Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
706 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2016
IBRRS 2016, 3063OLG München, Urteil vom 12.10.2016 - 15 U 2340/16 Rae
Beauftragt der Vermieter eines vermieteten Grundstücks (hier zum Betrieb eines Hotel), der dieses unvermietet verkaufen möchte, einen Rechtsanwalt, den Mietvertrag auf Kündigungsmöglichkeiten zu prüfen und ggf. die Kündigung auszusprechen, so bemisst sich der Gegenstandswert für die Vergütung des Rechtsanwalts nach § 23 Abs. 1 Satz 3 RVG i. V. m. § 41 Abs. 1 GKG, auch wenn es wegen der Beendigung des Mandats nicht mehr zur Kündigungserklärung kommt (im Anschluss an BGH, Urteil vom 14.03.2007 - VII ZR 184/06, NJW 2007, 2050 = IMR 2008, 102) und Urteil vom 07.11.2007 - VIII ZR 341/06, NJW 2008, 1888 = IMRRS 2008, 0166); ein Fall des § 23 Abs. 3 Satz 1 RVG i.V.m. § 99 Abs. 1 GNotKG liegt nicht vor.*)
VolltextIBRRS 2016, 3025
BGH, Beschluss vom 24.10.2016 - AnwZ (Brfg) 46/15
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2016, 3024
BGH, Beschluss vom 19.10.2016 - AnwZ(Brfg) 37/16
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2016, 3023
BGH, Beschluss vom 04.10.2016 - AnwZ (Brfg) 31/16
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2016, 3022
BGH, Beschluss vom 24.10.2016 - AnwZ (Brfg) 30/16
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2016, 3021
BGH, Beschluss vom 21.10.2016 - AnwZ (B) 3/16
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2016, 2810
BGH, Urteil vom 13.10.2016 - IX ZR 214/15
1. Sehen Allgemeine Versicherungsbedingungen vor, dass der Zeitwertschaden entsprechend den Bestimmungen über den Versicherungswert festgestellt wird und dass der Zeitwert von Gebäuden sich aus dem Neuwert des Gebäudes durch einen Abzug entsprechend seinem insbesondere durch den Abnutzungsgrad bestimmten Zustand ergibt, und schließt der Neuwert Architektengebühren und sonstige Konstruktions-, Planungs- und Baunebenkosten ein, sind diese Gebühren und Kosten auch bei der Ermittlung des Zeitwertschadens zu berücksichtigen.*)
2. Hat der Rechtsanwalt den Verlust des Vorprozesses aufgrund einer unzureichenden oder fehlerhaften rechtlichen Beratung und Vertretung zu verantworten, trifft den über die Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels unzureichend aufgeklärten Mandanten kein Mitverschulden, wenn er es unterlässt, gegen die nachteilige Entscheidung im Vorprozess Rechtsmittel einzulegen.*)
VolltextIBRRS 2016, 2809
AG Itzehoe, Beschluss vom 01.04.2016 - 97 C 16/15
1. Die Beauftragung eines gemeinsamen Rechtsanwalts ist grundsätzlich ausreichend. Etwas anderes gilt nicht schon deshalb, weil das Vertrauensverhältnis einzelner Wohnungseigentümer zum Verwalter erschüttert worden ist und die Beauftragung des Anwalts ohne Rücksprache erfolgt ist.
2. Denn wäre eine Beauftragung mehrerer Anwälte bereits dann geboten, wenn auf Vertrauensmängel zwischen Verwalter und einzelner Wohnungseigentümer abzustellen wäre, stellte die Mehrfachvertretung nicht die Ausnahme, sondern den Regelfall dar.
3. Bei Anwendung der im Kostenrecht gebotenen typisierenden Betrachtungsweise ist es daher sachgerecht, Interessenkonflikte zwischen den beklagten Wohnungseigentümern und dem Verwalter im Rahmen von § 50 WEG unberücksichtigt zu lassen.
