Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
723 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2021
IBRRS 2021, 2408BGH, Beschluss vom 01.07.2021 - V ZB 55/20
Ein mit dem Gegenstand des Rechtsstreits zusammenhängender Grund i.S.v. § 50 WEG a.F., der eine Vertretung der beklagten Wohnungseigentümer durch mehrere Rechtsanwälte rechtfertigt, liegt nicht deshalb vor, weil ein einzelner Wohnungseigentümer über die Mehrheit der Stimmen verfügt und den angefochtenen Beschluss gegen die Stimmen aller übrigen Wohnungseigentümer herbeigeführt hat.*)
VolltextIBRRS 2021, 2396
KG, Beschluss vom 17.05.2021 - 20 W 19/21
Eine Wertfestsetzung im Verfahren nach § 33 RVG ist grundsätzlich nur im Verhältnis des jeweiligen Anwalts zu seinem jeweiligen Auftraggeber vorzunehmen. Dieses Verhältnis ist im Wertfestsetzungsbeschluss anzugeben.
VolltextIBRRS 2021, 2373
BGH, Beschluss vom 22.06.2021 - VIII ZB 56/20
1. Zu den Anforderungen an das Fristenwesen des Rechtsanwalts für den Fall eines Fristverlängerungsantrags (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 04.09.2018 - VIII ZB 70/17, Rz. 15 m.w.N., IBRRS 2018, 3094 = NJW-RR 2018, 1325).*)
2. Die Fristensicherung verlangt von dem Rechtsanwalt bei einem Antrag auf erstmalige Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist - auf deren Bewilligung er bei Vorliegen erheblicher Gründe (§ 520 Abs. 2 Satz 3 ZPO) im Allgemeinen vertrauen darf - nicht, dass er sich bereits innerhalb der noch laufenden Berufungsbegründungsfrist durch Nachfrage beim Berufungsgericht über den Eingang des Fristverlängerungsantrags und über eine Verlängerung dieser Frist erkundigt (Anschluss an BGH, Beschlüsse vom 09.05.2017 - VIII ZB 69/16, Rz. 19, IBRRS 2017, 1985 = NJW 2017, 2041; vom 30.05.2017 - VI ZB 54/16, Rz. 14, IBRRS 2017, 2145 = NJW-RR 2017, 1532; vom 18.01.2018 - V ZB 166/17, Rz. 7, IBRRS 2018, 0779; IBR 2021, 161; st. Rspr.).*)
VolltextIBRRS 2021, 2260
BGH, Beschluss vom 10.06.2021 - IX ZB 27/20
1. Die Vergütung des Sonderverwalters in einem Gesamtvollstreckungsverfahren bestimmt sich nach der Verordnung über die Vergütung des Konkursverwalters, des Vergleichsverwalters, der Mitglieder des Gläubigerausschusses und der Mitglieder des Gläubigerbeirats (VergVO) vom 25.05.1960 (BGBl. I S. 329).*)
2. Erhält der Sonderverwalter für die außergerichtliche und gerichtliche Anspruchsverfolgung Vergütungen nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, können die so vergüteten Tätigkeiten regelmäßig keinen Zuschlag zu seiner Vergütung begründen.*)
VolltextIBRRS 2021, 2226
OLG Dresden, Beschluss vom 16.06.2021 - 12 W 383/21
Im Fall der während des Rechtsstreits eintretenden Verschmelzung einer Partei auf eine aufnehmende Gesellschaft fällt keine Erhöhungsgebühr nach § 7 RVG, Nr. 1008 VV RVG an.*)
VolltextIBRRS 2021, 2200
OLG Dresden, Beschluss vom 01.06.2021 - 4 U 351/21
1. Ein Berufungskläger, der sein Verlängerungsgesuch auf Erschwernisse infolge der Corona-Pandemie stützt, darf regelmäßig ohne Nachfrage bei dem Berufungsgericht davon ausgehen, dass seinem Antrag entsprochen wird.*)
2. Vor der Versendung eines fristgebundenen Schriftsatzes über das besondere elektronische Anwaltspostfach ist durch Organisationsanweisung sicherzustellen, dass der Schriftsatz mit einem die hinreichende Individualisierung ermöglichenden Dateinamen versehen und die Prüfung des Sendevorgangs auf den Ausschluss von Dateiverwechslungen erstreckt wird. Die bloße Kontrolle von Prüfprotokoll und Eingangsbestätigung auf technische Übermittlungsfehler reicht insofern nicht aus.*)
VolltextIBRRS 2021, 2126
BGH, Urteil vom 22.06.2021 - VI ZR 353/20
Zur Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten (hier: Klage wegen Inverkehrbringens eines Kraftfahrzeugs mit unzulässiger Abschalteinrichtung).*)
VolltextIBRRS 2021, 2089
BGH, Beschluss vom 27.05.2021 - III ZB 64/20
Ein Prozessbevollmächtigter, der erkennt, eine Rechtsmittelbegründungsfrist nicht einhalten zu können, muss durch einen rechtzeitig gestellten Antrag auf Fristverlängerung dafür Sorge tragen, dass ein Wiedereinsetzungsgesuch nicht notwendig wird. Dies setzt allerdings voraus, dass die Fristverlängerung rechtlich zulässig und ein Vertrauen auf deren Bewilligung begründet ist (Fortführung von BGH, IBR 2013, 1327 - nur online).*)
VolltextIBRRS 2021, 2070
BGH, Urteil vom 10.06.2021 - IX ZR 76/20
