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Sachgebiet: Verbraucherbauvertrag

Anzeige der letzten 50 Entscheidungen, sortiert nach Einstelldatum

Online seit Mai

IBRRS 2024, 1504
BauvertragBauvertrag
Widerruflicher Fernabsatzvertrag auch bei professioneller Unterstützung?

KG, Beschluss vom 09.04.2024 - 21 U 61/23

Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union aus Anlass eines Rechtsstreits über den Vertrag zwischen einem Verbraucher und einem Leistungserbringer, der die Aufstellung und Überlassung eines Baugerüsts zum Gegenstand hat und der ausschließlich unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln zustande gekommen ist:

1. Liegt auch dann ein für den Verbraucher widerruflicher Fernabsatzvertrag vor, wenn der Verbraucher vor oder bei dem Abschluss des Vertrags durch einen Unternehmer (hier: einen Architekten) unterstützt wird, den er unabhängig vom Leistungserbringer beauftragt hat?*)

2. Falls der Gerichtshof dies bejaht: Liegt auch dann noch ein Fernabsatzvertrag vor, wenn eine der folgenden zusätzlichen Voraussetzungen vorliegt?*)

a) Es war der den Verbraucher unterstützende Unternehmer, der den Kontakt zwischen dem Verbraucher und dem Leistungserbringer initiativ hergestellt hat.*)

b) Der den Verbraucher unterstützende Unternehmer hat vor dem Abschluss des Vertrags Einfluss auf wesentliche Teile seines Inhalts genommen (etwa: Erstellung eines Leistungsverzeichnisses oder Vorgabe eines Vertragsentwurfs).*)

3. Falls in einem der Fälle 1., 2.a) oder 2.b) kein widerruflicher Fernabsatzvertrag vorliegen sollte: Wenn die Parteien nach Abschluss dieses Vertrags und wiederum ausschließlich unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln eine weitere Vereinbarung abschließen, die zusätzliche Leistungen des Leistungserbringers zum Gegenstand hat, die im Vergleich zum ersten Vertrag von untergeordneter Bedeutung sind: Handelt es sich bei dieser Zusatzvereinbarung für sich genommen um einen widerruflichen Fernabsatzvertrag oder ist er wie der Hauptvertrag, den er ergänzt, nicht als Fernabsatzvertrag widerruflich?*)

4. Wenn der Verbraucher bei einem widerruflichen Fernabsatzvertrag sein Widerrufsrecht ausgeübt hat, nachdem sein Vertragspartner bereits Leistungen erbracht hat: Kann der Verbraucher verpflichtet sein, dem Unternehmer den Wert seiner Leistung in angemessenem Umfang zu erstatten, wenn ein anderes Ergebnis aufgrund sämtlicher Umstände des Einzelfalls rechtsmissbräuchlich oder treuwidrig wäre?*)

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IBRRS 2024, 1485
VerbraucherrechtVerbraucherrecht
Beweislast für nicht ordnungsgemäße Belehrung trägt der Verbraucher!

OLG München, Urteil vom 29.04.2024 - 19 U 3278/23

1. Dem Verbraucher ist „eine deutlich gestaltete Belehrung über sein Widerrufsrecht“ mitzuteilen.

2. Der Unternehmer kann zur Erfüllung seiner Informationspflicht über das Bestehen des Widerrufsrechts bestimmte Muster verwenden.

3. Die Informationen sind in „einer hervorgehobenen und deutlich gestalteten Form“ mitzuteilen, soweit deren Mitteilung durch Übermittlung der Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen erfolgt.

4. Dem Deutlichkeitsgebot muss dadurch Rechnung getragen werden, dass die Widerrufsbelehrung sich durch Farbe, größere Lettern, Sperrschrift oder Fettdruck in nicht zu übersehender Weise aus dem übrigen Text heraushebt.

5. Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass der Unternehmer seine Mitteilungspflichten nicht ordnungsgemäß erfüllt hat, trägt der Verbraucher.

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Online seit Februar

IBRRS 2024, 0607
BauvertragBauvertrag
Montage von PV-Anlage nebst Batterieeinbau ist kein Verbraucherbauvertrag!

LG Neuruppin, Urteil vom 19.12.2023 - 1 O 119/23

1. Ein Vertrag über die Montage einer Photovoltaikanlage und der Einbau eines Batterieheimspeichers ist kein Verbraucherbauvertrag, weil die Werkleistungen keine erheblichen Umbaumaßnahmen an einem bestehenden Gebäude darstellen, die mit dem Bau eines neuen Gebäudes vergleichbar sind.

2. Der Verbraucher kann einen Verbrauchsgüterkaufvertrag widerrufen, wenn der Vertrag außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen wurde. Ein außerhalb von Geschäftsräumen geschlossener Vertrag ist ein Vertrag, der bei gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit des Verbrauchers und des Unternehmers an einem Ort geschlossen wird, der kein Geschäftsraum des Unternehmers ist. Ob und inwieweit zwischen den Parteien im Vorfeld Vertragsverhandlungen stattgefunden haben, spielt keine Rolle.

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IBRRS 2024, 0195
Mit Beitrag
VerbraucherbauvertragVerbraucherbauvertrag
Widerrufsbelehrung muss deutlich ausgestaltet sein!

