Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
877 Entscheidungen insgesamt
Online seit 15. November
IBRRS 2024, 3326OLG Frankfurt, Beschluss vom 23.10.2024 - 3 W 28/24
Eine im Rahmen des § 769 ZPO getroffene Entscheidung, die Zwangsvollstreckung nicht vorläufig einzustellen, ist nicht mit der sofortigen Beschwerde angreifbar.*)
VolltextOnline seit 14. November
IBRRS 2024, 3349AG Syke, Beschluss vom 04.04.2022 - 35 K 16/17
(ohne amtliche Leitsätze)
VolltextOnline seit 13. November
IBRRS 2024, 3251LG Ravensburg, Beschluss vom 16.05.2024 - 1 T 17/24
ohne amtlichen Leitsatz
VolltextOnline seit 12. November
IBRRS 2024, 3250LG Lübeck, Beschluss vom 07.10.2024 - 7 T 481/24
Die Streitwertfestsetzung nach § 54 Abs. 1 S. 2, 3 GKG orientiert sich am noch bis zum 31.12.2024 anwendbaren Einheitswert und (noch) nicht am Grundsteuerwert.*)
VolltextIBRRS 2024, 3235
OLG Saarbrücken, Beschluss vom 22.07.2024 - 5 W 28/24
Zur Anwendbarkeit des Vollstreckungsverbotes des § 89 InsO im Verfahren auf Eintragung der Pfändung einer (angeblichen) Eigentümergrundschuld, deren schulrechtlicher Anspruch auf Rückgewähr schon zuvor an die Gläubigerin zur Sicherheit abgetreten worden war.*)
VolltextOnline seit 11. November
IBRRS 2024, 3266BGH, Urteil vom 17.10.2024 - IX ZR 244/22
Zahlt der Mieter nach wirksamer Kündigung des Mietvertrags für die Dauer der Vorenthaltung der Mietsache die vereinbarte Miete, kommt die Annahme eines Bargeschäfts in Betracht.*)
VolltextIBRRS 2024, 3233
OLG Brandenburg, Urteil vom 25.07.2024 - 5 U 230/22
1. Gegen den ehelichen Mitbesitzer, der nicht Schuldner i.S.d. § 148 Abs. 2 S. 1 InsO ist, bedarf es eines eigenen Räumungstitels.
2. Der eheliche Mitbesitzer, der nicht Schuldner ist, ist wegen § 1353 BGB nur dann zur Herausgabe verpflichtet, wenn auch der Schuldner herausgabeverpflichtet ist.
3. Eine Nutzungsentschädigung kann der Verwalter vom ehelichen Mitbesitzer nur verlangen, wenn eine besondere dahingehende Verpflichtung besteht.
4. Der Nichtleistungskondiktion des Verwalters steht insofern der bereicherungsrechtliche Subsidiaritätsgrundsatz entgegen.
5. Eine zur Unzulässigkeit eines Teilurteils führende Gefahr sich widersprechender Entscheidungen ist auch dann gegeben, wenn bei einer Mehrheit selbstständiger prozessualer Ansprüche zwischen diesen eine materiell-rechtliche Verzahnung besteht, so etwa wenn in einem Teilurteil eine Frage entschieden wird, die sich dem Gericht im weiteren Verfahren über andere Ansprüche oder Anspruchsteile noch einmal stellt oder stellen kann (Anschluss BGH BeckRS 2015, 6137).
6. Ein Insolvenzverwalter kann vom Ehegatten des Insolvenzschuldners eine Entschädigung für die Nutzung eines dem Insolvenzschuldner gehörenden Grundstücks nur verlangen wenn dies besonders vereinbart ist oder der Ehegatte gegenüber dem Insolvenzschuldner zur Zahlung von Unterhalt verpflichtet ist (Anschluss OLG Nürnberg BeckRS 2005, 8497).
VolltextOnline seit 8. November
IBRRS 2024, 3247OLG Nürnberg, Urteil vom 12.03.2024 - 3 U 1856/23
1. Ansprüche aus einer schuldrechtlichen Abrede in einem Erbbaurechtsbestellungsvertrag gegen den ersten Erbbaurechtsinhaber, die über den dinglichen Erbbauzins hinausgehen, bestehen gegen diesen fort, auch wenn das Erbbaurecht einem Dritten zugeschlagen wurde.*)
2. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, nach der mit einem Zustimmungsvorbehalt nach § 5 ErbbauRG der Eintritt des Erwerbers in die schuldrechtliche Verpflichtung zur Zahlung und Anpassung des Erbbauzinses erzwungen werden kann, begründet keine Verpflichtung, den Erwerber als Vertragspartner des Bestellungsvertrags bzw. der Erbbauzinsabrede zu akzeptieren. Dementsprechend besteht erst recht keinerlei Obliegenheit, bereits bei der Bestellung des Erbbaurechts durch Vereinbarung eines Zustimmungsvorbehalts sicherzustellen, dass ein Eintritt eines späteren Erwerbers oder Erstehers in den Bestellungsvertrag erzwungen werden könnte.*)
VolltextOnline seit 24. Oktober
IBRRS 2024, 3091BGH, Beschluss vom 19.09.2024 - V ZB 29/23
1. Bei der Zuschlagsbeschwerde nach dem Zwangsversteigerungsgesetz kann die Zulassung der Rechtsbeschwerde auf einzelne Zuschlagsversagungsgründe beschränkt werden, wenn und soweit es sich um tatsächlich und rechtlich abtrennbare Teile des Streitstoffs handelt.*)
2. Wird die Bestimmung des Versteigerungstermins durch Veröffentlichung im Internet bekannt gemacht, schadet es nicht, wenn sich die Gemeinde, in der das zu versteigernde Grundstück belegen ist, erst aus einem auf der Internetseite verlinkten Gutachten ergibt (Fortführung von Senat, Beschluss vom 03.04.2014 - V ZB 41/13, Rz. 10, IBRRS 2014, 1672 = IMRRS 2014, 1740 = NJW-RR 2014, 955). *)
3. Die Regelung in § 30d Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 ZVG über die Einstellung des Zwangsversteigerungsverfahrens wegen der Gefährdung der Durchführung des Insolvenzplans durch die Versteigerung gilt nur für den vorgelegten und noch nicht rechtskräftig gerichtlich bestätigten Insolvenzplan; mit Eintritt der Rechtskraft der gerichtlichen Bestätigung endet die zeitliche Anwendbarkeit der Norm.*)
