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Sachgebiet: Werkvertragsrecht

385 Entscheidungen insgesamt




Online seit 2018

IBRRS 2018, 2561
Mit Beitrag
WerkvertragWerkvertrag
Lieferung und Montage einer Küche: Kauf- oder Werkvertrag?

BGH, Urteil vom 19.07.2018 - VII ZR 19/18

Zur rechtlichen Einordnung eines Vertrags über die Lieferung und Montage einer Küche.*)

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IBRRS 2018, 2281
Mit Beitrag
Kauf und WerklieferungKauf und Werklieferung
Erwerb einer Einbauküche ist ein Werklieferungsvertrag!

OLG München, Beschluss vom 15.02.2018 - 17 U 116/18

Das Vertragsverhältnis über die Lieferung und Montage einer Einbauküche nach einem auf den Grundriss der Küche abgestimmten Grundrissplan einschließlich Herstellung, Lieferung und Einbau einer Granitarbeitsplatte unterliegt dem Recht des Werklieferungsvertrags mit der Folge, dass Mängelansprüche innerhalb von zwei Jahren verjähren.

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IBRRS 2018, 2112
Mit Beitrag
WerkvertragsrechtWerkvertragsrecht
Mehrere Schadensursachen möglich: Hilft dem Auftraggeber der Anscheinsbeweis?

OLG Bamberg, Urteil vom 07.07.2015 - 5 U 19/15

1. Verletzt der Auftraggeber eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, kann der Auftraggeber Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Neben einer bewiesenen Pflichtverletzung muss der Auftraggeber deshalb auch den Nachweis erbringen, dass diese für den entstandenen Schaden ursächlich war.

2. Voraussetzung für die Anwendung der Beweiserleichterung des Anscheinsbeweises ist, dass sich unter Berücksichtigung aller unstreitigen und festgestellten Einzelumstände und besonderer Merkmale des Sachverhalts ein für die zu beweisende Tatsache nach der Lebenserfahrung typischer Geschehensablauf ergibt. Dann kann von einer feststehenden Ursache auf einen bestimmten Erfolg oder umgekehrt von einem feststehenden Erfolg auf eine bestimmte Ursache geschlossen werden.

3. Der Anscheinsbeweis führt nicht zur Umkehr der Beweislast, sondern nur zu deren Erleichterung. Nicht anwendbar ist der Anscheinsbeweis allerdings, wenn von mehreren tatsächlichen Möglichkeiten eine lediglich die wahrscheinlichere ist.

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IBRRS 2018, 2048
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Stundenlohnarbeiten sind auch ohne Stundenlohnzettel zu vergüten!

OLG Düsseldorf, Urteil vom 11.04.2014 - 22 U 156/13

1. Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers, die eine Vergütungsfähigkeit bei fehlenden Stundenlohnzetteln bzw. genehmigten Leistungsnachweisen generell ausschließen, benachteiligen den Auftragnehmer unangemessen und sind unwirksam.

2. Werden Schweißnähte am Abend nach ihrer Ausführung geröntgt, auf ihre korrekte Ausführung hin überprüft und erfolgt am nächsten Tag eine Fortführung der Arbeiten, so dass die zuvor geschweißten Nähte nicht mehr erreichbar und damit nicht mehr prüfbar sind, liegt darin eine konkludente Abnahme der ausgeführten Teilleistungen.

3. Der Urkundenprozess ist nur statthaft, wenn der Kläger sämtliche zur Begründung des Anspruchs erforderlichen Tatsachen durch Urkunden beweist. Urkundlich nachgewiesen müssen aber nur beweisbedürftige Tatsachen, nicht aber solche, die unstreitig, offenkundig oder gerichtsbekannt sind.

4. Eine Urkunde ist eine schriftlich verkörperte Gedankenerklärung, die ihren Aussteller erkennen lassen muss. Die fehlende Unterschrift hindert die Bejahung der Urkundeneigenschaft nicht, wenn der Aussteller erkennbar ist.

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IBRRS 2018, 4275
HandelsrechtHandelsrecht
Gewinn machen zu wollen ist nicht verwerflich!

OLG München, Urteil vom 14.02.2018 - 7 U 675/16

1. Ein gegenseitiger Vertrag ist nichtig bei einem auffälligen Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung, wenn weitere Umstände hinzutreten, die das Verdikt der Sittenwidrigkeit rechtfertigen, insbesondere eine verwerfliche Gesinnung der einen Seite oder die Ausbeutung der schwierigen Lage oder Unerfahrenheit der anderen Seite für das eigene unangemessene Gewinnstreben.

2. Ist das Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung besonders grob, besteht eine tatsächliche Vermutung für das Vorliegen von verwerflicher Gesinnung; bei einem zwar nicht besonders groben, aber doch auffälligen Missverhältnis besteht diese Vermutung nicht, sondern der Geschädigte muss Umstände für das Vorliegen von verwerflicher Gesinnung dartun und gegebenenfalls beweisen.

3. Ausgangspunkt für das Verdikt der Sittenwidrigkeit ist also jedenfalls zunächst ein (grobes oder doch auffälliges) Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung, welches derjenige darzulegen hat, welcher sich auf Sittenwidrigkeit beruft, also hier der Beklagte.

4. Das Vorliegen eines solchen Missverhältnisses bestimmt sich durch einen Vergleich der Werte von Leistung und Gegenleistung. Dabei ist eine wirtschaftliche Betrachtungsweise angezeigt. Maßgeblich ist der Preis, der der zu bewertenden Leistung üblicherweise im sonstigen Geschäftsverkehr zukommt, also der marktübliche Preis.

5. ein eventuell "überhöhter" Gewinn der einen Seite des gegenseitigen Vertrages rechtfertigt den Vorwurf der Sittenwidrigkeit für sich gesehen nicht.

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IBRRS 2018, 2159
Mit Beitrag
WerkvertragsrechtWerkvertragsrecht
Abgrenzung von Dienst- und Werkvertrag?

BGH, Urteil vom 17.05.2018 - VII ZR 70/17

1. Für die Abgrenzung von Dienst- und Werkvertrag ist der im Vertrag zum Ausdruck kommende Wille der Parteien maßgebend. Es kommt darauf an, ob auf dieser Grundlage eine Dienstleistung als solche oder als Arbeitsergebnis deren Erfolg geschuldet wird.

2. Eine Werkleistung verliert ihren erfolgsbezogenen Charakter nicht dadurch, dass sie wiederholt zu erbringen ist oder es sich um dauernde Leistungen handelt.

3. Das Risiko, dass mit einer in Auftrag gegebenen Werbemaßnahme die gewünschte Werbewirkung tatsächlich erzielt werden kann, trägt grundsätzlich der Besteller.

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IBRRS 2018, 1831
WerkvertragsrechtWerkvertragsrecht
Planung und Lieferung einer technischen Gesamtanlage ist Werkvertrag!

