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Sachgebiet: Rechtsanw�lte

770 Entscheidungen insgesamt

Online seit heute

IBRRS 2025, 0883
RechtsanwälteRechtsanwälte
Erkrankter Rechtsanwalt muss Krankheitsvertreter kontrollieren!

BGH, Beschluss vom 19.02.2025 - XII ZB 420/24

1. Auch im Falle einer unvorhergesehenen Erkrankung des Verfahrensbevollmächtigten trägt dieser grundsätzlich die Verantwortung für eine den Anforderungen entsprechende Fristenkontrolle

2. Dies gilt auch bei vereinbarter Krankheitsvertretung, soweit zwischen dem erkrankten Verfahrensbevollmächtigten und dessen Vertreter nichts anderes vereinbart ist.

3. Der Verfahrensbevollmächtigte hat durch organisatorische Anordnungen sicherzustellen, dass die (hier: Beschwerdebegründungs-)Frist in seinem Fristenkalender eingetragen und dass sie nicht ausgetragen wird, bevor die Erledigung der notwendigen fristwahrenden Maßnahmen - im Falle einer vertraglichen Übertragung der Fristenkontrolle auf den Krankheitsvertreter die Übergabe der Verfahrensakten an den Vertreter - überprüft wurde.

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Online seit 26. März

IBRRS 2025, 0836
RechtsanwälteRechtsanwälte
Zustellungsdatum aus eEB ist in Handakte einzutragen!

BGH, Beschluss vom 18.03.2025 - VIa ZR 803/22

1. Ein Rechtsanwalt muss sicherstellen, dass das für den Lauf einer Rechtsmittel(begründungs)frist maßgebliche Datum der Urteilszustellung beziehungsweise des Beschlusses, durch den die Revision zugelassen und die Revisionsbegründungsfrist in Gang gesetzt wird, in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise ermittelt wird.

2. Im Falle einer elektronischen Zustellung trifft den Rechtsanwalt die Pflicht, Vorkehrungen dafür zu treffen, dass ein Zustellungsdatum, das in einem von ihm abgegebenen elektronischen Empfangsbekenntnis eingetragen ist, auch in seiner - ggf. noch in Papierform geführten - Handakte dokumentiert wird.

3. Der Rechtsanwalt darf das Empfangsbekenntnis über eine Urteilszustellung erst unterzeichnen und zurückgeben, wenn in den Handakten die Rechtsmittelfrist festgehalten und vermerkt ist, dass die Frist im Fristenkalender notiert worden ist.

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Online seit 25. März

IBRRS 2025, 0819
Mit Beitrag
RechtsanwälteRechtsanwälte
Mandant als Ghostwriter: Berufung unzulässig!

BGH, Beschluss vom 27.02.2025 - IX ZB 46/23

1. Die Berufungsbegründung muss das Ergebnis der geistigen Arbeit des Berufungsanwalts sein (hier verneint für einen vom Mandanten vorformulierten Schriftsatz).

2. Zwar ist der Anwalt nicht gehindert, die Berufungsbegründung von anderen Personen, etwa von einem Referendar, vorbereiten zu lassen. Erforderlich ist aber, dass der unterzeichnende Anwalt die Berufungsbegründung selbstständig prüft und aufgrund der Prüfung die volle Verantwortung für den Schriftsatz übernimmt.

3. Für ein Berufungsgericht besteht in aller Regel kein Anlass, den Inhalt einer anwaltlich unterschriebenen Berufungsbegründung darauf zu überprüfen, in welchem Umfang und wie gründlich der Anwalt den Prozessstoff tatsächlich selbst durchgearbeitet hat.

4. Einer Prüfung bedarf es demgegenüber zum einen, wenn der Anwalt sich durch einen Zusatz vom unterschriebenen Schriftsatz distanziert, und zum anderen, wenn nach den Umständen außer Zweifel steht, dass der Rechtsanwalt den Schriftsatz ohne eigene Prüfung, also unbesehen, unterschrieben hat.

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Online seit 21. März

IBRRS 2025, 0748
RechtsanwälteRechtsanwälte
Streithelfer vergleichen sich über Gesamtschuld: Mehrwert für Vergleich?

OLG Schleswig, Beschluss vom 13.03.2025 - 1 W 16/24

Regeln zwei Streithelfer in einem gerichtlichen Vergleich über die Klagforderung den Gesamtschuldnerinnenausgleich bzgl. der Klagforderung, kann dies zu einem Vergleichsmehrwert führen, dessen Wert gem. § 33 RVG festzusetzen ist. Dies hängt davon ab, ob der Gesamtschuldnerinnenausgleich zwischen den Streithelfern streitig war.*)

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Online seit 19. März

IBRRS 2025, 0747
RechtsanwälteRechtsanwälte
Gegenstandswert bei Tatbestandsberichtigung?

OLG Nürnberg, Beschluss vom 14.03.2025 - 8 W 332/25

Der Gegenstandwert der anwaltlichen Tätigkeit in einem auf Tatbestandberichtigung gerichteten Verfahren ist mit 1/10 des Hauptsachewertes zu bemessen.*)

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Online seit 17. März

IBRRS 2025, 0716
RechtsanwälteRechtsanwälte
Terminverlegung wegen Urlaubsabwesenheit?

VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 28.02.2025 - A 13 S 959/24

1. Die Verhinderung eines Prozessbevollmächtigten infolge eines zum Zeitpunkt der Ladung bereits gebuchten Urlaubs ist bei einem Einzelanwalt regelmäßig ein erheblicher Verlegungsgrund im Sinn des § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 227 Abs. 1 Satz 1 ZPO.*)

2. Die Verpflichtung zur Bestellung einer Vertretung nach § 53 BRAO für eine überschaubare Urlaubsabwesenheit steht dem Vorliegen eines erheblichen Grunds im Sinn des § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 227 Abs. 1 Satz 1 ZPO grundsätzlich nicht entgegen.*)

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Online seit 14. März

IBRRS 2025, 0698
RechtsanwälteRechtsanwälte
Rechtsanwalt muss Versand an das richtige (Rechtsmittel-)Gericht sicherstellen!

OLG Frankfurt, Beschluss vom 16.12.2024 - 3 U 90/24

1. Zu den anwaltlichen Sorgfaltspflichten bei Übermittlung fristgebundener Schriftstücke im elektronischen Rechtsverkehr.*)

2. Ein Rechtsanwalt, der fristwahrende Schriftsätze über das beA an das Gericht versendet, hat das zuständige Personal dahingehend anzuweisen, dass stets der Erhalt der automatisierten Eingangsbestätigung zu kontrollieren ist. Er hat zudem diesbezüglich stichprobenweise Überprüfungen durchzuführen.

