Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.

Volltexturteile nach Sachgebieten
622 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2013
IBRRS 2013, 4443
BGH, Beschluss vom 10.10.2013 - IX ZB 169/11
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2013, 4442

BGH, Beschluss vom 10.10.2013 - IX ZR 67/12
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2013, 4441

BGH, Urteil vom 18.04.2013 - I ZR 53/09
Ein Gegenstand, der von seinem Hersteller zur Anwendung für Menschen zum Zwecke der Untersuchung eines physiologischen Vorgangs konzipiert wurde, fällt dann nicht unter den Begriff "Medizinprodukt", wenn der Hersteller eine Verwendung des Gegenstands für medizinische Zwecke mit hinreichender Deutlichkeit ausschließt, ohne dabei willkürlich zu handeln.*)

IBRRS 2013, 4440

BGH, Beschluss vom 10.10.2013 - IX ZR 265/12
Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden zur Auslegung des Gemeinschaftsrechts gemäß Art. 267 Abs. 1 Buchst. b, Abs. 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) folgende Fragen vorgelegt:*)
1. Ist Art. 13 der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 über Insolvenzverfahren (ABl. L 160 S. 1) anwendbar, wenn die vom Insolvenzverwalter angegriffene Auszahlung eines vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gepfändeten Betrags erst nach der Eröffnung erfolgt ist?*)
2. Sofern die erste Frage zu bejahen ist: Bezieht sich die Einrede nach Art. 13 EuInsVO auch auf die Verjährungs-, Anfechtungs- und Ausschlussfristen des Wirkungsstatuts (lex causae) der angegriffenen Rechtshandlung?*)
3. Sofern die zweite Frage zu bejahen ist: Bestimmen sich auch die für die Geltendmachung des Anspruchs im Sinne von Art. 13 EuInsVO beachtlichen Formvorschriften nach der lex causae oder richten sich diese nach der lex fori concursus?*)

IBRRS 2013, 4439

BGH, Beschluss vom 11.04.2013 - I ZB 91/11
a) Hat der Beschwerdeführer darum gebeten, noch zusätzlich Gelegenheit zur Begründung der eingelegten Beschwerde zu erhalten und will das Bundespatentgericht dieser Bitte nach den Umständen auch entsprechen, darf der Beschwerdegegner grundsätzlich davon ausgehen, dass ihm die zu erwartende Beschwerdebegründung zur Kenntnis gegeben wird und ihm seinerseits eine angemessene Frist zur Erwiderung zur Verfügung steht (Fortführung von*)
b) Gespräche zwischen einem Beteiligten und einem Mitglied des Gerichts, die nicht in Anwesenheit der Gegenseite stattfinden, bergen jedenfalls dann die Gefahr einer Verletzung des Anspruchs der anderen Verfahrensbeteiligten auf Gewährung rechtlichen Gehörs, auf ein faires Verfahren und auf Beachtung des Grundsatzes der Waffengleichheit, wenn die anderen Beteiligten von dem Gesprächsinhalt nicht unterrichtet werden (im Anschluss an BGH, GRUR 2012, 89 Rn. 17 - Stahlschluessel).*)

IBRRS 2013, 4438

BGH, Beschluss vom 15.08.2013 - I ZR 197/12
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2013, 4437

BGH, Beschluss vom 11.04.2013 - I ZB 93/11
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2013, 4436

BGH, Beschluss vom 17.10.2013 - IX ZB 211/11
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2013, 4435

BGH, Beschluss vom 11.04.2013 - I ZB 92/11
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2013, 4434

BGH, Beschluss vom 10.10.2013 - IX ZR 88/11
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2013, 4421

BGH, Beschluss vom 17.10.2013 - IX ZR 173/12
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2013, 4420

BGH, Urteil vom 10.10.2013 - IX ZR 319/12
Zur Frage, wem gegenüber die Deckungsanfechtung von Zahlungen möglich ist, die ein Schuldner an die Betreiberin des Systems zur Erhebung der Lkw-Maut im Guthabenabrechnungsverfahren erbracht hat.*)

