistungen zur vereinbarten Gesamtleistung und des Preisansatzes für die Teilleistungen zum Pauschalpreis darlegen.
3. Soweit zur Bewertung der erbrachten Leistung Anhaltspunkte aus der Zeit vor Vertragsschluss nicht vorhanden oder nicht ergiebig sind, muss der Auftragnehmer im Nachhinein im Einzelnen darlegen, wie die erbrachten Leistungen unter Beibehaltung des Preisniveaus zu bewerten sind. Dabei muss er anhand einer konkreten Kalkulation die Abgrenzung zwischen den erbrachten und den nicht erbrachten Leistungen sowie die Bewertung der jeweiligen Vergütungsanteile darlegen.
4. Ein Rücktritt vom Kaufvertrag hat grundsätzlich auf die Provisionspflicht keinen Einfluss. Insoweit wird lediglich für ein im Hauptvertrag ausbedungenes zeitlich befristetes und an keine Voraussetzung gebundenes Rücktrittsrecht eine Ausnahme gemacht.
5. Haben die Parteien des Maklervertrags das Risiko der Ausübung des Rücktrittsrechts erkannt, so liegt es nahe, in einer ergänzenden Vereinbarung den Wegfall des Provisionsanspruchs für den Fall vorzusehen, dass der wirtschaftliche Zweck des Hauptvertrags verfehlt wird.
VolltextIBRRS 2014, 2726
OLG Naumburg, Urteil vom 30.07.2014 - 1 U 15/14
Mit der übernommenen Verpflichtung zur Bohrung eines Brunnens schuldet der Auftragnehmer nicht ohne weiteres den Erfolg des Auffindens Wasser führender Schichten. Ob solche vorgefunden werden können ist vielmehr Sache des Baugrundrisikos, welches der Auftraggeber trägt.*)
VolltextIBRRS 2014, 2687
LG Heidelberg, Urteil vom 29.08.2014 - 12 O 22/14 KfH
1. Haben die Parteien keine verbindlichen Vertragstermine vereinbart, kann der Auftraggeber die Leistung sofort verlangen, wenn weder eine Zeit für die Leistung bestimmt noch aus den Umständen zu entnehmen ist. Sind branchenspezifische Vorlaufzeiten für die Disposition zu berücksichtigen, ist die Leistung erst nach Ablauf des notwendigen Dispositionszeitraums fällig.
2. Bestreit der Auftraggeber die vom Auftragnehmer abgerechneten Massen, ist das Gericht nicht zwingend dazu gehalten, Beweis über die entsorgten Massen zu erheben. Hat der Auftraggeber in einem Abrechnungsschreiben die Forderungen des Auftragnehmers zuvor anerkannt, liegt ein Zeugnis des Anerkennenden gegen sich selbst vor, das mindestens ein Indiz für den Richter bei der Beweiswürdigung darstellt oder zu einer Umkehr der Beweislast führt.
VolltextIBRRS 2014, 2512
OLG München, Beschluss vom 06.07.2012 - 24 U 1305/12
1. Das "Herstellen einer Spezialtraverse zum Verheben von Glasscheiben mittels Vakuumtechnik" ist als Werkvertrag anzusehen, wenn der Auftragnehmer die Glasscheiben mit eigenem Bedienpersonal einheben soll. Das gilt auch dann, wenn der Auftraggeber den Kran stellt und die Traverse Eigentum des Auftragnehmers bleibt.
2. Ist ein Vorhaben (hier: Einheben von Spezialglasscheiben in ein neu errichtendes Delphinarium) erkennbar eilbedürftig und gelingt es dem Auftragnehmer auch nach mehreren Anläufen nicht, den geschuldeten Erfolg fristgemäß herbeizuführen, kann der Auftraggeber auch ohne vorherige Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten.
VolltextIBRRS 2014, 2511
OLG München, Beschluss vom 09.08.2012 - 24 U 1305/12
1. Das "Herstellen einer Spezialtraverse zum Verheben von Glasscheiben mittels Vakuumtechnik" ist als Werkvertrag anzusehen, wenn der Auftragnehmer die Glasscheiben mit eigenem Bedienpersonal einheben soll. Das gilt auch dann, wenn der Auftraggeber den Kran stellt und die Traverse Eigentum des Auftragnehmers bleibt.