OLG München, Beschluss vom 12.12.2022 - 27 U 2101/22 Bau

1. Dem Verbraucher als Besteller eines nicht notariell beurkundeten Verbraucherbauvertrags steht ein Widerrufsrecht zu. Der Unternehmer hat den Verbraucher über sein Widerrufsrecht zu belehren.

2. Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Sie beginnt grundsätzlich mit Vertragsschluss, es sei denn, der Unternehmer hat den Verbraucher nicht ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt. Dann erlischt das Widerrufsrecht spätestens 12 Monate und 14 Tage nach Vertragsschluss.

3. Die Widerrufsbelehrung muss deutlich gestaltet sein und dem Verbraucher seine wesentlichen Rechte in einer an das Kommunikationsmittel angepassten Weise deutlich machen.

4. Dem Deutlichkeitsgebot entsprechend muss die Belehrung dem Verbraucher die Rechtslage unübersehbar zur Kenntnis bringen. Sie muss sich durch Farbe, größere Lettern, Sperrschrift oder Fettdruck in nicht zu übersehender Weise aus dem übrigen Text hervorheben.

5. Den Anforderungen des Deutlichkeitsgebots ist nicht genüge getan, wenn sich innerhalb einer einheitlichen Vertragsurkunde die Belehrung aus dem übrigen Vertragstext drucktechnisch nicht deutlich heraushebt.

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Online seit Januar

IBRRS 2024, 0216
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Per E-Mail geschlossener Architektenvertrag kann widerrufen werden!

LG Frankfurt/Main, Urteil vom 26.06.2023 - 2-26 O 144/22

1. Bei einem per E-Mail geschlossen Architektenvertrag handelt es sich um ein Fernabsatzgeschäft, wenn die Parteien für den Vertragsschluss ausschließlich per Fernkommunikationsmittel kommuniziert haben.

2. Ein Verbraucher hat ein Widerrufsrecht, wenn er einen Fernabsatzvertrag geschlossen hat. Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage.

3. Der Verbraucher ist nach einem erklärten Widerruf nicht zur Zahlung von Architektenhonorar oder Wertersatz verpflichtet, wenn der Architekt den Verbraucher nicht ordnungsgemäß über die Bedingungen, Fristen und das Verfahren für die Ausübung des Widerrufsrechts sowie über die Pflicht zur Zahlung eines angemessenen Betrags für den Fall des Widerrufs informiert hat.

4. Einem Verbraucherwiderruf steht nicht entgegen, dass der Widerrufende als Rechtsanwalt tätig ist und somit über rechtliche Kenntnisse verfügt. Denn auch eine als Rechtsanwalt oder Rechtsanwältin berufstätige Person ist grundsätzlich Verbraucher.

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Online seit 2023

IBRRS 2023, 2949
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Verbraucher widerruft: Wie ist der Wertersatz zu berechnen?

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 09.10.2023 - 22 U 135/23

1. Erklärt der Auftraggeber eines Verbraucherbauvertrags den Widerruf, schuldet er dem Unternehmer Wertersatz, wenn die Rückgewähr der bis zum Widerruf erbrachten Leistungen ihrer Natur nach ausgeschlossen ist.

2. Bei der Berechnung des Wertersatzes ist die vereinbarte Vergütung zugrunde zu legen.

3. Die Berechnung der Höhe des Wertersatzes richtet sich nach den gleichen Grundsätzen wie die Abrechnung der Vergütung nach einer Kündigung aus wichtigem Grund. Die für die Gesamtleistung vereinbarte Vergütung muss auf die erbrachten und die nicht erbrachten Leistungen aufgeteilt werden.

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IBRRS 2023, 2948
BauvertragBauvertrag
Verbraucher widerruft: Wie ist der Wertersatz zu berechnen?

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 11.09.2023 - 22 U 135/23

1. Erklärt der Auftraggeber eines Verbraucherbauvertrags den Widerruf, schuldet er dem Unternehmer Wertersatz, wenn die Rückgewähr der bis zum Widerruf erbrachten Leistungen ihrer Natur nach ausgeschlossen ist.

2. Bei der Berechnung des Wertersatzes ist die vereinbarte Vergütung zugrunde zu legen.

3. Die Berechnung der Höhe des Wertersatzes richtet sich nach den gleichen Grundsätzen wie die Abrechnung der Vergütung nach einer Kündigung aus wichtigem Grund. Die für die Gesamtleistung vereinbarte Vergütung muss auf die erbrachten und die nicht erbrachten Leistungen aufgeteilt werden.

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IBRRS 2023, 2295
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Geschäftsmodell "Handwerker-Widerruf": BGH stellt erste Hürde auf!

BGH, Urteil vom 06.07.2023 - VII ZR 151/22

Ein Vertragsschluss bei gleichzeitiger Anwesenheit der Parteien außerhalb von Geschäftsräumen i.S.d. § 312b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BGB liegt nicht vor, wenn der Verbraucher ein vom Unternehmer am Vortag unterbreitetes Angebot am Folgetag außerhalb von Geschäftsräumen lediglich annimmt.*)

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IBRRS 2023, 2015
BauvertragBauvertrag
Nicht belehrter Verbraucher bekommt das Dach kostenlos neu eingedeckt!

OLG München, Beschluss vom 22.02.2021 - 28 U 7274/20 Bau

1. Ein Verbraucherbauvertrag liegt nur vor, wenn erhebliche Umbaumaßnahmen an einem bestehenden Gebäude vorgenommen werden. Weder die Instandsetzung oder Renovierung ohne erhebliche Umbauarbeiten noch die vollständige Neueindeckung eines Dachs fallen hierunter.