VolltextOnline seit 22. Oktober
IBRRS 2024, 3073BGH, Beschluss vom 26.09.2024 - V ZB 8/24
Die Teilungsversteigerung findet nur statt in Bezug auf Grundstücke im Rechtssinn, die im Bestandsverzeichnis eines Grundbuchblatts unter einer besonderen Nummer eingetragen sind; die Teilungsversteigerung eines einzelnen Flurstücks als Teil eines aus mehreren Flurstücken bestehenden Grundstücks (sog. zusammengesetztes Grundstück) ist ausgeschlossen.*)
VolltextOnline seit 21. Oktober
IBRRS 2024, 2943LG Freiburg, Beschluss vom 15.12.2023 - 9 S 32/23
Ein Antrag nach § 712 ZPO kann in der Berufungsinstanz nicht nachgeholt werden. Ein erstinstanzlicher allgemeiner - hilfsweiser - Antrag auf "die Gewährung von Vollstreckungsschutz" stellt keine ausreichende Antragstellung gem. § 712 ZPO dar. Die Zwangsvollstreckung kann im Berufungsverfahren nach §§ 719, 707 ZPO nach pflichtgemäßem Ermessen des Gerichts eingestellt werden, wenn das Berufungsgericht die Berufung nach summarischer Prüfung nicht von vorneherein als aussichtslos erachtet.
VolltextOnline seit 20. September
IBRRS 2024, 2749LG Köln, Urteil vom 13.06.2024 - 6 S 209/23
1. Minderjährige Kinder, die mit ihren Eltern zusammenleben, haben grundsätzlich keinen Mitbesitz an der gemeinsam genutzten Wohnung, so dass für eine Räumungsvollstreckung ein Vollstreckungstitel gegen die Eltern ausreicht.
2. Die Besitzverhältnisse an der Wohnung, in der die Familie lebt, ändern sich im Regelfall aber auch dann nicht, wenn das Kind volljährig wird und mit seinen Eltern weiter zusammenwohnt. In diesem Fall bleiben die nach Erreichen der Volljährigkeit weiter in der elterlichen Wohnung lebenden Kinder im Regelfall Besitzdiener, ohne dass es darauf ankommt, ob die Kinder unter der Adresse gemeldet sind und der Vermieter die tatsächlichen Verhältnisse kennt.
3. Etwas anderes kann nur gelten, wenn eine Änderung der Besitzverhältnisse volljähriger Kinder an der elterlichen Wohnung nach außen eindeutig erkennbar geworden ist.
4. Bloß fortschreitendes Alter der besitzdienenden Kinder führt nicht dazu, dass sich die Besitzverhältnisse an dem Wohnhaus der Familie ändern würden.
5. Auch durch eigenes Einkommen wirtschaftlich von ihren Eltern unabhängige volljährige Kinder können im Einzelfall Besitzdiener bleiben, weil die Weisungsabhängigkeit, die die Besitzdienerschaft mitgegründet, normativ und nicht ökonomisch zu bestimmen ist.
6. Bei einem nichtehelichen Lebensgefährten kann allein aus der Aufnahme in die Wohnung seines besitzenden Lebensgefährten nicht auf einen Mitbesitz geschlossen werden. Vielmehr muss anhand der tatsächlichen Umstände des Einzelfalls beurteilt werden, ob der nichteheliche Lebensgefährte Mitbesitzer oder nur Besitzdiener ist.
7. Anhaltspunkte, durch die sich nach außen die Einräumung des Mitbesitzes dokumentiert, sind die Anzeige des Mieters an den Vermieter von der Aufnahme des nichtehelichen Lebensgefährten oder seine Anmeldung in der Wohnung nach den jeweiligen landesrechtlichen Meldegesetzen.
VolltextOnline seit 30. August
IBRRS 2024, 2600BVerfG, Beschluss vom 22.05.2024 - 2 BvR 51/24
Zur Verletzung von Art. 2 Abs. 2 GG durch unzureichende gerichtliche Sachaufklärung der mit einer Räumungsvollstreckung möglicherweise verbundenen gesundheitlichen Folgen für die Vollstreckungsschuldner.
VolltextOnline seit 19. August
IBRRS 2024, 2558BGH, Urteil vom 08.08.2024 - III ZR 287/23
ohne amtlichen Leitsatz
VolltextIBRRS 2024, 2531
BGH, Beschluss vom 18.07.2024 - IX ZB 29/23
Eine Rechtsbeschwerde gegen eine Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist auch dann nur statthaft, wenn sie durch das Beschwerdegericht zugelassen worden ist, wenn mit der Rechtsbeschwerde geltend gemacht wird, es fehle die internationale Zuständigkeit des Insolvenzgerichts.*)
VolltextOnline seit 13. August
IBRRS 2024, 2486BGH, Beschluss vom 18.07.2024 - V ZB 43/23
Bei falschen oder die wahre Sachlage verzerrenden Erklärungen eines Miteigentümers im Teilungsversteigerungstermin, die in der tatrichterlichen Gesamtschau der protokollierten Vorgänge die Annahme rechtfertigen, dass Bietinteressenten von der Abgabe von Geboten abgeschreckt werden sollen, damit der Miteigentümer das Grundstück selbst günstig ersteigern kann, kann die Fortsetzung des Versteigerungsverfahrens gegen das Gebot der fairen Verfahrensführung verstoßen. Der Zuschlag ist nach § 83 Nr. 6 ZVG zu versagen, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sich dieses Verhalten nachteilig auf die Abgabe von Geboten ausgewirkt hat.*)
VolltextOnline seit 12. August
IBRRS 2024, 2470OLG Schleswig, Urteil vom 05.06.2024 - 9 U 62/23
1. Auch ein Darlehensgeber unterliegt als Gesellschafter nach Maßgabe des § 135 Abs. 1 InsO der Anfechtung, wenn er seine Gesellschaftsbeteiligung erst nach Gewährung der Finanzierungshilfe erworben hat.
