Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
1267 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2012
IBRRS 2012, 3922BVerwG, Beschluss vom 12.03.2012 - 9 KSt 6.11
1. Die Verbindung einer zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Anreise zu einem Verhandlungstermin mit einem Privataufenthalt am Ort der mündlichen Verhandlung schließt die Erstattungsfähigkeit der Reisekosten als notwendige Aufwendungen im Sinne des § 162 VwGO dann nicht aus, wenn der Privataufenthalt lediglich "bei Gelegen-heit" des Verhandlungstermins erfolgt und auf wenige Tage beschränkt ist.*)
2. Aufwendungen für Privatgutachten können erstattungsfähig sein. Das gilt aber nur, wenn sie in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Rechtsstreit entstanden und zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind.*)
VolltextIBRRS 2012, 3865
LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 06.08.2012 - L 17 U 645/11
Werden aus dem schriftlich abgefassten Gutachten Gründe für eine Befangenheit des Sachverständigen ersichtlich, endet die Frist für den Ablehnungsantrag mit dem Ablauf der Frist, die das Gericht den Beteiligten zur Stellungnahme zum Gutachten eingeräumt hat.
VolltextIBRRS 2012, 3851
OLG Naumburg, Beschluss vom 02.05.2012 - 10 W 14/12
1. Ergeben sich die Gründe, auf die die Ablehnung eines Sachverständigen gestützt wird, aus dessen Gutachten, so sind die Ablehnungsgründe unverzüglich nach Kenntnis geltend zu machen, d. h. innerhalb einer den Umständen des Einzelfalls angepassten Prüfungs- und Überlegungsfrist. Der Ablauf einer zur Stellungnahme nach § 411 Abs. 4 ZPO gesetzten Frist stellt dabei regelmäßig die äußerste zeitliche Grenze dar.*)
2. Eigene wissenschaftliche Veröffentlichungen eines Sachverständigen oder Richters im Themenbereich des Gutachtens oder Verfahrens begründen für sich allein nicht die Besorgnis der Befangenheit.*)
VolltextIBRRS 2012, 3724
BGH, Beschluss vom 13.08.2012 - X ZR 11/10
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2012, 3649
OLG Köln, Beschluss vom 25.07.2012 - 19 W 17/12
1. Die Besorgnis der Befangenheit ist begründet, wenn vom Standpunkt der ablehnenden Partei aus objektive Gründe vorliegen, die bei verständiger Würdigung geeignet sind, berechtigte Zweifel an der Unparteilichkeit des Sachverständigen zu erregen.
2. Mangel an Sachkunde, Unzulänglichkeiten oder Fehlerhaftigkeit mögen das Gutachten entwerten, rechtfertigen für sich allein aber nicht die Ablehnung des Sachverständigen wegen Befangenheit. Ein derartiger Vorwurf betrifft nicht die Voreingenommenheit des Sachverständigen zu Lasten einer Partei, sondern seine angeblich mangelnde Fachkunde und/oder Sorgfalt, der sich beide Parteien in gleicher Weise ausgesetzt sehen
VolltextIBRRS 2012, 3622
OLG Köln, Beschluss vom 24.07.2012 - 2 W 69/12
Die Verurteilung, den Wert von Grundstücken durch das Gutachten eines Sachverständigen ermitteln zu lassen, ist nicht hinreichend bestimmt und kann nicht Grundlage einer Zwangsvollstreckung sein, wenn sich nicht aus dem Urteil selbst ergibt, welche konkreten Grundstücke begutachtet werden sollen, sondern insoweit auf einen im Urteil nur abstrakt bezeichneten Umstand wie die Zugehörigkeit zum Nachlass einer bestimmten Person, oder einen künftigen Sachverhalt wie den Inhalt einer erst künftig zu erteilenden Auskunft abgestellt wird.*)
VolltextIBRRS 2012, 3598
OLG München, Beschluss vom 27.02.2006 - 1 W 907/06
Zur Befangenheit eines Sachverständigen.