VolltextIBRRS 2016, 2789
OLG Koblenz, Beschluss vom 01.04.2016 - 14 W 154/16
Auch allein durch die Stellungnahme zu einem Antrag nach § 769 ZPO wird eine die Verfahrensgebühr auslösende Tätigkeit entfaltet, da hierin prozessbezogener Schriftverkehr zu sehen ist. Auf die Rechtshängigkeit der nach § 767 ZPO kommt es insoweit nicht an.*)
VolltextIBRRS 2016, 2770
OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 02.03.2016 - 1 B 1375/15
1. Einem Ruhestandsrichter des Landes Nordrhein-Westfalen ist das Auftreten als Rechtsanwalt vor dem Gericht seiner früheren Dienstleistung nach Maßgabe der § 71 DRiG, § 41 BeamtStG, § 2 Abs. 2 LRiStaG-NW, § 52 Abs. 5 LBG-NW zu untersagen; der zuständigen letzten dienstvorgesetzten Behörde kommt hierbei kein Ermessen zu.*)
2. Die Anwendung der vorgenannten dienstrechtlichen Ermächtigungsgrundlage wird nicht durch die berufsrechtlichen Vorschriften der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) und namentlich nicht durch § 45 Abs. 1 Nr. 1 BRAO gehindert.*)
3. Ein Tätigkeitsverbot nach § 41 Satz 2 BeamtStG hat bei einem Beamten oder Richter im Dienst des Landes Nordrhein-Westfalen, der vorzeitig, aber weniger als zwei Jahre vor dem Erreichen der für ihn geltenden Regelaltersgrenze in den Ruhestand getreten ist, spätestens drei Jahre nach dem Zeitpunkt des für ihn geltenden Regelruhestandseintritts zu enden; die Regelung des § 52 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 1 LBG-NW ist insoweit teleologisch zu reduzieren.*)
VolltextIBRRS 2016, 2565
OLG Karlsruhe, Urteil vom 13.05.2016 - 9 U 19/15
Es ist einem Rechtsanwalt nicht verboten, vergütungspflichtige Outplacement-Dienstleistungen für seinen Mandanten zu erbringen. Das gilt auch dann, wenn der Anwalt in der vorausgegangenen arbeitsgerichtlichen Vertretung selbst dafür gesorgt hat, dass der frühere Arbeitgeber in einer Abfindungsvereinbarung die Kosten der Outplacement-Beratung übernimmt.*)
VolltextIBRRS 2016, 2425
BGH, Beschluss vom 16.08.2016 - VI ZB 40/15
Die Postausgangskiste eines Prozessbevollmächtigten gehört zu dessen organisatorischem Verantwortungsbereich und ist nicht bereits Teil des Postwegs.*)
VolltextIBRRS 2016, 2377
BGH, Beschluss vom 26.07.2016 - VI ZB 58/14
Überträgt eine Kanzleiangestellte die anzuwählende Telefaxnummer des Gerichts aus einem in der Akte befindlichen Schreiben des Gerichts in einen fristgebundenen Schriftsatz, erfordert die Ausgangskontrolle, die Richtigkeit der gewählten Nummer auch nochmals darauf zu kontrollieren, ob sie tatsächlich einem Schreiben des Empfangsgerichts entnommen wurde (Anschluss an BGH, Beschluss vom 14.10.2010 - IX ZB 34/10, NJW 2011, 312 = IBRRS 2010, 4693 = IMRRS 2010, 3447).*)
VolltextIBRRS 2016, 2320
BVerwG, Beschluss vom 11.08.2016 - 10 BN 2.15
1. Auch bei Versorgungsanwartschaften, die im Anwartschaftsdeckungsverfahren finanziert werden, gewährleistet Art. 14 Abs. 1 GG keinen absoluten Bestandsschutz. Inhalts- und Schrankenbestimmungen zur Umgestaltung von Versorgungsanwartschaften sind nach Art. 14 Abs. 1 GG zulässig, wenn sie einem Gemeinwohlzweck dienen, verhältnismäßig sind, den Vertrauensschutz der Betroffenen wahren und das rechtsstaatliche Rückwirkungsverbot beachten.*)
2. Eine Eigenfinanzierung der Anwartschaft erhöht die verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine Inhalts- und Schrankenbestimmung, die in den bisherigen Rechtsbestand eingreift, und verengt den Gestaltungsspielraum des Normgebers entsprechend.*)
VolltextIBRRS 2016, 2246
BGH, Beschluss vom 10.08.2016 - VII ZB 17/16