1. Hat der Rechtsschutzversicherer Gerichtskosten gezahlt und erstattet die Gerichtskasse unverbrauchte Gerichtskosten an den Rechtsanwalt, geht der Anspruch des rechtsschutzversicherten Mandanten gegen seinen Rechtsanwalt, alles herauszugeben, was er aus der anwaltlichen Geschäftsbesorgung erlangt, insoweit auf den Rechtsschutzversicherer über.*)
2. Für Erstattungsansprüche aufgrund überzahlter Gerichtskosten besteht in der Rechtsschutzversicherung kein Quotenvorrecht des Versicherungsnehmers.*)
VolltextIBRRS 2021, 2005
OVG Saarland, Beschluss vom 18.06.2021 - 2 E 141/21
Die Entstehung einer Erledigungsgebühr nach Nr. 1002 VV-RVG setzt voraus, dass sich ein Rechtsstreit ganz oder teilweise nach Aufhebung oder Änderung des mit einem Rechtsbehelf angefochtenen Verwaltungsakts durch anwaltliches Mitwirken erledigt. Eine anwaltliche Mitwirkung in diesem Sinne erfordert eine besondere, auf Beilegung der Sache ohne Entscheidung des Gerichts gerichtete und zur Erledigung nicht nur unwesentlich beitragende Tätigkeit des Rechtsanwalts. Hierfür sind besondere Bemühungen mit dem Ziel der Erledigung der Rechtssache erforderlich, die über eine "normale", durch die Tätigkeitsgebühren abgegoltene Prozessführung hinausgehen.*)
VolltextIBRRS 2021, 1998
BGH, Beschluss vom 11.05.2021 - VIII ZB 9/20
1. Zum Eingang eines über das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) eingereichten elektronischen Dokuments (hier: Berufungsbegründung) bei Gericht (§ 130a Abs. 5 Satz 1 ZPO; im Anschluss an BGH, IBR 2020, 494; IBR 2020, 624).*)
2. Die anwaltlichen Sorgfaltspflichten im Zusammenhang mit der Übermittlung von fristgebundenen Schriftsätzen im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs per beA entsprechen denen bei Übersendung von Schriftsätzen per Telefax. Auch hier ist es unerlässlich, den Versandvorgang zu überprüfen. Die Überprüfung der ordnungsgemäßen Übermittlung erfordert dabei die Kontrolle, ob die Bestätigung des Eingangs des elektronischen Dokuments bei Gericht nach § 130a Abs. 5 Satz 2 ZPO erteilt wurde. Hat der Rechtsanwalt eine solche Eingangsbestätigung erhalten, besteht Sicherheit darüber, dass der Sendevorgang erfolgreich war. Bleibt sie dagegen aus, muss dies den Rechtsanwalt zur Überprüfung und gegebenenfalls erneuten Übermittlung veranlassen (im Anschluss an BAG, Beschluss vom 07.08.2019 - 5 AZB 16/19, Rz. 20 m.w.N., BAGE 167, 221 [zu der mit § 130a Abs. 5 Satz 2 ZPO gleichlautenden Vorschrift des § 46c Abs. 5 Satz 2 ArbGG]).*)
3. Versendet ein Rechtsanwalt fristwahrende Schriftsätze über das beA an das Gericht, hat er in seiner Kanzlei das zuständige Personal dahingehend anzuweisen, dass stets der Erhalt der automatisierten Eingangsbestätigung nach § 130a Abs. 5 Satz 2 ZPO zu kontrollieren ist. Er hat zudem diesbezüglich zumindest stichprobenweise Überprüfungen durchzuführen (im Anschluss an BAG, Beschluss vom 07.08.2019 - 5 AZB 16/19, Rz. 23 m.w.N., a.a.O.).*)
IBRRS 2021, 1868
FG Niedersachsen, Beschluss vom 14.06.2021 - 5 K 24/21
Keine Übersendung der Akten in Kanzleiräume in Pandemiezeiten, wenn das Finanzgericht seine Diensträume unter Beachtung der Hygiene- und Abstandsregeln für die Einsichtnahme in die Gerichts- und Steuerakten eröffnet.*)
VolltextIBRRS 2021, 1808
LG Berlin, Urteil vom 26.04.2021 - 67 S 144/19
1. Das Geschäftsmodell einer Inkassogesellschaft, deren Geschäfte von einem Rechtsanwalt geführt werden, zielt offenkundig auf eine unzulässige Umgehung des anwaltlichen Berufs- und Vergütungsrechts ab, dem der Geschäftsführer oder deren Gesellschafter unterlägen, sofern sie die nunmehr im Mantel der Gesellschaft unter Berufung auf deren Zulassung als Inkassodienstleisterin umfassend und rechtsanwaltsgleich erbrachten Rechtsdienstleistungen selbst als Rechtsanwälte erbrächten.*)
2. Die auf einem derartigen Geschäftsmodell beruhende und zur dauerhaften "Mietsenkung" erklärte Abtretung ist gem. § 134 BGB i.V.m. §§ 2, 3, 5, 10 RDG nichtig, auch wenn die als Inkassodienstleisterin zugelassene Gesellschaft zusätzlich zur Einziehung von Bagatellforderungen mandatiert ist (Festhaltung Kammer, IMR 2021, 127).*)
VolltextIBRRS 2021, 1823
OLG Stuttgart, Beschluss vom 06.04.2021 - 8 W 435/20
Macht eine Mehrheit von Wohnungseigentumserwerbern gerichtlich Ansprüche wegen Mängeln an der Bausubstanz des Gemeinschaftseigentums gegen den Veräußerer geltend, ist der auf Seiten des Prozessbevollmächtigten der Kläger angefallene Mehrvertretungszuschlag grundsätzlich nicht mehr erstattungsfähig.*)
