Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
120 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2020
IBRRS 2020, 1241BGH, Beschluss vom 20.02.2020 - V ZB 17/19
(ohne amtliche Leitsätze)
VolltextIBRRS 2020, 1220
BGH, Beschluss vom 21.11.2019 - V ZB 75/19
Es gibt keinen allgemeinen Grundsatz, dass ein Grundstückseigentümer, der auf seinem Grundstück ein Mobilheim aufstellt, eine Verbindung mit dem Grund und Boden nur zu einem vorübergehenden Zweck im Sinne des § 95 BGB vornehmen will. Maßgeblich sind stets alle Umstände des Einzelfalls, die Rückschlüsse auf den Willen des Grundstückseigentümers zulassen.*)
VolltextIBRRS 2019, 3682
AG Heilbronn, Urteil vom 02.09.2019 - 7 C 2068/19
1. Der Ersteher ist nicht befugt, eigenmächtig Schlösser am ersteigerten Objekt auszutauschen.
2. Dem Vollstreckungsschuldner nach § 93 ZVG ist im Falle der verbotenen Eigenmacht, eine Ermächtigung nach § 887 Abs. 1 ZPO gegen den Ersteher zu erteilen.
VolltextIBRRS 2020, 0465
OLG Frankfurt, Beschluss vom 07.01.2020 - 26 W 1/20
Im Falle einer Beschwerde gegen die Ablehnung eines Antrags nach § 180 Abs. 2 ZVG ist für die Wertfestsetzung das Interesse der Beschwerdeführerin am Aufschub wertbestimmend.*)
VolltextIBRRS 2020, 0226
BGH, Beschluss vom 19.12.2019 - IX ZB 41/19
Ein Beklagter gibt regelmäßig nicht schon dann Veranlassung zur Erhebung einer Widerspruchsklage, wenn er als Gläubiger im Verteilungstermin nicht erscheint und deshalb kraft Gesetzes vermutet wird, dass er einen seine in den Teilungsplan aufgenommenen Ansprüche betreffenden Widerspruch eines anderen Gläubigers nicht anerkennt.*)
VolltextOnline seit 2019
IBRRS 2019, 4008AG Schwäbisch Hall, Beschluss vom 24.06.2019 - 1 K 35/17
1. Ob eine Sicherheitsleistung verlangt wird, liegt im Ermessen der an der Zwangsversteigerung Beteiligten.
2. Der zum Sicherheitsverlangen berechtigte Beteiligte kann selbst entscheiden, von welchem Bieter er Sicherheitsleistung verlangt.
VolltextIBRRS 2019, 4048
LG Heilbronn, Beschluss vom 30.09.2019 - 1 T 210/19
1. Das Gleichheits-Prinzip wird nicht dadurch verletzt, dass von manchen Bietern (hier: einer Gemeinde) in einer Zwangsversteigerung keine Sicherheitsleistung verlangt wird.
2. Von bestimmten Bietern (z. B. die Bundesrepublik Deutschland, alle Länder, die Deutsche Bundesbank und die Deutsche Genossenschaftsbank sowie bestimmte kommunale Körperschaften) kann auf Grund bundes- oder landesrechtlicher Vorschriften niemand die Stellung einer Sicherheit verlangen.
VolltextIBRRS 2019, 3686
BVerfG, Beschluss vom 08.08.2019 - 2 BvR 305/19
1. Auch wenn der Schuldner nach Erteilung des Zuschlags regelmäßig nicht mehr Vollstreckungsschutz nach § 765 a ZPO beantragen kann, darf die ernsthafte Gefahr einer Selbsttötung bei der Entscheidung über die Zuschlagsbeschwerde nicht außer Betracht gelassen werden, sofern der Eigentumsverlust durch den Zuschlag der für die Gefahr maßgebliche Grund ist. Dabei spielt es keine Rolle, ob sich die Gefahr der Selbsttötung erstmals nach dem Zuschlag gezeigt hat oder latent bereits zuvor vorhanden war und sich durch den Zuschlag im Rahmen eines dynamischen Geschehens weiter vertieft hat (im Anschluss an BVerfG, NJW 2007, 2910).
2. Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG kann nach der Rechtsprechung des BVerfG in einem sehr eng begrenzten Kreis von Ausnahmefällen auch eine Einstellung des Zwangsversteigerungsverfahrens auf Dauer rechtfertigen.
VolltextIBRRS 2019, 3062
LG München II, Urteil vom 23.08.2019 - 11 O 6313/11
1. Ein Antrag auf Leistung an einen Miterben ist ausnahmsweise zulässig, wenn die eigentlich erforderliche Leistung an alle Miterben purer Formalismus wäre. Dies ist immer dann der Fall, wenn die Erbringung der Leistung an den klagenden Miterben nur das Ergebnis einer zulässigen (Teil-)Auseinandersetzung hinsichtlich dieser Nachlassforderung vorwegnimmt.