OLG München, Urteil vom 21.04.2015 - 18 U 18/14

1. Ein Werkvertrag und nicht ein Vertrag über die Lieferung herzustellender oder zu erzeugender beweglicher Sachen liegt vor, wenn ein über die bloße technische Herstellung beweglicher Sachen hinausgehender Gesamterfolg den Schwerpunkt der Verpflichtung des Unternehmers bildet.

2. Planungsleistungen, die als Vorstufe zu der im Mittelpunkt des Vertrags stehenden Lieferung herzustellender Anlagenteile anzusehen sind, stehen der Beurteilung des Vertrags nach den Vorschriften über den Kauf regelmäßig nicht entgegen. Eine Ausnahme kann allerdings gelten, wenn die Planungsleistung so dominiert, dass sie den Schwerpunkt des Vertrags bildet und deshalb die Anwendung des Werkvertragsrechts erfordert.

3. Die Zahlung einer monatlichen Pauschalvergütung steht der Einordnung eines Vertrags als Werkvertrag nicht entgegen.

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IBRRS 2018, 1826
Mit Beitrag
AGBAGB
Werkvertrag ist nicht gleich Werkvertrag!

BGH, Urteil vom 20.03.2018 - X ZR 25/17

1. Der Vertrag über die Personenbeförderung mit einem Massenverkehrsmittel weist vom allgemeinen Werkvertragsrecht abweichende Besonderheiten auf, die sich in einem dem Werkvertragsrecht eingeschränkt folgenden Leitbild niederschlagen. Das freie Kündigungsrecht nach § 649 BGB a.F. gehört nicht zu den wesentlichen Grundgedanken eines solchen Vertrags.*)

2. Beförderungsbedingungen eines Luftverkehrsunternehmens, die das freie Kündigungsrecht ausschließen (Stornierungsbedingungen), unterliegen nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB der Inhaltskontrolle.*)

3. Eine Klausel in den Beförderungsbedingungen eines Luftverkehrsunternehmens, die für den in einem bestimmten Tarif gebuchten Personenbeförderungsvertrag das freie Kündigungsrecht ausschließt, benachteiligt den Fluggast nicht entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen und ist daher wirksam.*)




IBRRS 2018, 1630
ProzessualesProzessuales
Kein Teilurteil bei Gefahr widersprechender Entscheidungen!

OLG München, Urteil vom 30.11.2017 - 23 U 874/17

1. Entscheidet ein Gericht lediglich über einen Zahlungsantrag und nicht zugleich durch (Teil-)Endurteil über den Feststellungsantrag, handelt es sich nicht um ein reines Grundurteil, sondern um ein Grund- und Teilurteil.

2. Dieses ist als Teilurteil dann unzulässig, wenn mit ihm die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen verbunden ist.

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IBRRS 2018, 1636
Mit Beitrag
Kauf und WerklieferungKauf und Werklieferung
Lieferung und Montage eines Diffusionssystems: Kauf- oder Werkvertrag?

OLG Stuttgart, Urteil vom 29.12.2014 - 19 U 42/14

1. Ob es sich bei einem Vertrag über die Lieferung und Montage eines Diffusionssystems um einen Kauf- oder einen Werkvertrag handelt, ist vor allem auf die Art des zu liefernden Gegenstands, das Wertverhältnis von Lieferung und Montage sowie die Besonderheiten des geschuldeten Ergebnisses abzustellen.

2. Je mehr die mit dem Warenumsatz verbundene Übertragung von Eigentum und Besitz auf den Auftraggeber im Vordergrund steht und je weniger dessen individuellen Anforderungen und die Montageleistung das Gesamtbild des Vertragsverhältnisses prägen, desto eher ist die Annahme eines Kaufvertrags (mit Montageverpflichtung) geboten.

3. Bei Schäden, die mit Mängeln zusammenhängen, sind neben dem eigentlichen Mangelschaden nur solche Folgeschäden in den Anwendungsbereich der §§ 635, 638 BGB a.F. einzubeziehen, die mit dem Mangel "eng und unmittelbar" zusammenhängen (sog. "nahe Mangelfolgeschäden").

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IBRRS 2018, 1575
WerkvertragsrechtWerkvertragsrecht
Zusatzleistungen ohne Aufklärung vorgenommen: Unternehmer muss Werklohn zurückzahlen!

AG Recklinghausen, Urteil vom 15.01.2018 - 51 C 232/17

1. Der Unternehmer ist kraft überlegener Sachkunde dazu verpflichtet, einen Laien als Auftraggeber darüber aufzuklären, welche Arbeiten tatsächlich zur Erreichung des Auftragsziels erforderlich sind und bei welchen es sich um Zusatzleistungen handelt.

2. Nimmt der Unternehmer die Zusatzleistungen ohne diese Aufklärung vor, steht dem Auftraggeber ein Schadensersatzanspruch aus Aufklärungspflichtverletzung zu, gerichtet auf Erstattung dessen, was er für die nicht erforderlichen Zusatzleistungen bereits bezahlt hat.

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IBRRS 2018, 1342
Mit Beitrag
WerkvertragsrechtWerkvertragsrecht
Abgrenzung von Dienst- und Werkvertrag?

BGH, Urteil vom 22.03.2018 - VII ZR 71/17

1. Für die Abgrenzung von Dienst- und Werkvertrag ist der im Vertrag zum Ausdruck kommende Wille der Parteien maßgebend. Es kommt darauf an, ob auf dieser Grundlage eine Dienstleistung als solche oder als Arbeitsergebnis deren Erfolg geschuldet wird.

2. Ein Vertrag über die Platzierung einer elektronischen Werbeanzeige unter einer Domain ist rechtlich als Werkvertrag zu qualifizieren.*)

3. Vertragliche Regelungen, wie die Werbewirksamkeit der in Auftrag gegebenen Werbeanzeige im konkreten Fall erreicht werden kann, gehören - vorbehaltlich einer anderweitigen Vereinbarung der Vertragsparteien - nicht zum wesentlichen Inhalt eines Vertrags, der auf die Platzierung einer elektronischen Werbeanzeige unter einer konkret bezeichneten Domain gerichtet ist.*)

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IBRRS 2018, 0804
Mit Beitrag
WerkvertragsrechtWerkvertragsrecht
Vergütung im Stundenlohn vereinbart: Wie ist (prüfbar) abzurechnen?

OLG München, Beschluss vom 11.07.2017 - 13 U 54/17

1. Zur schlüssigen Begründung eines nach Zeitaufwand zu bemessenden Vergütungsanspruchs muss der Unternehmer grundsätzlich nur darlegen, wie viele Stunden für die Erbringung der Vertragsleistungen angefallen sind (Anschluss an BGH, IBR 2009, 336).

2. Werden in einem schriftlichen Vertrag keine konkreten Stundensätze, sondern lediglich ein Maximalhonorar auf Schätzung der anfallenden Stunden und der verschiedenen anzusetzenden Stundensätze genannt, sind verschiedene Stundensätze vereinbart.

