Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.

Volltexturteile nach Sachgebieten
79 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2017
IBRRS 2017, 0715
OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 09.02.2017 - 12 N 34.16
1. Ein vertretungsberechtigtes Organ einer Ingenieurgesellschaft, deren Geschäftszweck nicht ausschließlich in der Wahrnehmung von Aufgaben gemäß § 30 ABKG besteht, kann gemäß § 41 Abs. 1 Nr. 4 ABKG a.F. als im Bauwesen tätiger Ingenieur Pflichtmitglied in der Baukammer Berlin sein, wenn die Gesellschaft "auch" Aufgaben nach § 30 ABKG wahrnimmt.*)
2. Ein Ingenieur ist im Bauwesen tätig und die von ihm vertretene Gesellschaft nimmt Aufgaben nach § 30 ABKG wahr, wenn Gutachten zu den Auswirkungen festgestellter Baumängel oder -schäden auf den Fortgang des Bauvorhabens erstellt werden.*)

Online seit 2013
IBRRS 2013, 0333
EuGH, Urteil vom 17.01.2013 - Rs. C-543/11
Art. 135 Abs. 1 Buchst. k der Richtlinie 2006/112/EG ist dahin auszulegen, dass die in der erstgenannten Bestimmung vorgesehene Befreiung von der Mehrwertsteuer einen Vorgang wie den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden - die Lieferung eines unbebauten Grundstücks nach Abriss des darauf befindlichen Gebäudes - nicht erfasst, selbst wenn zum Zeitpunkt dieser Lieferung außer dem Abriss keine weiteren Arbeiten zur Erschließung des Grundstücks durchgeführt worden waren, falls eine Gesamtwürdigung der mit diesem Vorgang verbundenen und zum Zeitpunkt der Lieferung gegebenen Umstände einschließlich der Absicht der Parteien, sofern sie durch objektive Anhaltspunkte bestätigt wird, ergibt, dass zu diesem Zeitpunkt das in Rede stehende Grundstück tatsächlich zur Bebauung bestimmt war; dies zu prüfen ist Sache des vorlegenden Gerichts.*)

Online seit 2012
IBRRS 2012, 4497
LG Heidelberg, Beschluss vom 26.11.2012 - 3 O 237/12
Sind bei einem Projektcontrollingvertrag Baubegehungen lediglich in gewissen, im Vertrag nicht näher festgelegten "regelmäßigen" Abständen punktuell vorgesehen, um den Baufortschritt einschließlich "allgemeiner Ausführungsstandards und -qualitäten" im Rahmen einer äußerlichen Inaugenscheinnahme festzustellen, so werden die vertraglichen Leistungen schwerpunktmäßig im Büro des Auftragnehmers erbracht.*)

IBRRS 2012, 2218

OLG Koblenz, Urteil vom 05.09.2011 - 12 U 713/10
1. Bei der Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2300 VV RVG handelt es sich um eine Rahmengebühr im Sinne des § 14 RVG. Ist die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen, ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nach § 14 Abs. 1 Satz 4 RVG nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist.
2. Zur Bestimmung der Unbilligkeit können die Maßstäbe des § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG herangezogen werden. Nach § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG bestimmt der Rechtsanwalt die Gebühr unter Berücksichtigung aller Umstände nach billigem Ermessen. Das Gesetz nennt beispielhaft u. a. den Umfang oder die Schwierigkeit der angefallenen anwaltlichen Tätigkeit. Hierbei ist anerkannt, dass dem Rechtsanwalt bei dieser Ermessensausübung ein Toleranzspielraum von jedenfalls 20 % einzuräumen ist.

IBRRS 2012, 0898

OLG Celle, Urteil vom 07.12.2011 - 14 U 130/11
Die Auffassung eines Gerichts, aus dem Begriff "pauschal" in einem Betreuungsvertrag für Projektmanagement sei zu folgern, dem Unternehmer solle ein Honorar versprochen werden, unabhängig davon, ob er eine Leistung erbringe oder nicht, stellt eine grob fehlerhafte Behandlung von Parteivorbringen dar, das die Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung rechtfertigt.

Online seit 2011
IBRRS 2011, 5015
OLG Stuttgart, Urteil vom 14.01.1966 - 2 U 69/65
a) Die Voraussetzungen der Anscheinsvollmacht bedürfen, wenn sie auf das Verhältnis zwischen Bauunternehmer einerseits und Architekten und Bauherrn andererseits bezogen werden, der Anpassung an die im Bauwesen herrschende Verkehrssitte.*)
b) Mit der Bestellung des Architekten zur Durchführung eines Bauvorhabens wird vom Bauherrn der Rechtsschein erweckt, der Architekt sei bevollmächtigt, einzelne im Rahmen des Bauvorhabens liegende Bauleistungen zu vergeben, insbesondere Zusatz- und Ergänzungsaufträge zu erteilen. Bei kleineren Bauvorhaben, bei denen es üblich ist, alle Absprachen zwischen dem Bauunternehmer und dem Architekten mündlich, ohne Mitwirkung des Bauherrn und ohne förmliche Ausschreibungen zu treffen, begründet die Bestellung des Architekten den Rechtsschein der Vollmacht, alle mit dem Bauvorhaben zusammenhängende Bauarbeiten vergeben zu können.*)

