Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.

Volltexturteile nach Sachgebieten
116 Entscheidungen insgesamt
Online seit 28. März
IBRRS 2025, 0874
BGH, Beschluss vom 26.02.2025 - IV ZB 37/24
Ein - für den Notar nicht erkennbar - geschäftsunfähiger Auftraggeber ist unabhängig von der Art der notariellen Tätigkeit zur Zahlung der Notarkosten verpflichtet. Die Vorschriften zur Geschäftsfähigkeit in §§ 104 ff. BGB sind auf Aufträge an einen Notar weder unmittelbar noch entsprechend anwendbar.*)

Online seit 25. März
IBRRS 2025, 0731
LG München I, Urteil vom 15.01.2025 - 1 S 6774/24 WEG
1. Bei Mehrhausanlagen können bei entsprechender Vereinbarung getrennte Versammlungen von Wohnungseigentümern einzelner Häuser oder Gebäudeteile innerhalb der Gesamtanlage durchgeführt werden, wenn es sich um Angelegenheiten handelt, die ausschließlich die Wohnungseigentümer der Untergemeinschaft einer geregelten Mehrhausanlage betreffen. Es sind dann die betroffenen Wohnungseigentümer zu laden und auch nur diese haben das Stimmrecht.
2. Die Beschlusskompetenz für Untergemeinschaften kann durch Vereinbarung eingeräumt werden.
3. Die gänzliche Abbedingung der Beschlusskompetenz nach § 16 Abs. 2 Satz 2 WEG durch Vereinbarung der Wohnungseigentümer ist möglich. Dem einzelnen Wohnungseigentümer steht dann nur noch ein Anspruch auf Änderung des gesetzlichen oder vereinbarten Kostenverteilungsschlüssels nach § 10 Abs. 2 WEG zu. Gegen Sondernachfolger wirken solche Vereinbarungen, wenn sie als Inhalt des Sondereigentums im Grundbuch eingetragen sind.
4. Sieht die Gemeinschaftsordnung vor, dass Kostenverteilungsschlüssel nur durch einstimmige Vereinbarung abgeändert werden kann, ist ein Beschluss, einen Verteilungsschlüssel zu ändern, nichtig.

Online seit 21. März
IBRRS 2025, 0800
KG, Beschluss vom 28.01.2025 - 1 W 37/25
Enthält ein zur Niederschrift eines Notars errichtetes gemeinschaftliches Testament eine Pflichtteilsstrafklausel, die aber nur dann zum Verlust der Schlusserbenstellung führt, wenn der überlebende Ehegatte neu testiert, setzt ein Verlangen des Grundbuchamts nach Vorlage eines Erbscheins oder eines Europäischen Nachlasszeugnisses zum Nachweis der Grundbuchunrichtigkeit konkrete Anhaltspunkte für die Annahme voraus, der überlebende Ehegatte habe tatsächlich neu testiert.*)

IBRRS 2025, 0799

OLG Schleswig, Beschluss vom 28.02.2024 - 2 Wx 40/23
(Ohne amtliche Leitsätze)

Online seit 17. März
IBRRS 2025, 0674
OLG Karlsruhe, Beschluss vom 12.12.2024 - 19 W 74/24
1. Beabsichtigt das Grundbuchamt für eine Grundbucheintragung einen Geschäftswert nach § 79 Absatz 1 Satz 3 GNotKG festzusetzen, der von den Wertangaben in einem beurkundeten Vertrag abweicht, ist den Kostenschuldnern zuvor rechtliches Gehör zu gewähren.*)
2. Ein Beschluss zur Festsetzung eines Geschäftswerts wird nach § 40 Absatz 1 FamFG mit der Bekanntgabe an den Kostenschuldner wirksam. Erfolgt die Bekanntgabe erst nach Ablauf der Ausschlussfrist des § 79 Absatz 2 Satz 2 GNotKG, beträgt die Beschwerdefrist einen Monat ab Bekanntgabe nach § 83 Absatz 1 Satz 3 Halbsatz 2 GNotKG.*)
3. Werden die Kostenschuldner am Verfahren der Geschäftswertfestsetzung nicht hinreichend beteiligt, kommt eine Zurückverweisung der Sache unter Aufhebung des Beschlusses im Beschwerdeverfahren nach § 69 Absatz 1 Satz 2 FamFG in Betracht.*)

Online seit 14. März
IBRRS 2025, 0644
OLG Karlsruhe, Beschluss vom 19.12.2024 - 19 W 18/23 (Wx)
Ist für ein Grundstück ein Bodenrichtwert veröffentlicht, kann dieser für die Schätzung des Geschäftswerts im Grundbuchverfahren auch dann in vollem Umfang herangezogen werden, wenn das betroffene Grundstück ebenso wie die benachbarten Grundstücke nur teilweise bebaubar ist.*)

Online seit 7. März
IBRRS 2025, 0632
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 30.12.2024 - I-10 W 100/24
Eine Gesellschaft, deren zum Beurkundungszeitpunkt konkret entfaltete Geschäftstätigkeit auf den Erwerb und die Veräußerung von Wohnimmobilien gerichtet ist, ist auch dann schwerpunktmäßig operativ und nicht vermögensverwaltend i.S.v. § 54 Satz 3 GNotKG tätig, wenn sie während der Haltephase Mieteinkünfte erzielt und in dieser Zeit mit der Verwaltung der Wohnungen befasst ist.*)

Online seit 3. März
IBRRS 2025, 0545
OLG Frankfurt, Beschluss vom 12.09.2024 - 20 W 212/23
Gegenüber dem Grundbuchamt kann im Fall eines notariellen gemeinschaftlichen Testaments mit Pflichtteilsstrafklausel, sofern kein Erbschein vorgelegt wird, die Nichtgeltendmachung des Pflichtteils nach dem ersten Erbfall nur durch von einem Notar aufgenommene eidesstattliche Versicherung nachgewiesen werden.