2. Problematisch kann die Anfechtbarkeit einer Sicherheitenbestellung nach § 135 Abs. 1 Nr. 1 InsO sein, wenn die Doppelrolle - sei es durch Erwerb der gesicherten Forderung oder durch Erwerb des Gesellschaftsanteils - erst nach der Sicherheitsbestellung entsteht.
3. Für die Qualifikation als Gesellschafter im Sinne der §§ 135 Abs. 1, 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO kommt es auf die materielle Rechtslage und nicht auf die Eintragung in die Gesellschafterliste an.
VolltextOnline seit 6. August
IBRRS 2024, 2417BGH, Beschluss vom 23.07.2024 - VIII ZB 39/24
ohne amtlichen Leitsatz
VolltextIBRRS 2024, 2047
LG Bonn, Beschluss vom 13.05.2024 - 6 T 56/24
1. Zwar ist bei der Vollstreckung aus einer Sicherungsgrundschuld zur Fälligkeit der Grundschuld die Vorschrift des § 1193 BGB zu beachten. Danach muss eine Kündigungsfrist von sechs Monaten eingehalten werden. 2. Der Grundstückseigentümer darf bei der Grundschuldbestellung mit Unterwerfungserklärung aber einen Nachweisverzicht hierzu erklären, so dass die vollstreckbare Ausfertigung ohne Kündigungsnachweis erteilt werden kann.
3. Die materielle Rechtmäßigkeit einer von einem Notar erteilten einfachen Vollstreckungsklausel nach § 724 ZPO ist vom Vollstreckungsgericht nicht zu überprüfen.
VolltextOnline seit 5. August
IBRRS 2024, 2413BGH, Beschluss vom 06.06.2024 - V ZB 31/23
1. Die Rechtsbeeinträchtigung des anwesenden Schuldners durch den Zuschlag eines im Bruchteilseigentum stehenden Grundstücks in der Zwangsversteigerung ohne die erforderliche Einzelausbietung sämtlicher Miteigentumsanteile entfällt gemäß § 84 Abs. 1 Alt. 1 ZVG nur dann, wenn im Einzelfall aufgrund konkreter Umstände sicher feststeht, dass bei Einzelausgeboten kein höherer Versteigerungserlös erzielt worden wäre als bei der durchgeführten Gesamtausbietung; allein der Umstand, dass einzelne Miteigentumsanteile in der Regel schwerer veräußerlich sind als das Gesamtgrundstück, entbindet nicht von dem gesetzlich vorgesehenen Erfordernis einer Einzelausbietung. (Rn. 8)*)
2. Nach dem Schluss der Versteigerung (§ 73 Abs. 2 ZVG) kann ein die Einstellung oder Aufhebung des Zwangsversteigerungsverfahrens ablehnender Beschluss nicht mehr selbstständig, sondern nur noch mit der sofortigen Beschwerde gegen den Zuschlagsbeschluss angefochten werden. Ein bereits anhängiges Rechtsmittel gegen den ablehnenden Beschluss wird mit der Zuschlagserteilung gegenstandslos. (Rn. 15)*)
VolltextIBRRS 2024, 2044
AG Westerburg, Beschluss vom 30.01.2024 - 12 M 87/24
1. Räumungsgut ist vom Gerichtsvollzieher nach Ablauf der zweimonatigen Aufbewahrungsfrist grundsätzlich je nach Verwertbarkeit entweder zu verkaufen oder zu vernichten, wenn der Schuldner es nicht abfordert.
2. Von der Vernichtung durch den Gerichtsvollzieher ausgeschlossen sind allerdings die anwaltlichen Handakten des Schuldners und dessen sonstige Geschäftsunterlagen, soweit für diese gesetzliche Aufbewahrungsfristen gelten und diese Fristen noch nicht abgelaufen sind.
3. Dem Vollstreckungsgericht obliegt die Entscheidung über die weitere Verwahrung der aufzubewahrenden Unterlagen nach Ablauf der Frist des § 885 Abs. 4 Satz 1 ZPO.
4. Die Verwahrung hat "auf Kosten der Staatskasse" bis zum Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen zu erfolgen, wenn der Schuldner die Unterlagen nicht abfordert.
