Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
126 Entscheidungen insgesamt
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IBRRS 2024, 3400LG Lübeck, Beschluss vom 12.11.2024 - 7 T 453/24
1. Das Versteigerungsgericht hat die Pflicht, die Bestellung eines Zustellungsvertreters (§ 6 ZVG) zu vermeiden. Die eigene Ermittlungspflicht des Versteigerungsgerichts ergibt sich auch daraus, dass die Bestellung eines Zustellungsvertreters gemäß § 6 ZVG ebenso wie die öffentliche Zustellung nach § 185 ZPO im Hinblick auf die Garantie des rechtlichen Gehörs gemäß Art. 103 Abs. 1 GG sowie im Hinblick auf die Eigentumsgarantie aus Art. 14 GG verfassungsrechtliche Relevanz hat.*)
2. Bei der Regelung des § 6 ZVG geht es nicht um die Vermeidung von Verzögerungen bei der Ermittlung des Aufenthalts, sondern allein um die Vermeidung von Verzögerungen, die bei der Durchführung der jeweiligen öffentlichen Zustellung (vgl. nur § 188 ZPO) entstehen; denn letztlich benötigt jede Ermittlungsmaßnahme Zeitaufwand.*)
VolltextOnline seit 15. November
IBRRS 2024, 3317AG Mannheim, Beschluss vom 28.03.2024 - 2 K 123/23
Ist eine Miteigentümerin lediglich als nicht befreite Vorerbin am Grundbesitz beteiligt, bedarf ihr Antrag auf Anordnung der Teilungsversteigerung der Zustimmung der Nacherben.*)
1. Eine unmittelbare Anwendung des § 2113 Abs. 1 BGB bei der Beantragung einer Teilungsversteigerung durch den Vorerben scheidet aus, da der Antrag und die Teilungsversteigerung keine Verfügung in diesem Sinne sind.
2. Diese Vorschrift ist jedoch analog auf den Antrag des nicht befreiten Vorerben als Miteigentümer auf Durchführung der Teilungsversteigerung anzuwenden.
3. Sinn und Zweck des § 2113 BGB ist der Schutz des Nacherben und insbesondere auch der Wahrung von dessen Substanzerhaltungsinteresse. Durch die Anordnung einer nicht befreiten Vorerbschaft bringt der Erblasser seinen Willen zum Ausdruck, dass eine freie Veräußerung durch den Vorerben alleine nicht möglich sein soll. Bei der Teilungsversteigerung tritt dagegen an die Stelle des in Natur nicht teilbaren Gegenstandes eine unter die Miteigentümer aufteilbare Geldsumme.
4. Erblasser nehmen regelmäßig an, dass aufgrund der Vorschrift des § 2113 BGB eine Veräußerung des Grundbesitzes dem Vorerben ohne Mitwirkung der geschützten Nacherben nicht möglich ist. Diesen erschließt sich nicht, dass zwar ein freihändiger Verkauf ausgeschlossen, aber ein zum gleichen Ergebnis führende Teilungsversteigerung zulässig ist.
5. Bei Annahme einer uneingeschränkten Möglichkeit des nicht befreiten Vorerben zur Stellung eines entsprechenden Antrags käme zudem der Regelung des § 2113 Abs. 1 BGB faktisch keine Bedeutung mehr zu, da dem nicht befreiten Vorerben jederzeit die Möglichkeit der Veräußerung im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens zustünde.
VolltextOnline seit 14. November
IBRRS 2024, 3312AG Syke, Beschluss vom 08.02.2022 - 35 K 16/17
ohne amtlichen Leitsatz
VolltextIBRRS 2024, 3305
LG Verden, Beschluss vom 19.04.2022 - 6 T 31/22
1. Wurde gem. § 75 ZVG eine Zahlung mit Ermächtigung des Schuldners durch einen Dritten vorgenommen, ist sie wie eine Leistung des Schuldners selbst zu werten; auf die Frage, ob dieser "berechtigter Dritter" i.S.d. § 75 ZVG ist, kommt es dann nicht an.
2. Anknüpfungspunkt des § 75 ZVG ist der jeweils aktuell betroffene Versteigerungstermin und damit die in diesem Termin gegenständliche Grundschuld, aus der die Zwangsvollstreckung betrieben wird. Zur Einstellung des Verfahrens ist nur der zur Ablösung der konkret betroffenen Grundschuld "erforderliche" Betrag zu zahlen, auf nachfolgende oder zukünftige Zwangsvollstreckungen hinsichtlich weiterer Grundschulden kommt es nicht an.
