Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
723 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2018
IBRRS 2018, 2540LG Mannheim, Beschluss vom 07.06.2018 - 1 T 60/18
Bei einem einheitlichen Räumungsauftrag ist die Anzahl der Schuldner für die Höhe der Rechtsanwaltsgebühren ohne Belang.
VolltextIBRRS 2018, 2557
LG Berlin, Beschluss vom 03.07.2018 - 67 S 157/18
1. Die im Rahmen des von einem legal tech-Unternehmen im Internet betriebenen akquisitorischen Geschäftsmodells zur Erbringung von Inkasso- und Rechtsberatungsdienstleistungen zu dessen Gunsten erklärte Abtretung mietrechtlicher Ansprüche ist gemäß § 134 BGB i.V.m. §§ 2 Abs. 1, 3, 5 Abs. 1 Satz 1, 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG unwirksam, auch wenn das Unternehmen gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG als Inkassodienstleister registriert ist.*)
2. Zu legal tech als unqualifizierter Rechtsdienstleistung im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 2 RDG.*)
VolltextIBRRS 2018, 2527
AG Lichtenberg, Urteil vom 04.01.2018 - 16 C 135/17
1. Die außergerichtliche Tätigkeit eines Inkassounternehmens hinsichtlich der Rückzahlung überzahlter Mieten wegen einer Mietpreisüberhöhung bei Vertragsschluss, einschließlich der damit notwendigerweise verbundenen Klärung mit dem Vermieter hinsichtlich der tatsächlich geschuldeten – und mithin auch künftig zu zahlenden - Miete ist vom Umfang der Inkassobefugnis gedeckt und stellt keine darüberhinausgehende Rechtsbesorgung und einen sich auf die Abtretung auswirkenden Verstoß gegen §§ 2, 5 RDG dar.
2. Die Abtretung eines Freistellungsanspruchs ist trotz § 399 Alt. 1 BGB zulässig, wenn sie an den Gläubiger der Forderung bewirkt worden ist, von der freizustellen ist. Die Forderung wandelt sich dabei in einen Zahlungsanspruch.
3. Die Erneuerung von Fliesen bzw. Fußbodenbelägen ist als Instandhaltung zu qualifizieren. Der Gebrauchswert erhöht sich hierdurch nicht.
VolltextIBRRS 2018, 2488
LG Berlin, Beschluss vom 26.07.2018 - 67 S 157/18
1. Die im Rahmen des von einem legal-tech-Unternehmen im Internet betriebenen akquisitorischen Geschäftsmodells zur Erbringung von Inkasso- und Rechtsberatungsdienstleistungen zu dessen Gunsten erklärte Abtretung mietrechtlicher Ansprüche ist gem. § 134 BGB i.V.m. § 2 Abs. 1, §§ 3, 5 Abs. 1 Satz 1, 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG unwirksam, auch wenn das Unternehmen gem. § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG als Inkassodienstleister registriert ist.*)
2. Zu legal-tech als unqualifizierter Rechtsdienstleistung i.S.v. § 1 Abs. 1 Satz 2 RDG.*)
VolltextIBRRS 2018, 2386
LG Rostock, Beschluss vom 25.07.2016 - 1 T 204/16
1. Für eine festsetzbare Terminsgebühr reicht es nach Vorbemerkungen 3 Abs. 3 RVG aus, dass der Prozessbevollmächtigte an einer - gegebenenfalls auch nur telefonischen - auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechung mit ausreichendem Bezug zum jeweiligen Rechtsstreit mitgewirkt hat.
2. Die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine durch eine außergerichtliche Besprechung entstandene Terminsgebühr müssen allerdings unstreitig oder zugestanden sein.