IBRRS 2011, 4971

OLG Nürnberg, Urteil vom 08.08.1997 - 6 U 351/96
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2011, 4715

BGH, Urteil vom 18.09.1967 - VII ZR 88/65
a) Der Vertrag des Bauherrn mit dem Statiker ist Werkvertrag.*)
b) Schadensersatzansprüche aus Mängeln der Statikerleistung, die zu Mängeln am Bauwerk geführt haben, verjähren in fünf Jahren.*)
c) Zum Beginn dieser Verjährung.*)

IBRRS 2011, 1074

EuGH, Urteil vom 24.03.2011 - Rs. C-400/08
Ein Mitgliedstaat kann die Eröffnung großer Einzelhandelseinrichtungen nicht von wirtschaftlichen Erwägungen - z. B. den Auswirkungen auf die bestehenden Einzelhandelsgeschäfte oder der Ansiedlung eines Unternehmens auf dem Markt - abhängig machen. Eine Beschränkung der Niederlassungsfreiheit kann nicht mit solchen Erwägungen gerechtfertigt werden.

Online seit 2010
IBRRS 2010, 2008
OLG Köln, Beschluss vom 12.05.2010 - 8 W 34/10
Erbringt der Auftragnehmer im Falle eines Projektsteuerungs- und Baubetreuungsvertrags im Wesentlichen Beratungs- und Kontrollleistungen, so werden diese schwerpunktmäßig im Büro des Auftragnehmers erbracht, so dass Erfüllungsort Sitz des Auftragnehmers und nicht die Baustelle ist.

IBRRS 2010, 0229

VK Sachsen, Beschluss vom 24.09.2009 - 1/SVK/040-09
Es ist einem Auftraggeber verwehrt, Unklarheiten in der Bekanntmachung oder den Verdingungsunterlagen zu Lasten eines Bewerbers oder Bieters auszulegen.*)

IBRRS 2010, 0047

BFH, Urteil vom 21.09.2009 - GrS 1/06
1. Aufwendungen für die Hin- und Rückreise bei gemischt beruflich (betrieblich) und privat veranlassten Reisen können grundsätzlich in abziehbare Werbungskosten oder Betriebsausgaben und nicht abziehbare Aufwendungen für die private Lebensführung nach Maßgabe der beruflich und privat veranlassten Zeitanteile der Reise aufgeteilt werden, wenn die beruflich veranlassten Zeitanteile feststehen und nicht von untergeordneter Bedeutung sind.*)
2. Das unterschiedliche Gewicht der verschiedenen Veranlassungsbeiträge kann es jedoch im Einzelfall erfordern, einen anderen Aufteilungsmaßstab heranzuziehen oder ganz von einer Aufteilung abzusehen.*)

Online seit 2009
IBRRS 2009, 3967
OLG Düsseldorf, Urteil vom 08.05.2009 - 22 U 184/08
1. Der Unternehmer kann dem Bauherrn nicht den Einwand mangelnder Bauaufsicht durch den Architekten entgegenhalten.
2. Dies gilt auch bei einem Baubetreuer, der wie ein bauleitender Architekt im Verhältnis zum Bauherrn die Überwachung des Bauobjekts vornimmt.
3. Der Auftraggeber eines Werkvertrags, dem wegen eines Werkmangels gegen den Unternehmer ein Schadensersatzanspruch zusteht, kann das mangelhafte Werk ohne Beeinträchtigung des auf die Mängelbeseitigungskosten gerichteten Schadensersatzanspruchs veräußern.
4. Etwaige Vereinbarungen zwischen Auftraggeber und Erwerber wirken sich auf den Schadensersatzanspruch nicht aus.
IBRRS 2009, 3964

LG Berlin, Urteil vom 07.09.2009 - 6 O 231/07
1. Nimmt der Kläger die Klage gegen einen von mehreren Beklagten nach einem außergerichtlichen Vergleich zurück, gehen Kostenanträge der Streithelfer des ausgeschiedenen Beklagten in’s Leere.
2. Die Mängelrüge des Projektsteuerers des Bauherrn kann unwirksam sein, wenn sie nicht vom Geschäftsführer unterschrieben ist, sondern von einem Mitarbeiter mit dem Zusatz "i.A.".

IBRRS 2009, 3854

VK Köln, Beschluss vom 11.11.2009 - VK VOF 20/2009
Wenn ein Auftraggeber Projektsteuerungsleistungen nach Maßgabe des Leistungskatalogs der AHO-Fachkommission ausschreibt, kann ein Bieter nicht davon ausgehen, dass nur ein Vergütungsangebot auf der Grundlage anrechenbarer Kosten zulässig ist.

