Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
1267 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2013
IBRRS 2013, 2107OLG Schleswig, Beschluss vom 29.04.2013 - 9 W 34/13
Ein Sachverständiger muss seinen Vergütungsanspruch nach Grund und Höhe innerhalb der Drei-Monats-Frist des § 2 Abs. 1 Satz 1 JVEG vollständig beziffern. Eine Nachforderung, etwa Umsatzsteuer, kann er nur unter der Voraussetzung einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 2 Abs. 2 JVEG beanspruchen.*)
VolltextIBRRS 2013, 5365
LG Osnabrück, Beschluss vom 13.02.2013 - 3 OH 72/11
1. Verletzt ein Sachverständiger schuldhaft die ihm obliegende Anzeigepflicht der erheblichen Überschreitung des Vorschusses nach § 407 a Abs. 3 Satz 2 ZPO, so kann die Vergütung des Sachverständigen gekürzt werden.*)
2. Die Vergütung beschränkt sich in diesen Fällen jedoch nicht auf den eingezahlten Vorschuss; vielmehr ist eine Überschreitung des Kostenvorschusses in Höhe von 20% (zzgl. MwSt.) noch tolerabel.*)
VolltextIBRRS 2013, 2099
OLG Köln, Beschluss vom 29.08.2012 - 5 U 104/12
Unmittelbare Folgen eines unrichtigen Gutachtens werden von der Vorschrift des § 839a BGB grundsätzlich nicht erfasst.
VolltextIBRRS 2013, 2076
OLG Koblenz, Beschluss vom 24.01.2013 - 4 W 645/12
1. Zweifel an der Unparteilichkeit des Sachverständigen können begründet sein, wenn seine Feststellungen über die durch den Beweisbeschluss vorgegebenen Beweisfragen hinausgehen und vom Auftrag nicht erfasste Fragen beantworten. Maßgeblich ist insoweit, ob der Sachverständige sich aus der Sicht der ablehnenden Partei quasi an die Stelle des Gerichts setzt und seine Neutralitätspflicht verletzt, indem er dem Gericht oder den Parteien den aus seiner Sicht für richtig gehaltenen Weg der Entscheidungsfindung weist.
2. Anmerkungen auf der Homepage des Sachverständigen, auf der er ausdrücklich und mehrfach seine Patientennähe hervorhebt, sind geeignet, Zweifel an seiner Unvoreingenommenheit gegenüber den Betreibern von Kliniken zu dokumentieren.
VolltextIBRRS 2013, 2061
LG Oldenburg, Urteil vom 07.11.2012 - 5 S 443/12
1. Ein Unfallgeschädigter braucht keine genaueren Erkundigungen darüber einzuziehen, ob der KFZ-Sachverständige kostengünstige Gutachten erstattet, da es dort keine "Unfallersatztarife" gibt.*)
2. Wenn sich der vom Geschädigten beauftragte KFZ-Sachverständige an die Werte der BSVK-Honorarbefragung (dortiger Korridor) hält, sind dessen Kosten der Höhe nach erstattungsfähig [Über eine Überschreitung der Korridorwerte hatte die Kammer nicht zu befinden].*)
VolltextIBRRS 2013, 1999
OLG Hamburg, Beschluss vom 11.04.2013 - 6 W 73/12
1. Ein Sachverständiger kann befangen sein, wenn er zu einem Ortstermin nicht alle Parteien lädt. Hiervon ist der Fall zu unterscheiden, dass der Sachverständige die Unterrichtung aller Parteien vom Ortstermin veranlasst hat, diese Unterrichtung aber tatsächlich nicht bei den Parteien angekommen ist.
2. Der Umstand, dass ein Sachverständiger den Termin für eine Ortsbesichtigung zunächst mit dem am Rechtsstreit beteiligten Grundstückseigentümer vereinbart hat, ist nicht geeignet, Bedenken gegen die Unparteilichkeit des Sachverständigen zu rechtfertigen.
VolltextIBRRS 2013, 1973
OLG Brandenburg, Beschluss vom 20.03.2013 - 12 W 1/13
Ein Sachverständigengutachten, das Rechtsausführungen enthält, begründet keinen durchgreifenden Verdacht der Befangenheit.
