Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
1255 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2008
IBRRS 2008, 2680OLG Rostock, Beschluss vom 16.07.2008 - 2 W 31/08
Befangenheitsablehnung führt nicht automatisch zum Verlust der Vergütung
1. Vor und nach der Übernahme des Gutachtenauftrags ist der vom Gericht beauftragte Sachverständige verpflichtet, Gründe mitzuteilen, die möglicherweise auf eine Befangenheit hinweisen könnten.
2. Verstößt er gegen diese Offenbarungspflicht, kann er nur bei Nachweis von Verschulden seinen Vergütungsanspruch verlieren.
VolltextIBRRS 2008, 2645
BGH, Beschluss vom 24.06.2008 - X ZR 100/05
Der Gerichtssachverständige erhält mangels gesetzlicher Grundlage für Stellungnahmen zu Ablehnungsgesuchen keine Vergütung.
VolltextIBRRS 2008, 2644
OLG Brandenburg, Beschluss vom 08.04.2008 - 12 W 9/08
1. Das Ablehnungsgesuch eines Streithelfers ist unzulässig, wenn es dem Willen der Hauptpartei widerspricht.
2. Eine Besorgnis der Befangenheit ergibt sich nicht allein aus der kurzfristigen Anberaumung eines Ortstermins.
3. Außergerichtliche Gebühren werden bei einem Ablehnungsverfahren gegen einen Sachverständigen nicht erstattet.
4. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren in Bezug auf eine Sachverständigenablehnung bemisst sich auf einen Bruchteil von 1/10 des Werts des Hauptsacheverfahrens.
VolltextIBRRS 2008, 2452
OLG Stuttgart, Beschluss vom 07.08.2008 - 10 W 43/08
Die vom Sachverständigen angegebenen Kosten der von ihm vorgeschlagenen Mangelbeseitigungsmaßnahme sind auch dann der Festsetzung des Streitwert des selbständigen Beweisverfahrens zu Grunde zu legen, wenn der Antragsteller eine andere, teurere Mangelbeseitigungsmaßnahme und deren vermutliche Kosten in der Begründung seiner Anträge genannt hat, ohne sich in seinen Anträgen oder dessen Begründung ausdrücklich auf diese eine Mangelbeseitigungsmaßnahme festzulegen.*)
VolltextIBRRS 2008, 2448
OLG Saarbrücken, Beschluss vom 11.03.2008 - 5 W 42/08
Das Befangenheitsgesuch gegen einen gerichtlich bestellten Sachverständigen ist begründet, wenn dieser seinen Gutachtenauftrag dadurch überschreitet, dass er eine dem Gericht vorbehaltene Beweiswürdigung vornimmt und seiner Beurteilung nicht vorgegebene Anknüpfungstatsachen zu Grunde legt. Es ist ferner dann begründet, wenn sich der gerichtlich bestellte Sachverständige nicht mit der gebotenen Sachlichkeit mit den durch Privatgutachten substantiierten Einwendungen gegen sein Gutachten auseinandersetzt.*)
VolltextIBRRS 2008, 2352
OLG Bamberg, Beschluss vom 24.06.2008 - 4 W 74/08
1. Grundsätzlich findet die Beweisaufnahme nur im Rahmen gerichtlicher Beweisanordnungen statt.
2. Kosten privater Überprüfungsgutachten während eines laufenden gerichtlichen Verfahrens sind nur dann erstattungsfähig, wenn die Ausführungen des Privatsachverständigen den Verlauf des Rechtstreits zu Gunsten der das Privatgutachten vorlegenden Partei beeinflusst haben.
VolltextIBRRS 2008, 2351
OLG Köln, Beschluss vom 26.07.2007 - 2 W 58/07
1. Ergebnisse einer Google-Recherche mit den Namen des Gerichtssachverständigen und eines Vorgutachters als Suchbegriffe begründen allein keine Besorgnis der Befangenheit.
2. Einwendungen gegen die inhaltliche Richtigkeit und Überzeugungskraft des Gutachtens reichen nicht für eine Sachverständigenablehnung aus.
3. Die besonders schnelle Erstellung eines Sachverständigengutachtens ist kein Grund für die Annahme einer Befangenheit.
4. Die Tätigkeit des Sachverständigen als Hochschullehrer im Bereich der Fakultät einer Hochschule begründet keine Besorgnis der Befangenheit, auch wenn einer der Kläger und ein früher tätig gewordener Sachverständiger der gleichen Fakultät anderer Hochschulen angehören.