VolltextIBRRS 2021, 1811
BVerfG, Beschluss vom 27.04.2021 - 1 BvR 2649/20
1. Eine Drittberatung für Kunden des Arbeitgebers rechtfertigt keine Syndikuszulassung.
2. Die Beschränkung auf eigene Angelegenheiten des Arbeitgebers verletzt nicht die Berufsfreiheit.
VolltextIBRRS 2021, 1740
BFH, Urteil vom 29.09.2020 - VIII R 14/17
1. Ein Rechtsanwalt, der nach der Vereinnahmung von Fremdgeld mit Honoraransprüchen gegen den Herausgabeanspruch des Mandanten aufrechnet, löst die für einen durchlaufenden Posten gem. § 4 Abs. 3 Satz 2 EStG notwendige Verklammerung von Einnahme und Ausgabe zu einem einheitlichen Vorgang endgültig auf.*)
2. Mit dem Wegfall der Verklammerung und damit der Voraussetzungen eines durchlaufenden Postens ist das Fremdgeld als Betriebseinnahme in die Ermittlung des Gewinns für den Betrieb einzubeziehen.*)
VolltextIBRRS 2021, 1654
BGH, Beschluss vom 13.04.2021 - II ZB 13/20
Die Verwendung des Begriffs "partners" in der Firma einer GmbH ist zulässig.*)
VolltextIBRRS 2021, 1632
OLG Saarbrücken, Beschluss vom 27.04.2021 - 9 W 24/20
Die Mehrkosten, die dadurch entstehen, dass der im Rahmen einer (Dritt-) Widerklage gesamtschuldnerisch mit dem Kläger in Anspruch genommene Haftpflichtversicherer einen gemeinsamen Anwalt mit der Verteidigung gegen die Widerklage beauftragt, während der Kläger bei der Geltendmachung des Klageanspruchs durch einen eigenen Anwalt vertreten wird, sind regelmäßig notwendig und erstattungsfähig.*)
VolltextIBRRS 2021, 1509
BGH, Beschluss vom 30.03.2021 - VIII ZB 37/19
1. Ein Rechtsanwalt ist hinsichtlich der fristwahrenden Übermittlung von Schriftsätzen gehalten, durch geeignete organisatorische Vorkehrungen, insbesondere durch entsprechende allgemeine Anweisungen an das Büropersonal, sicherzustellen, dass Fehlerquellen im größtmöglichen Umfang ausgeschlossen sind und gewährleistet ist, dass - anhand einer nochmaligen Überprüfung der Faxnummer des angeschriebenen Gerichts entweder vor der Versendung oder mit dem Sendebericht anhand einer zuverlässigen Quelle - bei der Adressierung die zutreffende Faxnummer verwendet wird.*)
2. Zu einer von der Kanzleisoftware fehlerhaft eingesetzten Faxnummer des erstinstanzlichen Gerichts anstelle des zuständigen Berufungsgerichts.*)
VolltextIBRRS 2021, 1402
BGH, Urteil vom 22.03.2021 - AnwZ (Brfg) 2/20
1. Der Bundesrechtsanwaltskammer steht ein Spielraum bei der technischen Ausgestaltung der Nachrichtenübermittlung mittels des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs zu, sofern das gewählte System eine im Rechtssinne sichere Kommunikation gewährleistet.*)
2. Ein Anspruch von Rechtsanwälten gegen die Bundesrechtsanwaltskammer darauf, dass diese das besondere elektronische Anwaltspostfach mit einer Ende-zu-Ende-Verschlüsselung im Sinne der Europäischen Patentschrift EP 0 877 507 B1 versieht und betreibt, besteht nicht. Weder die gesetzlichen Vorgaben für die Errichtung und den Betrieb des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs noch die Verfassung gebieten eine derartige Verschlüsselung.*)
3. Zur Sicherheit der Verschlüsselungstechnik des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs.*)
VolltextIBRRS 2021, 1331
BGH, Beschluss vom 29.01.2021 - AnwSt (B) 4/20
1. Liegt aus Sicht eines Beteiligten bei vernünftiger Würdigung aller Umstände ein Anlass vor, an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung des Richters zu zweifeln, besteht die Besorgnis der Befangenheit.