3. Hat der Unternehmer das Werk fertig gestellt und dem Besteller zur Nutzung überlassen, führt der Wegfall des Interesses des Bestellers an dem Werk nicht dazu, dass der Unternehmer seinen Werklohnanspruch verliert.

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IBRRS 2018, 0803
WerkvertragsrechtWerkvertragsrecht
Vergütung im Stundenlohn vereinbart: Wie ist (prüfbar) abzurechnen?

OLG München, Beschluss vom 08.05.2017 - 13 U 54/17

1. Zur schlüssigen Begründung eines nach Zeitaufwand zu bemessenden Vergütungsanspruchs muss der Unternehmer grundsätzlich nur darlegen, wie viele Stunden für die Erbringung der Vertragsleistungen angefallen sind (Anschluss an BGH, IBR 2009, 336).

2. Werden in einem schriftlichen Vertrag keine konkreten Stundensätze, sondern lediglich ein Maximalhonorar auf Schätzung der anfallenden Stunden und der verschiedenen anzusetzenden Stundensätze genannt, sind verschiedene Stundensätze vereinbart.

3. Hat der Unternehmer das Werk fertig gestellt und dem Besteller zur Nutzung überlassen, führt der Wegfall des Interesses des Bestellers an dem Werk nicht dazu, dass der Unternehmer seinen Werklohnanspruch verliert.

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IBRRS 2018, 0702
Mit Beitrag
WerkvertragsrechtWerkvertragsrecht
Reinigungsvertrag kann Werk- oder Dienstvertrag sein!

OLG Hamm, Urteil vom 28.11.2017 - 24 U 120/16

1. Reinigungsverträge sind regelmäßig als Werkverträge einzuordnen, sofern der Auftraggeber mit von ihm auszusuchendem Personal die Sauberkeit von Räumen schuldet, ohne dabei den Weisungen des Auftraggebers zu unterliegen.

2. Im Rahmen der Vertragsfreiheit können die Parteien ihre Vertragspflichten beliebig regeln. So steht es ihnen frei, einen Reinigungsvertrag als Dienstvertrag, als Werkvertrag oder als Vertrag eigener Art mit Elementen aus dem Dienst- und dem Werkvertragsrecht auszugestalten.

3. Die Parteien eines Reinigungsvertrags können dementsprechend vereinbaren, dass vom Auftragnehmer nicht nur die Sauberkeit der Räume geschuldet wird, sondern auch die Erbringung einer bestimmten Stundenleistung Vertragsbestandteil ist.

4. Eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers, wonach der Werklohn des Auftragnehmers pauschal um 15% gekürzt werden kann, wenn die vereinbarte Stundenleistung erbracht wird, benachteiligt den Auftragnehmer nicht unangemessen und ist wirksam.

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IBRRS 2018, 0652
WerkvertragsrechtWerkvertragsrecht
Werkvertrag wegen Wuchers sittenwidrig: Unternehmer erhält übliche Vergütung!

AG Essen, Urteil vom 01.12.2017 - 138 C 353/17

1. Ein Werkvertrag ist wegen wucherähnlichen Geschäfts sittenwidrig und nichtig, wenn zwischen Leistung und Gegenleistung ein besonders großes Missverhältnis besteht und die hierdurch begründete tatsächliche Vermutung einer verwerflichen Gesinnung des Vertragspartners von diesem nicht widerlegt wird.

2. Für die Annahme eines besonders groben Missverhältnisses genügt bereits, dass der Wert der Leistung knapp doppelt so hoch ist, wie der der Gegenleistung.

3. Auch wenn ein Werkvertrag wegen wucherähnlichen Geschäfts sittenwidrig und nichtig ist, hat der Unternehmer Anspruch auf Zahlung der üblichen Vergütung.

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IBRRS 2018, 0653
Mit Beitrag
WerkvertragsrechtWerkvertragsrecht
Werkleistung weist zahlreiche wesentliche Mängel auf: Rücktritt ohne Fristsetzung möglich?

OLG Saarbrücken, Urteil vom 15.11.2017 - 1 U 127/16

1. Für die Frage, ob ein Vertrag über den Erwerb und den Einbau einer Vollholzküche als Kaufvertrag (mit Montageverpflichtung) oder als Werkvertrag zu klassifizieren ist, ist maßgebend, welche Leistungen dem Vertrag die maßgebende Prägung geben.*)

2. Erklärt der Besteller wegen vermeintlicher Mängel vor Abnahme vorschnell den Rücktritt von dem gesamten Vertrag, ohne die nach § 323 Abs. 1 BGB sowohl nach Gewährleistungsrecht als auch nach allgemeinem Leistungsstörungsrecht erforderliche Frist zur (Nach-)Erfüllung gesetzt zu haben, kann die Streitfrage der Anwendbarkeit der Gewährleistungsrechte vor Abnahme offen bleiben.*)

3. Die Setzung einer Frist ist unzumutbar im Sinne des § 636 Var. 3 BGB, wenn das Vertrauen des Bestellers in die Verlässlichkeit und Kompetenz des Unternehmers so nachhaltig erschüttert ist, dass aus seiner (objektiven) Sicht eine erfolgreiche Nacherfüllung nicht zu erwarten ist, namentlich, wenn die Werkleistung ein ganzes Paket nicht nur geringfügiger Mängel aufweist.*)

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IBRRS 2017, 1393
BauvertragBauvertrag
Keine Belehrung, kein Wertersatz!

LG Stuttgart, Urteil vom 02.06.2016 - 23 O 47/16

1. Ein mit einem Verbraucher geschlossener Werkvertrag über Dachdeckerarbeiten ist ein Verbrauchervertrag.

2. Für die Beantwortung der Frage, ob ein Verbrauchervertrag außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen wurde, kommt es nicht darauf an, ob der Unternehmer auf Bestellung des Verbrauchers erschienen ist bzw. auf wessen Initiative die Vertragsanbahnung bzw. der Vertragsschluss erfolgte.

3. Widerruft der Verbraucher den (Werk-)Vertrag vor Ablauf der Widerrufsfrist, schuldet er nur dann Wertersatz, wenn er von dem Unternehmer trotz einer Belehrung über den Widerruf ausdrücklich verlangt hat, dass dieser mit der Leistung vor Ablauf der Widerrufsfrist beginnt.

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IBRRS 2018, 0308
WerkvertragsrechtWerkvertragsrecht
NZB

OLG Naumburg, Urteil vom 25.09.2014 - 9 U 12/14

(ohne amtlichen Leitsatz)

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IBRRS 2017, 4218
Mit Beitrag
WerkvertragsrechtWerkvertragsrecht
Auch die Vorbemerkungen eines Vertrags sind rechtsverbindlich!

OLG Köln, Urteil vom 02.12.2016 - 19 U 21/16

1. Aus einem Rahmenvertrag kann mangels Bestimmtheit der Einzelverträge grundsätzlich nicht auf Abschluss eines Einzelvertrags geklagt werden.