VolltextIBRRS 2012, 3404
VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 27.08.2012 - 2 S 1538/12
Ein Vergütungsanspruch des gerichtlich bestellten Sachverständigen ist ausnahmsweise nur dann zu verneinen, wenn das Gutachten wegen objektiv feststellbarer Mängel unverwertbar ist und der Sachverständige darüber hinaus die Unverwertbarkeit verschuldet hat; hinsichtlich Letzterem muss ihm zumindest grobe Fahrlässigkeit anzulasten sein (allgemeine Meinung). Die Annahme einer Unverwertbarkeit des Gutachtens setzt voraus, dass auch Nachbesserungen und Ergänzungen des Gutachtens den Mangel der Verwertbarkeit nicht beheben können (ebenso Thüringisches OVG, Beschluss vom 29.12.2009 - 4 VO 1005/06 - Juris; Bayer. VGH, Beschluss vom 22.11.2007 - 8 C 07.1535 - Juris).*)
VolltextIBRRS 2012, 3389
OLG Karlsruhe, Beschluss vom 14.09.2012 - 13 W 93/12
Wird dem Sachverständigen im Beweisbeschluss nicht ausreichend deutlich gemacht, von welchen Feststellungen er bei der Begutachtung auszugehen hat, begründet eine eigene Beweiswürdigung des Sachverständigen allein keine Besorgnis der Befangenheit, insbesondere dann nicht wenn der Sachverständige an der Beweisaufnahme teilgenommen hat.
VolltextIBRRS 2012, 3372
OLG Stuttgart, Beschluss vom 12.06.2012 - 10 W 19/12
1. Führt ein gerichtlich bestellter Sachverständiger eine Ortsbesichtigung durch, ohne die Parteien zu benachrichtigen, begründet dies die Besorgnis der Befangenheit nicht, solange er beide Parteien gleich behandelt und nicht gegen den Grundsatz der Waffengleichheit verstößt.*)
2. Überschreitet ein Sachverständiger eigenmächtig seinen Gutachterauftrag, indem er Beweisfragen überdehnt oder ihm nicht gestellte Beweisfragen eigenmächtig bearbeitet, ist sein Gutachten insoweit unzulänglich; er bewegt sich außerhalb seines Auftrags, so dass ihm dafür keine Vergütung zusteht.*)
3. Eine Überschreitung des Gutachterauftrags begründet allein nicht die Besorgnis der Befangenheit des Sachverständigen, sondern nur bei weiteren Umständen, die eine Partei in besonderer Weise benachteiligen, so z. B. wenn der Sachverständige mit der überschießenden Begutachtung neue Mängel aufdeckt und damit das Geschäft einer der Parteien des Rechtsstreits betreibt oder der Sachverständige die Überschreitung seines Gutachterauftrags vorgenommen hat in der Absicht, einseitig eine der Parteien zu belasten.*)
VolltextIBRRS 2012, 3317
LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23.08.2012 - L 27 P 42/12 B AB
1. Ein gerichtlicher Sachverständiger kann wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, wenn ein vernünftiger Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Das ist dann der Fall, wenn ein am Verfahren Beteiligter von seinem Standpunkt aus bei objektiver und vernünftiger Betrachtung davon ausgehen darf, dass der Sachverständige nicht unvoreingenommen den Beteiligten und der Sache gegenüberstehe. Die nur subjektive Besorgnis, für die bei Würdigung der Tatsachen vernünftigerweise kein Grund ersichtlich ist, ist dagegen nicht Maßstab der Prüfung.
2. Inhaltliche und qualitative Mängel des erstatteten Gutachtens, Zweifel an der Verwertbarkeit des Gutachtens und an der Kompetenz des Sachverständigen begründen keine Besorgnis der Befangenheit.
VolltextIBRRS 2012, 3257
OLG Nürnberg, Beschluss vom 22.08.2012 - 13 W 764/12
Eine Partei darf vernünftigerweise daran zweifeln, ob der Sachverständige bei seiner Beurteilung unvoreingenommen sein wird, wenn die Gefahr besteht, dass sein Gutachten die Richtigkeit der Tätigkeit eines Prüfingenieurs in Frage stellt, der mit ihm als Mitgesellschafter gemeinsam ein Ingenieurbüro betreibt. Auf die Frage, ob der Prüfingenieur selbst am Verfahren beteiligt ist oder ob ihm Schadensersatzansprüche drohen, kommt es nicht an.
VolltextIBRRS 2012, 3096
OLG Schleswig, Beschluss vom 16.07.2012 - 9 W 122/12
Die Kosten eines im Rechtsstreit nach Durchführung einer Sachverständigenbeweisaufnahme eingeholten Privatgutachtens sind erstattungsfähig, wenn darauf gestützt beachtliche Einwendungen gegen bisher eingeholte Sachverständigengutachten möglich und erforderlich sind.
