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Sachgebiet: Mietrecht

2850 Entscheidungen insgesamt




Online seit 2018

IBRRS 2018, 1971
Mit Beitrag
WohnraummieteWohnraummiete
Miete von 1 Euro für Zahlungsverzug nicht relevant!

BGH, Beschluss vom 15.05.2018 - VIII ZR 150/17

1. Ist lediglich eine symbolische Miete (hier: 1 Euro) vereinbart, so ist bei einer Kündigung wegen Zahlungsverzugs nicht auf diese symbolische Miete, sondern auf den objektiven Mietwert der Wohnung abzustellen.

2. Eine Beschränkung der Revision muss nicht im Tenor des Urteils angeordnet sein, sondern kann sich auch aus den Entscheidungsgründen ergeben, wenn sie sich diesen mit der erforderlichen Eindeutigkeit entnehmen lässt.

3. Dies ist anzunehmen, wenn die Grundsatzbedeutung einer Rechtsfrage, zu deren Klärung das Berufungsgericht die Revision zugelassen hat, bei mehreren teilbaren Gegenständen nur für einen von ihnen erheblich ist, weil dann in der Angabe dieses Zulassungsgrundes regelmäßig die eindeutige Beschränkung der Zulassung auf diesen Anspruch zu sehen ist.

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IBRRS 2018, 1854
Mit Beitrag
WohnraummieteWohnraummiete
Eigenbedarfskündigung: Wohnungsnot in Berlin!

AG Charlottenburg, Urteil vom 09.04.2018 - 237 C 321/17

Benötigt der Enkelsohn der Vermieterin deren Eigentumswohnung für bevorstehende Prüfungen und ist dieser stark mit der Stadt verwurzelt, in der sich die Immobile befindet, genügt dies, um wirksam Eigenbedarf begründen zu können.

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IBRRS 2018, 2036
Mit Beitrag
MietrechtMietrecht
Wie lange währt Anspruch auf Zahlung der Mietkaution?

OLG Koblenz, Beschluss vom 09.04.2018 - 5 U 1323/17

1. Beruft sich der Mieter auf einen Aufhebungsvertrag und eine darin getroffene Abgeltungsabrede bezüglich aller Ansprüche des Vermieters aus dem Mietvertrag, muss er das Zustandekommen und den Umfang der von ihm behaupteten Abrede beweisen.*)

2. Der Vermieter hat solange einen Anspruch auf Zahlung der Mietkaution, wie ihm aus dem beendeten Mietvertrag noch Ansprüche gegen den Mieter zustehen, da die Kaution ihren Rechtsgrund letztlich in der Sicherungsabrede findet. Der Anspruch erlischt erst, wenn feststeht, dass aus dem Mietverhältnis keine Ansprüche gegen den Mieter mehr bestehen.*)

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IBRRS 2018, 2035
WohnraummieteWohnraummiete
Wie lange währt Anspruch auf Zahlung der Mietkaution?

OLG Koblenz, Beschluss vom 28.02.2018 - 5 U 1323/17

1. Beruft sich der Mieter auf einen Aufhebungsvertrag und eine darin getroffene Abgeltungsabrede bezüglich aller Ansprüche des Vermieters aus dem Mietvertrag, muss er das Zustandekommen und den Umfang der von ihm behaupteten Abrede beweisen.*)

2. Der Vermieter hat solange einen Anspruch auf Zahlung der Mietkaution, wie ihm aus dem beendeten Mietvertrag noch Ansprüche gegen den Mieter zustehen, da die Kaution ihren Rechtsgrund letztlich in der Sicherungsabrede findet. Der Anspruch erlischt erst, wenn feststeht, dass aus dem Mietverhältnis keine Ansprüche gegen den Mieter mehr bestehen.*)

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IBRRS 2018, 1980
WohnraummieteWohnraummiete
Austausch des Heizkessels: Modernisierung oder Instandsetzung?

LG Berlin, Beschluss vom 18.12.2017 - 64 S 73/17

1. Jedenfalls dann, wenn der Heizkessel sehr alt und störanfällig ist und in der Heizperiode immer wieder ausfällt, handelt es sich bei einem Austausch desselben nicht um eine umlagefähige Modernisierungsmaßnahme, sondern um eine Instandsetzung.

2. Will der Vermieter darauf abstellen, der Austausch sei nur ein Teil einer aufwändigen energetischen Sanierung, muss er auch die geplanten weiteren energetischen Modernisierungsmaßnahmen vortragen.

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IBRRS 2018, 1965
WohnraummieteWohnraummiete
Gebrauchsvorteil nach Einbau eines Fahrstuhls?

LG Berlin, Beschluss vom 09.10.2017 - 64 S 73/17

1. Ein Gebrauchsvorteil für eine Wohnung liegt unabhängig von dem Verhalten des jeweiligen Nutzers nur dann vor, wenn sie aufgrund des Einbaus eines Fahrstuhls besser, schneller oder barrierefrei zu erreichen ist.

2. Jedenfalls dann, wenn der Heizkessel sehr alt und störanfällig ist und in der Heizperiode immer wieder ausfällt, handelt es sich bei einem Austausch desselben nicht um eine umlagefähige Modernisierungsmaßnahme, sondern um eine Instandsetzung.

3. Will der Vermieter darauf abstellen, der Austausch sei nur ein Teil einer aufwändigen energetischen Sanierung, muss er auch die geplanten weiteren energetischen Modernisierungsmaßnahmen vortragen.

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IBRRS 2018, 1977
Mit Beitrag
WohnraummieteWohnraummiete
Haftet der Vermieter für asbesthaltige Fußbodenplatten?

LG Berlin, Urteil vom 17.01.2018 - 18 S 140/16

1. Eine in die Lunge eingedrungene Asbestfaser erhöht zwar das Risiko, asbestbedingt zu erkranken, führt jedoch für sich genommen noch nicht zu einem Gesundheitsschaden, nämlich einer medizinisch erheblichen Störung der Lebensvorgänge (Anschluss an LG Dresden, Urteil vom 25.02.2011 - 4 S 73/10 = IMRRS 2011, 3276).*)

2. War die im Jahr 1980 vermietete Wohnung mit asbesthaltigen "Floor-Flex" Fußbodenplatten ausgestattet, so haftet der Vermieter auch dann nicht nach § 536a Abs. 1 1. Alt. BGB wegen eines anfänglichen Mangels der Wohnung auf Schadensersatz, wenn asbesthaltige Fliesen in Folge des Zuschnitts offene Schnittkanten aufwiesen und sich in der Bauphase freigesetzte Asbestfasern in der Luft oder am Boden der besenrein übergebenen Wohnung befanden. Eine solche Belastung der Wohnung unterfiel angesichts des damaligen Stands der Wissenschaft und des Bauwesens dem allgemeinen Lebensrisiko. Die Wohnung ist nicht deswegen - rückwirkend - als mangelhaft zu qualifizieren, weil die Verwendung asbesthaltiger Baustoffe später aufgrund neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse verboten wurde (Anschluss an BayObLG, 04.08.1999 - RE-Miet 6/98).*)

3. Die Inkraftsetzung der Asbest-Richtlinie musste dem Vermieter einer mit asbesthaltigen "Floor-Flex"-Fußbodenplatten ausgestatteten Wohnung keinen Anlass zu Sanierungsmaßnahmen geben, denn Asbestfasern in Fußbodenplatten sowie in entsprechendem Kleber sind nicht im Sinne der Richtlinie schwach gebunden. Eine Schadensersatzhaftung des Vermieters nach § 536a Abs. 1 BGB wegen Verzugs mit der Beseitigung eines Mangels oder eine Minderung der Miete wegen einer Asbestbelastung der Wohnung scheiden daher aus, so lange Bodenplatten und Kleber unbeschädigt waren oder der Vermieter mangels Anzeige entsprechender Schäden jedenfalls i.S.d. § 536c Abs. 2 BGB keinen Anlass hatte, Sanierungsmaßnahmen einzuleiten. Die Asbest-Richtlinie begründete keine Pflicht des Vermieters, die Wohnung auch ohne Anzeige entsprechender Mängel anlasslos daraufhin zu untersuchen, ob sich Fußbodenplatten gelöst hatten oder gebrochen waren.*)