IBRRS 2008, 2342
LG Essen, Urteil vom 21.05.2008 - 42 O 120/07
Ein Diplom-Ingenieur ist trotz der Vereidigung durch einen Bürgermeister zur Führung dieser Bezeichnung wegen der Verwechslungsgefahr mit der Bezeichnung "öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger" nicht berechtigt.
VolltextIBRRS 2008, 2315
OLG Schleswig, Urteil vom 24.08.2007 - 14 U 24/07
1. Eine Arglist begründende Verletzung der Offenbarungspflicht liegt vor, wenn der Verkäufer den Käufer weder über ein eingeholtes Bodengutachten noch über durchgeführte Sanierungsarbeiten an der Außenfassade vor Abschluss des Kaufvertrags aufklärt.
2. Maßgebend für die Offenbarungspflicht ist allein der Zeitpunkt der Vertragsverhandlungen und der des Vertragsabschlusses, nicht aber spätere Feststellungen eines gerichtlich bestellten Sachverständigen zum Sanierungsaufwand.
3. Es besteht kein Grund, dem Schädiger in der Berufungsinstanz das Recht zu versagen, sein Recht aus § 255 BGB geltend zu machen.
4. Je zur ideellen Hälfte und damit als Bruchteilsgemeinschaft erwerbenden Käufern steht der Schadensersatzanspruch als Mitgläubiger im Sinne von § 432 BGB zu. Auf die anteilige Berechtigung der Teilhaber im Innenverhältnis kommt es nicht an.
VolltextIBRRS 2008, 2273
OLG Oldenburg, Urteil vom 07.12.2006 - 8 U 182/06
1. Nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO hat das Oberlandesgericht als Berufungsgericht seiner Entscheidung die vom Landgericht auf der Grundlage der von ihm durchgeführten Beweisaufnahme festgestellten Tatsachen zugrunde zu legen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine neue Feststellung gebieten. Dies gilt grundsätzlich auch für Tatsachenfeststellungen, die auf der Grundlage eines Sachverständigengutachtens getroffen worden sind. Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit eines Gutachtens können sich dabei aus dem Gutachten selbst oder der Person des Gutachters ergeben, insbesondere wenn das Gutachten in sich widersprüchlich oder unvollständig ist, wenn der Sachverständige erkennbar nicht sachkundig war, sich die Tatsachengrundlage durch zulässigen neuen Sachvortrag geändert hat oder wenn es neue wissenschaftliche Erkenntnismöglichkeiten zur Beantwortung der Sachverständigenfrage. Dass solche Zweifel gegeben sind, hat der Berufungsführer im Einzelnen darzulegen.*)
2. Die Sollbeschaffenheit eines Bauwerkes wird nicht nur allein durch die vertragliche Beschaffenheitsvereinbarung, sondern - wenn eine solche wie z.B. im zu entscheidenden Fall bezüglich des luftdichten Verschließens der Fugen von Dämmplatten fehlt - auch durch die Verwendungseignung, d.h. durch die Funktionstauglichkeit des Bauwerkes für den vertraglich vorausgesetzten Gebrauch bestimmt. Fehlt diese, liegt selbst bei Einhalten der anerkannten Regeln der Technik ein Mangel vor.*)
VolltextIBRRS 2008, 2243
OLG Frankfurt, Beschluss vom 12.03.2008 - 19 W 11/08
Die Besorgnis der Befangenheit eines Sachverständigen ergibt sich nicht schon daraus, dass der Sachverständige in seinem schriftlichen Ergänzungsgutachten erkennen lässt, dass er beleidigende Äußerungen einer Partei in Bezug auf sein Ausgangsgutachten als beleidigend versteht.*)
VolltextIBRRS 2008, 2219
BGH, Beschluss vom 02.06.2008 - II ZR 67/07
1. Ein Gesellschafter, der sich bei seinem geschäftsführenden Handeln über die in der Gesellschaft intern zu beachtende Kompetenzordnung hinwegsetzt, haftet für die Schäden, die durch die schuldhafte Missachtung dieser internen Bindungen entstehen.*)
2. Das Gericht darf sich ohne Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens gemäß § 286 ZPO nur dann der Bewertung eines qualifizierten Parteivortrag darstellenden Privatgutachtens, gegen das der Gegner Einwendungen erhoben hat, anschließen, wenn es eigene Sachkunde besitzt und darlegt, dass es deswegen in der Lage ist, die streitigen Fragen abschließend zu beurteilen.*)
VolltextIBRRS 2008, 2027
OLG Rostock, Urteil vom 27.06.2008 - 5 U 50/08
Zu der Frage, in welchem Umfang ein Verkehrswertgutachter sich mit Baumängeln befassen muss.