2. Wird dem Auftragnehmer durch den Rahmenvertrag jedoch ein Exklusivrecht eingeräumt und beauftragt der Auftraggeber ein Drittunternehmen, liegt darin eine positive Vertragsverletzung, die zum Schadensersatz verpflichtet.

3. Auch Formulierungen in der Präambel eines (Rahmen-)Vertrags kommt Rechtserheblichkeit zu.

4. Eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers, wonach sich der Vertrag bei Verstreichenlassen der Kündigungsfrist um im ungünstigsten Fall fast 15 Monate verlängert, ist im kaufmännischen Rechtsverkehr nicht unwirksam.

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Online seit 2017

IBRRS 2017, 4236
WerkvertragsrechtWerkvertragsrecht
Feuerwehr beräumt und beschädigt zugeschneites Dach: Haftung nach Werkvertragsrecht?

OLG Rostock, Urteil vom 28.07.2017 - 6 U 131/15

1. Die Beräumung des Daches einer Lagerhalle von Schnee durch Einsatzkräfte der (Berufs- oder Freiwilligen) Feuerwehr kann - nach den Umständen des Falles - als fiskalische Tätigkeit auf der Grundlage eines (Werk-) Vertrages zu qualifizieren sein. Hierfür kann z. B. sprechen, dass die Feuerwehr nicht über die Notrufnummer bzw. die Einsatzleitstelle verständigt worden ist und dass die Trägergemeinde die Einsatzkosten nicht durch Bescheid geltend macht, sondern durch Rechnung.*)

2. Ein solcher Vertrag ist mangels Vertretungsmacht schwebend unwirksam, wenn er unter Missachtung der Vorschriften über die kommunalrechtlichen Vertretungsförmlichkeiten geschlossen wird. In diesem Fall kommt eine Haftung der Trägergemeinde für eine Beschädigung der Dachhaut durch die Feuerwehreinsatzkräfte nach den Grundsätzen der "GoA" in Betracht.*)

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IBRRS 2017, 4227
Mit Beitrag
WerkvertragsrechtWerkvertragsrecht
Wann sind technische Anlagen wie Bauwerke zu behandeln?

BGH, Urteil vom 07.12.2017 - VII ZR 101/14

1. Technische Anlagen (hier: industrielle Anlage zur Produktion von Kartoffelchips) können selbst als Bauwerk im Sinne des Verjährungsrechts zu qualifizieren sein. Das setzt voraus, dass die technische Anlage mit dem Erdboden unmittelbar oder mittelbar über ein Gebäude fest verbunden ist, ohne dass es sich um wesentliche Bestandteile (§§ 93, 94 BGB) handeln muss. Es genügt eine Verbindung der Anlage mit dem Erdboden oder dem Gebäude allein durch ihr Gewicht, so dass eine Trennung nur mit einem größeren Aufwand möglich ist. Schließlich muss eine dauernde Nutzung der technischen Anlage beabsichtigt sein. Für die Beurteilung dieser Voraussetzungen ist entscheidend darauf abzustellen, ob Vertragszweck die Erstellung einer größeren ortsfesten Anlage mit den spezifischen Bauwerksrisiken ist, die der gesetzlichen Regelung zur langen Verjährungsfrist zugrunde liegen (im Anschluss an BGH, Urteil vom 02.06.2016 - VII ZR 348/13, BauR 2016, 1478 = NZBau 2016, 558 = IBR 2016, 447).*)

2. Nach Art. 39 Abs. 1 des Wiener Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenverkauf (CISG) obliegt es dem Käufer, einen Mangel der Ware innerhalb angemessener Frist anzuzeigen. Diese Obliegenheit besteht nach Art. 3 Abs. 2 CISG nicht bei Verträgen, bei denen der überwiegende Teil der Pflichten der Partei, die die Ware liefert, in der Ausführung von Arbeiten oder anderen Dienstleistungen besteht. Ein "Überwiegen" ist bereits anzunehmen, wenn aus der für den Lieferanten erkennbaren Sicht des Erwerbers die "Arbeiten und anderen Dienstleistungen" im Mittelpunkt stehen, und zwar unabhängig davon, ob der Wert dieser Leistung den Wert der Waren erreicht. Entscheidend ist, dass nach dem Vertragsinhalt die Beschaffung von Material zur Verwirklichung des Hauptzwecks nur nebenbei geschuldet wird, was bei Anlagelieferverträgen häufig gegeben sein dürfte.*)

3. Nach Unterbrechung eines Rechtsstreits wegen Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der beklagten Partei kann die Klagepartei den Rechtsstreit hinsichtlich einer Widerklage als Passivprozess aufnehmen, wenn sie den Widerklageabweisungsantrag mit einem Zahlungsantrag aus § 717 Abs. 2 ZPO verbindet.*)

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IBRRS 2017, 4205
WerkvertragsrechtWerkvertragsrecht
Auch die Vorbemerkungen eines Vertrags sind rechtsverbindlich!

OLG Köln, Urteil vom 02.12.2016 - 19 U 76/16

1. Aus einem Rahmenvertrag kann mangels Bestimmtheit der Einzelverträge grundsätzlich nicht auf Abschluss eines Einzelvertrags geklagt werden.

2. Wird dem Auftragnehmer durch den Rahmenvertrag jedoch ein Exklusivrecht eingeräumt und beauftragt der Auftraggeber ein Drittunternehmen, liegt darin eine positive Vertragsverletzung, die zum Schadensersatz verpflichtet.

3. Auch Formulierungen in der Präambel eines (Rahmen-)Vertrags kommt Rechtserheblichkeit zu.

4. Eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers, wonach sich der Vertrag bei Verstreichenlassen der Kündigungsfrist um im ungünstigsten Fall fast 15 Monate verlängert, ist im kaufmännischen Rechtsverkehr nicht unwirksam.

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IBRRS 2017, 4122
Mit Beitrag
WerkvertragsrechtWerkvertragsrecht
Vergleich geschlossen: Aufrechnung ausgeschlossen!

OLG Jena, Urteil vom 25.04.2017 - 5 U 849/15

Haben die Parteien eines Werkvertrags in Kenntnis einer bestehenden Gegenforderung des zur Zahlung verpflichteten Auftragnehmers - auch aus einem anderen Vertragsverhältnis - einen Vergleich geschlossen, mit der sich der Auftragnehmer zur endgültigen Beendigung der streitigen, vergleichsgegenständlichen Vertragsverhältnisse zu einer Zahlung bereit erklärt, gilt eine Aufrechnung mit der bekannten Gegenforderung als stillschweigend vertraglich ausgeschlossen.

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IBRRS 2017, 4039
WerkvertragsrechtWerkvertragsrecht
Zu Sowieso-Kosten ist substanziiert vorzutragen!

OLG München, Beschluss vom 06.03.2017 - 24 U 4598/16

Etwaige "Sowieso-Aufwendungen" sind nicht von Amts wegen, sondern nur auf einen entsprechenden substantiierten Einwand des Auftragnehmers hin zu berücksichtigen.

