Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
866 Entscheidungen insgesamt
Online seit Februar
IBRRS 2024, 0614BGH, Urteil vom 08.02.2024 - IX ZR 194/22
1. Der Annahme einer mittelbaren Gläubigerbenachteiligung durch die Zahlung von Einfuhrumsatzsteuer stehen weder das von der Entstehung der Steuer abhängige Recht zum Vorsteuerabzug noch eine (unterstellte) Pflicht zur Berichtigung des getätigten Vorsteuerabzugs entgegen.*)
2. Die Vorschrift ist nicht auf Rechtshandlungen anwendbar, die Deckung für Forderungen aus einem Steuerschuldverhältnis gewährt haben.*)
VolltextIBRRS 2024, 0234
LG Lübeck, Beschluss vom 10.01.2024 - 7 T 11/24
Die sich aus bzw. über § 850c ZPO ergebenden Pfändungsfreigrenzen sind nicht mit der Begründung, dass ein Schuldner keine Miete zahle, abzusenken.*)
VolltextIBRRS 2024, 0335
AG Neu-Ulm, Beschluss vom 24.04.2023 - 15 M 858/23
1. Hat ein Kapitalanleger einen Zuschlags- bzw. Räumungsbeschluss aus der Teilungszwangsversteigerung erhalten, kann die einstweilige Einstellung der Räumungszwangsvollstreckung gemäß § 765 a ZPO gerechtfertigt sein, wenn der Schuldner keine ausreichende Gelegenheit hatte Ersatzwohnraum zu finden.*)
2. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Gläubiger eine Mitursache dafür setzt, dass der Schuldner die Ersatzwohnraumbeschaffung nicht forciert, etwa durch Mietvertragsverhandlungen.*)
3. Macht der Räumungsgläubiger dem Räumungsschuldner Mietvertragsangebote können die Vollstreckungsgerichte im Rahmen ihrer Beweiswürdigung darauf schließen, dass Eigenbedarf nicht gegeben ist.*)
VolltextIBRRS 2024, 0334
LG München I, Beschluss vom 20.07.2023 - 14 T 8623/23
Auch wenn sich die Räumungsschuldnerin nicht an einer Wohnungssuche beteiligen oder eine Zwangsräumung vorbereiten kann, rechtfertigt dies eine Verlängerung einer einstweiligen Einstellung der Zwangsvollstreckung nicht, zumal hierin keine Härte nach § 765a Abs. 1 ZPO zu sehen ist.
VolltextIBRRS 2024, 0333
BVerfG, Beschluss vom 14.12.2023 - 2 BvR 1233/23
Die Vollstreckung kann auch aus anderen Gründen als der konkreten Gefahr des Suizids eine konkrete Gefahr für das Leben des Schuldners begründen oder wegen schwer wiegender gesundheitlicher Risiken eine mit den guten Sitten unvereinbare Härte i.S.d. § 765a ZPO darstellen.
IBRRS 2024, 0467
OLG Hamburg, Urteil vom 24.11.2022 - 15 U 39/21
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextOnline seit Januar
IBRRS 2024, 0343AG Hannover, Beschluss vom 08.05.2023 - 535 C 3617/23
(Ohne amtliche Leitsätze)
VolltextIBRRS 2024, 0342
LG Berlin, Beschluss vom 20.03.2023 - 51 T 108/23
(Ohne amtliche Leitsätze)
VolltextIBRRS 2024, 0336
VerfGH Berlin, Beschluss vom 15.11.2023 - VerfGH 106 A/23
(Ohne amtliche Leitsätze)
VolltextIBRRS 2024, 0317
OLG Rostock, Beschluss vom 03.08.2023 - 3 W 38/19
Der Grundstückseigentümer kann die Herstellung der Lastenfreiheit seines Grundstücks von einer Grundschuld gem. § 887 ZPO vollstrecken.*)
VolltextIBRRS 2024, 0184
LG München II, Beschluss vom 20.11.2023 - 12 T 2214/23
1. § 765a ZPO ist als Ausnahmevorschrift eng auszulegen und bei seiner Anwendung hat eine Interessenabwägung stattzufinden. Eine bei dieser Abwägung zu berücksichtigende, mit den guten Sitten unvereinbare Härte kann vorliegen, wenn die Zwangsvollstreckung zu einer konkreten Gefahr für Leben und Gesundheit des Schuldners führt oder der Schuldner an einer Erkrankung leidet und die Fortsetzung des Zwangsversteigerungsverfahrens eine Verschlechterung des Gesundheitszustands und als deren Folge eine Gefahr für sein Leben oder schwerwiegende gesundheitliche Risiken erwarten lässt. Die Zwangsvollstreckung ist dann zumindest zeitweilig einzustellen.