2. Ein Verbraucher-Bauherr kann einen außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Werkvertrag über Dachdeckerarbeiten innerhalb von zwölf Monaten und 14 Tagen widerrufen, wenn die erteilte Widerrufsbelehrung unwirksam ist.

3. Wird der Verbraucher nicht ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt, schuldet er keinen Wertersatz, wenn er den Vertrag widerruft und eine Rückgewähr der Leistung nicht möglich ist.

4. Dachziegel sind wesentliche Bestandteile eines Gebäudes und somit wesentliche Grundstücksbestandteile. Mit der Verlegung geht das Eigentum an den Dachziegeln auf den Grundstückseigentümer über.

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IBRRS 2023, 2011
Mit Beitrag
VerbraucherbauvertragVerbraucherbauvertrag
Welche Angaben gehören in eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung?

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 01.06.2023 - 22 U 100/23

1. Ein Vertrag über die schlüsselfertige Errichtung eines Reihenhauses auf dem einem Verbraucher gehörenden Grundstück ist kein Bauträger-, sondern ein Verbraucherbauvertrag.

2. Wird ein Verbraucherbauvertrag nicht notariell beurkundet, steht dem Auftraggeber ein Widerrufsrecht zu, über das er vom Auftragnehmer zu belehren ist. Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage und beginnt mit Vertragsschluss.

3. Die Widerrufsbelehrung muss den Namen, die ladungsfähige Anschrift und die Telefonnummer desjenigen, gegenüber dem der Widerruf zu erklären ist, enthalten. Die geforderten Angaben müssen in einer einheitlichen Belehrung zusammengefasst sein.

4. Wird der Verbraucher vom Auftragnehmer nicht ordnungsgemäß über dessen Widerrufsrecht belehrt, beginnt die Widerrufsfrist nicht. Das Widerrufsrecht erlischt jedoch spätestens zwölf Monate und 14 Tage nach Vertragsschluss.

5. Eine vom Auftragnehmer vorformulierte Abschlagszahlungsregelung ist unwirksam, wenn in der Klausel der Hinweis auf die Sicherheit, die dem Verbraucher bei der ersten Abschlagsrechnung zu stellen ist, fehlt.

6. Ein gesetzlicher Anspruch auf Abschlagszahlungen besteht nur für erbrachte Leistungen. Erbracht sind diejenigen Bauleistungen, die sich im Zeitpunkt des Widerrufs im Bauwerk verkörpern bzw. die schon in das Werk eingeflossen sind.

7. Für Vorarbeiten und Planungen, die keine eigenständige Leistung darstellen und deren Vergütung in die Baupreise eingerechnet ist, kann der Auftragnehmer keine Vergütung verlangen, wenn die Bauleistung selbst nicht ausgeführt worden ist.

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IBRRS 2023, 1611
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Eigenleistungen des Auftraggebers = Eigentor für den Auftragnehmer!

LG Ravensburg, Urteil vom 24.05.2023 - 5 O 110/21

1. Ein Vertrag über die Errichtung eines Ausbauhauses ist ein Werkvertrag i. S. des § 631 BGB, wenn die Erstellung eines funktionsfähigen und zum Ausbau geeigneten Wohngebäudes im Vordergrund steht.*)

2. Soll das vom Unternehmer geschuldete Werk zur Errichtung eines Ausbauhaues nicht den allgemein anerkennten Regeln der Technik entsprechen (hier: nicht dichte Dampfbremse) und die Herstellung der Dampfbremse zu den Eigenleistungen des Bestellers gehören, so haftet der Unternehmer für die von ihm nicht dicht hergestellte Dampfbremse nach §§ 633 ff. BGB, § 13 VOB/B nur dann nicht, wenn der Unternehmer den Auftraggeber auf die Bedeutung der allgemein anerkannten Regeln der Technik und die mit der Nichteinhaltung verbundenen Konsequenzen und Risiken hinweist. Unklarheiten in der Abgrenzung von Leistungen des Unternehmers bei der Errichtung eines Ausbauhauses zu Eigenleistungen des Bestellers gehen zu Lasten des Unternehmers.*)

3. Die Verkürzung der Verjährungsfrist wegen Sachmängeln von fünf auf vier Jahre in einem Verbraucherbauvertrag verstößt gegen § 309 Nr. 8 Buchst. b) ff) BGB und ist unwirksam, selbst wenn die VOB/B insgesamt und damit § 13 Abs. 4 Nr. 1 VOB/B in den Bauvertrag einbezogen worden sind.*)




IBRRS 2023, 1425
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Widerruf kann Verbraucher von jeglicher Vergütungspflicht entbinden!

EuGH, Urteil vom 17.05.2023 - Rs. C-97/22

Art. 14 Abs. 4 a i und Art. 14 Abs. 5 Richtlinie 2011/83/EU sind dahin auszulegen, dass sie einen Verbraucher von jeder Verpflichtung zur Vergütung der Leistungen befreien, die in Erfüllung eines außerhalb von Geschäftsräumen abgeschlossenen Vertrags erbracht wurden, wenn ihm der betreffende Unternehmer die Informationen gem. Art. 14 Abs. 4 a i Richtlinie 2011/83/EU nicht übermittelt hat und der Verbraucher sein Widerrufsrecht nach Erfüllung dieses Vertrags ausgeübt hat.*)

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IBRRS 2023, 1096
Mit Beitrag
BausicherheitenBausicherheiten
Errichtung eines Neubaus: Kein Verbraucherbauvertrag bei Einzelgewerkvergabe!