Zur Ausgangskontrolle von per Telefax zu übermittelnden fristgebundenen Schriftsätzen gehört neben der Anordnung des Rechtsanwalts, dass die Frist im Fristenkalender nach Übermittlung des Telefaxes erst dann gestrichen werden darf, wenn anhand des Sendeberichts und gegebenenfalls des Inhalts der Akte geprüft worden ist, ob die Übermittlung vollständig und an den richtigen Empfänger erfolgt ist, außerdem die Anordnung, dass am Ende eines jeden Arbeitstags eine Bürokraft damit beauftragt wird zu überprüfen, ob überhaupt ein Sendebericht vorliegt; einer - erneuten - inhaltlichen Überprüfung des Sendeberichts bedarf es bei dieser Erledigungskontrolle hingegen nicht (Anschluss an BGH, Beschluss vom 26.04.2012 - V ZB 45/11 Rn. 12, IBRRS 2012, 2139 = IMRRS 2012, 1577).*)
VolltextIBRRS 2016, 2199
BGH, Urteil vom 31.03.2016 - I ZR 88/15
1. Wer in offener Stellvertretung für Dritte gewerbliche Schutzrechte bei dem Deutschen Patent- und Markenamt oder dem Europäischen Patentamt anmeldet, wird im wirtschaftlichen Interesse der Anmelder und damit in konkreten fremden Angelegenheiten tätig, die eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls im Sinne von § 2 Abs. 1 RDG erfordern.*)
2. Sind für die Haupttätigkeit eines Dienstleisters (hier: eines Entwicklungsingenieurs) Rechtskenntnisse kaum erforderlich, kann nicht angenommen werden, dass eine Rechtsdienstleistung, die erhebliche Anforderungen an die Rechtsberatung stellt (hier: Anmeldung gewerblicher Schutzrechte), als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild der Haupttätigkeit gehört und deshalb nach § 5 Abs. 1 RDG erlaubt ist. Macht der Dienstleister das Gegenteil geltend, trifft ihn die Darlegungs- und Beweislast.*)
VolltextIBRRS 2016, 2151
BVerfG, Beschluss vom 22.07.2016 - 1 BvR 2534/14
1. Wegen der Neuregelung des Berufsrechts der Syndikusanwälte durch das Gesetz zur Neuordnung des Rechts der Syndikusanwälte und zur Änderung der Finanzgerichtsordnung besteht kein über den Einzelfall hinausgehendes Interesse mehr, die Syndikusentscheidung des Bundessozialgerichts (Urteil vom 03.04.2014 - B 5 RE 13/14 R) auf ihre Verfassungsgemäßheit zu überprüfen.
2. Die Fachgerichte werden bei der Auslegung des § 231 Abs. 4b Satz 5 SGB VI den von dem Gesetzgeber mit dieser Ausnahmebestimmung verfolgten Zweck zu berücksichtigen haben, (nur) einer bestimmten Gruppe von Syndikusanwälten einen Vertrauens- und Bestandsschutz zu versagen.
3. Der nach der Satzung des Versorgungswerks der Rechtsanwälte in Nordrhein-Westfalen zu entrichtende Mindestbeitrag in Höhe von 10 % des Regelpflichtbeitrags ist einkommensbezogener Pflichtbeitrag i.S.v. § 231 Abs. 4b Satz 4 SGB VI.
VolltextIBRRS 2016, 2143
BGH, Urteil vom 12.07.2016 - II ZR 74/14
Der Abfindungsanspruch des aus einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts Ausgeschiedenen richtet sich umfassend gegen die Gesellschaft. Für einen von dem Abfindungsanspruch zu trennenden Ausgleichsanspruch gegen die in der Gesellschaft verbliebenen Gesellschafter ist kein Raum.*)
VolltextIBRRS 2016, 2041
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 30.09.2015 - Kart 3/15 (V)
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2016, 2016
BGH, Urteil vom 14.07.2016 - IX ZR 291/14
Zu den Belehrungspflichten eines Rechtsanwalts bei Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs über die Vergütung geleisteter Dienste (Sanierung eines Wohnhauses).*)
VolltextIBRRS 2016, 2008
BGH, Beschluss vom 07.06.2016 - KVZ 53/15
1. Wird die Unterschrift unter einem bestimmenden Schriftsatz lediglich mit dem Zusatz "i.A." geleistet, gibt der Rechtsanwalt damit zu erkennen, dass er nicht die Verantwortung für den Inhalt des Schriftsatzes übernehmen, sondern gegenüber dem Gericht nur als Erklärungsbote auftreten will. Dies gilt auch für das kartellverwaltungsgerichtliche Verfahren.
2. Die Klärung der Identität und Postulationsfähigkeit zu einem späteren Zeitpunkt ist nur dann zulässig, wenn bis zum Fristablauf klar ist, dass die Unterschrift von einem Rechtsanwalt stammt.