IBRRS 2013, 4419

BGH, Beschluss vom 09.10.2013 - XII ZB 667/12
a) Die Vergütung des Verfahrensbeistands ist in § 158 Abs. 7 FamFG abschließend dergestalt geregelt, dass seine Tätigkeit einschließlich sämtlicher Aufwendungen durch die in Satz 2 und Satz 3 vorgesehenen Fallpauschalen vollständig abgegolten wird.*)
b) Eine Abrechnung des Verfahrensbeistands nach Stundenaufwand ist auch nicht in Einzelfällen möglich, in denen die Abrechnung nach Fallpauschalen keine angemessene Vergütung für den tatsächlich geleisteten Aufwand darstellt.*)
c) Die durch § 158 Abs. 7 FamFG geregelte Abrechnung nach Fallpauschalen ist nicht mit Blick auf das Grundrecht der Berufsfreiheit gemäß Art. 12 Abs. 1 GG zu beanstanden.*)

IBRRS 2013, 4418

BGH, Urteil vom 08.05.2013 - I ZR 90/12
Ein Verstoß gegen die Bestimmungen des § 78 Abs. 2 Satz 2 und 3, Abs. 3 Satz 1 AMG, § 1 Abs. 1 und 4, § 3 AMPreisV ist auch dann nicht geeignet, die Interessen von Mitbewerbern und sonstigen Marktteilnehmern spürbar zu beeinträchtigen, wenn bei einem Rezept, auf dem zwei oder mehr verschreibungspflichtige Arzneimittel verschrieben worden sind, die für die Annahme eines Bagatellverstoßes maßgebliche Wertgrenze von einem Euro für jedes abgegebene preisgebundene Arzneimittel ausgeschöpft wird (Ergänzung zu BGH, Urteile vom 9. September 2010 - I ZR 193/07, GRUR 2010, 1136 = WRP 2010, 1482 - UNSER DANKESCHÖN FÜR SIE und I ZR 98/08, GRUR 2010, 1133 = WRP 2010, 1471 - Bonuspunkte).*)

IBRRS 2013, 4417

BGH, Urteil vom 08.05.2013 - I ZR 98/12
Ein Verstoß gegen die Bestimmungen des § 78 Abs. 2 Satz 2 und 3, Abs. 3 Satz 1 AMG, § 1 Abs. 1 und 4, § 3 AMPreisV ist geeignet, die Interessen von Mitbewerbern und sonstigen Marktteilnehmern spürbar zu beeinträchtigen, wenn der Wert der für den Bezug eines Arzneimittels gewährten Werbegabe einen Euro übersteigt (Ergänzung zu BGH, Urteile vom 9. September 2010 I ZR 193/07, GRUR 2010, 1136 = WRP 2010, 1482 - UNSER DANKESCHÖN FÜR SIE und I ZR 98/08, GRUR 2010, 1133 = WRP 2010, 1471 Bonuspunkte).*)

IBRRS 2013, 4416

BGH, Beschluss vom 23.10.2013 - IV ZR 124/12
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2013, 4415

BGH, Beschluss vom 18.09.2013 - V ZB 129/12
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2013, 4414

BGH, Beschluss vom 10.10.2013 - IX ZB 87/11
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2013, 4413

BGH, Urteil vom 19.09.2013 - IX ZR 322/12
Suchen Eheleute gemeinsam einen Rechtsanwalt auf, um sich in ihrer Scheidungsangelegenheit beraten zu lassen, hat der Anwalt vor Beginn der Beratung auf die gebühren- und vertretungsrechtlichen Folgen einer solchen Beratung hinzuweisen.*)

IBRRS 2013, 4391

BGH, Beschluss vom 27.09.2013 - AnwZ (Brfg) 43/13
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2013, 4390

BGH, Beschluss vom 10.10.2013 - IX ZR 329/12
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2013, 4389

BGH, Urteil vom 10.10.2013 - IX ZR 30/13
Der Schuldner kann seinen Widerspruch gegen den angemeldeten, nicht titulierten Rechtsgrund der vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung bereits vor Aufhebung des Insolvenzverfahrens mit der negativen Feststellungsklage gegen den Gläubiger weiter verfolgen.*)
Der eigenverwaltende Schuldner kann seinen Widerspruch auf den Rechtsgrund der vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung beschränken.*)

IBRRS 2013, 4387

BGH, Beschluss vom 18.09.2013 - V ZR 286/12
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2013, 4372

BGH, Urteil vom 03.09.2013 - X ZR 16/11
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2013, 4371

BGH, Urteil vom 09.07.2013 - X ZR 145/10
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2013, 4370

BGH, Beschluss vom 03.09.2013 - VIII ZR 216/12
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2013, 4369