2. Dies ist bei allen Mitgliedern des Senats der Fall, wenn ein Rechtsanwalt mehrfach auf sein offenes Akteneinsichtsgesuch hinweist und der Senat dieses dennoch übergeht und einstimmig die Zurückweisung einer Beschwerde beschließt.
VolltextIBRRS 2021, 1360
OLG Celle, Beschluss vom 15.04.2021 - 3 Ws 91/21
1. Eine auf § 176 GVG gestützte Anordnung, zum Schutz vor einer Covid19-Infektion in der Hauptverhandlung eine medizinische Maske zu tragen, ist regelmäßig nicht zu beanstanden.*)
2. Eine grundlose Weigerung des Verteidigers, dieser Anordnung zu folgen, kann eine Aussetzung des Verfahrens und hiernach eine Kostentragungspflicht nach § 145 Abs. 4 StPO zur Folge haben.*)
VolltextIBRRS 2021, 0774
BGH, Beschluss vom 02.02.2021 - X ZB 2/20
1. Führt ein Anwalt einen elektronischen Fristenkalender, ist ein Kontrollausdruck in die Handakte aufzunehmen, um zu gewährleisten, dass der Rechtsanwalt, wenn ihm die Handakte vorgelegt wird, eine eigenverantwortliche Fristenkontrolle durchführen kann.
2. Entgeht dem Prozessbevollmächtigten bei Vorlage der Handakten anlässlich der Zustellung des erstinstanzlichen Urteils und zur Berufungseinlegung, dass das für die Vorfrist zu Berufungsbegründung bestimmte zweite Fristenkontrollblatt fehlt, beruht das Fristversäumnis auf einem Verschulden des Prozessbevollmächtigten.
VolltextIBRRS 2021, 1332
VG Mainz, Urteil vom 17.12.2020 - 1 K 778/19
1. Für Streitigkeiten zwischen einer natürlichen oder einer juristischen Person und der Aufsichtsbehörde des Landes über Rechte gem. Art. 78 Absatz 1 und 2 DS-GVO ist in Rheinland-Pfalz der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit richtiger Beklagter.*)
2. Ein angemessenes Schutzniveau i.S.d. Art. 32 Abs. 1 DS-GVO ist auch bei Berufsgeheimnisträgern (hier: Rechtsanwälte) grundsätzlich durch Nutzung einer (obligatorischen) Transportverschlüsselung anzunehmen, soweit nicht im Einzelfall besondere Anhaltspunkte für einen erhöhten Schutzbedarf bestehen.*)
VolltextIBRRS 2021, 1282
OLG Brandenburg, Urteil vom 18.02.2021 - 4 U 129/20
1. Der konkrete Umfang der anwaltlichen Pflichten richtet sich nach dem erteilten Mandat und den Umständen des einzelnen Falls. Ziel der anwaltlichen Rechtsberatung ist es, dem Mandanten eigenverantwortliche, sachgerechte (Grund-)Entscheidungen („Weichenstellungen”) in seiner Rechtsangelegenheit zu ermöglichen.
2. Der Mandant benötigt nicht unbedingt eine vollständige rechtliche Analyse, sondern allein die Hinweise, die ihm im Hinblick auf die aktuelle Situation und sein konkretes Anliegen die notwendige Entscheidungsgrundlage liefern. Erscheint unter mehreren rechtlich möglichen Alternativen die eine deutlich vorteilhafter als die andere, hat der Anwalt darauf hinzuweisen und eine entsprechende Empfehlung zu erteilen.
3. In den Grenzen des Mandats hat der Anwalt dem Mandanten diejenigen Schritte anzuraten, die zu dem erstrebten Ziele zu führen geeignet sind, und Nachteile für den Auftraggeber zu verhindern, soweit solche voraussehbar und vermeidbar sind. Dazu hat er dem Auftraggeber den sichersten und gefahrlosesten Weg vorzuschlagen und ihn über mögliche Risiken aufzuklären, damit der Mandant zu einer sachgerechten Entscheidung in der Lage ist.
4. Ein Rechtsanwalt hat während eines bestehenden Mandats die Weisungen seines Mandanten zu befolgen, selbst wenn dies zu Nachteilen für den Mandanten führen kann.
5. Gerade mit Blick auf etwaige Nachteile hat der Anwalt die Weisungen nicht blindlings zu befolgen, sondern sich über die Ernsthaftigkeit und Endgültigkeit der Weisung zu vergewissern und den Mandanten jedenfalls dann, wenn sich Bedenken gegen die Ausführung einer Weisung aufdrängen, von diesen Bedenken unterrichten.
6. Das Vertragsende entbindet den Rechtsanwalt von seiner Pflicht, die zuvor vertraglich übernommene Angelegenheit auch nur zu einem provisorischen Ende zu führen. Der Auftraggeber darf auch nicht beanspruchen, über die Sach- und Rechtslage bei Mandatsende umfassend unterrichtet zu werden.