VolltextIBRRS 2008, 5382
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 24.06.2008 - 10 W 40/08
1. Die Entschädigung des Sachverständigen ist nach der "erforderlichen" Zeit zu bemessen. Welche Zeit erforderlich ist, hängt nicht von der individuellen Arbeitsweise des jeweiligen Sachverständigen ab. Sie ist nach einem objektiven Maßstab zu bestimmen, für den weder die Angaben des Sachverständigen noch die tatsächlich aufgewendete Zeit schlechthin maßgebend sind.
2. Grundsätzlich wird aber davon auszugehen sein, dass die Angaben des Sachverständigen über die tatsächlich benötigte Zeit richtig sind. Ein Anlass zur Nachprüfung, ob die von dem Sachverständigen angegebene Zeit auch erforderlich war, wird nur dann bestehen, wenn der angesetzte Zeitaufwand im Verhältnis zur erbrachten Leistung ungewöhnlich hoch erscheint
3. Eine Herabsetzung des vom Sachverständigen angegebenen Zeitaufwands kann nur erfolgen, wenn zugleich angegeben werden kann, welche der vom Sachverständigen angegebenen Arbeitszeiten zu lang bemessen sind und in welcher Zeit und aus welchen Gründen die Einzelarbeit hätte schneller verrichtet werden können. Das Gericht darf sich insoweit nicht darauf beschränken, jeweils pauschal eine gewisse Anzahl von Stunden unter Plausibilitätsgesichtspunkten zu schätzen.
VolltextIBRRS 2008, 1835
OLG Koblenz, Beschluss vom 24.04.2008 - 14 W 238/08
1. Soll wegen inhaltlicher Mängel eines gerichtlichen Gutachtens dessen Vergütung versagt, gekürzt oder gar zurückgefordert werden, ist es unerlässlich, dem Sachverständigen vorher Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.*)
2. Beruht die Unbrauchbarkeit des Gutachtens darauf, dass eine Ortsbesichtigung unterblieben ist, rechtfertigt das nicht die Versagung der Entschädigung, wenn der Sachverständige das Erfordernis örtlicher Feststellungen mit vertretbaren Erwägungen verneint hat und das Gericht hiernach unter Nichtbeachtung von § 404 a ZPO davon absieht, dem Gutachter eine gegenläufige Weisung zu erteilen.*)
3. Dass ein Sachverständiger gerichtliche Beweisfragen im Endergebnis nicht beantwortet hat, kann bei schwierigen und komplexen Fachfragen plausibel sein. Gegebenenfalls rechtfertigt das nicht die Versagung einer Entschädigung.*)
VolltextIBRRS 2008, 1797
OLG Jena, Beschluss vom 02.06.2008 - 4 W 198/08
1. Nach dem Gesetz besteht ein Entschädigungsanspruch des Sachverständigen grundsätzlich ohne Rücksicht auf die Verwertbarkeit der erbrachten Leistungen.*)
2. Ausnahmsweise verwirkt ein Sachverständiger aber seinen Entschädigungsanspruch, wenn die von ihm erbrachte Leistung unverwertbar ist und er die Unverwertbarkeit bewusst oder (mindestens) grob fahrlässig verschuldet hat.*)
3. Geht der Sachverständige in seinem Gutachten über die gestellten Beweisfragen hinaus (hier, indem er sich nicht nur zum Behandlungsgeschehen, sondern auch zur Aufklärung äußert), ist die Frage, ob der Sachverständige dies grob fahrlässig getan hat, in Arzthaftungsfällen besonders sorgfältig zu prüfen. Denn gerade diese Bereiche - Behandlungsfehler und Aufklärungspflichtverletzung - sind nicht immer scharf abgrenzbar; insbesondere dann, wenn dem Sachverständigen zur Beantwortung der Beweisfragen auch die Auswertung der gesamten Krankenunterlagen - einschließlich der schriftlichen Dokumentation der Aufklärung - überlassen wurde.*)
