Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
1267 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2004
IBRRS 2004, 1569BGH, Urteil vom 17.06.2004 - VII ZR 75/03
a) Die Abrechnungsregelungen der VOB/C: Allgemeine Technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen sind Allgemeine Geschäftsbedingungen (hier DIN 18299 Abschnitt 5 und DIN 18332 Abschnitt 5).*)
b) Bei der Auslegung der Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen kommt der Verkehrssitte maßgebliche Bedeutung zu, wenn Wortlaut und Sinn der Regelung nicht zu einem eindeutigen Ergebnis führen. Kommentierungen der VOB/C sind grundsätzlich keine geeignete Hilfe zu deren Auslegung.*)
c) Aus Wortlaut und Sinn der Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen läßt sich nicht eindeutig entnehmen, ob DIN 18332 Naturwerksteinarbeiten auch dann Anwendung findet, wenn Wärmedämmarbeiten für eine Natursteinfassade isoliert in Auftrag gegeben werden.*)
d) Auf welcher vertraglichen Grundlage das Aufmaß zu nehmen ist, ist eine Rechtsfrage und daher einer Begutachtung durch einen Bausachverständigen nicht zugänglich.*)
e) Die Ermittlung, ob eine Verkehrssitte besteht, kann dem Gutachter übertragen werden.*)
IBRRS 2004, 1534
OLG Saarbrücken, Beschluss vom 21.01.2004 - 5 W 7/04
Ein Sachverständiger ist nicht bereits deshalb befangen, wenn er anlässlich eines Ortstermins Fotomaterial von einer verfahrenbeteiligten Partei entgegennimmt.*)
VolltextIBRRS 2004, 1528
OLG Dresden, Beschluss vom 25.06.2004 - 13 W 719/04
Eine Ablehnung des vom Gericht beauftragten Sachverständigen durch den Streithelfer ist ausgeschlossen, wenn sie im Widerspruch zum Vorbringen der von ihm unterstützten Hauptpartei steht.
VolltextIBRRS 2004, 1478
OLG Koblenz, Beschluss vom 28.06.2004 - 5 W 397/04
1. Lässt eine Partei auf Veranlassung des gerichtlich ernannten Sachverständigen zur Vorbereitung des Gutachtens Hausfundamente freigraben, handelt es sich bei den dadurch verursachten Kosten nicht um Aufwendungen für Hilfskräfte des Sachverständigen.
2. Die dem Werkunternehmer gezahlte Vergütung kann daher nicht den Gerichtskosten zugerechnet werden, um sodann trotz des Unterliegens im Prozess eine Erstattung vom Rechtsschutzversicherer zu erlangen.
VolltextIBRRS 2004, 1415
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 27.04.2004 - 5 W 7/04
Das selbständige Beweisverfahren ist mit der Übermittlung des schriftlichen Sachverständigengutachtens an die Parteien beendet, wenn weder das Gericht eine Frist nach § 411 Abs. 4 Satz 2 ZPO setzt noch eine mündliche Erläuterung durch den Sachverständigen stattfindet.*)
Eine mündliche Erläuterung durch den Sachverständigen und damit eine Fortsetzung des Beweisverfahrens ist dann anzuordnen, wenn innerhalb eines angemessenen Zeitraums nach Übersendung des Gutachtens Einwendungen oder Ergänzungsfragen mitgeteilt werden.*)
Wann ein Zeitraum angemessen im Sinne des § 411 Abs. 4 Satz 1 ZPO ist, richtet sich nach den schutzwürdigen Interessen der Beteiligten und dem Umfang der verfahrensrechtlichen Interessen, wobei eine entscheidende Rolle spielt, ob es sich um ein schriftliches Gutachten handelt, das nach Umfang, Gehalt und Schwierigkeitsgrad einer sorgfältigen und damit zeitaufwendigen Prüfung bedarf und ob die betroffene Partei dazu sachverständige Hilfe in Anspruch nehmen muss. Nur in Ausnahmefällen dürfte ein zeitlicher Abstand von mehr als 3 Monaten zwischen Zustellung des schriftlichen Gutachtens und Eingang des Antrages des Beteiligten auf Beantwortung von Ergänzungsfragen durch den Sachverständigen als angemessener Zeitraum im Sinne des § 411 Abs. 4 Satz 1 ZPO angesehen werden.*)
VolltextIBRRS 2004, 1412
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 11.12.2003 - 5 W 48/03
Der Streitwert des Verfahrens über die Ablehnung eines Sachverständigen orientiert sich am Streitwert der Hauptsache, wobei regelmäßig 1/3 des Hauptsachewertes angemessen erscheint.*)
VolltextIBRRS 2004, 1378
OLG Frankfurt, Beschluss vom 15.04.2004 - 2 W 6/04
Zum Einfluss einer überlangen Bearbeitungsdauer auf die Vergütung des gerichtlich bestellten Sachverständigen.*)
VolltextIBRRS 2004, 1344
OLG Frankfurt, Beschluss vom 13.11.2003 - 15 W 87/03
1. Der Gerichtssachverständige kann im Wege der gerichtlichen Leitung seiner Tätigkeit gegen seinen Willen nicht zur Vornahme von Bauteilöffnungen verpflichtet werden.