4. Eine Schadensersatzhaftung des Vermieters wegen durch Asbestfasern bereits eingetretener oder zukünftig drohender Gesundheitsschäden kommt aus positiver Vertragsverletzung/nach §§ 280, 241 BGB - und deckungsgleich nach § 823 BGB wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht - dann in Betracht, wenn er den Mieter erst im Jahr 2013 auf die von den asbesthaltigen Materialien ausgehenden Gesundheitsgefahren hinwies und der Mieter in Unkenntnis der Gefahren schon zuvor selbst ohne ausreichende Schutzvorkehrungen zerbrochene Fußbodenplatten herausgerissen und entsorgt hatte.*)

5. Eine Haftung des durch Erwerb des Grundstücks nach § 566 BGB in das Mietverhältnis eingetretenen Vermieters für immaterielle Schäden, für die der ursprüngliche Vermieter auf Grund einer vor Einführung des § 253 BGB begangenen Verletzung der Verkehrssicherungspflichten nach §§ 823, 847 BGB einzustehen hat und die vor dem Eigentumsübergang entstanden sind, scheidet aus, da ein solcher Schadensersatzanspruch des Mieters nicht auf dem Mietverhältnis beruht.*)

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IBRRS 2018, 1912
Mit Beitrag
WohnraummieteWohnraummiete
Modernisierung als Instandsetzung angekündigt: Keine Mieterhöhung!

LG Berlin, Beschluss vom 01.02.2018 - 66 S 283/17

1. Hat der Vermieter eine Modernisierungsmaßnahme sachlich falsch als Instandsetzungsmaßnahme angekündigt, ohne Angaben zu einer Mieterhöhung zu machen, ist diese auf Dauer ausgeschlossen.

2. Die entgegenstehende Entscheidung des BGH vom 02.03.2011 - VIII ZR 164/10 ist durch das Mietrechtsänderungsgesetz überholt.

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IBRRS 2018, 1935
Mit Beitrag
WohnraummieteWohnraummiete
Betriebskosten: Umlage immer nach der tatsächlichen Wohnfläche!

BGH, Urteil vom 30.05.2018 - VIII ZR 220/17

Sofern und soweit Betriebskosten nach gesetzlichen Vorgaben (vgl. etwa § 556a Abs. 1 BGB, § 7 Abs. 1 HeizkostenV) ganz oder teilweise nach Wohnflächenanteilen umgelegt werden, ist für die Abrechnung im Allgemeinen der jeweilige Anteil der tatsächlichen Wohnfläche der betroffenen Wohnung an der in der Wirtschaftseinheit tatsächlich vorhandenen Gesamtwohnfläche maßgebend (insoweit Aufgabe von BGH, Urteil vom 31.10.2007 - VIII ZR 261/06, IMR 2008, 1 f.).*)




IBRRS 2018, 1927
Mit Beitrag
WohnraummieteWohnraummiete
Räumungsvergleich = Verzicht auf Schadensersatz wegen vorgetäuschten Eigenbedarfs?

AG München, Urteil vom 29.03.2018 - 432 C 1222/18

1. Die vom BGH für den Abschluss eines Räumungsvergleichs nach vermieterseitiger Eigenbedarfskündigung postulierten Grundsätze sind - schon aus Gründen effizienten Mieterschutzes - auch auf (außergerichtliche) Mietaufhebungsvereinbarungen übertragbar.

2. Verpflichtet sich der Vermieter in einem Räumungsvergleich zu einer substanziellen Gegenleistung, wie etwa einer namhaften Abstandszahlung (hier: bis zu 25.000 Euro je nach Auszugszeitpunkt), ist in der Zustimmung des Mieters ein bedeutsamer Umstand für das Vorliegen eines Verzichtswillen und damit für einen stillschweigenden Verzicht des Mieters auf Schadensersatz wegen eines vorgetäuschten Eigenbedarfs zu sehen.

3. Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass überhaupt ein Selbst- oder Fremdnutzungswille (ernstlich und konkret) behauptet wurde, trifft den Mieter, der den (ehemaligen) Vermieter auf Schadensersatz in Anspruch nimmt.

4. Der Schadensersatzanspruch kann nicht damit begründet werden, dass das Wohnen in München "einem Vermögenswert nahekommt" und dass deshalb ein Schaden in Höhe der Mietdifferenz zwischen der Neuvermietungsmiete einer vergleichbaren Wohnung in München zu der bisher gezahlten niedrigeren Miete besteht.

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IBRRS 2018, 1926
Mit Beitrag
ProzessualesProzessuales
Mietpreisbremse: Gericht darf Verfahren bis zur Entscheidung des BVerfG aussetzen

LG Berlin, Beschluss vom 07.06.2018 - 67 T 66/18

Es entspricht pflichtgemäß ausgeübtem Aussetzungsermessen, wenn ein Gericht analog § 148 ZPO einen Rechtsstreit bis zu einer Entscheidung des BVerfG über die Verfassungsgemäßheit der sog. Mietpreisbremse aussetzt, sofern die §§ 556d ff. BGB für den Ausgang des Rechtsstreits entscheidungserheblich sind (Fortführung Kammer, Beschluss vom 01.03.2018 - 67 T 20/18, ZMR 2018, 507; Anschluss LG Berlin, Beschluss vom 23.01.2018 - 63 S 156/17, GE 2018, 263).*)

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IBRRS 2018, 1907
WohnraummieteWohnraummiete
Kann dem Sohn der verstorbenen Mieterin gekündigt werden?

AG Frankenthal, Urteil vom 16.08.2017 - 3a C 103/17

1. An die Beantwortung der Frage, ob ein im Haushalt des verstorbenen Mieters lebendes eigenes Kind in das Mietverhältnis eingetreten ist, sind keine überspannten Anforderungen zu stellen, es reicht vielmehr aus, wenn das Kind in dessen Haushalt gelebt hat.

2. Personen gem. § 563 Abs. 1 und 2 BGB müssen beweisen, dass sie zum privilegierten Personenkreis gehören und einen gemeinsamen Haushalt geführt bzw. in diesem gelebt haben.

3. Pauschale Behauptungen hierzu reichen nicht, es müssen vielmehr hinreichende Indizien vorgetragen werden, um subsummieren zu können.

4. Trägt der Sohn der verstorbenen Mieterin im Verfahren selbst unterschiedliche Wohnorte vor, muss er hinreichend substanziiert dazu vorzutragen, wann er erneut in die Wohnung zurückgezogen sein will und weshalb der Auszug aus dieser Wohnung ein vorübergehender gewesen sein soll.

5. Die fehlende oder gefährdet erscheinende Zahlungsfähigkeit des Eintretenden ist regelmäßig ein wichtiger Grund i.S.d. § 563 Abs. 4 BGB, da § 563 Abs. 4 BGB verhindern will, dass sich der Vermieter in Zukunft Vertragsstörungen ausgesetzt sehen muss.

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IBRRS 2018, 1757
Mit Beitrag
ProzessualesProzessuales
Ist das Amtsgericht bei rügeloser Einlassung ausschließlich zuständig?

AG Pankow/Weißensee, Beschluss vom 16.05.2018 - 100 C 78/17

1. Stützt sich keine der beiden Parteien auf ein Mietvertragsverhältnis, ist das Amtsgericht zur Entscheidung nicht ausschließlich zuständig.

2. Der Streitwert der Herausgabeklage bemisst sich nach dem Wert der herauszugebenden Sache und damit dem wirtschaftlichen Interesse des Klägers.

3. Eine ausdrückliche richterliche Belehrung über die Folgen einer rügelosen Einlassung ist auch bei der anwaltlichen Vertretung der Parteien nicht entbehrlich.

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IBRRS 2018, 1913
Mit Beitrag
WohnraummieteWohnraummiete
Modernisierung als Instandsetzung angekündigt: Keine Mieterhöhung!