IBRRS 2009, 2400

OLG Frankfurt, Urteil vom 20.06.2008 - 8 U 131/05
1. Sind die erbrachten Leistungen eines Projektsteuerers und die darauf entfallende Vergütung festzustellen, können bei einem vereinbarten Leistungsbild nach § 204 AHO Abzüge wegen folgender Umstände vorgenommen werden:
a) Eine Vergütung für das Mitwirken beim Ermitteln des Raum-, Flächen- und Anlagenbedarfs und der Anforderungen durch das Bau- und Funktionsprogramm (Grundleistung 1 B 2) entfällt, wenn ein Bau- und Funktionsprogramm überhaupt nicht erarbeitet worden ist.
b) Die anteilige Vergütung für die Projektbuchhaltung (Grundleistung 1 C 4) ist zu reduzieren, wenn die erforderliche Untergliederung hinsichtlich der einzelnen Haushaltsstellen nicht vorgenommen worden ist.
c) Eine Reduzierung der Vergütung für das Organisationshandbuch (Grundleistung 2 A 1) ist angezeigt, wenn Fortschreibungen nicht vorgenommen worden sind.
d) Auch die anteilige Honorierung für das Projekthandbuch ist zu reduzieren, wenn die Projektziele nicht vollständig erfasst oder das Projekthandbuch nicht fortgeschrieben worden ist (Grundleistung 2 A 2).
2. Endet ein Projektsteuerungsvertrag mit einer Pauschalvergütungsabrede vorzeitig, hat der Projektsteuerer den Umfang der erbrachten Leistungen wie auch die hierauf entfallende anteilige Pauschalvergütung darzulegen und zu beweisen.
3. Die auf die erbrachten Leistungen entfallende anteilige Pauschalvergütung ist anhand des Verhältnisses der erbrachten Leistungen zum vertraglichen Leistungsumfang festzustellen. Dabei ist eine Vergütungsvereinbarung der Parteien mit einer prozentualen Aufteilung des Pauschalhonorars nach Leistungsphasen und Handlungsbereichen (wie AHO-Leistungs- und Honorarordnung) zu berücksichtigen. Die konkrete Aufteilung kann das Gericht nach § 287 Abs. 2 ZPO vornehmen.
IBRRS 2009, 2323

OLG Düsseldorf, Urteil vom 23.06.2009 - 23 U 140/08
1. Die rechtliche Einordnung des Projektsteuerungsvertrags als Geschäftsbesorgungsvertrag mit Dienstvertrags- oder Werkvertragscharakter entscheidet sich danach, worin der Schwerpunkt der Leistungspflichten des Projektsteuerers liegt (BGH, NJW 1999, 3118).
2. Durch Auslegung des Vertrags ist festzustellen, ob die erfolgsorientierten Leistungspflichten oder die reinen tätigkeitsbezogenen Aufgaben des Projektbetreuers den Vertrag prägen.
3. Wird dem Projektsteuerer die Ermittlung von Vorgaben für die Projektbeteiligten sowie deren Überwachung auf Einhaltung und gegebenenfalls ein steuerndes Eingreifen bei einem Bauprojekt übertragen, wird in aller Regel das werkvertragliche Element den Vertrag prägen. Denn Ziel ist ein erfolgreicher Projektabschluss und damit ein werkvertraglicher Leistungserfolg. Von daher wird der Projektsteuerungsvertrag nur im Ausnahmefall als Dienstvertrag anzusehen sein.
4. Wenn ein Projektsteuerer im Rahmen der Kontroll- und Steuerungstätigkeit auch die Überprüfung von Architektenplänen übernommen hat, dann haftet dieser, wenn bei sachgerechter Ausübung der Kontrolle ein auf dem Planungsfehler beruhender Schadenseintritt vermieden worden wäre.
5. Die Rechtsprechung des BGH zum Verhältnis zwischen dem planenden und dem bauaufsichtsführenden Architekten (BGH, BauR 2009, 515) kommt insoweit nicht zur Anwendung. Denn hier ist es gerade Aufgabe des Projektsteuerers, die Architektenpläne zu prüfen. Die übergeordnete Kontrollfunktion schließt ein Mitverschulden des Auftraggebers aus.
6. Bei einem vorzeitig gekündigten Projektsteuerungswerkvertrag wird die Vergütung für bereits erbrachte Leistungen nach § 631 BGB ermittelt. Die bis zur Kündigung nicht erbrachten aber fällig gewordenen Teilleistungen rechtfertigen eine anteilige Minderung des Honorars. Die Höhe der Minderung muss im Streitfall der Auftraggeber beweisen, wobei es dem Auftragnehmer im Rahmen einer sekundären Darlegungslast obliegt, die auf die nicht erbrachten Teilleistungen entfallenden Vergütungsanteile darzulegen.
7. Für die nicht erbrachten Leistungen ist auf § 649 Satz 2 BGB abzustellen, wenn der Projektsteuerer nach der Kündigung die Arbeiten eingestellt und abgerechnet hat. Unerheblich ist, ob in einem solchen Fall die unberechtigte außerordentliche Kündigung als freie Kündigung auszulegen ist.
IBRRS 2009, 2033

OLG Saarbrücken, Urteil vom 03.03.2009 - 4 U 143/08
Zum Umfang einer zulässigen Rechtsberatung im Rahmen eines Projektsteuerungsvertrages.*)