VolltextIBRRS 2013, 1934
LG Frankfurt/Oder, Beschluss vom 09.11.2012 - 11 O 48/10
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2013, 1916
OLG Nürnberg, Beschluss vom 11.04.2013 - 13 W 616/13
Die Äußerung eines Sachverständigen gegenüber dem Beklagtenvertreter: "Ihre wiederholte Fragerei geht mir auf die Nerven. Ich kann auch gehen." gibt Anlass zu der Annahme der Parteilichkeit des Sachverständigen, auch wenn diese Äußerung von dem Beklagtenvertreter provoziert wurde.
VolltextIBRRS 2013, 1897
BGH, Beschluss vom 11.04.2013 - VII ZB 32/12
Ob die Überschreitung eines Gutachterauftrags geeignet ist, bei einer Partei bei vernünftiger Betrachtung die Besorgnis der Befangenheit des Sachverständigen hervorzurufen, ist einer schematischen Betrachtungsweise nicht zugänglich, sondern kann nur aufgrund des jeweiligen Einzelfalls entschieden werden.*)
VolltextIBRRS 2013, 1856
LG Nürnberg-Fürth, Beschluss vom 08.03.2013 - 9 O 5061/11
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2013, 1782
OLG Celle, Beschluss vom 11.09.2012 - 11 W 43/12
Die Wortwahl "überheblich und ignorant" in einem Gutachten beinhaltet eine abfällige und abwertende Kritik des Sachverständigen an der Verteidigung der Partei, die verständliche Zweifel an seiner Unparteilichkeit wecken kann.
VolltextIBRRS 2013, 1603
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 26.03.2013 - 21 W 57/12
1. Einzelne Bemerkungen in einem Gutachten wie "irreführend", "Störfaktor", "Spekulation und nachträglich unbewiesene Behauptung", "unrichtige und irreführende Versicherung" können die Besorgnis der Befangenheit des Sachverständigen begründen.
2. Unterstellt ein Sachverständiger einer Partei falschen Vortrag, kann dies eine Ablehnung wegen Befangenheit rechtfertigen.
VolltextIBRRS 2013, 1557
OLG Hamm, Beschluss vom 28.02.2013 - 32 W 1/13
1. Zur Einhaltung der Frist des § 406 Abs. 2 S. 2 ZPO sind die Ablehnungsgründe nicht binnen einer kalendermäßigen Frist, sondern grundsätzlich unverzüglich (§ 121 Abs. 1 S. 1 BGB) nach ihrem Bekanntwerden geltend zu machen. Diese Frist wird schuldhaft versäumt, wenn eine Partei in Kenntnis möglicher Ablehnungsgründe ihr Ablehnungsgesuch mehrere Wochen zurückstellt, um die Stellungnahme der Gegenseite zu einem unterbreiteten Vergleichsangebot abzuwarten.*)
2. Ein Sachverständiger kann nicht bereits deshalb wegen der Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt werden, weil er in seiner schriftlichen Stellungnahme zu dem gegen ihn gerichteten Ablehnungsgesuch (überflüssigerweise) Rechtsausführungen vornimmt, wenn er diese sachlich abgefasst hat.*)
VolltextIBRRS 2013, 1486
LG Kiel, Beschluss vom 07.02.2013 - 11 O 109/08
War der Gerichtsgutachter vorausgehend als Schiedsgutachter tätig und ist dessen Gutachten unter anderem durch ein Privatgutachten des Geschäftsführers der Klägerin in einem Rechtsstreit für unverbindlich erklärt worden, ist die Besorgnis der Befangenheit begründet.
VolltextIBRRS 2013, 1312
AG Heinsberg, Urteil vom 11.07.2012 - 18 C 84/12
Verweigert die Haftpflichtversicherung den Ausgleich der durch Privatgutachten festgestellten Schäden unter Hinweis auf ein "Gegengutachten" oder eine Stellungnahme, ist es dem Geschädigten zuzumuten, diese dem ursprünglichen Gutachter zur Überprüfung vorzulegen. Die entstandenen Kosten sind erstattungsfähig, auch wenn Sie die Kosten für das ursprüngliche Gutachten übersteigen.