Online seit 15. Januar
IBRRS 2025, 0123
OLG Karlsruhe, Beschluss vom 17.12.2024 - 19 W 11/24 (Wx)
Ein Beurkundungsauftrag an einen Notar gemäß § 29 Nr. 1 GNotKG kann vorliegen, wenn während einer Beurkundung auf Nachfrage des Notars Interesse an der weiteren Beurkundung geäußert und der Ankündigung des Notars, einen darauf bezogenen Entwurf zu fertigen, nicht entgegen getreten wird.*)

Online seit 5. Dezember 2024
IBRRS 2024, 3524
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 25.04.2024 - 10 W 106/23
1. Kostenschuldner ist grundsätzlich derjenige, der den Auftrag bzw. den Antrag an den Notar richtet.
2. Ob im Einzelfall eine Auftragserteilung vorliegt, ist nach den Umständen des Einzelfalls im Wege der Auslegung zu ermitteln. Dabei ist entscheidend, ob das Verhalten des Beteiligten für den Notar nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte den Schluss zulässt, es werde ihm ein Auftrag mit der gesetzlichen Kostenfolge erteilt; eine Belehrung über die Kostenpflicht ist dabei nicht erforderlich.
3. Eine Auftragserteilung kann auch dann anzunehmen sein, wenn bereits durch einen anderen Kostenschuldner ein Beurkundungsauftrag erteilt wurde. So kann die Amtstätigkeit des Notars etwa dadurch veranlasst werden, dass ein weiterer Beteiligter dem Notar um Änderungen an dem Entwurf des zu beurkundenden Vertrages bittet.
4. In Fällen, in denen ein Makler eingeschaltet ist, ist in der Regel davon auszugehen, dass er nicht im eigenen Namen handelt, sondern für seinen Auftraggeber. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz kommt jedoch dann in Betracht, wenn der Makler im eigenen Interesse handelt und dem Notar Änderungswünsche vorgibt (hier bejaht).

Online seit 2024
IBRRS 2024, 3350
EuGH, Urteil vom 17.10.2024 - Rs. C-408/23
Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78/EG (...) ist (...) dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung, die für die erstmalige Bestellung zum Anwaltsnotar eine Höchstaltersgrenze von 60 Jahren vorsieht, nicht entgegensteht, sofern mit dieser Regelung ein legitimes Ziel der Beschäftigungs- und Arbeitsmarktpolitik verfolgt wird und die Regelung in dem legislativen Kontext, in den sie sich einfügt, und in Anbetracht aller Sachverhalte, auf die sie anwendbar ist, zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich ist.*)

IBRRS 2024, 3098

OLG Hamm, Urteil vom 13.05.2024 - 22 U 95/23
1.Eine Löschungsbewilligung ist gem. § 875 Abs. 2 BGB auch dann noch widerrufbar, wenn sie in einem Notarvertrag abgegeben wurde, der eine sog. Ausfertigungssperre enthält, wonach das Recht jedes Beteiligten gem. § 51 Abs. 1 BeurkG, eine Ausfertigung zu verlangen, abbedungen ist.*)
2.Gem. § 876 S. 2 BGB muss der Grundpfandrechtsgläubiger eines herrschenden Grundstücks der Löschung von Dienstbarkeiten an dem dienenden Grundstück zustimmen. In einer Löschungsbewilligung des Grundpfandrechts ist dann nicht im Regelfall eine Zustimmung i.S. von § 876 S. 2 BGB enthalten, wenn diese treuhänderisch gebunden erteilt worden ist (Abgrenzung zu OLG Hamm, Beschluss vom 23. Oktober 2012 - 15 W 66/12 -).*)
3.Wenn ein Notar zum Vollzug des notariellen Vertrages bevollmächtigt ist, kann auch auf dessen Kenntnisstand bei der Frage des gutgläubigen Erwerbs gem. § 892 BGB abzustellen sein. Auch ein Notar kann einem Rechtsirrtum unterliegen, der einer Bösgläubigkeit i.S. von § 892 BGB entgegensteht.*)

IBRRS 2024, 2977

OLG München, Beschluss vom 24.09.2024 - 34 Wx 218/24
1. Die Verfügungsbefugnis des Testamentsvollstreckers kann durch die zugrundeliegende Verfügung von Todes wegen und die Niederschrift über deren Eröffnung in Verbindung mit dem Nachweis der Annahme des Testamentsvollstreckeramts nachgewiesen werden.*)
2. Der Nachweis der Amtsannahme kann durch eine in der Form des § 29 Abs. 1 Satz 2 GBO ausgestellte Bescheinigung des Nachlassgerichts erbracht werden, die über eine bloße Eingangsbestätigung hinaus die Rechtswirksamkeit der Annahme bezeugt.*)

IBRRS 2024, 2914

OLG Koblenz, Urteil vom 12.03.2024 - 3 U 970/23
(Ohne amtliche Leitsätze)