IBRRS 2009, 0089

OLG Naumburg, Urteil vom 14.03.2008 - 10 U 64/07
1. Ein Projektsteuerungsvertrag, der zu einer weitgehenden Entlastung des Auftraggebers führen soll und die Sicherung und Steuerung der Kosten, Termine und Qualitäten sowie die gesamte Koordinierung des Bauablaufs beinhaltet, ist ein Werkvertrag.
2. Die Übernahme werkvertraglicher Leistungspflichten beinhaltet grundsätzlich kein Einstehenmüssen des Projektsteuerers für definierte Termin- und Kostenvorgaben; insbesondere sind hiermit in der Regel keine Garantiezusagen verbunden.
3. Ob Projektsteuerungsleistungen abnahmefähig sind, kann dahinstehen. Jedenfalls ergibt sich die Fälligkeit der Vergütung nach Vollendung und Abschluss der Arbeiten aus § 646 BGB. Darüber hinaus ist eine Abnahme als Fälligkeitsvoraussetzung entbehrlich, wenn Nacherfüllungsansprüche aufgrund der Fertigstellung des Projekts zwischenzeitlich entfallen sind.
4. Aufgrund des Baufortschritts lassen sich Mängel der Qualitäts-, Termin- und Kostensteuerung sowie des Vertragsmanagements nachträglich nicht mehr beheben. Nacherfüllungsansprüche kommen deshalb wegen "zeitlicher Überholung" in der Regel nicht mehr in Betracht. Dem Auftraggeber verbleiben in diesen Fällen gegebenenfalls Ansprüche auf Minderung, Schadensersatz und Rücktritt.
5. Nach Fertigstellung der Leistungen hat der Auftraggeber die geltend gemachten Unzulänglichkeiten der Vertragsleistung des Projektsteuerers im Einzelnen zu bezeichnen. Er muss dabei konkret darlegen, welche Einzelleistungen mit Mängeln behaftet sind.
6. Im Hinblick auf nicht erbrachte Leistungsteile (sog. Mankohaftung) hat der Auftraggeber vorzutragen, dass es sich um wesentliche Leistungen handelt oder sich durch Weglassen einzelner Leistungen die Tätigkeit insgesamt als mangelhaft erweist.
7. Das im Rahmen einer Forfaitierung abgegebene Bautestat ist ein deklaratorisches Schulderkenntnis im Verhältnis zwischen Auftraggeber und auszahlender Bank.
8. Ein vereinbarter Einwendungsausschluss zwischen Auftragnehmer und Bank bezieht sich grundsätzlich nur auf das abgeschlossene Bautestat. Die Streitigkeiten über die Berechtigung der Forderungen des Auftragnehmers müssen im Zusammenhang mit der Erteilung des Bautestates geklärt werden. Auch Aufrechnungen des Auftragnehmers sind insoweit nicht ausgeschlossen.
9. Im Umfang der bestehenden Forderungen aus den Werkverträgen hat der Unternehmer einen Anspruch gegen den Auftraggeber auf Erteilung eines Bautestates.
10. Ein Projektsteuerer überschreitet die Grenze zu unerlaubten Rechtsbesorgungen nicht, wenn er im Rahmen eines umfassenden Projektsteuerungsvertrags folgende Leistungen des Vertragsmanagements übernimmt:
a) Vertragsmanagement bezogen auf Beraterverträge, insbesondere betreffend die baufachliche Überprüfung der Vollständigkeit der Leistungsbilder.
b) Vertragsmanagement Auftragnehmer im Hinblick auf Nachtragsbeauftragungen und Terminsituation und Anti-Claimmanagement zum gestörten Bauablauf.
c) Vorbereitung des Mahnwesens und "Belastungsmanagement".
Online seit 2008
IBRRS 2008, 1665
LG München I, Urteil vom 11.04.2008 - 11 O 24026/07
Zu der Frage, in welchem Umfang der Projektmanager Erfolgshonorar bei folgenden Vertragsklauseln beanspruchen kann:
§ 8.2
Bei Einhaltung der Kostengrenze gemäß Garantie des Auftragnehmers nach § 9.2 dieses Vertrages wird das Honorar des Auftragnehmers auf der Basis von vorläufig 57,3 Mio. DM brutto, zuzüglich Kostenanteil der vorhandenen Bausubstanz nach Ziffer 1.2, multipliziert mit dem Vergütungsfaktor 2,8 v.H. und zuzüglich Zuschlag nach Ziffer 1.3 pauschaliert. Das Pauschalhonorar beträgt danach, auf der Basis von vorläufig brutto 57,3 Mio. DM, 2.126.283,48 DM, zuzüglich Nebenkosten und Mehrwertsteuer (Honorarermittlung siehe Anlage 9).
§ 8.3
Bei Erfüllung der Termin- und Kostengarantie gemäß § 9.2 erhält der Auftragnehmer zusätzlich 5 % des Pauschalhonorars nach Ziffer 2.
§ 8.4
Unterschreiten die tatsächlichen Herstellungskosten (Kostenfeststellung) die Grenzen des Projektbudgets gemäß § 9.2, erhält der Auftragnehmer zum Honorar nach Ziffer 2 und 3 ein zusätzliches Erfolgshonorar in Höhe von 15 % der eingesparten Kosten bei Gesamtkosten von bis zu 57,3 Mio. DM brutto und von 20 % der eingesparten Kosten bei Gesamtkosten von weniger als 57,3 Mio. DM brutto.
§ 8.7.1
Nebenkosten werden pauschal mit 5 % des Nettohonorars abgegolten.