LG Berlin, Beschluss vom 12.03.2018 - 66 S 283/17

Hat der Vermieter eine Modernisierungsmaßnahme sachlich falsch als Instandsetzungsmaßnahme angekündigt, ohne Angaben zu einer Mieterhöhung zu machen, ist diese auf Dauer ausgeschlossen. Die entgegenstehende Entscheidung des BGH vom 02.03.2011 (IMR 2011, 174) ist durch das Mietrechtsänderungsgesetz überholt.

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IBRRS 2018, 1886
Mit Beitrag
WohnraummieteWohnraummiete
Fenster anbohren geziemt sich nicht!

AG Witten, Urteil vom 12.04.2018 - 2 C 684/17

1. Bohrungen in die Glasleisten der Fenster stellen eine Substanzverletzung dar.

2. Bohrlöcher an Gegenständen sind anders als gewöhnliche Dübellöcher in vertretbarer Anzahl nicht mehr dem vertragsgemäßen Gebrauch zuzurechnen.

3. Dem Interesse des Mieters an einer Überprüfung der Abrechnung wird im Regelfall bereits dadurch Rechnung getragen, dass er vom Vermieter Einsicht in die der Abrechnung zu Grunde liegenden Belege verlangen und sich hierbei, soweit erforderlich, fachkundiger Hilfe bedienen kann.

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IBRRS 2017, 4102
WohnraummieteWohnraummiete
Fristlose Kündigung wegen Strafanzeige?

LG München I, Urteil vom 04.04.2017 - 14 S 284/17

1. Eine fristlose Kündigung ist insbesondere dann gerechtfertigt, wenn die erstattete Strafanzeige als leichtfertig und unangemessen zu bewerten ist oder auf frei erfundenen Tatsachen beruht.

2. Der Mieter hat darzulegen und zu beweisen, dass er nicht leichtfertig eine Strafanzeige gegen den Vermieter erstattet hat.

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IBRRS 2018, 1851
Mit Beitrag
Insolvenz und ZwangsvollstreckungInsolvenz und Zwangsvollstreckung
Genossenschaft muss Auseinandersetzungsguthaben an Insolvenzverwalter auszahlen

BGH, Urteil vom 26.04.2018 - IX ZR 56/17

1. Eine Wohnungsgenossenschaft kann sich gegenüber dem Insolvenzverwalter, der die Mitgliedschaft des Schuldners in der Wohnungsgenossenschaft wirksam gekündigt hat, nicht auf eine Satzungsbestimmung berufen, nach der der Anspruch auf Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens erst ab dem Zeitpunkt der Beendigung des Nutzungsverhältnisses oder der Rückgabe des Nutzungsobjekts besteht, wenn dadurch eine Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens tatsächlich ausgeschlossen wird, ohne dass dies durch schützenswerte Interessen der Genossenschaft oder des Schuldners gerechtfertigt ist.*)

2. In diesen Fällen scheidet bei einer vor Inkrafttreten des § 67c GenG ausgesprochenen Kündigung eine geltungserhaltende Reduktion der Satzungsbestimmung auf einen noch zulässigen Umfang regelmäßig aus.*)




IBRRS 2018, 1583
Mit Beitrag
GewerberaummieteGewerberaummiete
Vertragsfortsetzung nach rechtskräftigem Urteil und Schriftformmangel

OLG Frankfurt, Beschluss vom 03.04.2018 - 2 U 7/18

1. Vollstreckungsschutz (§§ 712, 719 ZPO) kann auch in der Berufung erfolgen.

2. Der Schutzzweck des § 550 BGB ist wegen des zusätzlichen Erwerberschutzes mit dem auf Beweisbarkeit und Übereilungsschutz beschränkten § 311b Abs. 1 BGB nicht deckungsgleich.

3. Treuewidrigkeit bei Schriftformmangelkündigung erfordert neben Existenzbeeinträchtigung eine besondere Vertrauensgrundlage.

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IBRRS 2018, 1845
Mit Beitrag
WohnraummieteWohnraummiete
AGB: Beschränkung der Beweismittel ist unwirksam!

LG Berlin, Urteil vom 12.04.2018 - 67 S 328/17

1. Eine mietvertragliche Vereinbarung, die den Beweismittelkanon der ZPO mit Blick auf eine etwaige spätere zivilgerichtliche Ermittlung der gem. § 556d BGB preisrechtlich zulässigen Miete beschränkt, ist gem. § 556g Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam.*)

2. Die Vorschrift des § 556d Abs. 1, 2 BGB ist mit Art. 3 Abs. 1, Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG unvereinbar.

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IBRRS 2018, 1777
Mit Beitrag
ZwangsvollstreckungZwangsvollstreckung
ohne

LG Saarbrücken, Beschluss vom 09.05.2018 - 5 T 142/18

(ohne amtlichen Leitsatz)

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IBRRS 2018, 1842
Mit Beitrag
MietrechtMietrecht
Individualvertraglicher Kündigungsausschluss zulässig?

BGH, Beschluss vom 08.05.2018 - VIII ZR 200/17

Zur Zulässigkeit eines individualvertraglich vereinbarten dauerhaften Kündigungsausschlusses.*)

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IBRRS 2018, 1762
Mit Beitrag
GewerberaummieteGewerberaummiete
Einbau einer Außentür: Einrichtung oder bauliche Veränderung?

OLG Naumburg, Urteil vom 22.01.2018 - 1 U 108/17

1. Vom Mieter eingebrachte Sachen sind in der Regel dann keine Einrichtungen, wenn sie erforderlich waren, um die Mietsache überhaupt erst in den vertragsgemäßen Zustand zu versetzen.

2. Eine eingebaute Außentür, die die Mieträume vom übrigen Einkaufszentrum erst abtrennt, stellt somit keine Einrichtung im Sinne des § 539 Abs. 2 BGB dar.

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IBRRS 2018, 1814
Mit Beitrag
GewerberaummieteGewerberaummiete
Keine Schlüsselrückgabe - Keine Räumung!

OLG Koblenz, Urteil vom 25.04.2018 - 5 U 1161/17

1. Zum Umfang des mietvertraglichen Konkurrenzschutzes für den Betrieb einer Eisdiele (hier: Konkurrenzschutz bejaht bezüglich eines türkischen Spezialitätengeschäfts mit einem Bistro im Eingangsbereich mit dem Angebot von Kaffee, Kuchen, Milchshakes, Crepes, kalten Getränke und andere Waren).*)

2. Beruft sich der Vermieter auf sein Vermieterpfandrecht, scheidet ein Vorenthalten der Mietsache bei ungeräumter Rückgabe aus. *)

3. Die vollständige Räumung der Mietsache ist nicht gegeben, wenn der Mieter zwar seine Sachen aus den Räumen entfernt (oder sie in diesen zurücklassen darf), die Schlüssel aber zurückbehält.*)




IBRRS 2018, 1783
Mit Beitrag
GewerberaummieteGewerberaummiete
Aufhebungsvertrag trotz Untermietverhältnisses?

BGH, Urteil vom 18.04.2018 - XII ZR 76/17

1. Die Parteien eines Mietvertrags können grundsätzlich das Mietverhältnis auch dann jederzeit durch einen Aufhebungsvertrag (§ 311 Abs. 1 BGB) vorzeitig beenden, wenn der Mieter einen Untermietvertrag geschlossen oder einem Dritten auf einer anderen rechtlichen Grundlage die Mietsache zur Nutzung überlassen hat.*)

2. In diesen Fällen ist der Abschluss eines Mietaufhebungsvertrags in der Regel nicht sittenwidrig, wenn dem Hauptmieter gegen den Dritten ein Kündigungsrecht zusteht, mit dem er dessen Gebrauchsmöglichkeit zeitnah beenden kann.*)




IBRRS 2018, 1693
WohnraummieteWohnraummiete
Verboten ist verboten!

AG Frankfurt/Main, Urteil vom 09.02.2018 - 33 C 3585/17

1. Ist das Abstellen von Gegenständen jeder Art in den Hauszugängen, Treppenhäusern, Fluren, Vorkellern, Höfen, Gärten und Gartenwegen nach dem Mietvertrag unzulässig, kann der Vermieter entsprechend eine Entfernung verlangen.