VolltextIBRRS 2021, 1206
OLG Rostock, Beschluss vom 08.02.2021 - 2 U 6/19
1. Über seinen Wortlaut - "Kündigung" - hinaus gilt § 87 Abs. 1 ZPO auch für den Fall der einvernehmlichen Mandatsbeendigung durch Aufhebungsvertrag.*)
2. Das Berufungsgericht kann die erstinstanzliche Kostenentscheidung mit Rücksicht auf § 308 Abs. 2, § 525 Satz 1 ZPO auch unabhängig von dahingehenden Berufungsangriffen von Amts wegen ändern. Das gilt auch im Beschlussverfahren nach § 522 Abs. 2 ZPO. Insbesondere kann ein in erster Instanz unterbliebener Ausspruch nach § 281 Abs. 3 Satz 2 ZPO nachgeholt werden.*)
3. Ob Mehrkosten i.S. des § 281 Abs. 3 Satz 2 ZPO tatsächlich angefallen sind, ist erst im Kostenfestsetzungsverfahren zu prüfen.*)
VolltextIBRRS 2021, 1080
OLG Naumburg, Beschluss vom 02.04.2020 - 12 W 3/20
Eine Verfahrensgebühr nach Nr. 3500 RVG-VV setzt jedenfalls Vortrag voraus, dass der Prozessbevollmächtigte nach Erhalt der gegnerischen Beschwerdeschrift geprüft hat, ob für seine Mandantschaft etwas zu veranlassen ist.*)
VolltextIBRRS 2020, 3813
BGH, Beschluss vom 19.11.2020 - V ZB 49/20
1. Die abstrakte Gefahr von Verzögerungen bei der Postzustellung in der Corona-Pandemie genügt nicht, um von Parteien oder Prozessbevollmächtigten zu verlangen, einen anderen Übermittlungsweg als den Briefversand per Post zu wählen. Derartige Anforderungen überspannen die prozessualen Anwaltspflichten.
2. Bei einer Briefaufgabe muss auch in der Zeit der Corona-Pandemie nur dann mit Verzögerungen bei der Postzustellung gerechnet werden, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, wie etwa entsprechende Hinweise durch die Post oder durch die Medien.
VolltextIBRRS 2021, 1076
BFH, Urteil vom 01.10.2020 - VI R 12/18
1. Die Einbeziehung eines angestellten Rechtsanwalts in die Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung einer Sozietät führt in Höhe des Prämienanteils, der auf die in § 51 Abs. 4 BRAO vorgeschriebene Mindestversicherungssumme entfällt, zu Arbeitslohn, wenn der angestellte Rechtsanwalt erst durch den Einbezug in die Sozietätsversicherung seiner Versicherungspflicht nach § 51 Abs. 1 Satz 1 BRAO genügt.*)
2. Haftet der angestellte "Briefkopfanwalt" im Außenverhältnis nicht für eine anwaltliche Pflichtverletzung, ist seine Einbeziehung in den über die Mindestversicherungssumme hinausgehenden Versicherungsschutz der Sozietät allein dieser aus versicherungsrechtlichen Gründen geschuldet. Der hierauf entfallende Prämienanteil führt daher nicht zu Arbeitslohn.*)
VolltextIBRRS 2021, 1063
OLG Braunschweig, Beschluss vom 18.11.2020 - 11 U 315/20
1. Wenn bei der Erstellung einer qualifizierten elektronischen Signatur ein Warnsymbol aufleuchtet, hat der Prozessbevollmächtigte sich über die Bedeutung des Symbols zu informieren oder durch Kontrolle der Signatur im besonderen elektronischen Anwaltspostfach zu vergewissern, dass eine ordnungsgemäße Signatur vorliegt. Andernfalls trifft ihn ein Verschulden am Vorliegen einer ungültigen Signatur.*)
2. Soll seitens des Büropersonals eine Prüfung der elektronischen Signatur erfolgen, bedarf es einer eindeutigen Anweisung seitens des Prozessbevollmächtigten. Die Anweisung, den ordnungsgemäßen Versand zu kontrollieren, reicht nicht aus.*)
IBRRS 2021, 0986
BGH, Beschluss vom 10.02.2021 - XII ZB 4/20
Der krankheitsbedingte Ausfall des Rechtsanwalts am letzten Tag der Frist rechtfertigt für sich genommen noch keine Wiedereinsetzung. An einer schuldhaften Fristversäumung fehlt es nur dann, wenn infolge der Erkrankung weder kurzfristig ein Vertreter eingeschaltet noch ein Verlängerungsantrag gestellt werden konnte; dies ist glaubhaft zu machen (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 20.12.2017 - XII ZB 213/17, NJW-RR 2018, 383 = IBRRS 2018, 0362 = IMRRS 2018, 0144).*)
VolltextIBRRS 2021, 0954
OLG Stuttgart, Beschluss vom 03.02.2021 - 8 W 343/19
1. Für die Wahrnehmung eines Termins durch den Prozessbevollmächtigten des Beklagten nach Klagrücknahme fällt eine erstattungsfähige 1,2 Terminsgebühr gemäß Nr. 3104 VV RVG aus dem Kostenwert an.*)
2. Im Kostenfestsetzungsverfahren kann eine geforderte, nicht entstandene Gebühr gegen eine entstandene, nicht geforderte Gebühr ausgetauscht werden, solange die Festsetzung dabei innerhalb des Antrags bleibt und die Gebühren auf denselben Sachverhalt bezogen sind.*)
VolltextIBRRS 2021, 0794
LG Karlsruhe, Urteil vom 16.02.2021 - 5 O 271/19
1. Bestätigt ein beim Bundesgerichtshof zugelassener Rechtsanwalt die Annahme eines Mandats zur Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde, so beinhaltet das Mandat die Prüfung der Erfolgsaussichten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens, nicht jedoch auch ohne Weiteres die mangels tatsächlicher bestehender Erfolgsaussichten aussichtlose Begründung des Rechtsmittels.