2. Verweigert der Sachverständige die Bauteilöffnung, so sind sie sowie die Tragung des Schadenbeseitigungsrisikos der für das konkrete Beweisthema beweisbelasteten Partei aufzugeben.
VolltextIBRRS 2004, 1296
OLG Saarbrücken, Urteil vom 10.12.2003 - 5 U 259/03
1. Zur Heranziehung von Mitarbeitern durch einen Sachverständigen.*)
2. Zur Notwendigkeit weiterer sachverständiger Aufklärung bei Unklarheiten eines Gutachtens.*)
VolltextIBRRS 2004, 1268
OLG Koblenz, Beschluss vom 17.02.2004 - 14 W 119/04
1. Führt ein Fehler des Sachverständigen bei der Erstattung seines Gutachtens zur erfolgreichen Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit, verwirkt er den Entschädigungsanspruch nur, wenn ihn der Vorwurf vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Fehlverhaltens trifft.*)
2. Ein erstmals für das Gericht tätiger Sachverständiger, der vom Gericht nicht auf seine Pflichten hingewiesen wurde, handelt nicht grob fahrlässig, wenn er versäumt, zu einem zweiten Ortstermin für ein detailliertes Aufmass den Prozessgegner zu laden.*)
3. Auch das gerichtliche Versäumnis ist nicht derart gravierend, dass von der Erhebung der Sachverständigenkosten wegen unrichtiger Sachbehandlung abgesehen werden muss.*)
VolltextIBRRS 2004, 1220
OLG Naumburg, Beschluss vom 10.03.2004 - 12 W 111/03
Zu den Voraussetzungen für den Wegfall des Entschädigungsanspruches eines Sachverständigen.*)
VolltextIBRRS 2004, 1219
OLG Stuttgart, Beschluss vom 15.04.2004 - 20 W 5/04
1. Gegen den Beschluss über die Ablehnung des Sachverständigen im Spruchverfahren ist die sofortige Beschwerde nach § 406 Abs. 5 ZPO statthaft. Auf das Beschwerdeverfahren sind die Vorschriften des FGG anzuwenden.*)
2. Die Beschwerdeschrift muss nicht von einem Rechtsanwalt unterzeichnet sein. § 12 SpruchG betrifft die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss über die Ablehnung des Sachverständigen nicht.*)
3. Das Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, kann der sofortigen Beschwerde in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit nicht entsprechend § 572 Abs. 1 ZPO abhelfen.*)
4. Einen Verfahrensbeteiligten trifft keine Pflicht, ohne Anlass nach Umständen zu forschen, die eine Befangenheit des Sachverständigen begründen könnten.*)
VolltextIBRRS 2004, 1157
OLG Koblenz, Beschluss vom 21.05.2004 - 14 W 356/04
1. Arbeiten, die eine Partei ausführen lässt, um ein gerichtliches Sachverständigengutachten vorzubereiten, sind erstattungsfähig, wenn dem Sachverständigen ansonsten entsprechende Kosten durch Zuziehung fremder Hilfspersonen entstanden wären.
2. Bei derartigen Kosten handelt es sich jedoch nicht um gerichtliche Auslagen. Sie können auch nicht wie fiktive Gerichtskosten behandelt werden.