VolltextIBRRS 2013, 1282
OLG Koblenz, Beschluss vom 20.03.2013 - 3 U 775/12
1. Eine vorbehaltlose und vollständige Zahlung des restlichen Werklohns kann der Werkunternehmer im Sinne einer Billigung seines Gewerkes als vertragsgerecht und damit als Abnahme im Sinne des § 640 BGB verstehen.*)
2. Unterbleibt eine beschlossene weitere Beweisaufnahme vor Ort, weil der Auftraggeber dem Werkunternehmer die Teilnahme an der Ortsbesichtigung mit dem Sachverständigen untersagt hat, so ist die Versagung des Zutritts zum Hausgrundstück als Beweisvereitelung bzw. als Beweisfälligkeit des Auftraggebers anzusehen, insbesondere wenn der Sachverständige den Vorsitzenden der Baukammer hierüber unverzüglich telefonisch informiert hat, dieser Bedenken im Hinblick auf die Verwertbarkeit eines Gutachtens bei Aufrechterhaltung des Zugangsverbots zum Hausgrundstück äußert und der Inhalt des Gesprächs den Parteien vom Sachverständigen mitgeteilt wird, gleichwohl an dem Zutrittsverbot festgehalten wird.*)
VolltextIBRRS 2013, 1281
OLG Koblenz, Beschluss vom 18.02.2013 - 3 U 775/12
1. Eine vorbehaltlose und vollständige Zahlung des restlichen Werklohns kann der Werkunternehmer im Sinne einer Billigung seines Gewerkes als vertragsgerecht und damit als Abnahme im Sinne des § 640 BGB verstehen.*)
2. Unterbleibt eine beschlossene weitere Beweisaufnahme vor Ort, weil der Auftraggeber dem Werkunternehmer die Teilnahme an der Ortsbesichtigung mit dem Sachverständigen untersagt hat, so ist die Versagung des Zutritts zum Hausgrundstück als Beweisvereitelung bzw. als Beweisfälligkeit des Auftraggebers anzusehen, insbesondere wenn der Sachverständige den Vorsitzenden der Baukammer hierüber unverzüglich telefonisch informiert hat, dieser Bedenken im Hinblick auf die Verwertbarkeit eines Gutachtens bei Aufrechterhaltung des Zugangsverbots zum Hausgrundstück äußert und der Inhalt des Gesprächs den Parteien vom Sachverständigen mitgeteilt wird, gleichwohl an dem Zutrittsverbot festgehalten wird.*)
VolltextIBRRS 2013, 1229
OLG Celle, Urteil vom 06.09.2012 - 13 U 188/11
Willigt ein Sachverständiger zur Einstellung der Bilder eines Schadens in eine Restwertbörse im Internet nicht ein, darf der Haftpflichtversicherer sein Gutachten nicht als unprüfbar ablehnen, um den Sachverständigen zur Einwilligung zu zwingen. Dies stellt einen unzulässigen Druck auf die Entscheidungsfreiheit des Sachverständigen dar.
VolltextIBRRS 2013, 1218
OLG Koblenz, Beschluss vom 21.06.2012 - 14 W 331/12
1. Wird im Restwerklohnprozess vor allem um die Massen gestritten, ist es dem Besteller in der Regel zumutbar, die maßgeblichen Tatsachen selbst zu ermitteln und vorzutragen, insbesondere wenn insoweit eine Beratungs- und Auskunftspflicht des Architekten des Auftraggebers fortbesteht.*)
2. Auch die Sorge, ansonsten unsubstantiiert auf die Klage zu erwidern, rechtfertigt nicht die Einschaltung eines Privatgutachters, wenn die Gegenseite darlegungs- und beweispflichtig ist und hinsichtlich etwaiger Substantiierungsmängel auf die Beachtung der gerichtlichen Hinweispflicht nach § 139 ZPO vertraut werden kann.*)
VolltextIBRRS 2013, 0932
OLG Koblenz, Beschluss vom 31.05.2012 - 14 W 289/12
1. Legt der persönlich zum Sachverständigen ernannte geschäftsführende Gesellschafter einer GmbH auf deren Geschäftspapier Beschwerde gegen die Versagung einer Vergütung ein, verbietet sich die Annahme, es handele sich um ein Rechtsmittel der juristischen Person auch dann, wenn der Gutachter in der "Wir - Form" schreibt.*)
2. Dass ein Sachverständiger die ihm gesetzte Frist für die Gutachtenerstattung hat verstreichen lassen, rechtfertigt die Versagung jedweder Vergütung nur dann, wenn eine Sanktion zuvor vom Gericht angedroht worden war.*)
VolltextIBRRS 2013, 0642
BGH, Urteil vom 17.01.2013 - III ZR 11/12
Wird ein Schiedsgutachtervertrag nur von einer Partei der Schiedsgutachtenabrede geschlossen, können bei Erstellung eines offenbar unrichtigen Gutachtens auch der anderen Partei unmittelbare (werk-)vertragliche Schadensersatzansprüche gegen den Schiedsgutachter zustehen.