2. Nur in absoluten Ausnahmefällen kann die Einstellung der Zwangsvollstreckung auch unbegrenzt erfolgen. Ein solcher Ausnahmefall kann zu verneinen sein, wenn nicht völlig auszuschließen ist, dass eine schwere Krankheit gestoppt werden kann und sich der Gesundheitszustand des Schuldners wieder verbessert, oder wenn dem Schuldner zuzumuten ist, sich um sachverständig für erforderlich geachtete Hilfestellungen zu bemühen, um einen Umzug zu organisieren, gegebenenfalls in betreutes Wohnen.
VolltextIBRRS 2024, 0060
LG Berlin, Urteil vom 19.10.2023 - 67 S 119/23
1. Eine Personengesellschaft ist nach Erwerb der Mietsache und Eintritt in ein bestehendes Mietverhältnis gemäß § 577a Abs. 1a Satz 2 Alt. 1 BGB wegen des Ausspruchs einer Eigenbedarfskündigung ausnahmsweise nicht von der gesetzlichen Kündigungssperre des § 577a Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 Alt. 1 BGB erfasst, wenn sämtliche ihrer Gesellschafter zum Zeitpunkt des Erwerbes derselben Familie angehörten. Dazu zählen auch entfernte Verwandte, jedenfalls bei enger sozialer Bindung (hier: Cousins).*)
2. Zur Anordnung von Vollstreckungsschutz gemäß § 712 Abs. 1 ZPO bei zweitinstanzlicher Verurteilung zur Räumung von Wohnraum und Zulassung der Revision.*)
VolltextIBRRS 2024, 0125
BGH, Urteil vom 26.10.2023 - IX ZR 112/22
1. Wird die Kenntnis vom Gläubigerbenachteiligungsvorsatz vermutet, muss der Anfechtungsgegner den Beweis des Gegenteils führen.*)
2. Der Beweis des Gegenteils ist geführt, wenn der Anfechtungsgegner zur Überzeugung des Tatrichters davon ausgehen durfte, der Schuldner werde in der dafür zur Verfügung stehenden Zeit seine übrigen, bereits vorhandenen und absehbar hinzutretenden Gläubiger vollständig befriedigen.*)
3. Die Annahme, der Schuldner werde in der dafür zur Verfügung stehenden Zeit seine übrigen, bereits vorhandenen und absehbar hinzutretenden Gläubiger vollständig befriedigen, erfordert eine hinreichend verlässliche Beurteilungsgrundlage.*)
VolltextIBRRS 2024, 0127
BGH, Urteil vom 07.12.2023 - IX ZR 36/22
1. Erfüllt der Schuldner die von einer Bürgschaft gesicherte Hauptschuld und wird der Bürge dadurch von seiner Bürgschaftsverpflichtung frei, ist diese Befreiung von der Bürgschaftsverbindlichkeit gegenüber dem Bürgen grundsätzlich nicht anfechtbar.*)
2. Für den Anscheinsbeweis, dass in dem eröffneten Verfahren die Insolvenzmasse nicht ausreicht, um alle Gläubigeransprüche zu befriedigen, sind auch die Forderungen einzubeziehen, deren Anmeldung zur Tabelle zurückgenommen worden ist, solange nicht festgestellt ist, dass der anmeldende Gläubiger endgültig auf eine Teilnahme am Insolvenzverfahren verzichtet hat oder die Forderung erlassen oder sonst nicht durchsetzbar ist.*)
VolltextIBRRS 2024, 0097
BGH, Beschluss vom 26.10.2023 - I ZB 11/23
Die befristete Einstellung der Zwangsvollstreckung kann auch mit Auflagen zu versehen sein, die die wirtschaftliche Verwertung des vom Schuldner bewohnten Grundstücks des Gläubigers sicherstellen. In Betracht kommen insbesondere Auflagen an den Schuldner zur Zahlung der im Zusammenhang mit der Nutzung geschuldeten Geldbeträge und auch zur Mitwirkung gegenüber Sozialbehörden, die Leistungen an den oder zu Gunsten des Gläubigers erbringen können.*)
VolltextOnline seit 2023
IBRRS 2023, 3583BGH, Beschluss vom 11.12.2023 - I ZB 69/23
1. Gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts in einem Zwangsvollstreckungsverfahren ist die Rechtsbeschwerde nur unter der Voraussetzung statthaft, dass das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde zugelassen hat.
2. Lässt das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde nicht zu, ist diese Entscheidung nicht mit einer Nichtzulassungsbeschwerde anfechtbar. Ein solches Rechtsmittel ist auch nicht von Verfassungs wegen geboten.