2. Bleibt bei der Zwangsversteigerung eines Grundstücks eine darauf lastende Tilgungshypothek bestehen, hat der Erwerber des Grundstücks auch die im Umfang der Tilgung entstandene(n) Eigentümergrundschuld(en) vom Zuschlag an zu verzinsen.
3. Die Hinterlegung unter Rücknahmeverzicht nach § 378 BGB führt zur Befreiung von der jeweiligen Verbindlichkeit. Sie begründet jedoch keinen Annahmeverzug, sondern setzt diesen nach § 372 BGB voraus.
VolltextIBRRS 2019, 1387
BVerfG, Beschluss vom 01.03.2019 - 2 BvR 305/19
1. Das BVerfG kann durch einstweilige Anordnung eine vorläufige Regelung treffen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile geboten ist.
2. Die Zwangsvollstreckung aus einem Zuschlagsbeschluss im Zwangsversteigerungsverfahren ist auszusetzen, wenn ein nervenfachärztlicher Gutachter zu der Einschätzung gelangt, dass eine Fortführung des Zwangsversteigerungsverfahrens das Leben des Beschwerdeführers akut gefährden würde und eine Verfahrensverzögerung die Aussichten der Beschwerdegegnerin, aus dem Grundstück Befriedigung zu erlangen, nicht wesentlich verschlechtern.
VolltextIBRRS 2019, 1378
OLG Frankfurt, Beschluss vom 13.02.2019 - 13 U 206/18
Ist bei einer Teilungsversteigerung zum Zeitpunkt der Erhebung einer unechten Drittwiderspruchsklage der Zuschlag bereits erteilt, fehlt von vorneherein das Rechtsschutzbedürfnis, da die analog § 771 ZPO erhobene Klage die Rechtskraft des Zuschlagsbeschlusses nicht beseitigen und die Vollstreckung aus diesem nicht verhindern kann.
VolltextIBRRS 2019, 2372
LG Schweinfurt, Beschluss vom 01.03.2019 - 11 T 24/19
Unvollständige Anträge, die offensichtlich unsachlich sind, den Sachverhalt nicht berücksichtigen und zu unbestimmt sind, um den Willen des Antragstellers erkennen zu lassen, sind ohne Weiteres als rechtsmissbräuchlich zurückzuweisen.*)
VolltextIBRRS 2019, 2430
LG Heilbronn, Beschluss vom 02.04.2019 - MO 1 T 82/19
(ohne amtliche Leitsätze)
VolltextIBRRS 2019, 2162
LG Heilbronn, Beschluss vom 02.04.2019 - 1 T 82/19
Trägt ein Miteigentümer bei der Versteigerung zur Aufhebung einer Grundstücksgemeinschaft vage vor, der Ersteher habe eventuell Mittel aus strafbaren Handlungen eingesetzt, kann aus diesem Grund der Zuschlag nicht versagt werden.
VolltextIBRRS 2019, 2115
BGH, Urteil vom 22.02.2019 - V ZR 244/17
1. Wer in der Zwangsversteigerung ein Gebot in der Absicht abgibt, das Bargebot nicht zu entrichten oder zu hinterlegen, handelt sittenwidrig im Sinne von § 826 BGB.*)
2. Für die Absicht eines Bieters, das Bargebot nicht zu entrichten oder zu hinterlegen, spricht eine tatsächliche Vermutung, wenn er zum einen bei der Abgabe des Gebots vermögenslos ist oder bereits in anderen Zwangsversteigerungsverfahren den Zuschlag erhalten, das Bargebot aber nicht rechtzeitig bis zu dem Verteilungstermin entrichtet oder hinterlegt hat und zum anderen auch in dem in Rede stehenden Verfahren das Bargebot nicht rechtzeitig entrichtet oder hinterlegt.*)
3. Begründen konkrete Tatsachen den Verdacht, dass mehrere Personen unter Verfolgung verfahrensfremder Ziele kollusiv mit demjenigen zusammengewirkt haben, der als Bieter in einem Zwangsversteigerungsverfahren den Zuschlag erhalten, das Bargebot aber bis zu dem Verteilungstermin nicht entrichtet oder hinterlegt hat, tragen sie die sekundäre Darlegungslast für die Behauptung, ein solches Zusammenwirken habe nicht vorgelegen; dies gilt auch, wenn sich das Zusammenwirken über mehrere Versteigerungen desselben Grundstücks erstreckt und auch dann, wenn in den jeweiligen Versteigerungsterminen verschiedene Bieter auftreten, die an dem gemeinsamen Vorgehen beteiligt sind.*)
IBRRS 2019, 1365
LG Hannover, Beschluss vom 23.10.2018 - 1 T 29/18
Kann der Zustellungsvertreter den Vertretenen nicht ermitteln, ist dieser (möglicherweise) unentgeltlich tätig (gewesen).