VolltextIBRRS 2012, 3076
OLG Oldenburg, Beschluss vom 12.07.2012 - 2 W 38/12
Ein Sachverständiger kann abgelehnt werden, wenn er bereits vorprozessual für eine Partei als Privatsachverständiger tätig war. Erfahrungsgemäß kann nicht ausgeschlossen werden, dass ein Privatgutachter dazu neigt, die Erwartungen seines Auftraggebers zu bestätigen.
VolltextIBRRS 2012, 2957
AG Neustadt/Aisch, Urteil vom 21.06.2012 - 1 C 29/12
1. Haben die Parteien eine Honorarvereinbarung getroffen, ist diese für die Höhe der vom Auftraggeber zu zahlenden Vergütung maßgeblich und der Sachverständige muss sich nicht auf den üblichen Werklohn verwiesen lassen.
2. Eine Honorarvereinbarung kann sich aus einem unterzeichneten Auftragsformular ergeben, auf dessen Rückseite sich eine konkrete Honorarvereinbarung befindet. Ob der Auftraggeber diese Honorarvereinbarung vollständig verstanden/wahrgenommen hat, ist für die Wirksamkeit der Honorarvereinbarung unerheblich, da er durch die geleistete Unterschrift nach dem objektiven Empfängerhorizont sein Einverständnis mit dem vereinbarten Honorar erklärt hat.
VolltextIBRRS 2012, 2928
AG Halle, Urteil vom 19.12.2011 - 104 C 2173/11
1. Die vom vorgerichtlich beauftragten Sachverständigen in Ansatz gebrachten Fotokosten von 2,49 Euro für ein Farbfoto und 2,07 Euro für die Kopie des Fotos entsprechen nicht der Üblichkeit, da sich der tatsächliche materielle Aufwand, der Gutachtern üblicherweise insoweit entsteht, als wesentlich niedriger darstellt. Als üblicherweise (noch) erstattungsfähig sind Fotokosten von maximal 1 Euro pro Bild und Fotokopiekosten von 0,50 Euro pro Bild anzusehen.
2. Auch eine Pauschale von 33 Euro für "Porto/Telefon/EDV" orientiert sich nicht an den tatsächlichen Kosten des Sachverständigen - angemessen erscheint vielmehr eine Pauschale von 10 Euro.
3. Pauschalen, deren Berechtigung für den Auftraggeber nicht nachvollziehbar ist (wie etwa Kalkulationskosten für die Datenbank oder Schreibgebühren/Bürokosten), entsprechen nicht der üblichen Vergütung.
4. Eine Fahrtkostenpauschale von 25 Euro kann nicht nachvollzogen werden, da Fahrtkosten üblicherweise konkret nach gefahrenen Kilometern abgerechnet werden.
VolltextIBRRS 2012, 2844
OLG Naumburg, Beschluss vom 29.12.2011 - 1 W 29/11
1. Verschulden im Sinne des § 38 GKG liegt nicht vor, wenn eine Partei vom Gericht für notwendig gehaltene Hinweise nach § 139 ZPO so spät erhalten hat, dass sie nicht mehr "terminwirksam" darauf reagieren konnte und deswegen ein weiterer Termin notwendig wird.*)
2. Es entspricht zwar einer rücksichtsvollen, sachgerechten Terminierungspraxis, Verhandlungstermine mit zu ladenden Sachverständigen abzustimmen. Ein Sachverständiger darf aber deshalb nicht schon dann als entschuldigt angesehen werden, wenn diese Abstimmung im Einzelfall nicht möglich war.*)
VolltextIBRRS 2012, 2637
OLG Stuttgart, Beschluss vom 28.02.2012 - 10 W 4/12
Es kann eine Besorgnis der Befangenheit des Sachverständigen begründen, wenn dieser den Anschein erweckt, die Beweisfrage nach der ordnungsgemäßen horizontalen Abdichtung einer Bodenplatte beantwortet zu haben, obwohl er die hierfür erforderliche Untersuchung vor Ort nicht durchgeführt, sondern sich ausschließlich auf Aufmaßunterlagen des ausführenden Bauunternehmers gestützt hat.
VolltextIBRRS 2012, 2623
OLG Köln, Urteil vom 01.06.2012 - 6 U 218/11
1. Nach Erlöschen der öffentlichen IHK-Bestellung kann der Sachverständige im geschäftlichen Verkehr mit dem Hinweis "bis 31.12.2009 öffentlich bestellt" werben, wenn das Erlöschen zeitlich nicht länger als siebeneinhalb Monate zurückliegt.
2. Auch eine objektiv richtige Werbung kann irreführend sein, wenn ein beachtlicher Teil der angesprochenen Verkehrskreise damit eine unrichtige Vorstellung verbindet.