BGH, Urteil vom 16.03.2023 - VII ZR 94/22

1. Um einen Vertrag mit einem Verbraucher, durch den der Unternehmer zum Bau eines neuen Gebäudes verpflichtet wird (Verbraucherbauvertrag i.S.v. § 650i Abs. 1 Fall 1 BGB), handelt es sich nicht, wenn sich der Unternehmer nur zur Herstellung eines einzelnen Gewerks verpflichtet, das im Rahmen des Baus eines neuen Gebäudes zu erbringen ist.*)

2. Die Ausnahmevorschrift des § 650f Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 Fall 1 BGB findet in einem solchen Fall ebenfalls keine Anwendung.*)

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IBRRS 2023, 0912
Mit Beitrag
VerbraucherbauvertragVerbraucherbauvertrag
Mängelhaftung ist nicht von Wartung abhängig!

OLG Koblenz, Urteil vom 09.03.2023 - 2 U 63/22

1. In einem Werkvertrag (mit einem Verbraucher) ist eine Klausel unwirksam, die die Gewährleistungsverpflichtung des Unternehmers davon abhängig macht, dass die Durchführung der Wartung entsprechend der Herstellervorschriften nachgewiesen wird.

2. Eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Unternehmers enthaltene Entschädigungspauschalierung auf 8% der Vergütung, die auf den Teil der Leistungen entfällt, die der Unternehmer bis zu einer freien Kündigung noch nicht ausgeführt hat, ist wirksam, wenn sie dem Vertragspartner den Nachweis gestattet, dass die Entschädigung niedriger als 8% ausfällt oder der Unternehmer keine Entschädigung zu beanspruchen hat.

3. ...




IBRRS 2023, 0488
Mit Beitrag
BausicherheitenBausicherheiten
Nur der Bau „aus einer Hand“ ist ein Verbraucherbauvertrag!

OLG Düsseldorf, Urteil vom 12.01.2023 - 5 U 266/21

1. Der Anwendungsbereich des § 650i Abs. 1 BGB ist nicht auf die Errichtung oder den Umbau eines privaten Wohngebäudes beschränkt, sondern erfasst auch die Neuerrichtung eines Bürogebäudes.*)

2. Von einem Verbraucherbauvertrag i.S.d. § 650i Abs. 1 Alt. 1 BGB ist nur auszugehen, wenn der Werkunternehmer mit dem Bau eines vollständigen Gebäudes beauftragt wird. Daran fehlt es, wenn der Unternehmer nicht alle Leistungen zu erbringen hat, die allgemein als wesentlich für ein Gebäude angesehen werden.*)

3. Im Rahmen von § 650f Abs. 1 Satz 4 BGB kann aufgrund der berechtigten Sicherungsinteressen des Werkunternehmers die Aufrechnung mit einer streitigen Forderung allenfalls dann zugelassen werden, wenn bei der Entscheidung über die Sicherheitsleistung zugleich bereits feststeht, dass auch die zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung begründet ist.*)




Online seit 2022

IBRRS 2022, 3691
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Wertersatz nach Widerruf: Unternehmer muss prüfbar abrechnen!

OLG Rostock, Beschluss vom 23.11.2022 - 4 U 14/22

1. Wird ein Verbraucherbauvertrag nicht notariell beurkundet, steht dem Verbraucher ein Widerrufsrecht zu, über das ihn der Unternehmer in Textform zu belehren hat.

2. Die Belehrung muss deutlich gestaltet sein und - neben anderen Informationen - einen Hinweis darauf enthalten, dass der Verbraucher dem Unternehmer Wertersatz nach § 357d BGB schuldet, wenn die Rückgabe der bis zum Widerruf erbrachten Leistungen ihrer Natur nach ausgeschlossen sind.

3. Eine gesonderte Belehrung über das Widerrufsrecht ist auch dann erforderlich, wenn das Bauvorhaben auf Vermittlung des Unternehmers von einer Bank finanziert wird und der Darlehensvertrag eine schriftliche "Widerrufsinformation" enthält.

4. Wird der Verbraucher nur mündlich und somit nicht ordnungsgemäß belehrt, erlischt das Widerrufsrecht des Verbrauchers 12 Monate und 14 Tage nach Vertragsschluss.

5. Der Widerruf führt dazu, dass die Parteien an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden und die empfangenen Leistungen unverzüglich zurückzugewähren sind. Ist die Rückgewähr der bis zum Widerruf erbrachten Leistungen ihrer Natur nach ausgeschlossen, schuldet der Verbraucher Wertersatz, wobei die vereinbarte Vergütung zu Grunde zu legen ist.

6. Voraussetzung für die Fälligkeit des Wertersatzanspruchs ist jedenfalls dann eine Abrechnung des Unternehmers, wenn lediglich Teilleistungen aus einem Pauschalpreisbauvertrag erbracht worden sind.