VolltextIBRRS 2013, 0254
OLG Saarbrücken, Beschluss vom 18.12.2012 - 5 W 430/12
Ablehnung eines Sachverständigen bei Verletzung von § 357 ZPO zum Nachteil einer Partei.*)
VolltextIBRRS 2013, 0221
OLG Köln, Beschluss vom 11.05.2012 - 7 W 10/12
1. Nicht jeder geschäftliche oder persönliche Kontakt zu einer Partei lässt bereits befürchten, dass ein Sachverständiger einen gerichtlichen Gutachterauftrag nicht objektiv und unvoreingenommen bearbeiten wird.
2. Wenn sich Experten in gemeinsamen fachlichen Arbeitsgemeinschaften wissenschaftlich austauschen oder bei größeren Forschungsprojekten mitarbeiten, lässt sich ein genereller Schluss auf eine persönliche Nähe, die einer unbefangenen Begutachtung entgegenstehen könnte, nicht ziehen.
VolltextIBRRS 2013, 0210
OLG Köln, Urteil vom 20.12.2012 - 10 U 12/12
Zu der Frage, welchen Bewertungsspielraum ein Sachverständiger bei der Ermittlung des Verkehrswertes eines Grundstücks hat.*)
VolltextIBRRS 2013, 0197
OLG Jena, Urteil vom 07.11.2012 - 2 U 135/12
1. Der gerichtliche Sachverständige, der im Selbständigen Beweisverfahren nach § 485 ZPO ein unrichtiges Gutachten erstattet und im anschließenden Hauptsacheverfahren bei seiner Anhörung unzutreffende Angaben macht, handelt grob fahrlässig i.S. § 839 a BGB.
2. Schadensersatzansprüche sind auch nicht wegen Verstoßes gegen § 839 Abs.3 i.V.m. § 839 a Abs. 2 BGB ausgeschlossen.
VolltextIBRRS 2013, 0021
OLG Köln, Beschluss vom 03.12.2012 - 17 W 141/12
1. Der Sachverständige hat die Pflicht zur Objektivität und Neutralität gegenüber den Verfahrensbeteiligten und muss sich an das Gebot der Sachlichkeit halten.
2. Äußerungen eines gerichtlich bestellten Sachverständigen auf gegen sein Gutachten gerichtete Einwendungen und Vorhaltungen einer anwaltlich vertretenden Partei, die teilweise ehrverletzend sind und die Verfahrensbevollmächtigten des Gegners persönlich angreifen, was ihre lautere Verfahrensführung, bautechnische Fachkunde, Erfahrung in Bauprozessen und intellektuelle Fähigkeit zur Erfassung baulicher Gegebenheiten und Erklärungen des Sachverständigen angeht, sind unangemessen und begründen die Besorgnis der Befangenheit
3. Gewährt ein Gericht nachträglich eine Frist zur Stellungnahme zu einem Gutachten, gilt diese Frist auch für das Ablehnungsgesuch wegen Befangenheit des Gutachters.
Online seit 2012
IBRRS 2012, 4690LG Kiel, Urteil vom 12.11.2012 - 7 S 53/12
1. Ein lückenhaftes Schiedsgutachten mit nicht nachvollziehbarer Bewertung lässt den Vergütungsanspruch des Schiedsgutachters entfallen.
2. Der Schiedsgutachter hat kein Nachbesserungsrecht ohne ausdrückliche Vereinbarung. Mängelrügen sind daher entbehrlich.