VolltextIBRRS 2016, 2066
BGH, Beschluss vom 20.05.2016 - V ZB 140/15
1. Fragt der Betroffene in einer Anhörung in einer Freiheitsentziehungssache (§ 420 Abs. 1 FamFG) nach einem Anwalt, ist dies im Zweifel als Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts im Wege der Verfahrenskostenhilfe auszulegen.*)
2. Unterlässt das Gericht eine Entscheidung über einen solchen Antrag, führt dies nicht zur Rechtswidrigkeit der Haftanordnung, wenn Verfahrenskostenhilfe im Zeitpunkt der Antragstellung nicht zu bewilligen gewesen wäre (Abgrenzung zu BGH, 12.09.2013- V ZB 121/12, IBRRS 2013, 4527).*)
3. Aus Art. 9 Abs. 6 der Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rats vom 26. Juni 2013 (Aufnahmerichtlinie) ergibt sich kein Recht des Betroffenen auf Beiordnung eines Rechtsanwalts auch ohne Erfolgsaussicht der Rechtsverteidigung gegen einen Haftantrag.*)
VolltextIBRRS 2016, 2010
BGH, Urteil vom 21.07.2016 - IX ZR 57/15
1. Nach einer Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht wird die bereits entstandene Verfahrensgebühr dann nicht auf die Verfahrensgebühr für das erneute Berufungsverfahren angerechnet, wenn die Partei sich von einem anderen Anwalt vertreten lässt.*)
2. Hatte sich die Partei im ersten Berufungsverfahren von einer Sozietät vertreten lassen und lässt sie sich im zweiten Berufungsverfahren aufgrund eines neuen Anwaltsvertrages von einem Einzelanwalt vertreten, findet eine Anrechnung der Verfahrensgebühr auch dann nicht statt, wenn der Einzelanwalt im ersten Berufungsverfahren der Sozietät angehört und die Sache namens der Sozietät bearbeitet hatte.*)
VolltextIBRRS 2016, 1901
BVerfG, Beschluss vom 28.10.2015 - 1 BvR 2400/15
1. Das Umgehungsverbot des § 12 Abs. 1 BORA gilt nicht nur für Rechtsanwälte, sondern auch für den als Rechtsanwalt auftretenden Insolvenzverwalter.
2. Die Prüfung der Frage, ob eine Verletzung der Berufsfreiheit des anwaltlichen Insolvenzverwalters vorliegt, kommt nicht in Betracht, wenn er sich nicht hinreichend mit der angegriffenen Entscheidung auseinandergesetzt hat.
VolltextIBRRS 2016, 2003
BGH, Urteil vom 20.06.2016 - AnwZ (Brfg) 56/15
1. Verzichtet der Rechtsanwalt gegenüber der Rechtsanwaltskammer schriftlich auf die ihm verliehene Befugnis zum Führen einer Fachanwaltsbezeichnung, so ist diese hierdurch regelmäßig "auf andere Weise" gemäß § 32 BRAO in Verbindung mit § 43 Abs. 2 VwVfG erledigt, ohne dass es hierfür zusätzlich eines rechtsgestaltenden Aktes - etwa in Gestalt eines Widerrufs der Befugnis - bedarf.*)
2. Die Vorschrift des § 14 Abs. 2 Nr. 4 BRAO, wonach die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen ist, wenn der Rechtsanwalt auf die Rechte aus der Zulassung verzichtet hat, ist auf den in § 43c Abs. 4 Satz 2 BRAO nicht geregelten Fall des Verzichts des Rechtsanwalts auf die Befugnis zum Führen der Fachanwaltsbezeichnung nicht analog anzuwenden.*)
VolltextIBRRS 2016, 1844
OLG Koblenz, Beschluss vom 21.01.2016 - 5 U 1125/15
1. Hat der Rechtsanwalt ein Schriftstück, durch das eine Frist gewahrt werden sollte, persönlich zur Postbeförderung an das Gericht gegeben, muss er im Wiedereinsetzungsverfahren lückenlos darlegen und glaubhaft machen, dass alle für den Zugang maßgeblichen Voraussetzungen erfüllt waren (hier: fehlende Angaben zur richtigen Adressierung und ausreichenden Frankierung).*)
2. Die Glaubhaftmachung der Wiedereinsetzungstatsachen kann bei mehreren in einer Kanzlei verbundenen Rechtsanwälten wirksam nur durch den Anwalt erfolgen, der den behaupteten Wiedereinsetzungsgrund aus eigener Anschauung kennt.*)
VolltextIBRRS 2016, 1757
LG Stuttgart, Urteil vom 18.04.2016 - 27 O 382/15
1. Bei der Beurteilung, ob die Honorarvereinbarung eines Rechtsanwalts sittenwidrig ist, ist nicht alleine der Vergleich zu den gesetzlichen Gebührensätzen maßgeblich. Entscheidend ist, ob die Vergütung den mit der anwaltlichen Tätigkeit verbundenen Aufwand angemessen abdeckt.