VolltextOnline seit 1. August
IBRRS 2024, 2372OLG Düsseldorf, Beschluss vom 14.03.2024 - 15 U 63/23
1. Die Anordnung nach § 184 Abs. 1 Satz 1 ZPO kann nicht im Wege der öffentlichen Zustellung nach § 185 ZPO zugestellt werden, da es sich auch bei § 185 ZPO um eine fingierte Zustellung handelt, deren Inhalt dem Adressaten in der Regel nicht zur Kenntnis gelangt. § 184 Abs. 1 Satz 1 ZPO lässt es aber nicht zu, die in § 184 Abs. 1 Satz 2 ZPO vorgesehene Zustellungsfiktion auf eine Zustellung zu gründen, die ebenfalls nur einer Fiktion entspringt.*)
2. Sind seit einem ersten erfolglosen Zustellversuch mehr als anderthalb Jahre vergangen, ist in der Regel - wenn nicht feststeht, dass die Auslandszustellung keinen Erfolg verspricht - der erneute Versuch einer Zustellung erforderlich, bevor die öffentliche Zustellung nach § 185 ZPO bewilligt werden kann.*)
3. Angesichts der besonderen Bedeutung des Grundrechts auf rechtliches Gehör ist eine informelle Information des Zustelladressaten - sei es durch einfachen Brief oder per E-Mail - neben der öffentlichen Zustellung nach § 185 ZPO zwingend erforderlich, wenn die Anschrift oder sonstige Kontaktmöglichkeiten bekannt oder im Wege einer einfachen Internetrecherche ohne Schwierigkeiten ermittelbar sind.*)
4. Die Heilung von Zustellungsmängeln nach § 189 ZPO setzt einen tatsächlichen Zugang des zuzustellenden Dokuments bei dem Zustellungsempfänger voraus. Eine Ersatzzustellung nach § 178 ZPO genügt diesen Anforderungen nicht.*)
VolltextIBRRS 2024, 1981
AG Homburg, Beschluss vom 12.09.2023 - 19 C 4/23
1. Einer Vollstreckungsklausel bedarf es im Fall einer einstweiligen Verfügung nicht.
2. Lässt der Vollstreckungsschuldner entgegen einer dem widersprechenden einstweiligen Verfügung eine Brandschutztür einbauen, ist er mit einem Ordnungsgeld zu belegen.
3. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass der Vollstreckungsschuldner gegen die einstweilige Verfügung Berufung eingelegt hat.
VolltextOnline seit Juli
IBRRS 2024, 2037BVerfG, Beschluss vom 13.05.2024 - 2 BvR 26/24
1. Die einstweilige Einstellung der Räumungsvollstreckung unter der Auflage, dass sich der Schuldner regelmäßig psychiatrisch behandeln lässt, geht erkennbar von der Prämisse aus, dass sich dessen Gesundheitszustand bis zum Ablauf der gewährten Vollstreckungsschutzfrist dergestalt verbessert, dass von einer alsdann erfolgenden Räumung keine ernsthaften Gesundheitsgefahren mehr für den Schuldner ausgehen. Verbessert sich der Gesundheitszustand später indes, wie durch ärztliches Attest belegt, nicht, liegt ein tauglicher Anknüpfungspunkt für eine Neubewertung der Sachlage i.S.v. § 765a Abs. 4 ZPO vor (im Anschluss an BVerfG, NZM 2024, 96).
2. Fehlen valide Hinweise darauf, dass ein dem Gericht vorgelegtes ärztliches Attest aus bloßer Gefälligkeit ausgestellt wurde, ist es mit dem Lebensschutzgebot des Grundgesetzes unvereinbar, den Grad der attestierten Suizidalität des Schuldners "kleinzureden", um darüber auf weitere Sachaufklärung zu verzichten.
VolltextIBRRS 2024, 2048
LG Osnabrück, Beschluss vom 04.04.2024 - 9 T 17/24
ohne amtlichen Leitsatz
VolltextIBRRS 2024, 2040
OLG Düsseldorf, Urteil vom 11.04.2024 - 12 U 10/24
1. Der anfechtungsrechtliche Anspruch auf Duldung der Zwangsvollstreckung in ein weggegebenes Grundstück ist im einstweiligen Rechtsschutz durch richterliches Verfügungsverbot gemäß § 938 Abs. 2 ZPO sicherbar. Das gilt auch für den Fall, dass nur ein Miteigentumsanteil übertragen wurde.*)
2. Der Unentgeltlichkeit der Übertragung des Miteigentumsanteils steht nicht entgegen, dass der Anfechtungsgegner die auf dem Miteigentumsanteil des Schuldners lastenden Grundschulden mit dinglicher Wirkung übernahm. Diese schmälerten die wirtschaftliche Substanz. Gegenstand der Zuwendung war aber von vornherein nur der belastete Miteigentumsanteil.*)
3. Eine Rechtshandlung gilt nach § 140 Abs. 1 InsO als in dem Zeitpunkt vorgenommen, in dem ihre rechtlichen Wirkungen eintreten. Wer aus einem früheren Zeitpunkt nach Maßgabe des § 140 Abs. 2 InsO etwas für sich herleiten will, muss die Tatsachen darlegen und beweisen, aus denen sich das Eingreifen des Absatzes 2 Satz 1 bzw. Satz 2 ergibt.*)
4. § 140 Abs. 2 InsO setzt voraus, dass der andere Teil eine gesicherte Rechtsposition erlangt hat, die ihm ohne sein Mitwirken nicht mehr entzogen werden kann. Das erfordert auf Seiten des Anfechtungsgegners, dass er den Antrag auf Eintragung der Rechtsänderung selbst gestellt hat.*)
IBRRS 2024, 1439
LG Heilbronn, Beschluss vom 22.01.2024 - 3 T 10/23
1. In einem Vollstreckungsschutzverfahren nach § 765a ZPO wird der Grundsatz der Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt, wenn zwar ein Sachverständigengutachten zu behaupteten Gefahren für Leib und Leben des Schuldners bei Durchführung einer Zwangsräumung eingeholt wird, nach Eingang des Gutachtens aber sogleich eine gerichtliche Entscheidung ergeht, ohne den Parteien zuvor die Möglichkeit zur Stellungnahme zu dem Gutachten einzuräumen.*)