VolltextIBRRS 2012, 2619
OLG Koblenz, Beschluss vom 24.05.2012 - 2 U 1179/09
Hat die Sachverständige von der Bevollmächtigten einer Partei übergebene Unterlagen (Schriftverkehr, Arztberichte) verwertet und zum Gegenstand ihres Gutachtens gemacht, ohne dies dem Gericht und der gegnerischen Partei unverzüglich vorab zu offenbaren und damit ihr die Möglichkeit genommen worden, vor Abschluss des Gutachtens sich mit der umfangreichen Zusatzakte von 316 Seiten auseinanderzusetzen und aus seiner Sicht bestehende Einwände vorzutragen, stellt dies eine Verletzung des rechtlichen Gehörs der anderen Partei dar.*)
VolltextIBRRS 2012, 2600
OLG Jena, Beschluss vom 05.06.2012 - 9 W 243/12
Der Sachverständige erhält keine Entschädigung, wenn seine Tätigkeit nicht verwertbar ist und die Unverwertbarkeit der Gutachtertätigkeit auf einem groben Pflichtverstoß beruht.
VolltextIBRRS 2012, 2510
OLG Stuttgart, Beschluss vom 11.06.2012 - 7 W 48/12
1. Ein Befangenheitsgrund gegen einen Sachverständigen ist - außerhalb des engen Anwendungsbereichs des § 406 Abs. 2 S. 1 ZPO - "unverzüglich" entsprechend § 121 BGB und damit ohne schuldhaftes Zögern geltend zu machen, § 406 Abs. 2 S. 2 ZPO. *)
2. "Unverzüglich" bedeutet bei einem einfach gelagerten Sachverhalt (hier: behauptete Äußerung des Sachverständigen bei ärztlicher Untersuchung der Klägerin), dass ein behaupteter Befangenheitsgrund gegen einen Sachverständigen binnen 5 Tagen geltend zu machen ist.*)
3. Behauptete Befangenheitsgründe können nicht bis zur Erstattung eines schriftlichen Gutachtens in "Reserve" gehalten oder gesammelt werden.*)
4. "Unverzüglich" ist bei einem behaupteten Befangenheitsgrund, der sich aus einem schriftlichen Gutachten selbst ergibt, ausnahmsweise die vom Gericht etwaig gesetzte Frist für Einwendungen gegen ein schriftliches Gutachten gem. § 411 Abs. 4 ZPO (Anschluss an BGH NJW-RR 2011, 1555 f.). Ist durch das Gericht für etwaige Einwendungen gegen ein schriftliches Gutachten keine Frist gem. § 411 Abs. 4 ZPO gesetzt worden, sind Befangenheitsgründe "unverzüglich" entsprechend § 121 BGB geltend zu machen (Anschluss an BGH MDR 2005, 1007 f.; BGH NJW-RR 2011, 1555 f.).*)
5. Ein Befangenheitsantrag gegen einen im Verfahren nur kurze Zeit bestellten, wegen allgemeiner Arbeitsüberlastung sofort wieder entpflichteten und in der Sache nie tätigen Sachverständigen ist unzulässig.*)
VolltextIBRRS 2012, 2484
LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 25.06.2012 - L 8 SB 1449/12 B
1. Die Überschreitung des Gutachtensauftrags mit grober Verletzung der Privatsphäre des Untersuchten rechtfertigt grundsätzlich die Besorgnis der Befangenheit eines Sachverständigen (hier: behauptete Durchsuchung einer mitgeführten Tasche).*)
2. Dagegen begründet ein Verfahrensfehler des Sachverständigen bei der Durchführung der Untersuchung noch nicht die Besorgnis der Befangenheit, wenn der Fehler auf einer spontanen Entschließung des Sachverständigen beruht, die keine Rückschlüsse auf ein planmäßiges, nur gegen den Untersuchten gerichtetes Ermitteln zulässt.*)
VolltextIBRRS 2012, 2470
OLG Celle, Beschluss vom 28.06.2012 - 2 W 171/12
Der Sachverständige erhält für eine Stellungnahme zu einem gegen ihn gerichteten Ablehnungsantrag einer Partei keine Vergütung.*)
VolltextIBRRS 2012, 2411
LG Düsseldorf, Beschluss vom 22.11.2011 - 15 OH 11/09
Stehen in einem Spezialgebiet zwangsläufig nur eine begrenzte Anzahl an Sachverständigen zur Verfügung, begründet eine vormalige Zusammenarbeit zwischen dem Gerichtssachverständigen und dem Privatgutachter einer Prozesspartei allein noch nicht die Besorgnis der Befangenheit.