2. Behauptet der Mandant ein Verschulden des Revisionsanwaltes, so muss er im Schadensersatzprozess schlüssig darlegen, welche Gründe zur Zulassung der Revision geführt hätten und mit welcher Begründung die darauffolgende Revision mit Aussicht auf Erfolg hätte begründet werden können.
3. Zur Frage der Mandatsniederlegung zur Unzeit durch den Revisionsanwalt.
4. Geht der Mandant davon aus, dass der Streitwert im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren vom Bundesgerichtshof fehlerhaft (hier zu hoch) festgesetzt worden sei, so hat er das hiergegen eröffnete Rechtsmittel der Gegenvorstellung bei vorheriger Mandatsniederlegung des Revisionsanwalts, zur Vermeidung überwiegenden Mitverschuldens im Regressprozess, selbst einzulegen.
VolltextIBRRS 2021, 0763
LG Neubrandenburg, Urteil vom 12.02.2021 - 1 S 19/19
1. Übernimmt ein Straßenreinigungsunternehmen nach der Beseitigung der Verunreinigung die Einziehung des von dem jeweiligen Geschädigten an ihn abgetretenen Schadensersatzanspruch auf Erstattung der Reinigungskosten, so liegt in der Einziehung kein eigenständiges Geschäft i.S.v. § 2 Abs. 2 RDG vor.*)
2. Die Einziehung ist jedenfalls erlaubt, wenn nur die Höhe in Streit steht (§ 5 Abs. 1 RDG).*)
VolltextIBRRS 2021, 0730
BGH, Urteil vom 11.02.2021 - I ZR 227/19
Die Vertretung der Grundstückseigentümer in einem Widerspruchsverfahren gegen die abschlägige Bescheidung einer Bauvoranfrage und die Geltendmachung von mit dem Widerspruchsverfahren zusammenhängenden Kostenerstattungsansprüchen durch eine Architektin stellen keine nach §§ 3, 5 Abs. 1 RDG erlaubten Rechtsdienstleistungen dar, die als Nebenleistungen zum Berufs- oder Tätigkeitsbild der Architektin gehören.*)
VolltextIBRRS 2021, 0591
VG Gießen, Beschluss vom 21.01.2021 - 8 K 4149/18
Verweist ein Rechtsmittelgericht das Verfahren an ein Gericht einer niedrigeren prozessualen Instanz eines anderen Rechtswegs (sog. Diagonalverweisung) - hier: Landgericht als Berufungsinstanz an Verwaltungsgericht als erstinstanzliches Gericht -, ist für die Festsetzung der vor dem zuerst angerufenen Gericht angefallenen Kosten der Streitwert maßgeblich, der vom empfangenden Gericht (hier dem Verwaltungsgericht) festgesetzt worden ist.*)
VolltextIBRRS 2021, 0619
BGH, Beschluss vom 28.01.2021 - III ZB 86/19
Ein Organisationsverschulden des Prozessbevollmächtigten steht einer Wiedereinsetzung ausnahmsweise dann nicht entgegen, wenn im Rahmen der Büroorganisation durch eine allgemeine Arbeitsanweisung (hier: Kontrolle der Unterzeichnung ausgehender Schriftsätze vor deren Absendung) Vorsorge dafür getroffen wurde, dass bei normalem Verlauf der Dinge die Frist - trotz des Versehens des Rechtsanwalts - mit Sicherheit gewahrt worden wäre (Anschluss an BGH, Beschlüsse vom 12.12.1984 - IVb ZB 103/84, NJW 1985, 1226, und vom 15.02.2006 - XII ZB 215/05, Rz. 8 f., IBRRS 2006, 4856 = NJW 2006, 1205). Versagt diese Kontrolle, ist ein Rückgriff auf ein Anwaltsversehen im Zusammenhang mit der Unterzeichnung ausgeschlossen (Anschluss an BGH, Urteil vom 06.12.1995 - VIII ZR 12/95, IBRRS 1995, 0615 = NJW 1996, 998, 999, und Beschluss vom 15.07.2014 - VI ZB 15/14, Rz. 9, IBRRS 2014, 2329 = NJW 2014, 2961 m.w.N.).*)
VolltextIBRRS 2021, 0220
LG München I, Beschluss vom 30.07.2020 - 1 T 7253/20 WEG
1. Bei der Anfechtungsklage gegen einen Beschluss, wonach auch Verwandte ersten Grades und Ehepartner als Vertreter eines Eigentümers in der Eigentümerversammlung mit Stimmrecht zugelassen werden können, ist der für die Rechtsanwaltsgebühren maßgebliche Auffangwert i.H.v. 5.000 Euro anzusetzen.