VolltextOnline seit 13. November
IBRRS 2024, 3249LG Freiburg, Beschluss vom 20.09.2024 - 4 T 105/24
1. Im Verfahren nach § 74a Abs 5 ZVG ist - ebenso wie im Verfahren der Neufestsetzung des Verkehrswertes auf Grund geänderter Umstände - regelmäßig die Einholung eines Sachverständigengutachtens geboten.*)
2. Sieht das Vollstreckungsgericht von der Einholung eines Sachverständigengutachtens ab, hat es in der Entscheidung über die Wertfestsetzung - den Grundsätzen der freien richterlichen Beweiswürdigung nach § 286 Abs. 1 ZPO folgend - seine eigene Sachkunde darzulegen und zu begründen und dies vorab den Parteien mitzuteilen.*)
3. Die Sachkunde ist noch nicht allein mit der Tätigkeit als Vollstreckungsrechtspfleger belegt, gleich, wie lange diese bereits andauern mag.*)
4. Wird diesen Grundsätzen nicht genügt, liegen im Falle einer sofortigen Beschwerde eines Beteiligten regelmäßig die Voraussetzungen für die Aufhebung des Wertfestsetzungsbeschlusses und die Zurückverweisung des Verfahrens an das Vollstreckungsgericht vor, um die Einholung des Sachverständigengutachtens nachzuholen.*)
VolltextOnline seit 12. November
IBRRS 2024, 3248LG Dortmund, Beschluss vom 13.06.2024 - 9 T 160/24
1. Eine unrichtige Sachbehandlung im Sinne des § 21 GKG erfordert, dass der Richter, der Rechtspfleger oder ein sonstiger Bediensteter objektiv unrichtig gehandelt hat.
2. Bedient sich der Rechtspfleger im Zwangsversteigerungsverfahren zum Zwecke der Festsetzung des Verkehrswertes des Grundstücks eines Sachverständigengutachtens, muss dieses zeitnah erstellt werden.
3. Die Beauftragung des Sachverständigen ist vor dem Hintergrund der Beschleunigungsmaxime nicht von der Einzahlung eines Kostenvorschusses abhängig und ein entsprechendes Abwarten erscheint vor diesem Hintergrund gerade nicht geboten.
VolltextOnline seit Januar
IBRRS 2024, 0037LG Lübeck, Beschluss vom 19.12.2023 - 7 T 371/23
Bedient sich das Zwangsversteigerungsgericht zum Zwecke der Festsetzung des Verkehrswerts des Grundstücks eines Sachverständigengutachtens, muss dieses zeitnah erstellt worden sei. Hat sich die Verkehrswertfestsetzung des Zwangsversteigerungsgerichts nicht mit der Zeitdauer von rund 13 Monaten zu dem Sachverständigengutachten auseinandergesetzt, ist es sachgerecht, in der Beschwerdeinstanz erneut in die Beweisaufnahme einzutreten, um eine aktuellere und damit für alle Beteiligten zutreffendere Bewertung des Verkehrswertes zu erhalten.*)
VolltextOnline seit 2023
IBRRS 2023, 3464LG Görlitz, Beschluss vom 17.08.2023 - 2a T 97/23
ohne amtlichen Leitsatz
VolltextIBRRS 2023, 3463
LG Bonn, Beschluss vom 24.04.2023 - 6 T 47/23
ohne amtlichen Leitsatz
VolltextIBRRS 2023, 3462
LG München II, Beschluss vom 06.07.2023 - 7 T 2156/23 ZVG
ohne amtlichen Leitsatz
VolltextIBRRS 2023, 2228
OLG Düsseldorf, Urteil vom 06.03.2023 - 9 U 149/19
1. Ein Testamentsvollstrecker überschreitet seine Verpflichtungsbefugnis nach § 2206 Abs. 1 Satz 2 BGB durch Abschluss von Verträgen, die ihm oder seinen Kindern den Erwerb eines Nachlassgegenstandes zu 80% des Verkehrswerts und unter zweijähriger Stundung des Kaufpreises ermöglichen sollen. Entsprechend sind dahingehende Verfügungsgeschäfte nach § 2205 Satz 3 BGB unwirksam.*)
2. Den Wert eines Grundstücks kann ein Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen gemäß § 287 Abs. 1 ZPO schätzen, nachdem es sich durch Einholung von Sachverständigengutachten eine Schätzungsgrundlage verschafft hat, auch wenn die Parteien mit den Ergebnissen der Beweisaufnahme nicht einverstanden sind und deren Fortsetzung wünschen.*)