VolltextIBRRS 2012, 2261
OLG Celle, Beschluss vom 08.06.2012 - 2 W 132/12
Die für den Sachverständigen geltende Frist zur Geltendmachung der Vergütungsansprüche beginnt spätestens mit der Kenntnisnahme des Sachverständigen von der Beendigung seines Auftrages, sofern das Gesetz in § 2 Abs. 1 Satz 2 JVEG nicht einen früheren Fristbeginn anordnet.*)
VolltextIBRRS 2012, 2165
OLG Köln, Beschluss vom 09.01.2012 - 5 W 43/11
1. Legt der Sachverständige seinem Gutachten streitiges Parteivorbringen als Basis zugrunde und würdigt angebotene Zeugenaussagen, kann dies als Ausdruck der Voreingenommenheit und Parteilichkeit gewertet werden und eine Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit rechtfertigen.
2. Im Falle einer begründeten Ablehnung des Sachverständigen aus Gründen, die nach der Übernahme des Gutachtensauftrages entstanden sind, kann der Vergütungsanspruch des Sachverständigen nur bei Vorsatz, möglicherweise auch bei grober Fahrlässigkeit, keinesfalls indes bei leichter Fahrlässigkeit oder gänzlich fehlendem Verschulden entfallen.
IBRRS 2012, 2087
OLG Schleswig, Urteil vom 10.04.2012 - 11 U 18/10
Zu den Anforderungen an die haftungsausfüllende Kausalität bei Inanspruchnahme eines Sachverständigen durch den Grundstücksersteigerer auf Schadensersatzleistung wegen eines grob fahrlässig fehlerhaft erstatteten Verkehrswertgutachtens.*)
VolltextIBRRS 2012, 1994
OLG Celle, Beschluss vom 29.09.2011 - 2 W 196/11
1. Lässt ein Vergütungsfestsetzungsbeschluss gem. § 4 Abs. 1 Satz 1 JVEG die gebotene Auseinandersetzung mit dem Sach- und Streitstand bezüglich der Erforderlichkeit des Zeitaufwands (§ 8 Abs. 2 Satz 1 JVEG) vermissen, kann er keinen Bestand haben und ist vom Beschwerdegericht an das Festsetzungsgericht zur erneuten Entscheidung zurückzugeben.
2. Dasselbe gilt für einen Nichtabhilfebeschluss gem. § 4 Abs. 4 Satz 1 JVEG, dessen einzige Begründung gegenüber einer 30-seitigen Beschwerdeschrift des Sachverständigen in dem Satz besteht: "Das Beschwerdevorbringen enthält keine neuen Tatsachen, die zu einer Abänderung der Entscheidung Anlass gäben". Bei einem solchen Nichtabhilfebeschluss muss davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeschrift vom Festsetzungsgericht inhaltlich nicht zur Kenntnis genommen wurde.
3. Auf § 407a Abs. 3 Satz 2 ZPO kann für eine Kürzung der Sachverständigenvergütung nicht abgestellt werden, wenn das den Sachverständigen beauftragende Gericht den entsprechenden Passus im Formblatt beim Anschreiben an den Sachverständigen ausdrücklich gestrichen hat. Im Übrigen bestehen erhebliche Zweifel, ob der auf den Parteiprozess zugeschnittene und dem Schutz der Parteien dienende § 407a Abs. 3 ZPO in Personenstandssachen überhaupt anwendbar ist (§ 30 Abs. 1 FamFG, § 30 Abs. 2 KostO).
4. Der Sachverständige genießt weder Vertrauensschutz noch kann er sich auf Verwirkung berufen, wenn der Bezirksrevisor nach fast zwei Jahren seit Auszahlung der Sachverständigenvergütung durch den Kostenbeamten Kürzung und Rückzahlung des Unterschiedsbetrages beantragt. Die Auszahlung eines durch Rechnung geltend gemachten Betrages an einen Sachverständigen ist eine vorläufige Maßnahme, ein Provisorium, das jederzeit geändert werden kann. Ein Provisorium schließt aber denklogisch aus, dass ein Sachverständiger auf den Bestand dieser vorläufigen Maßnahme vertrauen könnte.