2. Das vertragswidrige Aufstellen von Gegenständen stellt eine tatsächliche Vermutung für eine gegebene Wiederholungsgefahr dar, so dass der Vermieter auch einen Anspruch auf Unterlassen hat.

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IBRRS 2018, 1705
Mit Beitrag
WohnraummieteWohnraummiete
Mieter muss sich nicht filmen lassen!

AG Detmold, Urteil vom 01.03.2018 - 7 C 429/17

1. Eine Videoüberwachung greift in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Betroffenen in seiner Ausprägung als Recht der informationellen Selbstbestimmung ein.

2. Soweit die Kamera zumindest teilweise die Zuwegung zum Hauseingang erfasst, hat der Mieter einen Beseitigungsanspruch.

3. Begründet der Vermieter ein besonderes Sicherungsbedürfnis seinerseits damit, dass Baumaterial auf seinem Grundstück gestohlen worden sei, reicht es zu dieser Gefahr aus, eine Kamera zu installieren, die allein den Lagerungsort überwacht.

4. Ein Unterlassungsanspruch kann auch dann bestehen, wenn der Mieter eine Überwachung durch Überwachungskameras objektiv ernsthaft befürchten muss (Überwachungsdruck).

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IBRRS 2018, 1724
Mit Beitrag
WohnraummieteWohnraummiete
Störung des Hausfriedens: Auch psychisch erkrankem Mieter kann fristlos gekündigt werden

LG Frankfurt/Main, Urteil vom 26.04.2018 - 2-11 S 192/17

1. Stört der Mieter den Hausfrieden der Hausgemeinschaft durch Weinen, Schreien, Herumpoltern zu allen Tageszeiten, insbesondere auch nachts, seit Jahren nachhaltig und wirkt sich das Verhalten des Mieters bedrohlich auf die anderen Mitglieder der Hausgemeinschaft aus und verängstigt diese, haben die Störungen ein Ausmaß, das auch bei der gebotenen Rücksichtnahme auf psychisch erkrankte Menschen nicht mehr hingenommen werden kann und den Vermieter zur fristlosen Kündigung berechtigt.

2. Auch dann, wenn bei der Räumungsvollstreckung eine konkrete Lebensgefahr für einen Betroffenen besteht, ist sorgfältig zu prüfen, ob dieser Gefahr nicht auf andere Weise als durch Einstellung der Zwangsvollstreckung wirksam begegnet werden kann.

3. Dabei kann vom Schuldner erwartet werden, dass er alles Mögliche und Zumutbare unternimmt, um Gefahren für Leib oder Gesundheit auszuschließen. Insbesondere ist es ihm, soweit er dazu in der Lage ist, zuzumuten, fachliche Hilfe, erforderlichenfalls auch durch einen stationären Aufenthalt in einer Klinik in Anspruch zu nehmen, um die Selbsttötungsgefahr auszuschließen oder zu verringern.

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IBRRS 2018, 1702
Mit Beitrag
WohnraummieteWohnraummiete
Mieterhöhung bei geförderten Mietwohnungen im sog. "Dritten Förderweg"

LG München I, Urteil vom 16.05.2018 - 14 S 19531/17

1. Bei Wohnungen, die im Rahmen des Dritten Förderwegs gefördert werden, handelt es sich um eine Förderung durch vertragliche Vereinbarung nach den früheren §§ 88d ff. 2. WoBauG.

2. Die vertragliche Ausgestaltung im Einzelnen unterliegt den Bestimmungen des jeweiligen Landesgesetzgebers, wobei die Wohnungen mietpreisrechtlich wie freifinanzierte Wohnungen zu behandeln sind.

3. Der Vermieter kann Mieterhöhungen nach § 558 BGB durchführen, muss hierbei aber alle materiellen und formellen Voraussetzungen der Vorschriften beachten.

4. Es gibt keinen Sondermietmarkt für Wohnungen gemeinnütziger oder ehemals gemeinnütziger Wohnungsunternehmen.

5. Ein Mietspiegel kann auch dann als Begründungsmittel herangezogen werden, wenn der Mietspiegel selbst seinen sachlichen Anwendungsbereich beschränkt.

6. Preisgebundener Wohnraum hat keinen Einfluss auf das zu ermittelnde örtliche Mietniveau, da deren Mieten nicht durch die Marktverhältnisse, sondern durch die öffentliche Förderung maßgeblich beeinflusst werden. Hierunter fallen auch sog. EOF-Wohnungen, die im sozialen Wohnungsbau des 3. Förderwegs mit staatlichen Baudarlehen gefördert werden.

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IBRRS 2018, 1706
Mit Beitrag
GewerberaummieteGewerberaummiete
Nachtrag verweist auf Vertrag und seine Ergänzungen: Schriftform gewahrt!

KG, Beschluss vom 09.11.2017 - 8 U 105/17

Zur Wahrung der Schriftform des Mietvertrages gemäß § 550 BGB, wenn eine weitere Nachtragsvereinbarung auf die Regelungen des Vertrags "und seiner Ergänzungen" verweist.*)




IBRRS 2018, 1351
WohnraummieteWohnraummiete
Wegnahmerecht auch bei Eigentumserwerb des Vermieters

VerfGH Bayern, Beschluss vom 12.03.2018 - Vf. 40-VI-17

1. Ob ein Beweisthema entscheidungserheblich ist, obliegt der materiell-rechtlichen Einschätzung des zur Entscheidung berufenen Gerichts, welche verfassungsrechtlich nur daraufhin überprüfbar ist, ob sie gegen das Willkürverbot verstößt. Die Grenze des verfassungsrechtlich Zulässigen wird erst dann überschritten, wenn ein Beweisantrag in willkürlicher Weise als unerheblich qualifiziert wird.

2. Neuer Vortrag in einer Anhörungsrüge ist nicht mehr zu berücksichtigen.

3. Dass ein Gericht bei der Frage, ob die gesetzlichen Rechtsfolgen des § 539 Abs. 2 BGB anzuwenden sind, wenn eine ausdrückliche Regelung zum Wegnahmerecht fehlt, auch mietvertragliche Vereinbarungen heranzieht, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

4. Die Auffassung, dass es für das Bestehen eines Wegnahmerechts unerheblich ist, ob der Vermieter Eigentümer der Einrichtung geworden ist, ist nicht willkürlich.

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IBRRS 2018, 1265
Mit Beitrag
GewerberaummieteGewerberaummiete
Mietsicherheit: Rückforderung einer Bürgschaft auf erstes Anfordern

OLG Oldenburg, Urteil vom 09.03.2018 - 11 U 104/17

1. Die Bürgschaft auf erstes Anfordern ist bis zum Abschluss des Nachprozesses Rechtsgrund für das Behaltendürfen der Bürgenleistung. Verstößt ein Gläubiger gegen die Sicherungsabrede, indem er den Bürgen in Anspruch nimmt, ohne dass ein Sicherungsfall vorliegt, findet bei einer Bürgschaft auf erstes Anfordern eine (vorläufige) Rückabwicklung nicht statt.

2. Der Bürge, der auf erstes Anfordern sofort an den Gläubiger leisten muss, kann aber die sich aus der Akzessorietät ergebenden Einwendungen nachholen und die Leistung nach § 812 Abs. 1 BGB zurückfordern.

3. Die Zahlungspflicht des Bürgen entfällt nur in den Fällen, in denen die missbräuchliche Ausnutzung der formellen Rechtsstellung durch den begünstigten Gläubiger klar erkennbar ist.

4. Zahlt der Bürge auf erstes Anfordern, erkennt er damit nicht die Hauptverbindlichkeit an. Die Zahlung auf erstes Anfordern kann also nur als vorläufiger Einwendungsausschluss ausgelegt werden.

5. Hat der Gläubiger die Leistung erhalten, nach materiellem Bürgschaftsrecht jedoch zu Unrecht, so steht nicht nur dem Bürgen, sondern auch dem Hauptschuldner nach Inhalt und Zweck der mit dem Gläubiger getroffenen Sicherungsabrede ein eigener originärer Rückforderungsanspruch zu, der zunächst auf Zahlung an den Bürgen gerichtet ist.