2. Dieser mit der sofortigen Beschwerde geltend gemachte Verfahrensverstoß des Vollstreckungsgerichts führt nicht ohne weiteres zur Abänderung oder Aufhebung der angefochtenen Entscheidung. Vielmehr ist die Gewährung rechtlichen Gehörs im Beschwerdeverfahren nachzuholen.*)
3. Voraussetzung für die Anwendung des § 765a ZPO ist, dass die Zwangsvollstreckungsmaßnahme des Gläubigers nach Abwägung der Belange von Gläubiger und Schuldner zu einem ganz untragbaren Ergebnis führen würde (vgl. nur BVerfG, Kammerbeschluss vom 29.05.2015 - 1 BvR 163/15; BGH, Urteil vom 13.07.1965 - V ZR 269/62, BGHZ 44, 138; Beschluss vom 25.06.2004 - IXa ZB 267/03, IMRRS 2004, 1635; Beschluss vom 21.12.2004 - IXa ZB 228/03, IMRRS 2005, 1287 = BGHZ 161, 371; Beschluss vom 04.05.2005 - I ZB 10/05, IMRRS 2005, 0840 = BGHZ 163, 66; Beschluss vom 22.03.2007 - V ZB 152/06, IMRRS 2007, 1006; Beschluss vom 14.02.2010 - I ZB 34/09, IMRRS 2010, 0277; Beschluss vom 20.01.2011 - I ZB 27/10, IMRRS 2011, 0396).*)
4. § 765a ZPO ist als Ausnahmeregelung eng auszulegen. Mit Härten, die jede Zwangsvollstreckung mit sich bringt, muss sich der Schuldner abfinden. Daher begründet der Umstand, dass die Zwangsvollstreckung überhaupt durchgeführt wird und die Maßnahme einen erheblichen Eingriff in den Lebenskreis des Schuldners bewirkt, noch keine Härte im Sinne des § 765a ZPO.*)
5. Der Gläubiger hat gemäß Art. 19 Abs. 4 GG einen verfassungsrechtlich verbürgten Anspruch auf wirksamen Rechtsschutz. Dazu gehört auch der Anspruch auf Durchsetzung titulierter Entscheidungen im Wege der Zwangsvollstreckung.*)
6. Zugunsten des Schuldners zu berücksichtigende Umstände können sich aus dessen Person ergeben, beispielsweise eine konkrete Suizidgefahr, hohes Alter, Krankheit, körperliche oder psychische Gebrechen. Die Frage, ob Umstände auf ein schuldhaftes Verhalten zurückzuführen sind, kann bei der Interessenabwägung eine Rolle spielen. Umstände, die der Schuldner bewusst herbeigeführt hat, um die Vollstreckung zu vereiteln, haben kaum noch Gewicht (so Ulrici in BeckOK ZPO, Stand: 01.07.2023, § 765a Rz. 12) oder sind bei Abwägung nicht zu berücksichtigen (so Heßler in MünchKomm ZPO, 6. Aufl., § 765a Rz. 26; Lackmann in Musielak/Voit, ZPO, 20. Aufl., § 765a Rz. 6).*)
7. Die Frage, ob eine Zwangsräumung zum Suizid des Schuldners führen kann, muss unabhängig davon beantwortet werden, ob die Suizidalität auf einer - psychischen oder sonstigen - Erkrankung oder auf anderen - persönlichkeitsbedingten - Ursachen beruht. Die Unfähigkeit, aus eigener Kraft oder mit zumutbarer fremder Hilfe die Konfliktsituation situationsangemessen zu bewältigen, verdient auch dann Beachtung, wenn ihr kein Krankheitswert zukommt. (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 16.08.2001 - 1 BvR 1002/01; s. a. Kammerbeschluss vom 02.05.1994 - 1 BvR 549/94).*)
8. Ein Vollstreckungsschuldner hat selbst dazu beizutragen, dass die Gefahren für Leben und Gesundheit, deren grundrechtlicher Schutz im Rahmen der Abwägung nach § 765a ZPO zu beachten ist, gemindert oder beseitigt werden (vgl. z.B. BVerfG, Kammerbeschluss vom 15. Januar 1992 - 1 BvR 1466/91; Kammerbeschluss vom 12. Februar 1993 - 2 BvR 2077/92; Kammerbeschluss vom 25. September 2003 - 1 BvR 1920/03; BGH, Beschluss vom 26. Oktober 2023 - I ZB 11/23, Rz. 20, IMRRS 2024, 0055; LG München I, Beschluss vom 13.02.2019 - 14 T 16334/18, IMRRS 2019, 0765). Vom Schuldner kann und muss verlangt werden, daran mitzuwirken, dass sich das geltend gemachte Risiko nicht erhöht.*)
9. Deshalb ist es durchaus bei der Abwägung zu seinen Lasten zu berücksichtigen, wenn ein Schuldner zumutbare Maßnahmen nicht ergreift, sondern bewusst die Gefahren für sein Leben perpetuiert, um Vollstreckungsschutz zu erreichen (hier: Der u.a. unter einer rezidivierenden depressiven Störung leidende Schuldner lehnt eine Behandlung gegen die Depression über einen langen Zeitraum ab, besorgt sich wiederholt das Mittel Pentobarbital-Natrium auch während des Beschwerdeverfahrens, und belegt den Besitz des Mittels fotografisch, um dem Verlangen nach Vollstreckungsschutz Nachdruck zu verleihen).*)
IBRRS 2024, 1037
OLG Brandenburg, Urteil vom 10.01.2024 - 4 U 68/23
Schuldrechtlich kann dem Sicherungsgeber aufgrund der Sicherungsabrede nach Erlöschen der gesicherten Forderung zunächst ein durch den Wegfall des Sicherungszwecks aufschiebend bedingter Rückgewähranspruch gegen den aus der Grundschuld Berechtigten zustehen. Dieser Anspruch kann nach Wahl des Gläubigers auf Übertragung, Verzicht oder Aufhebung gerichtet sein.