VolltextIBRRS 2012, 1890
OLG Koblenz, Beschluss vom 07.07.2011 - 14 W 385/11
1. Eine zum Verlust des Vergütungsanspruchs führende Pflichtwidrigkeit eines Gerichtssachverständigen kann nicht darin gesehen werden, dass er eigene Tatsachenfeststellungen in einem Fall getroffen hat, in dem ihm seitens des Gerichts keinerlei Vorgaben gemacht wurden, welches tatsächliche Geschehen Grundlage des Gutachtens sein sollte.*)
2. Seinen dem Vergütungsantrag zugrunde liegende Zeitaufwand muss ein Sachverständiger nicht nach Tagesdaten und Uhrzeiten dokumentieren.*)
3. Hat das Gericht seiner Pflicht, die Sachverständigentätigkeit zu leiten, nicht genügt, liegt darin nur dann ein die Niederschlagung der Sachverständigenkosten rechtfertigender Fehler, wenn die Sachbehandlung unter keinem vertretbaren Standpunkt nachvollziehbar ist.*)
VolltextIBRRS 2012, 1748
LG Düsseldorf, Urteil vom 17.06.2009 - 12 O 153/09
1. Der Verweis im Gutachten "auf die eindeutige Rechts- und Gesetzeslage in Bezug auf das Urheberrecht, auf den Datenschutz, auf die Kalkulationsgrundlage sowie auf die Restwertermittlung in Bezug zu diesem Gutachten" kann nicht zu der Behauptung Anlass geben, dass die Weitergabe des Gutachtens an Dritte untersagt werde. Eine solche unwahre Tatsachenbehauptung stellt eine rechtswidrige Verletzung des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb des Sachverständigen dar.
2. Durch die Aussage, das Gutachten sei nicht prüffähig, wird zwar auf den ersten Blick eine Rechtsmeinung mitgeteilt. Diese beruht aber auf der - unwahren - Tatsachenbehauptung, dass die Weitergabe des Gutachtens an Dritte untersagt werde, hat also einen konkreten tatsächlichen Inhalt. Auch durch diese - wertende - Äußerung wird der Antragsteller in seinem Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb verletzt, § 823 Abs. 1 BGB. Auch sie stellt eine Kreditgefährdung gem. § 824 Abs. 1 BGB dar. Auch dieser Eingriff ist widerrechtlich.
VolltextIBRRS 2012, 1747
LG Düsseldorf, Urteil vom 11.09.2009 - 12 O 260/09
1. Die Äußerung, "Auf dem von Ihnen in Auftrag gegebenen Gutachten/Kostenvoranschlag befindet sich der Hinweis, dss uns eine Weitergabe der Unterlagen an Dritte untersagt sei..." kann im Falle ihrer Unwahrheit den Sachverständigen in seinem Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb verletzen.
2. Die Behauptung, "...dadurch ist uns die Möglichkeit einer Prüfung, die zwingende Voraussetzung für eine korrekte Schadensregulierung ist, genommen", ist geeignet, den Sachverständigen in seinem Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb zu verletzen und stellt eine Kreditgefährdung gem. § 824 Abs. 1 BGB dar.
VolltextIBRRS 2012, 1738
LG Düsseldorf, Urteil vom 29.09.2010 - 12 O 273/10
Weist der Sachverständige in seinem Gutachten auf die Rechtslage in Bezug auf seine Nutzungsrechte hin, wird durch die Behauptung, das Gutachten beinhalte "leider ein Prüfverbot", der Sachverständige in seinem Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb beeinträchtigt sowie in seiner so genannten Geschäftsehre verletzt.