7. Die Höhe der Vergütung für die erbrachten Leistungen ist nach dem Verhältnis des Werts der erbrachten Teilleistung zum Wert der nach dem Pauschalvertrag geschuldeten Gesamtleistung zu errechnen; der Unternehmer muss das Verhältnis der bewirkten Leistungen zur vereinbarten Gesamtleistung und des Preisansatzes für die Teilleistungen zum Pauschalpreis darlegen.




IBRRS 2022, 3428
VerbraucherbauvertragVerbraucherbauvertrag
Keine ordnungsgemäße Belehrung: Keine Vergütung nach Widerruf!

LG Offenburg, Urteil vom 30.12.2021 - 3 O 113/21

1. Der Unternehmer ist verpflichtet, den Verbraucher über die Bedingungen, die Fristen und das Verfahren für die Ausübung des Widerrufsrechts sowie das Muster-Widerrufsformular in der Anlage 2 zum EGBGB zu informieren. Er kann diese Informationspflichten dadurch erfüllen, dass er das in der Anlage 1 zum EGBGB vorgesehene Muster für die Widerrufsbelehrung zutreffend ausgefüllt in Textform übermittelt.

2. Zu den Bedingungen des Widerrufs, über die der Verbraucher zu unterrichten ist, gehören auch die Folgen des Widerrufs hinsichtlich eines geschuldeten Wertersatzes. Der Verbraucher muss, will er sein Widerrufsrecht sachgerecht und vor allem in Kenntnis aller damit verbundenen Risiken ausüben, wissen, welche Forderungen des Unternehmers im Fall eines Widerrufs auf ihn zukommen können.

3. Eine irreführende Widerrufsbelehrung ist unbeachtlich.

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IBRRS 2022, 2683
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Arbeiten an Außenanlagen sind keine erheblichen Umbaumaßnahmen!

OLG Celle, Beschluss vom 28.03.2022 - 6 U 6/22

1. Ein Verbrauchervertrag ist ein Vertrag, durch den der Unternehmer von einem Verbraucher zum Bau eines neuen Gebäudes oder zu erheblichen Umbaumaßnahmen an einem bestehenden Gebäude verpflichtet wird.

2. Umbaumaßnahmen sind erst dann "erheblich", wenn sie in ihrem Umfang einem Neubau gleichkommen und mehrere Gewerke umfassen.

3. Arbeiten an Außenanlagen (hier: Hof/Terrasse/Pflasterung) sind keine Umbaumaßnahmen an einem bestehenden Gebäude.

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IBRRS 2022, 1824
Mit Beitrag
BausicherheitenBausicherheiten
Errichtung eines Anbaus ist keine "erhebliche Umbaumaßnahme"!

OLG Saarbrücken, Urteil vom 31.03.2021 - 2 U 214/20

1. Haben Auftragnehmer und Auftraggeber einen Verbraucherbauvertrag geschlossen, hat der Auftragnehmer gegen den Auftraggeber keinen Anspruch auf Stellung einer Bauhandwerkersicherheit.

2. Ein Verbraucherbauvertrag ist ein Vertrag, durch den der Auftragnehmer von einem Verbraucher zum Bau eines neuen Gebäudes oder zu erheblichen Umbaumaßnahmen an einem bestehenden Gebäude verpflichtet wird.

3. Die Errichtung eines Anbaus an ein Wohnhaus und der Umbau einer Garage in Wohnraum sind keine "erheblichen Umbaumaßnahmen".

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IBRRS 2022, 1994
Mit Beitrag
BausicherheitenBausicherheiten
Kein Verbraucherbauvertrag bei gewerkeweiser Vergabe!

OLG München, Urteil vom 09.06.2022 - 20 U 8299/21 Bau

1. Vergibt ein privater Auftraggeber Baumeisterarbeiten als Einzelgewerk, liegt kein Verbraucherbauvertrag vor (Anschluss an KG, IBR 2022, 128; entgegen OLG Hamm, IBR 2022, 347).

2. Der Auftraggeber ist nicht zur Stellung einer Bauhandwerkersicherheit verpflichtet, wenn der Auftragnehmer die Leistung endgültig verweigert und sich damit grob vertragswidrig verhält.

3. Ein Verzug mit der Leistungserbringung steht dem Anspruch des Auftragnehmers auf Stellung einer Bauhandwerkersicherheit nicht entgegen.

4. Eine befristete Bürgschaft ist keine taugliche Bauhandwerkersicherheit.




IBRRS 2022, 1758
Mit Beitrag
BausicherheitenBausicherheiten
Verbraucherbauvertrag auch bei Einzelgewerkvergabe!

OLG Zweibrücken, Urteil vom 29.03.2022 - 5 U 52/21

Ein Verbraucherbauvertrag liegt auch bei gewerkeweiser Vergabe vor, wenn die Beauftragung zeitgleich oder in engem zeitlichem Zusammenhang mit der Erstellung eines neuen Gebäudes erfolgt, die Erstellung eines neuen Gebäudes für den Unternehmer ersichtlich ist und die Gewerke zum Bau des neuen Gebäudes selbst beitragen (Anschluss an OLG Hamm, IBR 2021, 351; entgegen KG, IBR 2022, 128).

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IBRRS 2022, 1486
BausicherheitenBausicherheiten
"Bauen aus einer Hand" ist keine Voraussetzung eines Verbraucherbauvertrags!

LG Köln, Urteil vom 26.11.2021 - 37 O 294/20

1. Ein Verbraucherbauvertrag kann auch bei gewerkeweiser Vergabe vorliegen, wenn die Beauftragung zeitgleich oder in engem zeitlichem Zusammenhang mit der Errichtung eines neuen Gebäudes erfolgt.