VolltextIBRRS 2018, 2375
VGH Hessen, Beschluss vom 26.06.2018 - 2 E 1964/17
1. Der geringere Einarbeitungsaufwand rechtfertigt die Anrechnung der Geschäftsgebühr aus dem Widerspruchsverfahren auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Eilverfahrens gemäß Vorbemerkung 3 Abs. 4 Satz 1 VV RVG.*)
2. Wird der Gegenstand des Widerspruchsverfahrens in einen im Eilverfahren geschlossenen gerichtlichen Vergleich einbezogen, unterliegt die Kostenvereinbarung für das Widerspruchsverfahren der gerichtlichen Kostenfestsetzung nach § 164 VwGO.*)
VolltextIBRRS 2018, 2282
BGH, Urteil vom 21.06.2018 - IX ZR 80/17
1. Der Rechtsanwalt ist nur dann zu Warnungen und Hinweisen außerhalb des ihm erteilten Mandats verpflichtet, wenn er die tatsächlichen und rechtlichen Gegebenheiten kannte, aus denen die dem Mandanten drohende Gefahr folgte, oder wenn diese offenkundig waren.*)
2. Darlegungs- und beweispflichtig für die tatsächlichen Voraussetzungen einer über das Mandat hinausgehenden Warn- und Hinweispflicht des rechtlichen Beraters ist der Mandant.*)
VolltextIBRRS 2018, 2272
OLG Frankfurt, Beschluss vom 14.06.2018 - 6 W 51/18
Die Einigungsgebühr (Nr. 1000 Abs. 1 Satz 1 RVG-VV) entsteht auch dann, wenn die Parteien in der mündlichen Verhandlung wechselseitige, zur Beendigung des Verfahrens führende Prozesserklärungen abgeben und nach den Gesamtumständen davon auszugehen ist, dass diese Erklärungen auf einer - auch stillschweigenden - Vereinbarung über diese Form der Verfahrensbeendigung beruhen.*)
VolltextIBRRS 2018, 2229
BGH, Beschluss vom 08.05.2018 - II ZB 7/17
Bei Ausscheiden des promovierten Namensgebers einer Partnerschaft von Rechtsanwälten sind die verbleibenden Partner bei Einwilligung des Ausgeschiedenen oder seiner Erben auch dann zur Fortführung des bisherigen Namens der Partnerschaft mit dem Doktortitel des Ausgeschiedenen befugt, wenn keiner von ihnen promoviert hat.*)
VolltextIBRRS 2018, 2170
BGH, Beschluss vom 10.04.2018 - VI ZB 44/16
Ein Rechtsanwalt muss allgemeine Vorkehrungen dafür treffen, dass das zur Wahrung von Fristen Erforderliche auch dann unternommen wird, wenn er unvorhergesehen ausfällt. Ist er als Einzelanwalt ohne eigenes Personal tätig, muss er ihm zumutbare Vorkehrungen für einen Verhinderungsfall, z.B. durch Absprache mit einem vertretungsbereiten Kollegen treffen (Anschluss an Senatsbeschluss vom 06.03.1990 - VI ZB 4/90, VersR 1990, 1026).*)
VolltextIBRRS 2018, 2160
BGH, Beschluss vom 09.05.2018 - I ZB 62/17
Ist die Hinzuziehung eines auswärtigen Rechtsanwalts zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung nicht notwendig im Sinne von § 91 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 ZPO, führt dies lediglich dazu, dass die Mehrkosten, die gegenüber der Beauftragung von bezirksansässigen Prozessbevollmächtigten entstanden sind, nicht zu erstatten sind. Tatsächlich angefallene Reisekosten des auswärtigen Rechtsanwalts sind deshalb insoweit erstattungsfähig, als sie auch dann entstanden wären, wenn die obsiegende Partei einen Rechtsanwalt mit Niederlassung am weitest entfernt gelegenen Ort innerhalb des Gerichtsbezirks beauftragt hätte.*)
VolltextIBRRS 2018, 2147
BGH, Urteil vom 17.05.2018 - IX ZR 243/17
Ein Rechtsanwalt ist grundsätzlich verpflichtet, seinem Mandanten auf Verlangen die gesamte Handakte herauszugeben. Soweit der Anwalt die Herausgabe mit Rücksicht auf Geheimhaltungsinteressen sonstiger Mandanten verweigert, hat er dies unter Angabe näherer Tatsachen nachvollziehbar darzulegen.*)
VolltextIBRRS 2018, 1937
AG Frankenthal, Urteil vom 30.05.2018 - 3c C 49/18
1. Nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung sind die Kosten für die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe zur Verfolgung von Schadensersatzansprüchen in nicht einfach gelagerten Fällen stets, ansonsten aber nur dann erstattungsfähig, sofern der Geschädigte geschäftlich ungewandt ist oder die Schadensregulierung verzögert wird.*)
2. Ob ein einfach gelagerter Fall vorliegt, ist auf Grundlage des jeweiligen Einzelfalls zu beurteilen, weshalb sich eine schematische Betrachtungsweise verbietet. Dabei können im Rahmen der gebotenen ex ante-Betrachtung auch später im Zuge der Schadensabwicklung aufgetretene Umstände Berücksichtigung finden, die Rückschlüsse darauf erlauben, ob der Geschädigte von einem einfach gelagerten Fall ausgehen musste.*)
3. Bei der Beurteilung der geschäftlichen Gewandtheit des Geschädigten ist auf dessen allgemeine Erfahrung in geschäftlichen Dingen abzustellen und nicht auf spezielle Kenntnisse der zugrundeliegenden Rechtsmaterie, wie etwa dem Verkehrsunfallrecht.*)
4. Eine verzögerte Schadensregulierung rechtfertigt die kostenauslösende Inanspruchnahme der Hilfe eines Rechtsanwaltes in einfach gelagerten Fällen erst ab dem Zeitpunkt, in dem Anhaltspunkte für eine derartige Verzögerung für den Geschädigten erkennbar werden.*)
VolltextIBRRS 2018, 1828
BGH, Beschluss vom 12.04.2018 - V ZB 138/17
1. Das Notieren einer Vorfrist in dem elektronischen Fristenkalender ist zur Kontrolle der Richtigkeit der eingegebenen Berufungsbegründungsfrist nicht geeignet. Sie unterliegt derselben spezifischen Fehleranfälligkeit wie die Eingabe des Fristablaufs selbst.