VolltextIBRRS 2008, 1764
BGH, Beschluss vom 25.09.2007 - X ZR 52/05
1. Die Arbeitsweise des gerichtlichen Sachverständigen bleibt grundsätzlich diesem selbst überlassen.
2. Es ist davon auszugehen, dass von dem Sachverständigen eine eingehende Auseinandersetzung mit der geschützten Erfindung und dem Stand der Technik erwartet wird, nachdem er sich mit der Aufbereitung des Streitstoffs in den Gerichtsakten vertraut und in die Entgegenhaltungen in ihrer zumeist typisch patentrechtlichen Diktion eingearbeitet hat.
3. Dem anrechenbaren zeitlichen Aufwand ist aber dadurch eine Obergrenze gesetzt, dass ein gerichtlicher Sachverständiger fachliche Kompetenz gerade für das Gebiet besitzt und besitzen muss, auf das sich die Begutachtung bezieht. Zwischen Fachkunde und zeitlichem Begutachtungsaufwand muss eine gewisse plausible Proportionalität gewahrt bleiben.
VolltextIBRRS 2008, 1755
OLG Jena, Beschluss vom 14.05.2008 - 4 W 218/08
Können Teile des von einem Sachverständigen erstatteten Gutachtens (oder das Gutachten selbst) vom erkennenden Gericht nicht verwertet werden, kann dem Sachverständigen dessen Entschädigungsanspruch nur dann entzogen werden, wenn er die mangelnde Verwertbarkeit (dieser Teile) vorsätzlich oder durch eine grobe Verletzung seiner Pflichten verursacht hat. Dabei reicht – einfaches – Unvermögen bzw. fehlende Sachkunde allein nicht aus, einen groben Pflichtenverstoß anzunehmen; erforderlich sind ausreichende Feststellungen zu einem vorsätzlichen oder vorsatzgleichen, mindestens grob fahrlässigen (bewussten) Pflichtenverstoß des Sachverständigen der zur völligen Unverwertbarkeit (der Teile) des Gutachtens führt.*)
VolltextIBRRS 2008, 1683
OLG Bamberg, Beschluss vom 10.01.2008 - 4 W 148/07
Die Kosten privater Überprüfungsgutachten sind nur dann erstattungsfähig, wenn die Ausführungen des Sachverständigen den Verlauf des Rechtstreits zu Gunsten der Kostenerstattung beanspruchenden Prozesspartei beeinflusst haben.
VolltextIBRRS 2008, 1682
BGH, Beschluss vom 06.05.2008 - VI ZR 250/07
Im Arzthaftungsprozess hat das Gericht zur Aufklärung des medizinischen Sachverhalts in der Regel einen Sachverständigen einzuschalten. Ein gerichtliches Sachverständigengutachten muss der Tatrichter jedenfalls dann einholen, wenn ein im Wege des Urkundsbeweises verwertetes Gutachten (hier: aus einem vorangegangenen Verfahren einer ärztlichen Schlichtungsstelle) nicht alle Fragen beantwortet.*)
VolltextIBRRS 2008, 1669
OLG Koblenz, Urteil vom 28.01.2008 - 12 U 1107/06
Gibt der Architekt dem Bodengutachter weder die tatsächliche Gründungstiefe der Baugruben noch die Notwendigkeit der Errichtung von Maschinenfundamenten und deren dynamische Belastung bekannt und entsteht hierdurch aufgrund des von falschen Tatsachen ausgehenden Bodengutachtens ein Schaden, so haftet der Architekt hierfür.
IBRRS 2008, 1664
OLG Nürnberg, Beschluss vom 21.05.2008 - 2 W 976/08
1. Der Höchstbetrag von 17 € pro Stunde gilt auch dann, wenn der nachweisbare Erwerbsverlust höher ist.
2. Ist nur ein Teil der ursprünglichen Klage – wegen Teilrücknahme vor Zustellung – rechtshängig geworden, so sind aufgrund der dann ergehenden Kostenentscheidung nur die auf den rechtshängigen Teil entfallenden Kosten zu erstatten.