VolltextIBRRS 2012, 4673
AG Kiel, Urteil vom 26.04.2012 - 111 C 115/10
1. Ein lückenhaftes Schiedsgutachten mit nicht nachvollziehbarer Bewertung lässt den Vergütungsanspruch des Schiedsgutachters entfallen.
2. Der Schiedsgutachter hat kein Nachbesserungsrecht ohne ausdrückliche Vereinbarung. Mängelrügen sind daher entbehrlich
VolltextIBRRS 2012, 4667
LG Augsburg, Urteil vom 29.05.2012 - 2 HK O 323/12
1. Die Selbstbezeichnung als "Bausachverständiger" im Briefkopf stellt keine irreführende geschäftliche Handlung dar.
2. Die Bezeichnung als "Sachverständiger" ist - anders als die Bezeichnung "öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger" - gesetzlich nicht geschützt. Es ist deshalb auch das Auftreten als Sachverständiger kraft Selbstbezeichnung grundsätzlich möglich.
3. Die Bezeichnung als "Bausachverständiger" weckt die Erwartung umfassender Kenntnisse im Bauwesen, die von einem Bauingenieur mit Universitätsabschluss erwartet werden können. Es versteht sich aber auch von selbst, dass keine Einzelperson in allen verschiedenen Bereichen des Bauwesens alle Fragen sachverständig beantworten kann.
4. Die Bezeichnung darf jedoch nicht in einer gegen das UWG verstoßenden Weise unlauter verwendet werden. Ob das der Fall ist, richtet sich nach der Sicht des möglichen Adressatenkreises.
VolltextIBRRS 2012, 4629
LG Köln, Urteil vom 28.09.2012 - 2 O 457/08
1. Eine kunsthistorische Analyse reicht alleine noch nicht aus für eine sichere Zuschreibung eines Gemäldes.
2. Mit Beginn der Vertragsverhandlungen durch Überreichen des Auktionskatalogs den Sachverständigen die Pflicht, auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen der Erwerber Rücksicht zu nehmen. Diese Pflicht konkretisiert sich darin, im Katalog zutreffende Angaben auf gesicherter Grundlage zu machen.
3. Welche Maßnahmen der Auktionator ergreifen muss, um von der Echtheit eines Gemäldes ausgehen zu dürfen,hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, insbesondere von der Frage, in welchem Umfang die Qualität des in Frage stehenden Gemäldes, sein unmittelbarer Eindruck, die Umstände der Einlieferung, die Plausibilität der behaupteten Provenienz und das Einfügen dieser Umstände in den bekannten Kontext des behaupteten Werkes Zweifel an der Authentizität des Gemäldes begründeten oder beruhigten.
4. Der Umfang der Prüfungspflicht des Kunsthändlers bestimmt sich weiter nach der Bedeutung des Werkes; bei einem gewöhnlichen Gemälde sind dem Kunsthändler weniger eingehende Prüfungen zumutbar als bei Werken, die der Auktionator zu einem ungewöhnlich hoch festgesetzten Mindestgebot - hier: 800.000 Euro - in seinen Katalog aufnimmt.
5. Das Einholen eines naturwissenschaftlichen Gutachtens ist nicht stets erforderlich wegen des damit verbundenen Substanzeingriffs. Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn eine vorbehaltlose Zuschreibung des Kunstgegenstands aufgrund es Wertes außerordentlich wichtig ist.
VolltextIBRRS 2012, 4564
OLG Oldenburg, Beschluss vom 29.11.2012 - 8 W 102/12
1. Bei einer unmittelbaren Beweisaufnahme im Ausland - hier: Ortstermin des vom Gericht bestellten Bausachverständigen zur Feststellung von Baumängeln an einem privaten Wohnhaus - ist ein vorheriges Rechtshilfeersuchen an die zuständigen Behörden des anderen Mitgliedstaates (Art. 17 Verordnung (EG) Nr. 1206/2001 dann nicht zwingend notwendig, wenn die Hilfe der örtlichen Behörden für die erfolgreiche Durchführung der vom Prozessgericht angeordneten Beweisaufnahme nicht erforderlich ist und der Sachverständige nicht auf hoheitliche Unterstützung oder die Mitwirkung der Justizbehörden des Mitgliedstaates angewiesen ist.*)
2. Ein Verstoß gegen Art. 17 Verordnung (EG) Nr. 1206/2001 hat grundsätzlich nicht zur Folge, dass die so gewonnenen Beweisergebnisse einem Beweisverwertungsverbot unterliegen, der Schutzzweck der verletzten Norm verbietet eine Verwertung nicht.*)
VolltextIBRRS 2012, 4546
OLG Karlsruhe, Beschluss vom 14.11.2012 - 8 W 62/12
Hat der frühere Beklagte sich in der Sache eingelassen und keinen Befangenheitsantrag gestellt, muss der Rechtsnachfolger sich dies zurechnen lassen.