VolltextIBRRS 2023, 3528
LG Hamburg, Beschluss vom 25.10.2023 - 303 T 15/23
1. Allein aus den mehrmonatigen Beitragsrückständen des Schuldners bei der Gläubigerin ergibt sich die Glaubhaftmachung einer Zahlungsunfähigkeit (§ 294 ZPO, § 17 InsO) noch nicht, wenn die Gläubigerin – wie im vorliegenden Einzelfall – nur behauptet, ohne diese Tatsache glaubhaft zu machen, sie habe sich zur Vollstreckung dieser Forderungen hier nur an das für den Wohnsitz des Schuldners in Rellingen örtlich unzuständige Hauptzollamt H. gewandt und das Hauptzollamt H. habe die Vollstreckung wegen örtlicher Unzuständigkeit abgelehnt.
2. Es genügt generell zur Glaubhaftmachung der Zahlungsunfähigkeit auch nicht die schlichte Behauptung sechsmonatiger Beitragsrückstände, insb. wenn dem Schuldner keine Vollstreckungsversuche angekündigt wurden.
VolltextIBRRS 2023, 3529
OLG Brandenburg, Urteil vom 18.10.2023 - 7 U 8/23
1. Dass der Dritte aufgrund einer notariell getroffenen Treuhandabrede einen 50-prozentigen Geschäftsanteil an der Gesellschafterin einer Gesellschafterin der Insolvenzschuldnerin treuhänderisch hält, steht der Anwendung von § 39 I Nr. 5 InsO nicht entgegen, da die Treuhandabrede nur im Innenverhältnis Beschränkungen auferlegt. Es genügt die abstrakte Möglichkeit der Ausübung unternehmerischen Einflusses.
2. Besteht die Möglichkeit der Einflussnahme auf die wirtschaftlichen Gestaltungsmöglichkeiten trotz der im Innenverhältnis ggf. wirkenden Treuhandabrede, besteht eine dem Gesellschafter gleichkommende rechtliche Mitwirkungs- und Lenkungsmöglichkeit i.S.d. § 39 I Nr. 5 InsO.
3. Eine familiäre Verbundenheit eröffnet für sich genommen nicht die Anwendung des § 39 I Nr. 5 InsO.
VolltextIBRRS 2023, 3552
BGH, Beschluss vom 28.09.2023 - V ZB 16/23
Für den elektronisch einzureichenden Vollstreckungsantrag der Vollstreckungsbehörde nach § 322 Abs. 3 AO, der über das besondere elektronische Behördenpostfach übermittelt worden ist, genügt die einfache Signatur der verantwortenden Person. Eines Dienstsiegels bedarf es nicht (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 06.04.2023 - I ZB 84/22, IBRRS 2023, 3226 = NJW-RR 2023, 906).*)
VolltextIBRRS 2023, 3467
LG München I, Beschluss vom 17.02.2023 - 16 T 1114/23
Eine Durchsuchung ist nicht alleine deshalb unverhältnismäßig, weil der Schuldner in der Vermögensauskunft angegeben hat, keine pfändbaren Gegenstände zu haben und auch Drittauskünfte keinen Hinweis auf Vermögenswerte gegeben haben, denn hierdurch ist der Gläubiger nicht an weiteren Vollstreckungsmaßnahmen gehindert.
VolltextIBRRS 2023, 3345
BGH, Urteil vom 19.10.2023 - IX ZR 249/22
1. Führt eine vom Besteller ausgesprochene Kündigung eines Bauvertrags aus wichtigem Grund dazu, dass sich die Forderung des Schuldners auf Werklohn und eine Gegenforderung auf Schadensersatz wegen Fertigstellungsmehrkosten aus einem anderen Vertragsverhältnis aufrechenbar gegenüberstehen, ist die Herstellung der Aufrechnungslage gläubigerbenachteiligend.*)
2. Die Wirksamkeit der Kündigung steht der Anfechtbarkeit der Herstellung der Aufrechnungslage nicht entgegen.*)
VolltextIBRRS 2023, 3263
BVerfG, Beschluss vom 07.09.2023 - 2 BvR 1233/23
(Ohne amtliche Leitsätze)
IBRRS 2023, 3101
LG Berlin, Beschluss vom 19.10.2023 - 67 T 79/23
Die Zurückweisung eines auf Verlängerung der Räumungsfrist gerichteten Antrags ist verfahrensfehlerhaft, wenn das Gericht sie auf unzureichende Anmietbemühungen des Mieters stützt, ohne gleichzeitig tatsächliche Feststellungen dazu zu treffen, ob, gegebenenfalls wann, intensivere Anmietbemühungen vor Ablauf der ursprünglich gewährten Räumungsfrist zum Erfolg geführt hätten.*)
VolltextIBRRS 2023, 2826
BGH, Beschluss vom 30.08.2023 - VII ZB 45/21
Wird die Vollstreckbarerklärung einer Entscheidung wegen eines Anerkennungshindernisses nach Art. 34 Nr. 2, Art. 45 EuGVVO a.F. im Vollstreckungsstaat versagt, steht dies einer anschließenden Vollstreckung aus der als Europäischer Vollstreckungstitel bestätigten Entscheidung im selben Vollstreckungsstaat nicht entgegen.*)
VolltextIBRRS 2023, 2695
OLG Brandenburg, Beschluss vom 09.06.2022 - 5 W 25/22
Legt der Insolvenzverwalter dem Grundbuchamt eine beglaubigte Ablichtung seiner Bestellung als Insolvenzverwalter der Grundstückseigentümerin vor, ist damit in der Form des § 29 GBO nachgewiesen, dass die Bewilligung der Eintragung einer Vormerkung von der eingetragenen Berechtigten stammt.