VolltextIBRRS 2008, 1557
LG Zwickau, Urteil vom 14.06.2007 - 3 O 283/06
1. Aus einem Vertrag zwischen dem Auftraggeber und einem Sachverständigen können durch ein unrichtiges Gutachten geschädigte Käufer Schadenersatzansprüche herleiten, wenn sich aus den Umständen des Falles hinreichende Anhaltspunkte für einen auf Drittschutz gerichteten Parteiwillen ergeben.
2. Für den hier streitigen Fall einer falschen Bewertung eines Grundstückes ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes Drittschutz auch für den Käufer eines bewerteten Grundstückes anzunehmen.
3. Der mit der Ermittlung des Verkehrswertes beauftragte Sachverständige hat nur die von ihm äußerlich wahrnehmbaren, wertbeeinflussenden Faktoren zu berücksichtigen und in seiner Bewertung einfließen zu lassen.
4. Ihn trifft weder die Pflicht, Baumängel selbst oder durch Hinzuziehung weiterer Sonderfachleute zu ermitteln, noch hat er ohne Anhaltspunkte für bestimmte Mängel allgemein auf ihr mögliches Vorliegen hinzuweisen. Nur wenn der Verkehrswertsachverständige im Verlaufe seiner Tätigkeit auf Baumängel hindeutende Indizien stößt, muss er seinen Auftraggeber hierauf aufmerksam machen.
VolltextIBRRS 2008, 1475
LG Essen, Beschluss vom 09.04.2008 - 41 O 16/04
Der Sachverständige kann nicht mit Erfolg gegen die drohende Festsetzung eines Ordnungsgeldes von 2.000 Euro einwenden, nur die im Briefkopf des Gutachtens ausgewiesene Firma habe die Bezeichnung geführt.
VolltextIBRRS 2008, 1458
OLG Hamm, Urteil vom 10.10.2007 - 12 U 30/07
Gutachterkosten für Baurechnungsprüfung.
VolltextIBRRS 2008, 1455
OLG Frankfurt, Beschluss vom 28.12.2007 - 10 W 63/07
Zur Ablehnung eines Sachverständigen wegen Befangenheit aufgrund beruflicher oder wissenschaftlicher Zusammenarbeit mit dem Sohn einer Partei.
VolltextIBRRS 2008, 1437
BGH, Urteil vom 12.02.2008 - X ZR 153/05
1. Aufgabe des Sachverständigen ist die Vermittlung von Fachwissen zur richterlichen Beurteilung von Tatsachen und im Patentverletzungsprozess insbesondere die Vermittlung derjenigen fachlichen Kenntnisse, die das Gericht benötigt, um die geschützte technische Lehre zu verstehen und den diese Lehre definierenden Patentanspruch unter Ausschöpfung seines Sinngehalts selbst auslegen zu können. Das Verständnis des Sachverständigen vom Patentanspruch genießt als solches bei der richterlichen Auslegung grundsätzlich ebenso wenig Vorrang wie das Verständnis einer Partei (Fortführung von BGHZ 171, 120 - Kettenradanordnung).*)
2. Allein aus Ausführungsbeispielen darf nicht auf ein engeres Verständnis des Patentanspruchs geschlossen werden, als es dessen Wortlaut für sich genommen nahelegt. Maßgeblich ist vielmehr, ob die Auslegung des Patentanspruchs unter Heranziehung der Beschreibung und der Zeichnungen ergibt, dass nur bei Befolgung einer solchen engeren technischen Lehre derjenige technische Erfolg erzielt wird, der erfindungsgemäß mit den im Anspruch bezeichneten Mitteln erreicht werden soll.*)
VolltextIBRRS 2008, 1413
AG Köln, Beschluss vom 04.04.2008 - 143 H 2/07
Legt der gerichtliche Sachverständige dem Gutachtenoriginal seine für die Erledigung des Gutachtens digital aufgenommenen Fotos lediglich als Einzeldateien auf CD bei, erhält er pro Einzeldatei 2,50 Euro netto.