VolltextIBRRS 2004, 1109
OLG Koblenz, Beschluss vom 04.05.2004 - 14 W 252/04
1. Haben die Parteien sich mit einer bestimmten Entschädigung des Sachverständigen für ein erstes Gutachten einverstanden erklärt, erstreckt sich dieses Einverständnis nicht ohne weiteres auf ein später eingeholtes Ergänzungsgutachten.
2. Eine gerichtliche Zustimmung zu einer besonderen Entschädigung des Sachverständigen muss vor Erstattung des Gutachtens erfolgen.
VolltextIBRRS 2004, 1080
OLG Celle, Beschluss vom 06.05.2004 - 4 U 30/04
1. Vertragliche oder vertragsähnliche Ansprüche der Verfahrensbeteiligten gegen den Gerichtssachverständigen bestehen mangels eines Vertrages mit ihm nicht.
2. Es liegt keine grobe Fahrlässigkeit darin, dass ein Wertgutachter im Zwangsversteigerungsverfahren ohne Besichtigung Anknüpfungstatsachen für sein Gutachten unterstellt. Jedoch muss er dies im Gutachten kenntlich machen.
VolltextIBRRS 2004, 1057
OLG Hamburg, Beschluss vom 31.03.2004 - 14 W 19/04
Ein Gerichtssachverständiger ist nicht alleine durch unterbliebene Ladung eines Beteiligten als befangen zu betrachten. Er ist im Ortstermin nicht verpflichtet, bei Ausbleiben eines der Beteiligten dessen ordnungsgemäße Ladung zu prüfen.
VolltextIBRRS 2004, 1018
BGH, Beschluss vom 04.03.2004 - IX ZB 133/03
a) Das für Rechtsmittel im Insolvenzverfahren geltende Enumerationsprinzip schließt eine sofortige Beschwerde des Schuldners nicht aus, die sich gegen eine dem Gesetz fremde, in den grundrechtlich geschützten räumlichen Bereich des Schuldners eingreifende Maßnahme wendet.*)
b) Das Insolvenzgericht ist im Eröffnungsverfahren nicht befugt, den mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragten Sachverständigen zu ermächtigen, die Wohn- und Geschäftsräume des Schuldners zu betreten und dort Nachforschungen anzustellen.*)
c) Gegen eine entsprechende Anordnung steht dem Schuldner auch dann die sofortige Beschwerde zu, wenn sich die Hauptsache erledigt hat; in diesem Fall kann mit dem Rechtsmittel die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Anordnung beantragt werden.*)
VolltextIBRRS 2004, 1008
OLG Koblenz, Beschluss vom 27.04.2004 - 5 W 297/04
1. Bestimmt das Gericht einen neuen Sachverständigen, ist der bisherige gleichwohl für Leistungen zu vergüten, die er in Unkenntnis der Aufhebung seiner Ernennung erbringt.
2. Aus der kommentarlosen Rückforderung der Prozessakten ergibt sich für den Sachverständigen in der Regel nicht, dass seine Ernennung aufgehoben ist.
VolltextIBRRS 2004, 1000
OLG Frankfurt, Beschluss vom 18.09.2003 - 2 W 53/03
Die Gerichtskasse ist nicht befugt, im Wege des Vorschusses Zahlungen an einen Sachverständigen zu leisten, die bei ihr noch nicht von den Parteien eingezahlt worden waren.*)
VolltextIBRRS 2004, 0997
OLG Frankfurt, Beschluss vom 01.10.2003 - 25 W 58/03
Die Äußerungen eines Sachverständigen in einem schriftlichen Gutachten: "Die Einwände des Beklagten zeugten von einer gewissen Uneinsichtigkeit und eines Besserwissens" sowie eine bestimmte Behauptung des Beklagten sei "schon eine idiotische Behauptung", sind geeignet, den Eindruck zu erwecken, der Sachverständige sei gegenüber dem Beklagten befangen.*)
VolltextIBRRS 2004, 0869
OLG Karlsruhe, Beschluss vom 03.11.2003 - 21 W 56/03
1. § 5 Abs. 4 S. 2 GKG beschränkt - anders als § 5 Abs. 2 S. 2 GKG - den Beschwerderechtszug nicht.*)