VolltextIBRRS 2023, 2725
BGH, Urteil vom 27.07.2023 - IX ZR 138/21
1. Der Insolvenzverwalter hat die ihm bekannten Konten der Hausbank des Schuldners innerhalb eines angemessenen Zeitraums darauf zu überprüfen, ob ihm die Kontounterlagen vollständig vorliegen und die Kontounterlagen Anhaltspunkte für anfechtungsrelevante Vorgänge enthalten.*)
2. Grob fahrlässige Unkenntnis von den tatsächlichen Voraussetzungen eines Insolvenzanfechtungsanspruchs setzt voraus, dass der Insolvenzverwalter seine Ermittlungspflichten in besonders schwerer, auch subjektiv vorwerfbarer Weise vernachlässigt hat.*)
3. Hinsichtlich eines in den Drei-Monats-Zeitraums der Deckungsanfechtung fallenden Anfechtungstatbestandes liegt regelmäßig grob fahrlässige Unkenntnis vor, wenn der Insolvenzverwalter die Überprüfung der ihm bekannten von der Hausbank des Schuldners geführten Konten für mehr als drei Jahre ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens unterlässt und sich ihm aufgrund der aus den Kontounterlagen erkennbaren Zahlungsvorgänge und der ihm bekannten sonstigen Tatsachen weitere Ermittlungen hätten aufdrängen müssen.*)
VolltextIBRRS 2023, 2597
LG München I, Beschluss vom 08.02.2023 - 14 T 1361/23
Eine Verlängerung der Räumungsfrist kommt nur in Betracht, wenn der Schuldner sich intensiv um eine Ersatzwohnung bemüht hat. Dabei beginnt die Handlungsfrist bei klarer Sach- und Rechtslage mit Erhalt der Kündigung, spätestens aber mit Stattgabe der Räumungsklage in erster Instanz oder einem Hinweis des Erstgerichts auf erhebliche Erfolgsaussichten der Räumungsklage.
VolltextIBRRS 2023, 2436
BGH, Beschluss vom 16.08.2023 - VII ZB 64/21
1. Bei der Corona-Überbrückungshilfe III (Billigkeitsleistung des Bundes in Form einer Corona-Überbrückungshilfe für kleine und mittelständische Unternehmen, Soloselbständige und Angehörige der Freien Berufe, die in Folge der CoronaKrise erhebliche Umsatzausfälle erleiden) handelt es sich um eine nach § 851 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 399 1. Fall BGB nicht pfändbare Forderung.*)
2. Die Unpfändbarkeit der Corona-Überbrückungshilfe III setzt sich nach deren Überweisung nicht an der Gutschrift auf einem regulären Girokonto des Schuldners fort. Ist der Schuldner eine juristische Person, kann er sich insoweit nicht auf eine entsprechende Anwendung der für ein Pfändungsschutzkonto gem. § 850k ZPO geltenden Schutzvorschriften berufen; ihm steht lediglich im Einzelfall bei einer gegen die guten Sitten verstoßenden unzumutbaren Härte Vollstreckungsschutz gem. § 765a ZPO zu.*)
VolltextIBRRS 2023, 2286
BGH, Beschluss vom 13.07.2023 - IX ZB 42/22
1. Die Einstellung des Insolvenzverfahrens mit Zustimmung der Gläubiger steht einer Beschwerde des Insolvenzverwalters gegen die Festsetzung seiner Vergütung nicht entgegen, wenn dieser vor der Verfahrenseinstellung für den streitigen Teil seiner Vergütung Sicherheit geleistet hat.*)
2. Der Schätzwert der Masse wird, wenn das Verfahren durch Einstellung vorzeitig beendet ist, durch die Summe der Forderungen aller zu befriedigenden Insolvenz- und Massegläubiger begrenzt, sofern nicht der Wert der bereits erzielten Massezuflüsse höher ist.*)
VolltextIBRRS 2023, 2301
BGH, Urteil vom 27.07.2023 - IX ZR 267/20
1. Wird über das Vermögen des von den Feststellungszielen betroffenen Unternehmens das Insolvenzverfahren eröffnet, kann eine Musterfeststellungsklage gegen den Insolvenzverwalter erhoben werden, auch wenn dieser das Unternehmen nicht fortführt.*)
