Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
173 Entscheidungen insgesamt
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IBRRS 2014, 0753LG Koblenz, Urteil vom 26.11.2013 - 4 HK O 25/13
Hinsichtlich noch nicht gezahlter Werklohnvergütungen kann Gestellung einer Sicherheit in dieser Höhe zuzüglich eines 10%-igen Zuschlags für Nebenforderungen verlangt werden. Eine Vereinbarung, wonach ein solches Recht vorab ausgeschlossen worden ist, ist unwirksam. Daran ändert auch nichts, dass sich der Unternehmer zunächst im Rahmen einer Vorauszahlung eine Sicherheit für einen Teil seines künftigen Werklohnanspruchs hat gewähren lassen.
VolltextIBRRS 2014, 0618
OLG Dresden, Urteil vom 21.01.2014 - 5 U 1296/13
1. Ein Generalunternehmer ist hinsichtlich der von seinem Auftraggeber erhaltenen Zahlungen ohne Weiteres als Baugeldempfänger anzusehen.
2. Die Haftung eines Generalunternehmers wegen nicht erfüllter Werklohnforderungen setzt nicht voraus, dass bestimmte Zahlungen des Bauherrn gerade für die Leistungen eines bestimmten Baugeldgläubigers gedacht sind. Der Baugeldempfänger haftet vielmehr jedem einzelnen Baugläubiger mit dem gesamten Baugeldbetrag für dessen Bauforderungen.
3. Wird Baugeld zweckwidrig verwendet, entfällt ein ersatzfähiger Schaden des Bauhandwerkers, sofern an ihn pflichtgemäß geleistete Zahlungen anfechtungsrechtlich keinen Bestand gehabt hätten. Hierfür ist der Baugeldempfänger darlegungs- und beweislastpflichtig.
4. Auf eine förmlich Abnahme kann konkludent dadurch verzichtet werden, dass der Bauunternehmer - ohne auf eine Abnahme zu bestehen - die Schlussrechnung übersendet und der Besteller zahlt.
IBRRS 2014, 0234
LG Limburg, Urteil vom 12.08.2013 - 1 O 83/13
In mehrstufigen Bau- oder Planungsverträgen ist nicht jede Werklohnzahlung an den Hauptunternehmer als Zuwendung von Baugeld i. S. des BauFordSiG einzuordnen.*)
VolltextIBRRS 2014, 0086
BGH, Urteil vom 01.10.2013 - VI ZR 409/12
1. Zum Anscheinsbeweis, wenn es bei Heißklebearbeiten zur Verlegung von Bitumenbahnen in feuergefährdeter Umgebung zu einem Brand kommt.*)
2. Zur Frage des Mitverschuldens wegen unterlassenen Hinweises des Geschädigten auf eine besondere Brandgefahr.*)
VolltextOnline seit 2013
IBRRS 2013, 5279BGH, Beschluss vom 14.11.2013 - V ZR 302/12
1. Für die Frage, ob ein rechtliches Leistungshindernis in Form der Versagung einer erforderlichen Genehmigung vorliegt, ist das Ergebnis des Genehmigungsverfahrens maßgebend.
2. Der Schuldner kann sich nicht auf die Unverhältnismäßigkeit anderer Beseitigungsmaßnahmen berufen, wenn er die Situation zu vertreten hat, deren Beseitigung er als wirtschaftlich unzumutbar ansieht.
