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Sachgebiet: Mietrecht

2848 Entscheidungen insgesamt




Online seit 2023

IBRRS 2023, 0902
Mit Beitrag
WohnraummieteWohnraummiete
Falsche Auskunft ≠ keine Auskunft

LG Berlin, Urteil vom 02.03.2023 - 67 S 215/22

Der Ausschlusstatbestand des § 556g Abs. 1a Satz 2 BGB ist nicht eröffnet, wenn die dem Mieter vor dessen Abgabe der Vertragserklärung in Textform erteilte Auskunft des Vermieters nach § 556g Abs. 1a Satz 1 BGB inhaltlich unzutreffend gewesen ist (hier: unrichtige Höhe der geschuldeten Vormiete).*)

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IBRRS 2023, 0787
Mit Beitrag
WohnraummieteWohnraummiete
Rechtzeitige Schonfristzahlung führt auch zur Unwirksamkeit einer ordentlichen Kündigung

AG Schwandorf, Urteil vom 08.08.2022 - 2 C 216/22

1. Eine rechtzeitige Schonfristzahlung führt auch zu der Unwirksamkeit einer hilfsweise erklärten ordentlichen Kündigung wegen Zahlungsverzugs.

2. Wenn in § 569 Abs. 3 Nr. 3 BGB außerordentliche Kündigungen explizit herausgestellt werden, in § 569 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 BGB aber nur von "Kündigung" die Rede ist, dann sind in § 569 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 BGB auch ordentliche Kündigungen gemeint.

3. Allein ein Zahlungsverzug in Höhe von mehr als einer Monatsmiete rechtfertigt keine ordentliche Kündigung. Erforderlich ist darüber hinaus, dass es sich um eine schuldhafte, nicht unerhebliche Pflichtverletzung handelt, die ein berechtigtes Interesse des Vermieters an der Beendigung des Mietverhältnisses zu begründen geeignet ist (hier verneint).

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IBRRS 2023, 0542
ProzessualesProzessuales
Gebührenstreitwert bei Feststellung der preisrechtlich zulässigen Miete

LG Berlin, Beschluss vom 20.12.2022 - 67 T 77/22

Der Gebührenstreitwert einer auf die Feststellung der preisrechtlich zulässigen Miete gerichteten Klage bemisst sich auch im Falle einer nach dem 31.12.2020 erfolgten Klageerhebung nach dem 3-1/2-fachen Jahresbetrag des zwischen den Mietvertragsparteien streitigen Differenzbetrags.*)

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IBRRS 2023, 0813
Mit Beitrag
GewerberaummieteGewerberaummiete
Rücktritt vom Vormietvertrag?

OLG Hamburg, Urteil vom 09.03.2023 - 4 U 59/22

1. Es reicht für ein wirksames Zustandekommen eines Mietvorvertrags aus, wenn sich die Parteien darüber einig sind, dass dem Mietinteressenten das Mietobjekt überlassen werden soll und außerdem Klarheit über die wesentlichen Mietbedingungen besteht, d. h. über Mietobjekt, Mietdauer und Entgeltlichkeit.

2. Der Mietvorvertrag kann auch mündlich geschlossen werden, solange ein Rechtsbindungswille eindeutig festgestellt werden kann.

3. Eine nachträgliche Genehmigung der rechtsgeschäftlichen Erklärungen einzelner Vorstandsmitglieder ist auch im Bereich des Genossenschaftsrechts ohne Weiteres möglich.

4. Ein Rücktrittsrecht vom Mietvorvertrag besteht, wenn infolge des Verhaltens der Gegenpartei die Vertrauensgrundlage für die weiteren auf Abschluss des Hauptvertrags gerichteten Verhandlungen erschüttert wird. Von einer solchen Erschütterung der Vertrauensgrundlage kann nur unter strengen Voraussetzungen ausgegangen werden.

5. Dies ist zu bejahen, wenn eine Partei plötzlich sämtliche Punkte, auch die bereits geklärten, wieder zur Disposition stellt, und dies einen Tag vor einem abgestimmten Termin, an dem die letzten Unklarheiten hätten beseitigt werden sollen.

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IBRRS 2023, 0817
WohnraummieteWohnraummiete
Wann ist die Kaution zurückzugewähren?

LG Hamburg, Urteil vom 31.03.2022 - 333 S 16/21

1. Der Mieter eines beendeten Mietverhältnisses kann die Nebenkostenvorauszahlung, über die der Vermieter nicht fristgemäß abgerechnet hat, ohne den zeitraubenden Umweg über eine (Stufen-)Klage auf Erteilung der Abrechnung sogleich zurückverlangen, wenn er während der Dauer des Mietverhältnisses nicht die Möglichkeit hatte, den Abrechnungsanspruch durch Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts an den laufenden Vorauszahlungen durchzusetzen.

2. Es obliegt dem Vermieter sich die für die Abrechnung erforderlichen Unterlagen und Daten so rechtzeitig zu beschaffen, dass er die Abrechnungsfrist einhalten kann; andernfalls hat er das Fristversäumnis zu vertreten.

3. Durch die Leistung der Kaution erwirbt der Mieter einen aufschiebend bedingten Rückgewähranspruch, dessen Bedingung mit Rückgabe der Mietsache eintritt und fällig wird, wenn eine angemessene Überlegungsfrist abgelaufen und dem Vermieter keine Forderungen aus dem Mietverhältnis mehr zustehen.

4. Die Überlegungsfrist ist - ohne Anhaltspunkte für die Erforderlichkeit einer längeren Frist - regelmäßig sechs Monate nach Rückgabe der Wohnung abgelaufen.