VolltextIBRRS 2012, 4521
OLG Karlsruhe, Beschluss vom 02.08.2012 - 7 W 26/12
Die Verhängung eines Ordnungsgelds setzt voraus, dass das Gericht wirksam eine Frist zur Gutachtenübermittlung gemäß § 411 Abs. 1 ZPO gesetzt hat.
VolltextIBRRS 2012, 4492
OLG Koblenz, Beschluss vom 13.11.2012 - 14 W 620/12
1. Ein gerichtlich bestellter Gutachter hat den Parteivortrag zu den maßgeblichen Beweisfragen vollständig zur Kenntnis zu nehmen und umfassend zu prüfen und zu berücksichtigen. Ihm kann daher nicht angesonnen werden, die Akten nur kursorisch zu lesen. Die Zeit, die ein Richter für die Sichtung und Erfassung des Prozessstoffs benötigt, ist dabei kein geeigneter Vergleichsmaßstab, weil der anwaltlich aufbereitete Sachvortrag der Prozessbeteiligten sich einem Wissenschaftler einer anderen Fachrichtung (hier: Physiker) nicht derart schnell erschließen muss wie einem Jurist.*)
2. Die Kürzung der Stundenzahl für die Vorbereitung, Ausarbeitung und Korrektur des Gutachtens kann nur in Ausnahmefällen auf dessen geringen Umfang gestützt werden. Es gibt keinen Erfahrungssatz, dass die zur Beantwortung der Beweisfragen erforderliche Zeit mit der Seitenzahl des schriftlichen Gutachtens korrespondiert.*)
VolltextIBRRS 2012, 4484
OLG Koblenz, Beschluss vom 16.08.2012 - 5 W 445/12
1. Im selbständigen Beweisverfahren muss dem Antragsgegner auch zur Person des zu ernennenden Sachverständigen rechtliches Gehör gewährt werden.*)
2. Eine unter Nichtbeachtung des Verfassungsgebots erfolgte Sachverständigenernennung ist trotz Unanfechtbarkeit der Beweisanordnung auf eine Gegenvorstellung vom Ausgangsgericht zu prüfen und erforderlichenfalls zu ändern.*)
VolltextIBRRS 2012, 4481
OLG Koblenz, Beschluss vom 06.08.2012 - 5 W 420/12
Für eine Falschbegutachtung vor Inkrafttreten des Schuldrechtmodernisierungsgesetzes haftet ein gerichtlicher Sachverständiger nur unter den Voraussetzungen des § 826 BGB. Das erfordert ein bedenken- und gewissenloses Fehlverhalten in zumindest bedingter Schädigungsabsicht (hier verneint). Dass der Gutachter eine Hysterektomie entgegen der überwiegenden Lehrmeinung als indiziert erachtet hat, reicht dafür ebenso wenig aus wie der Umstand, dass der Sachverständige von seiner ersten Einschätzung später abgerückt ist.*)
VolltextIBRRS 2012, 4469
OLG Koblenz, Beschluss vom 20.11.2012 - 14 W 622/12
1. Führt ein Sachverständiger seine Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit grob fahrlässig herbei, erhält er keine Vergütung aus der Staatskasse. Lässt diese den Rückforderungsanspruch hinsichtlich der bereits gezahlten Vergütung anschließend verjähren, liegt darin ein grobes gerichtliches Versäumnis, das die Nichterhebung der verauslagten Kosten erfordert.*)
2. Es ist nicht Aufgabe der Parteien oder ihrer Bevollmächtigten, die Beachtung gerichtlicher Pflichten zu überwachen oder gar die Staatskasse auf die drohende Verjährung des Rückforderungsanspruchs hinzuweisen.*)
VolltextIBRRS 2012, 4454
OLG Karlsruhe, Beschluss vom 06.11.2012 - 8 W 62/12
1. Stehen geschäftliche Beziehungen des Sachverständigen zu einer Partei im inhaltlichen Zusammenhang mit dem Rechtsstreit der Parteien, stellt dies regelmäßig einen hinreichenden Grund für die Ablehnung eines Sachverständigen wegen Besorgnis der Befangenheit dar.