IBRRS 2024, 2766

OLG München, Beschluss vom 26.08.2024 - 34 Wx 126/24
1. Eine Genehmigungspflicht nach § 250 Abs. 1 S. 1 BauGB besteht nicht, wenn die Genehmigungsfreigrenzen nach Abs. 1 S. 2 und S. 6 der Vorschrift unterschritten sind und kein zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Rechtsverordnung bestehendes Wohngebäude betroffen ist.*)
2. Dem Grundbuchamt ist das Nichtbestehen der Genehmigungspflicht nach § 250 Abs. 5 in Verbindung mit § 250 Abs. 1 BauGB in der Form des § 29 GBO nachzuweisen.*)
3. Die Nachweisführung ist insoweit nicht ausschließlich durch ein Negativattest der Gemeinde möglich.*)
4. Mit der Vorlage eines Aufteilungsplans wird der Nachweis des Nichtbestehens der Genehmigungspflicht nach § 250 Abs. 5 S. 1 BauGB nicht geführt.*)

IBRRS 2024, 2607

BGH, Beschluss vom 08.07.2024 - NotSt(Brfg) 3/23
Soweit die Richtlinien der Notarkammer für die Amtspflichten und sonstigen Pflichten ihrer Mitglieder vorsehen, dass eine systematische Beurkundung mit vollmachtlosen Vertretern in der Regel unzulässig ist, kann dies nicht als ein über die gesetzliche Regelung des § 17 Abs. 2a Satz 2 Nr. 1 BeurkG hinausgehendes Verbot verstanden werden. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die Gestaltung des Beurkundungsverfahrens, soweit der Schutzzweck des § 17 Abs. 2a Satz 2 Nr. 1 BeurkG, die Verbesserung des Verbraucherschutzes durch die notarielle Verfahrensgestaltung, betroffen ist. Insoweit verbleibt es bei dem bereits in der gesetzlichen Regelung des § 17 Abs. 2a Satz 2 Nr. 1 BeurkG angelegten grundsätzlichen Verbot, Verbraucher durch einen vollmachtlosen Vertreter, der keine Vertrauensperson ist, vertreten zu lassen.*)

IBRRS 2024, 2578

OLG Hamm, Urteil vom 29.05.2024 - 11 U 71/23
Ein Notar ist nicht verpflichtet, einen Grundstücksübertragungsvertrag im Hinblick auf mögliche Steuerersparnisse der Beteiligten zu gestalten, wenn die Beteiligten von einem Steuerberater beraten werden und dem Notar keine Vorstellungen für eine bestimmte, aus steuerlichen Gründen zu wählende Vertragsgestaltung mitteilen. Mit einen Hinweis auf die mit einem Vertrag kraft Gesetzes verbundenen Steuerpflichten genügt der Notar auch seiner Belehrungspflicht, wenn ihm aus der Vertragsgestaltung resultierende evtl. Steuernachteile nicht bekannt sind und nicht bekannt sein müssen.*)

IBRRS 2024, 2135

BGH, Beschluss vom 19.06.2024 - IV ZB 13/23
1. Im Hinblick auf die Urkundsgewährungspflicht des Notars sind an die Annahme eines ausreichenden Grunds i.S.d. § 15 Abs. 1 Satz 1 BNotO, der den Notar zur Verweigerung der Aufnahme eines Nachlassverzeichnisses gem. § 2314 Abs. 1 Satz 3 BGB und damit seiner Urkundstätigkeit berechtigt, hohe Anforderungen zu stellen.*)
2. Stellt der Notar im Rahmen seiner Ermittlungspflicht die gebotenen Nachforschungen an und wirkt der Erbe bei der Sachaufklärung im erforderlichen und zumutbaren Umfang mit, berechtigen verbleibende Unklarheiten den Notar nicht zur Verweigerung seiner Amtstätigkeit.*)

IBRRS 2024, 1582

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 01.12.2023 - 14 W 91/23 (Wx)
1. Die Eigentumsumschreibung im Grundbuch auf Grund einer Auflassung erfordert auch dann die Einreichung des Antrags durch einen Notar, wenn die Auflassung in einem gerichtlichen Vergleich enthalten ist.*)
2. Die Formulierung "soll" in § 13 Abs. 1 Satz 3 GBO kennzeichnet die Regelung als Ordnungsvorschrift. Ordnungsvorschriften sind dadurch gekennzeichnet, dass ein Verstoß zwar nicht zu einer Unwirksamkeit der Eintragung führt; sie sind jedoch zwingend zu prüfen und in jedem Fall vom Grundbuchamt zu beachten.*)
3. Auch Grundstücksübertragungen infolge von Überlassungen, Scheidungsfolgenvereinbarungen oder Erbauseinandersetzungen bedürfen einer Einreichung des Eintragungsantrags durch einen Notar. Eine Übertragung der nach § 16a Abs. 3 und Abs. 4 GwG detailliert geregelten Prüfpflichten der Notare auf das Grundbuchamt scheidet aus.*)

IBRRS 2024, 1293

BGH, Beschluss vom 04.03.2024 - NotZ(Brfg) 2/23
Ist in der notariellen Fachprüfung eine Aufsichtsarbeit wegen eines Bewertungsfehlers des Prüfers neu zu bewerten, ist die Neubewertung aus Gründen der Chancengleichheit in der Regel durch die ursprünglichen Prüfer vorzunehmen, soweit diese nicht als befangen anzusehen sind. Allein der Umstand, dass einem Prüfer ein Bewertungsfehler angelastet wird, ist dabei nicht geeignet, die Unvoreingenommenheit des Prüfers in Frage zu stellen (Anschluss an BVerwG, Beschluss vom 19.05.2016 - 6 B 1/16, BeckRS 2016, 47406).*)