5. Die Kaution soll dem Vermieter für seine Ansprüche aus dem Mietverhältnis eine Sicherheit geben, aber nicht für die Ansprüche, die ihren Ursprung außerhalb des Mietverhältnisses haben.

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IBRRS 2023, 0833
WohnraummieteWohnraummiete
Was ist ein aufwändig gestaltetes Wohnumfeld?

LG Berlin, Urteil vom 09.12.2022 - 66 S 108/22

1. Ein wohnwertminderndes Merkmal (hier: fehlender Fliesenspiegel im Bad) ist zur Einordnung in den Berliner Mietspiegel 2021 auch dann zu berücksichtigen, wenn der Mieter eine frühere Modernisierung durch den Vermieter abgelehnt hatte.*)

2. Ein aufwendig gestaltetes Wohnumfeld ist nur bei besonderem gärtnerischen und/oder architektonischen Aufwand anzunehmen, der über das Vorhandensein befestigter Wege oder bepflanzter Bereiche signifikant hinausgehen muss.*)

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IBRRS 2023, 0822
MietrechtMietrecht
Zur Definition von "Wohnzweck" und Kurzzeitvermietung i.S.d. Wohnraumzweckentfremdung

OVG Münster, Beschluss vom 24.10.2022 - 14 B 856/22

1. "Wohnzweck" im Sinne des § 12 Abs. 2 Satz 1 WohnStG meint die Nutzung von Wohnraum als Heimstätte im Alltag. Hiervon sind als andere Nutzungszwecke Erscheinungsformen des vorübergehenden, übergangsweisen oder provisorischen, nur einem bestimmten Zweck dienenden Unterkommens abzugrenzen. Dabei ist es nicht maßgeblich, ob der Nutzer in dem Wohnraum seinen Lebensmittelpunkt hat.*)

2. "Kurzzeitvermietung" im Sinne des § 12 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 WohnStG meint nicht nur die tage- oder wochenweise Vermietung, sondern auch die monatsweise Vermietung bis zu einer Dauer von 180 Tagen.*)

3. Maßgeblich für die Entscheidung der Frage, ob ein Vermieter Wohnraum zu anderen als Wohnzwecken vermieten will und daher hierfür der Genehmigung der Gemeinde bedarf, ist das Nutzungskonzept des Vermieters.*)

4. Die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit auf der Grundlage dieses Gesetzes erlassener Verwaltungsakte in § 19 Abs. 6 WohnStG verletzt weder Art. 14 GG noch das Rechtsstaatsprinzip.*)

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IBRRS 2023, 0133
Mit Beitrag
WohnraummieteWohnraummiete
Mieter kann sich auf unvorhersehbare wirtschaftliche Engpässe berufen

LG Gießen, Urteil vom 22.11.2022 - 1 S 81/22

1. Eine ordentliche Kündigung des Mietverhältnisses wegen Zahlungsverzugs des Mieters gem. § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB setzt eine verschuldete Zahlungsunfähigkeit voraus. Mieter können sich auf unvorhersehbare wirtschaftliche Engpässe berufen.

2. Die nachträgliche Begleichung der Mietrückstände innerhalb der Schonfrist des § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB mindert das Verschulden der Pflichtverletzung i.S.d. § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB und kann so zur Unwirksamkeit der Kündigung führen.

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IBRRS 2023, 0826
Mit Beitrag
WohnraummieteWohnraummiete
Falscher Nachname macht Eigenbedarfskündigung unwirksam!

LG Berlin, Beschluss vom 14.02.2023 - 67 S 5/23

Bezeichnet der Vermieter die Bedarfsperson in der Erklärung einer Eigenbedarfskündigung mit einem vollständig unzutreffenden Nachnamen, ist die Kündigung wegen Verstoßes gegen § 573 Abs. 3 BGB unwirksam.*)

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IBRRS 2023, 0815
Mit Beitrag
ProzessualesProzessuales
§ 940a ZPO greift nicht bei Gewerberaummietvertrag

LG Frankfurt/Main, Beschluss vom 17.02.2023 - 2-04 O 81/23

§ 940a Abs. 2 ZPO setzt voraus, dass der titulierte Anspruch ein Wohnraummietverhältnis i.S.v. § 549 BGB betrifft. Die Norm ist auf einen Gewerberaummietvertrag, der Wohnraum zum Gegenstand hat, nicht anwendbar.*)

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IBRRS 2023, 0791
MietrechtMietrecht
Instandsetzungspflicht nach Mietermodernisierung

AG Charlottenburg, Urteil vom 17.01.2023 - 206 C 256/22

1. Für Installationen und Einbauten, die der Mieter freiwillig ausgeführt hat, trägt er die Pflicht zur Instandhaltung und Instandsetzung.

2. Aus der Zustimmung des Vermieters zur Mietmodernisierung ergibt sich nichts anderes.

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IBRRS 2023, 0788
Mit Beitrag
GewerberaummieteGewerberaummiete
COVID-19-Pandemie: Keine automatische Vertragsanpassung bei Betriebsschließung

OLG Düsseldorf, Urteil vom 23.08.2022 - 24 U 8/21

1. Mit Ablauf der Abrechnungsfristen der Betriebskosten tritt zugleich jeweils die sog. Abrechnungsreife ein und der Anspruch des Vermieters auf Zahlung (etwaig) rückständiger Vorauszahlungen für die fraglichen Abrechnungszeiträume geht damit unter.