VolltextOnline seit Juni
IBRRS 2024, 1032BVerfG, Beschluss vom 10.01.2024 - 2 BvR 26/24
1. Trotz der Formulierung in einem Attest, dass bei einer Räumung eine Suizidgefahr "nicht ausgeschlossen werden könne", muss das Vollstreckungsgericht vor dem Hintergrund des Lebensschutzgebots in Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG eine weitere Sachaufklärung betreiben.
2. Dies gilt auch dann, wenn in Bezug auf den Krankheitsverlauf des Räumungsschuldners keine Änderung der Sachlage eintritt.
3. Der Staat ist verpflichtet, negative Auswirkungen auf das Lebensschutzgebot durch eine Räumung bestmöglich auszuschließen; dieses Gebot darf nicht durch das Anlegen von im Verfassungsauftrag "kleinlich" erscheinenden Maßstäben konterkariert werden.
4. Der Räumungsgläubiger hat es vor dem Hintergrund des Lebensschutzes hinzunehmen, dass sich ggf. der Räumungstermin zeitlich nach hinten verschiebt.
VolltextIBRRS 2024, 1961
AG München, Beschluss vom 25.01.2023 - 472 C 22260/20
Die Verpflichtung zum Bemühen um Ersatzwohnungen besteht ab Zugang der Kündigung, spätestens aber ab der erstinstanzlichen Entscheidung.
VolltextIBRRS 2024, 1964
BGH, Urteil vom 16.05.2024 - IX ZR 143/23
Widerspricht in einem Eigenverwaltungsverfahren ausschließlich der Sachwalter der Feststellung einer titulierten Forderung zur Tabelle, ist er und nicht der eigenverwaltende Schuldner befugt, den Widerspruch durch Aufnahme des anhängigen Rechtsstreits weiterzuverfolgen.*)
VolltextIBRRS 2024, 1140
BGH, Beschluss vom 06.02.2024 - VIII ZB 6/24
1. Das Rechtsbeschwerdegericht kann im Wege der einstweiligen Anordnung die Vollziehung einer Entscheidung der Vorinstanz aussetzen, wenn hierdurch dem Rechtsbeschwerdeführer (hier: Mieter) größere Nachteile drohen als dem Gegner, die Rechtsbeschwerde zulässig erscheint und die Rechtsbeschwerde nicht von vornherein ohne Erfolgsaussichten sind.
2. Im Rahmen der Abwägung von drohenden Nachteile für die jeweiligen Parteien ist insbesondere der Schutz minderjähriger Kinder zu berücksichtigen.
VolltextIBRRS 2024, 1937
OLG Nürnberg, Urteil vom 26.04.2024 - 15 U 736/23
1. Leistet ein Drittschuldner an den späteren Insolvenzschuldner, obwohl das Insolvenzgericht einen Zustimmungsvorbehalt nach § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 InsO angeordnet und der vorläufige Insolvenzverwalter dieser Leistung an den Insolvenzschuldner nicht zugestimmt hat, war der Insolvenzschuldner zur Annahme der Leistung nicht mehr berechtigt im Sinne des § 816 Abs. 2 BGB. In der Erhebung der Klage auf Herausgabe der empfangenen Leistung durch den Insolvenzverwalter gegen den Insolvenzschuldner nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens kann eine Genehmigung der Annahme der Leistung liegen, die diese wirksam werden lässt.*)
2. Zur Geltendmachung des Anspruchs auf Herausgabe des Geleisteten gegen den Insolvenzschuldner ist der Insolvenzverwalter nach § 80 InsO aktivlegitimiert.*)
3. Der Insolvenzverwalter ist prozessführungsbefugt, da er den Anspruch für die Insolvenzmasse geltend macht. Der Klage fehlt auch nicht das Rechtsschutzbedürfnis, wenn auf das insolvenzfreie Vermögen des Insolvenzschuldners zugegriffen werden soll.*)
VolltextIBRRS 2024, 1889
AG Reinbek, Beschluss vom 31.05.2024 - 7 M 355/23
Macht ein Gläubiger gegenüber dem Gerichtsvollzieher, etwa weil er ein Feld im Vollstreckungsauftrag versehentlich ankreuzt, widersprüchliche Anträge zur Reihenfolge von Vollstreckungsmaßnahmen, muss der Gerichtsvollzieher nicht beim Gläubiger nachfragen; er darf auslegen, was wohl gemeint ist, auch wenn Meinungsverschiedenheiten über die Gebührenhöhe vorprogrammiert sind.