VolltextIBRRS 2008, 1399
OLG Naumburg, Urteil vom 04.04.2007 - 12 U 118/06
Wenn der mit der Sanierung eines Kirchturms beauftragte Planer den Inhaber eines Büros für Mauerwerksinstandsetzung mit Mörteluntersuchungen und Empfehlungen zu den für die Instandsetzung zu verwendenden Materialien beauftragt, scheidet eine Haftung des Gutachters für Fehler seines Gutachtens aus einem Vertrag mit Schutzwirkung für die Kirchengemeinde als Bauherrin mangels deren Schutzbedürftigkeit aus.
VolltextIBRRS 2008, 1376
OLG Bremen, Beschluss vom 28.02.2008 - 2 W 95/07
Die Entschädigung des Sachverständigen erfolgt nach dem erforderlichen Zeitaufwand. Erforderlich ist dabei der Zeitaufwand, den ein Sachverständiger mit durchschnittlichen Fähigkeiten und Kenntnissen benötigt, um sich nach sorgfältigem Aktenstudium ein Bild von den zu beantwortenden Fragen zu machen und nach eingehenden Überlegungen seine gutachterliche Stellungnahme zu den ihm gestellten Fragen schriftlich niederzulegen. Dabei ist im Zweifel ein großzügiger Maßstab anzulegen.*)
VolltextIBRRS 2008, 1333
OLG Saarbrücken, Beschluss vom 30.01.2008 - 5 W 318/07
Der Umstand, dass der gerichtlich bestellte Sachverständige eigene Ermittlungen anstellt und sich kritisch mit Privatgutachten auseinandersetzt, begründet nicht die Besorgnis der Befangenheit.*)
VolltextIBRRS 2008, 1272
OLG Rostock, Beschluss vom 07.08.2006 - 3 W 39/06
1. Es würde gegen den auch für öffentlich-rechtliche Rechtsbeziehungen geltenden Grundsatz von Treu und Glauben verstoßen, einen Sachverständigen zu entschädigen, der durch eine vorsätzliche Pflichtverletzung die Unverwertbarkeit seines Gutachtens herbeigeführt hat. Andererseits ist es mit den Belangen einer geordneten Rechtspflege unvereinbar, dem Sachverständigen in allen Fällen, in denen ihm wegen einer Verursachung der Unverwertbarkeit seines Gutachtens ein Schuldvorwurf gemacht werden kann, den Entschädigungsanspruch zu versagen. Dies hätte zur Folge, dass er bereits bei einer durch eine leichte Fahrlässigkeit herbeigeführten Unverwertbarkeit seinen Entschädigungsanspruch verlieren würde. Das ist mit seiner Stellung als Gehilfe des Richters bei der Urteilsfindung, auf die er wegen seiner besonderen Sachkunde wesentlichen Einfluss nehmen kann, unvereinbar.*)
2. Der Sachverständige ist nur weisungsgebundener Gehilfe des Gerichts bei der Auswertung ihm vorgegebener Tatsachen durch die aus seinem Fachwissen hergeleiteten Bewertungen, Schlussfolgerungen und Hypothesen. Dieser Weisungsgebundenheit entsprechend ist das Gericht verpflichtet, den Sachverständigen in den Grund, Inhalt und Zweck des Gutachterauftrags vollständig und unmissverständlich einzuweisen. Hält sich der Sachverständige an diese Weisungen, ist er für seine Leistungen voll zu entschädigen.*)
VolltextIBRRS 2008, 1270
OLG Karlsruhe, Beschluss vom 03.04.2007 - 15 W 109/06
1. Einigen sich die Parteien in einem Vergleich (auch) über die "Kosten des Rechtsstreits" - ohne diese Kosten näher zu konkretisieren - , so sind die Kosten eines Privatgutachtens dann von dieser Regelung mitumfasst, wenn das Privatgutachten prozessbezogen in Auftrag gegeben wurde, und wenn das Gutachten zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig war.*)
2. Auch im Bauprozess sind Privatgutachten nur ausnahmsweise zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig, da die Beweisaufnahme im Zivilprozess dem Gericht obliegt; dies gilt insbesondere dann, wenn die Partei eigene Fachkenntnisse besitzt.*)
VolltextIBRRS 2008, 1268
OLG Schleswig, Urteil vom 06.07.2007 - 14 U 61/06