VolltextIBRRS 2013, 4572
OLG Celle, Beschluss vom 18.09.2013 - 322 SsRs 203/13
Die Verpflichtung zur Aufstellung eines Sicherheits- und Gesundheitsschutzplans ist nicht von der Frage abhängig, ob die Beschäftigten mehrerer Arbeitgeber gleichzeitig oder nacheinander auf einer Baustelle mit gefährlichen Arbeiten gemäß § 2 Abs. 3 BaustellenVO tätig werden.*)
VolltextIBRRS 2013, 4487
OLG Naumburg, Urteil vom 08.04.2013 - 1 U 66/12
Ein Tiefbauer hat sich vor der Durchführung von Baggerarbeiten über die Existenz und den Verlauf von Versorgungsleitungen zu informieren. Für den Bereich öffentlicher Verkehrsflächen gelten insoweit hohe Anforderungen. Das ist bei einer Baustelle, die außerhalb einer Ortschaft auf privatem Gelände liegt, nicht der Fall. Die Sorgfaltsanforderungen richten sich dann nach den umfassend zu würdigenden Umständen des Einzelfalls.*)
VolltextIBRRS 2013, 4265
OLG Stuttgart, Beschluss vom 19.07.2013 - 5 U 37/13
Bei einer Baustelle auf einem privaten Anwesen - hier im Garten zum Bau eines Swimmingpools - bestehen für den Bauunternehmer Verkehrssicherungspflichten nur in beschränktem Umfang, wenn der Verkehr nur für einen beschränkten Personenkreis zugänglich ist, der mit den Gegebenheiten und üblichen Gefahren der Baustelle vertraut ist (hier: der Bauherr selbst).*)
VolltextIBRRS 2013, 4240
OLG Hamm, Urteil vom 20.06.2013 - 6 U 64/12
1. Ein Tiefbauunternehmen hat sich vor Erdarbeiten im Bereich öffentlicher Straßenflächen nach der Existenz und dem Verlauf unterirdisch verlegter Versorgungsleitungen zu erkundigen. Eine Suchschachtung bis zu einer Tiefe von 2 m ist unzureichend, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass Leitungen in größerer Tiefe verlegt sind, was etwa bei im sog. HDD-Verfahren verlegten Glasfaserkabeln technisch ohne weiteres möglich ist.*)
2. Wird ein im Erdreich verlegtes Lichtwellenleiterkabel bei Bauarbeiten zerrissen, kann der geschädigte Eigentümer den Austausch im Umfang einer sog. Regellänge (Kabellänge zwischen den beiden konstruktiv bedingten Muffen, die der beschädigten Stelle benachbart sind) trotz einer mit der Reparatur einhergehenden zusätzlichen Signaldämpfung des Kabels gem. § 249 Abs. 2 BGB dann nicht verlangen, wenn ein wirtschaftlicher Nachteil bei der Nutzung des Kabels nicht eintritt.
In dem Fall rechtfertigt auch die Tatsache, dass mit jeder künftigen Kabeldurchtrennung und Reparatur im betroffenen Bereich eine weitere Signaldämpfung einhergeht, nicht die Annahme einer ersatzpflichtigen Wertminderung bereits durch den ersten Schadensfall. Vielmehr kann dem Risiko des geschädigten Eigentümers prozessual durch einen Feststellungsantrag Rechnung getragen werden.*)
IBRRS 2013, 3980
OLG Köln, Beschluss vom 16.05.2013 - 19 U 9/13
1. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Auftragnehmer bei der Durchführung der beauftragten Leistungen vor Schäden zu bewahren.
2. Im Rahmen der dem Auftraggeber obliegenden Schutzpflicht ist dieser gehalten, die Vorrichtungen und Gerätschaften, die dem Auftragnehmer zur Erledigung der geschuldeten Arbeiten zur Verfügung gestellt werden (hier: eine Steckdose), so bereitzustellen, dass von diesen keine Gefahren für Leib oder Leben ausgehen.
3. Wird eine von einer Fachfirma installierte Steckdose über Jahre hinweg genutzt, ohne dass es zu Stromschlägen gekommen ist, besteht für den Auftraggeber kein Anlass, die dem Auftragnehmer zur Verfügung gestellte Steckdose einer versierten Prüfung durch einen Dritten zu unterziehen.
VolltextIBRRS 2013, 3706
OLG Brandenburg, Urteil vom 20.08.2013 - 2 U 34/12
1. Überträgt der öffentliche Auftraggeber für die Dauer der von ihm beauftragten Bauarbeiten seine Verkehrssicherungspflicht auf den Auftragnehmer, verbleiben beim Auftraggeber Aufsichts- und Überwachungspflichten.
2. Der Auftraggeber genügt seinen Aufsichts- und Überwachungspflichten, wenn er die Baustelle in regelmäßigen Abständen kontrolliert. Kommt der Auftraggeber nach Übertragung der Verkehrssicherungspflichten aufgrund wiederholter Kontrollen zu der Überzeugung, dass die Baustelle ausreichend gesichert ist, muss er die Einhaltung der Sicherungspflichten nicht täglich überprüfen.