2. Insolvenzrechtliche Bestimmungen stehen einer Musterfeststellungsklage jedenfalls dann nicht entgegen, wenn die Feststellungsziele sich ausschließlich auf Aktivprozesse der Masse beziehen. *)
3. Die Berücksichtigung eines Neukundenbonus in der Jahresverbrauchsabrechnung eines Energieversorgungsvertrags stellt keine insolvenzrechtlich unzulässige Aufrechnung oder Verrechnung dar, wenn der Neukundenbonus als vom Jahresumsatz abhängiger Nachlass (Rabatt) ausgestaltet ist.*)
4. Beschränkt sich eine Bestimmung in einem Energielieferungsvertrag über die Berechnung des Jahresverbrauchspreises ausschließlich auf die Formulierung "Grundpreis: [...] EUR/Monat (inkl. 19% MwSt) Arbeitspreis: [...] EUR/Monat (inkl. 19% MwSt) Neukundenbonus: [x] % (Jahresumsatz)", kann diese Klausel bei der Verwendung gegenüber Verbrauchern dahin auszulegen sein, dass es sich bei dem Neukundenbonus um einen einmaligen, nicht an eine Mindestlaufzeit geknüpften Nachlass (Rabatt) auf den Jahresverbrauchspreis handelt.*)
VolltextIBRRS 2023, 2240
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 01.06.2023 - 3 Wx 49/23
1. Eine gerichtliche Entscheidung, die die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung anordnet, führt gem. § 868 Abs. 2, 1. Halbs. ZPO nur dann zum Erwerb der Zwangshypothek durch den Eigentümer, wenn zugleich die erfolgten Vollstreckungsmaßregeln aufgehoben werden. Erfolgt die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung, stellt die Leistung derselben eine zusätzliche Voraussetzung für den Erwerb der Hypothek dar.*)
2. Daneben kann der Erwerb der Hypothek durch den Eigentümer gem. § 868 Abs. 2, 2. Halbs. ZPO auch dadurch bewirkt werden, dass die zur Abwendung der Vollstreckung nachgelassene Sicherheitsleistung oder Hinterlegung erfolgt. Sicherheitsleistung in diesem Sinne ist die (Abwendungs-)Sicherheitsleistung durch den Schuldner in den Fällen der §§ 711, 712, 720a Abs. 3 ZPO, nicht aber die zur einstweiligen Einstellung der Zwangsvollstreckung geleistete Sicherheit.*)
VolltextIBRRS 2023, 2230
BVerfG, Beschluss vom 23.03.2023 - 2 BvR 1507/22
1. Das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit verpflichtet die Vollstreckungsgerichte, bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 765a ZPO auch die Wertentscheidungen des Grundgesetzes und die dem Schuldner in der Zwangsvollstreckung gewährleisteten Grundrechte zu berücksichtigen; in besonders gelagerten Einzelfällen kann dies dazu führen, dass die Vollstreckung für einen längeren Zeitraum und - in absoluten Ausnahmefällen - auf unbestimmte Zeit einzustellen ist.
2. Macht der Vollstreckungsschuldner für den Fall einer Zwangsräumung substantiiert ihm drohende schwerwiegende Gesundheitsgefahren geltend, haben sich die Tatsacheninstanzen - beim Fehlen eigener Sachkunde - regelmäßig mittels sachverständiger Hilfe ein genaues Bild davon zu verschaffen, welche gesundheitlichen Folgen im Einzelnen mit einem Umzug verbunden sind, insbesondere welchen Schweregrad zu erwartende Gesundheitsbeeinträchtigungen voraussichtlich erreichen werden und mit welcher Wahrscheinlichkeit dies eintreten kann.
3. Eine Verfassungsbeschwerde legt nicht substantiiert das Rechtsschutzbedürfnis dar, wenn der Beschwerdeführer sich nicht mit dem Umstand auseinandersetzt, dass ihm aufgrund der etwa einen Monat vor Einlegung der Verfassungsbeschwerde erfolgten Räumung Vollstreckungsschutz nicht mehr gewährt werden kann (hier: ein Tag zwischen letzter gerichtlicher Entscheidung und Zwangsräumung).