VolltextIBRRS 2020, 1495
LG Freiburg, Beschluss vom 23.04.2019 - 4 T 67/19
1. Eine Einstellung der Teilungsversteigerung kann durch eine Gefährdung der schulischen Entwicklung des Kindes angezeigt sein.
2. Ein drohender Schulwechsel, Verlust der Spielgefährten oder einer vertraut gewordenen Bezugsperson allein sind jedoch nicht ausreichend.
VolltextIBRRS 2019, 1359
LG Duisburg, Beschluss vom 29.06.2018 - 11 T 39/18
(ohne amtliche Leitsätze)
VolltextIBRRS 2019, 1355
LG Heilbronn, Beschluss vom 12.12.2018 - 1 T 302/18
(ohne amtliche Leitsätze)
VolltextIBRRS 2017, 3565
BGH, Beschluss vom 22.02.2017 - IX ZB 137/16
1. Wird der Übererlös aus der Zwangsversteigerung eines Grundstücks hinterlegt, weil die Gemeinschafter während des Zwangsversteigerungsverfahrens keine Einigung über dessen Verteilung erzielen konnten, setzt sich die Bruchteilgemeinschaft an der Forderung gegen die Hinterlegungsstelle fort.*)
2. Allein die Hinterlegung des Übererlöses nach § 117 Abs. 2 Satz 3 ZVG führt noch nicht zur Aufhebung der Bruchteilgemeinschaft (Aufgabe von Senatsurteil vom 17.11.1997 - XII ZR 281/97, FamRZ 2000, 355 [356]).*)
IBRRS 2019, 0522
LG Münster, Beschluss vom 10.12.2018 - 5 T 557/18
1. Mit der notariellen Grundschuldbestellungsurkunde liegt zwar ein für die Zwangsvollstreckung geeigneter Vollstreckungstitel vor, § 794 Abs.1 Nr. 5 ZPO, es fehlt aber an der erforderlichen Vollstreckungsklausel, §§ 795, 724 ff., 797 ZPO, denn die vom Notar erteilte Vollstreckungsklausel ist nichtig.*)
2. Die Grundschuld ist nach Inkrafttreten des Risikobegrenzungsgesetzes bestellt worden mit der Folge, dass gemäß § 1193 Abs. 1 Satz 1 und 3 BGB das Kapital der Grundschuld erst nach vorgängiger Kündigung mit einer Kündigungsfrist von 6 Monaten fällig wird und, wenn - wie hier - die Grundschuld der Sicherung einer Geldforderung dient, eine davon abweichende Bestimmung gemäß § 1193 Abs. 2 Satz 2 BGB nicht zulässig ist. Sinn dieser Neuregelung ist nach der Gesetzesbegründung, Hauseigentümer als Schuldner bei finanziellen Schwierigkeiten vor einer sofortigen Fälligkeit und dem damit verbundenen Handlungsdruck zu schützen und ihnen vor Anordnung der Zwangsversteigerung Zeit zu geben, sich auf die Situation einzustellen.*)
3. Im vorliegenden Fall hat der Notar die Vollstreckungsklausel noch am Tag der Beurkundung der Grundschuldbestellung und damit zu einem Zeitpunkt erteilt, zu dem die Kündigung noch nicht erfolgt, zumindest aber die sechsmonatige Kündigungsfrist noch nicht verstrichen sein konnte und damit die Voraussetzungen des § 1193 BGB unzweifelhaft noch nicht vorlagen. Ebenso wie das Amtsgericht geht daher auch die Kammer von der Nichtigkeit der Vollstreckungsklausel aus.*)
4. Daran ändert auch der von der Schuldnerin erklärte Nachweisverzicht nichts. Dieser Nachweisverzicht kann nicht zu einer Umgehung des mit dem Risikobegrenzungsgesetz verfolgten Schuldnerschutzes führen, zumal er sich lediglich auf den urkundlichen Nachweis der Fälligkeitsvoraussetzungen bezieht, während auf das Vorliegen der Fälligkeitsvoraussetzungen selbst nicht verzichtet wird und auch nicht verzichtet werden kann, wie sich aus § 1193 Abs. 2 Satz 2 BGB ergibt. Eine Klauselerteilung hätte zwingend daher unterbleiben müssen, weil unabhängig von der Frage des Nachweises der Fälligkeit deren Nichtvorliegen für den Notar eindeutig erkennbar auf der Hand lag.*)