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IBRRS 2017, 3829
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
In ungedämmtes Gebäude eingebaute Wärmepumpenheizung ist mangelhaft!

OLG Rostock, Urteil vom 01.11.2016 - 4 U 37/15

Ungedämmte Bestandsgebäude, die nur mit Heizkörpern beheizt werden, sind für den Betrieb von Wärmepumpen ungeeignet. Eine in ein solches Gebäude eingebaute Wärmepumpenheizung ist mangelhaft.

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IBRRS 2017, 3858
Mit Beitrag
WerkvertragWerkvertrag
Desinteresse ist keine Erfüllungsverweigerung!

OLG Frankfurt, Urteil vom 17.08.2017 - 5 U 152/16

1. Der Unternehmer ist nicht dazu verpflichtet, die Mängelbeseitigung von sich aus anzubieten. Es obliegt vielmehr dem Besteller, dem Unternehmer eine angemessene Frist zur Nacherfüllung zu setzen.

2. Eine Fristsetzung ist entbehrlich, wenn der Unternehmer die Mängelbeseitigung ernsthaft und endgültig verweigert. Dass der Unternehmer kein Interesse mehr an der Fortführung des Vertrags hat, genügt hierfür nicht.

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IBRRS 2017, 3828
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Estrichleger muss auf fehlende Bewegungsfugen hinweisen!

OLG München, Urteil vom 16.11.2016 - 27 U 2266/16 Bau

1. Eine geringere als die vertraglich vereinbarte Biegezugfestigkeit eines Estrichbelags begründet schon für sich alleine einen werkvertraglichen Mangel, ohne dass es auf das Vorhandensein von Rissen oder gar eine prozentuale Verteilung der Rissursächlichkeit ankäme.

2. Die Planung von Bewegungsfugen gehört zwar zu den Aufgaben des Objektplaners. Liegt die Erforderlichkeit von Bewegungsfugen aber offenkundig auf der Hand, trifft den Estrichleger als Fachmann zumindest eine Prüfungs- und Hinweispflicht.

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IBRRS 2017, 3769
Mit Beitrag
WerkvertragsrechtWerkvertragsrecht
Unternehmer muss Eigentum des Bestellers schützen!

OLG Brandenburg, Urteil vom 11.10.2017 - 7 U 237/14

1. Den Werkunternehmer ist verpflichtet, mit dem Eigentum des Bestellers, das in seinen Gewahrsam gelangt ist oder seiner Einwirkung unmittelbar ausgesetzt ist, pfleglich umzugehen und es vor Schaden zu bewahren.

2. Welche Sicherungspflichten damit jeweils konkret verbunden sind, lässt sich - soweit die Parteien darüber keine besonderen Vereinbarungen getroffen haben - nicht allgemein, sondern nur aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls beurteilen. Was danach erforderlich ist, richtet sich nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte.

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IBRRS 2017, 3724
Mit Beitrag
WerkvertragsrechtWerkvertragsrecht
Beschlossen ist beschlossen!

OLG Bamberg, Urteil vom 03.02.2016 - 3 U 188/15

1. "Beschließen" die Vertragsparteien, bei zwei Projekten zusammenzuarbeiten und dass ein Rücktrittsrecht nur unter besonderen Umständen besteht, liegt darin ein bindender Vorvertrag und nicht nur eine unverbindliche Absichtserklärung.

2. Ein Vorvertrag (hier: über die Planung und den Bau von vier Messeständen) begründet die Verpflichtung, später einen Hauptvertrag zu schließen.

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IBRRS 2017, 3563
Mit Beitrag
WerkvertragsrechtWerkvertragsrecht
Kann der Unternehmer per AGB-Klausel eine Vorauszahlung verlangen?

BGH, Urteil vom 25.07.2017 - X ZR 71/16

1. In Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Werkunternehmers kann eine Vorleistungspflicht des Bestellers wirksam vereinbart werden, wenn sie durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist, der auch bei Abwägung mit den hierdurch für den Besteller entstehenden Nachteilen Bestand hat. Dabei können insbesondere die Aufwendungen eine Rolle spielen, die der Unternehmer bereits vor dem eigentlichen Leistungsaustausch erbringen und finanzieren muss.

2. Bei einem Werkvertrag besteht die Leistung des Unternehmers regelmäßig nicht nur in der Ausführung der Leistung, sondern auch in der Planung. Es ist daher nicht unangemessen, die Planungskosten bei der Ermittlung der Gesamtaufwendungen, die auf die konkrete Leistung bezogen sind und die der Unternehmer vor Ausführung der Leistung finanzieren muss, zu berücksichtigen.

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IBRRS 2017, 3479
Mit Beitrag
WerkvertragsrechtWerkvertragsrecht
Wie ist über Vorauszahlungen nach "freier" Kündigung abzurechnen?

LG Düsseldorf, Beschluss vom 13.02.2017 - 22 S 307/16

1. Haben die Parteien eines BGB-Werkvertrags Vorauszahlungen vereinbart, folgt ein etwaiger Rückzahlungsanspruch aufgrund eines sich nach einer kündigungsbedingten Abrechnung ergebenden Überschusses aus dem Vertrag. Für diesen vertraglichen Rückzahlungsanspruch gilt dieselbe Verteilung der Darlegungs- und Beweislast wie für den Anspruch des Unternehmers aus § 649 Satz 2 BGB.

2. Kündigt der Besteller "frei", ist der Unternehmer berechtigt, die vereinbarte Vergütung zu verlangen; er muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was er infolge der Aufhebung des Vertrags an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. Gem. § 649 Satz 3 BGB wird vermutet, dass danach dem Unternehmer 5% der auf den noch nicht erbrachten Teil der Werkleistung entfallenden vereinbarten Vergütung zustehen.

3. Der Besteller hat ersparte Aufwendungen des Unternehmers und Erlöse aus Füllaufträgen darzulegen und zu beweisen. Den Unternehmer trifft aber - will er eine höhere Vergütung als 5% beanspruchen - hinsichtlich der Ersparnisse und Erlöse eine sekundäre Darlegungslast, da allein ihm Angaben zu derartigen Betriebsinterna möglich sind.

4. Welche Anforderungen an die Abrechnung des gekündigten Werkvertrags zu stellen sind, hängt vom Vertrag sowie den seinem Abschluss und seiner Abwicklung zu Grunde liegenden Umständen ab.

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IBRRS 2017, 3412
Mit Beitrag
WerkvertragsrechtWerkvertragsrecht
Muss der Unternehmer auf hohe Reparaturkosten hinweisen?