2. Der Rechtsanwalt, der eine sittenwidrige Honorarvereinbarung abgeschlossen hat, ist berechtigt, die gesetzlichen Gebühren als rechtsgrundlose Leistung zu verlangen.
VolltextIBRRS 2016, 1723
OLG München, Urteil vom 02.06.2016 - 23 U 4084/15
1. Eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen verwendete Klausel kann überraschend sein, wenn sie dem Verlauf der Vertragsverhandlungen widerspricht (Fortführung von BGH, Urteil vom 21.11.1991 - IX ZR 60/91, NJW 1992, 1234).
2. Die Vereinbarung eines Pauschalhonorars für die Tätigkeit einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft unterliegt als Preisvereinbarung gemäß § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB nicht der Inhaltskontrolle des § 307 Abs. 1 BGB.
3. Ein Verstoß gegen § 27 der Berufsordnung für Wirtschaftsprüfer führt nicht zur Nichtigkeit der Pauschalvereinbarung gemäß § 134 BGB. Nach dieser Regelung muss vielmehr bei den gesetzlich vorgeschriebenen Abschlussprüfungen der Wirtschaftsprüferkammer auf Verlangen nachgewiesen werden, dass für die Prüfung eine angemessene Zeit aufgewandt und qualifiziertes Personal eingesetzt wurde.
VolltextIBRRS 2016, 1682
BGH, Urteil vom 12.05.2016 - IX ZR 208/15
Die Formerfordernisse des § 3a Abs. 1 RVG gelten grundsätzlich auch für einen Schuldbeitritt zur Vergütungsvereinbarung. Ihre Reichweite wird bestimmt durch den Zweck, dem Beitretenden deutlich zu machen, dass er nicht nur der gesetzlichen Vergütungsschuld des Mandanten beitritt, sondern der davon abweichenden, vertraglich vereinbarten Vergütung.*)
VolltextIBRRS 2016, 1663
BGH, Beschluss vom 26.04.2016 - VI ZB 4/16
1. Ein Rechtsanwalt hat bei der Versendung fristgebundener Schriftsätze per Telefax durch organisatorische Vorkehrungen sicherzustellen, dass die Telefax- Nummer des angeschriebenen Gerichts verwendet wird. Dazu gehört die Anweisung an das Büropersonal, dass die in einem Sendebericht ausgewiesene Faxnummer nach Ausdruck noch einmal auf ihre Zuordnung zu dem angeschriebenen Gericht zu überprüfen ist.*)
2. Macht der Beschwerdeführer geltend, sein Anspruch auf rechtliches Gehör sei durch gerichtliche Versäumnisse im Zusammenhang mit der richterlichen Hinweispflicht verletzt worden, hat er darzustellen, wie er auf einen entsprechenden Hinweis reagiert, insbesondere was er im Einzelnen vorgetragen hätte und wie er weiter vorgegangen wäre. Die mangels eines richterlichen Hinweises zunächst unterbliebene Ergänzung eines das Wiedereinsetzungsgesuch begründenden Vortrags oder seiner Glaubhaftmachung kann dabei auch noch nach Ablauf der Fristen der § 234, § 236 Abs. 2 ZPO - und zwar auch im Rechtsbeschwerdeverfahren - erfolgen. Ergibt sich die Ergänzungsbedürftigkeit aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung, so ist die Ergänzung grundsätzlich innerhalb der Frist für die Rechtsbeschwerdebegründung vorzunehmen.*)
VolltextIBRRS 2016, 3459
BGH, Beschluss vom 11.05.2016 - IV ZB 38/15
1. Ein Rechtsanwalt darf Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem durch Fax erfolgenden Versand fristgebundener Schriftsätze grundsätzlich dem geschulten und zuverlässigen Kanzleipersonal eigenverantwortlich überlassen und braucht die Ausführung eines solchen Auftrages nicht konkret zu überwachen oder zu kontrollieren.
2. Ein Rechtsanwalt seiner Pflicht zur wirksamen Ausgangskontrolle fristwahrender Schriftsätze aber nur dann, wenn er seine Angestellten anweist, nach einer Übermittlung per Telefax anhand des Sendeprotokolls zu überprüfen, ob der Schriftsatz vollständig und an das richtige Gericht übermittelt worden ist.