5. Richtig ist, dass grundsätzlich das Vollstreckungsgericht nur zu prüfen hat, ob eine vollstreckbare Ausfertigung vorhanden und ordnungsgemäß, d. h. von der zuständigen Amtsperson, erteilt worden ist, während die mit der Vollstreckungsklausel bescheinigten sachlichen Erfordernisse der Vollstreckung der Nachprüfung durch das Vollstreckungsgericht außerhalb klauselinterner Rechtsbehelfe entzogen sind. Das kann aber dann nicht gelten, wenn - wie hier - die Klauselerteilung offensichtlich fehlerhaft erfolgt ist, weil mit der erteilten Klausel das Vorliegen von Voraussetzungen bescheinigt wird, die denknotwendig zum Zeitpunkt der Erteilung noch gar nicht vorgelegen haben können. Eine derartige offensichtliche Fehlerhaftigkeit der Klausel muss für das Vollstreckungsgericht beachtlich sein.*)
6. Die nichtige Klausel hindert nicht nur die Vollstreckung wegen des Grundschuldkapitals, sondern auch wegen der Zinsen, der Nebenleistung und der persönlichen Schuldverpflichtung. Wegen der Zielsetzung des Risikobegrenzungsgesetzes ist nicht nur bezogen auf das Grundschuldkapital, sondern auch bezogen auf Zinsen und Nebenleistung von einer nichtigen Vollstreckungsklausel auszugehen. Die in der Grundschuldbestellungsurkunde enthaltenen Regelungen zur persönlichen Schuldverpflichtung verweisen auf die bestellte Grundschuld, so dass davon auszugehen ist, dass die Fälligkeit der Forderung aus der persönlichen Schuldverpflichtung vereinbarungsgemäß parallel zur Fälligkeit der Grundschuld eintritt mit der Folge, dass § 1193 BGB auch für die persönliche Schuldverpflichtung maßgeblich ist.*)
VolltextIBRRS 2019, 0523
VGH Bayern, Beschluss vom 26.09.2018 - 8 ZB 18.1187
1. Die Widmung eines Eigentümerwegs nach Art. 6 Abs. 1 BayStrWG erlischt nicht durch eine Zwangsversteigerung.
2. Eine Entscheidung kann nicht auf der Ablehnung einer Schriftsatzfrist beruhen, wenn das Verwaltungsgericht die Tatsachen, zu denen der Kläger ergänzend schriftlich vortragen wollte, nicht als entscheidungserheblich angesehen hat.
VolltextIBRRS 2019, 0528
LG München II, Urteil vom 19.07.2018 - 8 S 4978/11
1. Fehlt es an einem Mietverhältnis, muss der Besiter Nutzungsentschädigung nach § 987 BGB leisten.
2. Kann der Eigentümer nicht die Unwirksamkeit einer Nutzungsvereinbarung beweisen, ist Nutzungsentschädigung erst nach Rechtshängigkeit des Herausgabeanspruchs geschuldet.
3. Die Gebrauchsvorteile der Eigennutzung einer Immobilie sind nach dem üblichen Mietzins für diese Immobilie oder eine vergleichbare Immobilie zu bemessen.
4. Bei einem Mietwertgutachten ist es nicht erforderlich, dass der Sachverständige die als Vergleichswohnungen herangezogenen Immobilien offenlegt.
VolltextIBRRS 2018, 3265
BGH, Urteil vom 20.07.2018 - V ZR 199/17
1. Derjenige, der während eines Flurbereinigungsverfahrens ein im Flurbereinigungsgebiet liegendes Grundstück rechtsgeschäftlich oder im Wege der Zwangsversteigerung erwirbt, muss gemäß § 15 Satz 1 FlurbG die Belastung mit einer durch die Flurbereinigung entstandenen Grunddienstbarkeit gegen sich gelten lassen, auch wenn diese aus dem Grundbuch nicht ersichtlich ist und im geringsten Gebot nicht aufgeführt ist.
2. § 15 Satz 1 FlurbG steht dem Erlöschen einer durch Flurbereinigung entstandenen, entgegen den §§ 79 bis 83 FlurbG nicht in das Grundbuch eingetragenen Grunddienstbarkeit infolge gutgläubigen lastenfreien Erwerbs (§ 892 BGB) oder infolge Zuschlags in der Zwangsversteigerung (§ 52 Abs. 1 Satz 2, § 91 Abs. 1 ZVG) aber nicht (mehr) entgegen, wenn das Flurbereinigungsverfahren mit der bestandskräftigen Schlussfeststellung nach § 149 Abs. 3 FlurbG abgeschlossen ist.