IBRRS 2024, 0958

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 12.02.2024 - 19 W 15/24
1. Ein Auftrag an den Notar gemäß § 29 Nr. 1 GNotKG kann durch eine telefonische Besprechung mit dem Notar oder inhaltliche Änderungswünsche in dem Beurkundungstermin erteilt werden.*)
2. Es kann ermessensfehlerfrei sein, die gesamten Notarkosten bei dem Verfahrensbeteiligten zu erheben, der das Beurkundungsverfahren abgebrochen hat.*)

IBRRS 2024, 0691

OLG München, Beschluss vom 15.02.2024 - 34 Wx 32/24
1. Das Bewertungsprivileg des § 48 Abs. 1 GNotKG kommt nicht zur Anwendung, wenn der überwiegende Teil des übergebenen Grundbesitzes verpachtet ist und keine unmittelbare Beendigung des Pachtvertrages und Fortführung des Betriebes durch den Übernehmer erfolgt.*)
2. Ein Betrieb bildet nur dann einen nicht nur unwesentlichen Teil der Existenzgrundlage des zukünftigen Inhabers im Sinne des § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GNotKG, wenn es sich um einen leistungsfähigen Betrieb mit einer gewissen Mindestgröße handelt.*)

Online seit 2023
IBRRS 2023, 3420
OLG Karlsruhe, Beschluss vom 23.11.2023 - 19 W 75/23
Der Geschäftswert eines Aufgebotsverfahrens zur Kraftloserklärung eines Grundschuldbriefs bestimmt sich nach § 36 GNotKG; hierbei ist ein Bruchteil des Nennwerts der Grundschuld anzusetzen.*)

IBRRS 2023, 3305

KG, Beschluss vom 18.09.2023 - 22 W 31/23
Ein Notar, der die zu einer Eintragung erforderliche Erklärung beglaubigt, ist als Einreicher grundsätzlich auch als Verfahrensbevollmächtigter anzusehen. Die Zustellung der die Eintragung ablehnenden Entscheidung an ihn, setzt deshalb den Lauf der Beschwerdefrist nach § 63 Abs. 1 FamFG in Gang.*)

IBRRS 2023, 3074

BGH, Beschluss vom 11.10.2023 - IV ZB 26/22
Der Geschäftswert für die Beurkundung eines Pflichtteilsverzichtsvertrags gegenüber dem Erstversterbenden von zwei Erblassern (hier: Kinder im Verhältnis zu ihren Eltern) bemisst sich nach dem Vermögen beider Erblasser (§ 86 Abs. 1 und 2, § 102 Abs. 4 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 und 2, § 109 Abs. 1 GNotKG).*)

IBRRS 2023, 3013

LG Karlsruhe, Beschluss vom 05.04.2023 - 11 T 268/22
1. Im Rahmen einer Beschwerde gegen einen Vorbescheid des Notars nach § 15 Abs. 2 BNotO können nur evidente Rücktrittsgründe für die Vollziehung eines Grundstückskaufvertrags hinderlich sein.*)
2. Bei einem Rücktritt des Grundstücksverkäufers wegen Schuldnerverzugs des Käufers mit der Kaufpreiszahlung tritt nur im Falle der evidenten Einredefreiheit ein vom Notar zu beachtendes Vollziehungshindernis ein.*)
3. Die Unsicherheitseinrede aus § 321 BGB ist nicht evident ausgeschlossen, wenn der vorleistungspflichte Käufer beim Kaufvertragsabschuss zwar weiß, dass die Immobilie bewohnt ist, aber nicht mit einem dauerhaften oder langfristigen Leistungshindernis bezüglich der Verpflichtung des Verkäufers, den ungehinderten Besitz an dem Grundstück zu übertragen, rechnen muss.*)

IBRRS 2023, 2709

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 22.02.2023 - 19 W 108/21
1. Ein Urkundsbeteiligter, der dem Notar keine Möglichkeit gibt, einen Mangel der Beurkundung durch eine neue Beurkundung oder auch eine Nachbeurkundung zu beheben, kann keine Kostenniederschlagung nach § 21 Abs. 1 S. 1 GNotKG verlangen.*)
2. Im Verfahren nach § 127 GNotKG kann der Urkundsbeteiligte dem Notar keinen Schadensersatzanspruch wegen einer Amtspflichtverletzung entgegenhalten (Anschluss an BGHZ 233, 325).*)

IBRRS 2023, 2445

OLG Rostock, Beschluss vom 24.07.2023 - 3 E 81/23
Die Beantragung des Eigentümerwechsels im Grundbuch bedurfte vor dem 01.04.2023 nicht zwingend der Mitwirkung eines Notars, da bis zu diesem Zeitpunkt § 13 n.F. GBO keine Anwendung gefunden hat.*)