2. Die Klausel "Soweit behördliche Auflagen oder Forderungen nach Übergabe des Mietobjektes oder die Aufrechterhaltung behördlicher Genehmigungen ihre Ursache in der konkreten Art der Nutzung der Mietsache durch den Mieter haben, obliegen die damit verbundenen Maßnahmen und Kosten allein dem Mieter." ist nicht dahin zu verstehen, dass der Mieter auch im Fall einer weltweiten Pandemie das alleinige Risiko dafür übernehmen wollte, die Mietsache nicht vertragsgemäß verwenden zu können.

3. Beruht die enttäuschte Gewinnerwartung des Mieters auf einer hoheitlichen Maßnahme zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie wie einer Betriebsschließung für einen gewissen Zeitraum, geht dies über das gewöhnliche Verwendungsrisiko des Mieters hinaus und rechtfertigt eine Vertragsanpassung.

4. Ob dem Mieter ein Festhalten am unveränderten Vertrag unzumutbar ist, bedarf einer umfassenden Abwägung, bei der sämtliche Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen sind. Deshalb kommt eine Vertragsanpassung dahingehend, dass ohne Berücksichtigung der konkreten Umstände die Miete für den Zeitraum der Geschäftsschließung grundsätzlich um die Hälfte herabgesetzt wird, weil das Risiko einer pandemie-bedingten Gebrauchsbeschränkung der Mietsache keine der beiden Mietvertragsparteien allein trifft, nicht in Betracht.

5. Eine tatsächliche Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz des Mieters ist nicht erforderlich, um eine Vertragsanpassung vornehmen zu können.

6. Eine Allgemeine Geschäftsbedingung, wonach eine Aufrechnung durch den Mieter einen Monat vorher angekündigt werden muss, ist in gewerblichen Mietverträgen wirksam.




IBRRS 2023, 0784
MietrechtMietrecht
Wohnwertmindernde Belastungen

LG Berlin, Beschluss vom 10.05.2022 - 63 S 83/22

(ohne amtliche Leitsätze)

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IBRRS 2023, 0594
Mit Beitrag
WohnraummieteWohnraummiete
Jede Aktion (Beleidigung) erzeugt eine Reaktion (fristlose Kündigung)

AG München, Urteil vom 19.05.2022 - 419 C 15714/21

1. Wird der Hausfrieden seitens eines Mieters durch wiederholte Anfeindungen und Beleidigungen gegenüber anderen Mitmietern nachhaltig gestört, so kann das Mietverhältnis nach Abmahnung fristlos gekündigt werden.

2. Für die Wirksamkeit der Kündigung kommt es maßgeblich darauf an, ob der Kündigungstatbestand zum Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung vorgelegen hat. Durch ein nachträgliches Wohlverhalten wird die Wirksamkeit nicht berührt.

3. Allerdings kann in besonderen Einzelfällen das Festhalten am Räumungsanspruch rechtsmissbräuchlich sein, wenn die Ursachen der Störung beseitigt wurden.

4. Dies ist aber nicht der Fall, wenn nach der ausgesprochenen Kündigung die Beleidigungen weitergehen.

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IBRRS 2023, 0793
Mit Beitrag
WohnraummieteWohnraummiete
Keller vertraglich ausgelagert: Umgehung der Mietpreisbremse!

LG Berlin, Beschluss vom 22.02.2023 - 64 S 230/22

1. Die Begründung der Berliner Mietenbegrenzungsverordnung vom 28.04.2015 wurde rechtzeitig vor ihrem Inkrafttreten am 01.06.2015 veröffentlicht und war am 01.06.2015 hinreichend leicht für die Öffentlichkeit zugänglich (entgegen AG Neukölln, Urteil vom 16.11.2022 - 9 C 489/20, IMRRS 2022, 1590 = WuM 2022, 743 ff.; Anschluss BGHZ 225, 352 ff., Rz. 88; AG Lichtenberg, Urteil vom 10.02.2022 - 16 C 40/21, IMRRS 2022, 0439).*)

2. Der Berliner Mietspiegel 2021 durfte nach den Überleitungsvorschriften im EGBGB als Fortschreibung des (einfachen) Mietspiegels 2019 erstellt werden, darf vom Zeitpunkt seiner Veröffentlichung an bis zu zwei Jahre lang angewendet werden und ist als Schätzgrundlage zur Ermittlung der höchstzulässigen Miete geeignet (Festhaltung LG Berlin, Urteil vom 07.09.2022 - 64 S 99/21, IMRRS 2023, 0090 = GE 2022, 1263 ff.; IMR 2022, 308).*)

3. Schließen die Parteien des Wohnungsmietvertrags gleichzeitig eine Nutzungsvereinbarung über einen Kellerraum, die für den Mieter während einer mehrjährigen Mindestlaufzeit nicht unabhängig von dem Wohnungsmietverhältnis kündbar ist, kann dieses vertragliche Konstrukt auf eine Umgehung der Regelungen über die "Mietpreisbremse" hinauslaufen. Dafür spricht vorliegend, dass in Berlin eine Wohnung üblicherweise einen nutzbaren Keller oder vergleichbaren Abstellraum umfasst, ohne dass dafür ein zusätzliches Entgelt neben der Wohnungsmiete bezahlt werden muss (Anschluss AG Kreuzberg, IMR 2023, 10).*)

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IBRRS 2023, 0792
WohnraummieteWohnraummiete
Bestimmung des Werts des Erlangten bei Mietbetrug

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 09.01.2023 - 1 OLG 2 Ss 37/22

1. Zur Bestimmung des Werts des Erlangten beim Mietbetrug (§ 73c StGB).*)

2. Soweit durch Betrug die Nutzungsmöglichkeit eines Mietobjekts erlangt wurde und Aufwendungen durch (teilweise) Nichtzahlung des Mietzinses erspart sind, ist der Wert dieser Taterträge nach §§ 73, 73c StGB einzuziehen.