3. Dabei darf sich die Kontrolle des Sendeberichts nicht darauf beschränken, die auf diesem ausgedruckte Faxnummer mit der zuvor aufgeschriebenen, z.B. bereits in den Schriftsatz eingefügten Nummer zu vergleichen. Vielmehr muss der Abgleich anhand eines zuverlässigen Verzeichnisses oder einer anderen geeigneten Quelle erfolgen, um auch Fehler bei der Ermittlung aufdecken zu können.
VolltextIBRRS 2016, 1511
OLG Frankfurt, Beschluss vom 26.04.2016 - 6 U 42/16
Im Rahmen der Fristenkontrolle bei Telefaxschreiben muss der Rechtsanwalt durch geeignete und zumutbare Weisungen dafür Sorge tragen, dass Fehler bei der Ermittlung, Übertragung und Eingabe von Telefaxnummern nach Möglichkeit aufgedeckt werden. Bei einer Fristversäumung infolge der falschen Ermittlung der Telefaxnummer des Gerichts durch einen Mitarbeiter kann ein Wiedereinsetzungsantrag daher keinen Erfolg haben, wenn der Rechtsanwalt nicht vorträgt, welche konkreten Weisungen er seinem Personal erteilt hat, um den erforderlichen Abgleich zwischen einer in den Schriftsatz eingesetzten Telefaxnummer und der Faxnummer in dem Verzeichnis, aus welchem die Nummer übernommen worden ist, zu gewährleisten.*)
VolltextIBRRS 2016, 1477
BGH, Beschluss vom 10.05.2016 - VIII ZR 19/16
Es gehört zu den nicht auf sein Büropersonal übertragbaren Aufgaben eines Rechtsanwalts, Art und Umfang des gegen eine gerichtliche Entscheidung einzulegenden Rechtsmittels zu bestimmen. Zugleich ist es seine ebenfalls nicht auf sein Büropersonal abwälzbare Aufgabe, alle gesetzlichen Anforderungen an die Zulässigkeit des danach bestimmten Rechtsmittels in eigener Verantwortung zu prüfen und dafür Sorge zu tragen, dass dieses Rechtsmittel innerhalb der jeweils gegebenen Rechtsmittelfrist bei dem zuständigen Gericht eingeht.*)
VolltextIBRRS 2016, 1455
BFH, Urteil vom 10.03.2016 - VI R 58/14
Die eigene Berufshaftpflichtversicherung einer Rechtsanwalts-GbR führt nicht zu Arbeitslohn bei den angestellten Rechtsanwälten.*)
VolltextIBRRS 2016, 1388
OLG Düsseldorf, Urteil vom 26.01.2016 - 24 U 190/14
1. Ein Rechtsanwalt, der mit der Pfändung einer Forderung des Schuldners beauftragt ist, hat den Mandanten nach Erwirkung weiterer Vollstreckungstitel gegen denselben Schuldner darauf hinzuweisen, dass es ratsam ist, aus den weiteren Titeln erneut in die bereits gepfändete Forderung zu vollstrecken, sofern die Aussicht besteht, dass dadurch auch die hinzugekommenen Ansprüche wenigstens teilweise realisiert werden können.*)
2. Die Verjährung des Regressanspruchs gegen einen Rechtsanwalt beginnt erst, wenn dem Mandanten ein Schaden entstanden ist; das bloße Risiko eines Vermögensnachteils genügt dafür nicht. Bei einer unterlassenen Pfändungsmaßnahme tritt der Schaden erst ein, wenn eine Pfändung nicht mehr erfolgreich durchgeführt werden kann.*)
VolltextIBRRS 2016, 1374
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 12.02.2015 - 24 U 35/14
Vor Abschluss eines Vergleichs hat der Rechtsanwalt seinen Mandanten über die Vor- und Nachteile des beabsichtigten Vergleichs zu belehren und diese gegeneinander abzuwägen. Eine richterliche Empfehlung ist dabei ein wichtiger Faktor. Das gilt insbesondere dann, wenn gegen die Entscheidung dieses Gerichts kein Rechtsmittel mehr möglich wäre.*)
VolltextIBRRS 2016, 1370
BVerfG, Urteil vom 12.01.2016 - 1 BvL 6/13
Das Sozietätsverbot aus § 59a Abs. 1 Satz 1 BRAO verletzt das Grundrecht der Berufsfreiheit, soweit es Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten eine gemeinschaftliche Berufsausübung mit Ärztinnen und Ärzten oder mit Apothekerinnen und Apothekern im Rahmen einer Partnerschaftsgesellschaft untersagt.*)
VolltextIBRRS 2016, 1310
BGH, Beschluss vom 20.04.2016 - XII ZB 390/15