2. Die Kontrolle der Fristeingabe in den elektronischen Fristenkalender kann durch einen Ausdruck der eingegebenen Einzelvorgänge oder eines Fehlerprotokolls erfolgen. Werden die Eingaben in den EDV-Kalender nicht durch Ausgabe der eingegebenen Einzelvorgänge über den Drucker oder durch Ausgabe eines Fehlerprotokolls durch das Programm kontrolliert, ist darin ein anwaltliches Organisationsverschulden zu sehen.
IBRRS 2018, 1611
LSG Bayern, Beschluss vom 03.01.2018 - L 17 U 298/17
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist nach Versäumung der Berufungsfrist wegen fehlgeschlagener Übermittlung eines Berufungsschriftsatzes über das besondere elektronische Anwaltspostfach bzw. das elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfch nicht zu gewähren, wenn der bevollmächtigte Rechtsanwalt den Büroablauf in seiner Kanzlei nicht so organisiert hat, dass jedenfalls für fristwahrende Schriftsätze stets eine Prüfung des Erhalts der Eingangsbestätigung des Gerichts durchgeführt wird.*)
IBRRS 2018, 1234
BGH, Beschluss vom 20.02.2018 - VI ZB 47/17
Ein Rechtsanwalt darf regelmäßig erwarten, dass einem ersten Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist entsprochen wird, wenn er einen erheblichen Grund vorträgt. Demgemäß besteht keine Verpflichtung, sich innerhalb des Laufs der Berufungsbegründungsfrist beim Gericht zu erkundigen, ob der Verlängerungsantrag rechtzeitig eingegangen ist und ob ihm stattgegeben werde (Anschluss Senatsbeschluss vom 30.05.2017 - VI ZB 54/16, NJW-RR 2017, 1532 Rn. 12 m.w.N.).*)
IBRRS 2018, 1167
BGH, Beschluss vom 01.03.2018 - IX ZR 2/18
Verstirbt ein sich in einem Rechtsstreit selbst vertretender Rechtsanwalt, tritt eine Unterbrechung des Verfahrens auch dann ein, wenn für ihn ein allgemeiner Vertreter bestellt war, dessen Vertretungsbefugnis mit dem Tod des Rechtsanwalts endet.*)
VolltextIBRRS 2018, 1149
OLG Frankfurt, Gerichtlicher Hinweis vom 16.11.2017 - 3 U 176/15
1. Nach der Beendigung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts steht dem einzelnen Gesellschafter für zurückliegende Zeiträume kein vertraglicher Anspruch auf seinen Gewinnanteil mehr zu, sondern nur noch ein Anspruch auf seinen Anteil am Auseinandersetzungsguthaben. Etwas anderes gilt nicht schon dann, wenn sich die Auseinandersetzung wegen der Unnachgiebigkeit der Gesellschafter lange hinzieht.*)
2. Ein nach Schluss der letzten mündlichen Verhandlung in erster Instanz eingehender Schriftsatz, mit dem geänderte Anträge angekündigt werden, ist in der Berufungsinstanz nach § 533 ZPO zu behandeln und verliert bei einer Beschlussentscheidung nach § 522 Abs. 2 ZPO analog § 524 Abs. 4 ZPO seine Wirkung.*)
VolltextIBRRS 2018, 1147
OLG Frankfurt, Beschluss vom 15.02.2018 - 3 U 176/15
1. Nach der Beendigung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts steht dem einzelnen Gesellschafter für zurückliegende Zeiträume kein vertraglicher Anspruch auf seinen Gewinnanteil mehr zu, sondern nur noch ein Anspruch auf seinen Anteil am Auseinandersetzungsguthaben. Etwas anderes gilt nicht schon dann, wenn sich die Auseinandersetzung wegen der Unnachgiebigkeit der Gesellschafter lange hinzieht.*)
2. Ein nach Schluss der letzten mündlichen Verhandlung in erster Instanz eingehender Schriftsatz, mit dem geänderte Anträge angekündigt werden, ist in der Berufungsinstanz nach § 533 ZPO zu behandeln und verliert bei einer Beschlussentscheidung nach § 522 Abs. 2 ZPO analog § 524 Abs. 4 ZPO seine Wirkung.*)
VolltextIBRRS 2018, 1052
OLG Frankfurt, Beschluss vom 19.02.2018 - 8 W 8/18