3. Der als Scheineigentümer im Grundbuch eingetragene bösgläubige Besitzer, der zur Zustimmung zur Grundbuchberichtigung und zur Herausgabe verpflichtet ist, hat gegen den Eigentümer keinen Anspruch hinsichtlich der Kosten, die er für den unwirksamen Erwerb hatte, weder aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Var. 1 BGB noch aus §§ 994 Abs. 2, 670, 683 Satz 1 BGB.*)
4. Die Zwangsversteigerung eines Grundstücks steht der Geltendmachung von Verwendungsersatzansprüchen nicht gemäß § 1001 BGB entgegen. Der frühere Eigentümer muss sich mit Zuschlagserteilung gegenüber dem früheren Besitzer so behandeln lassen, als hätte er das Grundstück wiederbekommen.*)
VolltextIBRRS 2023, 2226
OLG Zweibrücken, Urteil vom 07.06.2023 - 4 U 27/22
Prätendentenstreit zwischen vormaligen BGB-Gesellschaftern um den hinterlegten Erlösüberschuss aus der Zwangsversteigerung eines ursprünglich im Eigentum der Gesellschaft stehenden Grundstücks.*)
VolltextIBRRS 2023, 2225
OLG Brandenburg, Urteil vom 29.06.2023 - 5 U 81/20
1. Wer sich auf die Unrichtigkeit der Eintragung eines Eigentümers aufgrund eines Testaments beruft, muss beweisen, dass der eingetragene Eigentümer nicht Gesamtrechtsnachfolger geworden ist.
2. Der Eigentumserwerb durch Zuschlag im Zwangsversteigerungsverfahren führt zwar zu einer zu berichtigenden Unrichtigkeit des Grundbuchs, die allerdings rückwirkend durch rechtskräftige Aufhebung des Zuschlagsbeschlusses beseitigt wird.
3. Der Eigentümer des Grundstücks kann Herausgabe der Nutzungen von einem zwischenzeitlich aufgrund eines rechtskräftig aufgehobenen Zuschlags in der Zwangsversteigerung eingetragenen vermeintlichen Eigentümer ab der Zustellung des Aufhebungsbeschlusses verlangen. (Leitsätze der Redaktion)
VolltextIBRRS 2023, 2223
OLG Frankfurt, Beschluss vom 02.02.2023 - 7 Ws 248/22
1. Die Vollziehung einer Einziehungsmaßnahme durch Zwangsversteigerung eines der Einziehungsbeteiligten gehörenden Miteigentumsanteils an einem Grundstück hat nicht deshalb nach § 765a ZPO zu unterbleiben, weil aufgrund vorrangiger Grundstücksbelastungen kein Versteigerungserlös zur Befriedigung der Einziehungsforderung zu erwarten ist.*)
2. Bei der Beurteilung der Frage nach § 73e Abs. 2 StGB, ob der Wert des Erlangten zur Zeit der Anordnung im Vermögen des Betroffenen noch vorhanden ist, kommt es nicht darauf an, ob das noch vorhandene Vermögen einen konkreten oder unmittelbaren Bezug zur Straftat hat (Anschluss an BGH BeckRS 2000, 30105364).
VolltextIBRRS 2023, 2210
VG Wiesbaden, Urteil vom 14.11.2022 - 1 K 2154/18.WI
Der Erwerber eines Grundstücks in der Zwangsversteigerung haftet nicht für rückständige Grundsteuerforderungen, die schon vor dem Zuschlag als öffentliche Last auf dem Grundstück ruhten und bei der Feststellung des geringsten Gebots im Sinne des ZVG nicht berücksichtigt werden.*)
VolltextIBRRS 2023, 1335
LG Karlsruhe, Beschluss vom 26.02.2021 - 11 T 279/20
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2023, 1334
LG Cottbus, Urteil vom 20.05.2020 - 17 T 422/19
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2023, 0387
LG München I, Beschluss vom 11.05.2022 - 16 T 1095/22
Ein offensichtlicher Fehler des Rechtspflegers liegt nicht vor, wenn er im Versteigerungsverfahren auf die Grundbucheintragung hinweist, aber nicht darauf, dass ein im Versteigerungsgutachten erwähntes Nutzungsrecht an einem Stellplatz von der WEG bestritten wird.