Online seit 2007
IBRRS 2007, 2452
OLG Frankfurt, Urteil vom 24.04.2006 - 8 U 131/05
Die rechtliche Einordnung eines Projektsteuerungsvertrags folgt aus dem Schwerpunkt der vom Projektsteuerer übernommenen Aufgaben. Übernimmt der Projektsteuerer Verpflichtungen im Sinne eines Generalmanagements bzw. einer Qualitätskontrolle, so spricht dies für ein Einordnung unter werkvertraglichen Gesichtspunkten.*)

IBRRS 2007, 0547

BGH, Beschluss vom 25.01.2007 - VII ZR 112/06
Für den Projektsteuerungsvertrag gilt § 8 HOAI grundsätzlich nicht.*)

Online seit 2006
IBRRS 2006, 3659
KG, Urteil vom 02.03.2005 - 26 U 49/04
Treffen der Baubetreuer und der spätere Auftragnehmer eine kollusive Provisionsabrede, macht sich der Baubetreuer gegenüber seinem Auftraggeber, dem Bauherrn, schadensersatzpflichtig.

IBRRS 2006, 3649

LG Frankenthal, Urteil vom 17.11.2005 - 3 O 55/05
Vereinbart der Projektentwickler, dem Vermittlung, Verschaffung von Planungsrecht und Erarbeitung von Vermarktungskonzepten übertragen sind, für den Fall des Nichtverkaufs des Grundstücks durch den Eigentümer ein Honorar in Höhe eines Anteils (hier: 30%) an der Wertsteigerung, kann dies zur Beurkundungsbedürftigkeit der Honorarvereinbarung führen!

IBRRS 2006, 3648

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 09.06.2006 - 8 U 157/05
1. Vereinbart der Projektentwickler, dem Vermittlung, Verschaffung von Planungsrecht und Erarbeitung von Vermarktungskonzepten übertragen sind, für den Fall des Nichtverkaufs des Grundstücks durch den Eigentümer ein Honorar in Höhe eines Anteils (hier: 30%) an der Wertsteigerung und liegt dieses Honorar höher als das vereinbarte Provisionshonorar für den Fall des Verkaufs, so muss die Honorarvereinbarung für den Fall des Nichtverkaufs notariell beurkundet werden.
2. Ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung wegen einer etwaig eingetretenen Wertseigerung setzt eine realistische Verwertungsmöglichkeit des Grundstücks voraus.

IBRRS 2006, 2050

OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29.11.2005 - 2 S 115.05
1. Nach § 36 Abs. 2 Satz 1 BauGB darf die Gemeinde ihr Einvernehmen hinsichtlich der Zulässigkeit von Vorhaben nach den §§ 31, 33 bis 35 BauGB (nur) aus den sich aus den §§ 31, 33, 34 und 35 BauGB ergebenden Gründen versagen. Zu diesen Gründen gehören in Bezug auf Außenbereichsvorhaben auch entgegenstehende Belange des Naturschutzes (vgl. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB).
2. Darf die Gemeinde unter Berufung auf diesen Grund ihr Einvernehmen versagen, so muss es ihr auch möglich sein, sich unter Berufung auf diesen Grund gegen eine Baugenehmigung zu wehren, die unter Ersetzung ihres Einvernehmens erteilt worden ist.
3. Zu der Frage, ob ein privilegiertes Vorhaben (hier: Windkraftanlagen) im Außenbereich unzulässig ist, weil ihm Belange des Naturschutzes entgegenstehen.

IBRRS 2006, 2031

BGH, Urteil vom 19.05.2006 - V ZR 264/05
1. Nach einer Verletzung von Aufklärungspflichten bei Vertragsverhandlungen steht dem Geschädigten kein Anspruch auf Anpassung des Vertrags zu. Er hat lediglich das Recht, an dem für ihn ungünstigen Vertrag festzuhalten und den verbliebenen Vertrauensschaden zu liquidieren.*)
2. Zur Berechnung dieses Restvertrauensschadens ist der Geschädigte so zu behandeln, als wäre es ihm bei Kenntnis der wahren Sachlage gelungen, den Vertrag zu einem niedrigeren Preis abzuschließen; ihm ist dann der Betrag zu ersetzen, um den er den Kaufgegenstand zu teuer erworben hat. Auf den Nachweis, dass die andere Vertragspartei sich darauf eingelassen hätte, kommt es dabei nicht an.*)
3. Als Folge einer Verletzung von Aufklärungspflichten bei Vertragsschluss kann der Geschädigte auch so zu stellen sein, als habe er mit dem anderen Teil einen für ihn besseren Vertrag geschlossen. Das setzt aber voraus, dass ein solcher Vertrag bei erfolgter Aufklärung zustande gekommen wäre, was der Geschädigte darzulegen und zu beweisen hat.*)
IBRRS 2006, 1914

OLG Naumburg, Urteil vom 17.02.2006 - 10 U 51/05
Die Planung einer Regenwasserkanalisation ist nicht bereits deshalb fehlerfrei, weil sie grundsätzlich umgesetzt werden kann. Vielmehr liegt ein Mangel auch vor, wenn die Vorgabe, vorhandene Systeme in die Planung einzubeziehen, nicht bedacht wird. Im Rechtstreit über das Ingenieurhonorar ist die Untersuchung einer unterbliebenen Alternativplanung nicht nachzuholen.*)

IBRRS 2006, 1686

OLG Düsseldorf, Urteil vom 24.05.2006 - 15 U 43/05
Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Vergütung bei der Erbringung von Dienst- bzw. Werkleistungen als stillschweigend vereinbart gilt, ist ein objektiver Maßstab zugrunde zu legen. Etwa 39 Besprechungen mit anderen Partnern und vor allem Beratungsleistungen bei einem Bauprojekt im zweistelligen Millionenbereich sollen regelmäßig nur entgeltlich erbracht werden. Es ist nicht anzunehmen, dass aufgrund einer langjährigen Freundschaft der Parteien derartige Beratungsleistungen unentgeltlich erfolgen sollen.*)
IBRRS 2006, 0120

KG, Urteil vom 21.06.2005 - 14 U 191/03
Die Beendigung eines befristeten Baulogistikrahmenvertrages zum vereinbarten Fristende stellt keine freie Kündigung gemäß § 649 BGB dar, auch wenn die Leistungen noch nicht abgeschlossen sind.