VolltextIBRRS 2024, 1871
BGH, Urteil vom 18.01.2024 - IX ZR 6/22
1. Gewährt der Schuldner dem Anfechtungsgegner im Zustand der drohenden Zahlungsunfähigkeit eine inkongruente Deckung und hat die Inkongruenz ein erhebliches Gewicht, obliegt dem Anfechtungsgegner der Gegenbeweis, dass die angefochtene Rechtshandlung Bestandteil eines ernsthaften, wenn auch letztlich fehlgeschlagenen Sanierungsversuchs war (Abgrenzung zu BGH, Urteil vom 03.03.2022 - IX ZR 78/20, Rz. 74, IBRRS 2022, 0828). *)
2. Ist der Anfechtungsgegner im Zeitpunkt der Vornahme der angefochtenen Rechtshandlung nur zu einer kürzeren als der von ihm nach dem Sanierungsgutachten geforderten Prolongation der gewährten Darlehen bereit, kann dies Zweifel am Vertrauen auf einen ernsthaften und erfolgversprechenden Sanierungsversuch begründen.*)
VolltextIBRRS 2024, 1773
BGH, Beschluss vom 04.04.2024 - I ZB 64/23
Ein Rechtsanwalt, der in einem Zwangsvollstreckungsverfahren in eigener Sache tätig wird, ohne als Rechtsanwalt aufzutreten, ist jedenfalls dann zur elektronischen Übermittlung von Schriftsätzen an das Gericht verpflichtet, wenn er Rechtsmittel (hier: Widerspruch gegen die Eintragungsanordnung des Gerichtsvollziehers, sofortige Beschwerde gegen eine Entscheidung des Vollstreckungsgerichts) einlegt.*)
VolltextIBRRS 2024, 1747
BGH, Urteil vom 18.04.2024 - IX ZR 129/22
Von einem außerhalb der Gesellschaft stehenden Dritten kann nicht ohne Weiteres verlangt werden, dass er den vom Insolvenzverwalter zur Darlegung der Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin aufgestellten Liquiditätsstatus im Einzelnen konkret und substanziiert bestreitet, wenn der vom Insolvenzverwalter vorgelegte Liquiditätsstatus keine Einzelheiten enthält und der Insolvenzverwalter seinerseits seinen Vortrag nicht näher - etwa durch Vorlage von Rechnungen, Kontoauszügen oder sonstigen Unterlagen - belegt hat.*)
VolltextIBRRS 2024, 1753
BGH, Beschluss vom 18.04.2024 - I ZB 55/23
Ist allein das Organ einer juristischen Person Titelschuldner, sind Ordnungsmittel im Falle einer schuldhaften Zuwiderhandlung des Organs gegen den Vollstreckungstitel (allein) gegen das Organ festzusetzen.*)
VolltextIBRRS 2024, 1750
BGH, Urteil vom 21.03.2024 - IX ZR 12/22
1. Ordnet das Insolvenzgericht gegenüber einem mit einem Zustimmungsvorbehalt ausgestatteten vorläufigen Verwalter an, er solle ein Unternehmen in Abstimmung mit dem Schuldner fortführen, folgt daraus ohne ergänzende gerichtliche Anordnung keine Befugnis des Verwalters, Verfügungen anstelle des Schuldners mit Wirkung für und gegen die spätere Insolvenzmasse vorzunehmen.*)
2. Eine Betriebsfortführung im Eröffnungsverfahren kommt grundsätzlich nur in Betracht, wenn der Schuldner seinen Geschäftsbetrieb bei Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung noch nicht eingestellt hatte.*)
3. Solange im Eröffnungsverfahren unklar ist, ob ein noch laufender Geschäftsbetrieb vorliegt, entsprechen Maßnahmen des vorläufigen Verwalters in Ausübung einer (vermeintlichen) Pflicht zur Betriebsfortführung nicht der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Verwalters, wenn sie Aufschub dulden.*)
VolltextOnline seit Mai
IBRRS 2024, 1636OLG Brandenburg, Beschluss vom 26.04.2024 - 7 W 8/24
ohne amtlichen Leitsatz
VolltextIBRRS 2024, 1587
AG Heilbronn, Urteil vom 18.03.2024 - 3 K 55/22
ohne amtlichen Leitsatz
VolltextIBRRS 2024, 1654
BGH, Beschluss vom 25.04.2024 - IX ZB 23/23
1. Zur Berichtigung eines Beschlusses des Insolvenzgerichts über die Bestellung eines Sondersachwalters.*)
2. Das Amt eines Sondersachwalters endet mit der Aufhebung der Eigenverwaltung. Eine Bestellung des bisherigen Sondersachwalters zum Sonderinsolvenzverwalter erfordert auch dann eine ausdrückliche Bestellung durch das Insolvenzgericht, wenn das Insolvenzgericht den bisherigen Sachwalter zum Insolvenzverwalter bestellt.*)
VolltextIBRRS 2024, 1677
BGH, Beschluss vom 25.04.2024 - IX ZB 55/23
1. Die vom Arbeitgeber gezahlte Inflationsausgleichsprämie ist Arbeitseinkommen und als solches pfändbar.*)
2. Die Prämie ist Teil des wiederkehrend zahlbaren Arbeitseinkommens.*)
VolltextIBRRS 2024, 1589
OLG Schleswig, Urteil vom 30.04.2024 - 9 U 86/23
1. Maßgeblich Beurteilungszeitpunkt für die Unentgeltlichkeit einer Leistung ist der Zeitpunkt des Rechtserwerbs des Zuwendungsempfängers in Folge der Zahlung (hier: Erhalt der Zahlungen).
2. Bei der Beurteilung, ob eine Leistung des Schuldners unentgeltlich erfolgte, ist zwischen Zwei-Personen-Verhältnissen und Drei-Personen-Verhältnissen zu unterscheiden.
3. Im Zwei-Personen-Verhältnis ist eine Verfügung als unentgeltlich anzusehen, wenn ihr nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts keine Leistung gegenübersteht, dem Leistenden also keine dem von ihm aufgegebenen Vermögenswert entsprechende Gegenleistung zufließen soll.
4. Wird eine dritte Person in den Zuwendungsvorgang eingeschaltet, kommt es nicht entscheidend darauf an, ob der Leistende selbst einen Ausgleich für seine Leistung erhalten hat. Maßgeblich ist vielmehr, ob der Zuwendungsempfänger seinerseits eine Gegenleistung zu erbringen hat.
5. Von der Wertlosigkeit der Forderung des Zuwendungsempfängers ist regelmäßig nicht erst dann auszugehen, wenn über das Vermögen des Forderungsschuldners wegen Zahlungsunfähigkeit bereits das Insolvenzverfahren eröffnet war, sondern schon dann, wenn er materiell zahlungsunfähig, mithin insolvenzreif war, es sei denn, für die von dem Schuldner beglichene Verbindlichkeit bestand eine werthaltige Sicherung.