2. Bei der Entscheidung, ob einem Sachverständigen der Entschädigungsanspruch wegen inhaltlicher Mängel des schriftlichen Gutachtens zu versagen ist, muss berücksichtigt werden, dass der Sachverständige zur Erläuterung und Ergänzung seines Gutachtens mündlich (oder schriftlich) angehört werden kann (§ 411 Abs. 3 ZPO).*)
VolltextIBRRS 2004, 0859
OLG Koblenz, Beschluss vom 31.10.2003 - 2 W 660/03
§ 7 Abs. 1 ZSEG ist auch auf Vorschussanforderungen eines Sachverständigen anwendbar.*)
VolltextIBRRS 2004, 0781
OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 02.10.2003 - 21 A 2007/01
Eine für das Land Rheinland-Pfalz erfolgte staatliche Anerkennung als Sachverständiger für baulichen Brandschutz, die auf der Grundlage einer mit Erfolg abgeschlossenen Ausbildung für den gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst ausgesprochen worden ist, berechtigt nicht, in Nordrhein-Westfalen als Sachverständiger für die Prüfung des Brandschutzes tätig zu werden.*)
VolltextIBRRS 2004, 0691
BGH, Urteil vom 27.01.2004 - VI ZR 150/02
Zur Verpflichtung des Tatrichters, einem Antrag der Partei, den gerichtlichen Sachverständigen zur Erläuterung seines schriftlichen Gutachtens zu laden, stattzugeben und das Gutachten des gerichtlich bestellten Sachverständigen sorgfältig und kritisch zu würdigen.*)
VolltextIBRRS 2004, 0603
OLG Saarbrücken, Beschluss vom 12.02.2004 - 5 W 15/04
1. Eine zur Ablehnung des Sachverständigen berechtigende Befangenheit liegt dann vor, wenn vom Standpunkt der ablehnenden Partei aus genügend objektive Gründe vorhanden sind, die in den Augen einer verständigen Partei geeignet sind, Zweifel an der Unparteilichkeit des Sachverständigen zu erregen.
2. Soweit einem Sachverständigen eine Beweisfrage gestellt wird, deren Beantwortung die rechtliche Bewertung von Einzelfragen praktisch unvermeidbar macht, führt die Ausführung des Gutachtenauftrages nicht bereits aus diesem Grunde zu einer Befangenheit des Sachverständigen.
VolltextIBRRS 2004, 0516
OLG Hamm, Beschluss vom 18.11.2003 - 21 W 13/03
1. Die Verjährung des Anspruchs der Staatskasse auf Rückerstattung einer zu Unrecht gezahlten Sachverständigenentschädigung (§ 15 Abs. 5 ZSEG) wird durch die Einleitung des Festsetzungsverfahrens gem. § 16 Abs. 1 ZSEG nicht gem. § 209 Abs. 1 BGB a.F. unterbrochen.*)
2. Die bloße Mitteilung über die Einleitung des Festsetzungsverfahrens an den Sachverständigen stellt keine Zahlungsaufforderung i.S.v. § 15 Abs. 5 ZSEG, § 10 Abs. 3 S. 2 GKG dar.*)
VolltextIBRRS 2004, 0504
OLG Celle, Beschluss vom 25.02.2004 - 16 W 16/04
Die Frist zur Ablehnung des Sachverständigen nach Erstattung des schriftlichen Gutachtens ist nicht identisch mit der Frist zur Stellungnahme zu einem Sachverständigengutachten. Der Sachverständige ist vielmehr regelmäßig innerhalb einer Frist von 2 Wochen nach Kenntniserlangung vom Ablehnungsgrund abzulehnen. Eine Verlängerung der Frist zur Stellungnahme zum Gutachten berührt die Ablehnungsfrist nicht.*)
VolltextIBRRS 2004, 0454
BGH, Beschluss vom 16.12.2003 - X ZR 206/98
Dem entschädigungsberechtigten Sachverständigen steht eine Entschädigung nicht für die tatsächlich aufgewendete, sondern nur für die erforderliche Zeit zu. Hierbei ist auf einen durchschnittlich schnell arbeitenden Sachverständigen abzustellen.*)
VolltextIBRRS 2004, 0366
LG Verden, Urteil vom 12.08.2002 - 4 O 69/01
Wird ein Sachverständiger in einem Rechtsstreit über Architektenhonorar mit der Bewertung der zutreffenden Honorarzone nach § 11 HOAI beauftragt, dann kann er hierfür die Zielbaummethode anwenden, die in der Rechtsprechung vielfach als zur Erläuterung gutachterlicher Ergebnisse geeignet anerkannt ist.