IBRRS 2023, 2368

BGH, Beschluss vom 02.08.2023 - VII ZB 28/20
1. Der Verstoß des Notars gegen die lediglich an ihn gerichtete Verbotsnorm des § 57 Abs. 2 Nr. 1 BeurkG gebietet es nicht, die regelmäßig im Grundgeschäft enthaltene öffentlich-rechtliche Verwahrungsanweisung an den Notar und die davon zu unterscheidende zivilrechtliche Verwahrungsvereinbarung zwischen den Vertragsparteien, die ebenfalls regelmäßig Bestandteil des Grundgeschäfts ist, für unwirksam zu erachten.*)
2. Bei einer Abwicklung der Kaufpreiszahlung über ein Notaranderkonto erstreckt sich das mit der Pfändung des Kaufpreisanspruchs entstandene Pfandrecht auf den Auszahlungsanspruch des Verkäufers gegen den Notar. Der Auskehrungsanspruch gegen den Notar ist im Verhältnis zur Kaufpreisforderung als ein Nebenrecht im Sinne von § 401 BGB einzuordnen (Anschluss an BGH, Beschluss vom 09.2016 - V ZB 37/15, IBRRS 2016, 2387 = IMRRS 2016, 1429). Für die Abtretung des Kaufpreisanspruchs - auch wenn sie zur Sicherung erfolgt - gilt nichts anderes.*)
3. Soweit die Wirksamkeit der Abtretung des Kaufpreisanspruchs oder sonstige Vorfragen der Empfangsberechtigung im mehrseitigen Verwahrungsverhältnis zu klären sind, ist der Prüfungsmaßstab des Notars im Rahmen einer auf Auszahlung des hinterlegten Geldes gerichteten Beschwerde nach § 15 Abs. 2 BNotO auf eine Evidenzkontrolle beschränkt.*)

IBRRS 2023, 2378

BGH, Urteil vom 21.08.2023 - NotZ(Brfg) 4/22
Die Altersgrenze für Notare verstößt nicht gegen das sich aus Art. 21 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union sowie Art. 1, Art. 2 Abs. 2 Buchst. a der RL 2000/78/EG des Rates vom 27.11.2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf ergebende Verbot der Diskriminierung wegen des Alters. Sie ist im Sinn von Art. 6 Abs. 1 der RL 2000/78/EG objektiv und angemessen und durch das legitime Ziel gerechtfertigt, den Generationenwechsel zu erleichtern und den Berufsstand der Notare zu verjüngen.*)

IBRRS 2023, 2020

BGH, Urteil vom 15.06.2023 - III ZR 44/22
Schuldet ein Notar einen bestimmten Rat, Hinweis oder eine bestimmte Warnung, so spricht der erste Anschein dafür, dass die Beteiligten dem gefolgt wären. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass bei ordnungsgemäßem Verhalten nach der Lebenserfahrung lediglich ein bestimmtes Verhalten nahegelegen hätte oder sämtliche vernünftigen Verhaltensmöglichkeiten identische Schadensbilder ergeben hätten. Besteht dagegen nicht nur eine einzige verständige Entschlussmöglichkeit, sondern kommen verschiedene Handlungsweisen ernsthaft in Betracht und bergen sämtliche gewisse Risiken in sich, ist für einen Anscheinsbeweis kein Raum (Bestätigung von Senat, Urteil vom 10.07.2008 - III ZR 292/07, Rz. 14, IBRRS 2008, 2454 = WM 2008, 1753; Übernahme von BGH, Urteil vom 16.09.2021 - IX ZR 165/19, Rz. 36 m.w.N., IBRRS 2021, 3042 = NJW 2021, 3324 für die Notarhaftung; Abgrenzung von BGH, Urteile vom 08.05.2012 - XI ZR 262/10, IBRRS 2012, 2570 = BGHZ 193, 159 und vom 15.07.2016 - V ZR 168/15, IBRRS 2016, 3113 = BGHZ 211, 216).

IBRRS 2023, 1956

BGH, Beschluss vom 24.05.2023 - V ZB 22/22
1. Haben die nach § 51 Abs. 1 BeurkG Berechtigten gegenüber dem Notar eine andere Bestimmung hinsichtlich der Erteilung von Ausfertigungen getroffen, ergeben sich Inhalt und Umfang der Amtspflichten des Notars bei der Prüfung des Rechts eines Dritten auf Erteilung einer Ausfertigung aus dieser Weisung.*)
2. Kann der Bevollmächtigte nach der Weisung des Vollmachtgebers eine weitere Ausfertigung der Vollmachtsurkunde verlangen, sofern er glaubhaft versichert, dass die Ausfertigung abhandengekommen und die Vollmacht nicht widerrufen worden ist, darf der Notar die Erteilung einer weiteren Ausfertigung verweigern, wenn er Kenntnis von einem Vollmachtswiderruf erhält. Anders ist es, wenn der Widerruf der Vollmacht ohne jeden vernünftigen Zweifel, also evident unwirksam ist.*)
3. Der Widerruf einer General- und Vorsorgevollmacht durch den Betreuer des Vollmachtgebers ist für den Notar in dem Verfahren auf Erteilung einer Ausfertigung der Vollmachtsurkunde auf Verlangen des darin genannten Bevollmächtigten regelmäßig auch dann nicht evident unwirksam, wenn versichert wird, dass der Aufgabenkreis des Betreuers den Widerruf nicht umfasst.*)