6. Hat der Bürge jedoch im Wege des Rückgriffs schon vom Hauptschuldner Erstattung seiner Aufwendungen erhalten, kann der Hauptschuldner in Höhe der vertragswidrig angeforderten Bürgenleistungen Zahlung an sich verlangen.

7. § 214 Abs. 2 BGB ist bei Rückforderungen von im Wege der Bürgschaft auf erstes Anfordern in Anspruch genommener Leistungen nicht anwendbar.

8. Auch die §§ 215, 216 BGB sind ebenso wie § 214 BGB grundsätzlich auf Mietbürgschaften auf erstes Anfordern nicht anwendbar.

9. Mit dem Anspruch auf Ersatz der Renovierungskosten verjähren zugleich die Ansprüche auf alle weiteren aus der Nichterfüllung folgenden Schadensersatzpositionen.

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IBRRS 2018, 1550
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WohnraummieteWohnraummiete
Anspruch des Mieters auf die Belegeinsicht besteht nicht unbegrenzt!

AG Berlin-Mitte, Urteil vom 08.02.2018 - 25 C 176/16

1. Ein Mieter hat im Rahmen des Belegeinsichtsrechtsanspruchs grundsätzlich einen Anspruch auf Vorlage aller vorhandenen Belege am Belegenheitsort der Mietsache. Die Hausverwaltung ist Erfüllungsgehilfe des Vermieters.

2. Ein Anspruch auf gesonderte Vorlage von Stundenzetteln besteht nicht.

3. Der Anspruch des Mieters auf die vollumfängliche Belegeinsicht umfasst nicht die erstmalige Herstellung von Belegen.

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IBRRS 2018, 1626
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WohnraummieteWohnraummiete
Miteigentümergemeinschaft überlässt Gemeinschaftsräume einem Eigentümer: Mietvertrag!

BGH, Urteil vom 25.04.2018 - VIII ZR 176/17

1. Überlässt eine Miteigentümergemeinschaft gemeinschaftliche Räume einem ihrer Mitglieder vertraglich gegen Entgelt zur alleinigen Nutzung, kommt hierdurch regelmäßig ein (Wohnraum-)Mietverhältnis zu Stande (Anschluss an BGH, Urteile vom 08.01.1969 - VIII ZR 184/66, WM 1969, 298 unter 2 b; vom 17.12.1973 - II ZR 59/72, NJW 1974, 364 unter [A] II 2 b; vom 15.09.1997 - II ZR 94/96, NJW 1998, 372 unter I; vom 11.09.2000 - II ZR 324/98, NZM 2001, 45 unter II 1 b; vom 15.09.2010 - VIII ZR 16/10, NZM 2010, 898 Rn. 14). Auf ein derartiges Mietverhältnis sind die zum Schutz des Mieters vorgesehenen gesetzlichen Bestimmungen anzuwenden.*)

2. Dem wirksamen Zustandekommen eines solchen Mietvertrags steht nicht entgegen, dass der Miteigentümer hieran sowohl auf Mieterseite als auch - neben anderen Miteigentümern - auf Vermieterseite beteiligt ist (Bestätigung und Fortführung der Senatsurteile vom 27.04.2016 - VIII ZR 323/14, WuM 2016, 341 Rz. 18 m.w.N.; vom 24.08.2016 - VIII ZR 100/15, BGHZ 211, 331 Rz. 21).*)

3. Der Erwerber eines Miteigentumsanteils tritt in ein zwischen der Miteigentümergemeinschaft und einem oder einzelnen ihrer Mitglieder bestehendes Wohnraummietverhältnis gemäß § 566 Abs. 1 BGB ein (Bestätigung des Senatsurteils vom 23.11.2011 - VIII ZR 74/11, NZM 2012, 150 Rz. 23 m.w.N.). Dies gilt auch, wenn die mietvertragliche Regelung nicht als Belastung des Miteigentumsanteils im Grundbuch eingetragen ist (§ 1010 Abs. 1 BGB).*)

4. Eine auf den Fortbestand eines (Wohnraum-)Mietverhältnisses zwischen einer Miteigentümergemeinschaft und einem oder einzelnen ihrer Mitglieder gerichtete Feststellungsklage muss nicht gegen sämtliche Mitglieder der Miteigentümergemeinschaft erhoben werden, wenn nur einzelne von ihnen das Bestehen eines Mietverhältnisses in Abrede stellen (Anschluss an BGH, Urteile vom 26.10.1990 - V ZR 105/89, NJW-RR 1991, 333 unter II 2; vom 04.04.2014 - V ZR 110/13, NZM 2014, 522 Rz. 10).*)

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IBRRS 2018, 0483
WohnraummieteWohnraummiete
Üble Nachrede rechtfertigt fristlose Kündigung

AG Aurich, Urteil vom 12.05.2017 - 12 C 842/16

1. Beleidigung, üble Nachrede, Verleumdung, Nötigung und Bedrohung sind Straftaten, die eine fristlose Kündigung ohne Abmahnung rechtfertigen.

2. Beweispflichtig für die üble Nachrede ist der Kündigende; der Gekündigte trägt die Beweislast für die Wahrheit seiner Behauptung und für sein berechtigtes Interesse an der Verbreitung der Behauptung.

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IBRRS 2018, 0220
WohnraummieteWohnraummiete
AGB-Klauseln bzgl. der Aufrechnung sowie Fälligkeit der Miete

LG Berlin, Urteil vom 25.07.2017 - 63 S 7/17

1. Voraussetzung für die Teilaufrechterhaltung einer AGB-Klausel ist, dass nach Wegstreichen der unwirksamen Teilregelung ein aus sich heraus verständlicher Klauselrest verbleibt.

2. Dies muss erst recht für den Fall gelten, in dem sich zwei eigenständige Klauseln ergänzen, wobei die eine die andere näher konkretisiert.

3. Die Klausel "Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung kommt es nicht auf die Absendung, sondern auf die Ankunft des Geldes an." ist unwirksam.

4. Eine Vorauszahlungsklausel, wonach die Miete spätestens am dritten Werktag eines Monats zu zahlen ist (entgegen § 551 a.F. BGB), ist wirksam.

5. Eine Klausel, wonach der Mieter eine Aufrechnung einen Monat vor der Fälligkeit der Miete anzeigen muss, bewirkt lediglich, dass sich das Minderungsrecht um ein oder zwei Monate verschiebt. Eine solche Klausel ist wirksam.

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IBRRS 2018, 1610
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WohnraummieteWohnraummiete
Außerordentliche Kündiugng bei Flächenabweichung von mehr als 10% nicht immer gerechtfertigt

LG Frankfurt/Main, Urteil vom 16.03.2018 - 2-21 O 167/17

Das Erfordernis der Unzumutbarkeit der Vertragsfortsetzung aus der Generalklausel des § 543 Abs. 1 Satz 2 BGB ist stillschweigendes Tatbestandsmerkmal der Kündigungsgründe des § 543 Abs. 2 Nr. 1 BGB, auch im Falle der Flächenabweichung von mehr als 10% kann es hieran mangeln.*)

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IBRRS 2018, 1609
WohnraummieteWohnraummiete
Eigenbedarfskündigung: Sperrfrist gilt ab Eintragung im Grundbuch

LG Wiesbaden, Urteil vom 27.10.2017 - 3 S 13/17

1. Zu dem Veräußerungsbegriff bei der Anwendung der hessischen Sperrfristverordnung.*)

2. Nach ganz herrschender Auffassung stellt der Beginn der Sperrfrist des § 577a Abs. 1 BGB auf die Eintragung in das Grundbuch ab. Insoweit unerheblich ist, dass die hessische Sperrfristverordnung in § 1 Abs.2 S.2 für einen Sonderfall einer besonders langen Sperrfrist ausdrücklich einen anderen Veräußerungsbegriff definiert.