Entschließt sich ein Rechtsanwalt, einen fristgebundenen Schriftsatz selbst bei Gericht einzureichen, übernimmt er die alleinige Verantwortung für die Einhaltung der Frist. Er hat dann geeignete Maßnahmen zu treffen, um einen fristgerechten Eingang des Schriftsatzes zu gewährleisten.*)
VolltextIBRRS 2016, 3483
BGH, Beschluss vom 12.01.2016 - X ZR 109/12
Für eine gesonderte, vom Streitwert der Hauptsache abweichende Festsetzung des Werts der anwaltlichen Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten eines Streithelfers der Hauptpartei im Rechtsmittelverfahren ist auch dann kein Raum, wenn der Streithelfer im betreffenden Rechtszug keine Anträge gestellt hat.*)
VolltextIBRRS 2016, 1216
OLG Celle, Beschluss vom 02.09.2015 - 4 AR 31/15
1. Für den Antrag eines Rechtsanwalts nach § 11 Abs. 1 Satz 1 RVG auf Festsetzung der Vergütung ist sachlich das Vollstreckungsgericht zuständig, soweit der Rechtsanwalt die in der Zwangsvollstreckung bei ihm entstandene Vergütung gegenüber dem eigenen Auftraggeber festsetzen lassen will.*)
2. Örtlich zuständig ist insoweit das Amtsgericht, in dessen Bezirk die letzte Vollstreckungshandlung vorgenommen worden ist.*)
VolltextIBRRS 2016, 1158
BGH, Beschluss vom 06.04.2016 - VII ZB 7/15
Eine am Vortag des Fristablaufs erteilte mündliche Einzelanweisung des Rechtsanwalts, den Fristablauf am Folgetag zu beachten und den fristwahrenden Schriftsatz spätestens an diesem Tag an das Berufungsgericht zu faxen, ist nicht geeignet, allgemeine organisatorische Vorkehrungen für die Ausgangskontrolle zu ersetzen.*)
VolltextIBRRS 2016, 0981
AGH Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 30.10.2015 - 1 AGH 25/15
Einer juristischen Assessorin, die während ihrer Referendarzeit einen ihrer Ausbilder in massiver Form beleidigt, deswegen strafrechtlich rechtskräftig verurteilt wird, kann die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu versagen sein.*)
VolltextIBRRS 2016, 0934
BGH, Beschluss vom 23.02.2016 - II ZB 9/15
Besteht die allgemeine Kanzleianweisung, nach der Übermittlung eines Schriftsatzes per Telefax anhand des Sendeprotokolls zu prüfen, ob die Übermittlung vollständig und an den richtigen Empfänger erfolgt ist, und die Frist im Fristenkalender erst anschließend zu streichen, muss das Sendeprotokoll bei der allabendlichen Erledigungskontrolle nicht - erneut - inhaltlich überprüft werden.*)
VolltextIBRRS 2016, 0884
OLG Hamm, Beschluss vom 21.12.2015 - 8 U 96/15
Zu den Sorgfaltspflichten eines zweitinstanzlichen, als Prozessbevollmächtigten beauftragten Rechtsanwalts beim Notieren des für die Berechnung der Berufungsbegründung maßgeblichen Zustelldatums der erstinstanzlichen Entscheidung und beim Führen der für die Bearbeitung des Berufungsverfahrens angelegten Akten seiner Anwaltskanzlei.*)
VolltextIBRRS 2016, 0765
BGH, Urteil vom 11.01.2016 - AnwZ (Brfg) 42/14
1. Stellungnahmen, die der nach § 56 Abs. 1 BRAO beteiligte Rechtsanwalt in einem ihn betreffenden berufsrechtlichen Aufsichts- und Beschwerdeverfahren gegenüber dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer abgibt, sind Bestandteil der über ihn von der Rechtsanwaltskammer geführten Personalakte und unterliegen der Verschwiegenheitspflicht der Vorstandsmitglieder der Rechtsanwaltskammer nach§ 76 Abs. 1 BRAO. Ihre Weiterleitung an den Beschwerdeführer bedarf grundsätzlich der Zustimmung des Rechtsanwalts.*)
2. In dem Schweigen des Rechtsanwalts liegt auch dann keine konkludente Zustimmung zur Weiterleitung seiner Stellungnahme an den Beschwerdeführer, wenn die Rechtsanwaltskammer ihm zuvor mitgeteilt hat, die Zweitschrift seiner Stellungnahme sei grundsätzlich zur Weiterleitung an den Verfasser der Eingabe bestimmt, um ihm Gelegenheit zur abschließenden Äußerung zu geben, soweit seine Stellungnahme ausschließlich nur für den Kammervorstand bestimmt sein solle, müsse er darauf besonders hinweisen.*)