Wenn ein Rechtsanwalt trotz bereits seit geraumer Zeit bestehender Erkrankungen keine Vorsorge für die Wahrnehmung von Gerichtsterminen trifft, stellt dies eine schuldhafte Verletzung seiner prozessualen Mitwirkungspflichten dar.*)
VolltextIBRRS 2018, 0896
BGH, Beschluss vom 16.11.2017 - V ZB 152/16
1. Das Verfahren über den Einspruch gegen ein Versäumnisurteil und das vorausgegangene Verfahren sind in gebührenrechtlicher Hinsicht dieselbe Angelegenheit.*)
2. Ein Rechtsanwalt kann jedenfalls in analoger Anwendung von § 15 Abs. 5 Satz 2 RVG erneut Gebühren verlangen, wenn er nach dem Einspruch gegen ein Versäumnisurteil, der mehr als zwei Kalenderjahre nach Zustellung des Urteils eingelegt worden ist, in dem gerichtlichen Verfahren weiter tätig wird.*)
VolltextIBRRS 2018, 0871
OLG Schleswig, Urteil vom 15.02.2018 - 11 U 71/17
1. Einem Rechtsanwaltsversorgungswerk obliegt lediglich die allgemeine Aufklärung der Mitglieder über deren Rechte und Pflichten. Daraus lässt sich keine einzelfallbezogene Beratungspflicht herleiten.
2. Ein Rechtsanwaltsversorgungswerk muss einen Rechtsanwalt dementsprechend vor Stellung des Rentenantrags nicht über die Rentenhöhe beraten.
VolltextIBRRS 2018, 0855
OLG Celle, Beschluss vom 31.01.2018 - 6 W 8/18
1. Formelhafte "Begründungen" bei Festsetzung der Nachlasspflegervergütung, die ungeprüft die Angaben im Festsetzungsantrag übernehmen, genügen nicht den Anforderungen des § 38 Abs. 3 Satz 1 FamFG.*)
2. Ein Stundensatz für einen Rechtsanwalt in Höhe von 130 Euro kann allenfalls ganz ausnahmsweise in Betracht kommen.*)
3. In einem Fall ungenügender Begründung kann eine Aufhebung und Zurückverweisung nach § 69 Abs. 1 Satz 2 FamFG erfolgen.*)
VolltextIBRRS 2018, 0821
BGH, Urteil vom 29.01.2018 - AnwZ (Brfg) 12/17
1. Als Syndikusrechtsanwalt kann nicht zugelassen werden, wer zum Zeitpunkt der Zulassungsentscheidung als Betriebsrat von seiner beruflichen Tätigkeit vollständig befreit ist.*)
2. Das Benachteiligungsverbot des § 78 Satz 2 BetrVG gebietet nicht die Zulassung des freigestellten Betriebsratsmitglied als Syndikusrechtsanwalt.*)
VolltextIBRRS 2018, 0419
VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 10.01.2018 - 4 S 2805/17
Das Verlangen eines Rechtsanwalts nach einer die gesetzliche Vergütung übersteigenden Vereinbarung als Voraussetzung für die Übernahme des Mandats führt - außerhalb eines Prozesskostenhilfeverfahrens - grundsätzlich nicht dazu, dass dieser Rechtsanwalt als nicht zur Vertretung bereit im Sinne von § 78b ZPO anzusehen und/oder seine Bevollmächtigung unzumutbar ist (vgl. BSG, Beschluss vom 16.10.2007 - B 6 KA 3/07; BFH, Beschluss vom 19.01.2004 - X S 19/03 - und Beschluss des OVG Nordrhein-Westfalen vom 05.06.2003 - 9 A 2240/03).*)
VolltextIBRRS 2018, 0414
BGH, Urteil vom 23.11.2017 - IX ZR 204/16
1. Anwaltsverträge können den Regeln für den Fernabsatz unterfallen und als solche widerrufen werden.*)
2. Ein für den Fernabsatz organisiertes Vertriebs- oder Dienstleistungssystem liegt regelmäßig nicht schon dann vor, wenn der Rechtsanwalt lediglich die technischen Möglichkeiten zum Abschluss eines Anwaltsvertrags im Fernabsatz wie Briefkasten, elektronische Postfächer und/oder Telefon- und Faxanschlüsse vorhält.*)
VolltextIBRRS 2018, 0394
LG Köln, Urteil vom 24.01.2018 - 26 O 453/16
1. Die Klausel in den Allgemeinen Mandatsbedingungen eines Rechtsanwalts, wonach in Viertelstundenschritten abgerechnet und ein Viertel des vereinbarten Stundensatzes für jede angefangene 15 Minuten berechnet wird, ist unwirksam.