VolltextIBRRS 2004, 0311
LG Köln, Urteil vom 28.01.2004 - 28 O 330/03
1. § 839a BGB ist auf Gutachten, die vor dem 01.08.2002 erstattet worden sind, nicht anwendbar.
2. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Anwendbarkeit des § 839a BGB im Sinne der Übergangsvorschrift des Art. 229 § 8 EGBGB ist hinsichtlich des schädigenden Ereignisses nicht die Entscheidung des Gerichts, sondern die Erstellung und Abgabe des Gutachtens.
3. Der Begriff des "schädigenden Ereignisses" im Sinne von Art. 229 § 8 EGBGB muss für jede der geänderten Vorschriften konkret bestimmt werden.
4. Unter dem "schädigenden Ereignis" im Sinne von Art. 229 § 8 EGBGB ist nur die schädigende Handlung des verantwortlichen Sachverständigen in Form der Erstellung eines fehlerhaften Gutachtens zu sehen, die dann abgeschlossen ist, wenn der Sachverständige das Gutachten erstellt hat und aus seinen Händen gibt.
VolltextIBRRS 2004, 0305
OLG Celle, Urteil vom 29.01.2004 - 14 U 158/03
Sind die textlichen Begriffe eines Sachverständigengutachtens (beispielsweise "mitteldicht") relativer Natur und steht ihnen keine absolute Größenordnung gegenüber, so darf sich der Bauunternehmer nicht auf die textliche Bewertung des Gutachteninhalts verlassen.
VolltextIBRRS 2004, 0228
KG, Beschluss vom 01.04.2003 - 1 W 109/01
1. Regt das Gericht die Einholung eines Sachverständigengutachtens zu einer beweisbedürftigen Tatsache durch die Parteien selbst an und wird das von ihnen eingeholte Gutachten anschließend in den Prozess eingeführt, so erwächst ihren Prozessbevollmächtigten gemäß § 31 Abs. 1 Nr. 3 BRAGO eine Beweisgebühr.*)
2. Die Beweisgebühr fällt gemäß § 34 Abs. 2 BRAGO auch dadurch an, dass das Gericht die in dem Gutachten enthaltenen Feststellungen einer Beweiswürdigung unterzieht.*)
VolltextIBRRS 2004, 0200
LG Potsdam, Beschluss vom 06.11.2003 - 4 O 297/01
Hat der Sachverständige einen höheren Vorschuss gefordert, als die Parteien und das Gericht zunächst bewilligt haben, muss der Sachverständige rechtzeitig darauf hinweisen, wenn voraussichtlich höhere Kosten erwachsen. Stundennachweise des Gutachters müssen plausibel sein.
VolltextIBRRS 2004, 0130
BGH, Urteil vom 11.12.2003 - VII ZR 31/03
Für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingungen können auch dann vorliegen, wenn die Bedingungen nicht gegenüber verschiedenen Vertragsparteien verwendet werden sollen.*)
VolltextIBRRS 2004, 0070
OLG Stuttgart, Beschluss vom 27.02.2002 - 7 W 5/02
Der Grundsatz der Gewährung des rechtlichen Gehörs erfordert, einer Partei die Möglichkeit einzuräumen, einem Sachverständigen nach Vorliegen des schriftlichen Gutachtens Fragen zu stellen, Bedenken vorzutragen oder ihn um nähere Erläuterung von Zweifelsfragen zu bitten.
VolltextOnline seit 2003
IBRRS 2003, 2961KG, Beschluss vom 16.09.2003 - 1 W 67/02
Werden Privatgutachterkosten als materiellrechtliche Schadensersatzansprüche im Prozess geltend gemacht und durch die Abgeltungsklausel in einen Prozessvergleich einbezogen, dann können diese Kosten im Kostenfestsetzungsverfahren nicht mehr berücksichtigt werden (wie OLG München, NJW-RR 1997, 1294).*)
VolltextIBRRS 2003, 2915
OLG Frankfurt, Beschluss vom 30.09.2003 - 14 U 278/99
Zur Frage der Zuverlässigkeit eines Sachverständigen und der entschädigungslosen Entziehung des Auftrages.