IBRRS 2006, 0094

OLG Karlsruhe, Urteil vom 28.10.2004 - 17 U 19/01
Die Prüfungs- und Hinweispflicht des Auftragnehmers entfällt nicht allein deshalb, weil der Auftraggeber selbst die Vorarbeiten fehlerhaft ausgeführt hat, die zu dem späteren Schaden geführt haben.
IBRRS 2006, 0065

OLG Oldenburg, Urteil vom 01.12.2005 - 8 U 161/05
Der Statiker schuldet wie der Architekt nur eine Bauaufsicht gegenüber dem Bauherrn und nicht gegenüber dem Bauunternehmer.

Online seit 2005
IBRRS 2005, 3491
LG Köln, Urteil vom 17.11.2004 - 28 O (Kart) 449/04
Der für den öffentlichen Auftraggeber tätige Projektsteuerer haftet dem übergangenen Bieter nach § 826 BGB auf Schadensersatz, wenn er nach Angebotseröffnung das nicht wertbare Nebenangebot eines nachrangig platzierten Bieters in Absprache mit diesem inhaltlich ändert, er das Nebenangebot anschließend wertet und wegen des sich ergebenden Preisvorteils nunmehr die Zuschlagserteilung an diesen Bieter empfiehlt.

IBRRS 2005, 3082

EuGH, Urteil vom 20.10.2005 - Rs. C-264/03
1. Ein Baubetreuungsvertrag ist ein öffentlicher Dienstleistungsauftrag im Sinne des Art. 1 Buchstabe a der Dienstleistungsrichtlinie 92/50/EWG.
2. Ein nationales Gesetz, welches die Aufgabe der Baubetreuung den in einer abschließenden Liste aufgeführten juristischen Personen des nationalen Rechts vorbehält, verstößt gegen die Dienstleistungsrichtlinie 92/50/EWG.
3. Auch bei Verträge, die vom Anwendungsbereich der Gemeinschaftsrichtlinien auf dem Gebiet des öffentlichen Auftragswesens ausgenommen sind, müssen die Auftraggeber, die sie schließen, doch die Grundregeln des EG-Vertrags und insbesondere das Verbot der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit beachten.
4. So verhält es sich u. a. bei öffentlichen Dienstleistungsaufträgen, deren Wert nicht die in der Dienstleistungsrichtlinie 92/50/EWG festgelegten Schwellen erreicht.
IBRRS 2005, 2349

BGH, Urteil vom 23.06.2005 - VII ZR 144/03
Zu den Anforderungen an die konkludente Genehmigung des Bauvertrages durch einen Grundstückseigentümer, in dessen Namen ein von ihm beauftragter Projektsteuerer Bauaufträge vergeben hat, ohne dazu ermächtigt zu sein.

IBRRS 2005, 2258

OLG München, Beschluss vom 15.07.2005 - Verg 014/05
Der öffentliche Auftrageber hat die Wertungsentscheidung selbst zu treffen, er darf sie nicht einem Sachverständigen (Planungsbüro, Projektsteuerungsbüro) überlassen.*)

IBRRS 2005, 2257

OLG München, Beschluss vom 15.07.2005 - Verg 14/05
Der öffentliche Auftrageber hat die Wertungsentscheidung selbst zu treffen, er darf sie nicht einem Sachverständigen (Planungsbüro, Projektsteuerungsbüro) überlassen.*)

IBRRS 2005, 2243

BGH, Urteil vom 09.06.2005 - III ZR 436/04
Ein auf wirtschaftliche Betreuung eines Bauvorhabens („finanzwirtschaftliche Baubetreuung“) gerichteter Dienstvertrag mit dem Bauherrn verpflichtet den Dienstverpflichteten regelmäßig zur Leistung von „Diensten höherer Art“. Das Recht zur fristlosen Kündigung dieses Dienstverhältnisses kann grundsätzlich nicht durch Allgemeine Geschäftsbedingungen einer Vertragspartei ausgeschlossen werden.*)

IBRRS 2005, 1991

OLG Dresden, Urteil vom 10.08.2004 - 5 U 426/04
Die Vereinbarung einer Vertragslaufzeit von mehr als einem Jahr führt auch dann zu einem Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit, wenn der Mietvertrag zwar schriftlich abgeschlossen, der Mietbeginn jedoch von einem zeitlich noch nicht datumsmäßig festgelegten Ereignis abhängig gemacht wird (hier: Übergabe des bezugsfertigen Mietobjektes).