2. Eine Klausel, wonach die abgerechneten Zeiten als anerkannt gelten, wenn der Mandant nicht binnen einer Frist von vier Wochen der Abrechnung widerspricht, stellt eine unangemessene Benachteiligung dar und ist ebenfalls unwirksam.
VolltextIBRRS 2018, 0387
BGH, Beschluss vom 13.12.2017 - XII ZB 356/17
1. Wird zur Begründung eines Wiedereinsetzungsantrags geltend gemacht, die fristwahrende Beschwerdebegründung sei nach der Aufgabe zur Post verloren gegangen, so kann ein Postausgangsbuch ein geeignetes Mittel sein, um die erforderliche Ausgangskontrolle zu gewährleisten (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 27.11. 2013 - III ZB 46/13, IMR 2014, 126 = IBRRS 2014, 0497).*)
2. Das ist aber dann nicht der Fall, wenn zwischen dem Eintrag in das Postausgangsbuch und der Aufgabe des Schriftstücks zur Post oder dessen Aufbewahrung in einem dafür vorgesehenen Ausgangsbehältnis als der letzten Station auf dem Weg zum Adressaten ein längerer Zeitraum liegt, da dann keine zuverlässige Kontrolle möglich ist, ob die Absendung tatsächlich erfolgt ist (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 11.07.2017 - VIII ZB 20/17, NJOZ 2017, 1643).*)
VolltextIBRRS 2018, 0362
BGH, Beschluss vom 20.12.2017 - XII ZB 213/17
Auch bei einer unvorhergesehenen Erkrankung muss ein Rechtsanwalt alle ihm dann noch möglichen und zumutbaren Maßnahmen zur Wahrung einer Frist ergreifen. An einer schuldhaften Fristversäumung fehlt es nur dann, wenn infolge der Erkrankung weder kurzfristig ein Vertreter eingeschaltet noch ein Fristverlängerungsantrag gestellt werden konnte; dies ist glaubhaft zu machen (im Anschluss an BGH, 22.10.2014 - XII ZB 257/14, IBRRS 2014, 2956; IMRRS 2014, 1559)*)
VolltextIBRRS 2018, 0299
OLG Hamburg, Beschluss vom 23.08.2017 - 2 W 43/17
Bei der Bestimmung des Streitwerts kommt es nach allgemeinen Regeln nicht darauf an, mit wie vielen und mit wie schwierigen Fragen sich das Gericht und die Prozessbeteiligten beschäftigen müssen, sondern auf das wirtschaftliche Interesse aus Klägersicht bei Verfahrenseinleitung.
VolltextIBRRS 2018, 0290
BGH, Urteil vom 07.12.2017 - IX ZR 45/16
Wird der Anwalt als Erfüllungsgehilfe eines Beraters tätig, haftet er dem Vertragspartner des Geschäftsherrn in der Regel nicht.*)
VolltextIBRRS 2018, 0250
BGH, Beschluss vom 06.12.2017 - XII ZB 335/17
Nutzt ein Rechtsanwalt zur Übermittlung eines fristgebundenen Schriftsatzes ein Telefaxgerät, hat er eine ausreichende Zeitreserve einzuplanen, um einen vollständigen Zugang des zu übermittelnden Schriftsatzes bis zum Fristablauf zu gewährleisten.*)
VolltextIBRRS 2018, 0118
VGH Hessen, Beschluss vom 19.10.2017 - 1 F 1625/17
Für die Entscheidung über eine Beschwerde gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichts über eine Erinnerung gegen die Festsetzung der Vergütung nach § 11 Abs. 1 RVG ist der Senat in seiner Besetzung mit drei Berufsrichtern zuständig.*)
VolltextIBRRS 2018, 0117
OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20.12.2017 - 4 E 891/17
Eine pauschale Berufung auf eine Schlechterfüllung des Anwaltsvertrages genügt nicht den Mindestanforderungen an die Erhebung außergebührenrechtlicher Einwendungen oder Einreden nach § 11 Abs. 5 Satz 1 RVG.