3. Die Sorgfaltsanforderungen an den Versandvorgang bei fristgebundenen Schriftsätzen sind nur erfüllt, wenn der Rechtsanwalt die beA-Nachricht nebst Schriftsatz vor der Versendung über das beA auf die richtige Bezeichnung des für die Entgegennahme zuständigen Gerichts kontrolliert hat.

4. Das unzuständige Gericht ist nicht verpflichtet, dem zuständigen Gericht den fristgebundenen Schriftsatz unter höchster Beschleunigung zukommen zu lassen.

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Online seit 10. März

IBRRS 2025, 0626
ProzessualesProzessuales
Behörde darf Anwalt nicht "auflaufen" lassen!

OVG Sachsen, Beschluss vom 29.01.2025 - 6 B 102/24

Ein Prozessbeteiligter kann erwarten, dass offenkundige Versehen seinerseits, wie das Fehlen einer zur Fristwahrung erforderlichen qualifizierten elektronischen Signatur oder eines sicheren Übermittlungswegs, in angemessener Zeit bemerkt und als Folge der prozessualen oder behördlichen Fürsorgepflicht innerhalb eines ordnungsgemäßen Geschäftsgangs die notwendigen Maßnahmen getroffen werden, um eine drohende Fristversäumung zu vermeiden.*)

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Online seit 25. Februar

IBRRS 2025, 0521
ProzessualesProzessuales
Schriftsatz beim falschen Gericht eingereicht: Wiedereinsetzung in den vorigen Stand?

VGH Bayern, Beschluss vom 13.02.2025 - 9 ZB 24.541

1. Das erstinstanzlichen Gericht hat einen fehlerhaft adressierten Schriftsatz im Rahmen des üblichen Geschäftsgangs an das zuständige Gericht weiterzuleiten.

2. Ist ein fristgebundener Schriftsatz so zeitig eingereicht worden, dass die fristgerechte Weiterleitung an das Rechtsmittelgericht im ordentlichen Geschäftsgang ohne weiteres erwartet werden kann, ist der Partei Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn der Schriftsatz nicht rechtzeitig an das Rechtsmittelgericht gelangt.

3. Ein am Vorabend des Fristablaufs bei einem unzuständigen Gericht (hier: VG München), das nicht vorinstanzliches Ausgangsgericht (hier: VG Ansbach) war, eingereichter Schriftsatz ist nicht "so zeitig" eingereicht, dass seine Übermittlung an das zuständige Gericht (hier: VGH Bayern) binnen eines Arbeitstages erwartet werden kann.

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IBRRS 2025, 0491
RechtsanwälteRechtsanwälte
Konkrete Umstände der Fristversäumung sind stimmig zu schildern!

LG Paderborn, Beschluss vom 08.07.2024 - 1 S 27/24

1. Eine aus sich heraus verständliche, geschlossene Schilderung der tatsächlichen Abläufe der für die Wiedereinsetzung wesentlichen Tatsachen ist nötig, und zwar bezogen auf die konkreten Umstände auf denen die Fristversäumung beruht.

2. Verbleibt die Möglichkeit, dass die Einhaltung der Frist durch ein Verschulden des Prozessbevollmächtigten der Partei versäumt worden ist, ist der Antrag auf Wiedereinsetzung unbegründet.

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Online seit 24. Februar

IBRRS 2025, 0507
RechtsanwälteRechtsanwälte
Wie kann ein im (e)EB angegebenes Zustelldatum widerlegt werden?

OLG Celle, Beschluss vom 31.01.2025 - 20 U 8/24

1. Das von einem Rechtsanwalt elektronisch abgegebene Empfangsbekenntnis erbringt gegenüber dem Gericht den vollen Beweis nicht nur für die Entgegennahme des Dokuments als zugestellt, sondern auch für den angegebenen Zeitpunkt der Entgegennahme und damit der Zustellung (Anschluss an: BGH, IBR 2024, 270; IBR 2022, 106; IBR 2023, 376).*)

2. Für den Gegenbeweis, dass das zuzustellende Schriftstück den Adressaten tatsächlich zu einem anderen Zeitpunkt erreicht hat, muss die Beweiswirkung vollständig entkräftet sein, also jede Möglichkeit der Richtigkeit der Empfangsbestätigung ausgeschlossen werden (Anschluss an: BGH, IBR 2023, 376, und IBR 2022, 106; Urteil vom 07.06.1990 - III ZR 216/89, IBRRS 1990, 0304).*)

3. Ein ungewöhnlich langer Zeitraum zwischen dem dokumentierten Zeitpunkt der elektronischen Übersendung des Dokuments und dem im Empfangsbekenntnis angegebenen Zustelldatum (hier: sechs Wochen) erbringt den Beweis der Unrichtigkeit der Datumsangabe für sich genommen noch nicht (Anschluss an: BGH, IBR 2022, 106, und vom 19.04.2012 - IX ZB 303/11, IBRRS 2012, 2104). Es dürfen jedoch auch keine überspannten Anforderungen gestellt werden (Anschluss an: BGH, Beschlüsse vom 14.10.2008 - VI ZB 23/08, IBRRS 2008, 3251, und vom 08.05.2007 - VI ZB 80/06, IBRRS 2007, 3240).*)

4. In einem solchen Fall kann die Partei deshalb nach den Grundsätzen der sekundären Darlegungslast verpflichtet sein, sich substantiiert zu den Umständen zu erklären, die die Richtigkeit des Empfangsbekenntnisses zweifelhaft erscheinen lassen, und zu dem tatsächlichen Zeitpunkt der subjektiv empfangsbereiten Kenntnisnahme vorzutragen. Außerdem kann das Gericht nach §§ 142, 144 ZPO die Vorlage des beA-Nachrichtenjournals des Rechtsanwalts der Partei anordnen.*)

5. Hieraus und aus den Erklärungen der Partei können sich jedenfalls Anhaltspunkte für den Zeitpunkt der empfangsbereiten Entgegennahme des zuzustellenden Schriftstücks durch den Rechtsanwalt und damit ein von dem Empfangsbekenntnis abweichendes Zustelldatum ergeben. Erklärt sich die Partei nicht und legt auch das beA-Nachrichtenjournal ihres Rechtsanwalts nicht vor, kann - in entsprechender Anwendung von § 427 ZPO - der Beweis der Unrichtigkeit des in dem Empfangsbekenntnis angegebenen Zustelldatums geführt sein.*)

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Online seit 21. Februar

IBRRS 2025, 0493
RechtsanwälteRechtsanwälte
Auch bei Übernahme von neuem Mandat: Anwalt muss Fristen prüfen!