VolltextIBRRS 2019, 0477
BGH, Beschluss vom 18.10.2018 - V ZB 40/18
Zahlung oder Hinterlegung im Sinne des § 94 Abs. 1 ZVG ist nur Zahlung oder Hinterlegung nach § 49 ZVG*)
VolltextIBRRS 2019, 0310
BGH, Beschluss vom 15.11.2018 - V ZB 71/18
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2019, 0077
BGH, Beschluss vom 15.11.2018 - V ZR 25/18
1. Das für die Rechtsmittelbeschwer maßgebliche Interesse eines Wohnungseigentümers, der erreichen will, dass in einem das Wohnungseigentum betreffenden Zwangsversteigerungsverfahren der Erteilung des Zuschlags zugestimmt wird, ist in der Regel auf 20% des Meistgebots zu schätzen (im Anschluss an Senat, Beschluss vom 18.01.2018 - V ZR 71/17, NJW-RR 2018, 775 Rz. 6; Beschluss vom 19.07.2018 - V ZR 229/17, NZM 2018, 824 Rz. 3).*)
2. In Streitigkeiten über die Zustimmung zur Erteilung des Zuschlags in einem das Wohnungseigentum betreffenden Zwangsversteigerungsverfahren beläuft sich der Streitwert in der Regel auf 20% des Meistgebots (im Anschluss an Senat, Beschluss vom 18.01.2018 - V ZR 71/17, NJW-RR 2018, 775 Rz. 6 und 8; Beschluss vom 19.07.2018 - V ZR 229/17, NZM 2018, 824 Rz. 4).*)
VolltextIBRRS 2018, 3606
AG Gelsenkirchen, Urteil vom 24.04.2018 - 210 C 569/17
1. Sofern über einen langen Zeitraum eine monatliche Miete gezahlt, vom Vermieter ein Mieterhöhungsverlagen sowie bereits mehrfach Kündigungen ausgesprochen wurden, besteht ein mündliches Mietverhältnis zwischen den Parteien.
2. Bei mehreren freistehenden Wohnungen des Vermieters in einem Wohnhaus muss der Vermieter im Kündigungsschreiben wegen Eigenbedarfs ein Auswahlermessen treffen und dem gekündigten Mieter frei gezogene Wohnungen anbieten, sowohl vor als auch nach Rechtshängigkeit des Verfahrens.
VolltextOnline seit 2018
IBRRS 2018, 3369BGH, Beschluss vom 07.06.2018 - V ZB 221/17
vom
7. Juni 2018
in der Zwangsversteigerungssache
Nachschlagewerk: ja BGHZ: neinBGHR: ja
ZVG § 9 Nr. 1
Bei der Zwangsversteigerung eines Miteigentumsanteils an einem Grundstück sind die übrigen Miteigentümer jedenfalls dann als Beteiligte i.S.v. § 9 Nr. 1 ZVG anzusehen, wenn das Grundstück mit einem Grundpfandrecht belastet ist.
ZVG § 74a Abs. 5 Satz 1
Bei der Zwangsversteigerung entspricht der Verkehrswert eines Miteigentumsanteils grundsätzlich dessen rechnerischem Anteil an dem Verkehrswert des gesamten Grundstücks.
IBRRS 2018, 1607
LG Heilbronn, Beschluss vom 27.07.2017 - 1 T 358/16
1. Die einstweilige Einstellung eines Teilungsversteigerungsverfahrens, an welchem nur Ehegatten bzw. frühere Ehegatten als Miteigentümer beteiligt sind, ist auf Antrag anzuordnen, wenn dies zur Abwendung einer ernsthaften Gefährdung des Wohls eines gemeinschaftlichen Kindes erforderlich ist.
2. Eine ernsthafte Gefährdung des Wohls eines gemeinschaftlichen Kindes erfordert, dass das Kind durch die Zwangsversteigerung in seinen Lebensverhältnissen erheblich benachteiligt wird und damit in seiner Entwicklung erheblich beeinträchtigt zu werden droht.
3. Dabei genügt eine nur allgemeine, nicht wesentliche Beeinträchtigung des Kindesinteresses (Verlust des bisherigen Eigenheims, Schulwechsel, Verlust der Spielgefährten) nicht.
VolltextIBRRS 2018, 1440
OLG Brandenburg, Urteil vom 07.03.2018 - 7 U 87/16
Übernimmt ein gerichtlich bestellter Wertgutachter ungeprüft Flächenangaben eines Dritten als Grundlage für die Wertermittlung einer Immobilie, haftet er dem Ersteher der Immobilie für einen zu viel gezahlten Differenzbetrag. Dies gilt auch dann, wenn der Ersteher als einziger Bieter den Zuschlag zu 50% des durch das Gericht festgesetzten Verkehrswerts erhält, so dass der Zuschlag bei zutreffender Bewertung zu einem geringeren Betrag erfolgt wäre.