3. Eine Mietkaution stellt keinen finanziellen Gegenwert für die Nutzung einer Wohnung dar; ihre (teilweise) Nichtzahlung ist bei der Ermittlung des durch die Tat zugeflossenen Vermögenswerts nicht zu berücksichtigen.

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IBRRS 2023, 0557
Mit Beitrag
WohnraummieteWohnraummiete
Hat der Hauptvermieter einen Anspruch auf den Untermietzins?

AG Karlsruhe, Urteil vom 06.12.2022 - 6 C 615/22

1. Vermietet der Mieter die Mieträume teilweise über Airbnb unter, steht dem Vermieter grundsätzlich unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Anspruch auf den Untermietzins zu.

2. Ob ein diesbezüglicher Anspruch des Vermieters mietvertraglich vereinbart werden kann, bleibt offen. Eine diesbezügliche Regelung kann aber gegen § 307 und § 553 Abs. 3 BGB verstoßen.

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IBRRS 2022, 2795
WohnraummieteWohnraummiete
Betriebskosten: Vereinbarung setzt keinen Verweis auf gesetzliche Bestimmung voraus

AG Hannover, Urteil vom 10.06.2022 - 563 C 1669/22

Wird vereinbart, dass die Betriebskosten umgelegt werden, so gilt, dass alle Betriebskosten gemäß der Betriebskostenverordnung als umlagefähig vereinbart gelten.

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IBRRS 2023, 0732
Mit Beitrag
WohnraummieteWohnraummiete
Eigenbedarfskündigung muss die Namen der Kinder nennen!

LG Berlin, Beschluss vom 14.02.2023 - 67 S 288/22

Eine Eigenbedarfskündigung, mit der die zukünftige Nutzung der Wohnung für mehrere nicht namentlich benannte Kinder des Vermieters geltend gemacht wird, ist wegen Verstoßes gegen § 573 Abs. 3 BGB unwirksam.*)

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IBRRS 2023, 0702
MietrechtMietrecht
Unzutreffende Auslegung der Begriffe „Zustand“ und „Wert“

AG Hanau, Beschluss vom 16.09.2022 - 32 H 2/22

ohne amtlichen Leitsatz

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IBRRS 2023, 0699
Mit Beitrag
GewerberaummieteGewerberaummiete
Kündigungsfolgeschaden muss Corona-Pandemie berücksichtigen

KG, Urteil vom 21.11.2022 - 8 U 129/21

Im Rahmen des Kündigungsfolgeschadens ist zu berücksichtigen, dass der Betrieb des Mieters - so es nicht zur außerordentlichen Kündigung gekommen wäre - während der nach der außerordentlichen Kündigung verbleibenden Vertragslaufzeit durch hoheitliche Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie beschränkt worden wäre.*)

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IBRRS 2023, 0711
WohnraummieteWohnraummiete
Betriebskostennachzahlungsansprüche

LG Münster, Urteil vom 29.06.2022 - 1 S 121/20

(Ohne amtlichen Leitsatz)

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IBRRS 2023, 0319
Mit Beitrag
WohnraummieteWohnraummiete
Mietzuschlag für gewerbliche Nutzung der Wohnung?

LG Berlin, Urteil vom 13.09.2022 - 65 S 74/22

1. Mischmietverhältnisse sind in rechtlicher Hinsicht einheitlich zu beurteilen und zwingend entweder als "Wohnraummietverhältnis" oder als "Mietverhältnis über sonstige Räume" einzuordnen.

2. Für die rechtliche Einordnung entscheidend ist, welche Nutzungsart überwiegt.

3. Zwar kann eine Erweiterung der vertraglichen Nutzungsbefugnisse des Mieters - wie etwa eine Erlaubnis zur teilgewerblichen Nutzung - einen Zuschlag zu der in einem Mietspiegel üblicherweise für die reine Wohnraumnutzung ausgewiesenen Nettokaltmiete im Einzelfall rechtfertigen. (Mindest-)Voraussetzung dafür ist jedoch, dass die erlaubte Nutzung überhaupt über das hinausgeht, was nicht ohnehin schon unter den Begriff des "Wohnens" fällt und deshalb von vorneherein keiner Erlaubnis bedarf.

4. Berufliche Tätigkeiten, die der Mieter - etwa im häuslichen Arbeitszimmer - ausübt, ohne dass sie nach außen in Erscheinung treten, fallen nach der Verkehrsanschauung unter den Begriff des "Wohnens".

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IBRRS 2023, 0700
ProzessualesProzessuales
Umstellung der Klage

LG Hanau, Beschluss vom 18.10.2022 - 2 S 45/21

ohne amtlichen Leitsatz

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IBRRS 2023, 0697
GewerberaummieteGewerberaummiete
Zustehendes Kündigungsrecht zur fristlosen Kündigung?

LG Hagen, Urteil vom 08.02.2023 - 23 O 36/22

ohne amtlichen Leitsatz

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IBRRS 2023, 0184
Mit Beitrag
WohnraummieteWohnraummiete
Big Brother isn't watching you!

LG München I, Beschluss vom 07.06.2022 - 14 S 2185/22

1. Der Hinweis, das mehr als 90% der Bewohner mit der Videoüberwachung einverstanden seien, macht das fehlende Einverständnis des Mieters nicht unbeachtlich.