Für die sachliche Richtigkeit eines Verkehrswertgutachtens im Rahmen eines Zwangsversteigerungsverfahrens kommt es nur darauf an, ob der Verkehrswert richtig geschätzt worden ist, wobei Abweichungen von 12,5 % sich noch im tolerablen Rahmen halten. Die Feststellung von Baumängeln gehört nicht zur Sachverständigenpflicht, sie haben im Rahmen eines solchen Gutachtens nur Bedeutung für die Feststellung des Verkehrswertes, weshalb sich ein Ersteigerer insoweit nicht auf die Richtigkeit und Vollständigkeit des Gutachtens berufen oder verlassen kann.*)
VolltextIBRRS 2008, 1258
OLG Jena, Beschluss vom 17.01.2008 - 4 W 431/07
Bietet die beabsichtigte Rechtsverfolgung - hier die Erhebung des Sachverständigenbeweises - hinreichende Aussicht auf Erfolg und ist ein entsprechendes rechtliches Interesse des Antragstellers an der Beweiserhebung im Beweissicherungsverfahren gegeben, dann kann dem Antragsteller - bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen - auch für das Beweissicherungsverfahren Prozesskostenhilfe bewilligt werden.*)
VolltextIBRRS 2008, 1239
OLG Karlsruhe, Beschluss vom 03.04.2008 - 5 W 109/06
1. Einigen sich die Parteien in einem Vergleich (auch) über die "Kosten des Rechtsstreits" - ohne diese Kosten näher zu konkretisieren - , so sind die Kosten eines Privatgutachtens dann von dieser Regelung mitumfasst, wenn das Privatgutachten prozessbezogen in Auftrag gegeben wurde, und wenn das Gutachten zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig war.*)
2. Auch im Bauprozess sind Privatgutachten nur ausnahmsweise zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig, da die Beweisaufnahme im Zivilprozess dem Gericht obliegt; dies gilt insbesondere dann, wenn die Partei eigene Fachkenntnisse besitzt.*)
VolltextIBRRS 2008, 1237
OLG Saarbrücken, Beschluss vom 06.12.2007 - 5 W 267/07
Das Verfahren der Ablehnung des Sachverständigen ist nicht dazu bestimmt zu überprüfen, ob seine Beurteilung beweisrechtlicher Fragen, um deren Beantwortung er gebeten worden ist, richtig oder falsch ist. Nichts anderes gilt für die Verfahrensweise des Sachverständigen im Rahmen der Begutachtung.*)
VolltextIBRRS 2008, 1202
BGH, Urteil vom 11.03.2008 - VI ZR 189/06
Zur Frage der Zulässigkeit der Bezeichnung eines Gutachters als "namenlos" in einem Presseartikel, der sich mit einer als zweifelhaft erachteten Bewertung einer in eine Aktiengesellschaft eingebrachten Fotosammlung befasst.*)
VolltextIBRRS 2008, 1182
OLG Frankfurt, Urteil vom 11.05.2007 - 4 U 255/06
1. Weist die Werkleistung keine wesentlichen Mängel auf und wurde deshalb die Abnahme zu Unrecht verweigert, so ist der Werklohnanspruch trotz fehlender Abnahme dennoch fällig.
2. Das Verwenden von Material der Wärmeleitgruppe (WLG) 040 zur Dämmung von Häusern stellt nur dann einen Mangel dar, wenn das konkrete Haus nach seiner Beschaffenheit oder wegen öffentlich-baurechtlicher Anforderungen eine bessere (geringere) WLG benötigt.
VolltextIBRRS 2008, 1180
OLG Brandenburg, Urteil vom 13.02.2007 - 11 U 94/06
Wird ein Bausachverständiger beauftragt, an einer Baubegehung teilzunehmen, und wird ihm als Gegenstand seiner Tätigkeit lediglich mitgeteilt, es handle sich um eine Mängelbegehung, so beschränken sich seine vertraglichen Pflichten darauf, an der Begehung teilzunehmen und die bei der Besichtigung erkennbaren Mängel in einem Protokoll festzuhalten.
VolltextIBRRS 2008, 1177
OLG Frankfurt, Urteil vom 28.09.2007 - 25 U 124/04
Der Schadensersatzanspruch gegen einen Sachverständigen wegen fehlerhafter Begutachtung von Frischbeton verjährt unter Anwendung alten Rechts (bis 31.12.2001) nach fünf Jahren.