VolltextIBRRS 2023, 0377
OLG Karlsruhe, Urteil vom 25.11.2022 - 14 U 274/21
1. Ein von einem Erblasser zu Lebzeiten unentgeltlich gewährter Nießbrauch an einem Hausgrundstück zu Gunsten seiner Lebensgefährtin stellt sich nicht als beeinträchtigend i.S.d. § 2287 Abs. 1 BGB analog dar, wenn der Erblasser im erheblichen Eigeninteresse gehandelt hat, da er sich hierdurch (auch) der Unterstützung seiner Lebensgefährtin in alten und kranken Tagen versichern wollte, und der Nießbrauch sich nicht nur als bloße Versorgungsleistung zu Gunsten seiner Lebensgefährtin darstellt (Abgrenzung zu OLG Celle, BeckRS 2006, 9162, Rz. 3).*)
2. Die Erwartung einer gegenseitigen Unterstützung in alten, kranken und gebrechlichen Tagen beschränkt sich nicht nur auf Pflegeleistungen, sondern umfasst auch im Rahmen einer Lebensgemeinschaft übliche, alltägliche Unterstützungsleistungen außerhalb des pflegerischen Bereiches.*)
VolltextIBRRS 2022, 3267
BGH, Beschluss vom 22.09.2022 - V ZB 8/22
1. In dem Verfahren über die Zwangsversteigerung eines Miteigentumsanteils an einem Grundstück sind die Eigentümer der übrigen Miteigentumsanteile nicht schon wegen ihrer Stellung als Miteigentümer als Beteiligte i.S.v. § 9 Nr. 1 ZVG anzusehen.*)
2. Die übrigen Miteigentümer sind aber nach § 9 Nr. 1 ZVG Beteiligte, wenn für sie oder ihren jeweiligen Miteigentumsanteil ein Recht an dem zu versteigernden Miteigentumsanteil im Grundbuch eingetragen ist (etwa ein Grundpfandrecht, ein Vorkaufsrecht oder eine Regelung nach § 1010 BGB), oder wenn ihre aus dem Grundbuch ersichtlichen rechtlichen Interessen ausnahmsweise ihre Beteiligung gebieten; das ist etwa dann der Fall, wenn eine Gesamtgrundschuld auf allen Miteigentumsanteilen lastet (Fortführung von Senat, IVR 2018, 144).*)
VolltextIBRRS 2023, 0389
OLG Saarbrücken, Beschluss vom 05.08.2022 - 4 U 6/22
1. Der Meistbietende hat gegen den Verkehrswertgutachter einen Anspruch auf Schadensersatz, wenn das Verkehrswertgutachten unrichtig ist.
2. Unrichtig ist ein Sachverständigengutachten, wenn es nicht der objektiven Sachlage entspricht. Das ist insbesondere der Fall, wenn es von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgeht oder aus dem festgestellten Sachverhalt falsche Schlüsse zieht.
3. Für das Verkehrswertgutachten ist zu berücksichtigen, dass es der Feststellung des Verkehrswerts des Versteigerungsobjekts dient und gerade in dieser Hinsicht "unrichtig" sein muss.
4. Auch wenn ein Verkehrswertgutachten unrichtig ist, kann der Meistbietende keinen Schadensersatz verlangen, wenn ihm ein schwerwiegender Verursachungs- und Verantwortungsbeitrag anzulasten ist, weil er aus mehreren Gründen massive Zweifel an der Richtigkeit des Verkehrswertgutachtens haben muss.
VolltextIBRRS 2022, 3798
OLG Karlsruhe, Urteil vom 09.02.2022 - 11 U 7/21
1. Eine testamentarische Verfügung, nach welcher ein in den Nachlass fallendes Grundstück nur bei Einstimmigkeit aller Miterben verkauft werden darf, ist als Teilungsverbot auszulegen.
2. Dieses Teilungsverbot steht einer Aufhebung der Erbengemeinschaft durch die von einem Miterben beantragte Teilungsversteigerung entgegen.
VolltextOnline seit 2022
IBRRS 2022, 2591BGH, Beschluss vom 23.06.2022 - V ZB 32/21
Vereinigen sich die Miteigentumsanteile an einem Grundstück in der Hand eines Eigentümers und wird ein Anspruch des Übertragenden auf Rückübereignung eines Miteigentumsanteils durch Vormerkung gesichert, kommt eine Teilungsversteigerung des Grundstücks in analoger Anwendung von § 180 Abs. 1 ZVG nicht in Betracht.*)
VolltextIBRRS 2022, 3634
OLG Brandenburg, Urteil vom 04.08.2022 - 5 U 81/20
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2022, 3424
OLG München, Beschluss vom 10.08.2022 - 11 W 755/22
Zur Frage, wann die Kosten des Verfahrens über die Beschwerde gegen einen Zuschlagsbeschluss im Zwangsversteigerungsverfahren niederzuschlagen sind.