BGH, Beschluss vom 25.09.2013 - AnwZ (Brfg) 39/13
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2013, 4367

BGH, Beschluss vom 15.08.2013 - I ZR 119/12
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2013, 4366

BGH, Urteil vom 17.09.2013 - X ZR 123/10
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2013, 4341

BGH, Urteil vom 11.04.2013 - I ZR 214/11
a) Weist ein Zeichen Ähnlichkeiten mit einer bekannten oder gar berühmten Marke auf, kann das Publikum wegen der Annäherung an die bekannte Marke zu dem Schluss gelangen, zwischen den Unternehmen, die die Zeichen nutzten, lägen wirtschaftliche oder organisatorische Verbindungen vor.*)
b) Eine Beeinträchtigung der Unterscheidungskraft im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Satz 2 Buchst. c GMV kann bereits vorliegen, wenn die Werbung dem Publikum suggeriert, dass zwischen dem Werbenden und dem Markeninhaber eine wirtschaftliche Verbindung besteht.*)
c) Der Bekanntheitsschutz einer Marke nach Art. 9 Abs. 1 Satz 2 Buchst. c GMV kommt nur in dem Gebiet der Europäischen Union in Betracht, in dem die Gemeinschaftsmarke die Voraussetzungen der Bekanntheit erfüllt.*)

IBRRS 2013, 4340

BGH, Beschluss vom 24.09.2013 - II ZB 6/12
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2013, 4339

BGH, Beschluss vom 11.09.2013 - XII ZB 161/13
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2013, 4338

BGH, Urteil vom 20.03.2013 - I ZR 84/11
Soweit die Festsetzungen eines Gesamtvertrags von vergleichbaren Regelungen in anderen Gesamtverträgen oder von Vorschlägen der Schiedsstelle abweichen, kann nicht angenommen werden, dass sie billigem Ermessen (§ 16 Abs. 4 Satz 3 UrhWG) entsprechen, wenn das Oberlandesgericht keinen überzeugenden Grund für die Abweichungen genannt hat.*)

IBRRS 2013, 4337

BGH, Urteil vom 26.09.2013 - VII ZR 227/12
a) Hat der Handelsvertreter ein während der Laufzeit des Handelsvertretervertrags bestehendes Wettbewerbsverbot verletzt, kann dem Unternehmer zur Vorbereitung des Anspruchs auf Ersatz des entgangenen Gewinns ein Anspruch nach § 242 BGB gegen den Handelsvertreter auf Auskunft über die verbotswidrig für Konkurrenzunternehmen vermittelten Geschäfte zustehen, da der verbotswidrig für Konkurrenzunternehmen vermittelte Umsatz als Grundlage einer Schadensschätzung nach § 287 ZPO dienen kann (Anschluss an BGH, Urteil vom 3. April 1996 - VIII ZR 3/95, NJW 1996, 2097, 2098).*)
b) Der Unternehmer hat in diesem Fall keinen Anspruch auf Nennung von Namen und Anschriften von Versicherungsnehmern, auch nicht mit der Einschränkung eines Wirtschaftsprüfervorbehalts, denen verbotswidrig Versicherungsverträge mit dem Konkurrenzunternehmen vermittelt worden sind.*)
c) Auskunft kann über solche Versicherungsverträge zu erteilen sein, die von Außendienstmitarbeitern vermittelt wurden, die der Handelsvertreter bei dem Konkurrenzunternehmen nicht angeworben, aber betreut hat.*)

IBRRS 2013, 4336

BGH, Beschluss vom 03.09.2013 - X ZR 130/12
Bei der Bestimmung des herauszugebenden Anteils des Verletzergewinns, der durch die Benutzung der erfindungsgemäßen Lehre vermittelt worden ist, ist regelmäßig auch zu berücksichtigen, ob und inwieweit die erfindungsgemäße Ausgestaltungoder die damit unmittelbar oder mittelbar verbundenen technischen oder wirtschaftlichen Vorteile für die Abnehmer des Patentverletzers erkennbar waren oder ihnen gegenüber werblich herausgestellt wurden (im Anschluss an BGH, Urteil vom 24. Juli 2012 X ZR 51/11, BGHZ 194, 194 Rn. 18 ff. Flaschenträger).*)

IBRRS 2013, 4335

BGH, Beschluss vom 15.10.2013 - XI ZR 314/12
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2013, 4334

BGH, Beschluss vom 15.10.2013 - XI ZR 376/12
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2013, 4333