2. Ist ein Vorhaben (hier: Einheben von Spezialglasscheiben in ein neu zu errichtendes Delphinarium) erkennbar eilbedürftig und gelingt es dem Auftragnehmer auch nach mehreren Anläufen nicht, den geschuldeten Erfolg fristgemäß herbeizuführen, kann der Auftraggeber auch ohne vorherige Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten.
VolltextIBRRS 2014, 2537
OLG Hamm, Urteil vom 02.06.2014 - 17 U 28/13
1. Wird der Auftragnehmer damit beauftragt, im Rahmen der Entkernung eines Gebäudes verwertbares Inventar und Bauteile gegen Entgelt zu demontieren, ohne dass sich die Parteien über Art und Umfang der Vergütung geeinigt haben, ist die übliche Vergütung als vereinbart anzusehen.
2. Der Anspruch auf Zahlung der üblichen Vergütung unterliegt der regelmäßigen dreijährigen Verjährungsfrist und beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem die Arbeiten abgeschlossen bzw. abgenommen wurden.
VolltextIBRRS 2014, 2447
LG Gießen, Urteil vom 23.07.2014 - 1 S 56/14
Ein Werkvertrag ist bereits dann wegen Sittenwidrigkeit nichtig, wenn der Wert der Leistung knapp doppelt so hoch ist wie der Wert der Gegenleistung. Das gilt auch, wenn sich die Größenordnung des groben Missverhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung in absoluten Zahlen nur im niedrigen vierstelligen Eurobereich bewegt.
VolltextIBRRS 2014, 2173
OLG Naumburg, Urteil vom 26.06.2014 - 2 U 131/13
1. Abgrenzung der Anwendbarkeit von Kaufvertrags- oder Werkvertragsrecht auf einen Vertrag zur Lieferung von Tankbehältern - hier: Anwendung von Werkvertragsrecht, weil der Lieferant eine neue Konstruktion unter Einbeziehung einer vom Besteller beigestellten Abgabeeinheit zu entwickeln hatte.*)
2. Zur Feststellung eines überwiegenden Mitverschuldens des Bestellers für die Mangelhaftigkeit des Endprodukts.*)
3. Ein Unternehmer dann nicht für den Mangel seines Werks verantwortlich, wenn dieser auf verbindliche Vorgaben des Bestellers oder von diesem gelieferte Stoffe oder Bauteile oder Vorleistungen anderer Unternehmer zurückzuführen ist und der Unternehmer seine Prüfungs- und Hinweispflicht erfüllt hat.
4. Der Unternehmer haftet trotz eines Mangels seiner Leistung nicht, wenn er Bedenken gegen die vorgesehene Art der Ausführung, gegen die Güte der vom Auftraggeber gelieferten Stoffe oder Bauteile oder gegen die Leistungen anderer Unternehmer unverzüglich schriftlich mitgeteilt hat. Die insoweit in § 13 Nr. 3 und § 4 Nr. 3 VOB/B getroffenen Regelungen sind eine Konkretisierung von Treu und Glauben, die über den Anwendungsbereich der VOB/B hinaus im Grundsatz auch für den Werkvertrag gelten.
5. Der Rahmen der Prüfungs- und Hinweispflicht und ihre Grenzen ergeben sich aus dem Grundsatz der Zumutbarkeit, wie sie sich nach den besonderen Umständen des Einzelfalls darstellt. Was hiernach zu fordern ist, bestimmt sich in erster Linie durch das vom Unternehmer zu erwartende Fachwissen und durch alle Umstände, die für den Unternehmer bei hinreichend sorgfältiger Prüfung als bedeutsam erkennbar sind.
6. Auch wenn der Unternehmer den Besteller darauf hingewiesen hat, dass bestimmte Voraussetzungen für sein Werk vorliegen müssen, muss er sich grundsätzlich vor Ausführung seines Werkes vergewissern, ob diese Voraussetzungen eingehalten sind. Regelmäßig kann er sich auch nicht allein deshalb darauf verlassen, dass diese Voraussetzungen vorliegen, weil er sie mit dem Vorunternehmer besprochen hat, sondern er muss dies im Rahmen des ihm Zumutbaren selbstständig prüfen.