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IBRRS 2018, 1570
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WohnraummieteWohnraummiete
Notdienstpauschale ist nicht umlegbar!

AG Charlottenburg, Urteil vom 21.02.2018 - 215 C 311/17

Bei einer Notdienstpauschale handelt es sich um klassische Verwaltungskosten, die generell nicht umlagefähig sind.

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IBRRS 2018, 1566
MietrechtMietrecht
ohne

OLG Brandenburg, Beschluss vom 20.03.2018 - 6 Kart 3/15

(ohne amtlichen Leitsatz)

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IBRRS 2018, 0793
WohnraummieteWohnraummiete
Benachbarte Flüchtlingsunterkunft rechtfertigt Mietminderung

AG Wedding, Urteil vom 13.03.2017 - 9 C 46/16

1. Wird ein benachbartes Schulgebäude in eine Flüchtlingsunterkunft umgenutzt, von der erhebliche Geruchs- und Lärmbelästigungen (Dusch- und Sanitärcontainer vor dem Gebäude, Essensausgabe im Freien, Mannschaftsspiele, Polizei- und Notarzteinsätze etc.) ausgehen, so ist die Miete in den Sommermonaten um 8% gemindert. Die Mieter müssen nicht damit rechnen, dass ein Schuldgebäude in eine Flüchtlingsunterkunft umgenutzt wird.

2. In den Wintermonaten ist eine Minderung jedoch nicht gerechtfertigt.

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IBRRS 2018, 1515
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WohnraummieteWohnraummiete
Wohnung den Kindern vollständig überlassen: Kündigung zulässig!

LG Berlin, Urteil vom 18.04.2018 - 65 S 16/18

1. Ein Mieter, der es unterlässt, die erforderliche Erlaubnis des Vermieters vor Überlassung der Räumlichkeiten an einen Dritten einzuholen, verstößt stets gegen seine Pflichten aus dem Mietverhältnis, dies selbst dann, wenn er einen Anspruch auf die Erteilung der Erlaubnis hat.

2. Zwar sind im Haushalt des Mieters lebende nahe Familienangehörige, insbesondere die Kinder des Mieters, selbst dann nicht als "Dritte" im Sinne des § 540 Abs. 1 BGB anzusehen, wenn sie bereits erwachsen sind; sie sind mit Blick auf Art. 6 GG vielmehr schon nach dem Inhalt des Mietvertrags bestimmungsgemäß in den Gebrauch der Mietsache einbezogen.

3. Das gilt allerdings nur, solange der Mieter selbst die Wohnung noch in eigener Person nutzt, d. h. der Familienangehörige in den Haushalt des Mieters aufgenommen wird, um dort gemeinsam zu leben.

4. Eine ohne jeden Rückkehrwillen angestrebte Erlaubnis, die Mietsache dauerhaft und ausschließlich anderen Familienmitgliedern zu überlassen, wird nicht von § 553 Abs. 1 BGB abgedeckt.

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IBRRS 2018, 1553
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WohnraummieteWohnraummiete
Untervermietung: Vermieter kann keine Beweise für Angaben des Mieters verlangen

LG Berlin, Urteil vom 11.04.2018 - 66 S 275/17

1. Zu dem berechtigten Interesse an einer nach § 553 Abs. 1 BGB beanspruchten Untervermietung muss der Mieter dem Vermieter zwar plausible und wahrheitsgemäße Angaben machen; ein Anspruch des Vermieters, dass ihm für solche Angaben geeignete Beweise vorgelegt werden, bevor er über die Erteilung der Erlaubnis eine Entscheidung trifft, besteht nicht.*)

2. Dies gilt auch dann, wenn der Mieter als Grund für den Wunsch zur Untervermietung den Umstand anführt, sich die Wohnung wegen der Maßgabe des SGB II zu hohen Wohnkosten allein nicht länger leisten zu können. Der Vermieter ist nicht berechtigt, eine Entscheidung über die Erteilung der Erlaubnis davon abhängig zu machen, dass der Mieter zunächst einen aktuellen und vollständigen Bescheid über Leistungen des Jobcenters vorlegt.*)

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IBRRS 2018, 1516
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WohnraummieteWohnraummiete
Anforderungen an eine zulässige Verwertungskündigung

LG Köln, Urteil vom 21.03.2018 - 9 S 18/18

1. Eine Verwertungskündigung ist dann zulässig und angemessen, wen der Erhalt des bestehenden Gebäudes unrentabel ist und einem Neubau keine Gründe des Denkmalschutzes oder bauordnungsrechtliche Hindernisse entgegenstehen.*)

2. Die genehmigte Erweiterung der Wohnnutzung eines Gebäudes von 268 qm auf über 1800 qm spricht für eine bisher fehlende Rentabilität und eine neue wirtschaftliche Nutzung.*)

3. Bei der Abwägung ist auch das Alter des bestehenden Hauses (hier: über 90 Jahre) zu berücksichtigen.*)

4. Zu berücksichtigen ist auch die Tatsache, dass das Neubauprojekt sozialen Wohnraum schafft.*)

5. Zur Bedeutung des Angebots von Ersatzwohnraum.*)

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IBRRS 2018, 1511
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GewerberaummieteGewerberaummiete
Änderung der Miete nach Index bedarf der Schriftform!

BGH, Urteil vom 11.04.2018 - XII ZR 43/17

1. Die Änderung der Miete, die auf einer Vertragsklausel beruht, wonach eine Vertragspartei bei Vorliegen einer bestimmten Indexänderung eine Neufestsetzung verlangen kann, unterfällt - anders als bei einer Anpassungsautomatik oder einem einseitigen Änderungsrecht - dem Schriftformerfordernis des § 550 Satz 1 BGB.*)

2. Die vertragliche Änderung der Miete stellt stets eine wesentliche und - jedenfalls soweit sie für mehr als ein Jahr erfolgt und nicht jederzeit vom Vermieter widerrufen werden kann - dem Formzwang des § 550 Satz 1 BGB unterfallende Vertragsänderung dar (im Anschluss an Senatsurteile vom 25.11.2015 - XII ZR 114/14, NJW 2016, 311 und vom 27.09.2017 - XII ZR 114/16, IMR 2016, 71 = NJW 2017, 3772).*)

3. Sogenannte Schriftformheilungsklauseln sind mit der nicht abdingbaren Vorschrift des § 550 BGB unvereinbar und daher unwirksam. Sie können deshalb für sich genommen eine Vertragspartei nicht daran hindern, einen Mietvertrag unter Berufung auf einen Schriftformmangel ordentlich zu kündigen (im Anschluss an Senatsurteil vom 27.09.2017 - XII ZR 114/16, IMR 2017, 492 = NJW 2017, 3772.

4. Die Umdeutung einer fristlosen in eine ordentliche Mietkündigung ist zulässig und angebracht, wenn - für den Kündigungsgegner erkennbar - nach dem Willen des Kündigenden das Vertragsverhältnis in jedem Falle zum nächstmöglichen Termin beendet werden soll (im Anschluss an Senatsurteil vom 24.07.2013 - XII ZR 104/12, NJW 2013, 3361).

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IBRRS 2018, 1470
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ProzessualesProzessuales
Fehlerhafte Wahrunterstellung von vorgetragenen Mängeln der Mietsache

BGH, Beschluss vom 10.04.2018 - VIII ZR 223/17

Schiebt das Berufungsgericht den Sachvortrag des Mieters zu zahlreichen schwerwiegenden Mängeln (Unbewohnbarkeit des Erdgeschosses infolge massiver Durchfeuchtung der Außenwände und großflächigen Schimmelpilzbefalls, seit Jahren stark sanierungsbedürftiger Zustand des Dachs mit der Folge von an den Wänden des Obergeschosses bei starken Niederschlägen herablaufendem und von der Decke herabtropfendem Wasser und großflächigem Schimmelpilzbefall auch in den oberen Räumen) ohne jegliche konkrete Erwägung allein mit dem pauschalen Hinweis beiseite, die Mängel rechtfertigten bei Wahrunterstellung nicht einmal eine Minderung in Höhe von 40%, liegt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor. Eine Gehörsverletzung liegt auch dann vor, wenn Behauptungen einer Partei rechtsfehlerhaft nur vordergründig als wahr unterstellt, aber nicht ansatzweise so übernommen werden, wie sie aufgestellt wurden.