IBRRS 2023, 2241
OLG Frankfurt, Beschluss vom 12.06.2023 - 26 W 5/23
Vereinbaren zwei Parteien in Bezug auf ein Grundstück im Rahmen eines gerichtlichen Vergleiches, dass bestimmte Räumlichkeiten zur alleinigen Nutzung der einen Partei und andere Räumlichkeiten der anderen Partei überlassen werden, so kann hieraus die Räumungsvollstreckung nicht betrieben werden, solange der Vergleich nicht auch die Verpflichtung zur Räumung und Herausgabe der Räumlichkeiten enthält, die nach dem Vergleich der anderen Partei zugewiesen sind.*)
VolltextIBRRS 2023, 2222
OLG Brandenburg, Beschluss vom 05.07.2023 - 7 U 144/21
1. Erklärt der Insolvenzverwalter bei einer beiderseitigen Fehlvorstellung über die Angemessenheit des vereinbarten Preises die Anfechtung, muss er darlegen und erforderlichenfalls beweisen, dass keine objektiven Umstände vorgelegen haben, die eine gemeinsame Annahme der Vertragsparteien erlaubten, die ausgetauschten Leistungen seien gleichwertig gewesen.
2. Dazu hat der Insolvenzverwalter nicht alle theoretisch denkbaren Umstände auszuräumen, die einen guten Glauben an die Gleichwertigkeit von Leistung und Gegenleistung begründen könnten; es reicht vielmehr aus, die von dem Anfechtungsgegner substantiiert vorgetragenen Umstände auszuräumen.
IBRRS 2023, 2238
VG Meiningen, Urteil vom 22.02.2023 - 5 K 1279/20
1. Mit der Zahlung der durch eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung gepfändeten Forderung durch den Drittschuldner an den Pfändungsgläubiger ist die Forderung eingezogen, der Pfandgegenstand verwertet und die Vollstreckung beendet.*)
2. Dagegen eingelegte Rechtsbehelfe werden unzulässig, weil sich die Pfändungs- und Einziehungsverfügung mit ihrer Verwirklichung erledigt hat; eine Anfechtungsklage gegen die Pfändung kann nicht mehr zulässigerweise erhoben werden. Vielmehr ist Rechtsschutz im Wege der Fortsetzungsfeststellungsklage zu suchen *)
3. Richtet sich die Folgenbeseitigung in diesen Fällen allein auf die Rückgängigmachung der durch die Vollstreckungsmaßnahme bewirkten Vermögensverschiebung, ist bei der Beurteilung des Feststellungsinteresses zu berücksichtigen, dass aus einer Rechtswidrigkeit der Vollstreckungsmaßnahme nicht zwangsläufig gefolgert werden kann, dass die Vollstreckungsbehörde die erlangten Beträge zu erstatten oder zurückzuzahlen habe.*)
4. Den Vollstreckungsgläubiger trifft nur eine Verpflichtung, vereinnahmte Beträge zu erstatten, die ohne rechtlichen Grund geleistet worden sind. Dies ist dann der Fall, wenn der Kläger nicht die bloße Rechtswidrigkeit der Pfändungs- und Einziehungsverfügung geltend macht, sondern sich auf ein Pfändungs- und Vollstreckungsverbot beruft.*)
5. Hat der Vollstreckungsgläubiger zur Sicherung einer Zwangsgeldfestsetzung eine Sicherungshypothek eintragen lassen, muss die Befriedigung aus der Sicherungshypothek an dem Grundstück den dafür geltenden Regeln folgen.*)
6. Deshalb darf die nach diesen Regeln durchgeführte Vollstreckung in das Grundstück nicht durch eine erneute Beitreibung und Vollstreckung in den Auskehrerlös gegenüber vorrangigen Grundschuldgläubigern durchbrochen werden.*)
VolltextIBRRS 2023, 2223
OLG Frankfurt, Beschluss vom 02.02.2023 - 7 Ws 248/22
1. Die Vollziehung einer Einziehungsmaßnahme durch Zwangsversteigerung eines der Einziehungsbeteiligten gehörenden Miteigentumsanteils an einem Grundstück hat nicht deshalb nach § 765a ZPO zu unterbleiben, weil aufgrund vorrangiger Grundstücksbelastungen kein Versteigerungserlös zur Befriedigung der Einziehungsforderung zu erwarten ist.*)
2. Bei der Beurteilung der Frage nach § 73e Abs. 2 StGB, ob der Wert des Erlangten zur Zeit der Anordnung im Vermögen des Betroffenen noch vorhanden ist, kommt es nicht darauf an, ob das noch vorhandene Vermögen einen konkreten oder unmittelbaren Bezug zur Straftat hat (Anschluss an BGH BeckRS 2000, 30105364).