IBRRS 2014, 2064
OLG Naumburg, Urteil vom 24.04.2014 - 2 U 28/13
1. Der Besteller kann den Werkvertrag jederzeit "frei" kündigen. Dem in erster Linie auf die Vergütung gerichteten Interesse des Unternehmers wird im Fall einer solchen Kündigung dadurch Rechnung getragen, dass ihm der Anspruch auf die Gegenleistung im Ausgangspunkt auch für diejenigen Leistungen verbleibt, die er wegen der Kündigung des Vertrags nicht mehr erbringen muss.
2. Die vertragliche Vergütung bei "freier" Kündigung ergibt sich in Ermangelung feststellbaren anderweitigen Erwerbs aus der Differenz zwischen der vereinbarten Vergütung und den kündigungsbedingt für nicht erbrachte Leistungen ersparten Aufwendungen. Erspart sind solche Aufwendungen, die der Unternehmer bei Ausführung des Vertrags hätte machen müssen und die er wegen der Kündigung nicht mehr machen muss.
3. Zur Begründung seines Anspruchs muss der Unternehmer grundsätzlich vortragen, welcher Anteil der vertraglichen Vergütung auf die erbrachten und nicht erbrachten Leistungen entfällt und darüber hinaus vertragsbezogen darlegen, welche Kosten er hinsichtlich der nicht erbrachten Leistungen erspart hat. Erst wenn er eine diesen Anforderungen genügende Abrechnung vorgelegt hat, ist es Sache des Auftraggebers darzulegen und zu beweisen, dass der Unternehmer höhere Ersparnisse erzielt hat, als er sich anrechnen lassen will.
4. Welche Anforderungen an die Abrechnung des gekündigten Werkvertrags zu stellen sind, hängt vom Vertrag sowie den seinem Abschluss und seiner Abwicklung zugrunde liegenden Umständen ab. Sie ergeben sich daraus, welche Angaben der Besteller zur Wahrung seines Interesses an sachgerechter Verteidigung benötigt. Der Unternehmer muss über die kalkulatorischen Grundlagen der Abrechnung so viel vortragen, dass dem für höhere ersparte Aufwendungen darlegungs- und beweisbelasteten Besteller eine sachgerechte Rechtswahrung ermöglicht wird.
VolltextIBRRS 2014, 2038
LG Wuppertal, Urteil vom 15.05.2014 - 17 O 55/13
Wer zur Beseitigung von Schimmelpilz beauftragt ist, darf den Befall nicht vergrößern. Auf Schadensersatz haftet dieser Sanierer aber erst, wenn nachweisbar ist, dass er die Ausbreitung verursacht hat; eine 50%-Wahrscheinlichkeit reicht nicht.
VolltextIBRRS 2014, 1832
BGH, Urteil vom 05.06.2014 - VII ZR 276/13
1. Der Besteller genügt seiner Darlegungslast, wenn er Mangelerscheinungen, die er der fehlerhaften Leistung des Unternehmers zuordnet, genau bezeichnet. Zu den Ursachen der Mangelerscheinung muss der Besteller nicht vortragen.
2. Zur Darlegung von Mängeln eines Werks, das die Lieferung und Installation von Software zum Gegenstand hat.*)
3. Mit der vorbehaltlosen Zahlung einer Rechnung und der Abgabe einer die Dokumentation betreffende Übernahmeerklärung wird die Leistung jedenfalls dann nicht (konkludent) abgenommen, wenn sie noch nicht voll funktionsfähig ist.