BGH, Urteil vom 14.09.2017 - VII ZR 307/16

Bringt der Besteller eines Kfz-Reparaturauftrags für den Unternehmer erkennbar zum Ausdruck, dass Voraussetzung für den Abschluss dieses Vertrags möglichst verlässliche Informationen über die zur Behebung des Schadens notwendigen Kosten sind, müssen ihm vom Unternehmer die für die Entscheidung maßgeblichen Umstände mitgeteilt werden.*)

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IBRRS 2017, 3169
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WerkvertragsrechtWerkvertragsrecht
Vertrag über Bau einer Aufzuganlage kann widerrufen werden!

OLG Stuttgart, Urteil vom 19.09.2017 - 6 U 76/16

1. Der Ausschlusstatbestand des § 312g Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB (i.d.F.v. 13.06.2014) setzt nicht voraus, dass der Unternehmer mit der Anfertigung der Ware bereits begonnen hat.*)

2. Werkverträge fallen nicht unter den sachlichen Anwendungsbereich des § 312g Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB (i.d.F.v. 13.06.2014).*)

3. Der Vertrag zur Herstellung und Lieferung einer an ein bestehendes Haus angepassten Aufzuganlage ist auch dann ein Werkvertrag, wenn der Anschluss bauseits erfolgt.*)

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IBRRS 2017, 3163
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WerkvertragsrechtWerkvertragsrecht
Wie ist nach Vertragsaufhebung aufgrund fehlender Mitwirkung abzurechnen?

OLG Oldenburg, Urteil vom 30.09.2014 - 2 U 113/13

1. Bei einem Auftrag über die fachgerechte Reinigung eines Rohrsystems handelt es sich um einen (erfolgs- und nicht nur tätigkeitsbezogenen) Werkvertrag.

2. Für die Beantwortung der Frage, ob ein Vertrag wegen Verstoßes gegen die guten Sitten unwirksam ist, kommt es nicht nur auf das (behauptete) Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung, sondern auch auf eine verwerfliche Gesinnung des Unternehmers an.

3. Wird ein Pauschalpreisvertrag wegen unterlassener Mitwirkung des Auftraggebers vorzeitig beendet, sind im Rahmen der Abrechnung erbrachte und nicht erbrachte Leistungen voneinander abzugrenzen und getrennt abzurechnen. Erbrachte Leistungen sind nach dem Verhältnis ihres Werts zur geschuldeten Gesamtleistung anzusetzen. Nicht erbrachte Leistungen sind ebenfalls anzusetzen, jedoch sind ersparte Aufwendungen abzuziehen.




IBRRS 2017, 2825
WerkvertragsrechtWerkvertragsrecht
Werk muss allgemeinen Regeln des einschlägigen Handwerks entsprechen!

LG Köln, Urteil vom 14.07.2017 - 4 O 381/16

Die von einem Unternehmer erbrachte Werkleistung ist mangelhaft, wenn sie nicht die vereinbarte Beschaffenheit aufweist oder sich nicht für die vom Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet. Darüber hinaus kann der Besteller auch ohne konkrete Abrede erwarten, dass das hergestellte Werk sach- und fachgerecht gemäß der allgemeinen Regeln des einschlägigen Handwerks hergestellt ist.

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IBRRS 2017, 2528
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Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Baumängel wegen Planungsfehlern: Wie wird der merkantile Minderwert ermittelt?

KG, Urteil vom 04.04.2014 - 21 U 18/13

1. Zu den Beseitigungskosten für Baumängel wegen Planungsfehlern kann ein technischer oder merkantiler Minderwert hinzukommen, dessen Höhe tatrichterlich zu ermitteln ist. Schätzgrundlage kann eine sachverständig durchgeführte "Expertenbefragung" sein.

2. Ein merkantiler Minderwert eines Gebäudes liegt vor, wenn nach erfolgter Mängelbeseitigung eine verringerte Verwertbarkeit gegeben ist, weil die maßgeblichen Verkehrskreise ein im Vergleich zur vertragsgemäßen Ausführung geringeres Vertrauen in die Qualität des Gebäudes haben.

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IBRRS 2017, 2430
WerkvertragWerkvertrag
Wer trägt die Beweislast für einen unbedingten Vertragsschluss?

OLG München, Urteil vom 03.11.2016 - 8 U 2061/16

1. Bei Zweifeln daran, ob ein (Werk-)Vertrag unbedingt oder unter einer aufschiebenden Bedingung abgeschlossen worden ist, trägt diejenige Partei die Beweislast für den unbedingten Vertragsabschluss, die Rechte aus ihm herleitet.

2. Verlangt der Auftraggeber Schadensersatz wegen eines nicht durchgeführten Werkvertrags und behauptet der Auftragnehmer, der Auftrag sei unter der Bedingung einer Vorschussleistung zustande gekommen, muss der Auftraggeber darlegen und beweisen, dass der Auftrag bedingungslos abgeschlossen wurde.

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IBRRS 2017, 1895
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WerkvertragsrechtWerkvertragsrecht
E-Mail wahrt vereinbartes Schriftformerfordernis!

OLG Hamm, Urteil vom 04.10.2016 - 21 U 142/15

1. Auf einen Vertrag über die Erbringung von Winterdienstleitungen ist Werkvertragsrecht anwendbar (Anschluss an BGH, IBR 2013, 646).

2. Die Abnahme von Winterdienstleistungen scheiden ihrer Natur nach gem. § 646 BGB aus (Anschluss an BGH, a.a.O.). Eine Abnahme ist deshalb keine Voraussetzung für die Fälligkeit des Werklohns.

3. Die telekommunikative Übermittlung per E-Mail ist gem. § 127 Abs. 2 BGB ausreichend, um die gewillkürte Schriftform zu erfüllen.

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IBRRS 2017, 2030
SteuerrechtSteuerrecht
ohne

LG Kassel, Urteil vom 09.03.2017 - 11 O 4079/16

(ohne amtlichen Leitsatz)

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IBRRS 2017, 1836
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WerkvertragWerkvertrag
Mehrere Mangelursachen möglich: Unternehmer muss keinen Schadensersatz zahlen!

OLG Hamm, Urteil vom 04.03.2016 - 12 U 84/15

Verlangt der Besteller wegen eines Mangels an einer Rohrmelkanlage Schadensersatz und kommen für das Mangelsymptom (hier: erhöhter Keimgehalt in der Milch) verschiedene Ursachen in Betracht, muss der Besteller darlegen und beweisen, dass der Mangel auf eine Pflichtverletzung des Unternehmers und nicht auf eine fehlerhafte Bedienung oder Beaufsichtigung der Anlage zurückzuführen ist.

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IBRRS 2017, 1464
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BauvertragBauvertrag
Wann ist die Schlussrechnung prüfbar?

OLG Karlsruhe, Urteil vom 02.12.2014 - 19 U 122/13

1. Eine Schlussrechnung ist prüfbar, wenn dem Kontroll- und Informationsinteresse des Auftraggebers durch den vorgetragenen Sachverhalt einschließlich der Rechnung ausreichend Genüge getan ist.