2. Verstöße gegen die Hausordnung in Form der Unterlassung oder nicht ordnungsgemäßen Durchführung der Mülltrennung rechtfertigen keine Installation von Überwachungskameras.

3. Die Anbringung von Kameras kann präventive Wirkung in Bezug auf die Begehung von Straftatbeständen wie z. B. Hausfriedensbruch, Diebstahl und Sachbeschädigung haben und damit gerechtfertigt sein (hier verneint).

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IBRRS 2023, 0672
WohnraummieteWohnraummiete
Mieter muss vorgetäuschten Eigenbedarf beweisen

AG Dülmen, Urteil vom 15.03.2022 - 3 C 178/21

Grundsätzlich hat der Anspruchsteller, der einen Schadensersatzanspruch aus positiver Vertragsverletzung geltend macht, die Tatsachen, welche die Pflichtverletzung begründen, als Voraussetzung des Schadensersatzanspruchs darlegen und im Bestreitensfall beweisen. Dies gilt auch für die Behauptung, der Eigenbedarf sei nur vorgeschoben gewesen.

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IBRRS 2023, 0646
Mit Beitrag
WohnraummieteWohnraummiete
Wände in Altbauwohnungen dürfen feucht sein!

AG Paderborn, Urteil vom 30.09.2022 - 51 C 90/21

1. Ohne Beschaffenheitsangaben oder Zusicherungen im Mietvertrag ist eine Altbauwohnung im EG (hier: von 1926) nicht mangelhaft i.S.d. § 536 BGB, wenn die Wände im Sockelbereich und zum Teil bis zur Höhe von ca. 1 m feucht sind, sich jedoch kein Schwarzschimmel bildet, sondern nur Salzausblühungen auftreten.

2. Der Vermieter kann das Entfernen von Waschmaschine und Trockner aus der Mietwohnung nicht verlangen; allenfalls kann er eine fachgerechte Installation fordern.

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IBRRS 2023, 0643
WohnraummieteWohnraummiete
Unberechtigte Kündigung und Zahlungseinstellung?

LG Leipzig, Urteil vom 02.12.2022 - 5 O 1133/22

ohne amtlichen Leitsatz

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IBRRS 2023, 0645
WohnraummieteWohnraummiete
Keine Nutzungsentschädigung - kürzere Räumungsfrist!

AG Wedding, Beschluss vom 04.08.2022 - 19b C 98/20

1. Zahlt ein Räumungsschuldner während der laufenden Räumungsfrist die Nutzungsentschädigung anfangs teilweise, später gar nicht, so ist eine Verkürzung der Räumungsfrist auch bei einem angespannten Wohnungsmarkt (Berlin) geboten.

2. Eine nach Beendigung des Mietverhältnisses eingetretene Verschlechterung der Mietsache reduziert nicht die geschuldete Nutzungsentschädigung.

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IBRRS 2023, 0630
GewerberaummieteGewerberaummiete
Auftrag zur Herausgabevollstreckung

AG Passau, Beschluss vom 20.12.2022 - 4 M 3959/22

ohne amtlichen Leitsatz

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IBRRS 2023, 0625
GewerberaummieteGewerberaummiete
Schadensersatzansprüche nach Beendigung eines Gewerbemietverhältnisses

OLG Brandenburg, Urteil vom 17.01.2023 - 3 U 37/22

ohne amtlichen Leitsatz

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IBRRS 2023, 0624
GewerberaummieteGewerberaummiete
Schadensersatzansprüche nach Beendigung eines Gewerbemietverhältnisses

OLG Brandenburg, Urteil vom 17.01.2023 - 3 U 53/21

ohne amtlichen Leitsatz

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IBRRS 2023, 0603
Mit Beitrag
WohnraummieteWohnraummiete
Keine Umgehung des Wohnraummietrechts durch ein Geschäftsraummietkonstrukt!

AG Hamburg, Urteil vom 13.01.2023 - 49 C 277/22

1. Für Wohnraummietstreitigkeiten ist das Amtsgericht sachlich zuständig.

2. Ein Wohnraummietverhältnis liegt dann vor, wenn die Räume nach dem übereinstimmenden Willen der Vertragsschließenden zur zumindest überwiegenden Wohnnutzung vermietet sind und sich eine überwiegende gewerbliche Nutzung nicht feststellen lässt.

3. Erfolgt die Anmietung letztlich aufgrund familiärer Verbundenheit zwischen dem Mieter und dem tatsächlichen Nutzer, ist der Mieter nicht "Dritter" im Sinne einer gewerblichen Weitervermietung nach § 565 BGB.

4. Endrenovierungsklauseln sind auch in Gewerberaummietverhältnissen unwirksam. Sie verpflichten den Mieter zur Endrenovierung, unabhängig davon, ob er erst kurz vorher renoviert hat.