VolltextIBRRS 2008, 1085
BGH, Beschluss vom 04.03.2008 - VI ZB 72/06
Zum Anspruch auf Erstattung von Kosten eines vorprozessual beauftragten Privatsachverständigen (Abgrenzung zu den Senatsbeschlüssen BGHZ 153, 235 und vom 23. Mai 2006 - VI ZB 7/05 - VersR 2006, 1236).*)
VolltextIBRRS 2008, 1053
OLG Brandenburg, Urteil vom 14.02.2008 - 12 U 56/06
Zu der Frage, ob Schadensersatzansprüche gegen den Bodengutachter bestehen, wenn der Planer aus dem Gutachten erforderliche Baumaßnahmen erkennen kann.
VolltextIBRRS 2008, 0965
BGH, Beschluss vom 14.11.2007 - IV ZR 256/05
Wenn die Echtheit eines Schriftzuges anhand von Vergleichsmaterial zu beurteilen ist und der Sachverständige auf Grund der Besonderheiten des Einzelfalles, etwa wegen der Qualität des ihm zur Verfügung stehenden Vergleichsmaterials, nur zu einer Wahrscheinlichkeitsaussage gekommen ist, dann kann die Erörterung des Gutachtens mit dem Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung, die grundsätzlich im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts liegt (§ 411 Abs. 3 ZPO) unumgänglich werden, um Zweifel zu klären und Unklarheiten zu beseitigen.
VolltextIBRRS 2008, 0923
OLG München, Urteil vom 03.07.2007 - 9 U 1903/07
Durch die Einreichung unzulässiger Fragen an den Sachverständigen wird das Ende des selbständigen Beweisverfahrens nicht verzögert.
VolltextIBRRS 2008, 0787
BGH, Beschluss vom 23.01.2008 - XII ZB 209/06
Ein Beschluss, der sich darauf beschränkt, einen Sachverständigen mit der Erstellung eines medizinischen Gutachtens über die Betreuungsbedürftigkeit eines Betroffenen zu beauftragen, den Betroffenen aber nicht verpflichtet, sich zum Zwecke der Begutachtung untersuchen zu lassen, ist nicht anfechtbar.*)
VolltextIBRRS 2008, 0561
BGH, Urteil vom 23.01.2008 - IV ZR 10/07
Der vom Tatrichter beauftragte medizinische Sachverständige, der sich dazu äußern soll, ob der Versicherungsnehmer gesundheitlich in der Lage ist, einen Verweisungsberuf auszuüben, muss wissen, welchen für ihn unverrückbaren außermedizinischen Sachverhalt er zugrunde zulegen hat, also insbesondere welche Merkmale - Arbeitsbedingungen wie Arbeitsplatzverhältnisse und Arbeitszeiten, erforderliche Tätigkeiten und körperliche Kräfte, Einsatz von Hilfsmitteln - die Verweisungstätigkeit prägen.*)
VolltextIBRRS 2008, 0524
OLG München, Beschluss vom 17.01.2008 - 9 W 2798/07
Zur Befangenheit eines Sachverständigen.
VolltextIBRRS 2008, 0419
BGH, Beschluss vom 28.09.2006 - IX ZR 200/05
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2008, 0390
OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 04.01.2008 - 8 E 1152/07
1. Die durch die Einholung eines Privatgutachtens in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren entstandenen Kosten eines Beteiligten sind nur erstattungsfähig, wenn das Gutachten in dem Verfahren vorgelegt worden ist. Die Berücksichtigung einer internen Stellungnahme in einem anwaltlichen Schriftsatz reicht nicht aus.*)
2. Die Mitwirkung eines privaten Sachverständigen ist nicht i.S.d. § 162 Abs. 1 VwGO zur Rechtsverteidigung notwendig, wenn sie nicht über eine Ergänzung und Erläuterung etwaiger Unklarheiten eines bereits im (immissionsschutzrechtlichen) Genehmigungsverfahren vorgelegten Gutachtens hinausgeht.*)
3. Die Höhe der nach § 162 Abs. 1 VwGO notwendigen Aufwendungen ist bei der Einschaltung eines privaten Gutachters nicht auf die Kosten eines vom Gericht beauftragten Gutachters beschränkt. Der vertraglich vereinbarte Stundensatz ist grundsätzlich erst dann nicht erstattungsfähig, wenn das Honorar offensichtlich unangemessen ist.*)
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