VolltextIBRRS 2012, 1727
OLG Köln, Beschluss vom 23.11.2011 - 5 W 40/11
Ein Sachverständiger, der lediglich irrtümlich das Beweisthema unzutreffend erfasst und deshalb ungefragt mit seinen Feststellungen über die durch den Beweisbeschluss vorgegebenen Beweisfragen hinaus geht, verstößt aus Sicht einer vernünftig abwägenden Partei nicht gegen seine Neutralitätspflicht.*)
VolltextIBRRS 2012, 1566
OLG Koblenz, Beschluss vom 15.03.2011 - 14 W 150/11
Bei der Vergütungsfestsetzung sind Zeitangaben des Sachverständigen nicht durch kleinliche Gegenrechnungen in Frage zu stellen. Korrekturbedarf besteht nur dann, wenn der berechnete Zeitaufwand ungewöhnlich hoch erscheint und greifbare Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass er außer jedem Verhältnis zu der tatsächlich erforderlichen Leistung steht. Dass ein Sachverständiger in der Lage sein müsse, 100 bis 120 Seiten Gerichtsakten innerhalb einer Stunde zu lesen und in seiner Bedeutung für die Beweisfragen zu erfassen, erscheint überzogen.*)
VolltextIBRRS 2012, 1531
OLG Jena, Beschluss vom 14.03.2012 - 4 W 132/12
Auf die Festsetzung des (Gebühren)Streitwerts des erstinstanzlichen Hauptsacheverfahrens bleibt das Zwischenverfahren über die Ablehnung eines Sachverständigen ohne Einfluss.*)
VolltextIBRRS 2012, 1519
OLG Hamm, Urteil vom 09.02.2011 - 12 U 71/10
1. Enthält der im geschäftlichen Schriftverkehr verwendete Briefkopf eines Sachverständigen nicht nur seinen Namen, sondern auch das Logo einer unter der gleichen Anschrift ansässigen Sachverständigenorganisation und ist deshalb nicht eindeutig zu erkennen, ob der Sachverständige bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts für sich oder für die Sachverständigenorganisation handelt, ist durch Auslegung zu ermitteln, ob er als Vertreter tätig werden oder ein Eigengeschäft vornehmen will.
2. Verbleiben nach der Auslegung noch Zweifel, ist von einem Eigengeschäft des Sachverständigen auszugehen.
VolltextIBRRS 2012, 1429
OLG Düsseldorf, Urteil vom 23.02.2012 - 5 U 65/11
1. Soll der Gutachter die Ursache der bemängelten Heizleistung ermitteln, reicht es nicht aus, die Vertragsunterlagen mit der tatsachlichen Beschaffenheit der Anlage abzugleichen; er hat vielmehr die Qualität des Systems zu untersuchen und seine Schwachstellen aufzuzeigen.*)
2. Entscheidend ist nicht, dass die Heizungsanlage theoretisch funktionsfähig ist, sie muss tatsächlich alle Räumlichkeiten zuverlässig dauerhaft beheizen.*)
3. Liegt der Gutachterauftrag in der Überprüfung der Werkleistung des Generalunternehmers und in der Überwachung der Nachbesserungsarbeiten, richtet sich die Verjährungsfrist für Mängelansprüche nach § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB.*)
VolltextIBRRS 2012, 1398
OLG Naumburg, Beschluss vom 30.12.2011 - 10 W 69/11
1. Ein Sachverständiger, der das Vorliegen eines Behandlungsfehlers prüfen soll, überschreitet seinen Gutachtenauftrag, wenn er sich ausführlich mit der Frage auseinandersetzt, ob der Patient hinreichend aufgeklärt worden ist und anschließend die Führung der Dokumentation einer detaillierten Kritik unterzieht und zwar nicht im Hinblick auf die Nachvollziehbarkeit des Behandlungsverlaufs, sondern im Sinne einer äußeren Ordnung. Befasst er sich abschließend mit der Berechtigung einer bestimmten Schmerzensgeldhöhe unter Betrachtung - im Einzelnen z. T. strittiger - Bemessungsfaktoren, entscheidet also über Rechtsfragen, so ist seine Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit begründet.*)
2. Aus der Begründetheit eines Ablehnungsgesuches folgt nicht zugleich, dass dem Sachverständigen die Vergütung für seine Tätigkeit zu versagen ist. Dieses setzt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit voraus (hier verneint).*)
VolltextIBRRS 2012, 1268
LG München, Beschluss vom 26.10.2011 - 13 T 18596/11
Die Sachverständigenablehnung ist aus Gründen der Befangenheit dann begründet, wenn dieser ohne Beantwortung der gestellten abstrakten Beweisfrage deren Entscheidungserheblichkeit mangels Schlüssigkeit verneint. Unsachliche Äußerungen des Sachverständigen die Beantragung einer gerichtlichen Anhörung betreffend, können ebenfalls das Besorgnis der Befangenheit rechtfertigen.fa
VolltextIBRRS 2012, 1251
OLG München, Urteil vom 01.09.2011 - 19 S 7874/11
Ein Sachverständiger kann sich bei der Ermittlung seiner Honorarpauschale an der Schadenshöhe orientieren.
VolltextIBRRS 2012, 1207
OLG München, Beschluss vom 20.12.2011 - 11 W 578/11
Der Entschädigungsanspruch eines Sachverständigen kann wegen Unverwertbarkeit seines Gutachtens entzogen werden, wenn bei besonderer Eilbedürftigkeit der Angelegenheit nach der Gesamtschau aller Umstände eine verzögerte Bearbeitung des Gutachtens nicht hinnehmbar ist.