IBRRS 2014, 1744
KG, Urteil vom 07.04.2014 - 22 U 86/13
1. Eine doppelte Schriftformklausel kann nicht formlos oder stillschweigend aufgehoben werden, weil andernfalls die Vereinbarung der Einhaltung der Schriftform für die Änderung des Schriftformerfordernisses ihren Sinn verliert.*)
2. Zur Widerlegung der Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit der Urkunde genügt nicht die bloße Behauptung des Gegenteils, weil andernfalls die Beweisfunktion der Urkunde entwertet würde.*)
3. Bei Vorliegen einer schriftlichen Urkunde gebieten weder der Grundsatz der Waffengleichheit noch eine bestehende Beweisnot die Anhörung oder Vernehmung der (gegen-) beweisbelasteten Partei.*)
4. Die Vermutung in § 649 Satz 3 BGB, dass dem Unternehmer 5% der auf den noch nicht erbrachten Teil der Werkleistung entfallenden vereinbarten Vergütung zustehen, ergänzt § 649 Satz 2 BGB lediglich und enthält keine abweichende Beweislastverteilung zugunsten des Bestellers, weshalb nur die sekundäre Darlegungslast des Unternehmers erleichtert wird. Die Beweislast höherer ersparter Aufwendungen trägt der Besteller weiterhin bereits nach § 649 Satz 2 BGB.*)
IBRRS 2014, 1592
LG Landshut, Urteil vom 02.05.2013 - 41 O 1575/12
Es gibt keine Übung dahingehend, dass der Auftraggeber die Gefahr eines Maschinenbruchs übernimmt.
VolltextIBRRS 2014, 1512
OLG Frankfurt, Urteil vom 24.01.2013 - 3 U 142/11
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2014, 1255
KG, Urteil vom 10.12.2013 - 7 U 7/13
Ein Bauträger, der einen Werkvertrag mit einem Bauunternehmen als Generalunternehmer abschließt, tut dies nicht, um durch irgendeine Art von Organisation die Arglisthaftung zu vermeiden, sondern deshalb, weil er das Bauwerk überhaupt nicht selbst errichten kann. Er kann deshalb nicht als Werkunternehmer angesehen werden, der die Überwachung und Prüfung des Werks nicht oder nicht richtig organisiert hat und vorhandene Mängel bei richtiger Organisation hätte entdecken können.
VolltextIBRRS 2014, 1356
KG, Urteil vom 31.01.2012 - 27 U 109/11
1. Eine Schmiergeldvereinbarung ist grundsätzlich sittenwidrig und nichtig. Die Sittenwidrigkeit ist dabei unabhängig davon, ob dem Vertragspartner Nachteile entstanden sind, weil die Sittenwidrigkeit allein auf dem Vorwurf der Verheimlichung der Zuwendung beruht.
2. Die aus einer Schmiergeldabrede folgende Nichtigkeit erstreckt sich regelmäßig auch auf den durch das Schmiergeld zustande gekommenen Hauptvertrag.
3. Kann die Schmiergeldzahlung auf den Inhalt des Hauptvertrags keinen Einfluss haben, muss der Vertrag objektiv nachteilig sein, um als sittenwidrig angesehen werden zu können. Davon kann nicht ausgegangen werden, wenn keinerlei Anhaltspunkte für einen Nachteil vorliegen, weil - wie etwa im Rahmen eines Architektenvertrags - unstreitig ist, dass das vereinbarte dem (nach HOAI) ohnehin geschuldeten Honorar entspricht.
VolltextIBRRS 2014, 1361
OLG Hamburg, Urteil vom 29.03.2012 - 13 U 26/07
1. Dem Auftragnehmer steht kein Anspruch auf Vergütung zu, wenn er das Werk nicht abnahmereif hergestellt hat.
2. Die Vergütung für das Werk ist von dem Entschädigungsanspruch aus § 642 Abs. 1 BGB nicht erfasst. Der Entschädigungsanspruch gemäß § 642 Abs. 1 BGB hat zwar Entgeltcharakter, er ist jedoch auf Ausgleich der verzugsbedingten Nachteile gerichtet und besteht gegebenenfalls neben einem Anspruch auf Vergütung.
VolltextIBRRS 2014, 1259
KG, Urteil vom 28.03.2014 - 7 U 54/13
1. Wird der Auftragnehmer damit beauftragt, in Werkstatt- und Lagerräume eine Heizungsanlage einzubauen, kann der Auftraggeber erwarten, dass eine Raumtemperatur erreicht wird, die bei Werkräumen den rechtlichen Vorgaben der Arbeitsstättenverordnung entspricht. Das gilt auch dann, wenn die Parteien eine bestimmte Ausführungsart vereinbart haben, mit der diese Raumtemperatur nicht erreicht werden kann.