IBRRS 2023, 1837

OLG Celle, Urteil vom 01.02.2023 - 3 U 60/22
1. Die Klausel in einem Bauträgervertrag, wonach "mit der Prüfung der Abnahmereife ein vom zukünftigen Verwalter noch zu benennender Sachverständiger beauftragt wird und die Erwerber zur Abnahme verpflichtet sind, wenn der Sachverständige keine wesentlichen Mängel, die die Gebrauchsfähigkeit des Gemeinschaftseigentums beeinflussen, feststellt", benachteiligt die Erwerber unangemessen und ist unwirksam.
2. Es gehört zu den Pflichten eines Notars, AGB-Klauseln, die zu Zweifeln an ihrer Wirksamkeit Anlass geben könnten, einer näheren Prüfung zu unterziehen. Stellt sich eine im Vertrag enthaltene Klausel als unwirksam heraus, muss der Notar die Vertragsparteien darauf hinweisen.
3. Verletzt der Notar seine Prüfungs- und Belehrungspflicht, hat er dem Bauträger die Mängelbeseitigungskosten und sonstigen Schäden zu erstatten, die dem Bauträger daraus entstehen, dass die Erwerber mangels erfolgter Abnahme berechtigte Gewährleistungs- und/oder Schadensersatzansprüche geltend machen können.
IBRRS 2023, 1781

OLG Hamm, Urteil vom 04.02.2022 - 11 U 124/18
Ein Notar hat die Urkundsbeteiligten auf der Grundlage des Vertrages zur Bestellung des Erbbaurechts über den für den Kauf bedeutsamen Inhalt dieses Rechts zu belehren. Geht der Käufer davon aus, nach dem Erbbaurecht auch das Eigentum an dem Grundstück erwerben zu können, kann eine unzureichende notarielle Belehrung über den Inhalt des Erbbaurechts für den Entschluss zum Erwerb des Erbbaurechts nicht (mehr) kausal sein.*)

IBRRS 2023, 1543

KG, Beschluss vom 17.04.2023 - 5 W 44/23
Zur Haftung des Grundstücksverkäufers gem. § 22 Abs. 1 GNotKG für die Gerichtskosten einer zu Gunsten des Käufers eingetragenen Eigentumsverschaffungsvormerkung.*)

IBRRS 2023, 1413

BGH, Beschluss vom 19.04.2023 - XII ZB 234/22
Zum Geschäftswert bei der notariellen Beurkundung von güterrechtlichen Vereinbarungen.*)

IBRRS 2023, 0906

BGH, Urteil vom 16.02.2023 - III ZR 210/21
Hängt die Kausalität für den Eintritt eines Schadens nicht nur von der notariellen Amtspflichtverletzung, sondern auch von weiteren Umständen ab, trägt der Geschädigte hierfür ebenfalls die Beweislast (Fortführung von BGH, Urteil vom 23.01.2020 - III ZR 28/19, IBRRS 2020, 0527 = IMRRS 2020, 0189).*)

IBRRS 2023, 0758

OLG Schleswig, Beschluss vom 01.03.2023 - 2 Wx 10/23
1. Gemäß § 135 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 GBO i.V.m. § 3 Abs. 2 Satz 2 ERVV-SH ist der Notar verpflichtet, soweit technisch möglich, Dokumente in durchsuchbarer Form im Dateiformat PDF zu übermitteln. Es handelt sich um eine Verpflichtung, die der Notar verbindlich einzuhalten hat.*)
2. Die Nichteinhaltung des § 135 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 GBO i.V.m. § 3 Abs. 2 Satz 2 ERVV SH führt jedoch nicht dazu, dass die Einreichung unwirksam ist, § 135 Abs. 1 Satz 3 GBO. Der Verstoß wirkt sich auf das Verfahren beim Grundbuchamt nicht aus, was der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit dient und die Beteiligten vor ansonsten drohenden erheblichen Risiken schützt.*)
3. Gelten der Antrag und die eingereichten Dokumente wegen § 135 Abs. 1 Satz 3 GBO als wirksam eingegangen, fehlt es (insoweit) an einem Eintragungshindernis, § 18 Abs. 1 GBO. Deshalb kann das Grundbuchamt - trotz eines Verstoßes gegen § 135 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 GBO i.V.m. § 3 ERVV SH - weder eine Zwischenverfügung noch eine Zurückweisung erlassen.*)
4. Die Einhaltung der Pflicht zur Einreichung von Dokumenten nach § 135 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 GBO i.V.m. § 3 Abs. 2 Satz 2 ERVV-SH kann jedoch durch die Dienstaufsicht durchgesetzt werden. Die Dienstaufsicht hat insbesondere bei einem wiederholten bzw. ständigen Verstoß ein disziplinarisches Einschreiten zu überprüfen.*)

IBRRS 2023, 0676

BGH, Beschluss vom 26.01.2023 - III ZB 9/22
1. Zur Bestimmung des Geschäftswerts der notariellen Beurkundung eines Treuhänderwechsels.*)
2. Das Verschlechterungsverbot in Notarkostensachen steht einer Erhöhung der Wertansätze nicht schlechthin entgegen.*)

Online seit 2022
IBRRS 2022, 3424
OLG München, Beschluss vom 10.08.2022 - 11 W 755/22
Zur Frage, wann die Kosten des Verfahrens über die Beschwerde gegen einen Zuschlagsbeschluss im Zwangsversteigerungsverfahren niederzuschlagen sind.