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 23.02.2024 - 2 UF 203/23

1. Der Rechtsanwalt selbst hat bei Übernahme eines neuen Mandats die Handakten und bei der ersten Vorlage der Gerichtsakten an ihn diese auf laufende (Rechtsmittel-)Fristen eigenverantwortlich zu prüfen. Er muss den ermittelten Zustellungszeitpunkt festhalten und die rechtzeitige Wiedervorlage sicherstellen; insbesondere muss er prüfen, ob diese Frist gegebenenfalls vom Büropersonal im Kalender vorgemerkt wurde.*)

2. Ferner hat ein Rechtsanwalt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs den Ablauf von Rechtsmittelbegründungsfristen immer dann eigenverantwortlich zu prüfen, wenn ihm die Akten im Zusammenhang mit einer fristgebundenen Verfahrenshandlung, insbesondere zu deren Bearbeitung, vorgelegt werden. In diesem Fall muss der Rechtsanwalt stets auch alle weiteren unerledigten Fristen einschließlich ihrer Notierung in den Handakten prüfen (Anschluss an BGH, Beschlüsse vom 01.03.2023 - XII ZB 483/21 -, Rz. 11, IBRRS 2023, 0982 Rn. 11; vom 29.06.2022 - XII ZB 9/22 - Rz. 10, IBRRS 2022, 2513; vom 19.02.2020 - XII ZB 458/19 - Rz. 13, IBRRS 2020, 0985, und vom 09.07.2014 - XII ZB 709/13 - Rz. 12, IBRRS 2014, 2153).*)

3. Gerade bei einem krankheitsbedingten Personalausfall und damit einhergehend einem erhöhten Arbeitsanfall wird von einem Rechtsanwalt eine erhöhte Sorgfalt gefordert, denn in einer Stresssituation kann auch einer ansonsten zuverlässigen Fachkraft ein Fehler unterlaufen. Ein Rechtsanwalt muss in Krankheitsfällen die fristenüberwachende Tätigkeit gegebenenfalls persönlich übernehmen.*)

4. Eine gerichtliche Hinweispflicht besteht bei Wiedereinsetzungsgesuchen nur bezogen auf erkennbar unklare oder ergänzungsbedürftige Angaben, denn nur solche Angaben dürfen auch noch nach Ablauf der Antragsfrist des § 234 Abs. 1 ZPO erläutert oder vervollständigt werden.*)

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Online seit 20. Februar

IBRRS 2025, 0386
RechtsanwälteRechtsanwälte
Geheimhaltungsverstoß bei Einreichung von Unterlagen über beA?

OLG Dresden, Beschluss vom 09.01.2025 - 4 W 766/24

Allein aus der Einreichung von Unterlagen über das besondere elektronische Anwaltspostfach kann nicht auf einen Verzicht auf die Geheimhaltung dieser Unterlagen geschlossen werden, der einem Geheimhaltungsbeschluss durch das Gericht entgegenstünde.*)

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Online seit 19. Februar

IBRRS 2025, 0486
RechtsanwälteRechtsanwälte
Anwalt muss in eigener Sache das beA nutzen!

OLG Frankfurt, Beschluss vom 16.08.2024 - 2 W 59/22

Ein Rechtsanwalt, der in eigener Sache als Rechtsanwalt ein Berufungsverfahren in einem WEG-Verfahren durchführt, und - nach Zurückweisung seiner Berufung durch das Landgericht nach § 522 Abs. 2 ZPO - in einem Beschwerdeverfahren gegen die Festsetzung des Gebührenstreitwerts erneut in eigener Sache als Rechtsanwalt auftritt, ist zur elektronischen Übermittlung von Schriftsätzen an das Gericht verpflichtet.*)

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Online seit 14. Februar

IBRRS 2025, 0434
Mit Beitrag
RechtsanwälteRechtsanwälte
eEB nicht zurückgesendet: Urteil (trotzdem) zugestellt?

KG, Beschluss vom 24.01.2025 - 7 U 17/24

1. Allein der Umstand, dass der Rechtsanwalt eine Rücksendung des ihm zu Zwecken der Beurkundung des Zustellungsempfangs übermittelten Empfangsbekenntnisses unterlässt, hindert eine Heilung des Zustellungsmangels nicht, wenn neben dem tatsächlichen Zugang des zuzustellenden Schriftstücks die weiter erforderliche Empfangsbereitschaft anderweit festgestellt werden kann.

2. Es kann dahinstehen, ob der Rechtsanwalt entgegen gerichtlicher Anordnung das beA-Nachrichtenjournal trotz Besitzes desselben nicht vorgelegt hat oder ob die Nichtvorlage des Nachrichtenjournals auf mangelnder Archivierung beruht, denn beides wäre gleichermaßen nach den Grundsätzen der Beweisvereitelung zu würdigen.

3. Auch bei fehlender Rücksendung eines unterschriebenen Empfangsbekenntnisses kann nicht von einer Empfangsverweigerung ausgegangen werden, wenn die Gesamtumstände gleichwohl in die gegenteilige Richtung weisen und hinreichend zuverlässig auf die Empfangsbereitschaft des Adressaten schließen lassen.

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Online seit 12. Februar

IBRRS 2025, 0392
RechtsanwälteRechtsanwälte
"Lästigkeitsvergleich" führt nicht (immer) zur Anwaltshaftung!

OLG Köln, Beschluss vom 04.09.2023 - 12 U 55/23

1. Empfiehlt der Rechtsanwalt seinem Mandanten die Berufungseinlegung und schlägt er der Gegenseite sogleich den Abschluss eines "Lästigkeitsvergleichs" vor, liegt darin keine Pflichtverletzung, wenn der Vergleichsschluss für den Mandanten wirtschaftlich vorteilhaft ist.

2. Der Anscheinsbeweis beratungsgerechten Verhaltens greift nicht ein, wenn nicht ersichtlich ist, dass im Falle einer sachgerechten Aufklärung aus der Sicht eines vernünftig urteilenden Mandanten eindeutig eine bestimmte tatsächliche Reaktion nahegelegen hätte, also nur eine Handlungsweise ernsthaft in Betracht gekommen wäre.

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Online seit 11. Februar

IBRRS 2025, 0376
RechtsanwälteRechtsanwälte
Unzureichende IT-Ausstattung ist kein Grund für den Ausdruck der Akte!

OLG Nürnberg, Beschluss vom 25.09.2024 - Ws 649/24

1. Nur wenn die Herstellung der Kopien und Drucke zur sachgemäßen Bearbeitung der Rechtssache im Einzelfall geboten ist, ist der Ausdruck einer in digitalisierter Form - hier auf mehreren CD-Rom - gespeicherten Gerichtsakte erstattungsfähig. Hierbei trifft einen Rechtsanwalt, der die elektronische Akte ausdruckt, obwohl sie ihm in digitaler Form zur Verfügung steht, eine besondere Begründungs- und Darlegungslast, warum dies notwendig gewesen sein solle, wenn er die zusätzlichen Ausdrucke ersetzt verlangt.

2. Der Einwand des Rechtsanwalts, nicht über einen Laptop zu verfügen, greift nicht durch, weil die fehlende Ausstattung keinen tragfähigen Grund für den Ausdruck der Akte darstellt.