VolltextIBRRS 2022, 2237
VG Koblenz, Urteil vom 05.04.2022 - 5 K 932/21
1. Ein (Teil-)Erlass der Grundsteuer kommt nur in Betracht, wenn der Steuerpflichtige die Minderung des Rohertrages nicht zu vertreten hat.
2. Er hat eine Ertragsminderung nicht zu vertreten, wenn diese auf Umständen beruht, die außerhalb seines Einflussbereichs liegen, d. h. wenn er die Ertragsminderung weder durch ein ihm zurechenbares Verhalten herbeigeführt hat noch ihren Eintritt durch geeignete und ihm zumutbare Maßnahmen hat verhindern können.
3. Wird ein Objekt durch Zuschlagsbeschluss im vollen Bewusstsein der Unrentabilität einer weiteren - bestimmungsgemäßen baurechtlichen - Nutzung als Tennishalle einerseits und der Sanierungsbedürftigkeit andererseits erworben - ist die Ertragsminderung aufgrund eigener Willensentschließung herbeigeführt und sehenden Auges in Kauf genommen.
VolltextIBRRS 2022, 2122
AG Heilbronn, Beschluss vom 08.03.2022 - 2 K 6/22
(ohne amtliche Leitsätze)
VolltextIBRRS 2022, 2121
AG Heilbronn, Beschluss vom 25.03.2022 - 2 K 6/22
(ohne amtliche Leitsätze)
VolltextIBRRS 2022, 2120
LG Heilbronn, Beschluss vom 19.04.2022 - Wo 1 T 97/22
(ohne amtliche Leitsätze)
VolltextIBRRS 2022, 2087
AG Künzelsau, Urteil vom 16.06.2021 - 1 C 87/21
Ein Stockwerkseigentümer kann die Aufhebung des Stockwerkseigentums verlangen, wenn die Verhältnisse in dem Gebäude so unhaltbar geworden sind, dass ihm die Weiterführung des Stockwerkseigentums nicht mehr zugemutet werden kann.
VolltextIBRRS 2022, 2007
BGH, Beschluss vom 28.04.2022 - V ZB 12/20
ohne amtlichen Leitsatz
VolltextIBRRS 2022, 1375
VerfGH Sachsen, Beschluss vom 06.05.2021 - Vf. 8-IV-21
Ohne Einholung eines Sachverständigengutachtens könne nicht eingeschätzt werden, ob die Fortsetzung des Verfahrens einen schwerwiegenden Eingriff in die körperliche Unversehrtheit bedeute.
VolltextOnline seit 2021
IBRRS 2021, 3467FG Düsseldorf, Urteil vom 28.04.2021 - 2 K 2220/20 E
1. Die für steuerpflichtige Veräußerungsgeschäfte bei Grundstücken bestehende Voraussetzung einer willentlichen wirtschaftlichen Betätigung wird im Falle der Zwangsversteigerung durch die Abgabe eines Meistgebots erfüllt.
2. Die Abgabe eines Meistgebots ist im Falle der Zwangsversteigerung auch für die Berechnung der Veräußerungsfrist von zehn Jahren maßgebend.