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IBRRS 2017, 4099
WohnraummieteWohnraummiete
Absage wegen türkisch klingenden Namens: Vermieter muss Entschädigung zahlen!

AG Hamburg-Barmbek, Urteil vom 03.02.2017 - 811b C 273/15

1. Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz gilt für denjenigen, dem die Entscheidung über den Vertragsschluss oder einer Maßnahme bei der Durchführung oder Beendigung des Vertrags obliegt.

2. Das zivilrechtliche Benachteiligungsverbot gilt auch bereits im Vorfeld der Vermietung (hier: Einladung zum Besichtigungstermin).

3. Ein sog. "Testing-Verfahren" ist im Bereich der Wohnungsmiete ausdrücklich zulässig.

4. § 19 Abs. 3 AGG ist nur dann nicht auf Benachteiligungen wegen der Rasse, der ethnischen Herkunft und des Geschlechts anzuwenden, wenn es sich bei der gezielten Vermietung an bestimmte Personen oder Personengruppen um "positive Maßnahmen" i.S.v. § 5 AGG handelt.

5. Die Höhe der Entschädigung richtet sich nach der dreifachen Monatsmiete.

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IBRRS 2018, 1460
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GewerberaummieteGewerberaummiete
Sind Stromkosten für eine Einrichtung zur Wärmerückgewinnung Nebenkosten?

OLG Frankfurt, Urteil vom 19.04.2018 - 2 U 57/17

1. Die im Zuge der Verwendung einer Einrichtung zur Wärmerückgewinnung bei raumlufttechnischen Anlagen i.S.d. § 15 Abs. 5 EnEV anfallenden Stromkosten stellen sowohl nach nationalem Rechtsverständnis als auch im Wege einer richtlichtlinienkonformen bzw. -orientierten Auslegung der § 7 Abs. 2 HeizkostenV; § 2 Nr. 4 a BetrKV (Richtlinie 2012/27/EU; Richtlinie 2006/32/EG; Richtlinie 2010/31/EU) Kosten des Betriebs der zentralen Heizungsanlage in Form des Betriebsstroms dar. Darauf, ob eine Ausstattungspflicht besteht, kommt es nicht an.*)

2. Die gänzliche oder teilweise Beheizung des Gebäudes über eine Lüftungsheizung folgt aus dem Betrieb der zentralen Heizungsanlage gem. § 7 Abs. 2 HeizkostenV; § 2 Nr. 4 a BetrKV; das auch dann, wenn diese nur eine Mindesttemperatur herstellt und das Gebäude zudem über Heizkörper erwärmt wird.*)

3. Der durch eine Lüftungsheizung sowie eine Einrichtung zur Wärmerückgewinnung bei der Gebäudebe- und -entlüftung entstehende Verbrauch unterliegt gem. § 11 Abs. 1 Nr. 1 b HeizkostenV keiner Erfassungs- und Verteilungspflicht nach §§ 5, 6 HeizkostenV, so eine Regulierung der Temperatur durch die Nutzer nicht möglich oder eine Ausstattung unwirtschaftlich ist und hierüber Energieeinsparungen, die den Erfassungsaufwand übersteigen, nicht zu erwarten sind. Die anfallenden Kosten sind mangels abweichender Vereinbarung nach dem Flächenschlüssel zu verteilen.*)

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IBRRS 2018, 1464
MietrechtMietrecht

BGH, Urteil vom 05.04.2018 - III ZR 36/17

Vorformulierte Bestimmungen in einem Wohn- und Betreuungsvertrag über vollstationäre Pflege zwischen einem Versicherten der Pflegeversicherung (Verbraucher) und einer zugelassenen Pflegeeinrichtung ohne Pflegesatzvereinbarung (§§ 85, 91 Abs. 1 SGB XI), die eine Verpflichtung des Heimbewohners zur Sicherheitsleistung vorsehen, sind mit § 14 Abs. 4 Satz 1 WBVG vereinbar. Dies gilt auch gegenüber Verbrauchern, die berechtigt sind, Hilfe in Einrichtungen nach dem SGB XII in Anspruch zu nehmen. (Rn. 15)*)

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IBRRS 2018, 1454
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ImmobilienImmobilien
Betriebskosten bei Wohnungsberechtigen: Auch ohne Vorauszahlungen muss innerhalb eines Jahres abgerechnet werden

BGH, Urteil vom 16.03.2018 - V ZR 60/17

Ist der dinglich Wohnungsberechtigte zur Zahlung von Betriebskosten verpflichtet, gelten für die Abrechnung der Betriebskosten die Regelungen in § 556 Abs. 3 BGB auch dann entsprechend, wenn keine Vorauszahlungen vereinbart sind (Fortführung von Senat, Urteil vom 25.09.2009 - V ZR 36/09, WuM 2009, 672).*)

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IBRRS 2018, 1453
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ProzessualesProzessuales
Miete: Zulässigkeit einer Saldoklage?

BGH, Urteil vom 21.03.2018 - VIII ZR 68/17

1. Ein Klageantrag ist grundsätzlich hinreichend bestimmt i.S.d. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, wenn er den erhobenen Anspruch konkret bezeichnet, dadurch den Rahmen der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis (§ 308 ZPO) absteckt, Inhalt und Umfang der materiellen Rechtskraft der begehrten Entscheidung (§ 322 ZPO) erkennen lässt, das Risiko eines Unterliegens des Klägers nicht durch vermeidbare Ungenauigkeit auf den Beklagten abwälzt und schließlich eine Zwangsvollstreckung aus dem Urteil ohne eine Fortsetzung des Streits im Vollstreckungsverfahren erwarten lässt (im Anschluss an BGH, Urteile vom 09.01.2013 - VIII ZR 94/12, NJW 2013, 1367 Rz. 12; vom 02.12.2015 - IV ZR 28/15, NJW 2016, 708, Rz. 8; jeweils m.w.N.).*)

2. Zur Erfüllung der gesetzlichen Vorgaben in § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO kommt es nicht darauf an, ob der maßgebliche Sachverhalt bereits vollständig beschrieben oder ob der Klageanspruch schlüssig und substantiiert dargelegt worden ist. Vielmehr ist es im Allgemeinen ausreichend, wenn der Anspruch als solcher identifizierbar ist (im Anschluss an BGH, Urteile vom 18.07.2000 - X ZR 62/98, NJW 2000, 3492 unter II 1 c; vom 11.02.2004 - VIII ZR 127/03, NJW-RR 2005, 216 unter II; vom 24.03.2011 - I ZR 108/09, BGHZ 189, 56 Rz. 9; vom 16.11.2016 - VIII ZR 297/15, NJW-RR 2017, 380 Rz. 12; jeweils m.w.N.).*)

3. Macht ein Vermieter Mietrückstände (und ggfs. sonstige aus dem Mietverhältnis resultierende Forderungen) geltend und bezieht er sich dabei auf den Inhalt eines Mietkontos, in das Bruttomieten und damit auch Ansprüche auf Nebenkostenvorauszahlungen eingestellt sind, bringt er beim Fehlen weiterer Erklärungen zum Ausdruck, dass er diese Ansprüche (und nicht Nachforderungen aus erteilten Nebenkostenabrechnungen) zum Gegenstand seiner Klage macht. Das Gericht darf die Bestimmtheit des Klagebegehrens nicht deswegen in Frage stellen, weil der Vermieter nach Eintritt der Abrechnungsreife (§ 556 Abs. 3 BGB) keine Vorauszahlungen mehr verlangen darf. Dies ist ausschließlich eine Frage der Begründetheit der Klage.*)