IBRRS 2005, 1497

OLG Karlsruhe, Urteil vom 19.04.2005 - 17 U 217/04
Äußert ein Projektsteuerer gegenüber Dritten, dass der Auftraggeber seine Auftraggeberpflichten gegenüber dem Projektsteuerer und gegenüber Dritten nicht einhält, berechtigt dies den Auftraggeber in der Regel zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund.*)

IBRRS 2005, 1141

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 08.03.2005 - Verg 4/05
Entschließt sich der öffentliche Auftraggeber, die an sich ihm zukommenden Aufgaben der Projektsteuerung einschließlich der Vertretung im Nachprüfungsverfahren ganz oder teilweise an einen Dritten zu übertragen, kann er die dadurch entstandenen Mehrkosten nicht ersetzt verlangen, es sei denn, dass er selbst zu einer solchen Tätigkeit nicht in der Lage war.

IBRRS 2005, 0040

OLG Saarbrücken, Urteil vom 03.08.2004 - 4 U 470/03
a) Der allein auf wirtschaftliche Baubetreuung gerichtete Baubetreuungsvertrag ist ein Geschäftsbesorgungsvertrag mit Dienstleistungscharakter.*)
b) Der wirtschaftliche Baubetreuer ist kraft Auftragsrechts zur Herausgabe des vom Auftraggeber Erlangten verpflichtet, soweit er es nicht zur ordnungsgemäßen Ausführung der Baubetreuung anderwertig verwenden muss. Für letzteres trägt er die Beweislast. Er ist darüber hinaus umfassender Rechnungslegung verpflichtet.*)
c) Verstösst der Baubetreuer schuldhaft gegen die Pflicht zur bestimmungsgemäßen Verwendung des Erlangten, so ist er zum Schadensersatz verpflichtet.*)

Online seit 2004
IBRRS 2004, 3056
OLG Bremen, Beschluss vom 02.09.2004 - Verg 3/2003
1. Das Delegieren der Entscheidung über den Zuschlag und damit auch über die Fragen, die Gegenstand des Nachprüfungsverfahrens sind (Wertung der Nebenangebote), an ein Projektsteuerungsbüro ist nicht zulässig. Der Vergabestelle obliegt die ausschließliche Verantwortung für die Vergabe.
2. Fotokopierkosten sind nur dann erstattungsfähig, wenn es auf die präzise bildliche Darstellung der fotokopierten Vorlage ankommt. Ansonsten sind diese Kosten als Schreibauslagen zu behandeln, die mit einer Kostenpauschale abgedeckt sind.

IBRRS 2004, 3032

OLG Köln, Urteil vom 16.04.2003 - 13 U 83/02
1. Angesichts der Vielschichtigkeit von Projektsteuererleistungen lässt sich eine generelle Aussage zur Vereinbarkeit von Projektsteuerungsverträgen und dem Rechtsberatungsgesetz nicht treffen, sondern es ist auf den jeweiligen Einzelfall abzustellen.
2. Auch bei Übernahme eines Vertragsmanagements und der Verwendung eigener Verträge für Fachplanerleistungen kann ein Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz ausscheiden, wenn die technische und wirtschaftliche Betreuung eindeutig den Schwerpunkt der Aufgabenstellung des Projektsteuerers bilden.

IBRRS 2004, 1801

OLG Celle, Urteil vom 16.03.2004 - 16 U 169/03
1. Der bauaufsichtsführende Architekt wird von der Zeitplanung nur dann entlastet, wenn diese von einem Projektsteuerer oder einem Sonderfachmann tatsächlich übernommen wird.
2. Es ist allgemeine Meinung, dass der Architekt im Rahmen seiner Koordinierungspflichten während der gesamten Planungs- und Ausführungsphase umfassende Terminplanungen zu erbringen hat, weil nur auf diese Weise ein ordnungsgemäßer Bauablauf gewährleistet ist.

IBRRS 2004, 1239

OLG Celle, Urteil vom 11.07.2002 - 14 U 225/01
1. Erbringt eine Projektentwicklungsgesellschaft zeitlich befristete, wirtschaftliche und technische Beratungsleistungen, welche dienstvertraglichen Charakter haben, dann ist ein entsprechendes Vertragsverhältnis durch den Auftraggeber wegen Vorliegen einer besonderen Vertrauensstellung im Sinne des § 627 BGB jederzeit fristlos kündbar.
2. Nach § 628 Abs. 1 BGB kann der Projektentwickler/Projektsteuerer einen den bisherigen Leistungen entsprechenden Teil der Vergütung verlangen, wobei es substantiierten Vortrages zur Bewertung des Anteils des vereinbarten Honorars für die erbrachte Leistung bedarf. Eine Schätzung kommt nur bei tragfähigen Anknüpfungspunkten in Betracht.
IBRRS 2004, 1162