VolltextIBRRS 2021, 2794
BGH, Beschluss vom 08.07.2021 - V ZB 94/20
1. Erbringt der Ersteher nach der Zwangsversteigerung des Grundstücks einer GbR das Bargebot nicht und ist die GbR berechtigt, die Wiederversteigerung zu beantragen, muss dieser Antrag durch einen zu ihrer Vertretung berechtigten Gesellschafter gestellt werden.*)
2. Erbringt der Ersteher nach einer Teilungsversteigerung des Grundstücks einer GbR, das Bargebot nicht, kann dagegen jeder Gesellschafter mit dem Ziel einer Auskehr des Erlöses an die Gesellschaft allein und ohne Zustimmung der übrigen Gesellschafter nach Maßgabe von § 133 ZVG die Wiederversteigerung aus dem nach § 118 Abs. 1 ZVG übertragenen Anspruch der GbR gegen den Ersteher oder der nach § 128 Abs. 1 Satz 1 ZVG zu Gunsten der GbR eingetragenen Sicherungshypothek betreiben (Fortführung von Senat, Beschluss vom 16.05.2013 - V ZB 198/12, BGHZ 197, 262 = IBRRS 2013, 3643).*)
VolltextIBRRS 2021, 2765
BGH, Urteil vom 15.07.2021 - V ZB 130/19
1. Voraussetzungen, Art und Wirkung einer einstweiligen Einstellung der Zwangsversteigerung zur Vollstreckung einer durch Verwaltungsakt titulierten öffentlichen-rechtlichen Geldforderung richten sich auch im Rahmen der Verwaltungsvollstreckung nach der Zivilprozessordnung und dem Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung.*)
2. Wenn die vollstreckende Behörde aufgrund einer entsprechenden verwaltungsgerichtlichen Auflage die Verwaltungsvollstreckung einstweilen einstellt, um die Überprüfung der zu vollstreckenden Forderung zu ermöglichen, zielt ein Ersuchen an das Vollstreckungsgericht um einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung nicht auf eine Einstellung nach § 30 ZVG, sondern auf eine einstweilige Einstellung gem. § 28 Abs. 2 ZVG.*)
3. Bei einer Zwangsversteigerung zur Verwaltungsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen des Schuldners tritt ein Vollstreckungsmangel i.S.d. § 28 ZVG ein, wenn gegen den Verwaltungsakt, durch den die zu vollstreckende Geldforderung tituliert wurde, ein Rechtsbehelf erhoben und dessen aufschiebende Wirkung angeordnet wird; zur einstweiligen Einstellung einer Zwangsversteigerung führt ein solcher Vollstreckungsmangel allerdings nur, wenn die vollstreckende Behörde mitteilt, die Verwaltungsvollstreckung nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz des Bundes oder Landes eingestellt zu haben und das Vollstreckungsgericht ersucht, auch die Zwangsversteigerung einstweilen einzustellen.*)
VolltextIBRRS 2021, 2641
OLG Hamburg, Urteil vom 16.06.2021 - 13 U 226/20
ohne amtlichen Leitsatz
VolltextIBRRS 2021, 2385
AG Brandenburg, Urteil vom 16.07.2021 - 31 C 79/21
1. Dem Verfügungskläger steht gegenüber der Verfügungsbeklagten ein Anspruch darauf zu, dass die Verfügungsbeklagte dem vom Amtsgericht Potsdam in dem Zwangsversteigerungsverfahren beauftragten Sachverständigen den Zutritt zu dem streitbefangenen Hausgrundstück gewährt und dem Sachverständigen insofern auch die Besichtigung dieses Hausgrundstücks gestattet (Art. 13 GG, § 744 Abs. 2, §§ 745, 809 BGB i.V.m. §§ 1034, 1093 und § 1353 BGB und unter Beachtung von § 242 BGB).*)
2. Das Vollstreckungsgericht ist grundsätzlich verpflichtet, alle den Grundstückswert beeinflussenden Umstände tatsächlicher und rechtlicher Art sorgfältig zu ermitteln.
3. Ordnet das Vollstreckungsgericht die sachverständige Begutachtung zum Zwecke der Wertermittlung eines bebauten Grundstücks an, muss der Sachverständige das Objekt besichtigen und dabei auch den Wert der Innenausstattung ermitteln.
VolltextIBRRS 2021, 1749
LG Hannover, Beschluss vom 02.03.2021 - 6 T 2/21
Wird ein Rechtspfleger wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt, darf er nicht durch seinen im Geschäftsverteilungsplan vorgesehenen Vertreter ersetzt werden; die Zwangsversteigerung wäre unzulässig. Der Verstoß ist nicht heilbar. Ist allerdings der abgelehnte Rechtspfleger weiter tätig, können seine Beschlüsse nachträglich geheilt werden, wenn der Befangenheitsantrag endgültig abgewiesen wird.
VolltextIBRRS 2021, 1763
AG Seligenstadt, Urteil vom 23.06.2020 - 1 C 7/19
1. Der Auskunftsanspruch aus Art 15 DSGVO bezieht sich nicht auf interne Vorgänge wie Gesprächsvermerke.
2. Die Norm gibt keinen Anspruch darauf, dass der Betroffene sämtliche Kommunikation, die ihm bereits bekannt ist, erneut ausgedruckt und übersendet erhalten kann. Es besteht auch kein Anspruch auf Darlegung der verwendeten Verarbeitungsmittel, auf Sortierung der Daten in zeitlicher Hinsicht oder nach Art und Zweck ihrer Verwendung und/oder Mitteilung über bereits gelöschte Daten.