3. Macht der Geschädigte gegen den Auftraggeber und den Bauunternehmer nach einem Verkehrsunfall (hier: Sturz mit einem Motorrad) Schadensersatz wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht geltend, ist Voraussetzung des Anspruchs, dass die Pflichtverletzung ursächlich für den Unfall war. Der Unfall muss also darauf zurückzuführen sein, dass die Straße im Bereich der Baustelle unzureichend gereinigt war und Warnhinweise fehlten.
VolltextIBRRS 2013, 2693
VGH Bayern, Beschluss vom 06.02.2013 - 22 CS 13.53
Der Wortlaut des § 3 Abs. 1 Satz 1 BaustellV enthält nicht die Einschränkung, dass Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber gleichzeitig tätig werden müssen. Vielmehr lässt § 2 Abs. 1 BaustellV erkennen, dass der Normgeber auch die Einteilung von Arbeiten, die nacheinander durchgeführt werden, als gefahrenträchtig ansieht; Koordinierungsbedarf besteht erkennbar auch in diesem Fall.
VolltextIBRRS 2013, 2464
BGH, Beschluss vom 26.04.2013 - IX ZR 220/11
Wird Baugeld zweckwidrig verwendet, entfällt ein ersatzfähiger Schaden des Bauhandwerkers, sofern an ihn pflichtgemäß geleistete Zahlungen anfechtungsrechtlich keinen Bestand gehabt hätten.*)
VolltextIBRRS 2013, 1764
OLG Celle, Urteil vom 05.12.2012 - 7 U 59/12
1. Bei Arbeiten mit schwerem Gerät muss sichergestellt werden, dass es nicht zu Beschädigungen am Eigentum Dritter kommt. Bestehen besondere Anhaltspunkte dafür, dass von durchzuführenden Erdarbeiten Kabeln und Leitungen betroffen sein können, muss der Unternehmer Vorkehrungen treffen, um eventuelle Schäden an diesen zu vermeiden.
2. Kann ein Schaden infolge mehrerer Handlungen desselben Schädigers entstanden sein, ist für die Pflicht zum Schadensersatz irrelevant, aus welcher Handlung genau der Schaden resultiert.
VolltextIBRRS 2013, 1672
OLG Stuttgart, Urteil vom 18.12.2012 - 10 U 134/12
Die dem Auftraggeber im Rahmen der Ersatzvornahme nach § 13 Nr. 5 Abs. 2 VOB/B (2002) zu ersetzenden Aufwendungen für die Mangelbeseitigung bemessen sich danach, was der Auftraggeber im Zeitpunkt der Beseitigung der Mängel als vernünftiger, wirtschaftlich denkender Bauherr aufgrund sachkundiger Beratung oder Feststellung für erforderlich halten durfte, wobei es sich um eine vertretbare Maßnahme der Schadensbeseitigung handeln muss*)
Der Kostenerstattungsanspruch beschränkt sich nicht auf die Kosten einer Ersatzlösung, die mit dem vertraglich geschuldeten Werk nicht gleichwertig ist, auch wenn die Kosten hierfür geringer sind. Der Bauherr darf dabei auf die sachkundige Beratung eines Sachverständigen vertrauen, wenn sich ihm keine vernünftigen Zweifel an der Notwendigkeit der angeratenen Maßnahmen aufdrängen.*)
VolltextIBRRS 2013, 1447
OLG Naumburg, Urteil vom 31.01.2013 - 2 U 40/12
1. Ein Tiefbauunternehmen muss bei Bauarbeiten an öffentlichen Straßen in einer Stadt - insbesondere im Bereich von Kreuzungen innerstädtischer Straßen - mit dem Vorhandensein unterirdisch verlegter Versorgungsleitungen rechnen, äußerste Sorgfalt bei Schachtungen walten lassen und sich den erforderlichen Grad von Gewissheit über den Verlauf der Leitungen dort verschaffen, wo die entsprechenden zuverlässigen Unterlagen vorhanden sind.*)
2. Das Unternehmen darf sich nicht auf die - mehr oder weniger zuverlässigen - Angaben des Auftraggebers verlassen, sondern ist verpflichtet, sich die erforderlichen Informationen bei dem ihm bekannten Versorgungsunternehmen (hier: für Telekommunikationsleitungen) zu verschaffen.*)
3. Der Einwand des rechtmäßigen Alternativverhaltens im Hinblick auf die Unbedenklichkeit der ohne vorherige Suchschachtung vorgenommenen Bohrung nach einer zeichnerischen Darstellung des Leitungsverlaufs ist unbegründet, wenn diese Darstellung keinen genauen Rückschluss auf die Lage der einzelnen Kabelschutzrohre zulässt oder wenn aus den Plänen ersichtlich ist, dass sich in unmittelbarer Nähe der Bohrstelle ein Kabelschacht befindet, von dem mehrere Kabelschutzrohre in geringem Abstand voneinander ausgehen.*)