OLG Saarbrücken, Urteil vom 13.01.2004 - 4 U 276/03
1. Im Rahmen eines großen Kölner Bauherrenmodells ist der Treuhänder/Baubetreuer verpflichtet, im Rahmen der Abnahme vorhandene Mängel zu rügen und hiervon den Bauherren zu unterrichten, um diesem zu ermöglichen, eventuelle Gewährleistungsrechte gegen die am Bau beteiligten Werkunternehmer vor Eintritt der Verjährung geltend zu machen.*)
2. Der Treuhänder/Baubetreuer ist auch nach Abschluss des Bauvorhabens verpflichtet, den Bauherren über die Mängel und die drohende Verjährung zu informieren. Dies gilt auch und gerade dann, wenn Rechte aufgrund der Mängel bei der Abnahme nicht vorbehalten wurden.*)
3. Verstößt der Treuhänder/Baubetreuer gegen diese Pflicht, so haftet er aus positiver Vertragsverletzung. Dieser Anspruch verjährt in 30 Jahren.*)
4. Wird in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine kürzere Verjährungsfrist als drei Jahre vereinbart, so ist diese Klausel gemäß § 9 AGBG nichtig. Es gilt dann die gesetzliche - hier 30 jährige - Verjährungsfrist.*)
5. Der Verwalter einer im Rahmen des Bauherrenmodells zu schaffenden Eigentumswohnanlage haftet nicht wegen der unterlassenen Geltendmachung von Ansprüchen aufgrund von Mängeln des Sondereigentums.*)

IBRRS 2004, 0288

BGH, Urteil vom 17.10.2003 - V ZR 84/02
1. Macht ein geschädigter Investor Schadensersatz geltend, muss er sich Steuervorteile anrechnen lassen, die er durch den zusätzlichen Finanzierungsaufwand erlangt hat.
2. Der Schädiger hat darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen, dass anrechenbare Steuervorteile beim Geschädigten entstanden sind.
3. Die Anrechnung eines Steuervorteils kann in Höhe der Steuerbelastung ausgeglichen werden, die durch die Besteuerung des zugesprochenen Schadensersatzbetrages entsteht.

Online seit 2003
IBRRS 2003, 3137
OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 17.11.2003 - 8 E 11797/03
1. Gegen die Zurückweisung eines Prozessbevollmächtigten ist die Beschwerde sowohl des vertretenen Beteiligten als auch des Bevollmächtigten statthaft; sie unterliegt dem Vertretungszwang gemäß § 67 Abs. 1 Satz 2 VwGO.*)
2. Ein Baubetreuer, der seine jeweiligen Auftraggeber in baurechtlichen Streitverfahren vor dem Verwaltungsgericht vertritt, verstößt gegen das Rechtsberatungsgesetz und ist als Prozessbevollmächtigter zurückzuweisen.*)

IBRRS 2003, 2913

KG, Urteil vom 28.05.2002 - 15 U 9892/00
1. In der Berufungsinstanz kann ein neuer Beklagter nicht schon bei schlichter Sachdienlichkeit, sondern grundsätzlich nur bei Vorliegen seiner Zustimmung oder bei rechtsmissbräuchlicher Verweigerung der Zustimmung in den Rechtsstreit hineingezogen werden, weil prinzipiell seine Abwehrmöglichkeiten nicht verkürzt werden dürfen.
2. Aufgrund der Änderung der Rechtsauffassung zur Rechtspersönlichkeit der GbR wäre die Verweigerung der Zustimmung der Gesellschafter in ihrer gesamthänderischen Verbundenheit zur Erweiterung der Klage auch die GbR selbst rechtsmissbräuchlich, so dass eine derartige Klageänderung in der Berufungsinstanz keinen Bedenken begegnet.
3. Zur Frage, ob eine Doppelberechnung der Leistungsphasen 8 und 9 nach § 15 HOAI vorliegt.
4. Zur Frage, ob ein Architekt bei der Prüfung der Schlussrechnung die Voraussetzungen des Verfalls einer Vertragsstrafe und damit die Möglichkeit ihres Absetzens zu untersuchen hat.
5. Grundsätzlich gilt für den Baubereich, dass abgesehen von besonders gewichtigen Einzelpunkten geringfügige Abweichungen, die durchaus 1 oder 2 cm betragen können, hinzunehmen sind. Hinzu tritt, dass dann, wenn unvermaßte Zeichnungen zur Bauausführung übergeben werden, eine deutlich größere Toleranz hinzunehmen ist, weil zusätzlich Abweichungen beim Ausmessen der Zeichnungen als unschädlich in Betracht zu ziehen sind, wobei auch Beachtung finden muss, dass mit Blick auf den jeweils gewählten Maßstab, hier 1 : 20, geringfügige Messfehler sich durch den Maßstab erheblich multiplizieren. Zudem bringt die fehlende Vermaßung in aller Regel zum Ausdruck, dass eine genaue Maßhaltigkeit nicht erforderlich ist.
6. Geht eine vertragliche Regelung dahin, den vorhandenen Oberboden nach Errichtung des Bauwerks wieder einzusetzen, und allenfalls, soweit dieser nicht genügt, in geringem Umfang nachzuliefernden Oberboden zu verwenden, so ist die mangelhafte Qualität nicht dem Architekten als Überwachungsmangel anzurechnen. Vielmehr handelt es sich hierbei um eine Folge des vertraglich vorgesehenen Wiedereinbaus des abgeschobenen Altbodens.
7. Es entspricht allgemeiner Lebenserfahrung, dass bei innerstädtischen Bodenflächen auf Baugrundstücken regelmäßig mit einem hohen Anteil von Verunreinigungen in Form von Bauschutt und Sand zu rechnen ist. Naturgemäß muss dies einem Bauherrn, der im Baubereich fachkundig ist, erst recht geläufig sein, so dass eine Pflicht zum gesonderten Hinweis durch den Architekten nicht erkennbar ist.