BGH, Beschluss vom 15.10.2013 - XI ZR 362/12
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2013, 4332

BGH, Beschluss vom 11.09.2013 - X ZB 8/12
a) Dem Patentanmelder ist es grundsätzlich unbenommen, den beanspruchten Schutz nicht auf Ausführungsformen zu beschränken, die in den ursprünglich eingereichten Unterlagen ausdrücklich beschrieben werden, sondern gewisse Verallgemeinerungen vorzunehmen, sofern dies dem berechtigten Anliegen Rechnung trägt, die Erfindung in vollem Umfang zu erfassen.*)
b) Ob die Fassung eines Patentanspruchs, die eine Verallgemeinerung enthält, dem Erfordernis einer ausführbaren Offenbarung genügt, richtet sich danach, ob damit ein Schutz begehrt wird, der nicht über dasjenige hinausgeht, was dem Fachmann unter Berücksichtigung der Beschreibung und der darin enthaltenen Ausführungsbeispiele als allgemeinste Form der technischen Lehre erscheint, durch die das der Erfindung zugrundeliegende Problem gelöst wird.*)
c) Einer Umschreibung einer Gruppe von Stoffen nach ihrer Funktion in einem Verwendungsanspruch steht weder entgegen, dass eine solche Fassung des Patentanspruchs neben bekannten oder in der Patentschrift offenbarten Stoffen auch die Verwendung von Stoffen umfasst, die erst zukünftig bereitgestellt werden, noch dass die Bereitstellung erfinderische Tätigkeit erfordern kann.*)

IBRRS 2013, 4331

BGH, Urteil vom 18.09.2013 - VIII ZR 281/12
Zur Frage einer Zurechnung des Verhaltens eines vom Leasinggeber mit der Vorbereitung des Leasingvertrags betrauten Lieferanten, der weitere Personen einschaltet, die dem Leasingnehmer unter Hinweis auf eine angebliche "Kostenneutralität" des Gesamtgeschäfts ohne Wissen des Leasinggebers den Abschluss eines "Kooperationsvertrags" mit einem Dritten anraten (im Anschluss an Senatsurteile vom 30. Januar 1995 - VIII ZR 328/93, CR 1995, 527 ff.; vom 30. März 2011 - VIII ZR 94/10, NJW 2011, 2874 ff., und VIII ZR 99/10, [...]).*)

IBRRS 2013, 4330

BGH, Beschluss vom 11.09.2013 - XII ZB 457/11
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2013, 4329

BGH, Urteil vom 01.10.2013 - XI ZR 233/12
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2013, 4328

BGH, Urteil vom 24.09.2013 - XI ZR 204/12
Eine beratende Bank, die als Kaufkommissionärin dem Kunden für die Beschaffung eines empfohlenen Wertpapiers eine Provision in Rechnung stellt, hat den Kunden über eine Vertriebsvergütung von Seiten der Emittentin des Wertpapiers aufzuklären.*)

IBRRS 2013, 4327

BGH, Urteil vom 19.09.2013 - IX ZR 4/13
Wird der Gläubiger tatsächlich durch eine Zahlung des Schuldners befriedigt, hat er von dessen Benachteiligungsvorsatz Kenntnis, wenn er um die Willensrichtung des Schuldners weiß und nach allgemeiner Erfahrung eine gläubigerbenachteiligende Rechtshandlung des Schuldners zugrunde legen muss.*)
Kreuzberg*)

IBRRS 2013, 4317

BGH, Urteil vom 30.07.2013 - X ZR 36/11
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2013, 4316

BGH, Beschluss vom 16.10.2013 - IV ZR 223/13
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2013, 4315

BGH, Urteil vom 17.09.2013 - X ZR 150/10
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2013, 4314

BGH, Urteil vom 24.09.2013 - KZR 62/11
Die Ordnungsbehörde eines Bundeslandes, die eine Erlaubnis für bestimmte Glücksspielangebote aus ordnungsrechtlichen Gründen widerruft, handelt auch dann nicht als Unternehmen, wenn das Bundesland Alleingesellschafter des Erlaubnisinhabers ist.*)
LG Potsdam*)

IBRRS 2013, 4313

BGH, Beschluss vom 26.09.2013 - IX ZA 24/12
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2013, 4312

BGH, Beschluss vom 10.10.2013 - IX ZR 163/12
(Ohne amtlichen Leitsatz)