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IBRRS 2023, 0569
WohnraummieteWohnraummiete
Formelle Anforderungen an Mieterhöhungserklärung nach Modernisierungsmaßnahmen

BGH, Urteil vom 25.01.2023 - VIII ZR 29/22

Zu den formellen Anforderungen an eine Mieterhöhungserklärung nach der Durchführung von Modernisierungsmaßnahmen gem. § 559b BGB (im Anschluss an Senatsurteil vom 20.07.2022 - VIII ZR 361/21, IMRRS 2022, 1052 = NJW-RR 2022, 1455).*)

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IBRRS 2023, 0568
Mit Beitrag
WohnraummieteWohnraummiete
Wirtschaftlichkeitsgebot gilt nicht für Verträge vor Mietbeginn

BGH, Urteil vom 25.01.2023 - VIII ZR 230/21

1. Wurde ein die Betriebskosten auslösender Dienstleistungsvertrag bereits vor Abschluss des Wohnraummietvertrags geschlossen, kann eine mögliche Verletzung des Wirtschaftlichkeitsgebots als Nebenpflicht des Vermieters schon wegen einer zu diesem Zeitpunkt noch nicht bestehenden mietvertraglichen Rücksichtnahmepflicht nicht in der Eingehung dieser Verbindlichkeit gesehen werden. Vielmehr kommt eine Verletzung des Wirtschaftlichkeitsgebots nur in Betracht, soweit dem Vermieter - im Falle eines nicht angemessenen Kosten-Nutzen-Verhältnisses - eine Korrektur der zu überhöhten Kosten führenden Maßnahme während des Mietverhältnisses - beispielsweise durch Kündigung eines Vertrags mit ungünstigen Bedingungen - möglich und wirtschaftlich zumutbar gewesen wäre und er diese Möglichkeit nicht ergriffen hat (im Anschluss an Senatsurteil, IMR 2008, 40).*)

2. Aus der Einordnung des Wirtschaftlichkeitsgebots als vertragliche Nebenpflicht des Vermieters folgt nach allgemeinen Grundsätzen, dass der Mieter, der wegen einer solchen Pflichtverletzung Ansprüche erhebt, die Darlegungs- und Beweislast für ein pflichtwidriges Verhalten des Vermieters trägt (im Anschluss an Senatsurteile, IMR 2011, 404; vom 05.10.2022 - VIII ZR 117/21, Rz. 36, IMRRS 2022, 1441 = NJW-RR 2022, 1593).*)

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IBRRS 2023, 0510
WohnraummieteWohnraummiete
Gericht muss Zweifeln an Eigennutzungswunsch des Vermieters nachgehen

LG Berlin, Urteil vom 15.02.2017 - 65 S 232/16

(ohne amtliche Leitsätze)

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IBRRS 2022, 3628
Mit Beitrag
GewerberaummieteGewerberaummiete
Aerosole sind weder Mangel noch Kündigungsgrund

OLG Dresden, Beschluss vom 22.11.2022 - 5 U 2804/21

1. Es begründet keinen Mangel des Mietobjekts i.S.v. § 536 BGB und ist damit kein Grund für eine außerordentliche Kündigung nach § 543 Abs. 1, 2 Satz 1 Nr. 1 BGB, wenn es in einem Ladengeschäft zum Verkauf von Textilien, Schuhen, Taschen und Accessoires im Februar 2021 durch den Publikumsverkehr zu einer Ansammlung von Aerosolen kam. Auch ein Grund für eine außerordentliche Kündigung gem. § 543 Abs. 1, § 569 Abs. 1, § 578 Abs. 2 Satz 3 BGB liegt in diesem Fall nicht vor.

2. Möglich wäre im Grundsatz eine Kündigung nach § 313 Abs. 3 Satz 2 BGB. Dies setzt aber voraus, dass wegen einer Störung der Geschäftsgrundlage nicht nur das Festhalten am unveränderten Vertrag für die betroffene Partei zu einem nicht mehr tragbaren Ergebnis führte, sondern darüber hinaus eine Vertragsanpassung für die betroffene Partei nicht möglich oder nicht zumutbar wäre.

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IBRRS 2023, 0538
Mit Beitrag
GewerberaummieteGewerberaummiete
Erwartungen des Mieters erfüllen sich nicht: Keine Vertragsanpassung

LG Trier, Urteil vom 11.01.2023 - 5 O 256/22

1. Ein Mietvertrag über Räume, die von einem Gewerbetreibenden (Schilderpräger) u. a. zur Herstellung von Kennzeichenschildern für Kraftfahrzeuge genutzt werden und die sich in demselben Gebäude befinden wie eine Kfz-Zulassungsstelle, verstößt nicht allein deshalb gegen die guten Sitten, weil die von dem Mieter selbst in einem Ausschreibungsverfahren angebotene Miete den Betrag um ein Mehrfaches übersteigt, den andere ortsansässige Gewerbetreibende für in derselben Gemeinde an anderer Stelle angemietete Räume bezahlen.*)

2. Der Mieter kann eine spätere Herabsetzung der vereinbarten Miete unter dem Gesichtspunkt einer wesentlichen Änderung der Geschäftsgrundlage nicht allein deshalb verlangen, weil seine tatsächlich in den gemieteten Räumen erzielten Umsätze deutlich hinter seinen Erwartungen zurückbleiben.*)

3. Statistische Werte, die der Vermieter über die Anzahl der in den Vorjahren in der Kfz-Zulassungsstelle bearbeiteten Verwaltungsvorgänge bekannt gegeben hatte, können zur Geschäftsgrundlage des Mietvertrags gehören. Gibt es jedoch naheliegende Gründe für den ausbleibenden wirtschaftlichen Erfolg des Mieters, die seinem unternehmerischen Risiko zuzuordnen sind (hier insbesondere der zunehmende Wettbewerb durch Unternehmer, die vergleichbare Leistungen im Internet anbieten), so kann ihm das Festhalten an der Miete in unverminderter Höhe zugemutet werden.*)

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IBRRS 2023, 0537
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Gut Ding will Weile haben: Nicht bei Warmwasser!