VolltextIBRRS 2018, 0108
AGH Niedersachsen, Beschluss vom 27.12.2017 - AGH 13/16
1. Erfolgt bei einem Teilfreispruch keine Kostenquotelung in der Grundentscheidung, so sind im Kostenfestsetzungsverfahren die dem Rechtsanwalt gegebenenfalls zu erstattenden Auslagen durch Quotelung oder nach der Differenztheorie zu berechnen.
2. Welche Methode zur Anwendung kommt, steht im pflichtgemäßen Ermessen des erstinstanzlichen Gerichts.
3. Bei der Festlegung der auf den Freispruch entfallenden (fiktiven) Vergütung sind alle Umstände des Einzelfalls, insbesondere aber die Art und die Schwere der einzelnen Schuldvorwürfe sowie Umfang und Schwierigkeit der Beweisaufnahme und des Verfahrens insgesamt zu berücksichtigen.
VolltextIBRRS 2018, 0010
OVG Saarland, Beschluss vom 22.12.2017 - 1 E 643/17
1. Der Umstand, dass der Sitz der Kanzlei der Prozessbevollmächtigten nicht im Saarland liegt, der Erstattungsfähigkeit der geltend gemachten Rechtsanwaltskosten nicht entgegen.
2. Sind sowohl die besondere Sachkunde der Prozessbevollmächtigten des Beklagten in Angelegenheiten des Abfallrechts als auch ein besonderes Vertrauensverhältnis des Beklagten zu den Prozessbevollmächtigten hinreichend belegt, sind die festgesetzten Rechtsanwaltskosten erstattungsfähig.
VolltextOnline seit 2017
IBRRS 2017, 4108LG Berlin, Urteil vom 09.03.2017 - 67 O 25/16
1. Wer im Rahmen seiner Mitgliedschaft beim Mieterschutzbund eine kostenlose Beratung in Anspruch nimmt, hat keinen Vertrag mit dem Anwalt, sondern einen Vertrag mit dem Mieterschutzbund.
2. Für eine fehlerhafte Rechtsanwaltsberatung aus dem Mandatsverhältnis zwischen Anwalt und Mieterschutzbund kann kein Schadensersatzanspruch dem Anwalt gegenüber nach den Grundsätzen des Vertrags zu Gunsten oder mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter hergeleitet werden.
3. Vielmehr hat der Mieter einen eigenen vertraglichen Anspruch gegenüber dem Mieterschutzbund.
VolltextIBRRS 2017, 4025
OVG Niedersachsen, Beschluss vom 15.11.2017 - 12 OA 125/17
Allein die anwaltliche Ankündigung gegenüber einer Behörde, Schadenersatzansprüche geltend zu machen, um so die Rücknahme einer als gebundene Entscheidung ergangenen Verfügung zu erreichen, führt nicht zum Anfall einer Terminsgebühr.*)
VolltextIBRRS 2017, 4023
VGH Bayern, Beschluss vom 21.11.2017 - 7 C 16.1330
Unterschiedliche Rechtsschutzziele mehrerer Auftraggeber rechtfertigen insbesondere vor dem Hintergrund eines komplexen rechtlichen Sachverhalts die Annahme, dass zwei derselben Sozietät angehörende Rechtsanwälte, die jeweils im Namen dieser Auftraggeber getrennt tätig werden, nicht „dieselbe Angelegenheit“ im Sinne des § 7 Abs. 1, § 15 Abs. 2 RVG bearbeiten.*)
VolltextIBRRS 2017, 3935
OLG Frankfurt, Urteil vom 06.02.2017 - 29 U 146/16
1. Eine Berufung ist nicht deshalb unzulässig, weil der Berufungskläger eine ladungsfähige Anschrift des Berufungsbeklagten nicht nennt.*)
2. Die Angabe einer falschen Zustelladresse für einen von mehreren Beklagten steht der Zulässigkeit der gegen diesen erhobenen Klage nicht entgegen, wenn sich der Prozessbevollmächtigte der Beklagten auch für ihn legitimiert hat und über seine Identität keine Zweifel bestehen.*)
3. Für die Zulässigkeit einer Klage kommt es nicht darauf an, ob dieser genügend Abschriften zur Zustellung beigefügt waren.*)
4. Zwar entbindet das Vertragsende den Rechtsanwalt von seiner Pflicht, die zuvor vertraglich übernommene Angelegenheit auch nur zu einem provisorischen Ende zu führen. Ist dem Rechtsanwalt aber erkennbar, dass dem Mandanten gerade aus der Beendigung der anwaltlichen Tätigkeit ein Schaden droht, weil er sich mangels Kenntnis der Rechtslage der Gefahren nicht bewusst ist, so muss der Rechtsanwalt nach Treu und Glauben auf diese Gefahr jedenfalls dann hinweisen, wenn er sie erkennbar mit verursacht hat.*)
5. Eine Warnpflicht in diesem Sinne besteht nicht, wenn der Mandant nach Mandatsende wegen zuvor geführter Verhandlungen noch mindestens 11 Monate Zeit hat, um die Verjährung seiner Forderung zu verhindern.*)
VolltextIBRRS 2017, 3890