IBRRS 2018, 1374
OLG Frankfurt, Beschluss vom 08.03.2018 - 24 W 63/17
Auch bei einer Pfandversteigerung aufgrund eines gesetzlichen Pfandrechts muss die Versteigerung in der Regel mindestens eine Woche und höchstens zwei Wochen vor dem Versteigerungstermin öffentlich bekannt gemacht werden.*)
IBRRS 2018, 0266
BGH, Beschluss vom 07.12.2017 - V ZB 86/16
1. Für eine sofortige Beschwerde des Schuldners, die sich gegen die Wertfestsetzung in der Zwangsversteigerung richtet, ist auch dann ein Rechtsschutzbedürfnis gegeben, wenn der Schuldner dem gerichtlich bestellten Sachverständigen den Zutritt zu den Innenräumen des Versteigerungsobjekts ohne Angabe von Gründen versagt hat.*)
2. Der Schuldner, der dem gerichtlich bestellten Sachverständigen den Zutritt zu den Innenräumen des Versteigerungsobjekts versagt hat, kann Einwendungen gegen das Sachverständigengutachten und die im Anschluss daran erfolgte Wertfestsetzung nicht allein darauf stützen, dass er nunmehr den Zutritt ermöglichen will; eine erneute Ortsbesichtigung muss in aller Regel nur dann erfolgen, wenn der Schuldner nicht darauf hingewiesen worden ist, dass der Wert der Innenausstattung im Falle einer Zutrittsverweigerung geschätzt werden wird, oder wenn die Innenbesichtigung aus gewichtigen und nachvollziehbaren Gründen wie etwa einer plötzlichen gravierenden Erkrankung verweigert worden ist.*)
VolltextIBRRS 2018, 0628
LG München II, Beschluss vom 31.07.2017 - 7 T 504/17
1. Der Zuschlag hätte nicht erteilt werden dürfen, da zum Zeitpunkt des Zuschlagbeschlusses die Fortsetzung des Verfahrens unzulässig war (§ 100 Abs. 1, § 83 Nr. 6 ZVG), da sie gegen die Grundsätze des "fairen Verfahrens" verstieß.
2. Erlangt das Versteigerungsgericht vor Zuschlagerteilung Kenntnis von einer prozessualen Manipulation der Teilungsversteigerung, kann sich unmittelbar aus Art. 14 GG die Pflicht ergeben, zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes und einer fairen Verhandlungsführung von einer sofortigen Zuschlagerteilung abzusehen und die Beteiligten auf die Möglichkeit des Rechtsschutzes gem. § 765a ZPO bzw. § 180 Abs. 2 ZVG hinzuweisen.
3. Die Fortsetzung des Verfahrens ist zulässig. Die Versagung des Zuschlags wirkt wie eine einstweilige Einstellung des Verfahrens (§ 86 Alt. 1 ZVG), was in der Beschlussformel aufzunehmen war.
VolltextIBRRS 2018, 0497
OLG Hamburg, Beschluss vom 28.07.2017 - 12 UF 163/16
1. Aus den Grundsätzen von Treu und Glauben ergibt sich ein Schutz des räumlich-gegenständlichen Bereichs der Ehe, so dass während der Trennungszeit der Ehegatten die Herausgabe einer Ehewohnung aus Eigentum nicht betrieben werden kann. Die Regelungen über die Zuweisung der Ehewohnung während des Getrenntlebens entfalten unter den getrennt lebenden Eheleuten eine Sperrwirkung gegenüber Herausgabeansprüchen aus anderem Rechtsgrund.
2. Dies gilt gleichermaßen, wenn es nicht um eine Herausgabe bzw. Veräußerung der Ehewohnung aus Alleineigentum geht, sondern um eine Teilungsversteigerung zur Aufhebung des gemeinschaftlichen Eigentums der Ehegatten an der Ehewohnung.
VolltextIBRRS 2018, 0491
BGH, Urteil vom 08.12.2017 - V ZR 82/17
Wird von Dritten die Zwangsversteigerung in das Sondereigentum eines Wohnungseigentümers betrieben, ist der Verwalter grundsätzlich verpflichtet, die gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG bevorrechtigten Hausgeldansprüche der Wohnungseigentümergemeinschaft in dem Zwangsversteigerungsverfahren anzumelden.*)
Online seit 2017
IBRRS 2017, 3920OLG Frankfurt, Urteil vom 02.03.2017 - 3 U 56/07
1. Es gibt einen Unterschied zwischen dem Pflichtenkreis eines Wertgutachters und dem eines Gutachters für Gebäudeschäden.
2. Anders als der speziell mit der Feststellung von Baumängeln beauftragte - und diesbezüglich besonders sachkundige - Gutachter für Bauschäden im Allgemeinen, darf sich der gerichtlich bestellte Sachverständige für die Erstellung eines Wertgutachtens mit der Inaugenscheinnahme des Versteigerungsobjekts begnügen.
3. Ergeben sich aus den Gutachten keine Gesichtspunkte, die die Annahme stützen könnten, dass der Gutachter bei seiner Begutachtung grob fahrlässig oder vorsätzlich ein unrichtiges Gutachten erstattet hätte, gehen die Unklarheiten zu Lasten des darlegungs- und beweispflichtigen Erstehers des zwangsversteigerten Grundstücks.