2. Die bloße Verwaltung des eigenen Vermögens - wozu auch die Vermietung einer Immobilie stellt grundsätzlich keine gewerbliche Tätigkeit dar. Etwas anderes gilt, wenn die Vermietung der Immobilie etwa wegen ihrer Größe, ihrer Komplexität und der Anzahl der mit ihr einhergehenden Vorgänge einen planmäßigen Geschäftsbetrieb erfordert.

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IBRRS 2022, 1114
BauvertragBauvertrag
Ausführung von Sanitärarbeiten ist kein Verbraucherbauvertrag!

LG Münster, Urteil vom 23.03.2022 - 210 O 59/21

1. Ein Vertrag mit einem Verbraucher über die Ausführung von Sanitärarbeiten an einem Neubau ist kein Verbraucherbauvertrag.

2. Einem Verbraucher steht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen ein Widerrufsrecht zu.

3. Der Umstand, dass der Besteller den Neubau vermietet und damit die Erzielung von Einnahmen beabsichtigt, steht der Verbrauchereigenschaft nicht entgegen. Es handelt sich um private Vermögensverwaltung, so dass der Besteller auch in seiner Funktion als (zukünftiger) Vermieter Verbraucher bleibt.

4. Private Vermögensverwaltung ist anzunehmen, solange die Vermietung keinen planmäßig eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert.

5. Außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge sind solche, die bei gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit des Verbrauchers und des Unternehmers an einem Ort geschlossen werden, der kein Geschäftsraum des Unternehmers ist.

6. Für die Annahme eines außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrags kommt es nur auf den Ort des Vertragsschlusses an. Ob eine Drucksituation bestand oder eine Überrumpelung des Verbrauchers erfolgte, ist unerheblich.

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IBRRS 2022, 1074
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Anbau von Balkonen ist kein Verbraucherbauvertrag!

OLG Stuttgart, Urteil vom 21.12.2021 - 10 U 149/21

1. Der Anbau von zwei Balkonen mit Glasdach und Außentreppe an ein bestehendes Gebäude stellt keine erhebliche Umbaumaßnahme i.S.d. § 650i Abs. 1 BGB und begründet daher keinen Verbraucherbauvertrag.*)

2. Zur Länge der angemessenen Frist i.S.d. § 650f Abs. 5 Satz 1 BGB einer gegenüber einem Verbraucher geltend gemachten Bauhandwerkersicherung.*)




IBRRS 2022, 0434
Mit Beitrag
VerbraucherbauvertragVerbraucherbauvertrag
Aushub der Baugrube für privaten Bauherrn ist Verbraucherbauvertrag!

LG München I, Urteil vom 28.10.2021 - 5 O 2441/21

1. Ein Verbraucherbauvertrag ist auch dann anzunehmen, wenn der Verbraucher das Bauvorhaben in mehrere Bauverträge aufspaltet, die er mit mehreren Unternehmern isoliert abschließt.

2. Auch bei einer Einzelvergabe kann nach Fertigstellung des Bauwerks eine wesentliche Umgestaltung des Grundstücks vorliegen.

3. Der Aushub der Baugrube ist die Grundlage für die Neuerrichtung eines Gebäudes, so dass - auch wenn die Höhe des Werkslohn im Verhältnis zu den Gesamtkosten eher gering ist - grundsätzlich von einer Erheblichkeit ausgegangen werden kann.

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Online seit 2021

IBRRS 2021, 3831
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Kein Verbraucherbauvertrag bei Einzelgewerkvergabe!

KG, Urteil vom 16.11.2021 - 21 U 41/21

1. Ein Verbraucherbauvertrag über erhebliche Umbaumaßnahmen an einem bestehenden Gebäude (§ 650i Abs. 1 BGB) setzt voraus, dass das Auftragsvolumen dem eines Vertrags über die Errichtung eines Neubaus gleichkommt sowie dass der Verbraucher grundsätzlich mit sämtlichen der von ihm geplanten Baumaßnahmen nur einen einzigen Unternehmer beauftragt hat.*)

2. Widerruft der Verbraucher einen außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Werkvertrag gem. § 312g BGB, steht dem Unternehmer für bereits erbrachte Leistungen nur unter den Voraussetzungen von § 357 Abs. 8 BGB Wertersatz zu; § 357d BGB ist nicht analog anwendbar.*)

3. Beruft sich ein Verbraucher auf den Ausschluss des Wertersatzes zu Gunsten des Unternehmers gem. § 357 Abs. 8 BGB, kann dies im Einzelfall treuwidrig sein (§ 242 BGB). Die Voraussetzungen eines solchen Einzelfalls sind vom Unternehmer darzulegen.*)




IBRRS 2021, 3282
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Bauvertragsklauseln sind oft nicht das Papier wert, auf dem sie gedruckt sind!

LG Halle, Urteil vom 21.05.2021 - 4 O 208/19

1. Eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) eines Anbieters von Einfamilien-, Doppel- und Stadthäusern, wonach "Änderungen, die unter anderem durch neue DIN-Vorschriften, Auflagen der Behörden, technische Erfordernisse, Weiterentwicklungen oder Lieferengpässe bestimmt werden, bleiben vorbehalten, sofern sie keine Wertminderung darstellen und für den Auftraggeber zumutbar oder unwesentlich sind," gestattet Leistungsänderung in einem unangemessenen Ausmaß und ist unwirksam.