VolltextIBRRS 2013, 1185
LG Erfurt, Urteil vom 07.02.2013 - 1 S 164/12
1. Der Tiefbauer darf auf eine Auskunft über das Fehlen von Telekommunikationsanlagen in seinem Baufeld vertrauen.
2. Das gilt auch, wenn er die Auskunft nicht selbst eingeholt hat.
3. Ist die Auskunft mehrere Monate alt und kann das Telekommunikationsunternehmen nicht darlegen, dass dem Tiefbauer bei kurzfristiger Anfrage vor Baubeginn eine andere Auskunft erteilt worden wäre, fehlt es an der schadensursächlichen Pflichtverletzung.
VolltextIBRRS 2013, 1118
OLG Saarbrücken, Urteil vom 28.02.2013 - 4 U 447/11
1. Gibt eine Gemeinde Kanalbauarbeiten in Auftrag, so haftet sie für Schäden, die einem Dritten durch Fehler des privaten Bauunternehmers entstehen, im Regelfall nach allgemeinen deliktsrechtlichen Grundsätzen und nicht aus Amtshaftung.*)
2. Die allgemeine deliktsrechtliche Haftung ist auch dann eröffnet, wenn ein Grundstückseigentümer durch eine unzureichende Unterhaltung der Kanalanlage geschädigt wird.*)
VolltextIBRRS 2013, 0824
OLG Koblenz, Beschluss vom 08.01.2013 - 3 U 731/12
1. Gemäß § 104 SGB VII sind Unternehmer den Versicherten, die für ihre Unternehmen tätig sind oder zu ihren Unternehmen in einer sonstigen die Versicherung begründenden Beziehung stehen, sowie deren Angehörigen und Hinterbliebenen nach anderen gesetzlichen Vorschriften zum Ersatz des Personenschadens, den ein Versicherungsfall verursacht hat, nur verpflichtet, wenn sie den Versicherungsfall vorsätzlich oder auf einem nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 SGB VII versicherten Weg herbeigeführt haben.*)
2. Sind auf einer Baustelle mehrere Unternehmen arbeitsteilig tätig und übt der Inhaber einer Dachdeckerfirma neben der eigenen handwerklichen Tätigkeit Arbeiten der Koordinierung und die Bauaufsicht aus und beschränkt sich nicht auf eine bloße unternehmerische Leitungsfunktion, greift im Falle des Sturzes eines Arbeiters von der Dachfläche - Herabgleiten von einer Rüstbohle und Fall durch ein Rüstfeld ohne Fangnetz - eine Haftungsfreistellung des Dachdeckers nach § 106 Abs. 3 Alt. 3 SGB VII i.V.m. §§ 104, 105 SGB VII ein.*)
3. Zwar greift die Haftungsprivilegierung grundsätzlich für die beteiligten Unternehmen nicht ein (in Anknüpfung an BGHZ 148, 214, 216 = VersR 2001, 1028; BGH: Urteil vom 25.06.2002 - VI ZR 279/01 - VersR 2002, 1107; Urteil vom 29.10.2002 - VI ZR 283/01 - VersR 2003, 70 = NJW-RR 2003, 239), ausnahmsweise kommt aber eine Haftungsfreistellung dem versicherten Unternehmer zugute, wenn er selbst auf einer gemeinsamen Betriebsstätte eine betriebliche Tätigkeit verrichtet und dabei den Versicherten eines anderen Unternehmens verletzt hat. Dies folgt aus Sinn und Zweck der Vorschrift, deren Rechtfertigung sich insbesondere in dem Gesichtspunkt der sogenannten Gefahrengemeinschaft findet (in Anknüpfung an BGHZ 148, 214, 220 f. = VersR 2002, 1107; BGH; Urteil vom 29.10.2002, aaO.; Urteil vom 03.07.2001 - VI ZR 198/00 - NJW 2001, 3127 ff. = BGHZ 148, 209 ff. = VersR 2001, 1156 f. ).*)