VolltextIBRRS 2003, 2912
OLG Hamm, Urteil vom 20.03.2003 - 21 U 76/02
1. Das Schiedsgutachten ist für die Parteien nur dann unverbindlich, wenn es offenbar unrichtig ist. Eine derartige Unrichtigkeit liegt vor, wenn sich einem sachkundigen und unbefangenen Beobachter - sei es auch erst nach eingehender Prüfung - offensichtliche Fehler aufdrängen, die das Gesamtergebnis verfälschen. Sie ist darüber hinaus auch dann gegeben, wenn die Ausführungen des Sachverständigen so lückenhaft sind, dass selbst der Fachmann das Ergebnis aus dem Zusammenhang des Gutachtens nicht überprüfen kann.
2. Allerdings führt nicht jeder Fehler zur offenbaren Unrichtigkeit. Bloße Zweifel oder kleinere Fehler der Leistungsbestimmung haben die Parteien hinzunehmen. Andernfalls würde der mit der Bestellung eines Schiedsgutachters verfolgte Zweck, ein möglicherweise langwieriges und kostspieliges Gerichtsverfahren zu vermeiden, in Frage gestellt.
3. Die Tatsachen, aus denen sich die offenbare Unrichtigkeit des Gutachtens ergeben sollen, hat die Partei, die sich auf die Unverbindlichkeit des Schiedsgutachtens beruft, darzulegen und nachzuweisen.
VolltextIBRRS 2003, 2900
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 16.07.2003 - 21 W 35/03
1. In einem der Feststellung von Baumängeln dienenden selbständigen Beweisverfahren richtet sich der Streitwert grundsätzlich nach den vom Sachverständigen ermittelten tatsächlichen Kosten für die Beseitigung der behaupteten Mängel.
2. Gibt es jedoch zwischen der Werkleistung und den Mängeln keinen ursächlichen Zusammenhang, so ist für die Ermittlung des Streitwerts in erster Linie auf konkrete Angaben des Antragstellers zum Umfang der Mängelbeseitigungsarbeiten und die hierdurch voraussichtlich anfallenden Kosten abzustellen.
VolltextIBRRS 2003, 2770
OLG Celle, Beschluss vom 08.10.2003 - 2 W 106/03
Ein gerichtlicher (Pferde)Sachverständiger kann nicht deshalb wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, weil er zwar die Prozessbevollmächtigten der Klägerseite und eines Beklagten von einem Besichtigungs- und Untersuchungstermin eines Reitpferdes informiert hat, versehentlich aber nicht den Prozessbevollmächtigten des zweiten Beklagten (Einzelfallentscheidung).*)
VolltextIBRRS 2003, 2673
OLG München, Beschluss vom 02.09.2003 - 13 W 2082/03
Der Antrag auf Ablehnung eines Sachverständigen ist auch im Falle des § 406 Abs. 2 Satz 2 ZPO in der Regel binnen zwei Wochen zu stellen.*)
VolltextIBRRS 2003, 2544
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 28.11.2002 - 5 U 198/94
Ein gerichtlicher Sachverständiger, dem von vorneherein klar ist, dass der Kostenvorschuss für die voraussichtlichen Kosten des Gutachtens bei Weitem nicht ausreicht, muss dies dem Gericht mitteilen.*)
Verstößt er gegen diese Pflicht und fordert das Gericht deshalb keinen ausreichenden Vorschuß an, so ist das Honorar des Sachverständigen zu kürzen, wenn der Gutachtenauftrag bei rechtzeitiger Mitteilung gekürzt oder dem Sachverständigen entzogen worden wäre oder diese Möglichkeit im Nachhinein nicht ausgeschlossen werden kann.*)
VolltextIBRRS 2003, 2162
BGH, Urteil vom 25.11.1997 - VI ZR 306/96
Ein für die Zukunft angekündigtes Verhalten stellt keine dem Beweise zugängliche Tatsache dar. Doch kann eine dahingehende Aussage zugleich die Behauptung einer gegenwärtigen Absicht in sich schließen. Eine solche Aussage über eine innere Tatsache ist im Falle ihrer Unrichtigkeit dem Widerruf oder der Richtigstellung zugänglich.*)
VolltextIBRRS 2003, 1931
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 03.12.2002 - 10 W 102/02
Ein Sachverständiger verliert seinen Entschädigungsanspruch, wenn er die Unverwertbarkeit seines Gutachtens grob fahrlässig herbeiführt. Dieser Vorwurf kann begründet sein, wenn er für einen der Prozessbeteiligten vor der gerichtlichen Beauftragung oder nach der Erstellung des gerichtlichen Gutachtens tätig wurde.*)
VolltextIBRRS 2003, 1797
OLG Koblenz, Beschluss vom 11.07.2003 - 4 W 434/03
Ein Sachverständiger kann vor einer Partei wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, wenn der Verfahrensbevollmächtigte dieser Partei für einen anderen Mandanten einen Rechtsstreit wegen Fehlern im Bereich der Bauüberwachung gegen den Sachverständigen führt.