VolltextIBRRS 2023, 2221
BVerfG, Beschluss vom 03.05.2023 - 2 BvQ 52/23
Die Verzögerung des Versteigerungstermins um wenige Monate wiegt insgesamt weniger schwer als die der Antragstellerin durch die Versteigerung drohenden Nachteile für ihre Gesundheit (Verstärkung der depressiven Symptomatik bis hin zu akuter Suizidalität).
VolltextIBRRS 2023, 1323
OLG Karlsruhe, Beschluss vom 31.05.2021 - 11 U 7/21
1. Dem formellen Anspruch auf jederzeitige Auseinandersetzung einer Grundstückgemeinschaft kann bei materiell-rechtlichen Einwendungen mit einer Drittwiderspruchsklage nach § 771 ZPO begegnet werden.
2. Dem Kläger (= Antragsgegner beim Vollstreckungsgericht) kann über das Prozessgericht die Einstellung des Verfahrens nach § 769 ZPO eingeräumt werden.
3. Eine Einstellung nach § 769 ZPO kann ohne Auferlegung einer Sicherheitsleistung angeordnet werden.
4. Der Beschluss kann ohne mündliche Verhandlung, auch bei fehlender Zustimmung des Beklagten, ergehen.
VolltextIBRRS 2023, 2190
BGH, Urteil vom 25.05.2023 - IX ZR 116/21
Im Rahmen des echten Factorings muss sich der Factor die Kenntnis des Forderungsverkäufers von der Zahlungsunfähigkeit des späteren Insolvenzschuldners oder den die Zahlungsunfähigkeit begründenden Umständen regelmäßig nicht allein wegen der den Forderungsverkäufer treffenden Pflichten zur Unterstützung des Factors bei der Forderungsdurchsetzung und zur Information des Factors über eine Zahlungsunfähigkeit begründende Umstände zurechnen lassen.*)
VolltextIBRRS 2023, 2192
BGH, Urteil vom 29.06.2023 - IX ZR 56/22
1. Die Einbeziehung eines Dritten in den Schutzbereich des zwischen Rechtsberater und Mandant geschlossenen Mandatsvertrags ist nicht allein deshalb ausgeschlossen, weil dem Berater im Verhältnis zum Mandanten nur eine Schutz- oder Fürsorgepflichtverletzung zur Last fällt.*)
2. Die Hinweis- und Warnpflicht des Rechtsberaters bei möglichem Insolvenzgrund kann Drittschutz für den Geschäftsleiter der juristischen Person oder Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit entfalten; Voraussetzung ist ein Näheverhältnis zu der nach dem Mandatsvertrag geschuldeten Hauptleistung.*)
3. In den Schutzbereich des Vertrags bei Verletzung der Hinweis- und Warnpflicht bei möglichem Insolvenzgrund kann auch ein faktischer Geschäftsleiter einbezogen sein.*)
VolltextIBRRS 2023, 2067
BGH, Beschluss vom 01.06.2023 - I ZB 108/22
ohne amtlichen Leitsatz
VolltextIBRRS 2023, 2043
BGH, Beschluss vom 05.07.2023 - VII ZB 35/21
§ 753a Satz 1 ZPO ist dahin auszulegen, dass Bevollmächtigte im Sinne des § 79 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 ZPO (in das Rechtsdienstleistungsregister eingetragene Inkassounternehmer) bei der Durchführung der Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen in das bewegliche Vermögen ihre ordnungsgemäße Bevollmächtigung zum Empfang des vom Gerichtsvollzieher gepfändeten oder seitens des Schuldners an den Gerichtsvollzieher freiwillig gezahlten Geldbetrags (sog. Geldempfangsvollmacht) versichern können; des Nachweises einer Geldempfangsvollmacht durch Vorlage einer entsprechenden Vollmachtsurkunde bedarf es in diesen Fällen nicht.*)
VolltextIBRRS 2023, 2033
BGH, Beschluss vom 01.06.2023 - I ZB 69/22
Bei der Vollstreckung einer kommunalen Gebührenforderung bedarf der elektronisch einzureichende Vollstreckungsauftrag an den Gerichtsvollzieher zur Abnahme der Vermögensauskunft nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen keines Dienstsiegels.*)
VolltextIBRRS 2023, 2018
BGH, Beschluss vom 05.07.2023 - VII ZB 3/20