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Online seit 10. Februar

IBRRS 2025, 0365
RechtsanwälteRechtsanwälte
Wenn (auch) das Gericht einen Fehler macht, ist die Fristversäumnis unverschuldet!

BFH, Beschluss vom 22.01.2025 - IX B 71/24

Es ist höchstrichterlich geklärt, dass eine Fristversäumnis auch dann als unverschuldet anzusehen ist, wenn der Kläger zunächst einen von ihm zu vertretenden Fehler begangen hat, dann aber ein zusätzlicher Fehler des Gerichts hinzugekommen ist, auf dem letztlich die Fristversäumnis beruht.*)

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Online seit 7. Februar

IBRRS 2025, 0314
RechtsanwälteRechtsanwälte
Kurzfristigem Terminverlegungsantrag ist "hinterherzutelefonieren"!

OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 24.01.2025 - 4 LA 83/24

1. Bei der Ablehnung eines Aufhebungs-, Vertagungs- oder Verlegungsantrags kommt eine Versagung des rechtlichen Gehörs nur dann in Betracht, wenn ein erheblicher Grund vorliegt und dem Gericht auch unterbreitet worden ist. Wird ein solcher Antrag sehr kurzfristig, quasi "in letzter Minute", gestellt, muss der Betroffene den erheblichen Grund regelmäßig von sich aus glaubhaft machen.

2. Dem Vorsitzenden bleibt in einem derartigen Fall keine Zeit, die betroffene Person zur Glaubhaftmachung der Verhandlungs- bzw. Reiseunfähigkeit aufzufordern, daher obliegt es dieser, den Verhinderungsgrund auch ohne besondere Aufforderung derart schlüssig und substantiiert darzulegen und zu untermauern, dass der Vorsitzende ohne weitere Nachforschung in die Lage versetzt wird, selbst das Vorliegen der Verhandlungs- bzw. Reiseunfähigkeit zu beurteilen.

3. Für den Prozessbevollmächtigten besteht bei kurzfristigen Verlegungsanträgen (hier: Eingang bei Gericht circa eine Stunde vor Sitzungsbeginn) Anlass, von sich aus telefonischen Kontakt mit dem Gericht aufzunehmen und sich durch eine Rückfrage über die Kenntnisnahme seines Antrags bzw. über Entscheidung über seinen Antrag zu informieren. Er kann mangels Rückmeldung auf seinen Antrag nicht darauf vertrauen, dass dem Antrag stillschweigend stattgegeben werden würde.

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Online seit 6. Februar

IBRRS 2025, 0333
Mit Beitrag
RechtsanwälteRechtsanwälte
Anwalt darf eine umgewandelte Datei nicht "blind" signieren!

BGH, Beschluss vom 17.12.2024 - II ZB 5/24

Eine aus einem anderen Dateiformat in eine PDF-Datei umgewandelte Rechtsmittel- oder Rechtsmittelbegründungsschrift ist durch den signierenden Rechtsanwalt vor der Übermittlung im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs an das Gericht per besonderem elektronischen Anwaltspostfach darauf zu überprüfen, ob ihr Inhalt dem Inhalt der Ausgangsdatei entspricht.*)

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Online seit 3. Februar

IBRRS 2025, 0292
RechtsanwälteRechtsanwälte
Eintragungen im Fristenkalender müssen nicht kontrolliert werden!

OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 28.01.2025 - 3 M 196/24

Von einem Rechtsanwalt ist nicht zu verlangen, dass er die Eintragung und die Richtigkeit der Eintragung im Fristenkalender überprüft.*)

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Online seit 31. Januar

IBRRS 2025, 0267
RechtsanwälteRechtsanwälte
Berufung ohne Erfolgsaussicht: Keine Haftung wegen Fristversäumung!

LG Karlsruhe, Urteil vom 09.08.2024 - 6 O 202/23

Darauf, ob die Versäumung der Berufungsfrist auf einen schuldhaften Anwaltsfehler zurückzuführen ist, kommt es nicht an, wenn das rechtzeitig eingelegte Rechtsmittel (...) keine Aussicht auf Erfolg gehabt hätte.*)

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Online seit 30. Januar

IBRRS 2025, 0233
RechtsanwälteRechtsanwälte
Übermittlung per beA: Sicherheitszuschlag von fünf Minuten genügt nicht!

OLG Nürnberg, Beschluss vom 20.06.2024 - 13 U 205/24

1. Als Vertreter einer Partei ist auch ein Rechtsanwalt anzusehen, der als Angestellter oder freier Mitarbeiter des Prozessbevollmächtigten von diesem mit der selbständigen Bearbeitung eines Rechtsstreits betraut worden ist und der nicht als bloßer Hilfsarbeiter in untergeordneter Funktion tätig geworden ist. Dies wird nicht durch eine mangelnde Bevollmächtigung dieses Rechtsanwalts gehindert; vielmehr bestellt der bevollmächtigte Rechtsanwalt mit der Übertragung eines nicht unwichtigen Teils seines anwaltlichen Pflichtenkreises den anderen Rechtsanwalt zum Unterbevollmächtigten.

2. Zur Wahrung der anwaltlichen Sorgfaltspflichten in Fristsachen ist auch bei Übermittlung via beA ein ausreichender Sicherheitszuschlag einzuplanen, da nicht mit einer jederzeit reibungslosen Übermittlung gerechnet werden kann.

3. Ein auf einen vorübergehenden "Computer-Defekt" oder "Computer-Absturz" gestützter Wiedereinsetzungsantrag bedarf näherer Darlegungen zur Art des Defekts und seiner Behebung.

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Online seit 29. Januar

IBRRS 2025, 0220
RechtsanwälteRechtsanwälte
Wenn das beA streikt, muss gefaxt werden!

OLG Frankfurt, Beschluss vom 03.01.2025 - 9 U 75/24

1. § 130d Satz 2 ZPO enthält keine unmittelbare Verpflichtung zur Ersatzeinreichung; kann eine Frist im Wege der Ersatzeinreichung aber noch gewahrt werden, scheidet eine Wiedereinsetzung aus.*)

2. Das Ausweichen auf eine andere als die gewählte Übermittlungsart kann geboten sein, wenn der Zusatzaufwand geringfügig und zumutbar ist und diese von dem Prozessbevollmächtigten in der Vergangenheit bereits aktiv zum Versand von Schriftsätzen genutzt wurde, er also mit seiner Nutzung vertraut ist.*)

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Online seit 27. Januar

IBRRS 2025, 0224
RechtsanwälteRechtsanwälte
Arbeitgeber von Syndikusanwalt muss ins Anwaltsverzeichnis!

BGH, Urteil vom 11.11.2024 - AnwZ (Brfg) 17/23

Wer als Syn­di­kus­rechts­an­walt für einen Ar­beit­ge­ber zu­ge­las­sen wurde, muss hin­neh­men, dass er mit des­sen Namen im bun­des­ein­heit­li­chen An­walts­ver­zeich­nis ge­nannt wird.