2. Die Prüfbarkeit der Schlussrechnung ist kein Selbstzweck. Der Auftraggeber kann sich auf die objektiv fehlende Prüfbarkeit einer Rechnung nicht berufen, wenn er zur Beurteilung der geltend gemachten Forderung keiner weiteren Informationen mehr bedarf.

3. Auf die Frage, ob die Berechnung sachlich richtig oder falsch ist, kommt es für die Frage der Prüfbarkeit nicht an.

4. Bei Abrechnung eines gekündigten Pauschalpreisvertrags muss der Auftragnehmer grundsätzlich die erbrachten Leistungen darlegen und von dem nicht ausgeführten Teil abgrenzen. Die Höhe der Vergütung für die erbrachten Leistungen ist dann nach dem Verhältnis des Werts der erbrachten Teilleistung zum Wert der nach dem Pauschalvertrag geschuldeten Gesamtleistung zu errechnen.

5. Etwas anderes gilt jedoch für den Fall, dass lediglich noch ganz geringfügige Leistungen ausstehen. Dann kann der Werklohnanspruch, sofern keine kalkulatorischen Verschiebungen zu Lasten des Auftraggebers verdeckt werden können, auch auf die Weise berechnet werden, dass die nicht erbrachte Leistung bewertet und von der Gesamtvergütung abgezogen wird (sog. Abrechnung "von oben nach unten").

6. Der Auftragnehmer kann seinen Werklohnanspruch auch im Wege einer Urkundsklage geltend machen.

7. Zur Begründung des Werklohnanspruchs im Urkundenprozess ist Vortrag und urkundlicher Beweis zur Beauftragung mit der Werkleistung, zur Höhe des Werklohns und zu den die Fälligkeit des Werklohns begründenden Umständen notwendig. Fehlen für einzelne Umstände Urkunden, ist der Urkundenprozess gleichwohl statthaft, wenn diese unstreitig oder zugestanden sind.

8. Ergibt sich aus dem vom Auftragnehmer vorgelegten Abnahmeprotokoll, dass der Auftraggeber zahlreiche Positionen beanstandet hat, hat er nicht den Beweis durch Urkunden erbracht, dass seine Leistung insgesamt mangelfrei war.




IBRRS 2017, 1049
WerkvertragsrechtWerkvertragsrecht
Werkleistung unbrauchbar: Besteller muss nicht(s) zahlen!

OLG Hamm, Urteil vom 21.12.2016 - 11 U 54/15

Leidet die (Werk-)Leistung (hier: eines Sachverständigen) an derart gravierenden Mängel, dass das Werk für den Besteller völlig unbrauchbar ist, ist dieser berechtigt, sich durch einen Rücktritt vom Vertrag vollständig von seiner Zahlungspflicht zu befreien.

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IBRRS 2017, 0958
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WerkvertragsrechtWerkvertragsrecht
Mehrere Mangelursachen möglich: Unternehmer muss für alle Ursachen verantwortlich sein!

OLG Düsseldorf, Urteil vom 29.07.2016 - 22 U 24/16

1. Die Vertragspflichten eines Wartungsvertrags können eine fachgerechte und vollständige "generelle Funktionsprüfung" einer gesamten RLT-Anlage einschließlich Lufterhitzer sowie die Prüfung aller Regler (einschließlich Frostschutzregler) auf Vorhandensein technisch fachgerechter bzw. ordnungsgemäßer Einstellungen (d. h. eine Überprüfung der Sollwert und Istwerte) und auf die einwandfreie Funktion bzw. - ggf. - eine Neueinstellung der RLT-Anlage einschließlich Lufterhitzer und aller Regler bzw. deren Schaltpunkte umfassen.*)

2. Darüber hinaus kann eine Pflicht zu entsprechenden Nachweisen (d. h. einer hinreichend beweiskräftigen Dokumentation) bestehen, dass die vorstehenden Wartungspflichten (als Hauptpflichten) auch tatsächlich vollständig und fachgerecht bzw. mangelfrei erfüllt worden sind. Es ist im Einzelfall jeweils zu prüfen, ob es sich bei dieser Dokumentationspflicht um eine Nebenpflicht oder um eine Hauptpflicht des Wartungsvertrages handelt.*)

3. Für den Kausalzusammenhang zwischen Pflichtverletzung (bzw. Werkmangel) und Schaden trägt zwar grundsätzlich der Gläubiger die Beweislast. Eines besonderen Kausalitätsbeweises bedarf es indes nicht, wenn sich die Pflichtverletzung daraus ergibt, dass der Gläubiger bei der Abwicklung eines funktions-/erfolgsbezogenen Werkvertrags einen Schaden infolge fehlerhafter Funktion der gewarteten Anlage, d. h. Ausbleiben des versprochenen Wartungserfolgs durch eine Fehlleistung im Verantwortungsbereich des Schuldners, erlitten hat.*)

4. Kommen für einen Werkmangel mehrere (selbständige, alternative) Ursachen in Betracht, muss grundsätzlich der Auftraggeber darlegen und beweisen, dass der Unternehmer für alle Ursachen gewährleistungspflichtig ist. Auch wenn mehrere Werkunternehmer als Verursacher eines Werkmangels in Betracht kommen, muss der Auftraggeber grundsätzlich jedem von ihnen einen - zumindest - mitursächlichen und damit haftungsbegründenden Beitrag für das Auftreten der Mangelerscheinung nachweisen.*)

5. Ist ein Planungs- bzw. Konstruktionsfehler nicht ausschließlich, sondern nur - neben der falschen Einstellung eines Frostschutzreglers - mitursächlich für den Eintritt eines Frostschadens, können Ursachenzweifel im Hinblick auf den im Werkvertragsrecht entsprechend anwendbaren § 830 Abs. 1 Satz 2 BGB dahinstehen, soweit zumindest eine "Beteiligung" des Werkunternehmers i.S.v. 830 Abs. 1 Satz 2 BGB feststellbar ist.*)

6. Ein Frostschaden einer RLT-Anlage kann nach der Lebenserfahrung im Sinne eines Anscheinsbeweises typischerweise auf eine Verletzung von Wartungspflichten durch den Werkunternehmer hindeuten. Den gegen ihn sprechenden Anscheinsbeweis kann der Werkunternehmer erschüttern, wenn allein und ausschließlich ein Planungs- bzw. Konstruktionsfehler der RLT-Anlage dafür verantwortlich ist, den er im Rahmen der Wartung nicht erkennen musste.*)

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IBRRS 2017, 0950
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BauvertragBauvertrag
Welche Mängelansprüche sind von einer Abgeltungsklausel umfasst?