VolltextIBRRS 2021, 1752
FG Düsseldorf, Beschluss vom 26.11.2020 - 2 V 2664/20
1. Die für Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften i.S.d. § 23 EStG vorauszusetzende willentliche wirtschaftliche Betätigung erfolgt im Falle der Zwangsversteigerung eines Grundstücks durch die in ihrer Wirkung dem Abschluss eines schuldrechtlichen Kaufvertrags zwischen Eigentümer und Meistbietendem entsprechende Abgabe des Meistgebots.
2. Für die Berechnung der Veräußerungsfrist sind bei der bei der Anschaffung durch Ersteigerung und der nachfolgenden Wiederversteigerung die Zeitpunkte der Abgabe der Meistgebote maßgeblich.
3. Der Eigentumsverlust im Wege der Zwangsversteigerung ist nicht mit einem Eigentumsverlust im Wege einer Enteignung vergleichbar.
VolltextOnline seit 2020
IBRRS 2020, 3626LG Mainz, Beschluss vom 26.10.2020 - 8 T 126/20
1. Ein Gericht darf keine Gesichtspunkte berücksichtigen, deren Geltendmachung durch die Parteien eine unzulässige Rechtsausübung oder einen Rechtsmissbrauch darstellt. Ein Gericht kann und muss eine zwingende gesetzliche Vorschrift insoweit unberücksichtigt lassen, als ihre Anwendung im Einzelfall die Wirkung eines Rechtsmissbrauchs hätte. Dies gilt auch in der Zwangsversteigerung.
2. Ein Rechtsmissbrauch ist zu bejahen, wenn das Verhalten des Schuldners während des gesamten Verfahrens darauf schließen lässt, dass dieser die formalen Regelungen des Zwangsversteigerungsrechts mit dem alleinigen Ziel ausnutzt, die Zwangsversteigerung zu verzögern.
IBRRS 2020, 3137
OLG Nürnberg, Beschluss vom 22.07.2020 - 15 W 2174/20
Wird bei einer Zwangsversteigerung ein gemeinschaftliches Grundstück einem Miteigentümer zugeschlagen, findet § 70 Abs. 2 GNotKG keine Anwendung. Denn die Vorschrift setzt voraus, dass der Erwerb des oder der Mitberechtigten von der Gesamthandsgemeinschaft erfolgt.*)
VolltextIBRRS 2020, 3130
OLG Brandenburg, Urteil vom 23.06.2020 - 2 U 46/19
1. Auskünfte, die ein Amtsträger erteilt, müssen dem Stand seiner Erkenntnismöglichkeiten entsprechend sachgerecht, das heißt vollständig, richtig und unmissverständlich sein, so dass der Empfänger der Auskunft entsprechend disponieren kann. Eine amtliche Auskunft ist selbst dann richtig, klar, unmissverständlich und vollständig zu erteilen, wenn keine Pflicht zu ihrer Erteilung besteht oder der Beamte fachlich dafür nicht ausgebildet oder befugt ist (ebenso BGH BeckRS 2018, 9240 = IBRRS 2018, 1725).
2. Es ist nicht zu beanstanden, dass ein zur Ermittlung des Verkehrswertes eines Grundstücks gerichtlich bestellter Sachverständiger für den nicht abschließend geklärten Sanierungsaufwand einen Risikozuschlag von 20% auf die bekannten Sanierungskosten vornimmt. Diese Vorgehensweise ist durch § 8 Abs. 3 ImmoWertV gedeckt. Nach dieser Vorschrift können besondere objektspezifische Grundstücksmerkmale durch marktgerechte Zu- oder Abschläge oder in anderer geeigneter Weise berücksichtigt werden.
3. Der Rechtspfleger ist zwar im verfassungsrechtlichen Sinne (Art. 92, 97 Abs. 1 GG) kein Richter. Er ist jedoch gem. § 9 RPflG in seiner Amtsausübung in gleicher Weise sachlich unabhängig und nur an Recht und Gesetz gebunden. Die an ihn im Rahmen seiner Zuständigkeit bei der Rechtsanwendung und Gesetzesauslegung anzulegenden Sorgfaltsmaßstäbe müssen dem ebenfalls Rechnung tragen. Ein rechtswidriges und schuldhaftes Handeln des Rechtspflegers kann deswegen nur bejaht werden, wenn die seiner Entscheidung zugrunde gelegte Rechtsansicht objektiv nicht mehr vertretbar erscheint (ebenso BGH BeckRS 2006, 13344 = IBRRS 2007, 0168).