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Online seit 23. Januar

IBRRS 2025, 0192
RechtsanwälteRechtsanwälte
Anwalt muss den Mandanten nicht ungefragt über die Kosten aufklären!

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 16.09.2024 - 24 U 85/23

1. In einer Vergütungsvereinbarung muss eindeutig festgelegt werden, für welche Tätigkeiten der Auftraggeber die vereinbarte Vergütung zahlen soll. Insbesondere muss geregelt werden, ob die Vergütungsvereinbarung nur für das derzeitige Mandat oder auch für zukünftige Mandate, insbesondere Weiterungen des bestehenden Mandates gelten soll. Fehlt eine solche Festlegung in der Vergütungsvereinbarung, gilt sie nur für das bei ihrem Abschluss bestehende Mandat.

2. In der Regel besteht keine zivilrechtliche Pflicht des Rechtsanwalts, den Mandanten ungefragt über die Kosten der Inanspruchnahme aufzuklären. Eine solche Hinweispflicht kann sich aus den Umständen des Einzelfalls nach Treu und Glauben ergeben (hier verneint).

3. Die berufsrechtliche Hinweispflicht des § 49b Abs. 5 BRAO entsteht erst dann, wenn sich die zu erhebenden Gebühren nach dem Gegenstandswert richten. Dabei muss nicht über die Höhe der sich aus dem Gegenstandswert ergebenden Gebühren aufgeklärt werden, vielmehr genügt allein der Hinweis, dass sich diese nach dem Gegenstandswert richten. Der Mandant muss den Rechtsanwalt aktiv dazu befragen, wenn für ihn Unklarheiten bestehen oder er weitere Auskünfte erhalten möchte

4. Im Übrigen muss ein Rechtsanwalt grundsätzlich ungefragt keine Hinweise zur Höhe des Gegenstandswerts, der sich daraus ergebenden Gebühren und infolgedessen auch nicht dazu machen, welche Abrechnungsweise für den Auftraggeber günstiger ist.

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Online seit 20. Januar

IBRRS 2025, 0160
RechtsanwälteRechtsanwälte
Anwalt muss Fristvermerke eigenhändig überprüfen!

BGH, Beschluss vom 19.12.2024 - III ZB 16/24

1. Die sorgfältige Vorbereitung einer fristgebundenen Prozesshandlung schließt stets auch die selbständige Prüfung aller gesetzlichen Anforderungen an ihre Zulässigkeit mit ein. Der Rechtsanwalt, der im Zusammenhang mit einer fristgebundenen Verfahrenshandlung mit einer Sache befasst wird, hat dies deshalb zum Anlass zu nehmen, die Fristvermerke in der Handakte zu überprüfen.

2. Nur hinsichtlich der Fristenberechnung und Fristenkontrolle, die lediglich der rechtzeitigen Vorlage der Akten zum Zweck ihrer Bearbeitung durch den Rechtsanwalt dienen, kann sich der Rechtsanwalt von der routinemäßigen Fristenüberwachung entlasten. Dagegen ist er im Rahmen seiner Vorbereitung einer Prozesshandlung nicht davon befreit, die Einhaltung der maßgeblichen Fristen nochmals zu überprüfen

3. Der Rechtsanwalt wird - selbst dann, wenn er sich unmittelbar nach Erteilung einer Weisung überobligationsmäßig über die Befolgung seiner Anordnung vergewissert hat - nicht der Pflicht enthoben, nochmals die richtige Notierung der Frist zu überprüfen, wenn ihm die Akte zur Vorbereitung der fristwahrenden Handlung vorgelegt wird.

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Online seit 17. Januar

IBRRS 2025, 0128
RechtsanwälteRechtsanwälte
Bei teilweiser Klagerücknahme erfolgt gesonderte Wertfestsetzung!

OLG Bremen, Beschluss vom 27.11.2024 - 2 U 18/22

1. Bei Reduzierung des Streitwertes vor Beginn der mündlichen Verhandlung ist der Wert der anwaltlichen Tätigkeit gemäß § 33 Abs. 1 RVG auf Antrag abweichend vom Gegenstandswert für die Gerichtsgebühren für die Terminsgebühren auf den Wert der verbleibenden Anträge festzusetzen (Anschluss an OLG Bremen, Beschluss vom 04.03.2024 - 1 U 12/22, IBRRS 2025, 0138).*)

2. Ist der Antragsteller mit den Kosten des Rechtsstreits auch nur teilweise belastet, ist er berechtigt, eine solche gesonderte Festsetzung des Wertes der anwaltlichen Tätigkeit auch hinsichtlich der Tätigkeit gegnerischen Rechtsanwaltes zu beantragen.*)

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Online seit 16. Januar

IBRRS 2025, 0138
RechtsanwälteRechtsanwälte
Reduzierte Terminsgebühr bei vorheriger Teilerledigungserklärung!

OLG Bremen, Beschluss vom 04.03.2024 - 1 U 12/22

1. Der Grundsatz des § 32 RVG, wonach die gerichtliche Festsetzung des für die Gerichtsgebühren maßgebenden Werts auch für die Gebühren des Rechtsanwalts bestimmend ist, gilt nur, wenn sich der Gegenstand der gerichtlichen Tätigkeit mit derjenigen des Rechtsanwalts deckt.*)

2. Eine zeitlich gestaffelte Festsetzung des Gegenstandswerts für die Gerichtsgebühren wegen einer teilweisen Reduzierung des Streitwerts findet nicht statt.*)

3. Die Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV RVG richtet sich nach dem Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit in der mündlichen Verhandlung. Bei einer schriftsätzlichen Teilerledigungserklärung oder Teilrücknahme der Klage bzw. des Rechtsmittels vor dem Termin ist der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit in der mündlichen Verhandlung auf die verbleibenden Anträge beschränkt und der Gegenstandswert für die Bestimmung der Anwaltsgebühren ist nach § 33 Abs. 1 RVG auf Antrag selbständig festzusetzen.*)

4. Eine schriftsätzliche Teilerledigungserklärung oder Teilrücknahme der Klage bzw. des Rechtsmittels in Fällen des Diesel-Abgasskandals wegen einer Beschränkung des klagweise geltend gemachten Anspruchs auf den Differenzschaden anstelle einer Rückgängigmachung des Kaufvertrags führt zur Reduzierung des Gegenstandswerts für nachfolgend entstehende Terminsgebühren.*)

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Online seit 13. Januar

IBRRS 2025, 0011
ProzessualesProzessuales
Auf eB eingetragenes Zustellungsdatum beweist Zustellung!