VolltextIBRRS 2017, 3749
LG Regensburg, Beschluss vom 21.08.2017 - 64 T 309/17
1. Auch die Vollstreckung eines Entziehungsurteils kann auf einseitigen Antrag des Schuldners das Zwangsversteigerungsverfahren einstweilen eingestellt werden.
2. Dazu muss jedoch die Aussicht bestehen, dass die Veräußerung des Eigentums an Dritte innerhalb eines überschaubaren Zeitraums erfolgreich abgeschlossen werden kann.
3. Eine solche konkrete Befriedigungsaussicht besteht nicht schon dann, wenn Verkaufsabsichten bestehen oder Verkaufsgespräche geführt werden oder ein Makler mit dem freihändigen Verkauf des Grundstücks beauftragt ist. Es bedarf vielmehr bereits konkret gewordener Vertragsverhandlungen.
VolltextIBRRS 2017, 3748
OLG Karlsruhe, Beschluss vom 20.07.2017 - 2 UF 52/17
Wenn ohne eine Löschung der nicht valutierten Grundschulden (Eigentümergrundschulden) eine Teilungsversteigerung wesentlich erschwert oder sogar vereitelt werden würde, kann jeder Ehegatte als Teilhaber die Zustimmung zur Löschung dieser Grundschulden verlangen.*)
VolltextIBRRS 2017, 3471
LG Verden, Beschluss vom 09.09.2016 - 6 T 110/16
1. Das Vorliegen eines Zuschlagsversagungsgrunds kann durch Genehmigung der in ihren Rechten verletzten Beteiligten geheilt werden.
2. Die Genehmigung ist eine Prozesshandlung, die durch öffentliche Urkunde nachzuweisen ist. Es genügt eine Erklärung zu Protokoll des Gerichts, nicht jedoch eine Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle.
VolltextIBRRS 2017, 3265
BGH, Urteil vom 23.06.2017 - V ZR 175/16
Nimmt der Ersteher die ersteigerte Immobilie eigenmächtig in Besitz, trifft ihn die Obliegenheit, ein Verzeichnis über die in der Immobilie vorgefundenen, von dem Zuschlagsbeschluss nicht erfassten Gegenstände zu erstellen und deren Wert schätzen zu lassen. Kommt er dem nicht nach, muss er beweisen, inwieweit die Angaben des Schuldners zu dem Bestand, Zustand und Wert der Gegenstände, die sich im Zeitpunkt der Räumung in dem Haus befunden haben sollen, unzutreffend sind, soweit dessen Angaben plausibel sind.*)
IBRRS 2017, 2742
EuGH, Urteil vom 26.04.2017 - Rs. C-564/15
1. Art. 199 Abs. 1 g Richtlinie 2006/112/EG ist dahin auszulegen, dass er auf die Lieferung von Grundstücken anwendbar ist, die vom Schuldner im Rahmen eines Zwangsversteigerungsverfahrens verkauft werden.*)
2. Die Vorschriften der Richtlinie 2006/112/EG sowie die Grundsätze der Steuerneutralität, der Effektivität und der Verhältnismäßigkeit sind dahin auszulegen, dass sie dem nicht entgegenstehen, dass in einer Situation wie der im Ausgangsverfahren fraglichen dem Erwerber eines Gegenstands für die Mehrwertsteuer, die er aufgrund einer nach der gewöhnlichen Mehrwertsteuerregelung ausgestellten Rechnung rechtsgrundlos an den Verkäufer gezahlt hat, obwohl der betreffende Umsatz der Umkehrung der Steuerschuldnerschaft (Reverse-Charge-Verfahren) unterlag, das Recht auf Vorsteuerabzug versagt wird, wenn der Verkäufer diese Steuer an das Finanzamt abgeführt hat. Die genannten Grundsätze erfordern allerdings, dass der Erwerber seinen Anspruch auf Rückzahlung der zu Unrecht in Rechnung gestellten Mehrwertsteuer unmittelbar gegen die Steuerverwaltung geltend machen kann, soweit die Rückzahlung durch den Verkäufer an den Erwerber unmöglich oder übermäßig schwierig wird, insbesondere im Fall der Zahlungsunfähigkeit des Verkäufers.*)
3. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist dahin auszulegen, dass er dem entgegensteht, dass in einer Situation wie der im Ausgangsverfahren fraglichen die nationalen Steuerbehörden gegen einen Steuerpflichtigen, der einen Gegenstand erworben hat, dessen Lieferung dem Reverse-Charge-Verfahren unterliegt, eine Geldbuße in Höhe von 50 % des von ihm an die Steuerverwaltung zu entrichtenden Mehrwertsteuerbetrags verhängen, wenn der Steuerverwaltung keine Steuereinnahmen entgangen sind und keine Anhaltspunkte für eine Steuerhinterziehung vorliegen, was zu prüfen Sache des vorlegenden Gerichts ist.