2. In Wohnungseigentumssachen ist gem. § 49a Abs. 1 GKG der Streitwert auf 50% des Interesses der Parteien und aller Beigeladenen an der Entscheidung festzusetzen, wobei er allerdings das Interesse des Klägers und der auf seiner Seite Beigetretenen an der Entscheidung nicht unterschreiten und das Fünffache des Wertes ihres Interesses nicht überschreiten darf. Dabei liegt es auf der Hand, dass ein nur mit einer geringen Quote beteiligter Eigentümer auch ein deutlich geringeres Interesse an den Folgen einer beschlossenen Maßnahme hat als ein in größerem Umfange Beteiligter. Insbesondere bemessen sich mögliche Kostentragungen eines Eigentümers hinsichtlich denkbarer Schäden für das Gemeinschaftseigentum nach der Beteiligung des Einzelnen.
VolltextIBRRS 2021, 0497
BGH, Beschluss vom 26.01.2021 - VI ZR 354/19
Die Anhörungsrüge gegen ein Urteil des Bundesgerichtshofs kann gemäß § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO nur von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt erhoben und begründet werden. Dabei genügt es nicht, dass ein beim Bundesgerichtshof zugelassener Rechtsanwalt den betreffenden Schriftsatz zwar formal unterzeichnet, zugleich durch einen Zusatz aber deutlich macht, dass er die volle Verantwortung für den gesamten Inhalt des Schriftsatzes ablehnt (Fortführung Senatsbeschluss vom 14.03.2017 - VI ZB 34/16, IBR 2017, 352 = NJW-RR 2017, 686 Rn. 9 m.w.N.).*)
VolltextIBRRS 2021, 0462
BGH, Beschluss vom 17.12.2020 - III ZB 14/20
Zu den Anforderungen an die Unterschrift auf einer Berufungsschrift bei nicht feststehender Urheberschaft des Rechtsanwalts.*)
VolltextIBRRS 2021, 0315
BGH, Beschluss vom 11.11.2020 - XII ZB 354/20
Besteht die allgemeine Kanzleianweisung, nach der Übermittlung eines Schriftsatzes per Telefax anhand des Sendeprotokolls zu prüfen, ob die Übermittlung vollständig sowie an den richtigen Empfänger erfolgt ist, und die Frist im Fristenkalender erst anschließend zu streichen, muss das Sendeprotokoll bei der allabendlichen Erledigungskontrolle nicht - erneut - inhaltlich überprüft werden (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 23.02.2016 - II ZB 9/15, IBRRS 2016, 0934 = IMRRS 2016, 0595 = NJW 2016, 1664).*)
VolltextIBRRS 2021, 0283
BGH, Beschluss vom 02.12.2020 - XII ZB 324/20
Ein Rechtsanwalt darf regelmäßig erwarten, dass einem ersten Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist entsprochen wird, wenn er einen erheblichen Grund vorträgt. Demgemäß besteht keine Verpflichtung, sich innerhalb des Laufs der Berufungsbegründungsfrist beim Gericht zu erkundigen, ob der Verlängerungsantrag rechtzeitig eingegangen ist und ob ihm stattgegeben werde (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 31.01.2018 - XII ZB 565/16, IBRRS 2018, 1104 = FamRZ 2018, 841).*)
VolltextIBRRS 2021, 0206
BGH, Beschluss vom 17.12.2020 - III ZB 31/20
Zur Zumutbarkeit der Benutzung des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs zur Übermittlung der Berufungsbegründung an das Berufungsgericht, wenn am Abend des Ablaufs der Berufungsbegründungsfrist eine Übermittlung per Telefax aus von der Prozessbevollmächtigten des Berufungsklägers nicht zu vertretenden Gründen scheitert (Defekt des gerichtlichen Empfangsgerätes) und diese mit der aktiven Nutzung des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs nicht vertraut ist.*)
IBRRS 2021, 0167
OLG Zweibrücken, Beschluss vom 07.12.2020 - 1 OWi 2 Ss Bs 165/20
Für den Eingang eines elektronischen Dokuments bei Gericht sind Fehler innerhalb des nach § 2 Abs. 3 ERVV beizufügenden Datensatzes (XML-Datei) ohne Belang.*)
VolltextIBRRS 2021, 0075
OLG Karlsruhe, Beschluss vom 29.12.2020 - 6 W 54/20
Ein für die Entstehung der vollen Verfahrensgebühr gem. Nr. 3100 VV RVG notwendiger Sachantrag i.S.v. Nr. 3101 Ziff. 1 VV RVG liegt auch dann vor, wenn der Prozessbevollmächtigte eines Beklagten schriftsätzlich ankündigt, in der mündlichen Verhandlung zu beantragen, die Klage abzuweisen.*)
VolltextIBRRS 2021, 0056
BGH, Urteil vom 02.11.2020 - AnwZ (Brfg) 24/19