3. Ebenfalls unwirksam ist eine AGB-Regelung, der zufolge "Änderungen des Leistungsumfangs nach Auftragsannahme, auch wenn durch behördliche Auflagen hervorgerufen, nur ausgeführt werden, wenn sie zuvor schriftlich vereinbart werden."

3. Eine vorformulierte Klausel, wonach "das Kaufobjekt als beanstandungs- und mängelfrei übergeben gilt, falls der Bauherr bei Bezugsfertigkeit nicht zum Abnahmetermin erscheint und er Mängel nicht innerhalb von sechs Werktagen nach Übergabetermin schriftlich rügt", benachteiligt den Erwerber unangemessen und ist unwirksam.




IBRRS 2021, 3023
Mit Beitrag
VerbraucherrechtVerbraucherrecht
Bote ist Fernkommunikationsmittel, nicht aber ein Vermittler!

OLG Brandenburg, Urteil vom 25.08.2021 - 4 U 209/20

1. Fernabsatzverträge sind Verträge, bei denen der Unternehmer oder eine in seinem Namen oder Auftrag handelnde Person und der Verbraucher für die Vertragsverhandlungen und den Vertragsschluss ausschließlich Fernkommunikationsmittel verwenden, es sei denn, dass der Vertragsschluss nicht im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems erfolgt.

2. Als Einsatz von Fernkommunikationsmitteln ist es zu bewerten, wenn bei Vertragsschluss oder -anbahnung ein Bote beauftragt wird, der zwar dem Verbraucher in unmittelbarem persönlichen Kontakt gegenüber tritt, jedoch über den Vertragsinhalt und insbesondere über die Beschaffenheit der Vertragsleistung des Unternehmers keine näheren Auskünfte geben kann und soll.

3. Etwas anderes gilt, wenn die eingeschaltete Person nicht darauf beschränkt ist, Willenserklärungen und Waren zu überbringen und entgegenzunehmen, sondern in der Lage und damit beauftragt ist, dem Verbraucher in einem persönlichen Gespräch nähere Auskünfte über die angebotene Ware oder Dienstleistung zu geben, so etwa bei Vermittlern, Verhandlungsgehilfen oder sonstigen Repräsentanten des Unternehmens, die wegen der Einzelheiten der Leistung Rede und Antwort stehen.

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IBRRS 2021, 1903
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Abschlagszahlungen, aber keine Sicherheit: Zahlungsplan unwirksam!

OLG Schleswig, Urteil vom 07.04.2021 - 12 U 147/20

1. Ein Verbraucher, in dessen BGB-Bauvertrag im Rahmen allgemeiner Geschäftsbedingungen (vorzeitige) Abschlagszahlungen vereinbart werden sollten, hatte gem. § 632a Abs. 3 BGB a.F. bzw. hat heute gem. § 650m Abs. 2 BGB einen gesetzlichen Anspruch auf eine Vertragserfüllungssicherheit in Höhe von 5 % der gesamten vereinbarten Vergütung.*)

2. Sieht ein Zahlungsplan in einem BGB-Bauvertrag Abschlagszahlungen nach Baufortschritt, aber keine Sicherheitengestellung vor, ist ein solcher Zahlungsplan gem. § 307 Abs. 1 BGB unwirksam (BGH, IBR 2013, 29).*)

3. Die Klausel ist darüber hinaus auch nach § 309 Nr. 3 BGB unwirksam, ...

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IBRRS 2021, 1726
Mit Beitrag
BausicherheitenBausicherheiten
Verbraucherbauvertrag auch bei gewerkeweiser Vergabe!

OLG Hamm, Urteil vom 24.04.2021 - 24 U 198/20

1. Ein Verbraucherbauvertrag i.S.d. § 650i Abs. 1 1. Alt. BGB kann auch bei gewerkeweiser Vergabe vorliegen, wenn die Beauftragung zeitgleich oder in engem zeitlichem Zusammenhang mit der Erstellung eines neuen Gebäudes erfolgt, die Erstellung eines neuen Gebäudes für den Unternehmer ersichtlich ist und die Gewerke zum Bau des neuen Gebäudes selbst beitragen.*)

2. Ein Teilurteil darf nicht erlassen werden, wenn es die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen schafft. Eine Gefahr sich widersprechender Entscheidungen ist gegeben, wenn in einem Teilurteil eine Frage entschieden wird, die sich dem Gericht oder Rechtsmittelgericht im weiteren Verfahren über andere Ansprüche oder Anspruchsteile noch einmal stellt oder stellen kann. Dies gilt auch dann, wenn mit dem Hauptantrag eine Bauhandwerkersicherung im Sinne des § 650f BGB und mit dem Hilfsantrag Zahlung restlichen Werklohns begehrt wird, wenn wegen der Ausnahmeregelung des § 650f Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 BGB im Rahmen des Hilfsantrages über die Verbraucherbauvertragseigenschaft des geschlossenen Werkvertrags zu entscheiden ist und im Rahmen des Hilfsantrags im Hinblick auf die Frage des vertraglich vereinbarten Vertragssolls die Auslegungsregel des § 650k Abs. 2 BGB Anwendung finden kann.*)

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IBRRS 2021, 1226
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Verbraucherschutz ist nicht verhandelbar!