2. Lässt sich die geschuldete Funktionstauglichkeit mit der vereinbarten Ausführungsart nicht erreichen und macht dies die Ausführung zusätzlicher Leistungen erforderlich, kann der Auftraggeber die hiermit verbundenen Mehraufwendungen nicht vom Auftragnehmer ersetzt verlangen, wenn sie bei richtiger Planung sowieso angefallen wären.
VolltextIBRRS 2014, 1261
KG, Urteil vom 25.03.2014 - 7 U 106/13
Der Schadensersatzanspruch des Auftraggebers gegen zwei Werkunternehmer als Gesamtschuldner erlischt dadurch, dass der Auftraggeber ihn durch Aufrechnung gegen einen (Rest-)Werklohnanspruch eines Werkunternehmers "verbraucht".
VolltextIBRRS 2014, 1272
LG Cottbus, Beschluss vom 22.10.2013 - 1 S 51/13
Der infolge des Serverausfalls einer EDV-Anlage entstandene Nacherfüllungsanspruch beschränkt sich nicht nur auf die Einrichtung von "Hardware", sondern beinhaltet ebenso das Aufspielen von "Software" sowie alle zur Wiederherstellung der Datensicherung erforderlichen Maßnahmen.
VolltextIBRRS 2014, 1263
KG, Beschluss vom 07.01.2014 - 7 U 103/13
1. Wird nicht innerhalb von zwölf Werktagen nach Anzeige der Fertigstellung ein Abnahmetermin anberaumt und die Abnahme nicht ausdrücklich verweigert, ist davon auszugehen, dass auf die vertraglich vereinbarte förmliche Abnahme verzichtet wird. Das gilt erst recht, wenn der Auftraggeber durch vollständige Bezahlung der restlichen Werklohnforderung unmissverständlich zum Ausdruck bringt, dass er gegen die Werkleistung keine Einwände erhebt.
2. Verweigert der Auftraggeber die Abnahme endgültig und verlangt er auch keine Mängelbeseitigung mehr, entsteht ein Abrechnungsverhältnis und der Werklohnanspruch des Auftragnehmers wird ohne Abnahme fällig.
3. Eine Fristsetzung zur Mängelbeseitigung entfaltet keine Wirkung, wenn es an einer konkreten Mängelrüge fehlt und lediglich allgemein auf ein Gutachten Bezug genommen wird, in dem auch solche Mängel aufgelistet sind, die Leistungen anderer Unternehmer betreffen.
4. Der Auftragnehmer kommt mit der Mängelbeseitigung nicht in Verzug, wenn er eine Sicherheit nach § 648a BGB gefordert hat und der Auftraggeber diese nicht fristgerecht stellt.
VolltextIBRRS 2014, 1258
KG, Beschluss vom 14.02.2014 - 7 U 30/13
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2014, 1256
KG, Beschluss vom 03.01.2014 - 7 U 7/13
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2014, 1159
LG Landau/Pfalz, Urteil vom 27.02.2014 - 2 O 307/11
1. Bei mehreren zeitlich auseinander liegenden Aufträgen bezüglich eines Bauvorhabens handelt es sich im Zweifel um einen einheitlichen Vertrag.
2. Enthält ein Bauvertrag sowohl Kauf- als auch werkvertragliche Elemente, liegt ein typengemischter Vertrag vor. Die Einordnung des Vertrags als Werk- oder Werklieferungsvertrag mit der Folge der Anwendung der kaufrechtlichen Regeln, beurteilt sich nach dem Schwerpunkt des Vertrags.
3. Bei einem Werklieferungsvertrag, auf welchen das Kaufrecht Anwendung findet, gelten die Regeln über die außerordentliche und die ordentliche Kündigung weder direkt noch analog. Die Baustelle ist nicht Erfüllungsort.
4. Eine Vorleistungspflicht des Unternehmers entfällt. Eine Abnahme der Leistung ist nicht erforderlich.
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