4. Berücksichtigt der Vermieter in dem der Klage zu Grunde gelegten Mietkonto zu Gunsten des Mieters Zahlungen und Gutschriften, ohne diese konkret einer bestimmten Forderung oder einem bestimmten Forderungsteil (Nettomiete oder Nebenkostenvorauszahlung) zuzuordnen, stellt dies die Bestimmtheit des Klageantrags nicht ohne Weiteres in Frage. Vielmehr kommt hier im Rahmen der gebotenen Auslegung des Klagebegehrens auch ohne ausdrückliche Verrechnungs- oder Aufrechnungserklärung ein Rückgriff auf die gesetzliche Anrechnungsreihenfolge des § 366 Abs. 2 BGB in Betracht.*)

5. Der Vermieter ist allerdings nicht gehindert, in den Tatsacheninstanzen eine hiervon abweichende Erklärung über die Zuordnung erbrachter Zahlungen und erteilter Gutschriften abzugeben. Macht er hiervon erst nach Klageerhebung Gebrauch, handelt es sich hierbei entweder um eine Klageänderung nach § 263 ZPO (die im Berufungsverfahren ergänzend an § 533 ZPO zu messen ist) oder, wenn sich an dem zu Grunde liegenden Lebenssachverhalt nichts ändert, um eine nach § 264 Nr. 2 ZPO jederzeit zulässige Klageänderung.*)

6. Erfolgt eine solche Erklärung erstmals in der Berufungsinstanz, ist sie unabhängig von den Vorgaben des § 531 Abs. 2 ZPO zu berücksichtigen, weil sie kein Angriffs- oder Verteidigungsmittel im Sinne dieser Vorschrift darstellt, sondern zum Angriff selbst gehört (im Anschluss an BGH, Urteil vom 09.02.2013 - VIII ZR 94/12, a.a.O Rz. 9 m.w.N).*)

7. Bei unzureichenden Zahlungen auf Nettomieten aus verschiedenen Zeiträumen ist § 366 Abs. 2 BGB direkt und nicht nur analog heranzuziehen, weil § 366 BGB das Schuldverhältnis im engeren Sinne, also die einzelne Forderung, meint und daher auch bei einer Mehrheit von Forderungen aus demselben Schuldverhältnis (im weiteren Sinne) direkt anwendbar ist (Fortführung von BGH, Urteile vom 05.04.1965 - VIII ZR 10/64, NJW 1965, 1373 unter II 1 c; vom 20.07.1984 - VIII ZR 337/82, BGHZ 91, 375, 379; vom 09.10.2014 - IX ZR 69/14, NJW 2015, 162 Rz. 22). Handelt es sich nicht um Zahlungen des Mieters, sondern um Gutschriften des Vermieters, kommt eine entsprechende Anwendung von § 366 Abs. 2 BGB in Betracht.*)

8. Eine analoge Anwendung des § 366 Abs. 2 BGB ist auch insoweit geboten, als erfolgte Zahlungen des Schuldners oder erteilte Gutschriften nicht ausreichen, um die jeweilige monatliche Bruttomiete zu tilgen, weil sich es hierbei zwar um eine einheitliche Forderung aus verschiedenen Bestandteilen (Nettomiete zuzüglich Nebenkostenvorauszahlung) handelt (im Anschluss an BGH, Urteile vom 06.04.2005 - XII ZR 225/03, BGHZ 163, 1, 7; vom 20.07.2005 - VIII ZR 347/04, NJW 2005, 2773 unter II 1 a; vom 13.04.2011 - VIII ZR 223/10, NJW 2011, 1806 Rz. 11), die Forderung auf Nebenkostenvorauszahlung aber weitgehende rechtliche Eigenständigkeiten aufweist, die es rechtfertigen, bei unzureichenden Zahlungen des Mieters die Vorschrift des § 366 BGB analog heranzuziehen (Fortentwicklung von BGH, Urteile vom 11.05.2006 - VII ZR 261/04, BGHZ 167, 337 Rz. 16 ff., 22 m.w.N.; vom 13.07.1973 - V ZR 186/71, NJW 1973, 1689 unter II 2; vom 06.11.1990 - XI ZR 262/89, NJW-RR 1991, 169 unter I 2 b; jeweils m.w.N.).*)

9. Sind in das dem Klagebegehren zu Grunde liegende Mietkonto Bruttomieten aus mehreren Zeiträumen eingestellt, sind die oben unter 1) und 2) dargestellten Verrechnungsgrundsätze wie folgt anzuwenden und zu kombinieren:*)

10. Die Vorschrift des § 366 Abs. 2 BGB ist (analog) zur Festlegung heranzuziehen, auf welchen Bestandteil der jeweiligen Bruttomiete (Nettomiete oder geschuldete Nebenkostenvorauszahlung) die Zahlungen oder Gutschriften zu verrechnen sind. Dabei ist das Kriterium der "geringeren Sicherheit" maßgebend. Dies führt dazu, dass für die Tilgung der jeweiligen Bruttomiete unzureichende Zahlungen oder Gutschriften zunächst auf die darin enthaltene Forderung auf Erbringung von Nebenkostenvorauszahlungen anzurechnen sind, weil diese nach Eintritt der Abrechnungsreife oder erfolgter Abrechnung grundsätzlich nicht mehr geltend gemacht werden kann und daher weniger sicher ist als die Nettomietforderung.*)

11. Werden Bruttomietrückstände aus mehreren Jahren oder mehreren Monaten geltend gemacht, sind die Kriterien des § 366 Abs. 2 BGB ein weiteres Mal heranzuziehen. Dabei ist stets eine Anrechnung auf die ältesten Rückstände vorzunehmen. Dies ergibt sich bei Mieten, die aus verschiedenen Jahreszeiträumen stammen, daraus, dass die älteren Rückstände zuerst verjähren (vgl. § 199 Abs. 1 BGB) und daher dem Kläger die geringeren Sicherheiten bieten (im Anschluss an BGH, Urteile vom 05.04.1965 - VIII ZR 10/64, a.a.O.; vom 20.06.1984 - VIII ZR 337/82, a.a.O.; vom 19.11.2008 - XII ZR 123/07, BGHZ 179, 1 Rz. 9; vom 09.10.2014 - IX ZR 69/14, a.a.O.). Bezüglich der Mietrückstände, die im selben Jahr angefallen sind und bei denen nach § 199 Abs. 1 BGB regelmäßig zum gleichen Zeitpunkt die Verjährung eintritt, folgt dies aus der Heranziehung des Kriteriums "ältere Schuld".*)

12. Die Frage, wie diese beiden Verrechnungsweisen für die im Rahmen der Zulässigkeit der Klage erforderliche Bestimmung, welche Beträge der Kläger bei Bruttomietrückständen aus mehreren Monaten oder Jahren geltend macht, miteinander zu kombinieren sind, hängt davon ab, ob der Kläger die Gutschriften oder Zahlungen einzelnen Zeiträumen zugeordnet hat (etwa: Miete Januar 2017) oder nicht.*)

13 Erfolgt eine Zuordnung zu einem bestimmten Zeitraum, hat der Kläger die Zahlung bzw. Gutschrift auf die für diesen Zeitraum geschuldete Nebenkostenvorauszahlung und anschließend auf die für diesen Monat geschuldete Nettokaltmiete verrechnet. Übersteigt eine für eine bestimmten Zeitraum erbrachte Zahlung oder Gutschrift die für diesen Zeitraum geschuldete Bruttomiete, ist der überschießende Betrag - bis er aufgebraucht ist - gem. § 366 Abs. 2 BGB analog - in absteigendem Alter - auf die ältesten Nebenkostenvorauszahlungsforderungen und anschließend - wiederum beginnend mit der ältesten Schuld - auf die Nettomieten anzurechnen.*)

14. Nimmt der Kläger bezüglich erbrachter Zahlungen oder Gutschriften keine Zuordnung zu einem bestimmten Zeitraum vor, sondern zieht diese lediglich vom Gesamtsaldo ab, sind diese in Anwendung der Kriterien des § 366 Abs. 2 BGB zunächst in absteigendem Alter auf die Nebenkostenvorauszahlungsforderungen (etwa Januar 2017; Februar 2017) und anschließend - wiederum beginnend mit der ältesten Forderung - auf die Nettomietrückstände (etwa Januar 2017; Februar 2017) zu verrechnen.*)

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