IBRRS 2020, 2371
LG Dessau-Roßlau, Beschluss vom 02.04.2020 - 1 T 55/20
1. § 180 Abs. 3 ZVG ist weder unmittelbar noch analog auf aus einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft hervorgegangene gemeinschaftliche Kinder anwendbar.*)
2. Eine einstweilige Einstellung der Zwangsversteigerung zum Zwecke der Aufhebung einer Gemeinschaft nach § 180 Abs. 3 ZVG erfordert, dass sich gerade die Durchsetzung des Auseinandersetzungsanspruchs durch den Antragsteller nachhaltig auf die Wohn- oder sonstigen Lebensverhältnisse des gemeinschaftlichen Kindes im Sinne einer ernsthaften Kindeswohlgefährdung auswirken würde. Es müssen über die typischerweise einhergehenden Beeinträchtigungen des Kindesinteresses (wie Verlust der Umgebungsvertrautheit, notwendiger Schulwechsel) hinausgehende, besondere Umstände vorliegen, die eine gegenwärtige, ernsthafte Gefährdung des körperlichen, geistigen oder seelischen Kindeswohls gerade wegen und im Falle der Durchsetzung des Auseinandersetzungsanspruchs nahelegen.*)
IBRRS 2020, 2374
AG Heilbronn, Beschluss vom 12.02.2020 - 2 K 96/18
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2020, 2321
LG Tübingen, Beschluss vom 04.12.2019 - 5 T 252/19
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2020, 1240
BGH, Beschluss vom 20.02.2020 - V ZB 131/19
1. Wird die Zwangsvollstreckung aus dem Titel, auf dessen Grundlage der Gläubiger die Zwangsversteigerung betreibt, auf die Vollstreckungsgegenklage des Schuldners nach Erteilung des Zuschlags für unzulässig erklärt, ist im Rahmen des Verteilungsverfahrens gemäß den §§ 105 ff. ZVG der auf den Titel entfallende Teil des Versteigerungserlöses dem Schuldner zuzuteilen.*)
2. Die Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem Vollstreckungstitel hat aber nicht zur Folge, dass dem Schuldner auch der Teil des Vollstreckungserlöses zusteht, der auf eine aufgrund des Zuschlags gemäß § 91 Abs. 1 ZVG erloschene Grundschuld entfällt, aus der die Zwangsvollstreckung nicht betrieben worden ist. Vielmehr ist dieser Erlösanteil dem Grundschuldgläubiger zuzuteilen, es sei denn, eine solche Zuteilung ist wegen eines für begründet erklärten Widerspruchs (§ 115 Abs. 1 Satz 2 ZVG i.V.m. §§ 876 bis 882 ZPO) oder - bei einer vollstreckbaren Grundschuld - wegen einer begründeten Vollstreckungsgegenklage (§ 115 Abs. 3 ZVG i.V.m. § 767 ZPO) ausgeschlossen.*)
3. Die Zuteilung an den Grundschuldgläubiger ist unabhängig davon vorzunehmen, ob es sich hierbei um einen Dritten oder um den die Zwangsvollstreckung betreibenden Gläubiger handelt.*)
IBRRS 2020, 0678
LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17.12.2019 - L 18 AS 2213/19
1. Wer Leistungen nach dem SGB II in Anspruch nehmen will, hat zuvor Vermögensgegenstände, sofern verwertbar, einzusetzen.
2. Ist der Vermögensgegenstand ein Erbteil, in dem ein Grundstück vorhanden ist, ist dem Hilfesuchenden zuzumuten, die Teilungsversteigerung gegen den zur Auflösung der Gemeinschaft unwilligen Miterben zu betreiben.
VolltextIBRRS 2020, 1344
VerfGH Bayern, Beschluss vom 05.03.2020 - Vf. 65-VI-18
Aufhebung eines zivilgerichtlichen Berufungsurteils wegen Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter (Art. 86 Abs. 1 Satz 2 BV).*)
VolltextIBRRS 2020, 1317
AG Heilbronn, Beschluss vom 12.07.2019 - 2 K 46/18
1. Ein Zwangsversteigerungsverfahren kann längstens für sechs Monate eingestellt werden, wenn einerseits die Aussicht besteht dass durch diese Einstellung die Zwangsversteigerung vermieden wird und andererseits die Einstellung nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Schuldners sowie nach der Art der Schuld der Billigkeit entspricht.
2. Diese besonderen Umstände sind vom Schuldner vorzutragen und glaubhaft zu machen.
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