1. Ansprüche gegen das Versorgungswerk der Architektenkammer Baden-Württemberg sind trotz ihrer Unabtretbarkeit grundsätzlich wie Arbeitseinkommen in den Grenzen von §§ 850c ff. ZPO pfändbar (Fortführung von BGH, Beschluss vom 25.08.2004 - IXa ZB 271/03, IBRRS 2004, 3706 = BGHZ 160, 197; Beschluss vom 28.03.2007 - VII ZB 43/06, IBRRS 2007, 2586 = MDR 2007, 907).*)
2. Die mit einer Pfändung verbundene Beschlagnahme erstreckt sich ohne Weiteres auf alle Nebenrechte, die im Fall einer Abtretung oder eines gesetzlichen Forderungsübergangs nach §§ 401, 412 BGB mit auf den neuen Gläubiger übergehen.*)
3. Mit der Pfändung der Ansprüche auf Zahlung des Altersruhegelds gem. § 24 Abs. 1 Nr. 2, § 27 Satzung Versorgungswerk der Architektenkammer Baden-Württemberg (Satzung AK BW) für Vergangenheit, Gegenwart und Zukunft wird das Recht, einen Leistungsantrag nach § 24 Abs. 5 Satzung AK BW - auch rückwirkend - zu stellen, umfasst. Dem steht der sozialrechtlich gebotene Schutz des unpfändbaren Stammrechts eines berufsständischen Altersruhegelds nicht entgegen.*)
VolltextIBRRS 2023, 1958
OLG Rostock, Urteil vom 21.01.2022 - 5 U 121/18
(Ohne amtliche Leitsätze)
VolltextIBRRS 2023, 1985
BGH, Beschluss vom 24.05.2023 - VII ZB 69/21
Die im Internet über das Gemeinsame Registerportal der Länder (www.handelsregister.de) aus dem elektronisch geführten Handelsregister ersichtliche Eintragung der Verschmelzung zweier Rechtsträger ist eine allgemeinkundige Tatsache i.S.v. § 727 Abs. 1 und 2 ZPO.*)
VolltextIBRRS 2023, 1986
BGH, Beschluss vom 11.05.2023 - V ZR 203/22
1. Bei einem Einwurfeinschreiben kann der Absender nur dann beweisen, dass die Sendung im Briefkasten oder Postfach des Empfängers angekommen ist, wenn er den Einlieferungsbeleg zusammen mit einer Kopie des Auslieferungsbelegs vorlegen kann und sichergestellt ist, dass der Zusteller das ordnungsgemäße Zustellungsverfahren eingehalten hat.
2. Die Verpflichtung des Richters, rechtliche Hinweise zu erteilen, gilt im Allgemeinen auch in Fällen, in denen die Partei von einem Anwalt vertreten wird. Dies ist insbesondere dann relevant, wenn der Anwalt offensichtlich die Rechtslage falsch interpretiert oder unzureichend darstellt.
VolltextIBRRS 2023, 1533
LG Duisburg, Beschluss vom 03.01.2023 - 7 T 109/22
Wird dem Mieter die "Beherbergung" von Hunden gerichtlich untersagt, so ist dieser Titel unbestimmt, wenn aus dem Urteil nicht hervorgeht, was unter "Beherbergung" zu verstehen sein soll.
VolltextIBRRS 2023, 0889
BGH, Beschluss vom 31.01.2023 - VIII ZA 27/22
1. Einen Vollstreckungsschutzantrag beim BGH kann nur ein dort zugelassener Rechtsanwalt stellen, dies gilt auch, wenn der Antragsteller Prozesskostenhilfe begehrt.
2. Ein Vollstreckungsschutzantrag nach § 719 Abs. 2 ZPO hat nur dann Aussicht auf Erfolg, wenn der Antragsteller in der Instanz einen Vollstreckungsschutzantrag nach § 712 ZPO gestellt hat. Hieran ändert sich auch dann nichts, wenn das Berufungsgericht fälschlich die Voraussetzungen des § 713 ZPO angenommen hat und eine Abwendungsbefugnis nicht angeordnet hat.
VolltextIBRRS 2023, 1698
BGH, Urteil vom 27.04.2023 - IX ZR 99/22
1. Der Insolvenzverwalter kann nach seiner Wahl die Rücknahme des Widerspruchs gegenüber dem anmeldenden Gläubiger oder aber gegenüber dem Insolvenzgericht erklären.*)
2. Der Insolvenzverwalter muss nach der Rücknahme eines zuvor durch ihn erhobenen Widerspruchs, jedenfalls bei einem vorläufigen Bestreiten, auf eine Berichtigung der Insolvenztabelle hinwirken.*)
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