6. Auch die Überschuldung eines Unternehmens kann die Wertlosigkeit von Forderungen gegen dieses begründen.
7. Die Werthaltigkeit der erloschenen Forderung des Zuwendungsempfängers kann auch aus einer dem Forderungsschuldner gegen den Leistenden zustehenden anderweitigen Forderung ergeben.
8. Darlegungs- und beweisbelastet für die wirtschaftliche Wertlosigkeit der Forderung ist der Insolvenzverwalter.
VolltextIBRRS 2024, 1170
BGH, Beschluss vom 15.02.2024 - V ZB 44/23
Die Rücknahme des Versteigerungsantrags nach § 29 ZVG ist als eine auf den Erlass des Aufhebungsbeschlusses gerichtete Prozesshandlung grundsätzlich bis zum Wirksamwerden des Aufhebungsbeschlusses widerruflich; die mit der Rücknahme des Versteigerungsantrags bezweckte Verfahrensbeendigung tritt erst mit dem konstitutiv wirkenden Aufhebungsbeschluss ein (Fortführung des Senatsbeschlusses vom 10.07.2008 - V ZB 130/07, Rz. 9 ff., IBRRS 2008, 2464 = IMRRS 2008, 1467 = BGHZ 177, 218 Rn. 9 ff.).*)
VolltextIBRRS 2024, 1446
BGH, Urteil vom 18.04.2024 - IX ZR 239/22
1. Eine Deckungslücke, die mit hinreichender Gewissheit darauf schließen ließe, für den Schuldner habe keine begründete Aussicht bestanden, seine übrigen Gläubiger zukünftig vollständig befriedigen zu können, kann in der Regel nicht allein aus den zur Begründung einer Zahlungseinstellung herangezogenen Verbindlichkeiten des Schuldners abgeleitet werden.*)
2. Die Annahme der Zahlungseinstellung setzt die tatrichterliche Überzeugung voraus, der Schuldner habe aus Mangel an liquiden Mitteln nicht zahlen können; Zahlungsverzögerungen allein, auch wenn sie wiederholt auftreten, reichen für diese Überzeugung häufig nicht.*)
3. Die Zurechnung des Wissens zwischen verschiedenen Behörden setzt eine tatsächliche Zusammenarbeit im konkreten Fall voraus; eine nur abstrakt unter bestimmten Voraussetzungen vorgesehene Zusammenarbeit reicht nicht aus.*)
4. Für die Zurechnung von außerhalb der konkreten Zusammenarbeit erworbenen Wissens bedarf es einer Einbindung des Wissensträgers, welche die Weitergabe auch dieses Wissens erwarten lässt.*)
VolltextIBRRS 2024, 1152
BGH, Beschluss vom 31.01.2024 - VII ZB 57/21
Zur Frage der Offenkundigkeit einer Rechtsnachfolge bei deren Bekanntmachung im Staatsanzeiger für Baden-Württemberg.*)
VolltextOnline seit April
IBRRS 2024, 1253OLG Braunschweig, Beschluss vom 28.03.2024 - 2 W 11/24
Der Geschäftswert einer Rückauflassungsvormerkung ist entsprechend § 51 Abs. 1 Satz 2 GNotKG mit der Hälfte des Grundstückswerts zu bemessen.*)
VolltextIBRRS 2024, 1252
OLG Köln, Beschluss vom 13.10.2023 - 4 W 31/23
1. Der Gläubiger einer vollstreckbaren gerichtlichen Entscheidung ist berechtigt, alle von der Rechtsordnung gebilligten Handlungen zur Herbeiführung und zum Nachweis eines Eintritts des Annahmeverzugs des Titelschuldners vorzunehmen.
2. Der Nachweis des Annahmeverzugs kann auch im Rahmen einer einheitlichen Urkunde erfolgen, in der nicht nur das Angebot des Titelgläubigers enthalten ist (§ 294 BGB), sondern die Erklärung des Titelschuldners durch einen Vertreter ohne Vertretungsmacht beurkundet wird; dies gilt jedenfalls dann, wenn sichergestellt ist, dass ein über den Eintritt des Annahmeverzugs und dessen urkundlichen Nachweis hinausgehender Nachteil nicht zu besorgen ist.
3. Es kann dahinstehen, ob ein Auftreten als Vertreter ohne Vertretungsmacht eine Geschäftsführung ohne Auftrag nach § 677 BGB ist und eine Pflichtverletzung aus einem Schuldverhältnis begründet. Jedenfalls führt eine Beurkundung zum Zweck des Nachweises des Annahmeverzugs nicht zu einem Eingriff in schutzwürdige Rechte in Gestalt einer Vermögenseinbuße oder deren Gefährdung.
VolltextIBRRS 2024, 1286
BGH, Beschluss vom 26.03.2024 - VIII ZR 22/24
1. Einem Antrag auf Herabsetzung der nach dem Berufungsurteil zur Abwendung der Zwangsvollstreckung zu leistenden Sicherheit durch das Revisionsgericht fehlt es an einer gesetzlichen Grundlage (im Anschluss an BGH, Beschlüsse vom 03.04.1996 - XII ZR 26/96, IBRRS 1996, 0099; vom 13.08.1998 - III ZR 81/98, IBRRS 1998, 0296 = NJW-RR 1999, 213).*)
2. Zur Unzulässigkeit eines Antrags auf Abänderung der Art einer gerichtlich angeordneten Sicherheitsleistung - hier nach § 711 Satz 2, § 709 Satz 2 ZPO - durch das Revisionsgericht (im Anschluss an BGH, Beschlüsse vom 04.03.1966 - VIII ZR 20/66, IBRRS 1966, 0232 = NJW 1966, 1028; vom 03.04.1996 - XII ZR 26/96, IBRRS 1996, 0099; vom 13.08.1998 - III ZR 81/98, IBRRS 1998, 0296 = NJW-RR 1999, 213).*)
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