IBRRS 2022, 2648

BGH, Beschluss vom 11.07.2022 - NotZ (Brfg) 6/21
1. Durch die Verwendung der Bezeichnung "Mediator" gleichwertig neben der Amtsbezeichnung "Notar" kann beim rechtsuchenden Publikum, dem die Tätigkeiten des Notars außerhalb der Beurkundung von Rechtsvorgängen regelmäßig wenig geläufig sind, der falsche Eindruck hervorgerufen werden, der die Bezeichnung "Notar & Mediator" Führende übe neben seinem Amt einen weiteren Beruf aus, der über das reguläre Tätigkeitsspektrum eines Notars hinausgehe.*)
2. Die Verwendung der Berufsbezeichnung "Notar & Mediator" in der Öffentlichkeit (z.B. auf Briefbögen oder im Internetauftritt) unterliegt daher als irreführende Selbstdarstellung des Notars dem Verbot berufswidriger Werbung gem. § 29 Abs. 1 BNotO.*)

IBRRS 2022, 2405

OLG Koblenz, Urteil vom 03.02.2022 - 1 U 651/21
1. Ein Notar begeht keine Amtspflichtverletzung, wenn er die organschaftliche Vertretungsmacht eines GmbH-Geschäftsführers zum Abschluss eines Grundstückkaufvertrages durch Einsichtnahme in das Handelsregister überprüft; Beschränkungen der Vertretungsmacht des Geschäftsführers wirken sich - außer in den Fällen der Evidenz und Kollusion - nur im Innenverhältnis der Gesellschaft aus.*)
2. Bei der nachträglichen Änderung der Kontoverbindung des Verkäufers handelt es sich um eine nicht der Beurkundungspflicht unterfallende Änderung des Kaufvertrages, wenn die Auflassung schon zuvor erklärt wurde.*)
3. Auch nach Mitteilung des Alleingesellschafters einer GmbH, der Geschäftsführer habe seine Vertretungsmacht überschritten, ist der Notar grundsätzlich zum Vollzug eines zuvor geschlossenen Kaufvertrages verpflichtet. Die Vollziehung eines unter § 53 BeurkG fallenden Vertretergeschäfts hat der Notar nur dann zu unterlassen, wenn für ihn ohne jeden vernünftigen Zweifel erkennbar und damit offensichtlich ist, dass eine materiellrechtlich wirksame Vollmacht nicht (mehr) vorliegt oder ein evidenter Missbrauch einer im Außenverhältnis unbeschränkten Vollmacht aufgrund von Verstößen gegen im Innenverhältnis bestehende Beschränkungen gegeben ist.*)

IBRRS 2022, 2270

BGH, Urteil vom 09.06.2022 - III ZR 24/21
1. Die Rechtskraft eines Urteils, mit dem die gegen einen Notar gerichtete Amtshaftungsklage wegen einer anderweitigen Ersatzmöglichkeit nach § 19 Abs. 1 Satz 2 BNotO als derzeit unbegründet abgewiesen wird, umfasst die Gründe des Urteils, soweit in ihnen die übrigen Anspruchsvoraussetzungen positiv festgestellt werden. Ist dies der Fall, kann im Folgeprozess die Amtshaftungsklage nicht mit der Begründung abgewiesen werden, der Anspruch habe bereits im Zeitpunkt der Erstentscheidung dem Grunde nach nicht bestanden.*)
2. Zur sekundären Darlegungslast des Verwalters des Nachlasses eines verstorbenen Notars, der wegen Verletzung von Amtspflichten des Notars aus § 14 Abs. 2 BNotO und § 4 BeurkG in Anspruch genommen wird.*)
3. Ergreift der durch eine notarielle Amtspflichtverletzung Geschädigte Maßnahmen der Rechtsverfolgung gegen Personen, deren Haftung gegenüber derjenigen des Notars nach § 19 Abs. 1 Satz 2 BNotO vorrangig ist, sind die Kosten eines gegen solche Personen geführten Rechtsstreits erster Instanz als adäquat-kausal auf der Amtspflichtverletzung beruhender Schaden ersatzfähig, wenn und soweit die Klage rechtlich wie wirtschaftlich begründete Aussicht auf Erfolg bot und sich nicht als Maßnahme darstellt, die dem Geschädigten nicht zumutbar ist und die ein vernünftiger Geschädigter nicht ergreifen würde. Kosten eines Rechtsmittels, das der Geschädigte gegen ein ihm ungünstiges erstinstanzliches Urteil einlegt, sind hingegen regelmäßig nicht ersatzfähig, soweit es zur Interessenwahrung des Geschädigten genügt, mittels einer Streitverkündung gegenüber dem Notar Bindungswirkung für den nachfolgenden Amtshaftungsprozess herzustellen (Bestätigung von Senat, Urteil vom 27.10.1955 - III ZR 82/54, BGHZ 18, 366 [zu § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB]; BGH, Urteil vom 18.04.2002 - IX ZR 72/99, NJW 2002, 2787).*)

IBRRS 2022, 2192

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 25.03.2022 - 3 W 19/22
Die Nutzung der elektronischen Form für ein Ersuchen an das Grundbuchamt ist in §§ 126 ff. GBO i.V.m. der Landesverordnung über den elektronischen Rechtsverkehr in Rheinland-Pfalz vom 10.07.2015 ausschließlich für Notare verpflichtend vorgesehen. Mit der Einführung von § 130d ZPO und § 14b FamFG hat der Bundesgesetzgeber den Wortlaut des § 135 Abs. 1 Nr. 4 GBO nicht angepasst und keine Ausweitung der Nutzungspflicht, beispielsweise für Behörden, normiert.*)