Wird eine bei einem Haftpflichtversicherer angestellte Rechtsanwältin zur Unterstützung von Versicherungsnehmern des Haftpflichtversicherers bei der Abwehr unberechtigter Haftpflichtansprüche tätig, handelt sie in Rechtsangelegenheiten des Arbeitgebers i.S.v. § 46 Abs. 5 Satz 1 BRAO (Abgrenzung von Senat, Urteile vom 02.07.2018 - AnwZ (Brfg) 49/17, RZ. 39 ff., IBRRS 2018, 4134 = NJW 2018, 3100, und 15.10.2018 - AnwZ (Brfg) 58/17, Rz. 10 ff., IBRRS 2018, 4202).*)
VolltextIBRRS 2021, 0064
BGH, Beschluss vom 25.11.2020 - XII ZB 256/20
1. Die Versäumung einer Rechtsmittelfrist ist auch in den Fällen einer unrichtigen Rechtsbehelfsbelehrung nicht unverschuldet, wenn diese offenkundig falsch gewesen ist und deshalb - ausgehend von dem bei einem Rechtsanwalt vorauszusetzenden Kenntnisstand - nicht einmal den Anschein der Richtigkeit zu erwecken vermochte. Das gilt auch bei einer von einem Familiensenat eines Oberlandesgerichts erteilten Rechtsbehelfsbelehrung, wenn der Fehler in keiner Weise nachvollziehbar ist und sich das Vorliegen eines offensichtlichen Versehens aufdrängt (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 24.01.2018 - XII ZB 534/17, FamRZ 2018, 699 = IBRRS 2018, 0933 = IMRRS 2018, 0327).*)
2. Zur Ausgangskontrolle bei Versendung fristwahrender Schriftsätze per Telefax.*)
VolltextIBRRS 2021, 0024
OLG Koblenz, Beschluss vom 11.05.2020 - 13 UF 128/20
1. Eine Fristverlängerung setzt ein bis zum Ablauf der zu verlängernden Frist vorliegendes vollständiges Fristverlängerungsgesuch voraus.*)
2. Einem erstmaligen, ohne jegliche Begründung gestellten Fristverlängerungsantrag ist grundsätzlich nicht immanent, dass der Verfahrensbevollmächtigte wegen Arbeitsüberlastung auf eine Fristverlängerung angewiesen ist, so dass auf eine antragsgemäße Entscheidung nicht vertraut werden kann.*)
3. Die Sorgfaltspflicht in Fristsachen verlangt von einem Rechtsanwalt, alles im Zumutbare zu unternehmen, um dafür Sorge zu tragen, dass ein Wiedereinsetzungsgesucht gar nicht erst notwendig wird. Wird die beantragte Fristverlängerung mit der Einwilligung des Gegners begründet, hat der Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers sicherzustellen, dass die Genehmigung der Gegenseite bis zum Ablauf der zu verlängernden Frist dem Gericht entweder vorliegt oder kommuniziert wurde.*)
4. Die Corona-Pandemie hat nicht zu einem Zustand nahe des Stillstands der Rechtspflege geführt, bei dem Verzögerungen des Rechtsstreits infolge von Fristverlängerungen auszuschließen sind.*)
VolltextOnline seit 2020
IBRRS 2020, 3709BGH, Beschluss vom 09.11.2020 - AnwZ (Brfg) 60/19
1. Die Befugnis des Syndikusrechtsanwalts zur Beratung und Vertretung beschränkt sich auf die Rechtsangelegenheiten des Arbeitgebers.
2. Eine Tätigkeit in Rechtsangelegenheiten eines Kunden des Arbeitgebers stellt keine Rechtsangelegenheit des Arbeitgebers dar, selbst wenn sich dieser zu einer Beratung des Kunden verpflichtet hat.
3. Derjenige, der bei Kunden seines Arbeitgebers zur Bearbeitung von deren Schadenfällen eingesetzt wird, ist nicht in Rechtsangelegenheiten des Arbeitgebers tätig.
4. Die rechtliche Beratung von Kunden des Arbeitgebers steht einer Zulassung als Syndikusrechtsanwalt entgegen, auch wenn die Wahrnehmung von Rechtsangelegenheiten des Arbeitgebers die Tätigkeit des Antragstellers prägt und dieser nur in untergeordnetem Umfang dessen Kunden berät.
VolltextIBRRS 2020, 3603
BGH, Urteil vom 19.11.2020 - IX ZR 133/19
1. Ein Rechtsanwalt, der einen Anwaltsvertrag unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln abgeschlossen hat, muss darlegen und beweisen, dass seine Vertragsschlüsse nicht im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems erfolgen.*)
2. Ist ein auf ein begrenztes Rechtsgebiet spezialisierter Rechtsanwalt deutschlandweit tätig, vertritt er Mandanten aus allen Bundesländern und erhält er bis zu 200 Neuanfragen für Mandate pro Monat aus ganz Deutschland, kann dies bei einer über die Homepage erfolgenden deutschlandweiten Werbung im Zusammenhang mit dem Inhalt seines Internetauftritts für ein für den Fernabsatz organisiertes Vertriebs- und Dienstleistungssystem sprechen.*)
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