BGH, Beschluss vom 19.09.2017 - VI ZB 72/16
1. Wenn nach den Umständen des Einzelfalls feststeht, dass für die Beauftragung eines eigenen Rechtsanwalts durch einen Streitgenossen kein sachlicher Grund besteht und sie mithin rechtsmissbräuchlich ist, sind die dadurch verursachten Kosten nicht notwendig im Sinne § 91 Abs. 1 ZPO und damit nicht erstattungsfähig.*)
2. So kann es liegen, wenn ein beklagter Rechtsanwalt, der zugleich Gesellschafter und Geschäftsführer einer mitbeklagten Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist und diese vertritt, sich selbst (ausschließlich) durch eine in seiner Kanzlei tätige Rechtsanwältin vertreten lässt.*)
VolltextIBRRS 2017, 3801
BGH, Beschluss vom 27.09.2017 - XII ZB 420/16
Der Verfahrensbeistand erhält nach Zurückverweisung der Sache durch das Beschwerdegericht für das Verfahren vor dem Ausgangsgericht keine erneute pauschale Vergütung.*)
VolltextIBRRS 2017, 3634
OLG München, Urteil vom 25.10.2017 - 15 U 889/17
1. Wird in einer Vergütungsvereinbarung geregelt, dass der Rechtsanwalt seine Auslagen nach VV 7000 ff. RVG abrechnet, so folgt daraus, dass der Mandant die Reisetätigkeit nicht nach dem Stundenhonorar vergüten muss.
2. Der Rechtsanwaltsvertrag unterliegt keiner gesetzlichen Form, so dass auch der Schuldbeitritt auf Seite des Mandanten wegen der sich daraus ergebenden gesetzlichen Vergütung formfrei möglich ist. Auch die Vereinbarung einer Beratungsvergütung nach § 34 RVG ist formfrei möglich.
3. Eine Berufung auf die Formunwirksamkeit eines Schuldbeitritts zu einer Vergütungsvereinbarung ist treuwidrig, wenn der Beigetretene über längere Zeit die Vorteile aus der formunwirksamen Vereinbarung in Anspruch genommen hat und das Vertrauen des Rechtsanwalts auf die Wirksamkeit der Vereinbarung schutzwürdig ist.
VolltextIBRRS 2017, 3618
BGH, Beschluss vom 29.08.2017 - VI ZB 49/16
1. Der Prozessbevollmächtigte ist verpflichtet, einen Fristverlängerungsantrag darauf zu überprüfen, ob er an das zuständige Gericht adressiert ist.*)
2. Erteilt der Rechtsanwalt eine den Inhalt der Rechtsmittelschrift oder des Antrags auf Verlängerung der Rechtsmittelfrist betreffende Weisung im Vorfeld der Erstellung des Schriftsatzes, so entbindet ihn diese Anordnung regelmäßig nicht von seiner Pflicht, das ihm in der Folge vorgelegte Arbeitsergebnis vor der Unterzeichnung sorgfältig auf die richtige und vollständige Umsetzung der anwaltlichen Vorgaben zu überprüfen.*)
VolltextIBRRS 2017, 3582
BGH, Beschluss vom 19.09.2017 - VI ZB 40/16
Ist die Berufungsbegründungsfrist errechnet und befindet sich in den Handakten ein Vermerk über die Notierung der Frist im Fristenbuch, kann sich der Rechtsanwalt grundsätzlich auf die Prüfung des Erledigungsvermerks in der Handakte beschränken und braucht nicht noch zu überprüfen, ob das Fristende auch tatsächlich im Fristenkalender eingetragen ist, außer es drängen sich an der Richtigkeit Zweifel auf (Beibehaltung von BGH, Beschluss vom 22.01.2008 - VI ZB 46/07, IBRRS 2008, 0779 = IMRRS 2008, 0545).*)
VolltextIBRRS 2017, 3506
AGH Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 07.04.2017 - 2 AGH 16/16
Ein Rechtsanwalt, der sich in berufsrechtlichen Verfahren - hierzu gehört auch das Einspruchs- und Rügeverfahren - selbst vertritt, hat im Falle des Obsiegens keinen Anspruch auf Erstattung von Gebühren und Auslagen für die eigene Anwaltstätigkeit.*)
VolltextIBRRS 2017, 3457
FG Hamburg, Beschluss vom 13.07.2017 - 3 KO 73/17
Aus der Kostenerstattung bei Selbstvertretung nach § 91 Abs. 2 Satz 3 ZPO i. V. m. § 155 FGO folgt kein Anspruch auf einen fiktiven höheren Stundensatz-Aufwendungsersatz oder auf fiktive Hinzuziehungskosten.*)
VolltextIBRRS 2017, 3427
BayAGH, Urteil vom 08.05.2017 - III-4-1/17
1. Ein Bezug zum Vergaberecht liegt grundsätzlich vor, wenn Rechtsfragen aus den in § 14o FAO genannten Teilbereichen des Vergaberechts Gegenstand der Fallbearbeitung waren. Überschneidungen mit Rechtsgebieten aus dem Bereich Bau- und Architektenrecht gemäß § 14e Nr. 3 FAO, insbesondere im Kernbereich der VOB/A, sind dabei möglich.