IBRRS 2003, 1759
KG, Urteil vom 23.07.2002 - 13 U 46/01
Der im Zwangsversteigerungsverfahren vom Vollstreckungsgericht mit einer Verkehrswertermittlung beauftragte Grundstückssachverständige haftet dem Ersteigerer nur aus § 826 BGB (sittenwidrige Schädigung). In das Rechtsverhältnis mit dem Gericht ist der Ersteigerer nicht einbezogen. Er genießt insoweit keinen Drittschutz, selbst wenn er das Gutachten eingesehen und zur Grundlage seines Gebotes gemacht hat.
VolltextIBRRS 2003, 1632
BGH, Urteil vom 20.05.2003 - VI ZR 312/02
Zur Haftung eines im Zwangsversteigerungsverfahren gerichtlich beauftragten Sachverständigen für Grundstücks- und Gebäudebewertung gegenüber dem Ersteigerer.*)
VolltextIBRRS 2003, 1544
OLG Düsseldorf, Urteil vom 06.12.2002 - 5 U 93/01
Vereinbaren die Vertragspartner eine zeitabhängige Vergütung, so soll zwar in der Regel der Streit um die Erforderlichkeit des Zeitaufwandes abgeschnitten werden. Dies bedeutet aber nicht, daß eine zeitabhängige Vergütung von Qualität und Quantität der Leistung unabhängig ist. Vielmehr begründet die Vereinbarung einer zeitabhängigen Vergütung nach Treu und Glauben die Pflicht des Unternehmers gegenüber dem Besteller zu wirtschaftlicher Betriebsführung.*)
Gegen diese Pflicht verstößt ein Privatsachverständiger, dem die gutachterliche Prüfung von Baumängeln übertragen wurde, wenn er hierfür einen – nach seiner Disposition nicht einmal abschließenden – Aufwand von mehr als 248 Stunden betreibt, wo bei wirtschaftlicher Betriebsführung ein Aufwand von 156 Stunden jedenfalls ausreichend gewesen wäre.*)
Die Pflichtverletzung begründet einen Schadensersatzanspruch, den der Auftraggeber dem Honoraranspruch gem. § 242 BGB entgegenhalten kann.*)
VolltextIBRRS 2003, 1538
OLG Saarbrücken, Beschluss vom 27.05.2003 - 7 U 604/01-144
Lädt ein gerichtlich bestellter Sachverständiger zu einem Ortstermin eine beigetretene Streithelferin nicht, so kann er für die Wahrnehmung dieses Ortstermins keine Entschädigung verlangen.
VolltextIBRRS 2003, 1364
OLG Koblenz, Beschluss vom 27.01.2003 - 14 W 15/03
1. Die im selbständigen Beweisverfahren entstandenen Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen, also auch Sachverständigenkosten) sind gerichtliche Kosten des Hauptsacheverfahrens - Bestätigung von OLG Koblenz JurBüro 80, 553 und JurBüro 90, 59 -.*)
2. Soweit die Erstattungsfähigkeit der Kosten des Beweisverfahrens von der Identität der Parteien und des Streitstoffs abhängt, ist nicht auf den prozessualen Streitgegenstand abzustellen, entscheidend ist vielmehr, ob die Beweissicherung einen Prozessbezug hat, also ein notwendiger Bestandteil des Hauptsacheverfahrens ist.*)
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