AG Brandenburg, Urteil vom 13.02.2023 - 31 C 210/21

1. Eine Hausverwaltung eines Vermieters kann Empfangsvertreter des Vermieters hinsichtlich eines Kündigungsschreibens eines Mieters sein (§ 180 und § 542 BGB).*)

2. Stören Nutzer eines Hauses den Hausfrieden, können hierdurch gestörte Mieter ihr Mietvertragsverhältnis unter bestimmten Bedingungen sogar fristlos aufkündigen, wenn der Vermieter es unterlässt, diese Störungen des Hausfriedens (ggf. durch Kündigung der anderen Nutzer) zu unterbinden (§ 543 Abs. 1 und § 569 Abs. 2 BGB).*)

3. Weist die Temperatur des Warmwassers nach ca. 15 Sekunden noch keine 40 °C bis 43 °C und nach ca. 30 Sekunden keine 55 °C auf (DIN 1988-200), kann ein Mietmangel vorliegen, der die Mieter der Wohnung berechtigt, Mietminderungsansprüche gegenüber dem Vermieter geltend zu machen (§ 536 BGB).*)

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IBRRS 2023, 0507
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Fristlose Kündigung wegen Störung des Hausfriedens durch Beleidigung

AG Münster, Urteil vom 12.07.2022 - 61 C 2676/21

1. Die ungerechtfertigte und wiederholte Beschimpfung bzw. Anfeindung eines Mitmieters stellt eine Hausfriedensstörung dar, die eine fristlose Kündigung rechtfertigt.

2. In einer fristlosen Kündigung ist jedenfalls auch eine Abmahnung hinsichtlich des dort aufgeführten, beanstandeten Verhaltens zu sehen.

3. Die (auch gerichtliche) Geltendmachung (angeblicher) Mängelrechte stellt keinen Kündigungsgrund dar.

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IBRRS 2023, 0509
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Wann beginnt die Kündigungssperrfrist nach Veräußerung?

LG Berlin, Urteil vom 26.10.2022 - 66 S 249/21

1. Die Kündigungssperrfrist nach § 577a BGB beginnt mit der erstmaligen Veräußerung des zu Wohnungseigentum umgewandelten Mietobjekts.

2. Wird die Aufteilung nach dem Wohnungseigentumsgesetz später geändert und das Sondereigentum an der Mietwohnung mit einem veränderten Miteigentumsanteil erneut veräußert, wird eine neue Kündigungssperrfrist in Gang gesetzt.

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IBRRS 2023, 0467
MietrechtMietrecht
Kraneinsatz wegen Sturm unmöglich: Mieter muss trotzdem zahlen!

OLG Hamm, Urteil vom 19.01.2023 - 18 U 91/22

1. Der Mieter eines Krans nebst Personal zur Vornahme von Bau- bzw. Abbrucharbeiten nach seiner Weisung kann zur Zahlung der Miete gem. § 537 Abs. 1 Satz 1 BGB auch dann verpflichtet sein, wenn es wegen der Windverhältnisse an der Baustelle nicht zur Überlassung des aufgerüsteten Krans an den Mieter kommt.*)

2. § 537 Abs. 1 BGB greift bereits ab dem Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrags ein und setzt nicht die Überlassung des Mietobjekts an den Mieter voraus (BGH, NJW-RR 1991, 267), kommt aber grundsätzlich nur in Betracht, wenn der Vermieter seinerseits erfüllungsbereit und -fähig war (Blank/Börstinghaus, Miete, 6. Aufl., BGB § 537 Rn. 3), also insbesondere nicht im Fall der Überlassung des Gebrauchs an einen Dritten oder bei Eigengebrauch (Schmidt-Futterer/Langenberg, Mietrecht, 13. Aufl., § 537 Rn. 21). Die fehlende Erfüllungsbereitschaft des Vermieters steht der Anwendung des § 537 Abs. 1 Satz 1 BGB jedoch dann nicht entgegen, wenn sie ihren Grund in der Verwirklichung eines Risikos (hier: zu hohe Windgeschwindigkeit) hat, das der Mieter zu tragen hat.*)

3. Die Zahlungspflicht des Mieters entfällt auch dann nicht gem. § 275 Abs. 1, § 326 Abs. 1 Satz 1 BGB, wenn der Kraneinsatz wegen einschlägiger Unfallverhütungsvorschriften (hier: Verbot der "Personenfahrt" bei Überschreitung bestimmter Windgeschwindigkeiten) unmöglich ("verboten") gewesen sein sollte, denn § 326 Abs. 2 Satz 1, 1. Var. BGB ist auch dann entsprechend anzuwenden, wenn der Gläubiger (hier der Mieter) in dem Vertrag ausdrücklich oder konkludent das Risiko des betreffenden Leistungshindernisses übernommen hat (BGH, Urteil vom 13.01.2011 - III ZR 87/10, Rz. 16, IBRRS 2011, 0528 = IMRRS 2011, 0387).*)

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IBRRS 2023, 0383
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Geltendmachung fiktiver Schadensersatzansprüche wegen Substanzschäden möglich?

LG Halle, Urteil vom 03.02.2023 - 1 S 91/21

1. Schäden an der Sachsubstanz der Mietsache, die durch eine Verletzung von Obhutspflichten des Mieters entstanden sind, hat dieser - auch nach Beendigung des Mietverhältnisses - als Schadensersatz neben der Leistung nach Wahl des Vermieters durch Wiederherstellung oder durch Geldzahlung zu ersetzen.

2. Ansprüche auf Schadensersatz statt der Leistung können im Mietrecht auch mit den für die Instandsetzung oder -haltung oder für den Rückbau der Mietsache erforderlichen, aber (noch) nicht aufgewendeten ("fiktiven") Kosten bemessen werden.