2. Diese auf Rechtsgebiete bezogenen Überschneidungsmöglichkeiten erfordern eine möglichst stringente Abgrenzung zwischen den einzelnen Fachanwaltsgebieten und den jeweils erforderlichen speziellen Kenntnisse.
3. Ein Vergaberechtsbezug i.S.d. § 14o FAO liegt nicht bereits dann vor, wenn Vorschriften des Vergaberechts kraft privatschriftlicher Vereinbarung Bau-, Lieferungs- oder Dienstleistungsverträgen zwischen Privaten bzw. deren Anbahnung zu Grunde gelegt wurden. Vielmehr ist zur Vermeidung allzu großer Überschneidungen mit anderen Fachanwaltsgebieten, insbesondere dem Fachanwalt für Bau- Architektenrecht, der Bezug zur öffentlichen Hand erforderlich.
VolltextIBRRS 2017, 3383
OLG Koblenz, Beschluss vom 25.08.2017 - 14 W 372/17
1. Die bei Klageerhebung bzw. Beauftragung des Prozessbevollmächtigten vor der Anerkennung der Teilrechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft durch die Mandatierung durch die Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft persönlich entstandene Erhöhungsgebühr ist grundsätzlich erstattungsfähig (vgl. BGH, 08.02.2007 - VII ZB 89/06).*)
2. Der Gegner kann sich nicht auf das Entstehen unnötiger Kosten berufen, wenn er selbst eine kostenauslösende Rechtsverfolgung gegen die Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft persönlich veranlasst.*)
VolltextIBRRS 2017, 3312
VG Neustadt, Urteil vom 13.07.2017 - 4 K 1131/16
1. Die Kosten einer vorbereitenden Beratung durch einen Rechtsanwalt können erstattungsfähig sein, auch wenn dieser im Widerspruchsverfahren nicht förmlich bevollmächtigt wird.*)
2. Auch bei Reisekosten für eine Akteneinsicht besteht die Pflicht, den Aufwand im Rahmen des Verständigen möglichst gering zu halten. Zur Vermeidung einer sehr weiten Anfahrt kann daher die Obliegenheit bestehen, auf eine Versendung der Akten hinzuwirken.*)
3. Die mit der Teilnahme an der mündlichen Verhandlung des Stadt- oder Kreisrechtsauschusses für den Widerspruchsführer verbundenen Aufwendungen sind notwendige Aufwendungen der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung. Dabei sind hinsichtlich Umfang und Höhe der Entschädigung für die entstandene Zeitversäumnis auch im Widerspruchsverfahren entsprechend den §§ 173 VwGO, 91 Abs 1 Satz 2 ZPO aus Gründen der Pauschalierung und Verwaltungsvereinfachung die Bestimmungen über die Zeugenentschädigung anzuwenden.*)
4. Einem Widerspruchsführer, der zur Teilnahme an der mündlichen Verhandlung eines Stadt- oder Kreisrechtsausschusses bezahlten Urlaub genommen hat, steht kein Anspruch auf Verdienstausfallentschädigung nach § 91 Abs 1 Satz 2 ZPO i.V.m. § 22 JVEG, sondern nur ein Anspruch auf Zeitversäumnisentschädigung entsprechend § 20 JVEG zu.*)
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