VolltextIBRRS 2016, 0759
BGH, Beschluss vom 25.02.2016 - III ZB 42/15
Eine Einzelanweisung, die das Fehlen allgemeiner organisatorischer Regelungen zur Ausgangskontrolle fristgebundener Schriftsätze ausgleichen kann, setzt voraus, dass der Rechtsanwalt für einen bestimmten Fall genaue Anweisungen erteilt, die eine Fristwahrung sicherstellen. Erschöpft sich die Einzelanweisung lediglich darin, die Art und Weise, den Zeitpunkt sowie den Adressaten der Übermittlung zu bestimmen, genügt dies nicht (Bestätigung und Fortführung des Senatsbeschlusses vom 12.09.2013 - III ZB 7/13, NJW 2014, 225 = IBRRS 2013, 4120).*)
VolltextIBRRS 2016, 0684
BGH, Beschluss vom 10.02.2016 - VII ZB 36/15
Übernimmt der Rechtsanwalt die Fristenkontrolle für fristgebundene Schriftsätze im Einzelfall selbst, muss er auch selbst für eine wirksame Ausgangskontrolle Sorge tragen. Hierzu gehört bei der Übermittlung per Telefax, dass er sich vor Löschung der Frist im Fristenkalender darüber Klarheit verschafft, dass ein ordnungsgemäßes Sendeprotokoll und eine Empfangsbestätigung vorliegen (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 11.03.2009 - IV ZB 26/08, NJW-RR 2009, 785 = IBRRS 2009, 1713 = IMRRS 2009, 2280).*)
VolltextIBRRS 2016, 0638
OLG Düsseldorf, Urteil vom 25.06.2015 - 6 U 200/14
1. Ein Anwaltsvertrag verpflichtet den Rechtsanwalt innerhalb der Grenzen des ihm erteilten Mandats zur umfassenden und erschöpfenden Belehrung des Mandanten, um ihm eine eigenverantwortliche, sachgerechte Entscheidung darüber zu ermöglichen, wie er seine Interessen in rechtlicher und wirtschaftlicher Hinsicht zur Geltung bringen will. Eigenverantwortlich kann der Mandant diese Entscheidung nur treffen, wenn ihm die Chancen und Risiken der Prozessführung verdeutlicht werden, also die Aussichten, den Prozess zu gewinnen oder zu verlieren.
2. Der Rechtsanwalt ist zudem verpflichtet, seinen Mandanten über die Aussichten einer dessen quotale Gesellschafterhaftung betreffenden negativen Feststellungsklage umfassend zu belehren und das damit verbundene Prozessrisiko umfassend und zutreffend darzustellen, wenn es allein von dem Ergebnis dieser Prüfung der Erfolgsaussichten abhängt, ob überhaupt geklagt werden soll.
3. Grundsätzlich hat der Rechtsanwalt jeden Rechtsirrtum zu vertreten. Über den Stand der höchstrichterlichen Rechtsprechung muss er sich fortlaufend informieren und sich an dieser orientieren, auch wenn er sie persönlich für falsch hält oder sie in der Literatur bekämpft wird und eine Änderung dieser Rechtsprechung nicht auszuschließen ist. Bei einer höchstrichterlich noch nicht entschiedenen Frage muss er sich über die OLG-Rechtsprechung informieren.
VolltextIBRRS 2016, 0398
BGH, Beschluss vom 03.12.2015 - V ZB 72/15
Eine konkrete Anweisung des Anwalts im Einzelfall macht nur dann allgemeine organisatorische Regelungen obsolet, wenn diese durch die Einzelanweisung ihre Bedeutung für die Einhaltung der Frist verlieren (vgl. BGH, Beschluss vom 23.10.2003 - V ZB 28/03, IBRRS 2003, 3110 = IMRRS 2003, 1392).*)
VolltextOnline seit 2015
IBRRS 2015, 3576AGH Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 20.11.2015 - 1 AGH 23/15
Nach der Regelung der Fachanwaltsordnung ist es nicht zulässig, Fehlzeiten der für eine Fachanwaltsbezeichnung notwendigen Fortbildung im Folgejahr nachzuholen und durch Fortbildungen im Folgejahr auszugleichen. Die Widerrufsverfügung zu einer Fachanwaltsbezeichnung kann ermessensfehlerhaft und damit rechtswidrig sein, wenn sie von einer nach der FAO unzulässigen Rückrechnung von Fortbildungsmaßnahmen ausgeht.*)
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