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IBRRS 2023, 0442
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MietrechtMietrecht
Hochzeit kann corona-bedingt nicht stattfinden: Was nun?

BGH, Urteil vom 11.01.2023 - XII ZR 101/21

1. Kann eine Hochzeitsfeier aufgrund der zu diesem Zeitpunkt zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie geltenden Maßnahmen nicht wie geplant durchgeführt werden, wird dem Vermieter der hierfür gemieteten Räumlichkeiten die von ihm geschuldete Leistung nicht unmöglich (im Anschluss an Senatsurteil vom 02.03.2022 - XII ZR 36/21, IMRRS 2022, 0458 = NJW 2022, 1382).*)

2. Der Umstand, dass die Durchführung einer Hochzeitsfeier mit der geplanten Bewirtung von bis zu 120 Personen aufgrund verschiedener Regelungen in der zu diesem Zeitpunkt geltenden Corona-Schutzverordnung nicht zulässig war, führt nicht zu einem Mangel des Mietgegenstands i.S.v. § 536 Abs. 1 Satz 1 BGB.*)

3. Für einen Mieter, der Räume zur Durchführung einer Veranstaltung gemietet hat, kommt grundsätzlich ein Anspruch auf Vertragsanpassung wegen Störung der Geschäftsgrundlage gem. § 313 Abs. 1 BGB in Betracht, wenn die Veranstaltung aufgrund von hoheitlichen Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie nicht in der geplanten Form stattfinden kann (im Anschluss an Senatsurteil vom 02.03.2022 - XII ZR 36/21, IMRRS 2022, 0458 = NJW 2022, 1382).*)

4. Nur wenn eine Anpassung des Vertrags nicht möglich oder einem Teil nicht zumutbar ist, kann nach § 313 Abs. 3 BGB der benachteiligte Teil vom Vertrag zurücktreten oder bei Dauerschuldverhältnissen den Vertrag kündigen. Dafür genügt es nicht, dass ein weiteres Festhalten am Vereinbarten nur für eine Partei unzumutbar erscheint; vielmehr muss das Abgehen vom Vereinbarten der anderen Partei auch zumutbar sein.*)




IBRRS 2023, 0438
MietrechtMietrecht
Aufwendungsersatzanspruch des Mieters bei einer Notmaßnahme

AG Leipzig, Urteil vom 13.07.2022 - 134 C 5827/21

(ohne amtliche Leitsätze)

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IBRRS 2023, 0412
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GewerberaummieteGewerberaummiete
Schadensersatz wegen verbotener Eigenmacht auch ohne Mietvertrag!

OLG Hamm, Urteil vom 21.12.2022 - 11 U 119/21

1. Scheitert der Abschluss eines Mietvertrags über eine Immobilie, begeht der Vermieter verbotene Eigenmacht, wenn er den Mietinteressenten, dem die Mietsache bereits überlassen wurde, gegen seinen Willen aus dem Besitz setzt.*)

2. Diese vorsätzliche unerlaubte Handlung schließt eine Aufrechnung des Vermieters mit ihm zustehenden Schadensersatzansprüchen aus.*)

3. Zudem macht sich der Vermieter selbst schadensersatzfplichtig, wenn er zu Unrecht zurückgehaltene Sachen des Mietinteressenten im Anschluss an die Inbesitznahme veräußert oder entsorgt.*)

4. Bei der Beurteilung der Darlegungs- und Beweislast für einen Schadensersatzanspruch des Mietinteressenten ist das Urteil des BGH vom 14.07.2010 (IMR 2010, 416) zu berücksichtigen.*)

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IBRRS 2023, 0331
Allgemeines ZivilrechtAllgemeines Zivilrecht
Mitteilungspflicht gegenüber dem Vorkaufsberechtigten

LG Berlin, Urteil vom 13.09.2022 - 65 S 102/21

Nach der Rechtsprechung des BGH stellen die Mitteilungspflichten des Vorkaufsverpflichteten vertragliche Aufklärungspflichten dar, die dazu bestimmt sind, dem Berechtigten eine sachgerechte Entscheidung über bestimmte Geschäfte - nämlich über die Ausübung des Vorkaufsrechts - zu ermöglichen. Bei Verletzung solcher Pflichten spricht eine Vermutung für "aufklärungsrichtiges" Verhalten des Vorkaufsberechtigten, soweit sich aus den Umständen nichts anderes ergibt.

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IBRRS 2023, 0202
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GewerberaummieteGewerberaummiete
Auch in der Gewerberaummiete gelten Grenzen für Schönheitsreparatur-Klauseln

OLG Brandenburg, Urteil vom 06.12.2022 - 3 U 132/21

Die Schönheitsreparatur-Klausel

"Der Mieter ist nicht befugt, ohne Zustimmung des Vermieters von der bisherigen Ausführungsart abzuweichen"

ist auch im Gewerberaummietverhältnis unwirksam.




IBRRS 2023, 0324
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WohnraummieteWohnraummiete
Mieter bricht Nachbarwohnung zwecks Wasserschadensbekämpfung auf: Keine Kündigung!

LG Berlin, Beschluss vom 22.09.2022 - 66 S 162/22

Eine Kündigung des Vermieters ist nicht gerechtfertigt, wenn der Mie­ter nach seinem Urlaub einen Wasserschaden in seiner Wohnung mit einer Wasserpfütze in der Küche entdeckt und die darüber liegende leer stehende Wohnung gewaltsam öffnet, um die Ursache festzustellen und weitere Schäden zu verhindern.

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