OLG Düsseldorf, Urteil vom 26.05.2023 - 22 U 162/22

1. Das Empfangsbekenntnis beweist das angegebene Zustellungsdatum. Dadurch ist der Beweis, dass das zuzustellende Schriftstück den Adressaten tatsächlich zu einem anderen Zeitpunkt erreicht hat, allerdings nicht ausgeschlossen.

2. Nicht ausreichend ist eine bloße Erschütterung der Richtigkeit der Angaben im Empfangsbekenntnis. Vielmehr muss die Beweiswirkung vollständig entkräftet, mit anderen Worten jede Möglichkeit der Richtigkeit der Empfangsbestätigung ausgeschlossen werden, wobei allerdings an den Gegenbeweis keine überspannten Anforderungen gestellt werden dürfen.

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Online seit 8. Januar

IBRRS 2024, 3683
Mit Beitrag
RechtsanwälteRechtsanwälte
Gegenstandswert für Mietherabsetzung = 42-facher Überschreitungsbetrag!

BGH, Urteil vom 27.11.2024 - VIII ZR 278/23

Zur Bemessung des Gegenstandswerts eines Anspruchs auf Abgabe einer Erklärung, dass die Miete künftig herabgesetzt wird, bei einer zwischen den Mietvertragsparteien vereinbarten Staffelmiete i.S.v. § 557a Abs. 1 BGB (im Anschluss an Senatsurteil vom 15.05.2024 - VIII ZR 52/23, Rz. 46 f. m.w.N., IMRRS 2024, 0973 = NZM 2024, 755).*)

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Online seit 6. Januar

IBRRS 2025, 0041
RechtsanwälteRechtsanwälte
Keine Ausgangskontrolle, keine Wiedereinsetzung!

BGH, Beschluss vom 20.11.2024 - XII ZB 499/23

1. Dem Rechtsanwalt obliegt bei Versendung eines elektronischen Dokuments die Überprüfung des Versandvorgangs. Dazu gehört insbesondere die Kontrolle, ob die Bestätigung des Eingangs des elektronischen Dokuments bei Gericht erteilt worden ist. Bleibt eine solche aus, muss dies den Rechtsanwalt zur Überprüfung und gegebenenfalls erneuten Übermittlung veranlassen.

2. Zwar kann der Rechtsanwalt die Überprüfung der erfolgreichen Versendung auf Angestellte delegieren. Dabei muss indessen sichergestellt werden, dass die Frist erst nach erfolgreicher und bestätigter Übermittlung gestrichen wird. Im Fall des Ausbleibens einer Übermittlungsbestätigung muss der Rechtsanwalt davon benachrichtigt werden, um gegebenenfalls die Versendung auf anderem Weg zu veranlassen.

3. Die anwaltlichen Sorgfaltspflichten im Zusammenhang mit der Übermittlung von fristgebundenen Schriftsätzen im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs über das beA entsprechen denen bei Übersendung von Schriftsätzen per Telefax.

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Online seit 3. Januar

IBRRS 2025, 0012
Mit Beitrag
RechtsanwälteRechtsanwälte
beA-Versand einfach signierter Dokumente kann nicht delegiert werden!

BFH, Beschluss vom 05.11.2024 - XI R 10/22

1. Ein elektronisches Dokument, das aus einem besonderen elektronischen Anwaltspostfach (beA) versandt wird und nicht mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist, ist nur dann wirksam auf einem sicheren Übermittlungsweg bei Gericht eingereicht, wenn die das Dokument signierende (und damit verantwortende) Person mit dem tatsächlichen Versender übereinstimmt.*)

2. Der Inhaber eines beA darf sein Recht, nicht qualifiziert elektronisch signierte Dokumente auf einem sicheren Übermittlungsweg zu versenden, nicht auf andere Personen (z.B. Angestellte der Kanzlei) übertragen (Anschluss an die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, des Bundesgerichtshofs, des Bundessozialgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts).*)

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Online seit 30. Dezember 2024

IBRRS 2024, 3702
RechtsanwälteRechtsanwälte
Ausgangsgericht hat eEB an das Rechtsmittelgericht weiterzuleiten!

BGH, Beschluss vom 23.10.2024 - XII ZB 255/24

1. Den Nachweis über den Zeitpunkt der Zustellung der angefochtenen Entscheidung erbringt der Rechtsmittelführer durch die Übermittlung des vom Ausgangsgericht mit der Zustellung als strukturierter Datensatz zur Verfügung gestellten bzw. angeforderten elektronischen Empfangsbekenntnisses.*)

2. Ist die Gerichtsakte bei Eingang des Empfangsbekenntnisses bereits für die Durchführung eines Rechtsmittelverfahrens an das Gericht des höheren Rechtszuges abgegeben, liegt es in der Organisationsverantwortung der Gerichte, für eine Zuordnung des elektronischen Empfangsbekenntnisses zu dem zugestellten Dokument zu sorgen.*)

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Online seit 12. Dezember 2024

IBRRS 2024, 3569
RechtsanwälteRechtsanwälte
Keine Vergütungsfestsetzung bei nichtgebührenrechtlichen Einwendungen!

OLG München, Beschluss vom 14.10.2024 - 11 W 1429/24

1. Der einfache und kostengünstige Weg zu einem Titel über die Vergütungsfestsetzung steht dem Rechtsanwalt dann nicht zur Verfügung, wenn der Auftraggeber (Mandant) nichtgebührenrechtliche Einwendungen erhebt, weil über deren Begründetheit bzw. nähere Einzelheiten im Verfahren der Vergütungsfestsetzung nicht zu entscheiden ist.

2. Behauptet der Auftraggeber (Mandant) die fristlose Kündigung des Anwaltsvertrags und die Folge der Nichtvergütung, der grundsätzlich geeignet wäre, den Vergütungsanspruch zu Fall zu bringen, liegt hierin eine Einwendung nichtgebührenrechtlicher Art.

3. Eine nähere Substantiierung der Einwendungen des Auftraggebers (Mandanten) ist nicht erforderlich. Unbeachtlich sind Einwendungen nur dann, wenn sie offensichtlich unbegründet, halt- und substanzlos oder aus der Luft gegriffen sind oder wenn ihre Widerlegung bereits aus den Akten möglich ist.

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Online seit 10. Dezember 2024

IBRRS 2024, 3543
RechtsanwälteRechtsanwälte
Berührungspunkte reichen nicht für den Fachanwaltstitel!

BGH, Beschluss vom 14.10.2024 - AnwZ (Brfg) 25/24

1. Für die Beurteilung, ob eine Fallbearbeitung ausreichende praktische Erfahrungen auf dem betreffenden Fachgebiet vermittelt, ist danach zu unterscheiden, ob der Fall originär diesem Gebiet zuzurechnen ist oder ob er thematisch einem anderen Rechtsbereich unterfällt und lediglich Berührungspunkte zum relevanten Fachgebiet aufweist.