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 08.03.2016 - 22 U 51/16

1. Ob eine Abgeltungsklausel, nach der sämtliche wechselseitigen Ansprüche abgegolten bzw. erledigt sind, ohne ausdrückliche diesbezügliche Formulierung auch im Vergleichszeitpunkt unbekannte Ansprüche erfasst, folgt aus der Auslegung des Vergleichs im jeweiligen Einzelfall.*)

2. Es sind grundsätzlich strenge Anforderungen an eine Willenserklärung zu stellen, die zum Verlust einer Rechtsposition führt.*)

3. Die Tatsache, dass bestimmte Werkleistungen durch Drittunternehmen von der Abgeltungsklausel ausgenommen worden sind, spricht im Umkehrschluss deutlich dafür, dass alle übrigen Gewährleistungsansprüche von der Ausschluss-/Abgeltungswirkung erfasst sein sollten.*)

4. Als Auslegungskriterium gilt dabei auch, ob der Auftraggeber das Objekt zuvor eingehend auf Mangelsymptome bzw. -ursachen geprüft hatte bzw. fachmännisch hatte prüfen lassen und ob der Vergleichstext von einem Parteivertreter schriftlich entworfen worden ist und das Zustandekommen dieses außergerichtlichen Vergleichs dann erst nach weiteren außergerichtlichen Vergleichsverhandlungen beider Parteivertreter vom Gericht gemäß § 278 Abs. 6 ZPO festgestellt worden ist.*)

5. Eine Partei kann der Erstreckung der Abgeltungsklausel auf im Vergleichszeitpunkt unbekannte Ansprüche auch nicht mit Erfolg durch eine Anfechtung wegen Irrtums über die Existenz sonstiger Ansprüche gemäß § 119 BGB entgegentreten, wenn ein diesbezüglicher eigener Irrtum der Partei über die Rechtsfolgen der Abgeltungs-/Erledigungsklausel vermeidbar war bzw. ein diesbezüglicher Irrtum ihres Prozessbevollmächtigten gemäß § 85 Abs. 2 ZPO der Klägerin zurechenbar ist; ein diesbezüglicher Motivirrtum ist unbeachtlich.*)

6. § 779 BGB erfasst als Sonderfall zur § 313 BGB nicht solche Sachverhalte, die vor dem Vergleich als streitig bzw. ungewiss angesehen wurden und - im Rahmen der Wirkungen der Abgeltungs-/Erledigungsklausel - Gegenstand der Streitbeilegung waren.*)

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IBRRS 2017, 0919
Mit Beitrag
WerkvertragsrechtWerkvertragsrecht
Vergütung doppelt so hoch wie üblich: Werkvertrag sittenwidrig!

AG Essen, Urteil vom 11.01.2017 - 14 C 189/16

1. Ein wucherähnliches, zur Nichtigkeit des Werkvertrags führendes Rechtsgeschäft liegt vor, wenn zwischen Leistung und Gegenleistung ein besonders grobes Missverhältnis besteht und die hierdurch begründete tatsächliche Vermutung einer verwerflichen Gesinnung des Vertragspartners von diesem nicht widerlegt wird.

2. Für die Annahme eines besonders groben Missverhältnisses genügt bereits, dass der Wert der Leistung knapp doppelt so hoch ist wie der der Gegenleistung.

3. Ist in Werkvertrag wegen eines besonders groben Missverhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung sittenwidrig, hat der Unternehmer gleichwohl Anspruch auf die übliche Vergütung und muss den darüber hinaus gehenden Betrag - sofern er ihn bereits erhalten hat - an den Besteller zurückzahlen.

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IBRRS 2017, 0914
Mit Beitrag
WerkvertragsrechtWerkvertragsrecht
Kein Rücktritt vor Fälligkeit!?

OLG München, Urteil vom 16.01.2014 - 6 U 870/13

1. Es widerspricht der Lebenserfahrung, dass von Rechtsanwälten beratene Unternehmen (und Vollkaufleute nach dem HGB) bei einem Millionenprojekt eine lediglich vorläufige und rechtlich unverbindliche Regelung treffen wollten, ohne derartiges in Gestalt klarer Absprachen festzuhalten.

2. Ein werkvertragliches Dauerschuldverhältnis kann bei Vorliegen besonderer Umstände aus wichtigem Grund gekündigt werden, wenn das Vertrauen in die Leistungsfähigkeit des Schuldners entfallen ist. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass die geschuldete Leistung fällig ist (hier verneint).

3. Der Gläubiger kann bereits vor dem Eintritt der Fälligkeit der Leistung vom Vertrag zurücktreten, wenn offensichtlich ist, dass die Voraussetzungen des Rücktritts eintreten werden. Die Darlegungs- und Beweislast hierfür trägt der Gläubiger.

4. Eine unberechtigte Kündigung und die damit einhergehende Weigerung, das Vertragsverhältnis vereinbarungsgemäß fortzusetzen, stellen sich als eine Schadensersatz begründende Pflichtverletzung des Vertrags dar.

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IBRRS 2017, 0717
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WerkvertragsrechtWerkvertragsrecht
Eigene Leistung als fremde "verkauft": Besteller kann kündigen!

OLG Köln, Urteil vom 05.10.2016 - 8 U 58/14

1. Ein Werkvertrag kann durch den Besteller aus wichtigem Grund gekündigt werden, wenn eine schuldhafte schwere Gefährdung des Vertragszwecks durch den Unternehmer vorliegt. Der Unternehmer muss sich schuldhaft so verhalten haben, dass der Besteller hinsichtlich der weiteren Zusammenarbeit kein Vertrauen mehr zu ihm haben kann.

2. Suggeriert der Unternehmer dem Besteller, dass die Leistung von einem bestimmten Nachunternehmer erbracht wurde, obwohl dies nicht der Fall ist, kann der Besteller den Vertrag aus wichtigem Grund kündigen, wenn der Unternehmer vertraglich verpflichtet war, die betreffende Leistung von diesem Nachunternehmer ausführen zu lassen.

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IBRRS 2017, 0816
WerkvertragsrechtWerkvertragsrecht
Wer die Notlage des Bestellers ausnutzt, wird dafür nicht auch noch belohnt!

AG Lingen, Urteil vom 12.01.2017 - 4 C 839/16

1. Haben sich die Parteien eines Werkvertrags nicht über die Höhe der Vergütung für das Öffnen eines Türschlosses verständigt, steht dem Unternehmer ein Anspruch auf Zahlung der üblichen Vergütung zu.

2. Verlangt der Unternehmer eine erheblich höhere Vergütung und wird diese vom Besteller bezahlt, erfolgt die Zahlung in Höhe des über der üblichen Vergütung liegenden Betrags ohne Rechtsgrund und kann vom Besteller zurückgefordert werden.

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IBRRS 2017, 0519
WerkvertragsrechtWerkvertragsrecht
Vertragsanpassung verweigert: Kann der Auftragnehmer Schadensersatz verlangen?

OLG Hamburg, Urteil vom 26.09.2014 - 8 U 129/13

Ein Schadensersatzanspruch wegen Verletzung einer Mitwirkungspflicht an der Anpassung des Werkvertrags (hier: wegen einer Gewichtserhöhung/Massenmehrung) besteht nicht, wenn die im Angebot des Auftragnehmers genannten Gewichtsangaben nicht zur Geschäftsgrundlage des Vertrags erhoben wurden.

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