IBRRS 2017, 2743
LG Magdeburg, Beschluss vom 20.05.2014 - 3 T 123/14
(Ohne)
VolltextIBRRS 2017, 2524
OLG Hamm, Urteil vom 26.04.2017 - 30 U 147/16
Der Ersteher eines mit einem dinglichen Wohnrecht belasteten Hausgrundstücks hat gegen den Wohnrechtsberechtigten aufgrund des fortbestehenden Wohnrechts auch dann keinen Anspruch auf Zahlung eines monatlichen Entgelts, wenn der ursprüngliche Eigentümer das Wohnrecht gegen eine Zahlung in mietzinsähnlicher Form bewilligt hat. Die Abrede über die Zahlung des Entgelts mit dem ursprünglichen Eigentümer ist stets eine schuldrechtliche Absprache, so dass der Ersteher Ansprüche hieraus nur durch eine Abtretung erwerben kann.*)
VolltextIBRRS 2017, 1984
BGH, Beschluss vom 30.03.2017 - V ZB 84/16
Die Zwangsversteigerung aus einer vollstreckbaren Sicherungsgrundschuld wegen der dinglichen Zinsen setzt in Rechtsanalogie zu §§ 1234, 1193 Abs. 1 Satz 3 BGB die Kündigung des Kapitals der Grundschuld oder die Androhung der Zwangsversteigerung und das Verstreichen einer Wartefrist von sechs Monaten voraus.*)
VolltextIBRRS 2017, 1080
BGH, Beschluss vom 22.02.2017 - XII ZB 137/16
1. Wird der Übererlös aus der Zwangsversteigerung eines Grundstücks hinterlegt, weil die Gemeinschafter während des Zwangsversteigerungsverfahrens keine Einigung über dessen Verteilung erzielen konnten, setzt sich die Bruchteilsgemeinschaft an der Forderung gegen die Hinterlegungsstelle fort.*)
2. Allein die Hinterlegung des Übererlöses nach § 117 Abs. 2 Satz 3 ZVG führt noch nicht zur Aufhebung der Bruchteilsgemeinschaft (Aufgabe von Senatsurteil vom 17.11.1999 - XII ZR 281/97).*)
3. Dem Anspruch auf Aufhebung der Bruchteilsgemeinschaft nach §§ 749 Abs. 1, 753 Abs. 1 Satz 1 BGB können von dem anderen Teilhaber keine gemeinschaftsfremden Forderungen entgegengehalten werden (im Anschluss an BGH, 13.11.2013 - XII ZB 333/12).*)
4. Steht die Ehewohnung im Miteigentum der Ehegatten, enthält für die Zeit des Getrenntlebens die Vergütungsregelung nach § 1361 b Abs. 3 Satz 2 BGB die gegenüber § 745 Abs. 2 BGB speziellere Regelung (Fortführung von BGH, 18.12.2013 - XII ZB 268/13).*)
VolltextIBRRS 2017, 1426
BGH, Beschluss vom 16.03.2017 - V ZA 11/17
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2017, 0949
AG Dieburg, Beschluss vom 04.11.2016 - 30 K 11/15
Steht zu erwarten, dass eine bevorstehende Neuausweisung von Bauland zur erheblichen Wertsteigerung eines Grundstücks führt, ist die Zwangsversteigerung einstweilig einzustellen.
VolltextIBRRS 2017, 0538
OLG Frankfurt, Urteil vom 04.11.2016 - 13 U 111/16
1. Der Zeitpunkt der Verkündung des Zuschlags ist für die Bestimmung des ersten zulässigen Kündigungstermins im Sinne des § 57a ZVG auch dann maßgeblich, wenn neben der Zwangsversteigerung die Zwangsverwaltung angeordnet ist.*)
2. Die über den Zeitpunkt der Verkündung des Zuschlagsbeschlusses fortbestehende Zwangsverwaltung hat weder zur Folge, dass das Sonderkündigungsrecht gemäß § 57a ZVG dem Zwangsverwalter zusteht, noch dass dieses von dem Ersteher erst nach der Aufhebung der Zwangsverwaltung ausgeübt werden kann.*)
VolltextIBRRS 2017, 0225
LG Freiburg, Beschluss vom 11.08.2016 - 4 T 5/16
1. Ein Ehegatte hat bei der Teilung des Vermögens auf das Wohl des gemeinschaftlichen Kindes besondere Rücksicht zu nehmen.
2. Ist ein Kind durch die Trennung der Eltern ohnehin seelisch belastet und es deshalb von besonderer Bedeutung, die schulischen Leistungen und die Entwicklung des Drittklässlers nicht durch einen Wechsel der Grundschule weiter zu gefährden, ist das Zwangsversteigerungsverfahren vorläufig für sechs Monate einzustellen, wenn dadurch bei regulärem Schulverlauf vom sicheren Verbleib in der Familienwohnung bis zum Ende der vierten Grundschulklasse ausgegangen werden kann.
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