4. Wendet eine Partei ein, das erstinstanzliche Gericht habe zu Unrecht eine Tatsache als unstreitig behandelt, ist sie im Hinblick auf die Tatbestandswirkung des Urteils an diese Feststellungen gebunden, wenn sie keinen Tatbestandsberichtigungsantrag gestellt hat (vgl. hierzu OLG Koblenz, Beschluss vom 12.06.2012 - 2 U 561/11 - BauR 2012, 1838).*)
VolltextOnline seit 2011
IBRRS 2011, 5653OLG Frankfurt, Urteil vom 04.11.2011 - 10 U 43/07
1. Seit dem Inkrafttreten des Telekommunikationsgesetzes am 01.08.1996 und dem Wegfall des Netzmonopols der Deutschen Telekom muss im öffentlichen Straßenraum mit Kabeln auch jedes anderen Telekommunikationsdienstleisters gerechnet werden. Eine Erkundigungspflicht hängt deshalb nicht davon ab, ob es besondere Anhaltspunkte für private Leitungen in der örtlichen Umgebung gibt.
2. Eine Erkundigungspflicht vor der Durchführung von Spreng-, Abbruch- oder Räumarbeiten setzt voraus, dass bei einer Beurteilung im Vorhinein den Leitungen durch die Arbeiten auch ein Schaden droht. Haftungsbegründend wird eine Gefahr erst dann, wenn sich für einen sachkundig Urteilenden die naheliegende Möglichkeit ergibt, dass Rechtsgüter anderer verletzt werden können.
3. Die Frage einer Erkundigungspflicht bei Spreng-, Abbruch- oder Räumarbeiten lässt sich nicht ohne weiteres durch Rückgriff auf die im Rahmen von Tiefbauarbeiten ergangene Rechtsprechung beantworten, da dort die Gefahrenlage naturgemäß eine andere ist.
VolltextOnline seit 2007
IBRRS 2007, 5081OLG Saarbrücken, Urteil vom 27.03.2007 - 4 U 437/06
Zu den Verkehrssicherungspflichten eines Zeltverleihers.*)
VolltextOnline seit 2001
IBRRS 2001, 0553OLG Köln, Urteil vom 30.08.2001 - 7 U 29/01
Jeder Anschlussnehmer muss damit rechnen, dass von Zeit zu Zeit auf seine Leitung ein Druck einwirken kann, der bis zur Rückstauebene (in der Regel Straßenoberkante) reicht. Demgemäß ist er - zumindest im Grundsatz - verpflichtet, geeignete Vorkehrungen zu treffen, um sein Anwesen vor dem Eintritt eines Rückstauschadens zu sichern.
VolltextIBRRS 2001, 0556
OLG München, Urteil vom 30.01.2001 - 18 U 2172/00
1. Ein Tiefbauunternehmer, der an öffentlichen Straßenbauarbeiten mit Baggern durchführt, muss sich über Lage und Verlauf unterirdisch verlegter, Versorgungsleitungen vergewissern.
2. Wer Erdarbeiten an öffentlichen Straßen durchführt, muss sich im Rahmen der allgemeinen technischen Erfahrung die Kenntnisse verschaffen, welche die sichere Bewältigung der auszuführenden Arbeiten voraussetzen.
3. In der Regel trifft den Unternehmer die Verpflichtung, sich selbst über den Verlauf von Sparten Kenntnis zu verschaffen.
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