OLG München, Beschluss vom 24.03.2021 - 28 U 7186/20 Bau

1. Ein in der Wohnung eines Verbrauchers geschlossener Werkvertrag über den Ausbau einer alten und den Einbau einer neuen Treppe kann vom Verbraucher ohne Begründung widerrufen werden, er ist hierüber entsprechend zu informieren und erhält hierfür ausreichend Bedenkzeit.

2. Das Widerrufsrecht besteht auch, wenn die Veranlassung zum Vertragsschluss vom Verbraucher ausging.

3. Wird der Verbraucher nicht belehrt, beträgt die Widerrufsfrist ein Jahr.

4. Auf die gesetzlichen Verbraucherschutzrechte kann der Verbraucher nicht wirksam verzichten.

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IBRRS 2021, 1225
VerbraucherbauvertragVerbraucherbauvertrag
Vorschriften des Verbraucherschutzes sind nicht verhandelbar!

OLG München, Beschluss vom 22.02.2021 - 28 U 7186/20 Bau

1. Ein in der Wohnung eines Verbrauchers geschlossener Werkvertrag über den Ausbau einer alten und den Einbau einer neuen Treppe kann vom Verbraucher ohne Begründung widerrufen werden, er ist hierüber entsprechend zu informieren und erhält hierfür ausreichend Bedenkzeit.

2. Das Widerrufsrecht besteht auch, wenn die Veranlassung zum Vertragsschluss vom Verbraucher ausging.

3. Wird der Verbraucher nicht belehrt, beträgt die Widerrufsfrist ein Jahr.

4. Auf die gesetzlichen Verbraucherschutzrechte kann der Verbraucher nicht wirksam verzichten.

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Online seit 2020

IBRRS 2020, 3817
BausicherheitenBausicherheiten
Verbraucherbauvertrag auch bei der Vergabe von Einzelgewerken!

LG Münster, Urteil vom 03.12.2020 - 212 O 24/20

1. Eine natürliche Person ist ein Verbraucher i.S.v. § 13 BGB, wenn er ein Rechtsgeschäft überwiegend weder zu gewerblichen noch zu selbständigen beruflichen Zwecken abschließt.

2. An der Qualifikation als Verbraucher ändert es nichts, wenn der Auftraggeber das Objekt für den Betrieb eines Gewerbebetriebs an einen Dritten vermietet. Bei der Verwaltung eigenen Vermögens durch Immobilienverwaltung entfällt die Verbrauchereigenschaft erst dann, wenn die Vermietung selbst einen eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert.

3. Ein Vertrag über Bauarbeiten ist ein Verbraucherbauvertrag, wenn es sich um einen Vertrag zum Neubau eines Gebäudes handelt. Auch bei der Vergabe von Einzelgewerken liegt ein Verbraucherbauvertrag vor.

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Online seit 2019

IBRRS 2019, 3784
Mit Beitrag
VerbraucherbauvertragVerbraucherbauvertrag
Kann ein auf einer Messe geschlossener Bauvertrag widerrufen werden?

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 28.10.2019 - 5 U 72/19

1. Zur Anwendbarkeit des § 649 BGB a.F. (jetzt § 648 BGB) auf einen Vertrag über die Planung, Lieferung und Montage eines Kaminofens (Abgrenzung zu BGH, Urteil vom 10.04.2019 - VIII ZR 244/16, IBRRS 2019, 1472).*)

2. Zum Widerrufsrecht eines Verbrauchers, der an einem Messestand einen Vertrag über die Planung, Lieferung und Montage eines Kaminofens geschlossen hat (Anschluss EuGH, IBR 2019, 103, und BGH, Urteil vom 10.04.2019 - VIII ZR 244/16, IBRRS 2019, 1472).*)

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Online seit 2018

IBRRS 2018, 3754
Mit Beitrag
VerbraucherbauvertragVerbraucherbauvertrag
Messestand = Geschäftsraum?

EuGH, Urteil vom 07.08.2018 - Rs. C-485/17

Der Messestand eines Unternehmers, an dem der Unternehmer seine Tätigkeiten an wenigen Tagen im Jahr ausübt, fällt unter den Begriff „Geschäftsräume“, wenn in Anbetracht aller tatsächlichen Umstände rund um diese Tätigkeiten und insbesondere des Erscheinungsbilds des Messestands sowie der vor Ort auf der Messe selbst verbreiteten Informationen ein normal informierter, angemessen aufmerksamer und verständiger Verbraucher vernünftigerweise damit rechnen konnte, dass der betreffende Unternehmer dort seine Tätigkeiten ausübt und ihn anspricht, um einen Vertrag zu schließen.

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IBRRS 2018, 3028
Mit Beitrag
VerbraucherbauvertragVerbraucherbauvertrag
Kann der Vertrag über den Bau eines Senkrechtlifts widerrufen werden?

BGH, Urteil vom 30.08.2018 - VII ZR 243/17

1. Ein Vertrag über die Herstellung und Lieferung einer an ein bestehendes Haus angepassten Aufzugsanlage ist ein Werkvertrag.

2. Der Ausschlusstatbestand des § 312g Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB a.F. (= § 312g Abs. 2 Nr. 1 BGB) gilt jedenfalls regelmäßig nicht für Werkverträge nach § 631 BGB.*)