IBRRS 2022, 1676

OLG Schleswig, Beschluss vom 16.05.2022 - 2 Wx 40/21
1. Die Bescheinigung der Vertretungsberechtigung durch einen deutschen Notar reicht als Nachweis gegenüber dem Grundbuchamt jedenfalls dann gem. § 21 BNotO aus, wenn der Notar Einsicht in ein ausländisches funktionsäquivalentes Register genommen hat, das seiner rechtlichen Bedeutung nach dem deutschen Handelsregister entspricht.*)
2. Eine Vertretungsbescheinigung durch einen ausländischen Notar reicht – auch wenn § 21 BNotO nicht direkt anwendbar ist – ebenfalls als Nachweis gegenüber dem Grundbuchamt aus, wenn für Gesellschaften öffentliche Register existieren, die in ihrer rechtlichen Bedeutung dem deutschen Handelsregister entsprechen und wenn die Bescheinigung den für eine solche Bescheinigung geltenden Bestimmungen des ausländischen Rechts entspricht. Das gilt für Notare aus dem Bereich des lateinischen Notariats, das geprägt ist durch das Verständnis der Notarin oder des Notars als Träger eines öffentlichen Amtes im Bereich der vorsorgenden Rechtspflege.*)
3. Die Vertretungsbescheinigung eines niederländischen Notars nach Einsicht in das Register der niederländischen Handelskammer ist ein tauglicher Nachweis gegenüber dem Grundbuchamt, weil es sich bei dem niederländischen Register um ein funktionsäquivalentes Register handelt und niederländische Notare solche des lateinischen Notariats sind.*)

IBRRS 2022, 1287

LG Offenburg, Urteil vom 20.01.2022 - 4 OH 15/21
Erfolgt die Übertragung von Miteigentumsanteilen "uno actu" mit der Begründung von Wohnungs- und Teileigentum gem. § 3 WEG, so handelt es sich um denselben Beurkundungsgegenstand i.S.v. § 109 Abs. 1 GNotKG und es werden hierdurch keine zusätzlichen Notargebühren ausgelöst.

IBRRS 2022, 0648

OLG Hamm, Urteil vom 11.08.2021 - 11 U 114/20
Wird ein abzutrennendes Grundstück ohne eigenen Zugang zu einer öffentlichen Straße veräußert, kann es zu den Pflichten des den Kaufvertrag beurkundenden Notars gehören, die Beteiligten über die Möglichkeit der Vereinbarung eines Wegerechts und dessen Absicherung durch eine Grunddienstbarkeit zu belehren. Der Minderwert eines Grundstücks, der daraus resultiert, dass die dingliche Sicherung eines - im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung begründeten - Wegerechts unterbleibt, kann ein vom Notar zu ersetzender Schaden sein. Die Haftung eines Notars für den Schaden ist aufgrund einer anderweitigen Ersatzmöglichkeit derzeit ausgeschlossen, wenn der geschädigte Käufer aufgrund einer anwaltlichen Pflichtverletzung einen Anspruch auf Ersatz des Schadens gegen seinen Prozessbevollmächtigten hat.*)

IBRRS 2022, 0516

BGH, Beschluss vom 09.12.2021 - V ZB 25/21
1. Die Beschwerde nach § 15 Abs. 2 Satz 1 BNotO kann auf neue Tatsachen gestützt werden (§ 65 Abs. 3 FamFG i.V.m. § 15 Abs. 2 Satz 3 BNotO). Unabhängig davon hat das Beschwerdegericht die Beschwerde wie ein Erstgericht auf alle Gründe zu prüfen, die ihr zum Erfolg verhelfen können (§ 68 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 15 Abs. 2 Satz 3 BNotO); dabei hat es auch nach der Entscheidung des Notars bekanntgewordene Umstände zu berücksichtigen.*)
2. Bescheide oder Gutachten über den Wert eines verkauften Grundstücks sind grundsätzlich ungeeignet, die evidente Unwirksamkeit eines über das Grundstück geschlossenen Kaufvertrags unter dem Gesichtspunkt eines wucherähnlichen Rechtsgeschäfts gegenüber dem Notar zu belegen; er muss sie daher im Rahmen seiner Vollzugstätigkeit nach § 53 BeurkG nicht prüfen. Entsprechendes gilt für das Beschwerdegericht, das im Rahmen einer Beschwerde nach § 15 Abs. 2 BNotO nur zu entscheiden hat, ob der Notar pflichtwidrig handelt.*)

IBRRS 2022, 0097

BGH, Urteil vom 15.11.2021 - NotZ (Brfg) 2/21
Die Wahrnehmung der Aufgaben eines Insolvenzverwalters stellt - ungeachtet dessen, ob es sich dabei um Teil des Rechtsanwaltsberufs handelt - keine Rechtsanwaltstätigkeit für unterschiedliche Auftraggeber i.S.d. § 6 Abs. 2 BNotO a.F./§ 5b Abs. 1 BNotO n.F. dar.*)

Online seit 2021
IBRRS 2021, 2739
BGH, Beschluss vom 08.07.2021 - V ZB 42/19
§ 51 BeurkG verpflichtet den Notar weder dazu, einem Urkundsbeteiligten oder seinem Rechtsnachfolger Auskunft darüber zu erteilen, ob er oder sein Rechtsvorgänger überhaupt an der Errichtung von Niederschriften beteiligt waren, die in dem Notariat errichtet wurden oder verwahrt werden, noch dazu, ihnen alle Niederschriften zu benennen, an denen diese beteiligt waren. Der Notar ist auch nicht verpflichtet, einem pauschalen Antrag auf Erteilung von Abschriften aller Niederschriften zu entsprechen, die Erklärungen des Urkundsbeteiligten oder seines Rechtsvorgängers enthalten.*)