2. Fallbearbeitungen genügen nur dann für den Erwerb der erforderlichen besonderen praktischen Erfahrungen nur, wenn die Fälle einen konkret darzulegenden Bezug zu dem betreffenden Fachgebiet aufweisen.

3. Es obliegt dem Bewerber um den Fachanwaltstitel die Darlegung, welche rechtlichen Fragestellungen in welcher Form eine Rolle gespielt haben, um die gebotene Überprüfung zu ermöglichen, wozu er gegebenenfalls auch anonymisierte Arbeitsproben vorzulegen hat.

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Online seit 6. Dezember 2024

IBRRS 2024, 3545
RechtsanwälteRechtsanwälte
Anwalt muss richtige Bezeichnung des Rechtsmittelgerichts prüfen!

BGH, Beschluss vom 23.10.2024 - XII ZB 576/23

1. Hat der Verfahrensbevollmächtigte eines Beteiligten die Anfertigung einer Rechtsmittelschrift seinem angestellten Büropersonal übertragen, ist er verpflichtet, das Arbeitsergebnis vor Versendung über das besondere elektronische Anwaltspostfach sorgfältig auf seine Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen (im Anschluss an BGH Beschluss vom 26.01.2023 - I ZB 42/22 -, IBRRS 2023, 1518 = IMRRS 2023, 0700). Dazu gehört auch die Prüfung, ob das für die Entgegennahme der Rechtsmittelschrift zuständige Gericht richtig bezeichnet ist.*)

2. Reicht ein Beteiligter eine Rechtsmittelschrift bei einem unzuständigen Gericht ein, so entspricht es regelmäßig dem ordentlichen Geschäftsgang, dass die Geschäftsstelle die richterliche Verfügung der Weiterleitung des Schriftsatzes an das zuständige Gericht am darauffolgenden Werktag umsetzt (im Anschluss an BGH Beschluss vom 20.04.2023 - I ZB 83/22 -, IBR 2023, 438 = IMRRS 2023, 0700). Geht ein fristgebundener Schriftsatz erst einen (Werk-)Tag vor Fristablauf beim unzuständigen Gericht ein, ist es den Gerichten daher regelmäßig nicht anzulasten, dass die Weiterleitung des Schriftsatzes im ordentlichen Geschäftsgang nicht zum rechtzeitigen Eingang beim zuständigen Gericht geführt hat (im Anschluss an BGH Beschluss vom 26.01.2023 - I ZB 42/22 -, IBRRS 2023, 1518 = IMRRS 2023, 0700).*)

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Online seit 4. Dezember 2024

IBRRS 2024, 3511
Mit Beitrag
RechtsanwälteRechtsanwälte
Wenn beA (mal wieder) streikt: Einwurf in Nachtbriefkasten ist zumutbar!

BAG, Urteil vom 16.10.2024 - 4 AZR 254/23

1. Ein Wiedereinsetzungsantrag muss die Angabe und Glaubhaftmachung der die Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen enthalten. Hierzu gehört eine aus sich heraus verständliche, geschlossene Schilderung der tatsächlichen Abläufe, aus der sich ergibt, auf welchen konkreten Umständen die Fristversäumung beruht. Lediglich erkennbar unklare oder ergänzungsbedürftige Angaben dürfen noch nach Fristablauf erläutert oder vervollständigt werden.

2. Besteht nach den von der Partei glaubhaft gemachten Tatsachen zumindest die Möglichkeit, dass die Fristversäumung von der Partei oder ihrem Prozessbevollmächtigten verschuldet war, kommt eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht in Betracht.

3. Der Rechtsirrtum eines Prozessbevollmächtigten ist regelmäßig nicht unverschuldet. Ein Rechtsanwalt muss die Gesetze kennen, die in einer Anwaltspraxis gewöhnlich anzuwenden sind. Eine irrige Auslegung des Verfahrensrechts kann als Entschuldigungsgrund nur dann in Betracht kommen, wenn der Prozessbevollmächtigte die volle, von einem Rechtsanwalt zu fordernde Sorgfalt aufgewendet hat, um zu einer richtigen Rechtsauffassung zu gelangen. Ist die Rechtslage zweifelhaft, muss der bevollmächtigte Rechtsanwalt den sicheren Weg wählen.

4. Die Sorgfaltspflichten, die vor Inkrafttreten der Pflicht zur elektronischen Übermittlung nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bestanden, gelten auch bei der elektronischen Übersendung mittels beA.

5. Stellt der Versender fest, dass eine Übermittlung über das beA aus technischen Gründen vorübergehend unmöglich ist, und ist ihm eine Ersatzeinreichung möglich und zumutbar, kann er sich nicht darauf beschränken, bis zum Fristablauf weitere Übermittlungsversuche zu unternehmen. Er hat vielmehr sicherzustellen, dass der Schriftsatz fristgerecht nach den allgemeinen Vorschriften beim Gericht eingeht.

6. Ein Rechtsanwalt, der eine Frist bis zum letzten Tag ausschöpft, hat wegen des damit erfahrungsgemäß verbundenen Risikos erhöhte Sorgfalt aufzuwenden, um die Einhaltung der Frist sicherzustellen (hier Zumutbarkeit bejaht für Einwurf in den Nachtbriefkasten eines nur drei Kilometer vom Kanzleisitz entfernten Landesarbeitsgerichts).

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Online seit 2. Dezember 2024

IBRRS 2024, 3496
RechtsanwälteRechtsanwälte
Anwaltsgerichtliches Verfahren: Anwalt darf Berufung nicht per Fax einlegen

AGH Berlin, Urteil vom 18.09.2024 - II AGH 14/23

1. § 32d Satz 2 StPO ist gem. § 116 Absatz 1 Satz 2 BRAO für das anwaltsgerichtliche Verfahren sinngemäß anzuwenden (entgegen AGH Hamm, Urteil vom 21.04.2023 - 2 AGH 10/22).*)

2. Tritt ein Rechtsanwalt als Betroffener eines anwaltsgerichtlichen Verfahrens in eigener Angelegenheit auf, hat er die für Rechtsanwälte geltenden zwingenden Formvorschriften einzuhalten.*)

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Online seit 2024

IBRRS 2024, 3447
ProzessualesProzessuales
beBPo: Übermittlung durch Beschäftigten genügt!

BAG, Beschluss vom 24.10.2024 - 2 ABR 38/23

Ein Schriftsatz ist grundsätzlich auf einem sicheren Übermittlungsweg nach § 46c Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 ArbGG bei Gericht eingereicht worden, wenn feststeht, dass die Übermittlung durch einen zugangsberechtigten Beschäftigten des Postfachinhabers erfolgt ist.*)

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IBRRS 2024, 3434
RechtsanwälteRechtsanwälte
Einfach mal anrufen: Keine Wiedereinsetzung trotz Zahnschmerzen

BGH, Beschluss vom 23.10.2024 - V ZB 50/23

Wer sich ein Taxi für die Fahrt zum Zahnarzt rufen kann, der kann - und muss - auch bei Gericht absagen.