2. Etwas anderes kann gelten, wenn der Sachverständige für beide Seiten und in beidseitiger Kenntnis eingeschaltet war, um - zumindest auch - Grundlagen für eine einvernehmliche Regelung zu schaffen.
VolltextIBRRS 2012, 4431
OLG Naumburg, Beschluss vom 14.08.2012 - 10 W 39/12 (Alb)
Für Gutachten im Bestellungsgebiet "Leistungen und Honorare von Architekten" ist es nicht selten erforderlich, dass der Sachverständige in Einzelfragen rechtliche Bewertungen abgibt. Dies begründet keine Besorgnis der Befangenheit. Dies gilt umso mehr, wenn der Sachverständige vorab ausgeführt hat, dass er seine Bewertungen und Feststellungen ausschließlich aus fachlicher Sicht vornehmen werde, um dem Gericht nach Aufbereitung aller fachlichen Aspekte die Grundlagen für dessen abschließende rechtliche Beurteilung zu liefern.*)
IBRRS 2012, 4407
OLG Hamm, Beschluss vom 08.11.2012 - 32 W 24/12
Berufliche Kontakte zwischen einem gerichtlich beauftragten Sachverständigen und einer Person, die für eine Prozesspartei Leistungen, die in einem Zusammenhang mit dem im Rechtsstreit zu entscheidenden Sachverhalt stehen, erbracht hat oder nach wie vor erbringt, vermögen nicht ohne weiteres die Besorgnis der Befangenheit des Sachverständigen zu begründen. Dies ist regelmäßig erst dann der Fall, wenn über derartige Kontakte hinausgehende enge fachliche oder persönliche Beziehungen zwischen dem Sachverständigen und der Person bestehen, die für eine Prozesspartei derartige Leistungen erbracht hat oder erbringt.*)
VolltextIBRRS 2012, 4397
BSG, Beschluss vom 19.11.2009 - B 13 R 247/09 B
1. Einem Beteiligten steht das Recht zu, dem Sachverständigen diejenigen Fragen vorlegen zu lassen, die er zur Aufklärung der Sache für dienlich erachtet. Dabei müssen die dem Sachverständigen zu stellenden Fragen nicht formuliert werden. Es reicht vielmehr aus, die erläuterungsbedürftigen Punkte hinreichend konkret zu bezeichnen und z. B. auf Lücken, Widersprüche oder Unklarheiten hinzuweisen.
2. Die Berufung auf das Fragerecht ist nicht rechtsmissbräuchlich, wenn ein Beteiligter eine erneute schriftliche Stellungnahme des Sachverständigen unter Würdigung der wissenschaftlichen Argumentation in vom Beteiligten zu den Gerichtsakten gereichten Fachaufsätzen beantragt und diese Aufsätze dem Sachverständigen im Rahmen der ersten Stellungnahme vom Gericht nicht übersandt wurden.
VolltextIBRRS 2012, 4222
OLG Koblenz, Beschluss vom 14.11.2012 - 14 W 621/12
Überträgt der vom Gericht ernannte Sachverständige den Auftrag unbefugt auf einen anderen, erhält dieser für das von ihm erstattete Gutachten keine Vergütung. Das ist nicht dadurch in Frage gestellt, dass der ernannte Sachverständige sich bereit erklärt, das Gutachten durch nachträgliche Unterzeichnung mitzutragen.*)
VolltextIBRRS 2012, 4107
OLG Karlsruhe, Beschluss vom 28.03.2012 - 4 W 14/12
1. Bestehen Verbindungen oder Kooperationen von Hochschullehrern auf dem Gebiet der Technik und der Naturwissenschaften zu bzw. mit Wirtschaftsunternehmen, vermag nicht allein dieser Umstand die Besorgnis der Befangenheit zu begründen, es kommt vielmehr auf die Natur, die Aktualität und die Intensität der Beziehungen an.