VolltextIBRRS 2012, 0983
OLG Köln, Beschluss vom 20.07.2011 - 17 W 129/11
Das Gericht hat die Pflicht, den Sachverständigen anlässlich seiner Tätigkeit zu leiten und anzuweisen, insbesondere sicherzustellen, dass dieser das Gutachten in eigener Person erstellt - § 407a Abs. 2 ZPO. Ist diese Pflicht verletzt, so leidet die Verfahrensweise des Gerichts im Zusammenhang mit einer Gutachtenerstattung an einer unrichtigen Sachbehandlung. Dies rechtfertigt die Nichterhebung zu Gunsten der Parteien - § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG.
VolltextIBRRS 2012, 0964
BVerwG, Urteil vom 01.02.2012 - 8 C 24.11
Eine generelle Altersgrenze bei der Bestellung zum öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen stellt eine nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz unzulässige Benachteiligung wegen des Alters dar und ist deshalb unwirksam.
VolltextIBRRS 2012, 0905
BGH, Beschluss vom 09.02.2012 - VII ZB 95/09
Eine prozessuale Kostenerstattung von zuvor auf materiell-rechtlicher Grundlage erfolglos eingeklagten Kosten eines Privatgutachters scheidet aus, wenn der materiellrechtliche Kostenerstattungsanspruch mit der Begründung abgewiesen worden ist, mit der der Anspruch im Kostenfestsetzungsverfahren geltend gemacht wird (hier: Erforderlichkeit eines Privatgutachtens).*)
VolltextIBRRS 2012, 0877
OLG Jena, Beschluss vom 20.01.2012 - 9 W 580/11
Für die Vergütung von seitens des Sachverständigen herangezogenen Hilfskräften gilt grundsätzlich das Prinzip des vollen Aufwendungsersatzes ohne Bindung an die im JVEG festgelegten Höchstgrenzen. Allerdings ist die an eine Hilfskraft gezahlte Entschädigung dann zu korrigieren, wenn nach den Umständen des Einzelfalls eindeutig zu hohe Kosten geltend gemacht werden und diese unbillig erscheinen.
VolltextIBRRS 2012, 0874
OLG Oldenburg, Beschluss vom 18.07.2011 - 8 W 64/11
1. Über die Kosten des selbstständigen Beweisverfahrens ist im selbstständigen Beweisverfahren, nicht jedoch im Hauptsacheverfahren abzurechnen.*)
2. Soweit der Antragsteller im selbstständigen Beweisverfahren Kosten über die ihn letztlich treffende Kostenquote hinaus getragen hat, muss er diese im Kostenfestsetzungsverfahren der Hauptsache gegen den Antragsgegner festsetzen lassen, um sie rückerstattet zu erhalten.*)
3. Scheitert die Rückerstattung daran, dass der Antragsgegner zwischenzeitlich zahlungsunfähig geworden ist, so kommt eine Kostenerstattung durch die Landeskasse nicht in Betracht.*)
VolltextIBRRS 2012, 0811
LG Frankenthal, Urteil vom 06.10.2011 - 8 O 79/10
1. Wird eine völlig unnötige Maßnahme der Mängelbeseitigung von einem Bausachverständigen als erforderlich bezeichnet, so ist diese gutachterliche Äußerung nicht nur unrichtig, sondern auch grob fahrläsig.
2. Ein Bausachverständiger handelt in subjektiver Sicht grob fahrlässig, wenn er Empfehlungen eines Wirtschaftsverbands übernimmt, anstatt eine eigene gutachterliche Aussage zu finden und zu treffen.
VolltextIBRRS 2012, 0770
OLG Koblenz, Beschluss vom 27.02.2012 - 14 W 107/12
Hat ein Sachverständiger die Dreimonatsfrist für die Geltendmachung seines Vergütungsanspruchs versäumt und gewährt ihm das Gericht dagegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, ist diese Entscheidung für die Staatskasse unanfechtbar.
VolltextIBRRS 2012, 0655
OLG Frankfurt, Beschluss vom 04.11.2011 - 5-2 StE 7/11
Eine vom Gericht angeordnete Mittagspause ist jedenfalls dann, wenn der Sachverständige glaubhaft vorbringt, dass er üblicherweise keine Mittagspausen einlegt, sondern arbeitet, als Wartezeit im Sinne von § 8 Abs. 2 Satz 1 JVEG zu vergüten.*)
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