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IBRRS 2024, 3416
ProzessualesProzessuales
Weiterleitung per Post macht Antrag nicht formunwirksam!

BGH, Beschluss vom 23.10.2024 - XII ZB 411/23

1. Ein von einem Rechtsanwalt mit einfacher Signatur versehener und über das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) eingereichter Antrag auf Verlängerung der Beschwerdebegründungsfrist erfüllt auch dann die nach § 130d Satz 1 ZPO erforderliche elektronische Form, wenn er beim unzuständigen Ausgangsgericht eingegangen ist. Für die fristwahrende Wirkung kommt es hingegen darauf an, wann das Dokument beim zuständigen Gericht eingegangen ist.*)

2. Die postalische Weiterleitung eines beim unzuständigen Gericht ordnungsgemäß in elektronischer Form eingereichten Fristverlängerungsantrags führt nicht zur Formunwirksamkeit des Antrags.*)

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IBRRS 2024, 3410
RechtsanwälteRechtsanwälte
Keine Vorfrist = keine Wiedereinsetzung!

OLG Schleswig, Beschluss vom 10.10.2024 - 7 U 64/24

1. Ein Rechtsanwalt darf die Berechnung und Notierung von Fristen einer gut ausgebildeten, als zuverlässig erprobten und sorgfältig überwachten Bürokraft übertragen. Macht er von dieser Möglichkeit Gebrauch, hat er durch geeignete organisatorische Vorkehrungen dafür Sorge zu tragen, dass Fristversäumnisse möglichst vermieden werden.

2. Hierzu gehört die allgemeine Anordnung, bei Prozesshandlungen, deren Vornahme ihrer Art nach mehr als nur einen geringen Aufwand an Zeit und Mühe erfordert, wie dies regelmäßig bei Rechtsmittelbegründungen der Fall ist, außer dem Datum des Fristablaufs noch eine grundsätzlich etwa einwöchige Vorfrist zu notieren.

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IBRRS 2024, 3309
RechtsanwälteRechtsanwälte
Vorübergehende technische Störung: Ersatzeinreichung per Post zwingend!

VG Karlsruhe, Urteil vom 11.09.2024 - A 3 K 4398/23

1. Ist bei fristgebundenen Schriftsätzen die nach § 55d Satz 1 VwGO vorgeschriebene Übermittlung als elektronisches Dokument aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, gebietet es die anwaltliche Sorgfalt, rechtzeitig von der durch § 55d Satz 3 VwGO eröffneten Möglichkeit Gebrauch zu machen.*)

2. Von einem Rechtsanwalt ist zu erwarten, dass er bzw. sie die Möglichkeit des § 55d Satz 3 VwGO kennt und zur Fristwahrung nutzt.*)

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IBRRS 2024, 3308
RechtsanwälteRechtsanwälte
Unterwegs muss man kein Fax dabei haben!

OLG Karlsruhe, Urteil vom 05.10.2023 - 12 U 47/23

Einem Rechtsanwalt, der sich darauf eingerichtet hat, einen Schriftsatz per beA zu übermitteln, kann im Rahmen der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht vorgehalten werden, er hätte sicherstellen müssen, im Störungsfall einen zweiten Versandweg zur Verfügung zu haben (Fax) oder auf einen neuen Versandweg ausweichen müssen, den er vorher noch nicht genutzt hatte (Computerfax).*)

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IBRRS 2024, 3331
Mit Beitrag
RechtsanwälteRechtsanwälte
Arbeitsüberlastung = Fristverlängerung?

BGH, Beschluss vom 23.10.2024 - IV ZB 20/24

An die Darlegung eines erheblichen Grunds für die Notwendigkeit der Fristverlängerung dürfen bei einem ersten Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist keine hohen Anforderungen gestellt werden. Daher reicht der bloße Hinweis auf eine Arbeitsüberlastung zur Feststellung eines erheblichen Grunds aus, ohne dass es einer weiteren Substanziierung oder Glaubhaftmachung bedarf.

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IBRRS 2024, 3316
RechtsanwälteRechtsanwälte
Erhöhte Verfahrensgebühr bei Vertretung mehrerer Schuldverschreibungsgläubiger?

BGH, Beschluss vom 17.10.2024 - IX ZB 10/23

Ein Rechtsanwalt, der für mehrere Schuldverschreibungsgläubiger, die nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Anleiheschuldners einen gemeinsamen Vertreter bestellt haben, in derselben Angelegenheit tätig wird, erhält in der Regel keine erhöhte Verfahrensgebühr.*)

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IBRRS 2024, 3065
Mit Beitrag
RechtsanwälteRechtsanwälte
Elektronischer Fristenkalender ist manuell zu prüfen!

BGH, Beschluss vom 26.09.2024 - III ZB 82/23

Auch bei einer elektronischen Kalenderführung bedarf es einer Kontrolle des Fristenkalenders, um Datenverarbeitungsfehler des eingesetzten Programms sowie Eingabefehler oder -versäumnisse mit geringem Aufwand rechtzeitig erkennen und beseitigen zu können (Fortführung von Senat, Beschluss vom 28.02.2019 - III ZB 96/18, IBRRS 2019, 0933 = NJW 2019, 1456; BGH, Beschluss vom 02.02.2021 - X ZB 2/20, IBRRS 2021, 0774 = NJW-RR 2021, 444).*)

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IBRRS 2024, 3028
RechtsanwälteRechtsanwälte
Voraussetzuungen für das Entstehen einer Einigungsgebühr?

BGH, Beschluss vom 14.08.2024 - XII ZB 478/22

Das Entstehen einer Einigungsgebühr nach VV-RVG Nr. 1000 setzt voraus, dass bereits ein Rechtsverhältnis zwischen den Parteien besteht oder dies zumindest von einer Partei behauptet wird. Deshalb kann auch beim einvernehmlichen Abschluss von streitigen Vertragsverhandlungen keine Einigungsgebühr anfallen, wenn sich keine Partei bei den Verhandlungen einer auf Vertragsschluss gerichteten Rechtsposition berühmt hat und durch den Vertrag zwischen den Parteien erstmals ein Rechtsverhältnis begründet wird.*)

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IBRRS 2024, 3017
Mit Beitrag
RechtsanwälteRechtsanwälte
Was man unterschreibt, sollte man vorher gelesen haben!

BVerwG, Beschluss vom 16.09.2024 - 6 B 6.24

Die Unterzeichnung eines Schriftsatzes als prozessrechtlich allein dem Prozessbevollmächtigten vorbehaltene Handlung bietet Anlass zur Kontrolle eines vom Kanzleipersonal hergestellten Dokuments und löst für den Rechtsanwalt eine entsprechende Verpflichtung aus: Was man unterschreibt, sollte man vorher gelesen haben.*)

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