2. Unentgeltlichkeit ist im Rahmen eines professionellen Kontaktes durchaus ungewöhnlich und zeugt von einer besonderen Verbindung bzw. Nähe, die durchaus die Besorgnis der Befangenheit zu begründen vermag.
VolltextIBRRS 2012, 4087
OLG Celle, Beschluss vom 17.10.2012 - 4 W 181/12
Die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Wertermittlung eines Grundstücks ist in der Regel eine unvertretbare Handlung i.S.v. § 888 Abs. 1 Satz 1 ZPO.*)
VolltextIBRRS 2012, 4076
OLG Naumburg, Beschluss vom 28.03.2012 - 10 W 10/12
1. Ergibt sich der Grund zur Ablehnung eines Sachverständigen wegen der Besorgnis der Befangenheit aus dem Inhalt eines schriftlichen Gutachtens, so läuft die Frist zur Ablehnung des Sachverständigen regelmäßig gleichzeitig mit der vom Gericht gesetzten Frist zur Stellungnahme nach § 411 Abs. 4 ZPO ab.*)
2. Bei der Auseinandersetzung mit einem Privatgutachter ist entscheidend, ob sich die Äußerungen des Sachverständigen noch im Bereich der sachlichen Auseinandersetzung halten oder bereits die Grenze zu einer persönlichen Herabsetzung überschritten wird (hier: verneint für die Äußerungen "parteiliche Fokussierung" und "plakative Betrachtungen" sowie den Hinweis auf die Emeritierung des Privatgutachters).*)
VolltextIBRRS 2012, 4042
OLG Hamm, Beschluss vom 04.09.2012 - 25 W 200/12
1. Der 1. Ausdruck eines Lichtbildes in den Ausfertigungen eines Gutachtens wird gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 JVEG mit 2,00 EUR vergütet und zwar auch dann, wenn das Lichtbild im Original nicht vom Sachverständigen selbst gefertigt wurde.*)
2. Auch die Kosten eines Original-Farbdiagramms sind nach § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 JVEG mit 2,00 EUR für den Erstabdruck und mit 0,50 EUR für jeden weiteren Abzug zu vergüten.*)
VolltextIBRRS 2012, 4030
BGH, Beschluss vom 23.10.2012 - X ZR 137/09
Der Anschein nicht vollständiger Unvoreingenommenheit kann begründet sein, wenn der Sachverständige in einer wirtschaftlichen Verbindung zu einer der Parteien steht. Nimmt der Sachverständige einen Gutachtenauftrag eines Dritten an, der seinerseits in einem Beratungsverhältnis zu einer der Parteien steht, kommt dies nur unter engen Voraussetzungen in Betracht.*)
VolltextIBRRS 2012, 4026
OLG Naumburg, Beschluss vom 19.06.2012 - 1 W 30/12
Hat ein Sachverständiger gegen seine Hinweispflicht nach § 407a Abs. 3 ZPO verstoßen, kann dies im Einzelfall eine Kürzung seiner Vergütungsansprüche zur Folge haben. Dabei kommt es auf die Umstände des Einzelfalles an. Eine Kürzung unterbleibt insbesondere in den Fällen, in denen davon ausgegangen werden kann, dass auch bei erfolgter Anzeige die Tätigkeit des Sachverständigen nicht eingeschränkt oder ihre Fortsetzung nicht unterbunden worden wäre.*)
VolltextIBRRS 2012, 3949
LG Saarbrücken, Urteil vom 19.10.2012 - 13 S 38/12
Nimmt der Geschädigte den Schädiger eines Verkehrsunfalls auf Zahlung von Sachverständigenkosten an das Sachverständigenbüro in Anspruch und macht der Schädiger geltend, dem Geschädigten stünden wegen einer mangelhaften Gutachtenerstellung Einwendungen gegen die Honorarforderung des Sachverständigenbüros zu, so ist der Schädiger zur Zahlung nur Zug um Zug gegen Abtretung etwaiger Erstattungsansprüche des Geschädigten gegen das Sachverständigenbüro verpflichtet (analog § 255 BGB).*)
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